ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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2015/C 034/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2015/C 034/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Tributário de Lisboa (Portugal), eingereicht am 8. Oktober 2014 — SECIL — Companhia Geral de Cal e Cimento SA/Fazenda Pública
(Rechtssache C-464/14)
(2015/C 034/02)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Tributário de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SECIL — Companhia Geral de Cal e Cimento SA
Beklagte: Fazenda Pública
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 31 des Abkommens mit Tunesien (1) eine klare, genaue und unbedingte und daher unmittelbar anwendbare Bestimmung, aus der sich die Geltung des Niederlassungsrechts im vorliegenden Fall ergibt? |
2. |
Falls diese Frage bejaht wird: Hat das dort vorgesehene Niederlassungsrecht, wie von der Klägerin behauptet, zur Folge, dass auf die Dividenden, die sie von ihrem Tochterunternehmen in Tunesien erhalten hat, der in Art. 46 Abs. 1 des CIRC (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas — Körperschaftsteuergesetz) vorgesehene Mechanismus des vollständigen Abzugs anzuwenden ist und dass andernfalls gegen diese Vorschrift verstoßen wird? |
3. |
Ist Art. 34 des Abkommens mit Tunesien eine klare, genaue und unbedingte und daher unmittelbar anwendbare Bestimmung, aus der sich die Geltung des freien Kapitalverkehrs im vorliegenden Fall ergibt, und fällt die von der Klägerin getätigte Investition unter diese Freiheit? |
4. |
Falls diese Frage bejaht wird: Hat der dort vorgesehene freie Kapitalverkehr, wie von der Klägerin behauptet, zur Folge, dass auf die Dividenden, die sie von ihrem Tochterunternehmen in Tunesien erhalten hat, der in Art. 46 Abs. 1 des CIRC vorgesehene Mechanismus des vollständigen Abzugs anzuwenden ist? |
5. |
Kommt es für die Bejahung der vorstehenden Fragen auf Art. 89 des Abkommens mit Tunesien an? |
6. |
Ist angesichts der Tatsache, dass mit Tunesien nicht der in der Richtlinie 77/799/EWG (2) des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern vorgesehene Rahmen für eine Zusammenarbeit besteht, eine restriktive Behandlung der von der Société des Ciments de Gabés ausgeschütteten Dividenden gerechtfertigt? |
7. |
Ist Art. 31 des Abkommens mit dem Libanon in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 dieses Abkommens eine klare, genaue und unbedingte und daher unmittelbar anwendbare Bestimmung, aus der sich die Geltung des freien Kapitalverkehrs im vorliegenden Fall ergibt? |
8. |
Falls diese Frage bejaht wird: Hat der dort vorgesehene freie Kapitalverkehr, wie von der Klägerin behauptet, zur Folge, dass auf die Dividenden, die sie von ihrem Tochterunternehmen im Libanon erhalten hat, der in Art. 46 Abs. 1 des CIRC vorgesehene Mechanismus des vollständigen Abzugs anzuwenden ist? |
9. |
Kommt es für die Bejahung der vorstehenden Fragen auf Art. 85 des Abkommens mit dem Libanon (3) an? |
10. |
Ist angesichts der Tatsache, dass mit dem Libanon nicht der in der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern vorgesehene Rahmen für eine Zusammenarbeit besteht, eine restriktive Behandlung der von der Ciments de Sibline, S. A. L., ausgeschütteten Dividenden gerechtfertigt? |
11. |
Ist im vorliegenden Fall Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) anwendbar und, falls ja, ergibt sich aus dem dort niedergelegten freien Kapitalverkehr die zwingende Anwendung des in Art. 46 Abs. 1 des CIRC vorgesehenen Mechanismus des vollständigen Abzugs oder alternativ des in Abs. 8 dieser Vorschrift vorgesehenen Mechanismus des teilweisen Abzugs auf die im Geschäftsjahr 2009 von der Société des Ciments de Gabés, S. A., und der Ciments de Sibline, S. A. L., an die Klägerin gezahlten Dividenden? |
12. |
Ist — nach wie vor unter der Prämisse, dass im vorliegenden Fall der freie Kapitalverkehr gilt — die Nichtanwendung der damals im portugiesischen Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beseitigung/Abmilderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf die fraglichen Dividenden dadurch gerechtfertigt, dass mit Tunesien und dem Libanon nicht der in der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern vorgesehene Rahmen für eine Zusammenarbeit besteht? |
13. |
Steht die Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 AEUV) mit den von der Klägerin behaupteten Folgen der Geltung des freien Kapitalverkehrs entgegen? |
14. |
Ist die Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 AEUV) nicht anzuwenden, weil inzwischen die Regelung des Art. 41 Abs. 5 Buchst. b des EBF (Estatuto dos Benefícios Fiscais — Regelung über Steuervergünstigungen) über Steuervergünstigungen für Investitionen vertraglicher Natur und die in Art. 42 des EBF für Dividenden aus den afrikanischen Ländern mit Portugiesisch als Amtssprache oder Timor-Leste vorgesehene Regelung eingeführt wurden? |
(1) Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2).
(3) Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2).
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 28. Oktober 2014 — Sabine Hünnebeck gegen Finanzamt Krefeld
(Rechtssache C-479/14)
(2015/C 034/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sabine Hünnebeck
Beklagter: Finanzamt Krefeld
Vorlagefrage
Ist Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte, auch dann entgegensteht, wenn eine andere Regelung des Mitgliedstaats vorsieht, dass auf Antrag des Schenkungsempfängers der höhere Freibetrag — unter Einbeziehung aller von dem Schenker anfallenden Erwerbe zehn Jahre vor und zehn Jahre nach der Ausführung der Schenkung — zur Anwendung kommt?
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2014 — Jørn Hansson gegen Jungpflanzen Grünewald GmbH
(Rechtssache C-481/14)
(2015/C 034/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jørn Hansson
Beklagte: Jungpflanzen Grünewald GmbH
Vorlagefragen:
1. |
Ist bei der Festsetzung der „angemessenen Vergütung“, die ein Verletzer dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts gemäß Art. 94 Abs. 1 Buchst. a GemSortV (1) zu zahlen hat, weil er die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, ausgehend von der üblichen Gebühr, die für in demselben Gebiet für die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV bezeichneten Handlungen in marktüblicher Lizenz verlangt wird, zusätzlich stets pauschal ein bestimmter „Verletzerzuschlag“ anzusetzen? Ergibt sich dies aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Durchsetzungsrichtlinie (2)? |
2. |
Sind bei der Festsetzung der „angemessenen Vergütung“, die ein Verletzer dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts gemäß Art. 94 Abs. 1 Buchst. a GemSortV zu zahlen hat, weil er die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, ausgehend von der üblichen Gebühr, die für in demselben Gebiet für die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV bezeichneten Handlungen in marktüblicher Lizenz verlangt wird, im konkreten Einzelfall zusätzlich folgende Erwägungen bzw. Umstände als die Vergütung erhöhend zu berücksichtigen:
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3. |
Ist bei der Festsetzung der „angemessenen Vergütung“, die ein Verletzer dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts gemäß Art. 94 Abs. 1 Buchst. a GemSortV zu zahlen hat, weil er die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, auch eine Verzinsung der jährlich geschuldeten Vergütung nach einem üblichen Verzugszinssatz zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass vernünftige Vertragsparteien eine solche Verzinsung vorgesehen hätten? |
4. |
Ist für die Berechnung des „weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens“, den ein Verletzer dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GemSortV zu ersetzen hat, weil er die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, die übliche Gebühr, die in demselben Gebiet für die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV bezeichneten Handlungen in marktüblicher Lizenz verlangt wird, als Berechnungsgrundlage heranzuziehen? |
5. |
Falls die Frage 4. bejaht wird:
|
6. |
Ist Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GemSortV dahingehend auszulegen, dass der Verletzergewinn ein „weiterer Schaden“ im Sinne dieser Vorschrift ist, der zusätzlich zu einer angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV verlangt werden kann oder ist ein nach Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GemSortV geschuldeter Verletzergewinn bei schuldhaftem Verhalten nur alternativ zu der angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 geschuldet? |
7. |
Steht der Schadensersatzanspruch aus Art. 94 Abs. 2 GemSortV nationalen Vorschriften entgegen, nach denen der Sortenschutzinhaber, dem in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer Sortenschutzverletzung rechtskräftig die Kosten jenes Verfahrens auferlegt wurden, diese Kosten nicht unter Berufung auf materielles Recht erstattet verlangen kann, selbst wenn er in einem späteren Hauptsacheverfahren wegen derselben Sortenschutzverletzung obsiegt hat? |
8. |
Steht der Schadensersatzanspruch aus Art. 94 Abs. 2 GemSortV nationalen Vorschriften entgegen, nach denen der Geschädigte für den eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwicklung eines Schadensersatzanspruches außerhalb der engen Grenzen des Kostenfestsetzungsverfahrens keinen Ersatz verlangen kann, soweit der Zeitaufwand den üblichen Rahmen nicht überschreitet? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. 227, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. 157, S. 45.
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 6. November 2014 — Freistaat Bayern gegen Verlag Esterbauer GmbH
(Rechtssache C-490/14)
(2015/C 034/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Freistaat Bayern
Beklagte: Verlag Esterbauer GmbH
Vorlagefrage:
Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG (1) vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?
(1) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. L 77, S. 20.
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 5. November 2014 — Essent Belgium NV/Vlaams Gewest en Inter-Energa u. a.
(Rechtssache C-492/14)
(2015/C 034/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Essent Belgium NV
Beklagte: Vlaams Gewest, Inter-Energa, IVEG, Infrax West, Provinciale Brabantse Energiemaatschappij CVBA (PBE), Vlaamse Regulator van de Electriciteits- en Gasmarkt (VREG)
Andere Beteiligte: Intercommunale Maatschappij voor Energievoorziening Antwerpen (IMEA), Intercommunale Maatschappij voor Energievoorziening in West- en Oost-Vlaanderen (IMEWO), Intercommunale Vereniging voor Energielevering in Midden-Vlaanderen (Intergem), Intercommunale Vereniging voor de Energiedistributie in de Kempen en het Antwerpse (IVEKA), Iverlek, Gaselwest CVBA, Sibelgas CVBA
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 28 und 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats — hier dem Flämischen Dekret vom 17. Juli 2000 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts in Verbindung mit der Verordnung der Flämischen Regierung vom 4. April 2003„zur Änderung der Verordnung der Flämischen Regierung vom 28. September 2001 über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen“ — entgegenstehen, die die kostenlose Verteilung auf die Einspeisung von Elektrizität beschränkt, die von den Produktionsanlagen erzeugt wird, die an die Verteilernetze in der Flämischen Region angeschlossen sind, und Elektrizität aus Produktionsanlagen, die nicht an die Verteilernetze in der Flämischen Region angeschlossen sind, von der kostenlosen Verteilung ausschließt? |
2. |
Sind die Art. 28 und 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats — hier dem Flämischen Dekret vom 17. Juli 2000 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 2004 über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in der Anwendung durch den VREG — entgegenstehen, die die kostenlose Verteilung auf die Elektrizität in Produktionsanlagen beschränkt, die unmittelbar in ein Verteilernetz in Belgien einspeisen, und Elektrizität in Produktionsanlagen, die nicht unmittelbar in ein Verteilernetz in Belgien einspeisen, von der kostenlosen Verteilung ausschließt? |
3. |
Ist eine nationale Regelung im Sinne der Fragen 1 und 2 mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung, die u. a. in Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 der damaligen Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1) verankert sind, zu vereinbaren? |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 6. November 2014 — Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission/Axa Belgium SA
(Rechtssache C-494/14)
(2015/C 034/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission
Beklagte: Axa Belgium SA
Vorlagefragen
1. |
Sind die Worte „haftpflichtiger Dritter“ in Art. 85a Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union im Unionsrecht autonom auszulegen, oder verweisen sie auf den Sinngehalt, die diese Worte im nationalen Recht haben? |
2. |
Sind sie, falls ihnen eine autonome Bedeutung beizumessen ist, so zu verstehen, dass sie jede Person erfassen, auf die der Tod, der Unfall oder die Krankheit zurückzuführen ist, oder aber so, dass sie nur die Person erfassen, die sich durch ihr Verschulden haftpflichtig macht? |
3. |
Verpflichtet das Unionsrecht das nationale Gericht, falls die Worte „haftpflichtiger Dritter“ auf das nationale Recht verweisen, der von der Europäischen Union erhobenen Klage aus übergegangenem Recht stattzugeben, wenn einer ihrer Bediensteten Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist, in den ein Fahrzeug verwickelt ist, hinsichtlich dessen die Haftung nicht festgestellt worden ist, weil Art. 29a des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine automatische Entschädigung des schwächeren Verkehrsteilnehmers durch die Versicherer vorsieht, die die Haftung des Eigentümers, des Führers oder des Halters von Kraftfahrzeugen decken, der in den Unfall verwickelt ist, ohne dass seine Verantwortlichkeit festgestellt werden muss? |
4. |
Ergibt sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union, dass die von der Europäischen Union gemäß den Art. 73 und 78 dieses Statuts getätigten Aufwendungen definitiv von ihr zu tragen sind? |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino (Italien), eingereicht am 7. November 2014 — Strafverfahren gegen Stefano Burzio
(Rechtssache C-497/14)
(2015/C 034/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Torino
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Stefano Burzio
Vorlagefrage
Ist die Bestimmung des Art. 10bis des Decreto legislativo Nr. 74 vom 10. März 2000, soweit sie eine strafrechtliche Verfolgung auch dann zulässt, wenn der Beschuldigte wegen derselben Tat (Nichtabführung bescheinigter Steuerabzüge) bereits mit einer unwiderruflichen Verwaltungssanktion nach Art. 13 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 471 vom 18. Dezember 1997 (unter Anwendung eines Steuerzuschlags) belegt wurde, im Sinne von Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 12. November 2014 — Yara Suomi Oy, Borealis Polymers Oy, Neste Oil Oyj, SSAB Europe Oy
(Rechtssache C-506/14)
(2015/C 034/09)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Yara Suomi Oy, Borealis Polymers Oy, Neste Oil Oyj, SSAB Europe Oy
Anderer Beteiligter: Työ- ja elinkeinoministeriö
Vorlagefragen
1. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU (1) der Kommission insofern, als er auf Art. 10a Abs. 5 der Emissionshandelsrichtlinie (2) beruht, ungültig und verstößt er gegen Art. 23 Abs. 3 dieser Richtlinie, weil er nicht auf der Grundlage des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassen wurde, das in Art. 5a des Beschlusses 1999/468/EG (3) des Rates und Art. 12 der Verordnung 182/2011/EU (4) vorgeschrieben ist? Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, brauchen die übrigen Fragen nicht beantwortet zu werden. |
2. |
Verstößt der Beschluss 2013/448/EU der Kommission gegen Art. 10a Abs. 5 Buchst. a der Emissionshandelsrichtlinie, soweit die Kommission bei der Festlegung des Industrieplafonds
Für den Fall, dass die Fragen 2 (i) bis (iii) in einigen Punkten zu bejahen sind, ist der Beschluss 2013/448/EU der Kommission hinsichtlich der Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors ungültig, so dass er nicht anzuwenden ist? |
3. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Kommission dadurch ungültig und verstößt er gegen Art. 10a Abs. 5 der Emissionshandelsrichtlinie und die Ziele dieser Richtlinie, dass er bei der Berechnung des Industrieplafonds nach Art. 10a Abs. 5 Buchst. a und b der Emissionshandelsrichtlinie Emissionen unberücksichtigt lässt, die bei (i) der Erzeugung von Strom aus Restgasen in von Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie erfassten Anlagen, die keine „Stromerzeuger“ sind, und (ii) der Erzeugung von Wärme in von Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie erfassten Anlagen, die keine „Stromerzeuger“ sind und denen nach Art. 10a Abs. 1 bis 4 der Emissionshandelsrichtlinie und dem Beschluss 2011/278/EU (5) kostenlos Zertifikate zugeteilt werden dürfen, entstehen? |
4. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Kommission ungültig und verstößt er gegen Art. 3 Buchst. e und u der Emissionshandelsrichtlinie — für sich genommen oder in Verbindung mit Art. 10a Abs. 5 der Emissionshandelsrichtlinie –, weil er bei der Berechnung des Industrieplafonds nach Art. 10a Abs. 5 a und b der Emissionshandelsrichtlinie die oben in Frage 3 genannten Emissionen unberücksichtigt lässt? |
5. |
Verstößt der Beschluss 2013/448/EU der Kommission gegen Art. 10a Abs. 12 der Emissionshandelsrichtlinie, soweit der sektorübergreifende Korrekturfaktor auf einen im Beschluss 2010/2/EU (6) definierten Sektor, in dem ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, erstreckt wird? |
6. |
Verstößt der Beschluss 2011/278/EU gegen Art. 10a Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie, soweit Maßnahmen der Kommission bei der Festlegung von Benchmarks Anreize für energieeffiziente Techniken, die effizientesten Techniken, die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, und die effiziente energetische Verwertung von Restgasen berücksichtigen sollen? |
7. |
Verstößt der Beschluss 2011/278/EU gegen Art. 10a Abs. 2 der Emissionshandelsrichtlinie, soweit die Grundsätze für die Benchmarks auf der Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors beruhen sollten? |
(1) 2013/448/EU: Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).
(2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).
(3) 1999/468/EG: Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, S. 13).
(5) 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1).
(6) 2010/2/EU: Beschluss der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1, S. 10).
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Bologna (Italien), eingereicht am 14. November 2014 — Pebros Servizi srl/Aston Martin Lagonda Limited
(Rechtssache C-511/14)
(2015/C 034/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale civile di Bologna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Pebros Servizi srl
Antragsgegnerin: Aston Martin Lagonda Limited
Vorlagefrage
Ist im Fall eines Versäumnisurteils (Abwesenheitsurteils), in dem der sich nicht auf das Verfahren einlassende Beklagte/der abwesende Beklagte verurteilt wird, ohne dass er jedoch den Anspruch ausdrücklich anerkennt,
nach nationalem Recht zu entscheiden, ob ein solches Verhalten im Verfahren als ein Nichtbestreiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 (1), veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 30. April 2004, gilt, gegebenenfalls mit der Folge, dass nach nationalem Recht der Charakter als unbestrittene Forderung verneint wird,
oder
enthält ein Versäumnisurteil/Abwesenheitsurteil allein seiner Art wegen gemäß dem Unionsrecht ein Nichtbestreiten und ist infolgedessen unabhängig von der Bewertung durch den nationalen Richter die angeführte Verordnung (EG) Nr. 805/2004 anzuwenden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 S. 15).
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 17. November 2014 — Barlis 06 — Investimentos Imobiliários e Turísticos SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-516/14)
(2015/C 034/11)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Barlis 06 — Investimentos Imobiliários e Turísticos, SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefrage
Erlaubt die korrekte Auslegung des Art. 226 Abs. 6 der Richtlinie 2006/112 (1) es der Autoridade Tributária e Aduaneira, die auf einer Rechnung verwendete Bezeichnung „Erbringung juristischer Dienstleistungen ab einem bestimmten Datum bis zum heutigen Tag“ oder lediglich „Erbringung juristischer Dienstleistungen bis zum heutigen Tag“ als unzureichend einzustufen, wenn man berücksichtigt, dass diese Behörde nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit die ergänzenden Informationen anfordern kann, die sie zur Bestätigung der Erbringung und der detaillierten Merkmale der Leistungen für erforderlich erachtet?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. November 2014 — Senatex GmbH gegen Finanzamt Hannover-Nord
(Rechtssache C-518/14)
(2015/C 034/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Niedersächsisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Senatex GmbH
Beklagter: Finanzamt Hannover-Nord
Vorlagefragen
1. |
Ist die vom EuGH in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (Urteil vom 29. April 2004 — Rs C-152/02, Slg. 2004, 5583 (1)) festgestellte ex nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den — hier vorliegenden — Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép“ (Urteil vom 15. Juli 2010 — Rs C-368/09 (2)) und „Petroma Transport“ (Urteil vom 8. Mai 2013 — Rs C-271/12 (3)) insoweit relativiert, als der EuGH in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte? |
2. |
Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt? |
3. |
Ist die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, das sich gegen die Entscheidung (Änderungsbescheid) der Finanzbehörde richtet? |
(1) ECLI:EU:C:2004:268.
(2) ECLI:EU:C:2010:441.
(3) ECLI:EU:C:2013:297.
2.2.2015 |
DE |
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C 34/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 18. November 2014 — SOVAG — Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft/If Vahinkovakuutusyhtiö Oy
(Rechtssache C-521/14)
(2015/C 034/13)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: SOVAG — Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft
Rechtsmittelgegnerin: If Vahinkovakuutusyhtiö Oy
Vorlagefrage
Ist Art. 6 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass er eine Klage auf Gewährleistung oder eine Klage, mit der ein anderer damit gleichzustellender, mit der ursprünglichen Klage eng zusammenhängender Anspruch geltend gemacht wird, erfasst, die ein Dritter in nach dem nationalen Recht zulässiger Weise gegen eine der Parteien erhebt, damit über sie in demselben Gerichtsverfahren entschieden werde?
2.2.2015 |
DE |
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C 34/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland (Niederlande), eingereicht am 20. November 2014 — Aannemingsbedrijf Aertssen NV, Aertssen Terrassements SA/VSB Machineverhuur BV u. a.
(Rechtssache C-523/14)
(2015/C 034/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Gelderland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Aannemingsbedrijf Aertssen NV, Aertssen Terrassements SA
Beklagte: VSB Machineverhuur BV, Van Someren Bestrating BV, Jos van Someren
Vorlagefragen
1. |
Fällt die von Aertssen als Zivilpartei erhobene Klage im Sinne von Art. 63ff. der belgischen Strafprozessordnung in Anbetracht der Art ihrer Erhebung und des Stadiums, in dem sich das Verfahren befindet, in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (1)? Falls ja: |
2. |
Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass eine Klage vor einem ausländischen (belgischen) Gericht im Sinne dieser Vorschrift auch anhängig ist, wenn vor dem belgischen Untersuchungsrichter durch eine Zivilpartei Klage erhoben worden und die gerichtliche Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen ist? |
3. |
Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt gilt die Rechtssache, die durch die von einer Zivilpartei erhobene Klage anhängig gemacht worden ist, für die Zwecke der Art. 27 Abs. 1 und 30 der Verordnung Nr. 44/2001 als anhängig und/oder das Gericht als angerufen? |
4. |
Falls nein: Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass die Erhebung einer Klage durch eine Zivilpartei dazu führen kann, dass eine Klage vor einem belgischen Gericht zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne dieser Vorschrift anhängig wird? |
5. |
Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt gilt die Rechtssache für die Zwecke der Art. 27 Abs. 1 und 30 der Verordnung Nr. 44/2001 in diesem Fall als anhängig geworden und/oder das Gericht als angerufen? |
6. |
Sofern eine Zivilpartei Klage erhoben hat, eine Klage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zum Zeitpunkt der Klageerhebung damit aber noch nicht anhängig ist und im Laufe der Prüfung der erhobenen Klage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nachträglich anhängig werden kann: Ergibt sich in diesem Fall aus der genannten Vorschrift, dass das Gericht, bei dem eine Klage anhängig gemacht worden ist, nachdem die Klage der Zivilpartei bei dem belgischen Gericht erhoben wurde, seine Entscheidung aussetzen muss, bis feststeht, ob vor dem belgischen Gericht eine Klage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 anhängig ist? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
2.2.2015 |
DE |
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C 34/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien), eingereicht am 24. November 2014 — Strafverfahren gegen Andrea Gaiti u. a.
(Rechtssache C-534/14)
(2015/C 034/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Bergamo
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Andrea Gaiti, Sidi Amidou Billa, Joseph Arasomwan, Giuseppe Carissimi, Sahabou Songne
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10 bestätigten Grundsätze — dahin auszulegen, dass sie der Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen? |
2. |
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 16. Februar 2012 bestätigten Grundsätze — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen? |
3. |
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 16. Februar 2012 bestätigten Grundsätze — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen? |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/14 |
Klage, eingereicht am 25. November 2014 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-536/14)
(2015/C 034/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, L. Nicolae)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
— |
Festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg:
gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates von 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung verstoßen hat; |
— |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erstens wirft die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg vor, die Analysen der Märkte 7 und 14 der Empfehlung 2003/211/EG zum einen und der Märkte 1 und 6 der Empfehlung 2007/879/EG zum anderen innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung der vorherigen Maßnahmen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Märkten weder durchgeführt noch notifiziert zu haben.
Zweitens wirft die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg vor, das GEREK nicht innerhalb der festgelegten Fristen um Unterstützung bei der Fertigstellung der Analysen der in Rede stehenden Märkte und bei den zu ergreifenden Regulierungsmaßnahmen gebeten zu haben.
(1) Empfehlung der Kommission 2003/311/CE vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114, S. 45).
(2) Empfehlung der Kommission 2007/879/CE vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 344, S. 65).
2.2.2015 |
DE |
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C 34/15 |
Klage, eingereicht am 26. November 2014 — Europäische Kommission/Republik Finnland
(Rechtssache C-538/14)
(2015/C 034/17)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und D. Martin)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) verstoßen hat, dass sie keine Stelle bezeichnet hat, die für die Durchführung der in Art. 13 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitslebens zuständig ist, und nicht sichergestellt hat, dass diese Aufgaben tatsächlich durchgeführt werden, |
— |
der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG werde auch das Arbeitsleben vom Geltungsbereich dieser Richtlinie erfasst. Nach Art. 13 müsse jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Stellen bezeichnen, deren Aufgabe darin bestehe, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu fördern, und sicherstellen, dass mindestens eine der bezeichneten Stellen dafür zuständig sei, hinsichtlich der in dieser Vorschrift genannten Angelegenheiten und Aufgaben in mit dem Arbeitsleben im Zusammenhang stehenden Fragen tätig zu werden. Da im finnischen Recht keine Stelle zur Durchführung der in Art. 13 der Richtlinie 2000/43/EG genannten Aufgaben in Fragen des Arbeitslebens bezeichnet sei, habe die Republik Finnland gegen die ihr nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen verstoßen.
2.2.2015 |
DE |
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C 34/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2014 von der Royal Scandinavian Casino Århus I/S gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-615/11, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission
(Rechtssache C-541/14 P)
(2015/C 034/18)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführerin: Royal Scandinavian Casino Århus I/S (Prozessbevollmächtigte: B. Jacobi und P. Vesterdorf, advokater)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Republik Malta, Betfair Group plc, Betfair International Ltd, European Gaming and Betting Association (EGBA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-615/11, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission, das die Maßnahme C 35/10 (ex N 302/10) über die Erhebung von Steuern auf Online-Spiele nach dem dänischen Spielsteuergesetz durch Dänemark betrifft und ihr die Klagebefugnis abspricht, aufzuheben; |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin sowie den Streithelfern deren eigene im Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandene Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Urteil des Gerichts spreche ihr zu Unrecht die Klagebefugnis ab, da sie die Voraussetzungen des Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine Klageerhebung gegen die Kommission erfülle. |
2. |
Außerdem habe das Gericht mit diesem Urteil Rechtsfehler, die ihre Interessen beeinträchtigten, begangen, indem es
|
3. |
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Spielkasino sei individuell betroffen, weil:
|
2.2.2015 |
DE |
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C 34/17 |
Rechtsmittel der Raffinerie Heide GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-631/13, Raffinerie HeideGmbH gegen Kommission, eingelegt am 9. Dezember 2014
(Rechtssache C-564/14 P)
(2015/C 034/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Raffinerie Heide GmbH (Prozessbevollmächtigte: U. Karpenstein und C. Eckart, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin:
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2014 aufzuheben; |
— |
den Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/448/EU (2) für nichtig zu erklären, soweit in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. A) die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in das Verzeichnis nach Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG und die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die der Anlage der Rechtsmittelführerin unter der Kennung DE 000000000000010 zugeteilt werden sollen, abgelehnt wurden; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Verletzung ihrer Verfahrensrechte. Insbesondere macht sie geltend, dass das Gericht mit keinem Wort auf den — in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumten — Kernvorwurf der Klägerin eingegangen sei, wonach die Kommission die ihr von Deutschland unterbreiteten Härtefälle nicht individuell geprüft habe. |
2. |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der gemeinschaftliche Emissionshandel schließe die Berücksichtigung individueller Härtefälle von vornherein aus. Damit verletze das angefochtene Urteil Art. 11 Abs. 3, 10a der Richtlinie 2003/87/EG sowie den Beschluss 2011/278 der Kommission. |
3. |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht die Pflicht der Kommission zur grundrechtskonformen Auslegung verkannt und dadurch Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt habe. |
4. |
Der vierte Rechtsmittelgrund rügt einen Verfahrensfehler in Form einer Beweismittelverfälschung, da das Gericht die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Nachweise eines Härtefalls nicht in seine Überlegungen einbeziehe. |
5. |
Schließlich das Urteil des Gerichts verletze die in Art. 16, 17 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 GRCh verankerten Grundrechte. Es qualifiziere den Kommissionsbeschluss 2011/278 zu Unrecht als grundrechtskonform und verhältnismäßig. |
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275, S. 32.
(2) Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 240, S. 27.
2.2.2015 |
DE |
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C 34/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2014 von Jean-Charles Marchiani gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Oktober 2014 in der Rechtssache T-479/13, Marchiani/Parlament
(Rechtssache C-566/14 P)
(2015/C 034/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Jean-Charles Marchiani (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-S. Marchiani)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Anträge
— |
das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Oktober 2014, Jean-Charles Marchiani/Europäisches Parlament, in der Rechtssache T-479/13 aufzuheben. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.
Erstens ist er der Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich geweigert habe, die Texte mit Durchführungsbestimmungen zum Europäischen Abgeordnetenstatut auf ihn anzuwenden. Die Entscheidung vom 4. Juli 2013 sei nämlich infolge eines fehlerhaften Verfahrens ergangen, da sie dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments zuwiderlaufe. Zudem sei diese Entscheidung allgemeiner unter Verletzung Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Achtung des Rechts auf Verteidigung erlassen worden.
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und sei seine Begründung widersprüchlich, da es sich auf die KV-Regelung bezogen habe, um die streitige Entscheidung vom 4. Juli 2013 für rechtmäßig zu erklären. Zum einen beruhe die Entscheidung vom 4. Juli 2013 auf einer fehlerhaften Anwendung der KV-Regelung, die seit dem Jahr 2009 aufgehoben sei. Zum anderen habe das Gericht, das sich zunächst auf diese KV-Regelung bezogen habe, sodann jede Bezugnahme darauf aufgegeben, um die im Jahr 2012 veröffentlichte Haushaltsordnung der Europäischen Union als ausschließliche Rechtsgrundlage heranzuziehen.
Drittens rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihm die ausschließliche Beweislast auferlegt habe.
Viertens habe das Gericht eine grobe Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit gebilligt, den jede Behörde der Europäischen Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten habe. Das Gericht habe nämlich die vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments, dem Urheber der streitigen Entscheidung, zuvor ausgeübten politischen Funktionen nicht berücksichtigt.
Abschließend rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Entscheidung vom 4. Juli 2013 über die Einziehung von Beträgen, die jedenfalls verjährt seien, anerkannt habe. Der Rechtsmittelführer ist weiters der Ansicht, dass die Verkennung der Verjährungsvorschriften durch das Gericht zu einer Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Rückwirkungsverbots, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer geführt habe.
Gericht
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/20 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — SP/Kommission
(Rechtssachen T-472/09 und T-55/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften - Rechtsgrundlage - Ermessensüberschreitung und Verfahrensmissbrauch - Geldbußen - Höchstgrenze nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 - Nichtigkeitsklage - Änderungsentscheidung - Unzulässigkeit))
(2015/C 034/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: SP SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-472/09 zunächst R. Sauer, V. Di Bucci und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, und in der Rechtssache T-55/10 zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)
Gegenstand
In der Rechtssache T-472/09 Klage auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung), hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung und, äußerst hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, sowie in der Rechtssache T-55/10 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung C(2009) 7492 final
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-472/09 und T-55/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
In der Rechtssache T-472/09, SP/Kommission,
|
3. |
In der Rechtssache T-55/10, SP/Kommission,
|
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/21 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Leali und Acciaierie e Ferriere Leali Luigi/Kommission
(Rechtssachen T-489/09, T-490/09 und T-56/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften - Rechtsgrundlage - Ermessensüberschreitung und Verfahrensmissbrauch - Geldbußen - Dauer der Zuwiderhandlung - Verhältnismäßigkeit - Verjährung - Nichtigkeitsklage - Änderungsentscheidung - Unzulässigkeit))
(2015/C 034/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Leali SpA (Odolo, Italien) (Rechtssachen T-489/09 und T-56/10) und Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA (Brescia, Italien) (Rechtssachen T-490/09 und T-56/10) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-489/09 und T-490/09 zunächst R. Sauer und V. Di Bucci, dann R. Sauer und B. Gencarelli und schließlich R. Sauer und R. Striani, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, und in der Rechtssache T-56/10 zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)
Gegenstand
In den Rechtssachen T-489/09 und T-490/09 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße und in der Rechtssache T-56/10 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung C(2009) 7492 final
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-489/09, T-490/09 und T-56/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
3. |
In der Rechtssache T-489/09 trägt die Leali SpA die Kosten. |
4. |
In der Rechtssache T-490/09 trägt die Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA die Kosten. |
5. |
In der Rechtssache T-56/10 tragen Leali und Acciaierie e Ferriere Leali Luigi die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/21 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — IRO/Kommission
(Rechtssache T-69/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften - Rechtsgrundlage - Ermittlungen in der Rechtssache - Definition des Marktes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Geldbußen - Mildernde Umstände - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 034/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO) (Odolo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giardina und P. Tomassi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer, R. Striani und T. Vecchi im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 ergänzten und geänderten Fassung, mit der die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 3,58 Mio. Euro wegen Verstoßes gegen Art. 65 § 1 KS verhängt hat
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO) trägt die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/22 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Feralpi/Kommission
(Rechtssache T-70/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften - Unzuständigkeit - Rechtsgrundlage - Verletzung der Verteidigungsrechte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Verhältnismäßigkeit und Waffengleichheit - Zurechnungskriterien - Marktdefinition - Verstoß gegen Art. 65 KS - Geldbußen - Verjährung - Schwere - Dauer))
(2015/C 034/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Feralpi Holding SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Roberti und Rechtsanwältin I. Perego)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer, R. Striani und T. Vecchi und schließlich R. Sauer und T. Vecchi, im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung, mit der die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 10,25 Mio. Euro wegen Verstoßes gegen Art. 65 § 1 KS verhängt hat
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Feralpi Holding SpA trägt die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/23 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Riva Fire/Kommission
(Rechtssache T-83/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften - Zuständigkeit der Kommission - Rechtsgrundlage - Konsultation des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen - Verteidigungsrechte - Definition des räumlichen Marktes - Anwendung des Grundsatzes der lex mitior - Verstoß gegen Art. 65 KS - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Verhältnismäßigkeit - Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996))
(2015/C 034/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Riva Fire SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, M. Pappalardo und T. Ubaldi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani und schließlich R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Der Betrag der gegen die Riva Fire SpA verhängten Geldbuße wird auf 2 6 0 93 000 Euro festgesetzt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Riva Fire trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/24 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Alfa Acciai/Kommission
(Rechtssache T-85/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Ermessensüberschreitung - Verteidigungsrechte - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Bestimmung des Ausgangsbetrags - Mildernde Umstände - Dauer des Verwaltungsverfahrens))
(2015/C 034/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Alfa Acciai SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Fosselard sowie Rechtsanwältinnen S. Amoruso und L. Vitolo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C (2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung, soweit darin ein Verstoß der Klägerin gegen Art. 65 KS festgestellt und ihr eine Geldbuße von 7,175 Mio. Euro auferlegt wird, oder, hilfsweise, auf Herabsetzung dieser Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Alfa Acciai SpA trägt die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/24 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Ferriere Nord/Kommission
(Rechtssache T-90/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Zuständigkeit der Kommission - Verteidigungsrechte - Feststellung der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Wiederholungsfall - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Unbeschränkte Nachprüfung))
(2015/C 034/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin W. Viscardini und Rechtsanwalt G. Donà)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C (2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung, und, hilfsweise, Klage auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung und auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Höhe der gegen die Ferriere Nord SpA verhängten Geldbuße wird auf 3 4 21 440 Euro festgesetzt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Ferriere Nord trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/25 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Lucchini/Kommission
(Rechtssache T-91/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften - Rechtsgrundlage - Verteidigungsrechte - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Berücksichtigung eines Nichtigkeitsurteils in einer im Zusammenhang stehenden Rechtssache))
(2015/C 034/28)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Lucchini SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Delfino, J.-P. Gunther, E. Bigi, C. Breuvart und L. De Sanctis, dann Rechtsanwälte J.-P. Gunther, E. Bigi, C. Breuvart und D. Galli)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, dann R. Sauer und R. Striani im Beistand von M. Moretto)
Gegenstand
Klage auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung und, höchst hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Lucchini SpA trägt die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/26 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission
(Rechtssache T-92/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Ermessensüberschreitung - Verteidigungsrechte - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Bestimmung des Ausgangsbetrags - Mildernde Umstände - Dauer des Verwaltungsverfahrens))
(2015/C 034/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Ferriera Valsabbia SpA (Odolo, Italien) und Valsabbia Investimenti SpA (Odolo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Fosselard sowie Rechtsanwältinnen S. Amoruso und L. Vitolo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C (2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung, soweit darin ein Verstoß der Klägerin gegen Art. 65 KS festgestellt und ihr eine Geldbuße von 10,25 Mio. Euro auferlegt wird, oder, hilfsweise, auf Herabsetzung dieser Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ferriera Valsabbia SpA und die Valsabbia Investimenti SpA tragen die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/26 |
Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2014 — ONP u. a./Kommission
(Rechtssache T-90/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Französischer Markt für biomedizinische Analysen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Unternehmensvereinigung - Berufskammer - Gegenstand der Überprüfung und der Untersuchung - Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 101 AEUV - Zuwiderhandlung aufgrund des Zwecks - Mindestpreis und Behinderung der Entwicklung von Laborgruppen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Beweis - Fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und Rechtsfehler - Höhe der Geldbuße - Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Unbeschränkte Nachprüfung))
(2015/C 034/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Ordre national des pharmaciens (ONP) (Paris, Frankreich), Conseil national de l’Ordre des pharmaciens (CNOP) (Paris) und Conseil central de la section G de l’Ordre national des pharmaciens (CCG) (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Saumon, Rechtsanwältin L. Defalque, Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, C. Giolito, B. Mongin und N. von Lingen)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Labco (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Korogiannakis, Rechtsanwältin M. Coppet und Rechtsanwalt B. Dederichs)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2010) 8952 final der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] (Sache 39510 — Labco/ONP) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der Geldbuße
Tenor
1. |
Die Höhe der in Art. 3 des Beschlusses C (2010) 8952 final der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] (Sache 39510 — Labco/ONP) gegen den Ordre national des pharmaciens (ONP), den Conseil national de l’Ordre des pharmaciens (CNOP) und den Conseil central de la section G de l’Ordre national des pharmaciens (CCG) als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße wird auf 4,75 Mio. Euro festgesetzt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Zehntel der Kosten, die dem ONP, dem CNOP und dem CCG entstanden sind. |
4. |
Der ONP, der CNOP und der CCG tragen neun Zehntel ihrer eigenen Kosten. |
5. |
Labco trägt ihre eigenen Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/27 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — BelTechExport/Rat
(Rechtssache T-438/11) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anhörungsrecht))
(2015/C 034/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: BelTechExport ZAO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vaitkutė Pavan, A. Smaliukas, E. Matulionyte und T. Milašauskas sowie M. Shenk, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und F. Naert)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und E. Paasivirta)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25), der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1), des Beschlusses 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 17), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 8), des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. L 288, S. 69) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 288, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen
Tenor
1. |
Der Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger, die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger, der Beschluss 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie die BelTechExport ZAO betreffen. |
2. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie den Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus betrifft. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die BelTechExport entstandenen Kosten. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/28 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Sport-pari/Rat
(Rechtssache T-439/11) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anhörungsrecht - Beurteilungsfehler))
(2015/C 034/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sport-pari ZAO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vaitkutė Pavan, A. Smaliukas, E. Matulionyte und T. Milašauskas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und M. Bishop)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und E. Paasivirta)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25), der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1), des Beschlusses 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 17), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 8), des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen
Tenor
1. |
Der Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger, die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger, der Beschluss 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie die Sport-pari ZAO betreffen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Sport-pari entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/29 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — BT Telecommunications/Rat
(Rechtssache T-440/11) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anhörungsrecht - Beurteilungsfehler))
(2015/C 034/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: BT Telecommunications PUE (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vaitkutė Pavan, A. Smaliukas, E. Matulionyte und T. Milašauskas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und M. Bishop)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und E. Paasivirta)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25), der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1), des Beschlusses 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 17), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 8), des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. L 288, S. 69) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 288, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen
Tenor
1. |
Der Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger, die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger, der Beschluss 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie die BT Telecommunications PUE betreffen. |
2. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie den Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus betrifft. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die BT Telecommunications entstandenen Kosten. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/31 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Peftiev/Rat
(Rechtssache T-441/11) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anhörungsrecht - Beurteilungsfehler))
(2015/C 034/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Vladimir Peftiev (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vaitkutė Pavan, A. Smaliukas, E. Matulionyte und T. Milašauskas sowie M. Shenk, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und F. Naert)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und E. Paasivirta)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25), der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1), des Beschlusses 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 17), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 8), des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. L 288, S. 69) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 288, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Der Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger, die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger, der Beschluss 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Vladimir Peftiev betreffen. |
2. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie zum einen den Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 und zum anderen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus betrifft. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Peftiev entstandenen Kosten. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/32 |
Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2014 — Novartis/HABM — Dr Organic (BIOCERT)
(Rechtssache T-605/11) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIOCERT - Ältere nationale Wortmarke BIOCEF - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 034/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Dr Organic Ltd (Swansea, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2011 (Sache R 1030/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Novartis AG und der Dr Organic Ltd
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. September 2011 (Sache R 1030/2010-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/32 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Inter-Union Technohandel/HABM — Gumersport Mediterranea de Distribuciones (PROFLEX)
(Rechtssache T-278/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROFLEX - Ältere nationale Wortmarke PROFEX - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 034/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Inter-Union Technohandel GmbH (Landau in der Pfalz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern und Rechtsanwältin A. Feutlinske)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Gumersport Mediterranea de Distribuciones, SL (Barcelona, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. März 2012 (Sache R 413/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Inter-Union Technohandel GmbH und der Gumersport Mediterranea de Distribuciones, SL
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 27. März 2012 (Sache R 413/2011-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/33 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 — Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-476/12) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Dokumente über die in Deutschland gelegenen Anlagen der Klägerin, die vom System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten betroffen sind - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Umweltinformationen - Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch des Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001)
(2015/C 034/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira und H. Krämer, dann H. Krämer und M. Konstantinidis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung zum einen der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 4. September 2012 und, hilfsweise, der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 25. September 2012 und zum anderen der Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013, mit der der vollständige Zugang zu dem von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1) an die Kommission übermittelten Verzeichnis verweigert wurde, soweit dieses Dokument Informationen über bestimmte im deutschen Hoheitsgebiet gelegene Anlagen der Klägerin enthält, die die vorläufigen Zuteilungen sowie die Aktivitäten und Kapazitätsniveaus in Bezug auf den Ausstoß von Kohlendioxyd (CO2) für die Jahre 2005 bis 2010, die Effizienz der Anlagen und die vorläufig zugeteilten jährlichen Emissionszertifikate für den Zeitraum 2013 bis 2020 betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH trägt die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/34 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 — Sherwin-Williams Sweden/HABM — Akzo Nobel Coatings International (ARTI)
(Rechtssache T-12/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ARTI - Ältere Benelux-Wortmarke ARTITUDE und internationale Registrierung der älteren Benelux-Marke ARTITUDE - Zurückweisung der Anmeldung - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Identische Waren und hochgradig ähnliche Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 034/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sherwin-Williams Sweden AB (Märsta, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. E. Ström)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Akzo Nobel Coatings International BV (Arnhem, Niederlande)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Oktober 2012 (Sache R 2085/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Akzo Nobel Coatings International BV und der Sherwin-Williams Sweden Group AB
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Sherwin-Williams Sweden AB trägt die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/34 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Netherlands Maritime Technology Association/Kommission
(Rechtssache T-140/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Spanische Regelung über die vorzeitige Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Keine Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Ernsthafte Schwierigkeiten - Umstände und Dauer des Vorprüfungsverfahrens - Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung))
(2015/C 034/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Netherlands Maritime Technology Association, vormals Scheepsbouw Nederland (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Struckmann und G. Forwood, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso, L. Flynn und P. Němečková)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad und A. Sampol Pucurull, abogados del Estado)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. November 2012 zur staatlichen Beihilfe SA.34736 (12/N) betreffend die Umsetzung einer steuerlichen Regelung durch das Königreich Spanien, die eine vorzeitige Abschreibung bestimmter durch Finanzierungsleasing erworbener Vermögensgegenstände erlaubt
Tenor
1. |
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. |
2. |
Die Netherlands Maritime Technology Association trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/35 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — DTL Corporación/HABM — Vallejo Rosell (Generia)
(Rechtssache T-176/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Generia - Ältere Gemeinschaftsbildmarke Generalia generación renovable - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 63 Abs. 2 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 034/40)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: DTL Corporación, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Zuazo Araluze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mar Vallejo Rosell (Pinto, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Januar 2013 (Sache R 661/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Frau Mar Vallejo Rosell und der DTL Corporación, SL
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die DTL Corporación, SL trägt die Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/36 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 — PP Nature-Balance Lizenz/Kommission
(Rechtssache T-189/13) (1)
((Humanarzneimittel - Wirkstoff Tolperison - Art. 116 der Richtlinie 2001/83/EG - Beschluss der Kommission, mit dem gegenüber den Mitgliedstaaten die Änderung der nationalen Zulassungen von Humanarzneimitteln mit dem betreffenden Wirkstoff angeordnet wird - Beweislast - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 034/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: PP Nature-Balance Lizenz GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ambrosius)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B.-R. Killmann und M. Šimerdová, dann B.-R. Killmann und A. Sipos
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses K(2013)369 (endg.) der Kommission vom 21. Januar 2013 über die Zulassungen für Humanarzneimittel mit dem Wirkstoff „Tolperison“ gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die PP Nature-Balance Lizenz GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/36 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Capella/HABM — Oribay Mirror Buttons (ORIBAY)
(Rechtssache T-307/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke ORIBAY ORIginal Buttons for Automotive Yndustry - Zulässigkeit des Antrags auf Verfallserklärung))
(2015/C 034/42)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Capella EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Holtorf, dann Rechtsanwalt A. Theis und schließlich Rechtsanwalt F. Henkel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider, dann J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Oribay Mirror Buttons, SL (San Sebastián, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Velázquez Ibañez)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2013 (Sache R 164/2012-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Capella EOOD und der Oribay Mirror Buttons, SL
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. März 2013 (Sache R 164/2012-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Capella EOOD. |
3. |
Die Oribay Mirror Buttons, SL trägt ihre eigenen Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/37 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 — Nanu-Nana Joachim Hoepp/HABM — Vincci Hoteles (NAMMU)
(Rechtssache T-498/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke NAMMU - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/209 und der Regel 22 Abs. 2 bis 4 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))
(2015/C 034/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann, T. Boddien und M. Maier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vincci Hoteles, SA (Alcobendas, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 (Sache R 611/2012-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG und der Vincci Hoteles SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
2.2.2015 |
DE |
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C 34/38 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Leder & Schuh International/HABM Epple (VALDASAAR)
(Rechtssache T-519/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VALDASAAR - Ältere Gemeinschaftswortmarke Val d’Azur - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 034/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Leder & Schuh International AG (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Korn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Valerie Epple (Bronnen, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2013 (Sache R 719/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Frau Valerie Epple und der Leder & Schuh International AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Leder & Schuh International AG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
2.2.2015 |
DE |
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C 34/38 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 — Oracle America/HABM — Aava Mobile (AAVA CORE)
(Rechtssache T-618/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AAVA CORE - Ältere Gemeinschaftswortmarke JAVA und im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannte Marke JAVA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine Gefahr einer gedanklichen Verbindung - Verknüpfung zwischen den Zeichen - Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 034/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Oracle America, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Heydn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Aava Mobile Oy (Oulu, Finnland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. September 2013 (Sache R 1369/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Oracle America, Inc. und der AAva Mobile Oy
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Oracle America, Inc. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/39 |
Klage, eingereicht am 12. November 2014 — Combaro/Kommission
(Rechtssache T-752/14)
(2015/C 034/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Combaro SA (Lausanne, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 16. Juli 2014 (REM 05/2013) über die Ablehnung des Antrags auf Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 4 61 415,12 Euro für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die nacherhobenen Zölle für die Einfuhr von Leinengewebe aus Lettland in den Jahren 1999 bis 2002 gemäß Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) wegen Vorlage besonderer Umstände zu erlassen seien. Als besondere Umstände führt sie schwerwiegende Pflichtverletzungen der lettischen Zollbehörde, schwerwiegende Pflichtverletzungen der Europäischen Kommission/OLAF sowie grobes Fehlverhalten der deutschen Zollbehörde an. Ihrer Auffassung nach seien diese Umstände nicht auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit ihrerseits zurückzuführen.
2.2.2015 |
DE |
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C 34/39 |
Klage, eingereicht am 10. November 2014 — Efler u. a./Kommission
(Rechtssache T-754/14)
(2015/C 034/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Michael Efler (Berlin, Deutschland), Pedro De Birto E. Abreu Krupenski (Lissabon, Portugal), Susan Vance George (Paris, Frankreich), Otto Jaako Kronqvist (Helsinki, Finnland), Blanche Léonie Denise Weber (Luxemburg, Luxemburg), John Jephson Hilary (London, Vereinigtes Königreich), Ileana-Lavinia Andrei (Bucharest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Professor B. Kempen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss der Kommission über die Nicht-Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „STOP TTIP“ vom 10. September 2014 — C (2014)6501 — für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Rechtsstreits und etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 11 Abs. 4 EUV sowie von Art. 2 Ziff. 1 und von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 (1), indem die Kommission angenommen habe, dass die geplante Bürgerinitiative nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission falle
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der allgemeinen Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis im Sinne des Art. 41 der Grundrechtscharta der Europäischen Union und des Gleichbehandlungsgebots im Sinne des Art. 20 derselben Charta
|
(1) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65, S. 1).
2.2.2015 |
DE |
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C 34/40 |
Klage, eingereicht am 14. November 2014 — Legakis u. a./Rat
(Rechtssache T-765/14)
(2015/C 034/48)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Georgios Legakis, Myrto Panagiota Legaki, Maria Legaki und Melina Legaki (Palaio Faliro, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
dem Beklagten aufzugeben, ihnen einen Betrag von 1 9 91 194,40 Euro zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen durch seine rechtswidrigen Handlungen entstanden ist, zuzüglich Zinsen ab dem Tag, an dem ihnen ihre Einlagen rechtswidrig entzogen wurden (29. März 2013), bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie Verzugszinsen ab Erlass des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit bis zur vollständigen Zahlung; |
— |
hilfsweise, dem Beklagten aufzugeben, ihnen 95 % des genannten Betrags, d. h. 1 8 91 634,68 Euro, zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen durch seine rechtswidrigen Handlungen entstanden ist, zuzüglich Zinsen ab dem Tag, an dem ihnen ihre Einlagen rechtswidrig entzogen wurden (29. März 2013), bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie Verzugszinsen ab Erlass des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit bis zur vollständigen Zahlung; |
— |
äußerst hilfsweise, den Betrag festzusetzen, den der Beklagte ihnen zum Ersatz des Schadens, der ihnen durch seine rechtswidrigen Handlungen entstanden ist, zu zahlen hat; |
— |
dem Beklagten aufzugeben, jedem von ihnen 20 000 Euro (also insgesamt 80 000 Euro) zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihnen durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entstanden ist; |
— |
dem Beklagten aufzugeben, jedem von ihnen 20 000 Euro (also insgesamt 80 000 Euro) zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihnen durch den Verstoß gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz entstanden ist; |
— |
dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger nach Art. 340 Abs. 2 AEUV, dass das Gericht, das nach Art. 268 AEUV zuständig sei, ihnen Ersatz für den Schaden zuspreche, den sie durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten erlitten hätten.
Die Kläger machen geltend, dass der Schaden entstanden sei, als der Beklagte, der unter Verstoß gegen das sekundäre Unionsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union außerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit gehandelt habe, die Verminderung ihrer Bankeinlagen bei der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd. (Laïki Trapeza) angeordnet und somit verursacht oder jedenfalls dazu beigetragen habe.
Im Einzelnen habe der Beklagte folgende Verstöße gegen Grundrechte und allgemeine Rechtsgrundsätze der Union begangen:
— |
erstens Verletzung des Eigentumsrechts, |
— |
zweitens Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, |
— |
drittens Verletzung des Rechts der Kläger auf gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundsatzes der Rechtssicherheit. |
Die Kläger machen geltend, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung für ihren Schaden erfüllt seien.
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/41 |
Klage, eingereicht am 29. September 2014 — El Corte Inglés/HABM — STD Tekstil (MOTORTOWN)
(Rechtssache T-785/14)
(2015/C 034/49)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo und Rechtsanwältin M. Toro Gordillo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: STD Tekstil Limited Sirketi (Istanbul, Türkei)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Klägerin
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „MOTORTOWN“ — Anmeldung Nr. 10 351 931
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. September 2014 in der Sache R 1960/2013-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit der Zurückweisung der Beschwerde der Anmelderin die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt wird, durch die dem Widerspruch B 1 9 51 774 teilweise stattgegeben und die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1 0 3 51 931„MOTORTOWN“ teilweise zurückgewiesen wird; |
— |
der Partei oder den Parteien, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/42 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Hassan/Rat
(Rechtssache T-790/14)
(2015/C 034/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Samir Hassan (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Pettiti)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
|
— |
festzustellen, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Rechtsakte definitiv sind; |
— |
ihm den durch diese gegen ihn gerichteten restriktiven Maßnahmen entstandenen Schaden auf der Grundlage der Art. 268 und 340 AEUV zu ersetzen, mithin
|
— |
in jedem Fall dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Der Rat habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit einen Rechtsfehler begangen, indem er den Namen des Klägers aus rechtlich nicht hinreichend nachgewiesenen Gründen erneut auf die Listen der Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterlägen, gesetzt habe. |
2. |
Verletzung des Eigentumsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. |
3. |
Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. |
4. |
Der vierte Klagegrund betrifft den Ersatz des Schadens, den der Kläger aufgrund der vom Rat gegen ihn ergriffenen rechtswidrigen Maßnahmen erlitten haben will. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/43 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Bensarsa/Kommission und EDSB
(Rechtssache T-791/14)
(2015/C 034/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Faouzi Bensarsa (Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission und Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die von der Direktion Sicherheit erlassene Entscheidung vom 25. Februar 2014 für nichtig zu erklären; |
— |
die vom EDSB implizit erlassene Entscheidung vom 24. Oktober 2014 für nichtig zu erklären; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Unzureichende Begründung der Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2014. |
2. |
Fehlende Begründung der Entscheidung des EDSB, die implizit sei und deren Begründung sich weder aus ihrem Kontext noch aus der Entscheidung vom 25. Februar 2014 ergebe. |
3. |
Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (1). Die fehlende Antwort des EDSB stelle eine Verletzung der in den Art. 46 Buchst. a und 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung der betroffenen Person dar. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).
2.2.2015 |
DE |
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C 34/44 |
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2014 — Gervais Danone/HABM — San Miguel (B'lue)
(Rechtssache T-803/14)
(2015/C 034/52)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Compagnie Gervais Danone (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lakits)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: San Miguel, Fábricas de Cerveza y Malta, SA (Barcelona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortelement „B’lue“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 0 5 49 509
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2014 in der Sache R 1382/2013-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der anderen Beteiligten die Kosten des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/44 |
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2014 — Stagecoach Group/HABM (MEGABUS.COM)
(Rechtssache T-805/14)
(2015/C 034/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Stagecoach Group plc (Perth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Jacobs)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „MEGABUS.COM“ — Anmeldung Nr. 11 131 216
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Oktober 2014 in der Sache R 1894/2013-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Gemeinschaftsmarke Nr. 11 131 216 „MEGABUS.COM“ für alle Waren und Dienstleistungen einzutragen oder teilweise für einige Waren und Dienstleistungen einzutragen; |
— |
hilfsweise, die Gemeinschaftsmarke Nr. 11 131 216 „MEGABUS.COM“ zumindest teilweise für die „Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen“ einzutragen, für die der Nachweis erworbener Unterscheidungskraft erbracht worden ist; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
2.2.2015 |
DE |
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C 34/45 |
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2014 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-808/14)
(2015/C 034/54)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegenden Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA 27408 (C 24/2010) (EX NN 37/2010, EX CP 19/2009), die die Behörden von Kastilien-La Mancha für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten Kastilien-La Manchas gewährt haben.
Der Kläger macht vier Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt, weil kein wirtschaftlicher Vorteil für Einrichtungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten entfalteten, vorliege, die Maßnahme nicht selektiv sei und der Wettbewerb nicht verfälscht werde. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gerügt, weil nicht erwiesen sei, dass gegen den Grundsatz der Technologieneutralität verstoßen worden sei. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Verfahren in Beihilfesachen gerügt, da es bei der betreffenden Untersuchung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird — hilfsweise — gerügt, dass bei der Anwendung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Gleichheitssatz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen worden sei. |
Gericht für den öffentlichen Dienst
2.2.2015 |
DE |
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C 34/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2014 — CZ/ESMA
(Rechtssache F-80/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Einstellung - Zeitbedienstete - Verlängerung der Probezeit - Entlassung am Ende der Probezeit))
(2015/C 034/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Kress und S. Bassis)
Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (Prozessbevollmächtigte: R. Vasileva im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Probezeit des Klägers zu verlängern, und der darauf folgenden Entscheidung, ihn zu entlassen, und auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen |
2. |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten von CZ verurteilt. |
(1) ABl. C 325 vom 9.11.2013, S. 51.
2.2.2015 |
DE |
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C 34/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2014 — DE/EMA
(Rechtssache F-103/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit der EMA - Beurteilung - Antrag auf Aufhebung - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verletzung von Verfahrensvorschriften - Fehlen))
(2015/C 034/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: DE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: S. Marino, T. Jablonski und N. Rampal Olmedo, Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für die Zeit vom 15. September 2010 bis 15. September 2012
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
DE trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu tragen. |
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013, S. 41.
2.2.2015 |
DE |
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C 34/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Colart u. a./Parlament
(Rechtssache F-31/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertretung des Personals - Personalvertretung - Wahlen zur Personalvertretung - Regelung für die Vertretung des Personals im Europäischen Parlament - Zuständigkeit des Wahlvorstands - Beschwerdeverfahren vor dem Wahlvorstand - Veröffentlichung der Wahlergebnisse - Beim Wahlvorstand eingelegte Beschwerde - Art. 90 Abs. 2 des Statuts - Fehlen einer vorherigen Beschwerde bei der Anstellungsbehörde - Unmittelbare Anrufung des Gerichts - Unzulässigkeit))
(2015/C 034/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe Colart (Bastogne, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau und S. Alves)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Wahlen zur Personalvertretung des Europäischen Parlaments, die im Herbst 2013 stattfanden und deren Ergebnisse am 28. November 2013 veröffentlicht wurden
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Colart und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Hälfte der Kosten der Kläger verurteilt. |
(1) ABl. C 184 vom 16.6.2014, S. 45.
2.2.2015 |
DE |
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C 34/49 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2014 — Luigi Macchia/Kommission
(Rechtssache F-63/11 RENV) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Beurteilungsspielraum der Verwaltung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Offensichtlich unzulässige und offensichtlich unbegründete Klage))
(2015/C 034/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Luigi Macchia (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB nicht zu verlängern
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. |
Herr Macchia trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen F-63/11, T-368/12 P und F-63/11 RENV sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission in den Rechtssachen F-63/11 und F-63/11 RENV entstanden sind. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten, die ihr in der Rechtssache T-368/12 P entstanden sind. |
(1) ABl. C 226 vom 30.7.2011, S. 32.
2.2.2015 |
DE |
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C 34/49 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Iliopoulou/Europol
(Rechtssache F-21/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Europol-Übereinkommen - Statut der Bediensteten von Europol - Beschluss 2009/371/JI - Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol - Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags - Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags))
(2015/C 034/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Hariklia Iliopoulou (Wassenaar, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: J. Arnould und D. Neumann)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den befristeten Vertrag der Klägerin nicht auf unbefristete Zeit zu verlängern, und auf Verurteilung von Europol, ihr die Differenz zwischen der Vergütung, auf die sie bei fortbestehendem Vertrag Anspruch gehabt hätte, und dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen von ihr bezogenen Ersatzleistung zu zahlen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Europäische Polizeiamt trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten zu tragen, die Frau Iliopoulou entstanden sind. |
3. |
Frau Iliopoulou trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 184 vom 16.6.2014, S. 42.
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/50 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2014 — Turkington/Kommission
(Rechtssache F-127/14)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Nicht fristgemäß beanstandeter Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Keine wesentliche neue Tatsache - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2015/C 034/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Stephen Turkington (Trier, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, eine Neuberechnung der Anrechnung der vom Kläger erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Versorgungssystem der Union in Anwendung der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts abzulehnen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Turkington trägt seine eigenen Kosten. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/50 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2014 — ZZ/Kommission und EAD
(Rechtssache F-126/14)
(2015/C 034/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Tallent)
Beklagte: Europäische Kommission und Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde beim Europäischen Auswärtigen Dienst über die Bestätigung einer Obergrenze für die Erstattung der Kosten des Umzugs des Klägers von Montenegro in sein Herkunftsland
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die am 1. August 2014 zugestellte angefochtene Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 23. Juli 2014 aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass ihm seine tatsächlichen Umzugskosten in Höhe von 17 940 Euro erstattet werden; |
— |
hilfsweise festzustellen, dass ihm seine Umzugskosten in Höhe von 7 960 Euro erstattet werden; |
— |
festzustellen, dass sämtliche Verfahrenskosten vom Europäischen Auswärtigen Dienst getragen werden. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/51 |
Klage, eingereicht am 3. November 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-128/14)
(2015/C 034/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu verhängen
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die von der Anstellungsbehörde durch drei Generaldirektoren der Kommission am 23. Dezember 2013 erlassene Entscheidung aufzuheben, mit der gegen ihn gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c des Anhangs IX des Statuts mit Wirkung ab 31. Dezember 2013 die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum von zwölf Monaten verhängt wurde; |
— |
außerdem, soweit erforderlich, auch die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 22. Juli 2014 aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 21. März 2014 gegen die erwähnte Disziplinarstrafe vom 23. Dezember 2013 eingelegte zurückgewiesen wurde; |
— |
der Beklagten gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung die Kosten — insbesondere gemäß Art. 105 Buchst. c der Verfahrensordnung die für das Verfahren notwendigen Aufwendungen wie die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Anwaltshonorare — aufzuerlegen. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/52 |
Klage, eingereicht am 4. November 2014 — ZZ/Europäisches Parlament
(Rechtssache F-130/14)
(2015/C 034/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: D. Bergin, Solicitor)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, vom Ruhegehalt des Klägers den Betrag des Unterhalts abzuziehen, den er an seine frühere Ehefrau zu zahlen hat, da diese Entscheidung der Entscheidung eines nationalen Gerichts in der betreffenden Scheidungssache zuwiderlaufe
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung Nr. 13 bezüglich der Änderung der entsprechenden Ansprüche aufzuheben, |
— |
ihm Schadensersatz und Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2 75 000 Euro zu gewähren, die sich aus den Rechtsverfolgungskosten und Aufwendungen sowie den Verlusten ergeben, die ihm seit der ursprünglichen Weigerung der Dienststellen, die Beschlüsse des Gerichts in rechtlich zutreffender und angemessener Weise umzusetzen, entstanden sind. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/52 |
Klage, eingereicht am 17. November 2014 — ZZ/Europäisches Parlament
(Rechtssache F-132/14)
(2015/C 034/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen, die das Europäische Parlament zur Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2013, F-129/12, CH/Parlament, erlassen hat und mit denen es die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung über die Beschwerde der Klägerin wegen Mobbings abgelehnt hat; Zahlung eines zusätzlichen finanziellen Ausgleichsbetrags an die Klägerin; Gewährung aller Vergünstigungen und Nebenleistungen an die Klägerin, die im Zusammenhang mit dem Bestand ihres Vertrags als akkreditierte parlamentarische Assistentin stehen, dessen Kündigung vom Gericht im genannten Urteil aufgehoben wurde; Schadensersatz wegen der behaupteten materiellen und immateriellen Schäden.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 3. März 2014, soweit mit dieser die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung über ihre Beschwerde wegen Mobbings abgelehnt wurde, und die Entscheidung des Parlaments vom 2. April 2014, soweit mit dieser die Zahlung von 5 686 Euro an sie abgelehnt wurde, aufzuheben, in denen die Maßnahmen dargestellt werden, die vom Parlament, wie dieses behauptet, zur Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache F-129/12, CH/Europäisches Parlament, getroffen wurden; |
— |
die am 7. August 2014 eingegangene Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 4. August 2014 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde vom 16. April 2014 zurückgewiesen und es abgelehnt wurde, ihr den Betrag von 5 686 Euro zu zahlen, den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie einen Ausweis für akkreditierte parlamentarische Assistenten (APA), eine berufliche E-Mail-Adresse und einen Zugang zum Intranet des Europäischen Parlaments verspätet erhalten hat, eine Verwaltungsuntersuchung über ihre Beschwerde wegen Mobbings einzuleiten und den ihr aus dieser Weigerung entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen; |
— |
den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag von 1 44 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens zu zahlen; |
— |
den Beklagten zu verurteilen, einen nach billigem Ermessen auf 60 000 Euro veranschlagten Betrag als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen; |
— |
den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen zu dem um 2 Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank auf die genannten Beträge von 5 686 Euro und 1 44 000 Euro zu verurteilen; |
— |
dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/53 |
Klage, eingereicht am 18. November 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-134/14)
(2015/C 034/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das Vorliegen eines Schadens verneint wird, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission die Krankheit der Klägerin mit Verzögerung als Berufskrankheit anerkannt und ihr nur 2 000 Euro als Ausgleich für den Zustand der Ungewissheit hinsichtlich der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit geleistet hat, und Antrag auf Schadensersatz für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die ihr per Einschreiben am 1. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. August 2014, mit der ihre Beschwerde vom 24. April 2014 zurückgewiesen wird, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. Februar 2014, mit der ihrem Antrag auf Schadensersatz vom 16. Oktober 2013 nur teilweise stattgegeben wird, aufzuheben; |
— |
den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro zu veranschlagen ist; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/54 |
Klage, eingereicht am 1. Dezember 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-136/14)
(2015/C 034/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. de Abreu Caldas)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der von der Kommission getroffenen Entscheidung, mit der dem Kläger rückwirkend die Auslandszulage gewährt wird, soweit die Rückwirkung auf den 1. September 2013 begrenzt wird, wobei der Kläger geltend macht, die Kommission müsse ihm diese Zulage seit seiner Einstellung bei der Kommission am 1. Juli 1999 zahlen
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des PMO vom 29. Januar 2014, ihm die in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Auslandszulage rückwirkend ab dem 1. September 2013 statt ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. Juli 1999 zu gewähren, aufzuheben; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/54 |
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-137/14)
(2015/C 034/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagter: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Diensts vom 29.01.2014, das unbefristete Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu kündigen und Antrag des Klägers auf Schadenersatz für den ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schaden.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die mit Schreiben des EAD vom 29.01.2014 dem Kläger mitgeteilte Entscheidung des EAD, wonach das Beschäftigungsverhältnis des Klägers unter Anwendung einer 7-monatigen Kündigungsfrist am 31.08.2014 um Mitternacht endet, aufzuheben, |
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den EAD zu verurteilen, an den Kläger eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die in Antrag 1. genannte Entscheidung des EAD bei ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten, |
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den EAD dazu zu verurteilen, dem Kläger den ihm entstandenen materiellen Schaden umfassend zu ersetzen, insbesondere durch Auszahlung aller ausstehender Bezüge und aller sonstigen durch das rechtswidrige Verhalten des EAD beim Kläger verursachten Aufwendungen (abzüglich von erhaltenem Arbeitslosengeld bzw. durch Verwendung der Arbeitskraft erzieltem Einkommen), hilfsweise für den Fall, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Wiedereingliederung des Klägers in den Dienst und/oder Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nicht erfolgt, den EAD dazu zu verurteilen, an den Kläger für den durch die rechtswidrige Beendigung seiner Tätigkeit entstandenen materiellen Schaden eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Differenz zwischen seinem tatsächlich zu erwartenden Lebenseinkommen im Vergleich zu dem Lebenseinkommen, das der Kläger erzielt hätte, würde der Vertrag weiterlaufen, unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen und sonstigen Ansprüche zu leisten, und |
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die Kosten des Verfahrens dem EAD aufzuerlegen. |
2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/55 |
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-138/14)
(2015/C 034/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, in der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt werden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären; |
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die Entscheidung vom 17. Februar 2014 aufzuheben, die im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union anerkannten ruhegehaltsfähigen Jahre im Fall der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche in dieses System anhand der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 zu berechnen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |