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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 011/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7369 — Santander/PSA/JVs) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 011/02 |
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Rechnungshof |
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2015/C 011/03 |
Sonderbericht Nr. 19/2014 — Heranführungshilfe der EU für Serbien |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2015/C 011/04 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2015/C 011/05 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2015/C 011/06 |
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2015/C 011/07 |
Klage von DB Schenker gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. November 2014 (Rechtssache E-22/14) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 011/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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15.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7369 — Santander/PSA/JVs)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 11/01)
Am 3. Dezember 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7369 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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15.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
14. Januar 2015
(2015/C 11/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1775 |
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JPY |
Japanischer Yen |
137,48 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4386 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,77530 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,5011 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2010 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,0560 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
28,229 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
319,97 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2863 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4928 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,6957 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4473 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4089 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,1301 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5250 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5724 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 277,86 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,5437 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,2968 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,6845 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
14 863,25 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2317 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
52,547 |
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RUB |
Russischer Rubel |
77,9030 |
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THB |
Thailändischer Baht |
38,603 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,0909 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,2151 |
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INR |
Indische Rupie |
73,2273 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
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15.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/3 |
Sonderbericht Nr. 19/2014
„Heranführungshilfe der EU für Serbien“
(2015/C 11/03)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 19/2014 „Heranführungshilfe der EU für Serbien“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.
Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich
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Europäischer Rechnungshof |
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Veröffentlichungen (PUB) |
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12, rue Alcide de Gasperi |
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1615 Luxemburg |
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LUXEMBURG |
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Tel. +352 4398-1 |
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E-Mail: eca-info@eca.europa.eu |
oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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15.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/4 |
Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(2015/C 11/04)
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung gibt bekannt, dass das Unternehmen AleAnna Resources LLC eine als „LA STEFANINA“ bezeichnete Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen für ein Gebiet beantragt hat, das in den Provinzen Ferrara und Ravenna, Region Emilia Romagna, liegt und durch die Längen- und Breitengrade begrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch die folgenden geografischen Koordinaten bezeichnet sind:
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Scheitelpunkte |
Geografische Koordinaten |
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Länge West Monte Mario |
Länge Nord |
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a |
– 0°28′ |
44°40′ |
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b |
– 0°24′ |
44°40′ |
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c |
– 0°24′ |
44°38′ |
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d |
– 0°20′ |
44°38′ |
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e |
– 0°20′ |
44°36′ |
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f |
– 0°21′ |
44°36′ |
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g |
– 0°21′ |
44°33′ |
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h |
– 0°17′ |
44°33′ |
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i |
– 0°17′ |
44°32′ |
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l |
– 0°23′ |
44°32′ |
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m |
– 0°23′ |
44°31′ |
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n |
– 0°25′ |
44°31′ |
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o |
– 0°25′ |
44°32′ |
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p |
– 0°27′ |
44°32′ |
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q |
– 0°27′ |
44°33′ |
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r |
– 0°28′ |
44°33′ |
Die oben angegebenen Koordinaten beruhen auf Blatt Nr. 89 der vom Institut für Militärgeografie (Istituto Geografico Militare, I.G.M.) herausgegebenen Italienkarte im Maßstab 1:100 000.
Die Oberfläche beträgt gemäß dieser Gebietsbeschreibung 139,72 km2.
Gemäß der genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, dem Ministererlass vom 4. März 2011 und dem Direktorialerlass vom 22. März 2011 fordert das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung die interessierten Unternehmen auf, Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Suche nach Kohlenwasserstoffen in demselben, durch die genannten Punkte und Koordinaten begrenzten Gebiet zu stellen.
Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion für Bergbau- und Energieressourcen — Division VI zuständig.
Die Regeln für die Erteilung der Genehmigung sind in den folgenden Rechtsvorschriften näher ausgeführt: Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967, Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996, Ministerialerlass vom 4. März 2011 und Direktorialerlass vom 22. März 2011.
Die Frist für die Einreichung der Anträge beträgt 3 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
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Ministero dello sviluppo economico |
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Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche |
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Divisione VI |
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Via Molise 2 |
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00187 Roma |
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ITALIEN |
Der Antrag kann auch durch die Übersendung einer zertifizierten E-Mail (posta electronica certificata, PEC) eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende E-Mail-Adresse zu richten sind: ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it
Gemäß Anhang A Nummer 2 des Dekrets des Ministerpräsidenten Nr. 22 vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens für die Erteilung der Genehmigung maximal 180 Tage.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
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15.1.2015 |
DE EN |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/6 |
Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zu einer staatlichen Beihilfe für Sandefjord Fotball AS
(2015/C 11/05)
Mit der Entscheidung Nr. 444/14/COL vom 22. Oktober 2014, die nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung wiedergegeben ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eingeleitet. Die norwegischen Behörden wurden durch Übersendung einer Kopie von der Entscheidung unterrichtet.
Die EFTA-Überwachungsbehörde fordert hiermit die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und alle Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu der betreffenden Maßnahme innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an folgende Anschrift zu richten:
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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Register |
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Rue Belliard/Belliardstraat 35 |
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1040 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die Stellungnahmen werden den norwegischen Behörden übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekanntgegeben wird.
ZUSAMMENFASSUNG
Verfahren
Nach Eingang mehrerer Beschwerden und Marktinformationen prüft die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) eine mutmaßliche Beihilfe zugunsten des Profi-Fußballvereins Sandefjord Fotball AS. Die Behörde übermittelte zwei Auskunftsersuchen, auf die die norwegische Regierung geantwortet hat.
Beschreibung der Maßnahme
Per Vereinbarung vom 28. November 2006 übertrug die Gemeinde Sandefjord zwei Grundstücke im Gebiet Pindsle unentgeltlich auf Tochtergesellschaften von Sandefjord Fotball AS. Die (für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehenen) Grundstücke waren zuvor für 3,7 Mio. NOK von der Gemeinde erworben und für die Nutzung als Stadion und für die gewerbliche Nutzung umgewidmet worden.
Laut Vereinbarung war Sandefjord Fotball AS verpflichtet, auf einem Teil der Grundstücke ein Fußballstadion zu errichten (geschätzte Kosten: rund 110 Mio. NOK), und berechtigt, den anderen Teil zu verkaufen, um mit dem Erlös zur Finanzierung des Stadionbaus beizutragen. Wenig später verkaufte Sandefjord Fotball AS die Tochtergesellschaft, der dieser zweite Teil der Grundstücke gehörte, für 40 Mio. NOK an Pindsle Property AS. Vor dem Verkauf der Gesellschaft wurde keine Bewertung durchgeführt.
Die Vereinbarung umfasste eine Reihe weiterer Verpflichtungen. So sagte Sandefjord Fotball AS zu, Straßenbauarbeiten auf dem Stadion-Grundstück durchzuführen (Kosten: rund 6,5 Mio. NOK) und Kosten im Zusammenhang mit dem nicht weiter genutzten alten Stadion, einschließlich Reparaturkosten, zu übernehmen (zusammen rund 2,6 Mio. NOK).
Das neue Stadion wurde im Juli 2007 fertiggestellt und kostete insgesamt 100 Mio. NOK. Neben dem Fußballfeld und den Tribünen gehören einige weitere Einrichtungen zu dem Stadion, wie eine Leichtathletik-Laufbahn, ein Fitnessstudio und Konferenzräume. Diese Einrichtungen werden unentgeltlich an andere Vereine (in der Regel Amateursportvereine) vermietet.
Am 9. Juni 2009 verkaufte Sandefjord Fotball AS die Tochtergesellschaft, der das Stadion und angrenzende gewerbliche Immobilien gehörten, für 15 Mio. NOK an Pindsle Property AS. Der Verkaufspreis beruhte auf einem Sachverständigengutachten, das erstellt werden musste, da mehrere Personen sowohl in dem Fußballverein als auch bei Pindsle Property AS im Vorstand vertreten waren und Anteile an beiden Unternehmen besaßen. Seit dem Verkauf zahlt Sandefjord Fotball AS für die Stadionnutzung eine jährliche Pacht in Höhe von 3 Mio. NOK zuzüglich 30 % der Erlöse aus dem Eintrittskartenverkauf. Norwegen zufolge zahlen andere Fußballvereine in Norwegen für die Stadionnutzung eine ähnlich hohe Pacht.
Stellungnahme Norwegens
Nach Angaben Norwegens verpflichtete die Vereinbarung vom 28. November 2006 zur Übertragung der in Rede stehenden Grundstücke Sandefjord Fotball AS zum Bau eines Stadions, dessen geschätzte Kosten den Grundstückswert weit überstiegen. Die Übertragung der Grundstücke habe daher nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil für Sandefjord Fotball AS führen können.
In Bezug auf den Wert der zwei fraglichen Grundstücke vertritt Norwegen die Auffassung, das Grundstück, auf dem sich das Stadion befinde, habe keinen Marktwert, da das Fußballstadion im Flächennutzungsplan ausgewiesen sei. Dies bedeute, dass bei der Bebauung des Grundstücks zwingend ein Fußballstadion errichtet werden musste, was sehr hohe Baukosten bedeutete. Abgesehen von dem Fußballverein wäre folglich kein Käufer an dem Grundstück interessiert gewesen.
Bezüglich des Werts des anderen Grundstücks argumentiert Norwegen, der von Pindsle Property AS gezahlte Preis von 40 Mio. NOK spiegele nicht den Marktwert wider, sondern beruhe vielmehr auf dem Finanzmittelbedarf von Sandefjord Fotball AS. Die Eigentümer von Pindsle Property AS gehörten zu den Unterstützern des Fußballvereins und hätten einen Beitrag zum Stadionbau leisten wollen. Norwegen hat ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt, in dem der Marktwert mit rund 15 Mio. NOK angesetzt wird.
Norwegen macht ferner geltend, dass die weiteren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 28. November 2006 im Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten und dem alten Stadion (einschließlich Reparaturarbeiten) vom Grundstückswert abzuziehen seien.
Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
Da die Gemeinde Sandefjord Grundstücke erworben hat, die anschließend unentgeltlich auf Sandefjord Fotball AS übertragen wurden, sind staatliche Mittel im Sinne des Artikels 61 des EWR-Abkommens zum Einsatz gekommen.
Sandefjord Fotball AS ist ein Profi-Fußballverein mit wirtschaftlicher Tätigkeit auf verschiedenen Märkten, unter anderem auf dem Transfermarkt für Spieler sowie auf den Märkten für Eintrittskarten, Fernsehübertragungsrechte, Fanartikel und Sponsorengelder. Damit handelt es sich bei dem Verein um ein Unternehmen. Da nur Sandefjord Fotball AS Beihilfeempfänger ist, hat die Maßnahme selektiven Charakter.
Die Gemeinde Sandefjord ist nicht nach den Verfahren vorgegangen, die in den Leitlinien der Überwachungsbehörde betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand vorgesehen sind. Daher kann die Überwachungsbehörde nicht ausschließen, dass aufgrund des Vorgehens der Gemeinde eine staatliche Beihilfe vorliegt.
Was die Übertragung des Grundstücks, auf dem das Stadion gebaut wurde, angeht, ist die Überwachungsbehörde nicht überzeugt, dass die Verpflichtung zur Errichtung eines Fußballstadions den Marktwert auf Null vermindert hat. Norwegen hat nicht begründet, warum das Grundstück zu einem Preis verkauft wurde, der unter den der Gemeinde entstandenen Kosten liegt.
In Bezug auf die Übertragung des Grundstücks für die gewerbliche Nutzung hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der ein Grundstück verkauft, nach Auffassung der Überwachungsbehörde keine Bedingung im Zusammenhang mit dem Bau bzw. der Finanzierung eines Stadions in den Vertag aufgenommen. Ferner ist die Überwachungsbehörde beim derzeitigen Sachstand der Ansicht, dass der Preis von 40 Mio. NOK, den Pindsle Property AS an die Gesellschaft, der das Grundstück gehörte, zahlte, einen zuverlässigeren Eindruck vom Marktwert vermittelt als das von Norwegen vorgelegte, nachträglich erstellte Gutachten.
Bei den zusätzlichen Kosten, die Sandefjord Fotball AS nach der Vereinbarung tragen musste und die Norwegen zufolge vom Marktpreis abzuziehen sind, handelt es sich nach Auffassung der Überwachungsbehörde unter Umständen nicht um Kosten, für die andernfalls die Gemeinde selbst hätte aufkommen müssen.
Ferner ist die in Rede stehende Maßnahme nach Ansicht der Überwachungsbehörde geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen, da Sandefjord Fotball AS auf Märkten wirtschaftlich tätig ist, die sich über mehrere EWR-Länder erstrecken. So ist der Fußballverein auf dem internationalen Transfermarkt aktiv und engagiert regelmäßig Spieler besonders aus anderen EWR-Staaten.
Daher gelangt die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Schluss, dass es sich bei der in Rede stehende Grundstücksübertragung um eine Beihilfe zugunsten von Sandefjord Fotball AS handelt.
Vereinbarkeit der Beihilfe
Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens können Beihilfen zur Förderung des Sports, einschließlich Sportinfrastruktur, als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen und den Wettbewerb im EWR nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Norwegen hat jedoch bisher keine Argumente angeführt, die auf eine Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen schließen lassen. Daher hat die Überwachungsbehörde beim derzeitigen Sachstand Zweifel, ob die Grundstücksübertragung auf Sandefjord Fotball AS als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar erachtet werden kann.
Schlussfolgerung
Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat die Überwachungsbehörde beschlossen, in Bezug auf die mutmaßliche Beihilfe zugunsten von Sandefjord Fotball AS das förmliche Prüfverfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs einzuleiten. Beteiligte werden aufgefordert, ihre Stellungnahmen binnen eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln.
Nach Artikel 14 des Protokolls 3 können alle rechtswidrigen Beihilfen zurückgefordert werden
EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY DECISION
No 444/14/COL
of 22 October 2014
opening the formal investigation procedure into aid in favour of Sandefjord Fotball AS
(Norway)
The EFTA Surveillance Authority (‘the Authority’),
HAVING REGARD to the Agreement on the European Economic Area (‘the EEA Agreement’), in particular to Article 61,
HAVING REGARD to the Agreement between the EFTA States on the Establishment of a Surveillance Authority and a Court of Justice (‘the Surveillance and Court Agreement’), in particular to Article 24,
HAVING REGARD to Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement (‘Protocol 3’), in particular to Article 1(2) of Part I and Articles 4(4) and 6(1) of Part II,
Whereas:
I. FACTS
1. Procedure
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(1) |
Following complaints and market information submitted by concerned citizens, the Authority notified the Norwegian authorities of the State aid allegations on 31 October 2013 (Event No 686574). In the same correspondence, the Authority requested information on the alleged aid measure, which the Norwegian authorities provided on 29 November 2013 (Events No 691773 and 691774). |
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(2) |
The Authority requested further information from the Norwegian authorities on 16 January 2014 (Event No 694963), which was provided on 14 February 2014 (Event No 699518). |
2. The alleged beneficiary
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(3) |
Sandefjord Fotball AS is a football club organised as a limited-liability company. It was founded in 1998 based on an agreement between two football clubs in Sandefjord with the aim of establishing a professional team. |
|
(4) |
The club’s first team earned promotion to the highest Norwegian league in 2005. In the 2006 season it finished ninth and reached the national cup final, before being relegated the next year. Sandefjord Fotball played again in the highest division in 2009 — finishing eighth — and also in 2010. Since then, it has been playing in the 1st Division, the second-highest Norwegian league. |
|
(5) |
Besides the professional (Elite) team, the club has an amateur and a junior football team. It also runs football summer schools and organises regional football competitions for young amateur players. |
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(6) |
Sandefjord Fotball AS is owned by a number of individuals, either directly or through holding companies. |
3. The complaints and market information
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(7) |
The complaints and market information received by the Authority are from individuals who requested anonymity. Their concerns are summarised in the following. |
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(8) |
In 2006, the municipality of Sandefjord transferred two plots of land free of charge to Sandefjord Fotball AS for the purpose of facilitating the construction of a new football stadium at Pindsle. The municipality had previously purchased these plots of land for a price of NOK 3,7 million. The land was at the time regulated as farmland. In preparation of the transfer to the football club, the municipality adopted a new zoning plan that allowed for the construction of a stadium and commercial use for one plot, and commercial use for the other plot. |
|
(9) |
Sandefjord Fotball AS constructed the football stadium on the first plot. According to the complainants, it sold the second plot for approximately NOK 40 million to a commercial company (Pindsle Property AS) (1) in order to finance the stadium construction. Sandefjord Fotball later also sold the other plot of land, including the stadium and further business properties, to Pindsle Property AS for NOK 15 million. The complainants indicate that at the time of these transactions, Sandefjord Fotball AS and Pindsle Property AS were controlled by the same individuals, who sat on the boards of both companies. |
|
(10) |
The complainants argue that the transfer of land to Sandefjord Fotball AS did not take place at market terms and resulted in the granting of unlawful State aid. |
4. Description of the measure
4.1. Background
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(11) |
Until 2007, Sandefjord Fotball used the municipal-owned stadium in Bugårdsparken for training purposes and matches. However, this stadium did not comply with the requirements of the Norwegian football federation for clubs playing in the highest division. An upgrade of the existing stadium was estimated to cost about NOK 30-40 million, which the municipality of Sandefjord was unwilling to invest. |
4.2. The construction of the new stadium
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(12) |
In 2005, the municipality of Sandefjord and Sandefjord Fotball AS discussed the possibility of constructing a new stadium. The municipality agreed to provide the necessary land, and Sandefjord Fotball AS to finance and run the stadium. |
|
(13) |
The municipality acquired several plots of land in the Pindsle area for a total of around NOK 3,7 million. The land was regulated as farmland at the time. The municipality’s decision of 6 September 2005 authorising the acquisition foresaw the land to be rezoned for business use and to require the construction of a stadium. In the new zoning plan, this land was split into two parts: plot 152/96 was zoned for mixed stadium and business use, and plot 152/97 for business use. By way of an agreement dated 28 November 2006, both plots of land were then transferred to two wholly-owned subsidiaries of Sandefjord Fotball AS: plot 152/96 to Sandefjord Fotball Stadion AS and plot 152/97 to Sandefjord Fotball Næring AS. |
|
(14) |
According to the agreement, Sandefjord Fotball AS was responsible for organising the necessary financing to build the stadium. The construction costs were estimated at NOK 110 million for the project. Sandefjord Fotball AS would contribute NOK 70 million from its own funds and from outside investors, the sale of naming rights, etc. and take out a loan for the remaining NOK 40 million. The contribution of Sandefjord Fotball AS would partly be raised by the sale of the land zoned for business use (plot 152/97) to Pindsle Property AS. |
|
(15) |
Besides the construction of the stadium, the agreement contained a number of further obligations. In particular, Sandefjord Fotball AS agreed to carry out road works at the stadium site (at a cost of approx. NOK 6,5 million) and to cover costs in relation to the discontinued use of the old stadium, including repairs (together approx. NOK 2,6 million). |
|
(16) |
Shortly after the signing of the agreement, the shares in Sandefjord Fotball Næring AS, which owned plot 152/97, were acquired by Pindsle Property AS for NOK 40 million. No valuation of the company was undertaken prior to the sale. |
|
(17) |
The new stadium was completed in July 2007 at a total construction cost of NOK 100 million. In addition to the football pitch and stands, it contains a number of other facilities, including an athletics track, a fitness centre and meeting rooms. These are rented out free of charge to other (mainly amateur sport) organisations. |
4.3. Subsequent sale of the stadium
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(18) |
In 2009, Sandefjord Fotball AS encountered financial difficulties. The club decided to raise funds by selling Sandefjord Fotball Stadion AS (the company owning the stadium and adjacent properties on plot 152/96) to Pindsle Property AS. This time, a third-party company valuation was required under Norwegian law as several individuals held board positions and shareholdings in both the club and Pindsle Property AS. |
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(19) |
The expert report of 6 April 2009 valued Sandefjord Fotball Stadion AS at between NOK 14 million and NOK 16 million. The company was sold at a price of NOK 15 million on 9 June 2009. |
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(20) |
Following the sale, Sandefjord Fotball AS has been paying annual rent of NOK 3 million plus 30 % of the value of ticket sales for the use of the stadium. According to the Norwegian authorities, the rent level corresponds to what other football clubs in Norway pay for stadium use. |
5. Comments by the Norwegian authorities
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(21) |
The Norwegian authorities argue that the transactions described above do not result in the granting of State aid. |
|
(22) |
According to the Norwegian authorities, the transfer of land by the municipality to Sandefjord Fotball AS has to be seen in the context of the wider agreement to build the stadium. The contract of 28 November 2006 by which the plots of land were transferred to Sandefjord Fotball Stadion AS and Sandefjord Fotball Næring AS obliged Sandefjord Fotball AS to build the stadium, at an estimated cost (at the time) of NOK 110 million. In any event, the value of this obligation vastly exceeded the value of the two plots of land. Therefore the transfer of land could not result in the granting of an economic advantage to Sandefjord Fotball AS. |
|
(23) |
Regarding the value of the two plots of land in question, the Norwegian authorities argue that plot 152/96 does not have any market value as its zoning includes the use as a football stadium. This means that any development of the land must include the construction of a football stadium, implicating very important construction costs. Accordingly, no buyer except for the football club would have been interested in the land. |
|
(24) |
Regarding plot 152/97, the Norwegian authorities argue that the price of NOK 40 million paid by Pindsle Property AS for the shares in Sandefjord Fotball Næring AS cannot be taken as an indication of market value. The agreed purchase price was not primarily based on the value of the land, but rather on the financial requirements of Sandefjord Fotball AS. The owners of Pindsle Property AS were supporters of the football club and wanted to contribute to the stadium construction. In order to determine the true market value of the land, the Norwegian authorities have commissioned a third-party expert valuation. The Authority understands that the valuation report of 5 February 2014 estimates the value of plot 152/97 at around NOK 15 million (based on 2006 data and excluding the cost of access infrastructure) (2). |
|
(25) |
Finally, the Norwegian authorities also argue that in any event, the further obligations contained in the agreement of 28 November 2006 in relation to road works at the stadium site (at a cost of approx. NOK 6,5 million) and the discontinued use of the old stadium, including repairs (together approx. NOK 2,6 million) should be deducted from the value of the land. |
II. ASSESSMENT
6. The presence of State aid
|
(26) |
Article 61(1) of the EEA Agreement reads as follows ‘Save as otherwise provided in this Agreement, any aid granted by EC Member States, EFTA States or through State resources in any form whatsoever which distorts or threatens to distort competition by favouring certain undertakings or the production of certain goods shall, in so far as it affects trade between Contracting Parties, be incompatible with the functioning of this Agreement’. |
|
(27) |
This implies that a measure constitutes State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement if the following conditions are cumulatively fulfilled: the measure is granted by the State or through state resources, confers a selective economic advantage on an undertaking and is liable to affect trade between Contracting Parties and to distort competition. |
6.1. State resources
|
(28) |
In order to qualify as State aid, the measure must be granted by the State or through state resources. The concept of the State does not only refer to the central government, but embraces all levels of the state administration (including municipalities) as well as public undertakings (3). |
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(29) |
The land at issue was acquired by Sandefjord municipality and then transferred to two subsidiaries of Sandefjord Fotball AS. The Authority therefore concludes that the transfer of land involves state resources. |
|
(30) |
Before the transaction, the municipality of Sandefjord changed the planning obligations for the land at issue: plot 152/96 was rezoned from farmland to mixed stadium and business use, and plot 152/97 from farmland to business use. Planning decisions are regulatory acts taken by public authorities. According to the case-law, such regulatory acts usually do not result in a transfer of state resources to undertakings (4). |
6.2. Undertaking
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(31) |
It is well-established case-law that undertakings are entities engaged in economic activities, regardless of their legal status and the way in which they are financed (5). Economic activities are activities consisting of offering goods or services on a market (6). |
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(32) |
Sandefjord Fotball AS is a professional football club organised as a private company. It is active on several markets, including the transfer market for football players as well as the markets for ticket sales, television rights, club memorabilia and sponsorship. |
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(33) |
The Authority therefore concludes that Sandefjord Fotball AS constitutes an undertaking within the meaning of Article 61 of the EEA Agreement. |
6.3. Economic advantage
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(34) |
A transfer of land to an undertaking may confer an economic advantage, in particular if it takes place at a price that is below the market price. |
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(35) |
The Authority guidelines on State aid elements in sales of land and buildings by public authorities (‘the Sale of Land Guidelines’) (7) set out two procedures that can be used to ensure that a sale of land does not involve State aid: public authorities can either carry out an open and unconditional bidding procedure, or obtain an independent ex ante expert valuation of the land. |
|
(36) |
In the case at hand, the municipality of Sandefjord neither organised a bidding procedure nor obtained an ex ante expert valuation. As a result, the Authority cannot exclude the presence of State aid based on the procedure followed by the municipality. |
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(37) |
A transaction transferring state resources does not constitute State aid when it is carried out in line with normal market conditions so that it does not confer an advantage on an undertaking (8). This is known as the market economy operator test. |
6.3.1.
|
(38) |
At the time of the transfer to Sandefjord Fotball AS, plot 152/96 was zoned for the construction of a football stadium and business use. According to the Norwegian authorities, this implies that any construction on the plot of land needs to include a stadium in order to receive planning permission. |
|
(39) |
The Authority notes that zoning obligations can influence the market price of land. However, the Authority is not convinced that the obligation to build a football stadium can be considered to reduce the market price to zero, in particular in case of a transaction aimed at assisting a football club in building a new stadium. In this context, the Authority also refers to section 2.2(c) of its Sale of Land Guidelines, which states that when carrying out a valuation, ‘…[o]bligations whose fulfilment would at least partly be in the buyer’s own interest should be evaluated with that fact in mind.’ |
|
(40) |
In addition, the Authority refers to section 2.2(d) of its Sale of Land Guidelines, which states that in principle, ‘the market value should not be set below primary (9) costs during a period of at least three years after acquisition unless the independent valuer specifically identifies a general decline in market prices for land and buildings in the relevant market.’ In the case at hand, the municipality of Sandefjord acquired the land that was later divided into plots 152/96 and 152/97 for NOK 3,7 million. The Authority has not yet received any specific information justifying a sale at a price below the acquisition cost for the municipality. |
|
(41) |
Based on the above, the Authority considers at this stage that the transfer of plot 152/96 free of charge conferred an economic advantage on Sandefjord Fotball AS. |
6.3.2.
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(42) |
Plot 152/97 was zoned for business use at the time of the transfer to Sandefjord Fotball AS. The Norwegian authorities argue that the transfer of plot 152/97 should be assessed in the context of the contract of 28 November 2006, which obliges the football club in particular to build the stadium in exchange for the land. Given that the estimated construction costs of the stadium exceed the value of the land, the transfer could not result in the granting of an economic advantage. |
|
(43) |
The Authority notes that plot 152/97 is zoned for business use. According to the planning rules, there is thus no obligation to build a stadium in relation to this plot of land. The contract of 28 November 2006, by which the land was transferred to Sandefjord Fotball AS, obliges Sandefjord Fotball AS to organise and finance the construction of the stadium. It foresees that plot 152/97 would be sold to finance part of the construction. The Authority considers that a market economy operator selling land would not have imposed such conditions in relation to the construction or financing of a stadium. The Authority therefore cannot exclude at this stage that the transfer of plot 152/97 to Sandefjord Fotball AS conferred an economic advantage on the undertaking. |
|
(44) |
The Authority further notes that shortly after the transfer, Sandefjord Fotball AS sold the shares in Sandefjord Fotball Næring AS, the company owning plot 152/97, to Pindsle Property AS for NOK 40 million. Pindsle Property AS is a private company, and was not part of the same group as Sandefjord Fotball AS at the time of the transaction. The sale thus took place between two independent companies (10). |
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(45) |
The Norwegian authorities argue that this transaction did not reflect market price due to the motives of the owners of Pindsle Property AS, who wanted to provide Sandefjord Fotball AS with sufficient funds to enable the construction of the stadium. The Authority, however, has not received any evidence showing that the acquisition of Sandefjord Fotball Næring AS had been authorised by the board and/or the owners of Pindsle Property AS at an allegedly inflated price in order to favour the football club. The Authority further understands that according to Norwegian company law, the board of a private company has to act in the best interest of the company. The Norwegian authorities have not explained how the allegedly inflated purchase price served the best interest of Pindsle Property AS. |
|
(46) |
Based on the above, the Authority considers at this stage that the sale of Sandefjord Fotball Næring AS, whose principal asset was plot 152/97, to Pindsle Property AS for NOK 40 million shows the market value of the land. Given that there was an actual market transaction that took place shortly after the transfer of the land to Sandefjord Fotball AS, it is a more reliable indication of market value than the valuation report of 5 February 2014 put forward by the Norwegian authorities. |
|
(47) |
The Norwegian authorities further argue that the cost of carrying out road works at the stadium site (approx. NOK 6,5 million) and the costs in relation to the discontinued use of the old stadium, including repairs (together approx. NOK 2,6 million) that form part of the obligations of Sandefjord Fotball AS according to the contract of 28 November 2006 should be deducted from the value of the land. |
|
(48) |
The Authority considers that for such costs to be taken into account, they have to reflect costs that the municipality would otherwise have to bear itself, and not the developer of the land. For instance, road works that a developer is required to undertake under planning regulations cannot be taken into account. Similarly, repairs that a user of a municipal stadium would normally be obliged to carry out at the end of its rental contract should not be taken into account either. Based on the information received so far, the Authority questions whether any of these obligations contained in the contract of 28 November 2006 should be deducted from the value of the land. |
|
(49) |
Based on the foregoing, the Authority currently considers that the measure at stake confers an economic advantage on Sandefjord Fotball AS. |
6.4. Selectivity
|
(50) |
The alleged State aid results from a transaction between the municipality of Sandefjord and Sandefjord Fotball AS. It represents a selective measure within the meaning of Article 61 of the EEA Agreement, in the sense that it only concerns one particular undertaking. |
6.5. Distortion of competition and effect on trade between Contracting Parties
|
(51) |
According to the case-law regarding effect on trade and distortion of competition, the Authority ‘[i]s required, not to establish that such aid has a real effect on trade […] and that competition is actually being distorted, but only to examine whether that aid is liable to affect such trade and distort competition’ (11). |
|
(52) |
The mere fact that aid strengthens an undertaking’s position compared to that of other undertakings competing in intra-EEA trade is enough to conclude that the measure is liable to distort competition and to affect trade between the Contracting Parties to the EEA Agreement (12). |
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(53) |
In 2006, Sandefjord Fotball’s professional team was playing in the highest Norwegian division, with the possibility of qualifying for European championships. Moreover, professional football clubs deploy economic activities in several markets other than participating in football competitions, such as the transfer market for professional players, publicity, sponsorship, merchandising or media coverage. Aid to a professional football club strengthens its position on each of those markets, most of which cover several countries in the EEA. As regards the market for the transfer of players, Sandefjord Fotball AS was at the time — and still is today — active on the international transfer market, regularly recruiting players notably from other countries in the EEA. |
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(54) |
The Authority therefore considers that the measure is liable to distort competition and to affect trade between the Contracting Parties to the EEA Agreement. |
6.6. Conclusion
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(55) |
Based on the above, the Authority comes to the preliminary conclusion that the measure at stake fulfils all the conditions to constitute State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement. |
7. Compatibility
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(56) |
Should the measure assessed above involve State aid within the meaning of Article 61 of the EEA Agreement, the Authority must assess whether the aid can be declared compatible with the functioning of the EEA Agreement. According to the case-law, it is up to the Contracting Party concerned to invoke possible grounds of compatibility and to demonstrate that the conditions for such compatibility are met (13). |
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(57) |
The Authority notes that aid to promote sport, including aid to sport infrastructure, can be declared compatible with the functioning of the EEA Agreement under certain conditions, as is illustrated notably by the General Block Exemption Regulation (14) and the decisional practice (15) of the European Commission. |
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(58) |
However, the Norwegian authorities have not yet put forward any arguments regarding compatibility. The Authority therefore has doubts at this stage whether the measure could be declared compatible with the functioning of the EEA Agreement. |
8. Conclusion
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(59) |
Based on the information submitted by the Norwegian authorities at this stage of the procedure, the Authority is of the preliminary view that the measure at hand constitutes State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement and has doubts on whether it is compatible with the functioning of the EEA Agreement. |
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(60) |
Consequently, and in accordance with Article 4(4) of Part II of Protocol 3, the Authority opens the formal investigation procedure. The decision to open proceedings is without prejudice to the final decision of the Authority, which may conclude that the measure in question does not constitute State aid or is compatible with the functioning of the EEA Agreement. |
|
(61) |
In light of the foregoing considerations, the Authority, acting under the procedure laid down in Article 1(2) of Part I of Protocol 3, invites the Norwegian authorities to submit their comments within one month of the date of receipt of this decision. |
|
(62) |
The Authority also requests the Norwegian authorities to provide, within one month of receipt of this decision, all documents, information and data needed for the assessment of the nature and compatibility of the measure covered by this decision. |
|
(63) |
The Authority requests the Norwegian authorities to forward a copy of this decision to the potential recipient of the aid immediately. |
|
(64) |
The Authority reminds the Norwegian authorities that, according to Article 14 of Part II of Protocol 3, any incompatible aid unlawfully granted will have to be recovered, unless (exceptionally) this recovery would be contrary to a general principal of EEA law, |
HAS ADOPTED THIS DECISION:
Article 1
The formal investigation procedure provided for in Article 1(2) of Part I and Article 4(4) of Part II of Protocol 3 is opened into the potential aid measure implemented by the Norwegian authorities, which is the transfer of land from the municipality of Sandefjord to Sandefjord Fotball AS.
Article 2
The Norwegian authorities are invited, pursuant to Article 6(1) of Part II of Protocol 3, to submit their comments on the opening of the formal investigation procedure by 24 November 2014.
Article 3
The Norwegian authorities are requested to provide by 24 November, all documents, information and data needed for the assessment of
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— |
the market price of the two plots of land at issue in line with the reasoning in section 6.3 above, and |
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— |
the compatibility of the aid measure. |
Article 4
This Decision is addressed to the Kingdom of Norway.
Article 5
Only the English language version of this Decision is authentic.
Decision made in Brussels, on 22 October 2014.
For the EFTA Surveillance Authority
Oda Helen SLETNES
President
Helga JÓNSDÓTTIR
College Member
(1) Pindsle Eindomsutvikling AS, including its subsidiaries Pindsle Stadion AS and Arena Næring AS. It will be called Pindsle Property AS in the following.
(2) The valuation report estimates the combined value of plots 152/96 and 152/97 at NOK 31 million. The NOK 15 million results from apportioning this estimate according to the respective size of the two plots.
(3) Article 2 of Commission Directive 2006/111/EC on the transparency of financial relations between Member States and public undertakings (OJ L 318, 17.11.2006, p. 17), incorporated at point 1a of Annex XV to the EEA Agreement.
(4) Case C-379/98 Preussen Elektra v Schleswag EU:C:2001:160, paragraphs 59-60. See also the Commission’s answer to the parliamentary question P-2491/02 (OJ C 137 E, 12.6.2003, p. 87).
(5) Case C-41/90 Höfner and Elser v Macroton EU:C:1991:161, paragraphs 21-2; Joined Cases C-180/98 to C-180/98 Pavlov and Others EU:C:2000:428; and Case E-5/07 Private Barnehagers Landsforbund v EFTA Surveillance Authority [2008] EFTA Ct. Rep. p. 61, paragraph 78.
(6) Case C-222/04 Ministero dell’Economica e delle Finanze v Cassa di Risparmio di Firenze SpA EU:C:2006:8, paragraph 108.
(7) Authority guidelines on State aid elements in sales of land and buildings by public authorities, adopted on 17 November 1999. Available at: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/
(8) Case C-39/94 SFEI and Others EU:C:1996:285, paragraphs 60-61.
(9) I.e. the acquisition costs incurred by the public authority in question.
(10) This is further shown by the absence of an independent expert valuation, which is required under Norwegian company law for transactions between companies in the same group.
(11) Case C-372/97 Italy v Commission EU:C:2004:234, paragraph 44.
(12) Case 730/79 Philip Morris Holland BV v Commission EU:C:1980:209, paragraphs 11-12 and Joined Cases E-5/04, E-6/04, E-7/04 Fesil ASA and Finnfjord Smelteverk AS v EFTA Surveillance Authority [2005] EFTA Ct. Rep. 117, paragraph 94.
(13) Case C-364/90 Italy v Commission EU:C:1993:157, paragraph 20.
(14) Commission Regulation (EU) No 651/2014 of 17 June 2014 declaring certain categories of aid compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty (OJ L 187, 26.6.2014, p. 1), incorporated at point 1j of Annex XV to the EEA Agreement.
(15) See e.g. Commission Decision in case SA.37109 (2013/N), Football stadiums in Flanders (OJ C 69, 7.3.2014, p. 1-28).
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
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15.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/16 |
Antrag des Héraðsdómur Reykjavíkur vom 4. September 2014 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Sache Wow Air ehf. gegen Samkeppniseftirlitið (isländische Wettbewerbsbehörde), Isavia ohf. und Icelandair ehf.
(Rechtssache E-18/14)
(2015/C 11/06)
Mit Schreiben vom 4. September 2014, das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 4. September 2014 einging, beantragte das Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht Reykjavik, Island) ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Wow air ehf. gegen Samkeppniseftirlitið (isländische Wettbewerbsbehörde), Isavia ohf. und Icelandair ehf. zu folgenden Fragen:
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1. |
Werden die Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass einem nach den Bestimmungen der Verordnung ernannten Koordinator in Bezug auf die Ausübung seiner Tätigkeiten eine unabhängige Verwaltungsbefugnis nach innerstaatlichem Recht im Rahmen der Exekutive des Mitgliedstaats erteilt wird, oder liegt es im Ermessen des Mitgliedstaats, über den Status des Koordinators nach innerstaatlichem Recht zu entscheiden? |
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2. |
Ist in Bezug auf die Anweisungen für die Behandlung von Beschwerden über die Zuweisung von Zeitnischen in Artikel 8 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 davon auszugehen, dass alle Beschwerden, einschließlich wettbewerbsspezifischer Beschwerden, dem dort vorgeschriebenen Verfahren unterliegen, oder ist Erwägungsgrund 15 der Verordnung so zu verstehen, dass die Verordnung die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags, insbesondere die Artikel 85 und 86, unberührt lässt, sodass wettbewerbsspezifische Beschwerden in die ausschließliche Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden in dem jeweiligen Mitgliedstaat fallen und daher direkt bei ihnen einzureichen sind? |
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3. |
Wird für den Fall, dass die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 Anweisungen erteilt, um den Wettbewerb anzuregen, in der Verordnung davon ausgegangen, dass diese Anweisungen dem Leitungsorgan eines Flughafens/einer zuständigen Behörde erteilt werden oder sollten diese Anweisungen dem Koordinator erteilt werden? |
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15.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/17 |
Klage von DB Schenker gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. November 2014
(Rechtssache E-22/14)
(2015/C 11/07)
Die Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS (zusammen „DB Schenker“), vertreten durch Rechtsanwalt Jon Midthjell, Advokatfirmaet Midthjell AS, Grev Wedels plass 5, N-0151 Oslo, Norwegen, haben am 10. November 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.
Die Klägerinnen ersuchen den EFTA-Gerichtshof,
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1. |
die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. September 2014 in der Sache Nr. 75697 (DB Schenker) aufzuheben; |
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2. |
der EFTA-Überwachungsbehörde und etwaigen Streithelfern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
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— |
Die Klägerinnen — Schenker North AB und Schenker Privpak AB, beide mit Sitz in Schweden, und Schenker Privpak AS mit Sitz in Norwegen — gehören zu DB Schenker, einem internationalen Speditions- und Logistikkonzern, dessen Eigentümerin die Deutsche Bahn AG ist. |
|
— |
Mit seinem Urteil in der Rechtssache E-5/13 DB Schenker gegen EFTA-Überwachungsbehörde vom 7. Juli 2014 hat der EFTA-Gerichtshof die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 25. Januar 2013 in der Sache Nr. 73075 (DB Schenker) aufgehoben, insoweit mit dieser gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 6 RAD 2012 (Regelungen über den Zugang zu Dokumenten) der vollständige oder teilweise Zugang zu den Unterlagen der Fallakte, die der Entscheidung der Überwachungsbehörde 321/10/COL (Norwegische Post — Stammkunden-/Rabattsystem) zugrunde liegt, sowie der Zugang zur ungekürzten Fassung der Entscheidung 321/10/COL verwehrt wurde. |
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— |
Am 17. Juli 2014 erhielt DB Schenker via E-Mail ein Schreiben der Überwachungsbehörde, in dem diese sie ihre Entscheidung bekräftigte, DB Schenker den Zugang zu den strittigen Dokumenten zu verweigern. DB Schenker wurde aufgefordert, einen Zweitantrag zu stellen, sofern der Konzern eine Überprüfung des Standpunkts durch die Überwachungsbehörde wünsche. |
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— |
Am 27. August 2014 übermittelte DB Schenker der Überwachungsbehörde einen Zweitantrag. Am 9. September 2014 übermittelte die Überwachungsbehörde DB Schenker per E-Mail eine Kopie der Entscheidung, wonach DB Schenker gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 6 RAD 2012 erneut der vollständige oder teilweise Zugang zu denselben Unterlagen der Fallakte, die der Entscheidung der Überwachungsbehörde 321/10/COL (Norwegische Post — Stammkunden-/Rabattsystem) zugrunde liegt, sowie der Zugang zur ungekürzten Fassung der Entscheidung 321/10/COL verwehrt wurde. DB Schenker möchte die Aufhebung dieser Entscheidung gemäß Artikel 36 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens erwirken. |
Nach Ansicht der Klägerinnen hat die EFTA-Überwachungsbehörde
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— |
gegen die Ausnahmeregelung in Bezug auf die geschäftlichen Interessen gemäß Artikel 4 Absatz 4 RAD 2012 sowie die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 14 Absatz 4 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens und Artikel 28 Absatz 2 von Kapitel II des Protokolls 4 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens verstoßen und somit entgegen Artikel 2 Absatz 1 RAD 2012 die strittigen Dokumente unrechtmäßigerweise zurückgehalten; |
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— |
gegen die Ausnahmeregelung in Bezug auf das überwiegende öffentliche Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 6 RAD 2012 verstoßen und somit entgegen dem Recht der Öffentlichkeit auf Dokumentenzugang gemäß Artikel 2 Absatz 1 RAD 2012 die strittigen Dokumente unrechtmäßigerweise zurückgehalten. |
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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15.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/18 |
Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2015/C 11/08)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
ÄNDERUNGSANTRAG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9
„Canard à Foie Gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)“
EG-Nr.: FR-PGI-0105-1000-25.5.2012
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
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2. Art der Änderung(en)
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3. Änderung(en)
Die Änderung der Produktspezifikation geht auf den Wunsch der Vereinigung zurück, zum einen bestimmte Aspekte genauer zu erklären bzw. detaillierter zu gestalten, um sie auf den neuesten Stand zu bringen (insbesondere sollen die besonderen Merkmale kleiner Wirtschaftsteilnehmer, die Änderungen bei der Aufmachung der Erzeugnisse für die Verbraucher und die Vermarktungsmöglichkeiten auf den traditionellen Stopfgeflügelmärkten („Marchés au gras“), die nach wie vor Teil der ländlichen und gastronomischen Kultur Südwestfrankreichs sind, Berücksichtigung finden), und zum anderen den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, die innerhalb der Branche seit der Eintragung der g.g.A. im Jahr 2000 stattgefunden haben.
3.1. Beschreibung des Erzeugnisses
Es wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:
|
1. |
Hinzufügung: ganze Ente (mit oder ohne Leber) und ausgenommener Schlachtkörper. Die verschiedenen Aufmachungen der ganzen Ente, die traditionell insbesondere auf den südwestfranzösischen Stopfgeflügelmärkten (spezialisierte Märkte für den Verkauf von Stopfenten oder -gänsen sowie von Schlachtkörperteilen dieser Tiere) verkauft werden, wurden hinzugefügt. Diese Aufmachungen entsprechen dem ganzen Schlachttier (mit verschiedenen Ausweidungsstufen), dem die in der Eintragung der Produktspezifikation aus dem Jahr 2000 genannten Schlachtkörperteile bzw. Schlachtnebenerzeugnisse entstammen (Rohprodukte oder Verarbeitungsprodukte). Die ganze Ente (mit oder ohne Leber) und der ausgenommene Schlachtkörper werden gekühlt, gefroren oder tiefgefroren angeboten. Von den Innereien bzw. Schlachtnebenerzeugnissen dürfen nur Leber, Herz und Muskelmagen unter der geschützten geografischen Angabe verkauft werden. Die Vereinigung hat beschlossen, das in der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe enthaltene Verzeichnis der Fleischteile und Schlachtnebenerzeugnisse beizubehalten, die im Einklang mit dem Brauchtum und dem Ansehen der traditionellen südwestfranzösischen Stopfentenerzeugnisse eingetragen wurde. Eine Erweiterung der geschützten geografischen Angabe um nicht traditionelle Schlachtkörperteile wurde nicht gewünscht. |
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2. |
Hinzufügung: Aufmachung in Form einer Feinzerlegung für alle Erzeugnisse mit Ausnahme der ganzen Ente (mit oder ohne Leber) und der ausgenommenen Schlachtkörper. Damit soll der Verkauf von Fleischportionen an den Endverbraucher ermöglicht werden. Ferner kann die Aufmachung, wie im Einzigen Dokument präzisiert wurde, Konserven, Halbkonserven, gefrorene und tiefgefrorene Produkte umfassen. Es handelt sich um einen Aspekt der geltenden Produktspezifikation. |
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3. |
Ergänzung der Aufmachung roher Stopflebererzeugnisse um gewürzte Produkte. Es soll ein „küchenfertiges“ Erzeugnis angeboten werden. Die in den Handel gebrachte rohe, gewürzte Stopfleber entspricht dem Erzeugnis vor seiner späteren Verarbeitung im Rahmen der geschützten geografischen Angabe. Die Würzmittel sind für das rohe Erzeugnis dieselben wie für das verarbeitete Erzeugnis: „Salz, Nitritpökelsalz, Zucker, Gewürze und Kräuter, Branntweine, aromatisierte Weine, Weine, Trüffel (Tuber melanosporum), Ascorbinsäure oder Natriumascorbat. Die Würzmittel machen maximal 4 % der Zubereitung aus, wobei der Saccharoseanteil maximal 2 g pro kg Zubereitung beträgt.“ |
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4. |
Hinzufügung der möglichen Aufmachung: rohe Stopfleber ohne Äderchen. |
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5. |
Begriffsbestimmung: Parieren des Entenbrustfilets. |
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6. |
Was getrocknete und geräucherte Entenbrustfilets anbelangt, so wurde sowohl in der Produktspezifikation als auch im Einzigen Dokument Folgendes klargestellt: Entenbrustfilet ist tatsächlich immer getrocknet, es kann aber zusätzlich noch geräuchert sein. |
3.2. Ursprungsnachweis
Die Tabellen wurden anhand der im Kapitel „Herstellungsverfahren“ vorgenommenen Änderungen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften aktualisiert. Bestimmte Dokumente wurden inhaltlich genauer formuliert.
Eine Bestandsbuchführung pro Standort wird zwingend eingeführt (vgl. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (3)).
Der Begriff „Los“ wird definiert.
3.3. Erzeugungsverfahren
Diese Rubrik wurde angesichts der Entwicklungen im Bereich Produktspezifikationen für geschützte geografische Angaben, die auf nationaler und europäischer Ebene stattgefunden haben, sowohl formal als auch inhaltlich in zahlreichen Punkten geändert.
Die folgenden Änderungen wurden vorgenommen:
1.
Die Brutanforderungen wurden in diesem Teil übernommen und dahin gehend präzisiert, dass die Enten von männlichen Enten der Art Cairina moschata (sogenannte Barbarieente) oder aus einer Kreuzung der Arten Cairina moschata und Anas platyrhynchos (männliche Barbarieente und weibliche Stockente), der sogenannten Mulardente, gewonnen werden. Hier handelt es sich nicht um eine Änderung, sondern um die Verschiebung einer bestehenden Vorschrift in der Produktspezifikation.
Es wurde spezifiziert, dass die für die Kreuzung verwendeten Elterntiere entsprechend dem vom französischen Geflügel- und Fischzuchtverband (Syndicat des Sélectionneurs Avicoles et Aquacoles Français, SYSAAF) erlassenen Regelwerk ausgewählt werden müssen.
2.
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Die Produktspezifikation wurde dahin gehend geändert, dass die Verbringung von Entenküken von einem Betrieb in einen anderen (vor oder nach 42 Tagen) innerhalb des geografischen Gebiets zulässig ist. Diese Änderung soll der Organisation des Produktionsprozesses und den aktuellen Praktiken der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung tragen. Diese Vorgehensweise betrifft nicht eintägige Küken, sondern ältere Jungtiere. |
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Die Unterschiede bei der Besatzdichte, die im Gebäude und im Auslauf zwischen Tieren bestanden, die während der gesamten Haltung im selben Gebäude verbleiben, und Tieren, die „umgesiedelt“ wurden, wurden zugunsten einer am Alter der Tiere ausgerichteten Besatzdichte im Gebäude gestrichen. |
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Der Begriff der „aufgeteilten Auslaufnutzung“ wurde eingeführt, um eine bessere Qualität der Auslauffläche zu gewährleisten und die Schlammbildung zu begrenzen, die sich negativ auf die Entwicklung der Tiere auswirken kann (z. B. Lahmen). Diese Aufteilung wird begrenzt, indem die unmittelbar pro Ente zur Verfügung stehende Fläche halbiert wird. Diese Aufteilung kann mit einer Rotation der Auslauffläche einhergehen, bei der aus denselben Gründen eine andere Auslauffläche verwendet werden sollte. Zu diesen Änderungen gehört auch, dass die Ruhezeit für die Auslaufflächen zwischen zwei Scharen (zwölf Wochen) geändert und durch eine Gesamtruhedauer der Auslaufflächen pro Kalenderjahr von 168 Tagen ersetzt wird. |
3.
Die täglich an die Tiere vor dem 42. Tag abgegebene Futterration wurde festgelegt und die Menge (in Prozent) der ab dem 43. Tag gegebenen, aus Getreidekörnern gewonnenen Futtermittel begrenzt.
Die Futtermittelklassen orientieren sich terminologisch an den geltenden Unionsvorschriften (Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel).
4.
Es werden mehrere Elemente eingeführt:
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ergänzend zum Durchschnittsgewicht ein Mindestgewicht, das die Tiere bei Beginn des Stopfens aufweisen müssen; |
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das kontinuierliche Stopfen für die landwirtschaftlichen Erzeuger, d. h. das gleichzeitige Stopfen von Enten verschiedenen Alters; |
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Hygieneanforderungen für das Stopfen (Reinigung, Desinfektion, hygienebedingte Leerzeiten); |
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Verringerung der Stopfzeit von mindestens zwölf auf mindestens zehn Tage und von mindestens 24 auf mindestens 20 Stopfmahlzeiten. Diese Änderung wird durch die diversen wissenschaftlichen und technischen Verbesserungen bei Auslese, Haltung und Stopfen möglich, ohne das Gewicht der Leber dadurch zu gefährden. Als Qualitätsziel wird, insbesondere was die Schmelzrate anbelangt, eine Leber mit einem Gewicht von ca. 550 g angestrebt. Dieses Gewicht wird heutzutage zwischen dem zehnten und dem zwölften Tag erreicht oder sogar überschritten. Somit ist eine optionale Verkürzung der Stopfperiode wünschenswert, um den Wirtschaftsteilnehmern die Steuerung der Lebergröße zu ermöglichen. Es wird nur die Dauer der Stopfperiode, nicht aber der Haltung verkürzt; auch das Mindestgewicht der Leber bleibt weiterhin bei 350 g; |
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die Art des beim Stopfen verwendeten Mais wird präzisiert: Es handelt sich um Körnermais und/oder zerdrückten Mais (Maisbrei). |
5.
Es wird ein Mindestschlachtalter eingefügt, das bei der Mulardente 91 Tage und bei der Barbarieente 92 Tage beträgt. Diese Präzisierung entspricht der Summe der Mindesthaltungsdauer (81 bzw. 82 Tage) und der Mindeststopfdauer (10 Tage).
6.
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Es wird die Angabe hinzugefügt, dass die Galle beim Ausnehmen entfernt wird und das Ausnehmen warm oder kalt erfolgt. Ferner wird das Entfernen der Äderchen definiert. |
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Die Kühlung der Lebern und der Schlachtkörper wurde ebenfalls genauer beschrieben. |
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Der maximal zwischen Ausnehmen und Zerlegen zulässige Zeitraum (24 Stunden) und der zwischen Schlachtung und Tiefkühlung bzw. Gefrieren höchstzulässige Zeitraum (48 Stunden) wurden zugunsten neuer spezifischer Hygienevorschriften für die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer gestrichen. |
7.
Die Würzmittel für rohe Stopfleber werden definiert und auf maximal 4 % der Zubereitungsmasse begrenzt.
8.
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Die Aufmachung der für die Verarbeitung bestimmten rohen Stopflebern wurde präzisiert. Die Lebern können im Ganzen, ohne Äderchen, in Scheiben oder gewürzt angeboten werden. |
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Es wurden drei Konservierungsarten definiert: gekühlt, gefroren oder tiefgefroren. Die Erzeugungsbedingungen für gefrorene oder tiefgefrorene Stopflebern werden präzisiert. |
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Wie für rohe, gewürzt in den Handel gebrachte Stopflebern werden auch die Würzmittel für die zur Verarbeitung bestimmten Stopflebern definiert und auf 4 % der Zubereitungsmasse begrenzt. |
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Das Garen der Stopfleber im Tuch, das zuvor mit dem Pochieren gleichgesetzt wurde, wird durch die Hinzufügung von Bestimmungen zu der zu verwendenden Brühe präzisiert; es handelt sich um eine traditionelle Garmethode. |
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Es wurden verschiedene Aspekte hinsichtlich der Erzeugnisse „ganze Stopfleber“ und „Stopfleber“ präzisiert: die Möglichkeit, nur einen einzigen Leberlappen zu verpacken (Nettomasse maximal 250 g), die Zusammensetzung der Gelee-Umhüllung und der Mindesttrüffelgehalt (ab dem diese Zutat in der Verkaufsbezeichnung aufgeführt werden darf). |
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Es wird ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, bereits verarbeitete und gegarte g.g.A.-Stopflebern im Stopfleberblock zu verwenden, wobei der Anteil an der Blockmasse maximal 10 % betragen darf. |
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Es wurden die Bedingungen präzisiert, unter denen auf dem Etikett das Vorhandensein von Stücken, die Zusammensetzung der Gelee-Umhüllung sowie der Mindesttrüffelanteil angegeben werden können. |
9.
Es wurde ein Verbot des Salzens durch Behandlung mit Salzlake für verarbeitetes Fleisch eingeführt:
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getrocknete und geräucherte Entenbrust:
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eingelegtes Entenfleisch (Confit):
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3.4. Kennzeichnung
In Anbetracht der Entwicklungen der einzelstaatlichen Verwaltungsvorschriften ist die Angabe der Bezeichnung der Zertifizierungsstellen auf dem Etikett von g.g.A-Erzeugnissen nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Daher hat die Vereinigung beschlossen, diese Verpflichtung aus der Produktspezifikation zu streichen.
Die Kennzeichnungsbestimmungen wurden überarbeitet, um sie mit dem eingetragenen Namen in Einklang zu bringen.
Es wurden die Verwendung kollektiver Kennzeichnungselemente sowie Vorschriften für die Schriftgröße des in der Verkaufsbezeichnung des Erzeugnisses enthaltenen geografischen Namens eingeführt.
Die kollektiven Kennzeichnungselemente sind in einer Charta festgelegt, die die Vereinigung allen Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stellt.
3.5. Einzelstaatliche Vorschriften
Die Rubrik „Einzelstaatliche Vorschriften“ wird in Anbetracht der Entwicklung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Form einer Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Punkten und der Bewertungsmethode dargestellt.
3.6. Sonstiges
Die Kontaktdaten der Vereinigung werden auf den neuesten Stand gebracht und die der Zertifizierungsstellen hinzugefügt.
Die Bezeichnung der Produktklassen wurde entsprechend der in den geltenden Unionsvorschriften enthaltenen Terminologie auf den neuesten Stand gebracht. Diese korrigierte Fassung wurde in die Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“ verschoben.
Die Abgrenzung des geografischen Gebiets der g.g.A. blieb unverändert. Allerdings hat sich die Darstellung geändert: Das Verzeichnis der Kantone wurde durch ein Verzeichnis der entsprechenden Gemeinden ersetzt.
Es wird präzisiert, dass sämtliche Vorgänge von der Aufzucht bis zur Verpackung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stattfinden müssen. Die Verpackungspflicht innerhalb des Gebiets ist daher in der Rubrik „Geografisches Gebiet“ der Produktspezifikation ausdrücklich aufgeführt.
Implizit war dies bereits bei der geltenden Produktspezifikation durch folgende Bestimmungen der Fall:
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Seite 34: „les viandes confites sont conditionnées dans le contenu final“ (eingemachtes Entenfleisch wird in der endgültigen Umschließung aufgemacht); |
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Seite 32 und 34: „la mise sous vide des magrets et des foies gras est prévue“ (die Vakuumverpackung der Entenbrüste und Stopflebern ist vorgesehen); |
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Seite 32: „le traitement thermique final des préparations de foie gras se fait après le conditionnement“ (die abschließende Wärmebehandlung der Stopfleberzubereitungen erfolgt nach dem Verpacken). |
Durch Verpacken im geografischen Gebiet können die Produkteigenschaften gewahrt werden.
Entenfleisch und Schlachtnebenerzeugnisse sind empfindliche Produkte, die dazu neigen, unter Lufteinwirkung zu oxidieren. Durch das Verpacken innerhalb des geografischen Gebiets wird die Zeitspanne zwischen Verarbeitung und Verpackung verkürzt, wodurch ein Verderben dieser Produkte vermieden werden kann.
Bei verarbeiteten Stopflebern und eingelegtem Entenfleisch ist die Verpackung integraler Bestandteil des Herstellungsverfahrens, da diese Produkte nach dem Verpacken einer abschließenden stabilisierenden Wärmebehandlung unterzogen werden.
Das Verpacken innerhalb des geografischen Gebiets erleichtert schließlich die Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle der Erzeugnisse.
Dieses Kapitel wurde redaktionell überarbeitet, um bei neu hinzugefügten Erzeugnissen den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet aufzuzeigen und die Konformität mit den aktuellen redaktionellen Anforderungen sicherzustellen.
Dieses Kapitel besteht aus den folgenden drei Unterkapiteln, die wie folgt geändert wurden:
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1. |
Das Unterkapitel „Besonderheit des geografischen Gebiets“ wurde umgeschrieben und neu gestaltet, um
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2. |
Die Besonderheiten aller unter die geschützte geografische Angabe fallenden Erzeugnisse und insbesondere die Besonderheiten der im Rahmen des Änderungsantrags eingeführten Produktklasse (ganze Ente (mit oder ohne Leber) und ausgenommener Schlachtkörper) werden im Kapitel „Besonderheit des Erzeugnisses“ erläutert. |
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3. |
Im Kapitel über den ursächlichen Zusammenhang wurde verdeutlicht, dass dieser Zusammenhang hauptsächlich auf dem Ansehen beruht, das anhand genauerer Belege nachgewiesen wird. |
Die traditionellen Elemente, nämlich der für die Region charakteristische Maisanbau, die bäuerliche Wirtschaftsform der Mastentenhaltung und die besonderen Konservierungstechniken werden zwar beibehalten, wurden aber neu angeordnet und präzisiert.
Der ursächliche Zusammenhang basiert somit auf folgenden Faktoren:
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das geografische Gebiet bietet günstige klimatische Bedingungen für den Maisanbau; |
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der Maisanbau ist seit dem 16. Jahrhundert in der Region verankert und entwickelte sich rasch zum wichtigsten Futtermittel für Geflügel im Allgemeinen und Enten im Besonderen; |
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die Verfügbarkeit dieses Getreides ermöglichte es den Haltern, sich auf die Haltung von Stopfenten zu spezialisieren und ein spezifisches Wissen aufzubauen, dessen Grundlage das schrittweise Zwangsmästen der Enten ist (Stopfen); |
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die Besonderheit der Tiere, die sehr gut gemästet sind und gut entwickelte Muskeln aufweisen, beruht auf dieser Haltungsform der Stopfenten; |
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das Aufkommen dieser Haltungsform ging mit der Verfeinerung der original Konservierungstechniken Hand in Hand (Konfieren und Appertisieren); |
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durch diese Konservierungstechniken wurde ein umfangreicherer Handel mit diesen Erzeugnissen durch spezialisierte Unternehmen ermöglicht; |
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diese Unternehmen trugen zum wachsenden Ansehen der südwestfranzösischen Stopfente innerhalb der Region, aber auch darüber hinaus in ganz Frankreich und schließlich auf internationaler Ebene bei. |
Es wurden zahlreiche redaktionelle Änderungen vorgenommen (Umformulierungen, Präzisierungen, Verschiebung von Absätzen, Streichung überflüssiger Absätze).
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (4)
„Canard à Foie Gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)“
EG-Nr.: FR-PGI-0105-1000-25.5.2012
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name
„Canard à Foie Gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.1 Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Die südwestfranzösische Stopfente wird aus einer männlichen Barbarieente oder einer männlichen Mulardente gezogen.
Die südwestfranzösische Stopfente lebt in Freilandhaltung und wird anschließend gestopft (Mulardenten ab dem 81. Tag, Barbarieenten ab dem 82. Tag).
Die südwestfranzösische Stopfente wird mindestens zehn Tage lang bei mindestens 20 Fütterungen gestopft.
Anschließend wird sie geschlachtet und gegebenenfalls zerlegt und verarbeitet.
Haut und Fett der südwestfranzösischen Stopfente sind elfenbeinfarben bis gelblich.
Bei den verschiedenen, aus der südwestfranzösischen Stopfente gewonnenen Erzeugnissen handelt es sich um:
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Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch: Ganze Ente (mit oder ohne Leber) und ausgenommener Schlachtkörper, Stopfleber, Entenbrust, Schenkel, Entenbruststreifen, Herz, Oberflügel, Muskelmagen. Die ganze Ente mit Leber entspricht der ganzen geschlachteten und gerupften, nicht ausgenommenen Ente. Die ganze Ente ohne Leber entspricht der ganzen geschlachteten, gerupften, nicht ausgenommenen Ente, jedoch ohne Leber. Der ausgenommene Schlachtkörper entspricht der ganzen geschlachteten, gerupften und vollständig ausgenommenen Ente. Die rohe Stopfleber ist weich, von homogener Farbe und weist keine Verletzungen auf. Sie wiegt mindestens 350 g und kann gewürzt angeboten werden. Die Entenbrust entspricht den der Brustmasse entnommenen Filets (ohne den Muskel des Entenbruststreifens). Jede Entenbrust wiegt mindestens 300 g und wird mit Haut und Unterhautfett angeboten. Der Fettanteil (Fett + Haut/Gesamtgewicht) liegt zwischen 25 und 45 %. Die Entenbrüste sind vollständig gerupft und sorgfältig pariert. Der Zuschnitt muss regelmäßig und rundlich sein und auf der Fleischseite einen geringen Fettanteil aufweisen. Die Schenkel entsprechen allen Fleischteilen, der Haut und dem Fett um Oberschenkelknochen, Schienbein und Wadenbein. Zerlegt wird jeweils an den Gelenken. Die Schenkel dürfen keine Blutergüsse oder Schrammen aufweisen. Sie sind vollständig gerupft, sorgfältig pariert und die Federkiele sind fachgerecht entfernt. Die Entenbruststreifen entsprechen dem inneren Teil des Brustmuskels am Rumpf. Sie weisen keine Blutergüsse auf und werden im Ganzen angeboten. Das Herz wird im Ganzen und unversehrt ohne Aorta angeboten. Der Oberflügel entspricht dem ersten Flügelglied. Er wird fachgerecht pariert und weist keine Brüche, Knochensplitter oder Blutergüsse auf. Der Muskelmagen entspricht dem genießbaren zweiten Magen der Ente und ist ein mit dicken Muskeln ausgestattetes Verdauungsorgan. Er muss von innen fachgerecht geschält und von außen vom Fett befreit sein und darf kein Speiseröhrenstück aufweisen. Diese Erzeugnisse können gekühlt, gefroren oder tiefgefroren an den Verbraucher verkauft werden. Sie dürfen mit Ausnahme der ganzen Ente und des Schlachtkörpers einzeln als Schlachtkörperteile angeboten werden. |
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Fleischerzeugnisse: ganze Stopfleber, Stopfleber, Stopfleber im Block (mit oder ohne Stücke), getrocknete (oder getrocknete und geräucherte) Entenbrust, eingelegtes Entenfleisch (Flügel, Schenkel, Entenbrust, Oberflügel, Muskelmagen). Die ganze Stopfleber ist eine Zubereitung aus einer vollständigen Stopfleber oder aus einem oder mehreren Stopfleberlappen sowie Würzmitteln. Die Stopfleber ist eine Zubereitung aus zusammengepressten Stopfleberlappenstücken und Würzmitteln (die einzelnen Stopfleberlappenstücke müssen im Enderzeugnis mindestens 20 g der Masse ausmachen). Die Stopfleber im Block (mit oder ohne Stücke) ist eine Zubereitung aus geformter Stopflebermasse und Würzmitteln, gegebenenfalls mit Beigabe von Stopfleberstücken. Die getrocknete (oder getrocknete und geräucherte) Entenbrust besteht aus mit Trockensalz gepökelten und getrockneten (oder getrockneten und geräucherten) Entenbrüsten und gegebenenfalls weiteren Zutaten. Eingelegtes Entenfleisch (Confit) ist eine Zubereitung aus ausschließlich in Entenfett gekochten, mit Trockensalz gesalzenen Stopfentenstücken. Die einzigen Teile des Tiers, die verwendet werden dürfen, sind Schenkel, Flügel (Brust mit Oberflügel), Brust, Oberflügel und Muskelmagen. Diese Erzeugnisse können als Konserve, Halbkonserve (oder vorgegart), gefroren oder tiefgefroren an den Verbraucher verkauft werden. Sie können fein zerlegt angeboten werden. |
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Die Stopfleberzubereitungen (ganze Stopfleber, Stopfleber, Stopfleber im Block (mit oder ohne Stücke)) müssen aus Stopflebern mit geschützter geografischer Angabe hergestellt werden.
Die getrockneten (oder getrockneten und geräucherten) Entenbrüste müssen aus Entenbrüsten mit geschützter geografischer Angabe hergestellt werden.
Eingelegtes Entenfleisch wird aus mit Trockensalz gesalzenen und in Entenfett gekochten Fleischstücken mit geschützter geografischer Angabe hergestellt.
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
Das Futter der Enten besteht bis zum 42. Tag zu mindestens 50 % aus Getreidekörnern oder aus ihnen hergestellten Erzeugnissen sowie aus den Samen von Hülsenfrüchten. Nachfolgend und bis zum Beginn des Stopfens besteht das Futter zu mindestens 70 % aus Getreidekörnern oder aus ihnen hergestellten Erzeugnissen und aus den Samen von Hülsenfrüchten, wobei der Maisanteil mindestens 15 %, der Weizenanteil maximal 40 % betragen darf.
Eine Stopfportion besteht zu mindestens 95 % aus im geografischen Gebiet Südwestfrankreich geerntetem Mais. Die Enten werden mindestens zehn Tage lang mit mindestens 20 Stopfmahlzeiten aus ganzen oder zerdrückten Maiskörnern ernährt.
Diese Praxis gründet auf dem Brauchtum. Das Aufkommen des Maisanbaus in Südwestfrankreich war für die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Mastenten- und -gänsehaltung maßgeblich, da dieses Getreide anerkanntermaßen für die Geflügelmast geeignet ist.
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die südwestfranzösischen Stopfenten werden innerhalb des geografischen Gebiets aufgezogen, gestopft, geschlachtet und gegebenenfalls zerlegt und verarbeitet.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Durch das Verpacken innerhalb des geografischen Gebiets können die Produkteigenschaften gewahrt werden.
Entenfleisch und Schlachtnebenerzeugnisse sind empfindliche Produkte, die unter Lufteinwirkung leicht oxidieren können. Durch das Verpacken innerhalb des Gebiets wird die Zeitspanne zwischen Bearbeitung und Verpackung verringert, wodurch ein Verderb dieser Produkte vermieden werden kann.
Bei verarbeiteten Stopflebern und Confit-Erzeugnissen ist die Verpackung integraler Bestandteil des Herstellungsverfahrens, da diese Produkte nach dem Verpacken einer abschließenden stabilisierenden Wärmebehandlung unterzogen werden.
Das Verpacken innerhalb des geografischen Gebiets erleichtert schließlich die Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle der Erzeugnisse.
3.7. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung
Die Kennzeichnung des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses umfasst:
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den Namen „Canard à Foie Gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)“; |
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die Produktbezeichnung, die um einen der folgenden geografischen Begriffe ergänzt ist: Sud-Ouest, Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord oder Quercy. In diesem Fall stammt das Enderzeugnis von einer Ente, die in in diesen Gebieten liegenden Produktionsstätten aufgezogen, gestopft, geschlachtet, zerlegt, verarbeitet und verpackt wurde; |
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die kollektiven Kennzeichnungselemente laut der geltenden gemeinsamen Charta, die von der Vereinigung erstellt und allen Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt wird. Jegliche Änderung ist allen Wirtschaftsteilnehmern sowie der zuständigen Kontrollstelle und den zuständigen Kontrollbehörden mitzuteilen. |
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das geografische Gebiet besteht aus folgenden Regionen, Departements und/oder Kantonen:
AQUITAINE (Dordogne, Gironde, Landes, Lot-et-Garonne, Pyrénées-Atlantiques),
MIDI-PYRÉNÉES (Lot, Tarn-et-Garonne, Gers, Hautes-Pyrénées, Haute-Garonne, Ariège, Tarn, Aveyron),
LIMOUSIN: Corrèze und angrenzende Kantone des Departements Haute-Vienne: Saint-Mathieu, Chalus, Saint-Yrieix-la-Perche, Aude: Kantone Castelnaudary Sud und Nord, Salles, Belpech, Fanjeaux.
Die CHALOSSE besteht aus den folgenden Kantonen der „Landes“: Pouillon, Montfort, Amou, Hagetmau, Saint-Sever.
Die GASCOGNE umfasst die Departements Gers, Landes und Hautes-Pyrénées sowie das Arrondissement Saint-Gaudens (Haute-Garonne).
GERS entspricht dem Verwaltungsdepartement Gers.
LANDES entspricht dem Verwaltungsdepartement Landes.
Das PERIGORD umfasst das Departement Dordogne und die angrenzenden Kantone der Departements Haute-Vienne (Saint-Mathieu, Chalus, Saint-Yrieix-la-Perche), Corrèze (Lubersac, Juillac, Ayen, Larche, Brive-la-Gaillarde), Lot (Souillac, Payrac, Gourdon, Salviac, Cazals, Puy-l’Évêque) und Lot-et-Garonne (Fumel, Monflanquin, Villereal, Castillonnes, Lauzun, Duras).
Das QUERCY besteht aus dem Departement Lot und den folgenden Kantonen des Departements Tarn-et-Garonne: Montaigu-de-Quercy, Bourg-de-Visa, Moissac, Lauzerte, Molières, Lafrançaise, Montauban, Montpezat-de-Quercy, Caussade, Négrepelisse, Monclar-de-Quercy, Villebrumier, Caylus und Saint-Antonin-Noble-Val.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
a)
Das geografische Gebiet entspricht in geologischer Hinsicht im Wesentlichen dem aquitanischen Becken, einem weitläufigen, im Erdmittelalter entstandenen Sedimentbecken, das einen großen Teil Südwestfrankreichs ausmacht. Es wird im Westen vom Atlantik begrenzt, im Süden durch die Gebirgskette der Pyrenäen, im Osten durch eine Linie zwischen dem Zentralmassiv und der Stadt Castelnaudary und im Norden durch die Verwaltungsgrenzen der Region Poitou-Charentes.
Charakteristisch für das Gebiet sind fruchtbare Ebenen, die sich mit bestellbarem Hügelland abwechseln, sowie ein mildes, halb maritimes Klima.
Die Temperaturen sind relativ hoch und es fallen im Sommer reichlich Niederschläge. Im Mittel fallen in dem geografischen Gebiet stets über 900 mm Niederschlag (Quelle: Météo France für den Zeitraum 1981-2010).
Aufgrund dieser klimatischen Bedingungen ist Südwestfrankreich ein historisches Maisanbaugebiet: „C’est le maïs qu’on cultive principalement en seconde céréale, parce qu’il n’exige d’eau qu’un peu plus tard. Le sud-ouest est la région privilégiée de ce grain […]. Le maïs ne trouve en effet que là […] les conditions de chaleur et d’humidité qui lui sont nécessaires“ (Das am zweithäufigsten angebaute Getreide ist der Mais, weil er erst etwas später Wasser braucht. Der Südwesten ist die für dieses Getreide beste Anbauregion […]. Nur dort […] findet der Mais das rechte Maß an Wärme und Feuchtigkeit, um zu gedeihen) (DE LAVERGNE, M.L. (1860) Economie rurale de la France depuis 1789. Paris: Guillaumin et Cie et Librairie agricole de la maison rustique).
b)
Die traditionelle Haltung der südwestfranzösischen Stopfente im geografischen Gebiet
Das bäuerliche Südwestfrankreich ist seit dem Mittelalter von zahlreichen Kleinbetrieben und Halbpacht geprägt. Mastenten und -gänse sind seit damals charakteristischer Bestandteil der südwestfranzösischen Höfe.
Die Schwimmvogelhaltung trug somit maßgeblich dazu bei, den Bauern und seine Familie zu ernähren. Eine Besonderheit der Schwimmvogelhaltung im französischen Südwesten ist zudem, dass sie auf der Verbreitung von Mais beruht, der seit seiner Einführung in der Region im 16. Jahrhundert die Hirse als Futtermittel für die Tiere und bald auch als Nahrungsmittel für die Menschen ersetzt.
Bis zum Ende des 17. Jahrhunderts werden die Enten gemästet, indem man sie den Mais in einem dunklen Raum nach Belieben selbst fressen lässt. Mit der Entwicklung der Stopftechnik gegen Ende des 18. Jahrhunderts, bei der den Tieren größere Mengen roher oder gekochter Mais als Mehl oder Kloß verabreicht werden, ändert sich die Art der Tiermast.
Früher Handel mit der südwestfranzösischen Stopfente und den aus ihnen hergestellten Erzeugnissen
Diese charakteristische Haltungsform wird bereits seit dem 17. Jahrhundert von der Entwicklung einer speziellen Konservierungsmethode auf den südwestfranzösischen Höfen begleitet: dem Confit, bei dem Fleischstücke und Schlachtnebenerzeugnisse der Enten im eigenen Fett eingekocht werden. Der Handel mit den Produkten der südwestfranzösischen Stopfente wird Ende des 18. Jahrhundert noch weiter angekurbelt, als Nicolas Appert die Herstellung der Konserve durch „Appertisieren“ erfindet, wodurch eine Rationalisierung des Handels mit verarbeiteten Stopfentenprodukten (insbesondere mit Stopfleber und eingelegtem Entenfleisch) und die Erschließung neuer Absatzmärkte über die Grenzen Südwestfrankreichs hinaus ermöglicht werden.
Ab Ende des 18. Jahrhunderts werden ganze oder ausgenommene Stopfenten und Stopflebern auf eigens für die Direktvermarktung dieser Produkte geschaffenen Stopfgeflügelmärkten (Marchés au gras) verkauft, die zwischen Spätherbst und Frühlingsbeginn abgehalten werden.
Auch heute noch finden solche Märkte in zahlreichen südwestfranzösischen Städten statt, zum Beispiel in Samatan (Gers), Seissan (Gers), Périgueux (Périgord), Mont de Marsan (Landes), Cahors (Quercy) oder Monfort-en-Chalosse (Chalosse). Bei diesen traditionellen Märkten haben die Erzeuger Gelegenheit, ganze Enten (mit oder ohne Leber), ausgenommene Schlachtkörper sowie sämtliche Teile der Ente und Schlachtnebenerzeugnisse wie Rohlebern, Muskelmägen und Herzen direkt an den Endverbraucher zu verkaufen.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Das Besondere an der südwestfranzösischen Stopfente ist ihr hoher Fettanteil, der aus einer spezifischen Haltungs- und Fütterungsmethode resultiert, die wiederum auf einer schrittweisen Mästung der Tiere basiert.
Nach einer langen Aufzuchtphase im Freiland (mindestens 81 Tage) wird die südwestfranzösische Stopfente schrittweise mindestens zehn Tage lang mit Stopfmahlzeiten gemästet, die zu mindestens 95 % aus Mais bestehen.
Fett und Haut der am Ende der letzten Erzeugungsphase geschlachteten Tiere weisen verschiedene weißliche Farbnuancen von elfenbeinfarben bis gelblich auf sowie einen hohen Fettanteil in allen Ententeilen, die beispielsweise bei den Entenbrüsten zwischen 25 % und 45 % beträgt und sich positiv auf die gesamte Gestalt der Tiere auswirkt, deren Schlachtteile ein erhebliches Gewicht erreichen. So liegt beispielsweise das Mindestgewicht der Entenbrust bei 300 g, das der Stopfleber bei 350 g.
Des Weiteren wurde die Enten- und Gänsestopfleber seit dem 18. Jahrhundert von Spitzenköchen als Delikatesse entdeckt, was für das hohe Ansehen der Stopfleberprodukte den Ausschlag gab.
Die südwestfranzösische Stopfente ist ein historisches Spitzenerzeugnis und weit über die Grenzen der südwestfranzösischen Region und sogar über ganz Frankreich hinaus bekannt.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Der ursächliche Zusammenhang besteht bei der südwestfranzösischen Stopfente hauptsächlich im Ansehen der Ente selbst und der aus ihr hergestellten Erzeugnisse.
Dieses Ansehen gründet in erster Linie auf dem lokal verankerten historischen Anbau der Maispflanze, die für die Schwimmvogelmast verwendet wird.
Aufgrund günstiger klimatischer Bedingungen wird der Mais seit dem 16. Jahrhundert in dem geografischen Gebiet angebaut und hat sich rasch als wichtigstes Futtergetreide, insbesondere für die Entenmast, durchgesetzt. Der Zusammenhang zwischen dieser Futterpraxis und dem Ansehen des Erzeugnisses wird im Übrigen an zahlreichen Stellen in der Literatur bestätigt: „les foies de canards si renommés dans toute l’Europe ne doivent leurs avantages qu’à ce grain“ (die in ganz Europa so berühmten Entenstopflebern sind nur aufgrund dieses Getreides so überragend) (PARMENTIER, M. (1785) Mémoire couronné le 25 août 1784 par l’Académie Royale des sciences, belles lettres et arts de Bordeaux [Von der Académie Royale des sciences, belles lettres et arts in Bordeaux am 25. August 1784 ausgezeichnete Denkschrift]. Bordeaux: Arnaud-Antoine PALLANDRE). Auch der Abt ROZIER geht in seiner landwirtschaftlichen Abhandlung aus dem Jahre 1787 auf diesen Zusammenhang ein: „les volailles de toutes espèces […] prennent beaucoup de graisse et leur viande acquiert un goût fin et délicat, aussi les plus estimées viennent-elles des endroits où ce grain est cultivé en grand“ (Geflügel aller Art […] wird damit sehr fett und das Fleisch erhält einen zarten und feinen Geschmack, daher kommt das am meisten geschätzte Geflügel von Orten, wo dieses Getreide im großen Stile angebaut wird).
Durch den Maisanbau konnten sich die Erzeuger auf die Enten- und Gänsemast spezialisieren und Fachwissen über die intensive Verfütterung dieses Getreides und die schrittweise Geflügelmast aufbauen. Aufgrund dieses Wissens erhalten die Erzeuger nach einer langen Aufzuchtphase im Freien, die aufgrund des ganzjährig milden, gemäßigten Klimas möglich ist, gut entwickelte und sehr gut gemästete Tiere. Die Maisgabe während der Mastphase ist bestimmend für die Farbe der Haut und des Fetts, die je nach Art des gefütterten Maises variiert (weißer Mais oder gelber Mais).
Das Ansehen der südwestfranzösischen Stopfente und ihrer Erzeugnisse wurde schließlich dank der Entwicklung der original-südwestfranzösischen Konservierungstechniken (Konfieren und Appertisieren) weiter gesteigert, wodurch der Vertrieb dieser Erzeugnisse außerhalb Südwestfrankreichs ermöglicht und regionale und nationale Vertriebskanäle geschaffen wurden.
In diesem Sinne finden sich weit in die Vergangenheit zurückreichende, zahlreiche Bestätigungen für das Ansehen der Stopfleber in der Literatur, zum Beispiel in der 1787 veröffentlichten „Histoire de la vie privée des français“ (Geschichte des Privatlebens der Franzosen) des französischen Historikers Aussy, worin erwähnt wird, dass sich das Ansehen der Stadt Toulouse auf der Entenstopfleber gründet, oder im Larousse Ménager von 1926, in dem ausgeführt wird, dass „les foies gras servent surtout à la confection de pâtés et de terrine, dont certaines régions ont la spécialité. […] Les pâtés de Toulouse sont au foie de canard et font de la concurrence aux pâtés de Strasbourg“ (die Stopflebern insbesondere zur Fertigung von Pasteten und Terrinen dienen, die in bestimmten Regionen eine Spezialität sind. […] Die Entenstopfleberpasteten von Toulouse machen den Straßburger Pasteten Konkurrenz).
Darüber hinaus sind die seit dem Ende des 18. Jahrhunderts in dem geografischen Gebiet abgehaltenen Stopfgeflügelmärkte ein eindeutiger Beweis für die kulturelle Verankerung der Erzeugung von und des Handels mit Stopfgeflügelprodukten, von der ganzen, küchenfertigen Ente bis zu Schlachtteilen und Schlachtnebenerzeugnissen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (5))
https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCIGPCanardafoiegrasduSudOuestV3.pdf
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1. Ersetzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(4) Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(5) Siehe Fußnote 4.