ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
30. April 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 143/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7522 — MVV/BayWa r.e./GlendImplex/GreenCom/BEEGY) ( 1 )

1

2015/C 143/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7568 — M1 Fashion/LVMH/Pepe Jeans Group) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 143/03

Euro-Wechselkurs

2

2015/C 143/04

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

3

2015/C 143/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

4

2015/C 143/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

5

2015/C 143/07

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

6

2015/C 143/08

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Mai 2015(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

7

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2015/C 143/09

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2015(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit den Regeln über Referenz- und Abzinsungssätze gemäß Teil VII der Leitlinien für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 195/04/COL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 ( ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 , und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1))

8


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2015/C 143/10

Klage der Icelandic Financial Services Association gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 28. Januar 2015 (Rechtssache E-4/15)

9

2015/C 143/11

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 16. Februar 2015 (Rechtssache E-6/15)

10

2015/C 143/12

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 16. Februar 2015 (Rechtssache E-7/15)

11

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 143/13

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

12

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 143/14

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23


 

Berichtigungen

2015/C 143/15

Berichtigung der Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. April 2015 ( ABl. C 88 vom 14.3.2015 )

27


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7522 — MVV/BayWa r.e./GlendImplex/GreenCom/BEEGY)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 143/01)

Am 21. April 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7522 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7568 — M1 Fashion/LVMH/Pepe Jeans Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 143/02)

Am 24. April 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7568 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/2


Euro-Wechselkurs (1)

29. April 2015

(2015/C 143/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1002

JPY

Japanischer Yen

131,20

DKK

Dänische Krone

7,4619

GBP

Pfund Sterling

0,71610

SEK

Schwedische Krone

9,2723

CHF

Schweizer Franken

1,0491

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3850

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,435

HUF

Ungarischer Forint

302,55

PLN

Polnischer Zloty

4,0120

RON

Rumänischer Leu

4,4125

TRY

Türkische Lira

2,9437

AUD

Australischer Dollar

1,3762

CAD

Kanadischer Dollar

1,3262

HKD

Hongkong-Dollar

8,5278

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4310

SGD

Singapur-Dollar

1,4557

KRW

Südkoreanischer Won

1 179,14

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,0682

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8211

HRK

Kroatische Kuna

7,5763

IDR

Indonesische Rupiah

14 212,78

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9178

PHP

Philippinischer Peso

48,743

RUB

Russischer Rubel

56,7850

THB

Thailändischer Baht

36,142

BRL

Brasilianischer Real

3,2467

MXN

Mexikanischer Peso

16,8221

INR

Indische Rupie

69,7841


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/3


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2015/C 143/04)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 155 wird nach der Tabelle in Punkt 3 der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 ein neuer Punkt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„4.

Empfohlene Tagesdosis (RDA) essentieller Aminosäuren für Erwachsene mit einem Gewicht von 70 kg nach Maßgabe der gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Konsultation von Sachverständigen 2007.

Essentielle Aminosäure

RDA (mg)

Histidin

700

Isoleucin

1 400

Leucin

2 730

Lysin

2 100

Methionin und Cystein

1 050

Cystein

287

Methionin

728

Phenylalanin und Tyrosin

1 750

Threonin

1 050

Tryptophan

280

Valin

1 820

Empfohlene Tagesdosis (RDA) essentieller Fettsäuren für Erwachsene mit einem Gewicht von 70 kg nach Maßgabe der gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Konsultation von Sachverständigen 2007.

Arten essentieller Fettsäuren

Name der essentiellen Fettsäure

(RDA) (g)

langkettige mehrfach ungesättigte n-3-Fettsäuren

Linolensäure (ALA)

2

langkettige mehrfach ungesättigte n-3-Fettsäuren

EPA und DHA

0,25

langkettige mehrfach ungesättigte n-6-Fettsäuren

Linolsäure

10“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/4


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2015/C 143/05)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Deutschland

Anlass : Hessen aus der Reihe „Bundesländer“

Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv zeigt eine klassische Ansicht der Frankfurter Paulskirche (diese war der Sitz der ersten frei gewählten Volksvertretung (1849) der deutschen Lande und gilt als Wiege der deutschen Demokratie), die den größten Wiedererkennungswert hat. Es vermittelt eindrücklich die Spannung zwischen dem dominierenden Turm und der elliptischen Struktur der Kirche. Die etwas überdimensionierte Treppe hat einladenden Charakter und betont zugleich die darunter befindliche Aufschrift „HESSEN“ (das Bundesland Hessen, in dem die Paulskirche liegt). Der innere Münzring enthält zudem auf der linken Seite die Jahreszahl „2015“ und das Münzzeichen der jeweiligen Prägeanstalt („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie auf der rechten Seite das Zeichen des Ausgabestaats „D“ und die Initialen des Künstlers („HH“ — Heinz Hoyer).

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage : 30 Millionen

Ausgabedatum :


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/5


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2015/C 143/06)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Die Republik San Marino

Anlass : 750. Geburtstag von Dante Alighieri

Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv von Annalisa Masini zeigt ein Porträt von Dante, das auf ein Fresko von Botticelli zurückgeht. Rechts neben dem Porträt ist der Schriftzug „DANTE“ auf einer vertikalen Achse zu erkennen. Auf der rechten Seite des inneren Münzrings ist halbkreisförmig der Name des Ausgabestaates „SAN MARINO“ zu lesen. Zwischen diesen beiden Schriftzügen stehen das Münzzeichen „R“, die Jahreszahlen „1265“ und „2015“ sowie die Initialen der Künstlerin „AM“. Der für die Bezeichnung des Ausgabestaates und des Themas verwendete Schrifttyp ist an die Schrift in den ersten Ausgaben von Dantes „Divina Commedia“ („Göttliche Komödie“) angelehnt.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum :


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/6


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2015/C 143/07)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Malta

Anlass : erster Flug von Malta

Beschreibung des Münzmotivs : Die Münze erinnert an einen wichtigen Meilenstein in der Geschichte der maltesischen Luftfahrt — das 100-jährige Jubiläum des ersten Flugs von Malta. Am 13. Februar 1915 hob Kapitän Kilmer vom Grand Harbour mit einem Wasserflugzeug ab, das vom Flugzeugmutterschiff HMS Ark Royal getragen wurde. Das Flugzeug landete nach einer Flugzeit von 55 Minuten wieder im Hafen. Das Motiv zeigt Kapitän Kilmers Wasserflugzeug mit dem Aussichtspunkt in Senglea im Hintergrund, einem markanten Kennzeichen des Grand Harbour. Oben befindet sich der halbkreisförmige Schriftzug „FIRST FLIGHT FROM MALTA“. Rechts sind die Jahreszahlen „1915-2015“ zu lesen. Unten links befindet sich die Inschrift „100TH ANNIVERSARY“, unten sind die Initialen „NGB“ des Künstlers (Noel Galea Bason) zu entziffern.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum : März 2015


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/7


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Mai 2015

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2015/C 143/08)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 88 vom 14.3.2015, S. 6, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.5.2015

0,26

0,26

2,18

0,26

0,52

0,26

0,27

0,26

0,26

0,26

0,26

0,26

1,58

2,21

0,26

0,26

0,26

0,26

0,26

0,26

0,26

2,16

0,26

2,04

0,13

0,26

0,26

1,02

1.4.2015

30.4.2015

0,34

0,34

2,18

0,34

0,52

0,34

0,42

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

1,58

2,21

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

2,16

0,34

2,04

0,23

0,34

0,34

1,02

1.3.2015

31.3.2015

0,34

0,34

2,18

0,34

0,52

0,34

0,66

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

1,58

2,21

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

2,16

0,34

2,04

0,33

0,34

0,34

1,02

1.1.2015

28.2.2015

0,34

0,34

2,18

0,34

0,52

0,34

0,66

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

1,58

2,21

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

2,16

0,34

2,63

0,46

0,34

0,34

1,02


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/8


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2015

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit den Regeln über Referenz- und Abzinsungssätze gemäß Teil VII der Leitlinien für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 195/04/COL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1))

(2015/C 143/09)

Die Basissätze werden gemäß dem Kapitel über die Methode zur Festlegung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde in der durch den Beschluss Nr. 788/08/COL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 geänderten Fassung berechnet. Die anzuwendenden Referenzsätze berechnen sich aus dem Basissatz zuzüglich angemessener Margen gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen.

Es wurden folgende Basissätze festgelegt:

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.1.2015 —

6,26

0,16

1,71


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/9


Klage der Icelandic Financial Services Association gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 28. Januar 2015

(Rechtssache E-4/15)

(2015/C 143/10)

Die Icelandic Financial Services Association, vertreten durch die Rechtsanwälte Hans-Jörg Niemeyer und Christian Kovács, Hengeler Mueller, Square de Meeûs 40, 1000 Brüssel, Belgien, hat am 28. Januar 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Die Klägerin ersucht den EFTA-Gerichtshof,

1.

die Entscheidung Nr. 298/14/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 16. Juli 2014 (ABl. C 400 vom 13.11.2014, S. 13) zur Einstellung des Beihilfeverfahrens im Zusammenhang mit bestehenden Beihilfen für den Icelandic Housing Financing Fund (Íbúðalánasjóður) aufzuheben und

2.

der EFTA-Überwachungsbehörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Bei der Klägerin Icelandic Financial Services Association („SFF“) handelt es sich um einen Verband, der alle registrierten Finanzunternehmen in Island vertritt, einschließlich Universal- und Investmentbanken, Sparkassen sowie Versicherungs-, Leasing-, Wertpapier- und Kartenunternehmen. Ziel des Verbands ist es, ein wettbewerbsfähiges Geschäftsumfeld für Finanzunternehmen in Island zu fördern und deren Interessen international voranzubringen.

Die Rechtssache betrifft einen Antrag auf die Aufhebung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, ein Verfahren im Zusammenhang mit bestehenden Beihilfen für den Icelandic Housing Financing Fund („HFF“) einzustellen.

Nach Ansicht der Klägerin hat die EFTA-Überwachungsbehörde

zu Unrecht angenommen, dass die dem HFF gewährte Unterstützung eine bestehende Beihilfe darstellt, obwohl es sich tatsächlich um eine neue Beihilfe handelt;

ihre Schlussfolgerungen in dieser Entscheidung nicht hinreichend begründet und damit gegen Artikel 16 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens verstoßen;

bei der Auslegung von Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens einen offensichtlichen Fehler begangen.


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/10


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 16. Februar 2015

(Rechtssache E-6/15)

(2015/C 143/11)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Clémence Perrin als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 16. Februar 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.

Die Klägerin ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Norwegen hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 des in Anhang X Nummer 1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt) oder alternativ nach Artikel 36 des EWR-Abkommens verstoßen, indem es Abschnitt 20-1 Absatz 2 und Abschnitt 22-3 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit den Abschnitten 9-1 bis 9-4 und 11-1 der Bauordnung beibehalten hat, wonach Unternehmen, die Bauarbeiten durchführen, vor dem Beginn ihrer Tätigkeit eine entsprechende Genehmigung der Gemeinde einholen müssen.

2.

Das Königreich Norwegen trägt die Kosten des Verfahrens.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

In dieser Rechtssache geht es darum, dass Unternehmen, die in Norwegen Bauleistungen erbringen möchten, nach norwegischem Recht (Abschnitt 20-1 Absatz 2 und Abschnitt 22-3 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit den Abschnitten 9-1 bis 9-4 und 11-1 der Bauordnung) eine Genehmigung der betreffenden Gemeinde benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Eine solche Genehmigung muss vor jedem einzelnen Bauvorhaben eingeholt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass die Verpflichtung eine Beschränkung darstellt, die sich nicht mit Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt („Dienstleistungsrichtlinie“) rechtfertigen lässt, oder dass derartige Maßnahmen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 36 des EWR-Abkommens darstellen, die sich nicht mit Artikel 33 des EWR-Abkommens rechtfertigen lässt.

Norwegen argumentiert, dass eine solche Genehmigungsregelung grundsätzlich nicht gegen die Dienstleistungsrichtlinie, da sie mit Artikel 16 Absätze 1 und 3 dieser Richtlinie gerechtfertigt werden kann.


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/11


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 16. Februar 2015

(Rechtssache E-7/15)

(2015/C 143/12)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis, Auður Ýr Steinarsdóttir und Øyvind Bø als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 16. Februar 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.

Die Klägerin ersucht den EFTA-Gerichtshof,

1.

Folgendes festzustellen:

i)

Norwegen hat seine Pflichten aus dem in Anhang XX Nummer 14c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa) verletzt, indem es im Zeitraum 2008 bis 2012 in den Gebieten NO1, NO3, NO4, NO5 und NO6 die Luftgrenzwerte für Schwefeldioxid (SO2), PM10-Feinstaub und Stickstoffdioxid (NO2) gemäß den Artikeln 3 bis 5 der Richtlinie 1999/30/EG, inzwischen Artikel 13 der Richtlinie 2008/50/EG, verschiedentlich überschritten hat, und

ii)

indem es in den Gebieten NO1, NO2, NO3, NO4 und NO5 verschiedentlich gegen die Verpflichtung zu einem Luftqualitätsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG, inzwischen Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG, verstoßen hat;

2.

Norwegen die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

In der Richtlinie 1999/30/EG des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, inzwischen Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, werden Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe festgelegt, um Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Allgemeinen zu vermeiden bzw. zu verringern. Darüber hinaus enthält die Richtlinie Bestimmungen über die Beurteilung der Verschmutzung sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Luftqualität.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Norwegen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zu gewährleisten, dass bestimmte Luftschadstoffe nicht die im EWR-Recht festgelegten Grenzwerte überschreiten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt außerdem vor, dass Norwegen nicht der Verpflichtung nachgekommen ist, angemessene Luftqualitätspläne für Gebiete zu erstellen, in denen die Grenzwerte zuzüglich der betreffenden Toleranzmargen überschritten wurden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt fest, dass Norwegen die von der Behörde ermittelten Mängel in seinen Antworten auf das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht bestritten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Norwegen gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG, inzwischen Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG, verstoßen hat, indem es versäumt hat, die Angaben zu den beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben sowie einen Zeitplan für deren Durchführung und eine Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums vorzusehen.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/12


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2015/C 143/13)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 17. März 2015 von der European Steel Association (Eurofer) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von hochdauerfestem Betonstabstahl entfallen.

2.   Zu untersuchende Ware

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um hochdauerfesten Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden. Die Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage der Inlandspreise in zwei Marktwirtschaftsdrittländern, namentlich Katar und Vereinigte Arabische Emirate.

Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Die so für das betroffene Land ermittelten Dumpingspannen sind erheblich.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (2) der zu untersuchenden Ware in dem betroffenen Land werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1.   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land

a)   Stichprobenverfahren

Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird (3).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Die Kommission wird prüfen, ob ihnen ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann. Ausführende Hersteller aus dem Nichtmarktwirtschaftsland, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, können einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen; diesen Antrag müssen sie ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der in Abschnitt 5.1.2.2 genannten Frist zurücksenden.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuellen Dumpingspannen für sie zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.1.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

5.1.2.1.   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Marktwirtschaftsdrittland aus. Die Wahl der Kommission fiel vorläufig auf die Vereinigten Arabischen Emirate. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist. Der Kommission liegen Informationen vor, dass die zu untersuchende Ware auch in Katar und der Türkei hergestellt wird. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu untersuchenden Ware gibt, tatsächlich hergestellt und verkauft wird.

5.1.2.2.   Behandlung der ausführenden Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Begutachtung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (4) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, und an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes. Die Kommission wird nur MWB-Anträge begutachten, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land eingereicht wurden, und MWB-Anträge von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, bei denen dem Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne stattgegeben wurde.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

5.1.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet. Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.2.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet. Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, die dem Urheberrecht Dritter unterliegen, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber diesbezüglich eine Genehmigung einholen, die es a) der Kommission gestattet, die Angaben und Daten für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen zu verwenden, und b) das Recht einräumt, den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten in einer Form vorzulegen, die es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ („zur eingeschränkten Verwendung“) tragen (7).

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ („zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Antworten die interessierten Parteien per E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sicherstellen, dass es sich dabei um ein funktionierendes offizielles E-Mail-Konto des Unternehmens handelt, das täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1040 Brüssel

BELGIEN

E-Mail

:

TRADE-HFP-REBARS-DUMPING@ec.europa.eu

und

TRADE-HFP-REBARS-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen Zusatzkosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(3)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(4)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewandt wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität, und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/23


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 143/14)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

ΓΑΛΑΝΟ ΜΕΤΑΓΓΙΤΣΙΟΥ ΧΑΛΚΙΔΙΚΗΣ (GALANO METAGGITSIOU CHALKIDIKIS)

EG-Nr.: EL-PDO-0005-01027-07.08.2012

g. g. A. ( ) g. U. ( X )

1.   Name

Γαλανό Μεταγγιτσίου Χαλκιδικής (Galano Metaggitsiou Chalkidikis)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Griechenland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5 Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das native Olivenöl extra „Galano Metaggitsiou Chalkidikis“ wird zu mindestens 90 % aus Oliven der Sorte Strongilolia (Galani, Prasinolia) und zu höchstens 10 % aus Oliven der Sorte Chondrolia Chalkidikis hergestellt.

Es weist die folgenden physikalisch-chemischen und sensorischen Merkmale auf:

Säuregehalt: höchstens 0,60;

Peroxidzahl: höchstens 15;

Κ232: höchstens 2,35;

Κ270: höchstens 0,18;

Wachsgehalt: höchstens 110 mg/kg;

Prozentualer Anteil an ungesättigten Fettsäuren: mindestens 84 %;

Prozentualer Anteil an Ölsäure: mindestens 73 %;

Linolensäure: < 1,0 %;

Linolsäure: < 11 %;

Färbung: grünlich gelb bis goldgelb; unmittelbar nach der Pressung matt, in der Folge allmählich ganz aufklarend.

Sensorische Merkmale:

Deskriptor

Median

Fehler

0

Fruchtigkeitsmedian

> 3

Schärfemedian

> 3

Bittermedian

< 2,5

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der Anbau der Oliven für das native Olivenöl extra „Galano Metaggitsiou Chalkidikis“ und die Pressung des Öls erfolgen ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Olivenöl „Galano Metaggitsiou Chalkidikis“ wird im abgegrenzten Gebiet abgefüllt, damit das Erzeugnis bei loser Beförderung nicht in seiner Qualität beeinträchtigt wird oder seine besonderen Merkmale verliert.

Um die Qualität zu sichern, werden folgende Maßnahmen ergriffen:

1.

Das Erzeugnis wird zunächst in nummerierten Edelstahltanks in Räumlichkeiten der Erzeuger gelagert, denen bewusst ist, wie Sauerstoff und Licht auf das gelagerte Olivenöl wirken.

2.

Die Tanks werden mit einem Siegel mit der Prägung „κυανούν“ (blau) verschlossen; wenn die Tanks nicht vollständig geleert werden, wird das Siegel erneuert, um die Kontrolle des Erzeugnisses zu gewährleisten.

3.

Das Erzeugnis darf nicht umgefüllt werden oder lose das abgegrenzte geografische Gebiet verlassen, damit die Fettsubstanz nur möglichst kurz — sei es im Transporttank oder bei der Standardisierung — mit Sauerstoff in Kontakt kommt.

4.

Das Erzeugnis darf das abgegrenzte geografische Gebiet nicht in lichtdurchlässigen Behältern verlassen, damit es nicht unmittelbar der Sonne ausgesetzt ist, was zur Photooxidation führen würde.

5.

Die Behälter werden mit einem Siegel verschlossen, das von Abfüllung zu Abfüllung geändert wird (Zusammensetzung des Siegelwachses, Art des Verschlusses der Behälter), damit eine Nachahmung des Erzeugnisses ausgeschlossen (verstärkte Kontrolle) und seine Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Abgefüllt wird das Erzeugnis in für Lebensmittel geeignete lichtundurchlässige Gefäße aus Glas, Metall oder Keramik oder jedem anderen inerten Material, das den Inhalt nicht beeinträchtigt und/oder den Rechtsvorschriften der Vertriebsländer entspricht.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Über das in den EU-Vorschriften Vorgesehene hinaus wird das Erzeugnis mit einem der folgenden Logos gekennzeichnet:

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Überdies wird jede Flasche mit dem Erzeugercode bedruckt und nummeriert, damit der Verbraucher möglichst konkret und präzise informiert wird.

4.   Kurzbeschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet, in dem das native Olivenöl extra „Galano Metaggitsiou Chalkidikis“ hergestellt wird, entspricht der Teilgemeinde Metaggitsi der Gemeinde Sithonia.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Besonderheit des geografischen Gebiets besteht darin, dass es im Westen von einem Fluss, im Osten vom Meer und im Süden und Norden von Bergen umgeben ist.

Der größere Teil des Gebiets (1 820 ha) besteht überwiegend aus Gelände mit einem Neigungswinkel von 1 % bis 15 %, um das sich steilere Hänge mit einem Gefälle bis über 60 % gruppieren, d. h., der größte Teil der kultivierbaren Fläche ist von Hügeln umgeben. Das geschlossene Becken ist von regenreichen Ostwinden geschützt und sorgt zugleich dafür, dass die Temperaturen im Innern niedrig bleiben; im kältesten Monat erreicht die Durchschnittstemperatur 2,5 °C und im wärmsten 22,5 °C. Zudem zeichnet sich das Gebiet durch Frühfröste aus, die vor allem auf das Verhältnis zwischen Klima und Topografie zurückzuführen sind.

Das Klima des Gebiets ist mediterran, weist jedoch auch Elemente eines Kontinentalklimas mit mediterranen Einflüssen auf. Regen fällt nicht besonders viel; im Jahresmittel liegt die Niederschlagsmenge in geringerer Höhe bei 505 mm und in den höheren Lagen bei 662 mm. Im Zeitraum Juni bis September fällt mit 119 mm bis 169 mm am wenigsten Regen, und der trockenste Monat ist mit 20 mm bis 29 mm der September. Die Olivenhaine in Metaggitsi stehen auf aus dem Paläozoikum stammenden Böden der Vertiskos-Zone, die aus Zweiglimmer- und Biotitgneis, Granit, Schiefer, Quarzit, Diorit und Feldspat bestehen und mit den niedrigen pH-Werten 5 und 6 einen gemäßigten Säuregehalt aufweisen; die anderen Olivenhaine im Nomos Chalkidiki stehen hingegen auf basischen Kalksteinböden mit pH-Werten von 7 ≥. Aus technischer Sicht handelt es sich um Böden von leichter bis mittlerer Struktur, deren Feuchtigkeit günstig ist, die gut belüftet sind, eine mittlere Durchlässigkeit mit zufriedenstellender Drainage aufweisen, in denen Wasser und Bodenlösungen gut zirkulieren können, und die reich an Phosphor sind.

Zudem sind mindestens 90 % der Bäume in den Olivenhainen in Metaggitsi Bäume der Sorte Strongilolia (Galani, Prasinolia), die sich aufgrund der besonderen Boden- und Klimaverhältnisse in dem abgegrenzten geografischen Gebiet durchgesetzt hat, und höchstens 10 % Bäume der Sorte Chondrolia Chalkidikis. Das Vorherrschen der Sorte Strongilolia ist sowohl auf das Mikroklima als auch auf die Tätigkeit des Menschen zurückzuführen. Erst der Landwirt hat den Flächen des Gebiets ihre Gestalt gegeben, indem er der Säure des Bodens mit organischer und Gründüngung und seiner Rauigkeit mit dem Spaten begegnet ist.

Die Sorte Strongilolia ist eine große Olive. Die Frucht hat eine rundlich-ovale Form ohne Stielansatz und gelangt im November zur Reife. Geerntet wird früh, wenn sich die Frucht grünlich-violett färbt. Sie wird kaltgepresst, d. h., die Temperatur beim Rühren überschreitet 27 °C nicht. Ihr Gewicht liegt zwischen 2,6 g und 7,5 g (im Schnitt 4,6 g), und ihr Ölgehalt beträgt 16 %. Die Sorte wird sowohl als Tafelolive als auch zur Erzeugung von Olivenöl verwendet. Sie zeichnet sich durch ihre Frucht und ihre Blätter aus.

Die Sorte Chondrolia Chalkidikis ist ebenfalls eine große Olive (das Verhältnis Fruchtfleisch zu Kern liegt zwischen 7:1 und 10:1). Die Sorte wird sowohl als Tafelolive als auch zur Erzeugung von Olivenöl verwendet. Sie zeichnet sich durch ihre Frucht und ihre Blätter aus.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Charakteristisch für das Olivenöl „Galano Metaggitsiou Chalkidikis“ ist:

Erzeugung zu mindestens 90 % aus Oliven der Sorte Strongilolia (Galani, Prasinolia);

hoher Gehalt an Ölsäure (mindestens 73 %);

Vorherrschen ungesättigter Fettsäuren (84 % oder mehr) gegenüber gesättigten;

niedriger Gehalt an Linolensäure (unter 1 %) und Linolsäure (unter 11 %);

mittlere Fruchtigkeit mit einem Fruchtigkeitsmedian > 3, mittlerer Schärfe mit einem Schärfemedian > 3, leichte bis mittlere Bitterkeit mit einem Bittermedian < 2,5. Das Olivenöl „Galano Metaggitsiou Chalkidikis“ ist ein mildes Öl, denn die Bitterkeit hat in der Regel einen Wert von < 2.

Das Olivenöl „Galano Metaggitsiou Chalkidikis“ wird aus Oliven erzeugt, deren Ernte früh, d. h. im Oktober, beginnt, wenn die Oliven grünlich-violett sind, und wird kaltgepresst (die Temperatur beim Rühren überschreitet 27 °C nicht).

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Charakteristisch für das Olivenöl „Galano Metaggitsiou Chalkidikis“ ist die Sorte Strongilolia (Galani oder Prasinolia), die zu gewerblichen Zwecken nahezu ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt wird. Fast alle Bäume in dem Gebiet gehören der betreffenden Sorte an, auf die 90 % der gesamten Olivenerzeugung entfallen. Gründe für das Vorherrschen dieser Sorte sind das Mikroklima des Gebiets (mit seiner Trockenheit, Regenarmut, seinen Frühfrösten, niedrigen Temperaturen, den niedrigen pH-Werten seiner Böden und seiner Topographie) sowie die Tätigkeit des Menschen. Erst der Landwirt hat den Flächen des Gebiets ihre Gestalt gegeben, indem er der Säure des Bodens mit organischer und Gründüngung und seiner Rauigkeit mit dem Spaten begegnet ist. Folge der Boden- und Klimabeschaffenheit ist ein höherer Gehalt an Ölsäure (73 %), ein niedriger Gehalt an Linolensäure (unter 1 %) und Linolsäure (unter 11 %) und damit eine höhere Oxidationsbeständigkeit des Olivenöls.

Auch der hohe Phosphorgehalt des Bodens trägt zu den positiven Qualitätsmerkmalen des Olivenöls bei. Schließlich hat das native Olivenöl extra „Galano Metaggitsiou Chalkidikis“ ein frisches, unverfälschtes, deutlich spürbares fruchtiges Olivenaroma. Grund dafür sind die geringen Niederschläge, die zu ausgeglichenen Aromen führen, die frühe Ernte, der ein stark aromatisches Olivenöl zu verdanken ist, und die Art und Weise der Pressung des Olivenöls (Kaltpressung), durch die verhindert wird, dass die aromatischen Bestandteile beeinträchtigt oder zerstört werden.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

http://www.minagric.gr/images/stories/docs/agrotis/POP-PGE/Galano_Metaggitsiou_Xalkidikis_300714.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/27


Berichtigung der Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. April 2015

( Amtsblatt der Europäischen Union C 88 vom 14. März 2015 )

(2015/C 143/15)

Die Tabelle auf Seite 6 wird durch folgende Tabelle ersetzt:

„vom

bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.4.2015

0,34

0,34

2,18

0,34

0,52

0,34

0,42

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

1,58

2,21

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

2,16

0,34

2,04

0,23

0,34

0,34

1,02

1.3.2015

31.3.2015

0,34

0,34

2,18

0,34

0,52

0,34

0,66

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

1,58

2,21

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

2,16

0,34

2,04

0,33

0,34

0,34

1,02

1.1.2015

28.2.2015

0,34

0,34

2,18

0,34

0,52

0,34

0,66

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

1,58

2,21

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

0,34

2,16

0,34

2,63

0,46

0,34

0,34

1,02