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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 039/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7319 — KKR/Allianz/Selecta) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 039/02 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Investitionsbank |
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2015/C 039/03 |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2015/C 039/04 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 039/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7497 — Daimler/Kamaz/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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5.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7319 — KKR/Allianz/Selecta)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 39/01)
Am 14. November 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7319 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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5.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. Februar 2015
(2015/C 39/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1446 |
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JPY |
Japanischer Yen |
134,49 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4440 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,75160 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,4281 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0602 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,6305 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,770 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
308,85 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1607 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4080 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,7796 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4722 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4253 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8753 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5486 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5396 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 243,24 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,0730 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,1526 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,7110 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
14 468,38 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0824 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
50,458 |
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RUB |
Russischer Rubel |
75,5000 |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,325 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,0919 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,8433 |
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INR |
Indische Rupie |
70,7736 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Investitionsbank
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5.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/3 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Vierter Wettbewerb für Soziale Innovation des EIB-Instituts
(2015/C 39/03)
EIB-Institut organisiert vierten Wettbewerb für Soziale Innovation.
Der Wettbewerb für Soziale Innovation, den das EIB-Institut seit 2012 jährlich veranstaltet, ist die Leitinitiative seines Sozialprogramms. Der Wettbewerb soll die Entwicklung innovativer Ideen fördern. Dazu werden neue Lösungen ermittelt und ausgezeichnet, die einen erheblichen Nutzen für die Gesellschaft bewirken können. Prämiert werden auch optimale Lösungen, die sich bei ähnlichen Projekten wiederverwenden lassen. Der erzielte soziale Nutzen soll den Kampf gegen soziale Ausgrenzung unterstützen. In Betracht kommen Projekte in zahlreichen Bereichen — von Vorhaben im Bildungs- und im Gesundheitswesen bis hin zu Projekten, die dem Schutz der natürlichen und städtischen Umwelt dienen. Dabei stehen neue Technologien, Systeme und Verfahren im Mittelpunkt. Verbesserungen in diesen Bereichen sind entscheidend für den Unternehmenserfolg. Zudem können derartige Innovationen erhebliche soziale Verbesserungen bewirken. Seit der Einführung eines Sonderpreises im Jahr 2013 wird jedes Jahr eine spezielle Kategorie besonders gefördert. 2015 wird der Sonderpreis für Projekte vergeben, die zur Chancengleichheit beitragen. Im Mittelpunkt stehen dabei Vorhaben zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen.
Weitere Informationen zur diesjährigen Ausgabe finden sich auf der Website des Wettbewerbs unter http://institute.eib.org/programmes/social/social-innovation-tournament/
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
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5.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/4 |
Klage der Kimek Offshore AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 1. Dezember 2014
(Rechtssache E-23/14)
(2015/C 39/04)
Die Kimek Offshore AS, vertreten durch Bjørnar Alterskjær, Anwalt, und Robert Lund, Anwalt, Anwaltskanzlei ALT, Fridtjof Nansens plass 6, N-0160 Oslo, Norwegen, hat am 1. Dezember 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.
Die Klägerin ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
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1. |
Die Entscheidung Nr. 225/14/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 18. Juni 2014 über regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge 2014-2020 wird aufgehoben. |
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2. |
Der EFTA-Überwachungsbehörde werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
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Die Klägerin, Kimek Offshore, gehört zum Kimek-Konzern. Kimek Offshore ist ein Dienstleistungsunternehmen in der Öl- und Gasbranche und verleiht vor allem Schweißer, Rohrschweißer, Mechaniker und Ingenieure. Der Sitz der Verwaltung und Betriebsleitung befindet sich in Kirkenes, Norwegen. |
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— |
Die Rechtssache betrifft eine Klage auf Nichtigkeitserklärung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, Regionalbeihilfen in Norwegen im Zeitraum 2014-2020 zu genehmigen. |
Die Klägerin behauptet:
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Die EFTA-Überwachungsbehörde ist ihrer Verpflichtung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 1 Absatz 2 von Teil I des Protokolls 3 und Artikel 6 Absatz 1 von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (ÜGA) (Artikel 4 Absatz 4 von Teil II des Protokolls 3 ÜGA) nicht nachgekommen. |
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Die EFTA-Überwachungsbehörde ist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die Gründe für eine Entscheidung im Hinblick auf die Vorschriften zur Besteuerung der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern geltenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß Artikel 16 ÜGA anzugeben. |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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5.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7497 — Daimler/Kamaz/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 39/05)
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1. |
Am 29. Januar 2015 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Daimler AG („Daimler“, Deutschland) und das Unternehmen Kamaz OJSC („Kamaz“, Russische Föderation) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Russische Föderation). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Daimler: weltweit aufgestelltes Automobilunternehmen mit den Geschäftsbereichen Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Kfz-Produkten; hierzu zählen vor allem Pkw, Lkw, leichte Nutzfahrzeuge und Omnibusse, aber auch Automobilelektronik, Schienensysteme, Dieselmotoren und Systeme für die Luftfahrt- und Verteidigungsindustrie; — Kamaz: größter Lkw-Hersteller in der Russischen Föderation; zum Produktangebot gehören Lkw, Anhänger, Traktoren, Karosserien, Motoren, Triebwerke, multifunktionale gepanzerte Fahrzeuge sowie Werkzeuge und Ersatzteile für Pkw; — JV: Produktion und Verkauf von leichten Nutzfahrzeugen und Schwerlastkraftwagen und damit verbundene Dienste in Russland und Belarus. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7497 — Daimler/Kamaz/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.