ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2015/C 081/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2015/C 081/02 |
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2015/C 081/03 |
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2015/C 081/04 |
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2015/C 081/05 |
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2015/C 081/06 |
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2015/C 081/07 |
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2015/C 081/08 |
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2015/C 081/09 |
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2015/C 081/10 |
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2015/C 081/11 |
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2015/C 081/12 |
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2015/C 081/13 |
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2015/C 081/14 |
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Gericht |
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2015/C 081/15 |
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2015/C 081/16 |
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2015/C 081/17 |
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2015/C 081/18 |
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2015/C 081/19 |
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2015/C 081/20 |
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2015/C 081/21 |
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2015/C 081/22 |
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2015/C 081/23 |
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2015/C 081/24 |
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2015/C 081/25 |
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2015/C 081/26 |
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2015/C 081/27 |
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2015/C 081/28 |
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2015/C 081/29 |
Rechtssache T-799/14: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2014 — Gazprom Neft/Rat |
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2015/C 081/30 |
Rechtssache T-832/14: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2014 — Nutria/Kommission |
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2015/C 081/31 |
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2015/C 081/32 |
Rechtssache T-12/15: Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Banco Santander und Santusa/Kommission |
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2015/C 081/33 |
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2015/C 081/34 |
Rechtssache T-15/15: Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Costa/Parlament |
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2015/C 081/35 |
Rechtssache T-17/15: Klage, eingereicht am 15. Januar 2015 — Italien/Kommission |
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2015/C 081/36 |
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2015/C 081/37 |
Rechtssache T-258/14: Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2015 — Luxemburg/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2015/C 081/38 |
Rechtssache F-142/14: Klage, eingereicht am 24. Dezember 2014 — ZZ/Eurojust |
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2015/C 081/39 |
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2015/C 081/40 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2015/C 081/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen von Philippe Adam Krikorian — Frankreich) — Grégoire Krikorian u. a.
(Rechtssache C-243/14) (1)
((Art. 267 AEUV - Unmittelbare Anrufung durch die Parteien - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs))
(2015/C 081/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Ersuchen eingereicht von Philippe Adam Krikorian
Parteien des Ausgangsverfahrens
Krikorian u. a.
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung des Ersuchens von Herrn Krikorian u. a. offensichtlich unzuständig.
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie (Polen), eingereicht am 1. Juli 2014 — ASPROD sp. z o.o./Dyrektor Izby Celnej w Szczecinie
(Rechtssache C-313/14)
(2015/C 081/03)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ASPROD sp. z o.o.
Beklagter: Dyrektor Izby Celnej w Szczecinie
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) entschieden, dass Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Betroffene über einen Bescheid der Finanzbehörde über die Festsetzung der zulässigen Verbrauchsmengen von nach der angeführten Bestimmung von dieser Steuer befreiten Erzeugnissen verfügt.
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Ustavno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 20. November 2014 — Tadej Kotnik u. a., Jože Sedonja u. a., Fondazione cassa di risparmio di Imola, Imola, Italienische Republik, Andrej Pipuš und Dušanka Pipuš, Tomaž Štrukelj, Luka Jukič, Angel Jaromil, Franc Marušič u. a., Stajka Skrbinšek, Janez Forte u. a., Marija Pipuš, Državni svet Republike Slovenije, Varuh človekovih pravic Republike Slovenije/Državni zbor Republike Slovenije
(Rechtssache C-526/14)
(2015/C 081/04)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Ustavno sodišče
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Tadej Kotnik u. a., Jože Sedonja u. a., Fondazione cassa di risparmio di Imola, Imola, Italienische Republik, Andrej Pipuš und Dušanka Pipuš, Tomaž Štrukelj, Luka Jukič, Angel Jaromil, Franc Marušič u. a., Stajka Skrbinšek, Janez Forte u. a., Marija Pipuš, Državni svet Republike Slovenije, Varuh človekovih pravic Republike Slovenije
Antragsgegner: Državni zbor Republike Slovenije
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Kann Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24/EG (3) dahin ausgelegt werden, dass zu den Sanierungsmaßnahmen auch die Maßnahmen der Lastenverteilung zwischen den Aktionären und den nachrangigen Gläubigern im Sinne der Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung (Abschreibung des harten Kernkapitals, des Hybridkapitals und nachrangiger Schuldtitel sowie die Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente und der nachrangigen Schuldtitel in Kapital) zählen? |
(1) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216, S. 1).
(3) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125, S. 15).
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine (Italien), eingereicht am 28. November 2014 — Degano Trasporti S.a.s. di Ferruccio Degano & C., in Liquidation
(Rechtssache C-546/14)
(2015/C 081/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Udine
Partei des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Degano Trasporti S.a.s. di Ferruccio Degano & C., in Liquidation
Vorlagefrage
Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-132/06, vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache C-174/07 und vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-500/10 ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182-ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der — bei Liquidation des Schuldnervermögens — eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung — auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts — im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/5 |
Vorlage zur Vorabentscheidung des Supreme Court (Irland), eingereicht am 5. Dezember 2014 — MM/Minister for Justice and Equality, Irland, und Attorney General
(Rechtssache C-560/14)
(2015/C 081/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court, Irland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MM
Beklagter: Minister for Justice and Equality, Irland, und Attorney General
Vorlagefrage
1. |
Gebietet das unionsrechtliche „Recht auf Anhörung“, dass einer Person, die gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates (1) subsidiären Schutz beantragt, eine mündliche Verhandlung über diesen Antrag gewährt wird, einschließlich des Rechts, Zeugen aufzurufen und einem Kreuzverhör zu unterziehen, wenn der Antrag im Zuge einer Regelung des betreffenden Mitgliedstaats gestellt wird, wonach zwei getrennte und aufeinanderfolgende Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Anerkennung als Flüchtling bzw. des Antrags auf subsidiären Schutz bestehen? |
(1) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Dezember 2014 — Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH gegen Amazon EU Sàrl u.a.
(Rechtssache C-572/14)
(2015/C 081/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH
Revisionsbeklagte: Amazon EU Sàrl, Amazon Services Europe Sàrl, Amazon.de GmbH, Amazon Logistik GmbH, Amazon Media Sàrl
Vorlagefrage
Ist der Anspruch auf Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1), der sich nach österreichischem Recht gegen Unternehmen richtet, die Trägermaterial im Inland als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen, ein Anspruch aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,“ im Sinn von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2)?
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/6 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 12. Dezember 2014 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-578/14)
(2015/C 081/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Argenta Spaarbank NV
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
1. |
Verstößt Art. 198 10o WIB92 in der für die Steuerjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung gegen Art. 4 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23. Juli 1990 (Richtlinie 90/435/EWG (1) des Rates), soweit er bestimmt, dass Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag der gemäß den Art. 202 bis 204 abzugsfähigen Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die genannten Zinsbelastungen mit der (Finanzierung der) Beteiligung in Zusammenhang stehen, aus der die freistellbaren Dividenden bezogen wurden, oder nicht? |
2. |
Stellt Art. 198 10o WIB92 in der für die Steuerjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung eine Bestimmung zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23. Juli 1990 (Richtlinie 90/435/EWG des Rates) dar und, wenn ja, geht in diesem Fall Art. 198 10o WIB92 über das zur Verhinderung von derartigen Steuerhinterziehungen und Missbräuchen erforderliche Maß hinaus, soweit er bestimmt, dass Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag der gemäß den Art. 202 bis 204 abzugsfähigen Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die genannten Zinsbelastungen mit der (Finanzierung der) Beteiligung in Zusammenhang stehen, aus der die freistellbaren Dividenden bezogen wurden, oder nicht? |
(1) Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6).
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/7 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-584/14)
(2015/C 081/09)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Loma-Osorio Lerena)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-286/08, Kommission/Hellenische Republik, durchzuführen; |
— |
die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 72 864 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 zu zahlen; |
— |
die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 8 096 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-286/08, Kommission/Hellenische Republik, entschieden:
|
2. |
Die Kommission eröffnete in Bezug auf die Durchführung des genannten Urteils ein Verfahren nach Art. 260 AEUV gegen die Hellenische Republik. Aus den Angaben der Hellenischen Republik und insbesondere aus den Daten von 2009, die der Kommission mit der Antwort vom 16. Mai 2011 übermittelt wurden, gehe hervor, dass sich das gesamte Aufkommen an gefährlichen Abfällen im Jahr 2011 auf 1 84 863,50 Tonnen beliefen, dass historische Altgeräte 3 23 452,40 Tonnen ausmachten und sich die Ausfuhren auf 5 147,40 Tonnen beliefen. Daraus ergebe sich, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-286/08 mehr als sieben Jahre nach seiner Verkündung nicht durchgeführt worden sei. |
3. |
Die Kommission erhebt folglich beim Gerichtshof Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV, wonach die Kommission die Höhe des Pauschalbetrags und/oder des Zwangsgelds benennt, das sie den Umständen nach für angemessen hält und das der Mitgliedstaat zu zahlen hat, wenn er innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht getroffen hat. Die endgültige Entscheidung über die Verhängung der Sanktionen nach Art. 260 AEUV wird vom Gerichtshof getroffen, der dazu unbeschränkt befugt ist. |
4. |
Die Kommission beantragt unter Heranziehung der Kriterien, die sie in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2005 (aktualisiert am 17. September 2014) über die Anwendung von Art. 260 AEUV festgesetzt hat, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-286/08, Kommission/Hellenische Republik, durchzuführen, die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 72 864 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 zu zahlen, die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 8 096 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen, und der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
(1) ABl. L 377, 31.12.1991, S. 20.
(2) ABl. L 114, 27.4.2006, S. 9.
(3) ABl. L 182, 16.7.1999, S. 1.
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Queen‘s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Dezember 2014 — European Federation for Cosmetic Ingredients/Secretary of State for Business, Innovation and Skills
(Rechtssache C-592/14)
(2015/C 081/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: European Federation for Cosmetic Ingredients
Beklagte: Secretary of State for Business, Innovation and Skills, Attorney General
Beteiligte: British Union for the Abolition of Vivisection, European Coalition to End Animal Experiments
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 18 Abs. l Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1) dahin auszulegen, dass das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen durch Tierversuche bestimmt worden sind, auf dem Gemeinschaftsmarkt verboten ist, wenn diese Versuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittländern außerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurden, um kosmetische Mittel, die solche Bestandteile enthalten, in diesen Drittländern vermarkten zu können? |
2. |
Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an,
|
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 30. Dezember 2014 — Virpi Komu, Hanna Ruotsalainen, Ritva Komu/Pekka Komu, Jelena Komu
(Rechtssache C-605/14)
(2015/C 081/11)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Virpi Komu, Hanna Ruotsalainen, Ritva Komu
Rechtsmittelgegner: Pekka Komu, Jelena Komu
Vorlagefrage
Ist Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass es sich bei einer Angelegenheit, in der ein Teil der Miteigentümer einer unbeweglichen Sache beantragt, zur Auflösung des Miteigentumsverhältnisses den Verkauf der Sache anzuordnen und zur Durchführung des Verkaufs einen Treuhänder zu bestellen, um eine Klage, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat, im Sinne von Art. 22 Nr. 1 handelt?
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. Dezember 2014 — Bookit Ltd/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-607/14)
(2015/C 081/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bookit Ltd
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Vorlagefragen
1. |
Welches sind im Hinblick auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil C-2/95, Sparekassernes Datacenter (SDC) (ECLI:EU:C:1997:278, Slg. 1997, I-3017), die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine „Bearbeitungsdienstleistung für Debit- und Kreditkarten“ (wie die im vorliegenden Fall erbrachte) im Sinne der Rn. 66 des vorgenannten Urteils „eine Übertragung von Geldern [bewirkt] und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen [führt]“? |
2. |
Welche Gesichtspunkte unterscheiden grundsätzlich (a) eine Dienstleistung, die in der Übertragung finanzieller Nachrichten besteht, ohne welche eine Zahlung nicht erfolgen würde, die aber nicht unter die steuerliche Befreiung fällt (wie im Fall des Urteils C-350/10, Nordea Pankki Suomi, ECLI:EU:C:2011:532, Slg. 2011, I-7359), von (b) einer Dienstleistung der Bearbeitung von Daten, die ihrer Funktion nach die Übertragung von Geldern bewirkt und daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (laut Rn. 66 des Urteils SDC) unter die Befreiung fallen kann? |
3. |
Speziell in Bezug auf Bearbeitungsdienstleistungen für Debit- und Kreditkarten:
|
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 7. November 2014 in der Rechtssache T-219/10, Autogrill España/Kommission
(Rechtssache C-20/15 P)
(2015/C 081/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)
Andere Partei des Verfahrens: Autogrill España, S.A.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen; |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 107 Abs. 1 des Vertrags und insbesondere den Begriff der Selektivität der staatlichen Beihilfen, den dieser Artikel enthalte, falsch ausgelegt habe.
Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, die auf den genannten Rechtsfehler gestützt sind:
— |
Erstens habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es für den Nachweis der Selektivität einer Maßnahme verlangt habe, eine (ex ante identifizierbare) Gruppe von Unternehmen mit eigenen und inhärenten Merkmalen festzulegen, und |
— |
zweitens habe das Gericht den Begriff der Selektivität falsch ausgelegt, indem es eine künstliche Unterscheidung zwischen den Beihilfen für die Ausfuhr von Waren und den Beihilfen für die Ausfuhr von Kapital vorgenommen habe. |
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 7. November 2014 in der Rechtssache T-399/11, Banco Santander und Santusa/Kommission
(Rechtssache C-21/15 P)
(2015/C 081/14)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)
Andere Verfahrensbeteiligte: Banco Santander, S.A. und Santusa Holding, S.L.
Anträge
— |
Das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen; |
— |
die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 107 Abs. 1 AEUV und insbesondere den Begriff der Selektivität von staatlichen Beihilfen, den dieser Artikel enthalte, falsch ausgelegt habe.
Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, die sich aus dem festgestellten Rechtsfehler ergeben:
— |
Erstens irre das Gericht, wenn es für den Nachweis, dass eine Maßnahme selektiv sei, verlange, eine Gruppe von Unternehmen mit spezifischen (ex ante bestimmbaren) Merkmalen festzulegen; und |
— |
zweitens lege das Gericht den Begriff der Selektivität falsch aus, wenn es eine künstliche Unterscheidung zwischen Ausfuhrbeihilfen für Waren und Ausfuhrbeihilfen für Kapital treffe. |
Gericht
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/12 |
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Ocean Capital Administration u. a./Rat
(Verbundene Rechtssachen T-420/11 und T-56/12) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Rechtskraft - Folgen einer Nichtigerklärung restriktiver Maßnahmen für eine Einrichtung, die von einer bekanntermaßen an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtung gehalten oder kontrolliert wird - Zeitliche Anpassung der Wirkungen einer Nichtigerklärung))
(2015/C 081/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ocean Capital Administration GmbH (Hamburg, Deutschland) und die übrigen im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Rechtssache T-420/11); IRISL Maritime Training Institute (Teheran, Iran); Kheibar Co. (Teheran); Kish Shipping Line Manning Co. (Kish Island, Iran); IRISL Multimodal Transport Co. (Teheran) (Rechtssache T-56/12) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC, M. Taher, Solicitor, und M. Lester, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und, in der Rechtssache T-420/11, P. Plaza García sowie, in der Rechtssache T-56/12, M.-M. Joséphidès)
Gegenstand
In der Rechtssache T-420/11 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerinnen betreffen, und in der Rechtssache T-56/12 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung Nr. 267/2012, soweit diese Rechtsakte die Klägerinnen betreffen
Tenor
1. |
Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Ocean Capital Administration GmbH und die übrigen im Anhang des vorliegenden Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen betreffen:
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2. |
Für nichtig erklärt werden, soweit sie IRISL Maritime Training Institute, Kheibar Co., Kish Shipping Line Manning Co. und IRISL Multimodal Transport Co. betreffen:
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3. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP in seiner durch den Beschluss 2011/299 und den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung werden in Bezug auf Ocean Capital Administration und die übrigen im Anhang des vorliegenden Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen sowie auf IRISL Maritime Training Institute, Kheibar, Kish Shipping Line Manning und IRISL Multimodal Transport aufrechterhalten, bis die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 wirksam wird. |
4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Ocean Capital Administration und den 35 anderen im Anhang des vorliegenden Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen sowie IRISL Maritime Training Institute, Kheibar, Kish Shipping Line Manning und IRISL Multimodal Transport entstandenen Kosten. |
9.3.2015 |
DE |
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C 81/13 |
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Teva Pharma und Teva Pharmaceuticals Europe/EMA
(Rechtssache T-140/12) (1)
((Humanarzneimittel - Arzneimittel für seltene Leiden - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels für seltene Leiden Imatinib - Entscheidung der EMA, mit der es abgelehnt wird, den Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen zu validieren - Marktexklusivitätsrecht))
(2015/C 081/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Teva Pharma (Utrecht, Niederlande) und Teva Pharmaceuticals Europe BV (Utrecht) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, K. Bacon, Barrister, G. Morgan und C. Drew, Solicitors)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, M. Tovar Gomis und N. Rampal Olmedo)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, P. Mihaylova und M. Šimerdová)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EMA vom 24. Januar 2012, mit der es abgelehnt wurde, den von den Klägerinnen gestellten Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels für seltene Leiden Imatinib, Imatinib Ratiopharm, was therapeutische Anwendungsgebiete bezüglich der Behandlung der chronischen myeloischen Leukämie betrifft, zu validieren
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Teva Pharma BV und die Teva Pharmaceuticals Europe BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) entstanden sind. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
9.3.2015 |
DE |
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C 81/14 |
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Bank Tejarat/Rat
(Rechtssache T-176/12) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler))
(2015/C 081/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bank Tejarat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy, F. Zaiwalla und Z. Burbeza, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und S. Cook)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung, mit sofortiger Wirkung, des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 208, S. 2)
Tenor
1. |
Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Bank Tejarat betreffen:
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP in der durch den Beschluss 2012/35 geänderten Fassung werden in Bezug auf die Bank Tejarat bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 und der Durchführungsverordnung Nr. 709/2012 aufrecht erhalten. |
4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
9.3.2015 |
DE |
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C 81/15 |
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — MIP Metro/HABM — Holsten-Brauerei (H)
(Rechtssache T-193/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird - Bildmarke H - Ältere nationale Bildmarke H - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungsmangel - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 081/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Holsten-Brauerei AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Hebeis und M. R. Douglas)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2012 (Sache R 2340/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Holsten-Brauerei AG und der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
9.3.2015 |
DE |
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C 81/15 |
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO)
(Rechtssache T-393/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KENZO - Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Verspätete Vorlage von Unterlagen - Ermessen der Beschwerdekammer - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 081/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia und G. Lazzaretti sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2012 (Sache R 1659/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn Kenzo Tsujimoto
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
9.3.2015 |
DE |
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C 81/16 |
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Pro-Aqua International/HABM — Rexair (WET DUST CAN’T FLY)
(Rechtssache T-133/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke WET DUST CAN’T FLY - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 081/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pro-Aqua International GmbH (Ansbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Rexair LLC (Troy, Michigan, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2012 (Sache R 211/2012-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Pro-Aqua International GmbH und der Rexair LLC
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Pro-Aqua International GmbH trägt die Kosten. |
9.3.2015 |
DE |
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C 81/17 |
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Novomatic/HABM — Simba Toys (AFRICAN SIMBA)
(Rechtssache T-172/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AFRICAN SIMBA - Ältere nationale Bildmarke Simba - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 081/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Simba Toys GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Ruhl und C. Sachs)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Januar 2013 (Sache R 157/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Simba Toys GmbH & Co. KG und der Novomatic AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Novomatic AG trägt die Kosten. |
9.3.2015 |
DE |
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C 81/17 |
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2015 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO)
(Rechtssache T-322/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KENZO - Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verspätete Vorlage von Unterlagen - Ermessen der Beschwerdekammer - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 081/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Rajh und J. Crespo Carrillo, dann M. Rajh und P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzaretti und F. Rossi sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. März 2013 (Sache R 1364/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn Kenzo Tsujimoto
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten. |
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/18 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Bolívar Cerezo/HABM — Renovalia Energy (RENOVALIA)
(Rechtssache T-166/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RENOVALIA - Ältere nationale Wortmarken RENOVA ENERGY und RENOVAENERGY - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))
(2015/C 081/23)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Juan Bolívar Cerezo (Granada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Barroso Sánchez-Lafuente)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Renovalia Energy, SA (Villarobledo, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Velázquez Ibáñez)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2012 (Sache R 663/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Renovalia Energy, SA und Herrn Juan Bolívar Cerezo
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Juan Bolívar Cerezo trägt die Kosten. |
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/19 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2015 — SolarWorld u. a./Kommission
(Rechtssache T-507/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen und Wafer] mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China - Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren - Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2015/C 081/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: SolarWorld (Berlin, Deutschland), Brandoni solare SpA (Castelfidardo, Italien), Global Sun Ltd (Sliema, Malta), Silicio Solar, SAU (Madrid, Spanien), Solaria Energia y Medio Ambiente, SA (Puertollano, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209, S. 26) und des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325, S. 214)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die SolarWorld AG, die Brandoni solare SpA, die Global Sun Ltd, die Silicio Solar, SAU und die Solaria Energia y Medio Ambiente, SA tragen die Kosten. |
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/19 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2015 — Vakoma/HABM — VACOM (VAKOMA)
(Rechtssache T-535/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke VAKOMA - Ältere Gemeinschaftswortmarke VACOM - Klageschrift - Verstoß gegen Formerfordernisse - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2015/C 081/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vakoma GmbH (Magdeburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kazzer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: VACOM Vakuum Komponenten & Messtechnik GmbH (Jena, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. August 2013 (Sache R 908/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der VACOM Vakuum Komponenten & Messtechnik GmbH und der Vakoma GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Vakoma GmbH trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/20 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2015 — Istituto di vigilanza dell’urbe/Kommission
(Rechtssache T-579/13) (1)
((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Sicherheits- und Empfangsdiensten - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2015/C 081/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Istituto di vigilanza dell’urbe SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dodaro und S. Cianciullo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Cappelletti und F. Moro)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der das von der Klägerin im Rahmen einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (2013/S 101-172120) veröffentlichten Ausschreibung eingereichte Angebot abgelehnt und das Los Nr. 1 über die Erbringung von Sicherheits- und Empfangsdiensten an einen anderen Bieter vergeben wurde, sowie jeder dieser Entscheidung vorausgegangenen, mit ihr verbundenen oder ihr nachfolgenden Handlung, darunter der mit dem erfolgreichen Bieter geschlossene Vertrag, und auf Ersatz des Schadens, der durch die Vergabe des Auftrags an den erfolgreichen Bieter entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Istituto di vigilanza dell’urbe SpA trägt gemäß dem Antrag der Europäischen Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 377 vom 21.12.2013.
9.3.2015 |
DE |
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C 81/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 2014 — August Wolff und Remedia/Kommission
(Rechtssache T-672/14 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von Humanarzneimitteln - Antrag auf einstweilige Anordnung - Fehlende Dringlichkeit))
(2015/C 081/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerinnen: Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel (Bielefeld, Deutschland), Remedia d.o.o. (Zagreb, Kroation) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Klappich, C. Schmidt und P. Arbeiter)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová, A. Sipos und B.-R. Killmann)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses C (2014) 6030 final der Europäischen Kommission vom 19. August 2014 über die Zulassungen für Humanarzneimittel zur topischen Anwendung mit hohen Estradiol-Konzentrationen gemäß Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 2. Oktober 2014 wird aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/21 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission
(Rechtssache T-793/14)
(2015/C 081/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Tempus Energy Ltd (Reading, Vereinigtes Königreich) und Tempus Energy Technology Ltd (Cheltenham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne, J. Blockx und C. Ziegler sowie Rechtsanwältin M. Kinsella)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, und |
— |
der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014 in der Sache SA.35980 (2014/N-2) — Vereinigtes Königreich, Strommarktreform — Kapazitätsmarkt.
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen sowie den Sachverhalt falsch beurteilt, da sie das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet habe. Insoweit sei zu rügen, dass:
|
2. |
Die Kommission habe den Beschluss nicht angemessen begründet. |
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/22 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2014 — Gazprom Neft/Rat
(Rechtssache T-799/14)
(2015/C 081/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Gazprom Neft OAO (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Van den Hende und S. Cogman, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 (1), mit dem Art. 4a in den Beschluss 2014/512/GASP des Rates eingefügt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (2), mit dem Art. 3a in die Verordnung Nr. 833/2014 des Rates eingefügt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
Art. 1 Abs. 1 und den Anhang des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 1 Abs. 3 und Anhang III in den Beschluss 2014/512/GASP des Rates eingefügt wurde und diese Bestimmungen die Klägerin betreffen; |
— |
Art. 1 Abs. 5, Art. 1 Abs. 9 und Anhang III der Verordnung Nr. 960/2014 des Rates für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV in die Verordnung Nr. 833/2014 des Rates eingefügt wurde und diese Bestimmungen die Klägerin betreffen; |
— |
Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates, mit dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates ersetzt wurde, für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmung die Klägerin betrifft; |
— |
Art. 1 Abs. 5a der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates, mit dem Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates ersetzt wurde, für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmung die Klägerin betrifft, und |
— |
dem Rat die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Aufgrund der fehlenden Begründung liege ein Verstoß gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, da u. a. weder der Beschluss 2014/659/GASP des Rates noch die Verordnung Nr. 960/2014 des Rates auch nur den Versuch einer Erklärung enthielten, aus welchen Gründen die unkonventionellen Öl-Projekte der Klägerin Gegenstand der gezielten restriktiven Maßnahmen seien. |
2. |
Art. 215 AEUV sei eine ungeeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates und Art. 29 EUV sei eine ungeeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates. |
3. |
Die angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen das Abkommen zwischen der EU und Russland über Partnerschaft und Zusammenarbeit (3). |
4. |
Es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundrechte vor. Die angefochtenen Bestimmungen stellten eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts der Klägerin dar. Sie seien nicht geeignet, um ihre Ziele zu erreichen (und damit auch nicht erforderlich) und in jedem Fall erlegten sie Belastungen auf, die jeden möglichen Nutzen bei weitem überwögen. |
(1) Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 54).
(2) Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 3).
(3) Beschluss des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (ABl. L 327, S. 1).
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/23 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2014 — Nutria/Kommission
(Rechtssache T-832/14)
(2015/C 081/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Nutria AE (Agios Konstantinos Lokrida, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-J. Jacquot)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Kommission zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 5 2 04 350 Euro zu zahlen, |
— |
die Kommission zu verurteilen, ihr für die ihr entstandenen Verfahrenskosten weitere 12 000 Euro zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie rügt, die Kommission habe dadurch gegen Art. 191 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (1) verstoßen, dass sie es abgelehnt habe, die Frist zur Durchführung des griechischen Teils des EU-Programms zur Verteilung von Nahrungsmitteln an die bedürftigsten Menschen in der Gemeinschaft für das Jahr 2010 zu verlängern.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/24 |
Klage, eingereicht am 8. Januar 2015 — Leopard/HABM — Smart Market (LEOPARD true racing)
(Rechtssache T-7/15)
(2015/C 081/31)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Leopard SA (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lê Dai)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Smart Market, SLU (Alcantarilla, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragstellerin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „LEOPARD true racing“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10139202.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2014 in der Sache R 1866/2013-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/24 |
Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Banco Santander und Santusa/Kommission
(Rechtssache T-12/15)
(2015/C 081/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Banco Santander, SA (Santander, Spanien) und Santusa Holding, SL (Boadilla del Monte, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und J. Panero Rivas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
das Vorbringen in der Klageschrift für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
Art. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die neue behördliche Auslegung von Art. 12 TRLIS der spanischen Verwaltung als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen ist; |
— |
Art. 4.1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, der in Art. 1 beschriebenen Beihilferegelung ein Ende zu setzen; |
— |
die Abs. 2, 3, 4 und 5 des Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin dem Königreich Spanien die Rückforderung der Beträge auferlegt wird, die von der Kommission als staatliche Beihilfen angesehen werden; |
— |
hilfsweise den Umfang der dem Königreich Spanien in Art. 4.2 des Beschlusses auferlegten Rückforderungspflicht wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken; und |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-826/14, Spanien/Kommission.
Insbesondere macht die Klägerin geltend, dass bei der rechtlichen Einordnung der Maßnahme als staatliche Beihilfe, bei der Ermittlung des durch die Maßnahme Begünstigten und der Charakterisierung der behördlichen Auslegung als einer anderen als der in den Beschlüssen der Kommission geprüften Beihilfe ein Rechtsfehler vorliege, und rügt einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des Estoppel und der Rechtssicherheit.
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/25 |
Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM — Mareea Comtur (airpass.ro)
(Rechtssache T-14/15)
(2015/C 081/33)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH (Neu Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: R. Kunze, Solicitor, und Rechtsanwalt G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SC Mareea Comtur SRL (Deva, Rumänien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragstellerin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „airpass.ro“ — Anmeldung Nr. 10 649 358.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 17. Oktober 2014 in der Sache R 1918/2013-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Dienstleistungen der Klasse 35 betrifft; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 64 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009. |
9.3.2015 |
DE |
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C 81/26 |
Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Costa/Parlament
(Rechtssache T-15/15)
(2015/C 081/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Paolo Costa (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Orsoni und M. Romeo)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die am 28. November 2014 zugestellte Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 11. November 2014 und alle vorangegangenen, damit verbundenen und daraus abgeleiteten Rechtsakte für nichtig im Sinne der Art. 263 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung Nr. 318189 des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 11. November 2014, mit der die Zahlung des Ruhegehalts des Klägers ab Juni 2010 ausgesetzt wurde und die von Juli 2009 bis Mai 2010 gezahlten Beträge zurückgefordert wurden.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Gründe geltend.
1. |
Verletzung von Rechtsvorschriften, Verletzung der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und Verletzung des Art. 12 der Verordnung über die lebenslängliche Rente der Mitglieder der italienischen Abgeordnetenkammer:
|
2. |
Verletzung der Verträge und von Rechtsvorschriften, Verletzung der Art. 4, 6 und 15 EUV, Verletzung des Art. 1 des Ersten Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) im Bereich des Eigentumsschutzes, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben:
|
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/27 |
Klage, eingereicht am 15. Januar 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-17/15)
(2015/C 081/35)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 — Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) im Bereich Datenschutz für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen die Art. 263 AEUV, 264 AEUV und 266 AEUV.
|
2. |
Verstoß gegen Art. 342 AEUV sowie die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58.
|
3. |
Verstoß gegen Art. 12 EG (jetzt 18 AEUV), Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Beamtenstatuts, Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts.
|
4. |
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EUV, soweit er den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Grundrecht aufstelle, das sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergebe.
|
5. |
Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen die mit Art und Zweck der Stellenausschreibungen zusammenhängenden materiellen Vorschriften, insbesondere Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Buchst. f, Art. 34 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts, sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
|
6. |
Verstoß gegen Art. 18 AEUV und Art. 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts.
|
7. |
Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 1d Abs. 1 und 6 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verfälschung der Tatsachen.
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9.3.2015 |
DE |
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C 81/28 |
Klage, eingereicht am 21. Januar 2015 — International Management Group/Kommission
(Rechtssache T-29/15)
(2015/C 081/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: International Management Group (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: M. Burgstaller und C. Farrell, Solicitors, und E. Wright, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den geänderten Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 7. November 2013 zum Jahresaktionsprogramm 2013 zugunsten von Myanmar/Birma mit Finanzierung aus dem am 16. Dezember 2014 verabschiedeten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für nichtig zu erklären, und |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 53d Abs. 1 der Verordnung von 2002 über die Haushaltsordnung (1) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung von 2012 über die Haushaltsordnung (2) nicht erfülle. |
2. |
Es habe keine Änderungen der bei den Systemen der Klägerin zur Bilanzierung, Prüfung, internen Kontrolle oder Vergabe angewandten Standards gegeben, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission mit der Schlussfolgerung, dass die Klägerin nicht länger mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut werden könne, rechtfertigen würde. |
3. |
Die Kommission habe gegen ihre Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen. |
4. |
Die Kommission habe gegen ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzgrundsatz verstoßen. |
5. |
Die Kommission habe der Klägerin keine Rechtsbehelfsmöglichkeiten eingeräumt. |
6. |
Die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. |
7. |
Der Erlass der angefochtenen Maßnahmen verstoße gegen das Recht der Klägerin auf Vertrauensschutz. |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, in geänderter Fassung (ABl. L 248, S. 1).
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/29 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2015 — Luxemburg/Kommission
(Rechtssache T-258/14) (1)
(2015/C 081/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/30 |
Klage, eingereicht am 24. Dezember 2014 — ZZ/Eurojust
(Rechtssache F-142/14)
(2015/C 081/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ekkehard H. Schulze)
Beklagter: Eurojust
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die Stelle des Beraters des Kabinetts des Präsidenten von Eurojust nicht zur zweiten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidungen vom 8. August 2014 und 25. September 2014 aufzuheben; |
— |
die Zulassung des Klägers zur weiteren Teilnahme an dem Auswahlverfahren durch den Beklagten anzuordnen; und |
— |
den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen. |
9.3.2015 |
DE |
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C 81/30 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Januar 2015 — Speyart/Europäische Kommission
(Rechtssache F-30/14) (1)
(2015/C 081/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 175 vom 10.6.2014, S. 56.
9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/30 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Januar 2015 — DQ u. a./Europäisches Parlament
(Rechtssache F-49/14) (1)
(2015/C 081/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 292 vom 1.9.2014, S. 62.