ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 466

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
30. Dezember 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2014/C 466/01

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

1

 

Rat

2014/C 466/02

Beschluss des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

4

 

Europäische Kommission

2014/C 466/03

Euro-Wechselkurs

5

2014/C 466/04

Euro-Wechselkurs

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 466/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7475 — Edenred/Hermes/Eckstein/UTA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2014/C 466/06

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 466/1


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 15. Dezember 2014

zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(2014/C 466/01)

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1) („das Statut“),

gestützt auf Artikel 10 und Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 20 Absatz 1 des Statuts haben die Abgeordneten „Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen durch die Ausübung des Mandats entstehen“, und in Absatz 4 heißt es: „Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.“ Diese Bedingungen sind unter anderem in Artikel 22, 24 und 66 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) („Durchführungsbestimmungen“) festgelegt.

(2)

Ebenso müssen die Abgeordneten gemäß Artikel 4 der Durchführungsbestimmungen die Originalbelege einreichen, wenn sie die Erstattung von Krankheitskosten beantragen. Das Ergebnis ist, dass die Abgeordneten oft darum ersucht werden, handschriftlich lange und komplizierte Formulare auszufüllen und diesen Rechnungen und andere Belege im Original beizufügen, um entstandene Kosten erstattet zu bekommen.

(3)

Um das Verfahren weniger bürokratisch zu gestalten, sollte den Abgeordneten die Möglichkeit geboten werden, Anträge auf Erstattung oder Übernahme von Kosten auf elektronischem Weg einzureichen. Es wird den Abgeordneten obliegen, die Originalbelege zu einem Dossier während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren, d. h. bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Antrag auf Erstattung oder Übernahme eingereicht wurde. Die zuständigen Dienststellen des Parlaments sollten ein System von stichprobenartigen Kontrollen auf der Grundlage der üblichen Rechnungsprüfungspraxis einführen, um sicherzustellen, dass die gescannten Kopien der Belege den Originalen entsprechen.

(4)

Die Durchführungsbestimmungen sollten daher geändert werden, um es den Abgeordneten zu ermöglichen, Anträge auf Erstattung oder Übernahme von Kosten auf elektronischem Weg sowie gescannte Kopien der Originalbelege einzureichen, denen ihre ehrenwörtliche Versicherung, dass diese Kopien den Originalen entsprechen, beizufügen ist, und um eine Frist für die Aufbewahrung der Originalbelege durch die Abgeordneten festzusetzen, während derer die Verwaltung überprüfen kann, ob die gescannten Kopien der Belege den Originalen entsprechen.

(5)

Darüber hinaus können gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen die Beträge der Reisekostenerstattung, der Tagegeldvergütung und der allgemeinen Kostenvergütung vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres.

(6)

Die von Eurostat am 14. November 2014 für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 mitgeteilte Inflationsrate beläuft sich auf 0,5 %. Die neuen Beträge, die sich aus der zur Berücksichtigung dieser Inflationsrate notwendigen Anpassung ergeben, sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 angewandt und die Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Verfahren

Die Erstattungsanträge werden bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments oder direkt bei der Abrechnungsstelle der Kommission auf vereinheitlichten Formularen, versehen mit den Belegen, eingereicht.“

2.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 22,62 EUR;“.

3.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 4 264 EUR festgesetzt.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitzenden von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an Konferenzen oder Veranstaltungen mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 264 EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des oben erwähnten Höchstbetrags.“

4.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Union statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 306 EUR festgesetzt wird.“

5.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Der monatliche Betrag der Vergütung gemäß Artikel 25 wird auf 4 320 EUR festgesetzt.“

6.

Artikel 66 erhält folgende Fassung:

„Artikel 66

Ersatzbelege

Im Falle des Verlusts der gemäß diesen Durchführungsbestimmungen vorzulegenden Belege reichen die Abgeordneten eine Verlusterklärung ein, der gemäß den Vorschriften dieser Durchführungsbestimmungen Ersatzbelege beizufügen sind.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 72a

Übermittlung von Belegen mittels elektronischen Scannens

(1)   Wenn in diesen Durchführungsbestimmungen von der Einreichung von Anträgen auf Erstattung oder Übernahme die Rede ist, heißt das, dass solche Anträge in elektronischer Form zusammen mit einer digitalen Signatur eingereicht werden können.

(2)   Verlangen diese Durchführungsbestimmungen die Einreichung von Belegen, heißt das, dass sie in Form gescannter Kopien übermittelt werden können, sofern der Abgeordnete ehrenwörtlich versichert, dass die übermittelten Belege den Originalen entsprechen.

(3)   Um überprüfen zu können, ob gescannte Kopien von Belegen den Originalen entsprechen, bewahren die Abgeordneten die Originale bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres auf, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungs- oder Übernahmeantrag eingereicht wurde.

Die zuständigen Dienststellen des Parlaments führen ein System von stichprobenartigen Kontrollen ein, um sicherzustellen, dass gescannte Kopien von Belegen den Originalen entsprechen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab demselben Datum, mit Ausnahme des Artikels 1 Absätze 2 bis 5, die ab dem 1. Januar 2015 gelten.


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(2)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1).


Rat

30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 466/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Dezember 2014

zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

(2014/C 466/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),

in Anbetracht der von der lettischen Regierung unterbreiteten Kandidatur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2012 bis zum 17. September 2015 ernannt.

(2)

Der Sitz eines lettischen Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Regierungen ist aufgrund des Rücktritts von Frau Sanda LIEPINA frei geworden.

(3)

Die Mitglieder im Verwaltungsrat des genannten Zentrums sollten für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2015, ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2015 die folgende Person ernannt:

REGIERUNGSVERTRETER:

LETTLAND

Frau Inta ŠUSTA

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 228 vom 31.7.2012, S. 3.


Europäische Kommission

30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 466/5


Euro-Wechselkurs (1)

24. Dezember 2014

(2014/C 466/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2219

JPY

Japanischer Yen

147,07

DKK

Dänische Krone

7,4396

GBP

Pfund Sterling

0,78650

SEK

Schwedische Krone

9,5400

CHF

Schweizer Franken

1,2025

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1511

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,777

HUF

Ungarischer Forint

316,08

LTL

Litauischer Litas

3,45280

PLN

Polnischer Zloty

4,3078

RON

Rumänischer Leu

4,4628

TRY

Türkische Lira

2,8410

AUD

Australischer Dollar

1,5053

CAD

Kanadischer Dollar

1,4164

HKD

Hongkong-Dollar

9,4844

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5807

SGD

Singapur-Dollar

1,6160

KRW

Südkoreanischer Won

1 347,55

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,2498

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5969

HRK

Kroatische Kuna

7,6630

IDR

Indonesische Rupiah

15 214,50

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2729

PHP

Philippinischer Peso

54,596

RUB

Russischer Rubel

66,8863

THB

Thailändischer Baht

40,169

BRL

Brasilianischer Real

3,2921

MXN

Mexikanischer Peso

18,0123

INR

Indische Rupie

77,5589


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 466/6


Euro-Wechselkurs (1)

29. Dezember 2014

(2014/C 466/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2197

JPY

Japanischer Yen

146,96

DKK

Dänische Krone

7,4404

GBP

Pfund Sterling

0,78420

SEK

Schwedische Krone

9,6234

CHF

Schweizer Franken

1,2028

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0475

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,717

HUF

Ungarischer Forint

314,68

LTL

Litauischer Litas

3,45280

PLN

Polnischer Zloty

4,3023

RON

Rumänischer Leu

4,4741

TRY

Türkische Lira

2,8313

AUD

Australischer Dollar

1,4964

CAD

Kanadischer Dollar

1,4183

HKD

Hongkong-Dollar

9,4632

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5644

SGD

Singapur-Dollar

1,6134

KRW

Südkoreanischer Won

1 341,07

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,1557

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5920

HRK

Kroatische Kuna

7,6580

IDR

Indonesische Rupiah

15 128,58

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2659

PHP

Philippinischer Peso

54,558

RUB

Russischer Rubel

68,0650

THB

Thailändischer Baht

40,223

BRL

Brasilianischer Real

3,2602

MXN

Mexikanischer Peso

17,9281

INR

Indische Rupie

77,6660


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 466/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7475 — Edenred/Hermes/Eckstein/UTA)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 466/05)

1.

Am 19. Dezember 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Edenred SA (Frankreich), Hermes Mineralöl-GmbH („Hermes“, Deutschland) und Familien-Gesellschaft Eckstein mbH Verwaltungs-KG („Eckstein“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen UNION TANK Eckstein GmbH & Co. KG und UNION TANK Eckstein GmbH (zusammen „UTA“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Edenred: Anbieter vorausbezahlter Dienstleistungen für Unternehmen, Entwicklung und Verwaltung von Lösungen in den Bereichen Employee Benefits, Expense Management und Incentives & Rewards sowie Verwaltung öffentlicher Sozialprogramme.

—   UTA: Ausgabe und Verwaltung von Tank- und Servicekarten für den gewerblichen Güter- und Personentransport.

—   Hermes und Eckstein: Holdinggesellschaften in Familienbesitz ohne Geschäftstätigkeit.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7475 — Edenred/Hermes/Eckstein/UTA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 466/8


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2014/C 466/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„AGNELLO DI SARDEGNA“

EG-Nr.: IT-PGI-0205-01227-6.5.2014

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Etikettierung

    Einzelstaatliche Vorschriften

    Sonstiges [zu präzisieren]

2.   Art der Änderung(en)

    Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

    Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

    Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Der angegebene Höchstwert des Proteingehalts wird gestrichen. Mit der neuen Formulierung besteht jetzt auch die Möglichkeit, dass das Fleisch von „Agnello di Sardegna“ einen höheren Proteingehalt aufweist als bislang vorgesehen.

Der in der bisherigen Spezifikation genannte Wert für den Ätherextrakt wird von „unter 3 %“ zu „unter 3,5 %“ geändert. Da die Tiere in völlig natürlicher Umgebung wild oder halbwild gehalten werden, können besondere Klima- und Umgebungsbedingungen zu Schwankungen dieses Wertes im Schlachtkörper führen; diesem Phänomen muss Rechnung getragen werden, um zu verhindern, dass sachgerecht gemäß der in der Spezifikation angeführten Aufzuchtmethode erzeugtes Fleisch von „Agnello di Sardegna“ ungerechtfertigterweise vom Markt ausgeschlossen wird.

Herstellungsmethode

Der zulässige Gewichtsbereich für die Typen „Milchlamm“ und „leichtes Lamm“ wird erweitert. Für das Milchlamm gilt nunmehr statt „5-7 kg“ ein Bereich von „4,5-8,5 kg“. Die Verringerung des Mindestgewichts erfolgt auf Ersuchen der Züchter, die die Tiere in gebirgigen Gebieten bzw. in unwegsamem Gelände halten, wo sie kleiner bleiben als bei der Aufzucht in der Ebene. Die Notwendigkeit, den Wert für das Höchstgewicht anzuheben, ergab sich hingegen infolge der genetischen Verbesserung der Rassen, der besseren Aufzuchtbedingungen und der verbesserten Tiergesundheit, so dass die Milchlämmer jetzt ein geringfügig höheres Gewicht aufweisen als in der Spezifikation angegeben. Für den Typ „leichtes Lamm“ wurde das vorgesehene Mindestgewicht von „7 kg“ auf „8,5 kg“ erhöht.

Verpackung

Um den Anforderungen der Supermärkte Rechnung zu tragen, die immer häufiger die Verarbeitung des Erzeugnisses in der eigenen Verkaufsstelle verlangen, wurden alle geografischen Angaben zur Durchführung der Phasen von Herstellung und Verpackung der Teilstücke von „Agnello di Sardegna“ innerhalb Sardiniens gestrichen.

Neu aufgenommen wurden die nach Entfernung von Kopf und Geschlinge gewonnenen „Vorderteile“. Dies ermöglicht eine klarere Abgrenzung der Fleischstücke, die man nach Entfernung von Kopf und Geschlinge erhält.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„AGNELLO DI SARDEGNA“

EG-Nr.: IT-PGI-0205-01227-6.5.2014

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Agnello di Sardegna“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse: 1.1 Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Agnello di Sardegna“ g.g.A. muss bei der Vermarktung die folgenden visuellen Eigenschaften aufweisen: weißes Fleisch, feine Struktur, fest, aber zart beim Kochen und leicht von Fett durchzogen, mit nicht zu viel Muskelmasse und ausgewogenem Verhältnis zwischen Knochenbau und Muskulatur.

Bei der organoleptischen Prüfung müssen Eigenschaften wie Zartheit, Saftigkeit, das delikate Aroma und das Vorhandensein besonderer Düfte, wie sie für junges und frisches Fleisch typisch sind, nachgewiesen werden.

Ferner muss das sardische Lamm die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften aufweisen:

pH-Wert

> 6

Eiweißgehalt (der Probe)

≥ 13 %

Ätherextrakt (der Probe)

< 3,5 %

Die geschützte geografische Angabe „Agnello di Sardegna“ gilt für das Fleisch von auf Sardinien geborenen und aufgezogenen Lämmern reinrassiger sardischer Mutterschafe oder sardischer Mutterschafe aus Kreuzung der ersten Generation mit Tieren einer Fleischrasse wie „Ile De France“ und „Berrichon Du Cher“ oder anderer bewährter Fleischrassen.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die Milchlämmer (4,5-8,5 kg) müssen ausschließlich mit Muttermilch genährt (natürlich gesäugt) werden, während „leichte“ Lämmer (8,5-10 kg) und „schwere“ Lämmer (10-13 kg) ergänzend mit natürlichen frischen bzw. getrockneten Futtermitteln und Getreide sowie mit auf der Insel Sardinien heimischen wild wachsenden Pflanzen gefüttert werden können.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die geschützte geografische Angabe „Agnello di Sardegna“ ist ausschließlich Lämmern vorbehalten, die auf Sardinien geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Für den Verkauf ganzer Schlachtkörper von Lämmern im Erzeugungsgebiet wird keine besondere Verpackung vorgegeben: Die Schlachtkörper können im Ganzen unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Gesundheitsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass sie in entsprechenden Kühlwagen befördert werden, vermarktet werden.

„Agnello di Sardegna“ g.g.A. kann im Ganzen bzw. wie folgt portioniert in Verkehr gebracht werden:

a)   Agnello di Sardegna des Typs Milchlamm (4,5-8,5 kg)

1.

ganz;

2.

durch symmetrischen Sagittalschnitt des Schlachtkörpers gewonnene Hälfte;

3.

Vorder- und Hinterviertel (ganz oder aufgeschnitten);

4.

Kopf und Geschlinge;

5.

Vorderteile: gewonnen durch Entfernung von Kopf und Geschlinge;

6.

Schulter, Haxe, Karree (ganz oder aufgeschnitten);

7.

Mischpackung (zusammengestellt aus vorstehend beschriebenen Schlachtkörperteilen).

b)   Agnello di Sardegna, „leicht“ (8,5-10 kg) und „schwer“ (10-13 kg):

1.

ganz;

2.

durch symmetrischen Sagittalschnitt des Schlachtkörpers gewonnene Hälfte;

3.

Vorder- und Hinterviertel (ganz oder aufgeschnitten);

4.

Kopf und Geschlinge;

5.

Vorderteile: gewonnen durch Entfernung von Kopf und Geschlinge;

6.

Pistole: umfasst beide Hinterkeulen einschließlich „Sattel“ (rechts und links);

7.

Sattel: besteht aus dem oberen Teil des Rückens einschließlich der letzten beiden Rippen und der Bauchseiten;

8.

Karree: umfasst das vordere obere Rückenstück;

9.

Zwischenrippenstück: umfasst die beiden „Roastbeef-Hälften“;

10.

Vorderviertel: umfasst die Schultern, die unteren Rippen, den Hals und die oberen Koteletts des Vorderteils;

11.

Schulterstück: umfasst die beiden mit dem Hals verbundenen Schultern;

12.

Keule: umfasst das Bein, die Haxe, die Kreuzbeinregion und den hinteren Teil der Lenden;

13.

Keule ohne Schwanzstück: umfasst die hinteren Glieder der Kreuzbeinregion und den hinteren Teil der Lenden.

Andere Teilstücke:

14.

Sattel: umfasst die Kreuzbeinregion mit oder ohne letztem Lendenwirbel;

15.

Filet: umfasst die Lendenregion;

16.

Kotelettstrang: oberer Teil des Rückens einschließlich der ersten und zweiten Rippen;

17.

Nackenstück: Vorderteil, bestehend aus den ersten 5 Rückenwirbeln;

18.

Schulter: ganz;

19.

Halsstück: umfasst die Halsregion;

20.

obere Koteletts: umfasst die untere Brustregion;

21.

Schulter, Keule, Karree (ganz oder zerlegt);

22.

Mischpackung (zusammengestellt aus vorstehend beschriebenen Schlachtkörperteilen).

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

„Agnello di Sardegna“ g.g.A. muss im Ganzen bzw. zerlegt in den Verkehr gebracht werden. Dabei müssen die mit „I.G.P.“ („g.g.A.“) gekennzeichneten Verpackungen der ganzen bzw. zerlegten Schlachtkörper oder die auf diesen angebrachten Etiketten in klarer und unverwischbarer Schrift die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Insbesondere müssen die Vakuumverpackungen oder die anderen nach dem Gesetz erlaubten Verpackungen Folgendes enthalten:

a)

die Angaben zur g.g.A. „Agnello di Sardegna“ und das Logo;

b)

die Fleischart;

c)

die Bezeichnung des Teilstücks.

Das Logo hat den Umriss Sardiniens und zeigt in stilisierter Form den Kopf und den Fuß eines Lamms. Die Bezeichnung „Agnello di Sardegna“ ist in Blockbuchstaben gestaltet.

Die Einrahmung der Marke und des stilisierten Lamms sind in Pantone 350 (Cyan 63 % — Gelb 90 % — Schwarz 63 %), der Hintergrund in Pantone 5763 (Cyan 14 % — Gelb 54 % — Schwarz 50 %) gehalten.

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Die geschützte geografische Angabe darf durch keine anderen Bezeichnungen ergänzt werden, auch nicht durch Attribute wie „fine“ (edel), „scelto“ (erlesen), „selezionato“ (ausgewählt), „superiore“ (hochwertig) oder „genuino“ (unverfälscht).

Erlaubt ist hingegen die Verwendung wahrheitsgemäßer zusätzlicher geografischer Angaben wie geschichtlich-geografischer Namen, Namen von Gemeinden, Gütern, Farmen und Betrieben unter Hinweis auf Aufzucht, Schlachten und Verpacken des Erzeugnisses, sofern sie keine anpreisende Bedeutung haben und den Verbraucher nicht irreführen. Werden solche Angaben auf dem Etikett angeführt, dürfen sie nur ein Drittel so groß sein wie die Buchstaben, in denen die g.g.A. gestaltet ist.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das für die Aufzucht von „Agnello di Sardegna“ bestimmte Gebiet umfasst das gesamte Territorium der Region Sardinien.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Region Sardinien ist eine Insel mit vorherrschendem Mittelmeerklima, das durch milde und relativ regenreiche Winter sowie trockene und heiße Sommer geprägt ist.

Fast überall auf der Insel sind die Einflüsse des Meeres zu spüren, weshalb die durch das Meer abgeschwächten Temperaturen recht gemäßigte Durchschnittswerte aufweisen: Die Jahresmitteltemperatur liegt zwischen 14 °C und 18 °C. Die regenreichsten Monate sind November und Dezember, während es im Juli und August kaum regnet. Im übrigen Jahresverlauf ist eine äußerst unregelmäßige Niederschlagsneigung zu verzeichnen, wobei die Niederschläge insgesamt keineswegs spärlich ausfallen (Mittelwerte von 500-800 mm/Jahr).

Zu den herausragenden Klimafaktoren Sardiniens gehört zweifellos der Wind: Besonders kräftig weht der Mistral, ein kalter Nord-West-Wind, der häufiger im Winter, aber gelegentlich auch in anderen Jahreszeiten auftritt. Während zum Herbstausklang die gemäßigten und feuchten Atlantikwinde vorherrschen, sind es zu Frühjahrsbeginn die heißen und trockenen Südwinde aus Afrika.

Nicht zuletzt aufgrund der schwachen Besiedlung und des Inselcharakters, der die Abkopplung von der Umgebung förderte, hat sich Sardinien bis heute etliche seiner ursprünglichen natürlichen Gegebenheiten bewahrt, von denen viele einzigartig sind: Oft mutet die Landschaft wild, streng und einsam an; an manchen Stellen ist sie von einer Schönheit und einer Faszination, wie sie im Mittelmeerraum selten zu finden sind. Deshalb blieben in der sardischen Pflanzenwelt einige sehr alte Arten, die andernorts mutierten oder ausstarben, weitgehend unberührt. Die Insel, auf der die Freiland- bzw. die Wanderhaltung von Schafen schon immer die vorherrschende Tätigkeit war, ist überwiegend von Weideland bedeckt, bestehend sowohl aus Grassteppen als auch aus gebüschartigen Vegetationsbeständen. Die reichste, ausgedehnteste und kräftigste Pflanzenformation ist eindeutig die Mittelmeer-Macchie, die die sardische Landschaft bis in 800 m Höhe prägt und bisweilen vereinzelte pittoreske Haine auf den nackten Felsen entlang der Küste bildet. Die Macchia ist die typische immergrüne Gebüschformation, die Höhen bis zu 4-5 m erreichen kann, wenn die Böden tief und feucht genug sind („Hochmacchia“), und hauptsächlich aus Oleaster (wilde Olivenbäume), Mastixsträuchern, Johannisbrotbäumen, Myrten, Lorbeer, Wacholder und Zistrosen besteht. Die Wildbäche sind entlang ihrer Kiesbetten oft dicht mit Oleanderbüschen bewachsen. Außerdem gibt es eine niedrige Macchia mit etwa 50 cm hohen Büschen, gemeinhin als „Garriga“ bezeichnet, wo Salbei, Rosmarin, Heidekraut, Thymian, Ginster usw. wachsen; interessant sind auch die Zwergpalmenformationen.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

„Agnello di Sardegna“ g.g.A. zeichnet sich vor allem durch seine Kleinwüchsigkeit aus: Das Fleisch des unter die g.g.A. fallenden sardischen Lamms unterscheidet sich deutlich von Schaffleisch, das von schwereren Mehrnutzungsrassen stammt, denn Letzteres ist häufig durch einen markanten Geschmack gekennzeichnet, den nicht alle Verbraucher mögen. „Agnello di Sardegna“ g.g.A. hingegen hat wegen der Milchfütterung der Tiere auf natürlichen Weiden einen stets appetitlichen Geschmack, der auf den größeren Anteil an ungesättigten Fetten in der Fettmasse zurückzuführen ist, die geschmackvoller und leichter verdaulich sind als die gesättigten.

Das in den Schlachtkörpern enthaltene Fett ist die natürliche Ergänzung zum Fleischanteil und verliert sich größtenteils beim Kochen: Das Fleisch wird angenehm geschmeidig, vor allem aber zarter und schmackhafter. Unter die g.g.A. fallende sardische Lämmer haben zartes, weißes, sehr schmackhaftes, leicht verdauliches und mageres Fleisch.

„Agnello di Sardegna“ g.g.A. ist nicht nur wegen seines Geschmacks, sondern auch wegen seines Nährwerts ein ideales Lebensmittel, denn es ist reich an hochwertigen Eiweißen. Aufgrund dieser Merkmale eignet es sich besonders für die Ernährung von Verbrauchern, die leichte, aber energiereiche Kost benötigen.

„Agnello di Sardegna“ g.g.A. ist biologisch gesund und vollkommen frei von chemischen oder biotischen Verunreinigungen. Sardische Lämmer werden aufgrund ihres jungen Alters weder zwangsgefüttert noch Umweltstress ausgesetzt oder hormonell behandelt, denn sie werden im Freiland, in vollkommen natürlicher Umwelt aufgezogen.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die Produktmerkmale von „Agnello di Sardegna“ zeigen den untrennbaren Zusammenhang mit dem Ursprungsgebiet deutlich auf.

Der ausgeprägte wildartige Geschmack ist typisch für eine Aufzuchtmethode, bei der die Lämmer freilebend heranwachsen und sich ausschließlich mit Muttermilch oder natürlichem Ergänzungsfutter ernähren. Sardische Lämmer werden in Extensivhaltung und in Laufställen aufgezogen, d. h. in einer absolut natürlichen Umwelt und auf ausgedehnten Weiden, die stets starker Sonneneinstrahlung, dem Wind und dem sardischen Klima ausgesetzt sind.

Aufgrund der Freilandaufzucht ist die Futterquelle von „Agnello di Sardegna“ nahezu einzigartig: Das sardische Milchlamm wird nur mit Muttermilch aufgezogen; dann wächst es heran und folgt dem Muttertier selbständig auf die Weide, wo seine Nahrung durch natürliches Futter, kultiviertes Grünland und auf der Insel heimische wildwachsende Pflanzen und Kräuter ergänzt wird. Das sardische Schaf hat seinen biologischen bzw. Reproduktionskreislauf im Laufe der Jahre an die Bedingungen seiner Umwelt angepasst; deshalb werden die Lämmer vor allem im Spätherbst mit den ersten Regenfällen und dem Wiedererwachen der Vegetation geboren. Aus diesem Grund ist das Fleisch dieser Lämmer wegen seiner organoleptischen Eigenschaften besonders begehrt. Im Übrigen hat die Ernährung mit Muttermilch nicht nur Einfluss auf den Anteil an Fett, sondern bestimmt auch dessen Qualität. Denn die während des Säugens aufgenommenen Fette bestimmen die Zusammensetzung der Körperfette während der gesamten Wachstumsphase. Zudem bietet die Freilandhaltung die Gewähr für Gesundheit und ausreichende Bewegung, insbesondere in einer natürlichen Umgebung wie der auf Sardinien, die durch Weiträumigkeit gekennzeichnet ist und in der es keine umweltbelastenden Industriegelände oder durch menschliche Eingriffe bedingte Veränderungen der Landschaft gibt. Die sardische Landschaft weist ein auf der ganzen Insel anzutreffendes Merkmal auf, das eine unglaubliche Gleichförmigkeit bewirkt: der — mangels Baumkulturen — unverstellte Horizont vergegenwärtigt ständig, dass hier die Weidewirtschaft dominiert. Dieser Schein trügt nicht: Sardinien ist eine Insel der Hirten; die Schafzucht ist der weitaus bedeutendste Wirtschaftszweig der Insel. Mit 3 294 044 Tieren in 16 410 über das gesamte Inselgebiet verstreuten Betrieben entfallen 40 % des gesamten italienischen Schafbestands auf Sardinien.

Sardinien ist seit Jahrhunderten eine Hirteninsel, und daran hat sich bis heute nichts geändert. Die Schafzucht reicht zurück bis in die pränuraghische Zeit: In den Nuraghen fand man Überreste der ersten Utensilien, die der Milchverarbeitung dienten. Auch in römischen Schriften finden sich zahlreiche Verweise auf die sardische Schafzucht. Die „sardische“ Schafrasse hat im Zuge einer langen Anpassungspraxis Wurzeln im Gebiet Sardiniens geschlagen; sie ist das Ergebnis jahrhundertelanger praktischer Erfahrungen der Schäfer und ist im Wesentlichen die Frucht eines langen Anpassungsprozesses zwischen Mensch und Land sowie zwischen Mensch, Land und Tierrassen.

Die Schäfer von heute widmen sich ihrer Tätigkeit mit derselben Umsicht und Sorgfalt wie jene vor Hunderten von Jahren. Und da die alten Bräuche die Zeit überdauert haben, sind Reinrassigkeit und Güte des sardischen Lamms heute immer noch wie ehedem vollkommen unverfälscht und unnachahmlich.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Agnello di Sardegna“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 61 vom 14.3.2014 veröffentlicht.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)  Siehe Fußnote 3.