ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 031/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7333 — Alitalia/Etihad) ( 1 ) |
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2015/C 031/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7475 — Edenred/Hermes/Eckstein/UTA) ( 1 ) |
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2015/C 031/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7427 — Macquarie/Nippon Yusen Kaisha/NYK Ports) ( 1 ) |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäische Zentralbank |
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2015/C 031/04 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 031/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 031/06 |
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Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung |
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2015/C 031/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 031/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7505 — TCG Financial Services II, L.P./Warburg Pincus LLC/DBRS Holdings Limited) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2015/C 031/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7333 — Alitalia/Etihad)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 31/01)
Am 14. November 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7333 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7475 — Edenred/Hermes/Eckstein/UTA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 31/02)
Am 23. Januar 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7475 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7427 — Macquarie/Nippon Yusen Kaisha/NYK Ports)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 31/03)
Am 26. Januar 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7427 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäische Zentralbank
30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/3 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 5. Dezember 2014
zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen
(CON/2014/84)
(2015/C 31/04)
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 15. Juli 2014 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB für die Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag die Erfassung der Zahlungsbilanzstatistiken (BOP) betrifft, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates zu den Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gehört (2). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
1. Allgemeine Anmerkungen
1.1. |
Europäische Statistiken werden von der Partnerschaft des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und dem ESZB entwickelt, erstellt und verbreitet, wobei die Einrichtungen unterschiedlichen, auf die jeweiligen Governance-Strukturen abgestimmten Rechtsrahmen unterliegen (3). |
1.2. |
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verpflichtet die EZB, mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) Daten, wie unter anderem BOP-Statistiken und Statistiken zum Auslandsvermögensstatus (IIP), entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten zu erheben. Die anfänglichen Berichtsanforderungen der EZB auf dem Gebiet der BOP- und IIP-Statistiken wurden vom EZB-Rat in der Leitlinie EZB/1998/17 (4) festgelegt und am 9. Dezember 2011 durch die Leitlinie EZB/2011/23 überarbeitet. |
1.3. |
Bei den BOP- und IIP-Statistiken handelt es sich um wesentliche Daten, mit deren Hilfe das ESZB seine Aufgaben zur Festlegung und Umsetzung der gemeinsamen Währungspolitik erfüllen, unter gewissen Umständen Währungsaustauschgeschäfte vornehmen und offizielle Währungsreserven halten und verwalten kann. Die Daten dienen außerdem der Beurteilung externer Schwachstellen und Verflechtungen bezüglich der finanziellen Stabilität, des so genannten „Risk Dashboard“ des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) (5) sowie des so genannten „Scoreboard“ für das Verfahren bei makroökonomischen Ungleichgewichten (6). BOP- und IIP-Statistiken sind Teil des „Special Data Dissemination Standard“ und des „Special Data Dissemination Standard Plus“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) (7) und sind erforderlich für die „IWF-Konsultationen gemäß Artikel IV“ des Euro-Währungsgebiets und der Mitgliedstaaten. Die EZB und die NZBen veröffentlichen die BOP- und IIP-Statistiken monatlich und vierteljährlich. |
1.4. |
Am 12. Januar 2005 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 (8) verabschiedet, welche die Berichtsanforderungen zur Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen festlegt. Im Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistiken (nachfolgend der „BOP-Ausschuss“), der durch dieselbe Verordnung (9) eingerichtet wurde, werden die Mitgliedstaaten im Wesentlichen durch die NZBen vertreten. Der Ausschuss stellt eine strenge Angleichung der Berichtsanforderungen, der Methodik und der Qualitätssicherungsverfahren in Bezug auf BOP- und IIP-Statistiken sicher. |
1.5. |
Die NZBen erstellen als Mitglieder des ESZB europäische Statistiken gemäß Artikel 3 und Artikel 5 der Satzung des ESZB, wie in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weiter umgesetzt, und beteiligen sich nicht an der Erstellung europäischer Statistiken gemäß Verordnung (EG) Nr. 223/2009 (10). Daher können im Rahmen der Übereinkunft einer NZB und der Kommission (Eurostat) Daten, die von der NZB erstellt werden, unmittelbar oder mittelbar von der Kommission (Eurostat) zur Erstellung von europäischen Statistiken verwendet werden. |
1.6. |
Da mit der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die Datenerhebung zu BOP- und IIP-Statistiken mit Unterstützung der NZBen auf die EZB übertragen wurde, und um den Erhebungsaufwand zu verringern und die erforderliche Kohärenz für die Erstellung von europäischen Statistiken zu gewährleisten, ist die Kommission aufgefordert, auf die von dem ESZB erstellten BOP- und IIP-Statistiken in angemessenem Umfang zuzugreifen. |
2. Spezielle Anmerkungen
2.1. Einführung eines neuen Systems für die Verabschiedung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Bereich BOP- und IIP-Statistiken
2.1.1. |
Der Verordnungsvorschlag führt ein neues System für die Verabschiedung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 290 und Artikel 291 des Vertrags im Bereich BOP- und IIP-Statistiken ein. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags erhält die Kommission die Befugnis zur Übertragung delegierter Rechtsakte zur Änderung der Datenanforderungen für BOP und IIP, einschließlich Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen sowie Übermittlungsfristen. Zudem wird in Artikel 1 Absatz 2 vorgeschlagen, dass die Kommission anhand von Durchführungsrechtsakten Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte für BOP- und IIP-Statistiken verabschiedet. |
2.1.2. |
Datenanforderungen, Übermittlungsfristen und Qualitätssicherungsstandards sind wesentliche Bestandteile der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und wirken sich direkt auf den Erhebungsaufwand für Datenproduzenten und Berichtspflichtige aus. Da der Rat das ESZB seit 1998 damit beauftragt, BOP- und IIP-Statistiken entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von Wirtschaftssubjekten zu erheben, muss eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem ESS bei der Festlegung, Änderung oder Aktualisierung derartiger Statistiken sichergestellt sein. Andernfalls weichen die vom ESS und vom ESZB erstellten europäischen BOP- und IIP-Statistiken womöglich unnötigerweise voneinander ab oder sind inkonsistent. |
2.1.3. |
Voneinander abweichende oder inkonsistente Berichtsanforderungen bei den BOP-Statistiken erhöhen nicht nur den Erhebungsaufwand für die Befragten wie die kleinen und mittleren Unternehmen, sondern können je nach Nutzungszweck der Daten auch zu unterschiedlichen BOP-Statistiken führen. Derartige Unterschiede stünden nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Datenrelevanz, Kostenwirksamkeit und Reduzierung des Erhebungsaufwands, wie in Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dargelegt. |
2.1.4. |
Daher unterstützt die EZB den Vorschlag in Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags nicht, demzufolge die Befugnisse zur Änderung der Datenanforderungen für BOP und IIP, einschließlich derjenigen in Bezug auf Übermittlungsfristen, Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen, auf die Kommission übertragen werden sollen. Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags sollten entsprechend gestrichen werden. |
2.2. Die Rolle des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken
2.2.1. |
Mit dem Verordnungsvorschlag wird der BOP-Ausschuss abgeschafft und sämtliche verpflichtenden Befugnisse werden auf den Ausschuss für das Europäische Statistische System übertragen, in dem die Mitglieder des ESZB nicht vertreten sind (11). Die NZBen erstellen als Mitglieder des ESZB europäische Statistiken gemäß Artikel 3 und Artikel 5 der Satzung des ESZB, weiter umgesetzt in Verordnung (EG) Nr. 2533/98, und beteiligen sich nicht an der Erstellung von europäischen Statistiken gemäß Verordnung (EG) Nr. 223/2009. |
2.2.2. |
Um die laufende enge Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sicherzustellen, sollte der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) (12) den Mittelpunkt der gegenseitigen Zusammenarbeit bei BOP und damit verbundenen Statistiken (z. B. internationaler Warenverkehr, internationaler Dienstleistungsverkehr, ausländische Direktinvestitionen, Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten) bilden und müsste zu Vorschlägen für neue Rechtsakte, einschließlich der Änderung von Rechtsakten, sowie zu BOP und damit verbundenen Statistiken konsultiert werden. |
2.2.3. |
Daher sollte ein geeigneter Wortlaut in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags eingefügt werden, der die Kommission verpflichtet, den AWFZ vor Änderungsvorschlägen zu wesentlichen Teilen der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 um eine Stellungnahme zu ersuchen. Dies sollte insbesondere für Änderungen in Bezug auf Folgendes gelten: a) Datenanforderungen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen; b) Aktualisierung der in Anhang II zu Verordnung (EG) Nr. 184/2005 dargelegten Begriffsbestimmungen; und c) gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte. |
2.3. Konsultation der EZB
Durchführungsrechtsakte der Kommission gelten als Vorschläge zu Rechtsakten der Union im Sinne von Artikel 127 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags (13). Die EZB muss daher, unabhängig vom AWFZ, bei jedem Entwurf von Durchführungsrechtsakten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, gehört werden. Durch diese Konsultation kann die EZB mit ihrer langjährigen Erfahrung und ihrem Fachwissen im Bereich der BOP-Statistiken in vollem Umfang ihren Beitrag leisten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) COM(2014) 379 final.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8); siehe auch Empfehlung EZB/2003/8 vom 2. Mai 2003 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (ABl. C 126 vom 28.5.2003, S. 7) und Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).
(3) Siehe Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags, Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) und Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(4) Leitlinie EZB/1998/17 vom 1. Dezember 1998 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank in den Bereichen Zahlungsbilanz und Auslandsvermögensstatus (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 47).
(5) In einem gesonderten Rechtsakt behandelt.
(6) Siehe Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(7) Siehe Grundsatzpapiere des IWF „Revisions to the Special Data Dissemination Standard and Establishment of the Special Data Dissemination Standard Plus—Proposed Decisions“, 4. Oktober 2012, und „Modifications to the Special Data Dissemination Standard Plus“, 19. März 2014, verfügbar auf der Website des IWF unter www.imf.org
(8) Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).
(9) Siehe Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.
(10) Siehe Erwägungsgrund 9.
(11) Siehe Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
(12) Siehe Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Der AWFZ wurde durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates am 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken eingerichtet (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).
(13) In Artikel 127 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags heißt es, dass die EZB „zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank“ gehört werden muss. In Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags heißt es: „Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union (…) gehört“.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. Januar 2015
(2015/C 31/05)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1315 |
JPY |
Japanischer Yen |
133,43 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4440 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,74775 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3245 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0372 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,8230 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,792 |
HUF |
Ungarischer Forint |
312,00 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2324 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4405 |
TRY |
Türkische Lira |
2,7267 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4535 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4179 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7722 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5552 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5305 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 240,27 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,1531 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,0672 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6975 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 278,77 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1089 |
PHP |
Philippinischer Peso |
49,862 |
RUB |
Russischer Rubel |
78,2726 |
THB |
Thailändischer Baht |
37,055 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,9421 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7722 |
INR |
Indische Rupie |
70,0403 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/7 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 04/2015
im Rahmen des Programms Erasmus+
„Umfassende politische Rahmenbedingungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung“
(2015/C 31/06)
1. Ziele und Beschreibung
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen die Entwicklung staatlicher Strategien zur Koordinierung des Angebots an hochwertigen, einschlägigen und zugänglichen beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert und die Inanspruchnahme von Fortbildungsmöglichkeiten im Rahmen von umfassenden nationalen, regionalen oder lokalen Qualifizierungsstrategien spürbar gesteigert werden.
Mit der Aufforderung soll die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden und allen an der beruflichen Aus- und Weiterbildung beteiligten maßgeblichen Akteuren einschließlich der Entwicklung der Kompetenzen von Beschäftigten und der beruflichen Neuorientierung von Arbeitnehmern (wie etwa die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen) angeregt werden.
Die vorliegende Aufforderung richtet sich an nationale Behörden, die in den einzelnen am Programm Erasmus+ teilnehmenden Ländern für die Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zuständig sind, oder an eine von ihnen benannte Organisation.
Mit der unmittelbaren Einbeziehung der zuständigen nationalen Behörden (Ministerium oder entsprechende Behörde) soll gewährleistet werden, dass die Projekte einen wirksamen Beitrag zu einem besseren Verständnis des Angebots an beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und -strategien leisten. Im Rahmen der Projekte sollte aufgezeigt werden, wie die zuständigen Behörden ihre Steuerungsfunktion bei der Festlegung der strategischen Prioritäten nationaler, regionaler oder lokaler Qualifizierungsstrategien und der damit verbundenen beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Schaffung der Grundlagen für eine Reform des Systems wahrnehmen. Jedes Projekt wird auf die in einem oder mehreren der am Programm Erasmus+ teilnehmenden Länder gängigen Praktiken zurückgreifen und so vom Wissens- und Erfahrungstransfer profitieren. Die aktive Einbindung nationaler, regionaler oder lokaler Akteure wie z. B. der Sozialpartner (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände), von Anbietern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, von einzelnen Unternehmen und Vermittlerorganisationen sind ein wichtiger und für die Qualität des Vorschlags maßgeblicher Faktor.
2. Förderfähige Antragsteller
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht nationalen Behörden offen, die in jedem der am Programm Erasmus+ teilnehmenden Länder für die berufliche Aus- und Weiterbildung zuständig sind.
Finanzhilfeanträge müssen von mindestens zwei Einrichtungen aus mindestens zwei verschiedenen am Programm Erasmus+ teilnehmenden Ländern gestellt werden.
Ein förderfähiger Antragsteller (Koordinator) muss eine nationale Behörde oder eine von einer nationalen Behörde benannte, für die allgemeine und berufliche Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zuständige Organisation sein, die ihren Sitz in einem Programmland hat.
Förderfähige Partner können Ministerien und andere Akteure sein, beispielsweise Sozialpartner, Unternehmen, Handelskammern, öffentliche oder private Anbieter im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, Forschungseinrichtungen usw.
Ist der Antragsteller (Koordinator) eine von einer nationalen Behörde benannte Organisation, muss die sie benennende nationale Behörde im Antrag entweder als Mitantragsteller (vollwertiger Partner) oder als assoziierter Partner aufgenommen werden, der an der Umsetzung teilnimmt, ohne einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend zu machen.
Natürliche Personen sind nicht förderfähig.
Förderfähige Länder sind:
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die 28 EU-Mitgliedstaaten, |
— |
die EFTA/EWR-Länder: Island, Liechtenstein und Norwegen, |
— |
EU-Kandidatenländer: die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei, |
— |
potenzielle Kandidatenländer der EU: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien. |
3. Förderfähige Aktivitäten
Mit den Finanzhilfen sollen die nationalen Behörden bei ihren Bemühungen unterstützt werden, eine politische Intervention im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu planen oder umzusetzen mit dem Ziel, die Kohärenz und Relevanz des Angebots sicherzustellen und die Bildungsbeteiligung Erwachsener erheblich zu steigern. Mit den Aktivitäten sollen die maßgeblichen Akteure auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aktiv einbezogen und die Ratschläge und Fachkenntnisse von Fachkollegen aus einem oder mehreren Erasmus+-Programmländern, die vor ähnlichen Herausforderungen stehen oder über wirksame Strategien und Angebote im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung verfügen, genutzt werden.
Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind folgende Arten von Aktivitäten förderfähig:
— |
Machbarkeitsstudien, Überprüfungen nationaler/regionaler/lokaler Regelungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, Kosten-Nutzen-Analysen; |
— |
detaillierte Aktionspläne für die Entwicklung und Umsetzung eines einheitlichen politischen Rahmens für die berufliche Aus- und Weiterbildung; |
— |
Ausrichtung nationaler/regionaler/lokaler Wirtschaftsforen zur Mobilisierung der Arbeitgeber, in die berufliche Aus- und Weiterbildung zu investieren; |
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Organisation von und/oder Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und Arbeitsgruppen; |
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Sensibilisierungskampagnen, Maßnahmen zur bestmöglichen Nutzung und Verbreitung; Aktivitäten, die die Nachhaltigkeit des Projekts unterstützen; |
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Austausch bewährter und/oder innovativer Verfahren zwischen den Ländern, beispielsweise über gezielte Studienaufenthalte; |
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Forschungstätigkeiten; |
— |
Vorarbeiten für die Konzeption wirksamer Maßnahmen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung über die Inanspruchnahme des ESF oder anderer einschlägiger Fonds; |
— |
Anwendergemeinschaften. |
Die Projekte haben eine Laufzeit von 12 oder von 24 Monaten. Anträge für Projekte mit einer planmäßigen Laufzeit, die kürzer oder länger ist als die in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannte Laufzeit, werden abgelehnt.
4. Gewährungskriterien
Förderfähige Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:
1. |
Relevanz des Projekts (maximal 40 Punkte — Mindestpunktzahl 20 Punkte); |
2. |
Qualität der Projektkonzeption und -durchführung (maximal 20 Punkte — Mindestpunktzahl 10 Punkte); |
3. |
Qualität des Projektkonsortiums und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte — Mindestpunktzahl 10 Punkte); |
4. |
Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte — Mindestpunktzahl 10 Punkte). |
Vorschläge können dem Evaluierungsausschuss nur dann vorgelegt werden, wenn sie mindestens 60 Punkte (von insgesamt 100 Punkten) erzielen.
5. Mittelausstattung
Für die Kofinanzierung der Projekte sind insgesamt maximal 4 200 000 EUR veranschlagt.
Jede Finanzhilfe beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von maximal 150 000 EUR für ein einjähriges und bis zu maximal 300 000 EUR für ein zweijähriges Projekt. Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (die „Agentur“) geht davon aus, dass rund 15 Vorschläge gefördert werden.
Die EU-Finanzhilfe ist auf einen Kofinanzierungshöchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten beschränkt.
Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
6. Frist für die Einreichung von Anträgen
Anträge müssen spätestens am 30. April 2015, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht werden.
Anträge müssen folgende Anforderungen erfüllen:
— |
Sie sind ausschließlich unter Verwendung des vorgesehenen offiziellen Online-Anmeldeformulars einzureichen; |
— |
sie sind in einer der EU-Amtssprachen zu erstellen. |
Beachten Sie bitte, dass nur Anträge berücksichtigt werden, die unter Verwendung des elektronischen Anmeldeformulars (eForm) online eingereicht werden.
Die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen führt zur Zurückweisung des Antrags.
7. Vollständige Angaben
Die Leitlinien können zusammen mit dem Anmeldeformular unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
http://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus_en
Anträge müssen allen Vorgaben der Leitlinien vollständig entsprechen.
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/10 |
Bekanntmachung über die Gewährung von Finanzhilfe
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Ref.: GP/RPA/ReferNet-FPA/004/14
ReferNet — Europäisches Netzwerk für Berufsbildung des Cedefop
(2015/C 31/07)
1. Auftraggeber
Cedefop |
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung |
z. H. von Herrn G. PARASKEVAIDIS |
123 Europe Street |
PO Box 22427 |
551 02 Thessaloniki |
GRIECHENLAND |
Ansprechpartnerin: Frau Clotilde ASSUMEL-LURDIN |
Tel. +30 2310490287 |
Fax +30 2310490028 |
E-Mail: c4t-services@cedefop.europa.eu |
Vorausgegangene Veröffentlichung: ABl. C 234 vom 19.7.2014, S. 10.
2. Gewährung von Finanzhilfe
Name des Begünstigten |
Anschrift |
Referenz der Rahmenpartnerschaftsvereinbarung |
Laufzeit der Rahmenpartnerschaftsvereinbarung |
Datum der Unterzeichnung der Rahmenpartnerschaftsvereinbarung |
Referenz der spezifischen Finanzhilfevereinbarung |
Laufzeit der spezifischen Finanzhilfevereinbarung |
Datum der Unterzeichnung der spezifischen Finanzhilfevereinbarung |
Höhe der Finanzhilfe (EUR) |
|||
Centrul Naţional de Dezvoltare a Învăţământului Profesional şi Tehnic — CNDIPT |
|
2014-FPA1/GP/RPA/ReferNet-FPA/004/14 |
12 Monate |
20. November 2014 |
2014-0172 |
12 Monate |
28. November 2014 |
29 750,00 |
Das Vergabeverfahren war erfolglos für Griechenland (es konnte kein Partner gefunden werden).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7505 — TCG Financial Services II, L.P./Warburg Pincus LLC/DBRS Holdings Limited)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 31/08)
1. |
Am 21. Januar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TCG Financial Services II, L.P. („TCGFS II“, USA), das der Carlyle Group L.P. („Carlyle“, USA) angehört, und das Unternehmen Warburg Pincus LLC („Warburg Pincus“, USA) übernehmen im Sinne der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen DBRS Holdings Limited („DBRS“, Kanada). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7505 — TCG Financial Services II, L.P./Warburg Pincus LLC/DBRS Holdings Limited per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
Berichtigungen
30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/13 |
Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GR/001/15 — Unterstützung von Maßnahmen zur Sensibilisierung für den Wert von geistigem Eigentum und für die Schadwirkungen von Fälschung und unerlaubter Herstellung
( Amtsblatt der Europäischen Union C 13 vom 16. Januar 2015 )
(2015/C 31/09)
Auf Umschlagseite 2, Inhaltsverzeichnis, und auf Seite 3, Überschrift:
anstatt:
„VERWALTUNGSVERFAHREN
EUROPÄISCHE KOMMISSION“
muss es heißen:
„VERWALTUNGSVERFAHREN
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT“.