ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
15. April 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 120/01

Euro-Wechselkurs

1

2015/C 120/02

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)  ( 1 )

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 120/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7552 — Mitsui Chemicals/SK Holdings/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

2015/C 120/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7577 — Fairfax Financial Holdings/Brit) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 120/05

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/1


Euro-Wechselkurs (1)

14. April 2015

(2015/C 120/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0564

JPY

Japanischer Yen

126,67

DKK

Dänische Krone

7,4691

GBP

Pfund Sterling

0,72170

SEK

Schwedische Krone

9,3235

CHF

Schweizer Franken

1,0344

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4820

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,345

HUF

Ungarischer Forint

296,64

PLN

Polnischer Zloty

4,0105

RON

Rumänischer Leu

4,4118

TRY

Türkische Lira

2,8284

AUD

Australischer Dollar

1,3936

CAD

Kanadischer Dollar

1,3292

HKD

Hongkong-Dollar

8,1872

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4169

SGD

Singapur-Dollar

1,4400

KRW

Südkoreanischer Won

1 156,94

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,8100

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,5633

HRK

Kroatische Kuna

7,5830

IDR

Indonesische Rupiah

13 710,09

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9092

PHP

Philippinischer Peso

47,117

RUB

Russischer Rubel

54,9350

THB

Thailändischer Baht

34,291

BRL

Brasilianischer Real

3,2857

MXN

Mexikanischer Peso

16,2263

INR

Indische Rupie

65,9050


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/2


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 120/02)

ENO (1)

Bezugsnummer und Titel der Norm

(und Bezugsdokument)

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1

Erste Veröffentlichung ABl.

Cenelec

EN 50563:2011

Externe AC/DC- und AC/AC-Netzteile — Bestimmung von Nulllast und durchschnittlicher Effizienz im Betrieb

 

 

7.5.2013

 

EN 50563:2011/A1:2013

Anmerkung 3

30.9.2016

Dies ist die erste Veröffentlichung

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

ANMERKUNG:

Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen.

Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie im Internet unter:

http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000, Bruxelles, Belgien, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)

CENELEC: Avenue Marnix 17, 1000, Bruxelles, Belgien, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu)

ETSI: 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu)

(2)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7552 — Mitsui Chemicals/SK Holdings/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 120/03)

1.

Am 1. April 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Mitsui Chemicals, Inc („MCI“, Japan) und das Unternehmen SKC Co, Ltd („SKC“, Südkorea), das der Unternehmensgruppe SK Holdings Co., Ltd (Südkorea) angehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   MCI: MCI ist ein japanisches Chemieunternehmen mit sechs Geschäftsbereichen: i) Funktionschemikalien: u. a. medizinische Materialien, Agrochemikalien und Vliesstoffe; ii) polymere Funktionswerkstoffe: u. a. Elastomer- und Polymerprodukte; iii) Polyurethane; iv) chemische Grundstoffe: u. a. Toluen, Phenole, reine Terephthalsäure, PET-Harze sowie Industriechemikalien; v) Petrochemikalien und vi) Filme und Folien für Verpackungs-, Schutz- und Klebezwecke.

—   SKC: SKC ist in der Herstellung und dem Vertrieb von Chemikalien (u. a. Propylenoxid, Propylenglycol, Toluen und Polyole) und Filmen (optische Beschichtungen für LCD-Bildschirme und Linsen, wärmeschrumpfende Polyesterfolien sowie PET-, PVDF- und EVA-Folien für Solaranwendungen) tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7552 — Mitsui Chemicals/SK Holdings/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7577 — Fairfax Financial Holdings/Brit)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 120/04)

1.

Am 8. April 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fairfax Financial Holdings Limited („Fairfax“, Kanada) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 16. März 2015 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Brit plc („Brit“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Fairfax: Sach- und Haftpflichtversicherungen, Rückversicherungen und Anlagenverwaltung;

—   Brit: Sach- und Rückversicherungen einschließlich eines breiten Angebots an gewerblichen Spezialversicherungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7577 — Fairfax Financial Holdings/Brit per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/6


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 120/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER ÄNDERUNG GEMÄSS ARTIKEL 53 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012

„POMME DU LIMOUSIN“

EU-Nr.: FR-PDO-0105-01285-21.11.2014

g.U. ( X ) g.g.A ( )

1.   Antragstellende vereinigung und berechtigtes interesse

Syndicat de défense de l’AOC Pomme du Limousin

Le Bois Redon 19230 Pompadour

Tel. +33 555733151

Fax +33 981383423

E-Mail: info@pomme-limousin.org

Das Syndicat de défense de l’AOC „Pomme du Limousin“ setzt sich aus den Betrieben der g.U. „Pomme du Limousin“ (Anbaubetriebe und Lager-/Abpackbetriebe) zusammen und hat ein berechtigtes Interesse daran, den Antrag einzureichen.

2.   Mitgliedstaat oder drittland

Frankreich

3.   Rubrik der produktspezifikation, auf die sich die änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Kennzeichnung

    Sonstiges: Aktualisierung der Kontaktdaten der Vereinigung und der zuständigen Behörden, Abgrenzung des geografischen Gebiets, Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet.

4.   Art der änderung(en)

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderungen

—   Beschreibung des Erzeugnisses

Die Mindestgröße von 65 mm wird um das Mindestgewicht von 115 g ergänzt. Zum einen entsprechen sich diese Angaben gemäß einer nationalen Branchenvereinbarung vom April 2011 und zum anderen lässt sich eine Gewichtsangabe vom Verbraucher einfacher kontrollieren.

Der genaue Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 85/2004 der Kommission (2) zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel wird gestrichen. Es wird angegeben, dass die Güteklassen „Extra“ und „I“ den in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Güteklassen entsprechen, ohne die genaue Nummer der betreffenden Verordnung zu nennen, da diese sich ändern kann.

Der Satz „Alle aus diesem Apfel hergestellten Erzeugnisse (Saft, Kompott usw.) können mit der g.U. ‚Pomme du Limousin‘ versehen werden“ wird gestrichen, da nur die in der Produktspezifikation einer Ursprungsbezeichnung vorgesehenen Erzeugnisse die g.U. führen dürfen.

Die Farbe der Äpfel wird unter Bezugnahme auf die vom Centre Technique interprofessionnel des fruits et légumes herausgegebene nationale Farbtafel für die Sorte Golden genauer gefasst: Farbstufe 2 (C3 und C4), 3 (C5 und C6) und 4 (C7 und C8). Diese Information ergänzt die Angaben zum Zucker- und Säuregehalt und zur Festigkeit, mit denen der Reifezustand der Äpfel beschrieben wird.

—   Meldung der Zusammenfassung von HPE

Neu aufgenommen wird die Möglichkeit, HPE (homogene Produktionseinheiten) zusammenzufassen, um dadurch die Verwaltung der gelagerten und abgepackten Partien beim Erzeuger und im Lager-/Abpackbetrieb zu vereinfachen, denn die Trennung der HPE während der gesamten Lebensdauer der Obstbaumanlage gemäß der Beschreibung in der aktuellen Produktspezifikation bedingt:

—   für den Erzeuger: Mehrarbeit und demzufolge Mehrkosten, denn allein aufgrund des Jahres der Pflanzung hat ein Erzeuger es möglicherweise mit einer Vielzahl verschiedener HPE zu tun, obwohl diese HPE, wenn sie das vierte Blatt erreicht haben und der Altersunterschied zwischen den Bäumen weniger als drei Jahre beträgt, hinsichtlich der Arbeiten in der Obstbaumanlage genau gleich behandelt werden. Innerhalb dieser HPE sind die Äpfel homogen und werden zum selben Zeitpunkt geerntet;

—   für den Lager-/Abpackbetrieb: Mehrarbeit und vor allem Mehrkosten aufgrund der starken Trennung der Partien während der Lagerung.

Die Zusammenfassung von HPE muss der Vereinigung vor dem 1. Januar vor der Ernte schriftlich gemeldet werden.

—   Ernte der Früchte

Das Datum der jährlichen zusammenfassenden Erntemeldung an die Vereinigung wird vom 15. Dezember auf den 30. November vorgezogen, um eine bessere Überwachung zu gewährleisten.

—   Überwachung durch die an der Lagerung und/oder Verpackung der Früchte beteiligten Unternehmen

Es wird vorgeschlagen, im Ausgangsregister die Angabe „Daten des Kennzeichnungsetiketts“ durch „Kennzeichnungsdaten der Äpfel“ zu ersetzen.

Je nach Abpackbetrieb geben die Daten auf jeder abgepackten Partie Folgendes an:

entweder direkt die Daten des Kennzeichnungsetiketts (Erzeuger, HPE-Nummer) und das Datum (Abpacktag)

oder eine Partie-Nummer, die auf diese Kennzeichnungsdaten wie Erzeuger, HPE-Nummer und Abpacktag verweist.

Die Rückverfolgbarkeit der Äpfel ändert sich dadurch nicht. Der Erzeuger und die HPE, aus der die Äpfel stammen, lassen sind jederzeit ermitteln.

—   Anbautechniken

Der bei Beantragung der Anerkennung der g.U. festgelegte höchstmögliche Anbauertrag von 58 t/ha wird geändert. Vorgeschlagen wird folgender Wortlaut: „Der mittlere Ertrag des Betriebs, berechnet über alle die g.U. führenden und bewirtschafteten HPE, darf 70 Tonnen Äpfel je Hektar nicht überschreiten“.

Aufgrund des höheren Technisierungsgrades der Erzeuger und der insgesamt besseren Anbaupraktiken ist der derzeit geltende Höchstertrag heute nicht mehr angemessen, denn die Struktur der Obstbaumanlage und die höchstzulässige Pflanzdichte ermöglichen es, den Grenzertrag zu erreichen und zu überschreiten, ohne die Eigenschaften des die Ursprungbezeichnung führenden Obstes zu beeinträchtigen.

—   Bewässerung

Zur Erleichterung der Kontrollen werden genauere Angaben zur Überwachung der Bewässerung gemacht; festgelegt wird, dass die zugeführten Wassermengen vom ersten Bewässerungstag an geringer sein müssen als die tatsächliche Evapotranspiration abzüglich der pflanzenwirksamen Regengesamtmenge im Bewässerungszeitraum.

Die im Bewässerungskontrollblatt zu erfassenden Daten werden präzisiert, damit dessen Inhalt, der im Rahmen von Dokumentenprüfungen kontrolliert wird, gewährleistet ist.

Diese Festlegungen gewährleisten eine angemessene Bewässerung und insbesondere deren Begrenzung auf das Maß, das zum Ausgleichen der tatsächlichen Evapotranspiration abzüglich pflanzenwirksamen Regenmengen erforderlich ist, so wie es in der Produktspezifikation vorgesehen ist.

—   Kennzeichnung

Mit den Änderungen soll der Wortlaut dieses Abschnitts an die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angepasst werden.

Hinzugefügt wird eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einzelkennzeichnung abgepackter Äpfel, weil diese im Geschäft nicht gemischt werden können. Auch ohne Einzelkennzeichnung besteht kein Risiko der Verwirrung beim Verbraucher. Durch diese Änderung wird zudem die Handhabung der Äpfel im Abpackbetrieb vereinfacht.

—   Sonstige Änderungen

Die Daten in den Rubriken „Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats“ und „Antragstellende Vereinigung“ werden aktualisiert.

In der Rubrik „Art des Erzeugnisses“ wird die Bezeichnung der Klasse des Erzeugnisses, der der Apfel angehört, an den Wortlaut von Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) angepasst.

In der Rubrik „Abgrenzung des geografischen Gebiets“ wird der Satz mit den Erzeugungsschritten, die in dem geografischen Gebiet erfolgen müssen, umformuliert, um Missverständnisse auszuschließen. Angegeben wird, dass alle Schritte von der Erzeugung bis zum Abpacken im geografischen Gebiet erfolgen müssen. Zudem wird in dieser Rubrik der Begriff „angebaut“ in dem folgenden Satz durch den treffenderen Begriff „erzeugt“ ersetzt: „Innerhalb der Obstbaumanlagen werden die Äpfel in homogenen Produktionseinheiten (HPE) angebaut erzeugt …“.

Die Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet — Besondere Merkmale des Erzeugnisses“ wird mit Blick auf die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verbessert.

EINZIGES DOKUMENT

„POMME DU LIMOUSIN“

EU-Nr.: FR-PDO-0105-01285-21.11.2014

g.U. ( X ) g.g.A ( )

1.   Name

„Pomme du Limousin“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Pomme du Limousin“ ist ein frischer Apfel mit folgenden Merkmalen:

leicht längliche Form; Blütenrest und Kelchgrube sind deutlich zu erkennen,

Mindestgröße von 65 mm oder Mindestgewicht von 115 g,

weißes und festes Fruchtfleisch, knackige, saftige und nicht mehlige Textur,

ausgewogen süß-saures Aroma.

Die Äpfel gehen auf die Sorte „Golden Delicious“ oder eine ihrer als g.U. zugelassenen Mutanten zurück (Standardmerkmale und Merkmale, die denen der Sorte „Golden Delicious“ nahe kommen), mit Ausnahme der Sorte „Cala golden“.

Der „Pomme du Limousin“ weist eine Brechzahl von mindestens 12,5 % Brix, eine Festigkeit von mindestens 5 kg/cm2 und einen Säuregehalt von mindestens 3,7 g Apfelsäure/Liter auf.

Der Apfel entspricht den Güteklassen „Extra“ und „I“ gemäß den europäischen Rechtsvorschriften bzw. nur aufgrund seiner Berostung der Güteklasse „II“.

Der „Pomme du Limousin“ ist von weiß-grüner bis gelber Färbung; eine Seite kann rosa gefärbt sein.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Nach der Ernte sind die Äpfel unbedingt kühl aufzubewahren, damit sie ihre Festigkeit, Textur und Saftigkeit behalten.

Die Lagerbetriebe im geografischen Gebiet verfügen über eine besondere Sachkunde:

Sie beherrschen ihr Lagerkonzept, das sie anhand der an den Früchten bei der Ernte durchgeführten Analysen erstellen, und koordinieren die Obstanlieferungen durch die Erzeuger,

sie optimieren die Methode und die Zeit zum Füllen der Lagerzellen,

sie kontrollieren den Sauerstoffgehalt, sobald die Früchte gekühlt sind, sowie die Stabilität der Temperatur und des Sauerstoff- und Kohlendioxidgehalts während des gesamten Wirtschaftsjahres.

Die Äpfel müssen im geografischen Gebiet der Ursprungsbezeichnung „Pomme du Limousin“ abgepackt werden. Dabei wird Folgendes berücksichtigt:

die Sachkunde der Abpackstellen im Bereich der Handhabung der gelagerten Früchte (Überwachung der Lagerzellen, Kontrollen an den Früchten während der Lagerzeit),

die Anfälligkeit der Früchte und ihre Stoß- und Druckempfindlichkeit,

die speziellen Abpackanlagen, die es ermöglichen, Einwirkungen zu begrenzen und die Qualität der Früchte zu bewahren,

die notwendige Rückverfolgbarkeit der Früchte. Dadurch, dass die Früchte nicht lose versandt werden und einzeln etikettiert sind, kann der Verbraucher das Erzeugnis zweifelsfrei erkennen und wird ein Mischen mit Früchten anderer Herkunft verhindert.

Die Äpfel werden in Verpackungen abgepackt, mit denen sich die Merkmale und die Qualität der Früchte erhalten lassen.

Das Verpacken in Gebinden von mehr als 20 kg sowie in Plastik- oder Papiertüten ist damit verboten.

Nach einem in Abhängigkeit von der Färbung der Äpfel festgelegten Datum, das zwischen dem 1. Juni und dem 1. August des Jahres nach der Ernte liegt, dürfen die Äpfel nicht mehr mit der g.U. „Pomme du Limousin“ in Verkehr gebracht werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Jeder Apfel wird mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben versehen:

dem g.U.-Bildzeichen der Europäischen Union und/oder der Angabe „AOP“ (g.U.) in mindestens derselben Schriftgröße wie die größten Buchstaben auf dem Aufkleber;

dem Namen „Pomme du Limousin“ in einer Schriftgröße, die mindestens halb so groß ist wie die Angabe „AOP“ bzw. größer als 1,5 mm, wenn die Angabe „AOP“ fehlt.

Diese Verpflichtung zur Einzeletikettierung der Äpfel gilt jedoch nicht für abgepackte Früchte.

Das Etikett der Verpackungseinheiten enthält auf der Seite, auf der die in der Vermarktungsnorm vorgesehenen Angaben zusammengefasst sind:

den Namen der Ursprungsbezeichnung „Pomme du Limousin“ in einer Schriftgröße, die mindestens so groß ist wie die größten Buchstaben auf dem Etikett mit Ausnahme der Buchstaben der Angabe „AOP“ oder „appellation d’origine protégée“;

das g.U.-Bildzeichen der Europäischen Union.

Zwischen der Angabe „AOP“ oder „appellation d’origine protégée“ und dem Namen der Ursprungsbezeichnung dürfen keine weiteren Angaben stehen.

Nicht nur auf den Etiketten, sondern auch auf allen Begleitdokumenten und Rechnungen müssen die Ursprungsbezeichnung „Pomme du Limousin“ und die Angabe „appellation d’origine protégée“ oder „AOP“ stehen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Gemeinden des Departements Corrèze:

Allassac, Arnac-Pompadour, Beyssac, Beyssenac, Chabrignac, Chameyrat, Concèze, Condat-sur-Ganaveix, Donzenac, Espartignac, Estivaux, Juillac, Lagraulière, Lascaux, Lubersac, Montgibaud, Objat, Orgnac-sur-Vézère, Perpezac-le-Noir, Sadroc, Saint-Aulaire, Saint-Bonnet-l’Enfantier, Sainte-Féréole, Saint-Germain-les-Vergnes, Saint-Julien-le-Vendômois, Saint-Martin-Sepert, Saint-Pardoux-Corbier, Saint-Pardoux-l’Ortigier, Saint-Solve, Saint-Sornin-Lavolps, Saint-Ybard, Salon-la-Tour, Ségur-le-Château, Seilhac, Troche, Uzerche, Vigeois, Vignols, Voutezac.

Gemeinden des Departements Creuse:

Bénévent-l’Abbaye, Chauchet (Le), Grand-Bourg (Le), Marsac, Montboucher, Nouzerolles, Sardent, Saint-Agnant-de-Versillat, Sainte-Feyre, Saint-Germain-Beaupré, Saint-Julien-le-Châtel, Saint-Pierre-Chérignat.

Gemeinden des Departements Dordogne:

Angoisse, Anlhiac, Clermont-d’Excideuil, Dussac, Excideuil, Firbeix, Genis, Jumilhac-le-Grand, Lanouaille, Payzac, Saint-Cyr-les-Champagnes, Saint-Médard-d’Excideuil, Saint-Mesmin, Saint-Paul-la-Roche, Saint-Pierre-de-Frugie, Saint-Priest-les-Fougères, Salagnac, Sarlande, Sarrazac, Savignac-Ledrier.

Gemeinden des Departements Haut-Vienne:

Boisseuil, Bussière-Galant, Chalard (Le), Champnétery, Château-Chervix, Cognac-la-Forêt, Coussac-Bonneval, Geneytouse (La), Glandon, Glanges, Janailhac, Ladignac-le-Long, Linards, Meyze (La), Nieul, Oradour-sur-Vayres, Pensol, Roche-l’Abeille (La), Roziers-Saint-Georges, Sainte-Anne-Saint-Priest, Saint-Hilaire-la-Treille, Saint-Jean-Ligoure, Saint-Laurent-les-Eglises, Saint-Léonard-de-Noblat, Saint-Mathieu, Saint-Méard, Saint-Paul-d’Eyjeaux, Saint-Yrieix-la-Perche, Vicq-sur-Breuilh.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Die pädogenetische Evolution des metamorphen oder granitischen Muttergesteins hat im Anbaugebiet einen kristallinen Untergrund hervorgebracht, der Jungschutt- und Kolluvialböden oder Überreste alter Alluvialböden umfasst.

Die Böden sind gleichzeitig leicht und tief und können gut Wasser speichern.

Im Anbaugebiet herrscht ein feuchtes Meeresklima mit ziemlich ausgiebigen, aber nicht übermäßigen Niederschlägen (jährliche mittlere Niederschlagsmenge unter 1 300 mm) und nicht zu Extremen neigenden Temperaturen (Durchschnittstemperatur über 9 °C).

Ein weiterer Faktor ist die Höhe: Die Obstbaumanlagen liegen auf Hochebenen auf gut durchlüfteten Kuppen in einer Höhe von allgemein zwischen 350 und 450 Metern.

Das Limousin ist ein ausgeprägtes Obstanbaugebiet. Der Anbau der Sorte „Golden Delicious“ geht bis auf die 1950er-Jahre zurück und wird unaufhörlich ausgeweitet. Der Apfelanbau ergänzt die landwirtschaftliche Tätigkeit der Viehzucht und beruht auf traditionellen Anbautechniken wie dem angemessenen Bewässern und dem Pflücken von Hand.

Zudem existiert ein lokales Know-how im Bereich der Lagerung. Nach der Ernte werden die Äpfel unter kontrollierter Atmosphäre in eigens dafür bestimmten Lagerzellen gelagert, die jedes Jahr anhand bestimmter technischer und Instandhaltungsparameter festgelegt werden (Dichtheit, Größe, Anzahl der Betriebsstunden usw.). Eine regelmäßige Kontrolle ermöglicht die einwandfreie Lagerung der Partien bis zu ihrer Auslagerung.

Besonderheit des Erzeugnisses

Der „Pomme du Limousin“ zeichnet sich durch einen hervorragenden Geschmack und sein Äußeres aus; die leicht längliche Form, die Farbe, die Festigkeit des Fruchtfleisches, die Saftigkeit, das ausgewogene süß-saure Aroma und die sehr gute Lagerfähigkeit ermöglichen, dass er bis zum 1. August auf dem Markt angeboten werden kann.

Ursächlicher Zusammenhang

Die natürlichen Gegebenheiten und die traditionellen Baumpflegetechniken eignen sich gut für den Anbau von Apfelbäumen der Sorte „Golden Delicious“ und haben dazu geführt, dass die ursprünglichen Eigenschaften des „Pomme du Limousin“ erhalten geblieben sind.

Mit zunehmender Höhe ist zwar die Sonneneinstrahlung stärker als in der Ebene, aber die höchsten Temperaturen sind gemäßigter. Der Wechsel zwischen kalten Nächten und warmen und sonnigen Tagen fördert die Entwicklung eines ausgewogenen Zucker/Säure-Verhältnisses und die rosige Pigmentierung der Schale durch die typischen Anthocyane des „Pomme du Limousin“.

Der Apfel nimmt in größeren Höhen mit starken Temperaturschwankungen eine länglichere Form an und ist durch stärkere Festigkeit und größere Saftigkeit gekennzeichnet.

Der Apfelanbau beruht im Limousin auf besonderen Anbautechniken. Die angemessene Bewässerung ermöglicht die Bewahrung und optimale Entfaltung der Eigenschaften der Frucht und erhöht die Qualität der Blüteninduktion im folgenden Jahr. Dadurch, dass von Hand geerntet wird, bleiben alle Eigenschaften der Frucht erhalten.

Zudem besitzen die Lagerbetriebe eine besondere, an die Langzeitlagertauglichkeit des „Pomme du Limousin“ angepasste Sachkunde. Direkt nach der Ernte wird die Kerntemperatur der Früchte möglichst schnell gesenkt. Die Lagerzellen werden schnellstmöglich gefüllt und anschließend mit einer kontrollierten Atmosphäre versehen, damit die Qualität der Früchte erhalten bleibt.

Der „Pomme du Limousin“ steht für einen dynamischen Sektor mit etwa 1 500 festangestellten Beschäftigten und 2 500 Saisonarbeitern (Zahlen von 2011).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-ef0066e6-042a-4314-b995-0860cb54033a/telechargement


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36.