ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 178

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
1. Juni 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 178/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 178/02

Rechtssache C-105/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Konstantinos Mallis und Elli Konstantinou Malli gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-327/13, Mallis und Malli/Kommission und Europäische Zentralbank

2

2015/C 178/03

Rechtssache C-106/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von der Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-328/13, Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou/Kommission und Europäische Zentralbank

3

2015/C 178/04

Rechtssache C-107/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Petros Chatzithoma und Elenitsa Chatzithoma gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-329/13, Petros Chatzithoma und Elenitsa Chatzithoma/Kommission und Europäische Zentralbank

4

2015/C 178/05

Rechtssache C-108/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Lella Chatziioannou gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-330/13, Lella Chatziioannou/Kommission und Europäische Zentralbank

5

2015/C 178/06

Rechtssache C-109/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Marinos Nikolaou gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-331/13, Marinos Nikolaou/Kommission und Europäische Zentralbank

6

2015/C 178/07

Rechtssache C-110/15: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 2. März 2015 — Nokia Italia SpA u. a./Ministero per i beni e le attività culturali (MiBAC) u. a.

7

2015/C 178/08

Rechtssache C-121/15: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 18. Dezember 2014 — ANODE — Association nationale des opérateurs détaillants en énergie/Premier ministre, Ministre de l'économie, de l'industrie de du numérique, Commission de régulation de l'énergie, GDF Suez

8

2015/C 178/09

Rechtssache C-124/15: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 12. März 2015 — Salutas Pharma GmbH gegen Hauptzollamt Hannover

9

2015/C 178/10

Rechtssache C-133/15: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 18. März 2015 — H. C. Chavez-Vilchez u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Svb) u. a.

9

2015/C 178/11

Rechtssache C-137/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del Paìs Vasco (Spanien), eingereicht am 20. März 2015 — María Pilar Plaza Bravo/Servicio Público de Empleo Estatal Dirección Provincial de Álava

10

 

Gericht

2015/C 178/12

Rechtssache T-527/09 RENV: Urteil des Gerichts vom 14. April 2015 — Ayadi/Kommission (Zurückverweisung nach Aufhebung — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Verordnung [EG] Nr. 881/2002 — Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist — Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 881/2002 enthaltene Liste — Nichtigkeitsklage — Grundrechte — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Anspruch auf Achtung des Eigentums)

11

2015/C 178/13

Rechtssache T-121/10: Beschluss des Gerichts vom 26. März 2015 — Conte u. a./Rat (Nichtigkeitsklage — Fischerei — Erhaltung der Fischereiressourcen — Einführung einer gemeinschaftlichen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung — Begriff Rechtsakt mit Verordnungscharakter — Begriff Gesetzgebungsakt — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

12

2015/C 178/14

Rechtssache T-213/13: Beschluss des Gerichts vom 30. März 2015 — Square/HABM — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Pyrénées Gascogne (SQUARE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Zur Rücknahme der Anmeldung — Erledigung)

12

2015/C 178/15

Rechtssache T-111/15: Klage, eingereicht am 1. März 2015 — Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

13

2015/C 178/16

Rechtssache T-115/15: Klage, eingereicht am 5. März 2015 — Deza/ECHA

14

2015/C 178/17

Rechtssache T-121/15: Klage, eingereicht am 6. März 2015 — Fortischem/Kommission

15

2015/C 178/18

Rechtssache T-122/15: Klage, eingereicht am 12. März 2015 — Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB

17

2015/C 178/19

Rechtssache T-143/15: Klage, eingereicht am 30. März 2015 — Spanien/Kommission

19

2015/C 178/20

Rechtssache T-145/15: Klage, eingereicht am 29. März 2015 — Rumänien/Kommission

20

2015/C 178/21

Rechtssache T-158/15: Klage, eingereicht am 1. April 2015 — Abertis Infraestructuras und Abertis Telecom Satélites/Kommission

21

2015/C 178/22

Rechtssache T-163/15: Klage, eingereicht am 2. April 2015 — Delta Group agroalimentare/Kommission

22

2015/C 178/23

Rechtssache T-167/15: Klage, eingereicht am 2. April 2015 — Bundesverband Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise/HABM — Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN)

23

2015/C 178/24

Rechtssache T-256/12: Beschluss des Gerichts vom 19. März 2015 — Hautau/Kommission

24

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 178/25

Rechtssache F-33/15: Klage, eingereicht am 23. Februar 2015 — ZZ/EWSA

25

2015/C 178/26

Rechtssache F-34/15: Klage, eingereicht am 24. Februar 2015 — ZZ/EAD

25

2015/C 178/27

Rechtssache F-37/15: Klage, eingereicht am 3. März 2015 — ZZ/Kommission

26

2015/C 178/28

Rechtssache F-38/15: Klage, eingereicht am 6. März 2015 — FJ/Parlament

26

2015/C 178/29

Rechtssache F-39/15: Klage, eingereicht am 9. März 2015 — ZZ/Kommission

27

2015/C 178/30

Rechtssache F-40/15: Klage, eingereicht am 9. März 2015 — ZZ/Rat

27

2015/C 178/31

Rechtssache F-41/15: Klage, eingereicht am 9. März 2014 — ZZ u. a./EPA

28

2015/C 178/32

Rechtssache F-42/15: Klage, eingereicht am 10. März 2015 — ZZ/Kommission

28

2015/C 178/33

Rechtssache F-43/15: Klage, eingereicht am 13. März 2015 — ZZ/Kommission

29


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 178/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 171 vom 26.5.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 155 vom 11.5.2015

ABl. C 146 vom 4.5.2015

ABl. C 138 vom 27.4.2015

ABl. C 127 vom 20.4.2015

ABl. C 118 vom 13.4.2015

ABl. C 107 vom 30.3.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/2


Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Konstantinos Mallis und Elli Konstantinou Malli gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-327/13, Mallis und Malli/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-105/15 P)

(2015/C 178/02)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Konstantinos Mallis und Elli Konstantinou Malli (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Andere Parteien: Europäische Kommission und Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Feststellung des Gerichts, dass die Unzulässigkeitseinrede durchgreift, und insbesondere die Feststellung aufzuheben, dass „eine Erklärung der Euro-Gruppe … nicht als eine Handlung angesehen werden kann, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen soll“ und folglich auch nicht gegenüber der Rechtsmittelführerin, und dass die Euro-Gruppe in der angefochtenen Erklärung „in sehr allgemeiner Art und Weise bestimmte Maßnahmen aufgeführt hat, die auf politischer Ebene mit der Republik Zypern … vereinbart worden waren“;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Verringerung des Wertes der Einlagen der Republik Zypern zurechnet, ohne der Euro-Gruppe, den anderen Parteien oder Letzteren mittels der Euro-Gruppe irgendein Verhalten, eine Handlung oder Entscheidung zuzurechnen;

ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:

1.

Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und aufgrund einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Auslegung im Hinblick auf die Institution, die in Wirklichkeit die Entscheidung über die Verringerung des Wertes der Einlagen („bail in“) getroffen habe, erlassen worden.

2.

Der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze erlassen worden, da das Gericht die Tatsache verkannt habe, dass die angefochtene Entscheidung der Euro-Gruppe unabhängig von der Art oder Form, in der sie ergangen sei, im vorliegenden Fall eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung sei.

3.

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da das Gericht bei seinem Erlass weder die rechtliche und tatsächliche Verbindung zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe noch geprüft habe, ob die Handlungen der Euro-Gruppe nach dem Grundsatz der Legal Causation und dem Kriterium des wahren Verantwortlichen der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission zuzurechnen gewesen seien, die im Einklang mit dem Vertrag und den Protokollen der Europäischen Union sowie auf der Grundlage des Sekundär- und des abgeleiteten Rechts hätten handeln müssen.

Folglich habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht in der Sache geprüft und die Nichtigkeitsklage somit zu Unrecht zurückgewiesen.

4.

Wenn dem vorliegenden Rechtsmittel stattgegeben werde, dürften die Rechtsmittelführer nicht zur Tragung der Kosten des vorliegenden oder des ersten Rechtszugs verurteilt werden.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/3


Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von der Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-328/13, Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-106/15 P)

(2015/C 178/03)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Liasidou und K. Efstathiou)

Andere Parteien: Europäische Kommission, Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Feststellung des Gerichts, dass die Unzulässigkeitseinrede durchgreift, und insbesondere die Feststellung aufzuheben, dass „eine Erklärung der Euro-Gruppe … nicht als eine Handlung angesehen werden kann, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen soll“ und folglich auch nicht gegenüber der Rechtsmittelführerin, und dass die Euro-Gruppe in der angefochtenen Erklärung „in sehr allgemeiner Art und Weise bestimmte Maßnahmen aufgeführt hat, die auf politischer Ebene mit der Republik Zypern … vereinbart worden waren“;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Verringerung des Wertes der Einlagen der Republik Zypern zurechnet, ohne der Euro-Gruppe, den anderen Parteien oder Letzteren mittels der Euro-Gruppe irgendein Verhalten, eine Handlung oder Entscheidung zuzurechnen;

ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:

1.

Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und aufgrund einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Auslegung im Hinblick auf die Institution, die in Wirklichkeit die Entscheidung über die Verringerung des Wertes der Einlagen („bail in“) getroffen habe, erlassen worden.

2.

Der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze erlassen worden, da das Gericht die Tatsache verkannt habe, dass die angefochtene Entscheidung der Euro-Gruppe unabhängig von der Art oder Form, in der sie ergangen sei, im vorliegenden Fall eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung sei.

3.

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da das Gericht bei seinem Erlass weder die rechtliche und tatsächliche Verbindung zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe noch geprüft habe, ob die Handlungen der Euro-Gruppe nach dem Grundsatz der Legal Causation und dem Kriterium des wahren Verantwortlichen der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission zuzurechnen gewesen seien, die im Einklang mit dem Vertrag und den Protokollen der Europäischen Union sowie auf der Grundlage des Sekundär- und des abgeleiteten Rechts hätten handeln müssen.

Folglich habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht in der Sache geprüft und die Nichtigkeitsklage somit zu Unrecht zurückgewiesen.

4.

Wenn dem vorliegenden Rechtsmittel stattgegeben werde, dürfe die Rechtsmittelführerin nicht zur Tragung der Kosten des vorliegenden oder des ersten Rechtszugs verurteilt werden.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/4


Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Petros Chatzithoma und Elenitsa Chatzithoma gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-329/13, Petros Chatzithoma und Elenitsa Chatzithoma/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-107/15 P)

(2015/C 178/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Petros Chatzithoma und Elenitsa Chatzithoma (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Andere Parteien: Europäische Kommission und Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Feststellung des Gerichts, dass die Unzulässigkeitseinrede durchgreift, und insbesondere die Feststellung aufzuheben, dass „eine Erklärung der Euro-Gruppe … nicht als eine Handlung angesehen werden kann, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen soll“ und folglich auch nicht gegenüber der Rechtsmittelführerin, und dass die Euro-Gruppe in der angefochtenen Erklärung „in sehr allgemeiner Art und Weise bestimmte Maßnahmen aufgeführt hat, die auf politischer Ebene mit der Republik Zypern … vereinbart worden waren“;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Verringerung des Wertes der Einlagen der Republik Zypern zurechnet, ohne der Euro-Gruppe, den anderen Parteien oder Letzteren mittels der Euro-Gruppe irgendein Verhalten, eine Handlung oder Entscheidung zuzurechnen;

ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:

1.

Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und aufgrund einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Auslegung im Hinblick auf die Institution, die in Wirklichkeit die Entscheidung über die Verringerung des Wertes der Einlagen („bail in“) getroffen habe, erlassen worden.

2.

Der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze erlassen worden, da das Gericht die Tatsache verkannt habe, dass die angefochtene Entscheidung der Euro-Gruppe unabhängig von der Art oder Form, in der sie ergangen sei, im vorliegenden Fall eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung sei.

3.

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da das Gericht bei seinem Erlass weder die rechtliche und tatsächliche Verbindung zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe noch geprüft habe, ob die Handlungen der Euro-Gruppe nach dem Grundsatz der Legal Causation und dem Kriterium des wahren Verantwortlichen der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission zuzurechnen gewesen seien, die im Einklang mit dem Vertrag und den Protokollen der Europäischen Union sowie auf der Grundlage des Sekundär- und des abgeleiteten Rechts hätten handeln müssen.

Folglich habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht in der Sache geprüft und die Nichtigkeitsklage somit zu Unrecht zurückgewiesen.

4.

Wenn dem vorliegenden Rechtsmittel stattgegeben werde, dürften die Rechtsmittelführer nicht zur Tragung der Kosten des vorliegenden oder des ersten Rechtszugs verurteilt werden.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/5


Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Lella Chatziioannou gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-330/13, Lella Chatziioannou/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-108/15 P)

(2015/C 178/05)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lella Chatziioannou (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Andere Parteien: Europäische Kommission, Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Feststellung des Gerichts, dass die Unzulässigkeitseinrede durchgreift, und insbesondere die Feststellung aufzuheben, dass „eine Erklärung der Euro-Gruppe … nicht als eine Handlung angesehen werden kann, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen soll“ und folglich auch nicht gegenüber der Rechtsmittelführerin, und dass die Euro-Gruppe in der angefochtenen Erklärung „in sehr allgemeiner Art und Weise bestimmte Maßnahmen aufgeführt hat, die auf politischer Ebene mit der Republik Zypern … vereinbart worden waren“;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Verringerung des Wertes der Einlagen der Republik Zypern zurechnet, ohne der Euro-Gruppe, den anderen Parteien oder Letzteren mittels der Euro-Gruppe irgendein Verhalten, eine Handlung oder Entscheidung zuzurechnen;

ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:

1.

Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und aufgrund einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Auslegung im Hinblick auf die Institution, die in Wirklichkeit die Entscheidung über die Verringerung des Wertes der Einlagen („bail in“) getroffen habe, erlassen worden.

2.

Der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze erlassen worden, da das Gericht die Tatsache verkannt habe, dass die angefochtene Entscheidung der Euro-Gruppe unabhängig von der Art oder Form, in der sie ergangen sei, im vorliegenden Fall eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung sei.

3.

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da das Gericht bei seinem Erlass weder die rechtliche und tatsächliche Verbindung zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe noch geprüft habe, ob die Handlungen der Euro-Gruppe nach dem Grundsatz der Legal Causation und dem Kriterium des wahren Verantwortlichen der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission zuzurechnen gewesen seien, die im Einklang mit dem Vertrag und den Protokollen der Europäischen Union sowie auf der Grundlage des Sekundär- und des abgeleiteten Rechts hätten handeln müssen.

Folglich habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht in der Sache geprüft und die Nichtigkeitsklage somit zu Unrecht zurückgewiesen.

4.

Wenn dem vorliegenden Rechtsmittel stattgegeben werde, dürfe die Rechtsmittelführerin nicht zur Tragung der Kosten des vorliegenden oder des ersten Rechtszugs verurteilt werden.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/6


Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2015 von Marinos Nikolaou gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-331/13, Marinos Nikolaou/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-109/15 P)

(2015/C 178/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Marinos Nikolaou (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Andere Parteien: Europäische Kommission, Europäische Zentralbank

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Feststellung des Gerichts, dass die Unzulässigkeitseinrede durchgreift, und insbesondere die Feststellung aufzuheben, dass „eine Erklärung der Euro-Gruppe … nicht als eine Handlung angesehen werden kann, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen soll“ und folglich auch nicht gegenüber der Rechtsmittelführerin, und dass die Euro-Gruppe in der angefochtenen Erklärung „in sehr allgemeiner Art und Weise bestimmte Maßnahmen aufgeführt hat, die auf politischer Ebene mit der Republik Zypern … vereinbart worden waren“;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Verringerung des Wertes der Einlagen der Republik Zypern zurechnet, ohne der Euro-Gruppe, den anderen Parteien oder Letzteren mittels der Euro-Gruppe irgendein Verhalten, eine Handlung oder Entscheidung zuzurechnen;

seine Verurteilung zur Tragung der Kosten aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:

1.

Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und aufgrund einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Auslegung im Hinblick auf die Institution, die in Wirklichkeit die Entscheidung über die Verringerung des Wertes der Einlagen („bail in“) getroffen habe, erlassen worden.

2.

Der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze erlassen worden, da das Gericht die Tatsache verkannt habe, dass die angefochtene Entscheidung der Euro-Gruppe unabhängig von der Art oder Form, in der sie ergangen sei, im vorliegenden Fall eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung sei.

3.

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da das Gericht bei seinem Erlass weder die rechtliche und tatsächliche Verbindung zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe noch geprüft habe, ob die Handlungen der Euro-Gruppe nach dem Grundsatz der Legal Causation und dem Kriterium des wahren Verantwortlichen der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission zuzurechnen gewesen seien, die im Einklang mit dem Vertrag und den Protokollen der Europäischen Union sowie auf der Grundlage des Sekundär- und des abgeleiteten Rechts hätten handeln müssen.

Folglich habe das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht in der Sache geprüft und die Nichtigkeitsklage somit zu Unrecht zurückgewiesen.

4.

Wenn dem vorliegenden Rechtsmittel stattgegeben werde, dürfe der Rechtsmittelführer nicht zur Tragung der Kosten des vorliegenden oder des ersten Rechtszugs verurteilt werden.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/7


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 2. März 2015 — Nokia Italia SpA u. a./Ministero per i beni e le attività culturali (MiBAC) u. a.

(Rechtssache C-110/15)

(2015/C 178/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerinnen: Nokia Italia SpA, Hewlett-Packard Italiana srl, Telecom Italia SpA, Samsung Electronics Italia SpA, Dell SpA, Fastweb SpA, Sony Mobile Communications Italy SpA, Wind Telecomunicazioni SpA

Berufungsbeklagte: Ministero per i beni e le attività culturali (MiBAC), Società italiana degli autori ed editori (SIAE), Istituto per la tutela dei diritti degli artisti interpreti esecutori (IMAIE) in Liquidation, Associazione nazionale industrie cinematografiche audiovisive e multimediali (Anica), Associazione produttori televisivi (Apt)

Vorlagefragen

1.

Steht das Unionsrecht — insbesondere 31. Erwägungsgrund und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG (1) — einer nationalen Regelung (und zwar Art. 71-sexies des italienischen Gesetzes über den Schutz des Urheberrechts (LDA) in Verbindung mit Art. 4 des Dekrets vom 30. Dezember 2009) entgegen, wonach bei Trägern und Geräten, die offenkundig zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Privatkopien — beziehungsweise ausschließlich zur beruflichen Nutzung — erworben werden, die Bestimmung der Kriterien für eine Befreiung „ex ante“ von der Abgabe, insbesondere in Bezug auf die „Durchführungsprotokolle“ gemäß dem genannten Art. 4, der zivilrechtlichen Einigung — oder „freien Aushandlung“ — überlassen bleibt, ohne dass es allgemeine Vorschriften und irgendeine Garantie für die Gleichbehandlung zwischen SIAE und den zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten oder deren Berufsverbände gibt?

2.

Steht das Unionsrecht — insbesondere 31. Erwägungsgrund und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG — einer nationalen Regelung (und zwar Art. 71-sexies des italienischen LDA in Verbindung mit dem Dekret vom 30. Dezember 2009 und mit den Anweisungen der SIAE für Erstattungen) entgegen, wonach bei Trägern und Geräten, die offenkundig zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Privatkopien — beziehungsweise ausschließlich zur beruflichen Nutzung — erworben werden, Erstattung nur der Endnutzer und nicht der Hersteller der Träger und Geräte verlangen kann?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/8


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 18. Dezember 2014 — ANODE — Association nationale des opérateurs détaillants en énergie/Premier ministre, Ministre de l'économie, de l'industrie de du numérique, Commission de régulation de l'énergie, GDF Suez

(Rechtssache C-121/15)

(2015/C 178/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ANODE — Association nationale des opérateurs détaillants en énergie

Beklagte: Premier ministre, Ministre de l'économie, de l'industrie et du numérique, Commission de régulation de l'énergie, GDF Suez

Vorlagefragen

1.

Ist davon auszugehen, dass die Intervention eines Mitgliedstaats, die darin besteht, dem traditionellen Betreiber vorzuschreiben, dem Endverbraucher die Lieferung von Erdgas zu regulierten Tarifen anzubieten, ohne dass sie ein Hindernis dafür ist, dass sowohl der traditionelle Lieferant als auch alternative Anbieter konkurrierende Angebote zu Preisen unterbreiten, die unter diesen Tarifen liegen, dazu führt, dass die Höhe des Preises für die Lieferung von Erdgas an den Endverbraucher unabhängig vom freien Spiel des Markts bestimmt wird, und stellt sie schon ihrem Wesen nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG (1) dar?

2.

Falls die erste Frage bejaht werden sollte, anhand welcher Kriterien wäre dann die Vereinbarkeit einer solchen Intervention des Staates beim Preis für die Lieferung von Erdgas an den Endverbraucher mit der Richtlinie 2009/73/EG zu beurteilen?

Insbesondere:

a)

Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ermöglicht es Art. 106 Abs. 2 des Vertrags in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73/EG den Mitgliedstaaten, durch Intervention beim Preis für die Lieferung von Erdgas an den Endverbraucher andere Ziele — wie die Versorgungssicherheit und den territorialen Zusammenhalt — als das zu verfolgen, den Lieferpreis auf einem angemessenen Niveau zu halten?

b)

Ermöglicht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73/EG, unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Versorgungssicherheit und des territorialen Zusammenhalts, eine Intervention eines Mitgliedstaats bei der Festlegung des Preises für die Lieferung von Erdgas, die auf dem Prinzip der Deckung der vollständigen Kosten des traditionellen Lieferanten beruht, und können die Kosten, die durch die Tarife gedeckt werden sollen, andere Bestandteile als den die langfristige Versorgung repräsentierenden Anteil umfassen?


(1)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211, S. 94).


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/9


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 12. März 2015 — Salutas Pharma GmbH gegen Hauptzollamt Hannover

(Rechtssache C-124/15)

(2015/C 178/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Salutas Pharma GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hannover

Vorlagefrage

Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1777/2001 der Kommission vom 7.9.2001 (2) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg pro Tablette, die zur Vorbeugung und Behandlung eines Calciummangels und zur Unterstützung einer speziellen Therapie zur Vorbeugung und Behandlung einer Osteoporose angewandt werden und für die auf dem Etikett für Erwachsene eine maximale Tagesdosis von 3 Tabletten (= 1  500 mg) empfohlen wird, in die Unterposition 3004 9000 einzureihen sind?


(1)  ABl. L 256, S. 1.

(2)  ABl. L 240, S. 4.


1.6.2015   

DE

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C 178/9


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 18. März 2015 — H. C. Chavez-Vilchez u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Svb) u. a.

(Rechtssache C-133/15)

(2015/C 178/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: H. C. Chavez-Vilchez, P. Pinas, U. Nikolic, X. V. Garcia Perez, J. Uwituze, Y. R. L. Wip, I. O. Enowassam, A. E. Guerrero Chavez

Rechtsmittelgegner: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Svb), College van burgemeester en wethouders van de gemeente Arnhem, College van burgemeester en wethouders van de gemeente ’s-Gravenhage, College van burgemeester en wethouders van de gemeente ’s-Hertogenbosch, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Amsterdam, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Rijswijk, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Rotterdam

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der die tägliche und tatsächliche Sorge für sein minderjähriges Kind wahrnimmt, das Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist, das Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat zu verweigern?

2.

Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Belang, dass dieser Elternteil die rechtliche, finanzielle und/oder affektive Sorge nicht allein ausübt, und ferner, dass nicht ausgeschlossen ist, dass der andere Elternteil, der Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist, de facto in der Lage sein könnte, für das Kind zu sorgen? Hat der drittstaatsangehörige Elternteil in diesem Fall glaubhaft zu machen, dass dieser andere Elternteil die elterliche Sorge für das Kind nicht übernehmen kann, so dass sich das Kind gezwungen sähe, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Aufenthaltsrecht verweigert würde?


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del Paìs Vasco (Spanien), eingereicht am 20. März 2015 — María Pilar Plaza Bravo/Servicio Público de Empleo Estatal Dirección Provincial de Álava

(Rechtssache C-137/15)

(2015/C 178/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del Paìs Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: María Pilar Plaza Bravo

Rechtsmittelgegner: Servicio Público de Empleo Estatal Dirección Provincial de Álava

Vorlagefrage

Steht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG (1) des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits einer nationalen Regelung entgegen, nach der zur Berechnung der Höhe der Leistung bei Vollarbeitslosigkeit infolge des Verlusts einer Teilzeitarbeit, die die einzige Arbeitsstelle des Arbeitnehmers war, auf den allgemein festgelegten Höchstbetrag der Leistung ein Teilzeitkoeffizient angewendet wird, der dem Prozentsatz entspricht, den die in Teilzeit geleistete Arbeitszeit gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers darstellt, wenn man berücksichtigt, dass in diesem Mitgliedstaat die immense Mehrheit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Frauen sind?


(1)  ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.


Gericht

1.6.2015   

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C 178/11


Urteil des Gerichts vom 14. April 2015 — Ayadi/Kommission

(Rechtssache T-527/09 RENV) (1)

((Zurückverweisung nach Aufhebung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung [EG] Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist - Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 881/2002 enthaltene Liste - Nichtigkeitsklage - Grundrechte - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Anspruch auf Achtung des Eigentums))

(2015/C 178/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Chafiq Ayadi (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: H. Miller, Solicitor, P. Moser, QC, E. Grieves, Barrister, und R. Graham, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta, T. Scharf und M. Konstantinidis)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon im Beistand zunächst von E. Regan und N. Travers, SC, dann von N. Travers) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und G. Étienne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 269, S. 20), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Chafiq Ayadi betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Ayadi entstanden sind, sowie die vom Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.

3.

Irland und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


1.6.2015   

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C 178/12


Beschluss des Gerichts vom 26. März 2015 — Conte u. a./Rat

(Rechtssache T-121/10) (1)

((Nichtigkeitsklage - Fischerei - Erhaltung der Fischereiressourcen - Einführung einer gemeinschaftlichen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung - Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ - Begriff „Gesetzgebungsakt“ - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2015/C 178/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Giovanni Conte (Pomezia, Italien), Casa del Pescatore Soc. coop. rl (Civitanova Marche, Italien), Guidotti Giovanni & Figli Snc (Termoli, Italien), Organizzazione di produttori della pesca di Civitanova Marche Soc. coop. rl (Civitanova Marche), Consorzio gestione mercato ittico Manfredonia Soc. coop. rl (Cogemim) (Manfredonia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Cavasola, G. Micucci und V. Cannizzaro)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Westerhof Löfflerová und A. Lo Monaco, dann A. Westerhof Löfflerová und S. Barbagallo)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks und D. Bianchi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343, S. 1), insbesondere der Art. 9 und 10, von Art. 14 Abs. 1 bis 5, von Art. 15, von Art. 17 Abs. 1, von Art. 58 Abs. 1 bis 3 und 5, von Art. 59 Abs. 2 und 3, von Art. 60 Abs. 4 und 5, von Art. 62 Abs. 1, von Art. 63 Abs. 1, von Art. 64 und 65, von Art. 66 Abs. 1 und 3, von Art. 67 Abs. 1, von Art. 68, von Art. 73 Abs. 8, von Art. 92 Abs. 2 und von Art. 103 der Verordnung

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Giovanni Conte, die Casa del Pescatore Soc. coop. rl, die Guidotti Giovanni & Figli Snc, die Organizzazione di produttori della pesca di Civitanova Marche Soc. coop. rl und die Consorzio gestione mercato ittico Manfredonia Soc. coop. rl (Cogemim) tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


1.6.2015   

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C 178/12


Beschluss des Gerichts vom 30. März 2015 — Square/HABM — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Pyrénées Gascogne (SQUARE)

(Rechtssache T-213/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Zur Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))

(2015/C 178/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Square, Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Caisse régionale de crédit agricole mutuel Pyrénées Gascogne (Tarbes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Lecomte und R. Zeineh)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2013 (Sache R 775/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Caisse régionale de crédit agricole mutuel Pyrénées Gascogne und der Square, Inc

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


1.6.2015   

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C 178/13


Klage, eingereicht am 1. März 2015 — Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

(Rechtssache T-111/15)

(2015/C 178/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) und Airport Marketing Services Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch, E. Vahida und I. Metaxas-Maragkidis sowie B. Byrne, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 4 sowie die Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs für die Industrie- und Handelskammer von Angoulême, SNC-Lavalin, Ryanair und Airport Marketing Services für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da die Kommission ihnen keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, ihre Standpunkte sachgerecht zu vertreten.

2.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission den Abschluss des Airport Service Agreement und des Marketing Services Agreement zu Unrecht dem französischen Staat zugerechnet habe.

3.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission das Kriterium des „marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ nicht sachgemäß angewendet habe.

Die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, sich auf eine Vergleichsanalyse zu stützen, die zu der Feststellung geführt hätte, dass den Klägerinnen keine Beihilfe gewährt worden sei. Stattdessen habe sie offensichtlich unzureichende, ungeprüfte und unzuverlässige Daten für ihre Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Flughafens verwendet, einen übermäßig kurzen Zeithorizont angewandt, die Netzeffekte missachtet, die der Flughafen von seiner Geschäftsbeziehung mit Ryanair erwarten könne, Marketingdienstleistungen keinen angemessenen Wert beigemessen und die Gründe abgelehnt, die die Grundlage für die Entscheidung des Flughafens bildeten, solche Dienstleistungen zu erwerben.

4.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe für Ryanair und Airport Marketing Services den kumulierten Grenzverlusten des Flughafens Angoulême statt dem tatsächlichen Gewinn von Ryanair und Airport Marketing Services entspreche. Die Kommission hätte prüfen müssen, in welchem Umfang der behauptete Gewinn tatsächlich an die Fluggäste von Ryanair weitergegeben worden sei. Darüber hinaus habe die Kommission keinen Wettbewerbsvorteil beziffert, der Ryanair durch die (angeblich) nicht kostendeckenden Zahlungsströme durch den Flughafen Angoulême entstanden sei. Schließlich habe die Kommission nicht ordnungsgemäß erklärt, warum die Rückforderung des in der Entscheidung genannten Beihilfebetrags notwendig gewesen sei, um die Wiederherstellung der Lage vor der Zahlung der Beihilfe sicherzustellen.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/14


Klage, eingereicht am 5. März 2015 — Deza/ECHA

(Rechtssache T-115/15)

(2015/C 178/16)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung ED/108/2014 des Direktors der Europäischen Chemikalienagentur vom 12. Dezember 2014, den bestehenden Eintrag für den Stoff DEHP in der Kandidatenliste für eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) zu aktualisieren und zu ergänzen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Erlass der angefochtenen Entscheidung unter Überschreitung der Befugnisse

Die angefochtene Entscheidung sei unter Überschreitung der Befugnisse erlassen worden, weil (i) die Beklagte nach der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht berechtigt gewesen sei, die Liste für eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV im Sinne von Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung mit dieser Entscheidung zu aktualisieren, (ii) die Beklagte die Entscheidung in einem Verfahren erlassen habe, das in Widerspruch zu Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 gestanden habe und (iii) die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung und dem zum Erlass dieser Entscheidung führenden Verfahren das vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament zu diesem Zweck vorgesehene Verfahren umgangen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil (i) in der Entscheidung Diethylhexylphthalat (DEHP) als Stoff eingestuft werde, der die endokrine Tätigkeit störe, während das Unionsrecht keine Definition eines solchen Stoffes oder Kriterien für seine Einstufung enthalte und diese Definition oder diese Kriterien von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Verordnungen und Entscheidungen des Rates und des Parlaments festgelegt würden, und (ii) diese Entscheidung zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, in dem das Verfahren zur Zulassung des Stoffes DEHP, der nach Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 als fortpflanzungsgefährdend eingestuft worden sei, noch angedauert habe, wenngleich es in einem fortgeschrittenen Stadium gewesen sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung beruhe nicht auf überzeugenden und objektiven wissenschaftlichen Erkenntnissen

Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie nicht auf überzeugenden und objektiven wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, die belegten, dass DEHP alle in Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgestellten Kriterien erfülle.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Rechte der Klägerin und gegen Grundsätze, die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien

Die angefochtene Entscheidung und das Verfahren, in dem die Beklagte diese Entscheidung erlassen habe, verstießen gegen Rechte der Klägerin und gegen Grundsätze, die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien, insbesondere gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ungestörte Nutzung des Eigentums.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und — Berichtigung — ABl. 2007, L 136, S. 3).


1.6.2015   

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C 178/15


Klage, eingereicht am 6. März 2015 — Fortischem/Kommission

(Rechtssache T-121/15)

(2015/C 178/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fortischem a.s. (Nováky, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, P. Hodál und M. Staroň)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 3, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Oktober 2014 über die von der Slowakei zugunsten von NCHZ gewährte staatliche Beihilfe SA.33797 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Entscheidung der Kommission, dass die Einstufung des Unternehmens Novácke chemické závody, a.s. v konkurze (im Folgenden: NCHZ) als strategisches Unternehmen im Sinne des slowakischen Gesetzes vom 5. November 2009 über bestimmte strategische Maßnahmen betreffend strategisch wichtige Unternehmen in Insolvenz (im Folgenden: Gesetz) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, sei ein Verstoß gegen diesen Artikel, da nicht alle seine Tatbestandsmerkmale erfüllt seien.

Die Klägerin macht geltend, dass die Einstufung nicht zu einer Übertragung staatlicher Mittel geführt habe, da es für den Staat keine zusätzliche Belastung verglichen mit der Situation gegeben habe, die entstanden wäre, wenn die üblichen Insolvenzvorschriften angewendet worden wären. Ebenso wenig habe sie NCHZ einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, da erstens die Gläubiger ohnehin für eine Unternehmensfortführung gestimmt hätten und das zeitweise Verbot von Entlassungen lediglich den Staat, nicht aber das Unternehmen begünstigt habe. Zweitens genüge die Anwendung des Gesetzes dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, da sie für die öffentlichen Gläubiger wirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei.

Selbst wenn der Kommission beizupflichten wäre und die Anwendung des Gesetzes als staatliche Beihilfe zugunsten von NCHZ anzusehen wäre, hätte die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Berechnung der Höhe der staatlichen Beihilfe begangen.

2.

Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung

Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, zum einen die slowakische Regierung darüber zu informieren, dass sie den Detailgrad der von ihr übermittelten Ex-post-Analyse für unzureichend halte, und zum anderen anzugeben, welche zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen die slowakische Regierung hätte liefern müssen. Weiterhin habe es die Kommission unterlassen, vor Erlass der Rückforderungsentscheidung Informationen über die endgültigen Zahlen anzufordern.

3.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und die Begründungspflicht

Die Kommission habe keine Begründung angeführt, weshalb NCHZ in diesem konkreten Fall ohne die Anwendung des Gesetzes nicht fortgeführt worden wäre. Außerdem habe die Kommission die Argumente der slowakischen Regierung zu den wirtschaftlichen Interessen der öffentlichen Gläubiger an einer Fortführung des Unternehmens nicht berücksichtigt.

4.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 14 Abs. 1 der Verfahrensverordnung durch Erstreckung der Beihilferückforderung auf die Klägerin

Die Klägerin macht geltend, dass es keine staatliche Beihilfe zu ihren Gunsten gegeben habe, da der Verkaufspreis marktüblich gewesen sei. Die Argumentation und die Zweifel der Kommission in der Frage, ob die von Via Chem und danach von Fortischem für die Vermögenswerte von NCHZ gezahlten Preise Marktpreisen entsprochen hätten, seien aus mehreren Gründen irrig. Erstens reiche es nicht aus, dass die Kommission Zweifel äußere, da die Beweislast bei ihr liege. Zweitens bestehe, da der Verkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter der Kontrolle eines Insolvenzgerichts mit der Verpflichtung durchgeführt worden sei, im Interesse der Gläubiger des insolventen Unternehmens zu handeln, eine Vermutung dafür, dass die Vermögenswerte zum höchstmöglichen Preis verkauft worden seien. Drittens sei das Bieterverfahren offen, transparent und bedingungsfrei gewesen und habe daher den höchsten auf dem Markt zu erreichenden Preis gewährleistet; die Auflagenoption habe keine Auswirkungen auf den Verkaufspreis gehabt. Viertens sei unabhängig von der Tatsache, dass die Verkaufsbedingungen zwischen Via Chem und Fortischem für den Marktpreis des ersten Verkaufs ohne jede Relevanz seien, davon auszugehen, dass der zwischen zwei privatwirtschaftlichen Unternehmen ausgehandelte Verkaufspreis auch ohne ein Bieterverfahren ein Marktpreis sei.

Es sei ferner aus zwei Gründen offensichtlich, dass die Übertragung der Vermögenswerte von NCHZ auf Via Chem und später auf die Klägerin nicht als Versuch angesehen werden könne, die Rückforderungsentscheidung der Kommission zu umgehen. Erstens sei der Fall so weit von einem typischen Umgehungsszenario entfernt, dass sogar die Kommission einräume, keinen Beweis für eine Absicht zu haben, sich der Rückforderung zu entziehen. Zweitens komme sie dennoch zu der Schlussfolgerung, dass eine wirtschaftliche Kontinuität vorliege, so dass sie die Rückforderung auf die Klägerin erstrecken könne. Diese Folgerung der Kommission beruhe jedoch auf einer fehlerhaften Analyse auf der Grundlage einer unrichtigen Auslegung der einzelnen Kriterien, einer Verkennung der Beweislast und einem falschen Verständnis des Gesamtkonzepts der wirtschaftlichen Kontinuität in Fällen staatlicher Beihilfe.

Schließlich sei der Ansatz der Kommission wirtschaftsfeindlich und aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unnötig. Nach Ansicht der Klägerin versucht die Kommission, auf eine neue, viel striktere Rechtsprechung hinzuwirken, nach der der Umfang der Übertragung das entscheidende Kriterium und der Verkaufspreis höchstens — wenn überhaupt — ein Hilfskriterium sein solle.

5.

Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 14 Abs. 1 der Verfahrensverordnung durch Nichtbegrenzung der Erstreckung der Rückforderungsentscheidung auf 60 % der behaupteten staatlichen Beihilfe

6.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV durch Angabe unzureichender Gründe zur wirtschaftlichen Kontinuität

Aus dem Vorbringen zum ersten Klagegrund folge, dass die Begründung der Kommission nicht ausreiche, um dem Gericht eine gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Beschlusses zu ermöglichen, und dass es für die Klägerin nicht möglich sei, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Kommission auf eine wirtschaftliche Kontinuität geschlossen habe.


1.6.2015   

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C 178/17


Klage, eingereicht am 12. März 2015 — Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB

(Rechtssache T-122/15)

(2015/C 178/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Glos, K. Lackhoff und M. Benzing)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der EZB vom 5. Januar 2015 (Az.: ECB/SSM/15/1 — 0SK1ILSPWNVBNQWU0W18/3) unter Anordnung der Fortgeltung der Ersetzung des Beschlusses der EZB vom 1. September 2014 (Az.: ECB/SSM/14/1 — 0SK1ILSPWNVBNQWU0W18/1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Anwendung eines unzutreffenden Prüfungsmaßstabs durch die EZB bei der Beurteilung besonderer Umstände

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die EZB der Beurteilung, ob die Klägerin trotz Erfüllung des Größenkriteriums aufgrund besonderer Umstände gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (1) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (2) als weniger bedeutendes Institut einzustufen sei, vier unterschiedliche und nicht miteinander in Einklang zu bringende Prüfungsmaßstäbe zugrunde gelegt habe. Jeder dieser Prüfungsmaßstäbe sei für sich genommen fehlerhaft.

Die Klägerin führt ferner aus, dass nach Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 für das Vorliegen besonderer Umstände maßgeblich sei, dass „spezifische und tatsächliche Umstände“ vorliegen, aufgrund deren eine Einstufung als bedeutendes Institut und damit verbunden eine zentrale Beaufsichtigung durch die EZB „unangemessen“ sei. Nach Auffassung der Klägerin sei die Einstufung eines Instituts als bedeutend allein nach dem Kriterium der Größe „unangemessen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014, wenn dies zur Erreichung der Ziele der der Verordnung Nr. 1024/2013 nicht erforderlich sei, sondern eine Beaufsichtigung durch die national zuständige Behörde unter der Systemaufsicht der EZB zur Zielerreichung genüge.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Würdigung des Sachverhalts

Im Rahmen von diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die EZB verkannt habe, dass die Einstufung der Klägerin als bedeutendes Institut angesichts des Vorbringens der Klägerin in der Anhörung und im Verfahren vor dem administrativen Überprüfungsausschuss unter keinem Aspekt zur Erreichung der Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 erforderlich sei, und dass die Einstufung der Klägerin als weniger bedeutendes Institut auch mit den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1024/2013 im Einklang stehe. Die Beurteilung der EZB, dass besondere Umstände nicht vorliegen würden, sei offensichtlich fehlerhaft.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht folgerichtig und innerlich widersprüchlich sei. Die EZB nenne insgesamt vier Prüfungsmaßstäbe, die unverbunden nebeneinander stehen und nicht miteinander in Einklang zu bringen seien.

Die tragenden Gründe seien dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr würden sich die Ausführungen der EZB in bloßen Behauptungen und Negierungen erschöpfen.

Der Beschluss setze sich ferner fehlerhaft nicht mit dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren auseinander. Insbesondere lege die EZB nicht dar, warum die von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht ausgereicht haben sollen, die Vermutung des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 zu widerlegen.

4.

Vierter Klagegrund: Ermessensmissbrauch durch rechtswidrigen Ermessensausfall

Im Rahmen von diesem Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die EZB gegen die Pflicht verstoßen habe, das ihr durch Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 eingeräumte Ermessen im Einzelfall auszuüben. Somit habe die EZB ermessensmissbräuchlich gehandelt.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur Untersuchung und Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die EZB gegen ihre Pflicht verstoßen habe, bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessensspielraums alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen und zu berücksichtigen. Insbesondere habe sie es versäumt, alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die die Klägerin vorgetragen habe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287, S. 63).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141, S. 1).


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/19


Klage, eingereicht am 30. März 2015 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-143/15)

(2015/C 178/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Sampol Pucurull und M. García-Valdecasas Dorrego, Abogados del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, soweit er:

1.

die Beihilfen in Höhe von insgesamt 3 5 86  250,48 Euro plus 1 8 66  977,31 Euro (entkoppelte Direktbeihilfen), die Spanien in den Rechnungsjahren 2009 und 2010 für die Region Andalusien erhalten hat;

2.

die Ausgaben in Höhe von 2 1 23  619,66 Euro (1  479,90 Euro + 9 78  849,95 Euro +  12  597,37 Euro +  1  720,85 Euro +  1 0 96  710,18 Euro +  3 2 26  141 Euro), die das Königreich Spanien in den Rechnungsjahren 2010 und 2011 im Rahmen des Konzepts „Natürliche Nachteile“ und „Agrarumweltmaßnahmen“ für die Region Kastilien-León getätigt hat, ausschließt;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht des Königreichs Spanien ist der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

1.

Die pauschal vorgenommene Berichtigung in Höhe von 5 4 53  227,79 Euro netto (entkoppelte Direktbeihilfen) verstoße aus zwei Gründen gegen die Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission, 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates sowie 3 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013:

Die Kommission habe Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 fehlerhaft ausgelegt, da die Tatsache, dass die Ergebnisse des Stichprobenverfahrens in den Jahren 2008 und 2009 schlechter gewesen seien als die Ergebnisse der Risikostichprobe, keinen Verstoß gegen diese Bestimmung darstelle; deshalb liege kein Verstoß gegen das Unionsrecht vor, der eine Finanzierung der Agrarausgaben gemäß den Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausschließe.

Die Kommission habe nicht vernünftigerweise zu dem Schluss gelangen dürfen, dass gegen Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verstoßen worden sei, da die vom Königreich Spanien im Stichprobenverfahren vorgelegten Beweise belegt hätten, dass eine geeignete Untersuchung stattgefunden habe und sachgerechte Maßnahmen ergriffen worden seien, um die risikobasierte Auswahl zu verbessern; deshalb liege kein Verstoß gegen das Unionsrecht vor, der eine Finanzierung der Agrarausgaben gemäß den Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausschließe.

2.

Die Berichtigung in Höhe von insgesamt 2 1 23  619,66 Euro („Natürliche Nachteile“ und „Agrarumweltmaßnahmen“) sei aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

Sie verstoße gegen Art. 10 Abs. 2 und 4 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, da die Kommission angenommen habe, dass das Königreich Spanien seinen Kontrollverpflichtungen nicht nachgekommen sei, weil es in Bezug auf die Maßnahmen „Natürliche Schwierigkeiten“ und „Agrarumweltmaßnahmen“ bei den Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit den genannten Beihilfen keine Zählung der Tiere vorgenommen habe. Dieser Klagegrund bestehe aus zwei Teilen:

a)

Die Pflicht zur Zählung der Tiere bei den Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Beihilfe für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums von Kastilien-León 2007-2013 laufe dem Kontinuitätscharakter des Kriteriums der Besatzdichte und dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwider; und

b)

die Kommission habe Art. 10 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 fehlerhaft ausgelegt, als sie angenommen habe, dass das spanische Kontrollsystem nicht geeignet sei, um die Einhaltung des Kriteriums der Besatzdichte zu überprüfen.

Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 und Art. 26 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, da das Königreich Spanien zuverlässige Datenbanken für Rinder, Schafe und Ziegen habe, die es überdies kontinuierlich und in der vorgesehenen Form aktualisiere.

Sie verstoße gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, da die Festlegung einer finanziellen Berichtigung um 5 % für die von der Untersuchung betroffenen Maßnahmen offensichtlich unverhältnismäßig sei. Die finanzielle Berichtigung sei unverhältnismäßig, da der erlassene Beschluss, auch wenn der den spanischen Behörden zur Last gelegte Verstoß feststünde, über das hinaus gehe, was zum Schutz der finanziellen Interessen der Union angemessen und erforderlich sei.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/20


Klage, eingereicht am 29. März 2015 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-145/15)

(2015/C 178/20)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, V. Angelescu, R. Mangu und D. Bulancea)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Nicht ordnungsgemäße Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission beim Ausschluss bestimmter Beträge von der Finanzierung durch die Europäische Union

Die Kommission habe durch die Anwendung der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 festgelegten pauschalen Berichtigungen ihre Befugnisse nicht ordnungsgemäß ausgeübt und damit gegen Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sowie gegen die Leitlinien der Kommission für die Anwendung finanzieller Berichtigungen verstoßen, die im Dokument VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 („Leitlinien für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie“) aufgestellt worden seien.

Die Kommission hätte Berichtigungen festlegen müssen, die auf der Bestimmung der von Rumänien zu Unrecht ausgegebenen Beträge beruhten, anstatt Pauschalsätze anzuwenden, da dies angesichts der Situation nicht geboten gewesen sei und der rumänische Staat der Kommission die für die Festlegung von berechneten Berichtigungen erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt habe. Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass die Kommission einen unverhältnismäßig hohen Aufwand hätte betreiben müssen, um berechnete Berichtigungen festzulegen, die auf den tatsächlichen Verlusten beruhten.

2.

Unzureichende und unangemessene Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 sei nicht ausreichend und angemessen begründet, da die Kommission bei seinem Erlass nicht hinreichend dargelegt habe, aus welchen Gründen sie auf die bei ihren Rechnungsprüfungen vor Ort festgestellten Unregelmäßigkeiten einen Pauschalsatz angewandt habe, und da sie nicht angemessen begründet habe, warum den von Rumänien in Bezug auf die Möglichkeit der Anwendung einer berechneten Berichtigung angeführten Argumenten nicht gefolgt und bei der Festlegung der endgültigen Berichtigung nicht Rechnung getragen werden könne.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn die Anwendung pauschaler Berichtigungssätze von 10 % für die Ausgaben des Antragsjahrs 2009 und von 5 % für das Antragsjahr 2010 habe zu einer Überbewertung des Verlusts von Haushaltsmitteln der Union infolge der bei den Rechnungsprüfungen vor Ort festgestellten Unregelmäßigkeiten geführt, da bei den genannten Sätzen weder die Art und die Schwere des Verstoßes noch dessen finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt würden.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/21


Klage, eingereicht am 1. April 2015 — Abertis Infraestructuras und Abertis Telecom Satélites/Kommission

(Rechtssache T-158/15)

(2015/C 178/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Abertis Infraestructuras, SA (Barcelona, Spanien), Abertis Telecom Satélites, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, M. Maragall de Gispert, M. Santa María Fernández und J. Panero Rivas sowie Rechtsanwältin A. Balcells Cartagena)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die in der Klageschrift im Hinblick auf die begehrte Nichtigerklärung vorgebrachten Klagegründe für zulässig und begründet zu erklären,

Art. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die neue behördliche Auslegung von Art. 12 TRLIS (Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades, Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes) durch die spanische Verwaltung als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen ist,

Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, der in Art. 1 beschriebenen Beihilferegelung ein Ende zu setzen,

Art. 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin dem Königreich Spanien die Rückforderung der Beträge auferlegt wird, die von der Kommission als staatliche Beihilfen angesehen werden,

hilfsweise, den Umfang der dem Königreich Spanien in Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses auferlegten Rückforderungspflicht wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen in den Rechtssachen T-826/14, Spanien/Kommission, und T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission.

Die Klägerinnen rügen insbesondere Rechtsfehler bei der rechtlichen Einordnung der Maßnahme als staatliche Beihilfe, bei der Ermittlung des durch die Maßnahme Begünstigten und dabei, dass die behördliche Auslegung als eine andere Beihilfe als die in den Beschlüssen der Kommission geprüfte angesehen worden sei, sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des Estoppel und der Rechtssicherheit.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/22


Klage, eingereicht am 2. April 2015 — Delta Group agroalimentare/Kommission

(Rechtssache T-163/15)

(2015/C 178/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Delta Group agroalimentare Srl (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Migliorini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben Az. Ares (2015) 528512 der Europäischen Kommission — Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Jerzy Plewa vom 9. Februar 2015 an Herrn Scabin, den Rechtsvertreter der Klägerin, das am selben Tag zugegangen ist und mit dem der Antrag der Klägerin vom 13. Januar 2015 auf Erlass einer Maßnahme gemäß Art. 219 Abs. 1 oder Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und insbesondere auf Festsetzung von Ausfuhrerstattungen gemäß Art. 196 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Sektor Geflügelfleisch abgelehnt wird, für nichtig zu erklären oder jedenfalls aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 219 Abs. 1 und Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671).

Die Behauptung der Kommission, dass die Handelsstatistiken für die ersten elf Monate des Jahres 2014 einen Anstieg um 5 % der Ausfuhren gegenüber demselben Zeitraum des Jahres 2013 zeigten, werde durch die rechte Tabelle auf S. 19 des von der Kommission angeführten Berichts über die Lage auf dem Markt für Geflügelfleisch des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vom 22. Januar 2015 widerlegt, aus dem hervorgehe, dass in den ersten elf Monaten des Jahres 2013 die Geflügelfleischausfuhren der Union 1  93 6 0 00  000 Euro betragen hätten, während sie in den ersten elf Monaten des Jahres 2014 nur 1  88 6 8 38  000 Euro betragen und somit - 2,5 % und nicht + 5 % verzeichnet hätten; die Kommission habe auch unzutreffend die Preise als „stabil“ bezeichnet, während diese einen starken Rückgang um ca. 8 % aufgewiesen hätten, was sich S. 9 des Berichts entnehmen lasse; damit habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 219 Abs. 1 und Art. 221 der Verordnung Nr. 1308/2013 begangen.

2.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften und insbesondere von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011

Der Beschluss der Kommission, den Antrag der Klägerin auf Erlass einer Maßnahme gemäß Art. 221 der Verordnung Nr. 1308/2013 abzulehnen, sei ohne vorherige Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und daher unter Verletzung der wesentlichen Formvorschriften erlassen worden, die in Art. 5 der Verordnung Nr. 182/2011 vorgesehen seien, der infolge des Verweises in Art. 229 der Verordnung Nr. 1308/2013 anwendbar sei, auf den wiederum Art. 221 dieser Verordnung verweise.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/23


Klage, eingereicht am 2. April 2015 — Bundesverband Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise/HABM — Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN)

(Rechtssache T-167/15)

(2015/C 178/23)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Bundesverband Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise e.V. (Veitsbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bittner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Freistaat Bayern (München, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „NEUSCHWANSTEIN“

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2015 in der Sache R 28/2014-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das Zeichen „NEUSCHWANSTEIN“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 10 144 392 — für nichtig zu erklären;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


1.6.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/24


Beschluss des Gerichts vom 19. März 2015 — Hautau/Kommission

(Rechtssache T-256/12) (1)

(2015/C 178/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


Gericht für den öffentlichen Dienst

1.6.2015   

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C 178/25


Klage, eingereicht am 23. Februar 2015 — ZZ/EWSA

(Rechtssache F-33/15)

(2015/C 178/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, N. de Montigny und D. Verbeke)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Anstellungsbehörde, keine Maßnahmen zur Durchführung des in der Rechtssache F-124/10, Labiri/EWSA, ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Februar 2013 zu ergreifen, und Antrag auf Ersatz für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung vom 20. Februar 2015 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen das schuldhafte Unterlassen von Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 26. Februar 2013 in der Rechtssache F-124/10 durch die Anstellungsbehörde aufzuheben;

den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) dazu zu verurteilen, an sie als Ersatz des immateriellen Schadens die Summe von 50,00 Euro pro Tag seit dem 14. Dezember 2007 bis zu dem Tag, an dem die in dem Schreiben des Generalsekretärs des Ausschusses der Regionen vom 27. Mai 2010 beschriebenen Beistandsmaßnahmen ergriffen werden, und von 100,00 Euro pro Tag seit dem 26. Februar 2013 bis zu dem Tag des Erlasses von Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts zu zahlen;

den EWSA dazu zu verurteilen, an sie Verzugszinsen auf diese Summen seit dem 20. Oktober 2014 bis zu dem Tag, an dem sie tatsächlich gezahlt werden, zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten zu zahlen;

dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.


1.6.2015   

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C 178/25


Klage, eingereicht am 24. Februar 2015 — ZZ/EAD

(Rechtssache F-34/15)

(2015/C 178/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Beschwerde des Klägers gegen den Chief Operating Officer des Europäischen Auswärtigen Dienstes wegen Mobbings zurückzuweisen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Hohen Vertreterin der Europäischen Union und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission vom 14. April 2014, seine Beschwerde gegen den Chief Operating Officer des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) wegen Mobbings zurückzuweisen, aufzuheben;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.


1.6.2015   

DE

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C 178/26


Klage, eingereicht am 3. März 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-37/15)

(2015/C 178/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers, ihm die doppelte Wiedereinrichtungsbeihilfe infolge seines Umzugs in die Schweiz zu zahlen, zurückgewiesen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Mai 2019 aufzuheben, mit der sein Antrag auf Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe von zwei Monatsgrundgehältern zurückgewiesen wurde;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


1.6.2015   

DE

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C 178/26


Klage, eingereicht am 6. März 2015 — FJ/Parlament

(Rechtssache F-38/15)

(2015/C 178/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Übernahme bestimmter nichtmedizinischer Kosten, die für seinen Sohn aufgewandt wurden, abzulehnen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Juni 2014, bestimmte infolge der Behinderung seines Sohnes entstandene nichtmedizinische Kosten, die vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem nicht erstattet werden, nicht zu übernehmen, für rechtswidrig zu erklären;

hilfsweise, gemäß Art. 75 der Verfahrensordnung die Benennung eines Sachverständigen anzuordnen, um den Grad der sich aus der Behinderung ergebenden Invalidität zu bestimmen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


1.6.2015   

DE

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C 178/27


Klage, eingereicht am 9. März 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-39/15)

(2015/C 178/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Vorschlags zur Übertragung der erworbenen Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union, in dem die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 angewandt werden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2014, mit der die Anrechnung der vor Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche des Klägers festgelegt wird, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/27


Klage, eingereicht am 9. März 2015 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-40/15)

(2015/C 178/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für das Jahr 2013.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Beurteilung für das Jahr 2013 aufzuheben;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/28


Klage, eingereicht am 9. März 2014 — ZZ u. a./EPA

(Rechtssache F-41/15)

(2015/C 178/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a.

Beklagte: Europäische Polizeiakademie (EPA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beschlüsse der Europäischen Polizeiakademie (EPA), die zur Folge hatten, dass die Kläger entweder ihre Entlassung aus dem Dienst der EPA beantragt haben oder unter Hinnahme finanzieller Einbußen von London nach Budapest umgezogen sind, und Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der EPA Nr. 17/2014/DIR vom 23 Mai 2014 aufzuheben, der die Verlegung der EPA vom 1. Oktober 2014 an nach Budapest, Ungarn, vorsah und mit dem den Klägern mitgeteilt wurde, dass die ‚Nichtbefolgung dieser Anweisung … als Antrag auf Entlassung zum 30. September 2014 angesehen [wird];

ferner, soweit erforderlich, die Beschlüsse der EPA vom 28. November 2014 aufzuheben, mit denen die Beschwerden, die die Kläger gegen den vorstehend genannten Beschluss in der Zeit vom 8. bis 21. August 2014 eingelegt hatten, zurückgewiesen wurden;

ferner, soweit erforderlich, die Beschlüsse der EPA vom 22. Dezember 2014 aufzuheben, mit denen die EPA den Antrag zweier Kläger auf Entlassung „angenommen hat“;

den materiellen Schaden zu ersetzen, den die Kläger erlitten haben;

den immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Kläger erlitten haben;

der EPA sämtliche Kosten der Kläger für die vorliegende Klage aufzuerlegen.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/28


Klage, eingereicht am 10. März 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-42/15)

(2015/C 178/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Gehaltsabrechnung des Monats Mai 2004, soweit sie die Verordnung Nr. 423/2014 des Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU anwendet, die ihrerseits rechtswidrig ist, soweit sie keinen Berichtigungskoeffizienten für die den in Luxemburg arbeitenden Beamten gewährten Bezüge vorsieht, wo die Lebenshaltungskosten merklich höher sind als in Brüssel

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung, mit der ihre Bezüge für den Monat Mai 2014 festgesetzt wurden, aufzuheben, soweit ihr kein Berichtigungskoeffizient zugestanden wurde;

der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.


1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/29


Klage, eingereicht am 13. März 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-43/15)

(2015/C 178/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der für den Kläger infolge eines Arbeitsunfalls ein Grad dauernder Teilinvalidität von lediglich 2 % anerkannt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.