ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
9. März 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 081/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 081/02

Rechtssache C-243/14: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen von Philippe Adam Krikorian — Frankreich) — Grégoire Krikorian u. a. (Art. 267 AEUV — Unmittelbare Anrufung durch die Parteien — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2

2015/C 081/03

Rechtssache C-313/14: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie (Polen), eingereicht am 1. Juli 2014 — ASPROD sp. z o.o./Dyrektor Izby Celnej w Szczecinie

2

2015/C 081/04

Rechtssache C-526/14: Vorabentscheidungsersuchen des Ustavno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 20. November 2014 — Tadej Kotnik u. a., Jože Sedonja u. a., Fondazione cassa di risparmio di Imola, Imola, Italienische Republik, Andrej Pipuš und Dušanka Pipuš, Tomaž Štrukelj, Luka Jukič, Angel Jaromil, Franc Marušič u. a., Stajka Skrbinšek, Janez Forte u. a., Marija Pipuš, Državni svet Republike Slovenije, Varuh človekovih pravic Republike Slovenije/Državni zbor Republike Slovenije

3

2015/C 081/05

Rechtssache C-546/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine (Italien), eingereicht am 28. November 2014 — Degano Trasporti S.a.s. di Ferruccio Degano & C., in Liquidation

4

2015/C 081/06

Rechtssache C-560/14: Vorlage zur Vorabentscheidung des Supreme Court (Irland), eingereicht am 5. Dezember 2014 — MM/Minister for Justice and Equality, Irland, und Attorney General

5

2015/C 081/07

Rechtssache C-572/14: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Dezember 2014 — Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH gegen Amazon EU Sàrl u.a.

5

2015/C 081/08

Rechtssache C-578/14: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 12. Dezember 2014 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat

6

2015/C 081/09

Rechtssache C-584/14: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

7

2015/C 081/10

Rechtssache C-592/14: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Queen‘s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Dezember 2014 — European Federation for Cosmetic Ingredients/Secretary of State for Business, Innovation and Skills

8

2015/C 081/11

Rechtssache C-605/14: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 30. Dezember 2014 — Virpi Komu, Hanna Ruotsalainen, Ritva Komu/Pekka Komu, Jelena Komu

9

2015/C 081/12

Rechtssache C-607/14: Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. Dezember 2014 — Bookit Ltd/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

9

2015/C 081/13

Rechtssache C-20/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 7. November 2014 in der Rechtssache T-219/10, Autogrill España/Kommission

10

2015/C 081/14

Rechtssache C-21/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 7. November 2014 in der Rechtssache T-399/11, Banco Santander und Santusa/Kommission

11

 

Gericht

2015/C 081/15

Verbundene Rechtssachen T-420/11 und T-56/12: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Ocean Capital Administration u. a./Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Rechtskraft — Folgen einer Nichtigerklärung restriktiver Maßnahmen für eine Einrichtung, die von einer bekanntermaßen an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtung gehalten oder kontrolliert wird — Zeitliche Anpassung der Wirkungen einer Nichtigerklärung)

12

2015/C 081/16

Rechtssache T-140/12: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Teva Pharma und Teva Pharmaceuticals Europe/EMA (Humanarzneimittel — Arzneimittel für seltene Leiden — Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels für seltene Leiden Imatinib — Entscheidung der EMA, mit der es abgelehnt wird, den Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen zu validieren — Marktexklusivitätsrecht)

13

2015/C 081/17

Rechtssache T-176/12: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Bank Tejarat/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Beurteilungsfehler)

14

2015/C 081/18

Rechtssache T-193/12: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — MIP Metro/HABM — Holsten-Brauerei (H) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird — Bildmarke H — Ältere nationale Bildmarke H — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Begründungsmangel — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

15

2015/C 081/19

Rechtssache T-393/12: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KENZO — Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO — Relatives Eintragungshindernis — Bekanntheit — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 — Verspätete Vorlage von Unterlagen — Ermessen der Beschwerdekammer — Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

15

2015/C 081/20

Rechtssache T-133/13: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Pro-Aqua International/HABM — Rexair (WET DUST CAN’T FLY) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke WET DUST CAN’T FLY — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

16

2015/C 081/21

Rechtssache T-172/13: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Novomatic/HABM — Simba Toys (AFRICAN SIMBA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AFRICAN SIMBA — Ältere nationale Bildmarke Simba — Relatives Eintragungshindernis — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

17

2015/C 081/22

Rechtssache T-322/13: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KENZO — Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO — Relatives Eintragungshindernis — Bekanntheit — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Verspätete Vorlage von Unterlagen — Ermessen der Beschwerdekammer — Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

17

2015/C 081/23

Rechtssache T-166/12: Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Bolívar Cerezo/HABM — Renovalia Energy (RENOVALIA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RENOVALIA — Ältere nationale Wortmarken RENOVA ENERGY und RENOVAENERGY — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Zeichenähnlichkeit — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

18

2015/C 081/24

Rechtssache T-507/13: Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2015 — SolarWorld u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Dumping — Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen und Wafer] mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China — Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren — Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — Fehlende unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

19

2015/C 081/25

Rechtssache T-535/13: Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2015 — Vakoma/HABM — VACOM (VAKOMA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke VAKOMA — Ältere Gemeinschaftswortmarke VACOM — Klageschrift — Verstoß gegen Formerfordernisse — Offensichtliche Unzulässigkeit)

19

2015/C 081/26

Rechtssache T-579/13: Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2015 — Istituto di vigilanza dell’urbe/Kommission (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von Sicherheits- und Empfangsdiensten — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

20

2015/C 081/27

Rechtssache T-672/14 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 2014 — August Wolff und Remedia/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Zulassung von Humanarzneimitteln — Antrag auf einstweilige Anordnung — Fehlende Dringlichkeit)

21

2015/C 081/28

Rechtssache T-793/14: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission

21

2015/C 081/29

Rechtssache T-799/14: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2014 — Gazprom Neft/Rat

22

2015/C 081/30

Rechtssache T-832/14: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2014 — Nutria/Kommission

23

2015/C 081/31

Rechtssache T-7/15: Klage, eingereicht am 8. Januar 2015 — Leopard/HABM — Smart Market (LEOPARD true racing)

24

2015/C 081/32

Rechtssache T-12/15: Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Banco Santander und Santusa/Kommission

24

2015/C 081/33

Rechtssache T-14/15: Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM — Mareea Comtur (airpass.ro)

25

2015/C 081/34

Rechtssache T-15/15: Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Costa/Parlament

26

2015/C 081/35

Rechtssache T-17/15: Klage, eingereicht am 15. Januar 2015 — Italien/Kommission

27

2015/C 081/36

Rechtssache T-29/15: Klage, eingereicht am 21. Januar 2015 — International Management Group/Kommission

28

2015/C 081/37

Rechtssache T-258/14: Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2015 — Luxemburg/Kommission

29

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 081/38

Rechtssache F-142/14: Klage, eingereicht am 24. Dezember 2014 — ZZ/Eurojust

30

2015/C 081/39

Rechtssache F-30/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Januar 2015 — Speyart/Europäische Kommission

30

2015/C 081/40

Rechtssache F-49/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Januar 2015 — DQ u. a./Europäisches Parlament

30


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 081/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 73 vom 2.3.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 65 vom 23.2.2015

ABl. C 56 vom 16.2.2015

ABl. C 46 vom 9.2.2015

ABl. C 34 vom 2.2.2015

ABl. C 26 vom 26.1.2015

ABl. C 16 vom 19.1.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/2


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen von Philippe Adam Krikorian — Frankreich) — Grégoire Krikorian u. a.

(Rechtssache C-243/14) (1)

((Art. 267 AEUV - Unmittelbare Anrufung durch die Parteien - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs))

(2015/C 081/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Ersuchen eingereicht von Philippe Adam Krikorian

Parteien des Ausgangsverfahrens

Krikorian u. a.

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung des Ersuchens von Herrn Krikorian u. a. offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 16 vom 19.1.2015.


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/2


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie (Polen), eingereicht am 1. Juli 2014 — ASPROD sp. z o.o./Dyrektor Izby Celnej w Szczecinie

(Rechtssache C-313/14)

(2015/C 081/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ASPROD sp. z o.o.

Beklagter: Dyrektor Izby Celnej w Szczecinie

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) entschieden, dass Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Betroffene über einen Bescheid der Finanzbehörde über die Festsetzung der zulässigen Verbrauchsmengen von nach der angeführten Bestimmung von dieser Steuer befreiten Erzeugnissen verfügt.


(1)  ABl. L 316, S. 21.


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/3


Vorabentscheidungsersuchen des Ustavno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 20. November 2014 — Tadej Kotnik u. a., Jože Sedonja u. a., Fondazione cassa di risparmio di Imola, Imola, Italienische Republik, Andrej Pipuš und Dušanka Pipuš, Tomaž Štrukelj, Luka Jukič, Angel Jaromil, Franc Marušič u. a., Stajka Skrbinšek, Janez Forte u. a., Marija Pipuš, Državni svet Republike Slovenije, Varuh človekovih pravic Republike Slovenije/Državni zbor Republike Slovenije

(Rechtssache C-526/14)

(2015/C 081/04)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Ustavno sodišče

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Tadej Kotnik u. a., Jože Sedonja u. a., Fondazione cassa di risparmio di Imola, Imola, Italienische Republik, Andrej Pipuš und Dušanka Pipuš, Tomaž Štrukelj, Luka Jukič, Angel Jaromil, Franc Marušič u. a., Stajka Skrbinšek, Janez Forte u. a., Marija Pipuš, Državni svet Republike Slovenije, Varuh človekovih pravic Republike Slovenije

Antragsgegner: Državni zbor Republike Slovenije

Vorlagefragen

1.

 

a)

Kann die Bankenmitteilung (1), unter Berücksichtigung der rechtlichen Wirkungen, die diese Mitteilung tatsächlich erzeugt, weil die Europäische Union im Bereich der staatlichen Beihilfen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die ausschließliche Zuständigkeit besitzt und die Kommission gemäß Art. 108 AEUV die Entscheidungszuständigkeit im Bereich von staatlichen Beihilfen besitzt, dahin ausgelegt werden, dass sie Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten hat, die beträchtliche Störungen im Wirtschaftsleben mit Hilfe staatlicher Beihilfen für Kreditinstitute beseitigen möchten, wobei diese Beihilfen einen dauerhaften Charakter haben und nicht einfach aufgehoben werden können?

b)

Sind die Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung, die die Gewährung von staatlichen Beihilfen, deren Ziel die Beseitigung von beträchtlichen Störungen im Wirtschaftsleben eines Staates sind, von der Verpflichtung zur Liquidation des Eigenkapitals, des Hybridkapitals und der nachrangigen Schuldtitel und/oder der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente und der nachrangigen Schuldtitel in Kernkapital abhängig machen, und zwar mit dem Ziel, unter Berücksichtigung des moralischen Risikos die Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu begrenzen, mit den Art. 107, 108 und 109 AEUV unvereinbar, weil sie über die in diesen Bestimmungen festgelegte Zuständigkeit der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen hinausgehen?

c)

Wenn Frage 1 b verneint wird: Stehen die Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung, die die Gewährung von staatlichen Beihilfen von der Verpflichtung zur Liquidation des Eigenkapitals und/oder der Umwandlung in Kernkapital abhängig machen, soweit sich diese Verbindlichkeit auf Aktien (Eigenkapital), hybride Kapitalinstrumente und nachrangige Schuldtitel bezieht, die vor der Veröffentlichung der Bankenmitteilung ausgegeben wurden und zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe nur im Falle der Insolvenz der Bank teilweise oder zur Gänze ohne vollkommene Rückzahlung gelöscht werden konnten, im Einklang mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des Schutzes der berechtigten Erwartungen?

d)

Wenn Frage 1 b verneint und Frage 1 c bejaht werden: Stehen die Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung, die die Gewährung von staatlichen Beihilfen von der Verpflichtung zur Liquidation des Eigenkapitals, des Hybridkapitals und nachrangiger Schuldtitel und/oder der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente und der nachrangigen Schuldtitel in Kernkapital abhängig machen, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet und abgeschlossen ist, in dem die Schuldtitel in einem gerichtlichen Verfahren liquidiert worden wären und in dem die Inhaber der nachrangigen Schuldtitel die Stellung einer Partei hätten erlangen können, im Einklang mit dem Recht auf Eigentum im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

e)

Wenn Frage 1 b verneint wird und die Fragen 1 c und 1 d bejaht werden: Sind die Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung, die die Gewährung von staatlichen Beihilfen von der Verpflichtung zur Liquidation des Eigenkapitals, des Hybridkapitals und der nachrangigen Schuldtitel und/oder der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente und der nachrangigen Schuldtitel in Kernkapital abhängig machen, soweit die Umsetzung dieser Maßnahmen die Verringerung und/oder die Erhöhung des Stammkapitals der Aktiengesellschaft auf der Grundlage eines Beschlusses des zuständigen Verwaltungsorgans und nicht auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft mit den Art. 29, 34, 35 und 40 bis 42 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind (2), um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, unvereinbar?

f)

Kann die Bankenmitteilung unter Berücksichtigung ihrer Rn. 19, insbesondere des dort genannten Erfordernisses der Respektierung von Grundrechten, ihrer Rn. 20 und der in den Rn. 43 und 44 dieser Mitteilung enthaltenen Bekräftigung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Umwandlung oder der Abschreibung des Hybridkapitals und nachrangiger Schuldtitel vor der Gewährung von staatlichen Beihilfen, dahin ausgelegt werden, dass diese Maßnahme die Mitgliedstaaten, die beträchtliche Störungen im Wirtschaftsleben mit Hilfe von staatlichen Beihilfen für Kreditinstitute beseitigen möchten, nicht zwingt, als Voraussetzung für die Gewährung von staatlichen Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV eine Verpflichtung zu der vorgenannten Umwandlung oder Abschreibung einzuführen, oder dahin, dass es für die Zulässigkeit der staatlichen Beihilfe ausreicht, dass die Maßnahme der Umwandlung oder der Abschreibung nur im Hinblick auf den verhältnismäßigen Anteil durchgeführt wird?

2.

Kann Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24/EG (3) dahin ausgelegt werden, dass zu den Sanierungsmaßnahmen auch die Maßnahmen der Lastenverteilung zwischen den Aktionären und den nachrangigen Gläubigern im Sinne der Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung (Abschreibung des harten Kernkapitals, des Hybridkapitals und nachrangiger Schuldtitel sowie die Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente und der nachrangigen Schuldtitel in Kapital) zählen?


(1)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216, S. 1).

(2)  ABl. L 315, S. 74.

(3)  Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125, S. 15).


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/4


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine (Italien), eingereicht am 28. November 2014 — Degano Trasporti S.a.s. di Ferruccio Degano & C., in Liquidation

(Rechtssache C-546/14)

(2015/C 081/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Udine

Partei des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Degano Trasporti S.a.s. di Ferruccio Degano & C., in Liquidation

Vorlagefrage

Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-132/06, vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache C-174/07 und vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-500/10 ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182-ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der — bei Liquidation des Schuldnervermögens — eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung — auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts — im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/5


Vorlage zur Vorabentscheidung des Supreme Court (Irland), eingereicht am 5. Dezember 2014 — MM/Minister for Justice and Equality, Irland, und Attorney General

(Rechtssache C-560/14)

(2015/C 081/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court, Irland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MM

Beklagter: Minister for Justice and Equality, Irland, und Attorney General

Vorlagefrage

1.

Gebietet das unionsrechtliche „Recht auf Anhörung“, dass einer Person, die gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates (1) subsidiären Schutz beantragt, eine mündliche Verhandlung über diesen Antrag gewährt wird, einschließlich des Rechts, Zeugen aufzurufen und einem Kreuzverhör zu unterziehen, wenn der Antrag im Zuge einer Regelung des betreffenden Mitgliedstaats gestellt wird, wonach zwei getrennte und aufeinanderfolgende Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Anerkennung als Flüchtling bzw. des Antrags auf subsidiären Schutz bestehen?


(1)  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/5


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Dezember 2014 — Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH gegen Amazon EU Sàrl u.a.

(Rechtssache C-572/14)

(2015/C 081/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH

Revisionsbeklagte: Amazon EU Sàrl, Amazon Services Europe Sàrl, Amazon.de GmbH, Amazon Logistik GmbH, Amazon Media Sàrl

Vorlagefrage

Ist der Anspruch auf Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1), der sich nach österreichischem Recht gegen Unternehmen richtet, die Trägermaterial im Inland als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen, ein Anspruch aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,“ im Sinn von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2)?


(1)  ABl. L 167, S. 10.

(2)  ABl. 2001, L 12, S. 1.


9.3.2015   

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C 81/6


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 12. Dezember 2014 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-578/14)

(2015/C 081/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Argenta Spaarbank NV

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefragen

1.

Verstößt Art. 198 10o WIB92 in der für die Steuerjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung gegen Art. 4 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23. Juli 1990 (Richtlinie 90/435/EWG (1) des Rates), soweit er bestimmt, dass Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag der gemäß den Art. 202 bis 204 abzugsfähigen Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die genannten Zinsbelastungen mit der (Finanzierung der) Beteiligung in Zusammenhang stehen, aus der die freistellbaren Dividenden bezogen wurden, oder nicht?

2.

Stellt Art. 198 10o WIB92 in der für die Steuerjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung eine Bestimmung zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23. Juli 1990 (Richtlinie 90/435/EWG des Rates) dar und, wenn ja, geht in diesem Fall Art. 198 10o WIB92 über das zur Verhinderung von derartigen Steuerhinterziehungen und Missbräuchen erforderliche Maß hinaus, soweit er bestimmt, dass Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag der gemäß den Art. 202 bis 204 abzugsfähigen Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die genannten Zinsbelastungen mit der (Finanzierung der) Beteiligung in Zusammenhang stehen, aus der die freistellbaren Dividenden bezogen wurden, oder nicht?


(1)  Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6).


9.3.2015   

DE

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C 81/7


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-584/14)

(2015/C 081/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Loma-Osorio Lerena)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-286/08, Kommission/Hellenische Republik, durchzuführen;

die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 72  864 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 zu zahlen;

die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 8  096 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-286/08, Kommission/Hellenische Republik, entschieden:

„1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG (1) des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 und aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG (3) des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen,

dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist einen den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erstellt und erlassen und kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle errichtet hat, das durch den Einsatz der zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus geeignetsten Methoden gekennzeichnet ist;

dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle die Einhaltung der Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 sowie von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31 zu gewährleisten.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.“

2.

Die Kommission eröffnete in Bezug auf die Durchführung des genannten Urteils ein Verfahren nach Art. 260 AEUV gegen die Hellenische Republik. Aus den Angaben der Hellenischen Republik und insbesondere aus den Daten von 2009, die der Kommission mit der Antwort vom 16. Mai 2011 übermittelt wurden, gehe hervor, dass sich das gesamte Aufkommen an gefährlichen Abfällen im Jahr 2011 auf 1 84  863,50 Tonnen beliefen, dass historische Altgeräte 3 23  452,40 Tonnen ausmachten und sich die Ausfuhren auf 5  147,40 Tonnen beliefen. Daraus ergebe sich, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-286/08 mehr als sieben Jahre nach seiner Verkündung nicht durchgeführt worden sei.

3.

Die Kommission erhebt folglich beim Gerichtshof Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV, wonach die Kommission die Höhe des Pauschalbetrags und/oder des Zwangsgelds benennt, das sie den Umständen nach für angemessen hält und das der Mitgliedstaat zu zahlen hat, wenn er innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht getroffen hat. Die endgültige Entscheidung über die Verhängung der Sanktionen nach Art. 260 AEUV wird vom Gerichtshof getroffen, der dazu unbeschränkt befugt ist.

4.

Die Kommission beantragt unter Heranziehung der Kriterien, die sie in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2005 (aktualisiert am 17. September 2014) über die Anwendung von Art. 260 AEUV festgesetzt hat, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-286/08, Kommission/Hellenische Republik, durchzuführen, die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 72  864 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 zu zahlen, die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 8  096 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen, und der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.


(1)  ABl. L 377, 31.12.1991, S. 20.

(2)  ABl. L 114, 27.4.2006, S. 9.

(3)  ABl. L 182, 16.7.1999, S. 1.


9.3.2015   

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C 81/8


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Queen‘s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Dezember 2014 — European Federation for Cosmetic Ingredients/Secretary of State for Business, Innovation and Skills

(Rechtssache C-592/14)

(2015/C 081/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: European Federation for Cosmetic Ingredients

Beklagte: Secretary of State for Business, Innovation and Skills, Attorney General

Beteiligte: British Union for the Abolition of Vivisection, European Coalition to End Animal Experiments

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 18 Abs. l Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1) dahin auszulegen, dass das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen durch Tierversuche bestimmt worden sind, auf dem Gemeinschaftsmarkt verboten ist, wenn diese Versuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittländern außerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurden, um kosmetische Mittel, die solche Bestandteile enthalten, in diesen Drittländern vermarkten zu können?

2.

Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an,

a)

ob bei der nach Art. 10 der Verordnung durchzuführenden Sicherheitsbewertung zum Nachweis, dass das kosmetische Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist, bevor es auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt wird, Daten verwendet werden, die durch außerhalb der Europäischen Union durchgeführte Tierversuche gewonnen wurden;

b)

ob die Rechtsvorschriften der Drittländer die Sicherheit kosmetischer Mittel betreffen;

c)

ob es zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Bestandteil außerhalb der Europäischen Union in Tierversuchen geprüft worden ist, vernünftigerweise vorhersehbar war, dass später versucht werden könnte, ein kosmetisches Mittel, das diesen Bestandteil enthält, auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr zu bringen, und/oder

d)

ob sonstige Faktoren — und wenn ja, welche — vorliegen?


(1)  ABl. L 342, S. 59.


9.3.2015   

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C 81/9


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 30. Dezember 2014 — Virpi Komu, Hanna Ruotsalainen, Ritva Komu/Pekka Komu, Jelena Komu

(Rechtssache C-605/14)

(2015/C 081/11)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: Virpi Komu, Hanna Ruotsalainen, Ritva Komu

Rechtsmittelgegner: Pekka Komu, Jelena Komu

Vorlagefrage

Ist Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass es sich bei einer Angelegenheit, in der ein Teil der Miteigentümer einer unbeweglichen Sache beantragt, zur Auflösung des Miteigentumsverhältnisses den Verkauf der Sache anzuordnen und zur Durchführung des Verkaufs einen Treuhänder zu bestellen, um eine Klage, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat, im Sinne von Art. 22 Nr. 1 handelt?


(1)  ABL. L 12, S. 1.


9.3.2015   

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C 81/9


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. Dezember 2014 — Bookit Ltd/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-607/14)

(2015/C 081/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bookit Ltd

Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Welches sind im Hinblick auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil C-2/95, Sparekassernes Datacenter (SDC) (ECLI:EU:C:1997:278, Slg. 1997, I-3017), die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine „Bearbeitungsdienstleistung für Debit- und Kreditkarten“ (wie die im vorliegenden Fall erbrachte) im Sinne der Rn. 66 des vorgenannten Urteils „eine Übertragung von Geldern [bewirkt] und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen [führt]“?

2.

Welche Gesichtspunkte unterscheiden grundsätzlich (a) eine Dienstleistung, die in der Übertragung finanzieller Nachrichten besteht, ohne welche eine Zahlung nicht erfolgen würde, die aber nicht unter die steuerliche Befreiung fällt (wie im Fall des Urteils C-350/10, Nordea Pankki Suomi, ECLI:EU:C:2011:532, Slg. 2011, I-7359), von (b) einer Dienstleistung der Bearbeitung von Daten, die ihrer Funktion nach die Übertragung von Geldern bewirkt und daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (laut Rn. 66 des Urteils SDC) unter die Befreiung fallen kann?

3.

Speziell in Bezug auf Bearbeitungsdienstleistungen für Debit- und Kreditkarten:

a)

Ist die steuerliche Befreiung auf Dienstleistungen anwendbar, die eine Übertragung von Geldern bewirken, aber nicht den Arbeitsschritt einschließen, ein Konto zu belasten und einem anderen Konto den entsprechenden Betrag gutzuschreiben?

b)

Hängt der Befreiungsanspruch davon ab, ob der Dienstleistende selbst die Autorisierungscodes unmittelbar von der Bank des Karteninhabers oder über seine Händlerbank (merchant acquirer bank) erhält?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


9.3.2015   

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C 81/10


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 7. November 2014 in der Rechtssache T-219/10, Autogrill España/Kommission

(Rechtssache C-20/15 P)

(2015/C 081/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Andere Partei des Verfahrens: Autogrill España, S.A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 107 Abs. 1 des Vertrags und insbesondere den Begriff der Selektivität der staatlichen Beihilfen, den dieser Artikel enthalte, falsch ausgelegt habe.

Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, die auf den genannten Rechtsfehler gestützt sind:

Erstens habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es für den Nachweis der Selektivität einer Maßnahme verlangt habe, eine (ex ante identifizierbare) Gruppe von Unternehmen mit eigenen und inhärenten Merkmalen festzulegen, und

zweitens habe das Gericht den Begriff der Selektivität falsch ausgelegt, indem es eine künstliche Unterscheidung zwischen den Beihilfen für die Ausfuhr von Waren und den Beihilfen für die Ausfuhr von Kapital vorgenommen habe.


9.3.2015   

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C 81/11


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 7. November 2014 in der Rechtssache T-399/11, Banco Santander und Santusa/Kommission

(Rechtssache C-21/15 P)

(2015/C 081/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Andere Verfahrensbeteiligte: Banco Santander, S.A. und Santusa Holding, S.L.

Anträge

Das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 107 Abs. 1 AEUV und insbesondere den Begriff der Selektivität von staatlichen Beihilfen, den dieser Artikel enthalte, falsch ausgelegt habe.

Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, die sich aus dem festgestellten Rechtsfehler ergeben:

Erstens irre das Gericht, wenn es für den Nachweis, dass eine Maßnahme selektiv sei, verlange, eine Gruppe von Unternehmen mit spezifischen (ex ante bestimmbaren) Merkmalen festzulegen; und

zweitens lege das Gericht den Begriff der Selektivität falsch aus, wenn es eine künstliche Unterscheidung zwischen Ausfuhrbeihilfen für Waren und Ausfuhrbeihilfen für Kapital treffe.


Gericht

9.3.2015   

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C 81/12


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Ocean Capital Administration u. a./Rat

(Verbundene Rechtssachen T-420/11 und T-56/12) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Rechtskraft - Folgen einer Nichtigerklärung restriktiver Maßnahmen für eine Einrichtung, die von einer bekanntermaßen an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtung gehalten oder kontrolliert wird - Zeitliche Anpassung der Wirkungen einer Nichtigerklärung))

(2015/C 081/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ocean Capital Administration GmbH (Hamburg, Deutschland) und die übrigen im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Rechtssache T-420/11); IRISL Maritime Training Institute (Teheran, Iran); Kheibar Co. (Teheran); Kish Shipping Line Manning Co. (Kish Island, Iran); IRISL Multimodal Transport Co. (Teheran) (Rechtssache T-56/12) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC, M. Taher, Solicitor, und M. Lester, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und, in der Rechtssache T-420/11, P. Plaza García sowie, in der Rechtssache T-56/12, M.-M. Joséphidès)

Gegenstand

In der Rechtssache T-420/11 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerinnen betreffen, und in der Rechtssache T-56/12 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung Nr. 267/2012, soweit diese Rechtsakte die Klägerinnen betreffen

Tenor

1.

Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Ocean Capital Administration GmbH und die übrigen im Anhang des vorliegenden Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen betreffen:

der Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010.

2.

Für nichtig erklärt werden, soweit sie IRISL Maritime Training Institute, Kheibar Co., Kish Shipping Line Manning Co. und IRISL Multimodal Transport Co. betreffen:

der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

die Verordnung Nr. 267/2012.

3.

Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP in seiner durch den Beschluss 2011/299 und den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung werden in Bezug auf Ocean Capital Administration und die übrigen im Anhang des vorliegenden Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen sowie auf IRISL Maritime Training Institute, Kheibar, Kish Shipping Line Manning und IRISL Multimodal Transport aufrechterhalten, bis die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 wirksam wird.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Ocean Capital Administration und den 35 anderen im Anhang des vorliegenden Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen sowie IRISL Maritime Training Institute, Kheibar, Kish Shipping Line Manning und IRISL Multimodal Transport entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


9.3.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/13


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Teva Pharma und Teva Pharmaceuticals Europe/EMA

(Rechtssache T-140/12) (1)

((Humanarzneimittel - Arzneimittel für seltene Leiden - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels für seltene Leiden Imatinib - Entscheidung der EMA, mit der es abgelehnt wird, den Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen zu validieren - Marktexklusivitätsrecht))

(2015/C 081/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Teva Pharma (Utrecht, Niederlande) und Teva Pharmaceuticals Europe BV (Utrecht) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, K. Bacon, Barrister, G. Morgan und C. Drew, Solicitors)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, M. Tovar Gomis und N. Rampal Olmedo)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, P. Mihaylova und M. Šimerdová)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EMA vom 24. Januar 2012, mit der es abgelehnt wurde, den von den Klägerinnen gestellten Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels für seltene Leiden Imatinib, Imatinib Ratiopharm, was therapeutische Anwendungsgebiete bezüglich der Behandlung der chronischen myeloischen Leukämie betrifft, zu validieren

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Teva Pharma BV und die Teva Pharmaceuticals Europe BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) entstanden sind.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 165 vom 9.6.2012.


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/14


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Bank Tejarat/Rat

(Rechtssache T-176/12) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler))

(2015/C 081/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bank Tejarat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy, F. Zaiwalla und Z. Burbeza, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und S. Cook)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung, mit sofortiger Wirkung, des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 208, S. 2)

Tenor

1.

Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Bank Tejarat betreffen:

Ziff. I.B.2 des Anhangs I des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Ziff. I.B.2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Ziff. I.B.105 des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010;

Nr. 5 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP in der durch den Beschluss 2012/35 geänderten Fassung werden in Bezug auf die Bank Tejarat bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 und der Durchführungsverordnung Nr. 709/2012 aufrecht erhalten.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 174 vom 16.6.2012.


9.3.2015   

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C 81/15


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — MIP Metro/HABM — Holsten-Brauerei (H)

(Rechtssache T-193/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird - Bildmarke H - Ältere nationale Bildmarke H - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungsmangel - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 081/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Holsten-Brauerei AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Hebeis und M. R. Douglas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2012 (Sache R 2340/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Holsten-Brauerei AG und der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 194 vom 30.6.2012.


9.3.2015   

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C 81/15


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO)

(Rechtssache T-393/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KENZO - Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Verspätete Vorlage von Unterlagen - Ermessen der Beschwerdekammer - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 081/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia und G. Lazzaretti sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2012 (Sache R 1659/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn Kenzo Tsujimoto

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


9.3.2015   

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C 81/16


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Pro-Aqua International/HABM — Rexair (WET DUST CAN’T FLY)

(Rechtssache T-133/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke WET DUST CAN’T FLY - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 081/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pro-Aqua International GmbH (Ansbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Rexair LLC (Troy, Michigan, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2012 (Sache R 211/2012-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Pro-Aqua International GmbH und der Rexair LLC

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pro-Aqua International GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


9.3.2015   

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C 81/17


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Novomatic/HABM — Simba Toys (AFRICAN SIMBA)

(Rechtssache T-172/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AFRICAN SIMBA - Ältere nationale Bildmarke Simba - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 081/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Simba Toys GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Ruhl und C. Sachs)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Januar 2013 (Sache R 157/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Simba Toys GmbH & Co. KG und der Novomatic AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Novomatic AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 141 vom 18.5.2013.


9.3.2015   

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C 81/17


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO)

(Rechtssache T-322/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KENZO - Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verspätete Vorlage von Unterlagen - Ermessen der Beschwerdekammer - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 081/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Rajh und J. Crespo Carrillo, dann M. Rajh und P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzaretti und F. Rossi sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. März 2013 (Sache R 1364/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn Kenzo Tsujimoto

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


9.3.2015   

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C 81/18


Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Bolívar Cerezo/HABM — Renovalia Energy (RENOVALIA)

(Rechtssache T-166/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RENOVALIA - Ältere nationale Wortmarken RENOVA ENERGY und RENOVAENERGY - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

(2015/C 081/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Juan Bolívar Cerezo (Granada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Barroso Sánchez-Lafuente)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Renovalia Energy, SA (Villarobledo, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Velázquez Ibáñez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2012 (Sache R 663/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Renovalia Energy, SA und Herrn Juan Bolívar Cerezo

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Juan Bolívar Cerezo trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 194 vom 30.6.2012.


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Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2015 — SolarWorld u. a./Kommission

(Rechtssache T-507/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen und Wafer] mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China - Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren - Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2015/C 081/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: SolarWorld (Berlin, Deutschland), Brandoni solare SpA (Castelfidardo, Italien), Global Sun Ltd (Sliema, Malta), Silicio Solar, SAU (Madrid, Spanien), Solaria Energia y Medio Ambiente, SA (Puertollano, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209, S. 26) und des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325, S. 214)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die SolarWorld AG, die Brandoni solare SpA, die Global Sun Ltd, die Silicio Solar, SAU und die Solaria Energia y Medio Ambiente, SA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 325 vom 9.11.2013.


9.3.2015   

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C 81/19


Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2015 — Vakoma/HABM — VACOM (VAKOMA)

(Rechtssache T-535/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke VAKOMA - Ältere Gemeinschaftswortmarke VACOM - Klageschrift - Verstoß gegen Formerfordernisse - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2015/C 081/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vakoma GmbH (Magdeburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kazzer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: VACOM Vakuum Komponenten & Messtechnik GmbH (Jena, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. August 2013 (Sache R 908/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der VACOM Vakuum Komponenten & Messtechnik GmbH und der Vakoma GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Vakoma GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013.


9.3.2015   

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C 81/20


Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2015 — Istituto di vigilanza dell’urbe/Kommission

(Rechtssache T-579/13) (1)

((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Sicherheits- und Empfangsdiensten - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2015/C 081/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Istituto di vigilanza dell’urbe SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dodaro und S. Cianciullo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Cappelletti und F. Moro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der das von der Klägerin im Rahmen einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (2013/S 101-172120) veröffentlichten Ausschreibung eingereichte Angebot abgelehnt und das Los Nr. 1 über die Erbringung von Sicherheits- und Empfangsdiensten an einen anderen Bieter vergeben wurde, sowie jeder dieser Entscheidung vorausgegangenen, mit ihr verbundenen oder ihr nachfolgenden Handlung, darunter der mit dem erfolgreichen Bieter geschlossene Vertrag, und auf Ersatz des Schadens, der durch die Vergabe des Auftrags an den erfolgreichen Bieter entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Istituto di vigilanza dell’urbe SpA trägt gemäß dem Antrag der Europäischen Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 377 vom 21.12.2013.


9.3.2015   

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C 81/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 2014 — August Wolff und Remedia/Kommission

(Rechtssache T-672/14 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von Humanarzneimitteln - Antrag auf einstweilige Anordnung - Fehlende Dringlichkeit))

(2015/C 081/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerinnen: Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel (Bielefeld, Deutschland), Remedia d.o.o. (Zagreb, Kroation) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Klappich, C. Schmidt und P. Arbeiter)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová, A. Sipos und B.-R. Killmann)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses C (2014) 6030 final der Europäischen Kommission vom 19. August 2014 über die Zulassungen für Humanarzneimittel zur topischen Anwendung mit hohen Estradiol-Konzentrationen gemäß Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 2. Oktober 2014 wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


9.3.2015   

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C 81/21


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission

(Rechtssache T-793/14)

(2015/C 081/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Tempus Energy Ltd (Reading, Vereinigtes Königreich) und Tempus Energy Technology Ltd (Cheltenham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne, J. Blockx und C. Ziegler sowie Rechtsanwältin M. Kinsella)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, und

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014 in der Sache SA.35980 (2014/N-2) — Vereinigtes Königreich, Strommarktreform — Kapazitätsmarkt.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen sowie den Sachverhalt falsch beurteilt, da sie das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet habe. Insoweit sei zu rügen, dass:

die Kommission die potenzielle Rolle der Demand-Side Response (Laststeuerung, im Folgenden: DSR) auf dem Kapazitätsmarkt des Vereinigten Königreichs unzutreffend beurteilt habe;

die Beschränkungen der Laufzeit von DSR-Verträgen auf dem Kapazitätsmarkt die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung verletzten und auf einer falschen Beurteilung des Sachverhalts beruhten;

das Erfordernis für DSR-Anbieter, zwischen transitorischen und permanenten Marktauktionen zu wählen, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung verletze;

die Methoden der Kostendeckung auf dem Kapazitätsmarkt die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzten;

die Nutzung unbefristeter statt befristeter Kapazitätsereignisse in den permanenten Auktionen am Kapazitätsmarkt die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes verletze;

das auf dem Kapazitätsmarkt bestehende Erfordernis der Bietungsgarantie, um Zugang zu den Auktionen zu erlangen, die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes verletze; und

das Versäumnis des Kapazitätsmarkts, zusätzliche Vergütungen für Einsparungen bei Übermittlungs- und Verteilungsverlusten im Rahmen der DSR zur Verfügung zu stellen, die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes verletze.

2.

Die Kommission habe den Beschluss nicht angemessen begründet.


9.3.2015   

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C 81/22


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2014 — Gazprom Neft/Rat

(Rechtssache T-799/14)

(2015/C 081/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gazprom Neft OAO (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Van den Hende und S. Cogman, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 (1), mit dem Art. 4a in den Beschluss 2014/512/GASP des Rates eingefügt wurde, für nichtig zu erklären;

Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (2), mit dem Art. 3a in die Verordnung Nr. 833/2014 des Rates eingefügt wurde, für nichtig zu erklären;

Art. 1 Abs. 1 und den Anhang des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 1 Abs. 3 und Anhang III in den Beschluss 2014/512/GASP des Rates eingefügt wurde und diese Bestimmungen die Klägerin betreffen;

Art. 1 Abs. 5, Art. 1 Abs. 9 und Anhang III der Verordnung Nr. 960/2014 des Rates für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV in die Verordnung Nr. 833/2014 des Rates eingefügt wurde und diese Bestimmungen die Klägerin betreffen;

Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates, mit dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates ersetzt wurde, für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmung die Klägerin betrifft;

Art. 1 Abs. 5a der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates, mit dem Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates ersetzt wurde, für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmung die Klägerin betrifft, und

dem Rat die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Aufgrund der fehlenden Begründung liege ein Verstoß gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, da u. a. weder der Beschluss 2014/659/GASP des Rates noch die Verordnung Nr. 960/2014 des Rates auch nur den Versuch einer Erklärung enthielten, aus welchen Gründen die unkonventionellen Öl-Projekte der Klägerin Gegenstand der gezielten restriktiven Maßnahmen seien.

2.

Art. 215 AEUV sei eine ungeeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates und Art. 29 EUV sei eine ungeeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates.

3.

Die angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen das Abkommen zwischen der EU und Russland über Partnerschaft und Zusammenarbeit (3).

4.

Es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundrechte vor. Die angefochtenen Bestimmungen stellten eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts der Klägerin dar. Sie seien nicht geeignet, um ihre Ziele zu erreichen (und damit auch nicht erforderlich) und in jedem Fall erlegten sie Belastungen auf, die jeden möglichen Nutzen bei weitem überwögen.


(1)  Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 54).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 3).

(3)  Beschluss des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (ABl. L 327, S. 1).


9.3.2015   

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C 81/23


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2014 — Nutria/Kommission

(Rechtssache T-832/14)

(2015/C 081/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nutria AE (Agios Konstantinos Lokrida, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-J. Jacquot)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Kommission zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 5 2 04  350 Euro zu zahlen,

die Kommission zu verurteilen, ihr für die ihr entstandenen Verfahrenskosten weitere 12  000 Euro zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie rügt, die Kommission habe dadurch gegen Art. 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (1) verstoßen, dass sie es abgelehnt habe, die Frist zur Durchführung des griechischen Teils des EU-Programms zur Verteilung von Nahrungsmitteln an die bedürftigsten Menschen in der Gemeinschaft für das Jahr 2010 zu verlängern.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).


9.3.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/24


Klage, eingereicht am 8. Januar 2015 — Leopard/HABM — Smart Market (LEOPARD true racing)

(Rechtssache T-7/15)

(2015/C 081/31)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Leopard SA (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lê Dai)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Smart Market, SLU (Alcantarilla, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „LEOPARD true racing“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10139202.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2014 in der Sache R 1866/2013-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


9.3.2015   

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C 81/24


Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Banco Santander und Santusa/Kommission

(Rechtssache T-12/15)

(2015/C 081/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Banco Santander, SA (Santander, Spanien) und Santusa Holding, SL (Boadilla del Monte, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und J. Panero Rivas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

das Vorbringen in der Klageschrift für zulässig und begründet zu erklären;

Art. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die neue behördliche Auslegung von Art. 12 TRLIS der spanischen Verwaltung als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen ist;

Art. 4.1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, der in Art. 1 beschriebenen Beihilferegelung ein Ende zu setzen;

die Abs. 2, 3, 4 und 5 des Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin dem Königreich Spanien die Rückforderung der Beträge auferlegt wird, die von der Kommission als staatliche Beihilfen angesehen werden;

hilfsweise den Umfang der dem Königreich Spanien in Art. 4.2 des Beschlusses auferlegten Rückforderungspflicht wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken; und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-826/14, Spanien/Kommission.

Insbesondere macht die Klägerin geltend, dass bei der rechtlichen Einordnung der Maßnahme als staatliche Beihilfe, bei der Ermittlung des durch die Maßnahme Begünstigten und der Charakterisierung der behördlichen Auslegung als einer anderen als der in den Beschlüssen der Kommission geprüften Beihilfe ein Rechtsfehler vorliege, und rügt einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des Estoppel und der Rechtssicherheit.


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/25


Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM — Mareea Comtur (airpass.ro)

(Rechtssache T-14/15)

(2015/C 081/33)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH (Neu Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: R. Kunze, Solicitor, und Rechtsanwalt G. Würtenberger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SC Mareea Comtur SRL (Deva, Rumänien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „airpass.ro“ — Anmeldung Nr. 10 649 358.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 17. Oktober 2014 in der Sache R 1918/2013-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Dienstleistungen der Klasse 35 betrifft;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 64 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009.


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/26


Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Costa/Parlament

(Rechtssache T-15/15)

(2015/C 081/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Paolo Costa (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Orsoni und M. Romeo)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 28. November 2014 zugestellte Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 11. November 2014 und alle vorangegangenen, damit verbundenen und daraus abgeleiteten Rechtsakte für nichtig im Sinne der Art. 263 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erklären;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung Nr. 318189 des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 11. November 2014, mit der die Zahlung des Ruhegehalts des Klägers ab Juni 2010 ausgesetzt wurde und die von Juli 2009 bis Mai 2010 gezahlten Beträge zurückgefordert wurden.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Gründe geltend.

1.

Verletzung von Rechtsvorschriften, Verletzung der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und Verletzung des Art. 12 der Verordnung über die lebenslängliche Rente der Mitglieder der italienischen Abgeordnetenkammer:

Insoweit wird die Verletzung von Art. 12 Abs. 2a Buchst. v der Verordnung über die lebenslängliche Rente der Mitglieder der italienischen Abgeordnetenkammer, auf die die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments verweise, geltend gemacht, soweit die Aussetzung der Zahlung des Ruhegehalts wegen des Amts des Präsidenten der Hafenbehörde von Venedig zu Unrecht auf diese Bestimmung gestützt werde.

Außerdem sei das Amt des Präsidenten einer italienischen Hafenbehörde nicht unter Art. 12 Abs. 2a Buchst. v der Verordnung subsumierbar, da es — wie vom Gerichtshof mit dem Urteil vom 10. Oktober 2014 in der Rechtssache C-270/13 anerkannt worden sei — ein spezialisiertes Amt darstelle, das ausschließlich auf den nachgewiesenen beruflichen Kompetenzen des Bewerbers in den Bereichen Wirtschaft und Verkehr beruhe und unabhängig von jeder politischen Verbindung oder staatlicher Ernennung politischer Art sei und keine Wahrnehmung politischer Aufgaben umfasse.

2.

Verletzung der Verträge und von Rechtsvorschriften, Verletzung der Art. 4, 6 und 15 EUV, Verletzung des Art. 1 des Ersten Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) im Bereich des Eigentumsschutzes, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben:

Insoweit wird die Verletzung der Art. 4 und 13 EUV geltend gemacht, soweit sie dem Europäischen Parlament ebenso wie den anderen Organen geböten, jederzeit die bei den Angehörigen dieser Organe im Rahmen der Gemeinschaftsordnung begründeten Fälle berechtigten Vertrauens zu schützen.

Außerdem wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben geltend gemacht, bei denen es sich um allgemeine und fundamentale Grundsätze des Unionsrechts handele, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt und bestätigt worden und bei der Rückforderung von an gutgläubige Privatpersonen gezahlten Beträgen immer zu beachten seien.

Schließlich wird geltend gemacht, Art. 1 des Protokolls zur EMRK, auf den Art. 6 EUV verweise und dem die gleiche Rechtskraft wie den Verträgen zuerkannt werde, sei verletzt, da er den Schutz des berechtigten Vertrauens gebiete, das bei einer Privatperson im Hinblick darauf begründet werde, dass sie die Gelder, auf die sie Anspruch habe, rechtmäßig beziehe.


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/27


Klage, eingereicht am 15. Januar 2015 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-17/15)

(2015/C 081/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 — Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) im Bereich Datenschutz für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen die Art. 263 AEUV, 264 AEUV und 266 AEUV.

Die Kommission habe gegen die Bindungswirkung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P verstoßen, das die Bekanntmachungen, in denen die Sprachen, die Bewerber in allgemeinen Auswahlverfahren der Union als Sprache 2 angeben könnten, auf Englisch, Französisch und Deutsch beschränkt würden, für rechtswidrig erklärt habe.

2.

Verstoß gegen Art. 342 AEUV sowie die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58.

Dadurch, dass die Kommission die von den Bewerbern in allgemeinen Auswahlverfahren der Union als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, habe sie praktisch eine neue Sprachenregelung der Organe vorgeschrieben und dabei in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates in diesem Bereich eingegriffen.

3.

Verstoß gegen Art. 12 EG (jetzt 18 AEUV), Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Beamtenstatuts, Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts.

Die von der Kommission vorgenommene Sprachenbeschränkung sei diskriminierend, weil es nach den genannten Vorschriften verboten sei, den Unionsbürgern und den Beamten der Organe sprachliche Beschränkungen aufzuerlegen, die nicht allgemein und objektiv in den — bisher nicht erlassenen — Geschäftsordnungen der Organe gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 vorgesehen seien, und solche Beschränkungen einzuführen, wenn kein spezifisches und begründetes Dienstinteresse bestehe.

4.

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EUV, soweit er den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Grundrecht aufstelle, das sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergebe.

Die Kommission habe das Vertrauen der Bürger darauf verletzt, dass sie jede beliebige Sprache der Union als Sprache 2 wählen könnten, wie dies bis 2007 immer der Fall gewesen sei und im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P verbindlich bekräftigt worden sei.

5.

Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen die mit Art und Zweck der Stellenausschreibungen zusammenhängenden materiellen Vorschriften, insbesondere Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Buchst. f, Art. 34 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts, sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Indem sie im Voraus und allgemein die als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, habe die Kommission de facto die Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber auf die Phase der Bekanntmachung und der Zulassungsvoraussetzungen vorgezogen, obwohl sie im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmen sei. Auf diese Weise würden die Sprachkenntnisse im Verhältnis zu den beruflichen Kenntnissen entscheidend.

6.

Verstoß gegen Art. 18 AEUV und Art. 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts.

Indem vorgesehen sei, dass die Teilnahmeanträge zwingend auf Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden müssten und das EPSO den Bewerbern in derselben Sprache die Mitteilungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens zusende, werde das Recht der Unionsbürger verletzt, mit den Organen in der eigenen Sprache zu kommunizieren, und es werde eine weitere Diskriminierung derjenigen eingeführt, die keine vertieften Kenntnisse dieser drei Sprachen hätten.

7.

Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 1d Abs. 1 und 6 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verfälschung der Tatsachen.

Die Kommission habe die Beschränkung auf die drei Sprachen damit begründet, dass die neu Eingestellten sofort in der Lage sein müssten, sich innerhalb der Organe zu verständigen. Diese Begründung verfälsche die Tatsachen, da nicht ersichtlich sei, dass die drei fraglichen Sprachen die für die Kommunikation zwischen verschiedenen Sprachgruppen innerhalb der Organe am meisten genutzten seien. Darüber hinaus sei die Begründung in Bezug auf die Beschränkung eines Grundrechts wie desjenigen, nicht aufgrund der Sprache diskriminiert zu werden, unverhältnismäßig, da es weniger einschränkende Mittel gebe, eine rasche Kommunikation innerhalb der Organe sicherzustellen.


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/28


Klage, eingereicht am 21. Januar 2015 — International Management Group/Kommission

(Rechtssache T-29/15)

(2015/C 081/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: International Management Group (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: M. Burgstaller und C. Farrell, Solicitors, und E. Wright, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 7. November 2013 zum Jahresaktionsprogramm 2013 zugunsten von Myanmar/Birma mit Finanzierung aus dem am 16. Dezember 2014 verabschiedeten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für nichtig zu erklären, und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 53d Abs. 1 der Verordnung von 2002 über die Haushaltsordnung (1) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung von 2012 über die Haushaltsordnung (2) nicht erfülle.

2.

Es habe keine Änderungen der bei den Systemen der Klägerin zur Bilanzierung, Prüfung, internen Kontrolle oder Vergabe angewandten Standards gegeben, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission mit der Schlussfolgerung, dass die Klägerin nicht länger mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut werden könne, rechtfertigen würde.

3.

Die Kommission habe gegen ihre Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen.

4.

Die Kommission habe gegen ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzgrundsatz verstoßen.

5.

Die Kommission habe der Klägerin keine Rechtsbehelfsmöglichkeiten eingeräumt.

6.

Die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

7.

Der Erlass der angefochtenen Maßnahmen verstoße gegen das Recht der Klägerin auf Vertrauensschutz.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, in geänderter Fassung (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/29


Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2015 — Luxemburg/Kommission

(Rechtssache T-258/14) (1)

(2015/C 081/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


Gericht für den öffentlichen Dienst

9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/30


Klage, eingereicht am 24. Dezember 2014 — ZZ/Eurojust

(Rechtssache F-142/14)

(2015/C 081/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ekkehard H. Schulze)

Beklagter: Eurojust

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die Stelle des Beraters des Kabinetts des Präsidenten von Eurojust nicht zur zweiten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen vom 8. August 2014 und 25. September 2014 aufzuheben;

die Zulassung des Klägers zur weiteren Teilnahme an dem Auswahlverfahren durch den Beklagten anzuordnen; und

den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.


9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/30


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Januar 2015 — Speyart/Europäische Kommission

(Rechtssache F-30/14) (1)

(2015/C 081/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014, S. 56.


9.3.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/30


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Januar 2015 — DQ u. a./Europäisches Parlament

(Rechtssache F-49/14) (1)

(2015/C 081/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 292 vom 1.9.2014, S. 62.