ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 462

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
22. Dezember 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 462/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 462/02

Rechtssache C-417/12 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2014 — Königreich Dänemark/Europäische Kommission (Rechtsmittel — EAGFL — Stilllegung von Flächen — Kontrollen per Fernerkundung — Pflanzlicher Bewuchs auf stillgelegten Flächen — Finanzielle Berichtigungen)

2

2014/C 462/03

Rechtssache C-605/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Welmory sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku (Vorabentscheidungsersuchen — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 44 — Begriff der festen Niederlassung des Empfängers einer Dienstleistung — Ort, an dem die Dienstleistungen als an Steuerpflichtige erbracht gelten — Innergemeinschaftlicher Umsatz)

2

2014/C 462/04

Rechtssache C-611/12 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Oktober 2014 — Jean-François Giordano/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Gemeinsame Fischereipolitik — Fangquoten — Sofortmaßnahmen der Kommission — Außervertragliche Haftung der Union — Art. 340 Abs. 2 AEUV — Voraussetzungen — Tatsächlicher und sicherer Schaden — Subjektive Fangrechte)

3

2014/C 462/05

Gutachtenverfahren 1/13: Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Oktober 2014 — Europäische Kommission (Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV — Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung — Beitritt von Drittstaaten — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union — Gefahr einer Beeinträchtigung der einheitlichen und kohärenten Anwendung der Unionsregeln und des reibungslosen Funktionierens des durch sie geschaffenen Systems)

4

2014/C 462/06

Verbundene Rechtssachen C-12/13 P und C-13/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Oktober 2014 — Gérard Buono u. a. (C-12/13 P) und Syndicat des thoniers méditerranéens u. a. (C-13/13 P)/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Gemeinsame Fischereipolitik — Fangquoten — Sofortmaßnahmen der Kommission — Außervertragliche Haftung der Union — Art. 340 Abs. 2 AEUV — Voraussetzungen — Tatsächlicher und sicherer Schaden)

4

2014/C 462/07

Rechtssache C-65/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2014 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission (Nichtigkeitsklage — Verordnung [EU] Nr. 492/2011 — Durchführungsbeschluss 2012/733/EU — EURES-Netz — Durchführungsbefugnis der Europäischen Kommission — Umfang — Art. 291 Abs. 2 AEUV)

5

2014/C 462/08

Rechtssache C-100/13: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Warenverkehr — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der bestimmte Bauprodukte, die mit der Konformitätskennzeichnung CE versehen sind, zusätzlichen nationalen Normen entsprechen müssen — Bauregellisten)

5

2014/C 462/09

Rechtssache C-221/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Trento — Italien) — Teresa Mascellani/Ministero della Giustizia (Vorabentscheidungsersuchen — Sozialpolitik — Richtlinie 97/81/EG — Rahmenvereinbarung der UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit — Umwandlung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis ohne Einverständnis des Arbeitnehmers)

6

2014/C 462/10

Rechtssache C-273/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2014 — Republik Polen/Europäische Kommission (Rechtsmittel — EAGFL, EGFL und ELER — Von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossene Ausgaben — Von der Republik Polen getätigte Ausgaben)

6

2014/C 462/11

Rechtssache C-323/13: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinien 1999/31/EG und 2008/98/EG — Bewirtschaftungsplan — Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen — Pflicht, die Abfallbehandlung bereitzustellen, die das beste Ergebnis für die menschliche Gesundheit und den Umweltschutz sicherstellt)

7

2014/C 462/12

Rechtssache C-331/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu — Rumänien) — Ilie Nicolae Nicula/Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Sibiu, Administraţia Fondului pentru Mediu (Vorlage zur Vorabentscheidung — Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuern)

7

2014/C 462/13

Rechtssache C-334/13: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Nordex Food A/S/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Verordnung [EG] Nr. 800/1999 — Ausfuhrerstattungen — Verordnung [EG] Nr. 1291/2000 — System der Ausfuhrlizenzen — Ohne Ausfuhrlizenz eingereichte Ausfuhranmeldung — Von der Ausfuhrzollstelle gewährte Frist — Zolldokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland — Gefälschte Dokumente — Berichtigung der Unregelmäßigkeiten — Anwendung der in Art. 51 der Verordnung [EG] Nr. 800/1999 vorgesehenen Sanktion)

8

2014/C 462/14

Rechtssache C-387/13: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — VAEX Varkens- en Veehandel BV/Productschap Vee en Vlees (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Verordnung [EG] Nr. 612/2009 — Ausfuhrerstattungen — Verordnung [EG] Nr. 376/2008 — Ausfuhrlizenzregelung — Vor Erteilung der Ausfuhrlizenz abgegebene Ausfuhranmeldung — Während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz durchgeführte Ausfuhr — Behebung von Unregelmäßigkeiten)

9

2014/C 462/15

Rechtssache C-453/13: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von Newby Foods Ltd/Food Standards Agency (Gesundheitsschutz — Verordnung [EG] Nr. 853/2004 — Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs — Anhang I Nrn. 1.14 und 1.15 — Begriffe Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen — Verordnung [EG] Nr. 999/2001 — Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien — Verbraucherschutz — Richtlinie 2000/13/EG — Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln)

9

2014/C 462/16

Rechtssache C-561/13: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 1 — Tschechische Republik) — Hoštická a.s. Jaroslav Haškovec Zemědělské družstvo Senice na Hané/Tschechische Republik — Ministerstvo zemědělství (Vorabentscheidungsersuchen — Gemeinsame Agrarpolitik — Stützungsregelungen — Durchführung von Stützungsregelungen in den neuen Mitgliedstaaten — Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 — Art. 143ba — Verordnung [EG] Nr. 73/2009 — Art. 126 — Gesonderte Zahlung für Zucker — Entkopplung dieser Zahlung von der Erzeugung — Begriff der Kriterien, die die jeweiligen Mitgliedstaaten 2006 und 2007 festgelegt haben — Repräsentativer Zeitraum)

10

2014/C 462/17

Rechtssache C-91/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von der Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz Alicja sp. j. gegen das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache T-591/11, Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Henkel

11

2014/C 462/18

Rechtssache C-138/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. März 2014 von der Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina, Gęsina Wojciech gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. Januar 2014 in der Rechtssache T-468/12, Faktor B. i W. Gęsina/Kommission

11

2014/C 462/19

Rechtssache C-170/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. April 2014 von Big Line Sas di Graziani Lorenzo gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache T-380/12, Demon International/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Big Line Sas di Graziani Lorenzo

11

2014/C 462/20

Rechtssache C-418/14: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 5. September 2014 — ROZ-ŚWIT Zakład Produkcyjno-Handlowo-Usługowy Henryk Ciurko, Adam Pawłowski spółka jawna/Dyrektor Izby Celnej we Wrocławiu

12

2014/C 462/21

Rechtssache C-428/14: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 18. September 2014 — DHL Express (Italy) srl, DHL Global Forwarding (Italy) SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

12

2014/C 462/22

Rechtssache C-438/14: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Karlsruhe (Deutschland) eingereicht am 23. September 2014 — Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff

13

2014/C 462/23

Rechtssache C-442/14: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 24. September 2014 — Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

14

2014/C 462/24

Rechtssache C-453/14: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 29. September 2014 — Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Alfred Knauer

15

2014/C 462/25

Rechtssache C-461/14: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

16

2014/C 462/26

Rechtssache C-471/14: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 15. Oktober 2014 — Seattle Genetics Inc.

16

2014/C 462/27

Rechtssache C-474/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Salerno (Italien), eingereicht am 20. Oktober 2014 — Strafverfahren gegen Cristiano Pontillo

17

2014/C 462/28

Rechtssache C-476/14: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2014 — Citroën Commerce GmbH gegen Zentralvereinigung des Kraffahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW)

18

 

Gericht

2014/C 462/29

Rechtssache T-219/10: Urteil des Gerichts vom 7. November 2014 — Autogrill España/Kommission (Staatliche Beihilfen — Körperschaftsteuerrechtliche Bestimmungen, die es Unternehmen mit Steuersitz in Spanien ermöglichen, den aus Beteiligungen an Unternehmen mit Steuersitz im Ausland resultierenden Geschäfts- oder Firmenwert steuerlich abzuschreiben — Entscheidung, mit dem eine solche Regelung staatliche Beihilfe qualifiziert, diese für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Selektiver Charakter — Ermittlung einer Kategorie von Unternehmen, die durch die Maßnahme begünstigt werden — Fehlen — Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG)

19

2014/C 462/30

Rechtssache T-399/11: Urteil des Gerichts vom 7. November 2014 — Banco Santander und Santusa/Kommission (Staatliche Beihilfen — Körperschaftsteuerrechtliche Bestimmungen, die es Unternehmen mit Steuersitz in Spanien ermöglichen, den aus Beteiligungen an Unternehmen mit Steuersitz im Ausland resultierenden Geschäfts- oder Firmenwert steuerlich abzuschreiben — Beschluss, mit dem eine solche Regelung als staatliche Beihilfe qualifiziert, diese für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Selektiver Charakter — Ermittlung einer Kategorie von Unternehmen, die durch die Maßnahme begünstigt werden — Fehlen — Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV)

20

2014/C 462/31

Rechtssache T-524/11: Urteil des Gerichts vom 12. November 2014 — Volvo Trademark/HABM — Hebei Aulion Heavy Industries (LOVOL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LOVOL — Ältere Gemeinschaftswortmarke, ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarken VOLVO — Relatives Eintragungshindernis — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

20

2014/C 462/32

Rechtssache T-525/11: Urteil des Gerichts vom 12. November 2014 — Volvo Trademark/HABM — Hebei Aulion Heavy Industries (LOVOL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LOVOL — Ältere Gemeinschaftswortmarke, ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarken VOLVO — Relatives Eintragungshindernis — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

21

2014/C 462/33

Rechtssache T-504/12: Urteil des Gerichts vom 12. November 2014 — Murnauer Markenvertrieb/HABM — (NOTFALL CREME) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NOTFALL CREME — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Gleichbehandlung)

22

2014/C 462/34

Rechtssache T-567/12: Urteil des Gerichts vom 7. November 2014 — Kaatsu Japan/HABM (KAATSU) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KAATSU — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Verteidigungsrechte — Art. 75 S. 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

22

2014/C 462/35

Rechtssache T-53/13: Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 — Vans/HABM (Darstellung einer Wellenlinie) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Wellenlinie darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] 207/2009 — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 — Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

23

2014/C 462/36

Rechtssache T-188/13: Urteil des Gerichts vom 12. November 2014 — Murnauer Markenvertrieb/HABM — Healing Herbs (NOTFALL) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke NOTFALL — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Gleichbehandlung)

23

2014/C 462/37

Rechtssache T-506/13: Urteil des Gerichts vom 7. November 2014 — Urb Rulmenti Suceava/HABM — Adiguzel (URB) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke URB — Ältere nationale Gemeinschaftswortmarke URB und ältere nationale Gemeinschaftsbildmarke URB — Absolutes Eintragungshindernis — Keine Bösgläubigkeit des Gemeinschaftsmarkeninhabers — Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Relatives Eintragungshindernis — Keine Befugnis des Inhabers der älteren Marken — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 — Kein Verstoß gegen Art. 72 der Verordnung Nr. 207/2009)

24

2014/C 462/38

Rechtssache T-527/14: Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — Rosenich/HABM

25

2014/C 462/39

Rechtssache T-691/14: Klage, eingereicht am 21. September 2014 — Servier u. a./Kommission

25

2014/C 462/40

Rechtssache T-722/14: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — PRIMA/Kommission

27

2014/C 462/41

Rechtssache T-723/14: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — HX/Rat

28

2014/C 462/42

Rechtssache T-742/14: Klage, eingereicht am 3. November 2014 — Alpha Calcit/HABM — Materis Paints Italia (CALCILITE)

29

2014/C 462/43

Rechtssache T-744/14: Klage, eingereicht am 3. November 2014 — Meta Group/Kommission

30

2014/C 462/44

Rechtssache T-747/14: Klage, eingereicht am 5. November 2014 — Merck/HABM — Nestlé (HEALTHPRESSO)

32

2014/C 462/45

Rechtssache T-257/12: Beschluss des Gerichts vom 10. November 2014 — Siegenia-Aubi und Noraa/Kommission

32

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 462/46

Rechtssache F-55/08 RENV: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. November 2014 — Carlo De Nicola/EIB (Öffentlicher Dienst — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Beschäftigte der EIB — Beurteilung — Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses — Erledigung des Schadensersatzantrags)

33

2014/C 462/47

Rechtssache F-52/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. November 2014 — Carlo De Nicola/EIB (Öffentlicher Dienst — Beschäftigte der EIB — Mobbing — Untersuchungsverfahren — Bericht des Untersuchungsausschusses — Fehlerhafte Definition des Mobbings — Entscheidung des Präsidenten der EIB, der Beschwerde nicht stattzugeben — Aufhebung — Schadensersatzklage)

33

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2014/C 462/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 448 vom 15.12.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 439 vom 8.12.2014

ABl. C 431 vom 1.12.2014

ABl. C 421 vom 24.11.2014

ABl. C 409 vom 17.11.2014

ABl. C 395 vom 10.11.2014

ABl. C 388 vom 3.11.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2014 — Königreich Dänemark/Europäische Kommission

(Rechtssache C-417/12 P) (1)

((Rechtsmittel - EAGFL - Stilllegung von Flächen - Kontrollen per Fernerkundung - Pflanzlicher Bewuchs auf stillgelegten Flächen - Finanzielle Berichtigungen))

(2014/C 462/02)

Verfahrenssprache: Dänisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: V. Pasternak Jørgensen im Beistand von J. Pinborg und P. Biering, advokaterne)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Jimeno Fernández im Beistand von T. Ryhl, advokat)

Streithelfer zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und C. Candat), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. de Ree und M. Bulterman), Republik Finnland (Prozessbevollmächtiger: J. Leppo), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: U. Persson)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.

3.

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 373 vom 1.12.2012.


22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Welmory sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku

(Rechtssache C-605/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 - Begriff der „festen Niederlassung“ des Empfängers einer Dienstleistung - Ort, an dem die Dienstleistungen als an Steuerpflichtige erbracht gelten - Innergemeinschaftlicher Umsatz))

(2014/C 462/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Welmory sp. z o.o.

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku

Tenor

Ein erster Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat und der Dienstleistungen empfängt, die von einem zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen erbracht werden, verfügt im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Besteuerung dieser Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat über eine „feste Niederlassung“ im Sinne von Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung, wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden. Ob dies der Fall ist, ist von dem vorlegenden Gericht festzustellen.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Oktober 2014 — Jean-François Giordano/Europäische Kommission

(Rechtssache C-611/12 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinsame Fischereipolitik - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der Kommission - Außervertragliche Haftung der Union - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Voraussetzungen - Tatsächlicher und sicherer Schaden - Subjektive Fangrechte))

(2014/C 462/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Jean-François Giordano (Prozessbevollmächtigte: D. Rigeade und A. Scheuer, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und D. Nardi)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Giordano/Kommission (T-114/11, EU:T:2012:585) wird aufgehoben.

2.

Die von Herrn Jean-François Giordano in der Rechtssache T-114/11 erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen.

3.

Herr Jean-François Giordano und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 9.3.2013.


22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/4


Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Oktober 2014 — Europäische Kommission

(Gutachtenverfahren 1/13) (1)

((Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - Beitritt von Drittstaaten - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union - Gefahr einer Beeinträchtigung der einheitlichen und kohärenten Anwendung der Unionsregeln und des reibungslosen Funktionierens des durch sie geschaffenen Systems))

(2014/C 462/05)

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragstellerin

Europäische Kommission (Bevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und A.-M. Rouchaud-Joët)

Tenor

Das Einverständnis zum Beitritt eines Drittstaats zu dem am 25. Oktober 1980 in Den Haag geschlossenen Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 226 vom 3.8.2013.


22.12.2014   

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C 462/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Oktober 2014 — Gérard Buono u. a. (C-12/13 P) und Syndicat des thoniers méditerranéens u. a. (C-13/13 P)/Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-12/13 P und C-13/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinsame Fischereipolitik - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der Kommission - Außervertragliche Haftung der Union - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Voraussetzungen - Tatsächlicher und sicherer Schaden))

(2014/C 462/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Gérard Buono, Jean Luc Buono, Roger Louis Paul Del Ponte, Serge Antoine Di Rocco, Jean Gérald Lubrano, Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin und Robert Marin (Prozessbevollmächtigte: A. Arnaud und P.-O. Koubi-Flotte, avocats) (C-12/13 P), Syndicat des thoniers méditerranéens, Marc Carreno, Jean Louis Donnarel, Jean-François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin, Jean-Marc Penniello, Serge Antoine José Perez (Prozessbevollmächtigte: C. Bonnefoi, avocate) (C-13/13 P)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und D. Nardi)

Tenor

1.

Die in den Rechtssachen C-12/13 P und C-13/13 P eingelegten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Gérard Buono, Jean-Luc Buono, Roger Del Ponte, Serge Antoine Di Rocco, Jean Gérald Lubrano, Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin und Robert Marin tragen die Kosten in der Rechtssache C-12/13 P, und der Syndicat des thoniers méditerranéens, Marc Carreno, Jean-Louis Donnarel, Jean-François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin und Serge Antoine José Perez tragen die Kosten in der Rechtssache C-13/13 P.


(1)  ABl. C 71 vom 9.3.2013.


22.12.2014   

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C 462/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2014 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission

(Rechtssache C-65/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Durchführungsbeschluss 2012/733/EU - EURES-Netz - Durchführungsbefugnis der Europäischen Kommission - Umfang - Art. 291 Abs. 2 AEUV))

(2014/C 462/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Tamás und J. Rodrigues)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und C. Zadra)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 13.4.2013.


22.12.2014   

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C 462/5


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-100/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der bestimmte Bauprodukte, die mit der Konformitätskennzeichnung „CE“ versehen sind, zusätzlichen nationalen Normen entsprechen müssen - Bauregellisten))

(2014/C 462/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und G. Zavvos)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmäctigte: T. Henze und K. Petersen)

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie durch die Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt hat, die von den harmonisierten Normen EN 681-2:2000 („Elastomer-Dichtungen — Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung — Teil 2: Thermoplastische Elastomere“), EN 13162:2008 („Wärmedämmstoffe für Gebäude — Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle [MW] — Spezifikation“) und EN 13241-1 („Tore — Produktnorm — Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften“) erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.


22.12.2014   

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C 462/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Trento — Italien) — Teresa Mascellani/Ministero della Giustizia

(Rechtssache C-221/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung der UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit - Umwandlung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis ohne Einverständnis des Arbeitnehmers))

(2014/C 462/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Trento

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Teresa Mascellani

Beklagter: Ministero della Giustizia

Tenor

Die am 6. Juni 1997 geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit enthalten ist, insbesondere ihr Paragraf 5 Nr. 2, ist dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber ohne das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers die Umwandlung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis anordnen kann.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


22.12.2014   

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C 462/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2014 — Republik Polen/Europäische Kommission

(Rechtssache C-273/13 P) (1)

((Rechtsmittel - EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossene Ausgaben - Von der Republik Polen getätigte Ausgaben))

(2014/C 462/10)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und A. Szmytkowska)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 215 vom 27.7.2013.


22.12.2014   

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C 462/7


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-323/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 1999/31/EG und 2008/98/EG - Bewirtschaftungsplan - Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen - Pflicht, die Abfallbehandlung bereitzustellen, die das beste Ergebnis für die menschliche Gesundheit und den Umweltschutz sicherstellt))

(2014/C 462/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin, E. Sanfrutos Cano und A. Alcover San Pedro)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat:

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in Verbindung mit den Art. 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ein Teil der auf die Deponien des SubATO Rom mit Ausnahme der Deponie von Cecchina und auf die Deponien des SubATO Latina verbrachten Siedlungsabfälle kein Verfahren durchläuft, das eine geeignete Sortierung der verschiedenen Abfallbestandteile und die Stabilisierung ihres organischen Bestandteils umfasst, und

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 verstoßen, dass in der Region Latium kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen für die Abfallbewirtschaftung unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken geschaffen wurde.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


22.12.2014   

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C 462/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu — Rumänien) — Ilie Nicolae Nicula/Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Sibiu, Administraţia Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-331/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuern))

(2014/C 462/12)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Sibiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ilie Nicolae Nicula

Beklagte: Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Sibiu, Administraţia Fondului pentru Mediu

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einem System zur Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


22.12.2014   

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C 462/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Nordex Food A/S/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-334/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung [EG] Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen - Verordnung [EG] Nr. 1291/2000 - System der Ausfuhrlizenzen - Ohne Ausfuhrlizenz eingereichte Ausfuhranmeldung - Von der Ausfuhrzollstelle gewährte Frist - Zolldokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland - Gefälschte Dokumente - Berichtigung der Unregelmäßigkeiten - Anwendung der in Art. 51 der Verordnung [EG] Nr. 800/1999 vorgesehenen Sanktion))

(2014/C 462/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nordex Food A/S

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 der Kommission vom 26. November 2001 ist in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse dahin auszulegen, dass er der Gewährung der Ausfuhrerstattung unter besonderen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, d. h., wenn die Ausfuhr ohne die Ausfuhrlizenz stattfand, deren Existenz jedoch zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung nachgewiesen war und die vom Ausführer innerhalb der hierzu von der zuständigen Zollstelle gewährten Nachfrist von einer Woche vorgelegt wurde, nicht entgegensteht.

2.

Die Art. 49 und 50 der Verordnung Nr. 800/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2299/2001 sind dahin auszulegen, dass — abgesehen von Fällen höherer Gewalt — der Ausführer, der zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland Zolldokumente vorgelegt hat, die sich später als gefälscht erwiesen haben, nach Ablauf der in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Gewährung der Ausfuhrerstattung auch dann nicht zur Vorlage gültiger Zolldokumente befugt ist, wenn sich die Gewährung aus nicht mit dem Nachweis der Ankunft dieser Waren zusammenhängenden Gründen verzögert hat.

3.

Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2299/2001 ist dahin auszulegen, dass der Ausführer, der innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Dokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland vorgelegt hat, die sich als gefälscht erwiesen haben, die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion auch dann verwirkt hat, wenn aus den im Lauf des Verfahrens vorgelegten gültigen Dokumenten hervorgeht, dass die beantragte Ausfuhrerstattung derjenigen entspricht, die hätte gewährt werden müssen.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


22.12.2014   

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C 462/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — VAEX Varkens- en Veehandel BV/Productschap Vee en Vlees

(Rechtssache C-387/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung [EG] Nr. 612/2009 - Ausfuhrerstattungen - Verordnung [EG] Nr. 376/2008 - Ausfuhrlizenzregelung - Vor Erteilung der Ausfuhrlizenz abgegebene Ausfuhranmeldung - Während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz durchgeführte Ausfuhr - Behebung von Unregelmäßigkeiten))

(2014/C 462/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VAEX Varkens- en Veehandel BV

Beklagte: Productschap Vee en Vlees

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch sind dahin auszulegen, dass sie der Zahlung einer Ausfuhrerstattung und der Freigabe der hierfür gestellten Sicherheit grundsätzlich entgegenstehen, wenn der betreffende Ausführer zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung keine gültige Ausfuhrlizenz besaß, auch wenn die tatsächliche Ausfuhr der fraglichen Waren während der Gültigkeitsdauer der ihm ausgestellten Ausfuhrlizenz erfolgt ist.

2.

Die Verordnung Nr. 612/2009 sowie die Verordnungen Nrn. 376/2008 und 382/2008 in Verbindung mit Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie einer nachträglichen Regularisierung der Ausfuhranmeldung, die es ermöglicht, den betreffenden Vorgang auf die Ausfuhrlizenz abzuschreiben und auf dieser Grundlage die Ausfuhrerstattung zu zahlen bzw. die gestellte Sicherheit freizugeben, grundsätzlich nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.


22.12.2014   

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C 462/9


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von Newby Foods Ltd/Food Standards Agency

(Rechtssache C-453/13) (1)

((Gesundheitsschutz - Verordnung [EG] Nr. 853/2004 - Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs - Anhang I Nrn. 1.14 und 1.15 - Begriffe „Separatorenfleisch“ und „Fleischzubereitungen“ - Verordnung [EG] Nr. 999/2001 - Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Verbraucherschutz - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln))

(2014/C 462/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Queen, auf Antrag von Newby Foods Ltd

Beklagte: Food Standards Agency

Tenor

Die Nrn. 1.14 und 1.15 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sind dahin auszulegen, dass das Erzeugnis, das durch maschinelles Ablösen des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches gewonnen wird, als „Separatorenfleisch“ im Sinne von Nr. 1.14 einzustufen ist, da das eingesetzte Verfahren zu einer stärkeren Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur führt, als sie rein an Schnittflächen eintritt; dies gilt unabhängig davon, dass das eingesetzte Verfahren die Struktur der verwendeten Knochen nicht ändert. Ein solches Erzeugnis kann nicht als „Fleischzubereitung“ im Sinne von Nr. 1.15 eingestuft werden.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.


22.12.2014   

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C 462/10


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 1 — Tschechische Republik) — Hoštická a.s. Jaroslav Haškovec Zemědělské družstvo Senice na Hané/Tschechische Republik — Ministerstvo zemědělství

(Rechtssache C-561/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelungen - Durchführung von Stützungsregelungen in den neuen Mitgliedstaaten - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Art. 143ba - Verordnung [EG] Nr. 73/2009 - Art. 126 - Gesonderte Zahlung für Zucker - Entkopplung dieser Zahlung von der Erzeugung - Begriff der „Kriterien, die die jeweiligen Mitgliedstaaten 2006 und 2007 festgelegt haben“ - Repräsentativer Zeitraum))

(2014/C 462/16)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Ob odni soud pro Parahu 1

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hoštická a.s. Jaroslav Haškovec Zemědělské družstvo Senice na Hané

Beklagte: Tschechische Republik — Ministerstvo zemědělství

Tenor

Art. 126 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „Kriterien, die die jeweiligen Mitgliedstaaten 2006 und 2007 festgelegt haben“ das Wirtschaftsjahr umfasst, das diese Mitgliedstaaten gemäß Art. 143ba Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006, (EG) Nr. 2011/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 und (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung bis zum 30. April 2006 als repräsentativen Zeitraum für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker festzulegen hatten.


(1)  ABl. C 45 vom 15.2.2014.


22.12.2014   

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C 462/11


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von der Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz Alicja sp. j. gegen das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache T-591/11, Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Henkel

(Rechtssache C-91/14 P)

(2014/C 462/17)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz Alicja sp. j. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Konieczyński und I. Kubiec)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Henkel Corp.

Der Gerichtshof (Sechste Kammer) hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 das Rechtsmittel in vollem Umfang — teils als unzulässig — zurückgewiesen und der Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz Alicja sp. j. die Kosten auferlegt.


22.12.2014   

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C 462/11


Rechtsmittel, eingelegt am 21. März 2014 von der Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina, Gęsina Wojciech gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. Januar 2014 in der Rechtssache T-468/12, Faktor B. i W. Gęsina/Kommission

(Rechtssache C-138/14 P)

(2014/C 462/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina, Gęsina Wojciech (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Mackiewicz)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat mit Beschluss vom 30. September 2014 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina und Gęsina Wojciech ihre eigenen Kosten tragen.


22.12.2014   

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C 462/11


Rechtsmittel, eingelegt am 7. April 2014 von Big Line Sas di Graziani Lorenzo gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache T-380/12, Demon International/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Big Line Sas di Graziani Lorenzo

(Rechtssache C-170/14 P)

(2014/C 462/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Big Line Sas di Graziani Lorenzo (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Osti)

Andere Parteien des Verfahrens: Demon International, LC, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Mit Beschluss vom 6. November 2014 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.


22.12.2014   

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C 462/12


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 5. September 2014 — ROZ-ŚWIT Zakład Produkcyjno-Handlowo-Usługowy Henryk Ciurko, Adam Pawłowski spółka jawna/Dyrektor Izby Celnej we Wrocławiu

(Rechtssache C-418/14)

(2014/C 462/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ROZ-ŚWIT Zakład Produkcyjno-Handlowo-Usługowy Henryk Ciurko, Adam Pawłowski spółka jawna

Beklagte: Dyrektor Izby Celnej we Wrocławiu

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) dahin auszulegen, dass er der innerstaatlichen Regelung in Art. 89 Abs. 16 des Verbrauchsteuergesetzes vom 6. Dezember 2008 (Dz. U. 2009, Nr. 3, Pos. 11 mit Änd., im Folgenden: VerStG) entgegensteht, wonach auf Heizöl der Satz der Verbrauchsteuer für Kraftstoffe Anwendung findet, wenn das in Art. 89 Abs. 14 und 15 VerStG vorgesehene Formerfordernis durch den Steuerpflichtigen nicht erfüllt wird?

2.

Steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dem in Art. 89 Abs. 14 und 15 VerStG vorgesehenen Formerfordernis entgegen, wonach der ermäßigte Satz der Verbrauchsteuer für Heizöl nur dann zur Anwendung kommt, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist eine Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber erstellt und vorgelegt wird, unabhängig davon, ob das materielle Erfordernis des Verkaufs von Heizstoff für Heizzwecke erfüllt wird?

3.

Ist die in Art. 89 Abs. 16 VerStG vorgesehene Sanktion, wonach die Verbrauchsteuer auf den Verkauf von Heizöl dem Verkäufer, wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, in Höhe des Satzes auferlegt wird, der für Kraftstoff gilt (Art. 89 Abs. 4 Nr. 1 VerStG), wenn das Formerfordernis in Art. 89 Abs. 14 und 15 VerStG nicht erfüllt wird, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?


(1)  ABl. L 283, S. 51.


22.12.2014   

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C 462/12


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 18. September 2014 — DHL Express (Italy) srl, DHL Global Forwarding (Italy) SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-428/14)

(2014/C 462/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: DHL Express (Italy) srl, DHL Global Forwarding (Italy) SpA

Rechtsmittelgegnerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Andere Parteien des Verfahrens

Schenker Italiana SpA

Agility Logistics srl

Vorlagefragen

Sind Art. 101 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) dahin auszulegen, dass

1.

die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens in ihrer Anwendungspraxis nicht von den Instrumenten abweichen dürfen, die vom Europäischen Wettbewerbsnetz (ECN) definiert und beschlossen wurden, insbesondere nicht vom Kronzeugenregelungsmodell, ohne den Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rn. 21 und 22 des Urteils vom 14. Juni 2011 in der Rechtssache C 360/09 zuwiderzuhandeln;

2.

zwischen dem Hauptantrag auf Erlass der Geldbuße, den ein Unternehmen bei der Kommission eingereicht hat bzw. im Begriff ist einzureichen, und dem Kurzantrag auf Erlass der Geldbuße, den es für dasselbe Kartell bei einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde eingereicht hat, ein rechtlicher Zusammenhang derart besteht, dass die einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde — ungeachtet der Bestimmung in § 38 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden — nach § 22 des ECN-Kronzeugenregelungsmodells von 2006 (jetzt § 24 des ECN-Kronzeugenregelungsmodells von 2012) und der dazugehörigen Erläuterung Nr. 45 (jetzt Erläuterung Nr. 49 des ECN-Kronzeugenregelungsmodells von 2012) verpflichtet ist: a) den Kurzantrag auf Erlass der Geldbuße im Licht des Hauptantrags dahin zu prüfen, ob er genau dem Inhalt des Hauptantrags entspricht; b) hilfsweise — falls sie zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der eingegangene Kurzantrag einen engeren sachlichen Anwendungsbereich als der Hauptantrag des Unternehmens hat, auf dessen Grundlage die Kommission einen bedingten Geldbußenerlass gewährt hat — die Kommission oder das Unternehmen selbst zu kontaktieren, um sich zu vergewissern, ob das Unternehmen nach Einreichung des Kurzantrags infolge seiner internen Untersuchungen konkrete und spezifische Beispiele für Verhaltensweisen in dem Bereich festgestellt hat, der angeblich vom Hauptantrag auf Erlass der Geldbuße, nicht aber vom Kurzantrag umfasst ist;

3.

nach den § § 3 und 22 bis 24 des ECN-Kronzeugenregelungsmodells von 2006 und den dazugehörigen Erläuterungen Nrn. 8, 41, 45 und 46 sowie unter Berücksichtigung der Änderungen durch § § 24 bis 26 des ECN-Kronzeugenregelungsmodells von 2012 und die dazugehörigen Erläuterungen Nrn. 44 und 49 eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde, die zu dem für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt eine Kronzeugenregelung wie jene des Ausgangsverfahrens anwendete, für ein bestimmtes geheimes Kartell, für das das erste Unternehmen bei der Kommission einen Hauptantrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hat bzw. im Begriff ist zu stellen, Folgendes rechtmäßig entgegennehmen durfte: a) nur einen Kurzantrag dieses Unternehmens auf Erlass der Geldbuße oder b) auch nachfolgende Kurzanträge anderer Unternehmen, die bei der Kommission in erster Linie einen „unzulässigen“ Antrag auf Erlass der Geldbuße oder einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt hatten, insbesondere wenn die Hauptanträge dieser Unternehmen gestellt wurden, nachdem dem ersten Unternehmen ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt worden war?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/13


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Karlsruhe (Deutschland) eingereicht am 23. September 2014 — Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff

(Rechtssache C-438/14)

(2014/C 462/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Karlsruhe

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff

Weitere Beteiligte: Standesamt der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe

Vorlagefrage

Sind Art. 18 und 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, die Namensänderung eines Angehörigen dieses Staates anzuerkennen, wenn dieser zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und in diesem Mitgliedstaat während eines gewöhnlichen Aufenthalts durch eine nicht mit einer familienrechtlichen Statusänderung verbundene Namensänderung einen frei gewählten und mehrere Adelsprädikate enthaltenden Namen erworben hat, sofern eine zukünftige substanzielle Verbindung zu diesem Staat möglicherweise nicht besteht und in dem ersten Mitgliedstaat zwar der Adel verfassungsrechtlich aufgehoben ist, die zu dem Zeitpunkt der Abschaffung geführten Adelsbezeichnungen jedoch als Namensbestandteil fortgeführt werden dürfen?


22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/14


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 24. September 2014 — Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

(Rechtssache C-442/14)

(2014/C 462/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Bayer CropScience SA-NV, Stichting De Bijenstichting

Beklagter: College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

Vorlagefragen

1.

Bringen die Bestimmungen in Art. 14 der Richtlinie 91/414 (1) bzw. Art. 63 in Verbindung mit Art. 59 der Pflanzenschutzmittelverordnung (2) (Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009) bzw. Art. 19 der Richtlinie 98/8 (3) es mit sich, dass über einen Vertraulichkeitsantrag im Sinne der genannten Art. 14, 63 und 19 des in diesen Artikeln genannten Antragstellers für jede einzelne Informationsquelle vor oder bei Erteilung der Zulassung bzw. vor oder bei Änderung der Zulassung durch eine für Drittbeteiligte erkennbare Entscheidung entschieden werden muss?

2.

Sofern die vorige Frage bejaht wird: Ist Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie (4) dahin auszulegen, dass in Ermangelung einer Entscheidung im Sinne der vorigen Frage der Beklagte als nationale Behörde die angeforderten Umweltinformationen offenlegen muss, wenn ein solcher Antrag nach Erteilung der Zulassung bzw. nach Änderung der Zulassung gestellt wird?

3.

Wie ist der Begriff „Emissionen in die Umwelt“ in Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie auszulegen, wenn man das unter Nr. 5.5 dieser Zwischenentscheidung vor dem Hintergrund des unter Nr. 5.2 wiedergegebenen Inhalts der Dokumente angeführte Vorbringen der Parteien hierzu berücksichtigt?

4.

a)

Sind Daten, die das Freisetzen eines Mittels, seines Wirkstoffs bzw. seiner Wirkstoffe und anderer Bestandteile in die Umwelt nach Verwendung des Mittels bewerten, als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ anzusehen?

b)

Falls ja: Ist es in diesem Zusammenhang erheblich, ob die genannten Daten mittels (Semi-)Feldstudien oder andersartiger Studien (wie beispielsweise Laboruntersuchungen und Translokationsstudien) gewonnen worden sind?

5.

Sind Informationen über Laboruntersuchungen, bei denen der Versuchsaufbau auf die Untersuchung isolierter Aspekte unter standardisierten Bedingungen ausgerichtet ist, als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ anzusehen, wenn im Rahmen dieser Untersuchungen viele Faktoren (wie beispielsweise klimatologische Einflüsse) ausgeschlossen werden und die Versuche häufig mit — im Vergleich zur tatsächlichen Verwendung — hohen Dosierungen durchgeführt werden?

6.

Sind in diesem Zusammenhang unter „Emissionen in die Umwelt“ auch Rückstände zu verstehen, die nach Anwendung des Mittels in der Versuchsanordnung beispielsweise in der Luft oder auf dem Boden, Blättern, Pollen oder Nektar einer (aus behandeltem Saatgut hervorgegangenen) Pflanze, in Honig oder auf Nichtzielorganismen vorhanden sind?

7.

Gilt dies auch für das Ausmaß der (Stoff-)Drift bei Anwendung des Mittels in der Versuchsanordnung?

8.

Hat der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie zur Folge, dass, wenn es sich um Emissionen in die Umwelt handelt, die vollständige Informationsquelle offengelegt werden muss und nicht nur die (Mess-)Daten, die daraus gegebenenfalls abzuleiten sind?

9.

Ist für die Zwecke des Ausnahmegrundes für Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des vorerwähnten Art. 4 Abs. 2 Buchst. d zwischen „Emissionen“ einerseits und „Ableitungen oder sonstige[m] Freisetzen von Stoffen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Umweltinformationsrichtlinie andererseits zu unterscheiden?


(1)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1).

(4)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).


22.12.2014   

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C 462/15


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 29. September 2014 — Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Alfred Knauer

(Rechtssache C-453/14)

(2014/C 462/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Alfred Knauer

Belangte Behörde: Landeshauptmann von Vorarlberg

Mitbeteiligte Partei: Rudolf Mathis

Vorlagefrage

Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende „überobligatorische“ Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der „zweiten Säule“ in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) „gleichartig“ im Sinn der genannten Bestimmung sind?


(1)  ABl. L 166, S. 1.


22.12.2014   

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C 462/16


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-461/14)

(2014/C 462/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und D. Loma-Osorio Lerena)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien bis zum 29. Juli 2008, dem Tag, an dem der betreffende Ort als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG (1) in der Fassung der Richtlinien 97/11/EG (2) und 2003/35 (3) zur Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmter öffentlicher und privater Projekte und aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinien 2009/147/EG (4) zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und ab diesem Tag aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EG (5) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage betrifft das Projekt einer neuen Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Sevilla und Almería, Abschnitte „Marchena-Osuna I“, „Marchena-Osuna II“ und „Variante de Osuna“. Nach Ansicht der Kommission haben die spanischen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Umweltverträglichkeits-Richtlinie, der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie falsch angewandt. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt sie insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen der Bauarbeiten und des späteren Betriebs der durch das besondere Vogelschutzgebiet Campiñas de Sevilla führenden andalusischen Eisenbahnachse, die nicht angemessen erörtert worden seien.


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  ABl. L 73, S. 5.

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. L 20. S. 7).

(5)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).


22.12.2014   

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C 462/16


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 15. Oktober 2014 — Seattle Genetics Inc.

(Rechtssache C-471/14)

(2014/C 462/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsstellerin: Seattle Genetics Inc.

Belangte Behörde: Österreichisches Patentamt

Vorlagefragen

1.

Ist der Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel nach Gemeinschaftsrecht bestimmt oder verweist diese Regelung auf den Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats wirksam wird?

2.

Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union eine Bestimmung des Zeitpunkts nach Frage 1 durch Gemeinschaftsrecht bejaht: Auf welchen Zeitpunkt ist dabei abzustellen — auf jenen der Genehmigung oder auf jenen der Mitteilung?


(1)  ABl. L 152, S. 1.


22.12.2014   

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C 462/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Salerno (Italien), eingereicht am 20. Oktober 2014 — Strafverfahren gegen Cristiano Pontillo

(Rechtssache C-474/14)

(2014/C 462/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Salerno

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Cristiano Pontillo

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10 — dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem erklärten Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von früheren Ausschreibungsverfahren zu beheben?

2.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?

3.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?


22.12.2014   

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C 462/18


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2014 — Citroën Commerce GmbH gegen Zentralvereinigung des Kraffahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW)

(Rechtssache C-476/14)

(2014/C 462/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Citroën Commerce GmbH

Beklagter: Zentralvereinigung des Kraffahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW)

Vorlagefragen

1.

Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG (1) dar?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2.

Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist:

3.

Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG (2) gemäß deren Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 anzugebende „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?


(1)  Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. L 80, S. 27.

(2)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. L 149, S. 22.


Gericht

22.12.2014   

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C 462/19


Urteil des Gerichts vom 7. November 2014 — Autogrill España/Kommission

(Rechtssache T-219/10) (1)

((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Bestimmungen, die es Unternehmen mit Steuersitz in Spanien ermöglichen, den aus Beteiligungen an Unternehmen mit Steuersitz im Ausland resultierenden Geschäfts- oder Firmenwert steuerlich abzuschreiben - Entscheidung, mit dem eine solche Regelung staatliche Beihilfe qualifiziert, diese für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektiver Charakter - Ermittlung einer Kategorie von Unternehmen, die durch die Maßnahme begünstigt werden - Fehlen - Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG))

(2014/C 462/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Autogrill España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien werden für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


22.12.2014   

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C 462/20


Urteil des Gerichts vom 7. November 2014 — Banco Santander und Santusa/Kommission

(Rechtssache T-399/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Bestimmungen, die es Unternehmen mit Steuersitz in Spanien ermöglichen, den aus Beteiligungen an Unternehmen mit Steuersitz im Ausland resultierenden Geschäfts- oder Firmenwert steuerlich abzuschreiben - Beschluss, mit dem eine solche Regelung als staatliche Beihilfe qualifiziert, diese für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektiver Charakter - Ermittlung einer Kategorie von Unternehmen, die durch die Maßnahme begünstigt werden - Fehlen - Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV))

(2014/C 462/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Banco Santander, SA (Santander, Spanien) und Santusa Holding, SL (Boadilla del Monte, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. L 135, S. 1)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien werden für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


22.12.2014   

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C 462/20


Urteil des Gerichts vom 12. November 2014 — Volvo Trademark/HABM — Hebei Aulion Heavy Industries (LOVOL)

(Rechtssache T-524/11) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LOVOL - Ältere Gemeinschaftswortmarke, ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarken VOLVO - Relatives Eintragungshindernis - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2014/C 462/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Volvo Trademark Holding AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Treis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Hebei Aulion Heavy Industries Co., Ltd. (Zhangjiakou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Alejos Cutuli)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2011 (Sache R 1870/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volvo Trademark Holding AB und der Hebei Aulion Heavy Industries Co., Ltd.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Volvo Trademark Holding AB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 3.12.2011.


22.12.2014   

DE

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C 462/21


Urteil des Gerichts vom 12. November 2014 — Volvo Trademark/HABM — Hebei Aulion Heavy Industries (LOVOL)

(Rechtssache T-525/11) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LOVOL - Ältere Gemeinschaftswortmarke, ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarken VOLVO - Relatives Eintragungshindernis - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2014/C 462/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Volvo Trademark Holding AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Treis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Hebei Aulion Heavy Industries Co., Ltd (Zhangjiakou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. I. Alejos Cutuli)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2011 (Sache R 1868/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volvo Trademark Holding AB und der Hebei Aulion Heavy Industries Co., Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Volvo Trademark Holding AB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 3.12.2011.


22.12.2014   

DE

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C 462/22


Urteil des Gerichts vom 12. November 2014 — Murnauer Markenvertrieb/HABM — (NOTFALL CREME)

(Rechtssache T-504/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NOTFALL CREME - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung))

(2014/C 462/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Murnauer Markenvertrieb GmbH (Egelsbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und H. Daniel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. September 2012 (Sache R 271/2012-4) über die Anmeldung des Bildzeichens NOTFALL CREME als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Murnauer Markenvertrieb GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


22.12.2014   

DE

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C 462/22


Urteil des Gerichts vom 7. November 2014 — Kaatsu Japan/HABM (KAATSU)

(Rechtssache T-567/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KAATSU - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verteidigungsrechte - Art. 75 S. 2 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2014/C 462/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kaatsu Japan Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar und I. Harrington)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Oktober 2012 (Sache R 435/2012-2) über die Anmeldung des Wortzeichens KAATSU als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kaatsu Japan Co. Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 2.3.2013.


22.12.2014   

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C 462/23


Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 — Vans/HABM (Darstellung einer Wellenlinie)

(Rechtssache T-53/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Wellenlinie darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] 207/2009 - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2014/C 462/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vans, Inc. (Cypress, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2012 (Sache R 860/2012-5) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das eine Wellenlinie darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Vans, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013.


22.12.2014   

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C 462/23


Urteil des Gerichts vom 12. November 2014 — Murnauer Markenvertrieb/HABM — Healing Herbs (NOTFALL)

(Rechtssache T-188/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke NOTFALL - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung))

(2014/C 462/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Murnauer Markenvertrieb GmbH (Egelsbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und H. Daniel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Healing Herbs Ltd (Walterstone, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: R. Price, Sollicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Februar 2013 (Sache R 132/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Healing Herbs Ltd und der Murnauer Markenvertrieb GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Murnauer Markenvertrieb GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die Kosten der Healing Herbs Ltd.


(1)  ABl. C 156 vom 1.6.2013.


22.12.2014   

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C 462/24


Urteil des Gerichts vom 7. November 2014 — Urb Rulmenti Suceava/HABM — Adiguzel (URB)

(Rechtssache T-506/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke URB - Ältere nationale Gemeinschaftswortmarke URB und ältere nationale Gemeinschaftsbildmarke URB - Absolutes Eintragungshindernis - Keine Bösgläubigkeit des Gemeinschaftsmarkeninhabers - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Relatives Eintragungshindernis - Keine Befugnis des Inhabers der älteren Marken - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 - Kein Verstoß gegen Art. 72 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2014/C 462/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Urb Rulmenti Suceava SA (Suceava, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Burdusel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Harun Adiguzel (Diósd, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Bozocea)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Juli 2013 (Sache R 1309/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Urb Rulmenti Suceava SA und Herrn Harun Adiguzel

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Urb Rulmenti Suceava SA trägt die Kosten.

3.

Herr Harun Adiguzel trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 352 vom 30.11.2013.


22.12.2014   

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C 462/25


Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — Rosenich/HABM

(Rechtssache T-527/14)

(2014/C 462/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Paul Rosenich (Triesenberg, Liechtenstein) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und C. Eckhartt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2014 in der Sache R 2063/2012-4 aufzuheben;

die Entscheidung des Direktors der Hauptabteilung „Unterstützung des Kerngeschäfts“ des HABM vom 7. September 2012, mit der der Antrag des Klägers auf Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem beklagten Amt abgelehnt wurde, auf die am 7. November 2012 vom Kläger eingelegten Beschwerde aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 93 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verstoße, weil sie die Ablehnung seiner Eintragung in die Liste der beim HABM zugelassenen berufsmäßigen Vertreter bestätigt, obwohl er seinen Geschäftssitz zwar nicht in einem EU-Mitgliedstaat, aber in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat.


22.12.2014   

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C 462/25


Klage, eingereicht am 21. September 2014 — Servier u. a./Kommission

(Rechtssache T-691/14)

(2014/C 462/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Servier SAS (Suresnes, Frankreich), Servier Laboratories Ltd (Wexham, Vereinigtes Königreich) und Les Laboratoires Servier SAS (Suresnes) (Prozessbevollmächtigte: I. S. Forrester, QC, J. Killick, Barrister, Rechtsanwalt O. de Juvigny und M.-I. F. Utges Manley, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Beschlusses der Kommission Nr. C(2014) 4955 final vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 und Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AT.39.612 — Perindopril [Servier]), soweit sie die Servier SAS, Les Laboratoires Servier und die Servier Laboratories Limited betreffen, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und die in Art. 7 des genannten Beschlusses gegen die Servier SAS, Les Laboratoires Servier und die Servier Laboratories Limited verhängten Geldbußen ganz erheblich herabsetzen solle;

dass das Gericht die Servier SAS, Les Laboratoires Servier und die Servier Laboratories Limited in den Genuss jeder vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses auf die Klage von Biogaran kommen lassen solle;

jeden Beschluss zu erlassen, den das Gericht für angemessen hält;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen 17 Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verfahrensfehler, da die Untersuchung durch einen Bestätigungsfehler (confirmation bias) getragen gewesen sei. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission, nachdem sie bei Abschluss der branchenspezifischen Untersuchung öffentlich verkündet habe, dass die betroffene Branche „verdorben“ sei, um jeden Preis versucht habe, diese These durch einen Beschluss zu bestätigen, auch wenn dies den Sachverhalt im vorliegenden Fall verfälsche und neu schreibe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen, dessen Stellungnahme gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) vor jeder Entscheidung verpflichtend sei, nicht rechtzeitig einberufen worden sei, und da die Vertreter von nur drei Mitgliedstaaten an der Sitzung dieses Ausschusses teilgenommen hätten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, da die Kommission einen Beschluss von 919 Seiten an die Klägerinnen gerichtet habe, ohne den bei der Erhebung einer Klage zu beachtenden Zeitdruck und den Formzwang zu berücksichtigen.

4.

Vierter bis zwölfter Klagegrund: Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission zu Unrecht die Einigungen zur gütlichen Streitbeilegung zwischen den Klägerinnen einerseits und Niche, Matrix, Teva, Krka und Lupin andererseits als Verstoß gegen Art. 101 AEUV eingestuft habe.

Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, dass sich die Kommission für die Einstufung der Vereinbarungen als „bezweckte“ Beschränkungen auf drei Faktoren gestützt habe, die derart weit definiert seien, dass sie zur Unterscheidung zwischen rechtmäßigen gütlichen Einigungen und wettbewerbswidrigen Absprachen ungeeignet seien (Vorliegen der Übertragung von Vermögenswerten, die den Generikahersteller dazu veranlasse, einen Vergleich zu schließen, und deren Gegenstand jedweder wirtschaftliche Vorteil sein könne; Wettbewerbsbeschränkung in Form jedweder Beschränkung der unternehmerischen Freiheit des Generikaherstellers; potenzieller Wettbewerb zwischen den Parteien schon bei Fehlen eines Hindernisses, das den künftigen Markteintritt des Generikaherstellers absolut unmöglich macht).

Darüber hinaus habe die Kommission, indem sie das legitime Ziel und den Kontext der Einigungen verfälscht habe (insbesondere, indem sie die ernsthaften technischen und rechtlichen Schwierigkeiten, die die Generikahersteller am Markteintritt hinderten, sowie parallele Rechtsstreitigkeiten nicht zur Kenntnis genommen habe), zahlreiche Beurteilungsfehler begangen, als sie zu ihrer Schlussfolgerung gekommen sei, dass diese Absprachen die Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten.

Schließlich sei die Analyse der „Wirkungen“ der Einigungen fehlerhaft wegen eines Widerspruchs in der Begründung und dadurch, dass die Kommission keine realistische kontrafaktische Fallkonstellation angewendet habe. Der angefochtene Beschluss beruhe nämlich zur Gänze auf einer ex-ante Analyse hypothetischer Wirkungen, die ihre Analyse nach dem „Zweck“ unter Verstoß gegen die Rechtsprechung praktisch wiederhole, so dass auf das Vorliegen wettbewerbswidriger Wirkungen trotz Fehlens jedweder konkreten Auswirkung auf den Markt geschlossen worden sei.

5.

Dreizehnter Klagegrund: Hilfsweise, Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission die Einigungen zwischen den Klägerinnen einerseits und Niche, Matrix, Teva, Krka und Lupin andererseits künstlich ab fünf gesonderte Zuwiderhandlungen eingestuft habe.

6.

Vierzehnter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission zu Unrecht und künstlich den relevanten Endproduktmarkt auf das Molekül Perindopril beschränkt hat und die anderen fünfzehn auf dem Markt verfügbaren Konversionsenzym-Hemmstoffe ausgeschlossen habe.

7.

Fünfzehnter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission zu Unrecht eine beherrschende Stellung der Klägerinnen auf dem relevanten Markt angenommen habe. Die Klägerinnen machen geltend, dass sich diese Schlussfolgerung der Kommission aus einer künstlichen Beschränkung des relevanten Markts auf Perindopril ergebe.

8.

Sechzehnter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission zu Unrecht die Klägerinnen als Unternehmen in beherrschender Stellung auf dem Markt für „Technologie“ eingestuft habe.

Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission nicht hinreichend klar und in jedem Fall fehlerhaft einen vorgelagerten Markt für „Technologie“ abgegrenzt habe, der nichts anderes als der Endproduktmarkt sei, und zu Unrecht angenommen habe, dass Servier eine beherrschende Stellung auf diesem hypothetischen Markt habe.

9.

Siebzehnter Klagegrund: Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Klägerinnen eine marktbeherrschende Stellung missbraucht hätten, indem sie sich gütlich geeinigt hätten (damit habe die Kommission im Widerspruch zur Rechtsprechung die Art. 101 und 102 AEUV gleichzeitig auf denselben Sachverhalt angewendet) und eine Embryotechnologie bei einem europäischen KMU erworben hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1, S. 1).


22.12.2014   

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C 462/27


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — PRIMA/Kommission

(Rechtssache T-722/14)

(2014/C 462/40)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin:„PRIMA — Produzentska, reklamna, informazionna i mediyna agenziya“ AD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Yavor Sergeev Ruskov)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. August 2014, mit der das Angebot der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags PO/2013-13/SOF betreffend die Unterstützung der Vertretung der Europäischen Kommission in Bulgarien bei der Organisation öffentlicher Veranstaltungen zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. August 2014, mit der der Auftrag einem anderen Verfahrensteilnehmer erteilt wurde, sowie alle nachfolgenden Entscheidungen betreffend den Abschluss des Vertrags zur Erfüllung des Auftrags, einschließlich der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. September 2014, aufzuheben; und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen:

Die Auftraggeberin habe die von PRIMA erbetenen Informationen über die Merkmale des angenommenen Angebots erteilt, sie habe jedoch nicht die Informationen über die relativen Vorteile des angenommenen Angebots erteilt.

2.

Zweiter Klagegrund: Unrichtige Anwendung der Vergabekriterien

Die Auftraggeberin habe die von ihr vorgegebenen Vergabekriterien nicht objektiv und richtig angewendet, so dass die Beurteilungen hinsichtlich der Erfüllung dieser Kriterien nicht begründet seien; es sei daher kein gleicher Zugang und keine Gleichbehandlung aller Bieter gewährleistet gewesen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags sei nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung über die Zurückweisung des Angebots von PRIMA ergangen;

die Auftraggeberin habe PRIMA diese Entscheidung nicht mitgeteilt und damit gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichstellung der Verfahrensteilnehmer verstoßen;

die Nichterteilung der Informationen über diese Entscheidung habe die Verteidigungsrechte von PRIMA eingeschränkt.


22.12.2014   

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C 462/28


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — HX/Rat

(Rechtssache T-723/14)

(2014/C 462/41)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Kläger: HX (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stanislav Koev)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für insgesamt zulässig und begründet zu erklären sowie alle darin angeführten Klagegründe für stichhaltig zu erklären und ihnen stattzugeben;

die Behandlung der Klage im beschleunigten Verfahren zuzulassen;

den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 und den Durchführungsbeschluss 2014/488/GASP vom 22. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in die Liste aufgenommen wird, die im Anhang des genannten Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien enthalten ist;

die Verordnung (EG) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in die Liste aufgenommen wird, die in Anhang II der genannten Verordnung (EG) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien enthalten ist;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Schwerwiegende Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren

Die angefochtenen Rechtsakte seien dem Kläger nicht bekannt gegeben worden, und ihm seien keine ernst zu nehmenden Beweise oder Indizien vorgelegt worden, die seine Aufnahme in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen rechtfertigen würde, obwohl die Beweislast beim Rat liege;

die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen hinsichtlich der Verantwortung für die „gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien“ seien unklar und unvollständig und beruhten auf Vermutungen.

2.

Verstoß gegen die Begründungspflicht

Die angefochtenen Rechtsakte enthielten lediglich Behauptungen, die nicht mit einer Begründung versehen seien.

3.

Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

Die Umkehr der Beweislast, mit der der Beklagte die Möglichkeit erhalten habe, seine fehlerhaften und rechtswidrigen Rechtsakte zu heilen, sei rechtswidrig gewesen.

4.

Beurteilungsfehler des Rates in Bezug auf mehrere Tatsachen

5.

Verletzung des Eigentumsrechts und der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Freiheit

Auf der Grundlage der angefochtenen Rechtsakte sei dem Kläger rechtswidrig die Möglichkeit genommen worden, friedlich sein Eigentum zu nutzen.

6.

Verletzung des Rechts auf normale Lebensbedingungen, da die ergriffenen Maßnahmen gegen das in Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltene Verbot verstießen, unmenschliche und erniedrigende Strafen zu verhängen.

7.

Schwerwiegende Verletzung des in Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte verankerten Rechts auf Schutz des guten Rufs, da die Aufnahme des Klägers in die angefochtenen Rechtsakte sein Ansehen in der Gesellschaft und bei seinen Partnern rechtswidrig zerstört habe.


22.12.2014   

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C 462/29


Klage, eingereicht am 3. November 2014 — Alpha Calcit/HABM — Materis Paints Italia (CALCILITE)

(Rechtssache T-742/14)

(2014/C 462/42)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Alpha Calcit Füllstoffgesellschaft mbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Hauck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Materis Paints Italia SpA (Novate Milanese, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke „CALCILITE“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 0 74  745

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. September 2014 in der Sache R 753/2013-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie folgende Waren betrifft: Farben, Firnisse, Lacke, Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Färbemittel, Beizen, Naturharze im Rohzustand (Klasse 2); Putze (Klasse 19);

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


22.12.2014   

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C 462/30


Klage, eingereicht am 3. November 2014 — Meta Group/Kommission

(Rechtssache T-744/14)

(2014/C 462/43)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartolini und A. Formica)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission ihren finanziellen Verpflichtungen aus den unten genannten Finanzhilfevereinbarungen in Höhe von insgesamt 5 66  377,63 Euro für geschuldete und nicht bezahlte Zuschüsse nicht nachgekommen ist, sowie festzustellen, dass die Verrechnung mit den Forderungen der Klägerin rechtswidrig ist;

die Kommission infolgedessen zur Zahlung von 5 66  377,63 Euro zuzüglich Verzugszinsen und Währungsausgleich an sie zu verurteilen;

die Kommission neben dem weiteren Schaden aus der rechtswidrigen Verrechnung zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 8 15  000,00 Euro oder eines höheren Betrags, den das Gericht am Ende des vorliegenden Verfahrens festzustellen hat, zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der Klage ist die behauptete Nichterfüllung der Verträge take-it-up (Nr. 245637), BCreative (Nr. 245599) und Ecolink+ (Nr. 256224), die im Rahmen des „Fünften und Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung“ geschlossen wurden, durch die Beklagte.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe die Vertragsbestimmungen über die Festlegung des Stundensatzes der Gesellschafter, die das Werk erbrächten, nicht eingehalten (Verstoß gegen Art. II.19 § 1 Buchst. d des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarungen).

Die Kommission habe bei der Festlegung des Stundensatzes der Gesellschafter, die das Werk erbrächten, gegen Art. II.19 § 1 Buchst. d des Anhangs II verstoßen, wonach die Kosten der Gesellschafter als Freiberufler, die für die Durchführung des subventionierten Projekts ihr eigenes Werk erbrächten, nach Maßgabe der inter partes geschlossenen Verträge gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats zu ermitteln seien, in dem der Empfänger seine eigene Tätigkeit erbringe.

2.

Die Kommission habe die Vertragsbestimmungen über die Festlegung des Stundensatzes der Gesellschafter, die das Werk erbrächten, nicht eingehalten (Verstoß gegen Art. II.19 § 1 Buchst. b des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarungen).

Die Kommission habe bei der Festlegung des Stundensatzes der Gesellschafter, die das Werk erbrächten, auch gegen Art. II.19 § 1 Buchst. b der Finanzhilfevereinbarungen verstoßen, wonach die förderungsfähigen Kosten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags geltenden allgemeinen Grundsätze zu bestimmen seien. Insbesondere sei die Verweisung der Kommission auf die in den Programmen „Marie Curie“ vorgesehenen Parameter vollkommen unangebracht und willkürlich, da auf eine Regelung Bezug genommen werde, die erst 2011 in Kraft getreten sei, zudem ausschließlich das Programm FP7 betreffe und daher als solche für den streitigen Sachverhalt nicht gegolten habe.

3.

Die Kommission habe die Vertragsbestimmungen des Art. I.11 („Other Special Conditions“) der Finanzhilfevereinbarung des Projekts Take it up nicht eingehalten.

Die Kommission habe speziell in Bezug auf die Vereinbarungen des CIP- Programms, vor allem die Vereinbarung zum Projekt Take it up, gegen Art. I.11 verstoßen, da sie die von META in Durchführung dieser Vertragsbestimmung vorgeschlagene Methode zu keiner Zeit ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt habe.

4.

Die Kommission habe Art. II.19 § 1 Buchst. b des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarungen in Bezug auf die Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses mit den Experten, die mit der klagenden Gesellschaft zusammengearbeitet hätten, als „Untervertrag“ nicht eingehalten.

Die Kommission habe Art. II.19 § 1 Buchst. b ein weiteres Mal nicht eingehalten, da sie auf die von META bei der Durchführung der subventionierten Projekte beschäftigten Experten die Kriterien und Grundsätze der Rechnungslegung für „intra muros consultants“ entsprechend der von der Kommission selbst in den Finanzrichtlinien des Fünften und Sechsten Rahmenprogramms vorgenommenen Definition zu Unrecht nicht angewandt habe.

5.

Die Kommission habe Art. II.19 § 1 Buchst. b des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarungen in Bezug auf die Anerkennung der indirekten Kosten im Zusammenhang mit den „in house consultants“ nicht eingehalten.

Die Kommission habe Art. II.19, § 1 Buchst. b des Anhangs II speziell in Bezug auf die Anwendung der dort angeführten allgemeinen Grundsätze der Rechnungslegung ein weiteres Mal nicht eingehalten, da sie die allgemeinen Grundsätze für die Qualifizierung der indirekten Kosten im Zusammenhang mit den „in house consultants“ nicht beachtet habe.

6.

Die Kommission habe gegen die Vorschriften und Grundsätze des Rechts der Europäischen Union und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit, verstoßen.

Da die Kommission nicht tätig geworden sei, habe bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen können, dass die von ihr vorgeschlagene Methode richtig sei, weshalb nachfolgende Rückforderungen/Kürzungen der geschuldeten Zuschüsse als unter Verstoß gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben erfolgt anzusehen seien.

7.

Die Kommission habe gegen die Vorschriften des Kodex für gute Verwaltungspraxis, insbesondere gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Unterrichtung, des kontradiktorischen Verfahrens und der Begründung, verstoßen.

Die Kommission habe META nicht die geforderten Informationen übermittelt, die getroffenen Entscheidungen nicht angemessen begründet und jedenfalls eine unverhältnismäßige Entscheidung getroffen, da die Klägerin alle Ziele der Projekte termingerecht erreicht habe.

8.

Die Kommission sei ihrer Verpflichtung zur Zahlung der in den Finanzhilfevereinbarungen für die Realisierung der finanzierten Projekte vorgesehenen Zuschüsse an META nicht nachgekommen.

Die Kommission sei demnach ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses, der aufgrund der Finanzhilfevereinbarungen für die Tätigkeit, über die META Rechnung gelegt habe, zur Realisierung der in den Projekten vorgesehenen Ziele geschuldet sei, nicht nachgekommen. Diese nicht gezahlten Zuschüsse beliefen sich auf 5 66  377,63 Euro.

9.

Die Kommission habe bei der Verrechnung mit den Forderungen von META gegen Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 verstoßen.

Die Kommission habe gegen Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 verstoßen, wonach die Verrechnung mit Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber den europäischen Organen nur möglich sei, wenn die Forderungen beziffert, einredefrei und fällig seien, während die von der Kommission verrechneten Forderungen bestritten und deshalb nicht „einredefrei“ seien.

10.

Ersatz des der Klägerin entstandenen Vermögensschadens

Darüber hinaus sei META dadurch, dass die Kommission ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, neben dem Schaden aus der rechtswidrigen Verrechnung durch die Kommission ein besonders schwerer und unbilliger Vermögensschaden entstanden, der in dem der Klageschrift beigefügten Gutachten auf 8 15  000,00 Euro beziffert werde.


22.12.2014   

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C 462/32


Klage, eingereicht am 5. November 2014 — Merck/HABM — Nestlé (HEALTHPRESSO)

(Rechtssache T-747/14)

(2014/C 462/44)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Best, U. Pfleghar und S. Schäffner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société de Produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „HEALTHPRESSO“ — Anmeldung Nr. 1 0 0 03  028.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2014 in der Sache R 1880/2013-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer dem Widerspruch stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Waren der Klasse 30 zurückgewiesen hat;

den Widerspruch Nr. B1191607 zurückzuweisen;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/32


Beschluss des Gerichts vom 10. November 2014 — Siegenia-Aubi und Noraa/Kommission

(Rechtssache T-257/12) (1)

(2014/C 462/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


Gericht für den öffentlichen Dienst

22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/33


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. November 2014 — Carlo De Nicola/EIB

(Rechtssache F-55/08 RENV) (1)

((Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Beschäftigte der EIB - Beurteilung - Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Erledigung des Schadensersatzantrags))

(2014/C 462/46)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage zum einen auf teilweise Aufhebung einer Entscheidung des Beschwerdeausschusses über die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2006 und zum anderen auf Feststellung, dass der Kläger gemobbt wurde, sowie Klage auf Verurteilung der Beklagten, das Mobbing abzustellen und den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben.

2.

Über die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. Juli 2007, den Kläger nicht zu befördern, auf Aufhebung der Beurteilung für das Jahr 2006 und auf Ersatz des Schadens, der durch Mobbing entstanden sein soll, ist nicht zu entscheiden.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola in den Rechtssachen F-55/08, T-37/10 P und F-55/08 RENV entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008, S. 73.


22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/33


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. November 2014 — Carlo De Nicola/EIB

(Rechtssache F-52/11) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EIB - Mobbing - Untersuchungsverfahren - Bericht des Untersuchungsausschusses - Fehlerhafte Definition des Mobbings - Entscheidung des Präsidenten der EIB, der Beschwerde nicht stattzugeben - Aufhebung - Schadensersatzklage))

(2014/C 462/47)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: EIB (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams und F. Martin im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung eines Schreibens, in dem der Präsident der EIB feststellt, dass im Anschluss an die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, die Beschwerde des Klägers wegen Mobbing zurückzuweisen, kein Tätigwerden erforderlich sei, und auf Aufhebung weiterer Entscheidungen in Bezug auf die Untersuchung wegen Mobbing sowie Klage auf Feststellung, dass der Kläger Mobbing ausgesetzt war

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 1. September 2010, mit der der Präsident der Europäischen Investitionsbank die Beschwerde von Herrn De Nicola wegen Mobbing zurückgewiesen hat, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, an Herrn De Nicola einen Betrag in Höhe von 3  000 Euro zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011, S. 37.