ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 51

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
13. Februar 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2015/C 051/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 28. Januar 2015 zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung (EZB/2015/2)

1

2015/C 051/02

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2015 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Latvijas Banka (EZB/2015/3)

4


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 051/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7416 — RREEF/ECE/Palaisquartier) ( 1 )

5

2015/C 051/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7297 — Dolby/Doremi/Highlands) ( 1 )

5

2015/C 051/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7370 — Ineos/Styrolution) ( 1 )

6

2015/C 051/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7415 — Värde/Banco Popular/E-COM) ( 1 )

6


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 051/07

Euro-Wechselkurs

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 051/08

Informationsvermerk — Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck: Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 5, 6, 8, 9, 10, 17 und 22

8

2015/C 051/09

Verzeichnis der zugelassenen Anlagen zur Behandlung von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen mit ionisierender Strahlung in den Mitgliedstaaten (Nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile) (Dieser Text annulliert und ersetzt den Text im ABl. C 265 vom 1.9.2012, S. 3 )

59


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 051/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7492 — BBVA/Garanti) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

64

2015/C 051/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7524 — Lone Star/Hanson Building Entities) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

65

2015/C 051/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7490 — Macquarie/Wren House/E.On Spain) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

66


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Januar 2015

zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung

(EZB/2015/2)

(2015/C 51/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird ein Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) eingerichtet, der sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(2)

Die Kreditinstitute müssen sich weiterhin auf eine zeitnahe und vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in einem schwierigen makroökonomischen und finanziellen Umfeld vorbereiten, das Druck auf die Ertragslage der Kreditinstitute und damit ihre Fähigkeit zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis ausübt. Darüber hinaus ist, obwohl es der Finanzierung der Wirtschaft durch die Kreditinstitute bedarf, eine konservative Ausschüttungspolitik Teil eines angemessenen Risikomanagements und eines soliden Bankensystems.

(3)

Vor diesem Hintergrund müssen Kreditinstitute eine Ausschüttungspolitik auf der Basis konservativer und vorsichtiger Annahmen festlegen, um nach jeder Ausschüttung die geltenden Kapitalanforderungen zu erfüllen.

i)

Kreditinstitute müssen jederzeit die geltenden Mindestkapitalanforderungen nach Säule 1 (die „Anforderungen nach Säule 1“) erfüllen. Dies beinhaltet eine harte Kernkapitalquote (CET 1) von 4,5 %, eine Kernkapitalquote von 6 % und eine Gesamtkapitalquote von 8 % gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit den in Artikel 128 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten antizyklischen Kapital- und Systempuffern sowie allen anderen Puffern, die von den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden festgelegt worden sind (5).

ii)

Darüber hinaus müssen Kreditinstitute jederzeit die Kapitalanforderungen erfüllen, die ihnen infolge des geltenden Beschlusses zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auferlegt worden sind und die über die Anforderungen nach Säule 1 hinausgehen (die „Anforderungen nach Säule 2“).

iii)

Die Kreditinstitute müssen ferner ihre vorgeschriebene vollständig umgesetzte (fully loaded) harte Kernkapitalquote (CET 1), ihre Kernkapitalquote und ihre Gesamtkapitalquote zum anwendbaren Zeitpunkt erfüllen, zu dem die schrittweise Einführung abgeschlossen ist (full phase-in date). Dies bezieht sich auf die vollständige Anwendung der vorstehend genannten Quoten nach Anwendung der Übergangsbestimmungen sowie auf die vollständige Anwendung der in Artikel 128 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten antizyklischen Kapital- und Systempuffer sowie aller anderen Puffer, die von den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden festgelegt worden sind (6). Die Übergangsbestimmungen sind in Titel XI der Richtlinie 2013/36/EU und in Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

Diese Anforderungen müssen sowohl auf konsolidierter Basis als auch auf Einzelbasis erfüllt werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.

Für die Dividendenzahlung (7) in 2015 für das Geschäftsjahr 2014 empfiehlt die EZB:

Kategorie 1 : Kreditinstitute, die die in Erwägungsgrund 3 Ziffern i und ii genannten geltenden Kapitalanforderungen erfüllen, und ihre in Erwägungsgrund 3 Ziffer iii genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2014 bereits erreicht haben, sollten nur ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten, um ihnen zu ermöglichen, selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin alle Anforderungen zu erfüllen;

Kategorie 2 : Kreditinstitute, die die in Erwägungsgrund 3 Ziffern i und ii genannten geltenden Kapitalanforderungen zum 31. Dezember 2014 erfüllen, jedoch ihre in Erwägungsgrund 3 Ziffer iii genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2014 nicht erreicht haben, sollten nur ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten, um ihnen zu ermöglichen, selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin alle Anforderungen zu erfüllen. Darüber hinaus sollten sie Dividenden grundsätzlich nur insoweit ausschütten, als mindestens ein linearer (8) Pfad zu den vorgeschriebenen vollständig umgesetzten Quoten gesichert ist, die in Erwägungsgrund 3 Ziffer iii genannt sind;

Kategorie 3 : Kreditinstitute (9), die nach der umfassenden Bewertung in 2014 eine Kapitallücke aufweisen, die bis zum 31. Dezember 2014 nicht durch Kapitalmaßnahmen gedeckt wäre, oder Kreditinstitute, die gegen die in Erwägungsgrund 3 Ziffern i oder ii genannten Anforderungen verstoßen, sollten grundsätzlich keine Dividende ausschütten (10).

II.

Diese Empfehlung ist an die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne von Artikel 2 Absätze 16 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gerichtet.

Diese Empfehlung ist ferner an die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gerichtet, was die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen anbelangt. Die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden sind gehalten, diese Empfehlung auf die genannten Unternehmen und Gruppen anzuwenden, in der Weise, in der es ihnen angemessen erscheint.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Januar 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Dazu gehören beispielsweise die in den Artikeln 458, 459 und 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Puffer und alle Puffer, die von den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden bereits festgelegt worden sind, jedoch eine spätere Umsetzungsfrist haben, insofern als sie zum Zeitpunkt der Ausschüttung Anwendung finden.

(6)  Siehe Fußnote 5.

(7)  Kreditinstitute können unterschiedliche Rechtsformen aufweisen, z. B. börsennotierte Unternehmen und Nichtaktiengesellschaften, wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen. Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Dividende“ bezeichnet jede Form der Auszahlung, die der Genehmigung der Generalversammlung bedarf.

(8)  In der Praxis bedeutet dies, dass Kreditinstitute während eines Zeitraums von vier Jahren in der Regel mindestens 25 % jährlich der Lücke zu ihrer vollständig umgesetzten harten Kernkapitalquote (CET 1), ihrer Kernkapitalquote und ihrer Gesamtkapitalquote, die in Erwägungsgrund 3 Ziffer iii genannt sind, einbehalten sollten.

(9)  Einschließlich weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, auf die sich die umfassende Bewertung erstreckte.

(10)  Kreditinstitute, die sich für rechtlich verpflichtet halten, Dividenden auszuschütten, die diesen Betrag überschreiten, sollten unverzüglich mit ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen. Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die sich für rechtlich verpflichtet halten, Dividenden auszuschütten, die diesen Betrag überschreiten, sollten unverzüglich mit ihrer nationalen zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen.


13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/4


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Februar 2015

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Latvijas Banka

(EZB/2015/3)

(2015/C 51/02)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka wird nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2014 enden. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.

(3)

Die Latvijas Banka hat KPMG Baltics SIA als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 ausgewählt —

EMPFIEHLT:

Es wird empfohlen, KPMG Baltics SIA als externe Rechnungsprüfer der Latvijas Banka für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Februar 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.2.2015   

DE

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C 51/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7416 — RREEF/ECE/Palaisquartier)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 51/03)

Am 18. November 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7416 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7297 — Dolby/Doremi/Highlands)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 51/04)

Am 27. Oktober 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7297 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


13.2.2015   

DE

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C 51/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7370 — Ineos/Styrolution)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 51/05)

Am 6. Oktober 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7370 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7415 — Värde/Banco Popular/E-COM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 51/06)

Am 10. Dezember 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7415 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/7


Euro-Wechselkurs (1)

12. Februar 2015

(2015/C 51/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1328

JPY

Japanischer Yen

135,72

DKK

Dänische Krone

7,4445

GBP

Pfund Sterling

0,73760

SEK

Schwedische Krone

9,6298

CHF

Schweizer Franken

1,0559

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,7425

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,702

HUF

Ungarischer Forint

307,76

PLN

Polnischer Zloty

4,1916

RON

Rumänischer Leu

4,4375

TRY

Türkische Lira

2,8210

AUD

Australischer Dollar

1,4761

CAD

Kanadischer Dollar

1,4228

HKD

Hongkong-Dollar

8,7849

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5373

SGD

Singapur-Dollar

1,5397

KRW

Südkoreanischer Won

1 255,70

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,3760

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0730

HRK

Kroatische Kuna

7,7230

IDR

Indonesische Rupiah

14 518,77

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0874

PHP

Philippinischer Peso

50,208

RUB

Russischer Rubel

75,2935

THB

Thailändischer Baht

37,037

BRL

Brasilianischer Real

3,2565

MXN

Mexikanischer Peso

17,0866

INR

Indische Rupie

70,5469


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/8


INFORMATIONSVERMERK

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck: Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 5, 6, 8, 9, 10, 17 und 22

(2015/C 51/08)

Die Artikel 5, 6, 8, 9, 10, 17 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom. 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (1) (im Folgenden „Verordnung“) sehen vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen, die sie im Rahmen der Durchführung der Verordnung ergriffen haben, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

1.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER VERMITTLUNGSKONTROLLE)

Nach Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen bekanntzumachen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei militärischen Endverwendungen und Bestimmungszielen nach Artikel 4 Absatz 2 auszuweiten.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurde der Anwendungsbereich der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Vermittlungskontrolle nach Artikel 5 Absatz 2 ausgeweitet?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHISCHE REPUBLIK

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

JA

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

JA

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

NEIN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

NEIN

1.1.   Bulgarien

Die Vermittlung folgender Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig:

1.

Güter, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, sofern diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der besagten Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

2.

Güter, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, sofern diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der besagten Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

(Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck; Staatsanzeiger Nr. 26/29.3.2011, Geltungsbeginn 30.6.2012)

1.2.   Tschechische Republik

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn das Ministerium dem Vermittler mitteilt,

1.

dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der besagten Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten

2.

dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für militärische Endverwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung aufgeführt sind

(§ 3 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (geänderte Fassung))

1.3.   Estland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die aufgrund ihrer Endverwendung oder ihres Endverwenders, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen Merkmale strategischer Güter aufweisen, ist selbst dann genehmigungspflichtig, wenn diese Güter nicht in die Liste der strategischen Güter eingetragen sind (§ 6 Abs. 7 des Gesetzes über strategische Güter).

1.4.   Irland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn sie für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der besagten Verordnung genannten Zwecke bestimmt sind; die Genehmigungspflicht gilt auch für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind (Abschnitt 8 Buchstaben a und b der Rechtsverordnung Nr. 443 von 2009, Verordnung über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Jahr 2009 (geänderte Fassung)).

1.5.   Griechenland

Die Vermittlung gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, ist genehmigungspflichtig (§ 3.2.3 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

1.6.   Spanien

Die Vermittlung gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung ist genehmigungspflichtig (Art. 2 Abs. 6 des Königlichen Dekrets Nr. 679/2014 vom 1. August 2014 über die Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).

1.7.   Kroatien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten dem Vermittler mitteilt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Zwecke verwendet werden oder verwendet werden können (Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)).

1.8.   Lettland

Nach dem lettischen Gesetz über die Verbringung strategischer Güter unterliegt jede Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unabhängig von ihrer Verwendung der Kontrolle.

1.9.   Ungarn

Die Vermittlung der folgenden Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig:

1.

Güter, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, sofern diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der besagten Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

2.

Güter, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, sofern diese Güter für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der besagten Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

(Absatz 17.1 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck)

1.10.   Niederlande

Die Vermittlung der folgenden Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig:

1.

Güter, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, sofern diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der besagten Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

2.

Güter, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, sofern diese Güter für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der besagten Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

(Gesetz über strategische Dienstleistungen — Wet strategische Diensten, Amtsblatt Stb. 445 vom 29. September 2011)

1.11.   Österreich

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Vermittler mitteilt, dass die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§ 15 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes von 2011 (AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011)).

1.12.   Rumänien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (Art. 14 Abs. 2 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).

1.13.   Finnland

Die Vermittlung der folgenden Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig:

1.

Güter, die in Anhang I der Verordnung gelistet sind, sofern dem Vermittler vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitgeteilt wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der besagten Verordnung bestimmt sind oder bestimmt sein können

2.

Güter, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, sofern dem Vermittler vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitgeteilt wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der besagten Verordnung bestimmt sind oder bestimmt sein können

(§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 562/1996 (geänderte Fassung))

2.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER VERMITTLUNGSKONTROLLE)

Nach Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen bekanntzumachen, mit denen eine Genehmigungspflicht für Vermittlungstätigkeiten bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für den Fall vorgeschrieben wird, dass der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden Vermittlungskontrollen im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 3 ausgeweitet?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHISCHE REPUBLIK

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

JA

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

NEIN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

NEIN

2.1.   Bulgarien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind (Art. 47 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Staatsanzeiger Nr. 26/29.3.2011).

2.2.   Tschechische Republik

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann entscheidet, ob sie eine Genehmigungspflicht einführt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes 594/2004 Slg. zur Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (geänderte Fassung)).

2.3.   Estland

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, so meldet er dies unverzüglich dem Ausschuss für strategische Güter, den Polizei- oder den Sicherheitsbehörden. Nach einer solchen Meldung kann der Ausschuss eine entsprechende Genehmigungspflicht einführen (§ 77 des Gesetzes über strategische Güter).

2.4.   Irland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind (Abschnitt 9 der Rechtsverordnung Nr. 443 von 2009, Verordnung über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Jahr 2009 (geänderte Fassung)).

2.5.   Griechenland

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind (§ 3.2.2 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

2.6.   Kroatien

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung Nr. 428/2009 aufgeführt sind, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, so meldet er dies dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, das dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen (§ 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11, i 68/2013).

2.7.   Lettland

Nach dem lettischen Gesetz über die Verbringung strategischer Güter unterliegen sämtliche Vermittlungstätigkeiten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck unabhängig von ihrer Verwendung der Kontrolle.

2.8.   Ungarn

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind (§ 17 Abs. 2 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

2.9.   Österreich

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, so meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen (§ 5 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011, kundgemacht am 28. Oktober 2011).

2.10.   Rumänien

Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind (Art. 14 Abs. 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).

2.11.   Finnland

Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, so meldet er dies dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, das dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen (§§ 3.2 und 4.4 des Gesetzes 562/1996 (geänderte Fassung)).

3.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER DURCHFUHRKONTROLLEN)

Nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu veröffentlichen, mit denen sie ihre zuständigen Behörden ermächtigen, in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht für die betreffende Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, aufzuerlegen, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden die Durchfuhrkontrollbestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 ausgeweitet?

BELGIEN

JA, teilweise

BULGARIEN

JA

TSCHECHISCHE REPUBLIK

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

JA

ESTLAND

JA

IRLAND

JA

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

NEIN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

JA

3.1.   Belgien

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in der Flämischen und in der Wallonischen Region genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (Art. 6 und 7 des Erlasses der flämischen Regierung vom 14. März 2014 zur Regelung der Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bereitstellung technischer Hilfe (Belgisches Staatsblatt vom 2. Mai 2014) bzw. Art. 5 und 6 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014 zur Regelung der Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Belgisches Staatsblatt vom 19.2.2014)).

3.2.   Bulgarien

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (Art. 48-50 des Gesetzes zur Exportkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Staatsanzeiger Nr. 26/29.3.2011).

3.3.   Deutschland

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§ 44 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)).

3.4.   Estland

Die Durchfuhr gelisteter (und nicht gelisteter) Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§§ 3, 6 und 7 des Gesetzes über strategische Güter).

3.5.   Irland

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (Abschnitt 10 der Rechtsverordnung Nr. 443 von 2009, Verordnung über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Jahr 2009 (geänderte Fassung)).

3.6.   Griechenland

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§ 3.3.2 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

3.7.   Kroatien

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)). Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten kann die Durchfuhr nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung untersagen, und zwar auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission nach Maßgabe von Art. 12 des Gesetzes. Bevor das Ministerium die Durchfuhr untersagt, kann es die Durchfuhr in besonderen Fällen vom Erhalt einer Durchfuhrsondergenehmigung abhängig machen.

3.8.   Ungarn

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§ 18 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

3.9.   Niederlande

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).

3.10.   Österreich

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§ 15 des Außenwirtschaftsgesetzes von 2011 (AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011)).

3.11.   Rumänien

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (Art. 15 Abs. 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).

3.12.   Finnland

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§ 3.3 des Gesetzes 562/1996).

3.13.   Vereinigtes Königreich

Die Durchfuhr gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (Art. 8 Abs. 1, Art. 17 und Art. 26 der Ausfuhrkontrollverordnung 2008 in der geänderten Fassung der Ausfuhrkontrollverordnung (Nr. 3) von 2009 (S.I. 2009/2151).

4.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER DURCHFUHRKONTROLLEN)

Nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen bekanntzumachen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei militärischen Endverwendungen und Bestimmungszielen nach Artikel 4 Absatz 2 auszuweiten.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden die Durchfuhrkontrollbestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 6 Absatz 3 ausgeweitet?

BELGIEN

JA, teilweise

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

JA

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

JA

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

JA

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

JA

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

JA

SCHWEDEN

NEIN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

JA

4.1.   Belgien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in der Flämischen und in der Wallonischen Region genehmigungspflichtig bei Gütern, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind (Art. 6 und 7 des Erlasses der flämischen Regierung vom 14. März 2014 zur Regelung der Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bereitstellung technischer Hilfe (Belgisches Staatsblatt vom 2. Mai 2014) bzw. Art. 5 und 6 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014 zur Regelung der Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Belgisches Staatsblatt vom 19.2.2014)).

4.2.   Tschechische Republik

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, ist genehmigungspflichtig (§ 13 Buchst. b des Gesetzes 594/2004 Slg. zur Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (geänderte Fassung) (1).

4.3.   Estland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, bedarf der Genehmigung der Kommission für strategische Güter (§§ 3, 6 und 7 des Gesetzes über strategische Güter).

4.4.   Irland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, ist genehmigungspflichtig (Abschnitt 11 der Rechtsverordnung Nr. 443 von 2009, Verordnung über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Jahr 2009 (geänderte Fassung)).

4.5.   Griechenland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, ist genehmigungspflichtig (§ 3.3.3 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

4.6.   Spanien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, ist genehmigungspflichtig (Art. 11 des Gesetzes 53/2007).

4.7.   Kroatien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)).

4.8.   Zypern

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Handel, Industrie und Tourismus (Art. 5 Abs. 3 der Ministerialverordnung 312/2009).

4.9.   Ungarn

Die Durchfuhr von nicht gelisteten Gütern, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, ist genehmigungspflichtig (§ 18 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

4.10.   Niederlande

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, ist genehmigungspflichtig (Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).

4.11.   Österreich

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 15 des Außenwirtschaftsgesetzes von 2011 (AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011)).

4.12.   Rumänien

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, ist genehmigungspflichtig (Art. 15 Abs. 2 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).

4.13.   Finnland

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, ist genehmigungspflichtig (§§ 3.3 und 4.1 des Gesetzes 562/1996 (geänderte Fassung); darin heißt es:

§ 3.3

Die Durchfuhr von in Anhang I der Verordnung aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der für die Durchfuhr zuständige Akteur vom Außenministerium davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

§ 4.1

Sind Produkte, Dienstleistungen oder sonstige Güter, die nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, für die Ausfuhr, Vermittlung, Durchfuhr oder Verbringung bestimmt, so ist eine Ausfuhr-, Vermittlungs-, Durchfuhr- oder Verbringungsgenehmigung vorzulegen, sofern der Ausführer, Vermittler oder für die Verbringung oder Durchfuhr zuständige Akteur vom Außenministerium davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für Waffen, die unter Nichtverbreitungsregime fallen, bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

4.14.   Vereinigtes Königreich

Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für in Artikel 4 Absatz 2 genannte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind, ist genehmigungspflichtig (Art. 8 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 und Art. 26 der Ausfuhrkontrollverordnung 2008 in der geänderten Fassung der Ausfuhrkontrollverordnung (Nr. 3) von 2009 (S.I. 2009/2151)).

5.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER KONTROLLEN AUF NICHT GELISTETE GÜTER AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ODER AUS MENSCHENRECHTSERWÄGUNGEN)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung muss die Kommission die Maßnahmen veröffentlichen, welche die Mitgliedstaaten einführen, um die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I gelistet sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen zu untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Werden nach Artikel 8 Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen zusätzliche Kontrollen für nicht gelistete Güter durchgeführt?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHISCHE REPUBLIK

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

JA

ESTLAND

JA

IRLAND

JA

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

JA

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

JA

LETTLAND

JA

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

JA

5.1.   Bulgarien

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden; dazu bedarf es eines Rechtsakts des Ministerrats (Art. 34 Abs. 1 Ziff. 3 des Exportkontrollgesetzes).

5.2.   Tschechische Republik

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen per Regierungsverordnung von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden (§ 3 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes 594/2004 Slg.).

5.3.   Deutschland

(1)

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)). Die Maßnahme gilt für die folgenden nationalen Nummern in der Ausfuhrliste (Jahr 2013):

2B909

Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und

b)

mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Bestimmungsland Syrien ist.

2B952

Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:

a)

Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;

b)

Rührwerke für von Unternummer 2B352a des Anhangs I der Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfasste Fermenter.

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B993

Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:

a)

Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapor deposition);

b)

Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD);

c)

Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.

5A911

Basisstationen für digitalen „Bündelfunk“, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.

Technische Anmerkung:

„Bündelfunk“ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler „Bündelfunk“ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.

5D911

„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.

6A908

Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.

6D908

„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.

9A991

Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A der Ausfuhrliste erfasst werden, wie folgt:

a)

Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;

Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.

b)

sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist;

Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nr. 9A991 schließen ein:

a)

Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,

b)

Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,

c)

Tarnnetzhalterungen,

d)

Dachluken, rund, mit schwenk- oder klappbarem Deckel,

e)

militärübliche Lackierung,

f)

Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose.

Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Gebrauch mitgeführt werden. 9A992 Lastkraftwagen wie folgt:

a)

Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland Nordkorea ist;

b)

Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn Käufer oder Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.

9A993

Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.

9A994

Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.

9E991

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.

(2)

Die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 5 Buchstabe d AWV für nicht gelistete Güter gilt auch in § 9 AWV.

(3)

Nach § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) können im Außenwirtschaftsverkehr durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt und Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Rechtsgüter wie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

5.4.   Estland

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann durch Beschluss der Kommission für strategische Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden (§ 2 Abs. 11 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über strategische Güter).

5.5.   Frankreich

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden (Dekret Nr. 2010-292). Nationale Kontrollen für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wurden mit den folgenden Vorschriften erlassen:

Ministerialerlass vom 31. Juli 2014 über die Ausfuhr bestimmter Hubschraubertypen und deren Ersatzteile in Drittländer, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 8. August 2014

Ministerialerlass vom 31. Juli 2014 über die Ausfuhr von Tränengas und von zur Krawallbekämpfung eingesetzten Reizstoffen in Drittländer, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 8. August 2014

5.6.   Irland

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden (Abschnitt 12 Abs. 2 der Rechtsverordnung Nr. 443 von 2009, Verordnung über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Jahr 2009 (geänderte Fassung)).

5.7.   Zypern

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann vom Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden (Art. 5 Abs. 3 und Art. 10 Buchst. c der Ministerialverordnung 312/2009).

5.8.   Lettland

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann vom Kontrollausschuss für strategische Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden (Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 645 vom 25. September 2007: „Verordnung über die nationale Liste strategischer Güter und Dienstleistungen“ (erlassen gemäß dem „Gesetz über die Behandlung strategischer Güter“, Art. 3, Teil 1). Die nationale Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gilt für die nationale Liste strategischer Güter und Dienstleistungen (Anhang der Verordnung Nr. 645) wie folgt:

NATIONALE LISTE STRATEGISCHER GÜTER UND DIENSTLEISTUNGEN

Teil Nr.

Bezeichnung der Güter

10A901

Waffen mit Randfeuerzündung sowie Teile, Zubehör und Munition hierfür

10A902

10A902 Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile von Luftfahrzeugen

Anmerkung: Eine Lizenz ist erforderlich für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung aus/in EU-Mitgliedstaaten der besagten Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile von Luftfahrzeugen, die sowohl bei militärischen als auch bei zivilen Luftfahrzeugen verwendet werden können.

Ausnahmen:

10A902 erfasst nicht die Kontrolle von Bestandteilen, Ausrüstungsgegenständen und Ersatzteilen von Luftfahrzeugen, die zur Reparatur und Wartung ziviler Luftfahrzeuge durch internationale Zivilluftfahrzeugunternehmen ausgelegt sind.

10A902 erfasst nicht die Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung aus EU-Ländern oder in EU-Länder von Bestandteilen, Ausrüstungsgegenständen und Ersatzteilen, die zur Reparatur und Wartung ziviler Luftfahrzeuge ausgelegt sind, wenn das betreffende zivile Luftfahrzeug sich im Hoheitsgebiet der Republik Lettland befindet.

10A902 erfasst nicht die Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung aus EU-Ländern oder in EU-Länder von Bestandteilen, Ausrüstungsgegenständen und Ersatzteilen, die zur Reparatur und Wartung ziviler Luftfahrzeuge ausgelegt sind, wenn das betreffende zivile Luftfahrzeug bei EU-, VN- und NATO-Missionen eingesetzt wird.

10A902 erfasst nicht die Kontrolle von Einrichtungen für Fluggastbereiche und Servierausrüstungen.

10A903

Schallkanonen (Air Guns) mit einer Energie von über 12 Joule

10A904

Pyrotechnische Geräte der Klassen 2, 3 und 4

Technische Anmerkung: Die Klasse des pyrotechnischen Geräts wird von der kriminologischen Abteilung der Staatspolizei bestimmt.

10A905

Für geheime Sondereinsätze ausgelegte oder umgebaute Instrumente, Ausrüstung und Software:

Hinweis: Siehe auch Kategorie 5, Teil 2 „Informationssicherheit“

a)

Geräte und Ausrüstung zur geheimen Erlangung akustischer Informationen:

1.

Spezialmikrofone

2.

Spezialsender

3.

Spezialempfänger

4.

Spezialkodiergeräte

5.

Spezialdekodiergeräte

6.

Empfänger mit breitem Frequenzbereich (Funkscanner)

7.

Spezialzwischensender (re-transmitter)

8.

Spezialverstärker und

9.

Spezialabhörgeräte mit „Laser“-Abtastung

b)

Geräte und Ausrüstung zur heimlichen Beobachtung oder zur heimlichen Herstellung von Videoaufzeichnungen:

1.

Videokameras

2.

Video-Spezialsender

3.

Video-Spezialempfänger und

4.

Minivideorekorder

Technische Anmerkung: 10A905.b.1 schließt leitungsgebundene und drahtlose Video- und Fernsehkameras ein.

c)

Geräte und Ausrüstung zum heimlichen Abhören von Digital- oder Mobiltelefongesprächen oder sonstigen Informationen aus technischen Kommunikationsmitteln oder -kanälen

d)

Geräte und Ausrüstung zum „heimlichen Betreten“ von Räumlichkeiten, Transportmitteln oder anderen Objekten:

Technische Anmerkung: „Heimliches Betreten“ im Sinne von 10A905 bedeutet das heimliche Öffnen mechanischer, elektronischer oder sonstiger Schlösser oder das Entschlüsseln von Codes.

1.

Spezialröntgenausrüstung zum Durchleuchten von Schlössern

2.

Hauptschlüssel

3.

Werkzeuge zum Öffnen von Schlössern und

4.

elektronische Geräte zum Entschlüsseln der Schlosscodes

e)

Ausrüstung und Geräte für Gegenmaßnahmen gegen Spezialeinsätze:

Hinweis: Siehe auch „Gemeinsame Militärgüterliste der EU“

1.

Spezialmessgeräte

2.

Spezialortungsgeräte

3.

Scanner

4.

Verwürfler (Scrambler)

5.

Spezialfrequenzmesser

6.

Geräuschgeneratoren mit breitem Frequenzbereich

10A906

Nachtsichtzielfernrohre und Bestandteile

10A907

Antipersonenminen

Anmerkung: Die Ausfuhr von Antipersonenminen ist verboten.

10D

Software

10D901

Speziell für Sondereinsätze und das Auslesen von Informationen aus Computern, Computernetzen oder anderen Informationssystemen zum Zwecke der heimlichen Änderung oder Vernichtung solcher Informationen ausgelegte „Software“.

Anmerkung: 10D901 erfasst die Kontrolle der Ausfuhr, Einfuhr, „Herstellung“, „Verwendung“, „Entwicklung“ und Speicherung der oben erwähnten „Software“.

10E

Technologie

10E901

Technologie zur Entwicklung, Herstellung und Verwendung von unter 10A905 genannter Ausrüstung

10E902

Militärhilfe

Anmerkung: Militärhilfe umfasst jegliche technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Herstellung, der Entwicklung, der Wartung, der Erprobung und dem Bau militärischer Güter sowie sämtliche technischen Dienstleistungen wie Einweisung, Schulung, Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Beratungsleistungen, auch in mündlicher Form.

Ausnahmen:

1.

Militärhilfe für EU-Mitgliedstaaten, NATO-Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Neuseeland, Japan und die Schweiz

2.

Die Militärhilfe besteht aus allgemein zugänglichen Informationen oder aus Informationen der Grundlagenforschung

3.

Die Militärhilfe erfolgt in mündlicher Form und steht nicht in Zusammenhang mit Gütern, die von einer/einem oder mehreren internationalen Ausfuhrkontrollregimen, -übereinkünften oder -abkommen erfasst werden

5.9.   Niederlande

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann vom Minister für auswärtige Angelegenheiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden. Nationale Kontrollen wurden eingeführt für die Ausfuhr und Vermittlung von Chemikalien und Gütern zur internen Repression nach Syrien und für die Ausfuhr von Gütern zur internen Repression nach Ägypten und Syrien (Erlass Stcrt. 2013 Nr. 25632, veröffentlicht am 13. September 2013).

5.10.   Österreich

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden (Art. 20 des Außenwirtschaftsgesetzes von 2011 (AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011)).

5.11.   Rumänien

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden (Art. 7 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).

5.12.   Vereinigtes Königreich

Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen von einer Genehmigung abhängig gemacht oder untersagt werden (Ausfuhrkontrollverordnung 2008). Die im VK der Kontrolle unterstellten Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind in Liste 3 der Ausfuhrkontrollverordnung 2008 in der geänderten Fassung der Ausfuhrkontrollverordnung (Nr. 2) von 2010 (S.I. 2010/2007) aufgeführt.

LISTE 3

Liste nach Art. 2 und 4 der Ausfuhrkontrollverordnung 2008

IM VK DER KONTROLLE UNTERSTELLTE GÜTER, SOFTWARE UND TECHNOLOGIE MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK

Anmerkung: In dieser Liste werden definierte Begriffe in Anführungsstriche gesetzt.

Definition

der in dieser Liste verwendeten Begriffe:

„Entwicklung“ bezeichnet alle der „Herstellung“ vorausgehenden Stufen (z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Montage und Erprobung von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten in „Güter“, Konfigurationsentwurf, Integrationsplanung, Layout).

„Energetische Materialien“ bezeichnet Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion die für ihren Verwendungszweck notwendige Energie freisetzen; „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.

„Explosivstoffsignaturen“ sind Merkmale, die kennzeichnend für Explosivstoffe jeder Form vor ihrer Zündung sind und mit technischen Mitteln wie Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Chemolumineszenz, Fluoreszenz, nukleare, akustische oder elektromagnetische Verfahren u. a. aufgespürt werden können.

„Explosivstoffe“ bezeichnet feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primär-, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.

„Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen“ bezeichnet Vorrichtungen, die unter Verwendung zerstörender, tödlicher, giftiger, „pyrotechnischer“ Chemikalien oder Brandmittel hergestellt oder behelfsmäßig mit dem Ziel der Zerstörung, Verunstaltung oder Schikanierung eingesetzt werden; sie können militärische Sprengkörper enthalten, doch im Allgemeinen werden sie aus nicht militärischen Bauteilen gefertigt.

„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter als Luft“ bezeichnet Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als der der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.

„Vorher abgetrennt“ bezeichnet die Anwendung eines Verfahrens zur Erhöhung der Konzentration des erfassten Isotops.

„Herstellung“ bezeichnet alle Fabrikationsstufen, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau (Montage), Kontrolle, Prüfung, Qualitätssicherung.

„Treibstoffe“ bezeichnet Stoffe oder Stoffgemische, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.

„Pyrotechnika“ bezeichnet Mischungen aus festen oder flüssigen Brennstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, sichtbares Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen; Pyrophore sind eine Untergruppe der „Pyrotechnika“, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

„Unverzichtbar“ bezieht sich — auf „Technologie“ angewendet — ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“„Technologie“ kann verschiedenartigen Gütern gemein sein; der Verwendungszweck der „Technologie“ ist für den Aspekt der „Unverzichtbarkeit“ irrelevant.

„Technologie“ bezeichnet besondere „Informationen“, die für „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern oder „Software“ erforderlich sind.

Technische Anmerkung:

„Information“ kann verschiedene Formen annehmen, einschließlich (aber nicht nur): Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, „Quellcode“, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet (z. B. Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher)

„Quellcode“ (oder Quell-Programmiersprache) ist eine geeignete Beschreibung eines oder mehrerer Verfahren, die durch ein Programmiersystem in maschinenablauffähigen Code umgewandelt werden kann

„Verwendung“ bezeichnet Betrieb, Aufbau (z. B. Vor-Ort-Aufbau), Wartung, Test, Reparatur, Überholung und Wiederaufarbeitung.

„Impfstoff“ bezeichnet ein Arzneimittel, das dazu bestimmt ist, eine schützende Immunreaktion bei Menschen oder Tieren zur Verhütung einer Erkrankung derjenigen, denen es verabreicht wurde, hervorzurufen, und das in einer Darreichungsform von der zuständigen Behörde des Herstellungs- oder Verbrauchslandes für das Inverkehrbringen oder die klinische Prüfung genehmigt oder zugelassen wurde.

In Verbindung mit Explosivstoffen verwendete Güter und Technologien

PL8001

Die Ausfuhr folgender Güter und „Technologien“ oder deren „Verbringung mit elektronischen Mitteln“ ist nach sämtlichen Bestimmungszielen mit Ausnahme der folgenden verboten: „das Zollgebiet“, Australien, Neuseeland, Kanada, Norwegen, die Schweiz, die USA und Japan:

a)

Geräte und Vorrichtungen, die nicht von Liste 2 oder von Unternummer 1A004d, Nr. 1A005, 1A006, 1A007, 1A008, 3A229, 3A232 oder Unternummer 5A001h in Anhang I der „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ erfasst werden, zum Aufspüren von oder zur Verwendung mit „Explosivstoffen“ oder zur Handhabung von oder zum Schutz gegen „unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen“ wie folgt sowie hierfür besonders konstruierte Bestandteile:

1.

Elektronische Ausrüstung, ausgelegt zum Aufspüren von „Explosivstoffen“ oder „Explosivstoffsignaturen“Hinweis: Siehe auch Unternummer 1A004d in Anhang I der „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“.

Anmerkung: Nummer PL8001 Buchstabe a Ziffer 1 erfasst keine Ausrüstung, bei der zur Feststellung des Vorhandenseins von „Explosivstoffen“ oder „Explosivstoffsignaturen“ das Urteil des Bedieners notwendig ist.

2.

elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von „unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ ausgelegt sind

Hinweis: Siehe auch Unternummer 5A001h in Anhang I der „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“.

3.

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind (z. B. Zündvorrichtungen, Sprengkapseln und Zünder)

Hinweis: Siehe auch Nummern 1A007, 1A008, 3A229 und 3A232 in Anhang I der „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“.

Anmerkung: Nummer PL8001 Buchstabe a Ziffer 3 erfasst nicht:

a)

speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Vorrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Vorrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Auslösung oder Herbeiführung von Explosionen ist

b)

speziell für den Einsatz in Bohrlöchern auf Erdölfeldern ausgelegte druckgesteuerte Geräte, die unter atmosphärischem Druck nicht einsetzbar sind und

c)

Sprengschnüre

4.

Geräte und Vorrichtungen, einschließlich aber nicht begrenzt auf: Schilde und Helme, die speziell zur Beseitigung „unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen“ ausgelegt sind

Anmerkung: Siehe auch Nummern 1A005, 1A006 und Unternummer 5A001 Buchstabe h in Anhang I der „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“. Anmerkung: Nummer PL8001 Buchstabe a Ziffer 4 erfasst nicht: Bombenschutzdecken, mechanische Hebe- und Fördervorrichtungen zum Bewegen oder Freilegen von „unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“, Behälter zum Aufbewahren von „unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ bzw. Gegenständen, bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, oder sonstige, speziell auf den zeitweiligen Schutz gegen „unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen“ bzw. Gegenstände, bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, ausgelegte Ausrüstung.

a)

Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung (Schneidladungen), die nicht unter Nummer 1A008 in Anhang I der „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ aufgeführt sind

b)

„Technologie“, die für die „Verwendung“ von Gütern, die in den Unternummern PL8001 Buchstabe a und PL8001 Buchstabe b aufgeführt sind, „unverzichtbar“ ist

Hinweis: Für Ausnahmen von den die „Technologie“ betreffenden Kontrollen siehe Artikel 18 dieser Verordnung.

Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine

PL9002

Die Ausfuhr der folgenden Güter ist unabhängig vom Bestimmungsziel verboten:

„Energetische Materialien“ wie folgt sowie Mischungen, die eines oder mehrere dieser „energetischen Materialien“ enthalten:

a)

Cellulosenitrat (Nitrocellulose) mit mehr als 12,5 % Stickstoff

b)

Nitroglykol

c)

Pentaerythrittetranitrat (PETN)

d)

Pikrylchlorid

e)

Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)

f)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

Anmerkung: PL9002 erfasst nicht ein-, zwei- oder dreibasige „Treibstoffe“.

PL9003

Die Ausfuhr der folgenden Güter ist unabhängig vom Bestimmungsziel verboten:

„Impfstoffe“ zum Schutz gegen:

a)

Bacillus anthracis

b)

Botulinumtoxin

PL9004

Die Ausfuhr der folgenden Güter ist unabhängig vom Bestimmungsziel verboten:

„Vorher abgetrenntes“ Americium-241, -242 m oder -243 in jeder Form.

Anmerkung: PL9004 erfasst nicht Güter mit einem Americiumgehalt von 10 g oder weniger.

Telekommunikationsgeräte und zugehörige Technologie

PL9005

Die Ausfuhr oder „Verbringung mit elektronischen Mitteln“ folgender Güter oder folgender „Technologie“ ist verboten, wenn das Bestimmungsziel in Iran liegt:

a)

Troposcatter-Funkausrüstung mit analoger oder digitaler Modulation sowie besonders dafür konstruierte Bestandteile

b)

Technologie zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die in Unternummer PL9005 Buchstabe a aufgeführt sind

Hinweis: Für Ausnahmen von den die „Technologie“ betreffenden Kontrollen siehe Artikel 18 dieser Verordnung.

Nachweisausrüstung

PL9006

Die Ausfuhr „elektrostatisch betriebener“ Ausrüstungen für das Aufspüren von „Explosivstoffen“ ist mit Ausnahme von Nachweisausrüstungen, die von Liste 2, Unternummer PL8001 Buchstabe a Ziffer 1 oder von der Position 1A004d in Anhang I der „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ erfasst werden, verboten, wenn das Bestimmungsziel in Afghanistan oder Irak liegt.

Technische Anmerkung:

„Elektrostatisch betrieben“ bezeichnet den Einsatz einer elektrostatisch erzeugten Ladung.

Schiffe und zugehörige Software und Technologie

PL9008

Die Ausfuhr oder „Verbringung mit elektronischen Mitteln“ folgender Güter, „Software“ oder „Technologie“ ist verboten, wenn das Bestimmungsziel in Iran liegt:

a)

„Schiffe“, aufblasbare Wasserfahrzeuge und „Tauchfahrzeuge“ sowie zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt, die nicht in Liste 2 dieser Verordnung oder in Anhang I der „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ aufgeführt sind:

1.

„Schiffe“ (über oder unter Wasser), aufblasbare Wasserfahrzeuge und „Tauchfahrzeuge“

2.

Ausrüstung und Bestandteile, konstruiert für „Schiffe“, aufblasbare Wasserfahrzeuge oder „Tauchfahrzeuge“, wie folgt:

a)

Rumpf- und Kielstrukturen und deren Bestandteile

b)

für die Verwendung in Schiffen oder Wasserfahrzeugen konstruierte oder umgebaute Antriebsmaschinen sowie speziell entwickelte Bestandteile hierfür

c)

für die Verwendung in Wasserfahrzeugen bestimmte Radar- und Sonarausrüstung, Ausrüstung zur Geschwindigkeitsmessung (Log) sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

3.

„Software“ zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der unter Unternummer PL9008 Buchstabe a genannten Güter

4.

„Technologie“ zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der unter Unternummer PL9008 Buchstaben a oder b genannten Güter oder „Software“

Hinweis: Für Ausnahmen von den die „Technologie“ betreffenden Kontrollen siehe Artikel 18 dieser Verordnung.

Technische Anmerkung:

„Tauchfahrzeuge“ umfassen bemannte, unbemannte, gefesselte und ungefesselte Fahrzeuge.

Luftfahrzeuge und zugehörige Technologie

PL9009

Die Ausfuhr oder „Verbringung mit elektronischen Mitteln“ folgender Güter oder „Technologie“ ist verboten, wenn das Bestimmungsziel in Iran liegt:

a.

„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ und lenkbare Fallschirme sowie zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt, die nicht in Liste 2 dieser Verordnung oder in Anhang I der „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ aufgeführt sind:

1.

„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ und lenkbare Fallschirme

2.

Für „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ konstruierte Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a)

Flugwerkstrukturen und -bauteile

b)

Flugtriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) sowie speziell hierfür ausgelegte Bestandteile

c)

Luftfahrtelektronik und Navigationsausrüstung sowie speziell hierfür ausgelegte Bestandteile

d)

Fahrwerke und eigens hierfür ausgelegte Bestandteile sowie Reifen für Luftfahrzeuge

e)

Propeller und Rotoren

f)

Kraftübertragungssysteme und Getriebe sowie speziell hierfür ausgelegte Bestandteile

g)

Bergungssysteme für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)

h)

nicht belegt

i)

Technologie zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die in Unternummer PL9009 Buchstabe a aufgeführt sind

Anmerkung: Für Ausnahmen von den die „Technologie“ betreffenden Kontrollen siehe Artikel 18 dieser Verordnung.

Anmerkung: Unternummer PL9009 Buchstabe c erfasst nicht: technische Daten, Zeichnungen oder Dokumentation für Wartungstätigkeiten, die unmittelbar mit der Kalibrierung, dem Ausbau oder Austausch von beschädigten oder nichtbetriebsfähigen für die weitere Flugtauglichkeit und den sicheren Betrieb von zivilen „Luftfahrzeugen“ erforderlichen Gütern in Verbindung stehen.

6.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 4 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (NATIONALE ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNGEN)

Nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen zu veröffentlichen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erteilung oder Änderung ihrer nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen ergriffen werden.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden in Ihrem Mitgliedstaat nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 9 erteilt oder geändert?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

NEIN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

JA

ESTLAND

NEIN

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

JA

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

JA

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

JA

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

JA

6.1.   Deutschland

In Deutschland sind fünf nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

1.

Allgemeine Genehmigung Nr. 9 für Graphit

2.

Allgemeine Genehmigung Nr. 10 für Computer und verwandte Geräte

3.

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze

4.

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen

5.

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 für Telekommunikation und Informationssicherheit

6.2.   Griechenland

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Kroatien, Republik Korea, Russische Föderation, Ukraine, Türkei und Südafrika (Ministerialbeschluss Nr. 125263/e3/25263/6-2-2007).

6.3.   Frankreich

In Frankreich sind sechs nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

1.

die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Industriegüter gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von Industriegütern, die in der Europäischen Union der strategischen Kontrolle unterliegen [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 11), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 5)]

2.

die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für chemische Erzeugnisse gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von chemischen Erzeugnissen mit doppeltem Verwendungszweck [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 12), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 6)]

3.

die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Graphit nuklearer Qualität gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von chemischen Erzeugnissen mit doppeltem Verwendungszweck [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 13), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 7)]

4.

die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für biologische Erzeugnisse gemäß dem Dekret vom 14. Mai 2007, geändert mit dem Dekret vom 18. März 2010 über die Ausfuhr bestimmter genetischer Elemente und genetisch modifizierter Organismen [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 20. März 2010]

5.

die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck für die französischen Streitkräfte in Drittländern (Ministerialerlass vom 31. Juli 2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 8. August 2014)

6.

die nationale Allgemeingenehmigung für die Ausfuhr oder die Verbringung innerhalb der EU bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (Ministerialerlass vom 31. Juli 2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 8. August 2014)

Die spezifischen von diesen Genehmigungen erfassten Güter sind in den jeweiligen Dekreten aufgeführt.

6.4.   Kroatien

Eine nationale Allgemeingenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung kann vom Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten erteilt werden (Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11, i 68/2013)).

6.5.   Italien

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach folgenden Bestimmungszielen: Antarktis (italienische Stationen), Argentinien, Republik Korea, Türkei (Dekret vom 4. August 2003, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 202 vom 1. September 2003).

6.6.   Niederlande

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach sämtlichen Bestimmungszielen mit Ausnahme von:

Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, USA, Schweiz (bereits in Anhang II Teil 3 der Verordnung erfasst)

Afghanistan, Burma/Myanmar, Irak, Iran, Libyen, Libanon, Nordkorea, Pakistan, Sudan, Somalia und Syrien

(NL002, Amtsblatt stcrt-2009-18172 vom 26. November 2009)

6.7.   Österreich

Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn diese innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einfuhr in die EU wieder unverändert in das Versendungsland ausgeführt werden oder wenn innerhalb von drei Monaten Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden. Es gelten die gleichen Verwendungsbedingungen wie in Anhang II der Verordnung für die Verwendung von EU001 (die Einzelheiten der Genehmigung sind in § 3 der Ersten Außenhandelsverordnung, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011, geregelt).

6.8.   Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich sind 15 nationale Allgemeingenehmigungen (Open General Export Licence, OGEL) in Kraft:

1

OGEL (Chemikalien)

2

OGEL (kryptografische Entwicklung)

3

OGEL (Ausfuhr nach Ausstellung: Güter mit doppeltem Verwendungszweck)

4

OGEL (Ausfuhr nach Reparatur/Ersatz im Rahmen der Gewährleistung: Güter mit doppeltem Verwendungszweck)

5

OGEL (Ausfuhr zwecks Reparatur/Ersatz im Rahmen der Gewährleistung: Güter mit doppeltem Verwendungszweck)

6

OGEL (Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Sonderverwaltungsregion Hongkong)

7

OGEL (Freigaben im Rahmen des internationalen Nichtverbreitungsregimes: Güter mit doppeltem Verwendungszweck)

8

OGEL (Lieferungen von geringem Wert)

9

OGEL (Güter mit doppeltem Verwendungszweck für die Öl- und Gasexploration)

10

OGEL (Technologie für Güter mit doppeltem Verwendungszweck)

11

OGEL (Türkei)

12

OGEL (X)

13

OGEL (Militärgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Streitkräfte des VK, die an Bestimmungszielen eingesetzt sind, gegen die ein Embargo verhängt wurde)

14

OGEL (Militärgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Streitkräfte des VK, die an Bestimmungszielen eingesetzt sind, gegen die kein Embargo verhängt wurde)

15

OGEL (Ausfuhren nichtletaler Militärgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck: an diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen)

Alle nationalen Allgemeingenehmigungen des VK für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich der Listen der genehmigten Güter und Bestimmungsziele und der jeweils daran geknüpften Bedingungen, können auf der Website https://www.gov.uk/dual-use-open-general-export-licences-explained eingesehen oder von dort heruntergeladen werden.

7.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 9 ABSATZ 6 BUCHSTABE B UND ARTIKEL 10 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (NATIONALE BEHÖRDEN, DIE ZUR ERTEILUNG VON AUSFUHRGENEHMIGUNGEN BZW. ZUM VERBOT DER DURCHFUHR NICHTGEMEINSCHAFTLICHER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK BZW. ZUR ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN FÜR VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN ERMÄCHTIGT SIND)

Nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, eine Liste der zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck befugten Behörden zu veröffentlichen.

Nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, eine Liste der zum Verbot der Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck befugten Behörden zu veröffentlichen.

Nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, eine Liste der zur Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten ermächtigten Behörden zu veröffentlichen.

7.1.   Belgien

Brüssel Hauptstadt (Postleitzahlen 1000 bis 1299)

Service Public régional de Bruxelles — Brussels International

Cellule licences — Cel Vergunningen

Herr Cataldo ALU

City-Center

Boulevard du Jardin Botanique 20

1035 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Tel.: +32 28003727

Fax: +32 28003824

E-Mail: calu@sprb.irisnet.be

Website: http://www.bruxelles.irisnet.be/travailler-et-entreprendre/permis-licences-autorisations/armes-et-technologies-a-double-usage

Wallonien (Postleitzahlen 1300 bis 1499 und 4000 bis 7999)

Service public de Wallonie

Direction Générale de l’Économie, de l’Emploi et de la Recherche

Direction des Licences d’Armes

Herr Michel Moreels

Chaussée de Louvain 14

5000 Namur

BELGIQUE

Tel.: +32 81649751

Fax: +32 81649759/60

E-Mail: licences.dgo6@spw.wallonie.be

Website: http://economie.wallonie.be/Licences_armes/Accueil.html

Flandern (Postleitzahlen 1500 bis 3999 und 8000 bis 9999)

Departement internationaal Vlaanderen

Dienst Controle Strategische Goederen

Herr Michael Peeters

Boudewijnlaan 30 — bus 80

1000 Brüssel

BELGIË

Tel.: +32 25534880

Fax: +32 25536037

E-Mail: csg@iv.vlaanderen.be

Website: www.vlaanderen.be/csg

7.2.   Bulgarien

Interministerial Commission for Export Control and Non-Proliferation of Weapons of Mass Destruction with the Minister for Economy and Energy

12 Knyaz Alexander I Str.

1000 Sofia

BULGARIEN

Tel.: +359 29407771, +359 29407681

Fax: +359 29880727

E-Mail: h.atanasov@mee.government.bg und i.bahchevanova@mee.government.bg

Website: www.exportcontrol.bg, http://www.mee.government.bg/eng/ind/earms.html

7.3.   Tschechische Republik

Ministry of Industry and Trade Licensing Office

Na Františku 32

110 15 Prag 1

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Tel.: +420 224907638

Fax: +420 224214558 oder +420 224221811

E-Mail: leitgeb@mpo.cz oder dual@mpo.cz

Website: www.mpo.cz

7.4.   Dänemark

Exportcontrols

Danish Business Authority

Langelinie Allé 17

2100 Kopenhagen

DÄNEMARK

Tel.: +45 35291000

Fax: +45 35466632

E-Mail: eksportkontrol@erst.dk

Website: auf Englisch: www.exportcontrols.dk; auf Dänisch: www.eksportkontrol.dk

7.5.   Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Frankfurter Str. 29-35

65760 Eschborn

DEUTSCHLAND

Tel.: +49 6196908-0

Fax: +49 6196908-900

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

Website: http://www.ausfuhrkontrolle.info

7.6.   Estland

Strategic Goods Commission, Ministry of Foreign Affairs

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

ESTLAND

Tel.: +372 6377192

Fax: +372 6377199

E-Mail: stratkom@vm.ee

Website: auf Englisch: http://www.vm.ee/?q=en/taxonomy/term/58; auf Estnisch: http://www.vm.ee/?q=taxonomy/term/50

7.7.   Irland

Licensing Unit

Department of Jobs, Enterprise and Innovation

23, Kil dare Street

Dublin 2

IRLAND

Kontakt: Claire Pyke

Tel.: +353 16312530

E-Mail: claire.pyke@djei.ie, exportcontrol@djei.ie

Website: http://www.djei.ie/trade/marketaccess/exports/index.htm

7.8.   Griechenland

Ministry of Development, Competitiveness

General Directorate for International Economic Policy

Directorate of Import-Export Regimes and Trade Defence Instruments

Export Regimes and Procedures Unit

Kornarou 1 str

105 63 Athen

GRIECHENLAND

Kontaktstelle: O. Papageorgiou

Tel.: +30 2103286047/56/22/21

Fax: +30 2103286094

E-Mail: opapageorgiou@mnec.gr

7.9.   Spanien

Das Generalsekretariat Außenhandel (Secretaría General de Comercio Exterior), die Zollverwaltung und das Außenministerium sind zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen befugt und können die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbieten.

Ansprechpartner in der Genehmigungsstelle: Herr Ramón Muro Martínez. Subdirector General

Ministerio de Economía y Competitividad

Paseo de la Castellana, 162, 7a

28046 Madrid

SPANIEN

Tel.: +34 913492587

Fax: +34 913492470

E-Mail: RMuro@comercio.mineco.es; sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es

Website: http://www.comercio.gob.es/es-ES/comercio-exterior/informacion-sectorial/material-de-defensa-y-de-doble-uso/Paginas/conceptos.aspx

7.10.   Frankreich

Ministère de l’Économie, des Finances et de l’Industrie

Direction Générale de la Compétitivité, de l’Industrie et des Services

Service des biens à double usage

DGCIS1/SI/SBDU

61, Boulevard Vincent-Auriol

Télédoc 151 Bâtiment 4 Sieyès

75703 Paris Cedex 13

FRANKREICH

Tel.: +33 144970937

Fax: +33 144970990

E-Mail: Doublusage@finances.gouv.fr

Website: http://www.industrie.gouv.fr/pratique/bdousage/index.php

7.11.   Kroatien

Ministry of Foreign and European Affairs

Sector for Trade Policy and Economic Multilateral Relations

Licencing Division

Trg N. Š. Zrinskog 7-8

10000 Zagreb

KROATIEN

Tel.: +385 1644625/626/627/628, +385 14569964

Fax: +385 1644601, +385 14551795

E-Mail: kontrola.izvoza@mvep.hr

Website: http://gd.mvep.hr/hr/kontrola-izvoza/

7.12.   Italien

Ministry of Economic Development

Direction General for International Trade Policy

Export Control Unit

Viale Boston, 25

00144 Rom

ITALIEN

Tel.: +39 0659932439

Fax: +39 0659647506

E-Mail: polcom4@mise.gov.it, massimo.cipolletti@mise.gov.it

Website: http://www.mincomes.it/dualuse/dualuse.htm

7.13.   Zypern

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

6, Andrea Araouzou

1421 Nikosia

ZYPERN

Tel.: +357 22867100/22867332/22867197

Fax: +357 22375120/22375443

E-Mail: Perm.sec@mcit.gov.cy, pevgeniou@mcit.gov.cy, xxenopoulos@mcit.gov.cy

Website: http://www.mcit.gov.cy/ts

7.14.   Lettland

Control Committee for Strategic Goods

Chairman of the Committee: Mr Andris Teikmanis

Executive Secretary: Ms Agnese Kalnina

Ministry of Foreign Affairs

3, K. Valdemara street

Riga, LV-1395

LETTLAND

Tel.: +371 67016426

Fax: +371 67284836

E-Mail: agnese.kalnina@mfa.gov.lv

Website: www.mfa.gov.lv/lv/dp/DrosibasPolitikasVirzieni/EksportaKontrole/likumdosana

7.15.   Litauen

Behörden, die zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Behörden, die zur Erteilung von Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten befugt sind:

Ministry of Economy of the Republic of Lithuania

Gedimino ave. 38/Vasario 16 st.2

LT-01104 Vilnius

LITAUEN

Kontakt:

Export Division

Department of Investment and Export

Tel.: +370 70664680

E-Mail: vienaslangelis@ukmin.lt

Behörde, die zum Verbot der Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck befugt ist:

Customs Department under the Ministry of Finance of the Republic of Lithuania

A. Jaksto str. 1/25

LT-01105 Vilnius

LITAUEN

Kontakt:

Customs Criminal Service

Tel.: +370 52616960

E-Mail: budetmd@cust.lt

7.16.   Luxemburg

Ministère de l’Économie

Office des licences/Contrôle à l’exportation

19-21, boulevard Royal

2449 Luxembourg

LUXEMBURG

Postanschrift:

BP 113

2011 Luxemburg

LUXEMBURG

Tel.: +352 226162

Fax: +352 466138

E-Mail: office.licences@eco.etat.lu

Website: http://www.eco.public.lu/attributions/dg1/d_commerce_exterieur/office_licences/index.html

7.17.   Ungarn

Hungarian Trade Licensing Office

Authority of Defence Industry and Export controls

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Haditechnikai és Exportellenőrzési Hatóság

Budapest

Németvölgyi út 37-39.

1124

UNGARN

Tel.: +36 14585583

Fax +36 14585869

E-Mail: eei@mkeh.gov.hu

Website: www.mkeh.gov.hu

7.18.   Malta

Commerce Department

Mr Brian Montebello

Trade Services

ΜΑLTA

Tel.: +356 25690214

Fax: +356 21240516

E-Mail: brian.montebello@gov.mt

Website: http://www.commerce.gov.mt/trade_dualitems.asp

7.19.   Niederlande

Ministry for Foreign Affairs

Directorate-General for International Relations

Department for Trade Policy and Economic Governance

Box 20061

2500 EB Den Haag

NIEDERLANDE

Tel.: +31 703485954

Dutch Customs/Central Office for Import and Export

PO Box 30003

9700 RD Groningen

NIEDERLANDE

Tel.: +31 881512400

Fax +31 881513182

E-Mail: DRN-CDIU.groningen@belastingdienst.nl

Website: www.rijksoverheid.nl/exportcontrole

7.20.   Österreich

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung Außenwirtschaftskontrolle

Stubenring 1

1010 Wien

ÖSTERREICH

Tel.: +43 1711002335

Fax: +43 1711008366

E-Mail: werner.haider@bmwfw.gv.at, POST.C29@bmwfw.gv.at

Website: www.bmwfw.gv.at

7.21.   Polen

Minister for Economy

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-950 Warschau

POLEN

Tel.: +48 226935171

Fax: +48 226934033

E-Mail: sekretariatDKE@mg.gov.pl

Website: www.mg.gov.pl/Gospodarka/DKE, www.mg.gov.pl/DKE/EN

7.22.   Portugal

Autoridade Tributária e Aduaneira

Customs and Taxes Authority

Rua da Alfândega, 5

1049-006 Lissabon

PORTUGAL

Director: Luísa Nobre Licence Officer: Maria Oliveira

Tel.: +351 218813843

Fax: +351 218813986

E-Mail: dsl@at.gov.pt

Website: http://www.dgaiec.min-financas.pt/pt/licenciamento/bens_tecnologias_duplo_uso/bens_tecnologias_duplo_uso.htm

7.23.   Rumänien

Ministry of Foreign Affairs

Department for Export Controls — ANCEX

Str. Polonă nr. 8, sector 1

010501 Bukarest

RUMÄNIEN

Tel.: +40 374306950

Fax: +40 374306924

E-Mail: sara.constantinescu@ancex.ro, dsmarian@ancex.ro

Website: www.ancex.ro

7.24.   Slowenien

Ministry of Economic Development and Technology

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

SLOWENIEN

Tel.: +386 14003521

Fax: +386 14003611

E-Mail: gp.mg@gov.si, dvojna-raba.mg@gov.si

Website: http://www.mgrt.gov.si/si/delovna_podrocja/turizem_in_internacionalizacija/sektor_za_internacionalizacijo/internacionalizacija/nadzor_nad_blagom_in_tehnologijami_z_dvojno_rabo/

7.25.   Slowakei

Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung:

Ministry of Economy of the Slovak Republic

Department of Trade Measures

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

SLOWAKEI

Tel.: +421 248547019

Fax: +421 243423915

E-Mail: jan.krocka@economy.gov.sk

Website: www.economy.gov.sk

Für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung:

Criminal Office of the Financial Administration

Department of Drugs and Hazardous materials

Coordination Unit

Bajkalská 24

824 97 Bratislava

SLOWAKEI

Tel.: +421 258251221

E-Mail: Jozef.Pullmann@financnasprava.sk

7.26.   Finnland

Ministry for Foreign Affairs of Finland

Export Control Unit

Laivastokatu 22

FI — 00160 HELSINKI

Postanschrift:

PO Box 428

FI-00023 GOVERNMENT

FINNLAND

Tel.: +358 295350000

E-Mail: vientivalvonta.um@formin.fi

Website: http://formin.finland.fi/vientivalvonta

7.27.   Schweden

1.

Inspectorate of Strategic Products (ISP)/Inspektionen för strategiska produkter

Hausanschrift:

Gullfossgatan 6, Kista

SE-164 90 Stockholm

SCHWEDEN

Tel.: +46 84063100

Fax: +46 84203100

E-Mail: registrator@isp.se

Website: http://www.isp.se/

Das ISP ist befugt, in allen außer den unter Punkt 2 genannten Fällen Genehmigungen zu erteilen.

2.

Swedish Radiation Safety Authority (Strålsäkerhetsmyndigheten), Section of Nuclear Non-proliferation and Transport

Solna strandväg 96

SE-171 16 Stockholm

SCHWEDEN

Tel.: +46 87994000

Fax +46 87994010

E-Mail: registrator@ssm.se

Website: http://www.ssm.se

Die Schwedische Behörde für Strahlungssicherheit ist befugt, Genehmigungen für die in Anhang 1 Kategorie 0 der Verordnung genannten Gütern zu erteilen und diesbezügliche Durchfuhrverbote zu verhängen.

7.28.   Vereinigtes Königreich

Department for Business, Innovation and Skills (BIS)

Export Control Organisation

1 Victoria Street

London SW1H 0ET

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Tel.: +44 2072154594

Fax +44 2072154539

E-Mail: eco.help@bis.gov.uk

Website: https://www.gov.uk/government/organisations/export-control-organisation

8.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (ORDNUNGSGEMÄSS ERMÄCHTIGTE ZOLLSTELLEN)

Nach Artikel 17 müssen Mitgliedstaaten, die verfügen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können, die Kommission hierüber unterrichten.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden nach Artikel 17 Absatz 1 spezielle Zollstellen benannt, bei denen die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erledigt werden können?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHISCHE REPUBLIK

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

JA

LITAUEN

JA

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

NEIN

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

JA

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

JA

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

NEIN

8.1.   Bulgarien

Die Liste der für strategische Güter zuständigen Zollstellen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien wurde vom Generaldirektor der Zollverwaltung gemäß Erlass des Finanzministeriums Nr. 157 vom 20. Mai 2008 (Amtsblatt 59/2008) genehmigt. Die Liste der Zollstellen in Bulgarien, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf den folgenden Webseiten zu finden:

http://www.exportcontrol.bg/docs/Customs_posts_of_the_Republic_of_Bulgaria_for_defence-related%20_products_DU.pdf

http://www.mi.government.bg/en/themes/evropeisko-i-nacionalno-zakonodatelstvo-v-oblastta-na-eksportniya-kontrol-i-nerazprostranenieto-na-or-225-338.html

8.2.   Estland

Die Liste der Zollstellen in Estland, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:

http://www.emta.ee/index.php?id=24795

8.3.   Lettland

Die Liste der Zollstellen in Lettland, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:

http://www.vid.gov.lv/dokumenti/muita/muitas%20kontroles%20punkti/aktual%20mkp%20saraksts%2026.02.2009.xls

8.4.   Litauen

Die für strategische Güter zuständigen Zollstellen auf dem Gebiet der Republik Litauen wurden per Erlass Nr. 1B393 des Generaldirektors der Zollverwaltung vom 11. Juni 2010 unter der Aufsicht des Finanzministeriums genehmigt. Die Liste der Zollstellen in Litauen, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, umfasst folgende Stellen:

1.   ZOLLBEZIRK VILNA (VILNIUS)

1.1.

VILNIUS AIRPORT POST, RODŪNIOS KELIAS 2, VILNIUS (VA10/LTVA1000)

1.2.

VILNIUS POST OFFICE POST, RODŪNIOS KELIAS 9, VILNIUS (VP10/LTVP1000)

1.3.

KENA RAILWAY POST, KALVELIŲ K., VILNIAUS R. (VG10/LTVG1000)

1.4.

VAIDOTAI RAILWAY POST, EIŠIŠKIŲ PLENTAS 100, VILNIUS (VG20/LTVG2000)

1.5.

MEDININKAI ROAD POST, KELIAS A3, VILNIAUS R. (VK20/LTVK2000)

1.6.

ŠALČININKAI ROAD POST, KELIAS 104, ŠALČININKŲ R. (VK30/LTVK3000)

1.7.

VILNIUS-KIRTIMAI CARGO POST, METALO G. 2A, VILNIUS (VR30/LTVR3000)

1.8.

VILNIUS-SAVANORIAI CARGO POST, SAVANORIŲ PR. 174A, VILNIUS (VR10/LTVR1000)

1.9.

UTENA CARGO POST, PRAMONĖS G. 5, UTENA (PR40/LTPR4000)

2.   ZOLLBEZIRK KAUNAS

2.1.

KAUNAS AIRPORT POST, KARMĖLAVA, KAUNO R. (KA10/LTKA1000)

2.2.

KYBARTAI RAILWAY POST, KUDIRKOS NAUMIESČIO G. 4, KYBARTAI, VILKAVIŠKIO R. (KG30/LTKG3000)

2.3.

KYBARTAI ROAD POST, KELIAS A7, J.BASANAVIČIAUS G. 1, KYBARTAI, VILKAVIŠKIO R. (KK20/LTKK2000)

2.4.

KAUNAS-CENTRE CARGO POST, JOVARŲ G. 3, KAUNAS (KR10/LTKR1000)

2.5.

PANEVĖŽIS CARGO POST, RAMYGALOS G. 151, PANEVĖŽYS (PR20/LTPR2000)

3.   ZOLLBEZIRK KLAIPĖDA

3.1.

PALANGA AIRPORT POST, LIEPOJOS PL. 1, PALANGA (LA10/LTLA1000)

3.2.

PANEMUNĖ ROAD POST, KELIAS A12, DONELAIČIO G., PANEMUNĖ, ŠILUTĖS R. (LK40/LTLK4000)

3.3.

KLAIPĖDA CARGO POST, ŠILUTĖS PL. 9, KLAIPĖDA (LR10/LTLR1000)

3.4.

MALKAI SEAPORT POST, PERKĖLOS G. 10, KLAIPĖDA (LU90/LTLU9000)

3.5.

MOLAS SEAPORT POST, NAUJOJI UOSTO G. 23, KLAIPĖDA (LUA0/LTLUA000)

3.6.

PILIS SEAPORT POST, NEMUNO G. 24, KLAIPĖDA (LUB0/LTLUB000)

3.7.

ŠIAULIAI AIRPORT POST, LAKŪNŲ G. 4, ŠIAULIAI (SA10/LTSA1000)

3.8.

RADVILIŠKIS RAILWAY POST, GELEŽINKELIO KALNELIS, RADVILIŠKIS (SG30/LTSG3000)

3.9.

ŠIAULIAI CARGO POST, METALISTŲ G. 4, ŠIAULIAI (SR10/LTSR1000)

8.5.   Polen

Die Liste der Zollstellen in Polen, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, umfasst folgende Stellen:

Nr.

Amt/Abteilung

Kennnummer

I

IZBA CELNA W BIAŁEJ PODLASKIEJ

 

1

Urząd Celny w Białej Podlaskiej

 

a

Oddział Celny w Białej Podlaskiej

301010

b

Oddział Celny w Małaszewiczach

301020

c

Oddział Celny w Koroszczynie

301040

2

Urząd Celny w Lublinie

 

a

Oddział Celny w Lublinie

302010

b

Oddział Celny w Puławach

302020

c

Oddział Celny w Chełmie

302040

d

Oddział Celny w Dorohusku

302050

e

Oddział Celny Drogowy w Dorohusku

302060

3

Urząd Celny w Zamościu

 

a

Oddział Celny w Zamościu

303010

b

Oddział Celny w Hrebennem

303020

c

Oddział Celny w Hrubieszowie

303030

II

IZBA CELNA W BIAŁYMSTOKU

 

1

Urząd Celny w Białymstoku

 

a

Oddział Celny w Białymstoku

311010

b

Oddział Celny Kolejowy w Kuźnicy

311020

c

Oddział Celny Drogowy w Kuźnicy

311030

d

Oddział Celny w Czeremsze

311040

e

Oddział Celny w Siemianówce

311050

f

Oddział Celny w Bobrownikach

311070

2

Urząd Celny w Łomży

 

a

Oddział Celny w Łomży

312010

3

Urząd Celny w Suwałkach

 

a

Oddział Celny w Suwałkach

313010

III

IZBA CELNA W GDYNI

 

1

Urząd Celny w Gdyni

 

a

Oddział Celny „Basen V“ w Gdyni

321010

b

Oddział Celny „Dworzec Morski“ w Gdyni

321020

c

Oddział Celny „Baza Kontenerowa“ w Gdyni

321030

e

Oddział Celny „Basen IV“ w Gdyni

321050

f

Oddział Celny „Nabrzeże Bułgarskie“ w Gdyni

321070

2

Urząd Celny w Gdańsku

 

a

Oddział Celny „Opłotki“ w Gdańsku

322010

b

Oddział Celny „Nabrzeże Wiślane“ w Gdańsku

322020

c

Oddział Celny „Basen im. Władysława IV“ w Gdańsku

322030

e

Oddział Celny Port Lotniczy Gdańsk-Rębiechowo

322050

f

Oddział Celny w Tczewie

322060

g

Oddział Celny w Kwidzynie

322070

h

Oddział Celny „Terminal Kontenerowy“ w Gdańsku

322080

i

Oddział Celny Pocztowy w Pruszczu Gdańskim

322090

3

Urząd Celny w Słupsku

 

a

Oddział Celny w Słupsku

323010

IV

IZBA CELNA W KATOWICACH

 

1

Urząd Celny w Katowicach

 

a

Oddział Celny w Chorzowie

331010

b

Oddział Celny w Tychach

331020

c

Oddział Celny w Sławkowie

331030

d

Oddział Celny Port Lotniczy Katowice-Pyrzowice

331040

2

Urząd Celny w Rybniku

 

a

Oddział Celny w Gliwicach

332010

b

(uchylona)

 

c

Oddział Celny w Raciborzu

332030

d

Oddział Celny Pocztowy w Zabrzu

332040

3

Urząd Celny w Częstochowie

 

a

Oddział Celny w Częstochowie

333010

4

Urząd Celny w Bielsku-Białej

 

a

Oddział Celny w Czechowicach-Dziedzicach

335010

b

Oddział Celny w Cieszynie

335030

V

IZBA CELNA W KIELCACH

 

1

Urząd Celny w Kielcach

 

a

Oddział Celny w Kielcach

341010

b

Oddział Celny w Starachowicach

341020

VI

IZBA CELNA W KRAKOWIE

 

1

Urząd Celny w Krakowie

 

a

Oddział Celny I w Krakowie

351010

b

Oddział Celny II w Krakowie

351020

c

Oddział Celny Port Lotniczy Kraków-Balice

351030

2

Urząd Celny w Nowym Targu

 

a

Oddział Celny w Nowym Targu

352010

b

Oddział Celny w Andrychowie

352020

3

Urząd Celny w Nowym Sączu

 

a

Oddział Celny w Nowym Sączu

353010

b

Oddział Celny w Tarnowie

353030

VII

IZBA CELNA W ŁODZI

 

1

Urząd Celny I w Łodzi

 

a

Oddział Celny I w Łodzi

361010

b

Oddział Celny w Sieradzu

361030

2

Urząd Celny II w Łodzi

 

a

Oddział Celny II w Łodzi

362010

b

Oddział Celny w Kutnie

362030

3

Urząd Celny w Piotrkowie Trybunalskim

 

a

Oddział Celny w Piotrkowie Trybunalskim

363010

VIII

IZBA CELNA W OLSZTYNIE

 

1

Urząd Celny w Olsztynie

 

a

Oddział Celny w Olsztynie

371010

b

Oddział Celny w Korszach

371020

c

Oddział Celny w Bezledach

371030

d

Oddział Celny w Ełku

371050

2

Urząd Celny w Elblągu

 

a

Oddział Celny w Elblągu

372010

b

Oddział Celny w Braniewie

372020

c

Oddział Celny w Iławie

372040

IX

IZBA CELNA W OPOLU

 

1

Urząd Celny w Opolu

 

a

Oddział Celny w Opolu

381010

b

Oddział Celny w Kędzierzynie-Koźlu

381030

c

Oddział Celny w Nysie

381040

X

IZBA CELNA W POZNANIU

 

1

Urząd Celny w Poznaniu

 

a

Oddział Celny w Poznaniu

391010

b

Oddział Celny „MTP“ w Poznaniu

391020

c

Oddział Celny Port Lotniczy Poznań-Ławica

391030

d

Oddział Celny w Gądkach

391040

2

Urząd Celny w Pile

 

a

Oddział Celny w Pile

392010

3

Urząd Celny w Lesznie

 

a

Oddział Celny w Lesznie

393010

b

Oddział Celny w Nowym Tomyślu

393020

4

Urząd Celny w Kaliszu

 

a

Oddział Celny w Kaliszu

394010

b

Oddział Celny w Koninie

394020

XI

IZBA CELNA W PRZEMYŚLU

 

1

Urząd Celny w Przemyślu

 

a

Oddział Celny w Przemyślu

401010

b

Oddział Celny w Medyce

401030

c

Oddział Celny Medyka-Żurawica

401040

d

Oddział Celny w Korczowej

401060

e

Oddział Celny w Werchracie

401070

2

Urząd Celny w Rzeszowie

 

a

Oddział Celny w Rzeszowie

402010

b

Oddział Celny Port Lotniczy Rzeszów-Jasionka

402020

c

Oddział Celny w Stalowej Woli

402050

d

Oddział Celny w Mielcu

402060

3

Urząd Celny w Krośnie

 

a

Oddział Celny w Krośnie

404010

XII

IZBA CELNA W RZEPINIE

 

1

Urząd Celny w Zielonej Górze

 

a

Oddział Celny w Zielonej Górze

411010

b

Oddział Celny w Olszynie

411020

2

Urząd Celny w Gorzowie Wielkopolskim

 

a

Oddział Celny w Gorzowie Wielkopolskim

412010

b

Oddział Celny w Świecku

412020

XIII

IZBA CELNA W SZCZECINIE

 

1

Urząd Celny w Szczecinie

 

a

Oddział Celny w Szczecinie

421010

b

Oddział Celny „Nabrzeże Łasztownia“ w Szczecinie

421030

c

Oddział Celny Port Lotniczy Szczecin-Goleniów

421050

d

Oddział Celny w Stargardzie Szczecińskim

421060

e

Oddział Celny w Świnoujściu

421080

f

Oddział Celny w Lubieszynie

421090

2

Urząd Celny w Koszalinie

 

a

Oddział Celny w Koszalinie

422010

b

Oddział Celny w Kołobrzegu

422020

c

Oddział Celny w Szczecinku

422030

XIV

IZBA CELNA W TORUNIU

 

1

Urząd Celny w Bydgoszczy

 

a

Oddział Celny II w Bydgoszczy

431020

2

Urząd Celny w Toruniu

 

a

Oddział Celny w Toruniu

432010

b

Oddział Celny we Włocławku

432030

c

Oddział Celny w Grudziądzu

432040

XV

IZBA CELNA W WARSZAWIE

 

1

Urząd Celny I w Warszawie

 

a

Oddział Celny IV w Warszawie

441040

2

Urząd Celny II w Warszawie

 

a

Oddział Celny VI w Warszawie

442020

3

Urząd Celny III „Port Lotniczy“ w Warszawie

 

a

Oddział Celny Osobowy w Warszawie

443010

b

Oddział Celny Towarowy I w Warszawie

443020

c

Oddział Celny Towarowy II w Warszawie

443030

d

Oddział Celny Towarowy III w Warszawie

443040

4

Urząd Celny w Radomiu

 

a

Oddział Celny w Radomiu

444010

5

Urząd Celny w Pruszkowie

 

a

Oddział Celny I w Pruszkowie

445010

b

Oddział Celny w Błoniu

445030

5a

Urząd Celny w Siedlcach

 

a

Oddział Celny w Siedlcach

446010

b

Oddział Celny w Garwolinie

446020

6

Urząd Celny w Ciechanowie

 

a

Oddział Celny w Ciechanowie

447010

XVI

IZBA CELNA WE WROCŁAWIU

 

1

Urząd Celny we Wrocławiu

 

a

Oddział Celny I we Wrocławiu

451010

b

Oddział Celny Towarowy Port Lotniczy Wrocław-Strachowice

451030

c

Oddział Celny Osobowy Port Lotniczy Wrocław-Strachowice

451040

2

Urząd Celny w Legnicy

 

a

Oddział Celny w Legnicy

452010

b

Oddział Celny w Polkowicach

452020

c

Oddział Celny w Żarskiej Wsi

452030

3

Urząd Celny w Wałbrzychu

 

a

Oddział Celny w Wałbrzychu

454010

b

Oddział Celny w Jeleniej Górze

454040

8.6.   Rumänien

Die Liste der Zollstellen in Rumänien, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf den folgenden Webseiten zu finden: http://www.customs.ro/UserFiles/File/nela%20petrescu/anexa%20ordin%20modif%209710.pdf

9.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 22 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (INNERGEMEINSCHAFTLICHE VERBRINGUNGEN)

Nach Artikel 22 Absatz 5 muss die Kommission von den Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt werden, wenn diese für die EU-interne Verbringung von Gütern, die nicht in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind (Anhang IV umfasst die Güter, die vom freien Warenverkehr im Binnenmarkt ausgenommen sind), eine Genehmigungspflicht vorschreiben; die Kommission muss die entsprechenden Angaben dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

Mitgliedstaat

Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 22 Absatz 2 auszuweiten?

BELGIEN

NEIN

BULGARIEN

JA

TSCHECHISCHE REPUBLIK

JA

DÄNEMARK

NEIN

DEUTSCHLAND

JA

ESTLAND

JA

IRLAND

NEIN

GRIECHENLAND

JA

SPANIEN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

KROATIEN

NEIN

ITALIEN

NEIN

ZYPERN

NEIN

LETTLAND

NEIN

LITAUEN

NEIN

LUXEMBURG

NEIN

UNGARN

JA

ΜΑLTA

NEIN

NIEDERLANDE

JA

ÖSTERREICH

NEIN

POLEN

NEIN

PORTUGAL

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

SLOWENIEN

NEIN

SLOWAKEI

JA

FINNLAND

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

JA

9.1.   Bulgarien

Bulgarien hat die Kontrolle der EU-internen Verbringung nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet und schreibt nunmehr vor, dass den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung zusätzliche Informationen zu bestimmten EU-internen Verbringungen vorzulegen sind.

(Art. 51 Abs. 8 und 9 des Gesetzes zur Exportkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Staatsanzeiger Nr. 26/29.3.2011, Geltungsbeginn 30.6.2012.)

9.2.   Tschechische Republik

Mit dem Gesetz Nr. 594/2004 Slg. wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung aus der Tschechischen Republik ausgeweitet.

9.3.   Deutschland

Mit § 11 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 2. August 2013 wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung aus Deutschland ausgeweitet.

9.4.   Estland

§ 3 Absatz 6 des Gesetzes über strategische Güter weitet die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung aus.

9.5.   Griechenland

Mit Abschnitt 3.4 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/E3/21837 vom 28. September 2009 wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung aus Griechenland ausgeweitet.

9.6.   Ungarn

§ 16 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Genehmigung des Außenhandels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sieht für die EU-interne Verbringung gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung erfüllt sind.

9.7.   Niederlande

In Einzelfällen kann für die EU-interne Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden.

9.8.   Slowakische Republik

Mit § 23 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 39/2011 Slg. wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung aus der Slowakischen Republik ausgeweitet.

9.9.   Vereinigtes Königreich

Mit Artikel 7 der Ausfuhrkontrollverordnung 2008 wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung aus dem Vereinigten Königreich ausgeweitet.


(1)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.


13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/59


Verzeichnis der zugelassenen Anlagen zur Behandlung von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen mit ionisierender Strahlung in den Mitgliedstaaten

(Nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1))

(Dieser Text annulliert und ersetzt den Text im Amtsblatt der Europäischen Union C 265 vom 1. September 2012, S. 3)

(2015/C 51/09)

Mitgliedstaat

Zugelassene Bestrahlungsanlagen

Quelle, Referenz-Nr., Name, Adresse

Nähere Einzelheiten zur Zulassung

AT

Keine

 

BE

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

Referenz-Nr.: 2110/91/0004

Sterigenics SA

Zoning industriel

6220 Fleurus

BELGIQUE/BELGIË

Zulassung für Lebensmittel nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

BG

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

a)

Referenz-Nr.: 1/23.5.2008

Bulgamma, Sopharma Ltd.

Iliensko Shosse 16

Sofia

BULGARIA

b)

Referenz-Nr.: 2/26.10.2010

GITAVA Ltd. „Kalina“

Town of Stamboliyski

Hristo Botev str.-prolongation

Municipality Stamboliyski

Plovdiv district

BULGARIA

Zulassung für getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze und getrocknete Gemüsewürzmittel nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

CY

Keine

 

CZ

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

Referenz-Nr.: IR-02-CZ

Bioster a.s.

Tejny 621

664 71 Veverská Bítýška

ČESKÁ REPUBLIKA

Zulassung für getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Würzmittel nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

DE

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

a)

Referenz-Nr.: SN 01

Synergy Health Radeberg GmbH

Juri-Gagarin-Str. 15

01454 Radeberg

DEUTSCHLAND

b)

Referenz-Nr.: BY FS 01/2001

Synergy Health Allershausen GmbH

Kesselbodenstr. 7

85391 Allershausen

DEUTSCHLAND

c)

Referenz-Nr.: NRW-GM 01

BGS Beta-Gamma-Service GmbH & Co. KG

Fritz-Kotz-Str. 16

51674 Wiehl

DEUTSCHLAND

Quelle: Bestrahlung mit beschleunigten Elektronen

a)

Referenz-Nr.: D-BW-X-01

Beta-Gamma-Service GmbH & Co. KG

John-Deere-Str. 3

76646 Bruchsal

DEUTSCHLAND

b)

Referenz-Nr.: NRW-GM 02

BGS Beta-Gamma-Service GmbH & Co. KG

Fritz-Kotz-Str. 16

51674 Wiehl

DEUTSCHLAND

Zulassung für getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Würzmittel nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

DK

Keine

 

EE

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

Referenz-Nr.: 2835

Scandinavian Clinics Estonia OÜ

Kurvi tee 406a, Alliku küla

76403 Saue vald, Harjumaa

EESTI/ESTONIA

Zulassung für getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Würzmittel nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

ES

Quelle: Bestrahlung mit beschleunigten Elektronen

a)

Referenz-Nr.: 500001/CU

Ionmed Esterilización SA

Santiago Rusiñol, 12

28040 Madrid

ESPAÑA

Antigua Ctra Madrid-Valencia, km 83,7

16400 Tarancón (Cuenca)

ESPAÑA

b)

Referenz-Nr.: 5.00002/B

Aragogamma SA

Salvador Mundi 11, bajos

08017 Barcelona

ESPAÑA

Carretera Granollers a Cardedeu, km 3,5

08520 Les Franqueses del Vallès (Barcelona)

ESPAÑA

c)

Referenz-Nr.: 5.000005/SO

Mevion Technology S.L.

Avda de España, 1

Pol.Industrial Emiliano Revilla,

Olvega, Soria

ESPAÑA

Zulassung für getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Würzmittel nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

FI

Keine

 

FR

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

a)

Referenz-Nr.: 13 055 F

Synergy Health

Rue Jean Queillau, Marché des Arnavaux

13014 Marseille Cedex 14

FRANCE

b)

Referenz-Nr.: 72 264 F

Ionisos SA

Zone industrielle de l’Aubrée

72300 Sablé-sur-Sarthe

FRANCE

c)

Referenz-Nr.: 85 182 F

Ionisos SA

Zone industrielle Montifaud

85700 Pouzauges

FRANCE

Quelle: Bestrahlung mit beschleunigten Elektronen

a)

Referenz-Nr.: 10 093 F

Ionisos SA

Zone Industrielle

10500 Chaumesnil

FRANCE

b)

Referenz-Nr.: 01 142 F

Ionisos SA

Zone industrielle les Chartinières

01120 Dagneux

FRANCE

Zulassung für Lebensmittel nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

GR

Keine

 

HU

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

Referenz-Nr.: EU-AIF 04-2002

Agroster Besugárzó

Részvénytársaság

Budapest

Jászberényi út 5

1106

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Zulassung nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

IE

Keine

 

IT

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

Referenz-Nr.: RAD 1/04 IT

Gammarad Italia SPA

Via Marzabotto 4

Minerbio (BO)

ITALIA

Zulassung nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

LU

Keine

 

LT

Keine

 

LV

Keine

 

MT

Keine

 

NL

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

a)

Referenz-Nr.: GZB/VVB-991393 Ede, VWS dossier 368959

Synergy Health

Morsestraat 3

6716 AH Ede

NEDERLAND

b)

Referenz-Nr.: GZB/VVB-991393 Etten-Leur, VWS dossier 368959

Synergy Health

Soevereinstraat 2

4879 NN Etten-Leur

NEDERLAND

Zulassung für Trockenfrüchte, Hülsenfrüchte, dehydriertes Gemüse, Getreideflocken, Kräuter, Gewürze, Garnelen, Geflügel, Froschschenkel, Gummiarabikum und Eierzeugnisse nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

PL

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

Referenz-Nr.: GIS-HZ-4434-W.-2/MR/03

Międzyresortowy Instytut Techniki Radiacyjnej

Wydział Chemiczny Politechniki Łódzkiej

ul. Wróblewskiego 15

39-590 Łódź

POLSKA/POLAND

Zulassung für Zwiebeln, Knoblauch, Pilze, getrocknete Gewürze, getrocknete Pilze, getrocknetes Gemüse

Quelle: Bestrahlung mit beschleunigten Elektronen

Referenz-Nr.: GIS-HZ-4434-W.-3/MR/03

Instytut Chemii I Techniki Jądrowej

ul. Dorodna 16

03-195 Warszawa

POLSKA/POLAND

Zulassung für Kartoffeln, Zwiebeln, Knoblauch, Pilze, getrocknete Gewürze, getrocknete Pilze, getrocknetes Gemüse

PT

Keine

 

RO

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

Instalaţie de iradiere cu scopuri multiple

Departamentul de iraderi tehnologice IRASM

Institutul naţional de cercetare-dezvoltare pentru fizică şi inginerie nucleară — „Horia Hulubei“

Str. Atomiştilor nr. 407

Căsuţa poştală MG-6

Măgurele, judeţul Ilfov

ROMÂNIA

Zulassung nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG

SE

Keine

 

SI

Keine

 

SK

Keine

 

UK

Quelle: 60Co-Gamma-Bestrahlung

Referenz-Nr.: EW/04

Synergy Health

Moray Road

Elgin Industrial Estate

Swindon

Wiltshire

SN2 8XS

UNITED KINGDOM

Zulassung für bestimmte Kräuter und Gewürze nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/64


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7492 — BBVA/Garanti)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 51/10)

1.

Am 5. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A. („BBVA“, Spanien) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Türkiye Garanti Bankası A.Ş. („Garanti“, Türkei).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BBVA ist eine weltweit tätige Bankengruppe, die finanzielle und nichtfinanzielle Produkte und Dienstleistungen für Privat- und Firmenkunden anbietet.

Garanti ist eine Bank mit Sitz in der Türkei, die Bankdienstleistungen für Privatkunden, Firmenkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen erbringt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7492 — BBVA/Garanti per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/65


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7524 — Lone Star/Hanson Building Entities)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 51/11)

1.

Am 5. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lone Star Funds, das der Lone Star Group angehört, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Wertpapieren die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Hanson Brick Ltd (Kanada), Hanson Brick America, Inc. (USA), Hanson Pipe & Precast LLC (USA), Hanson Building Products Limited (Vereinigtes Königreich) und Hanson Pipe & Precast, Ltd (Kanada) (alle Unternehmen zusammen werden als „Hanson Building Entities“ bezeichnet).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Lone Star Group: investiert in finanzielle Vermögenswerte und andere Anlagevermögenswerte sowie in finanzorientierte Unternehmen und andere Betriebsgesellschaften,

—   Hanson Building Entities: Herstellung und Vertrieb von Vormauerziegeln, Klinkersteinen und Spezialziegeln, Betonsteinen und Leichtmauerblöcken und anderen Betonprodukten, Pflastersteinen, Entwässerungssystemen für städtische Gebiete sowie Dämmbauplatten (SIP).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7524 — Lone Star/Hanson Building Entities per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/66


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7490 — Macquarie/Wren House/E.On Spain)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 51/12)

1.

Am 5. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Macquarie European Infrastructure Fund 4 LP („MEIF4“, Vereinigtes Königreich), das der Macquarie Group Limited („Macquarie“, Australien) angehört, und das Unternehmen Wren House Infrastructure Management Ltd („Wren House“, Vereinigtes Königreich), das der Kuwait Investment Authority („KIA“, Kuwait) gehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Spanien-Geschäft der E.ON-Gruppe („E.ON Spain“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Macquarie ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in Australien, die an Unternehmen unterschiedlicher Branchen beteiligt ist, unter anderem an Energieversorgungsunternehmen in Europa;

Wren House investiert weltweit in Infrastruktur;

E.ON Spain ist in Spanien in der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom sowie im Einzelhandel mit Strom und Gas tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7490 — Macquarie/Wren House/E.On Spain per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.