ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 140

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
28. April 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

110. Plenartagung am 11.—13. Februar 2015

2015/C 140/01

Entschließung zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2015

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

110. Plenartagung am 11.—13. Februar 2015

2015/C 140/02

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)

7

2015/C 140/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

13

2015/C 140/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ein strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020

16

2015/C 140/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Grüner Aktionsplan für KMU und Initiative für grüne Beschäftigung

22

2015/C 140/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Leitlinien für die Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und einer ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung

28

2015/C 140/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte auf mehreren Ebenen in der EU

32


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

2015/C 140/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Kreislaufwirtschaft — Überprüfung der EU-Abfallvorschriften

37

2015/C 140/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

47


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

110. Plenartagung am 11.—13. Februar 2015

28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/1


Entschließung zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2015

(2015/C 140/01)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

unter Hinweis auf die Mitteilung der Europäischen Kommission zu ihrem Arbeitsprogramm für 2015 und das Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der Regionen (AdR) und der Europäischen Kommission;

1.

begrüßt die Absicht der Kommission, einen Schritt in Richtung der Bürgerinnen und Bürger zu tun, um deren Vertrauen in die EU zu stärken, und hebt die Rolle hervor, die den europäischen Städten und Regionen in diesem Zusammenhang zukommt;

2.

begrüßt, dass die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit große Bedeutung beimisst, und weist darauf hin, dass der AdR die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips überwacht, um sicherzustellen, dass der Mehrwert der Rechtsetzungstätigkeit der EU u. a. durch bereichsübergreifendes Handeln einen stärker integrierten Politikansatz fördert; fordert außerdem, dass die Auswirkungen aller neuen EU-Initiativen, darunter auch REFIT, auf die Gebietskörperschaften im Voraus systematisch geprüft werden;

3.

bekräftigt seinen Wunsch, in allen Bereichen, in denen er aufgrund seiner Zuständigkeiten einen Beitrag leisten kann, in den gesamten Gesetzgebungsprozess eingebunden zu werden, und fordert die Kommission auf, ihn zu Vorschlägen zu konsultieren, die im Zuge des Rechtsetzungsverfahrens maßgeblich geändert werden;

4.

fordert einen interinstitutionellen Schulterschluss zur Verbesserung und Vervollständigung der Infrastruktur in der Europäischen Union und hebt dabei die große Bedeutung der Beseitigung der Engpässe und der Entwicklung der fehlenden Verbindungen zwischen Knotenpunkten und Netzen sowie den grenzübergreifenden Abschnitten hervor, da die Vernetzung und Zugänglichkeit aller Regionen in puncto Verkehr, Energie, Telekommunikation sowie digitale Infrastruktur und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung für die territoriale Entwicklung und die Solidarität in Europa sind;

5.

fordert die Kommission auf, die nach wie vor bestehenden Lücken auf dem EU-Binnenmarkt zu schließen und den Grenzregionen besonderes Augenmerk zu widmen; ruft die Kommission in diesem Zusammenhang auf, gemeinsame Initiativen zu erarbeiten und diese mit Unterstützung ihrer Plattform für Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) umzusetzen. Auch die Regionen, die unter schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen leiden, verdienen, wie im AEUV festgelegt, besondere Aufmerksamkeit;

6.

ersucht insofern die Europäische Kommission, bei ihren Initiativen die besondere Lage der Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen, deren besondere Merkmale und Bedarf an einer angepassten Regelung in Artikel 349 AEUV mit dem Ziel ihrer uneingeschränkten Teilnahme am europäischen Binnenmarkt genau definiert sind;

7.

begrüßt die Absicht der Kommission, den Standpunkt der Mitgesetzgeber einzuholen, bevor sie die in Anhang II zu ihrem Arbeitsprogramm enthaltenen Legislativvorschläge zurückzieht, und fordert die Kommission auf, auch ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu zu äußern; ersucht die Kommission, den Vorschlag zur Kreislaufwirtschaft nicht zurückzuziehen; hält eine möglichst rasche Überarbeitung der geltenden abfallrechtlichen Vorschriften für erforderlich;

8.

unterstützt die Bemühungen der Kommission, die Verwaltungslasten zu verringern, um Investitionen, Wachstum und Beschäftigung zu fördern, solange dies nicht zu einer Verwässerung des hohen Schutzniveaus in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Umwelt führt und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher dadurch nicht eingeschränkt werden; wünscht überdies, zur Mitarbeit in Arbeitsgruppen zur Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften eingeladen zu werden, da diese in vielen Fällen von den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften umgesetzt werden;

9.

bedauert, dass in dem Arbeitsprogramm Verweise auf spezifische Initiativen in den Bereichen Kohäsionspolitik, ländliche Entwicklung, Tourismusindustrie und Umwelt sowie insbesondere neue Initiativen zur Städteagenda, zu den makroregionalen Strategien, zum territorialen Zusammenhalt und zu den demografischen Herausforderungen fehlen, und fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Erarbeitung solcher Initiativen mit dem AdR zusammenzuarbeiten;

Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen

10.

nimmt zur Kenntnis, dass mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) in den kommenden drei Jahren zusätzlich 315 Milliarden Euro für Investitionen in strategische Bereiche aufgebracht werden sollen;

11.

hebt hervor, dass die Investitionsoffensive für Europa und der EFSI die Kohäsionspolitik ergänzen und es darauf ankommt, umfassende Synergien zwischen dem neuen EFSI und den operationellen Programmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) zu gewährleisten, um die Investitionsprojekte auf die regionalen und lokalen Entwicklungsstrategien abzustimmen; empfiehlt, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl in das Projektauswahlverfahren als auch in die Organisation dezentraler Investitionsforen einzubeziehen;

12.

zeigt sich erfreut darüber, dass die Kommission in ihrer Mitteilung bezüglich der Anwendung der im Wachstums- und Stabilitätspakt vorgesehenen Spielräume die Forderung des AdR aufgreift, die nationale Ko-Finanzierung von EFSI- und ESIF-Projekten von den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts auszunehmen; ist davon überzeugt, dass ein vermehrter Rückgriff auf die „Investitionsklausel“ eindeutig dazu beitragen wird, die Hürden zu beseitigen, die einer Ankurbelung wachstumsfördernder Investitionen entgegenstehen;

13.

zeigt sich besorgt über die anhaltende Zahlungskrise im EU-Haushalt und die stetig steigende Zahl unbezahlter Rechnungen und erwartet daher von der Europäischen Kommission, dass sie rasch einen Plan zur Abarbeitung der Zahlungsrückstände vorlegt, wozu sie sich im Rahmen der interinstitutionellen Vereinbarung zum Haushaltsverfahren 2014 verpflichtet hat. Die Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens sollte in einer zweiten Phase als Möglichkeit für eine strukturelle Lösung genutzt werden, damit die Zahlungsrückstände nicht zu einem strukturellen Defizit der EU werden. Im Zuge der Überprüfung sollte auch das Eigenmittelsystem der EU reformiert werden, um den EU-Haushalt weniger anfällig gegenüber Streitigkeiten auf nationaler Ebene zu machen und an der Halbzeitüberprüfung der Europa-2020-Strategie auszurichten;

14.

schlägt im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 vor, einen Indikator zur Investitionsquote in den makroökonomischen Anzeiger (Scoreboard) aufzunehmen;

15.

fordert die Kommission zudem auf, die Auswirkungen der neuen Bestimmungen zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 2010) auf die Investitionskapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu prüfen;

16.

begrüßt den Schwerpunkt, den die Kommission auf die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit legt, und betont die Notwendigkeit wirksamer Maßnahmen unter enger Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer Verbände in diesem Bereich; beglückwünscht die Europäische Kommission zu ihrem am 4. Februar 2015 vorgelegten Vorschlag, 2015 eine Milliarde Euro bereitzustellen, um die Vorfinanzierung für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Jugendbeschäftigungsinitiative deutlich zu erhöhen, und lädt die Kommission ein, einen strukturierten Dialog mit dem AdR und den Territorialverbänden zu führen und gemeinsam zu prüfen, wie die Europäische Jugendgarantie vor Ort besser umgesetzt werden kann;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die überarbeitete Europa-2020-Strategie um eine territoriale Dimension zu ergänzen und das Europäische Semester an den langfristigen Zielen dieser Strategie auszurichten; fordert die Kommission des Weiteren auf, die Einbindung der nachgeordneten Regierungsebenen in die Überprüfung des wirtschaftlichen Steuerungsprozesses einschließlich des Europäischen Semesters zu gewährleisten; vertritt die Auffassung, dass Ressourceneffizienz eines der Schlüsselelemente zur Schaffung des mit der Europa-2020-Strategie angestrebten nachhaltigen Wachstums ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ein Kernziel für Ressourcenproduktivität einzuführen;

18.

bedauert, dass sich die für Februar 2015 angekündigte Veröffentlichung der Halbzeitüberprüfung der Europa-2020-Strategie durch die Europäische Kommission verzögert, und fordert die Kommission auf, ihre Vorschläge zur Überprüfung der Strategie so rasch wie möglich vorzulegen;

Digitaler Binnenmarkt

19.

hebt die Bedeutung hervor, die der Vollendung des digitalen Binnenmarkts im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit regionaler Unternehmen auch durch Investitionsanreize im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zukommt, und betont, dass die digitale Kluft, die zwischen den städtischen und den ländlichen Gebieten in Europa klafft, dringlich geschlossen, neue verlässliche und für alle zugängliche öffentliche digitale Dienste und elektronische Behördendienste geschaffen und Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenz der Bürgerinnen und Bürger ergriffen werden müssen, Initiativen, die für die notwendigen Instrumente sorgen, um zur Lösung der durch die demografische Entwicklung hervorgerufenen Probleme in einigen europäischen Regionen beizutragen; schlägt überdies vor, die Umsetzung der Digitalen Agenda durch eine Stärkung der territorialen Dimension des jährlichen Digitalen Forums zu optimieren;

Energieunion, Klimaschutz- und Umweltschutzpolitik

20.

begrüßt den vorgeschlagenen strategischen Rahmen für die Energieunion und fordert, die neue Strategie nach realistischen lokalen und regionalen Lösungsansätzen in den Bereichen Energie, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an dessen Auswirkungen sowie nachhaltige Entwicklung auszurichten; fordert die Kommission auf, den AdR mit Blick auf die zentralen Interessen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf den Gebieten Energieversorgungssicherheit, erneuerbare Energien, Energiebinnenmarkt und Reduzierung der Treibhausgasemissionen, insbesondere hinsichtlich Endkundenmärkte für Energie und erschwinglicher Energie, sowie dezentrale Energieerzeugung, neue Energiegovernance und Stärkung der Position der Bürgerinnen und Bürger als Energieverbraucher und -erzeuger stärker einzubinden; fordert die Kommission zudem auf, den AdR in das Bürgerforum Energie und die Maßnahmen des Programms „Intelligente Städte“ einzubeziehen;

21.

streicht den wichtigen Beitrag der Städte und Regionen zu Fragen der Energieversorgung und Energieversorgungssicherheit, zur Zukunft der Energiepolitik und zur Rolle der Energieunion heraus und schlägt eine strategische Partnerschaft zwischen der Kommission, der EIB und dem AdR zur Erarbeitung konkreter Aktionspläne vor;

22.

fordert die Kommission auf, den AdR in die Erarbeitung der Legislativvorschläge zur Umsetzung des Klima- und Energiepakets 2030 einzubinden;

23.

betont, wie wichtig die Einbindung des regionalen Systems für eine wirksamere Steuerung der Energie- und Klimapolitik ist;

24.

ruft die Kommission auf, den Bürgermeisterkonvent zu stärken, mit der Initiative „Mayors Adapt“ zu verknüpfen und diese Initiativen über 2020 hinaus fortzuführen, um die notwendige Koordinierung energie- und klimaschutzpolitischer Maßnahmen zu gewährleisten; betont die Schlüsselrolle, die ihm bei der Mobilisierung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zukommt, und wünscht, eng in die Weiterentwicklung dieser Instrumente eingebunden zu werden;

25.

will einen Beitrag zur Erarbeitung des Standpunkts der EU im Hinblick auf die 21. Konferenz der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) in Paris leisten und fordert die Kommission auf, den AdR umfassend in alle diesbezüglichen Verhandlungen und Aktivitäten einzubeziehen;

26.

ist der Ansicht, dass die Kommission 2015 eine Mitteilung zur Nutzung von Grund und Boden als Ressource vorlegen, eine gründliche Halbzeitüberprüfung der EU Biodiversitätsstrategie vornehmen und einen neuen Vorschlag für eine Richtlinie zum Zugang zu Rechtsmitteln in Umweltfragen sowie einen Legislativvorschlag zu Umweltprüfungen und zur Durchsetzung von Umweltvorschriften erarbeiten soll, wobei neue Legislativvorschläge bzw. darin enthaltene Regelungen sorgfältig auf die Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind;

27.

begrüßt den Schwerpunkt, den die Europäische Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2015 auf eine engere Partnerschaft mit den Regionen und Städten im Hinblick auf eine bessere Umsetzung von Umweltvorschriften legt, und erwartet sich daher eine Intensivierung der Tätigkeit der Technischen Plattform des AdR und der Europäischen Kommission für die Zusammenarbeit im Umweltbereich, wie dies im 7. Umweltaktionsprogramm 2014-2020 der EU angekündigt wurde;

28.

bekräftigt seine Forderung nach Vorschlägen der Kommission für Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität des Milchmarkts nach Auslaufen der Milchquoten am 31. März 2015, um negative soziale und wirtschaftliche Konsequenzen und Risiken für langfristige Investitionen in dieser Branche zu vermeiden;

Binnenmarkt

29.

weist darauf hin, dass es darauf ankommt, Investitionen in Innovation zu fördern und die europäische Industrie zu stärken, wenn sich die EU weiterhin ihren Wettbewerbsvorteil in der globalen Wirtschaft sichern will;

30.

fordert Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch zur möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse (1);

31.

begrüßt den Schwerpunkt auf KMU und hebt deren Beitrag zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung auf der regionalen und lokalen Ebene in der EU hervor; bekräftigt seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Schaffung eines Netzes regionaler KMU-Botschafter und erwartet neue Vorschläge zur Kapitalmarktunion, um den Zugang von KMU zu Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern;

32.

begrüßt die Absicht der Kommission, ein Paket zur Arbeitskräftemobilität vorzulegen, das einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern enthalten sollte, und fordert die Kommission auf, die Frage der Ansprüche auf Sozialleistungen und andere Vergütungen für Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nutzen, eindeutiger zu regeln; fordert die Kommission des Weiteren nachdrücklich auf, auch die negativen Auswirkungen der Arbeitskräftemobilität wie Abwanderung der besten Köpfe und Entstehung von Qualifikationslücken zu berücksichtigen;

33.

fordert die Kommission im Hinblick auf die Stärkung der Sozialwirtschaft und des sozialen Unternehmertums in der EU auf, Vorschläge für ein europäisches Statut für Gegenseitigkeitsgesellschaften und Verbände sowie einen überarbeiteten Vorschlag für ein Statut für Europäische Genossenschaften vorzulegen und ihren Vorschlag für eine Satzung für Europäische Stiftungen aufrecht zu erhalten;

34.

fordert die Kommission außerdem auf, sich weiterhin darum zu bemühen, den Finanzsektor sowohl sicherer zu machen als auch dessen Fähigkeit zu stärken, seine Rolle bei der Finanzierung der Realwirtschaft zu erfüllen, und erwartet insbesondere den Vorschlag zur Abwicklung von Finanzinstitutionen, die keine Banken sind;

Wirtschafts- und Währungsunion

35.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Wirtschafts- und Währungsunion einschließlich ihrer sozialen Dimension zu überprüfen, und fordert sie auf, im Hinblick auf die Vorlage konkreter Vorschläge eng mit dem AdR zusammenzuarbeiten;

36.

begrüßt des Weiteren, dass die Kommission plant, vermehrt Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -betrug zu unternehmen und zu einem System überzugehen, in dem die Steuerpflicht in jenem Land erwächst, in dem auch die Gewinne erwirtschaftet werden; unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen zur Vorlage eines Vorschlags zum automatischen Informationsaustausch über grenzübergreifende Steuerbescheide zwischen den Steuerbehörden;

Freihandelsabkommen

37.

fordert die Kommission auf, ein Strategiepapier vorzulegen, in dem die weitergehenden Ziele der EU-Handelspolitik dargelegt, für die Verhandlungen höhere Transparenz- und Konsultationsstandards festgelegt sowie ein angemessener Marktzugang, die Förderung hoher Umwelt- und Sozialstandards und die uneingeschränkte Achtung der Autonomie der Behörden aller Ebenen bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sichergestellt werden;

38.

unterstützt die jüngsten Bemühungen der Kommission, für mehr Transparenz bei den Verhandlungen über Handelsabkommen und insbesondere über das Abkommen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zu sorgen; weist nachdrücklich darauf hin, dass sich das Verhandlungsergebnis nicht nachteilig auf kleinteilige lokale und regionale Wirtschaftssysteme auswirken darf, Lebensmittel aus gekennzeichneter regionaler Erzeugung weiterhin geschützt sein und die Gesundheits- und Umweltstandards der EU sowie die Rechtsordnung und -verfahren der EU und der Mitgliedstaaten unberührt bleiben müssen; erwartet, dass die Kultur- und Medienhoheit der Mitgliedstaaten durch eine klare Kultur- und Medienausnahme im Verhandlungsmandat gewahrt wird; fordert die Kommission zudem auf, ihn transparent und regelmäßig zu informieren, damit er seine Funktion als Mittler zwischen der EU und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wahrnehmen kann;

39.

fordert die Kommission auf, den AdR in die Beobachtung der Verhandlungen über das Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen (TiSA) einzubinden, welches das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ersetzen soll, da die zu verhandelnden Schlüsselbestimmungen wie Geltungsbereich, Definitionen, Marktzugang, Inländerbehandlung und Ausnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Dienstleistungen in den Zuständigkeitsbereich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fallen;

40.

fordert die Kommission auf, eine Kommunikationsstrategie zu erarbeiten, um die Bürgerinnen und Bürger der EU über die möglichen, im Alltag spürbaren Vorteile solcher Handelsabkommen zu informieren;

Raum des Rechts und der Grundrechte

41.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission zur Gewährleistung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen und der Geschlechtergleichstellung verpflichtet, bedauert jedoch das Fehlen spezifischer neuer Initiativen;

42.

unterstützt die Bemühungen der Kommission, eine umfassende EU-Migrationspolitik zum Schutz der EU-Grenzen sowie zur Bekämpfung von Menschenhandel und illegaler Einwanderung zu schaffen, die auch die Grundrechte der Migrantinnen und Migranten wahrt, sichere und legale Möglichkeiten für deren Einreise in die EU vorsieht, die Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern verbessert, für echte Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten sorgt und die EU-Wettbewerbsfähigkeit steigert, indem sie sich das Potenzial der Migranten zur Stärkung der Volkswirtschaften der EU-Mitgliedstaaten zu Nutze macht;

43.

fordert eine koordinierte Einwanderungspolitik und betont, dass der vorgeschlagene neue Migrationsansatz Maßnahmen und Instrumente umfassen muss, die der wichtigen Rolle und der Kapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Aufnahme und Integration von Migrantinnen und Migranten auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips Rechnung tragen;

44.

lädt die Kommission ein, gemeinsam mit dem AdR eine Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzuleiten, um die vor Ort bestehenden Probleme besser zu bewerten, bevor neue EU-Initiativen ergriffen und neue EU-Rechtsvorschriften verabschiedet werden;

Die EU als globaler Akteur

45.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Europäische Nachbarschaftspolitik zu überprüfen, zu der der AdR über die ARLEM und die CORLEAP beiträgt, und fordert eine Stärkung der Verfahren und Programme für die Zusammenarbeit zwischen der EU und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Partnerländern; fordert des Weiteren eine Verstärkung der Initiativen zur Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses in diesen Ländern und schlägt vor, den Geltungsbereich der Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen auf alle Partnerländer auszuweiten;

46.

begrüßt überdies die Absicht der Kommission, eine Mitteilung zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung für den Zeitraum nach 2015 vorzulegen, und ist bereit, die Erfahrung und die Initiativen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Schlüsselakteure der dezentralen Entwicklungszusammenarbeit einzubringen; fordert zudem, dass er eng in die Festlegung des Standpunkts der EU in den globalen Verhandlungen sowie in die Initiativen im Rahmen des Europäischen Jahrs für Entwicklung 2015 einbezogen wird;

Governance und Bürgerschaft

47.

begrüßt die Absicht der Kommission, eine neue interinstitutionelle Vereinbarung über eine bessere Rechtsetzung vorzulegen, und fordert, hierin eingebunden zu werden;

48.

begrüßt nachdrücklich den Schwerpunkt auf Bürokratieabbau, da es im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit entscheidend darauf ankommt, bürokratische Hürden mit Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Unternehmen zu erkennen;

49.

ist der Auffassung, dass die Wiederherstellung des Vertrauens in die Europäische Union eine zentrale Priorität ist, und fordert die Kommission auf, die interinstitutionelle Partnerschaft im Bereich der dezentralen Kommunikation weiter auszubauen; wird sich auch in Zukunft für eine aktive EU-Bürgerschaft einsetzen und die Überarbeitung der Verordnung zur Europäischen Bürgerinitiative mitverfolgen;

50.

nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, eine neue interinstitutionelle Vereinbarung unter Einbindung des Rates zu einem verbindlichen Transparenzregister vorzuschlagen, und fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Schaffung eines solchen Registers auf der Grundlage von Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterbreiten. In einem solchen Register sollten sich die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und ihre repräsentativen Verbände nicht registrieren lassen müssen, da die Regionen und Gemeinden fester Bestandteil des institutionellen europäischen Mehrebenensystems sind, dessen Vertreter von den Bürgerinnen und Bürgern in demokratischen Wahlen gewählt werden und keine Partikularinteressen vertreten;

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Rat und den Präsidenten des Europäischen Rates weiterzuleiten.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COM(2014) 469 final.


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

110. Plenartagung am 11.—13. Februar 2015

28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/7


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)

(2015/C 140/02)

Berichterstatter

:

Markus Töns (DE/SPE), Mitglied des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen

Referenzdokument

:

 

I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

erinnert daran, dass die Europäische Union (EU) mehr als eine reine Wirtschaftsgemeinschaft ist, sondern eher eine Wertegemeinschaft, in der sie — wie in der Präambel der Charta der Grundrechte der EU festgehalten — die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns stellt, und dass die EU zur Entwicklung der gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beiträgt;

2.

betont, dass eine Einigung über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) der Wirtschaft in Europa die dringend benötigten Impulse verleihen und so zu einem erheblichen Wachstum des europäischen BIP und zur Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze beitragen könnte;

3.

erinnert daran, dass das TTIP-Abkommen im Endergebnis auf beiden Seiten des Atlantiks zu verbindlichen Regelungen für alle Regierungsebenen bis hin zu den lokalen Gebietskörperschaften führen und somit für etwa 820 Mio. Menschen Gültigkeit besitzen wird. Es wird den Weg ebnen für alle künftigen bilateralen und multilateralen Handels- und Investitionsabkommen einschließlich des Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (Trade in Services Agreement — TiSA). Diese Verhandlungen sind folglich von ausschlaggebender Bedeutung für das Leben aller Bürger in der EU und den USA und sollten daher in einer fairen und transparenten Atmosphäre stattfinden, wobei das Interesse der Bürger stets im Vordergrund stehen sollte;

4.

begrüßt, dass das Recht der Verhandlungsparteien auf „Annahme, Beibehaltung und Durchsetzung von für die Verwirklichung legitimer Gemeinwohlziele wie Schutz der Gesellschaft, der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit, Sicherstellung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems, Förderung der öffentlichen Sicherheit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt notwendiger Maßnahmen“ in den Verhandlungsleitlinien anerkannt wird;

5.

verweist darauf, dass die Verhandlungen zum transatlantischen Freihandelsabkommen Bereiche umfassen, die in die gesetzliche Kompetenz aller Regierungs- und Verwaltungsebenen einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fallen und fordert angesichts dieser erheblichen regionalen und lokalen Dimension des Abkommens die Europäische Kommission auf, ihn als Versammlung der Regional- und Kommunalvertreter der EU in die Beratergruppe aufzunehmen, um eine frühzeitige Einbindung und Beteiligung der regionalen, kommunalen und lokalen Ebene in die Verhandlungen zu gewährleisten;

6.

bedauert jedoch, dass die Europäische Kommission den Ausschuss der Regionen bislang nicht wie die Vertreter der Zivilgesellschaft als Mitglied in der Beratergruppe aufgenommen hat;

7.

unterstreicht die Notwendigkeit, derzeit existierende wie auch künftige staatliche regulatorische Handlungsspielräume insbesondere bei der Festlegung von Schutzstandards und in der Daseinsvorsorge zu wahren. Die Gewährleistung der Handlungsspielräume ist vor allem für die öffentlichen Versorgungsunternehmen unabdingbar, da sie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Er betont in diesem Zusammenhang auch den in den Verträgen niedergelegten Grundsatz der Achtung der regionalen und lokalen Selbstverwaltung;

8.

widersetzt sich dem Vorschlag einer weitergehenden regulatorischen Zusammenarbeit, die dem Handels- und Investitionspartner in der prälegislativen oder der legislativen Phase der Gesetzgebungsverfahren der EU, der Mitgliedstaaten und der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften ein privilegiertes Mitspracherecht bzw. die Möglichkeit zugestehen würde, durch die Forderung nach Auswirkungsanalysen von Gesetzgebung auf den Freihandel Gesetzgebungsverfahren aufzuschieben;

9.

hebt hervor, dass dieses Abkommen Unternehmen aller Größen zugutekommen soll, insbesondere den KMU, die nicht über die notwendigen finanziellen, rechtlichen oder sonstigen Mittel verfügen, um mit unterschiedlichen Regelungen und sonstigen Handelshemmnissen zurechtzukommen;

10.

nimmt an, dass die TTIP eine Chance sein kann, um einen Impuls für Wachstum und Beschäftigung in der EU zu setzen, indem der gegenseitige Marktzugang für den Handel mit Gütern, Dienstleistungen, Investitionen sowie die öffentliche Auftragsvergabe eröffnet und Regulierungsvorschriften und nichttarifäre Handelshemmnisse (NTB) abgebaut werden können;

11.

weist darauf hin, dass angesichts einer durchschnittlichen Zollbelastung von 2 % die insbesondere von der Europäischen Kommission erhofften Wachstumsimpulse vor allem in der Konvergenz der Regulierungsvorschriften und dem Abbau von NTB liegen würden;

12.

weist jedoch darauf hin, dass bei einem Abkommen von einer solch globalen Tragweite neben den Chancen auch Risiken bestehen und betont vor diesem Hintergrund nachdrücklich, dass die demokratische Beteiligung sowie die Kompetenzen der lokalen, kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften sichergestellt werden müssen;

13.

begrüßt den Beschluss des Rates der EU, das Verhandlungsmandat zur TTIP zu veröffentlichen. Der AdR bedauert, dass dies erst geschah, nachdem es mehrere Monate zuvor bereits im Internet enthüllt worden war, ebenso wie die Tatsache, dass die Beschränkungen des Verhandlungsmandats recht umfangreich bleiben. Diese Beschränkungen sollten gelockert werden, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit besser über den Stand der Verhandlungen informiert wird;

14.

weist ebenfalls darauf hin, dass angesichts der Tragweite des Abkommens zwischen der EU und den USA die demokratische Kontrolle der Verhandlungen jederzeit garantiert sein muss und fordert deshalb die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, eine größtmöglich transparente Verhandlungsführung zu gewährleisten. Konkret bedeutet das, dass alle wesentlichen Dokumente veröffentlicht und die Leitlinien der Verhandlungen für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für alle gesellschaftlich relevanten Gruppen sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union wo immer möglich ohne Zugangshürden rechtzeitig und nachvollziehbar präsentiert werden. Begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten, die in der Frage der Veröffentlichung von Verhandlungsdokumenten in Handelsabkommen einer einstimmigen Beschlussfassung folgen, die Europäische Kommission Anfang Januar 2015 mit der Veröffentlichung von ersten Angebotstexten der EU zu mehreren Verhandlungsbereichen beauftragt haben;

15.

unterstreicht, dass es sich beim TTIP um ein gemischtes Abkommen handelt, das unter dem Zustimmungsvorbehalt des Europäischen Parlaments steht und zudem von allen 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert werden muss, was nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates nicht nur die Zustimmung des nationalen Parlaments, sondern ggf. daneben auch die Zustimmung der die regionalen Ebenen repräsentierenden Regierungen, Parlamente oder Kammern erfordern kann;

16.

regt an, die Aufnahme einer Revisionsklausel in das Abkommen zwischen der EU und den USA zu prüfen, um ggf. die getroffenen Vereinbarungen auf ihre Wirkung hin überprüfen und ändern zu können;

17.

ersucht die Kommission, sich für die Verankerung des Positivlistenansatzes im TTIP-Abkommen einzusetzen und lehnt einen Negativlistenansatz und sogenannte Ratchet-Klauseln ab;

18.

erachtet das hohe Niveau der europäischen Schutzstandards, die für Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union existieren, als eine im allerhöchsten Maße schützenswerte Errungenschaft und fordert, dass die in den EU-Mitgliedstaaten bestehenden gesetzlichen Standards beispielsweise für den Schutz des Lebens, Produktsicherheit, Produktsicherheit, Gesundheits-, Sozial-, Umwelt-, Klima-, Lebensmittel- und Tierschutz sowie die Verbraucher- und Datenschutzrechte, geistiges Eigentum, sowie der Arbeitnehmerrechte und für gesicherte Rahmenbedingungen für die öffentlichen Dienste keinesfalls abgesenkt werden dürfen, sondern dass vielmehr eine Verbesserung dieser Standards anzustreben ist; er unterstützt die Ansicht, dass das Recht zur Regulierung dieser wesentlichen Bereiche allein bei den zuständigen Institutionen auf europäischer und nationaler Ebene verbleibt;

19.

fordert, dass sich die Verhandlungspartner für eine Verbesserung dieser Standards einsetzen und sich ggf. für eine Übernahme bzw. Anerkennung des jeweils höherwertigen Schutzstandards des Partnerlandes einsetzen und fordert zudem, dass diese Schutzstandards in Zukunft ohne Einschränkungen optimiert werden können. Es sollte ein Verfahren geschaffen werden, um sie entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen zu können;

20.

unterstreicht, dass das Vorsorgeprinzip eines der grundlegenden Prinzipien der europäischen Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik ist, nach der frühzeitig und vorausschauend gehandelt wird, um Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tiere und Pflanzen oder Belastungen der Umwelt zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund verweist er darauf, dass ein transatlantisches Freihandelsabkommen nicht dazu führen darf, dass das in der EU geltende Vorsorgeprinzip insbesondere in den Bereichen des Umwelt-, Gesundheits-, Lebensmittel- und Verbraucherschutzes abgeschwächt wird;

21.

bekräftigt zudem, dass alle wichtigen Detailfragen des Abkommens ausverhandelt werden sollten, und es keine nachträgliche Übertragung von Regulierungsfragen — unter Umgehung des demokratischen Gesetzgebungsprozesses — auf speziell eingerichtete Expertengremien geben kann;

22.

bedauert, dass die globale geheimdienstliche Überwachung, Entschlüsselung und Auswertung elektronischer Kommunikation unter anderem durch die amerikanische „National Security Agency“ (NSA) sowie befreundeter Geheimdienste aus EU-Staaten sich nachhaltig negativ auf das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger in verbindliche internationale Datenschutzstandards ausgewirkt hat und fordert vor diesem Hintergrund, dass die Vertragsparteien das Recht auf den Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherung der Freiheit und des Rechtes von Bürgerinnen und Bürgern — auch im Internet — garantieren;

23.

beharrt darauf, dass die Verhandlungen über die TTIP an den Abschluss einer umfassenden Vereinbarung über den Datenschutz zwischen der EU und den USA geknüpft sein sollten;

24.

weist darauf hin, dass der EU-Besitzstand („Acquis communautaire“) Bestimmungen im Bereich der Standards der „Internationalen Arbeitsorganisation“ (ILO) sowie des Arbeitsschutzes und der Produktsicherheit verbindlich regelt und betont vor diesem Hintergrund, dass die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen — auch für die weiteren TTIP-Verhandlungen — ausdrücklich vorgesehen ist;

25.

spricht sich dagegen aus, dass existierende sowie künftige Schutzrechte von Arbeitnehmern wie beispielsweise das Recht auf Mitbestimmung der Betriebsverfassung und weitere andere Schutzrechte der Arbeitnehmer durch TTIP zu nicht-tarifären Handelshemmnissen erklärt werden; auch die Regulierung des Arbeitsmarktes, die sozialen Sicherungssysteme, die Tarifautonomie, die Koalitionsfreiheit, das Streikrecht, Mindestlöhne und Tarifverträge eines EU-Mitgliedstaates müssen im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten verbleiben;

26.

begrüßt, dass dem EU-Verhandlungsmandat zufolge „die hohe Qualität der öffentlichen Versorgung in der EU im Einklang mit dem AEUV, insbesondere dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der EU in diesem Bereich, einschließlich des GATS-Abkommens, gewahrt“ wird, verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf die Gemeinsamen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union (EUV), gemäß denen die Union die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität achtet, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt (Artikel 4 Absatz 2 EUV);

27.

unterstreicht grundsätzlich, dass die Organisationshoheit der kommunalen und lokalen Gebietskörperschaften als eines der Kerngebiete des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes sichergestellt sein, und dass die Rekommunalisierung öffentlicher Dienstleistungen, d. h. die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mit eigenen öffentlichen Einrichtungen zu jeder Zeit auch nach erfolgter Privatisierung dieser Dienstleistungen nach den Gegebenheiten vor Ort und auf Basis des lokalen Wählerwillens uneingeschränkt möglich bleiben muss;

28.

erinnert nachdrücklich daran, dass das Verhandlungsmandat der Kommission nicht über den verfassungsrechtlich festgelegten Spielraum hinausgeht, was bedeutet, dass der Schutz durch die Mitgliedstaaten dessen, was als Gemeinwohl zu betrachten ist, zu achten ist;

29.

bekräftigt, dass in dem EU-Verhandlungsmandat gemäß Ziffer 20 Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgen, von dem Verhandlungsmandat ausgeschlossen sind und fordert auf klarzustellen, dass damit Dienstleistungen von den Verhandlungen ausgeschlossen sind, die in der Rechtsprechung der jeweiligen Vertragspartei bzw. des jeweiligen Mitglieds als Ausübung hoheitlicher Gewalt gelten;

30.

erbittet Auskunft darüber, ob die öffentlichen Dienstleistungen gemäß Ziffer 19 des EU-Verhandlungsmandats solche sind, die gemäß der Rechtsprechung der jeweiligen Vertragspartei bzw. des jeweiligen Mitglieds spezifischen regulatorischen Regimes unterliegen oder die sich durch spezifische Verpflichtungen auszeichnen, die den Leistungserbringern auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene im Sinne des allgemeinen Interesses auferlegt werden; dazu gehören beispielsweise die Versorgung mit Wasser und Energie, die Abfall- und Abwasserbeseitigung, das Rettungswesen, das öffentliche Gesundheits- und Sozialwesen, der öffentliche Personennahverkehr sowie der Wohnungsbau, Maßnahmen des Städtebaus und der Stadtentwicklung;

31.

fordert die Kommission auf, für öffentliche Dienstleistungen gemäß Ziffer 19 des EU-Verhandlungsmandats eine horizontale Ausnahme von allen Verpflichtungen des Grundsatzes des Marktzugangs und der Inländerbehandlung durchzusetzen und fordert zudem im Hinblick auf öffentliche Dienstleistungen, einen Vorbehalt für alle Sektoren und alle bestehenden und zukünftigen Maßnahmen für die Vertragsparteien durchzusetzen, die Anzahl der Dienste und Dienstleistungserbringer zu beschränken, den Dienstleistungsanbietern spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen und die Erbringung dieser Dienstleistungen im Sinne des allgemeines Interesses zu regulieren;

32.

weist darauf hin, dass er eine weitergehende Öffnung insbesondere für die gemischt-finanzierten Bildungsdienstleistungen unter anderem im Bereich der vorschulischen Erziehung, der Schule und Hochschule sowie Erwachsenen- und Weiterbildung nicht für erforderlich hält, da das multilaterale GATS-Abkommen für den Bereich der Dienstleistungen bereits vielfältige Verpflichtungen zur Liberalisierung enthält;

33.

begrüßt den Bericht der Europäischen Kommission zu dem von ihr eingeleiteten öffentlichen Konsultationsverfahren zu dem Mechanismus zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat (ISDS); ist der Ansicht, dass dies ein weiterer wichtiger Beitrag zu den Bemühungen sowohl der USA als auch der Kommission ist, die TTIP-Verhandlungen transparenter zu gestalten und eine Vielzahl von Interessenvertretern anzuhören; empfiehlt der Kommission deshalb nachdrücklich, vor dem Hintergrund von 1 50  000 Eingaben, die unter anderem eine weitverbreitete Ablehnung gegenüber dem ISDS-Instrument aufzeigen, die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens in seiner Schlussbewertung der Bestimmung des Abkommens unbedingt zu berücksichtigen; begrüßt zudem, dass die neue Kommission es nicht akzeptieren werde, dass die Rechtsprechung der Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten durch Sonderregelungen für Investorenklagen eingeschränkt würde, und dass Rechtsstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz auch in diesem Kontext gelten müssten;

34.

unterstützt die Kommission nachdrücklich darin, weitere Vorschläge zur Verbesserung der Transparenz und Fairness bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat vorzulegen;

35.

unterstreicht nachdrücklich, dass an der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbeigehende Investitionsschutzvorschriften und Streitbeilegungsmechanismen im Verhältnis Investor und Staat zwischen der EU und den USA (ISDS) mit hohen Risiken verbunden sind und dass sie, wenn sie in das Abkommen aufgenommen werden, sorgfältig geplant werden sollten, damit das staatliche Regulierungsrecht weder direkte noch indirekte Beeinträchtigungen erfährt. Der Bestand der europäischen Gesetzgebungen darf nicht von einem transatlantischen Freihandelsabkommen angetastet werden. Er erwartet, dass die Handlungsspielräume der Europäischen Union sowie der Parlamente und Regierungen ihrer Mitgliedstaaten gesichert und auf diesem Wege auch die demokratischen Einflussmöglichkeiten ihrer Bürgerinnen und Bürger darauf gewahrt werden und Investitionsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten verhandelt werden;

36.

betont, dass demokratisch legitimierte und rechtsstaatlich zustande gekommene politische und administrative Maßnahmen insbesondere in Bezug auf nachträgliche Schadensersatzforderungen nicht durch Schiedsgerichte in Frage gestellt werden dürfen, und dass die im TTIP enthaltenen Investitionsschutzklauseln (ISK) keinesfalls dazu führen dürfen, dass das staatliche Regulierungsrecht direkte oder indirekte Beeinträchtigungen erfährt;

37.

weist darauf hin, dass gesetzliche Regelungen zur öffentlichen Trägerschaft von Sparkassen und Landesbanken durch TTIP oder andere Handelsabkommen der EU nicht in Frage gestellt werden dürfen. Entsprechende gesetzliche Regelungen stellen weder ein Marktzugangshindernis noch eine anderweitige Diskriminierung dar;

38.

weist darauf hin, dass zurzeit 85 % der öffentlichen Ausschreibungen in der Europäischen Union für US-amerikanische Bieter bereits zugänglich sind, umgekehrt jedoch nur 32 % der US-amerikanischen Ausschreibungen für EU-Bieter, wobei dieses Ungleichgewicht zusätzlich durch ein „Opt-In“-System der US-Bundesstaaten erschwert wird. Daher sollte mit diesem Abkommen die Chancengleichheit zwischen den beiden Partnern gefördert werden, was insbesondere den europäischen KMU und ihrem Zugang zum öffentlichen Auftragswesen in den USA zugutekommen wird;

39.

betont, dass die Standard setzenden Aspekte des europäischen Vergaberechts nicht in Frage gestellt werden dürfen, wie sie sich insbesondere in der regionalen und lokalen Umsetzung zeigen, beispielsweise bei der Beachtung der Einhaltung von arbeitsrechtlichen, sozialen und tarifvertraglichen Standards, der umweltfreundlichen Vergabe oder der Berücksichtigung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), die sicherstellen, dass für den Zuschlag an den Bestbieter neben dem Preis auch andere Kriterien wie soziale und nachhaltige Aspekte entsprechend berücksichtigt werden können;

40.

erinnert die Kommission daran, in den Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) die Rechtsvorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz genau zu überwachen;

41.

weist darauf hin, dass Ausnahmetatbestände vom EU-Vergaberecht, wie sie derzeit in den verschiedenen Vergabe- und Konzessionsrichtlinien vorgesehen sind (Schwellenwerte, In-House, interkommunale Zusammenarbeit, sektorale Ausnahmen wie z. B. für den Wassersektor oder das Rettungswesen), zu gewährleisten sind;

42.

begrüßt, dass erstmals ein eigenes Kapitel über KMU in ein Freihandelsabkommen der EU übernommen wird, und die TTIP zum Ziel hat, insbesondere KMU den Zugang zum jeweiligen Markt sowie den Handel und die Investitionstätigkeit auf beiden Seiten des Atlantiks zu erleichtern, vor allem durch den Abbau nicht-tarifärer Hemmnisse, die für KMU eine besondere Belastung sind sowie durch mehr Rechtssicherheit, insbesondere für KMU im Dienstleistungssektor, und durch die Verstärkung und den Schutz der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums, wovon diese Unternehmen ebenfalls profitieren werden;

43.

befürchtet, dass unterschiedliche Normen u. a. in den Bereichen Umweltschutz, Sozialschutz für die Arbeitnehmer, staatliche Beihilfen, Patentverfahren und Energie eine Abwanderung der Produktion und weiterer Tätigkeiten von Unternehmen aus der EU in die USA bewirken werden, da die Kosten beispielweise für Energie, für die Finanzierung erneuerbarer Energien, für CO2-Emissionen und für Sozialstandards für Arbeitnehmer, aber auch für Forschung und Entwicklung dank schnellerer Patentverfahren in den USA niedriger sind;

44.

betont, dass Zölle, übermäßige administrative Anforderungen sowie aufwendige Prüfungs- und Nachweisverfahren gerade für KMU mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten verbunden sind, was oftmals zur Folge hat, dass ein Handel mit US-amerikanischen Partnern gescheut wird. In der Europäischen Union gibt es über 20 Millionen KMU, welche Arbeitsplätze für zwei Drittel der im Privatsektor Beschäftigten bieten. Der vorgesehene Abbau tarifärer und nicht-tarifärer Marktzugangs- und Handelshemmnisse würde KMU verbesserte Exportchancen und damit mehr Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen;

45.

bekräftigt, dass in Europa die Mehrheit der Mitgliedstaaten sich gegen den Anbau, Import und die Verarbeitung von Gentechnisch Veränderten Organismen (GVO) ausspricht;

46.

fordert eine Sicherstellung, dass für den Agrarsektor besondere Regelungen vorgesehen werden, gemäß denen der Import von bestimmten Produkten in die EU nicht zugelassen ist; dies betrifft vor allem Produkte, die nicht der EU-Kennzeichnungsrichtlinie entsprechen, Produkte, die aus GVO bestehen oder daraus hergestellt werden, Tiere, die mit Wachstumshormonen behandelt wurden, und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von geklonten Tieren. Gleiches gilt für Lebensmittel, die mit Substanzen behandelt wurden, die in der EU verboten sind oder deren Bestandteile nicht ausreichend gekennzeichnet sind;

47.

betont, dass die Agrobiodiversität die Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln darstellt und weist darauf hin, dass das geplante TTIP-Abkommen weder zu einer Einschränkung von altem Saatgut, einer Verarmung unserer traditionellen Kulturpflanzen noch einer Behinderung der qualitativ hochwertigen und ökologisch ausgerichteten Landwirtschaft führen darf;

48.

fordert, ein gesondertes Kapitel zu geografischen Angaben (g.A.), mit der Zielsetzung, Regelungen zum Schutz von g.A. in beiden Rechtssystemen und ein System zur wechselseitigen Anerkennung europäischer und US-amerikanischer Bezeichnungen u. a. mittels spezifischer Angaben zur generischen Verwendung des Produktnamens und/oder seinem Herstellungsort einzurichten und europäische Standards beizubehalten;

49.

weist ausdrücklich darauf hin, dass Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen weiterhin jede regulative und finanzielle Maßnahme zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen Vielfalt, der Freiheit und des Pluralismus der Medien sowie zum Erhalt oder zur Entwicklung der audiovisuellen und weiteren entsprechenden Dienstleistungen möglich sein muss, um den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft zu dienen, unabhängig von der benutzten Technologie oder der Vertriebsplattform. Die Kultur- und Medienhoheit der Mitgliedstaaten ist durch eine klare Kultur- und Medienausnahme im Verhandlungsmandat zu wahren;

50.

äußert die Hoffnung, dass sich die Verhandlungspartner eingedenk der weltweiten Auswirkungen, die das Freihandelsabkommen haben wird, für faire und nachhaltige Handelsregeln aussprechen, die die beiderseitigen entwicklungspolitischen Bemühungen in der EU und den USA für eine Verbesserung der Situation in den Entwicklungsländern nicht konterkarieren, sondern die im Geiste einer globalen Verantwortung und Solidarität gegenüber Entwicklungsländern geführt werden;

51.

unterstreicht die Notwendigkeit, umfängliches und vergleichbares Datenmaterial, das die Auswirkung von TTIP auf die regionale, kommunale und lokale Ebene (unter besonderer Berücksichtigung der Regionen in äußerster Randlage) vorhersagt bzw. aufzeigt, zu sammeln, zu analysieren, zu bewerten und zu verwalten, um künftig statistische Hochrechnungen sowie Wirtschaftsprognosen besser treffen zu können, und dass eine entsprechende wissenschaftlich fundierte Studie veröffentlicht wird.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/13


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

(2015/C 140/03)

Berichterstatterin

:

Maria Luisa COPPOLA (IT/EVP), Mitglied des Regionalrats und des Regionalausschusses der Region Venetien

Referenzdokument

:

Grünbuch — Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

COM(2014) 469 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die von der Europäischen Kommission mit dem Grünbuch — Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse angestoßene Konsultation; erinnert daran, dass in Artikel 3 EUV unter den bei der Entwicklung des Binnenmarkts zu berücksichtigenden Zielen der Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas festgeschrieben ist und dass Artikel 118 AEUV darauf abzielt, einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums auf dem EU-Binnenmarkt zu gewährleisten, und dass in Artikel 169 AEUV der Schutz der Verbraucherrechte (einschließlich der Förderung ihres Rechtes auf Information) verankert ist;

2.

anerkennt, dass der Schutz des sozialen und kulturellen Erbes Europas auch mit der Aufwertung traditionellen kunsthandwerklichen und gewerblichen Wissens einhergeht, das in den verschiedenen Regionen der EU vorhanden ist, und dass korrekte Informationen über handwerkliche und industrielle Produkte zum Schutz und der Gewährleistung der Verbraucherrechte beitragen kann;

3.

ist der Auffassung, dass die Regionen Europas eine enorme Vielzahl an nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen aufweisen, die auf traditionelle Fertigungskompetenzen zurückgehen (und die häufig von Kleinst- und Kleinunternehmen am Leben gehalten werden), und dass angemessene Systeme zur Aufwertung und zum Schutz dieser Erzeugnisse zur lokalen und regionalen Entwicklung der EU beitragen könnten — vor allem in wirtschaftlicher und sozialer Perspektive — und ebenfalls unerwünschte Phänomene der Fälschung und Nachahmung einschränken würden;

4.

teilt die Auffassung, dass die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von geografischen Angaben (g.A.) gemäß dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS), das für alle Mitglieder der Welthandelsorganisation gilt, unbedingt zu gewährleisten ist;

5.

verlangt von der Europäischen Kommission, am Prozess der Auswertung der im Zuge der Konsultation eingegangen Antworten aktiv beteiligt und konsultiert zu werden angesichts der zentralen Rolle des Ausschusses als institutionelle Vertretung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Denn g.A. weisen naturgemäß eine regionale und lokale Beschaffenheit auf;

Bestmögliche Nutzung der g.A.: Mögliche Vorteile aus der Erweiterung des Schutzes der g.A. der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

6.

weist darauf hin, dass der EuGH bekräftigt hat, dass eine g.A. ein Recht des geistigen Eigentums darstellt (1) und dass das EU-System für den Schutz von g.A. in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU liegt; erachtet es daher für notwendig, tätig zu werden und die derzeit in einigen Mitgliedstaaten (2) bestehenden, nicht harmonisierten Regelungen in einer einheitlichen europäischen Regelung zusammenzufassen;

7.

erinnert daran, dass die mit den bestehenden g.A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemachten Erfahren in der Diskussion über die mögliche Ausweitung dieser Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse gebührend berücksichtigt werden müssen;

8.

ist der Auffassung, dass ein verstärkter und harmonisierter Schutz der g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer Stärkung des Binnenmarkts beitragen könnte, dank verschiedener, bereits im Grünbuch der Europäischen Kommission ausgemachter positiver direkter (mehr Möglichkeiten, Mittel aus Förderfonds zu bekommen, Erhaltung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlich schwachen Regionen) und indirekter Auswirkungen (wie z. B. Chancen für den Tourismus);

9.

ist der Ansicht, dass die Ausweitung des Schutzes der g.A. auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse für die Verbraucher von Vorteil sein kann. Sie würden damit über ein zusätzliches Instrument verfügen, um trotz eines umfangreichen Warenangebots auf dem Markt bewusste Entscheidungen treffen und Echtheit, Ursprünglichkeit und Qualität der Produkte besser erkennen zu können;

10.

betont, dass ein harmonisiertes System für den Schutz von g.A. nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse auch für die Beziehungen der EU zu Drittstaaten von Vorteil wäre. Denn eine einheitliche Position würde das Gewicht der EU bei der Aushandlung von Handelsabkommen oder beim Schutz der eigenen Erzeugnisse auf Drittmärkten stärken;

11.

teilt die Auffassung, dass der Schutz der g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zur Erhaltung des kulturellen und künstlerischen Erbes der lokalen und regionalen Traditionen Europas beitragen kann; empfiehlt vorzusehen, dass Elemente der sozialen Unternehmensverantwortung in die eventuellen Produktspezifikationen aufgenommen werden können, damit diese Produkte verstärkt zur Schaffung sozialen Kapitals in den Erzeugungsgebieten beitragen können;

Optionen für den Rechtsschutz einer g. A. auf Unionsebene

12.

hofft, dass für den Schutz von g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse ein im Vergleich zu jenem für landwirtschaftliche Produkte einfacheres System erreicht werden kann. Letzteres verfügt heute aufgrund der kontinuierlichen Ausweitung des Schutzes über eine erhebliche Anzahl von Arten von g.A., die den Verbraucher mitunter zu verwirren drohen;

13.

plädiert dafür, dass die Kennzeichen für g.A. nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse einfach und leicht erkennbar sind und in der Sprache des Herkunftslandes der Produkte und/oder in Englisch verfasst sein können;

14.

ist der Auffassung, dass ein neues System für g.A. nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse — wie bereits bei den g.A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse — den Schutz nichtgeografischer Bezeichnungen, die unmissverständlich mit einem genauen Ort verknüpft sind, ermöglichen sollte. Dabei ist den bereits im TRIPS-Abkommen vorgesehenen Ausnahmen Rechnung zu tragen;

15.

macht deutlich, dass ein horizontaler Ansatz für den Schutz g.A. nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse einem sektoralen Ansatz unbedingt vorzuziehen ist, da eine Reihe gemeinsamer Vorschriften für alle Produktarten sowohl für die Unternehmen als auch für die nationalen, regionalen und lokalen Behörden sicherlich einfacher zu handhaben wäre;

16.

unterstreicht, dass für die g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zwei unterschiedliche Arten von Verbindungen mit dem Gebiet vorgesehen werden sollten, die der gegenwärtigen Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A. — stärkere Verbindung) und g.A.-Erzeugnissen (schwächere Verbindung) entspricht;

17.

erwartet, dass die eventuellen Produktspezifikationen (die für die Registrierung als g.A. entscheidend sind) Folgendes enthalten: Informationen über die verwendeten Grundstoffe, eine Beschreibung des Produktionsprozesses, den Nachweis der Verbindung zwischen Erzeugnis und Gebiet und eventuelle Elemente sozialer Unternehmensverantwortung (um das Engagement für das entsprechende Gebiet zu gewährleisten);

18.

hebt hervor, dass die Kriterien, denen die Erzeugnisse entsprechen müssen, um den Schutz einer g.A. zu erhalten, eventuelle Produktinnovationen oder Effizienzsteigerungen des Produktionsprozesses nicht verhindern dürfen;

19.

erinnert daran, dass mit g.A. u. a. bezweckt werden soll, die Qualität für die Verbraucher sicherzustellen. Da kein einheitlicher Qualitätsparameter festgelegt werden kann, sollte eine Überwachung vorgesehen werden, um die Einhaltung der Produktspezifikationen über den gesamten Schutzzeitraum sicherzustellen. Diese Überwachung könnte von regionalen Behörden (oder öffentlich-privaten Partnerschaften, wie z. B. Handelskammern) durchgeführt werden;

Verbesserung des Schutzes

20.

zieht die Schaffung eines einzigen EU-weiten Systems zum Schutz der g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse der Option einer Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften vor, da es gerechter ist und einheitliche Fristen in der gesamten EU gewährleistet;

21.

schlägt vor, für die Mitgliedstaaten, die bereits über ein System für den Schutz von g.A. nichtlandwirtschaftlicher Produkte verfügen, einen kurzen Zeitraum mit Übergangsvorschriften auf der Grundlage der Koexistenz beider Regelungen (z. B. bis 2020) vorzusehen, um dann endgültig zu einem einheitlichen Verfahren der EU überzugehen;

22.

ist der Auffassung, dass ein Verfahren zur Eintragung der nichtlandwirtschaftlichen g.A. verbindlich sein muss, und dass ein solches Verfahren auf einem zweistufigen System basieren sollte (wie es heute für landwirtschaftliche g.A. der Fall ist); dabei ist für die Überprüfung der lokalen Besonderheiten die regionale Ebene und für die Überprüfung der für die gesamte EU gemeinsamen Kriterien die europäische Ebene zu beteiligen;

23.

macht deutlich, dass für die Eintragung in das Register für g.A. genaue und gesetzlich verankerte maximale Bearbeitungszeiten festgelegt werden sollten, um zu verhindern, dass nachlässige Behörden das Verfahren zum Schaden der Erzeuger verzögern;

24.

ist der Ansicht, dass die Erzeuger, ihre Verbände und die Handelskammern die maßgeblichen Akteure sein sollten, denen es gestattet ist, die Eintragung einer g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu beantragen. Es ist aber auch sinnvoll vorzusehen, dass in bestimmten und genau begründeten Fällen auch ein einzelner Erzeuger, eine lokale oder regionale Gebietskörperschaft (LRG) oder ein Verbraucherverband die Eintragung beantragen kann. Die gleichen Kategorien, die berechtigt sind, einen Antrag auf Eintragung zu stellen, sollten auch berechtigt sein, ein eventuelles Einspruchsverfahren anzustrengen;

25.

unterstreicht, dass es angesichts des derzeitigen Interesses für die Lage der öffentlichen Haushalte möglich wäre, einen Beitrag der Erzeuger für den Erhalt des Status einer g.A. zu fordern, sofern ein solcher Beitrag eine Einmalzahlung ist, mit Blick auf die zu tragenden Kosten gerecht ist und in der gesamten EU einheitlich erhoben wird;

Schutzumfang

26.

hofft, dass das durch g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse gewährte Schutzniveau dem Niveau entspricht, das durch Artikel 23 des TRIPS-Abkommens für Wein und Spirituosen gewährt wird. Dadurch würden die Erzeugerrechte mit dem nötigen Nachdruck geschützt werden;

27.

schlägt vor, dass das System zur Überwachung von Rechten an g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse öffentlich oder öffentlich/privat sein kann. In beiden Fällen sollte jedoch die Kompetenz der LRG und ihr unmittelbarer Kontakt zur Territorium zur Geltung gebracht werden;

28.

gibt zu bedenken, dass der eventuelle Erfolg eines Systems g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in gewissem Maße dazu führen könnte, dass die Gefahr von Fälschungen oder Nachahmungen seitens der Wettbewerber zunimmt. Deshalb müssen Schutzmechanismen vorgesehen werden, um gefälschte oder nachgeahmte Produkte zügig erkennen und beseitigen zu können;

29.

ist der Auffassung, dass der Schutz der g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse keine befristete Dauer haben sollte. Vielmehr sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Schutz zu den selben für g.A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Bedingungen aufgehoben werden kann;

30.

ist der Auffassung, dass potenzielle Konflikte zwischen g.A. für nichtlandwirtschaftliche Produkte und Marken auf dieselbe Art wie bei g.A. für landwirtschaftliche Produkte gelöst werden sollten;

31.

unterstreicht schließlich, dass der Standpunkt des AdR angesichts seiner hoher Kompetenz in Fragen der Regional- und Kommunalpolitik die Empfehlung zur Schaffung eines EU-Systems für den Schutz der g.A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse stärken dürfte und fordert daher, dass die Europäische Kommission einen dahin gehenden Legislativvorschlag vorlegt.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Siehe Rechtssache C-3/91, Turrón de Jijona, Randnr. 37, oder Prosciutto di Parma, C-108/01, Randnr. 64.

(2)  Belgien (nur Wallonien), Bulgarien, Kroatien, Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien (nur Region von Murcia), Tschechische Republik und Ungarn.


28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/16


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ein strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020

(2015/C 140/04)

Berichterstatter

:

Mauro D'ATTIS (IT/EVP), Mitglied des Stadtrats von Brindisi

Referenzdokument

:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020

COM(2014) 332 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die in der Mitteilung der Europäischen Kommission formulierte Absicht, einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020 zu schaffen und die Beschäftigungsziele der Europa-2020-Strategie einzuhalten, die durch die Förderung hoher Standards bei den Arbeitsbedingungen sowohl in der EU als auch auf internationaler Ebene erreicht werden sollen, er fragt sich aber, warum die Kommission keine spezifische legislative Maßnahme innerhalb dieses strategischen Rahmens — insbesondere bezüglich Erkrankungen des Bewegungsapparats und Karzinogene — vorsieht;

2.

unterstützt in diesem Zusammenhang die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission,

ein Modell für das Screening und die Registrierung von Asbest gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/148/EG auszuarbeiten, umzusetzen und zu fördern;

eine Folgenabschätzung und eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Möglichkeit durchzuführen, Aktionspläne für die sichere Beseitigung von Asbest aus öffentlichen Gebäuden aufzustellen, und

Informationen und Leitlinien vorzulegen, um private Hauseigentümer darin zu bestärken, ihre Gebäude gründlich auf asbesthaltige Materialien untersuchen und eine diesbezügliche Risikobewertung durchführen zu lassen;

3.

verweist auf das widersprüchliche Verhalten der Europäischen Kommission, die einerseits einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020 aufstellen möchte, andererseits aber gleichzeitig in ihrem Arbeitsprogramm für 2015 ankündigt, eventuell den Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz zurückzuziehen;

4.

erkennt an, wie wichtig es ist, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Risiken für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die stetige, schrittweise Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf EU-Ebene abzustimmen;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass ein großer Teil der diesbezüglich in der EU-Strategie für den Zeitraum 2007-2012 vorgesehenen Initiativen bereits durchgeführt wurde, wobei aber keine verbindlichen und messbaren Ziele mit einem Zeitplan festgelegt wurden;

6.

betont die grundlegende und wichtige Rolle, die die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter bei der Entwicklung von Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene spielen müssen, und ruft die Kommission auf, bei ihren Entscheidungsprozessen den sozialen Dialog zu stärken;

7.

stimmt der Entscheidung der Europäischen Kommission zu, drei wesentliche Herausforderungen innerhalb des neuen strategischen Rahmens zu definieren. Diese sind: 1. die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften; 2. bessere Maßnahmen zur Vorbeugung gegen berufsbedingte Krankheiten einschließlich der Vorsorge gegen neue und aufkommende Risiken; 3. die Reaktion auf den demografischen Wandel;

8.

stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass die Wirtschaftskrise nicht als Vorwand für die Aufweichung der Strategien dienen sollte, und hebt die Bedeutung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz als Grundrecht der Arbeitnehmer hervor (1);

9.

bedauert die geringe Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) in die Strategie der Kommission und fordert die Kommission auf, deren formelle Einbeziehung bei den Bemühungen in diesem Bereich zu garantieren und sie auch angesichts ihrer Funktion als wichtige Arbeitgeber als grundlegende institutionelle Akteure anzuerkennen;

10.

betont, dass die LRG aufgrund ihrer Partnerschaft und Beziehungen zu den örtlichen Unternehmen bei der Anpassung der Vorschriften, der Förderung einer „Präventionskultur“ und der korrekten Anwendung der Präventionsstandards sowie der Unterstützung der Vertretung und kollektiven Wahrnehmung von Interessen im Sicherheitsbereich eine wichtige Rolle wahrnehmen können;

Bemerkungen zu den von der Kommission aufgezeigten sieben wichtigsten strategischen Zielen

A.   Weitere Konsolidierung der nationalen Strategien

11.

schlägt vor, einen (wünschenswerterweise von der EU-OSHA koordinierten) zentralen europäischen Lenkungsausschuss mit Ermittlungs-, Koordinierungs- und Entwicklungsaufgaben im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzurichten, auch zwecks wirksamerer Wahrnehmung einer proaktiven Referenz-, Steuerungs- und Überwachungsfunktion bei der Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten. Ein solcher Lenkungsausschuss sollte:

eine vernetzte Organisationsstruktur haben, die synergetisch verschiedene Zuständigkeiten koordiniert, die derzeit auf zahlreiche europäische (insbesondere EU-OSHA und Eurofound), nationale, regionale und lokale Einrichtungen aufgeteilt sind, bei denen zugleich eine Neufestlegung der operativen Aufgaben und Funktionen angesichts des tiefgreifenden Wandels der letzten fünfzehn Jahre für wichtig erachtet wird;

in Kooperation und unter Beteiligung der Sozialpartner auf EU-Ebene auch die Funktion eines ständigen Forums für Konsultation und Entwicklung wahrnehmen, um ein verschiedene Blickwinkel umfassendes Gesamtbild im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhalten;

zur Vermeidung zusätzlicher Kosten im Hinblick auf den aktuellen europäischen Ausgabenüberprüfungsrahmen ausschließlich auf solche Humanressourcen zurückgreifen und solche Räume, geeignete Infrastrukturen usw. nutzen, die bereits vom Netz der im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz tätigen europäischer und nationaler Institutionen genutzt werden;

12.

ist der Ansicht, dass rasch Maßnahmen gegen die Beschneidung der Arbeitnehmerrechte ergriffen werden sollten wie auch zum wirksamen Abbau der im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bei den Rechtsvorschriften sowie den Modellen herrschenden Unterschiede, durch die es zu Sozialdumping und unlauterem Wettbewerb unter den Gebieten innerhalb des EU-Markts kommen kann;

13.

befürwortet die von der Kommission vorgesehene Maßnahme zur Überprüfung der nationalen Strategien vor dem Hintergrund des neuen Rahmens und zur Einrichtung einer Datenbank mit allen nationalen Strategien für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA). Diese Arbeit soll im engen Dialog mit den europäischen Sozialpartnern durchgeführt werden;

14.

ist überzeugt, dass die Entwicklung einer „Präventionskultur“ gefördert werden muss (mit Initiativen im Bereich der Schulbildung, Lehrlingsausbildung und Berufs- und Weiterbildung) wie auch das Entstehen einer soliden und modernen „Unternehmenskultur“, die auf der Überzeugung gründet, dass die Qualität der industriellen Verfahren und Produkte von der Qualität der Arbeitskräfte abhängt;

15.

misst Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Prävention arbeitsbedingter Risiken, die sowohl den Arbeitnehmern als auch dem Unternehmen selbst Vorteile bringen, entscheidende Bedeutung zu;

16.

pflichtet der Kommission darin bei, dass die Sensibilisierung für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bereits in der Schule beginnt, und befürwortet die Empfehlung, diese Fragen stärker in den schulischen Lehrplänen zu berücksichtigen;

17.

begrüßt, dass die Kommission der Sensibilisierung der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit schenkt, und unterstreicht die Rolle, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei spielen müssen;

18.

befürwortet mit besonderem Nachdruck die Finanzierung von Maßnahmen ab 2014 und fordert eine Ad-hoc-Unterstützung für von den LRG vorgelegte Projekte, insbesondere für Gebiete, in denen eine wirksame flächendeckende Versorgung durch das öffentliche Gesundheitswesen nicht gegeben ist, oder für Gebiete, die vor demografischen Herausforderungen stehen;

B.   Erleichterung der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere in Kleinst- und Kleinunternehmen

19.

spricht sich im Sinne des Grundsatzes einer horizontalen Subsidiarität dafür aus, Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen bei technischen und organisatorischen Lösungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vorzusehen;

20.

stimmt der Kommission darin zu, dass eine technische und finanzielle Unterstützung des Online-Instruments für die interaktive Gefährdungsbeurteilung (OiRA) (2) und anderer technischer und wissenschaftlicher Instrumente und IT-Werkzeuge in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor allem in Sektoren mit hoher Priorität und in Kleinst- und Kleinunternehmen;

21.

befürwortet die von der Kommission vorgeschlagene Maßnahme, den Austausch bewährter Verfahren mit den KMU zu fördern, die von größeren Unternehmen in der Auftragnehmer-Lieferant-Auftraggeber-Kette unterstützt werden, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu verbessern;

22.

fordert mehr integrierte Strategien für die KMU (finanzielle Anreize, besserer Zugang zu ESF und EFRE, praktikable, aber vom technischen und wissenschaftlichen Standpunkt aus präzise Instrumente für die Risikoabschätzung, Partnerschaft);

23.

plädiert für die Förderung von Maßnahmen zur Gewährung von Steuervergünstigungen für Kapitalanlagen und jährliche Instandhaltungskosten von Unternehmen, die im Einklang mit von den zuständigen öffentlichen Regulierungsstellen herausgegebenen Leitlinien und Modellen Systeme und Instrumente für das Management im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einführen;

24.

spricht sich daher dafür aus, einen europäischen Plan mit Anreizmaßnahmen für Unternehmen in Bezug auf Projekte zur Einführung und Unterhaltung von Systemen für das Management im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auszuarbeiten; hierbei sollte auf Garantiefonds zurückgegriffen werden, um den Zugang zu Bankkrediten zu erleichtern und die Unternehmen — insbesondere die KMU — stärker technisch zu unterstützen, auch über die Agentur EU-OSHA;

C.   Bessere Durchsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch die Mitgliedstaaten

25.

befürwortet die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der EU enthaltenen politischen Maßnahmen und Empfehlungen;

26.

begrüßt es, dass der Ausschuss hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (Senior Labour Inspectors Committee, SLIC) gegenüber den Arbeitsaufsichtsbehörden und den für Sicherheit und Gesundheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Lenkungs- und Koordinierungsfunktion wahrnimmt und mit angemessenen Instrumenten und Mitteln ausgestattet wird;

27.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die für die Kontrolle der Sicherheit und Gesundheit zuständigen Verwaltungsbeamten auch bei der Einhaltung der Vorschriften Unterstützung leisten, und unterstreicht die Rolle, die den LRG bei der Förderung ihrer Ausbildung zukommt. Er dringt darauf, spezielle Modelle für die Kontrollen in Kleinst- und Kleinunternehmen festzulegen, damit diesen keine untragbaren bürokratischen und finanziellen Belastungen entstehen;

28.

Maßnahmen zur besseren Durchsetzung der Vorschriften sollten sich auf Erkenntnisse über die Wirksamkeit stützen und auf Branchen konzentrieren, in denen die konkrete Gefahr von Verstößen gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften besteht, wobei sichergestellt werden sollte, dass sie sich auf die Durchsetzung bestehender Vorschriften bezüglich der Gefährdung durch Karzinogene wie Asbest beziehen sowie auf die am häufigsten am Arbeitsplatz auftretenden Erkrankungen wie jene des Bewegungsapparates, stressbedingte Erkrankungen sowie andere Erkrankungen der Atemwege wie z. B. die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD);

29.

fordert eine verstärkte Rolle der LRG bei der regionalen Kontrolle, hauptsächlich mittels einer schrittweisen Stärkung ihrer Befugnisse und insbesondere bei der Auftrags- und Unterauftragsvergabe, die zu denjenigen Bereichen gehören, in denen die Aufsicht am meisten zu wünschen übrig lässt;

30.

schlägt vor, den Austausch bewährter Verfahren unter den in diesem Bereich tätigen lokalen und regionalen Behörden zu fördern;

31.

pflichtet der Notwendigkeit bei, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dem Ausschuss hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) und dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) die Wirksamkeit der verhängten Sanktionen und Bußgelder und der unkonventionellen Arten der Überwachung zu bewerten, sofern dem öffentlichen Sektor eine diesbezügliche Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt wird;

32.

hält die Einrichtung einer europäischen Plattform für den Schutz der Gesundheit von Arbeitsmigranten für eine zeitgemäße und strategische Entscheidung, da die Staaten aufgrund der Auswirkungen der Globalisierung und des vor allem durch die Migration herbeigeführten sozialen und demografischen Wandels immer mehr an Interventionsmöglichkeiten einbüßen;

D.   Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften

33.

begrüßt die Aufnahme der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (3), die aus einer 2011 von der Europäischen Kommission durchgeführten Untersuchung als eines der zehn für die KMU am aufwendigsten Regelwerke hervorging, in das Programm für die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) (4);

34.

ist der Auffassung, dass die Sanktionsmaßnahmen Hand in Hand mit einem zielorientierten Ansatz mit klaren Regeln und wirksamen und straffen Verfahren gehen muss, wobei auch die Rolle der bilateralen Vertretungsgremien der Sozialpartner, die bei einer angemessenen Einbindung unter Wahrung der Rollenverteilung die für die nach nationalem Recht zuständigen Stellen sinnvoll bei der Umsetzung der Präventionsmaßnahmen unterstützen können, aufgewertet werden sollte;

35.

befürwortet die vorgeschlagene Maßnahme, im Rahmen der Analyse der Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz mögliche Maßnahmen zur Vereinfachung der Gefährdungsbeurteilung und/oder zur Senkung des Verwaltungsaufwands und zur Vereinfachung der Dokumentation zu ermitteln, doch muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass das Arbeitnehmerschutzniveau nicht abgesenkt wird;

36.

ist der Ansicht, dass sich für bestimmte Wirtschaftszweige, insbesondere für Kleinstunternehmen Instrumente wie zum Beispiel das Online-Instrument für die interaktive Gefährdungsbeurteilung (OiRA) ermitteln und fördern lassen, die die Risikoanalyse erleichtern. Die objektiven Kriterien und Parameter müssen sich auf eine akkurate Risikobewertung und ein sorgfältiges Risikomanagement stützen, im Rahmen des Zulässigen vereinfacht und gemeinsam mit den zuständigen institutionellen Akteuren konkret festgelegt werden, um — auch in Form freiwilliger Bescheinigungen — vereinfachte Instrumente für Risikobewertung und Risikomanagement zu entwickeln;

37.

ist der Auffassung, dass die Komplexität und Schwerfälligkeit bei der Anwendung der Systeme für das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auch auf einen Verwaltungsaufwand zurückzuführen ist, der nicht immer geltenden Rechtsvorschriften, sondern der Pflicht zur Einhaltung internationaler Standards zuzuschreiben ist; erkennt zwar die Professionalität der für die Sicherheit Zuständigen an, doch sollte dies in den Unternehmen, vor allem kleineren, nicht die Dinge an weiterer Stelle verkomplizieren; fordert daher einen europäischen Vergleich im Bereich Qualitätszertifikate für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der auf die Schaffung eines freiwilligen EU-Standards ausgerichtet ist, mit dem tragfähige Mindestanforderungen festgelegt werden;

E.   Bewältigung der Herausforderungen der Alterung der Erwerbsbevölkerung und neuer Risiken

38.

ist überzeugt, dass die Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer mit einem Vorsorgeansatz und auf ganzheitliche Weise angegangen werden müssen, wobei der engen Verbindung zwischen der Produktion, der Arbeit und der Umwelt auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse Rechnung zu tragen ist;

39.

weist auf die durch Asbest verursachten Krankheiten sowie Lungen-, Haut- und Krebserkrankungen, Asthma, obstruktive Lungenerkrankungen, Erkrankungen des Bewegungsapparats, stressbedingte und andere chronische Krankheiten hin; betont, dass dies eine gründliche Analyse der bestehenden und der sich aus den Umstrukturierungen und neuen Technologien, Materialien und Produkten ergebenden, neuen Risiken erfordert;

40.

hält es hinsichtlich der industriellen Anwendung neuer Technologien, Materialien und Produkte angesichts der herrschenden wissenschaftlichen Unsicherheit für erforderlich, bei ihrem Einsatz einen „Vorsorgeansatz“ bezüglich des Managements der Gesundheitsrisiken zu verfolgen;

41.

ist der Auffassung, dass:

die Gesundheit und das psychische Wohlbefinden der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und der Einführung neuer Technologien und Arbeitsmethoden berücksichtigt werden müssen;

umfassende Risikobewertungen im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und die Gesellschaft durchgeführt werden sollten und hierbei auch der wirtschaftlichen Nutzen- bzw. Kostenwirkung Rechnung zu tragen ist;

das Vorsorgeprinzip „risikoorientiert“ sein und mit einer angemessenen Bewertung einhergehen sollte, solange keine auf eine breitere wissenschaftliche Grundlage gestützten und vom oben genannten zentralen europäischen Lenkungsausschuss technisch validierten Daten vorliegen;

42.

stellt fest, dass die Zahl der erwerbstätigen Frauen steigt und Unterschiede zwischen dem Berufsleben der Frauen und Männer (Beschäftigungsform, unterschiedliche Risikogefährdung) bestehen, die sich jeweils auf die Gesundheit und Sicherheit auswirken;

43.

empfiehlt eine Diversifizierung der Schutzmaßnahmen in der Arbeitswelt, damit sie sowohl bei den Frauen als auch den Männern Wirkung zeigen, wobei der Form der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und den subjektiven und objektiven Unterschieden bei der jeweiligen Risikogefährdung Rechnung zu tragen ist;

44.

teilt die Auffassung, dass die Politik im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit in der EU-Politik beitragen kann, insbesondere durch die Begünstigung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderung und der Richtlinie 2006/54/EG, die eine Schlechterstellung von Frauen am Arbeitsplatz aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft untersagt (5)  (6);

45.

bekräftigt, dass „lebenslanges Lernen und Freiwilligentätigkeit treibende Kräfte für Aktivität und Gesundheit im Alter sind. Die Erwachsenenbildung und das ehrenamtliche Engagement älterer Menschen sollten auf EU-Ebene sowie auf der nationalen und lokalen Ebene gefördert werden, um so dazu beizutragen, die Lebensarbeitszeit zu verlängern, einen aktiven Ruhestand zu fördern und ein unabhängiges Leben zu begünstigen“ (7); die EU sollte daher die Ausarbeitung eines Handbuchs bewährter europäischer Praktiken im Bereich des aktiven Alterns veranlassen;

46.

ist folglich der Meinung, dass es mit Blick auf eine Lösung des Problems der alternden Erwerbsbevölkerung wesentlich ist, für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zwischen Mitgliedstaaten und Unternehmen sowie geeignete Eingliederungsmaßnahmen Sorge zu tragen;

47.

ist zuversichtlich, dass „Maßnahmen der EU zur Förderung von Aktivität und Gesundheit im Alter und für die Solidarität zwischen den Generationen der Innovation und dem Wachstumspotenzial in der gesamten EU Schwung geben und öffentlichen und privaten Akteuren auf der lokalen, nationalen und EU-Ebene wirtschaftliche Vorteile bringen wird“ (8);

F.   Verbesserung der Erhebung statistischer Daten und Weiterentwicklung der Datengrundlage

48.

hebt hervor, dass eine verbesserte Datenerhebung von grundlegender Bedeutung ist, um einen Vergleich der Leistungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in der EU zu gewährleisten, und weist darauf hin, dass die vergleichende Analyse der Daten mit Blick auf eine kontinuierliche Verbesserung mittels Meldung bewährter Praktiken in Bezug auf die Verfahren und nicht unter dem Gesichtspunkt der bloßen Klassifizierung eingeführt werden sollte. Dies dient dazu, die gemeinsame Nutzung der Daten über die tatsächlichen Risiken durch die Mitgliedstaaten zu fördern;

49.

befürwortet die Forderung der Kommission, umfassendere statistische Daten zu Berufsunfällen und -krankheiten, der beruflichen Exposition und mit der Arbeit zusammenhängenden Krankheiten zu erheben und zu gewinnen, auch auf lokaler und regionaler Ebene;

50.

weist darauf hin, dass im Bereich der Verwaltung des Informationssystems für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Rolle der Sozialpartner zu stark eingeschränkt zu sein scheint; sie wären vielmehr effiziente Partner bei der Schaffung der Systemarchitektur, der verstärkten Erhebung von Daten aus den einzelnen Wirtschaftszweigen, der Steuerung der Datenflüsse und der Datennutzung;

51.

hebt hervor, dass zuverlässigere statistische Daten dazu dienen, sich ein Bild der für die Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Risiken zu machen, die Ursachen besser zu verstehen und somit praktische Schlussfolgerungen zu ziehen;

52.

plädiert für die Einrichtung eines europäischen Informationssystems für die Prävention am Arbeitsplatz (Vorbeugung setzt Wissen voraus) als dynamisches operatives Instrument, mit dem die in den aktuellen nationalen Systemen verfügbaren Daten übernommen werden können, und die Schaffung eines Interpretationsmodells mit einer einheitlichen Datenbank;

G.   Bessere Koordinierung der Anstrengungen auf EU- und internationaler Ebene

53.

teilt den Standpunkt der Kommission, dass klare EU-Standards bei den Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz dazu beitragen könnten, dass auch auf internationaler Ebene gleichwertige Arbeitsstandards im Wege bi- und multilateraler Vereinbarungen mit Drittstaaten zustande kommen;

54.

ist der Auffassung, dass im neuen internationalen Kontext der Globalisierung gewährleistet werden muss, dass internationale Übereinkommen und Vereinbarungen über die im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geltenden Standards geschlossen und von allen betroffenen Parteien konkret angewandt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu bewahren und zu vermeiden, dass Unternehmen auf der Suche nach laxeren Rechtsvorschriften ihre Tätigkeit in Drittländer verlagern;

55.

erinnert die Kommission daran, alle Mitgliedstaaten zur Ratifizierung sämtlicher ILO-Übereinkommen und sonstiger internationaler Abkommen und Vereinbarungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz anzuhalten, und bei der Aushandlung aller weltweit geschlossenen Partnerschaften und insbesondere im Rahmen der laufenden Verhandlungen über die transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) mit den USA die Rechtsvorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und damit verbundene Fragen genau zu überwachen.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Entschließung des Europäischen Parlaments zur Europäischen Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (2013/2685(RSP)).

(2)  https://osha.europa.eu/it/topics/oira

(3)  COM(2012) 746.

(4)  http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/smes/top10report-final_de.pdf

(5)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates, ABl. L 303 vom 2.12.2000.

(6)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(7)  CdR 56/2012 fin „Aktives Altern: Innovation — Intelligente Gesundheit — Bessere Lebensqualität“, Berichterstatter: Arnoldas Abramavičius (LT/EVP).

(8)  CdR 56/2012 fin „Aktives Altern: Innovation — Intelligente Gesundheit — Bessere Lebensqualität“, Berichterstatter: Arnoldas Abramavičius (LT/EVP).


28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/22


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Grüner Aktionsplan für KMU und Initiative für grüne Beschäftigung

(2015/C 140/05)

Berichterstatterin

:

Satu Tietari (FI/ALDE), Mitglied des Stadtrates von Säkylä

Referenzdokumente

:

Mitteilung – Grüner Aktionsplan für KMU

COM(2014) 440 final

Mitteilung – Initiative für grüne Beschäftigung

COM(2014) 446 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

macht darauf aufmerksam, dass es seit einigen Jahren im politischen Beschlussfassungsprozess immer stärker auf das ökologische Kriterium ankommt, weil die Sorge um die Umwelt in immer mehr Bereichen relevant geworden und mittlerweile allgegenwärtig ist. In der Europa-2020-Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum wird dem Übergang zu einem kohlendioxidarmen und ressourcenschonenden Wirtschaftsmodell eine entscheidende Rolle zugewiesen;

2.

hält die „grüne Wirtschaft“ für einen Kernbegriff der beiden Mitteilungen. Gemeint ist damit ein Modell für eine Wirtschaftsform, „die Wachstum und Entwicklung, Gesundheitsschutz und Wohlergehen gewährleistet, menschenwürdige Arbeitsbedingungen sichert, Disparitäten verringert sowie die Biodiversität einschließlich der durch sie erbrachten Ökosystemleistungen — das Naturkapital — aufgrund ihres innewohnenden Werts und ihres wesentlichen Beitrags zum Wohlergehen der Menschen und zu wirtschaftlicher Prosperität schützt und in diese investiert“ (1);

3.

vertritt die Auffassung, dass sich der Übergang zu einer grünen Wirtschaft nicht nur auf die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Unternehmen, sondern auf die gesamte europäische Wirtschaft unmittelbar auswirken wird. Die Ressourcen werden immer knapper. In immer mehr Bereichen nimmt der Konsum zu, wodurch die Belastbarkeit der Umwelt an ihre Grenzen stößt. Der rechtzeitige Übergang zu einer grünen Wirtschaft in der EU ist nicht nur wünschenswert, sondern auch unumgänglich, wenn möglichst rasch etwas für die Erhaltung und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wohlstands unternommen werden soll;

4.

bekundet seine Unterstützung für die Kommissionsmitteilungen „Grüner Aktionsplan für KMU“ und „Initiative für grüne Beschäftigung“;

5.

teilt die in beiden Mitteilungen vorgetragene Einschätzung der Kommission, dass ein gelungener Übergang in die grüne Wirtschaft von entscheidender Bedeutung für die derzeitige und die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ist;

6.

unterstreicht die entscheidende Rolle des öffentlichen Sektors und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Katalysatoren des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft. Von den Behörden müssen nicht nur Impulse für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft ausgehen, sondern sie müssen auch bei der Umsetzung ihrer Vorhaben und Programme, der Anwendung der Rechtsvorschriften, der öffentlichen Auftragsvergabe und der Schaffung neuer Arbeitsplätze unter dem neuen Paradigma der grünen Wirtschaft handeln und dabei als Vorbild und Beispiel wirken;

7.

vertritt die Auffassung, dass es entscheidend ist, die grüne Wettbewerbsfähigkeit der KMU weiter durch einen besseren Zugang zu Finanzierungen, mehr Information, Vereinfachung der Rechtsvorschriften, Abbau der Verwaltungslasten sowie die Stärkung einer grünen Unternehmenskultur zu fördern;

8.

unterstützt das mit der Initiative für grüne Beschäftigung verfolgte Ziel, die Beschäftigungs- und Umweltpolitik so aufeinander abzustimmen, dass sie dem Übergang zu einer wettbewerbsfähigen, grünen und ressourceneffizienten Wirtschaft dienen;

9.

betont, dass die Qualifikationsproblematik junge Menschen aufgrund der lähmend hohen Jugendarbeitslosigkeit von über 22 Prozent besonders betrifft; außerdem müssten junge Menschen allgemein besser auf die Arbeitsplätze der Zukunft, und hier gerade die grünen Arbeitsplätze, vorbereitet werden;

10.

teilt die Sicht der Kommission, dass die Lehrpläne der Bildungs- bzw. der Berufsbildungseinrichtungen sowie die Berufsbilder im Sinne einer reibungsloseren Umstellung auf die grüne Wirtschaft überarbeitet und aktualisiert werden müssen;

11.

weist auf die großen Unterschiede zwischen den einzelnen Unternehmen hin: Während einige Unternehmen bereits grüne Produkte und Dienstleistungen anbieten, liefern andere Unternehmen traditionelle Dienstleistungen und Produkte, würden jedoch gleichermaßen beispielsweise von umweltfreundlicheren Energieträgern und Ressourcen profitieren;

Grundlegende Definitionen

12.

weist darauf hin, dass die ökologischen Herausforderungen sowohl als Möglichkeit als auch als Bedrohung für die Unternehmen, ihre Arbeitnehmer, den Arbeitsmarkt und die EU zu sehen sind;

13.

vertritt die Auffassung, dass die grundlegenden Begriffe und Fakten sowie die Ausgangsposition der grünen Wirtschaft dahingehend zu klären und zu definieren sind, dass Begriffe und Fakten im Konsens festgelegt sowie einheitlich und klar definiert sind;

14.

vertritt die Auffassung, dass eine erfolgreiche Umstellung auf eine grüne Wirtschaft von entscheidender Bedeutung für die derzeitige und künftige Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ist, weshalb unbedingt die Kohärenz der verwendeten Begriffe gewährleistet werden muss;

15.

unterstreicht die regionale Dimension des Übergangs zur grünen Wirtschaft, da den lokalen und regionalen Behörden eine Schlüsselstellung in den Bereichen Bildung, Infrastruktur, Unterstützung lokaler Unternehmen und Schaffung von Arbeitsvermittlungen zukommt; weist damit auf bereits existierende grüne Initiativen auf lokaler Ebene mit Beispielwirkung für andere Gebiete in der EU hin;

16.

weist außerdem auf die Vielfalt der Verhältnisse und der Herausforderungen auf lokaler Ebene hin und fordert, dass die sehr unterschiedlichen Gegebenheiten der Regionen bei der Ökologisierung der Wirtschaft berücksichtigt werden;

17.

unterstreicht, dass der Erfolg der grünen Wirtschaft von fünf ausschlaggebenden Elementen abhängt: 1) Verbrauchssenkung: Der Rohstoff- und Energieverbrauch muss auf umfassende Weise gesenkt werden; 2) Einsatz sauberer Energien: Damit werden die Abhängigkeit von Importen vermieden, Emissionen verringert und Arbeitsplätze geschaffen; 3) Effizienz: Die Verwendung von Rohstoffen und Energie muss in der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts bzw. der Dienstleistung immer effizienter werden; 4) Vernetzung und Teilen bewährter Verfahrensweisen: Wenn Mitgliedstaaten und Branchen Erfahrungen austauschen, hilft dies, das Angebot grüner Produkte und Dienstleistungen auch auf den Märkten außerhalb Europas zu verbessern; 5) Zugang zu Finanzierungen: Die Verfügbarkeit von Finanzierungen und der Abbau von Verwaltungslasten müssen unbedingt sichergestellt werden; Finanzierungsanträge müssen einfach und verständlich und auch in anderen geschäftlichen Zusammenhängen verwendbar sein;

Gegenstand

18.

unterstreicht, dass es zum Überprüfungszeitunkt auf dem europäischen Binnenmarkt in Bezug auf die Ressourceneffizienz bedeutende Unterschiede zwischen den einzelnen Branchen und Mitgliedstaaten gibt, und mahnt größere Anstrengungen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz an, indem bewährte Vorgehensweisen, aber auch Erfahrungen mit Misserfolgen geteilt werden;

19.

betont die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und insbesondere der Gemeinden bei der Umsetzung der in der vorstehenden Ziffer genannten Maßnahmen und hält es für zweckmäßig, diese über den derzeitigen EU-Rahmen zu finanzieren;

20.

ist der Ansicht, dass sich die Verbesserung der Ressourceneffizienz auf alle Phasen der Wertschöpfungskette erstrecken muss, weil so der Rohstoffverbrauch entscheidend gesenkt werden kann. Das Denken in Wertschöpfungsketten muss sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor berücksichtigt werden;

21.

vertritt die Auffassung, dass der grüne Aktionsplan vornehmlich auf Maßnahmen der europäischen Ebene ausgerichtet sein sollte, durch die vorhandene „grüne“ Initiativen zur Unterstützung der KMU auf nationaler und regionaler Ebene gebündelt und gestärkt werden;

22.

plädiert für den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien und Biobrennstoffe, denn hier verfügt die EU über solides Wissen, Know-how und Technologien, und fordert deshalb den Abbau von Hindernissen für die Entwicklung in diesem Bereich, damit in ihm viele neue grüne, qualifizierte und hochwertige Arbeitsplätze entstehen und die FEI gefördert werden können;

23.

verweist auf die Bedeutung des ökologischen Denkens und einer stärkeren Verwendung der EU-Herkunftsangabe in allen Mitgliedstaaten;

24.

begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, im Jahr 2015 ein europäisches Exzellenzzentrum für Ressourceneffizienz zu gründen und es in ein Partnernetz in den Regionen Europas einzubetten, fordert die Europäische Kommission jedoch auf darzulegen, welche Partner beteiligt und wie diese ausgewählt werden sollen;

25.

unterstreicht zudem, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesen Prozess einzubeziehen sind, da sie die besonderen Verhältnisse und Herausforderungen vor Ort am besten verstehen und einschätzen können, welche lokale Interessenträger am wichtigsten sind. In diesem Bereich sollte das spezifische Potenzial der einzelnen Regionen zur Unterstützung der lokalen Akteure bei der Ermittlung von Investitionsclustern, Fördermaßnahmen für den Weg in die Selbstständigkeit und Fortbildungs- und Spezialisierungskursen zu verschiedenen Aspekten der grünen Wirtschaft ermittelt und kartiert werden;

26.

hält Ziele zur Förderung der umweltfreundlichen Produktentwicklung für erforderlich und hofft darauf, dass die Wirtschaftsakteure ihrer Verantwortung verstärkt nachkommen und sich um die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte bemühen;

Längerfristige Perspektive

27.

weist darauf hin, dass das für die Ökologisierung der Wirtschaft unabdingbare Spezialwissen bzw. die einschlägigen Kompetenzen in den Mitgliedstaaten im Wesentlichen allgemein zugänglich sein sollten, und dass außerdem dafür zu sorgen ist, dass ein ausreichendes Qualifikationsniveau auf lokaler Ebene vorhanden ist;

28.

befürwortet die weitere Propagierung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens; es kommt vor allem darauf an, die neuen Informationen zu beherrschen, denn eine grüne Wirtschaft setzt Wandel und Transparenz auf allen Stufen der Wertschöpfungskette voraus;

29.

weist auf das derzeitige Missverhältnis zwischen Arbeit und Qualifikationen sowie die schleppend verlaufende Umstellung des Systems hin; die ESCO-Initiative der Kommission z. B. ist eine begrüßenswerte Initiative, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit anforderungsgerechten Qualifikationen zusammenführen soll; bezüglich weiterer Vorschläge zur Thematik Arbeit und bedarfsgerechte Qualifikationen verweist der AdR auf seine Stellungnahme zum Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (2);

30.

unterstreicht, dass die grüne Wirtschaft den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Kreislaufwirtschaft mit sich bringt, der neue und moderne Arbeitsplätze entstehen lässt. Dabei werden alte Arbeitsplätze weichen, neue entstehen und Berufsprofile neu definiert werden müssen;

31.

fordert, die Kooperation zwischen Behörden, KMU, Verbänden und Bildungseinrichtungen umfassend zu fördern, da zur Beherrschung des neuen Wissens Maßnahmen und Finanzierungsinstrumente besser als zuvor ineinander greifen und koordiniert werden müssen;

32.

hebt die Bedeutung der Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) als Impulsgeber für die Verwirklichung der grünen Wirtschaft hervor, wobei durch die derzeitigen EU-Förderinstrumente die Verbindung zwischen Hochschulen, KMU und weiteren lokalen und regionalen Einrichtungen zu fördern ist, die als Kernelemente des Wissens (Bildung, Forschung und Innovation) in Synergieformen wie Clustern oder Open-Innovation-Plattformen für die gemeinsame Nutzung der Kenntnisse mit gegenseitigen Befruchtungseffekten koordiniert werden;

33.

fordert, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer herausragenden Sachkenntnis und Zuständigkeiten auf diesem Gebiet in vollem Umfang in die Koordinierungsmaßnahmen einzubinden. Es gibt bereits gute Beispiele dafür, wie regionale Behörden über Gemeinschaftsprojekte Energieberatungen für Unternehmen und Gemeinschaften durchgeführt haben, in deren Rahmen auch Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten erörtert, Handlungsempfehlungen und Überblicke über Anbieter von Technik und Dienstleistungen gegeben sowie Unterstützung bei Ausschreibungen geleistet wurden;

Strategie

34.

teilt die Sicht der Kommission, dass die Lehrpläne der Bildungs- und Berufsbildungssysteme sowie die Anforderungen an die berufliche Qualifikation in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften überprüft und überarbeitet werden müssen, damit der Übergang zur grünen Wirtschaft berücksichtigt und erleichtert werden kann, und schlägt vor, in alle Bildungs- und Ausbildungsgänge zumindest ein Modul zu dieser Thematik aufzunehmen. Darüber hinaus muss geprüft werden, wie die Wirksamkeit der Bildungsmaßnahmen überwacht werden kann, wobei hier sowohl auf der höheren wie auf der unteren Stufe eine langfristige Verfolgung notwendig ist;

35.

äußert Bedenken in Bezug auf die Frage, ob die Bildung für die grüne Wirtschaft und grüne Kompetenzen ausreichend, vorausblickend und in den Mitgliedstaaten anforderungsgerecht ist. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass in den Mitgliedstaaten Gesamtkonzepte für die Bildung erarbeitet werden, die die ökologischen, rechtlichen und unternehmerischen Inhalte gleichermaßen abdecken. Bei dieser Qualifizierung muss auch darauf geachtet werden, dass Beamte keine Lücken in ihrem Wissen und ihren Kompetenzen aufweisen;

36.

betont, dass die Frage der neuen Qualifikationen von besonderer Bedeutung für junge Menschen ist, die besser für die Arbeitsplätze der Zukunft, und hier gerade die grünen Arbeitsplätze, vorbereitet sein müssen;

37.

betont, dass für eine Verknüpfung von Umwelt- und soliden Unternehmenskompetenzen der Blickwinkel geöffnet und die langfristigen Wirkungen berücksichtigt werden müssen. Bereits in den frühen Stufen des Bildungswesens muss eine positive Einstellung zur Umwelt und zum Unternehmertum vermittelt werden, denn die neuen Berufsprofile setzen Kenntnisse in Naturwissenschaften, Technik und Mathematik voraus. Diese Sensibilisierung muss in den Lehrplänen der Erwachsenenbildung ebenfalls an prominenter Stelle stehen;

38.

äußert sich besorgt über die geringe Zahl europäischer KMU, die über die Möglichkeiten der Ressourceneffizienz und über die konkreten wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen die Nutzung dieses Wissens bringen kann, informiert sind;

39.

schlägt vor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und staatlichen Behörden, die über eigene Steuerbefugnisse verfügen, Unternehmen, die die Grundsätze und Konzepte der grünen Wirtschaft im Rahmen der sozialen Unternehmensverantwortung umsetzen, durch positive Maßnahmen — wie etwa Steuer- und Gebührenermäßigungen, öffentliches Beschaffungswesen und Steuervergünstigungen — belohnen;

40.

fordert maßgeschneiderte Informationen über Bildungs- und Finanzierungsmöglichkeiten für KMU in verschiedenen Branchen, da diese Unternehmen ihren Qualifizierungsbedarf für die grüne Wirtschaft möglicherweise nicht erkannt haben;

41.

fordert die Schaffung von Anreizen zur Ergänzung der vorhandenen Kompetenzen, was für den Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig ist. Das gesamte weiterverwendbare Material sollte dabei umfassender genutzt werden und als Grundlage für die Schaffung neuer und moderner Materialien dienen, wobei es gilt, die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften zu kennen;

42.

stellt fest, dass die Rohstoffpreise in den letzten fünf Jahren für 75 % der KMU in der EU gestiegen sind und dass zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen möglichst bald Maßnahmen zur Erprobung neuer Verfahren ergriffen und systematisch verbreitet werden müssen;

43.

schlägt vor, in den verschiedenen Branchen die Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit und für eine Nutzung von Dienstleistungs-Know-how und Produkten anderer oder Teilen davon eingehender zu prüfen und zu untersuchen. Dies eröffnet Geschäftsmöglichkeiten insbesondere für kleine Unternehmen, die durch Vernetzung größere Einheiten bilden könnten. Es gilt, Beispiele zu erfassen und die beispielhaften Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten zu verbreiten;

44.

ruft dazu auf, alle Möglichkeiten für KMU zu untersuchen, um bereits verwendete oder als Reste anfallende Rohstoffe wieder ihren eigenen Produktionskreisläufen und Wertschöpfungsketten oder der Produktion anderer Unternehmen zuzuführen. Ein Beispiel dafür sind Unternehmen mit einem geschlossenen Energiekreislauf, der auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten ist und bei dem Abfälle, überschüssige Energie, Abwärme, Nährstoffe und Kohlendioxid in der eigenen Energie- und Lebensmittelerzeugung verwertet und recycelt werden;

45.

stellt fest, dass die Unternehmenszusammenarbeit zwischen der Bio-Lebensmittel-Branche und anderen potenziell damit zusammenhängenden Branchen (Gastronomie und Gaststättengewerbe, Landurlaub und Agrotourismus, Naturtourismus, Herstellung umweltverträglicher und/oder handwerklich gefertigter Verpackungen, nachhaltiges Bauen, Lebensmittelhandwerk usw.) gefördert werden muss;

46.

fordert Sensibilisierungskampagnen zum Thema nachhaltige Entwicklung für die Bürgerinnen und Bürger in der EU, bei denen die Möglichkeiten des Einzelnen zur Beeinflussung von Abfallaufkommen und Abfallverwertung aufgezeigt werden;

47.

erinnert daran, dass den lokalen Gebietskörperschaften eine entscheidende Rolle beim Erreichen der Emissionsziele der EU zukommt. Ein gutes Beispiel hierfür ist das finnische Projekt „Hin zur CO2-neutralen Gemeinde“ („Kohti hiilineutraalia kuntaa“), dessen Ziel darin besteht, lokale Akteure — die Gemeinde, die Bürger und die Wirtschaft — zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu verpflichten. Mit dem Projekt werden neue innovative und Arbeitsplätze schaffende Lösungen angestrebt, die auf einer nachhaltigen Nutzung der vor Ort vorhanden natürlichen Ressourcen und einer höheren Energieeffizienz basieren;

48.

ruft dazu auf, die Wirtschaftskonzepte des Teilens (Sharing Economy) und der Dienstleistungswirtschaft zu entwickeln, bei denen die Verbraucher Produkte nicht mehr käuflich erwerben, sondern als Dienstleistung in Anspruch nehmen und am Ende ihrer Lebensdauer für eine erneute Verwertung an den Hersteller zurückgeben;

49.

schlägt die Entwicklung neuer Berechnungsmodelle vor, mit denen sich der Energieverbrauch zuverlässiger erfassen lässt;

50.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Entwicklung umweltfreundlicher und zugleich kommerziell erfolgreicher Produkte erhebliche finanzielle Anstrengungen sowohl in der Produktentwicklung als auch bei der Vermarktung und Typengenehmigung der entwickelten Produkte und Dienstleistungen erfordert. In der Zukunft müssen die Rechtsvorschriften eher Möglichkeiten für die schnelle Entwicklung neuer Innovationen bieten, als diese zu behindern oder zu beschränken;

51.

empfiehlt, den Einsatz von Umweltmanagementsystemen — insbesondere EMAS — zu fördern, damit die Umweltkultur in die Entscheidungsprozesse der Unternehmen Einzug hält, da dadurch die Unternehmenstätigkeit effizienter gestaltet wird und die Öffentlichkeit besser über die Umweltleistung des Unternehmens informiert wird;

Wirkungen

52.

schließt sich dem Standpunkt der Kommission an, dass die Mitgliedstaaten mit den Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten des EU-Emissionshandelssystems auch die Arbeitskosten senken können; betont jedoch, dass das Emissionshandelssystem in der jetzigen Form nicht in vollem Umfang effizient ist;

53.

begrüßt die Tatsache, dass im Rahmen der Initiative besonderes Augenmerk auf die Förderung des Unternehmertums gelegt wird, und bekräftigt seine Ansicht, dass die EU den jungen Menschen die Unternehmertätigkeit als eine Option und zukunftsträchtige Berufswahl präsentieren sollte;

54.

ist der Ansicht, dass durch die grüne Wirtschaft auch das (kommerzielle wie gemeinnützige) Sozialunternehmertum als wertvolle Alternative zu den traditionellen Formen unternehmerischer Tätigkeit gesehen werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission den Zugang sozialwirtschaftlicher Unternehmen zur Finanzierungen erleichtern will;

55.

vertritt die Auffassung, dass Unternehmen durch Innovationen und die Neugestaltung ihrer Produkte, Produktionsverfahren und Geschäftsmodelle ihren Verbrauch kostbarer Rohstoffe und ihr Abfallaufkommen senken könnten;

56.

ist der Überzeugung, dass sich die Einführung eines gemeinsamen europäischen Zertifikates für grüne Wirtschaft besonders positiv auf die Unternehmen auswirken würde und dass es langfristig zur Planungs- und Rechtssicherheit beitragen würde, wenn in vielen Rechtsstreitigkeiten schon im Vorfeld Klarheit über die Rechtsauslegung herrschen würde;

57.

stellt fest, dass Rohstoffe, Wasser und Energie 50 % der gesamten Produktionskosten der Unternehmen ausmachen (3), und eine Verringerung dieser übermäßigen Auswirkungen auf die Unternehmenskosten durch eine Neugestaltung des Energieerzeugungs-, -transport- und -vertriebssystems sowie durch eine höhere Ressourcen- und Energieeffizienz deshalb erhebliche Einsparungen bringen könnte. Dieser Umstand ist vor dem Hintergrund des in den letzten Jahren verzeichneten Anstiegs der Energiekosten und der Preissteigerungen für zahlreiche Rohstoffe umso relevanter;

58.

fordert, die lokalen und regionalen Akteure gezielt über die Möglichkeiten einer EU-Finanzierung im Programmplanungszeitraum 2014-2020 zu informieren und durch Nutzung dieser Finanzierungsquellen die Ökologisierung der KMU zu unterstützen: EFRE, ESF, ELAR, LIFE-Programm, Finanzierungsfazilität für Naturkapital, Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz, COSME und Horizont 2020;

59.

wirft die Frage der Einführung von Umweltsteuern und -abgaben als Instrumente zur Förderung der ökologischen Mitverantwortung auf, die nach Ansicht der Kommission für das Wachstum weniger abträglich sind und sowohl zu einer besseren Umweltleistung als auch zu mehr Beschäftigung führen würden. Mitgliedstaaten, die Erfahrungen mit einer Umweltsteuer haben, könnten diese umfassender als bisher zur Verfügung stellen, damit andere Länder ihrem Beispiel folgen;

60.

weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einschlägige Indikatoren und Instrumente entwickelt haben, um ein genaueres Bild von den Arbeitsmärkten in der EU, den Mitgliedstaaten und den Regionen zu erhalten. In den Mitgliedstaaten sollten dabei die einheitlichen EU-Module Anwendung finden und Daten ausgetauscht werden, um entsprechende Wirkung zu erzielen;

61.

bekräftigt seine Einschätzung, dass für ein unternehmensfreundliches Umfeld öffentliche Investitionen in solide Infrastrukturen in Bereichen wie Verkehr und digitaler Technologien notwendig sind und dass hier Unterstützung seitens der EU erforderlich ist, wenn dies erreicht werden soll;

62.

ist sich der Tatsache bewusst, dass es den KMU an Informationen, Vernetzung und informationstechnischem Know-how mangelt und sie deshalb kaum die Möglichkeiten nutzen können, die sich durch Abfallvermeidung und Wiederverwendung von Produkten, Rohstoffen und Abfällen als Elemente der verschiedenen Wertschöpfungsketten bieten;

63.

betont, dass die hohen Anfangsinvestitionen das Interesse der Unternehmen im Zusammenhang mit der Wiederverwendung und dem Recycling von Ressourcen schmälern können, da KMU diese Tätigkeiten unter dem kommerziellen Gesichtspunkten betrachten müssen. Daher müssen steuerliche und rechtlichen Maßnahmen ergriffen und andere Formen der Unterstützung eingeführt werden, um diese Auswirkungen abzufedern;

64.

ist der Ansicht, dass grüne Standards, die mit der Biodiversität im Einklang stehen und zur Abschwächung der Folgen des Klimawandels und zur entsprechenden Anpassung beitragen, in stärkerem Maße als bisher eingeführt und in den Mitgliedstaaten verbreitet werden sollten und dass dafür eine regelmäßige Kommunikation mit den Verbrauchern notwendig ist;

65.

erkennt an, dass die Grundsätze, die in den Standards der grünen Wirtschaft EU-weit zum Ausdruck kommen, von den KMU umfassend eingeführt bzw. konsolidiert werden sollten, es aber auch von entscheidender Bedeutung ist, dass die Endnutzer der Produkte, d. h. die Verbraucher, überzeugt werden, Produkte mit Umweltzertifikat zu kaufen;

66.

vertritt die Ansicht, dass sie grüne Wertschöpfungskette von Wiederaufarbeitung, Reparatur, Wartung, Recycling und Öko-Design den KMU erhebliche Geschäftsmöglichkeiten bietet, auch wenn rechtliche, institutionelle, technische und kulturelle Hürden die KMU an der Nutzung dieser Möglichkeiten hindern und deshalb beseitigt werden müssen; ist eine Beseitigung der Hürden nicht möglich, sollte ihre Bewältigung entsprechend unterstützt werden.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Die Definition entstammt dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171-200.

(2)  CDR 1319/2014.

(3)  Europe INNOVA (2012), Guide to resource efficiency in manufacturing: Experiences from improving resource efficiency in manufacturing companies, S. 6. Unter diesem Link abrufbar.


28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/28


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Leitlinien für die Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und einer ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung

(2015/C 140/06)

Berichterstatter

:

Bernard SOULAGE (FR/SPE), Vizepräsident des Regionalrates Rhône-Alpes

Referenzdokument

:

Mitteilung der Europäischen Kommission „Leitlinien für die Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013“

COM(2014) 494 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik der Europäischen Union für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung der europäischen Regionen auch weiterhin eine entscheidende Rolle spielen sollte;

2.

bekräftigt den bereits in seiner Stellungnahme „Allgemeine Verordnung über die Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens“ (1) vorgebrachten grundsätzlichen Einwand gegen jegliche makroökonomische Konditionalität bei der Durchführung der Kohäsionspolitik und konkret gegen die Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) und einer ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung. Diese Verknüpfung beruht nämlich auf der falschen Annahme, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die gleiche Verantwortung für Haushaltsdefizite tragen wie die nationalen Behörden;

3.

erinnert zudem an seine Forderung nach einem Weißbuch zur Kohäsionspolitik, mit dem insbesondere die Diskussion über die Messung der Lebensqualität und der Qualität des Wirtschaftswachstums über das bloße BIP-Kriterium hinaus neu belebt werden soll; regt an, neue, aussagekräftigere Indikatoren zu entwickeln, die besser die Erwartungen der Gesellschaft widerspiegeln;

4.

hinterfragt neben seiner grundsätzlichen Ablehnung der makroökonomischen Konditionalität den Mehrwert dieser Leitlinien, die lediglich eine Paraphrasierung von Artikel 23 der Verordnung 1303/2013 beinhalten;

5.

ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch eine Anpassung der Fonds zu Unrecht bestraft würden, da sie nicht für ein übermäßiges staatliches Haushaltsdefizit verantwortlich und in den meisten Fällen verfassungsrechtlich zur Ausgeglichenheit ihrer eigenen Haushalt verpflichtet sind. Das Gesamthaushaltsdefizit der subnationalen Ebene aller 27 EU-Mitgliedstaten lag 2007 bei 0,1 % des BIP und betrug 2009 und 2010 etwa 0,8 % des BIP. Die Verschlechterung der Situation der öffentlichen Finanzen der subnationalen Ebenen war zwar in einigen Ländern, wo das Defizit zwischen 2007 und 2013 um mehr als 0,5 Prozentpunkte gestiegen ist, besonders deutlich, steht jedoch in keinem Verhältnis zu der Situation der nationalen Haushalte (2);

6.

hebt hervor, dass die Verschuldung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften insofern sehr ähnlich ist, als der höhere Schuldenstand im Wesentlichen auf Aktivitäten der zentralen Verwaltung zurückzuführen ist (wie dies die Kommission im 6. Kohäsionsbericht einräumt). Die Gesamtverschuldung der lokalen Gebietskörperschaften und der Regionen ohne größere Gesetzgebungsbefugnisse liegt nach wie vor in allen Mitgliedstaaten unter 10 % des BIP. Dennoch ist die Verschuldung in einigen Ländern besorgniserregend;

7.

ist der Auffassung, dass die Effizienz der öffentlichen Ausgaben in stärkerem Maße von Effizienz und verantwortungsvoller Regierungsführung (3) als von makroökonomische Faktoren abhängig ist, was auch zahlreiche Studien belegen. Ferner ist er der Meinung, dass die Qualität öffentlicher Maßnahmen für die Wirkung der Kohäsionspolitik als Wachstumsmotor eine entscheidende Rolle spielt; macht zudem darauf aufmerksam, dass mit den „Sixpack“-Verordnungen bereits schwere Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen über die makroökonomische Stabilität vorgesehen sind; bezweifelt dementsprechend die Wirksamkeit von Sanktionen in Form einer Aussetzung der finanziellen Unterstützung aus den Strukturfonds, die zudem eine zweifache Strafe für ein- und denselben Fehler darstellen würden;

8.

ist zudem der Ansicht, dass im Rahmen des „Six-Pack“ die Methoden zur Berechnung des „strukturellen Defizits“ dahingehend überprüft werden sollten, dass den Spezifika der einzelnen Volkswirtschaften und den strukturellen Unterschieden bei den öffentlichen Ausgaben Rechnung getragen wird;

Die Kohäsionspolitik muss eine europäische Investitionspolitik bleiben

9.

ist äußerst besorgt angesichts des Risikos, dass die für den Zeitraum 2014-2020 geplanten Maßnahmen das Wachstum in Europa und die Projekte zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beeinträchtigen könnten, da sie Unsicherheit hinsichtlich der Planung des EFRE und des ESF ab 2015 erzeugen; diese Planung ist derzeit durch die Verzögerungen bei der Programmplanung aufgrund des verspäteten Abschlusses der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen sowie die Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften, die Ex-ante-Auflagen einzuhalten, bereits deutlich gefährdet;

10.

hebt in diesem Zusammenhang die zunehmende Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hervor, die etwa 33 % der öffentlichen Ausgaben gewährleisten, wobei dieser Anteil in den vergangenen zwei Jahrzehnten (1995-2013) um 2 Prozentpunkte leicht angestiegen ist und insgesamt 16 % des BIP entspricht. Die Gebietskörperschaften haben in den einzelnen Ländern je nach institutioneller Organisation zwar unterschiedlich großes Gewicht haben, ihnen kommt jedoch bei der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen und insbesondere bei den wachstumsfreundlichen Ausgaben, wie sie die Kommission selbst definiert hat (siehe 6. Kohäsionsbericht), eine ungleich größere Bedeutung zu als den zentralen Verwaltungen. Dies gilt für die Bereiche Bildung, Gesundheitswesen, Umweltschutz, Verkehr, Forschung und Entwicklung sowie Energie;

11.

fordert in diesem Zusammenhang die Überarbeitung der Investitionsklausel dahingehend, dass die regionalen und nationalen Investitionen zur Kofinanzierung der EU-Fonds-Mittel (Struktur- und Investitionsfonds oder Fazilität „Connecting Europe“) im Rahmen des europäischen Semesters nicht in die Berechnung der Staatsverschuldung einbezogen werden;

12.

hebt den Widerspruch zwischen den Bestimmungen bezüglich der makroökonomischen Konditionalität und den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts hervor, denn letzterer ermöglicht bei seiner Anwendung eine gewisse Flexibilität im Falle außergewöhnlicher, zeitlich begrenzter Umstände, wie sie in der Verordnung Nr. 1177/2011 festgelegt sind, und nach eigener Einschätzung der Kommission bietet der haushaltspolitische Rahmen der EU genügend Spielraum, um den Bedarf an produktiven öffentlichen Investitionen mit den Zielen der Haushaltsdisziplin in Einklang zu bringen (4);

13.

äußert in diesem Zusammenhang erneut seine Besorgnis darüber, dass bei dem neuen, seit September 2014 geltenden EU-Regelwerk zur Rechnungslegung an Eurostat (ESVG 2010) nicht zwischen Ausgaben und Investitionen unterschieden wird. Für die Gebietskörperschaften bedeutet dies, dass sie Obergrenzen für Investitionen pro Jahr und pro Einwohner ansetzen müssen. Durch diese Obergrenzen werden lokale und regionale Gebietskörperschaften in einigen Mitgliedstaaten womöglich daran gehindert, die erforderliche Kofinanzierung für Projekte im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds bereitzustellen; fordert daher die Europäische Kommission auf, einen Bericht über die Umsetzung des ESVG 2010 vorzulegen;

14.

weist erneut darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von den Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, die auf nationaler Ebene als Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise ergriffen wurden, dreifach betroffen waren. Erstens beeinträchtigten diese Maßnahmen in starkem Maße die Fähigkeit der subnationalen Behörden, einen Beitrag zu den öffentlichen Investitionen zu leisten. Dieser Beitrag betrug in der EU im Zeitraum 2002-2007 durchschnittlich 2,3 % des BIP und ist auf 1,8 % des BIP gesunken, real ist er jedoch 2010 um 7,2 %, 2011 um 5,9 %, 2012 um 3,3 % und 2013 um 8,6 % gesunken.

15.

Zweitens sind die Einnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus laufenden Übertragungen und Kapitalübertragungen von der zentralen Verwaltung, die in fast allen EU-Mitgliedstaten deren Haupteinnahmequelle darstellen, deutlich gesunken, was sich unmittelbar in unausgeglichenen Haushalten niederschlug. Noch gravierender ist der Fall der spanischen Regionen, deren Einnahmen real um 62 % gesunken sind. Dies ist zum einen zurückzuführen auf die deutliche Reduzierung der Übertragungen von der Zentralverwaltung (45 %) und zum anderen auf die deutliche Anhebung der Übertragungen aus den Regionen an die Zentralverwaltung (von knapp 1,4 Mrd. Euro auf 10,1 Mrd. Euro zu Preisen von 2005).

16.

Drittens haben die Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung nach Angaben der OECD die Investitionskapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften noch weiter gemindert und zudem haben sich auch ihre Kreditkonditionen verschlechtert;

17.

hebt hervor, dass die ESI in Krisenzeiten einen bedeutenden Beitrag zu den öffentlichen Investitionen leisten; dieser Beitrag ist in der EU von 11,5 % der öffentlichen Investitionen (Bruttoanlageinvestitionen) im Jahr 2007 auf 18,1 % im Jahr 2013 angestiegen. In einigen Ländern beläuft sich ihr Beitrag auf mehr als 75 % der Investitionen der öffentlichen Hand. Im Zeitraum 2007-2013 betrugen die Mittelzuweisungen aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds sowie die damit einhergehende nationale Kofinanzierung pro Jahr durchschnittlich etwa 0,55 % des BIP der EU-27;

18.

hält es daher für widersprüchlich, dass die Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) in Frage gestellt werden sollen, wenn sich ein Mitgliedstaat in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Eine Senkung der öffentlichen Ausgaben zieht nicht automatisch eine Verringerung des öffentlichen Defizits nach sich; zudem kann sie unliebsame soziale Folgen haben;

19.

ist beunruhigt darüber, dass sich die Situation der öffentlichen Haushalte auf nationaler und subnationaler Ebene weiter verschlechtern könnte, wenn nicht nur die gebundenen Mittelzuweisungen, sondern auch die Zahlungen ausgesetzt werden; weist zudem darauf hin, dass die begrenzte Wirkung der Verknüpfung von Strukturfonds und ordnungsgemäßer wirtschaftspolitischer Steuerung bereits bei einer ersten Anwendung auf den Kohäsionsfonds deutlich geworden ist, da sich durch die wegen eines Defizits verhängten Sanktionen die wirtschaftliche Situation der betreffenden Länder tendenziell eher verschlechtert;

20.

fordert die Europäische Kommission erneut auf, ein Weißbuch vorzulegen, in dem eine Klassifizierung auf EU-Ebene für die Qualität öffentlicher Investitionen bei den Berechnungen der öffentlichen Ausgaben in Abhängigkeit von ihrer langfristigen Wirkung umrissen wird. Eine solche Klassifizierung könnte schließlich zu einer gewichteten Betrachtung der Qualität öffentlicher Investitionen bei der Berechnung der Haushaltsdefizite oder einer besseren Berücksichtigung des tatsächlichen makroökonomischen Zyklus/Kontexts führen;

Die Anpassung der Fonds ist kontraproduktiv

21.

bezweifelt, dass der Inhalt und die Modalitäten der Anpassungen durchweg positiv sind und zur Stärkung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Landes sowie zur Neuausrichtung der wirtschaftlichen Entwicklung auf zukunftsträchtige Branchen beitragen. Die Untersuchung der seit 2009 erzielten Ergebnisse zeigt, dass Kommission und Mitgliedstaaten unter Zeitdruck bereits angelaufenen Projekten den Vorzug gegeben haben, um so die Ausschöpfung der Mittel zu beschleunigen und für Liquidität zu sorgen. Die Mittel für FuE und Innovation, für die allgemeine Unterstützung der Unternehmen, die erneuerbaren Energien, den Straßenbau und den Arbeitsmarkt inklusive spezifischere Maßnahmen zur Jugendbeschäftigung konnten durch diese Entscheidungen angehoben werden. In einigen Fällen hatten sie jedoch auch zur Folge, dass wachstumsfreundliche Bereiche wie IKT-Dienstleistungen, Umweltinvestitionen, Schienenverkehr, Aus- und Weiterbildung sowie Aufbau von Kapazitäten vernachlässigt wurden;

22.

zeigt sich besorgt über die kaum praxistauglichen rechtlichen Grenzen der Anpassung, wie sie sich aus der Pflicht zur Einhaltung der thematischen Leitlinien, eines Gleichgewichts zwischen ESF und EFRE usw. ergeben;

23.

hält die Umsetzung eines Mechanismus, der erst im Zeitraum 2015-2019 greifen soll, für wenig realistisch;

24.

ist der Ansicht, dass die Anpassung keinesfalls leicht und rasch durchführbar ist, sondern dass sie für die nationalen Verwaltungen sowie die lokalen Gebietskörperschaften sehr kostspielig und schwer umsetzbar sein wird, geht man von den Erfahrungen der vergangenen fünf Jahre (6. Kohäsionsbericht) aus, wo sie in den acht betroffenen Mitgliedstaaten und auch der Europäische Kommission beträchtliche personelle Ressourcen gebunden haben;

25.

befürchtet im Zusammenhang mit der Anpassung eine Zunahme des Verwaltungsaufwands, da sie mit den gleichen Verpflichtungen einhergeht wie eine Partnerschaftsvereinbarung (Leistungsindikatoren, Bedingungen usw....) und den Einsatz neuer Sachverständiger ebenso wie neue Ausgaben erfordern dürfte. Wird das vorhandene Personal durch zusätzliche Aufgaben übermäßig belastet, so kann dies zu sinkender Arbeitseffizienz und damit zum Gegenteil dessen führen, was erwartet wurde;

26.

bedauert den übermäßigen Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung, die nicht nur die europäischen und nationalen Verwaltungen, sondern vor allem auch die Regionen in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörden belastet; bedingt durch die kurze Frist für die Reaktion auf die Forderungen der Kommission und die Notwendigkeit weiteren Personals kann sich dieser zusätzliche Aufwand in beträchtlichen Zusatzkosten niederschlagen;

Die makroökonomische Konditionalität widerspricht dem europäischen Geist

27.

bedauert die Rezentralisierung auf nationaler und europäischer Ebene, die dem geplanten, von starker Einflussnahme seitens der Kommission geprägten System zugrunde liegt. Durch die Kürze der Fristen für die Anpassung werden zweifellos das Partnerschaftsprinzip und die für die Kohäsionspolitik spezifische Multi-Level-Governance in Frage gestellt;

28.

hebt hervor, welchen negativen Einfluss solche Sanktionen auf die Öffentlichkeit hätten, die sicherlich in ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der EU bestärkt würde;

29.

äußert sein Erstaunen darüber, dass die demokratische Kontrolle des Europäischen Parlaments über dieses neue System der makroökonomischen Konditionalität insbesondere im Falle der Anpassung der Fonds angesichts einer immer stärker technokratischen Tendenz nicht mehr vollständig gegeben ist; ruft die Europäische Kommission daher nachdrücklich dazu auf, das Europäische Parlament wieder in den Mittelpunkt der Beschlussfassung zu stellen, denn diesem obliegt, unter Einbindung des Europäischen Ausschusses der Regionen, die Entscheidung über eine Einführung der makroökonomischen Konditionalität.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  CdR 4/2012 fin.

(2)  Eurostat — GD REGIO.

(3)  Quality of Government and Returns of Investment, OECD Regional Development Working Papers, No 2013/12.

(4)  Europäische Kommission, The Quality of Public Expenditures in the EU, S. 31.


28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/32


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte auf mehreren Ebenen in der EU

(2015/C 140/07)

Berichterstatter

:

Luc Van den Brande (BE/EVP), Präsident des Verbindungsbüros Flandern-Europa

Referenzdokument

:

Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips

COM(2014) 158 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, MLG und die Kommissionsmitteilung

1.

ist der Auffassung, dass Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit die drei Grundpfeiler sind, auf die sich jede Rechtsordnung, gleich welcher Art und Form, stützen muss. Demokratie ist ein „kollektives Recht“; Menschenrechte sind unantastbare individuelle Rechte, die unter allen Umständen gewahrt werden müssen, auch wenn die herrschende Demokratie nicht vollständig bzw. vollkommen ist. Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die sich aus ihnen ergebenden Handlungsschemata sind maßgeblich dafür, dass sich die Demokratie entfalten kann und die Menschenrechte gewahrt werden; begrüßt deshalb ausdrücklich den Vorschlag der Kommission, einen Rahmen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der EU zu schaffen, die als Grundlage für das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander und zwischen ihnen und den EU-Bürgern für die europäische Integration unerlässlich ist. Ein solcher einheitlicher Rahmen ist nicht nur für die Mitgliedstaaten, sondern auch für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein Gewinn, denn in der Praxis tragen sie eine wesentliche Verantwortung für die Umsetzung der Grundrechte und Freiheiten.

2.

Die Menschenrechte sind als Grundrechte gebunden an die Achtung der Würde des Menschen und gehen jeder institutionellen Konstruktion vor und bilden im Grunde deren Vorstufe.

3.

Wenngleich es keine einheitliche Definition von Rechtsstaatlichkeit gibt, so gibt es doch eine europäische Rechtstradition dieses zentralen Begriffs, dem drei Prinzipien zugrunde liegen: (1) Die rechtlichen Verpflichtungen aller Bürgerinnen und Bürger und die sich aus ihnen ergebende Durchsetzung müssen auf dem Gesetz beruhen und dürfen nicht den willkürlichen oder einseitigen Entscheidungen der ausführenden Gewalt oder einem ihr eingeräumten Ermessensspielraum unterliegen; (2) Streitigkeiten zwischen Bürgern und Exekutive müssen auf der Grundlage des geltenden Rechts durch eine unparteiische und unabhängige Gerichtsbarkeit beigelegt werden; (3) die bürgerlichen Grundrechte (Freiheit der Person, Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit usw.) müssen geachtet und klar definiert werden; sie müssen auf klaren Basisrechtsakten aufbauen und können nicht abhängen von einem unscharfen Konzept, einer Erklärung, einer Garantie verfassungsrechtlicher Art oder willkürlichen Auslegungen. Die Tragweite dieser Prinzipien geht in zwei Richtungen: Zum einen müssen die Regierungen ihre Befugnisse in Übereinstimmung mit klar formulierten und veröffentlichten Gesetzen und Vorschriften ausüben, die auf fundierten rechtlichen Prinzipien beruhen und fair und transparent angewandt werden, und zum anderen müssen die Regierungen selbst die Verfassung und die Gesetze befolgen, denen sie unterliegen.

4.

Das wichtige Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EUV) muss sowohl als Grundlage wie auch als Richtschnur für die Umsetzung des MLG-Konzepts beim Schutz der Grundrechte dienen.

5.

Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Grundrechtecharta der EU als inzwischen am weitesten fortgeschrittener Rahmen auf diesem Gebiet sind seit ihrer Annahme die verbindliche Grundlage für die EU selbst, für alle Mitgliedstaaten und alle Regierungs- und Verwaltungsebenen, auf denen die Grundsätze des Rechtsstaates und ihre Anwendung eine Einheit bilden müssen.

6.

Das Multi-Level-Governance-Konzept, wie es für die EU, aber auch für den weiteren Raum des Europarats entwickelt wurde, ist dadurch inspiriert, dass es eine notwendige Entwicklung gab im Hinblick auf die „Governance“ in der EU, und zwar von einem von oben nach unten gerichteten Modell (top down) zu einem stärker inklusiven Modell. Dabei müssen sich die Ansätze „von oben nach unten“ und von „unten nach oben“ ergänzen und die zwei Dimensionen der Subsidiarität ausgestaltet werden: die „vertikale“ Dimension, bei der die Teilhabe, Mitverantwortung und Partnerschaft von gewählten Mandatsträgern der regionalen und lokalen Ebene gestärkt werden, und die „horizontale“ Dimension, bei der in allen Politikfeldern den anderen gesellschaftlichen Akteuren (aus den Bereichen Soziales und Wirtschaft, Bildung, Gesundheit, Kultur) Mitverantwortung übertragen und von diesen wahrgenommen wird. MLG steht für ein Regieren mit mehreren Akteuren und auf mehreren Ebenen. In die Tagespolitik der Regionen und lokalen Gebietskörperschaften spielen die Geschehnisse, Handlungen und Einflüsse der nationalen und der europäischen Ebene hinein und bestimmen in vielen Bereichen die Handlungsoptionen für den ganzen Kontinent und letztlich die globale Welt. Die Rechtsstaatlichkeit umfasst im Gefüge der Europäischen Union ebenfalls mehrere Ebenen und muss deshalb auch im Zusammenspiel der Ebenen geschützt werden. Eine Politik der Chancengleichheit und letztlich der sozialen Integration muss die konkrete Wirklichkeit der Globalisierung berücksichtigen und was dies an Herausforderungen in puncto Beschäftigungsmöglichkeiten und Zugang zu den Einrichtungen des Wohlfahrtsstaats mit sich bringt. Jedes einzelstaatliche System hat seine eigene Vorgeschichte und sein eigenes Modell, doch unsere Entwicklung geht in Richtung einer Herausbildung transnationaler Qualitätsanforderungen. Letztendlich entsteht ein europäischer Raum für Grundrechte, einschließlich sozialer Rechte, auf der Grundlage von Mehrschichtigkeit und Querverbindungen.

7.

Wenn in einem konkreten Fall eine mögliche Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit vorliegt, gestattet es die Multi-Level-Governance, darauf angemessen zu reagieren und durch Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Überwachung und Umsetzung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit in der EU bestimmte Mängel auszugleichen: fehlende Informationen, Kapazitäten, Finanzmittel, administrative Kapazitäten und politische Wirkung. Gleichermaßen führt die Multi-Level-Governance zu mehr partizipativer Demokratie, größerer Transparenz und Verantwortlichkeit und rückt die Bürger mehr in das Zentrum. Der Schutz der Rechtsstaatlichkeit dient daher dazu, das im Weißbuch über die MLG beschriebene Ziel zu erreichen, nämlich „das koordinierte, auf Partnerschaft beruhende Vorgehen der Union, der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zur Ausarbeitung und Umsetzung der Politiken der Europäischen Union“.

8.

Ausgehend vom Weißbuch über die MLG aus dem Jahr 2009 wurde dieses Konzept nach und nach umgesetzt, wie aus unserer Stellungnahme zu den Folgemaßnahmen sichtbar wird, die der Europäische Ausschuss der Regionen im Jahr 2012 verabschiedet hat, wie auch durch die Workshops, den MLG-Anzeiger und in jüngster Zeit durch die veröffentlichte MLG-Charta. Dieses Konzept setzt sich in verschiedenen Politikfeldern immer mehr durch und wird von verschiedenen Partnern genutzt, und außerdem ist ein erstes Ergebnis sichtbar geworden in der allgemeinen Verordnung und dem anschließend angenommen Verhaltenskodex für die strukturellen Investitionsfonds in der EU.

9.

Die Kommission weist in ihrer Mitteilung nachdrücklich darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit das Rückgrat jeder modernen Demokratie und eines der Grundprinzipien ist, die aus den gemeinschaftlichen Verfassungstraditionen aller EU-Mitgliedstaaten herrühren, und dass sie insofern zu den wichtigsten Werten zählt, auf denen die Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beruht (Artikel 2 EUV und Präambel des Vertrags und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Mit dem vorgeschlagenen neuen Rahmen sollen künftige Bedrohungen des Rechtsstaatsprinzips abgewendet werden, bevor die in Artikel 7 EUV festgeschriebenen Verfahren greifen und eingeleitet werden müssen, wobei die bestehenden Verstoßverfahren gemäß Artikel 258 AEUV unberührt bleiben.

10.

Daher wird mit dem neuen Rechtsrahmen eine bereichsübergreifende, die Grenzen zwischen Mitgliedstaaten überschreitende Vorgehensweise für den Fall eingeführt, dass der gemeinschaftliche EU-Wertekanon durch das Handeln staatlicher Akteure in Gefahr geraten sollte, wobei die bestehenden Verstoßverfahren nicht immer eine Lösung bieten können. Folglich muss der Rechtsstaat als wesentlicher gemeinschaftlicher Wert der EU gestärkt werden, um die Ziele auf dem Gebiet des Schutzes der fundamentalen Werte zu erreichen, deren wesentlicher Bestandteil der Schutz der Grundrechte ist.

11.

Der neue Rahmen, dessen Verfahren in drei Phasen verläuft, sollte eine Lücke schließen und den EU-Institutionen Möglichkeiten geben, die Rechtsstaatlichkeit zu bewerten und letztlich zu reagieren, wenn ein Mitgliedstaat Gefahr läuft, durch eigene Maßnahmen eine systemische Gefährdung seiner Rechtsstaatlichkeit zu schaffen. Aus diesem Grund sieht der neue Mechanismus drei Stufen vor: 1. eine objektive und sorgfältige Sachstandsanalyse im betroffenen Mitgliedstaat, 2. sofern die Frage nicht zwischenzeitlich zufriedenstellend gelöst wurde, Empfehlungen für unmittelbare und konkrete Maßnahmen gegen die Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit, und 3. Überwachung der Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat auf die an ihn gerichtete Empfehlung hin getroffen hat. In diesem auf dem Dialog mit dem Mitgliedstaat basierenden Verfahren ist es von äußerster Wichtigkeit, die verschiedenen Regierungsebenen, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ebenso wie der Zivilgesellschaft, so früh wie möglich einzubinden.

Stärkung des Schutzes der Grundrechte: eine erneuerte und innovative MLG — Rahmen für die EU

12.

Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften (RLG) werden als Erste direkt mit den Herausforderungen und Problemen konfrontiert, die unmittelbare Auswirkungen auf die rechtsstaatlichen Verfahren und damit auch auf die Umsetzbarkeit bestimmter Grundrechte haben können und die sich tagtäglich in vielen Bereichen stellen: wirtschaftliche Probleme, Arbeitslosigkeit, Umwelt und Klimawandel, um nur einige zu nennen. Die besondere Rolle der RLG liegt auch in der Sachkenntnis, über die sie verfügen und die ihnen erlaubt, mögliche systemische Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit frühzeitig zu erkennen, aber auch in der Ergebnisorientierung, die man in der europäischen Politik stets vor Augen haben muss, zumal in einer globalen Welt, in der Migration und Mobilität zu neuen interkulturellen Beziehungen und einer pluralistischen Gesellschaft mit verschiedenen Werten und Religionen geführt haben, die in den lokalen Gemeinschaften am stärksten zu spüren ist. Ergebnisse zum Schutz von Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten können nur dann erzielt werden, wenn alle Regierungs- und Verwaltungsebenen ausgehend von ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Verantwortung zusammenarbeiten, entsprechend vernetzt sind und einen Beitrag dazu liefern und ihn untereinander abstimmen. Auf vielen Gebieten ist die Einsicht gereift, dass eine auf Fakten gestützte und vor Ort verankerte Politik notwendig ist, um bessere Ergebnisse zu erzielen. Dies gilt zweifellos auch für den Schutz der Grundrechte. Die Stärkung der Rechte hat positive Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung. Beschlüsse, die möglichst bürgernah gefasst werden, stärken das Vertrauen untereinander und in die Gemeinschaft, in der man lebt.

13.

Es ist auffallend, wie sehr sich der EU-Diskurs über Grundrechte und die Stärkung des Rechtsstaatsprinzips innerhalb einiger Jahre dem Paradigma der MLG angeschlossen hat. Doch auch die operativen Grundsätze, wie sie in unserer Folgestellungnahme von 2012 darlegt werden, der Anzeiger und vor allem die Charta für MLG sind sehr wichtige Instrumente, um diese Vision praxistauglich umzusetzen.

14.

Die Grundwerte, für die „Europa“ steht (d. h. nicht nur die EU und der Europarat, sondern auch die tonangebenden nationalen Traditionen), beziehen sich nicht nur auf die demokratische Rechtsordnung, sondern auch auf die Politik, die verfolgt wird, damit diese Werte reelle Chancen auf Verwirklichung haben. Wird diese Perspektive völlig zu Ende gedacht, so erscheint die Position der RLG in einem völlig anderen Licht: Sie sind dann nicht nur die Stellen, die nationale (und europäische) Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen umsetzen (von oben nach unten gerichtet), sondern vollwertige Akteure mit der politischen Verantwortung, innerhalb eines festgelegten Rahmens und an die lokale Situation angepasst eine integrierte Politik zu gestalten. Hierbei geht es nicht nur um bürgerliche und politische, sondern auch um wirtschaftliche und soziale Rechte (Bildung, Arbeit, Gesundheit, Wohlstand, Wohnraum).

15.

Die RLG sind die Ersten, die mit den Problemen der nationalen Politik in Sachen Grundrechte konfrontiert werden. Sie haben mit Einzelpersonen, Gruppen oder „Kategorien“ zu tun, die bei Verstößen gegen rechtsstaatliche Prinzipien oder bei Einschränkungen der Grundrechte zuerst betroffen sind. Besondere Aufmerksamkeit verdient hier die Wahrung der universellen Grundrechte aller Einwohner, ungeachtet der Rechte und Regelungen, die spezifisch den EU-Bürgern vorbehalten sind.

16.

Grundrechte, wie gleiche Chancen auf vollwertige Beschäftigung und soziale Emanzipation, müssen somit durch angemessene Unterstützungsmaßnahmen systematisch gefördert werden. In dieser Hinsicht sind die RLG — zusammen mit den nationalen und europäischen Regierungs- und Verwaltungsebenen und der Zivilgesellschaft — vollwertige Partner in einer strategischen Bewegung zur Verwirklichung eines sozialen Rechtsstaats.

17.

Aus der Besorgnis über eine mögliche Verletzung der Grundrechte muss ein systematischer politischer Wille erwachsen, das Rechtsstaatsprinzip in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten auch in positiver Hinsicht zu verwirklichen. Daher ergibt sich auch die Notwendigkeit einer Verlagerung von einem ausschließlich rechtsschützenden Konzept der Rechtstaatlichkeit zu einem dynamischen Konzept, bei dem die Grundrechte mittels politischer Maßnahmen auch in der Gesellschaft Form annehmen müssen. Dieser Aspekt wird von der Kommission noch unzureichend herausgearbeitet — sie verhält sich (zu) zurückhaltend in Sachen „innere Angelegenheiten“ der Mitgliedstaaten und will in ihrem neuen politischen Rahmen vor allem eine flexiblere Alternative zu echten „Vertragsverletzungsverfahren“ entwickeln, um frühzeitig aktiv werden zu können. Dabei kann die sich allmählich durchsetzende MLG-Denkweise ein nützlicher Ansatz sein. Die Kommissionsmitteilung eröffnet die Aussicht auf einen vorausschauenden Ansatz (u. a. unter Bezugnahme auf die Venedig-Kommission), in den allerdings die verschiedenen Regierungsebenen und die Zivilgesellschaft des betroffenen Staates einbezogen werden müssen, damit er seine Wirkung entfalten kann.

18.

Die RLG sind die entscheidenden Partner der europäischen und nationalen Behörden, um zusammen mit der Zivilgesellschaft den modernen Rechtsstaat nicht nur zu schützen, sondern ihm auch aktiv und politisch durch eigene politische Initiativen Gestalt zu verleihen. Das ist die Kernfunktion jeder Governance-Ebene. Akteure, die sich dem systematisch entziehen, verletzen die Charta der Grundrechte und entfernen sich damit von der europäischen Grundströmung.

19.

Die entscheidende Rolle der RLG bei der Wahrung der Grundrechte mit dem Ziel ihrer wirksameren Umsetzung muss anerkannt werden, wobei dies jedoch stets im Einklang mit den jeweiligen Gepflogenheiten und der jeweiligen Verfassung stehen muss.

20.

Die RLG müssen die Möglichkeit erhalten, sich unmittelbar an die Europäische Kommission zu wenden, wenn sie feststellen, dass der Rechtsstaat Schaden zu nehmen droht. Die Europäische Kommission sollte hierfür entsprechende Strukturen schaffen.

21.

Der Schutz der Grundrechte ist nicht allein Sache der Europäischen Kommission; auch das Europäische Parlament sollte aktiv dazu beitragen. Es ist notwendig, bei drohender Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit eine entsprechende parlamentarische Öffentlichkeit auf EU-Ebene unter Beteiligung der RLG zu schaffen, die zur Überprüfung der Situation beiträgt.

22.

Doch auch auf der regionalen bzw. lokalen Ebene selbst lässt sich zwischen einer vertikalen und einer horizontalen Dimension unterscheiden. Letztere verweist auf das Zusammenspiel von öffentlicher und privater Initiative, z. B. bei der sozioökonomischen Entwicklung und den Bildungs-, Gesundheits- und Fürsorgeeinrichtungen.

23.

Die RLG — zumal diejenigen mit Legislativbefugnissen — tragen die direkte Verantwortung für die Ausgestaltung bestimmter Grundrechte und haben hierzu allgemeine politische Leitlinien abgesteckt. Dies gilt ganz konkret auch für spezifische Bürgerrechte, bei denen es um die Garantie der freien Meinungsäußerung und die Versammlungs- und Handlungsfreiheit, die Teilnahme an freien und fairen Wahlen und generell das Vorgehen gegen alle Formen von Diskriminierung innerhalb ihrer lokalen oder regionalen Gemeinschaft geht. In dieser Hinsicht sind die RLG nicht nur Anlaufstation für offenkundige Grundrechtsverletzungen, sie müssen vielmehr auch selbst konkrete einschlägige Richtlinien für die Durchsetzung dieser Rechte ausarbeiten und anwenden.

24.

Der klassische EU-Diskurs geht davon aus, dass unsere Regionen, Städte und Gemeinden von EU-Bürgerinnen und -Bürgern bevölkert werden, weshalb sich das Diskriminierungsverbot denn auch häufig auf die Rechte der Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten konzentriert, aber die soziologische Realität ist allerdings gerade auch in größeren Städten viel komplexer. Die Integration in die Gesellschaft kann nur erreicht werden durch Formen der repräsentativen und partizipativen Demokratie als Grundlage des Zusammenlebens in der Gemeinschaft, auch unter Wahrung der historischen und kulturellen Prägung des jeweiligen Gebiets. Will man nämlich „alle“ Einwohner einbeziehen, so muss auch die Definition von „Bürgersinn“ weiter gefasst werden: (s. hierzu den Europarat in seinem „Weißbuch zum Interkulturellen Dialog“ (2008)): „Demokratischer Bürgersinn bezeichnet im weitesten Sinn das Recht, ja die Pflicht, zusammen mit anderen am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben sowie an den öffentlichen Angelegenheiten der Gemeinschaft teilzunehmen.“ Und in gleicher Weise spricht Professor Antonio Papisca von der „Nova Civitas“.

25.

In dem von der Europäischen Agentur für Grundrechte (FRA) vorgelegten „Strategischen EU-Rahmen für Grundrechte“ wird ein Rahmen für die Verwirklichung der vorgenannten Verknüpfung der horizontalen mit der vertikalen Dimension geboten, die in eine tatkräftige Mitwirkung, Zusammenarbeit und Abstimmung münden kann. In diesem Sinne sollte die Grundrechteagentur auch in die Lage versetzt werden, die Wahrung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips und die Achtung der Grundrechte in den EU-Mitgliedstaaten zu überprüfen und gegebenenfalls Alarm zu schlagen.

26.

Die FRA wie auch der Europarat haben den Auftrag, einen ständigen fachlichen Beitrag auf diesem Gebiet zu leisten, insbesondere auch zur Nutzung durch die RLG.

27.

Der Schutz der Grundrechte muss ausdrücklich auf das MLG-Konzept als Ausgangspunkt gestützt werden.

Weitere konkrete Vorschläge

28.

Die regionalen und/oder lokalen Gebietskörperschaften sollten dazu angehalten werden:

die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip in die Tätigkeiten sozialer Organisationen einzubetten und zu wahren;

deren Bedeutung in die öffentliche Debatte einzubringen und das Bewusstsein dafür zu schärfen;

den Kapazitätsaufbau aller Akteure durch Schulung und Unterstützung zu verstärken;

Informationsstellen mit direktem Zugang für die Bürgerinnen und Bürger einzurichten;

ein Frühwarnsystem unter möglicher Mitwirkung regionaler oder lokaler Bürgerbeauftragter einzuführen;

auf Grundlage dieses Monitoring Informationen an andere Behörden weiterzuleiten;

das Experiment der „intelligenten Städte“ weiterzuverfolgen.

29.

Der Ausschuss der Regionen könnte prüfen, ob die folgenden Vorschläge zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union beitragen würden:

Einsetzung einer Task Force zur Ausarbeitung einer Methode der offenen Koordinierung (MOK);

Einrichtung einer Berichterstattungsstelle für RLG;

Erwägung einer globalen europäischen Sensibilisierungskampagne zur Rolle der RLG beim Schutz der Rechtsstaatlichkeit;

Durchführung einer Konferenz zum MLG-Schutz von Grundrechten und zur Förderung der Umsetzung der Charta mit Blick auf die Ausarbeitung eines MLG-Konvents zwischen den RLG;

Schaffung eines Dreier-Gespanns mit dem Kongress des Europarats und der Agentur für Grundrechte auf Grundlage des von dieser Einrichtung vorgeschlagenen „Strategischen EU-Rahmens für Grundrechte“.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/37


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Kreislaufwirtschaft — Überprüfung der EU-Abfallvorschriften

(2015/C 140/08)

Berichterstatterin

:

Mariana Gâju, Bürgermeisterin der Gemeinde Cumpăna, Kreis Constanța, (RO/SPE)

Referenzdokumente

:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: ein Null-Abfall-Programm für Europa

COM(2014) 398 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

COM(2014) 397 final — 2014/0201 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Hin zu einer Kreislaufwirtschaft

1.

begrüßt das von der Kommission zusammengestellte Maßnahmenpaket zur Kreislaufwirtschaft (1), da hiermit ein gemeinsamer und kohärenter Rahmen für eine effiziente Ressourcennutzung in der Europäischen Union festgelegt wird. Der Ausschuss der Regionen (AdR) unterstreicht, dass es hierfür des politischen Willens zur Veränderung bedarf, nämlich zu langfristiger Politik und Planung von Investitionen sowie einem schrittweisen Bewusstseinswandel und der Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger und ihrer Haltung gegenüber den Ressourcen. Er hebt ebenso die Schlüsselrolle hervor, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Einbettung einer solchen Politik in den größeren Zusammenhang, aber auch ihrer konkreten Durchführung und Bewertung zukommen (2);

2.

erkennt vorbehaltlos die Notwendigkeit und die Vorteile des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft an, wie dies von der hochrangigen Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz (EREP) hervorgehoben wurde (3). Der AdR erinnert daran, dass es sich hierbei um die logische Folge der Verpflichtungen handelt, die im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa in das 7. Umweltaktionsprogramm der EU aufgenommen wurden. Er unterstreicht, dass die Schaffung einer Kreislaufwirtschaft unerlässlich ist, wenn alle Ziele für Ressourceneffizienz erreicht werden sollen, indem die Wirtschaft wieder zu Wachstum zurückkehren und weniger von Primärrohstoffen abhängig werden kann, was zu einem besseren Schutz der Umwelt führt;

3.

zeigt sich daher äußerst besorgt angesichts der Ankündigung der Europäischen Kommission vom Dezember, den Legislativvorschlag für die Änderung einer Reihe von Abfallrichtlinien zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft zurückzuziehen. Der AdR erachtet diesen Vorschlag, zu dem die verschiedenen EU-Institutionen und Interessenträger bereits erhebliche Arbeit geleistet haben, insgesamt als ausgewogenes Kompromissdokument und weist diesbezüglich auf die klare Unterstützung des Europäischen Parlaments und des Rates wie auch vieler Interessenträger für die Fortsetzung des Legislativverfahrens hin;

4.

fordert die Europäische Kommission auf, ein stärker integriertes und umfassenderes Konzept für die Kreislaufwirtschaft zu entwickeln. Für die Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft sind neben den Schwerpunkten Abfallvermeidung und Wiederverwertung auch ein Gesamtkonzept und ein besseres Ineinandergreifen der einzelnen Politiken und Initiativen von Nöten, wie etwa des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, des 7. Umweltaktionsprogramms, des Energie- und Klimapakets, des Umweltfußabdrucks (LCA und CO2-Fußabdruck) und der Strategie „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“;

5.

nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission Ende 2015 ein verbessertes und ehrgeizigeres Maßnahmenpaket vorlegen will. Der AdR hegt jedoch ernste Zweifel daran, dass in so kurzer Zeit grundlegend verbesserte Kompromisse zu einer Vielzahl an komplexen Fragen gefunden werden können. Er verweist diesbezüglich darauf, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dringend klare und zuverlässige rechtliche Orientierungshilfen an die Hand gegeben werden müssen. Die Kreislaufwirtschaft verfügt über ein großes Potenzial zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums. Der Ausschuss empfiehlt daher, keine Zeit zu verschwenden, sondern die Kommissionsvorschläge im Rahmen des bereits laufenden Legislativverfahrens zu verbessern. Er fordert die Europäische Kommission und die beiden Mitgesetzgeber auf, die folgenden Anmerkungen und Empfehlungen, u. a. auch zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft in den frühen Stadien von Produktgestaltung und -herstellung, in ihrer künftigen Arbeit zu berücksichtigen;

6.

betont die Notwendigkeit, die Bioökonomie umfassend in das europäische Konzept für eine Kreislaufwirtschaft aufzunehmen. Die Bioökonomie liefert mit einem Jahresumsatz von 22 Milliarden EUR einen wichtigen Beitrag zu einem grünen und nachhaltigen Wachstum und zur Schaffung neuer Beschäftigungs- und Marktchancen. Der Großteil der biobasierten Investitionen wird auf regionaler und lokaler Ebene getätigt, wo die vielen von unten nach oben gerichteten Initiativen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze schaffen;

7.

weist in diesem Kontext insbesondere auf das bedeutende Potenzial der Kreislaufwirtschaft für Kosteneinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der EU hin. Diese Einsparungen sollten in umfassende und langfristige Investitionen für die EU-Wirtschaft umgesetzt werden und somit nachhaltige Arbeitsplätze in der EU schaffen;

8.

hebt die Notwendigkeit hervor, mit der Entwicklung eines politischen Rahmens, der die Kreislaufwirtschaft auf allen Ebenen — europäischer, einzelstaatlicher und regionaler Ebene — durch die Umsetzung von Maßnahmen fördert, die intelligente Regulierung, marktwirtschaftliche Instrumente — mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung des Einsatzes wiederverwerteter Materialien —, Forschung und Innovation, Anreize, Informationsaustausch und Unterstützung von auf Freiwilligkeit beruhenden Ansätzen miteinander verbinden. Der AdR ist der Auffassung, dass die Produktgestaltung und Innovation die Schlüsselfaktoren für eine Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sind, und ruft die Kommission zur Förderung von Innovation auf, etwa im Rahmen des Programms für Forschung und Innovation (Horizont 2020), ebenso wie zur Förderung der Erstellung von mehr Kreislaufmodellen für Produkte und Dienstleistungen insbesondere im Rahmen einer kohärenteren Produktpolitik, zur Fortführung der Überarbeitung und Anwendung der Ökodesign-Richtlinie mittels Einführung von Kriterien für Ressourceneffizienz, sowie zur Festlegung der Art und Weise, wie die Messung des ökologischen Fußabdrucks beim Design von Produkten und Verfahren genutzt werden;

9.

unterstützt die Anwendung der Ökodesign-Richtlinie im Sinne der Ressourceneffizienz anhand der Kriterien Haltbarkeit, Modularität, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit bei entsprechender Beratung der Verbraucher sowie unter Einbeziehung künftiger vorrangiger Produktgruppen im Arbeitsplan 2015-2017. Der AdR hat sich für eine grundlegende Überarbeitung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen mit Blick auf eine Verbesserung der Ressourceneffizienz eingesetzt, was durch die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf nicht energieverbrauchsrelevante Erzeugnisse mit erheblichen Umweltauswirkungen geschehen könnte (4);

10.

betont, dass schon früh im Produktionsprozess gezielt darauf geachtet werden sollte, durch Verpackungen aus Verbundwerkstoffen verursachte Abfälle, die nicht oder nur mit Hilfe aufwändiger und teurer Technologien wiederverwertet werden können, zu reduzieren; schlägt vor, das Umweltzeichen auf immer mehr Dienstleistungen und Produkte auszuweiten, um einerseits die Umsetzung der Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens zu erleichtern und andererseits den Verbrauchern verständlichere und nützlichere Hinweise zu geben, um die Umweltauswirkungen von Produkten und Dienstleistungen zu verringern;

11.

begrüßt die von der Europäischen Kommission angekündigte Initiative zum grünen öffentlichen Beschaffungswesen (GPP), und zwar insbesondere die Leitlinien zu den Möglichkeiten, die die neuen einschlägigen Richtlinien im Bereich GPP bieten, die Empfehlung für die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des richtungsweisenden Ziels eines Beschaffungswesens, das zu 50 % grün ist, und den Aufbau von Behördennetzen für umweltorientierte öffentliche Beschaffungsmaßnahmen. Der AdR wiederholt jedoch seine Forderung nach verbindlichen Zielen im GPP für die nationalen Regierungen und die europäischen Institutionen (5);

12.

wiederholt, wie wichtig eine Überwachung der Fortschritte der Europa-2020-Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ im Rahmen der Strategie Europa 2020 sowie des Europäischen Semesters und des Jahreswachstumsberichts ist, die damit im Zusammenhang stehen. Ressourceneffizienz muss zu einem Kernelement des nationalen Berichtsystems für die Strategie Europa 2020, der Nationalen Reformprogramme und der Länderspezifischen Empfehlungen werden; ruft den Europäischen Rat in diesem Zusammenhang auf, anlässlich der Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 ein neues Kernziel für Ressourcenproduktivität zu beschließen, das als Quotient aus BIP und Rohstoffverbrauch gemessen wird, eine mindestens 30 %ige Verbesserung der Ressourcenproduktivität bis 2030 vorgibt und dabei die bereits auf nationaler Ebene existierenden Ziele berücksichtigt (6);

B.   Zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung einer Reihe von Richtlinien über Abfälle

13.

verweist auf die Fortschritte, die dank eines zukunftsweisenden europäischen Rechtsrahmens bei der Abfallbewirtschaftung erzielt wurden. Der AdR betont, dass einige Mitgliedstaaten und lokale und regionale Gebietskörperschaften die diesbezüglichen Ziele der EU bereits erreichen oder gar übertreffen, und er ist der Ansicht, dass die künftigen Rechtsvorschriften den unterschiedlichen Ausgangspositionen Rechnung tragen und insbesondere die bisher am wenigsten erfolgreichen Behörden bei der Beibehaltung und dem Ausbau ihrer diesbezüglichen Anstrengungen unterstützen müssen;

14.

vertritt den Standpunkt, dass eine verantwortungsvolle und nachhaltige Politik im Bereich der Abfallhierarchie die größtmögliche Verringerung der Abfallerzeugung sowie der negativen Folgen von Abfällen und ihrer Bewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorschreiben muss, aber auch eine Senkung des Rohstoffverbrauchs und eine Wiederaufnahme der in Abfällen enthaltenen Rohstoffe in den Wirtschaftskreislauf. Für den AdR ist die Einhaltung der Abfallhierarchie das wirksamste Mittel zur Begrenzung der ökologischen und finanziellen Kosten der Abfallbewirtschaftung, weshalb bedauert werden muss, dass die Kommission in ihrer Mitteilung nicht die Idee prüft, ein verbindliches Ziel zur allgemeinen Verringerung der Abfälle in die diesbezügliche Rahmenrichtlinie aufzunehmen;

15.

ist der Auffassung, dass der direkteste Weg zur Wiedereinführung von Stoffen in den Produktionszyklus und damit zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft darin besteht, die Verfahren für Erklärungen über Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft zu vereinfachen;

16.

er hebt hervor, dass es angesichts der gegenwärtigen Unterschiede zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf die in den aktuellen europäischen Rechtsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung festgelegten Zielvorgaben (7) von großer Bedeutung ist, die einschlägige Zusammenarbeit und die Verbreitung entsprechender Beispiele für bewährte Verfahren zu fördern, um den bisher weniger erfolgreichen Behörden bei der Umsetzung der Zielvorgaben zu helfen, wenn auch bedacht werden sollte, dass in stark zersiedelten Regionen oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und großen Entfernungen zu den Abfallbehandlungsanlagen die Abfallbewirtschaftungskosten steigen und das Nullabfallziel sehr schwer zu erreichen ist;

17.

unterstreicht die Bedeutung der Entstehung von Absatzmärkten für die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe und die daraus hergestellten Produkte, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen und die Gleichbehandlung aller Akteure gewährleistet wird, die diese Rohstoffe verwerten und wieder dem Wirtschaftskreislauf zuführen;

18.

verweist nachdrücklich auf die wesentliche Rolle, die den Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich, bei der Schaffung und Finanzierung der Infrastruktur zur Behandlung und Lagerung der Abfälle sowie bei der Sicherstellung der operativen Verwaltung der Abfallströme zukommt, wobei letztere Aufgabe zu den größten Herausforderungen zählt, vor denen diese Gebietskörperschaften stehen. Der AdR plädiert wie schon in seiner früheren Stellungnahme (8) weiterhin für ihre verstärkte Beteiligung an der Überarbeitung der Ziele, deren Erreichen sie künftig gewährleisten müssen. Er fordert die EU daher auf, den Gebietskörperschaften Mitwirkungs- und Kooperationsmöglichkeiten zuzugestehen, die dem Subsidiaritätsprinzip voll gerecht werden;

19.

bedauert, dass die energetische Verwertung stofflich nicht verwertbarer Abfälle als letzte Stufe eines Verwertungsprozesses in dem Richtlinienvorschlag nicht hinreichend herausgestrichen wird, obwohl die allen Mitgliedstaaten gesteckten ehrgeizigen Ziele dadurch besser erreicht werden könnten und gleichzeitig die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit der Europäischen Union gestärkt würde;

20.

hält die Ergebnisse der Folgenabschätzung (9), die dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates beiliegt, für sehr optimistisch und empfiehlt der Kommission, Klarheit bezüglich der ihr zugrunde liegenden Daten zu schaffen, einschließlich der wissenschaftlichen Argumente, aufgrund derer die Kommission einen spezifischen Ansatz gewählt hat, der hiermit verbundenen Kosten und nicht zuletzt der Stichhaltigkeit ihrer Entscheidung, den Stand der erfolgreichsten Staaten als Kriterium zu verwenden;

21.

befürwortet ausgehend von früheren Empfehlungen (10) die beschleunigte, systematische Ingebrauchnahme wirtschaftlicher Instrumente in der Abfallbewirtschaftung durch Mitgliedstaaten und lokale und regionale Gebietskörperschaften, was beispielsweise dadurch geschehen kann, dass die entsprechenden Instrumente in der Abfallwirtschaft und in den Konformitätsplänen (im Rahmen des Frühwarnsystems) gefördert werden und die Herstellerverantwortung erweitert wird; der AdR verweist auf das Potenzial wirtschaftlicher Instrumente, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Einkünfte verschaffen können; diese Einkünfte könnten für die (partielle) Deckung der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Abfallziele verwendet oder zweckgebunden in Abfallbeseitigungsmaßnahmen, Verwertung und sonstige Umweltprojekte investiert werden;

Begriffsbestimmungen

22.

fordert den Rat und das Europäische Parlament auf, in Anhang VI des Richtlinienvorschlags eine einzige und unzweideutige Definition von Siedlungsabfällen beizubehalten. Im Interesse der Klarheit sollte der Schwerpunkt in dieser Definition nicht auf die Akteure, die den Abfall sammeln, sondern auf die Art der gesammelten Abfälle gelegt werden. Eine einzige klare Definition ist die Voraussetzung für die Kohärenz und reibungslose Umsetzung der Abfallvorschriften und für die Vergleichbarkeit der Leistungen der verschiedenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Mitgliedstaaten;

23.

begrüßt den Vorschlag zur Änderung der Definition der Abfälle, die als zur Wiederverwendung vorbereitet und stofflich verwertet angesehen werden. Obwohl sie noch nicht vollständig auf den Ergebnissen fußt, entspricht sie den vom AdR erhobenen Forderungen nach Festlegung einer einheitlichen Methode zur Berechnung der Verwertungsleistung und der tatsächlichen Menge der wiederverwerteten Rohstoffe (11);

24.

empfiehlt der Kommission, die Definitionen für die Abfallsammlung und die getrennte Abfallsammlung zu überarbeiten, da ihre Auslegung vom einen zum anderen Mitgliedstaat unterschiedlich ausfällt. Ebenso empfiehlt der AdR eine Definition des Begriffs der Trennung sowohl für die Statistik und Meldung als auch für die Qualität des Materials, da viele Mitgliedstaaten die Menge der Abfälle erfassen und melden, die zu den Sortieranlagen gebracht werden, wobei diese Abfälle bis zu 30 % aus Restabfällen bestehen können;

Eine einheitliche Messmethode

25.

unterstreicht und unterstützt die Ansicht, dass es der Festlegung einer einheitlichen Berechnungsmethode für die Recyclingziele bedarf, und begrüßt den Vorschlag der Kommission. Diese Vereinfachung durch die Wahl einer „ergebnisorientierten Methode“ wird es einerseits ermöglichen, die unterschiedlichen Leistungen in der EU besser zu vergleichen, und andererseits einen Beitrag zur Umwandlung der Abfälle in nützliche Rohstoffe leisten; betont, dass es bezüglich der vorgeschlagenen Berechnungsmethode allerdings noch offene Fragen gibt. Für einige Abfallströme werden die Ziele mit den derzeit verfügbaren Techniken möglicherweise nur sehr schwer zu erreichen sein. Der Ausschuss der Regionen fordert die Europäische Kommission auf, die Berechnungsmethode und die dabei verwendeten Definitionen zu erläutern und ggf. Anpassungen vorzuschlagen;

Abfallvermeidung und Optimierung der Bewirtschaftungsmodelle

26.

betont, dass zur Wahrung der Grundsätze der „Abfallhierarchie“, in der die Vermeidung der Entstehung von Abfällen an oberster Stelle steht, und weil diese Grundsätze zugleich wesentlicher Bestandteil der Kreislaufwirtschaft sind, die Vermeidung auch über allen anderen Grundsätzen stehen sollte. In diesem Sinne sollte die Kommission zunächst die verbindlichen Zielsetzungen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen vorschlagen, die sowohl von finanziellen Anreizen als auch einer umfassenden Anwendung des Verursacherprinzips flankiert werden müssen;

27.

wiederholt seine Forderung nach Einführung eines verbindlichen Ziels zur Vermeidung bzw. Verringerung der Siedlungsabfälle in der EU, sodass die pro Kopf produzierte Menge dieser Abfälle bis 2020 um 10 % unter dem Stand von 2010 liegt (12);

28.

empfiehlt, zusätzliche Maßnahmen zu entwickeln, um die Mülltrennung und die Abfallverwertung zu verbessern, wie etwa die Förderung des pneumatischen Haushaltsmülltransports zu Abfallcontainern für die getrennte Müllsammlung, die Entwicklung mehrfach unterteilter Behälter für Baustellen zur leichteren Trennung und Entsorgung verschiedenartiger Bau- und Abbruchabfälle, die Entwicklung von Bewirtschaftungsmodellen und Anlagen zum Recyceln des künftig voraussichtlich zunehmenden Abfalls an photovoltaischen Sonnenkollektoren, die Schaffung eines Infrastrukturnetzes für die Dekontaminierung und Verwertung von Altfahrzeugen;

Erweiterte Herstellerverantwortung

29.

betont, dass beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft nicht nur die Abfallwirtschaft betrachtet werden muss, sondern dass auch andere Branchen, die mit der Entwicklung und Herstellung von Produkten zu tun haben, einbezogen werden sollten. Damit Produkte leicht stofflich verwertet und wieder bereitgestellt werden können, müssen die umweltgerechte Entwicklung von Produkten sowie die Verbreitung von Technologien gefördert werden, bei denen kein oder nur wenig Abfall anfällt;

30.

bezüglich der Ausweitung der erweiterten Herstellerverantwortung ruft der AdR den Rat und das Europäische Parlament dazu auf, den Vorschlag zur Änderung von Artikel 8 der Abfall-Rahmenrichtlinie beizubehalten, gemäß dem die Mitgliedstaaten fortan nicht nur aufgerufen, sondern auch verpflichtet werden, ökologisch effiziente und umweltgerecht gestaltete Produkte zu fördern, die insbesondere nachhaltig und wiederverwertbar sein müssen, sowie ihre Umweltauswirkungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen;

31.

stellt fest, dass in dem Richtlinienvorschlag kein quantifiziertes Ziel zur umweltfreundlichen Produktkonzeption gesetzt wird, und fordert deshalb, dass die Wirtschaftsakteure stärker in die Verantwortung für die Umwelt genommen werden, und spricht sich dafür aus, konkrete Empfehlungen für den Anteil an wiederverwertetem Material in vermarkteten Produkten vorzulegen; verweist in diesem Zusammenhang auch auf die wichtige Funktion des Umweltzeichens;

32.

beobachtet, dass sich der Grundsatz der erweiterten Verantwortung der Hersteller, d. h. der Produzenten und der Importeure, als ein effizientes politisches Instrument zur Abfallvermeidung erweist. Der AdR fordert jedoch, Flankierungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die anfallenden Kosten nicht zu Lasten der Endverbraucher gehen und dass der erzielte Gewinn wieder in die Abfallbehandlung investiert wird;

33.

unterstützt weiterhin die Stärkung des Grundsatzes der erweiterten Herstellerverantwortung in den Rechtsvorschriften der EU (13) durch den Vorschlag für die Festlegung von Mindeststandards (Deckung der Kosten für die Abfallsammlung, Steuerung und Behandlung der Abfallströme, Kosten für die Information der Bevölkerung und Anpassung der Produktgestaltung im Sinne des Ökodesigns);

Zielvorgaben

34.

fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, bezüglich der von der Kommission vorgeschlagenen Zielvorgaben für die Wiederverwendung und die Verwertung von Siedlungsabfällen ehrgeizig zu bleiben. Der AdR begrüßt außerdem die neue Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten in ihren Abfallbewirtschaftungsplänen Maßnahmen bezüglich der Verwertung derjenigen Abfälle vorsehen müssen, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten;

35.

regt an, dass sich die europäischen Rechtsvorschriften sowohl durch Ehrgeiz als auch durch Realitätssinn auszeichnen sollten. Der AdR verweist darauf, dass die Vorschläge zur Änderung der Zielvorgaben in Kombination mit einer einheitlichen Berechnungsmethode für viele Mitgliedstaaten und lokale und regionale Gebietskörperschaften eine erhebliche Herausforderung bedeuten können, insbesondere für diejenigen, die sich bereits mit der Umsetzung der derzeitigen Vorschriften schwer taten. Die neuen Zielvorgaben sollten im Anschluss an eine detaillierte Analyse der Gründe festgelegt werden, weshalb die bestehenden Vorschriften nicht eingehalten wurden, ebenso wie ihre Auswirkungen auf der regionalen Ebene, wobei die spezielle demografische Situation bestimmter Gebiete besonders bedeutsam ist, die eine äußerst geringe Bevölkerungsdichte aufweisen; schlägt vor, ehrgeizige und zugleich realistische Ziele für die Wiederverwertung auf der Grundlage einer eingehenden Diskussion mit den Mitgliedstaaten sowie deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften festzulegen, die sich auf die Maßnahmen beziehen, die notwendig sind, um eine entsprechende Begleitung und eine erfolgreiche Umsetzung sicherzustellen;

36.

unterstreicht, dass die Erfüllung der derzeitigen Zielvorgaben vom einen zum anderen Mitgliedstaat bzw. von der einen zur anderen Region erheblich variiert; betont jedoch, dass die positiven Ergebnisse in einigen Mitgliedstaaten auch zeigen, dass es möglich ist, Zielvorgaben zu erreichen oder sich ihnen zumindest zu nähern, wenn die Rahmenbedingungen stimmen und die notwendigen Verwaltungskapazitäten dort aufgebaut werden, wo sie bisher noch fehlen (14);

37.

plädiert nachdrücklich dafür, dass sich die in der neuen Richtlinie festgelegten Zielvorgaben auf die Qualität der wiederverwendeten oder -verwerteten Abfälle beziehen, damit diese Stoffe der Umwelt und der menschlichen Gesundheit nicht schaden und sie mit den Primärrohstoffen in einen fairen Wettbewerb auf dem Rohstoffmarkt treten können. Weiter sollten einheitliche und klare Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der tatsächlichen Wiederverwertungsquoten festgelegt werden;

38.

empfiehlt, das ehrgeizige Niveau der Wiederverwertungsziele für Verpackungsabfälle bis 2020, 2025 und 2030 beizubehalten, unterstützt die vorgeschlagene Vereinheitlichung der Berechnungsweise der Wiederverwertungsrate, die auf die Wiederverwertung zu beschränken und nicht mehr wie derzeit auf die Wiedergewinnung und Wiederverwertung anzuwenden ist. Quantitative Wiederverwertungsvorgaben sollten nach einer Folgenabschätzung für die vorgeschlagene Änderung der Berechnungsmethode festgesetzt werden. Auch die direkte Wiederverwendung von Verpackungen muss bei Berechnungsmethoden und Zielen berücksichtigt werden. Der AdR hat bereits die Untersuchung der Möglichkeiten gefordert, bis 2020 die Wiederverwertungsrate bei Verpackungen aus Kunststoff auf 70 % und die von Glas, Metall, Papier, Karton und Holz auf 80 % zu erhöhen;

39.

wiederholt seinen Aufruf zur Aufnahme einer neuen Zielvorgabe für die Wiederverwertung von Bioabfall in die überarbeitete EU-Abfallrichtlinie, um diese Branche zu entwickeln und quantitative Ziele festzulegen (15). Außerdem könnte die Kommission verbindliche Kriterien für die Qualität von Kompost festlegen, um den Markt für die Wiederverwertung dieser Bioabfälle sowie den Umweltschutz zu fördern (16). Zu diesem Zweck könnte es hilfreich sein, Leitlinien festzulegen und unter den Bürgern zu verbreiten, mit denen die Qualität der gesammelten organischen und zur Kompostierung bestimmten Abfälle gesteigert werden kann;

40.

empfiehlt erneut nachdrücklich die Festlegung zusätzlicher Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die verbindlich und spezifisch auf jeden Abfallstrom zugeschnitten sind, insbesondere für Möbel, Textilien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, umso mehr, als Ziele dieser Art in bestimmten Ländern auf nationaler oder regionaler Ebene bereits bestehen (17);

Die Deponierung von Abfällen

41.

hat sich, nachdem das Europäische Parlament gefordert hatte, schrittweise ein generelles Verbot der Abfalldeponierung auf EU-Ebene einzuführen (18), dafür ausgesprochen, dass die Deponierung wiederverwertbarer oder biologisch abbaubarer Abfälle bis 2020 verboten wird (19). In diesem Sinne wiederholt der AdR seine Forderung an das Parlament und den Rat, dass zumindest die vorgeschlagene Frist eingehalten wird, d. h. dass ab 1. Januar 2025 keinerlei biologisch abbaubare Abfälle mehr deponiert und wiederverwertbare Abfälle getrennt gesammelt und einer Wiederverwertung zugeführt werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist;

42.

fordert, die Formulierung der Reduktionsziele zu überprüfen, da es bei der vorgelegten Berechnung und In-Beziehung-Setzung zu Vermengungen zwischen den Begriffen „Deponien für nicht gefährliche Abfälle“ und „Siedlungsabfälle“ gekommen ist, obwohl auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle auch andere Abfälle als Siedlungsabfälle deponiert werden können. Der AdR schlägt des Weiteren vor, dass das vorgeschlagene fakultative Ziel, das in der Begrenzung der Deponierung von Siedlungsabfällen bis 2030 auf höchstens 5 % besteht, um flexiblere Elemente ergänzt werden könnte, aber zu einem verbindlichen Ziel zur Verringerung der Deponierung dieser Abfälle gemacht werden sollte, was mit dem Mandat des siebten Umweltaktionsprogramms sowie den früheren Empfehlungen des AdR (20) besser vereinbar wäre;

43.

ruft die Kommission auf, die Möglichkeiten für die Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen weiter zu erkunden und zu einer Einschätzung dessen zu gelangen, ob ggf. ein Ziel für diese Art von Abfällen ausreicht, um einen Anreiz für die Sammlung, die Sortierung und die Verwertung verschiedener Baumaterialien zu schaffen, oder ob Sonderziele für solche Baumaterialien, die nur einen kleinen Anteil der Bau- und Abbruchabfälle ausmachen, erforderlich wären;

Frühwarnsystem und Berichterstattung

44.

begrüßt die Einführung eines Frühwarnsystems zur Überwachung der Einhaltung der in der neuen Richtlinie vorgeschlagenen Verwertungsziele. Die Pläne zur Einhaltung der Bestimmungen spiegeln die Empfehlungen des AdR wider, der sich für die Festlegung spezifischer Fahrpläne für jeden Mitgliedstaat ausgesprochen hatte; gleichwohl ruft er die Kommission auf, den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der genannten Pläne methodische Unterstützung zu bieten;

45.

begrüßt außerdem die Einführung einer Pflicht zur Erstellung von Jahresberichten, die durch einen Bericht über die Qualitätskontrolle ergänzt und von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Durch diese Bestimmung könnten die Bedingungen geschaffen werden, die für eine bessere Bewertung der Lage in den Mitgliedstaaten bezüglich der Erfüllung der Zielvorgaben notwendig sind, ebenso wie die Möglichkeit zur Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der diesbezüglichen Leistung;

46.

empfiehlt, dass die Vorlage der Jahresberichte für die Bewertung durch einen unabhängigen Dritten nur dann verpflichtend sein sollte, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der in den Berichten aufgeführten Daten bestehen, und rät der Kommission, für diese Bewertung objektive Kriterien festzulegen und dabei methodologische Unterstützung zu leisten;

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

47.

ist der Ansicht, dass weder die neuen Zielvorgaben für die Wiederverwertung von Siedlungs- und Verpackungsabfällen sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten noch die Abschaffung der Deponierung wiederverwertbarer Abfälle zunächst bis 2025, sodann bis 2030, noch das Frühwarnsystem oder die Änderung der Berichterstattungspflichten aus Sicht der Subsidiarität bedenklich sein könnten. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sind es vielmehr der unterschiedliche Stand der Erfüllung der derzeitigen Zielvorgaben und der von der Kommission vorgegebene Zeitplan für die neuen Ziele, die Schwierigkeiten bereiten (21);

Delegierte Rechtsakte

48.

nimmt mit Besorgnis die zahlreichen Bestimmungen der neuen Richtlinie zur Kenntnis, mit denen die Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte erhält.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2014) 397 final — 2014/0201 (COD)

Artikel 1 — Änderung der Richtlinie 2008/98/EG, Ziffer 6 — Änderung von Artikel 8 Buchstabe b

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um eine solche Gestaltung der Erzeugnisse zu fördern, die sowohl bei der Herstellung als auch beim anschließenden Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert, ohne den Binnenmarkt zu verzerren.

2.

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit um eine solche Gestaltung der Erzeugnisse so gestaltet werden zu fördern, die dass sowohl bei der Herstellung als auch beim anschließenden Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert werden, ohne den Binnenmarkt zu verzerren.

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, umfassen diese Maßnahmen solche zur Förderung der Entwicklung, der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen geworden sind, zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Die Maßnahmen tragen den Auswirkungen der Erzeugnisse während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung.

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, umfassen diese Maßnahmen solche zur Förderung der Entwicklung, der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen geworden sind, zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Die Maßnahmen tragen den Auswirkungen der Erzeugnisse während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung.

Begründung

Die bedeutendsten Veränderungen hin zu Ressourceneffizienz können an der Quelle vorgenommen werden. Eine bessere Gestaltung der Erzeugnisse, sodass sie wiederverwendbar, reparierbar und wiederverwertbar sind, sowie eine optimierte Verpackung können einen erheblichen Beitrag zur Abfallvermeidung leisten, die in der Abfallhierarchie über Wiederverwertung und Wiederverwendung steht. Daher bedarf es sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene einer noch ehrgeizigeren Ökodesign-Politik.

Änderung 2

COM(2014) 397 final — 2014/0201 (COD)

Artikel 1 — Änderung der Richtlinie 2008/98/EG, Ziffer 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

11.

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

11.

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Um die Verunreinigung von Abfallmaterialien zu minimieren, sorgen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2025 dafür, dass Bioabfall getrennt gesammelt wird.

Um die Verunreinigung von Verunreinigung von verwertbaren Abfallmaterialien Abfallmaterialien zu minimieren und die optimale Wiederverwertung organischer Abfälle zu minimieren gewährleisten, sorgen setzen sich die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2025 dafür ein , dass Bioabfall spätestens im Jahr 2025 getrennt gesammelt wird.

Die Kommission bewertet die Bewirtschaftung von Bioabfall, um gegebenenfalls einen Vorschlag vorzulegen. Bei der Bewertung wird geprüft, ob es angebracht ist, Mindestanforderungen für die Bewirtschaftung von Bioabfall und Qualitätskriterien für Kompost und Gärrückstände festzulegen, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

Die Kommission bewertet die Bewirtschaftung von Bioabfall, um gegebenenfalls einen Vorschlag vorzulegen. Bei der Bewertung wird geprüft, ob es angebracht ist, Mindestanforderungen für die Bewirtschaftung von Bioabfall und Qualitätskriterien für Kompost und Gärrückstände festzulegen, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

Begründung

Bioabfall ist kein Schadstoff. Die Sammlung sollte sich danach richten, wie der Abfall bestmöglich genutzt werden kann (z. B. Energie aus Biomasse, Dünger usw.), statt dass darauf geachtet wird, den anderen Abfall trocken zu halten. Außerdem sollte die getrennte Sammlung oder Behandlungsmöglichkeiten von Bioabfällen nicht vorgegeben werden. Hinsichtlich der Anpassung an lokale Gegebenheiten und neue Technologien sollte Flexibilität ermöglicht werden. Es kommt auf die Qualität der Bioabfälle an, nicht auf die für ihre Sammlung/Behandlung angewendeten Methoden.

Änderung 3

COM(2014) 397 final — 2014/0201 (COD), Anhang VI

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Zusammensetzung von Siedlungsabfällen

Siedlungsabfälle umfassen von oder im Auftrag von Stadtverwaltungen gesammelte Haushaltsabfälle sowie Abfälle aus dem Einzelhandel, von kleinen Unternehmen, aus Bürogebäuden und Einrichtungen (wie Schulen, Krankenhäuser, Regierungsgebäude), die von der Art und Zusammensetzung her mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind.

Zusammensetzung von Siedlungsabfällen

Siedlungsabfälle umfassen von oder im Auftrag von Stadtverwaltungen gesammelte Haushaltsabfälle sowie Abfälle aus dem Einzelhandel, von kleinen Unternehmen, aus Bürogebäuden und Einrichtungen (wie Schulen, Krankenhäuser, Regierungsgebäude), die von der Art und Zusammensetzung her mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind.

Zu ihnen gehören:

Sperrgut (z. B. Elektrogeräte, Möbel, Matratzen),

Gartenabfälle, Laub, Rasenschnitt, der Inhalt von Abfallbehältern, Straßenreinigungs- und Marktabfälle,

Abfälle bestimmter kommunaler Dienste, d. h. Pflege von Parks und Gärten, Abfälle von Straßenreinigungsdiensten.

Zu ihnen gehören:

Sperrgut (z. B. Elektrogeräte, Möbel, Matratzen),

Gartenabfälle, Laub, Rasenschnitt, der Inhalt von Abfallbehältern, Straßenreinigungs- und Marktabfälle,

Abfälle bestimmter kommunaler Dienste, d. h. Pflege von Parks und Gärten, Abfälle von Straßenreinigungsdiensten.

Zu ihnen gehören auch aus denselben Quellen stammende Abfälle ähnlicher Art und Zusammensetzung, die:

nicht im Namen von Gemeinden, sondern direkt im Rahmen von Herstellerverantwortungsregelungen oder von privaten gemeinnützigen Einrichtungen zur Wiederverwendung oder zum Recycling hauptsächlich getrennt gesammelt werden,

aus ländlichen Gebieten ohne regelmäßige Müllabfuhr stammen.

Zu ihnen gehören auch aus denselben Quellen stammende Abfälle ähnlicher Art und Zusammensetzung, die:

nicht im Namen von Gemeinden, sondern direkt im Rahmen von Herstellerverantwortungsregelungen oder von privaten gemeinnützigen Einrichtungen zur Wiederverwendung oder zum Recycling hauptsächlich getrennt gesammelt werden,

aus ländlichen Gebieten ohne regelmäßige Müllabfuhr stammen.

Zu ihnen gehören nicht:

Abfälle aus dem kommunalen Abwassernetz und kommunalen Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme,

Bau- und Abbruchabfälle.

Zu ihnen gehören nicht:

Abfälle aus dem kommunalen Abwassernetz und kommunalen Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme,

Bau- und Abbruchabfälle.

 

Im Europäischen Abfallkatalog wird genau festgelegt, was unter die Kategorie Siedlungsabfälle fällt.

Begründung

Es bedarf einer gemeinsamen Definition, um zu bewerten, ob die Mitgliedstaaten die Ziele der Rechtsvorschriften für Abfälle erreichen, und um ihre Abfallpolitiken miteinander zu vergleichen, nicht um die Leistung der lokalen Behörden zu bewerten. Daher sollte sich die Definition der Siedlungsabfälle nicht darauf beziehen, wer die Sammlung der Abfälle durchführt, sondern darauf, was gesammelt wird (d. h. die Zusammensetzung der Abfälle). Die Definition der Siedlungsabfälle wird des Weiteren noch detaillierter im Europäischen Abfallkatalog festgelegt, der wiederum auf einer Entscheidung der Europäischen Kommission fußt.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COM(2014) 398 final.

(2)  CdR 140/2011 fin.

(3)  http://ec.europa.eu/environment/resource_efficiency/re_platform/index_en.htm

(4)  CdR 3751/2013, CdR 1617/2013, CdR 140/2011 fin.

(5)  CdR 140/2011 fin.

(6)  CdR 140/2011 fin.

(7)  Richtlinien 2008/98/EG, 99/31/EG, 94/62/EG.

(8)  CdR 1617/2013.

(9)  SWD(2014) 208 final.

(10)  CdR 3751/2013, CdR 1617/2013.

(11)  CdR 3751/2013.

(12)  CdR 1617/2013.

(13)  CdR 1617/2013.

(14)  Siehe auch den Bericht über die regionalen Auswirkungen des Maßnahmenpakets zur Kreislaufwirtschaft, CdR 05609/2014.

(15)  CdR 74/2009 fin.

(16)  CdR 1617/2013.

(17)  CdR 1617/2013, CdR 3751/2013, CdR 140/2011 final.

(18)  Bericht des Europäischen Parlaments über das Thema „Ressourcenschonendes Europa“ (2011/2068(INI)) vom 8.5.2012.

(19)  CdR 3751/2013, CdR 1617/2013.

(20)  CdR 3751/2013; CdR 1617/2013.

(21)  Bericht über die Konsultation des Netzes für Subsidiaritätskontrolle und der Expertengruppe Subsidiarität des AdR, 2014.


28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/47


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

(2015/C 140/09)

Berichterstatterin

:

Odeta Žerlauskienė (LT/ALDE), Mitglied des Kreisrats von Skuodas

Referenzdokument

:

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2): Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

COM(2014) 367 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstreicht die Vorteile und Chancen einer umfassenden Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Transparenz des öffentlichen Sektors;

2.

stellt fest, dass Bürger und Unternehmen unabhängig von ihrem Aufenthalts- bzw. Standort Online-Zugang zu öffentlichen Institutionen haben müssen, und bekräftigt deshalb seine Unterstützung für die Weiterentwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen öffentlicher Behörden, insbesondere in Verbindung mit Aspekten wie Interoperabilität und elektronische Identifizierung, elektronische Unterschriften, elektronischer Dokumentendienst und weiteren Bauelementen der elektronischen Behördendienste (1);

3.

betont, dass Interoperabilität zwischen den öffentlichen Verwaltungen der verschiedenen Mitgliedstaaten und auch der Europäischen Union im Rahmen der allgemeinen Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen in der ganzen EU sowie der Einrichtungen der Gemeinschaft wichtig ist, damit die Ziele der Europa-2020-Strategie und der damit verknüpften Leitinitiative „Eine Digitale Agenda für Europa“ (2) erreicht werden können;

4.

merkt an, dass die EU Interoperabilitätsprogrammen seit ihrer Einführung 1995 (3) große Aufmerksamkeit schenkt und verschiedene Einrichtungen der EU Interoperabilitätsmaßnahmen befürworten (4), und plädiert dafür, die Bemühungen fortzusetzen und die Dienstleistungen öffentlicher Behörden weiter zu modernisieren, um eine bessere Staatsführung zu fördern und eine grenz- und sektorübergreifende Interaktion zwischen Verwaltungen zu erleichtern;

5.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. Oktober 2013, denen zufolge die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen fortgesetzt werden sollte, und zwar mit Schwerpunkt auf digitalen Diensten wie elektronischen Behördendiensten, elektronischen Gesundheitsdiensten, elektronischer Rechnungsstellung und elektronischer Auftragsvergabe; durch die Sicherstellung der Interoperabilität dieser Dienste sollen mehr und bessere digitale Dienste für Bürger und Unternehmen in ganz Europa, Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen, Transparenz und Qualität der Dienstleistungen im öffentlichen Sektor erreicht werden;

6.

verweist auf die Ergebnisse der von der Kommission in den Jahren 2011, 2012 und 2013 veröffentlichten Jahreswachstumsberichte, die belegen, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum geht, und betont die Notwendigkeit einer raschen und umfassenden Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen;

7.

hebt hervor, dass mehr als 1 00  000 lokale und regionale Gebietskörperschaften aus allen 28 EU-Mitgliedstaaten sowie anderen, unmittelbar von EU-Rechtsvorschriften betroffenen Ländern wichtige Anbieter von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und für Unternehmen sind, deren Stimmen Gehör finden und deren Anliegen berücksichtigt werden sollten, wenn Initiativen ausgearbeitet werden, die die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen betreffen;

8.

begrüßt den Vorschlag für ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) auch als einen Schritt hin zur Vollendung des europäischen digitalen Binnenmarkts (5). Im Interesse größtmöglicher Kohärenz und Synergien ist indes die Abstimmung des Programms auf andere wichtige Politikfelder sicherzustellen, u. a. das Europäische Semester, Horizont 2020, die Fazilität Connecting Europe (CEF), die Säule II der Digitalen Agenda (Interoperabilität und Normen), die europäische Interoperabilitätsstrategie und der europäische Interoperabilitätsrahmen sowie deren künftige Überarbeitungen;

Auf dem Weg zur Interoperabilität der öffentlichen Verwaltungen in der EU

9.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten Studien zufolge noch erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um Unternehmen und Bürgern einen problemlosen Zugang zu elektronischen öffentlichen Dienstleistungen bieten zu können — im jeweils eigenen Mitgliedstaat liegt der Anteil aktuell bei 72 % aller Dienstleistungen, während weniger als die Hälfte (42 %) der grenzübergreifenden öffentlichen Dienstleistungen für Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats elektronisch zur Verfügung stehen (6);

10.

unterstreicht die Bedeutung der europäischen Ebene bei der Koordinierung und Aufstellung von Leitlinien für beispielhafte Verfahrensweisen in neuen Bereichen wie elektronischen öffentlichen Dienstleistungen und ihrer grenzübergreifenden Interoperabilität;

11.

verweist auf die Vorteile der Nutzung offener Normen in Form von Kosteneffizienz, Wiederverwendbarkeit und Flexibilität des Endprodukts;

12.

plädiert deshalb dafür, eine umfassende sektor- und grenzübergreifende Interoperabilität der elektronischen öffentlichen Dienste der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene voranzutreiben und, wo dies vertretbar ist, interessierten Drittstaaten eine Teilnahme an dem System zu gestatten;

13.

begrüßt, dass der Vorschlag für einen Beschluss auf der E-Kohäsions-Initiative aufbaut, die die Vereinfachung und Rationalisierung der Durchführung der Kohäsionspolitik 2014-2020 durch die Umstellung des Informationsaustauschs zwischen Empfängern und zuständigen Stellen auf elektronische Datensysteme zum Ziel hat;

14.

teilt den in dem Entwurf für einen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt, dass eine sektorspezifische Interoperabilität die Gefahr birgt, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und somit neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Binnenmarktfreiheiten verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit der Märkte beeinträchtigen;

15.

heißt gut, dass das ISA2-Programm die teilweise oder vollständige Normung bestehender Interoperabilitätslösungen fördern und gegebenenfalls unterstützen soll, und zwar in Abstimmung mit anderen Normungstätigkeiten auf EU-Ebene sowie in Zusammenarbeit mit den europäischen und anderen internationalen Normungsorganisationen;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechtsakt über Interoperabilität auf die Bürger und Unternehmen ausgeweitet werden sollte (7), und spricht sich deshalb dafür aus, das ISA2-Programm stärker für nichtstaatliche Sektoren zu öffnen;

17.

unterstreicht das hohe Vertrauen in Cloud-Computing-Dienste (8), gibt indes in Anbetracht der damit verbundenen physikalischen Eigenschaften zu bedenken, dass der sichere und integrierte Betrieb der interoperablen Systeme absoluten Vorrang haben muss;

18.

macht darauf aufmerksam, dass die Interoperabilität von elektronischen Behördendiensten nicht nur Systemkompatibilität (M2M-Lösungen) voraussetzt, sondern auch die Fähigkeit von Behörden, mit Informationssystemen zu arbeiten, sowie das Wissen der Öffentlichkeit um die Möglichkeiten dieser Systeme; schlägt deshalb vor, wie bereits in anderen Rechtsvorschriften empfohlen, das ISA2-Programm um Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowohl im Bereich der digitalen Kompetenzen als auch der Sprachkenntnisse zu ergänzen (9);

Umfang

19.

begrüßt den Umfang des vorgeschlagenen ISA2-Programms, das alle Verwaltungsebenen — europäisch, lokal, regional und national — betreffen wird und ihren jeweiligen Anforderungen sowie ggf. auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen gerecht werden soll (10);

20.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in einer Reihe von Ministererklärungen (11) aufgerufen wurde, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten dadurch zu erleichtern, dass grenz- und sektorübergreifende Interoperabilitätslösungen verwirklicht werden, die effizientere und sicherere öffentliche Dienstleistungen ermöglichen;

21.

befürwortet daher, dass die entwickelten Interoperabilitätslösungen zur unbeschränkten Nutzung in anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie in öffentlichen Verwaltungen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene bereitgestellt werden sollen, um so deren grenz- oder sektorübergreifendes Zusammenwirken zu erleichtern (12);

22.

begrüßt die Öffnung des ISA2-Programms für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie für Kandidatenländer zur Förderung ihrer Integration in die EU; schlägt indes unter Berücksichtigung des möglichen Interesses seitens anderer Partnerländer und des Anreizpotenzials für gute Staatsführung vor, die Finanzmittel des ISA2-Programms auch anderen Partnerländern, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft, zugänglich zu machen;

23.

erachtet jedoch die Vorgabe, dass nationale Verwaltungen in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt werden können, als relative Einschränkung und als ungenau, und fordert genauere Ausführungen hierzu;

Koordinierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Interoperabilität

24.

räumt ein, dass durch die Einführung der Europäischen Interoperabilitätsstrategie (EIS) und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) Fortschritte auf dem Weg zur Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienstleistungen erreicht worden sind, und schlägt vor, dass die Kommission regelmäßig über das Interoperabilitätsniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten, EWR-Ländern und Kandidatenländern berichtet wie auch sektorübergreifende Analysen vorlegt und auf diese Weise bewährte Verfahrensweisen herausstellt und die offene Koordinierungsmethode in diesem Bereich anwendet;

25.

fordert, dass als im fortlaufenden Arbeitsprogramm festzulegender Indikator für die Messung der Wirkung des Programms auch aktuelle Änderungen in der sektor- und grenzübergreifenden Interoperabilität der elektronischen Behördendienste EU-weit, auch auf lokaler und regionaler Ebene, herangezogen werden sollten;

26.

schlägt in Anbetracht der geringen Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Konsultation über das ISA2-Programm (13) vor, dass die Kommission sich bemühen sollte, die Mitgliedstaaten wie auch die nachgeordneten Behörden enger in die Überprüfung des ISA2-Programms einzubeziehen;

27.

begrüßt die Benennung von Mehrsprachigkeit als ein Grundsatz des ISA2-Programms (14) und fordert die Kommission auf, angemessen auf die Entwicklung von mehrsprachigen Lösungen zu achten, sodass den Nutzern mehr Anwendungen in ihrer Muttersprache zur Verfügung stehen;

28.

empfiehlt in Anbetracht der Möglichkeiten für den Missbrauch gespeicherter und bearbeiteter Daten sowie der sozialen und politischen Auswirkungen, ausdrücklich die Anwendungssicherheit unter die Grundsätze aufzunehmen, denen alle im Rahmen des ISA2-Programms finanzierten Tätigkeiten entsprechen müssen;

29.

fordert die Kommission auf, angesichts der Behinderung der Umsetzung der Vorläuferprogramme durch schwerfällige Vergabeverfahren verbesserte Verfahrensweisen anzustreben, die auch die Wahrung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Kosteneffizienz ermöglichen würden;

30.

bekräftigt seine Unterstützung für Auf- und Ausbau neuer gemeinsamer Rahmen im Kontext des vorgeschlagenen ISA2-Programms und plädiert für einen ressourceneffizienteren Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf der Aktualisierung und dem Ausbau bestehender anstatt der Schaffung neuer Infrastrukturen liegt;

31.

hält fest, dass der Vorschlag im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit steht, betont jedoch, dass die wirksame Einbeziehung der Mitgliedstaaten und ihrer lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das ISA2-Programm unerlässlich ist, um seine Ziele zu verwirklichen und die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips während der gesamten Durchführung des Programms zu gewährleisten;

32.

betont dementsprechend das Erfordernis einer engen Zusammenarbeit mit allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Governance-Ebene, die den Bürgern am nächsten steht und das breiteste Spektrum an Dienstleistungen erbringt — den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

33.

befürwortet die Absicht, dass Maßnahmen im Rahmen des ISA2-Programms nur bei Vorliegen eines nachweisbaren europäischen Mehrwerts stattfinden sollen und einen konkreten Beitrag zur Stärkung und Umsetzung der EU-Politik und -Rechtsvorschriften leisten müssen, indem durch die grenz- und sektorübergreifende Koordinierung erhebliche Synergien erzielt werden.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Präambel, Erwägungsgrund 19

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

(20)

Anwendungssicherheit und Datensicherheit in der Cloud sind weitere Bereiche, die in dem Programm ISA2 abgedeckt werden müssen.

Änderung 2

Präambel, Erwägungsgrund 28

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(28)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält ein thematisches Ziel „Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte das Programm ISA2 an Programme und Initiativen wie die DAE, die zur Modernisierung öffentlicher Verwaltungen beitragen, und an einschlägige Netze wie das Europäische Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN) anknüpfen und Synergien mit ihnen suchen.

(28)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält ein thematisches Ziel „Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte das Programm ISA2 an Programme und Initiativen wie die DAE, die zur Modernisierung öffentlicher Verwaltungen beitragen, und an einschlägige Netze wie das Europäische Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN) anknüpfen und, Synergien mit ihnen suchen und zum Aufbau der Humankapazitäten in den öffentlichen Behörden beitragen.

Begründung

Interoperabilität kann nur dann erreicht werden, wenn die öffentlichen Behörden, die sie umsetzen sollen, auch über die einschlägigen Kapazitäten verfügen, was derzeit nicht immer der Fall ist.

Änderung 3

Präambel, Erwägungsgrund 29

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(29)

Die Interoperabilität europäischer öffentlicher Verwaltungen betrifft alle Verwaltungsebenen: von der europäischen über die nationale und regionale bis zur lokalen Ebene. Deshalb ist es wichtig, dass die Lösungen ihren jeweiligen Anforderungen sowie ggf. auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen gerecht werden.

(29)

Die Interoperabilität europäischer öffentlicher Verwaltungen betrifft alle Verwaltungsebenen: von der europäischen über die nationale und regionale bis zur lokalen Ebene. Deshalb ist es wichtig, dass die Lösungen ihren jeweiligen Anforderungen sowie ggf. auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen gerecht werden. Lokale und regionale Gebietskörperschaften müssen eng in die Überarbeitung von ISA2 eingebunden werden.

Begründung

Da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an dem Programm und seiner Durchführung teilnehmen, müssen sie auch in seine Überarbeitung eingebunden werden, da ihre Erfahrungen sich von denen anderer Interessenträger unterscheiden könnten.

Änderung 4

Präambel, Erwägungsgrund 30

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(30)

Nationale Verwaltungen können in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Programms ISA2 sollten die von solchen Instrumenten erhofften Vorteile maximiert werden, indem dafür gesorgt wird, dass die geförderten Projekte die unionsweit geltenden Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen wie den EIF einhalten.

(30)

Nationale Verwaltungen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene können in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Programms ISA2 sollten die von solchen Instrumenten erhofften Vorteile maximiert werden, indem dafür gesorgt wird, dass die geförderten Projekte die unionsweit geltenden Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen wie den EIF einhalten.

Änderung 5

Präambel, Erwägungsgrund 32

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(32)

Geprüft werden sollte auch die Möglichkeit, Heranführungsmittel zur Erleichterung der Teilnahme von Kandidatenländern am Programm ISA2 zu nutzen und die so bereitgestellten Lösungen in diesen Ländern zu übernehmen und weiter umzusetzen.

(32)

Geprüft werden sollte auch die Möglichkeit, Heranführungsmittel zur Erleichterung der Teilnahme von Kandidatenländern am Programm ISA2 zu nutzen und die so bereitgestellten Lösungen in diesen Ländern zu übernehmen und weiter umzusetzen. Um Länder der Östlichen Partnerschaft oder der Partnerschaft Europa-Mittelmeer zur Annahme europäischer Interoperabilitätsstandards zu bewegen, müssen ihnen ISA2-Mittel zur Verfügung gestellt werden, falls sie an dem Programm teilnehmen wollen.

Änderung 6

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Interoperabilität“ ist die Fähigkeit verschiedener und unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ein;

(1)

„Interoperabilität“ ist die Fähigkeit verschiedener und unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ein;

 

(2)

„europäische öffentliche Verwaltungen“ sind öffentliche Verwaltungen auf EU-Ebene wie auch auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

(2)

„Interoperabilitätslösungen“ sind gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente, die die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen und unterschiedlichen Organisationen erleichtern und entweder selbständig durch das Programm ISA2 finanziert und entwickelt oder in Zusammenarbeit mit anderen Unionsinitiativen auf der Grundlage der Anforderungen europäischer öffentlicher Verwaltungen entwickelt worden sind;

(2 3 )

„Interoperabilitätslösungen“ sind gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente, die die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen und unterschiedlichen Organisationen erleichtern und entweder selbständig durch das Programm ISA2 finanziert und entwickelt oder in Zusammenarbeit mit anderen Unionsinitiativen auf der Grundlage der Anforderungen europäischer öffentlicher Verwaltungen entwickelt worden sind;

(3)

ein Wirken als „Lösungsinkubator“ bedeutet das Entwickeln oder Unterstützen von Interoperabilitätslösungen in deren Pilotphase, bevor sie im Rahmen anderer Programme oder Initiativen der Union betriebsbereit werden;

(3 4 )

ein Wirken als „Lösungsinkubator“ bedeutet das Entwickeln oder Unterstützen von Interoperabilitätslösungen in deren Pilotphase, bevor sie im Rahmen anderer Programme oder Initiativen der Union betriebsbereit werden;

(4)

ein Wirken als „Lösungsbrücke“ bedeutet das Weiterentwickeln und Unterstützen vollständig betriebsbereiter Interoperabilitätslösungen, bevor sie im Rahmen anderer Programme oder Initiativen der Union eingeführt werden;

(4 5 )

ein Wirken als „Lösungsbrücke“ bedeutet das Weiterentwickeln und Unterstützen vollständig betriebsbereiter Interoperabilitätslösungen, bevor sie im Rahmen anderer Programme oder Initiativen der Union eingeführt werden;

(5)

„gemeinsame Rahmen“ sind Spezifikationen, Normen, methodische Konzepte, Leitlinien, gemeinsame semantische Bestände und ähnliche Ansätze und Unterlagen;

(5 6 )

„gemeinsame Rahmen“ sind Spezifikationen, Normen, methodische Konzepte, Leitlinien, gemeinsame semantische Bestände und ähnliche Ansätze und Unterlagen;

(6)

„gemeinsame Dienste“ bedeutet die organisatorische und technische Fähigkeit, Nutzern ein gemeinsames Ergebnis zu liefern; dazu gehören betriebliche Systeme, Anwendungen und digitale Infrastrukturen allgemeiner Art, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden, mit ihren zugrundeliegenden betrieblichen Leitungsstrukturen;

(6 7 )

„gemeinsame Dienste“ bedeutet die organisatorische und technische Fähigkeit, Nutzern ein gemeinsames Ergebnis zu liefern; dazu gehören betriebliche Systeme, Anwendungen und digitale Infrastrukturen allgemeiner Art, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden, mit ihren zugrundeliegenden betrieblichen Leitungsstrukturen;

(7)

„allgemeine Instrumente“ sind Systeme, Referenzplattformen, gemeinsame Plattformen und Kooperationsplattformen sowie allgemeine Komponenten, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden;

(7 8 )

„allgemeine Instrumente“ sind Systeme, Referenzplattformen, gemeinsame Plattformen und Kooperationsplattformen sowie allgemeine Komponenten, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden;

(8)

„Aktionen“ sind Projekte oder Lösungen, die sich bereits in ihrer Betriebsphase befinden, sowie flankierende Maßnahmen;

(8 9 )

„Aktionen“ sind Projekte oder Lösungen, die sich bereits in ihrer Betriebsphase befinden, sowie flankierende Maßnahmen;

(9)

„Projekt“ ist eine zeitlich begrenzte Abfolge genau festgelegter Aufgaben zur schrittweisen Erfüllung ermittelter Nutzeranforderungen;

(9 10 )

„Projekt“ ist eine zeitlich begrenzte Abfolge genau festgelegter Aufgaben zur schrittweisen Erfüllung ermittelter Nutzeranforderungen;

(10)

„flankierende Maßnahmen“ sind:

strategische Maßnahmen und Sensibilisierungsmaßnahmen,

Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltung des Programms ISA2,

Maßnahmen in Bezug auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis,

Maßnahmen zur Förderung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen,

Maßnahmen zur Gemeinschaftsbildung und zur Verbesserung von Fähigkeiten und

Maßnahmen zur Erzielung von Synergien mit Initiativen, die für die Interoperabilität in anderen Feldern der Unionspolitik von Belang sind;

(10 11 )

„flankierende Maßnahmen“ sind:

strategische Maßnahmen und Sensibilisierungsmaßnahmen,

Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltung des Programms ISA2,

Maßnahmen in Bezug auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis,

Maßnahmen zur Förderung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen,

Maßnahmen zur Gemeinschaftsbildung und zur Verbesserung von Fähigkeiten und

Maßnahmen zur Erzielung von Synergien mit Initiativen, die für die Interoperabilität in anderen Feldern der Unionspolitik von Belang sind;

(11)

„europäische Interoperabilitäts-Referenzarchitektur (EIRA)“ ist eine Architektur von allgemeiner Struktur mit einer Reihe von Grundsätzen und Vorgaben für die Einführung von Interoperabilitätslösungen in der Europäischen Union;

(11 12 )

„europäische Interoperabilitäts-Referenzarchitektur (EIRA)“ ist eine Architektur von allgemeiner Struktur mit einer Reihe von Grundsätzen und Vorgaben für die Einführung von Interoperabilitätslösungen in der Europäischen Union;

(12)

„Europäische Interoperabilitätskartografie (EIC)“ ist eine Sammlung von Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, die von Organen und Einrichtungen der Union und von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und in einem gemeinsamen Format bereitgehalten werden und die bestimmten Kriterien der Weiterverwendbarkeit und Interoperabilität entsprechen, welche in der EIRA aufgeführt werden können.

(12 13 )

„Europäische Interoperabilitätskartografie (EIC)“ ist eine Sammlung von Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, die von Organen und Einrichtungen der Union und von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und in einem gemeinsamen Format bereitgehalten werden und die bestimmten Kriterien der Weiterverwendbarkeit und Interoperabilität entsprechen, welche in der EIRA aufgeführt werden können.

Änderung 7

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Im Rahmen des Programms ISA2 wird Folgendes unterstützt:

Im Rahmen des Programms ISA2 wird Folgendes unterstützt:

(a)

Beurteilung, Verbesserung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung bestehender grenz- oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen;

(a)

Beurteilung, Verbesserung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung bestehender grenz- oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen;

(b)

Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung neuer grenz- oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen;

(b)

Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung neuer grenz- oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen;

(c)

Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder erlassener Rechtsvorschriften der Union;

(c)

Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder erlassener Rechtsvorschriften der Union;

(d)

Ermittlung von Rechtsetzungslücken, die die Interoperabilität zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigen;

(d)

Ermittlung von Rechtsetzungslücken, die die Interoperabilität zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigen;

(e)

Einrichtung, Pflege und Verbesserung der EIRA;

(e)

Einrichtung, Pflege und Verbesserung der EIRA;

(f)

Einrichtung und Pflege der EIC als Instrument zur Erleichterung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen und zur Ermittlung der Bereiche, in denen solche Lösungen noch fehlen;

(f)

Einrichtung und Pflege der EIC als Instrument zur Erleichterung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen und zur Ermittlung der Bereiche, in denen solche Lösungen noch fehlen;

(g)

Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und Normen seitens der Normungsplattformen der Union und ggf. in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen;

(g)

Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und Normen seitens der Normungsplattformen der Union und ggf. in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen , u. a. auch zur Sicherheit der Datenübertragung, -verarbeitung und -speicherung;

(h)

Entwicklung von Verfahren zur Messung und Quantifizierung der Vorteile von Interoperabilitätslösungen.

(h)

Entwicklung von Verfahren zur Messung und Quantifizierung der Vorteile von Interoperabilitätslösungen.

Außerdem kann das Programm ISA2 als „Lösungsinkubator“ wirken, indem es neue Interoperabilitätslösungen in Pilotprojekten erprobt, oder als „Lösungsbrücke“ wirken, indem es bestehende Interoperabilitätslösungen betreibt.

Außerdem kann das Programm ISA2 als „Lösungsinkubator“ wirken, indem es neue Interoperabilitätslösungen in Pilotprojekten erprobt, oder als „Lösungsbrücke“ wirken, indem es bestehende Interoperabilitätslösungen betreibt.

Begründung

Die Sicherheit der Datenübertragung, -verarbeitung und -speicherung ist ein wichtiger Faktor für die Interoperabilität und sollte bei der Entwicklung und Förderung neuer Normen berücksichtigt werden.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 11 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission und der ISA2-Ausschuss überwachen regelmäßig die Durchführung und die Wirkung des Programms ISA2 und die Zufriedenheit der Nutzer mit dem Programm. Außerdem bemühen sie sich um die Erzielung von Synergien mit ergänzenden Unionsprogrammen.

Die Kommission und der ISA2-Ausschuss überwachen regelmäßig die Durchführung und die Wirkung des Programms ISA2 und die Zufriedenheit der Nutzer mit dem Programm. Die nationalen und nachgeordneten Behörden müssen zu den Ergebnissen dieser Überwachung gehört werden. Außerdem bemühen sie die Kommission und der ISA2-Ausschuss sich um die Erzielung von Synergien mit ergänzenden Unionsprogrammen.

Begründung

Der Dialog mit den nationalen und nachgeordneten Behörden, die an dem Programm beteiligt sind, muss aufrechterhalten werden.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 11 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission berichtet dem ISA2-Ausschuss jährlich über die Durchführung des Programms.

Die Kommission berichtet dem ISA2-Ausschuss, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen jährlich über die Durchführung des Programms und das Niveau der Interoperabilität der öffentlichen Dienste in den Mitgliedstaaten.

Begründung

Informationen über die Durchführung des Programms ISA2 müssen weit verbreitet werden. Außerdem muss das Niveau der Interoperabilität in den einzelnen Mitgliedstaaten untersucht werden, wobei die Interoperabilität der Dienste der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen ist.

Änderung 10

Artikel 12

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Kandidatenländer können sich im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Union an dem Programm ISA2 beteiligen.

1.   Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Kandidatenländer können sich im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Union an dem Programm ISA2 beteiligen.

2.   Die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern und internationalen Organisationen oder Stellen, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft, sowie mit Nachbarländern, namentlich denen des westlichen Balkans und denen des Schwarzmeerraums, wird ebenfalls gefördert. Die damit verbundenen Kosten werden nicht aus dem Programm ISA2 bestritten.

2.   Die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern und internationalen Organisationen oder Stellen, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft, sowie mit Nachbarländern, namentlich denen des westlichen Balkans und denen des Schwarzmeerraums, wird ebenfalls gefördert. Die damit verbundenen Kosten werden nicht könnten teilweise aus dem Programm ISA2 bestritten werden .

3.   Das Programm fördert, soweit zweckmäßig, die Weiterverwendung seiner Lösungen in Drittländern.

3.   Das Programm fördert, soweit zweckmäßig, die Weiterverwendung seiner Lösungen in Drittländern.

Begründung

Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Interoperabilität muss die Möglichkeit ins Auge gefasst werden, die Kosten teilweise aus dem Programm zu bestreiten.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Siehe CdR 4165/2014, 5960/2013, 5559/2013, 3597/2013, 1646/2013, 2414/2012, 1673/2013, 626/2012, 402/2012, 65/2011, 104/2010.

(2)  Mitteilung der Kommission: Eine Digitale Agenda für Europa, COM(2010) 245 final vom 28.8.2010.

(3)  Der erste einschlägige Rechtsakt war der Beschluss 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA).

(4)  Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste (3. April 2012).

(5)  Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2): Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors. COM(2014) 367 final — 2014/0185 (COD) vom 26.6.2014.

(6)  eGovernment Benchmark Framework 2012-2015 Method paper July 2012, Final Report: A study prepared for the European Commission DG Communications Networks, Content & Technology, in englischer Sprache abrufbar unter: https://ec.europa.eu/digital-agenda/sites/digital-agenda/files/eGovernment%20Benchmarking%20method%20paper%20published%20version_0.pdf.

(7)  COM(2014) 367 final — 2014/0185 (COD), S. 11.

(8)  Siehe die Mitteilung „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“, COM(2012) 529 final.

(9)  Insbesondere Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(10)  COM(2014) 367 final, Ziffer 29.

(11)  Siehe die Erklärungen, die am 24. November 2005 in Manchester, am 19. September 2007 in Lissabon, am 18. November 2009 in Malmö und am 19. April 2010 in Granada angenommen wurden.

(12)  COM(2014) 367 final, Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags für einen Beschluss.

(13)  16 von 28 Mitgliedstaaten hatten bis zum November 2013 Stellungnahmen vorgelegt, siehe COM(2014) 367 final — 2014/0185 (COD), S. 11.

(14)  COM(2014) 367 final, Artikel 4.