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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 055/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7469 — Itochu/Hitachi Construction Machinery/Hitachi Construction Machinery Finance Indonesia/JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2015/C 055/02 |
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2015/C 055/03 |
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Europäische Kommission |
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2015/C 055/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2015/C 055/05 |
Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständige Behörden |
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2015/C 055/06 |
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2015/C 055/07 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 055/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7478 — Aviva/Friends Life/Tenet) ( 1 ) |
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2015/C 055/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7459 — Becton Dickinson and Company/CareFusion) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 055/10 |
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2015/C 055/11 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7469 — Itochu/Hitachi Construction Machinery/Hitachi Construction Machinery Finance Indonesia/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 55/01)
Am 26. Januar 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7469 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/2 |
Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen
(2015/C 55/02)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2), zuletzt durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates (3).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C — Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C 1C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates, restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.
Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
(3) ABl. L 39 vom 14.2.2015, S. 3.
(4) ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/3 |
Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen
(2015/C 55/03)
Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten Personen, d. h. Herrn Sergey Valeryevich AKSYONOV, Herrn Andriy PURGIN, Herrn Denys PUSHYLIN, Herrn Viacheslav PONOMARIOV, Herrn Oleg TSARIOV, Herrn Aleksandr Yurevich BORODAI, Herrn Alexander KHODAKOVSKY, Herrn Yurij IVAKIN, Herrn Igor PLOTNITSKY, Frau Ekaterina GUBAREVA, Herrn Fedor BEREZIN, Herrn Boris LITVINOV, Herrn Arkady Romanovich ROTENBERG, Herrn Miroslav Vladimirovich RUDENKO, Herrn Andrey Yurevich PINCHUK und Herrn Aleksandr KOFMAN, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit neuen Begründungen aufrechtzuhalten. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 20. Februar 2015 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten.
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C 1C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
Europäische Kommission
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. Februar 2015
(2015/C 55/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1381 |
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JPY |
Japanischer Yen |
135,46 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4440 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,74010 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,5887 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0576 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
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NOK |
Norwegische Krone |
8,6535 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,640 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
306,03 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1768 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,4431 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,8105 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,4689 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4235 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8264 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5312 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5439 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 251,51 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,3430 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,1011 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,7128 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 566,04 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0683 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
50,424 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
72,9890 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
37,131 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,2395 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,0348 |
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INR |
Indische Rupie |
70,7557 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/5 |
Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständige Behörden (1)
(2015/C 55/05)
ÖSTERREICH
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Abteilung B II/Dublin und Internationale Beziehungen
BELGIEN
FOD Binnenlandse Zaken
Dienst Vreemdelingenzaken
Dublin Unit
oder
SPF Intérieur
Office des Etrangers
Unité Dublin
BULGARIEN
Отдел „Дъблин“
Дирекция „Качество на процедурата за международна закрила“
Държавна агенция за бежанците при МС
KROATIEN
Ministarstvo unutarnjih poslova
Uprava za upravne i inspekcijske poslove
Sektor za upravne poslove, strance i državljanstvo
Služba za strance i azil
Odjel za azil
ZYPERN
Γραφείο Δουβλίνου, Υπηρεσία Ασύλου, Υπουργείο Εσωτερικών
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Oddělení Dublinského střediska
Odbor azylové a migrační politiky
Ministerstvo vnitra ČR
DÄNEMARK
|
1. |
Udlændingestyrelsen |
|
2. |
Rigspolitiet, Nationalt Udlændingecenter |
ESTLAND
Politsei- ja Piirivalveamet, migratsioonibüroo, välismaalastetalitus
FINNLAND
|
1. |
Maahanmuuttovirasto oder Migrationsverket |
|
2. |
Keskusrikospoliisi oder Centralkriminalpolisen |
|
3. |
HALTIK, Hallinnon tietotekniikkakeskus oder HALTIK, Förvaltningens IT-central |
FRANKREICH
Ministère de l’intérieur — Direction générale des étrangers en France — Service de l’asile
DEUTSCHLAND
|
1. |
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) |
|
2. |
Bundespolizeipräsidium |
GRIECHENLAND
Υπουργείο Δημόσιας Τάξης και Προστασίας του Πολίτη
Υπηρεσία Ασύλου
Κεντρική Υπηρεσία Ασύλου
Τμήμα Συντονισμού
Μονάδα Δουβλίνου
UNGARN
Belügyminisztérium, Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal
Nemzetközi Együttműködési Főosztály
Dublini Koordinációs Osztály
ISLAND
|
1. |
Útlendingastofnun |
|
2. |
Innanríkisráðuneytið |
|
3. |
Ríkislögreglustjórinn |
IRLAND
|
1. |
Office of the Refugee Applications Commissioner oder Oifig an Choimisinéara Iarratais do Dhídeanaithe |
|
2. |
Refugee Appeals Tribunal oder Oifig an Bhinse Achomharc Dídeanaithe |
|
3. |
Minister for Justice and Equality oder An Aire Dlí agus Cirt agus Comhionannais |
ITALIEN
Ministero dell’Interno
Dipartimento per le Libertà Civili e l’ Immigrazione
Direzione Centrale dei Servizi Civili per l’Immigrazione e l’Asilo
Unità Dublino
LETTLAND
|
1. |
Pilsonības un migrācijas lietu pārvalde |
|
2. |
Valsts robežsardze |
LIECHTENSTEIN
Ausländer und Passamt Liechtenstein
Dublin Büro
LITAUEN
Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos
LUXEMBURG
Ministère des Affaires Étrangères et Européennes
Direction de l’Immigration
ΜΑLTA
Uffiċċju tal-Kummissarju għar-Rifuġjati
NIEDERLANDE
|
1. |
Ministerie van Veiligheid en Justitie Immigratie- en Naturalisatiedienst |
|
2. |
Ministerie van Veiligheid en Justitie Dienst Terugkeer en Vertrek |
|
3. |
Ministerie van Defensie Koninklijke Marechaussee |
|
4. |
Ministerie van Veiligheid en Justitie Nationale Politie |
NORWEGEN
|
1. |
Utlendingsdirektoratet |
|
2. |
Politiets utlendingsenhet |
POLEN
Urząd do Spraw Cudzoziemców, Departament Postępowań Uchodźczych, Wydział Postępowań Dublińskich
PORTUGAL
Serviço de Estrangeiros e Fronteiras
Gabinete de Asilo e Refugiados
RUMÄNIEN
Inspectoratul General pentru Imigrari
Directia Azil si Integrare
SLOWAKEI
Ministerstvo vnútra Slovenskej Republiky
Migračný úrad
Dublinské stredisko
SLOWENIEN
Ministrstvo za notranje zadeve,
Direktorat za upravne notranje zadeve, migracije in naturalizacijo,
Urad za migracije
Sektor za nastanitev, oskrbo in integracijo
SPANIEN
Oficina de Asilo y Refugio
Dirección General de Política Interior
Ministerio del Interior
SCHWEDEN
|
1. |
Migrationsverket |
|
2. |
Rikspolisstyrelsen |
SCHWEIZ
Staatssekretariat für Migration SEM
oder
Secrétariat d’Etat aux migrations SEM
oder
Segreteria di Stato della migrazione SEM
oder
Secretariat da stadi per migraziun SEM
VEREINIGTES KÖNIGREICH
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1. |
Home Office, UKVI, Dublin/Third Country Unit (TCU) |
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2. |
Home Office, International and Immigration Policy Group |
(1) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/10 |
Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(2015/C 55/06)
Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für das Gebiet Slootdorp-Oost eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist. Das Gebiet liegt in der Provinz Noord-Holland und wird begrenzt durch die Geraden zwischen den Punktepaaren A-B, B-C, C-D, D-E, E-F, F-G, G-H, H-I, I-J, J-K, K-L, L-M, M-N, N-O, O-P, P-Q, Q-R, R-S, S-T, T-U und A-U. Die Koordinaten dieser genannten Punkte sind:
|
Punkt |
X |
Y |
|
A |
121850,00 |
544925,00 |
|
B |
126164,00 |
548733,00 |
|
C |
131093,00 |
550242,00 |
|
D |
132287,00 |
548486,00 |
|
E |
136554,00 |
539674,00 |
|
F |
135833,00 |
532062,00 |
|
G |
139007,00 |
527973,00 |
|
H |
141918,00 |
529683,00 |
|
I |
145576,00 |
528902,00 |
|
J |
147900,00 |
528313,00 |
|
K |
149281,00 |
524456,00 |
|
L |
145594,00 |
521861,00 |
|
M |
144599,00 |
518389,00 |
|
N |
142305,00 |
516546,00 |
|
O |
138785,00 |
514851,00 |
|
P |
137000,00 |
516000,00 |
|
Q |
137000,00 |
524000,00 |
|
R |
133510,00 |
528990,00 |
|
S |
131600,00 |
530000,00 |
|
T |
128300,00 |
533000,00 |
|
U |
125000,00 |
537975,00 |
Die Koordinaten entsprechen dem vom niederländischen Katasteramt Rijksdriehoeksmeting (RD) verwendeten System.
Die Oberfläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 327,7 km2.
Der Wirtschaftsminister fordert hiermit unter Verweis auf Artikel 15 Absatz 2 des Bergbaugesetzes (Staatsblad 2002, 542) dazu auf, eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im oben genannten Gebiet zu beantragen.
Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.
Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:
|
De Minister van Economische Zaken |
|
ter attentie van mevrouw J. J. van Beek, directie Energiemarkt |
|
Bezuidenhoutseweg 73 |
|
Postbus 20401, |
|
2500 EK Den Haag |
|
NEDERLAND |
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.
Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703796326 (Kontaktperson: Frau van Beek).
|
14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/12 |
Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(2015/C 55/07)
Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block L3 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.
Der Wirtschaftsminister fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block L3 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) auf.
Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.
Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:
|
De Minister van Economische Zaken |
|
ter attentie van mevrouw J. J. van Beek, directie Energiemarkt |
|
Bezuidenhoutseweg 73 |
|
Postbus 20401 |
|
2500 EK Den Haag |
|
NEDERLAND |
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.
Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703796326 (Kontaktperson: Frau J. J. van Beek).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7478 — Aviva/Friends Life/Tenet)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 55/08)
|
1. |
Am 6. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aviva Plc (Aviva, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Friends Life Group Limited (Friends Life, Guernsey) und Tenet Group Limited (Tenet, Vereinigtes Königreich). |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Aviva: Lebensversicherungen, Sachversicherungen, Vermögensverwaltung und Rückversicherungen, vor allem im Vereinigten Königreich, in Frankreich und Kanada, aber auch in weiteren europäischen Ländern sowie in Asien; — Friends Life: Lebensversicherungen und Versicherungsvertrieb im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, in Singapur, in Hongkong und auf der Isle of Man; — Tenet: Versicherungsvertrieb und damit verbundene Leistungen im Vereinigten Königreich. |
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7478 — Aviva/Friends Life/Tenet per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7459 — Becton Dickinson and Company/CareFusion)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 55/09)
|
1. |
Am 6. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Becton Dickinson and Company („Becton Dickinson“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens CareFusion Corporation („CareFusion“, USA). |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7459 — Becton Dickinson and Company/CareFusion per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/15 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2015/C 55/10)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
„OBAZDA“/„OBATZTER“
EG-Nr.: DE-PGI-0005-01069 — 13.12.2012
g. g. A. ( X ) g. U. ( )
1. Name
„Obazda“/„Obatzter“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Deutschland
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Erzeugnisart
Klasse 1.4 Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Obazda“/„Obatzter“ ist eine Käsezubereitung, bestehend aus folgenden Zutaten:
Verpflichtende Zutaten:
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Camembert und/oder Brie, wahlweise zusätzlich Romadur und/oder Limburger und/oder Frischkäse, |
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Butter, |
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Paprikapulver und/oder Paprikaextrakt, |
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Salz. |
Freigestellte Zutaten:
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Zwiebel, |
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Kümmel, |
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Andere Gewürze und/oder Gewürzzubereitungen und/oder Kräuter und/oder Kräuterzubereitungen, |
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Rahm und/oder Milch und/oder Milch- oder Molkeneiweiß, |
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Bier. |
Der Anteil an Camembert und/oder Brie in dem Erzeugnis muss mindestens 40 % betragen, der Anteil an Käse insgesamt mindestens 50 %.
Bei der Herstellung werden Camembert und/oder Brie bis zu der gewünschten Stückigkeit zerkleinert und dann mit den übrigen Zutaten zu einer homogenen und streichfähigen Masse vermischt, die eine hellorange Farbe hat. Der „Obazda“/„Obatzter“ enthält erkennbare Stücke von Käse. Geruch und Geschmack sind würzig-aromatisch. „Obazda“/„Obatzter“ wird traditionsgemäß kalt verzehrt, in der Regel als Brotaufstrich.
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Die zur Herstellung verwendeten Käse müssen folgende Fettgehalte in der Trockenmasse aufweisen: Camembert zwischen 30 und 85 %, Brie zwischen 45 und 85 %, Romadur zwischen 20 und 85 %, Limburger zwischen 20 und 59 %, Frischkäse zwischen 10 und 85 %. Camembert und Brie müssen von cremig-weicher Konsistenz sein. Butter muss einen Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % haben. Paprikapulver und Paprikaextrakt müssen von roter Farbe sein.
Eine Beschränkung des Bezugs der Rohstoffe für die Herstellung von „Obazda“/„Obatzter“ auf das abgegrenzte geografische Gebiet besteht nicht.
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
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3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Verarbeitung der gesamten Zutaten zu „Obazda“/„Obatzter“ findet in Bayern statt.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
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3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
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4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Freistaat Bayern
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
„Obazda“/„Obatzter“ verfügt in Bayern über eine lange Tradition und wird vom Verbraucher als eine typisch bayerische Spezialität angesehen, die besonders gerne zur Brotzeit verzehrt wird. Somit ist dieses Erzeugnis ein fester Bestandteil der weltweit einzigartigen bayerischen Biergartenkultur. Bayern ist traditionell ein Kernland der europäischen Milchproduktion. Auch in der Käseproduktion gehört Bayern traditionell zu den führenden Regionen.
So ist es nicht verwunderlich, dass bereits früher als in anderen Regionen Europas eine starke Milchverarbeitung eingesetzt hat. Gerade die traditionellen Grünlandgebiete wie das Allgäu und Oberbayern begannen früh mit der Käseherstellung und Verarbeitung. In den südlichen Regionen Bayerns etablierte sich neben der Hartkäseproduktion bald eine hoch geschätzte Weichkäseproduktion. Weichkäse wie Camembert, Brie, Romadur und Limburger gehörten schnell zu den heimischen Käsespezialitäten.
Die Geschichte des „Obazda“/„Obatzter“ ist eng verbunden mit der über 150-jährigen Geschichte der bayerischen Biergärten. In die Zeit der Entstehung der Biergärten fiel auch die erstmalige Herstellung von Camembert und Brie in Bayern. Um stark gereiften Camembert bzw. Brie noch verzehren zu können, wurde von der bayerischen Gastronomie der „Obazda“/„Obatzter“ erfunden. Hierbei machte man sich die Erkenntnis zunutze, dass beide Weichkäse mit zunehmendem Alter würziger schmecken. Dieser Reifungsprozess wurde durch die mangelnden Kühlmöglichkeiten — insbesondere während der heißen Sommermonate — beschleunigt. Durch die Vermischung von Weichkäsen mit den anderen Zutaten ergab sich dann die schmackhafte Käsezubereitung „Obazda“/„Obatzter“, die im Wesentlichen aus Käsen wie Camembert, Brie, Romadur und Limburger bestand. Als typische Käsezubereitung fand der „Obazda“/„Obatzter“ schnell Ausbreitung in den Biergärten Bayerns, in welche die Brotzeit von den Besuchern auch selbst mitgebracht werden darf.
Über die bayerischen Grenzen hinaus dürfte den „Obazda“/„Obatzter“ jedoch Katharina Eisenreich, von 1920-1958 Wirtin des Bräustüberls in Weihenstephan, dem Sitz der ältesten Brauerei der Welt, bekannt gemacht haben, wenn sie ihren Frühschoppen- und Brotzeit-Gästen zum Schafkopfen und Tarocken eine Portion auf den Tisch stellte. Zumindest seit dieser Zeit ist der „Obazda“/„Obatzter“ nicht mehr aus bayerischen Biergärten wegzudenken und hat sich darüber hinaus zum Klassiker der bayerischen Brotzeitspezialitäten entwickelt. Er genießt heute weltweit und insbesondere natürlich in Bayern ein hohes Ansehen.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Der „Obazda“/„Obatzter“ unterscheidet sich von anderen Käsezubereitungen durch die Zusammensetzung der Zutaten. Basis des Produktes sind Camembert und/oder Brie in einem guten Reifezustand. Dadurch erhält der „Obazda“/„Obatzter“ einen leicht pikanten Geschmack. Durch die Vermischung des reifen Käses mit Butter sowie Frischkäse und evtl. Rahm und/oder Milch erhält der „Obazda“/„Obatzter“ seine milde Würze.
Es ist zwingend erforderlich, dass unter den verpflichtenden Zutaten Paprikapulver oder Paprikaextrakt vorkommen muss, da dies der Geschmacksabrundung des „Obazda“/„Obatzter“ dient. Auch eine geringe Zugabe von Bier, Zwiebel, Kümmel und sonstigen Gewürzen dient der Geschmacksverfeinerung des „Obazda“/„Obatzter“.
Das Ansehen, das der „Obazda“/„Obatzter“ in Bayern genießt, beruht auf dieser einzigartigen Zusammensetzung.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)
Der „Obazda“/„Obatzter“ genießt in Bayern ein langjähriges und hohes Ansehen. Er ist in Bayern erfunden worden und verfügt dort über eine über 100-jährige Tradition. Er wird von den Verbrauchern als eine typische bayerische Spezialität angesehen.
Der Name „Obazda“ bzw. „Obatzter“ beschreibt das Herstellungsverfahren, nämlich das Zerdrücken und Mischen verschiedener Zutaten zur Herstellung einer streichfähigen Masse. Im bayerischen Sprachkreis wird dafür der Begriff „obatzn“ verwendet. Daraus leitet sich das Wort „Obazda“ bzw. „Obatzter“ ab. Die Bezeichnungen „Obazda“ und „Obatzter“ werden synonym verwendet und haben als solche auch Eingang in den Sprachgebrauch und die einschlägige Literatur gefunden.
Dafür, dass der „Obazda“/„Obatzter“ im Freistaat Bayern als traditionelle regionale Spezialität angesehen wird, spricht die Aufnahme von „Obazda“ bzw. „Obatzter“ in die Datenbank traditioneller bayerischer Spezialitäten des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten. Darüber hinaus findet sich in vielen Kochbüchern und Käselexika zum „Obazda“/„Obatzter“ der Hinweis, dass dieses Produkt eine typische bayerische Spezialität ist. Auch bei der weltweit steigenden Zahl von bayerischen Biergartenfesten gehört der „Obazda“/„Obatzter“ als Standardgericht mit auf die Speisekarte. Das dokumentiert ebenfalls das hohe Ansehen von „Obazda“/„Obatzter“ und dessen Verbindung mit dem Herkunftsland Bayern.
Aufgrund der langjährigen alleinigen Herstellung in Bayern ist bei der bayerischen Gastronomie und auch bei den Herstellern von „Obazda“/„Obatzter“ eine hohe fachliche Kompetenz entstanden, die sich in einer großen Vielfalt qualitativ hochwertiger „Obazda“/„Obatzter“ widerspiegelt, die bei der Bevölkerung eine hohe Wertschätzung genießen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))
https://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/40853
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) Siehe Fußnote 2.
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/18 |
Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2016 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2016 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen
(2015/C 55/11)
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1. |
Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1) (nachfolgend „Verordnung“ genannt), fallen und die beabsichtigen, im Jahr 2016
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2. |
Es geht um folgende Stoffgruppen:
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3. |
Für jede Ein- oder Ausfuhr geregelter Stoffe (2) ist eine Lizenz der Kommission erforderlich, mit Ausnahme der Durchfuhr, der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder des Freizonenverfahrens für die Dauer von höchstens 45 Tagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (3). Die Produktion geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist in jedem Fall vorher zu genehmigen. |
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4. |
Ferner gelten für die folgenden Tätigkeiten mengenmäßige Beschränkungen:
Die Kommission weist Quoten für die Verwendungszwecke a, b, c und d zu. Die Quoten werden auf der Grundlage der Quotenanträge sowie
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In Absatz 4 aufgeführte Tätigkeiten
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5. |
Unternehmen, die im Jahr 2016 geregelte Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke einzuführen bzw. herzustellen oder geregelte Stoffe für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe einzuführen beabsichtigen, müssen das in den Absätzen 6 bis 9 beschriebene Verfahren einhalten. |
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6. |
Das Unternehmen muss sich vor dem 18. Mai 2015 im ODS-Lizenzsystem (https://webgate.ec.europa.eu/ods2) registrieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist. |
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7. |
Das Unternehmen muss das online im ODS-Lizenzsystem abrufbare Quotenantragsformular ausfüllen und einreichen. Das Quotenantragsformular ist ab dem 18. Mai 2015 online im ODS-Lizenzsystem abrufbar. |
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8. |
Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Quotenantragsformulare, die bis zum 18. Juni 2015 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt. Unternehmen werden aufgefordert, ihre Quotenantragsformulare sobald wie möglich und ausreichend lange vor dem Stichtag einzureichen, damit potenzielle Berichtigungen und Neuvorlagen innerhalb der Frist vorgenommen werden können. |
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9. |
Die Vorlage eines Quotenantragsformulars allein begründet noch kein Recht auf Einfuhr bzw. Herstellung von geregelten Stoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder auf Einfuhr von geregelten Stoffen für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe. Bevor im Jahr 2016 eine Einfuhr bzw. Herstellung erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen. |
Für die Einfuhr für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke sowie für die Ausfuhr
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10. |
Unternehmen, die im Jahr 2016 geregelte Stoffe auszuführen bzw. für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke einzuführen beabsichtigen, müssen das in den Absätzen 11 und 12 beschriebene Verfahren einhalten. |
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11. |
Das Unternehmen muss sich so bald wie möglich im ODS-Lizenzsystem registrieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist. |
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12. |
Bevor im Jahr 2016 eine Einfuhr für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke oder eine Ausfuhr erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen. |
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) Bitte beachten Sie, dass nur vom allgemeinen Ein- und Ausfuhrverbot ausgenommene Ein- bzw. Ausfuhren gemäß Artikel 15 und 17 zugelassen werden können.
(3) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
(4) ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4.