ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 434

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
4. Dezember 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 434/01

Euro-Wechselkurs

1

 

Rechnungshof

2014/C 434/02

Sonderbericht Nr. 17/2014 Kann die EU-Initiative der Exzellenzzentren wirksam zur Eindämmung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken beitragen, die ihren Ursprung außerhalb der EU haben?

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 434/03

Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

3

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2014/C 434/04

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

5

2014/C 434/05

Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2014/C 434/06

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 434/07

Bekanntmachung der Einleitung eines auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

9

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 434/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7403 — CSSC Investment/Wärtsilä Dutch Holding/Wärtsilä Switzerland) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/1


Euro-Wechselkurs (1)

3. Dezember 2014

(2014/C 434/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2331

JPY

Japanischer Yen

147,20

DKK

Dänische Krone

7,4411

GBP

Pfund Sterling

0,78620

SEK

Schwedische Krone

9,2713

CHF

Schweizer Franken

1,2032

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,6560

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,623

HUF

Ungarischer Forint

306,72

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1598

RON

Rumänischer Leu

4,4268

TRY

Türkische Lira

2,7572

AUD

Australischer Dollar

1,4620

CAD

Kanadischer Dollar

1,4034

HKD

Hongkong-Dollar

9,5597

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5884

SGD

Singapur-Dollar

1,6149

KRW

Südkoreanischer Won

1 373,85

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,7793

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5752

HRK

Kroatische Kuna

7,6755

IDR

Indonesische Rupiah

15 167,74

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2505

PHP

Philippinischer Peso

55,018

RUB

Russischer Rubel

65,3750

THB

Thailändischer Baht

40,511

BRL

Brasilianischer Real

3,1534

MXN

Mexikanischer Peso

17,3620

INR

Indische Rupie

76,2179


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

4.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/2


Sonderbericht Nr. 17/2014 „Kann die EU-Initiative der Exzellenzzentren wirksam zur Eindämmung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken beitragen, die ihren Ursprung außerhalb der EU haben?“

(2014/C 434/02)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 17/2014 „Kann die EU-Initiative der Exzellenzzentren wirksam zur Eindämmung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken beitragen, die ihren Ursprung außerhalb der EU haben?“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Veröffentlichungen (PUB)

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxemburg

LUXEMBURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/3


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2014/C 434/03)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 34 des Schengener Grenzkodex an die Kommission übermittelten Angaben.

Neben der Veröffentlichung dieser Daten im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion für Inneres zur Verfügung gestellt.

ESTLAND

Ersetzung der in ABl. C 57 vom 28.2.2014 veröffentlichten Informationen

Nach estnischem Recht müssen Ausländer, die ohne ein Einladungsschreiben nach Estland einreisen, auf Ersuchen eines Grenzbeamten bei der Einreise nachweisen, dass sie über die für ihren Aufenthalt in und ihre Ausreise aus Estland erforderlichen Mittel verfügen. Als ausreichender Betrag pro Tag wird das 0,2-Fache des von der Regierung festgelegten monatlichen Mindestlohns, also 78 EUR, angesehen.

In den anderen Fällen übernimmt die einladende Person die Verantwortung für die Deckung der Kosten, die sich aus dem Aufenthalt des Ausländers in Estland und seiner Ausreise aus Estland ergeben.

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22.

 

ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19.

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7.

 

ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5.

 

ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8.

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16.

 

ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13.

 

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 8.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3.

 

ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13.

 

ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 3.

 

ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2.

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 1.

 

ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 25.

 

ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 31.


(1)  Siehe Liste der früheren Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

4.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/5


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

(2014/C 434/04)

TEIL I

Nummer der Beihilfe

AGVO 12/2014/FuEuI

EFTA-Staat

Norwegen

Referenznummer des EFTA-Staats

 

Region

Name der Region(en)

Fördergebietsstatus

Bewilligungsbehörde

Name

Fiskeri og havbruksnæringens forskningsfond „FHF“ (Norwegischer Forschungsfonds für die Fischereiwirtschaft)

Postanschrift

Universitetsgaten 10

PO Box 6921

St.Olavs plass

N-0130 Oslo

NORWEGEN

Website

http://www.fhf.no/

Titel der Beihilfemaßnahme

„Prosjekt i bedrift“ (Industrieprojekte)

Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung)

Der FHF wird durch eine Steuer auf Fischausfuhren finanziert, die mit dem norwegischen Gesetz Nr. 68 vom 7. Juli 2000 und weiteren auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingeführt wurde. Die jährlichen Mittel werden vom Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei zugewiesen. In den letzten Jahren (2010-2013) wurden jährliche Einnahmen von 167-185 Mio. NOK erzielt. Der Verwaltungsrat des FHF hat beschlossen, eine Finanzierungsregelung für die Unterstützung von FuE-Maßnahmen von Unternehmen einzurichten. Diese Regelung wurde vom Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei genehmigt.

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.fhf.no/ /Industrieprojekte /

(Da die Webseiten des FHF derzeit neu angelegt werden, ist die vollständige Internetadresse noch nicht verfügbar. Sie wird spätestens am 1. Oktober 2014 veröffentlicht werden.)

Art der Maßnahme

☒ Regelung

Die Regelung für Industrieprojekte ist eine neue allgemeine Regelung zur Gewährung von FuEuI-Zuschüssen für gewerbliche Unternehmen.

Laufzeit

☒ Regelung

1. August 2014 bis 31. Dezember 2018

Betroffene Wirtschaftszweige

☒ Alle förderfähigen Wirtschaftszweige

Im Rahmen der Regelung werden Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen Zuschüsse gewährt, sofern sie für die Fischereiwirtschaft relevante FuEuI-Tätigkeiten ausüben können.

Art der Beihilfeempfänger

☒ KMU

 

☒ Große Unternehmen

 

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

Die jährliche Mittelausstattung wird unter 50 Mio. NOK liegen. Bis Ende 2014 werden noch rund 10 Mio. NOK zur Verfügung stehen.

Beihilfeinstrument

☒ Zuschuss/Zinszuschuss

Bitte angeben, zu welcher Hauptkategorie das Beihilfeinstrument aufgrund seiner Wirkung/Funktion am besten passt:

☒ Zuschuss Auf der Grundlage der Regelung werden Zuschüsse gewährt.

☐ Kredit

☐ Garantie

☐ Steuervergünstigung

☐ Risikofinanzierung


TEIL II

Hauptziel — allgemeine Ziele (Liste)

Ziele

(Liste)

Beihilfe-höchst-intensität

KMU-Aufschläge

Beihilfen für Unternehmen für FuEuI-Tätigkeiten, die für die Fischerei-wirtschaft relevant sind. Die Regelung wird auf der Grundlage der Artikel 25, 26, 27 und 28 der AGVO durchgeführt.

Ziel ist die Weiterentwicklung der Fischereiwirtschaft durch neues Wissen und neue Technologien. Auf diese Weise soll sowohl die Produktivität gesteigert als auch der Schutz der Umwelt und der Meeresressourcen sichergestellt werden.

100 %

35 %

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen

(Art. 25-30)

Forschungs- und Entwick-lungsbeihilfen:

(Art. 25)

☒ Grundlagenforschung

(Art. 25 Abs. 2 Buchst. a)

100 %

 

☒ Industrielle Forschung

(Art. 25 Abs. 2 Buchst. b)

50 %

30 %

☒ Experimentelle Entwicklung

(Art. 25 Abs. 2 Buchst. c)

25 %

35 %

☒ Durchführbarkeitsstudien

(Art. 25 Abs. 2 Buchst. d)

50 %

20 %

☒ Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen

(Art. 26)

50 %

 

☒ Beihilfen für Innovationscluster

(Art. 27)

50 %

 

☒ Innovationsbeihilfen für KMU

(Art. 28)

50 %

 


4.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/7


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2014/C 434/05)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

10.9.2014

Nummer der Beihilfesache

:

74316

Nummer der Entscheidung

:

322/14/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel

:

Änderung der norwegischen Sondersteuerregelung für den Seeverkehr in Bezug auf die gesamtschuldnerische Haftung für Arbeitgeberpflichten

Rechtsgrundlage

:

Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens

Art der Maßnahme

:

Beihilferegelung

Ziel

:

Förderung der Seeverkehrsbranche

Form der Beihilfe

:

Steuerbefreiung

Mittelausstattung

:

entfällt

Laufzeit

:

vom Einkommensjahr 2014 bis zur Neuanmeldung

Wirtschaftszweige

:

Seeverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Ministry of Finance

P.O. Box 8008 Dep.

N-0030 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Informationen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Internetseite der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

4.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/8


Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

(2014/C 434/06)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

EPSO/AST/134/14 — Assistenten (m/w) im bereich der parlamentarischen arbeit (AST 3)

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 24 Sprachen im Amtsblatt C 434 A vom 4. Dezember 2014 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

4.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/9


Bekanntmachung der Einleitung eines auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2014/C 434/07)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd (im Folgenden „Hangzhou Bioking“ oder „der betroffene ausführende Hersteller“) hergestellt werden, gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen oder zu seiner Schädigung beitragen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 21. Oktober 2014 von Distillerie Bonollo S.r.l., Caviro Distillerie S.r.l, Industria Chimica Valenzana S.p.a. und Distilleries Mazzari S.p.a. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht — Hersteller, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Weinsäure entfallen.

2.   Zu untersuchende Ware

Die Untersuchung betrifft Weinsäure mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode (im Folgenden „untersuchte Ware“).

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“), die von Hangzhou Bioking hergestellt und derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

Die Antragsteller ermittelten den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich Argentinien. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land sowie von dem betroffenen ausführenden Hersteller in absoluten Zahlen insgesamt gestiegen sind, aber auch gemessen am Marktanteil.

Die Antragstellern legten Anscheinsbeweise vor, die zeigen, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem die Verkaufsmengen und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst haben, was wiederum die Gesamtergebnisse und die finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Union stark beeinträchtigt hat.

5.   Verfahren

Nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die vom betroffenen ausführenden Hersteller hergestellt wird, gedumpt ist und ob die gedumpten Einfuhren eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht oder dazu beigetragen haben. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Der betroffene ausführende Hersteller (2) wird ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1.   Untersuchung des betroffenen ausführenden Herstellers

Die Kommission wird dem betroffenen ausführenden Hersteller und den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die Informationen zu ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

5.1.1.1.   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 5.1.1.2. ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Marktwirtschaftsdrittland aus. Die Kommission hat vorläufig Argentinien ausgewählt, da es in vorausgegangenen Untersuchungen zur selben Ware und zum selben Land herangezogen worden war. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in Australien, Brasilien und Chile. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu untersuchenden Ware gibt, tatsächlich hergestellt und verkauft wird.

5.1.1.2.   Behandlung des betroffenen ausführenden Herstellers im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung kann der betroffene ausführende Hersteller, falls nach seiner Ansicht für das Unternehmen bei der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (3) erfüllt sind. Die Dumpingspanne des betroffenen ausführenden Herstellers, dem MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem sein Normalwert und seine Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Die Kommission wird dem betroffenen ausführenden Hersteller und den Behörden der Volksrepublik China ein MWB-Antragsformular zusenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollte der betroffene ausführende Hersteller, falls er beschließt, MWB zu beantragen, binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union das ausgefüllte MWB-Antragsformular zurückschicken.

5.1.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (4)  (5)

Unabhängige Einführer, die die untersuchte Ware aus der Volksrepublik China in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die im Anhang dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.2.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung der Lage des Wirtschaftszweigs der EU werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6.). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission vorgelegte Angaben für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen unterliegen nicht dem Urheberrecht. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es a) der Kommission gestattet, die Angaben und Daten für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen zu verwenden, und b) gestattet, den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (6) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail

:

TRADE-AD614-TARTARIC-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-AD614-TARTARIC-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen:

http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/#_hearing-officer

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(3)  Der ausführende Hersteller muss insbesondere Folgendes nachweisen: i) Geschäftsentscheidungen und Kosten tragen den Marktbedingungen Rechnung; zudem greift der Staat diesbezüglich nicht nennenswert ein; ii) das Unternehmen verfügt über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit, und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(4)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit dem ausführenden Hersteller verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit dem ausführenden Hersteller verbunden sind, müssen die Anlage des Fragebogens für diesen ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen direkt oder indirekt die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(5)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(6)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7403 — CSSC Investment/Wärtsilä Dutch Holding/Wärtsilä Switzerland)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 434/08)

1.

Am 26. November 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen China State Shipbuilding Corporation („CSSC“, Volksrepublik China), das letztlich vom chinesischen Staat kontrolliert wird, und das Unternehmen Wärtsilä Corporation („Wärtsilä“, Finnland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Wärtsilä Switzerland Ltd. („WCH“, Schweiz). Derzeit steht WCH unter der alleinigen Kontrolle von Wärtsilä.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CSSC ist die Muttergesellschaft eines der größten Schiffbaukonglomerate in China (CSSC-Gruppe), das Werften, Schiffsausrüster, Forschungsinstitute und mit dem Schiffbau verbundene Unternehmen betreibt sowie in den Bereichen Luft- und Raumfahrt, Baugewerbe, Stromerzeugung, petrochemische Erzeugnisse, Wasserbau, Umweltschutz, Metallurgie und Eisenbahn- und Leichtindustrie tätig ist.

Wärtsilä ist die Muttergesellschaft der Wärtsilä-Gruppe, die komplette Antriebssysteme für die Schifffahrts- und Energieversorgungsbranche anbietet. Wärtsilä liefert Schiffsstrom für Werften, Reeder und Betreiber von Schiffen und Offshore-Anlagen. Das Unternehmen hat ein weltweites Servicenetz, das die gesamte Lebensdauer der Schiffsmaschinen von Kunden abdeckt, und ist Anbieter von Kraftwerken und Betriebs- und Wartungsleistungen im Bereich der dezentralen Stromerzeugung, die die gesamte Lebensdauer der Anlagen abdecken.

WCH ist in der Entwicklung und Lizenzierung von Technologie für langsam laufende Zweitakt-Schiffsmotoren tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7403 — CSSC Investment/Wärtsilä Dutch Holding/Wärtsilä Switzerland per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.