ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 439/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2014/C 439/02 |
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2014/C 439/03 |
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2014/C 439/04 |
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2014/C 439/05 |
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2014/C 439/06 |
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2014/C 439/07 |
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2014/C 439/08 |
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2014/C 439/09 |
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2014/C 439/10 |
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2014/C 439/11 |
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2014/C 439/12 |
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2014/C 439/13 |
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2014/C 439/14 |
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2014/C 439/15 |
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2014/C 439/16 |
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2014/C 439/17 |
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2014/C 439/18 |
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2014/C 439/19 |
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2014/C 439/20 |
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2014/C 439/21 |
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2014/C 439/22 |
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2014/C 439/23 |
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2014/C 439/24 |
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2014/C 439/25 |
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2014/C 439/26 |
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2014/C 439/27 |
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2014/C 439/28 |
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2014/C 439/29 |
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2014/C 439/30 |
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2014/C 439/31 |
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2014/C 439/32 |
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2014/C 439/33 |
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2014/C 439/34 |
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Gericht |
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2014/C 439/35 |
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2014/C 439/36 |
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2014/C 439/37 |
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2014/C 439/38 |
Rechtssache T-350/14: Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Arvanitis u. a./Parlament u. a. |
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2014/C 439/39 |
Rechtssache T-413/14: Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Grigoriadis u. a./Parlament u. a. |
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2014/C 439/40 |
Rechtssache T-646/14: Klage, eingereicht am 2. September 2014 — Micula u. a./Kommission |
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2014/C 439/41 |
Rechtssache T-671/14: Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Bayerische Motoren Werke/Kommission |
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2014/C 439/42 |
Rechtssache T-672/14: Klage, eingereicht am 19. September 2014 — August Wolff und Remedia/Kommission |
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2014/C 439/43 |
Rechtssache T-680/14: Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Lupin/Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2014/C 439/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Alexandra Schulz/Technische Werke Schussental GmbH und Co.KG und Josef Egbringhoff/Stadtwerke Ahaus GmbH
(Verbundene Rechtssachen C-359/11 und C-400/11) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG - Verbraucherschutz - Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt - Nationale Regelung, die den Inhalt der unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträge bestimmt - Einseitige Änderung des Leistungsentgelts durch den Gewerbetreibenden - Rechtzeitige Information vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang))
(2014/C 439/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alexandra Schulz und Josef Egbringhoff
Beklagte: Technische Werke Schussental GmbH und Co.KG und Stadtwerke Ahaus GmbH
Tenor
Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
8.12.2014 |
DE |
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C 439/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Rita van Caster, Patrick van Caster/Finanzamt Essen-Süd
(Rechtssache C-326/12) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds - Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben durch einen Investmentfonds - Pauschale Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds, die den Bekanntmachungs- und Veröffentlichungsverpflichtungen nicht nachkommen))
(2014/C 439/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rita van Caster, Patrick van Caster
Beklagter: Finanzamt Essen-Süd
Tenor
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach, wenn ein ausländischer Investmentfonds die in dieser Regelung vorgesehenen, unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts — Lettland) — Olainfarm AS/Latvijas Republikas Veselības ministrija, Zāļu valsts aģentūra
(Rechtssache C-104/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 6 - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Art. 8 Abs. 3 Buchst. i - Verpflichtung, dem Genehmigungsantrag die Ergebnisse pharmazeutischer, vorklinischer und klinischer Versuche beizufügen - Ausnahmen bezüglich der vorklinischen und klinischen Versuche - Art. 10 - Generika - Begriff „Referenzarzneimittel“ - Subjektives Recht des Inhabers einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Referenzarzneimittels, die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums dieses Arzneimittels anzufechten - Art. 10a - Arzneimittel, deren Wirkstoffe für mindestens zehn Jahre in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden - Möglichkeit, ein Arzneimittel, für das die Genehmigung unter Berücksichtigung der in Art. 10a vorgesehenen Ausnahme erteilt wurde, als Referenzarzneimittel zu verwenden, um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums zu erhalten))
(2014/C 439/04)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās Tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Olainfarm AS
Beklagte: Latvijas Republikas Veselības ministrija, Zāļu valsts aģentūra
Beteiligte: Grindeks AS
Tenor
1. |
Der Begriff „Referenzarzneimittel“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Arzneimittel erfasst, dessen Inverkehrbringen auf der Grundlage von Art. 10a dieser Richtlinie genehmigt wurde. |
2. |
Art. 10 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Verordnung Nr. 1394/2007 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das im Rahmen eines auf der Grundlage des Art. 10 dieser Richtlinie eingereichten Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums eines anderen Herstellers als Referenzarzneimittel verwendet wird, das Recht hat, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde, mit der eine Genehmigung für das Inverkehrbringen des Generikums erteilt wurde, einen Rechtsbehelf einzulegen, soweit es darum geht, gerichtlichen Schutz eines Rechts zu erlangen, das Art. 10 der Richtlinie 2001/83 diesem Inhaber zuerkennt. Ein solches Recht auf einen Rechtsbehelf besteht insbesondere, wenn der Inhaber der Genehmigung verlangt, dass sein Arzneimittel nicht zu dem Zweck verwendet wird, gemäß Art. 10 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels zu erhalten, für das sein eigenes Arzneimittel nicht als Referenzarzneimittel im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a angesehen werden kann. |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Teleklagenævn — Dänemark) — TDC A/S/Erhvervsstyrelse
(Rechtssache C-222/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 32 - Zusätzliche Pflichtdienste - Verfahren zur Entschädigung für die Kosten, die mit der Erbringung dieser Dienste verbunden sind - Begriff „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV - Unzuständigkeit des Gerichtshofs))
(2014/C 439/05)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Teleklagenævn
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TDC A/S
Beklagte: Erhvervsstyrelse
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Teleklagenævn (Dänemark) in seiner Vorlageentscheidung vom 22. April 2013 gestellten Fragen nicht zuständig.
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-252/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2002/73/EG und 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschäftigung und Arbeit - Zugang zur Beschäftigung - Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub - Formerfordernisse der Klageschrift - Zusammenhängende Darstellung der Rügen - Eindeutige Formulierung des Klageantrags))
(2014/C 439/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und M. van Beek)
Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und J. Langer)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu — Rumänien) — Elena Petru/Casa Județeană de Asigurări de Sănătate Sibiu, Casa Națională de Asigurări de Sănătate
(Rechtssache C-268/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung - Versagung der vorherigen Genehmigung - Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material))
(2014/C 439/07)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Sibiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elena Petru
Beklagte: Casa Județeană de Asigurări de Sănătate Sibiu, Casa Națională de Asigurări de Sănătate
Tenor
Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 ist dahin auszulegen, dass die nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn der Sozialversicherte die betreffende Krankenhausbehandlung im Wohnsitzmitgliedstaat aufgrund des Fehlens von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material nicht rechtzeitig erhalten kann. Diese Unmöglichkeit ist auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen dieses Mitgliedstaats zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung vorzunehmen, und im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung rechtzeitig erlangt werden kann.
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — Isabelle Gielen/Ministerraad
(Rechtssache C-299/13) (1)
((Steuerwesen - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Steuer auf die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere))
(2014/C 439/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Isabelle Gielen
Beklagter: Ministerraad
Tenor
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer Steuer auf die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht. Eine solche Steuer kann nicht nach Art. 6 dieser Richtlinie gerechtfertigt werden.
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — AS flyLAL Lithuanian Airlines in Insolvenz/VAS Starptautiskā lidosta Rīga, AS Air Baltic Corporation
(Rechtssache C-302/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 31 - Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union entstandenen Schadens - Ermäßigung auf Flughafenentgelte - Art. 22 Nr. 2 - Ausschließliche Zuständigkeiten - Begriff - Gesellschaften und juristische Personen betreffender Rechtsstreit - Entscheidung über die Gewährung von Ermäßigungen - Art. 34 Nr. 1 - Gründe für die Versagung der Anerkennung - Ordre public des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird))
(2014/C 439/09)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AS flyLAL Lithuanian Airlines in Insolvenz
Beklagte: VAS Starptautiskā lidosta Rīga, AS Air Baltic Corporation
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. |
2. |
Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens nicht als ein Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. |
3. |
Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass weder die Modalitäten der Berechnung der Höhe der Beträge, auf die sich die einstweiligen und sichernden Maßnahmen beziehen, die mit einer Entscheidung angeordnet werden, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden — wenn es möglich ist, den Gedankengang nachzuvollziehen, der zur Bestimmung der Höhe dieser Beträge geführt hat, und Rechtbehelfe offenstanden und eingelegt wurden, um diese Berechnungsmodalitäten zu rügen —, noch die bloße Berufung auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen Gründe darstellen, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, begründen, der es erlaubt, die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in diesem Mitgliedstaat zu versagen. |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Haeger & Schmidt GmbH/Mutuelles du Mans assurances Iard SA (MMA Iard), Jacques Lorio, Dominique Miquel in dessen Eigenschaft als Liquidator der Safram intercontinental SARL, Ace Insurance SA NV, Va Tech JST SA, Axa Corporate Solutions SA
(Rechtssache C-305/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 - Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht - Speditionsvertrag - Güterbeförderungsvertrag))
(2014/C 439/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Haeger & Schmidt GmbH
Beklagte: Mutuelles du Mans assurances Iard SA (MMA Iard), Jacques Lorio, Dominique Miquel in dessen Eigenschaft als Liquidator der Safram intercontinental SARL, Ace Insurance SA NV, Va Tech JST SA, Axa Corporate Solutions SA
Tenor
1. |
Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass er nur dann auf einen Speditionsvertrag anwendbar ist, wenn dessen Hauptgegenstand die eigentliche Beförderung des betreffenden Gutes ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
2. |
Art. 4 Abs. 4 des genannten Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendende Recht, wenn es nicht nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 bestimmt werden kann, nach der allgemeinen Regel des Art. 4 Abs. 1 zu bestimmen ist, was bedeutet, dass dieser Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. |
3. |
Art. 4 Abs. 2 des genannten Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, falls geltend gemacht wird, dass ein Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen, dessen Recht nach der in Art. 4 Abs. 2 aufgestellten Vermutung anzuwenden wäre, aufweist, die Verbindungen zwischen dem Vertrag und dem Staat, dessen Recht nach der Vermutung anzuwenden wäre, mit denen zwischen dem Vertrag und dem betreffenden anderen Staat zu vergleichen hat. Dabei hat das nationale Gericht alle Umstände einschließlich des Bestehens anderer, mit dem betreffenden Vertrag in engem Zusammenhang stehender Verträge zu berücksichtigen. |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Christiano Blanco (C-344/13), Pier Paolo Fabretti (C-367/13)/Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale I di Roma — Ufficio Controlli
(Verbundene Rechtssachen C-344/13 und C-367/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Einkünfte aus Gewinnen bei Glücksspielen - Unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in Spielkasinos im In- und Ausland))
(2014/C 439/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Christiano Blanco (C-344/13), Pier Paolo Fabretti (C-367/13)
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale I di Roma — Ufficio Controlli
Tenor
Die Art. 52 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die Gewinne bei Glücksspielen in Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten der Einkommensteuer unterwerfen und ähnliche Einkünfte aus Spielkasinos im Inland von dieser Steuer befreien.
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero dell’Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (AAMS)/Yesmoke Tobacco SpA
(Rechtssache C-428/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Richtlinien 95/59/EG und 2011/64/EU - Struktur und Satz der für Tabakwaren geltenden Verbrauchsteuern - Bestimmung einer Verbrauchsteuer - Grundsatz der Einführung eines Verbrauchsteuersatzes für alle Zigaretten - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festzulegen - Zigaretten der niedrigsten Preisklasse - Nationale Regelung - Spezielle Kategorie von Zigaretten - Festlegung der Verbrauchsteuer auf 115 %))
(2014/C 439/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (AAMS)
Beklagte: Yesmoke Tobacco SpA
Tenor
Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der keine für alle Zigaretten geltende gleiche Mindestverbrauchsteuer eingeführt wird, sondern eine Mindestverbrauchsteuer, die nur für Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis gilt, der niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse.
(1) ABl. C 313 vom 26.10.2013.
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Oktober 2014 — Königreich Spanien/Europäische Kommission
(Rechtssache C-429/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses - Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen - Annahme der Entscheidung durch die Europäische Kommission - Nichteinhaltung der Frist - Folgen))
(2014/C 439/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: A. Rubio González)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Conte und A. Tokár im Beistand von J. Rivas Andrés, abogado)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Spanien/Kommission (T-384/10, EU:T:2013:277) wird aufgehoben. |
2. |
Die Entscheidung C (2010) 4147 der Kommission vom 30. Juni 2010, die finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds an den Vorhaben bzw. Vorhabengruppen „Wasserversorgung für Siedlungen im hydrografischen Becken des Río Guadiana: Kreis Andévalo“ (2000.ES.16.C.PE.133), „Abwasserentsorgung und -aufbereitung im Guadalquivir-Becken: Guadaira, Aljarafe und Nationale Schutzzonen des Guadalquivir“ (2000.ES.16.C.PE.066) sowie „Wasserversorgung für gemeindeübergreifende Systeme der Provinzen Granada und Málaga“ (2002.ES.16.C.PE.061) zu kürzen, wird für nichtig erklärt. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Königreichs Spanien und ihre eigenen Kosten, und zwar sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren. |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Unitrading Ltd/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-437/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaft - Erhebung von Eingangsabgaben - Warenursprung - Beweismittel - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten))
(2014/C 439/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Unitrading Ltd
Beklagte: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
1. |
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass der von den Zollbehörden nach dem nationalen Verfahrensrecht erbrachte Nachweis des Ursprungs der eingeführten Waren auf Ergebnissen von Untersuchungen beruht, die von einem Dritten durchgeführt wurden und die dieser Dritte weder den Zollbehörden noch dem Zollanmelder offenlegen will, wodurch es erschwert oder unmöglich gemacht wird, die Richtigkeit der gezogenen Schlüsse zu überprüfen oder zu widerlegen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz gewahrt werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. |
2. |
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens sind dann, wenn die Zollbehörden die betreffenden Untersuchungen nicht offenlegen können, die Frage, ob sie einem Antrag des Abgabenschuldners, auf eigene Kosten Untersuchungen im angegebenen Ursprungsland durchführen zu lassen, stattgeben müssen, sowie die weiteren Fragen, ob es von Bedeutung ist, dass noch eine begrenzte Zeit lang Teile von Proben der Waren aufbewahrt wurden, die dem Abgabenschuldner für eine Untersuchung durch ein anderes Laboratorium hätten zur Verfügung gestellt werden können, und ob bejahendenfalls die Zollbehörden den Abgabenschuldner darauf hinweisen müssen, dass noch Zweitproben der Waren vorhanden sind und dass er diese Proben für eine solche Untersuchung anfordern kann, nach dem nationalen Verfahrensrecht zu beantworten. |
8.12.2014 |
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C 439/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Traum EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-492/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 - Mit innergemeinschaftlichen Umsätzen verbundene Steuerbefreiungen - Nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasster Erwerber - Pflicht des Verkäufers, die Echtheit der Unterschrift des Erwerbers oder dessen Vertreters nachzuweisen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Unmittelbare Wirkung))
(2014/C 439/15)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Traum EOOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Tenor
1. |
Art. 138 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es ihnen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zuwiderläuft, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats das Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit der Begründung versagt, dass der Erwerber nicht in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst gewesen sei und dass der Lieferant weder die Echtheit der Unterschrift auf den Dokumenten, die er seiner Erklärung über die angeblich steuerfreie Lieferung als Belege beigefügt habe, noch die Bevollmächtigung der Person nachgewiesen habe, die diese Dokumente im Namen des Erwerbers unterzeichnet habe, obwohl die zum Beleg des Rechts auf Steuerbefreiung vom Lieferanten seiner Erklärung beigefügten Nachweise der vom nationalen Recht festgelegten Liste der der Steuerbehörde vorzulegenden Dokumente entsprachen und zunächst von dieser als Nachweise akzeptiert wurden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird. |
2. |
Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/88 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihm eine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Steuerpflichtige vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmung berufen können, um eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu erlangen. |
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
8.12.2014 |
DE |
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C 439/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo Nr. 1 de Ferrol — Spanien) — Ministerio de Defensa, Navantia SA/Concello de Ferrol
(Rechtssache C-522/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Grundsteuer auf unbewegliches Vermögen - Steuerbefreiung))
(2014/C 439/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo Nr. 1 de Ferrol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministerio de Defensa, Navantia SA
Beklagter: Concello de Ferrol
Tenor
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene staatliche Beihilfe vorliegen kann, wenn eine dem Staat gehörende Grundstücksparzelle, die einem vollständig von diesem Staat gehalten Unternehmen überlassen wurde, das dort Waren herstellt bzw. Dienstleistungen anbietet, die auf dem Wettbewerb offenstehenden Märkten Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten sein können, von der Grundsteuer befreit wird. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Befreiung angesichts aller relevanten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, gewürdigt im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union gegebenen Auslegungshinweise, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
8.12.2014 |
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C 439/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Douane Advies Bureau Rietveld/Hauptzollamt Hannover
(Rechtssache C-541/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Position 3822 - Begriff „Diagnostik und Laborreagenzien“ - Indikatoren für die Exposition gegenüber einer zuvor festgelegten Ansprechtemperatur))
(2014/C 439/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Douane Advies Bureau Rietveld
Beklagter: Hauptzollamt Hannover
Tenor
Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Temperaturindikatoren wie die unter den Bezeichnungen „WarmMark“ und „ColdMark“ vertriebenen Erzeugnisse, die durch eine Farbänderung aufgrund der Änderung des Volumens der in ihnen enthaltenen Flüssigkeiten irreversibel das Über- oder Unterschreiten einer bestimmten Temperaturschwelle anzeigen, nicht unter diese Position fallen.
8.12.2014 |
DE |
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C 439/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Västra Sverige — Schweden) — Strafverfahren gegen Ove Ahlström, Lennart Kjellberg, Fiskeri Ganthi AB, Fiskeri Nordic AB
(Rechtssache C-565/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Außenbeziehungen - Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko - Ausschluss jeglicher Möglichkeit für Gemeinschaftsschiffe, in marokkanischen Fischereizonen die Fischereitätigkeit auf der Grundlage einer Lizenz auszuüben, die von den marokkanischen Behörden ohne Tätigwerden der zuständigen Behörden der Europäischen Union ausgestellt wurde))
(2014/C 439/18)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Hovrätt för Västra Sverige
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Ove Ahlström, Lennart Kjellberg, Fiskeri Ganthi AB, Fiskeri Nordic AB
Tenor
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, das durch die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, insbesondere Art. 6 dieses Abkommens, ist dahin auszulegen, dass es jegliche Fischereitätigkeit von Gemeinschaftsschiffen in marokkanischen Fischereizonen auf der Grundlage einer Lizenz, die von den marokkanischen Behörden ohne Tätigwerden der zuständigen Unionsbehörden ausgestellt wurde, ausschließt.
8.12.2014 |
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C 439/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2014 — British Telecommunications plc/Europäische Kommission, BT Pension Scheme Trustees Ltd
(Rechtssache C-620/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Befreiung eines Rentenfonds von der Verpflichtung, einen Beitrag an einen Rentensicherungsfonds zu entrichten - Selektiver Charakter der Maßnahme))
(2014/C 439/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: British Telecommunications plc (Prozessbevollmächtigte: J. Holmes, Barrister, H. Legge, QC)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und N. Khan), BT Pension Scheme Trustees Ltd (Prozessbevollmächtigte: J. Derenne und A. Müller-Rappard, avocats, im Auftrag von M. Farley, Solicitor)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die British Telecommunications plc und die BT Pension Scheme Trustees Ltd tragen die Kosten. |
8.12.2014 |
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C 439/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Oktober 2014 — Königreich Spanien/Europäische Kommission
(Rechtssache C-641/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Zuschlagskriterien - Erfahrung bei früheren Arbeiten - Eignungskriterien))
(2014/C 439/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und A. Steiblytė)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
8.12.2014 |
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C 439/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — C/M
(Rechtssache C-376/14 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Widerrechtliches Zurückhalten - Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes))
(2014/C 439/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: C
Beklagte: M
Tenor
1. |
Art. 2 Nr. 11 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Verbringung des Kindes im Einklang mit einer vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung erfolgt ist, die später durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, mit der der Aufenthalt des Kindes bei dem im Ursprungsmitgliedstaat wohnenden Elternteil bestimmt wurde, das mit einem Antrag auf Rückgabe des Kindes befasste Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind verbracht wurde, im Zuge einer Beurteilung aller besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat, ob das Kind unmittelbar vor dem behaupteten widerrechtlichen Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Ursprungsmitgliedstaat hatte. Im Rahmen dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die die Verbringung gestattende Gerichtsentscheidung vorläufig vollstreckbar und mit einem Rechtsmittel angefochten war. |
2. |
Die Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Verbringung des Kindes im Einklang mit einer vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung erfolgt ist, die später durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, mit der der Aufenthalt des Kindes bei dem im Ursprungsmitgliedstaat wohnenden Elternteil bestimmt wurde, die unterlassene Rückführung des Kindes in diesen Mitgliedstaat im Anschluss an diese zweite Entscheidung widerrechtlich ist und Art. 11 der Verordnung Anwendung findet, wenn angenommen wird, dass das Kind unmittelbar vor diesem Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Ursprungsmitgliedstaat hatte. Wird dagegen angenommen, dass das Kind zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Ursprungsmitgliedstaat hatte, ergeht die Entscheidung über die Zurückweisung des auf diese Bestimmung gestützten Rückgabeantrags unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in Kapitel III der Verordnung. |
8.12.2014 |
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C 439/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 31. Juli 2014 — Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH gegen Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-369/14)
(2014/C 439/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH
Beklagte: Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG
Vorlagefrage
1) |
Sind Art. 2 Abs. 1, Art. 3 lit. a sowie Anhang IA und Anhang IB der Richtlinie 2002/96/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und/oder Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. a sowie Anhang I und Anhang II der Richtlinie 2012/19/EU (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte dahingehend auszulegen, dass durch elektrische Spannungen von ca. 220 V bis 240 V betriebene Antriebe für Garagentore, die dazu bestimmt sind, zusammen mit dem Garagentore in die Gebäudeausrüstung eingebaut zu werden, unter den Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte, insbesondere unter den Begriff der elektrischen und elektronische Werkzeuge, fallen? |
2) |
Für den Fall, dass Frage 1) bejaht wird: Sind Anhang IA Nr. 6 und Anhang IB Nr. 6 der Richtlinie 2002/96/EG und/oder Art. 3 Abs. 1 lit. b, Anhang I Nr. 6, Anhang II Nr. 6 der Richtlinie 2012/19/EU dahingehend auszulegen, dass (Garagentor-)Antriebe gemäß Frage 1) als Bestandteil ortsfester industrieller Großwerkzeuge im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind? |
3) |
Für den Fall, dass Frage 1) bejaht und Frage 2) verneint wird: Sind Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG und/oder Art. 2 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2012/19/EU so auszulegen, dass (Garagentor-)Antriebe gemäß Frage 1) als Teil eines anderen Gerätetyps anzusehen sind, der nicht in den Geltungsbereich der jeweiligen Richtlinie fällt? |
(1) Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 9, ABl. L 37, S. 24.
8.12.2014 |
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C 439/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 11. August 2014 — Juergen Schneider, Erika Schneider gegen Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-382/14)
(2014/C 439/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Rüsselsheim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Juergen Schneider, Erika Schneider
Beklagte: Condor Flugdienst GmbH
Vorlagefragen
1. |
Muss sich der außergewöhnliche Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (1) unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen? |
2. |
Für den Fall, dass die 1. Frage zu verneinen ist: Wie viele Vorumläufe des für den geplanten Flug eingesetzten Flugzeugs sind für einen außergewöhnlichen Umstand relevant? Gibt es eine zeitliche Begrenzung bezüglich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände auf Vorumlaufflügen? Und wenn ja, wie ist diese zu bemessen? |
3. |
Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen sich die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstands oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.
8.12.2014 |
DE |
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C 439/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 28. August 2014 — Schenker Nemzetközi Szállítmányozási és Logisztikai Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
(Rechtssache C-409/14)
(2014/C 439/24)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Schenker Nemzetközi Szállítmányozási és Logisztikai Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
Vorlagefragen
1. |
Ist die Produktbeschreibung der Zollware, die der Bezeichnung „‚light-air-cured‘ Tabak“ gemäß dem KN-Code 2401 10 35 in Kapitel 24 („TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSSATZSTOFFE“) [des Anhangs I] der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (1) der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif entspricht, dahin auszulegen, dass sie nur luftgetrockneten nicht entrippten Tabak erfasst,
|
2. |
Ist der Begriff „zollrechtliches Nichterhebungsverfahren“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2008/118/EG (2) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG dahin auszulegen, dass er eine Zollware (verbrauchsteuerpflichtige Ware) erfasst, wenn sie sich im externen Versand, in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager befand und in den Warenbegleitdokumenten die Tarifposition zwar falsch bezeichnet war (KN 2401 10 35 statt KN 2403 10 9000), aber das einschlägige Kapitel (Kapitel 24 — Tabak) zutreffend angegeben war und alle weiteren Angaben in ihren Begleitdokumenten (Containernummer, Menge, Nettogewicht) aber korrekt waren und die Verschlüsse nicht aufgebrochen wurden? (Das heißt, kann die Unterstellung einer bestimmten Ware unter das zollrechtliche Nichterhebungsverfahren dann in Frage gestellt werden, wenn in ihren Begleitdokumenten das Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs zutreffend, die konkrete Tarifposition hingegen unzutreffend angegeben ist?) |
3. |
Sind die Begriffe „Einfuhr“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG und „Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ im Sinne von Art. 4 Nr. 8 derselben Richtlinie dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfassen, dass die Tarifposition der tatsächlichen Ware, die sich im externen Versandverfahren befindet, und die Tarifposition, die in den Warenbegleitdokumenten angegeben ist, voneinander abweichen, aber sowohl die Bezeichnung des Kapitels (im vorliegenden Fall Kapitel 24 — Tabak) identisch ist als auch abgesehen von der vorgenannten Abweichung die Menge und das Nettogewicht der tatsächlichen Ware mit den Angaben in den Warenbegleitdokumenten übereinstimmen? |
4. |
Stellt der Umstand, dass bei der Überführung einer Ware in ein Nichterhebungsverfahren im Warenbegleitdokument ein nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur in der durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 geänderten Fassung unzutreffender KN-Code angegeben ist, eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 38 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG dar? |
(1) ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1.
(2) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. September 2014 — WebMindLicences Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vám Főigazgatóság
(Rechtssache C-419/14)
(2014/C 439/25)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: WebMindLicences Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vám Főigazgatóság
Vorlagefragen
1. |
Ist es im Rahmen der Bestimmung der Person, die die Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuer erbringt, bei der Prüfung, ob ein Geschäft fiktiv ist, keine tatsächliche wirtschaftliche oder kaufmännische Substanz hat und ausschließlich auf die Erlangung eines Steuervorteils ausgerichtet ist, für die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 43 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) (1) von Bedeutung, dass es sich in der Situation des Ausgangsverfahrens beim Geschäftsführer und alleinigen Eigentümer der die Lizenz erteilenden Handelsgesellschaft um die natürliche Person handelt, die Urheber des mit der Lizenz übertragenen Know-hows ist? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Ist für die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 43 der Mehrwertsteuerrichtlinie und die Feststellung, ob eine missbräuchliche Praxis vorliegt, von Bedeutung, dass diese natürliche Person auf die Art der Nutzung durch die die Lizenz erwerbende Handelsgesellschaft und auf deren geschäftliche Entscheidungen informell Einfluss ausübt oder ausüben kann? Kann für diese Auslegung der Umstand von Bedeutung sein, dass der Urheber des Know-hows an geschäftlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erbringung von auf diesem Know-how beruhenden Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar durch fachliche Beratung, Ratschläge zur Entwicklung und zur Nutzung des Know-hows, beteiligt ist oder beteiligt sein kann? |
3. |
Spielt es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens und unter Berücksichtigung der Ausführungen in Frage 2 für die Bestimmung der Person, die die Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuer erbringt, neben der Analyse des dieser Dienstleistung zugrunde liegenden Vertrags eine Rolle, dass der Urheber des Know-hows als natürliche Person Einfluss bzw. entscheidenden Einfluss ausübt oder Leitlinien vorgibt, was die Art und Weise der Erbringung der auf dem Know-how beruhenden Dienstleistung betrifft? |
4. |
Falls Frage 3 bejaht wird: Welche Umstände können bei der Bestimmung, wie weit dieser Einfluss und diese Leitlinien gehen, berücksichtigt werden bzw. aufgrund welcher Kriterien kann festgestellt werden, dass ein bestimmender Einfluss auf die Erbringung der Dienstleistung ausgeübt wird und dass die tatsächliche wirtschaftliche Substanz der dieser Dienstleistung zugrunde liegenden Transaktion dem lizenzgebenden Unternehmens zugute kommt? |
5. |
Ist es in der Situation des Ausgangsverfahrens für die Prüfung der Erlangung des Steuervorteils bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen den an dem Geschäft beteiligten Wirtschaftsteilnehmern und Personen von Bedeutung, dass es sich bei den an dem beanstandeten, auf Steuerumgehung gerichteten vertraglichen Transaktion beteiligten Steuerpflichtigen um juristische Personen handelt, wenn die Steuerbehörde des Mitgliedstaats die strategischen und operativen Entscheidungen hinsichtlich der Nutzung einer natürlichen Person zuordnet, und, falls ja, muss berücksichtigt werden, in welchem Mitgliedstaat die natürliche Person diese Entscheidungen getroffen hat? Ist es unter Umständen wie denen des vorliegenden Verfahrens — falls festgestellt werden kann, dass die vertragliche Rechtsstellung der Parteien nicht ausschlaggebend ist — für die Auslegung von Bedeutung, dass die Verwaltung der technischen Mittel, des Personals und der Finanztransaktionen, die für die in Rede stehende internetgestützte Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, durch Subunternehmer erfolgt? |
6. |
Haben, falls festgestellt werden kann, dass die Klauseln des Lizenzvertrags nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Inhalt widerspiegeln, die Neubewertung der Vertragsklauseln und die Wiederherstellung der Situation, die ohne die die missbräuchliche Praxis verkörpernde Transaktion bestanden hätte, auch zur Folge, dass die nationale Steuerbehörde eines Mitgliedstaats den Mitgliedstaat des Orts der Dienstleistung und damit den Ort der Steuerzahlungspflicht auch dann abweichend bestimmen kann, wenn der Lizenzerwerber im Übrigen seine Steuerzahlungspflicht in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, entsprechend den dort geltenden Rechtsvorschriften erfüllt hat? |
7. |
Sind die Art. 49 AEUV und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Vertragsgestaltung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, bei der ein in einem Mitgliedstaat beheimatetes steuerpflichtiges Unternehmen mittels eines Lizenzvertrags einem in einem anderen Mitgliedstaat beheimateten steuerpflichtigen Unternehmen das Know-how und das Nutzungsrecht in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung mit Inhalten für Erwachsene, die auf der Grundlage einer interaktiven internetgestützten Kommunikationstechnologie erfolgt, verpachtet, und eine solche Vertragsgestaltung einen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit sowie des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen kann, wenn die Mehrwertsteuerbelastung in dem Mitgliedstaat, in dem das die Lizenz erwerbende Unternehmen ansässig ist, in Bezug auf die übertragene Dienstleistung günstiger ist? |
8. |
Welches Gewicht ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens neben dem mutmaßlich erzielbaren Steuervorteil den geschäftlichen Erwägungen des lizenzgebenden Unternehmens beizumessen und ist es insoweit für die Auslegung insbesondere von Bedeutung, dass es sich bei dem alleinigen Eigentümer und Geschäftsführer der lizenzgebenden Handelsgesellschaft um die natürliche Person handelt, die Urheber dieses Know-hows ist? |
9. |
Können bei der Prüfung des missbräuchlichen Verhaltens Umstände wie die im Ausgangsverfahren geprüften, z. B. die technischen Gegebenheiten und die Infrastruktur für die Ein- und Durchführung der Dienstleistung, die Gegenstand des beanstandeten Geschäfts ist, oder die vom Lizenzgeber getroffenen Vorkehrungen und dessen Personal zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung, berücksichtigt werden und, wenn ja, welches Gewicht ist ihnen beizumessen? |
10. |
Sind im vorliegenden Fall Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1, Art. 43 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 AEUV dahin auszulegen, dass die nationale Steuerbehörde eines Mitgliedstaats im Interesse der tatsächlichen Erfüllung der die Mitgliedstaaten der Union treffenden Verpflichtung zum wirksamen und genauen Einzug des Gesamtbetrags der Mehrwertsteuer und der Vermeidung von Mindereinnahmen im Haushalt infolge von Steuerhinterziehung und Steuerflucht über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg im Fall einer Dienstleistung zum Zweck der Bestimmung der Person, die diese Dienstleistung erbringt, bei der Beweisaufnahme im steuerrechtlichen Verfahren (Verwaltungsverfahren) berechtigt ist, im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung Daten, Informationen und Beweismittel, wie Abhörprotokolle, die im Verlauf einer geheimen Datensammlung erlangt wurden, die — im Rahmen eines Strafverfahrens vom Ermittlungsorgan der Steuerbehörde — beim Steuerpflichtigen durchgeführt worden war, entgegenzunehmen, diese zu verwenden und (auch) darauf ihre Beurteilung der steuerlichen Folgen zu stützen, und dass das Verwaltungsgericht, das die Entscheidung der nationalen Steuerbehörde eines Mitgliedstaats prüft, diese Aspekte als Beweise — zusammen mit ihrer Rechtmäßigkeit — beurteilen darf? |
11. |
Sind im vorliegenden Fall Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1, Art. 43 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 AEUV dahin auszulegen, dass im Interesse der tatsächlichen Erfüllung der die Mitgliedstaaten der Union treffenden Verpflichtung zum effektiven und genauen Einzug des Gesamtbetrags der Mehrwertsteuer und der Durchführung der die Mitgliedstaaten treffenden Verpflichtung, zu gewährleisten, dass der Steuerpflichtige die ihm auferlegten Pflichten gebührend beachtet, der den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten eingeräumte Spielraum hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel für die nationale Behörde eines Mitgliedstaats auch das Recht einschließt, die ursprünglich zu Strafverfolgungszwecken erlangten Beweismittel für die Unterbindung steuerumgehenden Verhaltens auch dann zu verwenden, wenn das nationale Recht selbst nicht zulässt, dass im Verwaltungsverfahren eine geheime Datensammlung zur Unterbindung steuerumgehenden Verhaltens erfolgt, oder die geheime Datensammlung, wenn sie in einem Strafverfahren erfolgt, an Garantien knüpft, die für das Steuerverwaltungsverfahren nicht vorgeschrieben sind, aber im Übrigen für die Verwaltungsbehörde nach nationalem Recht der Grundsatz der freien Beweisführung gilt? |
12. |
Schließt Art. 8 Abs. 2 EMRK in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 der Charta aus, dass der nationalen Steuerbehörde eines Mitgliedstaats die die in den Fragen [10 und 11] dargestellte Befugnis zuerkannt wird, oder kann unter den Umständen des vorliegenden Falles davon ausgegangen werden, dass es im Interesse der Bekämpfung von Steuerumgehung gerechtfertigt ist, im Steuerverwaltungsverfahren die Ergebnisse einer geheimen Datensammlung zum „wirtschaftlichen Wohls des Landes“ für die wirksame Erhebung der Steuer zu verwenden? |
13. |
Hat die nationale Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, sofern sich aus den Antworten auf die Fragen 10 und 12 ergibt, dass sie solche Beweismittel im Verwaltungsverfahren verwenden darf, zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und des Verteidigungsrechts — aufgrund der Art. 7, 8, 41 und 48 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta — die uneingeschränkte Verpflichtung, den Steuerpflichtigen im Laufe des Verwaltungsverfahrens anzuhören, ihm Einsicht in die Ergebnisse der herangezogenen geheimen Datensammlung zu gewähren und den Zweck zu beachten, zu dem die in diesen Beweismitteln enthaltenen Daten gewonnen wurden, oder schließt in diesem Kontext der Umstand, dass die geheime Datensammlung ausschließlich zum Zweck der Strafverfolgung vorgenommen wurde, von vornherein die Verwendung dieser Beweismittel aus? |
14. |
Wird, wenn Beweismittel unter Verstoß gegen Art. 7, 8, 41 und 48 der Charta erlangt und verwendet wurden, im Hinblick auf Art. 47 der Charta dem Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf durch eine nationale Regelung Genüge getan, nach der bei in Steuersachen ergangenen Entscheidungen ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht nur dann vor Gericht mit Erfolg gerügt werden und zur Aufhebung der Entscheidung führen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Entscheidung erlassen worden wäre, und der Verfahrensfehler darüber hinaus gleichzeitig die materielle Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt, oder müssen die auf diese Weise begangenen Verfahrensfehler in einem weiteren Kontext berücksichtigt werden, unabhängig davon, wie sich der unter Verstoß gegen die Charta begangene Verfahrensfehler auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hat? |
15. |
Verlangt die praktische Wirksamkeit von Art. 47 der Charta, dass in einer Verfahrenssituation wie der hier vorliegenden das Verwaltungsgericht, das die Entscheidung der nationalen Steuerbehörde eines Mitgliedstaats überprüft, nachprüfen kann, ob die Beweismittel, die zur Strafverfolgung durch eine geheime Datensammlung in einem Strafverfahren erhoben worden waren, rechtmäßig erlangt wurden, insbesondere, wenn der Steuerpflichtige, gegen den parallel ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, von diesen Schriftstücken noch keine Kenntnis nehmen und deren Rechtmäßigkeit vor Gericht nicht bestreiten konnte? |
16. |
Ist — auch unter Berücksichtigung der sechsten Frage — die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (2) — insbesondere im Hinblick auf ihren siebten Erwägungsgrund, wonach die Mitgliedstaaten für die Erhebung der geschuldeten Steuer kooperieren sollten, um die richtige Festsetzung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und weswegen sie nicht nur die richtige Erhebung der geschuldeten Steuer in ihrem eigenen Hoheitsgebiet kontrollieren müssen, sondern auch anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe gewähren sollten, um die richtige Erhebung der Steuer sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einer in ihrem Hoheitsgebiet erfolgten Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird — dahin auszulegen, dass bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens die nationale Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die eine Steuerschuld feststellt, verpflichtet ist, ein Ersuchen an die Steuerbehörde des Mitgliedstaats zu richten, in dem der Steuerpflichtige, der einer Steuerprüfung unterzogen wird, seine Steuerzahlungspflicht bereits erfüllt hat? |
17. |
Falls Frage 16 bejaht wird: Welche Konsequenzen muss das Gericht, das die Verwaltungsentscheidungen der nationalen Steuerbehörde eines Mitgliedstaats überprüft — auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in Frage 14 — ziehen, wenn vor Gericht gerügt und festgestellt wird, dass die Entscheidungen der nationalen Steuerbehörde eines Mitgliedstaats aus dem genannten Grund — d. h. weil ein Ersuchen an die nationale Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats unterblieben ist und keine Informationen eingeholt wurden — gegen Verfahrensvorschriften verstoßen? |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 15. September 2014 — Fazenda Pública/Beiragás — Companhia de Gás das Beiras, SA
(Rechtssache C-423/14)
(2014/C 439/26)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Fazenda Pública
Rechtsmittelgegnerin: Beiragás — Companhia de Gás das Beiras, SA
Vorlagefragen
1. |
Läuft es dem Unionsrecht und insbesondere Art. 78 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG (1) zuwider, wenn die von der Gas vertreibenden Einrichtung gezahlte TOS (Abgabe für die Belegung des Unterbodens) ohne irgendwelche Aufschläge und als im Verhältnis zum für das verbrauchte Gas gezahlten Preis eigenständiger Posten, d. h., ohne in diesen Preis einbezogen zu werden, auf den Endverbraucher umgewälzt wird? Sollte diese erste Frage verneint werden, ist ferner die zweite Frage zu stellen: |
2. |
Läuft es dem Unionsrecht und insbesondere den Art. 73 bis 79 der Richtlinie 2006/112/EG zuwider, wenn die von der Gas vertreibenden Einrichtung gezahlte TOS bei ihrer Umwälzung auf den Endverbraucher ohne irgendwelche Aufschläge und als im Verhältnis zum für das verbrauchte Gas gezahlten Preis eigenständiger Posten als nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehender Betrag angesehen wird? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
8.12.2014 |
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C 439/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 15. September 2014 — Jácint Gábor Balogh/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-424/14)
(2014/C 439/27)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jácint Gábor Balogh
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
Vorlagefragen
1. |
Ist die ungarische nationale Praxis, wonach von einer Privatperson, die — innerhalb der Grenzen der subjektiven Umsatzsteuerbefreiung — keine steuerpflichtige Tätigkeit ausüben möchte, eine ordnungsgemäße Anmeldung verlangt wird, mit der Anzeigepflicht nach Art. 213 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) vereinbar? |
2. |
Darf die Steuerbehörde anlässlich einer nachträglichen Prüfung das Unterlassen der Anmeldung bei subjektiver Steuerfreiheit ahnden? |
3. |
Darf die Steuerbehörde anlässlich einer nachträglichen Prüfung das Optionsrecht einer Privatperson übergehen und unter Außerachtlassung des Grundsatzes des fairen Verfahrens die Möglichkeit zur Wahl subjektiver Steuerfreiheit ausschließen? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
8.12.2014 |
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C 439/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 25. September 2014 — Kreis Warendorf gegen Ibrahim Alo
(Rechtssache C-443/14)
(2014/C 439/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Kreis Warendorf
Revisionsbeklagter: Ibrahim Alo
Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Vorlagefragen
1. |
Stellt die Auflage, den Wohnsitz in einem räumlich begrenzten Bereich (Gemeinde, Landkreis, Region) des Mitgliedstaats zu nehmen, eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU (1) dar, wenn der Ausländer sich ansonsten im Staatsgebiet des Mitgliedstaats frei bewegen und aufhalten kann? |
2. |
Ist eine Wohnsitzauflage gegenüber Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn sie darauf gestützt wird, eine angemessene Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten auf deren jeweilige Träger innerhalb des Staatsgebiets zu erreichen? |
3. |
Ist eine Wohnsitzauflage gegenüber Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn sie auf migrations- oder integrationspolitische Gründe gestützt wird, etwa um soziale Brennpunkte durch die gehäufte Ansiedlung von Ausländern in bestimmten Gemeinden oder Landkreisen zu verhindern? Reichen insoweit abstrakte migrations- oder integrationspolitische Gründe aus oder müssen solche Gründe konkret festgestellt werden? |
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337, S. 9.
8.12.2014 |
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C 439/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 25. September 2014 — Amira Osso gegen Region Hannover
(Rechtssache C-444/14)
(2014/C 439/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Amira Osso
Revisionsbeklagte: Region Hannover
Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Vorlagefragen
1. |
Stellt die Auflage, den Wohnsitz in einem räumlich begrenzten Bereich (Gemeinde, Landkreis, Region) des Mitgliedstaats zu nehmen, eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU (1) dar, wenn der Ausländer sich ansonsten im Staatsgebiet des Mitgliedstaats frei bewegen und aufhalten kann? |
2. |
Ist eine Wohnsitzauflage gegenüber Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn sie darauf gestützt wird, eine angemessene Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten auf deren jeweilige Träger innerhalb des Staatsgebiets zu erreichen? |
3. |
Ist eine Wohnsitzauflage gegenüber Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn sie auf migrations- oder integrationspolitische Gründe gestützt wird, etwa um soziale Brennpunkte durch die gehäufte Ansiedlung von Ausländern in bestimmten Gemeinden oder Landkreisen zu verhindern? Reichen insoweit abstrakte migrations- oder integrationspolitische Gründe aus oder müssen solche Gründe konkret festgestellt werden? |
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337, S. 9.
8.12.2014 |
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C 439/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 25. September 2014 — Seusen Sume gegen Landkreis Stade
(Rechtssache C-445/14)
(2014/C 439/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Seusen Sume
Revisionsbeklagter: Landkreis Stade
Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Vorlagefragen
1. |
Stellt die Auflage, den Wohnsitz in einem räumlich begrenzten Bereich (Gemeinde, Landkreis, Region) des Mitgliedstaats zu nehmen, eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU (1) dar, wenn der Ausländer sich ansonsten im Staatsgebiet des Mitgliedstaats frei bewegen und aufhalten kann? |
2. |
Ist eine Wohnsitzauflage gegenüber Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn sie darauf gestützt wird, eine angemessene Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten auf deren jeweilige Träger innerhalb des Staatsgebiets zu erreichen? |
3. |
Ist eine Wohnsitzauflage gegenüber Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, wenn sie auf migrations- oder integrationspolitische Gründe gestützt wird, etwa um soziale Brennpunkte durch die gehäufte Ansiedlung von Ausländern in bestimmten Gemeinden oder Landkreisen zu verhindern? Reichen insoweit abstrakte migrations- oder integrationspolitische Gründe aus oder müssen solche Gründe konkret festgestellt werden? |
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337, S. 9.
8.12.2014 |
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C 439/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha (Spanien), eingereicht am 2. Oktober 2014 — Manuel Orrego Arias/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real
(Rechtssache C-456/14)
(2014/C 439/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Manuel Orrego Arias
Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real
Vorlagefrage
Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/40/EG (1) des Rates vom 28. Mai 2001 und insbesondere die Frage, ob sich der in dieser Vorschrift enthaltene Ausdruck „Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist“, auf die für die jeweilige Straftat abstrakt vorgesehene Strafe oder vielmehr auf die konkrete, gegen den Verurteilten verhängte Strafe bezieht und ob folglich die Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen, der zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, von anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist.
(1) Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
8.12.2014 |
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C 439/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Cagliari (Italien), eingereicht am 2. Oktober 2014 — Strafverfahren gegen Claudia Concu und Isabella Melis
(Rechtssache C-457/14)
(2014/C 439/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Cagliari
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Claudia Concu und Isabella Melis
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV sowie die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10 aufgestellt hat, dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von Ausschreibungsverfahren zu beheben? |
2. |
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV sowie die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10 aufgestellt hat, dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen? |
8.12.2014 |
DE |
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C 439/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Аdministrativen sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 8. Oktober 2014 — Asparuhovo Lake Investment Company OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite
(Rechtssache C-463/14)
(2014/C 439/33)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Аdministrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asparuhovo Lake Investment Company OOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 (1) dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistung“ auch die Fälle von Abonnementverträgen über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen wie denen des Ausgangsverfahrens umfasst, bei denen der Leistende, der über qualifiziertes Personal für die Erbringung der Dienstleistungen verfügt, sich dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, Verträge mit einem vergleichbaren Gegenstand mit Wettbewerbern des Auftraggebers abzuschließen? |
2. |
Sind Art. 64 Abs. 1 und Art. 63 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der Steuertatbestand bei abonnierten Beratungsdienstleistungen mit Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Zahlung vereinbart wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie oft der Auftraggeber die Dienstleistungen, für die sich der Berater dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, in Anspruch genommen hat? |
3. |
Ist Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass derjenige, der im Rahmen eines Abonnementvertrags über Betreuung die Dienstleistungen erbringt, verpflichtet ist, Mehrwertsteuer für die Dienstleistungen mit Ablauf des Zeitraums zu berechnen, für den die Abonnement-Vergütung vereinbart wurde, oder entsteht diese Verpflichtung nur, wenn der Auftraggeber im entsprechenden Steuerzeitraum die Dienstleistungen des Beraters in Anspruch genommen hat? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
8.12.2014 |
DE |
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C 439/25 |
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark
(Rechtssache C-468/14)
(2014/C 439/34)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Clausen und C. Cattabriga)
Beklagter: Königreich Dänemark
Anträge
— |
festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (1) verstoßen hat, dass es eine Rechtslage aufrechterhalten hat, wonach der Verkauf von offenem Schnupftabak entgegen Art. 8 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie erlaubt ist; |
— |
dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Königreich Dänemark habe gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG verstoßen, da es nur den Verkauf von Schnupftabak in porösen Portionsbeuteln, nicht jedoch den Verkauf von offenem Schnupftabak in Dänemark verbiete. Dänemark habe nicht bestritten, dass seine nationalen Vorschriften gegen das Unionsrecht verstießen, was das Verbot der Vermarktung von Tabak zum oralen Gebrauch betreffe. Ein Legislativvorschlag, der ein vollständiges Verbot des Verkaufs von Schnupftabak in Dänemark eingeführt hätte, sei jedoch vom dänischen Parlament (Folketing) abgelehnt worden.
Dänemark habe keine weitere Zusagen gegeben, die dänischen Vorschriften in Einklang mit dem Unionsrecht zu bringen. Die Kommission müsse daher davon ausgehen, dass Dänemark weiterhin gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie verstoßen habe.
Gericht
8.12.2014 |
DE |
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C 439/26 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2014 — Technische Universität Dresden/Kommission
(Rechtssache T-29/11) (1)
((Schiedsklausel - Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit - Finanzhilfevereinbarung über ein Projekt - Nichtigkeitsklage - Lastschriftanzeige - Vertragsrechtlicher Charakter des Rechtsstreits - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit - Umdeutung der Klage - Förderfähige Kosten))
(2014/C 439/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Technische Universität Dresden (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brüggen)
Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst W. Bogensberger und D. Calciu, dann W. Bogensberger und F. Moro im Beistand von Rechtsanwalt R. van der Hout und Rechtsanwältin A. Köhler)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der von der Kommission am 4. November 2010 ausgestellten Lastschriftanzeige Nr. 3241011712 über die Rückzahlung eines Betrags von 55 377,62 Euro, der der Klägerin im Rahmen einer Finanzhilfe zur Unterstützung eines im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) durchgeführten Projekts ausbezahlt worden war
Tenor
1. |
Die Personalkosten für Frau H. in Höhe von 56,76 Euro, Reisekosten in Höhe von 1 354,08 Euro und Kosten für Dienstleistungen in Höhe von 351,82 Euro, die von der Technischen Universität Dresden im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung mit dem Aktenzeichen 2003114 (SI2.377438) über die Finanzierung des im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) durchgeführten Projekts „Collection of European Data on Lifestyle Health Determinants — Coordinating Party (LiS)“ verauslagt wurden, sind förderfähig, so dass die Forderung der Europäischen Kommission, die sich auf diese Beträge bezieht und in der Lastschriftanzeige Nr. 3241011712 vom 4. November 2010 ausgewiesen ist, unbegründet ist. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Technische Universität Dresden trägt die Kosten. |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/27 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2014 — Grau Ferrer/HABM — Rubio Ferrer (Bugui va)
(Rechtssache T-543/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Bugui va - Ältere nationale Bildmarke Bugui und ältere Gemeinschaftsbildmarke BUGUI - Relatives Eintragungshindernis - Zurückweisung des Widerspruchs - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Existenz der älteren Marke - Nichtberücksichtigung von zur Stützung des Widerspruchs vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweisen - Ermessen der Beschwerdekammer - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird))
(2014/C 439/36)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Xavier Grau Ferrer (Caldes de Montbui, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Juan Cándido Rubio Ferrer (Xeraco, Spanien) und Alberto Rubio Ferrer (Xeraco) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Cañizares Doménech)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Oktober 2012 (verbundene Sachen R 274/2011-4 und R 520/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Xavier Grau Ferrer einerseits und Juan Cándido Rubio Ferrer und Alberto Rubio Ferrer andererseits
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Oktober 2012 (verbundene Sachen R 274/2011-4 und R 520/2011-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Xavier Grau Ferrer. |
3. |
Herr Juan Cándido Rubio Ferrer und Herr Alberto Rubio Ferrer tragen ihre eigenen Kosten. |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Oktober 2014 — Holistic Innovation Institute/REA
(Rechtssache T-706/14 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Von der Europäischen Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung finanzierte Projekte - Beschluss, mit dem die Beteiligung an bestimmten Projekten abgelehnt wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit))
(2014/C 439/37)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragstellerin: Holistic Innovation Institute, SLU (Pozuelo de Alarcón, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Muñiz García)
Antragsgegnerin: Exekutivagentur für die Forschung (REA) (Prozessbevollmächtigter: G. Gascard)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ARES (2014) 2461172 der Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 24. Juli 2014, mit dem die Antragstellerin von der Beteiligung an den Projekten ZONeSEC und Inachus ausgeschlossen wird
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/28 |
Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Arvanitis u. a./Parlament u. a.
(Rechtssache T-350/14)
(2014/C 439/38)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Athanasios Arvanitis (Rhodos, Griechenland) und weitere 47 Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Papadimitriou)
Beklagte: Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
festzustellen, dass die Beklagten es unterlassen haben, Rechtsvorschriften zu erlassen, damit bei ihrer Entlassung durch die frühere Olympiaki Aeroporia, die durch einen mit dem Gesetz 3717/2008 in die griechische Rechtsordnung umgesetzten Beschluss der Europäischen Kommission angeordnet worden war, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere die Richtlinie über die Befristung von Arbeitsverträgen, vollständig angewandt werden; |
— |
es ihnen und allen entlassenen Arbeitnehmern der früheren Olympiaki Aeroporia durch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Maßnahme, Richtlinie, Verordnung oder sonstige unionsrechtliche Norm zu ermöglichen, den Schadensersatz zu erhalten, auf den sie bei ihrer zwingenden Entlassung/ihrem zwingenden Ausscheiden aus Olympiaki Aeroporia als fest angestellte Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätten; |
— |
jedem von ihnen durch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Maßnahme, Richtlinie, Verordnung oder sonstige unionsrechtliche Norm Schadensersatz in Höhe von 3 00 000 Euro für die Frustration, die Sorgen, die schwere Verletzung der Grundrechte und den vorzeitigen Abbruch des Arbeitslebens, die sie erlitten haben, zu gewähren. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend:
1. |
Das Gesetz 3717/2008, das die Schließung von Olympiaki Aeroporia und die Entlassung aller befristet beschäftigten Arbeitnehmer vorgesehen habe, sei eine originäre Gemeinschaftsmaßnahme, die letztlich von den Organen der Europäischen Union, insbesondere von der EZB und der Europäischen Kommission, angeordnet worden sei, und alle von der griechischen Regierung erlassenen Rechtssetzungsmaßnahmen seien auf Empfehlung, genauer gesagt auf einen Beschluss der Eurogruppe, des ECOFIN, der EZB und der Europäischen Kommission ergangen. |
2. |
Die entlassenen befristet beschäftigten Arbeitnehmer der früheren Olympiaki Aeroporia seien nicht den sonstigen fest angestellten Arbeitnehmern von Olympiaki Aeroporia gleichgestellt worden. Dadurch, dass sie bei ihrem Ausscheiden nicht ausdrücklich entschädigt worden seien, sei ihnen ein unmittelbarer, persönlicher und schwerer Schaden entstanden und der Genuss ihrer Grundrechte entzogen worden. |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/29 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Grigoriadis u. a./Parlament u. a.
(Rechtssache T-413/14)
(2014/C 439/39)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Grigoris Grigoriadis (Athen, Griechenland), Faidra Grigoriadou (Athen), Ioannis Tsolias (Thessaloniki, Griechenland), Dimitrios Alexopoulos (Thessaloniki), Nikolaos Papageorgiou (Athen) und Ioannis Marinopoulos (Athen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Papadimitriou)
Beklagte: Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
festzustellen, dass die Beklagten es unterlassen haben, Rechtsvorschriften zu erlassen, um die Anleihen, die die Kläger von der Hellenischen Republik gekauft haben, ausdrücklich von der zwingenden Beteiligung der Inhaber von Staatsanleihen griechischen Rechts an dem PSI (Private Sector Involvement) auszunehmen; |
— |
es ihnen durch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Maßnahme, Richtlinie, Verordnung oder sonstige unionsrechtliche Norm zu ermöglichen, 100 % des Wertes der Anleihen zu erhalten, die ohne ihre Zustimmung in das PSI einbezogen wurden, und |
— |
jedem von ihnen durch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Maßnahme, Richtlinie, Verordnung oder sonstige unionsrechtliche Norm Schadensersatz in Höhe von 5 00 000 Euro für die Frustration, die Sorgen und die schwere Verletzung der Grundrechte, die sie erlitten haben, zu gewähren. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend:
1. |
Die Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen, die dazu geführt hätten, dass Griechenland die Inhaber von griechischem Recht unterliegenden Staatsanleihen zwingend an dem PSI beteilige, seien tatsächlich Akte der Europäischen Union. |
2. |
Die Maßnahmen, die die griechische Regierung ergriffen habe, um die griechische Staatsverschuldung zu bewältigen, seien letztlich von den Organen der Europäischen Union, insbesondere der EZB und der Europäischen Kommission, vorgegeben worden. |
3. |
Die Beklagten hätten es unterlassen, Rechtsvorschriften zu erlassen und die griechischen Staatsanleihen der Kläger mittels Rechtsakten des Ministerrats, mit denen die Bedingungen der Anwendung dieses Programms in Griechenland festgelegt worden seien, ausdrücklich von der Anwendung des PSI in Griechenland auszunehmen. |
4. |
Dadurch, dass die Kläger nicht vom PSI ausgenommen und ausdrücklich entschädigt worden seien, sei ihnen ein unmittelbarer, persönlicher und schwerer Schaden entstanden und der Genuss ihrer Grundrechte entzogen worden. |
5. |
Alle Rechtssetzungsmaßnahmen der griechischen Regierung seien auf Empfehlung, genauer gesagt auf einen Beschluss der Eurogruppe, des ECOFIN, der EZB und der Europäischen Kommission ergangen. |
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/29 |
Klage, eingereicht am 2. September 2014 — Micula u. a./Kommission
(Rechtssache T-646/14)
(2014/C 439/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ioan Micula (Oradea, Rumänien), S.C. European Food SA (Drăgăneşti Rumänien), S.C. Starmill Srl (Drăgăneşti), S.C. Multipack Srl (Drăgăneşti), Viorel Micula (Oradea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Hobér, J. Ragnwaldh, T. Pettersson, E. Gaillard und Y. Banifatemi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss C (2014) 3192 final vom 26. Mai 2014 in der Beihilfesache SA.38517 (2014/NN) — Micula/Rumänien (ICSID Schiedsspruch) — mit dem Rumänien verpflichtet wurde, alle Maßnahmen auszusetzen, die zur Umsetzung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 in der Sache Ioan Micula, Viorel Micula u. a./Rumänien (ICSID Sache Nr. ARB/05/20), der von dem unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten eingerichteten Schiedsgericht erlassen wurde, führen könnten, da die Kommission der Auffassung ist, dass die Umsetzung des Schiedsspruchs eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle — für nichtig zu erklären, bis die Kommission einen endgültigen Beschluss über die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt gefasst hat; |
— |
den Klägern die Kosten der Klage zuzuerkennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Unzuständigkeit
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2. |
Offensichtlicher Rechts- und Beurteilungsfehler
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8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/30 |
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Bayerische Motoren Werke/Kommission
(Rechtssache T-671/14)
(2014/C 439/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bayerische Motoren Werke AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Rosenthal, G. Drauz und M. Schütte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss vom 9. Juli 2014 in der Sache SA.32009 (2011/C) gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin der über den Betrag von 17 Millionen Euro hinausgehende Betrag (2 8 2 57 273 Euro) der beantragten Beihilfe in Höhe von 4 5 2 57 273 Euro als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird; |
— |
hilfsweise: den Beschluss vom 9. Juli 2014 in der Sache SA.32009 (2011/C) gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV insoweit für nichtig zu erklären, als darin der nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (1) anmeldefreie Betrag in Höhe von 22,5 Millionen Euro als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird; |
— |
gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV
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3. |
Hilfsweiser Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und die Verordnung Nr. 800/2008
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(1) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214, S. 3).
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/31 |
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — August Wolff und Remedia/Kommission
(Rechtssache T-672/14)
(2014/C 439/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel (Bielefeld, Deutschland), Remedia d.o.o. (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Klappich, C. Schmidt und P. Arbeiter)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission C(2014) 6030 final vom 19. August 2014 über die Zulassungen für Humanarzneimittel zur topischen Anwendung mit hohen Estradiol-Konzentrationen gemäß Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates insoweit für nichtig zu erklären, als durch ihn die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, für die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses aufgeführten und nicht aufgeführten Arzneimittel mit einem Massenanteil an Estradiol von 0,01 % zur topischen Anwendung die in dem Durchführungsbeschluss auferlegten Verpflichtungen zu beachten mit Ausnahme der Einschränkung, dass die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses genannten Arzneimittel mit einem Massenanteil an Estradiol von 0,01 % zur topischen Anwendung nur noch intravaginal appliziert werden dürfen; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 ff. der Richtlinie 2001/83/EG (1)
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 116 S. 1 und Art. 126 S. 1 der Richtlinie 2001/83/EG
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung
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(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/33 |
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Lupin/Kommission
(Rechtssache T-680/14)
(2014/C 439/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Lupin Ltd (Maharashtra, Indien) (Prozessbevollmächtigte: M. Pullen, R. Fawcett-Feuillette, M. Boles, Solicitors, V. Wakefield, Barrister, und M. Hoskins, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Lupin gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat und/oder, |
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die gegen Lupin verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen, und |
— |
der Kommission die Lupin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache AT.39612 — Perindopril (Servier).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klägerin einen bezweckten Verstoß gegen Art. 101 AEUV begangen habe.
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2. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klägerin einen bewirkten Verstoß gegen Art. 101 AEUV begangen habe. Die Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung, ob ein „patent settlement agreement“ einen bewirkten Verstoß darstelle, sei mit denselben Fehlern behaftet wie ihr Ansatz bei bezweckten Verstößen. |
3. |
Die Kommission habe zu Unrecht eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt, hilfsweise sei die verhängte Geldbuße zu hoch und herabzusetzen.
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