ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 55

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
14. Februar 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 055/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7469 — Itochu/Hitachi Construction Machinery/Hitachi Construction Machinery Finance Indonesia/JV) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2015/C 055/02

Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen

2

2015/C 055/03

Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

3

 

Europäische Kommission

2015/C 055/04

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 055/05

Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständige Behörden

5

2015/C 055/06

Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

10

2015/C 055/07

Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

12


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 055/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7478 — Aviva/Friends Life/Tenet) ( 1 )

13

2015/C 055/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7459 — Becton Dickinson and Company/CareFusion) ( 1 )

14

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 055/10

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15

2015/C 055/11

Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2016 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2016 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen

18


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7469 — Itochu/Hitachi Construction Machinery/Hitachi Construction Machinery Finance Indonesia/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 55/01)

Am 26. Januar 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7469 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/2


Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen

(2015/C 55/02)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2), zuletzt durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates (3).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C — Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 39 vom 14.2.2015, S. 3.

(4)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/3


Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2015/C 55/03)

Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten Personen, d. h. Herrn Sergey Valeryevich AKSYONOV, Herrn Andriy PURGIN, Herrn Denys PUSHYLIN, Herrn Viacheslav PONOMARIOV, Herrn Oleg TSARIOV, Herrn Aleksandr Yurevich BORODAI, Herrn Alexander KHODAKOVSKY, Herrn Yurij IVAKIN, Herrn Igor PLOTNITSKY, Frau Ekaterina GUBAREVA, Herrn Fedor BEREZIN, Herrn Boris LITVINOV, Herrn Arkady Romanovich ROTENBERG, Herrn Miroslav Vladimirovich RUDENKO, Herrn Andrey Yurevich PINCHUK und Herrn Aleksandr KOFMAN, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit neuen Begründungen aufrechtzuhalten. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 20. Februar 2015 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


Europäische Kommission

14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/4


Euro-Wechselkurs (1)

13. Februar 2015

(2015/C 55/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1381

JPY

Japanischer Yen

135,46

DKK

Dänische Krone

7,4440

GBP

Pfund Sterling

0,74010

SEK

Schwedische Krone

9,5887

CHF

Schweizer Franken

1,0576

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,6535

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,640

HUF

Ungarischer Forint

306,03

PLN

Polnischer Zloty

4,1768

RON

Rumänischer Leu

4,4431

TRY

Türkische Lira

2,8105

AUD

Australischer Dollar

1,4689

CAD

Kanadischer Dollar

1,4235

HKD

Hongkong-Dollar

8,8264

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5312

SGD

Singapur-Dollar

1,5439

KRW

Südkoreanischer Won

1 251,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,3430

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1011

HRK

Kroatische Kuna

7,7128

IDR

Indonesische Rupiah

14 566,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0683

PHP

Philippinischer Peso

50,424

RUB

Russischer Rubel

72,9890

THB

Thailändischer Baht

37,131

BRL

Brasilianischer Real

3,2395

MXN

Mexikanischer Peso

17,0348

INR

Indische Rupie

70,7557


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/5


Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständige Behörden (1)

(2015/C 55/05)

ÖSTERREICH

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Abteilung B II/Dublin und Internationale Beziehungen

BELGIEN

FOD Binnenlandse Zaken

Dienst Vreemdelingenzaken

Dublin Unit

oder

SPF Intérieur

Office des Etrangers

Unité Dublin

BULGARIEN

Отдел „Дъблин“

Дирекция „Качество на процедурата за международна закрила“

Държавна агенция за бежанците при МС

KROATIEN

Ministarstvo unutarnjih poslova

Uprava za upravne i inspekcijske poslove

Sektor za upravne poslove, strance i državljanstvo

Služba za strance i azil

Odjel za azil

ZYPERN

Γραφείο Δουβλίνου, Υπηρεσία Ασύλου, Υπουργείο Εσωτερικών

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Oddělení Dublinského střediska

Odbor azylové a migrační politiky

Ministerstvo vnitra ČR

DÄNEMARK

1.

Udlændingestyrelsen

2.

Rigspolitiet, Nationalt Udlændingecenter

ESTLAND

Politsei- ja Piirivalveamet, migratsioonibüroo, välismaalastetalitus

FINNLAND

1.

Maahanmuuttovirasto

oder

Migrationsverket

2.

Keskusrikospoliisi

oder

Centralkriminalpolisen

3.

HALTIK, Hallinnon tietotekniikkakeskus

oder

HALTIK, Förvaltningens IT-central

FRANKREICH

Ministère de l’intérieur — Direction générale des étrangers en France — Service de l’asile

DEUTSCHLAND

1.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

2.

Bundespolizeipräsidium

GRIECHENLAND

Υπουργείο Δημόσιας Τάξης και Προστασίας του Πολίτη

Υπηρεσία Ασύλου

Κεντρική Υπηρεσία Ασύλου

Τμήμα Συντονισμού

Μονάδα Δουβλίνου

UNGARN

Belügyminisztérium, Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

Nemzetközi Együttműködési Főosztály

Dublini Koordinációs Osztály

ISLAND

1.

Útlendingastofnun

2.

Innanríkisráðuneytið

3.

Ríkislögreglustjórinn

IRLAND

1.

Office of the Refugee Applications Commissioner

oder

Oifig an Choimisinéara Iarratais do Dhídeanaithe

2.

Refugee Appeals Tribunal

oder

Oifig an Bhinse Achomharc Dídeanaithe

3.

Minister for Justice and Equality

oder

An Aire Dlí agus Cirt agus Comhionannais

ITALIEN

Ministero dell’Interno

Dipartimento per le Libertà Civili e l’ Immigrazione

Direzione Centrale dei Servizi Civili per l’Immigrazione e l’Asilo

Unità Dublino

LETTLAND

1.

Pilsonības un migrācijas lietu pārvalde

2.

Valsts robežsardze

LIECHTENSTEIN

Ausländer und Passamt Liechtenstein

Dublin Büro

LITAUEN

Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos

LUXEMBURG

Ministère des Affaires Étrangères et Européennes

Direction de l’Immigration

ΜΑLTA

Uffiċċju tal-Kummissarju għar-Rifuġjati

NIEDERLANDE

1.

Ministerie van Veiligheid en Justitie

Immigratie- en Naturalisatiedienst

2.

Ministerie van Veiligheid en Justitie

Dienst Terugkeer en Vertrek

3.

Ministerie van Defensie

Koninklijke Marechaussee

4.

Ministerie van Veiligheid en Justitie

Nationale Politie

NORWEGEN

1.

Utlendingsdirektoratet

2.

Politiets utlendingsenhet

POLEN

Urząd do Spraw Cudzoziemców, Departament Postępowań Uchodźczych, Wydział Postępowań Dublińskich

PORTUGAL

Serviço de Estrangeiros e Fronteiras

Gabinete de Asilo e Refugiados

RUMÄNIEN

Inspectoratul General pentru Imigrari

Directia Azil si Integrare

SLOWAKEI

Ministerstvo vnútra Slovenskej Republiky

Migračný úrad

Dublinské stredisko

SLOWENIEN

Ministrstvo za notranje zadeve,

Direktorat za upravne notranje zadeve, migracije in naturalizacijo,

Urad za migracije

Sektor za nastanitev, oskrbo in integracijo

SPANIEN

Oficina de Asilo y Refugio

Dirección General de Política Interior

Ministerio del Interior

SCHWEDEN

1.

Migrationsverket

2.

Rikspolisstyrelsen

SCHWEIZ

Staatssekretariat für Migration SEM

oder

Secrétariat d’Etat aux migrations SEM

oder

Segreteria di Stato della migrazione SEM

oder

Secretariat da stadi per migraziun SEM

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.

Home Office, UKVI, Dublin/Third Country Unit (TCU)

2.

Home Office, International and Immigration Policy Group


(1)  ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.


14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/10


Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2015/C 55/06)

Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für das Gebiet Slootdorp-Oost eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist. Das Gebiet liegt in der Provinz Noord-Holland und wird begrenzt durch die Geraden zwischen den Punktepaaren A-B, B-C, C-D, D-E, E-F, F-G, G-H, H-I, I-J, J-K, K-L, L-M, M-N, N-O, O-P, P-Q, Q-R, R-S, S-T, T-U und A-U. Die Koordinaten dieser genannten Punkte sind:

Punkt

X

Y

A

121850,00

544925,00

B

126164,00

548733,00

C

131093,00

550242,00

D

132287,00

548486,00

E

136554,00

539674,00

F

135833,00

532062,00

G

139007,00

527973,00

H

141918,00

529683,00

I

145576,00

528902,00

J

147900,00

528313,00

K

149281,00

524456,00

L

145594,00

521861,00

M

144599,00

518389,00

N

142305,00

516546,00

O

138785,00

514851,00

P

137000,00

516000,00

Q

137000,00

524000,00

R

133510,00

528990,00

S

131600,00

530000,00

T

128300,00

533000,00

U

125000,00

537975,00

Die Koordinaten entsprechen dem vom niederländischen Katasteramt Rijksdriehoeksmeting (RD) verwendeten System.

Die Oberfläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 327,7 km2.

Der Wirtschaftsminister fordert hiermit unter Verweis auf Artikel 15 Absatz 2 des Bergbaugesetzes (Staatsblad 2002, 542) dazu auf, eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im oben genannten Gebiet zu beantragen.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van mevrouw J. J. van Beek, directie Energiemarkt

Bezuidenhoutseweg 73

Postbus 20401,

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703796326 (Kontaktperson: Frau van Beek).


14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/12


Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2015/C 55/07)

Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block L3 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Wirtschaftsminister fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block L3 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van mevrouw J. J. van Beek, directie Energiemarkt

Bezuidenhoutseweg 73

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703796326 (Kontaktperson: Frau J. J. van Beek).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7478 — Aviva/Friends Life/Tenet)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 55/08)

1.

Am 6. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aviva Plc (Aviva, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Friends Life Group Limited (Friends Life, Guernsey) und Tenet Group Limited (Tenet, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Aviva: Lebensversicherungen, Sachversicherungen, Vermögensverwaltung und Rückversicherungen, vor allem im Vereinigten Königreich, in Frankreich und Kanada, aber auch in weiteren europäischen Ländern sowie in Asien;

—   Friends Life: Lebensversicherungen und Versicherungsvertrieb im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, in Singapur, in Hongkong und auf der Isle of Man;

—   Tenet: Versicherungsvertrieb und damit verbundene Leistungen im Vereinigten Königreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7478 — Aviva/Friends Life/Tenet per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7459 — Becton Dickinson and Company/CareFusion)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 55/09)

1.

Am 6. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Becton Dickinson and Company („Becton Dickinson“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens CareFusion Corporation („CareFusion“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Becton Dickinson ist in der Gesundheitsindustrie tätig, insbesondere in Entwicklung, Herstellung und Verkauf von medizinischen Produkten, Instrumentensystemen und Reagenzien. Schwerpunkte sind Medizinprodukte zur Verbesserung der Verabreichung von Arzneimitteln und zur Verbesserung und Beschleunigung der Diagnose von Infektionskrankheiten und Krebs sowie die Erforschung, Entdeckung und Herstellung neuer Arzneimittel und Impfstoffe;

CareFusion ist in der Gesundheitsindustrie tätig und stellt insbesondere Waren und Dienstleistungen für Krankenhäuser bereit, z. B. Infusionspumpen und Sets für intravenöse Anwendungen, automatisierte Ausgabe- und Patientenidentifizierungssysteme, Belüftungs- und Beatmungsgeräte oder chirurgische Instrumente.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7459 — Becton Dickinson and Company/CareFusion per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/15


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 55/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„OBAZDA“/„OBATZTER“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-01069 — 13.12.2012

g. g. A. ( X ) g. U. ( )

1.   Name

„Obazda“/„Obatzter“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.4 Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Obazda“/„Obatzter“ ist eine Käsezubereitung, bestehend aus folgenden Zutaten:

Verpflichtende Zutaten:

Camembert und/oder Brie, wahlweise zusätzlich Romadur und/oder Limburger und/oder Frischkäse,

Butter,

Paprikapulver und/oder Paprikaextrakt,

Salz.

Freigestellte Zutaten:

Zwiebel,

Kümmel,

Andere Gewürze und/oder Gewürzzubereitungen und/oder Kräuter und/oder Kräuterzubereitungen,

Rahm und/oder Milch und/oder Milch- oder Molkeneiweiß,

Bier.

Der Anteil an Camembert und/oder Brie in dem Erzeugnis muss mindestens 40 % betragen, der Anteil an Käse insgesamt mindestens 50 %.

Bei der Herstellung werden Camembert und/oder Brie bis zu der gewünschten Stückigkeit zerkleinert und dann mit den übrigen Zutaten zu einer homogenen und streichfähigen Masse vermischt, die eine hellorange Farbe hat. Der „Obazda“/„Obatzter“ enthält erkennbare Stücke von Käse. Geruch und Geschmack sind würzig-aromatisch. „Obazda“/„Obatzter“ wird traditionsgemäß kalt verzehrt, in der Regel als Brotaufstrich.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die zur Herstellung verwendeten Käse müssen folgende Fettgehalte in der Trockenmasse aufweisen: Camembert zwischen 30 und 85 %, Brie zwischen 45 und 85 %, Romadur zwischen 20 und 85 %, Limburger zwischen 20 und 59 %, Frischkäse zwischen 10 und 85 %. Camembert und Brie müssen von cremig-weicher Konsistenz sein. Butter muss einen Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % haben. Paprikapulver und Paprikaextrakt müssen von roter Farbe sein.

Eine Beschränkung des Bezugs der Rohstoffe für die Herstellung von „Obazda“/„Obatzter“ auf das abgegrenzte geografische Gebiet besteht nicht.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Verarbeitung der gesamten Zutaten zu „Obazda“/„Obatzter“ findet in Bayern statt.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Freistaat Bayern

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

„Obazda“/„Obatzter“ verfügt in Bayern über eine lange Tradition und wird vom Verbraucher als eine typisch bayerische Spezialität angesehen, die besonders gerne zur Brotzeit verzehrt wird. Somit ist dieses Erzeugnis ein fester Bestandteil der weltweit einzigartigen bayerischen Biergartenkultur. Bayern ist traditionell ein Kernland der europäischen Milchproduktion. Auch in der Käseproduktion gehört Bayern traditionell zu den führenden Regionen.

So ist es nicht verwunderlich, dass bereits früher als in anderen Regionen Europas eine starke Milchverarbeitung eingesetzt hat. Gerade die traditionellen Grünlandgebiete wie das Allgäu und Oberbayern begannen früh mit der Käseherstellung und Verarbeitung. In den südlichen Regionen Bayerns etablierte sich neben der Hartkäseproduktion bald eine hoch geschätzte Weichkäseproduktion. Weichkäse wie Camembert, Brie, Romadur und Limburger gehörten schnell zu den heimischen Käsespezialitäten.

Die Geschichte des „Obazda“/„Obatzter“ ist eng verbunden mit der über 150-jährigen Geschichte der bayerischen Biergärten. In die Zeit der Entstehung der Biergärten fiel auch die erstmalige Herstellung von Camembert und Brie in Bayern. Um stark gereiften Camembert bzw. Brie noch verzehren zu können, wurde von der bayerischen Gastronomie der „Obazda“/„Obatzter“ erfunden. Hierbei machte man sich die Erkenntnis zunutze, dass beide Weichkäse mit zunehmendem Alter würziger schmecken. Dieser Reifungsprozess wurde durch die mangelnden Kühlmöglichkeiten — insbesondere während der heißen Sommermonate — beschleunigt. Durch die Vermischung von Weichkäsen mit den anderen Zutaten ergab sich dann die schmackhafte Käsezubereitung „Obazda“/„Obatzter“, die im Wesentlichen aus Käsen wie Camembert, Brie, Romadur und Limburger bestand. Als typische Käsezubereitung fand der „Obazda“/„Obatzter“ schnell Ausbreitung in den Biergärten Bayerns, in welche die Brotzeit von den Besuchern auch selbst mitgebracht werden darf.

Über die bayerischen Grenzen hinaus dürfte den „Obazda“/„Obatzter“ jedoch Katharina Eisenreich, von 1920-1958 Wirtin des Bräustüberls in Weihenstephan, dem Sitz der ältesten Brauerei der Welt, bekannt gemacht haben, wenn sie ihren Frühschoppen- und Brotzeit-Gästen zum Schafkopfen und Tarocken eine Portion auf den Tisch stellte. Zumindest seit dieser Zeit ist der „Obazda“/„Obatzter“ nicht mehr aus bayerischen Biergärten wegzudenken und hat sich darüber hinaus zum Klassiker der bayerischen Brotzeitspezialitäten entwickelt. Er genießt heute weltweit und insbesondere natürlich in Bayern ein hohes Ansehen.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Der „Obazda“/„Obatzter“ unterscheidet sich von anderen Käsezubereitungen durch die Zusammensetzung der Zutaten. Basis des Produktes sind Camembert und/oder Brie in einem guten Reifezustand. Dadurch erhält der „Obazda“/„Obatzter“ einen leicht pikanten Geschmack. Durch die Vermischung des reifen Käses mit Butter sowie Frischkäse und evtl. Rahm und/oder Milch erhält der „Obazda“/„Obatzter“ seine milde Würze.

Es ist zwingend erforderlich, dass unter den verpflichtenden Zutaten Paprikapulver oder Paprikaextrakt vorkommen muss, da dies der Geschmacksabrundung des „Obazda“/„Obatzter“ dient. Auch eine geringe Zugabe von Bier, Zwiebel, Kümmel und sonstigen Gewürzen dient der Geschmacksverfeinerung des „Obazda“/„Obatzter“.

Das Ansehen, das der „Obazda“/„Obatzter“ in Bayern genießt, beruht auf dieser einzigartigen Zusammensetzung.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Der „Obazda“/„Obatzter“ genießt in Bayern ein langjähriges und hohes Ansehen. Er ist in Bayern erfunden worden und verfügt dort über eine über 100-jährige Tradition. Er wird von den Verbrauchern als eine typische bayerische Spezialität angesehen.

Der Name „Obazda“ bzw. „Obatzter“ beschreibt das Herstellungsverfahren, nämlich das Zerdrücken und Mischen verschiedener Zutaten zur Herstellung einer streichfähigen Masse. Im bayerischen Sprachkreis wird dafür der Begriff „obatzn“ verwendet. Daraus leitet sich das Wort „Obazda“ bzw. „Obatzter“ ab. Die Bezeichnungen „Obazda“ und „Obatzter“ werden synonym verwendet und haben als solche auch Eingang in den Sprachgebrauch und die einschlägige Literatur gefunden.

Dafür, dass der „Obazda“/„Obatzter“ im Freistaat Bayern als traditionelle regionale Spezialität angesehen wird, spricht die Aufnahme von „Obazda“ bzw. „Obatzter“ in die Datenbank traditioneller bayerischer Spezialitäten des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten. Darüber hinaus findet sich in vielen Kochbüchern und Käselexika zum „Obazda“/„Obatzter“ der Hinweis, dass dieses Produkt eine typische bayerische Spezialität ist. Auch bei der weltweit steigenden Zahl von bayerischen Biergartenfesten gehört der „Obazda“/„Obatzter“ als Standardgericht mit auf die Speisekarte. Das dokumentiert ebenfalls das hohe Ansehen von „Obazda“/„Obatzter“ und dessen Verbindung mit dem Herkunftsland Bayern.

Aufgrund der langjährigen alleinigen Herstellung in Bayern ist bei der bayerischen Gastronomie und auch bei den Herstellern von „Obazda“/„Obatzter“ eine hohe fachliche Kompetenz entstanden, die sich in einer großen Vielfalt qualitativ hochwertiger „Obazda“/„Obatzter“ widerspiegelt, die bei der Bevölkerung eine hohe Wertschätzung genießen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

https://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/40853


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Siehe Fußnote 2.


14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/18


Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2016 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2016 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen

(2015/C 55/11)

1.

Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1) (nachfolgend „Verordnung“ genannt), fallen und die beabsichtigen, im Jahr 2016

a)

die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe in die oder aus der Europäischen Union ein- bzw. auszuführen oder

b)

diese Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen.

2.

Es geht um folgende Stoffgruppen:

Gruppe I

:

FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115

Gruppe II

:

sonstige vollhalogenierte FCKW

Gruppe III

:

Halon 1211, 1301 oder 2402

Gruppe IV

:

Tetrachlorkohlenstoff

Gruppe V

:

1,1,1-Trichlorethan

Gruppe VI

:

Methylbromid

Gruppe VII

:

teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe

Gruppe VIII

:

teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Gruppe IX

:

Chlorbrommethan.

3.

Für jede Ein- oder Ausfuhr geregelter Stoffe (2) ist eine Lizenz der Kommission erforderlich, mit Ausnahme der Durchfuhr, der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder des Freizonenverfahrens für die Dauer von höchstens 45 Tagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (3). Die Produktion geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist in jedem Fall vorher zu genehmigen.

4.

Ferner gelten für die folgenden Tätigkeiten mengenmäßige Beschränkungen:

a)

Produktion und Einfuhr für Labor- und Analysezwecke;

b)

Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für kritische Verwendungszwecke (Halone);

c)

Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für die Verwendung als Ausgangsstoffe;

d)

Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff.

Die Kommission weist Quoten für die Verwendungszwecke a, b, c und d zu. Die Quoten werden auf der Grundlage der Quotenanträge sowie

im Einklang mit Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (4) im Fall a;

im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung in den Fällen b, c und d festgelegt.

In Absatz 4 aufgeführte Tätigkeiten

5.

Unternehmen, die im Jahr 2016 geregelte Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke einzuführen bzw. herzustellen oder geregelte Stoffe für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe einzuführen beabsichtigen, müssen das in den Absätzen 6 bis 9 beschriebene Verfahren einhalten.

6.

Das Unternehmen muss sich vor dem 18. Mai 2015 im ODS-Lizenzsystem (https://webgate.ec.europa.eu/ods2) registrieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

7.

Das Unternehmen muss das online im ODS-Lizenzsystem abrufbare Quotenantragsformular ausfüllen und einreichen.

Das Quotenantragsformular ist ab dem 18. Mai 2015 online im ODS-Lizenzsystem abrufbar.

8.

Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Quotenantragsformulare, die bis zum 18. Juni 2015 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

Unternehmen werden aufgefordert, ihre Quotenantragsformulare sobald wie möglich und ausreichend lange vor dem Stichtag einzureichen, damit potenzielle Berichtigungen und Neuvorlagen innerhalb der Frist vorgenommen werden können.

9.

Die Vorlage eines Quotenantragsformulars allein begründet noch kein Recht auf Einfuhr bzw. Herstellung von geregelten Stoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder auf Einfuhr von geregelten Stoffen für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe. Bevor im Jahr 2016 eine Einfuhr bzw. Herstellung erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen.

Für die Einfuhr für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke sowie für die Ausfuhr

10.

Unternehmen, die im Jahr 2016 geregelte Stoffe auszuführen bzw. für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke einzuführen beabsichtigen, müssen das in den Absätzen 11 und 12 beschriebene Verfahren einhalten.

11.

Das Unternehmen muss sich so bald wie möglich im ODS-Lizenzsystem registrieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

12.

Bevor im Jahr 2016 eine Einfuhr für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke oder eine Ausfuhr erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen.


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  Bitte beachten Sie, dass nur vom allgemeinen Ein- und Ausfuhrverbot ausgenommene Ein- bzw. Ausfuhren gemäß Artikel 15 und 17 zugelassen werden können.

(3)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4.