ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 67

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
25. Februar 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 067/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7500 — Bain Capital/Ibstock Group) ( 1 )

1

2015/C 067/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7509 — OBI/Brico Business Cooperation) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2015/C 067/03

Mitteilung an die Personen und die Organisation, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran unterliegen

2

 

Europäische Kommission

2015/C 067/04

Euro-Wechselkurs

3

2015/C 067/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 28. August 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7061 Huntsman Corporation/Equity interests held by Rockwood Holdings — Berichterstatter: Schweden

4

2015/C 067/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Huntsman Corporation/Equity interests held by Rockwood Holdings (Sache M.7061)

5

2015/C 067/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 10. September 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.7061 — Huntsman Corporation/Equity interests held by Rockwood Holdings) (Angemeldet unter Aktenzeichen C(2014) 6319)  ( 1 )

7

 

Rechnungshof

2015/C 067/08

Sonderbericht Nr. 24/2014 Werden die EU-Beihilfen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden infolge von Bränden und Naturkatastrophen gut verwaltet?

14


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 067/09

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Vietnam und die Demokratische Volksrepublik Laos

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 067/10

Mitteilung an die Hersteller und Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und an neue Unternehmen, die beabsichtigen, 2016 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen

25


 

Berichtigungen

2015/C 067/11

Berichtigung des Einzigen Dokuments des Antrags auf Eintragung des Namens Oli de l’Empordà/Aceite de L’Empordà als geschützte Ursprungsbezeichnung, veröffentlicht gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( ABl. C 358 vom 10.10.2014 )

27


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7500 — Bain Capital/Ibstock Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 67/01)

Am 4. Februar 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7500 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7509 — OBI/Brico Business Cooperation)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 67/02)

Am 11. Februar 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7509 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/2


Mitteilung an die Personen und die Organisation, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran unterliegen

(2015/C 67/03)

Den Personen Herrn RADAN Ahmad-Reza (Nr. 10), Herrn TAEB Hossein (Nr. 13), Herrn SHARIATI Seyeed Hassan (Nr. 14), Herrn DORRI-NADJAFABADI Ghorban-Ali (Nr. 15), Herrn HADDAD Hassan (Nr. 16), Herrn HEYDARIFAR Ali-Akbar (Nr. 18), Herrn MOGHISSEH Mohammad (Nr. 20), Herrn MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein (Nr. 21), Herrn MORTAZAVI Said (Nr. 22), Herrn PIR-ABASSI Abbas (Nr. 23), Herrn YASAGHI Ali-Akbar (Nr. 28), Herrn ESMAILI Gholam-Hossein (Nr. 30), Herrn AKBARSHAHI Ali-Reza (Nr. 34), Herrn AVAEE Seyyed Ali-Reza (Nr. 36), Herrn BANESHI Jaber (Nr. 37), Herrn HABIBI Mohammad Reza (Nr. 40), Herrn HEJAZI Mohammad (Nr. 41), Herrn KHALILOLLAHI Moussa (Nr. 47), Herrn MAHSOULI Sadeq (Nr. 48), Herrn MALEKI Mojtaba (Nr. 49), Herrn KHODAEI SOURI Hojatollah (Nr. 52), Herrn TALA Hossein (Nr. 53), Herrn TAMADDON Morteza (Nr. 54), Herrn HAJMOHAM-MADI Aziz (Nr. 57), Herrn BAKHTIARI Seyyed Morteza (Nr. 59), Herrn HOSSEINI Dr Mohammad (Nr. 60), Herrn MOSLEHI Heydar (Nr. 61), Herrn KAZEMI Toraj (Nr. 64), Herrn LARIJANI Sadeq (Nr. 65), Herrn MIRHEJAZI Ali (Nr. 66), Herrn RAMIN Mohammad-Ali (Nr. 68), Herrn MORTAZAVI Seyyed Solat (Nr. 69), Herrn RAMEZANI Gholamhosein (Nr. 75), Herrn JAFARI Reza (Nr. 77), Herrn RESHTE-AHMADI Bahram (Nr. 78), Herrn RASHIDI AGHDAM, Ali Ashraf (Nr. 79), Herrn KIASATI Morteza (Nr. 80), Herrn MOUSSAVI, Seyed Mohammad Bagher (Nr. 81), Herrn JAFARI, Asadollah (Nr. 83), Herrn HAMLBAR, Rahim (Nr. 85), Herrn MUSAVI-TABAR, Seyyed Reza (Nr. 86) und der Organisation Center to Investigate Organized Crime (Nr. 1), die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt.

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen und die oben genannte Organisation mit neuen Begründungen aufrechtzuhalten. Den betreffenden Personen und der betreffenden Organisation wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 6. März 2015 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.

(2)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.


Europäische Kommission

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/3


Euro-Wechselkurs (1)

24. Februar 2015

(2015/C 67/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1328

JPY

Japanischer Yen

135,36

DKK

Dänische Krone

7,4595

GBP

Pfund Sterling

0,73440

SEK

Schwedische Krone

9,5199

CHF

Schweizer Franken

1,0755

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,6250

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,487

HUF

Ungarischer Forint

305,00

PLN

Polnischer Zloty

4,1662

RON

Rumänischer Leu

4,4435

TRY

Türkische Lira

2,8082

AUD

Australischer Dollar

1,4609

CAD

Kanadischer Dollar

1,4322

HKD

Hongkong-Dollar

8,7876

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5225

SGD

Singapur-Dollar

1,5420

KRW

Südkoreanischer Won

1 261,64

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,1490

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0842

HRK

Kroatische Kuna

7,7020

IDR

Indonesische Rupiah

14 635,14

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1257

PHP

Philippinischer Peso

50,137

RUB

Russischer Rubel

71,4174

THB

Thailändischer Baht

36,884

BRL

Brasilianischer Real

3,2518

MXN

Mexikanischer Peso

17,1143

INR

Indische Rupie

70,4630


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 28. August 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7061 Huntsman Corporation/Equity interests held by Rockwood Holdings

Berichterstatter: Schweden

(2015/C 67/05)

Vorhaben

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) („Fusionskontrollverordnung“) handelt.

EU-weite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.

Sachlich und räumlich relevanter Markt

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte zu.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt insbesondere die Auffassung der Kommission, dass

4.1.

TiO2 für Druckfarbenanwendungen einen gesonderten sachlich relevanten Markt darstellt und

4.2.

der sachlich relevante Markt für TiO2 für Druckfarbenanwendungen EWR-weit definiert werden sollte.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden betroffenen Märkten erheblich beeinträchtigen würden: i) TiO2 für Kosmetika, Arznei- und Lebensmittel; ii) TiO2 für Fasern, iii) TiO2 für Massenanwendungen (Beschichtungen, Kunststoffe, Papier), iv) Eisensulfate und Filtersalze (Nebenprodukte der Sulfat-basierten TiO2-Herstellung).

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss in seiner ursprünglich angemeldeten Fassung voraussichtlich zu nicht-koordinierten horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarbenanwendungen erheblich beeinträchtigen würden.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Anmelder am 28. Juli 2014 übermittelten Verpflichtungszusagen die von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Marktes für TiO2 für Druckfarbenanwendungen ausräumen.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die vom Anmelder am 28. Juli 2014 eingegangenen endgültigen Verpflichtungszusagen uneingeschränkt erfüllt werden.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Huntsman Corporation/Equity interests held by Rockwood Holdings

(Sache M.7061)

(2015/C 67/06)

1.

Am 29. Januar 2014 ging die Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Europäischen Kommission ein. Danach war Folgendes beabsichtigt: Huntsman International LLC, eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Huntsman Corporation (im Folgenden „Huntsman“) beabsichtigt den Erwerb von Kapitalbeteiligungen an der Rockwood Specialties Group, Inc. (im Folgenden „Rockwood“) in einer Reihe von Geschäftsbereichen (2) (im Folgenden „Zusammenschluss“).

2.

Der Zusammenschluss ist im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (3) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) von EU-weiter Bedeutung.

3.

Am 5. März 2014 stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gab und erließ einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Huntsman nahm dazu am 19. März 2014 schriftlich Stellung.

4.

Am 21. März 2014 verlängerte die Kommission auf Ersuchen von Huntsman und in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung den Zeitraum für die Überprüfung des Zusammenschlusses um 20 Arbeitstage.

5.

Nach Artikel 10 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung wurde dieser Zeitraum ab dem 25. März 2014 (d. h. der Frist für die Antwort auf das ursprüngliche Informationsersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung; die Antwort von Huntsman erfolgte nicht vollständig) ausgesetzt. Die Aussetzung wurde am 28. April 2014 aufgehoben, nachdem Huntsman einem Beschluss vom 16. April 2014 nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung mit der Beibringung der ausstehenden Informationen Folge geleistet hatte.

6.

Am 8. Juli 2014 nahm die Kommission eine an Huntsman gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass der Zusammenschluss nicht mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) vereinbar ist, da es durch ihn auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs durch die Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung und die Beseitigung des Wettbewerbs zwischen Wettbewerbern kommen dürfte, die auf einem durch hohe Eintrittsschranken gekennzeichneten Markt hohe Anteile halten.

7.

Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4) wurde Rockwood auch über die an Huntsman gerichteten Beschwerdepunkte informiert.

8.

Am 23. Juli 2014, d. h. innerhalb der von Kommission gesetzten Frist, nahm Huntsman schriftlich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Rockwood nahm nicht zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung.

9.

Huntsman hatte insbesondere mittels einer am 11. Juli 2014 zur Verfügung gestellten CD-ROM die Gelegenheit, Einsicht in die Akte der Kommission zu erhalten. Mir ging diesbezüglich kein Ersuchen zu.

10.

Ferner ging in diesem Verfahren kein Antrag auf Anhörung als betroffener Dritter ein.

11.

Die Beteiligten beantragten keine förmliche mündliche Anhörung.

12.

Am 28. Juli 2014 übermittelte Huntsman ein zweites überarbeitetes Paket an Verpflichtungsangeboten. Diese Verpflichtungsangebote gingen auf Punkte des Markttests der vorgeschlagenen Verpflichtungsangebote vom 28. März und 18. Juli 2014 ein, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Zusammenschluss zu zerstreuen.

13.

Im Beschlussentwurf wird der Zusammenschluss in der durch Huntsman mittels der Verpflichtungsangebote vom 28. Juli 2014 geänderten Form vorbehaltlich der Bedingungen und Auflagen, die die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Huntsman gewährleisten sollen, für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

14.

Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob in dem Beschlussentwurf lediglich Beschwerdepunkte behandelt wurden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Ich gelange zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist.

15.

Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass die wirksame Wahrnehmung der Verfahrensrechte in diesem Verfahren respektiert wurde.

Brüssel, den 1. September 2014

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Vor allem i) die Rockwood-Geschäftsbereiche für Titandioxid-Pigmente und Funktionsadditive (unter dem Namen „Sachtleben“); ii) die Rockwood-Geschäftsbereiche Farbpigmente, Holzbehandlungs- und Holzschutzstoffe in Nordamerika und Wasseraufbereitung sowie iii) Gomet, ein Speziallieferant von Teilen für den Kfz-Ersatzteilmarkt.

(3)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.


25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/7


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 10. September 2014

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.7061 — Huntsman Corporation/Equity interests held by Rockwood Holdings)

(Angemeldet unter Aktenzeichen C(2014) 6319)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 67/07)

Am 10. September 2014 erließ die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

Huntsman ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das eine breite Palette von Spezialchemikalien und chemischen Zwischenprodukten herstellt. Das Unternehmen ist in fünf Geschäftsbereichen tätig: i) „Polyurethane“: Herstellung der Grundstoffe für die Produktion von Polyurethanen, thermoplastischen Polyurethanen und chemischen Zwischenprodukten; ii) „Performance Products“: unter anderem Herstellung von Aminen, Tensiden, Karbonaten, Ethylenglycolen, linearem Alkylbenzol und Maleinsäureanhydrid sowie intern genutzten Chemikalien wie Ethylenoxid; iii) „Pigments“: Herstellung von TiO2; iv) „Advanced Materials“: Herstellung von Epoxidharzen und damit verbundenen Chemikalien sowie von formulierten Systemen, die sowohl auf Epoxidharzen als auch anderen Zusammensetzungen basieren; sowie v) „Textile Effects“: Herstellung von Textilfarbstoffen und Textilchemikalien.

(2)

Rockwood ist ein US-amerikanischer weltweit tätiger Entwickler, Hersteller und Händler technologisch fortschrittlicher Spezialchemikalien für industrielle und kommerzielle Zwecke. Seit 2012 konzentriert sich Rockwood auf folgende Geschäftsbereiche: Lithiumverbindungen und Chemikalien für die Oberflächenbehandlung, TiO2- und Eisenoxid-Pigmente, Chemikalien für die Holzbehandlung sowie Additive auf Tonbasis.

II.   DAS VORHABEN

(3)

Am 29. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Huntsman International LLC (im Folgenden „Huntsman“ oder „Anmelder“, USA), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Huntsman Corporation, erwirbt folgende Geschäftsbereiche von der Rockwood Specialties Group, Inc. (im Folgenden „Rockwood“, USA):

die Rockwood-Geschäftsbereiche Titandioxid (im Folgenden „TiO2“), Pigmente und Funktionsadditive, die unter dem Namen Sachtleben geführt werden;

die Rockwood-Geschäftsbereiche Farbpigmente und Holzbehandlungs- und Holzschutzstoffe in Nordamerika sowie den Geschäftsbereich Wasseraufbereitung; und

Gomet, ein Speziallieferant von Teilen und Baugruppen für den Kfz-Ersatzteilmarkt.

(4)

Huntsman und Rockwood werden im Folgenden zusammen als „beteiligte Unternehmen“ bezeichnet.

III.   ZUSAMMENFASSUNG

(5)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung im Vorprüfverfahren (Phase I) äußerte die Kommission im Hinblick auf die EWR-Märkte für TiO2 für Anwendungen in a) Druckfarben, b) Kosmetika, Arznei- und Lebensmitteln sowie c) Fasern ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt. Am 5. März 2014 erließ sie daher einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) und leitete im Rahmen des Hauptprüfverfahrens (Phase II) eine Marktuntersuchung ein.

(6)

Die Ergebnisse der eingehenden Marktuntersuchung bestätigten die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Wettbewerbsbedenken in Bezug auf einen der genannten Märkte, und zwar den EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen. Am 8. Juli 2014 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an den Anmelder, in der sie ihre Bedenken hinsichtlich der voraussichtlich durch den Zusammenschluss auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen entstehenden einseitigen Effekte äußerte.

(7)

Am 18. Juli 2014 übermittelte der Anmelder Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Am 23. Juli 2014 richtete der Anmelder überarbeitete Verpflichtungsangebote an die Kommission. Am 28. Juli 2014 sandte der Anmelder schließlich ein endgültiges Paket von Verpflichtungsangeboten an die Kommission. Am 18. und 28. Juli 2014 unterzog die Kommission diese Verpflichtungsangebote jeweils einem Markttest.

(8)

Am 28. August 2014 stimmte der Beratende Ausschuss aus Vertretern der nationalen Wettbewerbsbehörden der Würdigung der Sache durch die Kommission und der Feststellung zu, dass die am 28. Juli 2014 unterbreiteten Verpflichtungszusagen geeignet sind und ausreichen, um die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben zu beseitigen und dass der angemeldete Zusammenschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.

(9)

Am 10. September 2014 fasste die Kommission einen Genehmigungsbeschluss nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

IV.   BEGRÜNDUNG

A.   Die sachlich relevanten Märkte

1.   TiO2

(10)

TiO2 ist ein anorganischer Stoff, der als Trübungsmittel sowie zum Aufhellen und Weißfärben verschiedener Industrie- und Konsumgüter verwendet wird. Zum einen wird TiO2 in Farben und Beschichtungen (61 %), Kunststoffen (25 %) und Papier (8 %), den sogenannten „Massenanwendungen“, und zum anderen in zahlreichen sogenannten „Spezialanwendungen“ wie Druckfarben (3,5 %), Fasern, Kosmetika, Arznei- und Lebensmitteln (zusammen 2,5 %) verwendet.

(11)

Es gibt zwei verschiedene Herstellungsverfahren für TiO2: das Sulfatverfahren (55 % der weltweiten Produktionskapazität; vorwiegend im EWR und in China) und das Chloridverfahren (45 % der weltweiten Produktionskapazität; vorwiegend in Nordamerika).

(12)

Es werden verschiedene TiO2-Typen hergestellt, die sich insbesondere i) in der durchschnittlichen Kristallgröße des Produkts und ii) der Beschichtung des Kristalls voneinander unterscheiden. Obwohl sie im Großen und Ganzen dieselben Grundeigenschaften haben, unterscheiden sich die einzelnen TiO2-Typen im Hinblick auf bestimmte technische Eigenschaften und ihren Verwendungszweck.

2.   Auffassung des Anmelders

(13)

Der Anmelder macht geltend, dass es, mit wenigen Ausnahmen (2), keinen bedeutenden Unterschied bei der Herstellung der verschiedenen TiO2-Typen gebe, da bei allen Typen das Herstellungsverfahren, die Ausrüstungen und die Grundstoffe im Wesentlichen gleich seien. Obwohl TiO2-Hersteller verschiedene TiO2-Typen produzieren, könnten in vielen Endanwendungen die meisten TiO2-Typen zum Einsatz kommen. Der Anmelder führt ferner aus, dass die meisten TiO2-Hersteller in der Lage seien, die meisten TiO2-Typen herzustellen oder ihre Produktion problemlos auf andere Typen umzustellen und somit TiO2 für die meisten Endanwendungen bereitzustellen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Herstellungsverfahren räumt der Anmelder jedoch ein, dass eine Umstellung des Herstellungsverfahrens von Chlorid auf Sulfat und umgekehrt nicht möglich sei. Bei rund 80 % aller Anwendungen seien nach dem Chlorid- und nach dem Sulfatverfahren hergestelltes TiO2 jedoch gegeneinander austauschbar. Auf der Nachfrageseite seien nach Angaben des Anmelders die meisten TiO2-Typen für jede beliebige Verwendung geeignet, und die unterschiedliche Positionierung der einzelnen TiO2-Typen in Bezug auf die verschiedenen Anwendungen sei eher das Ergebnis strategischer Marketingentscheidungen als ein tatsächlicher Unterschied zwischen den Produkten. Somit gebe es nach Auffassung des Anmelders nur einen Gesamtmarkt für TiO2, auf dem verschiedene Produkte vertrieben würden.

3.   Beschlusspraxis der Kommission

(14)

Die Kommission hat die TiO2-Märkte bereits in einer Reihe früherer Fälle geprüft; dabei grenzte sie die Märkte nach den jeweiligen Endanwendungen gegeneinander ab. Insbesondere ermittelte die Kommission drei hauptsächliche Kategorien von TiO2-Endanwendungen: Beschichtungen, Kunststoffe und Spezialanwendungen. Ferner vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Kategorien weiter in folgende Unterkategorien untergliedert werden können: „[Beschichtungen] in Beschichtungen für dekorative Zwecke, für die Automobilbranche, für langlebige Industriegüter sowie für allgemeine industrielle Anwendungen; Kunststoffe in Masterbatches, PVC und andere Kunststoffanwendungen; Spezialanwendungen in Farben, Papier, Laminat und Fasern“ (3).

(15)

Ferner stellte die Kommission fest, dass innerhalb jeder dieser Unterkategorien eine Reihe von TiO2-Typen verwendet werden, um die spezifischen technischen Anforderungen der Kunden zu erfüllen (4). In früheren Beschlüssen vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass die sachlich relevanten Märkte nicht nach den einzelnen TiO2-Typen weiter untergliedert werden müssten, da ein einziger TiO2-Typ für eine ganze Reihe von Endanwendungen verwendet werden kann und die angebotsseitige Substituierbarkeit hoch ist; dies gilt insbesondere für TiO2-Typen, die in Massenanwendungen genutzt werden und im selben chemischen Verfahren hergestellt werden. Letztlich ließ die Kommission diese Frage jedoch offen (5).

(16)

Im Hinblick auf die Unterschiede in den Herstellungsverfahren kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein Wechsel zwischen dem Sulfat- und dem Chloridverfahren aufgrund der unterschiedlichen Produktionsausrüstung auf der Angebotsseite nicht möglich ist. Auf der Nachfrageseite gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass nach dem Chlorid- und nach dem Sulfatverfahren hergestelltes TiO2 zwar in rund 80 % aller Anwendungen gegeneinander austauschbar sind, es jedoch bestimmte Anwendungen gibt, bei denen entweder nach dem Chlorid- oder aber dem Sulfatverfahren hergestelltes TiO2 bevorzugt wird. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass sich nach dem Sulfatverfahren hergestellte TiO2-Typen bei bestimmten Spezialanwendungen wie Farben und Fasern nicht durch nach dem Chloridverfahren hergestellte TiO2-Typen ersetzen lassen (6).

4.   Würdigung der Kommission

(17)

Auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Druckfarben-Hersteller nicht zwischen nach dem Chlorid- und nach dem Sulfatverfahren hergestellten TiO2-Typen wechseln und ausschließlich nach dem Sulfatverfahren hergestellte TiO2-Typen für die Herstellung von Druckfarben im EWR verwenden können. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass nur bestimmte TiO2-Typen für die Herstellung von Druckfarben verwendet werden können und nicht alle Hersteller TiO2-Typen für Druckfarben-Anwendungen produzieren können, da deren Herstellung ein besonderes Know-how erfordert. Die beteiligten Unternehmen selbst sowie auch unabhängige Branchenkenner grenzen die TiO2-Märkte nach den entsprechenden Endanwendungen gegeneinander ab und betrachten den TiO2-Markt für Druckfarben-Anwendungen als einen gesonderten Markt.

(18)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass der TiO2-Markt für Druckfarben-Anwendungen einen gesonderten sachlich relevanten Markt darstellt.

B.   Die räumlich relevanten Märkte

1.   Auffassung des Anmelders

(19)

Der Anmelder macht geltend, dass der TiO2-Markt unabhängig von etwaigen Untergliederungen nach den einzelnen Endanwendungen aus folgenden Gründen ein weltweiter Markt ist:

(20)

Erstens seien bedeutende Handelsströme zwischen den einzelnen Regionen der Welt zu verzeichnen, die 30 % der weltweiten TiO2-Nachfrage ausmachten. Zweitens sei eine starke Preiskorrelation zwischen den einzelnen Regionen der Welt zu beobachten. Es gebe nur minimale Preisunterschiede, die auf die Frachtkosten und Zölle zwischen den Regionen zurückzuführen seien. Drittens handele es sich bei den größeren TiO2-Kunden in der Regel um weltweit tätige Unternehmen, deren Qualitätsstandards auf der ganzen Welt ähnlich seien. Die meisten Kunden bezögen ihr TiO2 von mehreren weltweit tätigen Lieferanten und verfügten über Listen zugelassener weltweit tätiger Lieferanten. Der Ausbau des Kundenstamms habe die Nachfragemacht der Kunden erhöht. Viertens gebe es keine bedeutenden regulatorischen oder anderen Zwänge, die die Einfuhr von TiO2 in den EWR oder das Angebot von TiO2 innerhalb des EWR beschränken würden; zudem verhinderten die derzeitigen Zolltarife (zwischen 5,5 % und 6,5 %) nicht die weltweiten Handelsströme. Fünftens sei keine Herstellung vor Ort und kein lokales Vertriebsnetz erforderlich.

2.   Beschlusspraxis der Kommission

(21)

Ohne sich speziell auf TiO2 für Druckfarben-Anwendungen zu beziehen, hat die Kommission im Hinblick auf den räumlich relevanten Markt in früheren Beschlüssen die Auffassung vertreten, dass es sich „beim räumlich relevanten Markt für Titandioxid mindestens um einen EU-weiten Markt handelt“ (7), da keine nationalen Schranken vorhanden sind und die Transportkosten nur geringe Auswirkungen haben, die größten TiO2-Lieferanten in der Lage sind, den Bedarf der westeuropäischen Kunden von nur wenigen Produktionsstandorten aus zu decken, und die Preise zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nur geringfügig voneinander abweichen.

(22)

In Bezug auf die Handelsströme von TiO2 konnte die Kommission wichtige Handelsströme zwischen dem EWR und Nordamerika beobachten. 1997 wurden über 20 % des TiO2 in den EWR importiert; 16 % stammten dabei aus Nordamerika (und 12 % von einem US-amerikanischen Hersteller, der TiO2 nach dem Chloridverfahren herstellt). Die anderen wichtigsten Importeure waren osteuropäische Hersteller; „die Marktdurchdringung aus der asiatisch-pazifischen Region und anderen Regionen der Welt ist bislang weniger bedeutend gewesen“ (8). Vor diesem Hintergrund ging die Kommission der Frage nach, ob Nordamerika in den räumlich relevanten Markt aufgenommen werden sollte (9).

(23)

Die Kommission stellte fest, dass die Handelsströme von den unterschiedlichen Herstellungsverfahren im EWR (Sulfatverfahren) und Nordamerika (Chloridverfahren) sowie von Währungsschwankungen abhängig sind. Ferner kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass nach dem Chloridverfahren hergestelltes TiO2 den Großteil des nordamerikanischen Marktes ausmacht, während auf dem EWR-Markt noch immer überwiegend nach dem Sulfatverfahren hergestelltes TiO2 angeboten wird. Angesichts der unterschiedlichen Preise und Wettbewerbsbedingungen im EWR und Nordamerika, des lokalen Vertriebs im EWR und der großen Lagerbestände der Lieferanten kam die Kommission zu dem Schluss, dass „es sich beim EWR dennoch um einen gesonderten Markt handelt“ (10).

(24)

In ihrem jüngsten Fall beobachtete die Kommission, dass die Kunden ihr TiO2 von Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sich ihr eigener Produktionsstandort befindet, beziehen und einige Kunden TiO2 von Unternehmen aus den USA (die TiO2 nach dem Chloridverfahren herstellen) importieren. In diesem Zusammenhang argumentierte der Anmelder, dass die chinesische Produktionskapazität und die weltweiten Exporte aus China zunähmen; im Zuge der Marktuntersuchung konnten jedoch nur Importe aus Japan und Singapur festgestellt werden. Letztlich ließ die Kommission die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offen (11).

3.   Würdigung der Kommission

(25)

Auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Einfuhrzölle und Transportkosten kein Hindernis für den internationalen Handel mit TiO2 darstellen, sich die Nachfragemerkmale und die Wettbewerbslandschaft auf dem TiO2-Markt für Druckfarben-Anwendungen in den einzelnen Regionen der Welt jedoch voneinander unterscheiden. Ferner stellte die Kommission fest, dass die Preise für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen in den einzelnen Regionen voneinander abweichen; die Verhandlungen zwischen TiO2-Lieferanten und Druckfarben-Herstellern von regionaler Tragweite sind und die räumliche Nähe zu den Lieferanten bei den Kaufentscheidungen der Kunden eine Rolle spielt. Ferner wird TiO2 von unabhängigen Branchenkennern und in den internen Unterlagen der beteiligten Unternehmen auf regionaler Basis behandelt.

(26)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass der räumlich relevante Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen ein EWR-weiter Markt ist.

C.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

1.   Auffassung des Anmelders

(27)

Der Anmelder machte geltend, dass der TiO2-Markt für Druckfarben-Anwendungen wettbewerbsorientiert sei und die beteiligten Unternehmen auch nach dem Zusammenschluss dem Wettbewerbsdruck sowohl von Lieferanten, die TiO2 nach dem Chloridverfahren herstellen, als auch von solchen, die TiO2 nach dem Sulfatverfahren produzieren, ausgesetzt sein würden; besonders hoch werde der Wettbewerbsdruck jedoch vonseiten chinesischer TiO2-Lieferanten sein, die über große Produktionskapazitäten für die Herstellung von TiO2 nach dem Sulfatverfahren verfügen.

(28)

Der Anmelder brachte vor, dass der TiO2-Markt im Allgemeinen und der TiO2-Markt für Druckfarben-Anwendungen im Besonderen durch einen leichten Markteintritt und gute Expansionsmöglichkeiten gekennzeichnet seien. In diesem Zusammenhang argumentierte der Anmelder, dass keine bedeutenden Investitionen in die Kapazität erforderlich seien, da der Markt, insbesondere der Markt für nach dem Sulfatverfahren hergestelltes TiO2, durch eine erhebliche Überkapazität gekennzeichnet sei. Die vermeintlich hohe angebotsseitige Substituierbarkeit mache es für TiO2-Lieferanten in jedem Fall einfach, möglichen Kapazitätsengpässen durch eine Umstellung ihres Produktionsvolumens auf die Produktion von TiO2 für Druckfarben-Anwendungen zu begegnen. Es sei daher für jeden Hersteller, der das Sulfatverfahren verwendet, einfach und attraktiv, in den TiO2-Markt für Druckfarben-Anwendungen einzutreten oder auf diesem Markt zu expandieren.

(29)

Der Anmelder wies in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hin, dass insbesondere die chinesischen Lieferanten innerhalb kürzester Zeit Druck auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen ausüben würden, und dass der TiO2-Lieferant Kronos in der Lage wäre, einem etwaigen Preisanstieg entgegenzuwirken.

(30)

Ferner äußerte der Anmelder die Ansicht, dass die Kunden leicht den Lieferanten wechseln könnten und die größten Kunden über eine beträchtliche Nachfragemacht verfügten.

2.   Würdigung der Kommission

i)   Huntsman und Sachtleben sind Marktführer und enge Wettbewerber auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen

(31)

Auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen sind Huntsman und Sachtleben Marktführer, die 2013 Marktanteile von 30 % bis 40 % hielten. Ihnen folgt in einem größeren Abstand der drittgrößte Lieferant Kronos (mit einem Marktanteil von 10 bis 20 %). Neben Kronos sind sie die einzigen beiden TiO2-Lieferanten, die speziell auf den EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen ausgerichtet sind. Beide von ihnen vermarkten TiO2-Typen, die so konzipiert wurden, dass sie die technischen Anforderungen von Druckfarben-Herstellern erfüllen (insbesondere das TR52 von Huntsman und das RDI-S von Sachtleben). Andere Lieferanten von nach dem Sulfatverfahren hergestelltem TiO2 bieten keine speziellen TiO2-Typen für Druckfarben-Hersteller an; manche von ihnen tätigen jedoch in sehr begrenztem Umfang opportunistische Verkäufe ihrer hauptsächlich für andere Anwendungen verwendeten TiO2-Typen an Druckfarben-Hersteller.

(32)

Diese strukturelle Marktführerschaft von Huntsman und Sachtleben ergibt sich aus ihrem technischen und kommerziellen Vorteil auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen im Vergleich zu anderen Herstellern, die TiO2 nach dem Sulfatverfahren herstellen. Ihre führende Stellung auf dem Markt und ihre wettbewerbliche Nähe zueinander wurden durch die von der Kommission im Rahmen ihrer Marktuntersuchung zusammengetragenen Informationen und die Prüfung der internen Unterlagen der beteiligten Unternehmen umfassend bestätigt.

(33)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass Huntsman und Sachtleben auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen einen erheblichen Wettbewerbsdruck aufeinander ausüben.

ii)   Druckfarben-Hersteller verfügen nur über begrenzte Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels

(34)

Mit seinen großen Produktionskapazitäten für nach dem Sulfatverfahren hergestelltes TiO2 (hauptsächlich im EWR) ist Kronos der drittgrößte Marktteilnehmer auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen, auch wenn das Unternehmen mit einem Marktanteil von 10 bis 20 % (2013) derzeit weit hinter den beteiligten Unternehmen zurückliegt. Ebenso wie die beteiligten Unternehmen verfügt Kronos über einen speziell für Druckfarben geeigneten TiO2-Typ, der unter dem Markennamen „KRONOS 2064“ vertrieben wird. Im Rahmen der Marktuntersuchung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass Kronos auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen nur ein entfernterer Wettbewerber der beteiligten Unternehmen sei, da das Unternehmen zwar über das Know-how und ein entsprechendes Produkt verfüge, ihm jedoch ein erfolgreicher (für alle Druckfarben-Anwendungen geeigneter) Mehrzweck-TiO2-Typ (wie TR52 oder RDI-S) und ein wettbewerbsfähiges Preisangebot im EWR fehle.

(35)

Die Kommission prüfte auch die Rolle chinesischer Lieferanten auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen. Obwohl die Kommission beobachten konnte, dass die chinesischen Produktionskapazitäten für nach dem Sulfatverfahren hergestelltes TiO2 ausreichen, damit chinesische Lieferanten in den EWR exportieren können, und es keine nennenswerten Handelshemmnisse gibt, die die Exporte behindern könnten, verfügen die chinesischen Lieferanten derzeit nur über eine sehr geringe Präsenz auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen. Dies erklärt sich durch die großen Qualitätsunterschiede zwischen den chinesischen Produkten und den TiO2-Typen für Druckfarben-Anwendungen der beteiligten Unternehmen.

(36)

Neben den beteiligten Unternehmen und Kronos stellen folgende drei osteuropäische Lieferanten TiO2 nach dem Sulfatverfahren her: Cinkarna Celje, Precheza a.s., und Zakłady Chemiczne „Police“ S.A. Diese bieten vor allem allgemeine TiO2-Typen für Beschichtungen an oder sind auf Nischenmärkte wie Kosmetika, Arznei- oder Lebensmittel spezialisiert. Keiner dieser Lieferanten bietet jedoch spezielle TiO2-Typen für den Druckfarben-Markt an. Andere Lieferanten wie die ukrainischen, japanischen, koreanischen und indischen Lieferanten sind nur in sehr begrenztem Umfang auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen vertreten, da sie entweder teurer sind oder nicht über das erforderliche Know-how verfügen, um qualitativ hochwertige TiO2-Typen für Druckfarben-Anwendungen herzustellen. Lieferanten von nach dem Chloridverfahren hergestelltem TiO2 werden nicht als Teil des EWR-Marktes für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen betrachtet, da ihre TiO2-Typen nur sehr wenige Anforderungen der Druckfarben-Kunden im EWR erfüllen würden.

(37)

Aus diesen Gründen und angesichts der Ergebnisse der Marktuntersuchung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kunden des zusammengeschlossenen Unternehmens nur sehr wenige Möglichkeiten hätten, auf andere TiO2-Lieferanten umzusteigen.

iii)   Nach dem Zusammenschluss wird das Unternehmen in der Lage sein, die Preise auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen zu erhöhen

(38)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wird nicht nur der größte Lieferant von nach dem Sulfatverfahren hergestelltem TiO2 werden, sondern auch einen beträchtlichen Anteil des EWR-Marktes für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen kontrollieren.

(39)

Die meisten Wettbewerber sind entweder aufgrund fehlenden Know-hows nicht in der Lage, TiO2-Typen für Druckfarben-Anwendungen in hinreichender Qualität herzustellen, oder es fehlt ihnen der Anreiz, diese TiO2-Typen herzustellen, da ihre Produktionskapazitäten nur begrenzt und die Kosten eines Markteintritts zu hoch sind.

(40)

Neue Markteintritte in den EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen scheinen recht unwahrscheinlich, da viel Zeit und Geld investiert werden muss, um die Produktion von TiO2 für Druckfarben-Anwendungen aufzunehmen. Lieferanten, die bereits über die für einen Markteintritt nötigen Produktionsausrüstungen verfügen, müssten noch immer das erforderliche Know-how erwerben, um TiO2-Typen für Druckfarben-Anwendungen entwickeln und verkaufen zu können.

(41)

Insbesondere chinesische TiO2-Lieferanten könnten den Anreiz haben, in den Markt einzutreten, und versuchen möglicherweise bereits, einen für Druckfarben geeigneten TiO2-Typ zu entwickeln, der den technischen Anforderungen der Druckfarben-Hersteller gerecht wird. Jedoch zeigte die Marktuntersuchung, dass bislang nicht sicher ist, ob ein Markteintritt chinesischer Lieferanten in näherer Zukunft tatsächlich stattfinden wird.

(42)

Es ist recht unwahrscheinlich, dass die vermeintlich ausgleichende Nachfragemacht der Kunden das Unternehmen davon abhalten wird, nach dem Zusammenschluss seine Preise zu erhöhen; dies gilt umso mehr für die kleineren, weniger anspruchsvollen Kunden, die 30 %-40 % der Nachfrage ausmachen. Darüber hinaus würde die Nachfragemacht der wenigen großen Kunden nach dem Zusammenschluss ernsthaft geschwächt, da durch den Zusammenschluss die wichtigste glaubwürdige Alternative auf dem Markt wegfallen würde.

(43)

Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass in diesem Fall keine relevanten mildernden Umstände vorliegen wie das Vorhandensein von Wettbewerbern, die eine disziplinierende Wirkung auf das zusammengeschlossene Unternehmen ausüben könnten, oder Kunden, die direkt Einfluss auf die Preisgestaltung des zusammengeschlossenen Unternehmens nehmen könnten.

iv)   Schlussfolgerung

(44)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss im Hinblick auf den EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen erhebliche Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwirft.

D.   Die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen

1.   Verpflichtungsangebote des Anmelders

(45)

Um die vorstehend genannten Wettbewerbsbedenken auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen auszuräumen, hat Huntsman vorgeschlagen, seine weltweite TR52-Sparte zu veräußern. Diese vorgeschlagene Veräußerung umfasst:

den Transfer der Technologie, die für Entwicklung, Herstellung und Verkauf von TR52 erforderlich ist;

die vollständige Veräußerung der Marke TR52;

die Übertragung des zentralen Personals mit TR52-Erfahrung.

(46)

Darüber hinaus wird Huntsman während eines Übergangszeitraums Folgendes gewährleisten: i) einen Liefer- oder Lohnfertigungsvertrag für TR52; ii) einen Vertrag über die Bereitstellung der erforderlichen technischen Unterstützung und Schulungen bezüglich der Verwendung des TR52-Know-hows; iii) eine Übergangsvereinbarung über die Leistung der notwendigen Unterstützung für den Bezug der Ausrüstungen und Grundstoffe, die für die Herstellung von TR52 erforderlich sind, sowie für die Beschaffung der Logistik- und Vertriebsdienstleistungen, die für den Vertrieb von TR52 im EWR erforderlich sind.

(47)

Um die Veräußerung der TR52-Sparte an einen geeigneten Käufer zu gewährleisten, hat Huntsman eine Up-front-buyer-Klausel in seine Verpflichtungsangebote aufgenommen.

2.   Würdigung der Verpflichtungsangebote

(48)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Zusammenschluss zu einer beherrschenden Stellung auf dem TiO2-Markt für Druckfarben-Anwendungen führen und den Wettbewerb zwischen engen Wettbewerbern ausschalten wird, die große Marktanteile auf einem Markt halten, der aufgrund des erforderlichen Know-hows zur Herstellung von TiO2 für Druckfarben-Anwendungen durch hohe Markteintrittsschranken gekennzeichnet ist.

(49)

TR52 ist nicht nur eines der bedeutendsten TiO2-Produkte von Huntsman für Druckfarben-Anwendungen, sondern auch eines der beiden meistverkauften (in Volumen) TiO2-Produkte für Druckfarben-Anwendungen im EWR (das andere ist das RDI-S von Sachtleben). Unter den derzeitigen Marktbedingungen macht das TR52-Geschäft etwa 30-40 % des gesamten Marktes aus.

(50)

Der Transfer der zur Herstellung von TR52 erforderlichen Technologie und des dazu benötigten Know-hows wird somit den Markteintritt eines neuen Marktteilnehmers ermöglichen, der innerhalb kürzester Zeit eine wichtige Rolle auf dem Markt spielen und in der Lage sein wird, Wettbewerbsdruck auf das zusammengeschlossene Unternehmen auszuüben. Das Angebot bezüglich des vorläufigen Liefer- bzw. Lohnfertigungsvertrags wird sicherstellen, dass möglichst bald ein neuer Marktteilnehmer in den Markt eintritt, der auch in dem für den Technologie- und Wissenstransfer und den Aufbau seiner TR52-Produktionskapazitäten erforderlichen Zeitraum weiter Kunden mit TR52 beliefern können wird.

3.   Schlussfolgerung

(51)

In ihrem Beschluss gelangt die Europäische Kommission zu der Auffassung, dass der angemeldete Zusammenschluss angesichts der von den beteiligten Unternehmen unterbreiteten Verpflichtungsangebote nicht zu einer beherrschenden Stellung der beteiligten Unternehmen auf dem EWR-Markt für TiO2 für Druckfarben-Anwendungen führen wird.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(52)

Aus den vorgenannten Gründen wird in dem Beschluss festgestellt, dass der wirksame Wettbewerb durch den geplanten Zusammenschluss weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werden wird.

(53)

Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Nano-/Ultrafeines TiO2, wo sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen nicht überschneiden.

(3)  Entscheidung C 97/275/EWG der Kommission in der Sache IV/M.984 — DuPont/ICI (ABl. C 275 vom 11.9.1997, S. 4. Erwägungsgrund 36).

(4)  Entscheidung C 97/275/EWG der Kommission in der Sache IV/M.984 — DuPont/ICI (ABl. C 275 vom 11.9.1997, S. 4. Erwägungsgrund 38).

(5)  Entscheidung C 97/275/EWG der Kommission in der Sache IV/M.984 — DuPont/ICI (ABl. C 275 vom 11.9.1997, S. 4. Erwägungsgründe 38-39; Entscheidung 2010/072/EU der Kommission in der Sache M.5638 Huntsman/Tronox Assets (ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 9. Erwägungsgründe 15, 16-18).

(6)  Entscheidung C 97/275/05/EWG der Kommission in der Sache IV/M.984 — DuPont/ICI (ABl. C 275 vom 11.9.1997, S. 4. Erwägungsgrund 34).

(7)  Entscheidung C 90/304/EWG der Kommission in der Sache IV/M.23 — ICI/Tioxide (ABl. C 304 vom 4.12.1990, S. 27. Erwägungsgrund 12).

(8)  Entscheidung C 97/275/EWG der Kommission in der Sache IV/M.984 — DuPont/ICI (ABl. C 275 vom 11.9.1997, S. 4. Erwägungsgrund 44).

(9)  Siehe Fußnote 8.

(10)  Siehe Fußnote 8.

(11)  Entscheidung C 2010/072/EU der Kommission in der Sache M.5638 — Huntsman/Tronox Assets (ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 9. Erwägungsgrund 22).


Rechnungshof

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/14


Sonderbericht Nr. 24/2014 „Werden die EU-Beihilfen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden infolge von Bränden und Naturkatastrophen gut verwaltet?“

(2015/C 67/08)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 24/2014 „Werden die EU-Beihilfen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden infolge von Bränden und Naturkatastrophen gut verwaltet?“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Veröffentlichungen (PUB)

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxemburg

LUXEMBURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/15


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Vietnam und die Demokratische Volksrepublik Laos

(2015/C 67/09)

Nach der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden das „betroffene Land“) sowie auf die aus Vietnam und der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams und der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden die „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2) (im Folgenden die „Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 26. November 2014 von der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von Ringbuchmechaniken des Wirtschaftszweigs der Union entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung sind bestimmte Ringbuchmechaniken (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht werden. Ringbuchmechaniken (RBM) bestehen aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht, die durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 157/2010 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Da das betroffene Land nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus dem betroffenen Land nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichartige Ware. Diese Methode wurde bereits in der letzten Auslaufüberprüfung angewandt. Die Behauptung, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich sei, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union und in Nicht-EU-Länder (auf der Stufe ab Werk).

Der Antragsteller führte an, dass der genannte Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass ein Anhalten gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich sei.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Der Antragsteller legte ebenfalls Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich sind.

Der Antragsteller brachte vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union noch nicht behoben sei. Die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise zeigen, dass sich die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch dessen Gesamtleistung nachteilig beeinflusst haben.

Dem Antragsteller zufolge ist ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen beträchtlich ansteigen werden; Gründe hierfür sind einerseits die bestehenden, ungenutzten Produktionskapazitäten der ausführenden Hersteller im betroffenen Land und andererseits die hohen Preisunterbietungsspannen, die anhand der chinesischen Ausfuhrpreise für Ringbuchmechaniken bei der Ausfuhr in die Union oder in Nicht-EU-Länder festgestellt wurden.

Außerdem dürfte den Angaben des Antragstellers zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erheblicher Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land aller Wahrscheinlichkeit nach eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

5.1.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, und zwar auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten, werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Verfahren für die Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land

Stichprobenverfahren

Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, alle der Kommission bekannten Verbände ausführender Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.1.2.   Zusätzliches Verfahren für die ausführenden Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt.

In der vorausgegangenen Untersuchung waren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zur Ermittlung des Normalwerts für das betroffene Land herangezogen worden. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich möglicherweise andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in Thailand, Indien und Kambodscha. Die Kommission wird prüfen, ob die zu überprüfende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu überprüfenden Ware gibt, hergestellt und verkauft wird. Sollte auf dieser Grundlage der Normalwert für die Zwecke dieser Untersuchung nicht ermittelt werden können, beabsichtigt die Kommission, auf die in der Union gezahlten oder zu zahlenden Preise zurückzugreifen. Interessierte Parteien können binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob die genannten Optionen angemessen sind.

5.1.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.2.    Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung — Untersuchung der Unionshersteller

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, welche die Kommission für ihre Untersuchung benötigt, wird sie Fragebogen an die ihr bekannten Unionshersteller oder repräsentativen Unionshersteller und die ihr bekannten Verbände der Unionshersteller versenden, auch an diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, nämlich an:

Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH

IML Industria Meccanica Lombarda srl

Die oben genannten Unionshersteller und Verbände der Unionshersteller müssen den ausgefüllten Fragebogen, sofern nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

Alle anderen Unionshersteller und Verbände der Unionshersteller, die oben nicht aufgeführt sind, werden — sofern nichts anderes bestimmt ist — gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.

5.3.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können den genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail

:

trade-rbm-review-dumping@ec.europa.eu

trade-rbm-review-injury@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen:

http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 164 vom 29.5.2014, S. 21).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(3)  ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 1.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Zur Bestimmung des Begriffs „verbunden“ siehe Nummer 3 in Anhang I.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/25


Mitteilung an die Hersteller und Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und an neue Unternehmen, die beabsichtigen, 2016 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen

(2015/C 67/10)

1.

Diese Mitteilung richtet sich an von der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1) (im Folgenden „die Verordnung“) betroffene Unternehmen:

a)

die Hersteller und Einführer, denen mit dem Durchführungsbeschluss 2014/774/EU der Kommission (2) ein Referenzwert zugewiesen wurde;

b)

alle übrigen Unternehmen, die beabsichtigen, 2016 mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr zu bringen und denen mit dem Durchführungsbeschluss 2014/774/EU kein Referenzwert zugewiesen wurde.

2.

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sind die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung genannten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten:

HFKW-23, HFKW-32, HFKW-41, HFKW-125, HFKW-134, HFKW-134a, HFKW-143, HFKW-143a, HFKW-152, HFKW-152a, HFKW-161, HFKW-227ea, HFKW-236cb, HFKW-236ea, HFKW-236fa, HFKW-245ca, HFKW-245fa, HFKW-365mfc, HFKW-43-10mee.

3.

Außer für die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung genannten Verwendungen muss jedes Inverkehrbringen dieser Stoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung angerechnet werden.

4.

Außerdem gilt für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen durch jedes Unternehmen eine Mengenbeschränkung. Die Kommission teilt den in Ziffer 1 Buchstaben a und b dieser Mitteilung genannten Unternehmen Quoten zu.

5.

Alle von den Unternehmen übermittelten Daten, Quoten und Referenzwerte werden in dem HFKW-Register gemäß Artikel 17 der Verordnung online gespeichert, das über das F-Gas-Portal (3) zugänglich ist. Alle Daten im HFKW-Register einschließlich Quoten, Referenzwerte, geschäftlicher und personenbezogener Daten werden von der Europäischen Kommission vertraulich behandelt.

Nur für die in Ziffer 1 Buchstabe a dieser Mitteilung genannten Hersteller und Einführer, denen mit dem Durchführungsbeschluss 2014/774/EU ein Referenzwert zugewiesen wurde

6.

Die Kommission weist jedem dieser Unternehmen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 5 sowie gemäß den Anhängen V und VI der Verordnung eine Quote für 2016 zu. Als Quote für das Jahr 2016 erhalten die Unternehmen somit 89 % von 93 % ihres im Durchführungsbeschluss 2014/774/EU spezifizierten Referenzwerts.

7.

Beabsichtigt das Unternehmen, gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung zusätzliche Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen, die über die ihnen auf der Grundlage ihres Referenzwerts zugeteilte Quote hinausgehen, so muss das Unternehmen in dem online über das F-Gas-Portal (4) zugänglichen elektronischen HFKW-Register „eine Anmeldung zusätzlicher erwarteter Mengen für 2016“ eingeben. Diese Anmeldungen sind nur in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2015 möglich.

8.

Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte „Anmeldungen zusätzlicher erwarteter Mengen“, die bis zum 1. Juli 2015 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

9.

Auf der Grundlage dieser Anmeldungen kann die Kommission diesen Unternehmen im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 sowie mit den Anhängen V und VI der Verordnung eine zusätzliche Quote zuweisen, sofern diese zur Verfügung steht.

10.

Die Kommission setzt die Unternehmen über das HFKW-Register über die zugewiesene Gesamtquote für 2016 in Kenntnis.

11.

Die „Anmeldung zusätzlicher erwarteter Mengen“ allein begründet noch nicht das Recht, 2016 zusätzliche teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen, die über die auf der Grundlage des Referenzwerts zugewiesene Quote hinausgehen.

Nur für die in Ziffer 1 Buchstabe b dieser Mitteilung genannten Unternehmen, denen mit dem Durchführungsbeschluss 2014/774/EU kein Referenzwert zugewiesen wurde

12.

Jedes dieser Unternehmen, das beabsichtigt, 2016 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen, muss das in den Ziffern 13 bis 18 dieser Mitteilung beschriebene Verfahren anwenden.

13.

Das Unternehmen muss als Erzeuger und/oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in dem online über das F-Gas-Portal (5) zugänglichen elektronischen HFKW-Register registriert sein. Für Unternehmen, die noch nicht registriert sind, sind auf den Webseiten der GD Klimapolitik Anweisungen für die Registrierung abrufbar (6).

14.

Außerdem muss das Unternehmen in dem online über das F-Gas-Portal (7) zugänglichen HFKW-Register „eine Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Jahr 2016“ abgeben. Diese Erklärungen sind nur in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2015 möglich.

15.

Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte „Absichtserklärungen zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen“, die bis zum 1. Juli 2015 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

16.

Auf der Grundlage dieser Erklärungen kann die Kommission diesen Unternehmen im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 5 sowie mit den Anhängen V und VI der Verordnung eine Quote zuweisen.

17.

Die Kommission setzt die Unternehmen über das HFKW-Onlineregister über die zugewiesene Gesamtquote für 2016 in Kenntnis.

18.

Die Registrierung im HFKW-Register und/oder „eine Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Jahr 2016“ allein begründet noch nicht das Recht, 2016 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen.


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 28.

(3)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain

(4)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain

(5)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain

(6)  http://ec.europa.eu/clima/policies/f-gas/reporting/index_en.htm

(7)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain


Berichtigungen

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/27


Berichtigung des Einzigen Dokuments des Antrags auf Eintragung des Namens „Oli de l’Empordà“/„Aceite de L’Empordà“ als geschützte Ursprungsbezeichnung, veröffentlicht gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union C 358 vom 10. Oktober 2014 )

(2015/C 67/11)

Diese Berichtigung betrifft alle Sprachfassungen.

Auf Seite 9, Punkt 3.2, Absatz 7:

anstatt:

„an frisch gemähtes Gras oder an Nüsse“

muss es heißen:

„an frisch gemähtes Gras und/oder an Nüsse“.