ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 155

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
11. Mai 2015


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 155/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 155/02

Rechtssache C-266/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — L. Kik/Staatssecretaris van Fianciën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, in dem er auch seinen Wohnsitz hat, der als Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Drittstaats fahrenden Rohrlegers beschäftigt ist — Arbeitnehmer, der ursprünglich von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen und später von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen beschäftigt wurde — Arbeit, die nacheinander über dem Festlandsockel eines Drittstaats, in internationalen Gewässern und über dem Festlandsockel bestimmter Mitgliedstaaten ausgeführt wurde — Persönlicher Geltungsbereich dieser Verordnung — Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften)

2

2015/C 155/03

Rechtssache C-286/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. März 2015 — Dole Food Company, Inc., Dole Fresh Fruit Europe, vormals Dole Germany OHG/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Bananen — Abstimmung der Festsetzung der Listenpreise — Begründungspflicht — Verspätete Begründung — Verspätete Vorlage von Beweisen — Verteidigungsrechte — Grundsatz der Waffengleichheit — Grundsätze der Tatsachenfeststellung — Tatsachenverfälschung — Würdigung der Beweismittel — Marktstruktur — Pflicht der Kommission, die Elemente des Informationsaustauschs aufzuzeigen, die eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen — Beweislast — Berechnung der Geldbuße — Berücksichtigung der Umsätze von nicht am Verstoß beteiligten Tochtergesellschaften — Doppelzählung derselben Bananen)

3

2015/C 155/04

Rechtssache C-510/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — E.ON Földgáz Trade Zrt./Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal (Vorlage zur Vorabentscheidung — Erdgasbinnenmarkt — Richtlinie 2003/55/EG — Art. 25 — Richtlinie 2009/73/EG — Art. 41 und 54 — Zeitliche Geltung — Verordnung [EG] Nr. 1775/2005 — Art. 5 — Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement — Entscheidung einer Regulierungsbehörde — Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs — Klage einer Gesellschaft, die über eine Genehmigung zum Transport von Erdgas verfügt — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde)

4

2015/C 155/05

Rechtssache C-533/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin — Finnland) — Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry/Öljytuote ry, Shell Aviation Finland Oy (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2008/104/EG — Leiharbeit — Art. 4 Abs. 1 — Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit — Rechtfertigungsgründe — Gründe des Allgemeininteresses — Verpflichtung zur Überprüfung — Bedeutung)

5

2015/C 155/06

Rechtssache C-672/13: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — OTP Bank Nyrt/Magyar Állam, Magyar Államkincstár (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfe — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begriff staatliche Beihilfe — Wohnungsbeihilfe, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union bestimmten Kategorien von Haushalten gewährt wurde — Von Kreditinstituten gegen Einräumung einer Staatsgarantie durchgeführte Abrechnung der Beihilfe — Art. 108 Abs. 3 AEUV — Maßnahme, die der Europäischen Kommission nicht vorab mitgeteilt wurde — Rechtswidrigkeit)

5

2015/C 155/07

Rechtssache C-182/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. März 2015 — Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MAGNEXT — Widerspruch der Inhaberin der älteren nationalen Wortmarke MAGNET 4 — Verwechslungsgefahr)

6

2015/C 155/08

Rechtssache C-39/15: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Wuppertal (Deutschland) eingereicht am 2. Februar 2015 — Hartmut Frenzel gegen Resort Marina Oolderhuuske BV

7

2015/C 155/09

Rechtssache C-40/15: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 2. Februar 2015 — Minister Finansów/BRE Ubezpieczenia Sp. z o.o. mit Sitz in Warschau

7

2015/C 155/10

Rechtssache C-42/15: Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda (Slowakei), eingereicht am 2. Februar 2015 — Home Credit Slovakia a. s./Klára Bíróová

8

2015/C 155/11

Rechtssache C-51/15: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle (Deutschland) eingereicht am 6. Februar 2015 — Remondis GmbH & Co. KG Region Nord gegen Region Hannover

10

2015/C 155/12

Rechtssache C-61/15 P: Rechtsmittel der Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache T-102/13, Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), eingelegt am 11. Februar 2015

11

2015/C 155/13

Rechtssache C-72/15: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Divisional Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. Februar 2015 — OJSC Rosneft Oil Company/Her Majesty's Treasury, Secretary of State for Business, Innovation and Skills, The Financial Conduct Authority

12

2015/C 155/14

Rechtssache C-73/15: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 18. Februar 2015 — SC Vicdantrans SRL/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj Napoca, vertreten durch die Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bihor, Administrația Fondului pentru Mediu

14

2015/C 155/15

Rechtssache C-80/15: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2015 — Robert Fuchs AG gegen Hauptzollamt Lörrach

14

2015/C 155/16

Rechtssache C-92/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 25. Februar 2015 — Sven Mathys/De Grave Antverpia NV

15

2015/C 155/17

Rechtssache C-125/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. März 2015 vom Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 2. Februar 2015 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union

15

2015/C 155/18

Rechtssache C-126/15: Klage, eingereicht am 12. März 2015 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

16

2015/C 155/19

Rechtssache C-128/15: Klage, eingereicht am 13. März 2015 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

17

2015/C 155/20

Rechtssache C-139/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-109/12, Spanien/Kommission

18

2015/C 155/21

Rechtssache C-140/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-111/12, Spanien/Kommission

19

 

Gericht

2015/C 155/22

Rechtssache T-556/08: Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Slovenská pošta/Kommission (Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Slowakische Märkte für herkömmliche Postdienste und für Hybridpostdienste — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG festgestellt wird — Ausschließliches Recht zur Zustellung von Hybridpost — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Begründungspflicht — Anspruch auf rechtliches Gehör — Marktabgrenzung — Ausdehnung eines Monopols — Art. 86 Abs. 2 EG — Rechtssicherheit — Berechtigtes Vertrauen)

20

2015/C 155/23

Rechtssache T-297/09: Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Evropaïki Dynamiki/EASA (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von IT-Dienstleistungen — Einstufung eines Bieters auf den zweiten oder dritten Rang in der Kaskadenregelung — Begründungspflicht — Offensichtlicher Ermessensfehler — Außervertragliche Haftung)

21

2015/C 155/24

Rechtssache T-538/11: Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Belgien/Kommission (Staatliche Beihilfen — Öffentliche Gesundheit — Beihilfen zur Finanzierung von Screening-Tests zur Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien [TSE] bei Rindern — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden — Nichtigkeitsklage — Beschwerende Maßnahme — Zulässigkeit — Begriff des Vorteils — Begriff der Selektivität)

22

2015/C 155/25

Rechtssache T-563/12: Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Central Bank of Iran/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Beurteilungsfehler — Eigentumsrecht — Recht auf Wahrung des Ansehens — Verhältnismäßigkeit)

22

2015/C 155/26

Rechtssache T-378/13: Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/HABM — Carolus C. (English pink) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke English pink — Ältere Gemeinschaftswortmarke PINK LADY und ältere Gemeinschaftsbildmarken Pink Lady — Begründungspflicht — Sorgfaltspflicht — Entscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts — Keine Rechtskraft)

23

2015/C 155/27

Rechtssache T-456/13: Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Sea Handling/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente, die ein Beihilfeprüfverfahren betreffen — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten — Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung anzustellen — Überwiegendes öffentliches Interesse — Teilweiser Zugang)

24

2015/C 155/28

Rechtssache T-551/13: Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 — Radecki/HABM — Vamed (AKTIVAMED) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AKTIVAMED — Ältere nationale Bildmarke VAMED — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

25

2015/C 155/29

Rechtssache T-581/13: Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 — Royal County of Berkshire Polo Club/HABM — Lifestyle Equities (Royal County of Berkshire POLO CLUB) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Royal County of Berkshire POLO CLUB — Ältere Gemeinschaftsbildmarken BEVERLY HILLS POLO CLUB — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

25

2015/C 155/30

Rechtssache T-596/13: Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 — Emsibeth/HABM — Peek & Cloppenburg (Nael) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Nael — Ältere Gemeinschaftswortmarke Mc Neal — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

26

2015/C 155/31

Rechtssache T-72/14: Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 — Compagnie des bateaux mouches SA/HABM (BATEAUX MOUCHES) (Gemeinschaftsmarke — Internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist — Wortmarke BATEAUX MOUCHES Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art.7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art.7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

27

2015/C 155/32

Rechtssache T-132/14: Beschluss des Gerichts vom 11. März 2015 — Albis Plastic/HABM — IQAP Masterbatch Group (ALCOLOR) (Gemeinschaftsmarke — Antrag auf Nichtigerklärung — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung der Hauptsache)

27

2015/C 155/33

Rechtssache T-383/14 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. März 2015 — Europower/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungsverfahren — Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage — Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fumus boni iuris — Fehlende Dringlichkeit)

28

2015/C 155/34

Rechtssache T-82/15: Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — InAccess Networks Integrated Systems/Kommission

28

2015/C 155/35

Rechtssache T-94/15: Klage, eingereicht am 19. Februar 2015 — Binca Seafoods/Kommission

30

2015/C 155/36

Rechtssache T-99/15: Klage, eingereicht am 26. Februar 2015 — Sfera Joven, SA/HABM — Las banderas del Mediterráneo, SL (NOOSFERA)

31

2015/C 155/37

Rechtssache T-100/15: Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Dextro Energy/Kommission

31

2015/C 155/38

Rechtssache T-104/15: Klage, eingereicht am 25. Februar 2015 — Militos Symvouleftiki/Kommission

32

2015/C 155/39

Rechtssache T-113/15: Klage, eingereicht am 4. März 2015 — RFA International/Kommission

33

2015/C 155/40

Rechtssache T-126/15: Klage, eingereicht am 18. März 2015 — El Corte Inglés/HABM — Grup Supeco Maxor (Supeco)

34

2015/C 155/41

Rechtssache T-129/15: Klage, eingereicht am 19. März 2015 — Intesa Sanpaolo/HABM (WAVE 2 PAY)

35

2015/C 155/42

Rechtssache T-130/15: Klage, eingereicht am 19. März 2015 — Intesa Sanpaolo/HABM (WAVE TO PAY)

35

2015/C 155/43

Rechtssache T-135/15: Klage, eingereicht am 26. März 2015 — Italien/Kommission

36

2015/C 155/44

Rechtssache T-594/13: Beschluss des Gerichts vom 11. März 2015 — Sanctuary Brands/HABM — Richter International (TAILORBYRD)

37

2015/C 155/45

Rechtssache T-598/13: Beschluss des Gerichts vom 11. März 2015 — Sanctuary Brands/Richter International (TAILERBYRD)

38

2015/C 155/46

Rechtssache T-260/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Vattenfall Europe Mining u. a./Kommission

38

2015/C 155/47

Rechtssache T-263/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Hydro Aluminium Rolled Products u. a./Kommission

38

2015/C 155/48

Rechtssache T-271/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Styron Deutschland/Kommission

38

2015/C 155/49

Rechtssache T-274/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Lech-Stahlwerke/Kommission

38

2015/C 155/50

Rechtssache T-291/14: Beschluss des Gerichts vom 6. März 2015 — egeplast international/Kommission

39

2015/C 155/51

Rechtssache T-302/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Buderus Guss/Kommission

39

2015/C 155/52

Rechtssache T-303/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Polyblend/Kommission

39

2015/C 155/53

Rechtssache T-304/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Sun Alloys Europe/Kommission

39

2015/C 155/54

Rechtssache T-306/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Polymer-Chemie/Kommission

39

2015/C 155/55

Rechtssache T-307/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — TechnoCompound/Kommission

40

2015/C 155/56

Rechtssache T-308/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Neue Halberg-Guss/Kommission

40

2015/C 155/57

Rechtssache T-309/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Mat Foundries Europe/Kommission

40

2015/C 155/58

Rechtssache T-310/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Fritz Winter Eisengießerei/Kommission

40

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 155/59

Rechtssache F-124/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. März 2015 — CW/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Aufhebungsklage — Art. 12a des Statuts — Interne Regelung über den Beirat für Mobbing und sexuelle Belästigung und deren Vorbeugung am Arbeitsplatz — Art. 24 des Statuts — Antrag auf Beistandsleistung — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Fehlen — Rolle und Befugnisse des Beirats für Mobbing und sexuelle Belästigung und deren Vorbeugung am Arbeitsplatz — Fakultative Befassung durch den Beamten — Schadensersatzklage)

41

2015/C 155/60

Rechtssache F-6/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 23. März 2015 — Borghans/Kommission (Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Hinterbliebenenversorgung — Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts — Geschiedener Ehegatte eines verstorbenen Beamten — Unterhaltszahlung zum Zeitpunkt des Ablebens des Beamten — Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts — Frist für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung der Versorgungsansprüche)

41

2015/C 155/61

Rechtssache F-26/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. März 2015 — CN/Parlament (Öffentlicher Dienst — Akkreditierte parlamentarische Assistenten — Antrag auf Beistand — Mobbing)

42

2015/C 155/62

Rechtssache F-38/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. März 2015 — Coedo Suárez/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Disziplinarverfahren — Disziplinarstrafe — Entfernung aus dem Dienst unter Kürzung des Invalidengelds — Verhältnismäßigkeit der Strafe — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begriff der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten — Einhaltung der täglichen Arbeitszeiten)

43

2015/C 155/63

Rechtssache F-41/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. März 2014 — CW/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Ermessensmissbrauch — Mobbing — Entscheidung über die Vergabe eines Verdienstpunktes)

43

2015/C 155/64

Rechtssache F-143/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. März 2015 — Singou/Rat (Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Zurückweisung einer Beschwerde über Mobbing — Nichtverlängerung des Vertrags — Keine Beschwerde — Offensichtliche Unzulässigkeit)

44


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 155/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 146 vom 4.5.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 138 vom 27.4.2015

ABl. C 127 vom 20.4.2015

ABl. C 118 vom 13.4.2015

ABl. C 107 vom 30.3.2015

ABl. C 96 vom 23.3.2015

ABl. C 89 vom 16.3.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — L. Kik/Staatssecretaris van Fianciën

(Rechtssache C-266/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, in dem er auch seinen Wohnsitz hat, der als Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Drittstaats fahrenden Rohrlegers beschäftigt ist - Arbeitnehmer, der ursprünglich von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen und später von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen beschäftigt wurde - Arbeit, die nacheinander über dem Festlandsockel eines Drittstaats, in internationalen Gewässern und über dem Festlandsockel bestimmter Mitgliedstaaten ausgeführt wurde - Persönlicher Geltungsbereich dieser Verordnung - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften))

(2015/C 155/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: L. Kik

Beklagter: Staatssecretaris van Fianciën

Tenor

1.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der — wie Herr L. Kik — Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem er auch seinen Wohnsitz hat und in dem seine Einkünfte versteuert werden, auf einem Rohrleger arbeitet, der unter der Flagge eines Drittstaats fährt und an verschiedenen Orten auf der Welt im Einsatz ist, u. a. über dem Festlandsockel bestimmter Mitgliedstaaten, und zuvor bei einem in seinem Wohnsitzmitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt war, den Arbeitgeber wechselt und seitdem bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen beschäftigt ist, aber weiterhin im selben Mitgliedstaat wohnt und auf demselben Schiff arbeitet, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 307/1999 geänderten Fassung fällt.

2.

Die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 307/1999 geänderten Fassung, die die Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts betreffen, sind dahin auszulegen, dass der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder der in Bezug auf die Anwendung der Verordnung einem Mitgliedstaat gleichzustellenden Schweizerischen Eidgenossenschaft, der auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiff außerhalb des Gebiets der Union — auch über dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats — abhängig beschäftigt, aber bei einem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Unternehmen angestellt ist, unter die Rechtsvorschriften des Staates fällt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens wären auf diesen Staatsangehörigen jedoch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats anzuwenden, wenn gemäß der Verordnung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zum Anschluss an eine freiwillige Versicherung oder an gar kein Sozialversicherungssystem führen würde.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


11.5.2015   

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C 155/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. März 2015 — Dole Food Company, Inc., Dole Fresh Fruit Europe, vormals Dole Germany OHG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-286/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen - Abstimmung der Festsetzung der Listenpreise - Begründungspflicht - Verspätete Begründung - Verspätete Vorlage von Beweisen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Waffengleichheit - Grundsätze der Tatsachenfeststellung - Tatsachenverfälschung - Würdigung der Beweismittel - Marktstruktur - Pflicht der Kommission, die Elemente des Informationsaustauschs aufzuzeigen, die eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen - Beweislast - Berechnung der Geldbuße - Berücksichtigung der Umsätze von nicht am Verstoß beteiligten Tochtergesellschaften - Doppelzählung derselben Bananen))

(2015/C 155/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Dole Food Company, Inc., Dole Fresh Fruit Europe, vormals Dole Germany OHG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. F. Bellis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer und P. Van Nuffel)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Dole Food Company, Inc., und die Dole Fresh Fruit Europe, vormals Dole Germany OHG, tragen die Kosten gesamtschuldnerisch.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


11.5.2015   

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C 155/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — E.ON Földgáz Trade Zrt./Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal

(Rechtssache C-510/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG - Art. 25 - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 41 und 54 - Zeitliche Geltung - Verordnung [EG] Nr. 1775/2005 - Art. 5 - Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement - Entscheidung einer Regulierungsbehörde - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Klage einer Gesellschaft, die über eine Genehmigung zum Transport von Erdgas verfügt - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde))

(2015/C 155/04)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E.ON Földgáz Trade Zrt.

Beklagte: Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal

Tenor

1.

Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, deren Umsetzungsfrist am 3. März 2011 ablief, und insbesondere die neuen Bestimmungen in ihrem Art. 41 Abs. 17 sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Klage anwendbar ist, die gegen eine vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist ergangene Entscheidung einer Regulierungsbehörde — wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht — erhoben wurde und bei Ablauf dieser Frist immer noch anhängig war.

2.

Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen in Verbindung mit dem Anhang dieser Verordnung und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über die Erhebung von Klagen vor dem für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten einer Regulierungsbehörde zuständigen Gericht entgegenstehen, nach der einem Wirtschaftsteilnehmer wie der E.ON Földgáz Trade Zrt. unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Befugnis zur Klageerhebung gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Netzkodex zuerkannt werden kann.


(1)  ABl. C 15 vom 18.1.2014.


11.5.2015   

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C 155/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin — Finnland) — Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry/Öljytuote ry, Shell Aviation Finland Oy

(Rechtssache C-533/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit - Rechtfertigungsgründe - Gründe des Allgemeininteresses - Verpflichtung zur Überprüfung - Bedeutung))

(2015/C 155/05)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Työtuomioistuin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry

Beklagte: Öljytuote ry, Shell Aviation Finland Oy

Tenor

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen,

dass er nur an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet ist, indem ihnen eine Überprüfungsverpflichtung auferlegt wird, damit sie sicherstellen, dass etwaige Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit gerechtfertigt sind, und

dass er daher die nationalen Gerichte nicht verpflichtet, alle Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit enthalten, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 gerechtfertigt sind.


(1)  ABl. C 352 vom 30.11.2013.


11.5.2015   

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C 155/5


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — OTP Bank Nyrt/Magyar Állam, Magyar Államkincstár

(Rechtssache C-672/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Wohnungsbeihilfe, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union bestimmten Kategorien von Haushalten gewährt wurde - Von Kreditinstituten gegen Einräumung einer Staatsgarantie durchgeführte Abrechnung der Beihilfe - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Maßnahme, die der Europäischen Kommission nicht vorab mitgeteilt wurde - Rechtswidrigkeit))

(2015/C 155/06)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: OTP Bank Nyrt

Beklagte: Magyar Állam, Magyar Államkincstár

Tenor

Die ausschließlich Kreditinstituten gewährte Garantie des ungarischen Staates nach § 25 Abs. 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr. 12 vom 31. Januar 2001 über Wohnungsbeihilfen stellt a priori eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die Selektivität einer solchen Garantie näher zu prüfen und u. a. festzustellen, ob diese Garantie im Anschluss an die Änderung der Verordnung von 2001, die im Jahr 2008 vorgenommen worden sein soll, auch anderen Wirtschaftsteilnehmern als Kreditinstituten gewährt werden kann und, falls ja, ob dieser Umstand geeignet ist, die Selektivität der Garantie in Frage zu stellen.

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Staatsgarantie ist, sofern das vorlegende Gericht sie als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstufen sollte, als neue Beihilfe anzusehen und unterliegt deshalb der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Pflicht nachgekommen ist, und, falls nicht, die Staatsgarantie für rechtswidrig zu erklären.

Den Begünstigten einer Staatsgarantie wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter Missachtung von Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt wurde und demzufolge rechtswidrig ist, steht nach dem Unionsrecht kein Rechtsbehelf zur Verfügung.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014.


11.5.2015   

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C 155/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. März 2015 — Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-182/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MAGNEXT - Widerspruch der Inhaberin der älteren nationalen Wortmarke MAGNET 4 - Verwechslungsgefahr))

(2015/C 155/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: MEGA Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug, mit Sitz in Zug (Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. Maier)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: V. Melgar)

Tenor

1.

Nr. 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Mega Brands/HABM — Diset (MAGNEXT) (T-604/11 und T-292/12, EU:T:2014:56) wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


11.5.2015   

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C 155/7


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Wuppertal (Deutschland) eingereicht am 2. Februar 2015 — Hartmut Frenzel gegen Resort Marina Oolderhuuske BV

(Rechtssache C-39/15)

(2015/C 155/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Wuppertal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hartmut Frenzel

Beklagte: Resort Marina Oolderhuuske BV

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015 im Register des Gerichtshofs gestrichen.


11.5.2015   

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C 155/7


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 2. Februar 2015 — Minister Finansów/BRE Ubezpieczenia Sp. z o.o. mit Sitz in Warschau

(Rechtssache C-40/15)

(2015/C 155/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Minister Finansów

Kassationsbeschwerdegegnerin: BRE Ubezpieczenia Sp. z o.o. mit Sitz in Warschau

Vorlagefrage

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass Dienstleistungen wie die in der vorliegenden Rechtssache, die für ein Versicherungsunternehmen von einem Dritten im Namen und für Rechnung des Versicherers erbracht werden, wobei der Dritte in keinem Rechtsverhältnis zum Versicherten steht, von der in dieser Vorschrift genannten Befreiung erfasst sind?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


11.5.2015   

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C 155/8


Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda (Slowakei), eingereicht am 2. Februar 2015 — Home Credit Slovakia a. s./Klára Bíróová

(Rechtssache C-42/15)

(2015/C 155/10)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Dunajská Streda

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Home Credit Slovakia a. s.

Beklagte: Klára Bíróová

Vorlagefragen

1.

Sind die Begriffe „auf Papier“ und „ein anderer dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 [in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m] der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, im Folgenden: Richtlinie 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass sie sich:

nicht nur auf den (physischen) Text des von den Vertragsparteien unterschriebenen Dokuments („hard copy“), das die nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis v der Richtlinie erforderlichen Elemente (Informationen) enthält, sondern auch

auf ein sonstiges Dokument, auf das dieser Text verweist und das nach innerstaatlichem Recht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung ist (beispielsweise „allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Kreditbedingungen“, „Gebührentarif“, ein vom Gläubiger erstellter „Zahlungskalender“), beziehen, und zwar auch dann, wenn dieses Dokument als solches das Schriftformerfordernis im Sinne des einschlägigen innerstaatlichen Rechts nicht erfüllt (beispielsweise weil es von den Vertragsparteien nicht unterschrieben ist)?

2.

Anknüpfend an die Antwort auf die Frage Nr. 1:

Ist Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/48/EG in Verbindung mit ihrem Art. 1, wonach die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung in dem fraglichen Bereich anstrebt, dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis entgegensteht, die:

verlangen, dass alle in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis v geregelten erforderlichen Elemente des Vertrags in einem Dokument, das dem Erfordernis der „Schriftform“ gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats entspricht, (d. h. im Prinzip in dem von den Vertragsparteien unterschriebenen Dokument) enthalten sind, und

dem Verbraucherkreditvertrag nur deswegen keine vollen Rechtswirkungen zuerkennen, weil ein Teil der genannten erforderlichen Elemente nicht in einem solchen unterschriebenen Dokument enthalten ist, obwohl diese Elemente (oder ein Teil von ihnen) in einem gesonderten Dokument enthalten sind (beispielsweise in „allgemeinen Geschäftsbedingungen“, „Kreditbedingungen“, einem „Gebührentarif“, einem vom Gläubiger erstellten „Zahlungskalender“), wobei: (i) der schriftliche Vertrag auf dieses Dokument verweist, (ii) die Bedingungen der Einbeziehung dieses Dokuments in den Vertrag nach innerstaatlichem Recht erfüllt sind und (iii) ein so vereinbarter Verbraucherkreditvertrag als Ganzes dem Erfordernis der Vereinbarung auf „einem anderen dauerhaften Datenträger“ gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie entsprechen würde?

3.

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung notwendigen Angaben (konkret „Periodizität der Zahlungen“)

im Vertrag in den Bedingungen des fraglichen konkreten Vertrags individualisiert sein müssen [im Prinzip durch die Angabe genauer Daten (Tag, Monat, Jahr) und der Fälligkeit der einzelnen Zahlungen], oder

genügt es, wenn sie im Vertrag durch einen allgemeinen Verweis auf objektiv feststellbare Parameter angegeben sind, aus denen sie abgeleitet werden können (beispielsweise durch eine Klausel „die monatlichen Raten sind spätestens am 15. Tag jedes Kalendermonats zur Zahlung fällig“, „die erste Rate wird innerhalb eines Monats nach Unterschrift des Vertrags zur Zahlung fällig und jede weitere Rate jeweils nach einen Monat nach Fälligkeit der vorausgehenden Rate“ oder in einer ähnlichen Weise)?

4.

Für den Fall, dass die Auslegung im Sinne des zweiten Gedankenstrichs der Frage Nr. 3 zutreffend ist:

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48/EG so auszulegen, dass die von dieser Bestimmung geforderte Angabe (konkret „Periodizität der Zahlungen“) auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein kann, auf das der Vertrag in der geforderten Schriftform (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie) verweist, das jedoch selbst diesem Erfordernis nicht entsprechen muss (d. h. im Prinzip, dass es nicht von den Vertragsparteien unterschrieben sein muss; es kann sich beispielsweise um „allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Kreditbedingungen“, einen „Gebührentarif“, einen vom Gläubiger erstellten „Zahlungskalender“ handeln)?

5.

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. i in Verbindung mit Buchst. h der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass:

ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, bei dem der Darlehensbetrag im Rahmen der einzelnen Ratenzahlungen zurückgezahlt wird, beim Vertragsschluss keine genaue Bestimmung darüber enthalten muss, welcher Teil der einzelnen Ratenzahlungen auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags und welcher Teil auf die Zahlung der laufenden Zinsen und zusätzlichen Kosten entfällt (d. h. ein genauer Zahlungskalender/Tilgungsplan muss nicht Bestandteil des Vertrags sein), sondern diese Angaben auch in einem Zahlungskalender/Tilgungsplan enthalten sein können, den der Gläubiger dem Schuldner auf dessen Aufforderung vorlegt, oder dass

Art. 10 Abs. 2 Buchst. h dem Schuldner das zusätzliche Recht gewährt, eine Aufstellung des Tilgungsplans an einem innerhalb der Laufzeit des Kreditvertrags genau bestimmten Tag zu verlangen, dieses Recht die Vertragsparteien jedoch nicht von der Pflicht befreit, bereits im Vertrag selbst festzulegen, wie die einzelnen geplanten Ratenzahlungen (die gemäß dem Kreditvertrag während seiner Laufzeit fällig werden) auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags und die Zahlung der laufenden Zinsen und Gebühren aufzuteilen sind, und zwar in einer für den betreffenden konkreten Vertrag individualisierten Art und Weise?

6.

Für den Fall, dass die Auslegung im Sinne des ersten Gedankenstrichs der Frage Nr. 5 zutreffend ist:

Fällt diese Frage in den Bereich der von der Richtlinie 2008/48/EG angestrebten vollständigen Harmonisierung, so dass ein Mitgliedstaat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 nicht verlangen kann, dass der Kreditvertrag die genaue Bestimmung darüber enthält, welcher Teil der einzelnen Ratenzahlungen auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags und welcher Teil auf die Zahlung der laufenden Zinsen und zusätzlichen Kosten entfällt (d. h. dass ein genauer Zahlungskalender/Tilgungsplan Bestandteil des Vertrags ist)?

7.

Sind Art. 1 der Richtlinie 2008/48/EG, wonach die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung in dem fraglichen Bereich anstrebt, oder Art. 23 der Richtlinie, wonach Sanktionen angemessen sein müssen, dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen, wonach das Fehlen der meisten der nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG erforderlichen Elemente des Kreditvertrags zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt, so dass der Schuldner dem Gläubiger nur die Rückzahlung des Darlehensbetrags schuldet, den er vertragsgemäß erhalten hat?


11.5.2015   

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C 155/10


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle (Deutschland) eingereicht am 6. Februar 2015 — Remondis GmbH & Co. KG Region Nord gegen Region Hannover

(Rechtssache C-51/15)

(2015/C 155/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Celle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin und Beschwerdeführerin: Remondis GmbH & Co. KG Region Nord

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin: Region Hannover

Beigeladener: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover

Vorlagefragen

1.

Stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, auf deren Grundlage die Gebietskörperschaften durch Satzungen einen gemeinsamen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, der fortan bestimmte Aufgaben, die bislang den beteiligten Gebietskörperschaften oblegen haben, in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) dar, wenn dieser Aufgabenübergang Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie betrifft und entgeltlich erfolgt, der Zweckverband über die Wahrnehmung zuvor den beteiligten Körperschaften oblegener Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten entfaltet und der Aufgabenübergang nicht zu „den zwei Arten von Aufträgen“ gehört, die, obwohl sie von öffentlichen Einrichtungen vergeben werden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (zuletzt: EuGH Urteil vom 13. Juni 2013 — C-386/11 (2) — Piepenbrock, Tz. 33 ff.) nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fallen.

2.

Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbandes und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urteil vom 18. November 1999 — C-107/98 (3) — Teckal, Slg. 1999, I-8121, Tz. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 — C-159/11 (4) — Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., Tz. 34 f.).


(1)  ABl. L 134, S. 114.

(2)  ECLI:EU:C:2013:385

(3)  ECLI:EU:C:1999:562

(4)  ECLI:EU:C:2012:817


11.5.2015   

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C 155/11


Rechtsmittel der Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache T-102/13, Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), eingelegt am 11. Februar 2015

(Rechtssache C-61/15 P)

(2015/C 155/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Heli-Flight GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: T. Kittner, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Anträge der Rechtsmittelführerin

1.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) aufzuheben und die der Rechtsmittelführerin zugestellte Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 13. Januar 2012, mit der der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen Hubschrauber des Typs Robinson R66 (Serien Nr. 0034) abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) aufzuheben und der Rechtsmittelführerin Ersatz des Schadens durch die EASA zuzusprechen, der der Rechtsmittelführerin aufgrund der Ablehnungsentscheidung entstanden ist.

2.

Hilfsweise,

das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil des Gerichts insoweit aufzuheben und die in Ziff. 1. bezeichnete Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin aufrechterhalten worden ist;

das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil des Gerichts insoweit aufzuheben, als die Entscheidung der Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin vom 17. Dezember 2012, Aktenzeichen AP/0l/2012, der Rechtsmittelführerin zugestellt am 27. Dezember 2012, aufrechterhalten worden ist;

das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil des Gerichts insoweit aufzuheben und die Entscheidung der Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin insoweit für nichtig zu erklären, als:

die Entscheidung der Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin aufrechterhalten worden ist,

die Rechtsmittelführerin zur Kostentragung verurteilt worden ist,

und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen der Klägerin und Rechtsmittelführerin zu erkennen.

3.

Äußerst hilfsweise, das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

4.

Die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe zu Unrecht die Nichtigkeitsklage der Klägerin dahingehend umgedeutet, dass sie allein gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer gerichtet sei und damit gegen Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 verstoßen.

Ferner habe das Gericht den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, indem es sich bei der Aufklärung des Sachverhalts lediglich auf das Vorbringen der Parteien gestützt habe. Insbesondere habe sich das Gericht nicht mit der Frage befasst, ob der Hubschrauber der Marke Robinson R66 gefahrlos geflogen werden könne oder nicht.

Das Urteil des Gerichts sei auch deshalb aufzuheben, weil es das materielle Unionsrecht verletze, indem es im vorliegenden Fall die Grundsätze der Beurteilung „komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten“ zu Unrecht auf die vorliegende Rechtslage überträgt. Die hierzu ergangene Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 17. September 2007, T-201/04 (2), Microsoft/Kommission, Rn. 87 ff.) sei auf die vorliegende Rechtslage nicht zu übertragen. Im streitgegenständlichen Fall gehe es weder um Wettbewerbsregeln noch um Entscheidungen der Kommission. Es handle sich noch nicht einmal um eine „komplexe technische Frage“, denn weder die Beklagte noch die Beschwerdekammer habe sich mit solchen Fragen befasst.

Zuletzt vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Haftung auf Schadensersatz nicht bestehe, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in Art. 340 AEUV bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind. Die Rechtsfehler des Gerichts im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage setzten sich somit auch bezüglich der Abweisung der Schadensersatzklage fort. Da das Gericht die Nichtigkeit sowohl der Ausgangsentscheidung als auch der Entscheidung der Beschwerdekammer im Ergebnis bejahen hätte müssen, hätte es auch der Schadensersatzklage stattgeben müssen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. L 79, S. 1.

(2)  ECLI:EU:T:2007:289.


11.5.2015   

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C 155/12


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Divisional Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. Februar 2015 — OJSC Rosneft Oil Company/Her Majesty's Treasury, Secretary of State for Business, Innovation and Skills, The Financial Conduct Authority

(Rechtssache C-72/15)

(2015/C 155/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Divisional Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: OJSC Rosneft Oil Company

Beklagte: Her Majesty’s Treasury, Secretary of State for Business, Innovation and Skills, The Financial Conduct Authority

Vorlagefragen

Die vorgelegten Fragen betreffen den Beschluss 2014/512/GASP (1) in der durch den Beschluss 2014/659/GASP (2) und den Beschluss 2014/872/GASP (3) geänderten Fassung (in den Fragen als Beschluss bezeichnet) und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (4) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 (5) und die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 (6) geänderten Fassung (in den Fragen als EU-Verordnung bezeichnet).

1.

Ist der Gerichtshof im Hinblick insbesondere auf Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 24 EUV, Art. 40 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 275 Abs. 2 AEUV für eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV über die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 1 Abs. 3, Art. 4, Art. 4a, Art. 7 und Anhang III des Beschlusses zuständig?

2.

a)

Sind eine oder sind mehrere der folgenden Bestimmungen (im Folgenden: relevante Maßnahmen) der EU-Verordnung und, soweit der Gerichtshof zuständig ist, des Beschlusses ungültig:

i.

Art. 4 und Art. 4a des Beschlusses,

ii.

Art. 3, Art. 3a, Art. 4 Abs. 3 und 4 und Anhang II der EU-Verordnung, (gemeinsam im Folgenden: Bestimmungen über den Ölsektor),

iii.

Art. 1 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 1 Abs. 3 und Anhang III des Beschlusses,

iv.

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 5 Abs. 3 und Anhang VI der EU-Verordnung, (gemeinsam im Folgenden: Bestimmungen über Wertpapiere und Darlehen),

v.

Art. 7 des Beschlusses, und

vi.

Art. 11 der EU-Verordnung?

2.

b)

Falls die relevanten Maßnahmen gültig sind, widerspricht es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Grundsatz nulla poena sine lege certa, dass ein Mitgliedstaat strafrechtliche Sanktionen nach Art. 8 der EU-Verordnung verhängt, bevor die Tragweite des relevanten Straftatbestands durch den Gerichtshof hinreichend geklärt wurde?

3.

Falls die in Frage 2.a angeführten relevanten Verbote oder Beschränkungen gültig sind:

a)

Umfasst der Begriff „Finanzhilfe“ in Art. 4 Abs. 3 der EU-Verordnung die Abwicklung einer Zahlung durch eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut?

b)

Verbietet Art. 5 der EU-Verordnung die Ausgabe von oder sonstige Transaktionen mit Global Depositary Receipts (im Folgenden: GDRs), die am oder nach dem 12. September 2014 aufgrund eines Depotvertrags mit einer der in Anhang VI aufgeführten Organisationen in Bezug auf vor dem 12. September 2014 ausgegebene Anteile an einer dieser Organisationen ausgegeben wurden?

c)

Falls der Gerichtshof der Ansicht ist, dass ein Mangel an Klarheit besteht, der durch nähere Angaben des Gerichtshofs angemessen beseitigt werden kann, wie sind dann die Begriffe „Ton- und Schiefergestein“ und „Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern“ in Art. 4 des Beschlusses und in den Art. 3 und 3a der EU-Verordnung richtig auszulegen? Kann der Gerichtshof insbesondere, wenn er dies für notwendig und angemessen hält, eine geologische Auslegung des bei der Umsetzung der Verordnung zu verwendenden Begriffs „Ton- und Schiefergestein“ vornehmen und erläutern, ob die Messung von „Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern“ an der Stelle der Bohrung oder an anderer Stelle vorzunehmen ist?


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, S. 13).

(2)  Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 54).

(3)  Beschluss 2014/872/GASP des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und des Beschlusses 2014/659/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP (ABl. L 349, S. 58).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 3).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (ABl. L 349, S. 20).


11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/14


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 18. Februar 2015 — SC Vicdantrans SRL/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj Napoca, vertreten durch die Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bihor, Administrația Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-73/15)

(2015/C 155/14)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: SC Vicdantrans SRL

Rechtsmittelgegnerinnen: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj Napoca, vertreten durch die Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bihor, Administrația Fondului pentru Mediu

Vorlagefrage

Ist Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine als „Umweltgebühr“ bezeichnete Abgabe wie die durch die OUG Nr. 9/2013 geregelte einführt, d. h. eine Abgabe, die bei der Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gebrauchtfahrzeugen oder bei der Übertragung des Eigentums an auf dem inländischen Markt erworbenen Gebrauchtfahrzeugen zur Anwendung kommt, wobei diejenigen auf dem inländischen Markt erworbenen Gebrauchtfahrzeuge ausgenommen sind, für die bereits eine vergleichbare Abgabe entrichtet wurde, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist und die nicht erstattet wurde?


11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/14


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2015 — Robert Fuchs AG gegen Hauptzollamt Lörrach

(Rechtssache C-80/15)

(2015/C 155/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Robert Fuchs AG

Beklagter: Hauptzollamt Lörrach

Vorlagefrage

Ist Art. 555 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (1) mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 (2) so auszulegen, dass auch entgeltliche Schulungsflüge mit Helikoptern, bei denen sich ein Flugschüler und ein Fluglehrer im Helikopter befinden, als gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels anzusehen sind?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; ABl. L 253, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; ABl. L 343, S. 1.


11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/15


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 25. Februar 2015 — Sven Mathys/De Grave Antverpia NV

(Rechtssache C-92/15)

(2015/C 155/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Sven Mathys

Berufungsbeklagte: De Grave Antverpia NV

Vorlagefrage

Ist Art. 3 des belgischen Gesetzes vom 5. Mai 1936 über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr mit den Art. 1 und 2 der Richtlinie 96/75/EG (1) vereinbar, wenn eine Person, die weder Schiffseigner noch Ausrüster eines Binnenschiffs ist, einen Frachtvertrag für Gütertransporte über Binnenwasserstraßen als Verkehrsunternehmen schließt und nicht als Zwischenperson „Charterer“ im Sinne von Art. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 auftritt?


(1)  Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 304, S. 12).


11.5.2015   

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C 155/15


Rechtsmittel, eingelegt am 11. März 2015 vom Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 2. Februar 2015 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union

(Rechtssache C-125/15 P)

(2015/C 155/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. V. Placco und E. Beysen)

Andere Parteien: Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. Februar 2015 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, aufzuheben, soweit er die Antragspunkte 2 bis 4 des vom EuGH beim Gericht nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellten Antrags zurückweist;

dem Antrag in den genannten Punkten stattzugeben und daher:

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Schadensersatzklage der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Groupe Gascogne S.A. als unzulässig abzuweisen, da sie gegen den EuGH (als Vertreter der Union) gerichtet ist;

hilfsweise, falls der Gerichtshof zu der Meinung gelangen sollte, dass die Tatsache, dass die genannte Klage gegen den EuGH und nicht gegen die Kommission (als Vertreterin der Union) gerichtet ist, ihre Zulässigkeit nicht beeinträchtigt, dass aber das Gericht in seiner Entscheidung über den vom EuGH erhobenen Zwischenstreit die Ersetzung des EuGH durch die Kommission als beklagte Partei hätte anordnen müssen, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Schadensersatzklage der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Groupe Gascogne S.A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs entscheidet;

der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Groupe Gascogne S.A. die Kosten des EuGH in beiden Rechtzügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie geltend macht, dass das Gericht zum einen die Regeln für die Vertretung der Union vor ihren Gerichten verkannt und zum anderen seine Begründungspflicht verletzt habe.

Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verkennung der Regeln für die Vertretung der Union vor ihren Gerichten gerügt wird, trägt der EuGH vor, dass angesichts des Fehlens ausdrücklicher Bestimmungen über die Vertretung der Union vor ihren Gerichten im Rahmen von Klagen auf Grundlage des Art. 268 AEUV die Regeln für eine solche Vertretung aus den für die Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit maßgeblichen allgemeinen Grundsätzen, besonders dem der geordneten Rechtspflege sowie denen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters, abgeleitet werden müssen.

Im Rahmen seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass der angefochtene Beschluss mangels gesonderter Widerlegung einer vor dem Gericht vorgebrachten, auf die Urteile C-40/12 P, Gascogne Sack/Kommission  (1), und C-58/12 P, Groupe Gascogne/Kommission  (2), gestützten Argumentation die Begründungspflicht verletze.


(1)  EU:C:2013:768.

(2)  EU:C:2013:770.


11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/16


Klage, eingereicht am 12. März 2015 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-126/15)

(2015/C 155/18)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braga da Cruz und F. Tomat)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 7, 9 Abs. 1 und 39 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG (1) über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, dass sie für Zigarettenpackungen, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr bereits besteuert und in den freien Verkehr gebracht worden waren, nach Ablauf der übermäßig kurzen in Art. 27 der Durchführungsverordnung Nr. 1295/2007 des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Verwaltung vorgesehenen Frist ein Verbot für den öffentlichen Vertrieb und Verkauf erlassen hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Art. 7 und 9 der Richtlinie 2008/118 und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Klägerin trägt vor, dass nach Art. 7 der Richtlinie 2008/118 (im Folgenden: Richtlinie) der Verbrauchsteueranspruch für Tabakwaren zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehe, und zwar in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden Steuersatzes. Art. 9 der Richtlinie bestimme, dass sich die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz nach den Bestimmungen richteten, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs gälten. Das Steuerrecht der Union enthalte keine Vorschrift, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräume, auf die fraglichen Waren nach deren Inverkehrbringen unter Berücksichtigung des Zeitpunkts ihrer Überführung in den freien Verkehr über die geschuldete Abgabe hinaus zusätzliche Verbrauchsteuern zu erheben oder ihren Vertrieb aus steuerlichen Gründen zu beschränken.

In Portugal könnten gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 1295/2007 des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Verwaltung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) Zigarettenpackungen, die mit der Steuerbanderole für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr versehen seien, nur bis Ende des dritten Monats des Jahres verkauft und vertrieben werden, das auf das auf der Steuerbanderole angegebene Jahr folge bzw. in dem die Zigarettenpackungen in den freien Verkehr gebracht worden seien. Gemäß der Durchführungsverordnung sei vorübergehend die Verkaufsfrist für Zigarettenpackungen, die mit der Steuerbanderole für das Jahr 2007 versehen seien, auf Ende Mai 2008 und für Zigarettenpackungen, die mit der Steuerbanderole für das Jahr 2008 versehen seien, auf Ende April 2009 festgelegt worden.

Die Kommission schließe daraus, dass die portugiesische Rechtsvorschrift gegen die Art. 7 und 9 Abs. 1 der Richtlinie verstoße, schließe jedoch nicht aus, dass diese Rechtsvorschrift aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte.

Die Gründe, die Portugal im Vorverfahren geltend gemacht habe, um die fragliche Rechtsvorschrift zu rechtfertigen (Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak und Schutz der Steuereinnahmen), seien jedoch nicht akzeptabel, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sei.

2.

Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Mitgliedstaaten hätten gemäß Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie dafür Sorge zu tragen, dass die Steuerzeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schafften. Das in der Durchführungsverordnung festgelegte Verbot schaffe derartige Hemmnisse, da Zigarettenpackungen, die mit der Steuerbanderole für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr versehen seien, nur bis Ende des dritten Monats des Jahres verkauft und vertrieben werden könnten, das auf das auf der Steuerbanderole angegebene Jahr folge. Die Sorge der Importeure, die Lagerbestände, die nicht verkauft werden dürften, wenn der Verbrauchsteuersatz geändert werde, nicht abbauen zu können, könnte sie davon abhalten, normale Käufe zu tätigen, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten, und dadurch den Handel in einem Maße beeinträchtigen, das über das hinausgehe, was erforderlich sei, um z. B. ein übermäßiges Inverkehrbringen vor einer Verbrauchsteuererhöhung zu verhindern.

Die Kommission sei daher der Ansicht, dass das sich aus der Durchführungsverordnung ergebende Verkaufs- und Vertriebsverbot Hemmnisse für den freien Warenverkehr im Sinne von Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie schaffe und über das hinausgehe, was erforderlich sei, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Missbräuche zu verhindern. Es verstoße daher sowohl gegen Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie als auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9, S. 12).


11.5.2015   

DE

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C 155/17


Klage, eingereicht am 13. März 2015 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-128/15)

(2015/C 155/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: L. Banciella Rodríguez-Miñón und A. Rubio González)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Bestimmung für nichtig zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Ermessensüberschreitung des Rates dadurch, dass er in Art. 3 und Teil 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 1367/2014  (1) Fangmöglichkeiten für die Arten Rundnasen-Grenadier (RNG-Coryphaenoides rupestris) und Nordatlantik-Grenadier (RHG-Macrourus berglax) in den Gebieten Vb, VI und VII sowie VIII, IX, X, XII und XIV für die Jahre 2015 und 2016 festgesetzt habe, die die relative Stabilität historischer Fangmengen des Königreichs Spanien bei der Art Nordatlantik-Grenadier beeinträchtigten.

2.

Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Verordnung Nr. 1367/2014 sei unverhältnismäßig in Bezug auf die Festlegung der gemeinsamen zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) für die beiden Grenadierarten in den Gebieten Vb, VI und VII zum einen und VIII, IX, X, XII und XIV zum anderen.

3.

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Durch die Festlegung einer gemeinsamen TAC für die beiden Grenadierarten sei gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden, da im Unterschied zu anderen Fällen der Grundsatz der relativen Stabilität nicht beachtet und die TAC von den europäischen Organen ohne Berücksichtigung der berechtigten Forderungen des Königreichs Spanien einseitig festgelegt worden sei.


(1)  des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366, S. 1).


11.5.2015   

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C 155/18


Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-109/12, Spanien/Kommission

(Rechtssache C-139/15 P)

(2015/C 155/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und S. Pardo Quintillán)

Andere Partei des Verfahrens: Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-109/12, Spanien/Kommission, aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel der Kommission betrifft das Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-109/12. Das Gericht hat mit seinem Urteil den Beschluss C(2011)9992 der Kommission vom 22. Dezember 2011, den finanziellen Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds zu bestimmten Vorhaben zu kürzen, für nichtig erklärt.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Als Hauptvorbringen macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission die Entscheidung über die finanzielle Korrektur innerhalb einer Frist zu erlassen habe, die sich nach dem Basisrechtsakt bestimme, der zum Zeitpunkt der Anhörung unter Beteiligung der Kommission und des Mitgliedstaats gegolten habe. Hilfsweise macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es sich bei der Frist für den Erlass der Entscheidung über die finanzielle Korrektur durch die Kommission um eine zwingende Frist handle, deren Nichteinhaltung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle, die die Ungültigkeit der nicht fristgerecht erlassenen Entscheidung zur Folge habe.


11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/19


Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-111/12, Spanien/Kommission

(Rechtssache C-140/15 P)

(2015/C 155/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und S. Pardo Quintillán)

Andere Partei des Verfahrens: Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-111/12, Spanien/Kommission, aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel der Kommission betrifft das Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2015 in der Rechtssache T-111/12. Das Gericht hat mit seinem Urteil den Beschluss C(2011)9990 der Kommission vom 22. Dezember 2011, den finanziellen Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds zu bestimmten Vorhaben zu kürzen, für nichtig erklärt.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Als Hauptvorbringen macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission die Entscheidung über die finanzielle Korrektur innerhalb einer Frist zu erlassen habe, die sich nach dem Basisrechtsakt bestimme, der zum Zeitpunkt der Anhörung unter Beteiligung der Kommission und des Mitgliedstaats gegolten habe. Hilfsweise macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es sich bei der Frist für den Erlass der Entscheidung über die finanzielle Korrektur durch die Kommission um eine zwingende Frist handle, deren Nichteinhaltung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle, die die Ungültigkeit der nicht fristgerecht erlassenen Entscheidung zur Folge habe.


Gericht

11.5.2015   

DE

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C 155/20


Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Slovenská pošta/Kommission

(Rechtssache T-556/08) (1)

((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakische Märkte für herkömmliche Postdienste und für Hybridpostdienste - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG festgestellt wird - Ausschließliches Recht zur Zustellung von Hybridpost - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Marktabgrenzung - Ausdehnung eines Monopols - Art. 86 Abs. 2 EG - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen))

(2015/C 155/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Slovenská pošta a.s. (Banská Bystrica, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Brouwer, C. Schillemans und M. Knapen, dann Rechtsanwälte O. Brouwer und P. Schepens und schließlich Rechtsanwälte O. Brouwer und A. Pliego Selie)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer, A. Tokár und A. Antoniadis, dann R. Sauer, A. Tokár und C. Vollrath)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Cromwell a.s. (Bratislava, Slowakei), Slovak Mail Services a.s. (Bratislava), Prvá Doručovacia a.s. (Bratislava) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin M. Maier und Rechtsanwalt P. Werner, dann Rechtsanwalt P. Werner), und ID Marketing Slovensko s.r.o., vormals TNT Post Slovensko s.r.o. (Bratislava) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Ellison, Solicitor, und Rechtsanwalt T. Rybár, dann Rechtsanwälte T. Rybár und I. Pecník)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5912 final der Kommission vom 7. Oktober 2008 betreffend die slowakische Postgesetzgebung über Hybridpostdienste (Sache COMP/39.562 — Slowakisches Postgesetz)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Slovenská pošta a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission, der Cromwell a.s., der Slovak Mail Services a.s., der Prvá Doručovacia a.s. und der ID Marketing Slovensko s.r.o. entstanden sind.

3.

Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


11.5.2015   

DE

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C 155/21


Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Evropaïki Dynamiki/EASA

(Rechtssache T-297/09) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von IT-Dienstleistungen - Einstufung eines Bieters auf den zweiten oder dritten Rang in der Kaskadenregelung - Begründungspflicht - Offensichtlicher Ermessensfehler - Außervertragliche Haftung))

(2015/C 155/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (Prozessbevollmächtigte: F. Kämpfe, unterstützt durch Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der EASA, die Angebote der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EASA.2009.OP.02 für „IKT-Dienste“ im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (ABl. 2009/S 22-030588) auf den zweiten oder dritten Rang nach der Kaskadenregelung einzustufen, und auf Ersatz des Schadens, der durch das fragliche Auftragsvergabeverfahren entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) vom 6. Juli 2009, mit der das von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE abgegebene Angebot für das Los 2 (Client-Server-Anwendungen, Entwicklung und Wartung) der Ausschreibung EASA.2009.OP.02 auf den dritten Rang in der Kaskadenregelung eingestuft wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Entscheidung der EASA vom 10. Juli 2009, mit der das von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis abgegebene Angebot für das Los 3 (System-, Datenbank- und Netzwerkadministration) der Ausschreibung EASA.2009.OP.02 auf den zweiten Rang in der Kaskadenregelung eingestuft wurde, wird für nichtig erklärt.

3.

Die Entscheidung der EASA vom 14. Juli 2009, mit der das von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis abgegebene Angebot für das Los 5 (Enterprise-Content-Management „ECM“, Verwaltung von Unternehmensarchiven und Implementierung der Dokumentenverwaltung [einschließlich Wartung und Unterstützung]) der Ausschreibung EASA.2009.OP.02 auf den zweiten Rang in der Kaskadenreglung eingestuft wurde, wird für nichtig erklärt.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis trägt 25 % ihrer eigenen Kosten und 25 % der Kosten, die der EASA entstanden sind. Die EASA trägt 75 % ihrer eigenen Kosten und 75 % der Kosten, die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis entstanden sind.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009.


11.5.2015   

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C 155/22


Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-538/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Öffentliche Gesundheit - Beihilfen zur Finanzierung von Screening-Tests zur Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien [TSE] bei Rindern - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden - Nichtigkeitsklage - Beschwerende Maßnahme - Zulässigkeit - Begriff des Vorteils - Begriff der Selektivität))

(2015/C 155/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J.-C. Halleux im Beistand von Rechtsanwalt L. Van den Hende)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. van Vliet und S. Thomas, dann H. van Vliet und S. Noë)

Gegenstand

Klage auf teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/678/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 [ex NN 45/04]) (ABl. L 274, S. 36)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


11.5.2015   

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C 155/22


Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Central Bank of Iran/Rat

(Rechtssache T-563/12) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Recht auf Wahrung des Ansehens - Verhältnismäßigkeit))

(2015/C 155/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Central Bank of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: M. Lester, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58), soweit durch ihn der Name der Klägerin in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) nach erneuter Prüfung belassen wurde, und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit durch sie der Name der Klägerin in der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) nach erneuter Prüfung belassen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Central Bank of Iran trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


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C 155/23


Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/HABM — Carolus C. (English pink)

(Rechtssache T-378/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke English pink - Ältere Gemeinschaftswortmarke PINK LADY und ältere Gemeinschaftsbildmarken Pink Lady - Begründungspflicht - Sorgfaltspflicht - Entscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts - Keine Rechtskraft))

(2015/C 155/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Apple and Pear Australia Ltd (Victoria, Australien) und Star Fruits Diffusion (Caderousse, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Carolus C. BVBA (Nieuwerkerken, Belgien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2013 (Sache R 1215/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Apple and Pear Australia Ltd und Star Fruits Diffusion einerseits und Carolus C. BVBA andererseits

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 29. Mai 2013 (Sache R 1215/2011-4) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Apple and Pear Australia Ltd und der Star Fruits Diffusion.

4.

Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


11.5.2015   

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C 155/24


Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Sea Handling/Kommission

(Rechtssache T-456/13) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die ein Beihilfeprüfverfahren betreffen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung anzustellen - Überwiegendes öffentliches Interesse - Teilweiser Zugang))

(2015/C 155/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Sea Handling SpA (Somma Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Nascimbene und M. Merola)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Grespan und C. Zadra, dann D. Grespan und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2013, mit der die Kommission der Sea Handling den Zugang zu Dokumenten, die ein Beihilfeprüfverfahren betreffen, verweigert hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sea Handling SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 298 vom 12.10.2013.


11.5.2015   

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C 155/25


Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 — Radecki/HABM — Vamed (AKTIVAMED)

(Rechtssache T-551/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AKTIVAMED - Ältere nationale Bildmarke VAMED - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 155/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Michael Radecki (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Meneröcker und Rechtsanwältin V. Töbelmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Vamed AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Paulitsch)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juli 2013 (Sache R 365/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Vamed AG und Michael Radecki

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Michael Radecki trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013.


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C 155/25


Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 — Royal County of Berkshire Polo Club/HABM — Lifestyle Equities (Royal County of Berkshire POLO CLUB)

(Rechtssache T-581/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Royal County of Berkshire POLO CLUB - Ältere Gemeinschaftsbildmarken BEVERLY HILLS POLO CLUB - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 155/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Royal County of Berkshire Polo Club Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Maitland-Walker, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Lifestyle Equities CV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Russo)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juli 2013 (Sache R 1374/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lifestyle Equities CV und der Royal County of Berkshire Polo Club Ltd

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. Juli 2013 (Sache R 1374/2012-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 9642621 für „Peitschen, Pferdegeschirre, Sattlerwaren“ zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


11.5.2015   

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C 155/26


Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 — Emsibeth/HABM — Peek & Cloppenburg (Nael)

(Rechtssache T-596/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Nael - Ältere Gemeinschaftswortmarke Mc Neal - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 155/30)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Emsibeth SpA (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Arpaia)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. September 2013 (Sache R 1663/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Peek & Cloppenburg KG und der Emsibeth SpA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Emsibeth SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 39 vom 8.2.2014.


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C 155/27


Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 — Compagnie des bateaux mouches SA/HABM (BATEAUX MOUCHES)

(Rechtssache T-72/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke BATEAUX MOUCHES Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art.7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art.7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 155/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Compagnie des bateaux mouches SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Barbaut)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. November 2013 (Sache R 284/2013-2) über die internationale Registrierung mit der Benennung der Europäischen Gemeinschaft der Wortmarke BATEAUX MOUCHES

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Compagnie des bateaux mouches SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 7.4.2014.


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C 155/27


Beschluss des Gerichts vom 11. März 2015 — Albis Plastic/HABM — IQAP Masterbatch Group (ALCOLOR)

(Rechtssache T-132/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache))

(2015/C 155/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Albis Plastic GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Klawitter, dann Rechtsanwälte C. Klawitter und P. Nagel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Schneider, dann G. Schneider und D. Botis)

Andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM: IQAP Masterbatch Group, SL (Masíes de Roda, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2013 (Sache R 1015/2012-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen IQAP Masterbatch Group, SL und Albis Plastic GmbH

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


11.5.2015   

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C 155/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. März 2015 — Europower/Kommission

(Rechtssache T-383/14 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit))

(2015/C 155/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: Europower SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Cocco und L. Salomoni)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbvollmächtigte: L. Cappelletti, L. Di Paolo und F. Moro)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, im Wesentlichen, des Beschlusses vom 3. April 2014, mit dem die Kommission das von Europower im Rahmen der Ausschreibung JRC IPR 2013 C04 0031 OC über die Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine am Standort Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission (ABl. 2013/S 137-237146) abgegebene Angebot abgelehnt und den Auftrag an die CPL Concordia vergeben hat, und infolgedessen aller nachfolgenden Entscheidungen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


11.5.2015   

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C 155/28


Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — InAccess Networks Integrated Systems/Kommission

(Rechtssache T-82/15)

(2015/C 155/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: InAccess Networks Integrated Systems — Applications Services for Telecommunication and Related Equipment Commercial and Industrial Co. SA (Amarousio, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grayston, P. Gjørtler and G. Pandey)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

folgende Handlungen für nichtig zu erklären, soweit der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass sie Rechtswirkungen entfalten und soweit mit ihnen die Förderfähigkeit von Anträgen der Klägerin gemäß der im Kontext des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Fördervereinbarung Projektnr. 216837 ATRACO verneint und beabsichtigt wird, der Klägerin die Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Gelder und zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz aufzuerlegen:

die im Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 2014 enthaltene Entscheidung mit dem Aktenzeichen ARES (2014) 4162021;

die in der Belastungsanzeige vom 23. Oktober 2012 enthaltene Entscheidung der Kommission mit dem Aktenzeichen ARES (2012) 1248814;

die im Schreiben vom 7. Dezember 2012 enthaltene Entscheidung ohne Aktenzeichen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Kommission habe eingeräumt, dass im ursprünglichen Prüfverfahren der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, und auf dieser Grundlage entschieden, den Fall wieder aufzunehmen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Die Entscheidung, das Prüfungsverfahren wiederzueröffnen, habe die berechtigte Erwartung hervorgerufen, dass jede neue Entscheidung auf inhaltliche Tatsachen des Prüfverfahrens gestützt würde, und nicht auf Verfahrensregeln, die auf die Vorlage von Dokumenten im ursprünglichen Prüfverfahren anzuwenden gewesen wären.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch unzureichende Begründung.

Die von der Kommission in ihrer Überprüfungsentscheidung abgegebene Begründung sei unzureichend, da sie nur einen von zwei beanstandeten Punkten betreffe und die eingereichten Unterlagen nur in oberflächlicher Weise als unzureichend bezeichne.

4.

Vierter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Schließlich sei aufgrund des Fehlens jeglicher Unterlagen zum Ergebnis des wiedereröffneten Prüfverfahrens und somit auch der Möglichkeit für die Klägerin, zur Sache Stellung zu nehmen, bevor eine Überprüfungsentscheidung getroffen worden sei, davon auszugehen, dass die Überprüfungsentscheidung der Kommission und dementsprechend die ursprüngliche Prüfentscheidung Ausdruck eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ergangen seien.


11.5.2015   

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C 155/30


Klage, eingereicht am 19. Februar 2015 — Binca Seafoods/Kommission

(Rechtssache T-94/15)

(2015/C 155/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Binca Seafoods GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur, der Haltungspraktiken in der Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur und der in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe (ABl. L 365, S. 97), für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Art. 16 (Gewährleistung unternehmerischer Freiheit), 20 (Gleichheitssatz) und 21 (Nichtdiskriminierung) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch willkürliche Ungleichbehandlung

Die Klägerin beklagt, dass die Europäische Kommission für andere ökologische Aquakulturen in der Durchführungsverordnung Übergangsmaßnahmen und Sonderregelungen vorsah, es aber willkürlich unterlassen habe, die am 1. Januar 2015 ablaufende Übergangszeit des Art. 95 Abs. 11 der Verordnung Nr. 889/2008 (1) zu verlängern.

Der Europäischen Kommission sei bekannt gewesen, dass Pangasius zwar ab dem Zeitpunkt des Ablaichens vollständig ökologisch gehalten werde, das Ablegen der Eier durch die in der ökologischen Aquakultur gehaltenen Muttertiere aber durch eine Hormongabe ausgelöst werden müsse. Da dies nicht den allgemeinen Regeln des für die Zukunft vorgesehenen Unionsrechts der Aquakultur entspricht, sondern andere Methoden des Auslösens des Ablaichens noch in der Entwicklung begriffen seien, bedürfe es der Verlängerung der Übergangszeit.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Durchführungsauftrags des Rates

Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe den Auftrag des Rates verletzt, den regulatorischen Rahmen des Unionsrechts für die ökologische Aquakultur so behutsam zu entwickeln, dass in der ökologischen Produktionstechnik erzielte Fortschritte durch Auslaufen von Übergangsvorschriften nachvollzogen, nicht aber durch das Auslaufen solcher Regeln von 2009 bestehende und nach anerkannten Regeln ökozertifizierte Aquakulturen aus dem Biomarkt gedrängt werden.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Welthandelsfreiheitsrechte

Die Europäische Kommission habe sich bewusst gegen die Beachtung der in dem Codex Alimentarius gemeinsam entwickelten Regeln entschieden, obgleich sie sich im System dieses Codex nicht gegen die Anwendung der generellen Regel, dass Jungtiere aus nicht-ökologischer Vermehrung in ökologischer Aquakultur eingesetzt werden dürfen, wenn sie in ökologischer Zucht nicht vermehrt werden können, gewandt, sondern diese Formulierung gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Codex Alimentarius getragen hat. Die Europäische Union sei daran gehindert, sich von diesem Konsens ohne Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse zu lösen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250, S. 1).


11.5.2015   

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C 155/31


Klage, eingereicht am 26. Februar 2015 — Sfera Joven, SA/HABM — Las banderas del Mediterráneo, SL (NOOSFERA)

(Rechtssache T-99/15)

(2015/C 155/36)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sfera Joven, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Las banderas del Mediterráneo, SL (Cox, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „NOOSFERA“ — Anmeldung Nr. 11 233 681.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2014 in der Sache R 158/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2014 in der Sache R 158/2014-4 aufzuheben, soweit mit der Zurückweisung der Beschwerde der Widersprechenden die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch B 2 160 557 zurückzuverweisen und die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 11 233 681 „NOOSFERA“ (Wortmarke) zuzulassen, bestätigt wird;

dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


11.5.2015   

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C 155/31


Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Dextro Energy/Kommission

(Rechtssache T-100/15)

(2015/C 155/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dextro Energy GmbH & Co. KG (Krefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hagenmeyer und T. Teufer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission von 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 3 vom 7. Januar 2015, S. 6) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 4 Verordnung Nr. 1924/2006 (1)

Die Klägerin trägt vor, es gäbe keine Gründe, welche die Nichtzulassung der fünf Angaben, obwohl die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde dazu fünf positive wissenschaftliche Bewertungen abgegeben hatte, rechtfertigen könne. Weder verstoßen die fünf Angaben gegen allgemein anerkannte Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze, noch senden sie ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher; sie seien auch weder mehrdeutig noch irreführend.

Zweiter Klagegrund: Fehlende Verhältnismäßigkeit

Die Klägerin trägt vor, dass das durch die Ablehnung der Anträge greifende absolute Werbeverbot angesichts der positiven Stellungnahmen der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde zu den fünf gesundheitsbezogenen Angaben der Klägerin, unverhältnismäßig sei.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die Zulassung von wissenschaftlich unstrittigen gesundheitsbezogenen Angaben verweigert, obwohl sie in der Vergangenheit vergleichbare Angaben zugelassen habe.

Vierter Klagegrund: Keine ausreichende Begründung

Schließlich trägt die Klägerin vor, die angegriffene Verordnung enthalte keine ausreichende Begründung; es sei weder erkennbar, dass die Beklagte die Argumente der Klägerin sowie der Öffentlichkeit berücksichtigt, noch dass sie diese Argumente überhaupt eigenständig geprüft habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 404 vom 30.12.2006, S. 9).


11.5.2015   

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C 155/32


Klage, eingereicht am 25. Februar 2015 — Militos Symvouleftiki/Kommission

(Rechtssache T-104/15)

(2015/C 155/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Militos Symvouleftiki AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014, mit dem die Beschwerde der Klägerin zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vom 23. Oktober 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde und die Entscheidung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ vom 23. September 2014 über die fehlende Förderfähigkeit von an die Partner/Aktionäre der Klägerin gezahlten Vergütungen als Personalkosten in zwei von der Klägerin erfolgreich durchgeführten Projekten, nämlich dem Projekt „Go Green — Green Business is smart Business“ (Vereinbarung Nr. 510424-LLP-1-2010-1-GR-LEONARDO-LMP) und dem Projekt „LadybizIT“ (Vereinbarung Nr. 2011-3052-518310-LLP-1-2011-1-GR-LEONARDO-LAM), aufrechterhalten wurde, für nichtig zu erklären und die den „zusätzlichen“ Leistungen von Frau Olga Stavropoulou, Herrn Pavlos Aravantinos und Herrn Karamanlis entsprechenden maßgeblichen Kosten als Personalkosten in dem betreffenden Projekt für förderfähig zu bestimmen oder, hilfsweise, nur die den „zusätzlichen“ Leistungen von Frau Olga Stavropoulou und Herrn Pavlos Aravantinos in den beiden fraglichen Projekten entsprechenden Kosten nach Art. II.14 der Finanzhilfevereinbarung und deren Anhang III für förderfähig zu bestimmen und an die Klägerin zu zahlen;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission.

Die Kommission habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Unterscheidung zwischen „üblichen“ und „zusätzlichen“ von den Partnern/Aktionären im Zusammenhang mit den betreffenden Projekten erbrachten Leistungen in Anbetracht der Art solcher Leistungen, dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Bestimmungen der Satzung der Klägerin zum Zeitpunkt und zu den Bestimmungen der Entscheidung der Generalversammlung der Partner/Aktionäre der Klägerin vom 20. Dezember 2010 hätte getroffen werden können.

2.

Zweiter Klagegrund: zweiter offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission.

Die Ansicht der Kommission, wonach die Eigenschaft als Administrator als solche diesen von der Erbringung anderer Leistungen an die Klägerin nach einem Arbeitsvertrag mit einem tatsächlichen Unterordnungsverhältnis ausschließe, widerspreche der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union. Jedenfalls habe die Klägerin der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ und der Kommission ausreichende Beweise vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die Kontrolle des Projektmanagers über den Administrator tatsächlich bestanden und die Kriterien der Rechtsprechung für die Existenz eines tatsächlichen Unterordnungsverhältnisses erfüllt habe.


11.5.2015   

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C 155/33


Klage, eingereicht am 4. März 2015 — RFA International/Kommission

(Rechtssache T-113/15)

(2015/C 155/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: RFA International, LP (Calgary, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Evtimov und Rechtsanwältin M. Krestiyanova)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsbeschlüsse C(2014) 9805 final, C(2014) 9806 final, C(2014) 9807 final, C(2014) 9808 final, C(2014) 9811 final, C(2014) 9812 final und C(2014) 9816 final der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland entrichtet worden sind, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, der sich aus einem Verstoß gegen und/oder einer fehlerhaften Auslegung von Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung (1) und/oder aus einem offensichtlichen Beurteilungsfehler ergebe, da sie festgestellt habe, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit für die Zwecke von Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung, einschließlich der gerichtlichen Überprüfung, unerheblich sei. Die Klägerin beanstandet auch die Schlussfolgerung, dass ein vollständiger Abzug aller berichteten Verkaufskosten und des Gewinns, einschließlich der mit der Ausfuhr zusammenhängenden Kosten und des angemessenen Gewinns eines unabhängigen Einführers, vom errechneten Ausfuhrpreis gerechtfertigt sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung (2) und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch den von der Kommission vorgenommenen Abzug der Antidumpingzölle vom errechneten Ausfuhrpreis. Selbst nach der Methode der Kommission hätte diese feststellen müssen, dass die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 10 zumindest hinsichtlich eines Teils der beantragten Mengen erfüllt gewesen seien. Im zweiten Klagegrund wird auch ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung ausgeführt, der sich aus der Methode ergebe, anhand deren die Kommission beurteile, ob sich die Zölle ordnungsgemäß im Weiterverkaufspreis niederschlügen; diese Methode unterscheide sich von der bei der letzten Überprüfung angewandten, die zu dem Zoll geführt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung (3) und Art. 18.3.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens, als die Kommission zum Zweck der Ermittlung der errechneten Normalwerte eine neue Methode angewandt habe und diese Methode nicht durch eine maßgebliche Änderung der Umstände habe rechtfertigen können.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009.


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C 155/34


Klage, eingereicht am 18. März 2015 — El Corte Inglés/HABM — Grup Supeco Maxor (Supeco)

(Rechtssache T-126/15)

(2015/C 155/40)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grup Supeco Maxor, SL (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Supeco“ — Anmeldung Nr. 10 884 741.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 4. Dezember 2014 in der Sache R 1112/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 4. Dezember 2014 der Fünften Beschwerdekammer des HABM in der Sache R 1112/2014-5 aufzuheben, soweit darin der Beschwerde der Anmelderin teilweise stattgegeben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, dem Widerspruch B 2 054 040 teilweise stattzugeben und die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 10 884 741 „Supeco“ teilweise zurückzuweisen, aufgehoben wurde;

dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


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C 155/35


Klage, eingereicht am 19. März 2015 — Intesa Sanpaolo/HABM (WAVE 2 PAY)

(Rechtssache T-129/15)

(2015/C 155/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Pozzi und Rechtsanwältin F. Cecchi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „WAVE 2 PAY“ — Anmeldung Nr. 12 258 117.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2015 in der Sache R 1857/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen;

über die Widersprüchlichkeit der angefochtenen Entscheidung hinaus die Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen und daher:

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


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C 155/35


Klage, eingereicht am 19. März 2015 — Intesa Sanpaolo/HABM (WAVE TO PAY)

(Rechtssache T-130/15)

(2015/C 155/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Pozzi und Rechtsanwältin F. Cecchi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „WAVE TO PAY“ — Anmeldung Nr. 12 258 141.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2015 in der Sache R 1864/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen;

über die Widersprüchlichkeit der angefochtenen Entscheidung hinaus die Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen und daher:

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-129/15.


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C 155/36


Klage, eingereicht am 26. März 2015 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-135/15)

(2015/C 155/43)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: C. Colelli, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss Nr. 2015/103 der Europäischen Kommission vom 16. Januar 2015 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 53) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er Gegenstand dieser Klage ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat insbesondere beanstandet:

a)

den Teil des Beschlusses, in dem als Ergebnis der Untersuchung EX/2010/010 über den Zuckersektor die finanzielle Berichtigung für die Rechnungsjahre 2007, 2008 und 2009 auf der Grundlage einer festgestellten „falschen Auslegung betreffend die Zuckererzeugung“ um 9 0 4 98  735,16 Euro vorgenommen wird;

b)

den Teil des Beschlusses, in dem als Ergebnis der Untersuchung CEB/2011/090 über die Absatzförderungsmaßnahmen darüber hinaus wegen „Zahlungsverzugs“ in Bezug das Rechnungsjahr 2010 eine finanzielle Berichtigung um 1 6 07  275,90 Euro vorgenommen wurde;

c)

den Teil des Beschlusses, in dem als Ergebnis der Untersuchung LA/2009/006 über die Maßnahme „Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern“ darüber hinaus wegen „Zahlungsverzugs“ eine finanzielle Berichtigung um 1 1 98  831,03 Euro vorgenommen wurde.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) sowie gegen die Verteidigungsrechte des Mitgliedstaats.

2.

Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90), Verstoß gegen die Verordnungen (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) und (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 32) sowie Verstoß gegen das Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-187/12, C-188/12 und C-189/12, SFIR u. a. (EU:C:2013:737).

3.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz ne bis in idem und die Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit.

4.

Verstoß gegen Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005, Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und Kapitel 3 der Verordnung Nr. 885/2006 sowie Verstoß gegen die im Dokument Nr. VI/5330/97 festgelegten Leitlinien der Kommission.

5.

Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2006 sowie Ungleichbehandlung und Verfälschung von Tatsachen.

6.

Verstoß gegen Art. 20 der Verordnung Nr. 501/2008, den Vertrauensschutz und den Grundsatz, dass finanzielle Berichtigungen den Mitgliedstaaten zuzurechnen sind.


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C 155/37


Beschluss des Gerichts vom 11. März 2015 — Sanctuary Brands/HABM — Richter International (TAILORBYRD)

(Rechtssache T-594/13) (1)

(2015/C 155/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 2 vom 25.1.2014.


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C 155/38


Beschluss des Gerichts vom 11. März 2015 — Sanctuary Brands/Richter International (TAILERBYRD)

(Rechtssache T-598/13) (1)

(2015/C 155/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


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C 155/38


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Vattenfall Europe Mining u. a./Kommission

(Rechtssache T-260/14) (1)

(2015/C 155/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/38


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Hydro Aluminium Rolled Products u. a./Kommission

(Rechtssache T-263/14) (1)

(2015/C 155/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/38


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Styron Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-271/14) (1)

(2015/C 155/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/38


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Lech-Stahlwerke/Kommission

(Rechtssache T-274/14) (1)

(2015/C 155/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/39


Beschluss des Gerichts vom 6. März 2015 — egeplast international/Kommission

(Rechtssache T-291/14) (1)

(2015/C 155/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/39


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Buderus Guss/Kommission

(Rechtssache T-302/14) (1)

(2015/C 155/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/39


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Polyblend/Kommission

(Rechtssache T-303/14) (1)

(2015/C 155/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/39


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Sun Alloys Europe/Kommission

(Rechtssache T-304/14) (1)

(2015/C 155/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/39


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Polymer-Chemie/Kommission

(Rechtssache T-306/14) (1)

(2015/C 155/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/40


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — TechnoCompound/Kommission

(Rechtssache T-307/14) (1)

(2015/C 155/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


11.5.2015   

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C 155/40


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Neue Halberg-Guss/Kommission

(Rechtssache T-308/14) (1)

(2015/C 155/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/40


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Mat Foundries Europe/Kommission

(Rechtssache T-309/14) (1)

(2015/C 155/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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C 155/40


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 — Fritz Winter Eisengießerei/Kommission

(Rechtssache T-310/14) (1)

(2015/C 155/58)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


Gericht für den öffentlichen Dienst

11.5.2015   

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C 155/41


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. März 2015 — CW/Parlament

(Rechtssache F-124/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Aufhebungsklage - Art. 12a des Statuts - Interne Regelung über den Beirat für Mobbing und sexuelle Belästigung und deren Vorbeugung am Arbeitsplatz - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistandsleistung - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Fehlen - Rolle und Befugnisse des Beirats für Mobbing und sexuelle Belästigung und deren Vorbeugung am Arbeitsplatz - Fakultative Befassung durch den Beamten - Schadensersatzklage))

(2015/C 155/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CW (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Dean)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der der Antrag der Klägerin auf Beistandsleistung abgelehnt wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten von CW zu tragen.

3.

CW trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014, S. 54.


11.5.2015   

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C 155/41


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 23. März 2015 — Borghans/Kommission

(Rechtssache F-6/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Hinterbliebenenversorgung - Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts - Geschiedener Ehegatte eines verstorbenen Beamten - Unterhaltszahlung zum Zeitpunkt des Ablebens des Beamten - Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts - Frist für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung der Versorgungsansprüche))

(2015/C 155/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Julia Borghans (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Van der Schueren und Rechtsanwältin C. Lefèvre)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und A.-C. Simon)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung infolge des Ablebens ihres ehemaligen Ehegatten zu gewähren

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 3. Juni 2013, mit der es die Europäische Kommission abgelehnt hat, Frau Borghans eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Borghans entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014, S. 28.


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C 155/42


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. März 2015 — CN/Parlament

(Rechtssache F-26/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Antrag auf Beistand - Mobbing))

(2015/C 155/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi, Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz und Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und S. Alves)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Beistand wegen Mobbings abgelehnt wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der der Beistandsantrag von CN vom 13. Februar 2013 stillschweigend abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2013, mit der die Beschwerde von CN vom 26. August 2013 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

3.

Das Europäische Parlament wird verurteilt, an CN 45  785,29 Euro zu zahlen.

4.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von CN zu tragen.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014, S. 56.


11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/43


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. März 2015 — Coedo Suárez/Rat

(Rechtssache F-38/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Entfernung aus dem Dienst unter Kürzung des Invalidengelds - Verhältnismäßigkeit der Strafe - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begriff der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten - Einhaltung der täglichen Arbeitszeiten))

(2015/C 155/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ángel Coedo Suárez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rates, die Strafe der Entfernung aus dem Dienst unter Kürzung des Invalidengelds um 15 % bis zum Erreichen des Ruhestandsalters zu verhängen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Coedo Suárez trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Rates der Europäischen Union zu tragen.


(1)  ABl. C 212 vom 7.7.2014, S. 45.


11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/43


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. März 2014 — CW/Parlament

(Rechtssache F-41/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Mobbing - Entscheidung über die Vergabe eines Verdienstpunktes))

(2015/C 155/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CW (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Dean und J. Steele)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für das Jahr 2012 und der Entscheidung, ihr für das Jahr 2012 nur einen Verdienstpunkt zu geben

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CW trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.


(1)  ABl. C 235 vom 1.7.2014, S. 34.


11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/44


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. März 2015 — Singou/Rat

(Rechtssache F-143/14)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Zurückweisung einer Beschwerde über Mobbing - Nichtverlängerung des Vertrags - Keine Beschwerde - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2015/C 155/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Simplice Gervais Singou (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Dambel)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. März 2009, mit der diese eine vom Kläger erhobene Beschwerde über Mobbing zurückgewiesen hat, und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. April 2012, mit der diese es abgelehnt hat, den Vertrag des Klägers als befristet beschäftigtem Vertragsbediensteten zu verlängern oder in den eines unbefristet beschäftigten Vertragsbediensteten umzuwandeln, sowie auf Ersatz des angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3.

Herr Singou trägt seine eigenen Kosten.