ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 415

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
20. November 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

108. Plenartagung vom Oktober 2014

2014/C 415/01

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft

1

2014/C 415/02

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Fördermaßnahmen zur Schaffung von Ökosystemen für junge Hochtechnologie-Unternehmen

5

2014/C 415/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäische Strategie für Küsten- und Meerestourismus

9

2014/C 415/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030

14

2014/C 415/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Mobilität in geografisch und demografisch benachteiligten Regionen

18

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

108. Plenartagung vom Oktober 2014

2014/C 415/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Maßnahmenpaket für saubere Luft in Europa

23

2014/C 415/07

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

30

2014/C 415/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

37

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

108. Plenartagung vom Oktober 2014

20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft

2014/C 415/01

Berichterstatter

Witold Krochmal (PL/EA), Mitglied des Stadt- und Gemeinderates von Wołów

Referenzdokument

Mitteilung über die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft

COM(2014) 168 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft und wertet sie als Zeichen dafür, dass die langfristige Finanzierung als unabdingbares Element zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Gewährleistung eines stabilen und wettbewerbsfähigen Wachstumspfades für die europäischen Unternehmen anerkannt wird;

2.

ist überzeugt, dass die in der Mitteilung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für eine Finanzierung der europäischen Wirtschaft beitragen werden, was Anreize für die Schaffung von Arbeitsplätzen geben kann;

3.

ist der Ansicht, dass die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft dazu beitragen wird, die Finanzierungsmöglichkeiten für große Infrastrukturinvestitionen zu verbessern, was den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Durchführung dieser Vorhaben erleichtern wird;

4.

ist der Meinung, dass die Mittel für die langfristige Finanzierung auf jene Wirtschaftsvorhaben gelenkt werden sollten, die im Einklang mit den Zielen der EU-Politik und der Strategie Europa 2020 stehen und dem Klima- und Energiepaket für den Zeitraum bis 2030 Rechnung tragen;

5.

ist zuversichtlich, dass eine entsprechende rechtliche Regelung des Systems zur langfristigen Finanzierung der europäischen Wirtschaft dazu führen wird, dass mögliche Investoren ihre Zurückhaltung bei der Übernahme von Risiken aufgeben;

6.

fordert daher einen Handlungsrahmen auf Ebene der Europäischen Union zur Förderung der Qualität öffentlicher Investitionen, der auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2012 aufbaut, in denen betont wird, dass „die Möglichkeiten, die der bestehende haushaltspolitische Rahmen der EU bietet, um den Bedarf an produktiven öffentlichen Investitionen mit den Zielen der Haushaltsdisziplin in Einklang zu bringen, im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts  (1) in vollem Umfang genutzt werden“ müssen;

7.

betont, dass die Finanzierungsbedingungen der Realwirtschaft durch die fortdauernde finanzielle, wirtschaftliche und soziale Krise grundsätzlich umgestaltet werden. Vor diesem Hintergrund sind öffentliche und private langfristige Investitionen zunehmend komplementär. Öffentliche Investitionen stellen nicht nur einen Anreiz für private Investitionen dar, sie sind oft auch Voraussetzung für die Festlegung der geeigneten strukturellen Bedingungen einer regionalen Wirtschaft und spielen die Rolle eines automatischen Stabilisators, d. h. eines antizyklischen „Puffers“ in Zeiten negativer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Öffentliche Investitionen dienen ebenfalls der Verwirklichung von Zielen von allgemeinem Interesse in Bereichen (wie Bildung, Ausbildung, Forschung, Infrastruktur, Gesundheit, Umwelt...), in denen ein Tätigwerden der öffentlichen Hand nötig ist, weil der allgemeinere Nutzen für die Gesellschaft nicht dem Anlageverhalten privater Investoren entspricht und daher Marktversagen zu Investitionslücken führen dürfte;

8.

vertritt die Auffassung, dass Finanzierungsmechanismen als ein Teil der Erneuerung der gesamten Arbeitswelt zu sehen sind: Durch eine entsprechende Gestaltung der Rechtsvorschriften könnten die Voraussetzungen für die durch die Digitalisierung möglich gemachte Erneuerung der Arbeitswelt und das Entstehen von Arbeitsplätzen geschaffen werden. Zudem können so auch mehr Möglichkeiten für eine Lenkung der Ersparnisse durch einen offenen, sicheren und wettbewerbsfähigen Finanzsektor geschaffen werden. In der Kombination verbessert dies die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und Industrie;

Das bankwesen

9.

betont, dass bei jeglichen Bestimmungen zu Kapitalanforderungen im Bereich des Liquiditätsmanagements zu berücksichtigen ist, wie sich diese auf die Fähigkeit der Banken zur Vergabe von Darlehen mit langfristigen Zahlungszielen auswirken;

10.

ist der Auffassung, dass regionalen und kommunalen Banken, die die regionale Wirtschaft am besten kennen und häufig eine wirksame und effiziente Politik der langfristigen Finanzierung der Regionalwirtschaft gewährleisten können, in einigen Mitgliedstaaten eine besondere Rolle bei der langfristigen Finanzierung zukommen kann;

11.

weist außerdem darauf hin, dass das Finanzberichterstattungssystem insbesondere im Falle von KMU so transparent und glaubwürdig sein muss, dass auch jene Banken, die ihren Sitz außerhalb der Region haben, in der die Unternehmen tätig sind, verantwortungsvolle Entscheidungen bezüglich einer finanziellen Unterstützung fassen können;

12.

bekräftigt seine Unterstützung (2) der geplanten Strukturreform des europäischen Bankensektors (3), bei der die Geschäftsbereiche Kreditvergabe an die Wirtschaft und Spekulationsgeschäfte voneinander getrennt werden sollen. Durch eine solche Regelung sollte der Finanzierung von Spekulationsgeschäften durch Einlagen Einhalt geboten und die Finanzmittel in die Finanzierung der Realwirtschaft gelenkt werden;

Die versicherungsbranche

13.

fordert dazu auf, die Voraussetzungen für eine langfristige Finanzierung der Wirtschaft durch Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung von Infrastrukturinvestitionen, KMU und Sozialunternehmen zu schaffen;

14.

ist der Meinung, dass Renten- und Pensionsfonds am besten dafür geeignet sind, langfristige Investitionen zu tätigen, da sie langfristige Verbindlichkeiten haben; fordert die europäischen, nationalen und regionalen Institutionen dazu auf, Garantiesysteme zu schaffen, die Investoren durch die Risikominderung einen Anreiz für die langfristige Finanzierung mit Mitteln aus Renten-, Pensions- und Versicherungsfonds bieten;

15.

fordert die Kommission dazu auf, angesichts der geringen Jahresrendite von Pensionsfonds und langfristigen Versicherungsprodukten, die teilweise auf die Fragmentierung der nationalen Märkte zurückzuführen ist, die Schaffung eines neuen europäischen Sparprodukts zu prüfen, das übertragbar und mit einem europäischen Zertifikat für Rentensparprodukte nach dem Vorbild der bereits existierenden Zertifizierung für Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) ausgestattet ist. Ein solches System sollte auch im Fall individueller Rentenprodukte eine möglichst sichere und wirksame Finanzierung langfristiger Investitionen ermöglichen;

16.

ist der Auffassung, dass öffentliche Mittel nach wie vor zu wenig genutzt werden, was zur Folge hat, dass öffentliche Investitionen zu niedrige Erträge erzielen sowie eine zu geringe Hebelwirkung auf Privatinvestitionen haben, was ihren Beitrag zum Wirtschaftswachstum schmälert;

Die kapitalmärkte

17.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Diversifizierung der Finanzierungsquellen der europäischen Wirtschaft optimale Voraussetzungen für die Entwicklung der europäischen Kapitalmärkte geschaffen werden müssen, wobei für eine Struktur der Finanzinstrumente zu sorgen ist, die Investitionen in börsennotierte KMU ermöglicht;

18.

vertritt die Meinung, dass der Wissensstand sowohl der Unternehmer als auch der potenziellen Investoren über die Funktionsweise der Kapitalmärkte verbessert werden muss. Hierzu bedarf es einer Zusammenarbeit zwischen den Organen und Einrichtungen der EU und den nationalen bzw. regionalen Gremien hinsichtlich der laufenden Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Möglichkeiten zur Finanzierung der Wirtschaft, darunter der KMU;

19.

weist auf die Entwicklung der Märkte für privates Beteiligungskapital in einigen EU-Mitgliedstaaten sowie auf die steigende Zahl europäischer Emittenten auf dem amerikanischen Private-Equity-Markt hin; fordert die EU-Institutionen auf, Vorschriften zur Beseitigung der Hemmnisse für die Entwicklung dieser Märkte zu erlassen, insbesondere jener im Zusammenhang mit Informationen zu den Emittenten;

20.

fordert die Kommission auf, die Arbeiten an der Festlegung der Grundsätze für die Bewertung der Kreditwürdigkeit zu beschleunigen und die Machbarkeit einer Harmonisierung bzw. besseren Vergleichbarkeit der Daten über KMU in der gesamten EU zu prüfen;

Infrastrukturfinanzierung

21.

vertritt angesichts der Tatsache, dass die einfachen Mittel für Infrastrukturinvestitionen erschöpft sind, die Auffassung, dass es einer neuen Herangehensweise an die Finanzierung bedarf, bei der allen politischen Maßnahmen Rechnung getragen wird, die die EU derzeit umsetzt. In diesem neuen Ansatz sollten verschiedene Finanzierungsquellen, darunter auch private, sowie der Entwicklungsstand der Infrastruktur in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;

22.

bedauert, dass die Europäische Kommission in Bezug auf die Einführung eines europäischen Sparkontos so wenig Ehrgeiz an den Tag legt, beschränkt sie sich doch auf die Ankündigung, dass sie bis Ende 2014 eine Studie über mögliches Marktversagen und andere Mängel in Bezug auf die grenzübergreifenden Ersparnisströme durchführen wird, die auch einen Überblick über die nationalen Sparkonto-Modelle und eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einführung eines EU-Sparkontos beinhalten wird  (4);

23.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, Strukturinvestitionen mit einem Ertrag zu tätigen, dessen Höhe Infrastrukturinvestitionsfonds einen Anreiz für die Mitwirkung an Infrastrukturprojekten bietet;

24.

ist der Ansicht, dass sowohl öffentliche Einrichtungen als auch potenzielle Investoren besser über bewährte Wege der Investition von Privatkapital in Infrastruktur informiert werden müssen. Auf der Basis dieser bewährten Praxis kann ein Verfahrensmodell entwickelt werden, das eine Optimierung des Prozesses zur Finanzierung von Infrastruktur ermöglicht;

25.

ist der Auffassung, dass sämtliche lokalen und regionalen Investitionsinitiativen, die auf eine Finanzierung von Infrastruktur mittels privaten Kapitals in Verbindung mit dem Betrieb dieser Infrastruktur abzielen, gefördert werden sollten, steigert dies doch erheblich die Identifikation und das Verantwortungsgefühl der Investoren und der Bevölkerung;

26.

schließt sich vorbehaltlos der Auffassung an, dass das Regelungs- und Geschäftsumfeld der EU-Wirtschaft und der einzelnen Volkswirtschaften der EU-Mitgliedstaaten maßgeblich dafür sein wird, ob erfolgreich Kapital für die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft angezogen werden kann;

Schlussbemerkungen

27.

misst folgenden in der Mitteilung erläuterten Maßnahmen der EU-Institutionen besondere Bedeutung zu:

einer auf einem finanziellen Engagement der Mitarbeiter beruhenden Unternehmensführung, die zu einer Produktivitätssteigerung und Verbesserung der Qualität der Arbeitsleistung führen und damit eine langfristige Orientierung gewährleisten sollte, was ein wichtiges Argument für mögliche Investoren ist. Ein solcher Ansatz für die Unternehmensführung sorgt für eine größere Stabilität der Arbeitsplätze, was für die Bevölkerung vor Ort und in der Region wichtig ist;

der eindeutigen und umfassenden Rechenschaftspflicht im Bereich der Unternehmensführung sowie glaubwürdigen Informationswegen, die es Investoren ermöglichen, entsprechende Entscheidungen unter Berücksichtigung der KMU zu treffen, für die Investitionsentscheidungen aufgrund des begrenzten Zugangs zu Beratern schwerer zu treffen sind;

der Erarbeitung von Buchführungsstandards, die langfristigen Investitionen zuträglich sind und eine Anpassung der Buchhaltungsgrundsätze an börsennotierte KMU in der vereinfachten Fassung bei gleichzeitiger Sicherstellung eines entsprechenden Vertrauensniveaus seitens der Investoren ermöglichen;

der Erstellung eigenständiger Buchführungsrahmen für nicht börsennotierte KMU, was zu mehr grenzübergreifenden Zusammenschlüssen führen sollte, deren Bildung derzeit erschwert ist, weil die KMU nationalen Buchführungsbestimmungen unterliegen;

der Aufhebung des Vorzugs, der der Finanzierung von Unternehmen durch Schulden im Vergleich zur Finanzierung durch Beteiligungskapital gegeben wird, durch Ermöglichung der Abschreibung der Beschaffungskosten für das Beteiligungskapital bzw. durch Abschaffung der Möglichkeit zur Abschreibung der Zinskosten;

der Beseitigung rechtlicher Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten, die langfristige Investitionen im grenzübergreifenden Bereich erschweren, was die Fähigkeit von Unternehmen — insbesondere von KMU und vor allem jener KMU, die finanziell nicht auf den sichersten Beinen stehen — einschränkt, ihre Position und ihr Wachstum zu stärken.

Brüssel, den 7. Oktober 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Michel LEBRUN


(1)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2012 zum Fahrplan für die Vollendung der WWU, Ziffer 2.

(2)  Siehe die AdR-Stellungnahme ECOS-V-055 vom 26. Juni 2014.

(3)  COM(2014) 43 final.

(4)  Siehe Mitteilung der Kommission, S. 8.


20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/5


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Fördermaßnahmen zur Schaffung von Ökosystemen für junge Hochtechnologie-Unternehmen

2014/C 415/02

Berichterstatter

Markku Markkula (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Espoo

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

Aktuellen Untersuchungen (1) zufolge wird die Internetwirtschaft in den entwickelten Märkten der G-20 in den nächsten fünf Jahren um schätzungsweise 8 % jährlich wachsen. Darüber hinaus wird die Zahl der Anwendungsentwickler in Europa von 1 Million im Jahr 2013 auf 2,8 Millionen im Jahr 2018 steigen (2). In den Bereichen Support und Marketing gab es im Jahr 2013 insgesamt 1,8 Millionen Arbeitsplätze; im Jahr 2018 dürften es 4,8 Millionen sein. Diese Daten legen nahe, dass neu gegründeten Hochtechnologie-Unternehmen (High-Tech-Start-ups) besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, denn diese Entwicklung könnte, wenn sie entsprechend gesteuert wird, ein regelrechter Wachstums- und Beschäftigungsmotor für Europa werden. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass das Unternehmertum in Europa bislang nicht systematisch gefördert wurde. Von nun an gilt es, deutlich größere und wirksamere Anstrengungen zu unternehmen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für ein Drittel der öffentlichen Ausgaben und zwei Drittel der öffentlichen Investitionen verantwortlich sind, spielen bei der Verwirklichung der Ziele der EU und der Förderung des Unternehmertums eine entscheidende Rolle.

Grundlegende Erwägungen

1.

Ökosysteme für neue Hochtechnologie-Unternehmen lassen sich nur teilweise im Voraus planen oder konzipieren. In einem Ökosystem gibt es viele nicht steuerbare Variablen. Dennoch können Faktoren herausgestellt werden, die das Unternehmertum begünstigen, z. B.: besserer Zugang zu Krediten, wirksames Rechts- und Steuerwesen, Förderung der Unternehmenskultur und eines größeren unternehmerischen Risikos. Auf diese Aspekte hat die Europäische Kommission bereits mehrfach hingewiesen, insbesondere im Aktionsplan Unternehmertum 2020 (3). Gleichzeitig ist die Existenz von Infrastrukturen, die den Breitbandzugang gewährleisten, eine Voraussetzung für die Förderung des Unternehmertums im Hochtechnologiebereich.

2.

Deshalb ist es grundsätzlich nicht möglich im Voraus zu ermitteln, wo ein Ökosystem entstehen wird. Nicht die politischen Entscheidungsträger, sondern die Start-ups selbst legen fest, wo sie sich niederlassen wollen, und zwar anhand der gebotenen und für ihre Entwicklung förderlichen Bedingungen.

3.

Zur Unterstützung solcher Ökosysteme müssen die öffentlichen Verwaltungen, politischen Entscheidungsträger, Unternehmer, Hochschulvertreter, Studierenden und alle anderen Akteuren mobilisiert werden, wobei ihnen ein angemessenes Grundwissen und eine entsprechende Kultur zu vermitteln sind. Die Bildung spielt eine entscheidende Rolle in diesem Bereich, in dem Einzelne für Spitzenleistungen und Innovationen sorgen.

4.

Um das Risiko des Scheiterns und der Ineffizienz weitgehend zu verringern, sollten im Zuge einer Koordinierung die Ressourcen auf nationaler Ebene gebündelt und auf bestimmte Ökosysteme konzentriert werden, die anhand klar definierter Kriterien ermittelt wurden. Die regionale Ebene ist die geeignete, um über Formen der Ressourcenzusammenlegung nachzudenken.

5.

In Europa sind die einzelnen nationalen und regionalen Initiativen zu stark fragmentiert. Ein gemeinsamer Referenzrahmen ist hier notwendig.

Kartierung

Um die betreffenden Ziele zu erreichen, muss die Beschlussfassung auf klaren und umfassenden Informationen über den Gegenstand der Förderung beruhen. Deshalb hält der AdR Folgendes für angebracht:

6.

Bewertung der bisher konkret umgesetzten Schritte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass verschiedene europäische Regionen bereits Instrumente besitzen und/oder Maßnahmen zur Förderung junger Hochtechnologie-Unternehmen ergreifen. Dies ermöglicht die Schaffung einer benutzerfreundlichen Übersicht über die einschlägigen Instrumente;

7.

Aufschlüsselung der Daten zur Ermittlung der wichtigsten Informationen; auf diese Weise könnten die von den Regionen bereits ergriffenen Maßnahmen analysiert und allgemeine Tendenzen festgestellt werden;

8.

Einrichtung einer geeigneten Datenbank, über die die dezentralen Verwaltungsebenen ihre bewährten Methoden austauschen können; folglich könnten auch Leistungsvergleiche (benchmarking) durchgeführt werden, die vor allem für Regionen nützlich wären, die bei der Regulierung einen Rückstand aufweisen;

9.

Einführung eines Mechanismus zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, um die zwischenzeitlich erreichten Ergebnisse regelmäßig zu verifizieren;

10.

Klärung der Frage, wer auf regionaler Ebene die wichtigsten Akteure sind und welche Rolle sie bei der Unterstützung von Start-ups spielen. Dabei ist auch auf verfügbare Instrumente zurückzugreifen, die bereits bei anderen Projekten zum Einsatz kommen: Dynamic Mapping of Web Entrepreneurs (‘dynamische Kartierung von internet-Unternehmern’), Startups’ Ecosystem (‘Ökosystem neuer Unternehmen’), Cluster Observatory (‘Cluster-Beobachtungsstelle’).

Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verwaltungsverfahren

11.

Da ja der Begriff ‘Start-up’ an und für sich bereits mit dem Begriff Flexibilität verbunden ist, sollte der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden. Bürokratische Hürden werden immer noch als die größten Probleme wahrgenommen, die angegangen werden müssen. Der AdR schlägt deshalb vor,

11.1.

die regionalen Rechtsvorschriften zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, um Mehraufwand zusätzlich zu den nationalen Rechtsvorschriften zu vermeiden;

11.2.

möglichst viele nützliche Informationen auf strukturierte Weise und unter Beachtung der Datenschutzvorschriften im internet zur Verfügung zu stellen;

11.3.

einen Mindeststandard für die Informationen festzulegen, die so bereitgestellt werden sollten, dass sie von den Adressaten bewertet und verglichen werden können;

11.4.

die zu erledigenden Verwaltungsformalitäten im internet zu veröffentlichen und dabei Doppelungen und Überschneidungen zu vermeiden; die Möglichkeit zu schaffen, die Verwaltungsformalitäten unmittelbar online zu erledigen;

11.5.

die Informationen sowohl in der Landessprache als auch in Englisch ins Netz zu stellen.

12.

Die in Ziffer 11.1 bis 11.5 genannten Punkte sollten auch unter Rückgriff auf bereits bestehende Instrumente wie das Portal http://ec.europa.eu/internal_market/eu-go/ in die Praxis umgesetzt werden.

Schulung der Verwaltungsmitarbeiter

Im Rahmen der umfassenden Strategie zur Förderung von Ökosystemen für junge Hochtechnologie-Unternehmen stellt der AdR folgende Aspekte heraus:

13.

Die Mitarbeiter der regionalen und lokalen Verwaltungen sollten entsprechend geschult werden. Personen, die Konzepte für die Zukunft der Wirtschaft entwickeln sollen, müssen bestmöglich ausgebildet und selbst ‘innovationsnah’ sein.

14.

Es gilt, bei lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und allen Bürgern die Fähigkeit zur Planung und Projektierung zu entwickeln, d. h. zur Aufstellung eines Plans, der zu Ergebnissen führt. Darüber hinaus sind Maßnahmen der unternehmerischen Bildung notwendig.

15.

Als Leistungsanreiz für die öffentlichen Verwaltungen sollten Verfahren zur Beurteilung der Qualität der von ihnen angebotenen Dienste entwickelt werden.

16.

Es ist dafür zu sorgen, dass auch die Regionen wie die Regierungen beginnen, eine digitale Denkweise einzuführen. Dadurch könnten auch die Effizienz und Effektivität der Dienstleistungen für die Bürger verbessert werden.

17.

Es muss noch stärker darauf hingewirkt werden, dass jede Region wie auch jeder Mitgliedstaat einen sog. Chief Digital Officer (CDO) einsetzt. Festangestellte und in Vollzeit tätige CDO sollen helfen zu gewährleisten, dass digitale Innovationen möglichst weitreichende und tiefgreifende Wirkungen haben.

18.

Veröffentlichung regionaler Daten unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften: Regionale Daten sind für Start-ups von existenzieller Bedeutung. Ihre Veröffentlichung würde die Transparenz und das Vertrauen stärken. Dadurch könnten innovative Unternehmen auch leichter von potenziellen Chancen erfahren.

19.

Alle Regionen sollten zumindest eine Reihe quantitativer Ziele festlegen, wenn es um intelligentes Wachstum und die Schaffung von Ökosystemen für junge Hochtechnologie-Unternehmen geht; alternativ sollten sie einen qualitativen Ansatz verfolgen, der in einem der Verwirklichung der Ziele förderlichen, positiven Veränderungsprozess besteht.

20.

Mit der Kontrolle und Bewertung der Maßnahmen sollte ein Fachausschuss beauftragt werden, dem unabhängige Experten angehören. Im Anschluss an die Kontrolle sollte jede Region regelmäßig (zumindest einmal pro Jahr) einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der gesteckten Ziele veröffentlichen. Mit diesem Bericht soll vor allem die Umsetzung der Strategie für die intelligente Spezialisierung (RIS3) der Region geprüft werden, insbesondere dahingehend welche Fortschritte beim Aufbau des Innovationsökosystems erzielt wurden, wie Wachstum geschaffen werden konnte und neue, erfolgreiche Unternehmen entstehen konnten. Zugleich soll die Evaluierung die europäische Zusammenarbeit für Maßnahmen dieser Art zu fördern. Der Bericht sollte allerdings keine zusätzlichen Verwaltungslasten für die lokalen und regionalen Akteure mit sich bringen;

21.

Es ist notwendig, auf regionaler und lokaler Ebene rechtzeitig eine geeignete statistische Datenbank zu schaffen und regionale Fortschrittsindikatoren für die Überprüfung der Zwischenergebnisse zu definieren. Es geht darum zu ermitteln, welche Maßnahmen sich als besonders wirksam bzw. unwirksam erwiesen haben, um so die Richtung für künftige Initiativen vorzugeben.

Förderung der Erziehung zum unternehmerischen Denken und Anregung zur Innovation

Empirische Erkenntnisse zeigen, dass zwischen Unternehmenserfolg und Bildungsniveau des Unternehmers ein positiver Zusammenhang besteht, unabhängig davon, welche Ausbildung er durchlaufen hat (4). In einigen Mitgliedstaaten zeigen die Daten, dass nur 1 % der Absolventen eines Master-Studiengangs fünf Jahre nach dem Studienabschluss Unternehmer als Beruf angibt. Es zeigt sich auch, dass sich die Kluft zwischen den Anforderungen der Arbeitgeber und den Fähigkeiten der Arbeitnehmer vergrößert: So haben 26 % der Arbeitgeber in Europa Schwierigkeiten, Personal zu finden, weil es an talentierten Bewerbern mangelt (5). Der AdR betont deshalb die Bedeutung folgender Aspekte:

22.

Es bedarf einer Bezugsperson oder -stelle, die sich kontinuierlich um die Förderung der Unternehmenskultur bemüht. Diese Kultur könnte durch reale Erfolgsbeispiele angeregt werden. Junge Menschen in Europa sollten über die Möglichkeiten informiert werden, die heute u. a. die neuen Technologien eröffnen.

23.

Förderung eines proaktiven Verhaltens bei jungen Menschen, indem kulturelle und psychologische Hürden beim Zugang zur Unternehmertätigkeit ausgeräumt werden. Dies verweist auf die Notwendigkeit einer umfassenden Strategie für die Erziehung zu unternehmerischem Denken, wie der AdR bereits in seiner Stellungnahme Neue Denkansätze für die Bildung herausgestellt hat (6).

24.

Wecken von Begeisterung für eine unternehmerische Tätigkeit. Erfolgreiche Unternehmer, deren Tätigkeit einen realen Einfluss auf das Leben der Menschen hat, sollten herausgestellt und als Vorbilder anerkannt werden. Sowohl für Unternehmertum als für Innovation brauchen die Menschen Anreize.

25.

Berücksichtigung von Gründerzentren als fester Bestandteil von Lehrplänen und Verknüpfung von Bildungswesen und Unternehmenswelt. Dadurch erhalten Studierende einen ersten Eindruck von dem, was es bedeutet, ein Unternehmen zu betreiben, ohne dass sie dafür auf ihr Studium verzichten müssen, was ihnen im Falle eines Scheiterns ein Sicherheitsnetz bietet.

26.

Förderung von in Zusammenarbeit mit Startup- und Wachstumsunternehmen veranstalteten Bildungsprogrammen, die international ausgerichtet sind und in denen die neusten Technologie-, Unternehmens-, und Designentwicklungen mit dem Entdecken unternehmerischer Chancen verbunden werden. Diese Programme sind für die Regionen von großem Nutzen und können erfahrungsgemäß Spitzenergebnisse hervorbringen.

27.

Damit die Bildungsprogramme und die Programme zur beruflichen Weiterbildung den Markterfordernissen tatsächlich entsprechen, könnte ein zweckdienliches Kriterium in der Kofinanzierung und/oder der anteiligen Kostenübernahme bestehen: Die Unternehmen könnten bei einigen Programmen eigene Mittel verwenden und sollten bei anderen sogar dazu verpflichtet sein, um zu zeigen, dass sie wirklich an den Erfolg der Initiative glauben. Im besten Fall werden durch diese Programme Personen aus Unternehmen verschiedener Gebiete und Branchen zusammengebracht, diesen die neusten Informationen und Technologien zugänglich gemacht und Partnerschaftsvorhaben zwischen Unternehmen und Bildungs- und Forschungseinrichtungen entstehen;

28.

Darüber hinaus sollte das Zulassungsverfahren für solche Programme vereinfacht und abgekürzt werden.

29.

Es wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Synergien zwischen den verschiedenen europäischen Projekten zur Förderung des Unternehmertums zu schaffen, vor allem zwischen Horizont 2020, dem COSME-Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und dem europäischen Struktur- und Investitionsfonds ESI;

Intelligente Spezialisierung der Ökosysteme

Der AdR bekräftigt folgende, bereits in der Stellungnahme zum Thema ‘Die Innovationslücke schließen’ (7) herausgestellten Aspekte:

30.

Der Rat der EU hat die entscheidende Rolle der intelligenten Spezialisierung im Rahmen der Europa-2020-Strategie betont. Im Leitfaden der EU für regionale Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) werden diese Strategien als integrierte und standortspezifische wirtschaftliche Transformationsagenden beschrieben.

31.

Die Plattform für intelligente Spezialisierung (S3-Plattform) muss lokale und regionale Aktivitäten stärker unterstützen, wobei der Schwerpunkt besonders auf Regionen mit Entwicklungsrückständen zu legen ist. Dies bedeutet vor allem, die in den einzelnen Regionen stattfindende Suche nach Aktivitäten mit hoher Wertschöpfung zu unterstützen, wodurch die regionale Wettbewerbsfähigkeit bestmöglich gefördert und ein breites Spektrum zu ergreifender Maßnahmen gewährleistet würde. Ziel ist die Festlegung einschlägiger Strategien für intelligente Spezialisierung.

32.

Der AdR unterstreicht die Bedeutung europäischer und regionaler Finanzmittel für Innovations- und Produktionsökosysteme mit starker lokaler, regionaler oder transregionaler Prägung.

Weitere nützliche Maßnahmen

Der AdR fordert die Regionen der verschiedenen Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf,

33.

die Maßnahmen der verschiedenen Akteure des Ökosystems zu koordinieren: Es obliegt im Wesentlichen den öffentlichen Verwaltungen, die Interaktion und die Vernetzung zwischen den Interessenträgern des Ökosystems anzuregen;

34.

mehr Aufträge an KMU im Hochtechnologiebereich zu vergeben: in der gesamten EU werden die meisten öffentlichen Aufträge an multinationale Großunternehmen vergeben; es bedarf einer rechtzeitigen Anpassung an die neuen Richtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (8), die den Marktzugang für KMU erheblich verbessern;

35.

die Ansiedlung führender Hochtechnologie-Unternehmen zu fördern, um den Pool talentierter Fachleute zu vergrößern und Ausstrahlungseffekte zu erzeugen; all dies sollte in einem Rahmen geplant werden, der über die lokale Ebene hinausgeht.

Brüssel, den 7. Oktober 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Michel LEBRUN


(1)  BCG: ‘The $4.2 Trillion Opportunity — the internet economy in the G-20’, März 2012.

(2)  GIGAOM RESEARCH: ‘Sizing the EU app economy’, Februar 2014.

(3)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2012:0795:FIN:DE:PDF

(4)  Europäische Kommission: ‘Effects and impact of entrepreneurship programmes in higher education’, März 2012.

(5)  McKinsey Global Institute: ‘Help wanted: The future of work in advanced economies’, März 2012 (Autoren: James Manyika, Susan Lund, Byron Auguste und Sreenivas Ramaswamy).

(6)  CdR 2392/2012 fin.

(7)  CdR 2414/2012 fin.

(8)  Richtlinie 2014/24/EU zur Ersetzung der Richtlinie 2004/18/EG, Richtlinie 2014/25/EU zur Ersetzung der Richtlinie 2004/17/EC.


20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/9


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäische Strategie für Küsten- und Meerestourismus

2014/C 415/03

Berichterstatter

Vasco Ilídio ALVES CORDEIRO (PT/SPE)

Präsident der Autonomen Region Azoren

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus

COM(2014) 86 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die erste europäische Strategie für Küsten- und Meerestourismus und die Anerkennung der Bedeutung eines klaren und nachhaltigen Rahmens zur Förderung von Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für junge Menschen;

2.

fordert die Europäische Kommission auf, in der Zukunft auch die Situation des Tourismus in anderen europäischen Regionen mit besonderen natürlichen Gegebenheiten wie Berggebieten und dünn besiedelten Gebieten anzugehen und spezielle Strategien für sie zu entwickeln;

3.

unterstreicht die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Planung und Umsetzung der Tourismuspolitik; begrüßt die durchgängige Berücksichtigung des Küsten- und Meerestourismus in anderen einschlägigen EU-Politikbereichen wie IT-Konnektivität, Verkehr, Umwelt, Sicherheit und Verbraucherschutz sowie Arbeitskräftemobilität;

4.

begrüßt, dass die Europäische Kommission den besonderen Charakter von Inseln und anderen entlegenen Reisezielen hinsichtlich Erreichbarkeit, Transportkosten, Saisonabhängigkeit und Konnektivität sowie im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Tourismus und die Wirtschaft anerkannt hat;

5.

hält es zur Umsetzung dieser Strategie für erforderlich, den Umfang der Tätigkeiten, die als „Küsten- und Meerestourismus“ definiert werden können, auszuweiten, so dass hierzu nicht nur Touristenaufenthalte an Meer und Strand, Kreuzfahrten und Segel-/Bootssport sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Binnenland zählen (1), sondern auch meeresbezogene Aktivitäten und Sportarten wie Tauchen, die Beobachtung wildlebender Tiere, Wellen- und Windaktivitäten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kulturtourismus: das Entdecken von Kulturerbe und Gastronomie, kulturelle Veranstaltungen und das Kennenlernen verschiedener Fischereiarten und -berufe;

6.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Ziele der EU-Strategie mit angemessenen Finanzierungsmöglichkeiten, wie sie im neuen Finanzrahmen vorgesehen sind, zu untermauern und das Subsidiaritätsprinzip umfassend zu achten und somit diese Strategie in Zusammenarbeit mit und unter Koordinierung zwischen den EU-Organen, Mitgliedstaaten, Regionen und Interessenträgern weiterzuentwickeln;

7.

hält es für unerlässlich anzuerkennen, dass der Tourismus in Küsten- und Meeresgebieten das Bewusstsein für die Notwendigkeit ökologischer und kultureller Nachhaltigkeit sowie für die Aufwertung und Bewahrung des europäischen maritimen Erbes schärfen und die entsprechenden Verhaltensweisen (verantwortungsvoller und partizipativer Tourismus) zur Verwirklichung dieser Ziele fördern kann;

8.

unterstreicht den zunehmenden Druck auf die natürlichen Ressourcen infolge der mehrfachen wirtschaftlichen Verwendungszwecke und Tätigkeiten, die entlang der europäischen Küsten entwickelt werden, und fordert, dass im Rahmen von Meeresraumstrategien dringend Fragen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten angegangen werden, nämlich die Energieeffizienz, die Nutzung erneuerbarer Energieträger, die Abfallsammlung, -lagerung und -behandlung, der Rückgang der Artenvielfalt, die Zerstörung natürlicher Lebensräume sowie die Verbauung der Küsten und die Bodenerosion, der Schutz von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser und die Abwasserbehandlung; ist der Ansicht, dass diese Zukunftsaufgaben über die Zuständigkeiten einzelner Regionen oder Staaten hinausgehen und ein koordiniertes Vorgehen auf Ebene des Meeresraumes, gekoppelt an die entsprechende Finanzierung und einen wirksamen Austausch bewährter Praktiken, erforderlich machen;

9.

betont erneut, dass die Auswirkungen des Klimawandels gebührend berücksichtigt und durch Umweltschutz- und Renaturierungsmaßnahmen sowie die Einbeziehung des Tourismus in das integrierte Küstenzonenmanagement soweit wie möglich verhindert werden müssen;

10.

anerkennt die Rolle europäischer Organisationen und Initiativen (z. B. die Blaue Flagge, „Quality Coast Award“, EU-Strategie „Blaues Wachstum“) bei der Förderung von Qualitätsgrundsätzen im europäischen Tourismus, wie Umweltschutz, nachhaltiger Tourismus sowie Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen in den europäischen Küsten- und Meeresregionen, und fordert die Kommission eindringlich auf, einen Dialog mit den Einrichtungen, die diese Grundsätze fördern, einzuleiten, um ihre Wirkung auszuweiten und die Regionen zu ermutigen, solche Initiativen von sich aus zu unterstützen;

11.

ist der Ansicht, dass die EU-Strategie für blaues Wachstum in Verbindung mit Innovation eine große Chance birgt, die lokale und regionale Wirtschaft anzukurbeln und Arbeitsplätze zu schaffen, was die Küstenregionen auch attraktiver für Touristen machen dürfte. Vorschläge zu Innovationen und zum blauen Wachstum sind in der AdR-Stellungnahme COR-2014-02645-00-01 enthalten;

Leistung und Wettbewerbsfähigkeit

12.

hebt hervor, dass der Küsten- und Meerestourismus in den letzten zehn Jahren zwar einträglicher war als der Tourismus allgemein, dass die durchschnittlichen Ausgaben pro Übernachtung und die durchschnittliche Dauer des Aufenthalts jedoch zurückgegangen sind; ist daher der Meinung, dass es von größter Bedeutung ist, diese Tendenz umzukehren und durch innovative, zweckgerechte Maßnahmen auf eine Erhöhung der Ausgaben und der Verweildauer in Küsten- und Meeresgebieten hinzuwirken und gleichzeitig Probleme der Saisonabhängigkeit anzugehen;

13.

betont, dass die europäischen Küsten- und Meeresregionen lokale Strategien zur Bewahrung, Aufwertung und Förderung charakteristischer lokaler Merkmale entwickeln müssen, um ihre Anerkennung als touristische Reiseziele zu erhöhen, die auf ihrer Einzigartigkeit beruht;

14.

stellt fest, dass die Nachfrage nach Nischentourismus zunimmt, wie etwa in den Bereichen Gesundheit, Medizin, Sport, Abenteuer, Tiere, Natur, Ökogastronomie, Kultur und Luxus, die alle ein Potenzial für Wachstum, wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen aufweisen;

15.

unterstreicht die Notwendigkeit, das Angebot an integrierten Tourismusaktivitäten auszuweiten und dabei verschiedene lokale Interessenträger einzubeziehen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region zu fördern; verweist auf das Potenzial für Verknüpfungen zwischen traditionellen Tätigkeiten in europäischen Küsten- und Meeresregionen (z. B. Landwirtschaft und Fischerei, lokale Anbausorten, Weinherstellung, lokales Erbe sowie lokale Traditionen und Bräuche), um neue touristische Produkte zu entwickeln. Wichtig ist auch die Verknüpfung von Tätigkeiten, die die Saisonentzerrung ermöglichen, beispielsweise sportliche Aktivitäten auf dem Wasser und/oder im Küstenvorland;

16.

ruft die Kommission auf, Beispiele für bewährte Praktiken zusammenzustellen und eine Studie über die Umwandlung von massentouristischen Reisezielen sowie über Beispiele für stabile und integrierte Tourismusprojekte in Küsten- und Meeresregionen zu veröffentlichen; fordert die Kommission auf, eine Debatte über die Erkenntnisse einer solchen Studie mit einer europaweiten Konferenz unter Teilnahme von Mitgliedstaaten, Regionen und Interessenträgern anzuregen;

17.

weist darauf hin, dass der Küsten- und Meerestourismus häufig saisonabhängiger ist als andere Reiseziele, in denen die Besucherzahlen besser über das Jahr verteilt sind; betont daher, dass diese Regionen mehr Unterstützung dabei benötigen, ihre touristischen Ströme zu diversifizieren und die örtliche Geschäftswelt zu ermutigen, ihr lokales Erbe und ihr Dienstleistungsangebot zu bewerben und kreativ zu nutzen, um unabhängig von den Witterungsbedingungen eine breitere Palette an Produkten und Dienstleistungen anbieten zu können, die auch über die lokale Ebene hinaus auf Interesse stößt;

Verbesserung der Datenlage zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

18.

unterstützt die Nutzung von IT- und Innovationsinstrumenten als Mittel zur Verstärkung der Außenwirkung von Küsten- und Meeresregionen und ersucht die Kommission, den tourismusspezifischen Teil des Europäischen Atlas der Meere auszubauen, um sowohl für Touristen als auch für andere Regionen das Wissen über Küsten- und Meeresregionen sowie ihre Werte und Attraktivität zu verstärken;

Arbeitskräfte, Qualifikation und Innovation

19.

sieht die Schwierigkeiten, denen der Tourismussektor gegenübersteht, um nachhaltige Arbeitsplätze fördern, höhere Gehälter anbieten und qualifizierte Arbeitskräfte anziehen zu können;

20.

fordert die Kommission auf, die Arbeitskräftemobilität in der Tourismusbranche durch Erasmus Plus zu erleichtern und ein Austausch- und Ausbildungsprogramm für Küsten- und Meeresregionen aufzustellen, insbesondere für junge Menschen und für die Nebensaison, um Berufsbildungsmöglichkeiten und den Austausch von Beispielen für bewährte Praktiken zu verstärken und den Unternehmergeist unter diesen Arbeitskräften zu fördern;

21.

unterstützt die Entwicklung von Clustern unter den im Tourismusbereich tätigen KMU als eine Möglichkeit, hochwertige ergänzende Tourismusdienstleistungen (z. B. Unterkunft, Beförderung, Freizeitdienstleistungen) und somit eine vielfältigere und vollständigere Palette an Tourismusaktivitäten anbieten zu können; empfiehlt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften solche Cluster unter örtlichen Unternehmen bewerben, und zwar über die Schaffung von Foren für die Begegnung und die Einbindung öffentlicher und privater Tourismusakteure in diese Foren sowie über gemeinsame Plattformen, mit denen die Identität, die Integration und das Image des Reiseziels bewahrt werden; gleichzeitig sollten Formen der Steuerentlastung oder Steueranreize für KMU vorgesehen werden, die sich in Gruppen zusammenschließen und Projekte verfolgen;

22.

sieht ebenfalls die Notwendigkeit, diejenigen KMU anzuerkennen, die sich für die Förderung des nachhaltigen Tourismus auf Gebieten wie Umwelt- und Lebensmittelsicherheit, Wasser- und Abfallbewirtschaftung sowie die Verringerung der Treibhausgasemissionen einsetzen;

23.

stellt fest, dass sich die Zulassungsverfahren und Qualifikationsanforderungen für Betreiber von Wassersportfahrzeugen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden, und ist besorgt, dass dadurch die Entwicklung der Branche behindert werden könnte; schlägt als Lösung eine gegenseitige Anerkennung der Sportbootführerscheine und Anforderungen für Skipper vor und fordert die Kommission auf, sich mit dieser Frage zu befassen. Diese Empfehlung zur Vereinheitlichung von Ausbildung und Befähigungsnachweisen lässt sich auf das in den Jachthäfen tätige Personal ausweiten, mit je nach Mitgliedstaat unterschiedlicher juristischer und arbeitsrechtlicher Ausbildung und Abdeckung;

24.

ist jedoch der Ansicht, dass der Mehrwert offener Online-Kurse zur Weiterqualifizierung oder Umorientierung im Bereich der Küsten- und Meereswirtschaft nicht zu Lasten des praktischen Aspekts der Zertifizierung gehen darf;

Stärkung der Nachhaltigkeit und Zugänglichkeit

25.

macht erneut darauf aufmerksam, dass Küstenregionen zu den Gebieten zählen, die dem Klimawandel und Naturgefahren am stärksten ausgesetzt sind und dass die Auswirkungen solcher Phänomene weitreichend sind und das Leben und die Existenzgrundlage der Bewohner von Küsten- und Meeresgebieten, insbesondere auf Inseln, beeinträchtigen können; spricht sich daher für ein integriertes Küstenzonenmanagement aus, das die nachhaltige Entwicklung in Küstengebieten durch einen Ansatz fördert, der die Grenzen der natürlichen Ressourcen und Ökosysteme achtet;

betont den Sonderfall der Inseln und Regionen in äußerster Randlage, wo die Beschränkungen der bestehenden Gebiete und die Überschneidung zwischen den Wirtschaftsaktivitäten in Küstengebieten mehr Unterstützung mit EU-Mitteln erfordern, um solchen Gefahren, die wirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen können, vorzubeugen. Eine solche Unterstützung ist insbesondere für die Erarbeitung und Umsetzung einer Strategie für integriertes Küstenzonenmanagement sicherzustellen;

26.

empfiehlt zum Schutz der Nachhaltigkeit des Meeres- und Küstentourismus in geschützten Gebieten (z. B. Wanderpfade) mit wildlebenden Tieren (z. B. Vögel, Meeressäuger, Haie), Verhaltensleitlinien zu erstellen und zu veröffentlichen, um das Wohl der Tiere, die Sicherheit von Touristen und ein ökologisches Gleichgewicht zu fördern;

27.

betont die Notwendigkeit, geschützte Meeres- und Küstengebiete wie die Natura-2000- oder OSPAR-Gebiete eindeutig als bevorzugte Orte für nachhaltige Tourismusaktivitäten (z. B. Tauchen, Beobachtung wildlebender Tiere, Wanderpfade) auszuweisen, damit das volle Potenzial des Ökotourismus genutzt werden kann;

28.

stellt fest, dass im Jahr 2020 mehr als ein Fünftel aller Europäer über 65 sein wird, und ermutigt die Kommission folglich, ihre Arbeiten zum „Seniorentourismus“ weiterzuführen, insbesondere durch die Unterstützung des barrierefreien Tourismus;

29.

begrüßt die Überarbeitung des Visa-Kodexes durch die Kommission sowie ihre an Drittstaatsangehörige gerichteten Initiativen, um diese für einen Urlaub in Europa zu gewinnen, u. a. in den europäischen Küsten- und Meeresreisezielen;

Maximierung der verfügbaren EU-Mittel

30.

begrüßt die Absicht der Kommission, einen Leitfaden über die EU-Finanzierung für den Tourismus zu veröffentlichen, unterstreicht jedoch, dass dies in stärkerem Maße beworben und unter den Küsten- und Meeresregionen bekannt gemacht werden muss;

31.

fordert die Europäische Kommission auf, in den laufenden Verhandlungen über die operationellen Programme — unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips — die Förderwürdigkeit der Investitionsprioritäten der Regionen zu akzeptieren, insbesondere Investitionen in den Auf- und Ausbau der Infrastruktur, speziell die Wiederinstandsetzung und -verwendung historischer Anlagen (wertvolle Bauten der Ingenieurtechnik und der Industriearchitektur), für Wassersport und Meerestourismus, die eine Hebelwirkung für die Strategie für den Küsten- und Meerestourismus haben;

32.

dringt auf eine effiziente und koordinierte Verwendung aller für die Förderung des Meeres- und Küstentourismus im Zeitraum 2014-2020 verfügbaren Ressourcen — darunter auch Darlehen und Bürgschaften der Europäischen Investitionsbank für kleine und mittlere Unternehmen —, insbesondere im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Programms Horizont 2020 sowie der Programme COSME, Kreatives Europa, LIFE+ usw.;

Konnektivität

33.

betont, dass Inseln, Regionen in äußerster Randlage und andere entlegene Gebiete stark auf Luft- und Seeverkehrsverbindungen angewiesen sind, die wiederum vom Tourismus abhängen; Tourismusunternehmer machen geltend, dass sie ihr Geschäft schließen müssen, wenn Verkehrsdienste eingestellt werden, und Verkehrsunternehmer sagen, dass sie den Betrieb einstellen, weil die Tourismusanbieter schließen — es sind also Maßnahmen nötig, die diesen Teufelskreis durchbrechen; bringt seine Bedenken darüber zum Ausdruck, dass die derzeitige Wirtschaftskrise und die hohe Saisonabhängigkeit des Tourismus das Problem weiter verschärfen. Zum anderen sollten angesichts der Tatsache, dass 90 % der Waren und Erzeugnisse, die später im Tourismussektor der Inseln verwendet werden, auf dem Seeweg befördert werden und dass der Frachtverkehr somit nur in eine Richtung rentabel ist, Hilfsmaßnahmen gefördert werden, die hier einen Ausgleich schaffen;

34.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den besonderen Merkmalen der Inseln, die fast ausschließlich vom Luftverkehr abhängen, gebührend Rechnung zu tragen, und zwar nicht nur zur Verbesserung ihrer Erreichbarkeit für Touristen, sondern auch für die Wirtschaftstätigkeiten, von denen ihre Entwicklung abhängt und die ihrerseits dem Tourismusgewerbe nutzen können. (Beispiel: Die CO2-Abgabe für den Luftverkehrssektor darf nicht erhöht werden, ohne in den Inselregionen andere Maßnahmen zu ergreifen, da diese auf den Luftverkehr angewiesen sind); besonders berücksichtigt werden sollten diese Faktoren insbesondere in Diskussionen über den einheitlichen europäischen Luftraum und die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftfahrtunternehmen sowie durch die Ermöglichung einer EFRE-Finanzierung von Investitionen in Flughafeninfrastrukturen.

Desgleichen sind für küstennahe Inseln Fährverbindungen zum Festland und zu anderen Inseln zu fördern;

35.

fordert zudem, bei der Festlegung und Umsetzung von EU-Maßnahmen zur besseren externen Anbindung der Regionen in äußerster Randlage den spezifischen Zwängen dieser Regionen (insbesondere ihrer im Vergleich zu anderen Gebieten in Europa sehr abgeschiedenen und isolierten Lage) dadurch Rechnung zu tragen, dass diese Maßnahmen an ihre besondere Situation angepasst werden;

36.

bedauert, dass viele Küstenregionen nicht gut an ihr Hinterland sowie an benachbarte Regionen und Länder angebunden sind; fordert strategische Überlegungen über die intermodale Konnektivität zwischen Verkehrsknotenpunkten (d. h. Flughäfen, Bahnhöfen, Häfen) sowie mit Nachbarländern, damit die Passagiere leichter in verschiedene Meeresräume gelangen und sich in diesen bewegen können;

Die Menschen einer Region, ihr Erbe, ihre Identität und ihre Gastronomie

37.

ist der Auffassung, dass der Küsten- und Meerestourismus den örtlichen Küstenbewohnern zugutekommen muss, und plädiert daher für spezifische Maßnahmen zur Förderung der lokalen Anwerbung von Arbeitskräften, der Beschaffung lokaler Erzeugnisse und der Entwicklung einer regionalen Agrar- und Ernährungswirtschaft; meint, dass ein solches Engagement für lokales Handeln die Effizienz des Küsten- und Meerestourismusangebots verbessern, die lokale Beschäftigung stärken und Arbeitsplätze in nachhaltiger Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungsindustrie schaffen und somit dazu beitragen wird, die Ziele der EU im Bereich des sozialen und territorialen Zusammenhalts und der ländlichen Entwicklung zu erreichen;

38.

nimmt zur Kenntnis, dass das lokale maritime Erbe in vielen europäischen Küstengebieten nicht ausreichend beworben wird; betont die Notwendigkeit, den Schutz des Erbes in den Meeren und an den Küsten mit kommerziellen oder wirtschaftlichen Entwicklungen wie der Kabel- oder Rohrverlegung, der Erdöl- und Erdgasprospektion und -förderung, dem Kohle- oder Erzabbau, der Sand- oder Kiesgewinnung und der Müll- und Abraumentsorgung vereinbar gemacht werden muss; ist der Ansicht, dass versunkene Wracks und Unterwasserruinen, historische Wasserfahrzeuge und Hafenanlagen, die traditionelle Fischerei und Fischfangtraditionen sowie weitere damit verbundene Berufssparten (traditionelle Werften, Netzknüpfereien, Konservenfabriken usw.) ein Höhepunkt lokaler Touristenattraktionen sein müssen;

39.

hebt das unausgeschöpfte Potenzial des Fischerei-Tourismus (sog. Pesca-Tourismus) hervor und ist der Ansicht, dass er den Küstenorten erhebliche Vorteile bieten kann, indem Fischereiaktivitäten rentabel gemacht, die lokalen Fischfangtraditionen erhalten und lokale Einkommensquellen diversifiziert werden;

40.

stimmt zu, dass Investitionen zur Förderung des Fischfangtourismus in den Fällen, in denen die Fischereiflotten traditionelle und selektive Fangmethoden verwenden, von der EU unterstützt und als ergänzende Aktivität zum kommerziellen Fischfang betrachtet werden sollten, mit der den Fischern zusätzliche Einnahmen ermöglicht werden; ersucht die Staaten und Regionen sowie den Fischerei- und Tourismussektor und weitere beteiligte Akteure, die rechtlichen und administrativen Hindernisse zu beseitigen, die der Entwicklung des Fischfangtourismus entgegenstehen könnten;

41.

fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat zu verstärken und die Kommunikation über und die Werbung für die neuen und die bestehenden Kulturrouten entlang der europäischen Küsten zu verbessern;

42.

unterstützt die Schaffung eines Verbands von Tourismusbüros oder -agenturen von Küsten- und Meeresregionen im Sinne einer Plattform für die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Fachverbänden von Küsten- und Meeresregionen und zur Entwicklung und Umsetzung von Kooperationsprogrammen zur Bewerbung dieser Regionen;

Kreuzfahrtbranche

43.

ermutigt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, einen konstruktiven Dialog mit der Kreuzfahrtbranche aufzunehmen mit dem Ziel, die lokale Lieferung von Gütern für Kreuzfahrtschiffe sicherzustellen und einen größeren Anteil der Passagierausgaben abzuschöpfen, indem in oder beim Kreuzfahrtterminal attraktivere Ankunftsbereiche geschaffen werden — mit Geschäften, Bars, Restaurants und lokalen Tourismusagenturen, die bequeme und an Nachhaltigkeitskriterien ausgerichtete Ausflugsreisen zu nahegelegenen Sehenswürdigkeiten anbieten können;

44.

ist der Ansicht, dass die Behörden den örtlichen Geschäftsleuten helfen können, ihre Angebote besser zu bewerben und zu vermarkten, indem sie dafür sorgen, dass Informationen über lokale Attraktionen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung stehen und die Sicherheit und der Komfort der Reisenden gewährleistet sind. Die Belieferung der Schiffe und die Produktlogistik am Zielort sind an die Tätigkeit der Schiffsmakler geknüpft, mit denen die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammenarbeiten müssen, um der Nutzung des Produkts und ergänzenden lokalen Aktivitäten neue Impulse zu verleihen;

45.

stellt fest, dass durch große Kreuzfahrtschiffe beträchtliche Menschenmengen zu einem Reiseziel gelangen, was für alle ausschiffenden Touristen ein Beförderungserschwernis sein kann; begrüßt die Entwicklung integrierter Verkehrsplanungs- und Entwurfsprojekte zur Erfüllung der Bedürfnisse der massenhaft anreisenden Touristen ohne eine Störung der Bevölkerung vor Ort;

Jachthäfen und Wassersport

46.

erkennt die wachsende Popularität von Wassersportangeboten und -aktivitäten und begrüßt, dass sie häufig von kleinen Unternehmen vor Ort konzipiert und durchgeführt werden; vertritt die Ansicht, dass gemeinsame europäische Normen in diesem Bereich das Vertrauen der Verbraucher erhöhen und die Sicherheit verbessern würden;

47.

fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit eines gemeinsamen Rahmens für die Entwicklung der Jachthafeninfrastruktur zu bewerten und angesichts der rund 4  500 Freizeitbootshäfen in Europa und der immer größeren Beliebtheit des Bootssports eine Studie über gemeinsame Normen in Auftrag zu geben, die insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Sicherheitsstandards oder die Liegeplatzkapazität von Freizeithäfen angeht;

48.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit Jachthäfen auf, zusammen mit örtlichen Interessenträgern und Tourismusunternehmen Strategien zu entwickeln, um ihre Häfen besser an die gesamte Region anzubinden und auf diese Weise Freizeitseeleute zu ermutigen, das Hinterland des Hafens zu erkunden, seine Reize zu entdecken und so über Segel- und Sportbootklubs, Jachthäfen und Nautikstationen speziell den nautischen und maritimen Tourismus zu fördern.

Brüssel, den 7. Oktober 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Michel LEBRUN


(1)  Siehe COM(2014) 86 final, Fußnote 4.


20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/14


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030

2014/C 415/04

Berichterstatterin

Annabelle Jaeger (FR/SPE)

Mitglied des Regionalrates von Provence-Alpes-Côte d’Azur

Referenzdokument

Ersuchen der Europäischen Kommission, Schreiben vom 12. Februar 2014

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

mit Blick auf die jüngsten wissenschaftlichen Ergebnisse des Weltklimarats (IPCC), denen zufolge der Klimawandel und seine Auswirkungen gravierender sind als angenommen, und eingedenk der vorhergehenden Stellungnahme des Ausschusses zu diesem Thema (CDR 5810/2013),

1.

fordert die EU auf, sich auf drei verbindliche aussichtsreiche Klima- und Energieziele bis 2030 festzulegen:

Verringerung des Klimagasausstoßes um 50 % gegenüber dem Stand von 1990;

ein Anteil erneuerbarer Energieträger von 40 %, der in nationale Zielvorgaben umgesetzt wird;

Senkung des Primärenergieverbrauchs um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 durch nationale Energieeffizienzziele.

Diese Zieltrias gibt uns die Chance, eine katastrophale Klimaerwärmung von mehr als 2 oC zu verhindern und das langfristige EU-Ziel (eine 80-90 %ige Senkung des Klimagasausstoßes) zu erreichen;

2.

erinnert an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20./21. März 2014, in denen sich die Staats- und Regierungschefs verständigt haben, spätestens im Oktober 2014 einen Beschluss zum neuen Politikrahmen zu fassen. Der AdR erwartet, dass dieser Beschluss ehrgeizige Ziele beinhaltet; in diesem Kontext ist er aufgrund des mangelnden Ehrgeizes der bisherigen Kommissionsvorschläge besorgt, die hinsichtlich der vorgeschlagenen Prozentsätze, die zudem nur auf europäischer Ebene verbindlich sind, und der vorgeschlagenen Governance-Struktur zu schwach sind;

3.

erachtet die Verwirklichung dieser Zieltrias als technisch machbar und für die europäische Wirtschaft vorteilhaft; sie ermöglicht die Ausgestaltung einer langfristigen Strategie für eine nachhaltige und sichere Energiezukunft für Europa;

4.

fügt hinzu, dass die EU sich für die Jahrhundertmitte ein nahe bei null liegendes Nettoemissionsziel setzen sollte — so, dass der weitere Anstieg der Energiearmut vermieden wird. Neben der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Senkung des Klimagasausstoßes sind verstärkt Anstrengungen in Forschung und Entwicklung zum CO2-Entzug aus der Atmosphäre sowie Lösungen zur natürlichen Bindung von CO2 zu fördern;

5.

stellt fest, dass die EU auf der Grundlage dieser Ziele in der Lage wäre, mit Blick auf die 21. Vertragsstaatenkonferenz (COP 21) der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) im November/Dezember 2015 in Paris ein weltweit geltendes Klimaübereinkommen auszuhandeln und dazu baldmöglichst, spätestens aber im März 2015, ihre geplanten ‘nationalen Beiträge’ im Rahmen eines künftigen Klimaübereinkommens anzukündigen;

A.    Governance

6.

empfiehlt, dass die vorgeschlagene neue Governance-Struktur im Energiebereich auf den Lehren aus dem 2020-Paket aufbaut, insbesondere durch die Festlegung verbindlicher Ziele auf EU- und nationaler Ebene, für die die Mitgliedstaaten in die Pflicht genommen würden; ist daher der Ansicht, dass der vorgeschlagene Ansatz der Zusammenarbeit bei ausschließlich auf EU-Ebene verbindlichen Zielen nicht die notwendigen Anreize bieten wird, um derartige Ziele und ehrgeizigere Ergebnisse zu erreichen;

7.

erachtet es als unerlässlich, dass für jeden Mitgliedstaat verbindliche Ziele für die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger und für die Senkung des Energieverbrauchs festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich dabei sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene im Interesse der Wirksamkeit und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf regionale und lokale Strategien stützen. Diese Struktur sollte in dem neuen Governance-Rahmen für das Energiesystem berücksichtigt werden;

8.

hebt hervor, dass die neue GAP eine wesentliche Rolle bei der Verringerung des Klimagasausstoßes sowie bei der Förderung der Kohlenstoffabscheidung in der Land-, Forst- und Viehwirtschaft spielen kann;

9.

unterstreicht die grundlegende Rolle der lokalen und regionalen Ebene bei der Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Ausbau erneuerbarer Energieträger und Energieeffizienz, betont jedoch, dass sie ohne eine Anerkennung in Form eines Mandats und einer langfristigen Finanzierung nicht optimal handeln können;

10.

fordert daher die Europäische Kommission auf, bei der Bewältigung der Klimaschutz- und Energieherausforderungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu setzen, sie in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 einzubeziehen und sie im Einklang mit den Grundsätzen der Multi-Level-Governance, denen zufolge alle Entscheidungsebenen an wirksamen politischen Maßnahmen mitwirken müssen, an einer neuen energiepolitischen Governance zu beteiligen;

11.

appelliert an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, sich stärker für Klimaschutz zu engagieren und eigene ehrgeizige Ziele bis 2030 aufzustellen sowie im Hinblick auf die COP 21 im Dezember 2015 in Paris gemeinsam Initiativen zu ergreifen und sich dabei auf die Anerkennung der Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Ausgestaltung eines Weltklimaübereinkommens auf der COP 19 im November 2013 in Warschau zu berufen.

B.    Drei untrennbar miteinander verbundene Ziele

12.

betont, dass ein Emissionsreduktionsziel zwar wesentlich ist, um ein deutliches Zeichen zu setzen und die Internalisierung aller Verschmutzungskosten zu ermöglichen und so die Verschmutzung zu reduzieren, dass ein solches Ziel indes durch Erneuerbare-Energien- und Energieeffizienzziele ergänzt werden muss, damit die Energiewende tatsächlich zu einer sicheren, wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Niedrigemissionswirtschaft führt und Synergieeffekte für den Klimaschutz bringt;

13.

beharrt auf der Notwendigkeit verbindlicher Ziele, die auch dazu beitragen, Investitionen in die Entwicklung sauberer Technologien zu lenken. Diesbezüglich muss außerdem den Investoren in Niedrigemissionstechnologien dringend Rechtssicherheit geboten werden. Die Mitgliedstaaten müssen einen klaren und stabilen Rechtsrahmen gewährleisten, um eine Rückwirkung der neuen Rechtsvorschriften zu verhindern;

14.

erinnert daran, dass eine gerechte Verteilung der Belastungen zwischen den Ländern, Regionen und Städten erreicht und Erfordernissen der Raumplanung sowie den jeweils vor Ort verfügbaren erneuerbaren Energieträgern Rechnung getragen werden muss, wobei Regionen und Kommunen, die sich stärker engagieren wollen, nicht daran gehindert werden dürfen;

15.

unterstreicht, dass bei der Politikgestaltung auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten darauf zu achten ist, dass die Energiekosten erschwinglich bleiben, und dass Energieeffizienz hierzu wesentlich beitragen kann, da sie den Verbrauchern und Mitgliedstaaten Einsparungen von über 200 Mrd. EUR jährlich bis 2030 (1) verspricht; hält es für notwendig, dass den Mitgliedstaaten wie auch den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angeraten wird, im Zuge der Bekämpfung der Energiearmut spezifische Maßnahmen zugunsten von Familien und schutzbedürftigen Verbrauchern vorzusehen. Bei den Bemühungen um eine Verbesserung der Energieeffizienz muss die Gebäudesanierung Vorrang haben, über die viele Arbeitsplätze in dem sozial sensiblen Bausektor geschaffen werden können. Außerdem wird so die Entwicklung neuer energieeffizienter und biobasierter Werkstoffe ermöglicht, was zu Investitionen in F+E+I führt. Gleichermaßen sollten spezielle Fördermittel auf europäischer Ebene für die energetische Gebäudesanierung bereitgestellt werden;

C.    Energieunabhängigkeit Europas

16.

verweist darauf, dass Europa weltweit größter Energieimporteur ist und dass ehrgeizigere europäische Ziele für Energieeinsparungen bis 2030 und ein paralleler Ausbau der erneuerbaren Energieträger zu einer merklichen Verringerung der Energieeinfuhren Europas und zur Verbesserung seiner Energieunabhängigkeit beitragen könnten;

17.

betont, dass bei den Bemühungen um eine Verbesserung der Energieeffizienz neben dem Bau neuer leistungsfähiger Wohngebäude die Gebäudesanierung Vorrang haben muss. Es wäre jedoch nicht sinnvoll, dass die Entscheidungen in diesen Fragen pauschal gefällt werden: Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stellen die geeignete Ebene dar, auf der die jeweils passenden Entscheidungen in diesen konkreten Fragen getroffen werden können. Damit einhergehen sollte die Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze in einem sozial so sensiblen Sektor wie dem Baugewerbe. Außerdem wird so die Entwicklung neuer energieeffizienter und biobasierter Werkstoffe ermöglicht, was zu Investitionen in F+E+I führt;

18.

betont, dass erneuerbare Energieträger bis 2030 fast die Hälfte des Energiebedarfs in Europa decken könnten (Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung (2) und Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (3));

19.

hebt das umfangreiche Energiesparpotenzial hervor, das in den am stärksten von Erdgas- und Erdöleinfuhren abhängigen EU-Mitgliedstaaten am größten ist. Investitionen in die Verbesserung der Energieeffizienz der EU bis 2030 würden eine umfangreiche Senkung der europäischen Energieeinfuhren und somit eine Verbesserung der EU-Energiesicherheit ebenso wie die Entwicklung neuer, effizienterer, sichererer, wirtschaftlicherer und beschäftigungsfördernder Technologien ermöglichen;

20.

ist ferner der Auffassung, dass die Energieunabhängigkeit und die Energieversorgungssicherheit der EU durch die Nutzung aller lokalen erneuerbaren Energieressourcen und die Weiterentwicklung des Energiebinnenmarkts gestärkt werden könnten, indem beispielsweise die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in Kleinstanlagen durch die Verbraucher selbst, neue Verbindungsleitungen, Energiespeicher und intelligente Netze gefördert und die Mitgliedstaaten in die Pflicht genommen werden, um ein diesbezüglich förderliches Regelungsumfeld zu schaffen, und unterstreicht, dass die Vielfalt der erneuerbaren Energieträger Preisschwankungen entgegenwirkt, das Energiesystem weniger anfällig macht und Versorgungseinbrüche verhindert;

21.

vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten den Umbau der Energieinfrastruktur durch bessere grenzübergreifende Verbindungsleitungen erleichtern müssen, wobei eine besondere Dringlichkeit bei jenen Mitgliedstaaten gegeben ist, die von der Erfüllung des für die Mitgliedstaaten bereits vereinbarten Ziels — Herstellung von Verbindungsleitungen für mindestens 10 % ihrer installierten Erzeugungskapazität — am weitesten entfernt sind;

D.    Strukturelle Reform des Emissionshandelssystems

22.

begrüßt, dass weniger Emissionszertifikate als geplant versteigert werden, um die Funktionsweise des ETS zu verbessern, erachtet jedoch eine strukturelle Reform des Emissionshandelssystems als notwendig; unterstützt diesbezüglich den Kommissionsvorschlag, eine Marktstabilitätsreserve einzurichten, die jedoch bereits weit vor 2020 eingeführt werden sollte; hält es für unerlässlich, die Marktstabilitätsreserve durch weitere Maßnahmen zu ergänzen und so bspw. überschüssige Zertifikate dauerhaft vom Markt zu nehmen und einen Mindestpreis festzulegen;

23.

fordert die Europäische Kommission auf, die Nutzung internationaler Emissionsgutschriften einzuschränken, die notwendige Strukturreformen und Investitionen innerhalb der EU untergräbt; plädiert zugleich für Maßnahmen, um Kohlenstoffsenken in nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zu fördern;

24.

ist der Auffassung, dass ein Teil der Einkünfte aus dem Emissionshandel für Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene verwendet werden sollte;

25.

betont, dass auch andere gemeinsame Instrumente zur Abmilderung des Klimawandels wie Ökodesign oder öffentliches Beschaffungswesen weiterentwickelt werden müssen. Die CO2-Steuer ist ein wirksames Instrument, mit dem es bereits gute Erfahrungen gibt, auf die aufgebaut werden kann;

E.    Für eine dezentrale Energieerzeugung

26.

ist der Meinung, dass die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im kleinen Maßstab durch die Verbraucher selbst eine der förderwürdigen Lösungen beim Aufbau eines Europas der Energie sein muss, denn dadurch kann die Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gegenüber Preisschwankungen gestärkt werden. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten in die Pflicht genommen werden, um ein diesbezüglich förderliches Regelungsumfeld zu schaffen;

27.

ist der Auffassung, dass Genossenschaften auf lokaler und regionaler Ebene, die zur Förderung erneuerbarer Energieträger von Bürgern gegründet wurden, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, erstens, weil damit zusätzliche Energieanbieter auf den Plan treten, und zweitens, weil sie einen erheblichen Erziehungseffekt haben und dadurch das Bewusstsein für die rationelle Nutzung von Energie stärken;

28.

stellt fest, dass die Bevölkerung — gleichbleibende Kosten vorausgesetzt — ein Interesse daran hat, dass sich die Behörden vor Ort in die Lösung ihrer Energieprobleme einbringen und angesichts der steigenden Weltmarktpreise lokale Energieerzeugungskonzepte entwickelt werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten als Eigentümer in der Energieerzeugung beim Ausbau der erneuerbaren Energien eine größere Rolle spielen;

29.

verweist auf die Notwendigkeit, den wettbewerbsrechtlichen Rahmen auf EU-Ebene, für den die Europäische Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt, mit den Grundprinzipien der EU-Energiepolitik in Einklang zu bringen, die eine zwischen der EU und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit unter Berücksichtigung der wichtigen Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, insbesondere der lokalen und regionalen Energieagenturen, vorsehen;

F.    Die lokale und regionale Ebene als Speerspitze gegen die Klima- und Energieproblematik

30.

betont, dass die vielen extremen Wetterereignisse in letzter Zeit verdeutlicht haben, dass an erster Stelle die lokalen Gebietskörperschaften die Folgen der Untätigkeit zu spüren bekommen und auch die Kosten der künftigen Auswirkungen tragen werden müssen, wenn die Energiewende nicht vorangetrieben wird;

31.

weist darauf hin, dass dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) (4) zufolge mehr als 70 % der Klimaschutz- und bis zu 90 % der Klimawandelanpassungsmaßnahmen von den lokalen Gebietskörperschaften ergriffen werden;

32.

gibt zu bedenken, dass die EU eine Klimaschutzstrategie angenommen hat und dass in den kommenden Jahrzehnten vor allem die Regionen und Kommunen mit den Folgen des Klimawandels zu kämpfen haben werden. Auch im Hinblick auf eine Überarbeitung dieser Strategie für die Zeit nach 2020 müssen deshalb in den Regionen und Kommunen umfangreiche Anstrengungen zur Durchführung von Programmen zur Anpassung an den Klimawandel unternommen und seitens der EU finanziell unterstützt werden;

33.

hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Bürgernähe zur Vermittlung der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile der Energiewende auf lokaler Ebene beitragen können;

34.

unterstreicht, dass der Rahmen für die Energie- und Klimapolitik bis 2030 bei EU-Initiativen auf lokaler Ebene ansetzen und sie ausbauen muss — zu nennen wären der Bürgermeisterkonvent der EU (den der Ausschuss bis 2030 verlängern möchte), das Projekt ‘Mayors Adapt’ und weitere EU-finanzierte Projekte; fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, die politische Kohärenz und Synergien zwischen den verschiedenen Initiativen sicherzustellen und den AdR ggf. in die Gestaltung und die Durchführung einzubinden. Diese von der EU angebotenen Möglichkeiten müssen auch Akteuren aus Kleinstädten und dem ländlichen Raum offen stehen;

35.

bekräftigt die Zweckdienlichkeit, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darüber hinaus spezifische quantifizierbare Ziele für Emissionssenkungen, erneuerbare Energieträger und Energieeinsparungen bis 2030 setzen müssen, wobei die von den einzelnen Gebieten ausgehende Dynamik durch geeignete lokale und regionale Strategien zu fördern ist. Diese Ziele können insbesondere über die Stärkung und Erweiterung des Bürgermeisterkonvents festgeschrieben werden, der über 2020 hinaus verlängert werden sollte;

36.

fordert die Europäische Kommission auf, Vorschläge für die Finanzierung der Energiewende zu unterbreiten, insbesondere eine Finanzierung über die EIB, die über die für den Zeitraum 2014-2020 geplanten europäischen Investitionen hinaus (LIFE Klimamaßnahme, Strukturfonds, Horizont 2020, Fazilität ‘Connecting Europe’ usw.) bestehende oder neu zu schaffende Finanzstrukturen vor Ort unterstützen könnte;

37.

ruft die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, sich im Sinne dieser Stellungnahme zusammenzuschließen und mit vereinten Kräften ihre Stimme vor und während der COP 21 zu Gehör zu bringen — ein Markstein ist hier der vom UN-Generalsekretär einberufene Klimasondergipfel am 23. September 2014 in New York.

Brüssel, den 8. Oktober 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Michel LEBRUN


(1)  Ecofys, Februar 2013: ‘Saving energy: bringing down Europe’s energy prices for 2020 and beyond’.

(2)  Fraunhofer ISI, Mai 2011: ‘Long Term Potentials and Costs of RES’.

(3)  Greenpeace, 24. Oktober 2012: ‘EU-27 Energy [R]evolution’; WWF, 6. November 2013: ‘Renewable energy: a 2030 scenario for the EU’.

(4)  Bericht des UNDP: ‘Charting a New Low-Carbon Route to Development: A Primer on Integrated Climate Change Planning for Regional Governments’ (2009).


20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/18


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Mobilität in geografisch und demografisch benachteiligten Regionen

2014/C 415/05

Berichterstatter

Gordon Keymer (UK/EKR), Mitglied des Bezirksrates von Tandridge

Referenzdokument

 

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.

betont die Bedeutung der geografisch und demografisch benachteiligten Regionen in der EU, einschließlich der in den Artikeln 174 und 349 AEUV genannten, die gegenwärtig zunehmend Schwierigkeiten bei der Bereitstellung lokaler Verkehrsdienstleistungen haben;

2.

stellt fest, dass diese Regionen, die in der vorliegenden Stellungnahme als benachteiligte Regionen bezeichnet werden, folgende Gebiete umfassen: Grenzregionen, Bergregionen, Inselregionen, dünn besiedelte Regionen (einschließlich der nördlichsten Regionen) (Artikel 174 AEUV), die neun Gebiete in äußerster Randlage (Artikel 349 AEUV) sowie jede andere EU-Region, die mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert ist. Darüber hinaus gibt es Regionen mit geringer Siedlungsdichte;

3.

stellt fest, dass diese Regionen im Bereich des öffentlichen Verkehrs unter anderem vor folgenden Problemen stehen: höhere Kosten und höherer Mittelbedarf für die Erbringung von Dienstleistungen, demografischer Wandel, d. h. Entvölkerung, Alterung der verbleibenden Bevölkerung und geringe Siedlungsdichte, sowie schwankende Nachfrage der Verbraucher nach öffentlichen Verkehrsdienstleistungen. Auch der wirtschaftliche Niedergang ist in einigen dieser Regionen ein offenkundiges Problem, in den Gebieten in äußerster Randlage zudem die Entlegenheit, Isolation und starke Abhängigkeit von einem effizienten Verkehrssystem;

4.

betrachtet Mobilität, also die Fähigkeit, sich leicht von einem Ort zum anderen zu bewegen, in erster Linie als ein Recht im Zusammenhang mit der in den Verträgen verankerten Freizügigkeit und als Voraussetzung für die Lebensqualität der Menschen in diesen Regionen in Bezug auf den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheit, soziale Dienstleistungen), den Weg zum Arbeitsplatz oder die Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten, Freizeitaktivitäten, Besuche von Verwandten, den Einkauf von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung des Rechts auf Reisefreiheit im weiteren Sinne;

5.

betont, dass öffentliche Verkehrssysteme auf Straße und Schiene sowie zur See, die diesen grundlegenden Mobilitätsbedarf decken, in vielen Fällen Eigentum der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder zentralstaatlicher Einrichtungen sind oder von diesen betrieben werden. Auch regionale Flughäfen sind häufig ganz oder teilweise Eigentum lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften;

6.

verweist darauf, dass einigen Gebieten nach Artikel 174 AEUV „besondere Aufmerksamkeit“ gilt und Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV im Rahmen sowohl der europäischen wie der nationalen Politik durch „spezifische Maßnahmen“ zu fördern sind. In den ESIF-Verordnungen für den Zeitraum 2014-2020 werden benachteiligte Regionen zwar in gewissem Umfang berücksichtigt, doch müssen die geltenden Bestimmungen für EU-Maßnahmen in anderen verkehrsrelevanten Politikbereichen besser ausgeschöpft werden, um den Vertragsbestimmungen Rechnung zu tragen;

7.

ist der Auffassung, dass dies wahrscheinlich auch daran liegt, dass in Artikel 174 AEUV die Größe der betroffenen Region nicht konkret benannt wird. Einige Regierungen legen bei der Auslegung des Artikels die NUTS-2-Ebene zugrunde, während in den Untersuchungen der Kommission und von anderen Interessenträgern die NUTS-3-Ebene als geeignet erachtet wird; hält es für sinnvoll, zur Förderung der Mobilität (mehr noch als für die Zwecke der ESIF) benachteiligte Regionen aller Größen zu berücksichtigen, auch auf NUTS-3-Ebene und darunter;

Verkehr und regionale Entwicklung in benachteiligten Regionen

8.

stellt fest, dass benachteiligte Regionen eine wesentliche Rolle für die ausgewogene Entwicklung der EU spielen, und zwar in Bezug auf den Zugang zu Rohstoffen, Landwirtschaft, Fischerei, Umweltschutz, Fremdenverkehr, grenzüberschreitende Beziehungen und Freizeitmöglichkeiten. Eine bessere Verkehrsanbindung sowohl innerhalb dieser Regionen als auch an die übrige EU sollte deshalb wichtiger Bestandteil sowohl der EU-Kohäsionspolitik als auch der EU-Maßnahmen zugunsten der Mobilität nicht nur der Menschen, sondern auch der Güter sein. Die Förderung eines stärkeren Wirtschaftswachstums in benachteiligten Regionen würde zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts und zum territorialen Zusammenhalt der Union insgesamt beitragen;

9.

hält es für notwendig, die Auswirkungen der Mobilitätsnachteile dieser Regionen auf die Weiterentwicklung der Modelle für ihre wirtschaftliche und territoriale Entwicklung und damit auf die gegenwärtige und künftige Beschäftigungslage zu untersuchen. Aufgrund der Abgelegenheit und Isolation einiger dieser Gebiete sind die dortigen Märkte klein, kaum attraktiv und damit nicht in der Lage, Arbeitsplätze in ausreichender Zahl zu schaffen. Die Bürger dieser Regionen sind zudem aufgrund der schwierigen Arbeitsmobilität hinsichtlich einer Beschäftigung auf die jeweiligen geografischen Gebiete beschränkt, was die dortige Arbeitslosigkeit verschärft;

10.

begrüßt deshalb die Einbeziehung eines thematischen Ziels „nachhaltiger Verkehr“ sowie der verschiedenen anderen thematischen Ziele, die zur Förderung der Mobilität in Anspruch genommen werden können, in das ESIF-Programm 2014-2020;

11.

begrüßt ebenfalls, dass die Kofinanzierungssätze der ESIF angepasst werden können, um „Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen“ (Artikel 121 der Dachverordnung) zu berücksichtigen, und dass im Rahmen des EFRE Gebiete in äußerster Randlage sowie die nördlichsten Regionen „besondere zusätzliche Mittel“ erhalten und von der Anforderung der thematischen Konzentration ausgenommen werden können (Artikel 10 bis 12 der EFRE-Verordnung);

12.

betont die Bedeutung der ESIF für die Förderung der nachhaltigen Mobilität in allen europäischen Regionen; bedauert jedoch, dass sich die Finanzierung des thematischen Ziels 7 „Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen“, auch wenn sie nach den geltenden Regelungen in allen Regionen möglich ist, in den wohlhabendsten Regionen als schwierig erweisen könnte, und zwar wegen der restriktiven Haltung, die die Europäische Kommission in den bilateralen Verhandlungen über die künftigen operationellen Programme zu dieser Frage an den Tag legt;

13.

fordert die Mitgliedstaten und die Stellen, die die ESIF-Mittel verwalten, deshalb auf, den dringenden Mobilitätsbedarf aller benachteiligten Regionen bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der operationellen Programme zur Ausführung der ESIF-Mittel zu berücksichtigen und auf diese Weise zu decken;

14.

ist der Überzeugung, dass unterstützend auch andere EU-Mittel sowie Mittel der Europäischen Investitionsbank und die Finanzierung durch den privaten Sektor stärker zum Tragen kommen sollten; hält es für wichtig, zu verfolgen, inwieweit der territorialen Dimension bei den EISF Rechnung getragen wird (und inwieweit diese auf der Grundlage des Gemeinsamen Strategischen Rahmens aufeinander abgestimmt werden) und welche Auswirkungen thematische Fonds wie die Fazilität „Connecting Europe“ und das damit zusammenhängende TEN-V-Programm sowie Horizont 2020 und das entsprechende Programm CIVITAS auf lokaler und regionaler Ebene haben. Die aus diesen Fonds finanzierten Programme sind nicht in erster Linie auf die Mobilität in benachteiligten Regionen ausgerichtet, weshalb es Aufgabe aller Regierungsebenen ist, die unterschiedlichen Mittel in koordinierterer und innovativerer Form vor Ort zusammenzubringen;

15.

verweist auf die Verpflichtung der EU, beispielsweise TEN-V-Mittel zur Förderung der „Zugänglichkeit und Anbindung aller Regionen der Union, einschließlich der abgelegenen Gebiete, der Gebiete in äußerster Randlage, der Inselgebiete, der Randgebiete und der Berggebiete sowie der dünn besiedelten Gebiete“ einzusetzen (Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013);

16.

stellt jedoch fest, dass 95 % der TEN-V-Mittel aus der Fazilität „Connecting Europe“ ausschließlich für das Kernnetz ausgegeben werden. Damit werden das europäische Kerngebiet und sein dichtes Netz großer Städte gestärkt. Notwendig sind zudem zusätzliche spezifische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auch benachteiligte Regionen hinsichtlich ihrer lokalen Verkehrsanbindung von den positiven Auswirkungen der TEN-V-Verbesserungsmaßnahmen profitieren, z. B. die Förderung ihres Zugangs zu den nationalen und europäischen Hauptverkehrskorridoren;

17.

betont, dass deshalb im Rahmen der TEN-V Verbindungen zwischen dem Kern- und dem Gesamtnetz sowie zwischen dem Gesamtnetz und den lokalen Verkehrsnetzen in benachteiligten Regionen finanziert werden müssen. Überdies sollten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens die für die Fazilität „Connecting Europe“ bereitgestellten Mittel aufgestockt werden, damit grenzübergreifende Verbindungen und Maßnahmen bezüglich der Verkehrsengpässe im TEN-V-Kernnetz finanziert werden können. Das trägt zur Integration aller europäischen Regionen in einem nachhaltigen und effizienten europäischen Personen- und Güterverkehrsnetz bei. Da ein Ziel des TEN-V-Programms im Abbau von Entwicklungsunterschieden besteht, sollten die Bedürfnisse benachteiligter Regionen zur Umsetzung ihrer Modelle der wirtschaftlichen und territorialen Entwicklung mit Blick auf die für 2016/2017 geplante Überprüfung der TEN-V-Karten ebenfalls berücksichtigt werden;

18.

stellt fest, dass Schwerpunkt des Programms Horizont 2020 sowie des entsprechenden Programms CIVITAS für einen umweltfreundlichen Verkehr die Verbesserung der Fahrzeugtechnik ist, um den Verkehr ressourceneffizienter zu gestalten. Solche Ziele sind sehr lobenswert, denn sie leisten auch einen Beitrag zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in benachteiligten Regionen, wo die Wirtschaftlichkeit der Fahrzeuge zentrales Anliegen ist;

19.

betont, dass deshalb neue Ansätze bei der Verkehrsfinanzierung in benachteiligten Regionen nötig sind. Dazu könnte gehören, den Bürgern einen persönlichen Finanzrahmen für Verkehrsleistungen einzuräumen, beispielsweise in Form von „Mobilitätsschecks“, die in einigen Mitgliedstaaten erfolgreich entwickelt wurden, sowie Steuererleichterungen für Erbringer von Verkehrsdiensten oder Kooperationsvereinbarungen, bei denen unterschiedliche Verkehrsunternehmen Fahrzeuge gemeinsam nutzen;

20.

ist der Auffassung, dass neuen Ansätzen der Finanzierung auch neue Instrumente zugrunde liegen müssen. Intelligente Verkehrssysteme (IVS) und bessere IKT könnten eingesetzt werden, um den öffentlichen Verkehr auf der Grundlage von festgelegten Fahrplänen und Strecken durch einen bedarfsorientierten Verkehr zu ersetzen, beispielsweise in Form von Autobussen auf Abruf, Sammeltaxis oder Car-Sharing. Durch den Einsatz sogenannter bedarfsorientierter Verkehrsdienste kann nämlich ein öffentlicher Personenverkehr auf der Straße angeboten werden, der effizienter, konkurrenzfähiger und kostengünstiger ist, da die Verkehrsleistungen in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nachfrage erbracht werden. In einigen abgelegenen Regionen hat es sich auch bewährt, Verkehrssysteme gemeinsam von verschiedenen Gruppen, beispielsweise Schulkindern und sonstigen Fahrgästen, nutzen zu lassen und den Fußgänger- und Radverkehr zu fördern. Solche Systeme bringen Einsparungen mit sich und senken die Abhängigkeit vom Autoverkehr sowie die Emissionen;

21.

stellt fest, dass solche Lösungen durch die Unterstützung von Maßnahmen gefördert werden könnten wie die Nutzung eines integrierten E-Ticketsystems oder von Chipkarten für verschiedene Verkehrsmittel, übergreifend kompatible Standards für die elektronische Zahlung, integrierte Fahrpläne für die Teile einer Reise, die nicht „auf Abruf“ erfolgen, oder die Nutzung von Smartphone-Anwendungen zur Verbreitung von Informationen und Bereitstellung neuer Zahlungsmöglichkeiten für die Bürger;

22.

stellt fest, dass gewährleistet werden muss, dass solche neuen Mobilitätslösungen der Öffentlichkeit angemessen bekanntgemacht werden und erschwinglich, zugänglich und für die Nutzer annehmbar sind. Die aktive Beteiligung der (tatsächlichen und potenziellen) Nutzer an der Bestimmung ihrer Bedürfnisse kann zum Erfolg beitragen;

23.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die entscheidende Triebkraft hinter zahlreichen dieser Innovationen sein werden;

24.

betont jedoch, dass solche Mobilitätsprojekte nur dann förderfähig sein sollten, wenn sie Teil einer vernünftigen Mobilitätspolitik für das betreffende Gebiet sind und durch verlässliche Schätzungen der potenziellen Nachfrage zu rechtfertigen sind;

Häfen und Flughäfen

25.

betont, wie wichtig Häfen und Flughäfen sowie deren Anbindung an das jeweilige Hinterland für die Förderung der Entwicklung benachteiligter Regionen und für die Bürger zur Anbindung an größere Ballungszentren sein können. Für die auf Inseln gelegenen Gemeinden und die Gebiete in äußerster Randlage sind dies beispielsweise die einzigen möglichen Verkehrsverbindungen und somit wichtig für ihr Überleben schlechthin und für ihre Anbindung an die jeweiligen Staaten sowie an das übrige EU-Gebiet. Häfen und Flughäfen in benachteiligten Regionen sollten deshalb bei den EU-Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen (einschließlich der Wahrnehmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen) sowie bei den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen für Häfen und Luftfahrt und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse besonders berücksichtigt werden;

26.

verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten nach den Verträgen (Protokoll Nr. 26) bei der Festlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und den Bedürfnissen der Nutzer möglichst gut entsprechenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse einen weiten Ermessensspielraum haben und dass die Europäische Kommission nur im Falle eines „offenkundigen Fehlers“ eingreifen darf;

27.

weist ferner darauf hin, dass es keine Informationen aus einer Hand zu den geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Erbringer von Verkehrsdienstleistungen in der gesamten EU gibt. Mehr Transparenz in diesem Punkt könnte einem Marktversagen entgegenwirken und den Wettbewerb zwischen den Betreibern in den benachteiligten Regionen fördern;

28.

begrüßt die jüngst vorgelegten Leitlinien der Europäischen Kommission zu den staatlichen Beihilfen für den Luftverkehr, in denen eine gewisse Flexibilität bei der Gewährung von Beihilfen für Investitionen in und den Betrieb von Flughäfen sowie Anlaufbeihilfen für Fluggesellschaften in abgelegenen und schwer erreichbaren Regionen vorgesehen sind. Solche Flughäfen müssen oft in der Lage sein, saisonal eine sehr starke Nachfrage zu bewältigen, während sie in anderen Zeiten des Jahres über freie Kapazitäten verfügen;

29.

bedauert jedoch, dass im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für den Finanzierungszeitraum 2014–2020 die Finanzierung von Flughafeninfrastruktur in der Praxis in den meisten Fällen untersagt wird;

30.

betont die Bedeutung einer soliden, transparenten und vollständig durchgesetzten Regelung für Flug- und Fahrgastrechte bei allen öffentlichen Verkehrsmitteln, aber auch auf multimodalen Beförderungsstrecken. Bei Flug- oder Bahnreisen in mehreren Etappen sollte die Möglichkeit der Buchung kombinierter Tickets verschiedener Gesellschaften gefördert werden. Dieses Verfahren ist für Fluggäste aus abgelegenen Regionen sowohl einfacher als auch kostengünstiger. Werden Anschlüsse auf Flugverkehrsdrehkreuzen oder wichtigen Bahnhöfen nicht erreicht, dürfen jedoch die Kosten für die Entschädigung, die regionale Zubringerairlines oder Betreiber lokaler Bahnstrecken leisten müssen, nicht so unangemessen hoch sein, dass sie die stärkere Inanspruchnahme solcher Vereinbarungen verhindern;

Steuerung

31.

ist der Auffassung, dass mehr getan werden kann, damit sich die politischen Entscheidungsträger einen ganzheitlichen, multimodalen, nachhaltigen und koordinierten Ansatz für die Herausforderungen der Mobilität in diesen Regionen zu eigen machen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip müssen Lösungen in erster Linie auf lokaler und regionaler Ebene gefunden werden, und die EU sollte nur dann unterstützend eingreifen, wenn dies einen zusätzlichen Nutzen bewirkt;

32.

betont, dass der Verwaltungsaufwand bei jeder neuen, von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahme auf ein absolutes Minimum beschränkt werden muss;

33.

verweist darauf, dass sich in einigen Mitgliedstaaten dezentralisierte Steuerungsmodelle als wirksam erwiesen haben, bei denen Befugnisse im Bereich Verkehr und die entsprechenden Mittel auf die subnationale Ebene übertragen werden;

34.

erkennt ferner an, dass es bei der Frage der Mobilität in benachteiligten Regionen nicht nur darum geht, Verkehrsinfrastruktur und Verkehrsdienstleistungen auszubauen. Mobilitätsprojekte müssen fester Bestandteil der Entwicklungsplanung für die benachteiligte Region als Ganze sein. So könnte eine schlechte Anbindung von Gewerbe-, Industrie- oder Wohngebieten beispielsweise erfordern, dass die Bauträger einen Beitrag zu den Kosten für neue öffentliche Verkehrsdienstleistungen leisten;

35.

betont, dass die lokale Mobilitätsplanung von großer Bedeutung ist und dass sich lokale Mobilitätspläne nicht auf städtische Gebiete beschränken dürfen, sondern auf benachbarte, einschließlich ländlicher, Gebiete ausgedehnt bzw. zumindest mit Bezug auf diese ausgearbeitet und in eine umfassendere gebietsbezogene Entwicklungsstrategie einbezogen werden müssen. So wird gewährleistet, dass die Verkehrssysteme in dichter besiedelten Gebieten auch abgelegenen Gebieten zugutekommen. Bei solchen Verkehrsplänen sollten nicht nur die kurzen Verkehrswege berücksichtigt werden, die zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs auf lokaler Ebene anfallen, sondern auch längere Verkehrswege, die die benachteiligten Regionen mit den größeren Ballungszentren verbinden;

36.

betont insbesondere den Aspekt des grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehrs in Europa, der oft vor besonderen Problemen steht. Dazu gehören die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Umweltstandards, Stromversorgung, Sicherheitsstandards, Ausbildung der Beschäftigten und auch rechtliche Unterschiede sowie die Tatsache, dass sich die zuständigen Behörden nicht über die Finanzierung einigen können. Neue Steuerungsmodelle, die Verwendung eines einheitlichen Rechtsrahmens wie des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Kooperationsvereinbarungen und die Schaffung einer gemeinsamen grenzübergreifenden Verkehrsbehörde könnten dazu beitragen, diese Herausforderungen zu bewältigen — z. B. durch die Erteilung von behördlichen Genehmigungen, die die Mobilität in grenzüberschreitenden Gebieten erleichtern, sofern diese Schritte mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand umgesetzt werden;

Abschätzung der legislativen Folgen und der Folgen für die lokale und regionale Ebene

37.

fordert die Europäische Kommission auf, bei der Abschätzung der legislativen Folgen im Bereich der Mobilität den Auswirkungen der EU-Mobilitätsmaßnahmen und -programme auf die benachteiligten Regionen besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

38.

fordert die Europäische Kommission ferner auf, wie vom Ausschuss der Regionen vorgeschlagen Abschätzungen der Folgen für die lokale und regionale Ebene vorzulegen, die die Möglichkeit bieten, die gebietsbezogenen Auswirkungen der EU-Mobilitätspolitik in den benachteiligten Regionen zu berücksichtigen. Auch demografische Aspekte wie die alternde Bevölkerung, Entvölkerung, die geringe Siedlungsdichte und die Abwanderung von Fachkräften sollten berücksichtigt werden;

Ein EU-Grünbuch über Mobilität in benachteiligten Regionen

39.

ist der Auffassung, dass die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen in gefährdeten Regionen noch nicht als europäisches Problem wahrgenommen wird. In ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit konzentriert sich die EU eher auf eine möglichst geringe Verzerrung der Märkte als auf die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen, die die Entwicklung von Mobilitätslösungen in benachteiligten Regionen vorausschauend fördern;

40.

fordert die neue Europäische Kommission daher auf, ein Grünbuch zu diesem Thema vorzulegen, damit diese Frage von den Interessenträgern und den EU-Institutionen umfassend erörtert werden kann und angemessene Antworten gefunden werden können. Ziel sollte es sein, dass Fragen der Mobilität in benachteiligten Regionen im Rahmen aller EU-Maßnahmen und -Programme besser gewürdigt und angegangen werden, so dass der Zugang zu Mobilität verbessert und das Risiko der Entvölkerung gesenkt wird;

41.

ist konkret der Auffassung, dass mit dem Grünbuch Folgendes erreicht werden sollte: Anstoß einer Debatte, Bewertung der bisherigen Fortschritte, Darstellung des geltenden rechtlichen Rahmens und der einschlägigen politischen Initiativen, Analyse der besonderen Stärken und Schwächen geografisch und demografisch benachteiligter Regionen in Fragen der Mobilität und ihr Beitrag zum territorialen Zusammenhalt insgesamt, Prüfung der Kluft zwischen den Verpflichtungen gemäß den Verträgen und der Praxis in der EU bei der Konzipierung der Personen- und Güterverkehrspolitik in Bezug auf benachteiligte Regionen, Ermittlung der Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Wirtschaft und Beschäftigung in diesen Regionen, außerdem Förderung einer besseren Koordinierung zwischen Finanzierungsquellen für Mobilität sowie entsprechenden Programmen und Maßnahmen, Förderung von Forschung und Innovation und Konzipierung von Pilotstudien sowie Prüfung der Optionen für die Zukunft, darunter auch der Frage, welche Maßnahmen oder Anreize auf welcher Regierungsebene sinnvoll wären;

42.

betont, dass es bei der Erarbeitung des Grünbuchs besonders darum gehen muss, an welcher Stelle nationale und subnationale Initiativen durch nichtlegislative Maßnahmen wie Strategien, Aktionspläne, Empfehlungen, Leitlinien oder den Austausch bewährter Verfahren ergänzt werden könnten;

43.

fordert die Kommission auf, im Rahmen konkreter Veranstaltungen wie der jährlichen Woche der Mobilität das Thema der Mobilität in benachteiligten Regionen ins öffentliche Bewusstsein zu rücken.

Brüssel, den 8. Oktober 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Michel LEBRUN


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

108. Plenartagung vom Oktober 2014

20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/23


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Maßnahmenpaket für saubere Luft in Europa

2014/C 415/06

Berichterstatter

Cor Lamers (NL/EVP), Bürgermeister von Schiedam

Referenzdokumente

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Programm „Saubere Luft für Europa“

COM(2013) 918 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

COM(2013) 919 final — 2013/0442 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG

COM(2013) 920 final — 2013/0443 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Bemerkungen

1.

nimmt die Vorschläge der Europäischen Kommission zu dem neuen Maßnahmenpaket für saubere Luft in Europa zur Kenntnis und unterstützt diese grundsätzlich, wobei er im Großen und Ganzen den in Bezug auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadstoffquellen gewählten Ansatz begrüßt (bessere Durchsetzung des Prüfzyklus für die Euro-6-Norm für den Ausstoß von Fahrzeugen; nationale Reduktionsverpflichtungen ab 2020 und für 2030, Regelung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen usw.);

2.

hält fest, dass Luftverschmutzung ein grenzüberschreitendes Phänomen ist, dass auf europäischer Ebene angegangen werden muss; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Initiativen und neuen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen;

3.

betont ebenso wie die Europäische Kommission, dass Luftverschmutzung ein großes Problem ist: „In der EU ist die Luftverschmutzung Hauptursache umweltbedingter vorzeitiger Todesfälle, die zehn Mal häufiger sind als Todesfälle infolge von Straßenverkehrsunfällen.“ Außerdem gehen Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Beschwerden, Schlaganfälle und Krebserkrankungen auf sie zurück. Luftverschmutzung kommt meistens in städtischen Gebieten vor, in denen auch die Bevölkerungsdichte hoch ist, sowie in Gebieten, in denen die Auswirkungen von Emissionen aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten wie enge Transitrouten oder bestimmte (Fluss-)Täler in Verbindung mit spezifischen vorherrschenden Witterungsverhältnissen hohe Luftschadstoffkonzentrationen verursachen können. Öffentliche Gesundheit und Umweltschutz müssen die Leitmotive der europäischen Luftqualitätspolitik bleiben;

4.

unterstreicht, dass in Europa (auch) in den letzten Jahren allmählich eine Verbesserung der Luftqualität zu beobachten ist, aber nicht schnell genug vonstatten geht. Viele Mitgliedstaaten werden die Vorschriften der Luftqualitätsrichtlinie nicht rechtzeitig einhalten können, und gegen 17 Mitgliedstaaten laufen Vertragsverletzungsverfahren;

5.

zeigt sich über die langfristigen ehrgeizigen Ziele der Europäischen Kommission erfreut, hält jedoch fest, dass es ausgehend von der vorgeschlagenen Emissionspolitik noch rund zwei Generationen dauern wird, bis die europäischen Bürger wirklich saubere und gesunde Luft atmen können. Dies bietet Anlass zu großer Sorge;

6.

verweist auf den grenzüberschreitenden Charakter der Luftverschmutzung und ist der Auffassung, dass dieses Problem in einem Mehrebenenansatz angegangen werden muss, bei dem jede Regierungsebene (europäisch, national, regional und lokal) ihrer Verantwortung nachkommt. Hierfür ist ein Gesamtkonzept erforderlich, bei dem das Verursacherprinzip, die rechtlichen Zuständigkeiten und eine gerechte Kostenverteilung berücksichtigt werden. Sämtliche Regierungsebenen haben in den vergangenen Jahren bereits eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität vor Ort ergriffen und tun dies auch weiterhin; sie benötigen allerdings eine angemessene finanzielle Unterstützung sowie wirksame strategische und regulatorische Instrumente, mit denen die angestrebten Ziele erreicht werden können (z. B. Euro-6-Norm für den Schadstoffausstoß von Fahrzeugen). Lokale und regionale Maßnahmen sind wichtig, haben jedoch nur eine begrenzte (lokale) Wirkung und erfordern häufig umfassende Investitionen. Lokale Gebietskörperschaften verfügen oftmals nur über ein begrenztes Maß an Einfluss, Ressourcen und politischer Entscheidungsfreiheit. Eine an den Emissionsquellen ansetzende EU-Politik und nationale Vorschriften sind für die Verbesserung der Luftqualität meistens wirkungsvoller und zudem in der Regel auch kosteneffizienter. Deswegen sollte Immissionsanforderungen eine an den Emissionsquellen ansetzende Politik vorgeschaltet werden;

7.

verweist auf seine Prospektivstellungnahme aus dem Jahr 2012 zur Überarbeitung der EU-Politik für Luftqualität, in der er gefordert hat, die Durchführbarkeit der Politik zu verbessern und so für ein integriertes Konzept, eine ehrgeizige an den Emissionsquellen ansetzende EU-Politik und eine Verknüpfung von Immissionsschutzpolitik und Emissionspolitik zu sorgen, sowohl in Bezug auf die Zielsetzungen als auch die Zeitpläne;

8.

verweist außerdem auf die wichtigen Grundsätze des 7. Umweltaktionsprogramms und der einschlägigen Stellungnahme des Ausschusses zur besseren Integration, Umsetzung und Zusammenarbeit zwischen allen Governance-Ebenen in Sachen Umweltpolitik und bekräftigt diese Grundsätze in dieser Stellungnahme;

9.

betont, dass die Vorschläge der Europäischen Kommission konkrete Schritte für eine echte an den Emissionsquellen ansetzende Politik sind, positive Ergebnisse dieser Politik aufgrund der vorgeschlagenen Fristen jedoch zu lange auf sich warten lassen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen erleichtern es den Mitgliedstaaten und ihren Gebietskörperschaften nicht, die Normen der Luftqualitätsrichtlinie fristgerecht zu erfüllen. Der AdR kommt daher zu dem Schluss, dass nach wie vor eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Emissionspolitik und der Immissionsschutzpolitik der EU besteht. Hier muss Abhilfe geschaffen werden;

B.    Die Mitteilung

B.1   Diskrepanz zwischen Emissionspolitik und Immissionsschutzpolitik

10.

unterstützt die ehrgeizigen Ziele der Europäischen Kommission, die langfristig eine Situation erreichen will, in der die Luftqualität keine (negativen) Auswirkungen mehr auf die menschliche Gesundheit und die Ökosysteme hat. Die Europäische Kommission verweist hierbei zu Recht auf die strengen Richtwerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO), setzt dabei jedoch keine Frist;

11.

merkt an, dass die Europäische Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Luftqualitätsrichtlinie unzureichend umgesetzt wird. In den meisten Mitgliedstaaten werden die Normen nicht (rechtzeitig) erreicht, und gegen 17 Mitgliedstaaten laufen Vertragsverletzungsverfahren. Die Europäische Kommission wird diese Richtlinie daher kurzfristig nicht überarbeiten. Sie will eine bessere Umsetzung erreichen, so dass die geltenden Normen bis spätestens 2020 eingehalten werden. Formell gesehen ändert sich somit nichts; an der (rechtlichen) Verpflichtung, die geltenden Grenzwerte fristgerecht einzuhalten, wird nicht gerüttelt;

12.

unterstreicht, dass die größten Fortschritte eindeutig durch eine an den Emissionsquellen ansetzende europäische Politik angestoßen werden müssen. Diese hat jedoch in den vergangenen Jahren nicht die gewünschten Ergebnisse gebracht. So ist der Ausstoß bei mehreren Kategorien von Fahrzeugen in der Praxis höher als in den geltenden EU-Anforderungen für die betreffenden Fahrzeugkategorien. Dies gilt auch für die Emissionswerte der neuesten Kategorie, d. h. für Euro-6-Fahrzeuge. Das sorgt vor allem in städtischen Gebieten sowie entlang der Transitrouten für große Probleme. Der AdR weist aber auch darauf hin, dass die politischen Vorgaben bzw. die EU-Gesetzgebung häufig nicht ambitioniert genug gewesen sind;

13.

unterstützt weitgehend die Vorschläge der Europäischen Kommission in Bezug auf die an den Emissionsquellen ansetzende Politik (bessere Durchsetzung des Prüfzyklus für die Euro-6-Norm für den Schadstoffausstoß von Fahrzeugen; nationale Reduktionsverpflichtungen, Regelung der Emissionen aus mittelgroßen Anlagen usw.); unterstreicht, dass schwere Nutzfahrzeuge bei der Typenprüfung im realen Verkehr bewegt werden und die Emissionen an Bord gemessen werden sollten, wobei definierte Höchstwerte in keinem Betriebszustand überschritten werden dürfen; betont gleichzeitig, dass alle geltenden und weitere an den Emissionsquellen ansetzende Maßnahmen (beispielsweise die Ökodesign-Richtlinie, Maßnahmen in der Landwirtschaft, die Richtlinie über Industrieemissionen und die Richtlinie über mobile Maschinen und Geräte, u. a. in der Binnenschifffahrt) einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der geforderten Reduktionen leisten können. Diesbezüglich muss auch in den kommenden Jahren der notwendige Ehrgeiz an den Tag gelegt werden; dieser muss dann auch in den BVT-Merkblättern Niederschlag finden;

14.

betont, dass die vorgeschlagene an den Emissionsquellen ansetzende Politik in Bezug auf Zeitplan und Zielsetzungen den aus der Luftqualitätsrichtlinie erwachsenden Verpflichtungen hinterherhinkt. Die positiven Auswirkungen der an den Emissionsquellen ansetzenden Politik werden sich nicht früh genug einstellen. Der AdR verweist auf die Forderung aus seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2012 nach einer Verknüpfung von Immissionsschutzpolitik und Emissionspolitik. Die Europäische Kommission will die Luftqualitätsrichtlinie erst nach der Durchführung der an den Emissionsquellen ansetzenden Politik überarbeiten. Angesichts der Zeitpläne sind allerdings erst für den Zeitraum 2020-2030 allmählich positive Auswirkungen dieser Politik zu erwarten. Das bedeutet, dass die ehrgeizigen Ziele der Europäischen Kommission frühestens im Zeitraum 2030-2050 erreicht werden können;

15.

weist darauf hin, dass die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 Mitgliedstaaten eingeleitet hat, obwohl die angewendeten Zeiträume dem Zeitbedarf, bis die an den Emissionsquellen ansetzende Politik tatsächlich Wirkung zeitigt, nicht Rechnung tragen. Der AdR fordert die Europäische Kommission auf, bei der Einleitung derartiger Verfahren besondere Sorgfalt an den Tag zu legen und einen konstruktiveren Ansatz zu finden, der auf realistischen Fristen beruht;

16.

schlägt vor, den Mitgliedstaaten einen längeren „Aufholzeitraum“ unter bestimmten Bedingungen anzubieten, der den Fristen Rechnung trägt, bis zu denen die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene an den Emissionsquellen ansetzende Politik Wirkung entfalten soll. Zu diesen Bedingungen zählt die Erstellung eines „Aufholprogramms“ mit Maßnahmen zur nachträglichen Erfüllung der Immissionsnormen;

17.

hält fest, dass dieser Vorschlag die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung entbindet, Maßnahmen zu ergreifen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz könnte die Europäische Kommission jedenfalls Bedingungen zur Auflage machen, die an die Bedingungen anknüpfen, die sie für die Gewährung von Ausnahmeregelungen anlegt (und angelegt hat) (1). Damit muss sichergestellt werden, dass die betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Politik und Maßnahmen genug tun, um innerhalb einer angemessenen Frist gleichwohl die in der Luftqualitätsrichtlinie angegebenen Schadstoffkonzentrationsgrenzen einzuhalten;

18.

führt aus, dass sich die vorstehend beschriebene Alternative von dem Übergangszeitraum für Ausnahmeregelungen, wie sie derzeit von der Europäischen Kommission gehandhabt werden, unterscheidet. Hier werden nämlich auch die Zeiträume berücksichtigt, innerhalb derer die von der Kommission vorgeschlagene an den Emissionsquellen ansetzende EU-Politik Wirkung entfalten soll;

19.

merkt hierzu an, dass die Luftverschmutzung vor Ort durch eine Kombination aus internationalen, nationalen, regionalen und lokalen Schadstoffquellen und den damit verbundenen Emissionen verursacht wird. Alle Governance-Ebenen sind verantwortlich. Daher sollten „Aufholprogramme“ von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften aufgestellt werden. Diese Programme können beispielsweise für einen Mitgliedstaat bedeuten, dass er sein nationales Steuersystem stärker auf die Förderung von saubererem Verkehr und die ungünstigere Behandlung umweltverschmutzenden Verkehrs ausrichtet. Hier könnten die Gebietskörperschaften dann beispielsweise durch die Ausweisung von Umweltzonen ansetzen;

20.

unterstreicht, dass Zurückhaltung bei der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren auch wichtig ist, da diese Verfahren zu Strafen führen können und mehrere Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften vorbereiten oder bereits erlassen haben, um derartige Strafen auf die nachgeordneten Gebietskörperschaften abzuwälzen. In seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2012 hat der AdR betont, dass seiner Meinung nach jedwede Übertragung von Strafen auf die nachgeordneten Gebietskörperschaften ungerecht ist. In Bezug auf die Luftqualität gibt es eine starke Gegenseitigkeit in Bezug auf die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Governance-Ebenen. Es ist ungerecht, nur eine Ebene ins Visier zu nehmen und mit Strafen zu belegen. Außerdem ist keineswegs zu rechtfertigen, dass die Ebene mit dem geringsten Einfluss zur Verantwortung gezogen wird, grundlegende Entscheidungen in vielen Mitgliedstaaten indes auf nationaler Ebene getroffen werden;

B.2   Forschung, Innovation, Wissenstransfer und Ressourcen

21.

betont, dass er in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2012 gefordert hat, unbedingt zu untersuchen, ob elementarer Kohlenstoff/Ruß als Indikator für die gesundheitlichen Auswirkungen vielleicht besser geeignet ist als PM2,5 und PM10. Die Europäische Kommission geht in ihren Vorschlägen nicht auf derartige eingehendere Untersuchungen ein. Der AdR bekräftigt die Bedeutung weiterer diesbezüglicher Untersuchungen. Allerdings greift die Europäische Kommission in ihrem Programm für saubere Luft für Europa die Ruß-Problematik auf, und der AdR begrüßt folgende Aussage: „Mit dem PM2,5-Ziel wird ein besonderer Akzent auf die Begrenzung des Rußanteils (black carbon, BC) gelegt, dem anderen wichtigen kurzlebigen Klimaschadstoff“;

22.

begrüßt den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen integralen Ansatz und bekräftigt, dass diese Politik mit anderen davon berührten Politikbereichen, u. a. Klima- und Energiepolitik, Wirtschafts- und Industriepolitik, Agrarpolitik und Verkehrspolitik, abgestimmt werden muss;

23.

unterstreicht, dass diesem integralen Ansatz auch in den europäischen Fonds Rechnung getragen wird. Durch mehr Flexibilität und die entsprechende Schwerpunktsetzung in den europäischen Fonds auf Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität können diese zur Verwirklichung der Ziele im Bereich Luftqualität beitragen. Außerdem trägt die Europäische Kommission so dem Wunsch nach einem integrierten Ansatz Rechnung. Der AdR ermutigt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, aktiv Mittel aus den europäischen Fonds einzuwerben;

24.

befürwortet die Bedeutung, die die Europäische Kommission Innovation und Wissensaustausch im Bereich Luftqualität beimisst, beispielsweise in Form von Pilotprojekten und der Erweiterung des lokalen und regionalen Maßnahmenkatalogs für das Luftqualitätsmanagement;

25.

weist darauf hin, dass Luftverschmutzung zu einem großen Teil durch den motorisierten Verkehr verursacht wird. Im Einklang mit der Stellungnahme aus dem Jahr 2012 müssen Forschung und Förderung der Nutzung alternativer Antriebstechniken wie Plug-in-Hybridfahrzeuge, Elektroautos, wasserstoffbetriebene Fahrzeuge usw. weiterhin unterstützt werden. Der Ausschuss verweist diesbezüglich auch auf die in seiner Stellungnahme zur Mitteilung „CARS 2020“ ausgesprochenen Empfehlungen;

26.

betont, dass für diese und weitere Initiativen für die Luftqualität auch in Zukunft ausreichende finanzielle Mittel vorgesehen werden müssen, z. B. über die Strukturfonds, Horizont 2020 und LIFE;

C.    Vorschlag für eine Richtlinie über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

27.

unterstreicht, dass die EU-Politik zur Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe ein wichtiges Instrument zur Verringerung der Luftverschmutzung in der EU ist. Sie fördert das absolut unerlässliche Vorgehen gegen wichtige Verursacher dieser Verschmutzung, u. a. Emissionen aus Landwirtschaft und Industrie;

28.

befürwortet diesbezüglich den Kommissionsvorschlag für zusätzliche nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen ab 2020 und für 2030. Dies ist äußerst wichtig, um die (Hintergrund-)Konzentration auf lokaler und regionaler Ebene zu verringern;

29.

ist sich bewusst, dass neue internationale Ziele für 2020 über das überarbeitete Göteborg-Protokoll festgelegt werden müssen, mit dem auch Drittländer zur Durchführung einer Luftqualitätspolitik angehalten werden. In dem überarbeiteten Protokoll sind keine weiteren Maßnahmen bis 2020 vorgesehen. Und auch zusätzliche nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen sind erst längerfristig geplant;

30.

unterstreicht, dass es somit vorläufig keine erhebliche Minderung von Luftschadstoffemissionen geben wird und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bis zur Durchsetzung strengerer nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen keine gesonderte Unterstützung für die rechtzeitige Erfüllung der in der Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Immissionsverpflichtungen erhalten;

31.

begrüßt ausdrücklich die Bestimmung von Artikel 6 des Vorschlags, dass jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Luftreinhalteprogramm bewerten muss, in welchem Umfang sich nationale Emissionsquellen voraussichtlich auf die Luftqualität in seinem Hoheitsgebiet und in benachbarten Mitgliedstaaten auswirken, und die Notwendigkeit berücksichtigen muss, Luftschadstoffemissionen zu reduzieren, um die Luftqualitätsziele in seinem Hoheitsgebiet und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten zu erreichen; plädiert dafür, diese Bestimmung in der endgültigen Richtlinie beizubehalten;

32.

fordert ausreichend hoch gesteckte Ziele für die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen vor 2030. Aus der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission geht hervor, dass es durchaus machbar wäre, strengere Emissionsreduktionsverpflichtungen als derzeit in den Vorschlägen vorgesehen zu erreichen; fordert daher, dass die vorgeschlagenen Reduktionsverpflichtungen für 2030 zumindest aufrechterhalten bleiben und sie wo immer möglich erhöht werden. Diese Reduktionsverpflichtungen müssen jedoch machbar und mit nachhaltigen wirtschaftlichen Kriterien auf die technologischen Möglichkeiten abgestimmt sein;

33.

empfiehlt, Zwischenziele für 2025 festzulegen, die ebenso verbindlich sind wie die Ziele für 2020 und 2030. Auf diese Weise wird ein weiterer „Kontrollzeitpunkt“ eingeführt, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Bekämpfung von Schadstoffemissionen rechtzeitig in Angriff zu nehmen;

34.

unterstützt die vorgeschlagenen Flexibilitätsregelungen, weist allerdings darauf hin, dass sie nicht eingesetzt werden dürfen, um bei negativen Auswirkungen der Maßnahmen nicht eingreifen zu müssen;

D.    Vorschlag für eine Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

35.

unterstützt die Initiative der Europäischen Kommission, einen Legislativvorschlag zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen (für SO2, NOx und Partikel) aus mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW vorzulegen, von denen es rund 1 42  986 in der EU gibt. Mit diesem Vorschlag wird dem Manko bis heute fehlender Rechtsvorschriften für diese Kategorie von Feuerungsanlagen Abhilfe geschaffen. Der Kommissionsvorschlag betrifft nur SO2, NOx und Partikel. Im Hinblick auf künftige Rechtsvorschriften sollte die Europäische Kommission untersuchen, ob Emissionsziele für CO sinnvoll wären;

36.

unterstreicht, dass ehrgeizige Ziele für mittelgroße Feuerungsanlagen sehr wichtig sind, um die Ziele für die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen und aus der Luftqualitätsrichtlinie zu erreichen, ist sich indes auch der Bedeutung der Umstellung von fossilen Brennstoffen auf u. a. Biomasse als Energiequelle unter Einsatz der für die Verringerung der Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse notwendigen Mechanismen und Systeme bewusst. Die verpflichtende Nutzung der besten verfügbaren Techniken (BVT) ist hier entscheidend. Es gibt gute Beispiele für Neuanlagen, in denen strenge Emissionsgrenzwerte durch Primärmaßnahmen erreicht werden, z. B. erdgasbetriebene Kessel und Turbinen;

37.

ist der Ansicht, dass der Anteil der Emissionen kleiner und mittelgroßer Feuerungsanlagen an den Gesamtemissionen eines Landes auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Emissionsverminderung betrachtet werden können muss;

38.

hofft, dass die EU-Politik im Bereich Luftqualität berechenbar und langfristig gestaltet wird und mit dem Klimaschutz, der Energiepolitik und den anderen EU-Politikbereichen angemessen verknüpft wird;

39.

unterstreicht, dass in Bezug auf Anhang IV der Richtlinie Messhäufigkeit, Parameter und Messmethoden klarer geregelt werden müssen. Diese Informationen sind von grundlegender Bedeutung für die Debatte über die Durchführbarkeit und somit die Emissionsanforderungen der Richtlinie;

40.

hält fest, dass einige Mitgliedstaaten bereits nationale Vorschriften für mittelgroße Feuerungsanlagen erlassen haben. In einigen Fällen sind die Emissionsanforderungen bereits jetzt höher als in der vorgeschlagenen Richtlinie, in anderen jedoch niedriger. Unter dem Umwelt- und Gesundheitsaspekt ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten, die strengere Anforderungen stellen, diese strengeren Anforderungen beibehalten können;

41.

hält es für unverzichtbar, in der MCP-Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte — z. B. für Feinstaub — die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, und zwar sowohl in neuen als auch in bereits betriebenen Anlagen;

42.

fordert, in Verbindung mit Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit weitere Möglichkeiten für eine stärkere Differenzierung auszuloten. Dies könnte beispielsweise in Bezug auf die Kapazitäten und den verwendeten Brennstoff der Fall sein, sicherlich wenn die Grenzwerte nur mittels teurer nachgeschalteter Technik erreicht werden können und die Kosten für kleinere Anlagen schwerer zu stemmen sind. Für nicht herkömmliche Brennstoffe (wie Prozessgase, Flüssigkeiten, Biogas usw.) sollten stärker maßgeschneiderte Möglichkeiten untersucht werden. Darüber hinaus müssen angesichts der großen Unterschiede zwischen den eingesetzten Techniken auch Unterschiede in Bezug auf die Art der Installation gemacht werden (z. B. eine Einteilung in Gasturbinen, Motoren, Kessel und Sonstige). Aufgrund eines zu stringenten Universalkonzepts könnten die Anforderungen für bestimmte Arten von Anlagen manchmal unnötig hoch sein;

43.

betont, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen für Registrierung und Monitoring oft hohe (zusätzliche) Verwaltungslasten für Behörden und Unternehmen bedeuten können. Dies muss kritisch geprüft werden. Ein konkretes Beispiel sind Kessel, bei denen aus technischer Sicht eine hohe Messhäufigkeit kaum Mehrwert hat, da Alter und Abnutzung bei Kesseln eine weitaus geringere Rolle spielen als z. B. bei Motoren.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderungsvorschlag 1

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG — COM(2013) 920 final — 2013/0443 (COD), Artikel 4, Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre jährlichen anthropogenen Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3), Feinstaub (PM2,5) und Methan (CH4) zumindest im Einklang mit ihren in Anhang II festgelegten, ab 2020 bzw. 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen.

Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre jährlichen anthropogenen Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3), Feinstaub (PM2,5) und Methan (CH4) zumindest im Einklang mit ihren in Anhang II festgelegten, ab 2020, 2025 bzw. 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen.

Begründung

Die Zwischenziele für 2025 müssen ebenso verbindlich sein wie die Ziele für 2020 und 2030. Dies ist wichtig, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die für 2030 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen dann auch wirklich einzuhalten. Diese Änderung muss u. a. auch in Anhang II anhand linearer Reduktionskurven zwischen den Emissionszielen für 2020 und den Emissionsmengen, die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, berücksichtigt werden.

Änderungsvorschlag 2

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG — COM(2013) 920 final — 2013/0443 (COD), Artikel 4, Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Unbeschadet Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, um 2025 ihre anthropogenen Emissionen von SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und CH4 zu begrenzen. Die betreffenden Emissionsmengen werden auf der Grundlage der Kraftstoffverkäufe anhand einer linearen Reduktionskurve ermittelt, die zwischen ihren Emissionszielen für 2020 und den Emissionsmengen, die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird.

Gelingt es nicht, die Emissionen bis 2025 in Einklang mit der gezogenen Kurve zu begrenzen, so müssen die Mitgliedstaaten dies in ihren gemäß Artikel 9 an die Kommission gerichteten Berichten begründen.

Unbeschadet Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, um 2025 ihre anthropogenen Emissionen von SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und CH4 zu begrenzen. Die betreffenden Emissionsmengen werden auf der Grundlage der Kraftstoffverkäufe anhand einer linearen Reduktionskurve ermittelt, die zwischen ihren Emissionszielen für 2020 und den Emissionsmengen, die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird.

Gelingt es nicht, die Emissionen bis 2025 in Einklang mit der gezogenen Kurve zu begrenzen, so müssen die Mitgliedstaaten dies in ihren gemäß Artikel 9 an die Kommission gerichteten Berichten begründen.

Begründung

Artikel 4 Absatz 2 enthält Bestimmungen für 2025, die jedoch durch die Festlegung von verbindlichen Zwischenzielen für 2025 nicht mehr notwendig sind.

Änderungsvorschlag 3

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG — COM(2013) 920 final — 2013/0443 (COD), Artikel 5, Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die genauen Regeln für die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Flexibilitätsregelungen gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren präzisiert werden.

Die Kommission kann erlässt Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die genauen Regeln für die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Flexibilitätsregelungen gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren präzisiert werden.

Begründung

In Bezug auf die Flexibilitätsregelungen ist es wichtig, dass für deren weitere Ausgestaltung ein Durchführungsrechtsakt erlassen wird (und nicht werden kann).

Brüssel, den 7. Oktober 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Michel LEBRUN


(1)  Siehe Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, Anhang XV, Artikel 22 und 23.


20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/30


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

2014/C 415/07

Berichterstatter

Povilas Žagunis, Bürgermeister der Rajongemeinde Panevėžys (LT/EA)

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

COM(2014) 32 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unter Verweis darauf, wie wichtig die Herausbildung gesunder Lebensgewohnheiten bereits ab dem Schulalter ist, sowie unter Bezugnahme auf die Möglichkeiten der Europäischen Union zur Förderung der Befähigung, eine gesunde Lebensweise zu führen, und die Möglichkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, auf den konkreten Fall abgestimmte, auf gemeinsame europäische Programme gestützte Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen;

2.

betont, dass biologische und nicht gentechnisch veränderte Lebensmittel ein wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Ernährung für Kinder sein sollten;

3.

unter Hervorhebung der Bedeutung des Programms zur Abgabe von Obst und Gemüse, an dem 25 Mitgliedstaaten teilnehmen (das Vereinigte Königreich, Finnland und Schweden nehmen nicht teil) und dessen Möglichkeiten 2012/2013 von 8,4 Mio. Kindern in 61  396 Schulen genutzt wurden, und des Programms zur Abgabe von Milch, an dem alle Mitgliedstaaten teilnehmen und dessen Möglichkeiten 2011/2012 von 20,3 Mio. Kindern in der gesamten EU genutzt wurden, sowie unter Hervorhebung der Chancen, die sich allen EU-Mitgliedstaaten bieten, die daran teilnehmen;

4.

unter Verweis darauf, das diese Rechtsetzungsinitiative ungeachtet ihrer engen thematischen Grenzen mehrere wichtige Zuständigkeitsbereiche der EU und der Mitgliedstaaten betrifft: die GAP und den Binnenmarkt, das Gesundheitswesen und mit gewissen Einschränkungen auch das Bildungswesen;

5.

begrüßt den unter Bezugnahme auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2011 (1) erarbeiteten Vorschlag, die Programme zur Abgabe von Milch (1977 eingeführt, 2008 auf Sekundarschulen ausgeweitet) und Obst (2009 eingeführt) an Schulen zusammenzulegen und einheitliche Regeln für die Kofinanzierung festzulegen, sowie die Empfehlungen zur Erhöhung der Effizienz und Verbesserung der Koordinierung;

6.

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten nach der geänderten Verordnung Nr. 1308/2013 die Möglichkeit haben, innerhalb der nationalen Obergrenzen einen Teil der für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Bananen und Milch an Schulen vorgesehenen Mittel umzuverteilen (Artikel 23a Absatz 4); auf diese Weise wird nicht nur eine größere Flexibilität bei der Verwendung der Mittel sichergestellt, sondern es werden auf Ebene der Mitgliedstaaten auch die Voraussetzungen geschaffen, um mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem besorgniserregend hohen Anteil (von teilweise 30 %) der nicht ausgeschöpften Fördermittel zu vermeiden, die im Finanzbogen zu dem Vorschlag (Ziffer 1.5.1) aufgeführt sind; die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten an der Neuverteilung mitwirken;

7.

äußert zugleich Zweifel in Bezug auf den Teil der Mittel, den die Mitgliedstaaten gemäß dem Programmvorschlag nach eigenem Ermessen umverteilen können; stellt fest, dass der vorgeschlagene Anteil von 15 % nicht auf einer eingehenderen Untersuchung basiert, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Anteil der nicht ausgeschöpften Mittel bei beiden Programmen, die geändert werden sollen, in Einzelfällen bis zu 30 % beträgt, weshalb der Vorschlag an sich nicht ausreichend mit den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Regierungsführung in Einklang zu stehen scheint;

8.

begrüßt die Bestimmung der geänderten Verordnung Nr. 1308/2013, wonach die Mitgliedstaaten das Programm aus Eigenmitteln oder durch Mobilisierung privater Mittel aufstocken können, als gute Grundlage für das Entstehen von Synergien bei der Nutzung nationaler und europäischer Mittel mit dem Ziel, ein positives und von den Präferenzen der verschiedenen Mitgliedstaaten unabhängiges Ergebnis zu erreichen;

9.

schlägt vor, die Regelung über Beihilfen für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch in Schulen zu verbessern, indem die Möglichkeit eingeräumt wird, die nationalen Quoten für die Unterstützung neu aufzuteilen. Wenn sich beispielsweise kurz vor Ablauf der sechsjährigen Programmlaufzeit herausstellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Mittel nicht ausgeschöpft hat, sollte zunächst die Neuzuweisung der Mittel an Regionen in Betracht gezogen werden, die diese am meisten genutzt haben, und erst dann sollte die Möglichkeit bestehen, die von der Kommission festgelegten nationalen Quoten auf die Mitgliedstaaten, die ihre Mittel ausgeschöpft oder überschritten haben, neu aufzuteilen, um auf diese Weise die Mitgliedstaaten, die die Regelung erfolgreich umsetzen, zu fördern und jene, denen dies nicht so effizient gelingt, zu weiteren Anstrengungen anzuspornen;

10.

unterstreicht, dass die Prinzipien, die derzeit für die Aufteilung der Quoten auf die Mitgliedstaaten angewandt werden, nämlich das empirische Kriterium (Wie haben die Mitgliedstaaten die Beihilfe in der Vergangenheit genutzt?) und zweitens der gegebene Bedarf (Wie groß ist der tatsächliche Anteil der sechs- bis zehnjährigen Kinder an der Bevölkerung des Mitgliedstaates?), sehr formal sind und möglicherweise nicht ausreichen, um den Unterstützungsbedarf wirksam zu bestimmen;

11.

schlägt mit Blick auf die Vielfalt in Europa vor, die Aufstellung zusätzlicher Kriterien in Betracht zu ziehen, nach denen die nationalen Quoten des Schulmilch- und Schulobstprogramms festgelegt werden; solche Kriterien könnten sein: der Entwicklungsstand der Region, der statistische durchschnittliche Vitaminmangel, der sich aus der Differenz zwischen dem (auf Grundlage der von der Weltgesundheitsorganisation angewandten Methode berechneten) objektiven Obstbedarf in der kindlichen Ernährung (400 g Obst pro Tag) und dem tatsächlichen statistischen durchschnittlichen Obstverzehr ergibt, die Ernährungsgewohnheiten (so enthält der Speiseplan in den südlichen Mitgliedstaaten traditionell mehr Obst und Gemüse als in den nördlichen) usw.;

12.

äußert Zweifel an der Angemessenheit des Vorschlags in Erwägungsgrund 7 des Verordnungsvorschlags, wonach der Kommission die Befugnis übertragen wird, bestimmte Rechtsakte mit zusätzlichen Vorschriften für das Gleichgewicht zwischen den beiden Kriterien zu verabschieden, und bewertet dies als möglichen Versuch, die Befugnisse der Kommission auf Kosten der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auszuweiten;

13.

äußert seine Besorgnis in Bezug auf die den Mitgliedstaaten durch die Verordnung auferlegte Verpflichtung zur Überwachung des Programms (2) sowie insbesondere in Bezug auf den mit dieser Verpflichtung einhergehenden Verwaltungsaufwand für die nationalen sowie die lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, dafür zu sorgen, dass der mit der Überwachung des Programms verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird;

14.

hat Bedenken angesichts des in der Verordnung festgelegten Prinzips, demzufolge ein EU-Höchstbeitrag pro Portion und nicht ein bestimmter Prozentsatz der Beihilfe festgelegt wird, und weist auf die Risiken hin, die eine derartige Berechnungsgrundlage mit sich bringt, nämlich dass die Festlegung einer konkreten Beihilfesumme im Endeffekt dazu führen könnte, dass versucht wird, kostengünstigere Erzeugnisse minderer Qualität zu verwenden; schlägt vor, die für das Programm vorgesehene finanzielle Beihilfe der EU (Obergrenze) und den konkreten Umfang der Beihilfe auch weiterhin gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzulegen;

15.

ruft angesichts des Risikos, dass es durch die Festlegung des EU-Beitrags pro Portion zu Abstrichen an der Qualität der gelieferten Produkte kommen könnte, alle Akteure dazu auf, Maßnahmen zur Gewährleistung und Kontrolle einer diesem Beihilfeprogramm entsprechenden hohen Qualität der gelieferten Agrarerzeugnisse zu ergreifen;

16.

bemängelt unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerung des Berichts des Europäischen Rechnungshofes, demzufolge das Fehlen eines Instruments zur Ausrichtung der Beihilfe auf den vorrangigen Bedarf stark dazu beigetragen hat, dass die Ergebnisse des Schulmilchprogramms und die gesetzten Ziele auseinanderklaffen, die Fassung des Artikels 23 der Verordnung Nr. 1308/2013 (Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bildungseinrichtungen), in dem nicht darauf eingegangen wird, wie wichtig es ist, bei der Weiterentwicklung der Sechsjahresprogramme zur Lieferung von Obst und Gemüse die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konsultieren und ihre Erfahrungen zu berücksichtigen;

17.

fordert die Kommission angesichts dessen, dass jeder Versuch, den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene Vorschriften zu innerstaatlichen Konsultationen aufzuerlegen, als Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gewertet werden müsste, auf, den Mitgliedstaaten in der Verordnung lediglich zu empfehlen, stärker von den Möglichkeiten einer Rückmeldung seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Gebrauch zu machen, da diese als Institutionen dem Endverbraucher und der Zielgruppe am nächsten stehen; insbesondere sollten sie bei Anhörungen im Zuge der Ausarbeitung der nationalen Sechsjahresprogramme zur Lieferung von Obst und Gemüse einbezogen werden;

Gegenstand des Programms

18.

weist darauf hin, dass sich der Verzehr von Obst, Gemüse und Milch, wenn er den Menschen zur Gewohnheit wird, langfristig auch wirtschaftlich auswirken und dazu beitragen würde, die gemeinsamen europäischen Ziele der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Stärkung des Zusammenhalts zu verwirklichen;

19.

weist darauf hin, dass Lebensmittel, von wenigen Ausnahmen abgesehen, lokale Erzeugnisse sind und die Förderung ihres Verzehrs dementsprechend dazu beiträgt, die gegenwärtige Nachfrage zu erhöhen und — auf der Makroebene — die GAP-Ziele zu erreichen; außerdem ist es der Entwicklung gesunder Ernährungsgewohnheiten zuträglich und einem nachhaltigen Verbrauch in der Zukunft förderlich, wenn Kinder angehalten werden, mehr gesunde Nahrungsmittel zu essen; daher ist die Förderung des Verzehrs von Obst, Gemüse und Milch als Teil der gemeinsamen Bemühungen um die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas anzusehen;

20.

schlägt in Anbetracht der gegenwärtigen Diskussionen über den Grad der Verarbeitung der nach dieser Beihilferegelung förderungsfähigen Erzeugnisse und im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes, eine gesunde Ernährung bereits im Kindesalter zu verankern, vor, die finanzielle Förderung durch die Beihilferegelung auf diejenigen Erzeugnisse zu beschränken, die überhaupt nicht oder nur wenig verarbeitet sind und die keine schädlichen Zusatzstoffe, Süßungsmittel, Geschmacksverstärker oder Salz enthalten;

21.

ist angesichts der Vielfalt in Europa der Auffassung, dass der Versuch, auf europäischer Ebene festzulegen, welche Arten von Obst und Gemüse gemäß der Beihilferegelung an Schulen abgegeben werden können, nicht zweckdienlich ist; stattdessen sollte jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, welche Obst-, Gemüse- und Milcherzeugnisse für die Abgabe an Schulen geeignet sind;

22.

kritisiert den Vorschlag im neuen Programm, sich bei der Abgabe von Milch ausschließlich auf Trinkmilch zu beschränken; ist der Auffassung, dass auch wenig verarbeitete Milcherzeugnisse ohne schädliche Zusätze förderfähig sein sollten: natürliche (ungesüßte) Milchprodukte wie Joghurt oder Frischkäse;

23.

weist darauf hin, dass eine Einschränkung der Produktpalette nicht nur die Auswahlmöglichkeit der Kinder verringern und das Programm weniger attraktiv machen würde, sondern dass außerdem noch diejenigen Kinder, die eine Laktoseintoleranz haben, fermentierte Milcherzeugnisse wie ungesüßten Joghurt jedoch vertragen, nicht von diesem Programm profitieren könnten;

24.

unterstreicht, wie wichtig die in der Verordnung außer Acht gelassene Frage der Qualität der im Rahmen des Beihilfeprogramms abgegebenen Erzeugnisse ist; Konsultationen mit Begünstigten, Schulen sowie anderen Sozial- und Wirtschaftspartnern haben ergeben, dass es häufig auf Kosten der Qualität geht, wenn versucht wird, größere Mengen zum selben Preis zu erwerben und das Beschaffungsverfahren rein formell gehandhabt wird, was zu Fällen führt, in denen Kinder alles andere als erstklassige Lebensmittel erhalten;

25.

fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Mindeststandards für die Qualität der im Rahmen des Beihilfeprogramms abgegebenen Lebensmittel festzulegen und die Einhaltung dieser Standards zu gewährleisten;

26.

verweist auf die Schlussfolgerung des Berichts des Europäischen Rechnungshofes, demzufolge das Programm „Schulmilch“ nicht sehr effizient ist und nicht die erwartete Wirkung erzielt hat, da die subventionierten Erzeugnisse meistens entweder sowieso in die Mahlzeiten der Schulkantinen aufgenommen oder von den Empfängern wahrscheinlich auch ohne die Beihilfe gekauft würden. Bei der Gestaltung und Umsetzung des Programms werden außerdem die festgelegten erzieherischen Ziele nicht ausreichend berücksichtigt (3);

27.

fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund und mit Blick auf den Wert der Milch für Kinder auf, den Bedarf an Milchprodukten zu ermitteln, die nach dem Schulmilchprogramm zur Abgabe vorgesehen sind, und die finanzielle Unterstützung der EU ausschließlich dafür zu nutzen, Schulkantinen mit Milchprodukten zu beliefern, die den Kriterien für eine gesunde Ernährung entsprechen und für die Ernährung am wertvollsten sind;

28.

zeigt sich beunruhigt über die besorgniserregende Statistik, aus der hervorgeht, dass in der gesamten EU 22 Millionen Kinder übergewichtig und 5 Millionen sogar fettleibig sind (4) und dass 2011 die erwachsenen Unionsbürger der EU-27 im Jahresdurchschnitt weniger als die Hälfte der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Obst- und Gemüsemenge verzehrt haben (5); unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Schule als der Ort, wo junge Menschen auf das Leben vorbereitet werden, eine wichtige Rolle bei der Vermittlung von Kenntnissen über eine gesunde Ernährungsweise und bei der Entwicklung gesunder Ernährungsgewohnheiten spielt;

29.

weist in dieser Hinsicht besonders auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die in vielen Fällen Träger von Bildungseinrichtungen sind, bei der Förderung einer gesunden Lebensweise hin und fordert, den Maßnahmen und der Kooperation in diesem Bereich einen höheren Stellenwert einzuräumen;

30.

bewertet die in den bisher geltenden Regelungen enthaltenen Qualitätsanforderungen (6) positiv und empfiehlt, diese beizubehalten, bzw. — sofern dies möglich ist — unter Berücksichtigung der Empfehlungen von Ernährungswissenschaftlern noch zu verschärfen;

31.

weist darauf hin, dass ungeachtet der Vielfalt an regionalen, nationalen und europäischen Gesundheitsinitiativen (7) die allgemeinen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einem gesunden Lebensstil eher abträglich sind: 2011 verzehrte ein Unionsbürger der EU-27 im Durchschnitt weniger als die Hälfte der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Obst- und Gemüsemenge (8); äußert in diesem Zusammenhang Zweifel über die in dem Programm festgelegte Altersbeschränkung, nach der sich die Förderung ausschließlich auf Kinder im Alter von 6-10 Jahren beschränkt, und hält diese für unzureichend, um unter den derzeitigen, mit Blick auf eine gesunde Lebensweise ungünstigen Bedingungen gute Ernährungsgewohnheiten herauszubilden, und empfiehlt die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dieses Programm sowohl auf jüngere Kinder, die eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder eine andere vorschulische Einrichtung besuchen, als auch auf Kinder auszuweiten, die älter als zehn Jahre sind;

Nachhaltige Entwicklung und Umweltschutz

32.

verweist auf die mit der Abgabe von Obst, Gemüse und Milch verbundenen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere auf die negativen Auswirkungen des Warentransports auf die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung, und fordert in diesem Zusammenhang, für die Lieferung im Rahmen dieser Beihilferegelung verstärkt auf vor Ort oder in den umliegenden Regionen hergestellte/angebaute Erzeugnisse zurückzugreifen;

33.

fordert mit Blick auf die Aspekte der nachhaltigen Entwicklung und die Notwendigkeit, unter den EU-Bürgern bereits in jungen Jahren eine nachhaltige Konsumkultur heranzubilden, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Experten und Politikern eine umfassendere Diskussion über die rechtlichen Möglichkeiten in Gang zu setzen, Obst, Gemüse und Milchprodukte regionaler Herkunft zu bevorzugen, einschließlich möglicher Ausnahmen von Rechtsakten für die öffentliche Auftragsvergabe oder ihren jeweiligen Anpassungen;

34.

fordert, dass diese Programme vorzugsweise auf die Aufwertung lokaler Erzeugnisse und auf kurze Vertriebswege ausgerichtet werden und dass darüber hinaus der Schwerpunkt auf Erzeugnisse aus biologischem Anbau gelegt wird;

Mögliche pädagogische Wirkung

35.

zeigt sich beunruhigt über die besorgniserregende Statistik, aus der hervorgeht, dass in der gesamten EU 22 Millionen Kinder übergewichtig und 5 Millionen sogar fettleibig sind und dass 2011 die erwachsenen Unionsbürger der EU-27 im Jahresdurchschnitt weniger als die Hälfte der von der WHO empfohlenen Obst- und Gemüsemenge verzehrt haben (9); unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Schule eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung junger Menschen auf das Leben und bei der Heranbildung gesunder Ernährungsgewohnheiten spielt;

36.

weist in dieser Hinsicht besonders auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die in vielen Fällen Träger von Bildungseinrichtungen sind, bei der Förderung einer gesunden Lebensweise hin und fordert, den Maßnahmen und der Kooperation in diesem Bereich einen größeren Stellenwert einzuräumen;

37.

verweist auf die mögliche pädagogische Wirkung des Programms zur Abgabe von Obst, Gemüse und Milch: Junge Menschen werden über die EU aufgeklärt und erhalten erweiterte Kenntnisse über die Landwirtschaft (dadurch entsteht eine innere Verbundenheit zwischen Verbrauchern und lokalen Nahrungsmittelerzeugern, und die umweltfreundliche Landwirtschaft vor Ort wird begünstigt), sowie über die Tierhaltung, gesunde und ungesunde Nahrungsmittel, eine ausgewogene Ernährung, den Zusammenhang zwischen konsumierten Lebensmitteln und dem eigenen Gesundheitszustand sowie die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung; begrüßt die vorgesehene Möglichkeit, mit den Mitteln des neuen Programms auch Begleitmaßnahmen zu finanzieren, z. B. zur Aufklärung über den Nutzen gesunder und notwendiger Lebensmittel;

38.

verweist auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen, denen zufolge die Verbreitung ungesunder Nahrungsmittel und die Fettleibigkeit nur mit vielschichtigen Maßnahmen erfolgreich bekämpft werden können, wobei sowohl die Schulen als auch die Eltern und die Gesellschaft in die Ernährungserziehung von Kindern einbezogen werden; betrachtet in diesem Zusammenhang die auf diese Zielgruppen ausgerichtete Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagne als einen festen Bestandteil des Programms zur Abgabe von Obst, Gemüse und Milch in Schulen (10);

39.

ruft angesichts des Trends in der aktuellen Konsumgesellschaft zum Verzehr von ansprechend präsentierten und verpackten Produkten und in Anbetracht der Tatsache, dass die attraktive Aufmachung oft mit dem Verzehr von Stoffen einhergeht, deren Einfluss auf die Gesundheit nicht klar ist, mit Blick auf das zu prüfende Programm dazu auf, der Aufklärung über unverarbeitete Lebensmittel und über den Nutzen der in ihnen enthaltenen Nährstoffe mehr Aufmerksamkeit zukommen zu lassen;

40.

teilt die Bedenken der Europäischen Kommission, dass anders als im Falle des Schulobstprogramms bislang nur wenige pädagogische Maßnahmen in Bezug auf das Schulmilchprogramm durchgeführt wurden (11), und weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Lage sind, derartige Maßnahmen effizient durchzuführen, indem sie sie an die Informationsbedürfnisse der Kinder in der jeweiligen Ortschaft oder Region anpassen;

41.

schlägt unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Tatsache, dass Bildungsprogramme in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen und eine Einmischung der EU in die nationalen Bildungsprogramme demnach unangemessen sein kann, vor, alle mit dem Programm zur Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch verbundenen Bildungsmaßnahmen vorwiegend auf einzelstaatlicher Ebene zu gestalten, ohne dabei eine Mindesthöhe für die Finanzierung dieser Maßnahmen vorzugeben.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 23 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem in Absatz 1 angeführten Programm (nachfolgend „Schulprogramm“) beteiligen möchten, können entweder Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder unter den KN-Code 0401 fallende Milch oder beides verteilen.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem in Absatz 1 angeführten Programm (nachfolgend „Schulprogramm“) beteiligen möchten, können entweder Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder unter den KN-Code 0401 fallende Milch oder beides andere ungesüßte Milchprodukte wie Joghurt (weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao (KN-Code 0403 10 11 bis 0403 10 39) oder Käse und Quark/Topfen (KN-Code 0406) verteilen.

Begründung

Ergibt sich aus Ziffer 21 des Stellungnahmeentwurfs.

Änderung 2

Artikel 23 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(3)   Als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Strategie insbesondere aufgrund von Überwachung und Bewertung ändern. In der Strategie müssen zumindest der zu deckende Bedarf, die Priorisierung der einzelnen Erfordernisse, die Zielgruppe, die erwarteten Ergebnisse und die zu erreichenden quantitativen Ziele im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die geeignetsten Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt sein.

(3)   Als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Strategie insbesondere aufgrund von Überwachung und Bewertung Zwischenbewertungen ändern. In der Strategie müssen zumindest der zu deckende Bedarf, die Priorisierung der einzelnen Erfordernisse, die Zielgruppe, die erwarteten Ergebnisse und die zu erreichenden quantitativen Ziele im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die geeignetsten Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt sein.

Begründung

Der Versuch einer gewissen verwaltungstechnischen Erleichterung des Verfahrens. Ergibt sich auch aus Ziffer 10 des Stellungnahmeentwurfs.

Änderung 3

Artikel 23a Absatz 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(8)   Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Programm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten garantieren den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.

(8)   Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Programm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten garantieren den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.

Änderung 4

Artikel 24 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

a)

die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten;

a)

die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten;

b)

die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;

b)

die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;

c)

die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und unterstützender pädagogischer Maßnahmen.

c)

die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und unterstützender pädagogischer Maßnahmen.

Begründung

Siehe Ziffer 11 des Stellungnahmeentwurfs.

Brüssel, den 7. Oktober 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Michel LEBRUN


(1)  Sonderbericht Nr. 10/2011 des Europäischen Rechnungshofs „Sind die Programme ‚Schulmilch‘ und ‚Schulobst‘ wirksam?“ (ECA/11/35 vom 24.10.2011).

(2)  Artikel 24 der Verordnung (EG) 1308/2013.

(3)  Sonderbericht Nr. 10/2011 des Europäischen Rechnungshofs „Sind die Programme ‚Schulmilch‘ und ‚Schulobst‘ wirksam?“ ECA/11/35 vom 24.10.2011.

(4)  Schulobstprogramm, http://ec.europa.eu/agriculture/sfs/european-commission/index_de.htm

(5)  Ungeachtet des 2 %igen Wachstums gegenüber 2010 verzehrte ein Unionsbürger der EU-27 im Jahr 2011 durchschnittlich 185,52 Gramm Obst und Gemüse pro Tag, also weit weniger als die von der WHO empfohlenen 400 Gramm. Siehe Freshfel-Konsumbeobachtung, http://www.freshfel.org/asp/what_we_do/consumption_monitor.asp

(6)  Bestimmungen für die Zusammensetzung von Milcherzeugnissen: Der Gewichtsanteil der Milch darf in dem Erzeugnis 90 % nicht unterschreiten, der Zuckergehalt ist (auf weniger als 7 %) begrenzt, Obst und Gemüse müssen den Qualitätsanforderungen der EU entsprechen, der Zusatz von Zucker zu Säften ist unzulässig.

(7)  Am 30. Mai 2007 beispielsweise legte die Europäische Kommission das Weißbuch „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: eine Strategie für Europa“ vor.

(8)  Ungeachtet des 2 %igen Wachstums gegenüber 2010 verzehrte ein Unionsbürger der EU-27 im Jahr 2011 durchschnittlich 185,52 Gramm Obst und Gemüse pro Tag, also weit weniger als die von der WHO empfohlenen 400 Gramm. Siehe Freshfel-Konsumbeobachtung, http://www.freshfel.org/asp/what_we_do/consumption_monitor.asp

(9)  Ungeachtet des 2 %igen Wachstums gegenüber 2010 verzehrte ein Unionsbürger der EU-27 im Jahr 2011 durchschnittlich 185,52 Gramm Obst und Gemüse pro Tag, also weit weniger als die von der WHO empfohlenen 400 Gramm. Siehe Freshfel-Konsumbeobachtung, http://www.freshfel.org/asp/what_we_do/consumption_monitor.asp

(10)  Public Health Nutr. Oktober 2009. 12(10):1735-42. doi: 10.1017/S1368980008004278. Epub 2008 Dec 23. Downward trends in the prevalence of childhood overweight in the setting of 12-year school- and community-based programmes.

(11)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen — COM(2014) 32 final vom 30.1.2014.


20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/37


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

2014/C 415/08

Berichterstatter

Dainis Turlais (LV/ALDE), Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit, Korruptionsprävention und Fragen der öffentlichen Ordnung des Stadtrats von Riga

Referenzdokument

Vorschlag für einen Beschluss über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

COM(2014) 221 final

I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, denn dieses Phänomen muss auf koordinierte und einheitliche Weise bekämpft werden, um in der EU hohe Beschäftigungsstandards zu gewährleisten und dadurch schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen vorzubeugen und um überdies die Probleme in Verbindung mit der Arbeitnehmermobilität zu lösen sowie das Humankapital möglichst umfassend und effizient zu nutzen;

2.

teilt die Ansicht, dass auch die Scheinselbständigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Plattform fallen sollte. Dies ist wichtig, denn falsch deklarierte Scheinselbständigkeit zwecks Umgehung bestimmter rechtlicher und finanzieller Verpflichtungen hat ähnlich schädliche Auswirkungen wie die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen am Arbeitsplatz, die Systeme der sozialen Sicherheit und deren nachhaltige Finanzierung;

3.

erachtet die vorgeschlagene Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit als Beitrag zu den Bemühungen, innovative Lösungen zu finden, um nicht nur das Beschäftigungsniveau zu erhöhen und auf diese Weise die Europa-2020-Ziele zu verwirklichen, sondern auch um die Beschäftigungsqualität und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern;

4.

weist auf einen Bericht von Eurofound hin, in dem hervorgehoben wird, dass „ein enger Zusammenhang zwischen den Sparprogrammen im weiteren Sinne und dem Ausmaß und der Zunahme der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit besteht“ (1); bedauert daher die Diskrepanz zwischen den geringen Einsparungen infolge von Sparmaßnahmen und den durch die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit möglichen Einsparungen;

5.

teilt die Ansicht der Kommission, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit schwerwiegende Folgen für den Haushalt hat, da sie mit niedrigeren Einnahmen aus Steuer- und Sozialversicherungsabgaben einhergeht. Dies wirkt sich wiederum negativ auf Beschäftigung, Produktivität, Arbeitsbedingungen, Entwicklung von Kompetenzen und lebenslanges Lernen aus und führt somit zu niedrigeren Rentenansprüchen und einem eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung; unterstreicht, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für den sozioökonomischen Zusammenhalt darstellt;

6.

betont, dass diese Faktoren für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von besonderer Bedeutung sind, denn durch ein geringeres Steueraufkommen sinken die Haushaltseinnahmen der Gebietskörperschaften, und gleichzeitig steigen ihre Ausgaben, um die Grundbedürfnisse der Bürger zu decken. Zu den kurz- und langfristigen Folgen nicht angemeldeter Arbeit gehören unter anderem geringere Löhne auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt. Unmittelbar für die Personen, die eine solche Arbeit annehmen, bedeutet dies: keine Gesundheitsversorgung, keine Sozialversicherung und eine deutlich niedrigere Rente als im Fall legal beschäftigter Personen. Die Gebietskörperschaften, die vom Problem der nicht angemeldeten Arbeit betroffen sind, haben weniger Möglichkeiten, ihr Dienstleistungsangebot für die Bürger zu erweitern und kontinuierlich zu verbessern;

7.

bedauert, dass der Kommissionsvorschlag keinen Hinweis auf die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und des Ausschusses der Regionen enthält, und weist erneut darauf hin, dass häufig gerade die lokale und regionale Ebene den Arbeitssuchenden und den Arbeitgebern am nächsten ist und dass auch der Arbeitsmarkt in erster Linie ein lokaler Markt ist (2);

8.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit anzuerkennen und die bislang von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitsämtern geleistete Zusammenarbeit sowie die bewährten Verfahren der lokalen und regionalen Ebene auf diesem Gebiet zu berücksichtigen. Die Maßnahmen der lokalen Akteure sind für den Erfolg der Plattform entscheidend, da sie die Lebensumstände ihrer Bürger am besten kennen und genau verfolgen. Nach dem Vorbild des EURES-Netzes könnten darüber hinaus Partner der Zivilgesellschaft eingebunden werden, um den Tätigkeitsbereich der Plattform zu erweitern;

9.

ist der Ansicht, dass angesichts der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise sowie der Notwendigkeit, die zur Verfügung stehenden personellen und wirtschaftlichen Ressourcen möglichst effizient zu nutzen, die Plattform, die auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen sowie auf die Festlegung gemeinsamer Grundsätze abzielt, einen beträchtlichen Mehrwert darstellen könnte. Sie würde die Planung harmonisierter Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit fördern, doch da dieses Phänomen allgemein verbreitet ist, muss gleichzeitig eingeräumt werden, dass für seine Zurückdrängung konkrete zielgerichtete Maßnahmen erforderlich sind;

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

10.

nimmt mit Befremden zur Kenntnis, dass die Kommission nicht eingehender begründet, warum sie eine obligatorische Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Plattform vorschlägt, während die Rechtsgrundlage des Vorschlags, d. h. Artikel 153 AEUV, lediglich Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zulässt; weist des Weiteren darauf hin, dass die Kommission sich bei ihrer Überprüfung der Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf beschränkt, die Wahl des Rechtsinstruments (ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates) zu begründen und den Mehrwert des Vorschlags insgesamt hervorzuheben, ohne jedoch auf den verbindlichen Charakter der Teilnahme an der Plattform einzugehen; hat demzufolge erhebliche Zweifel, ob die im Vorschlag enthaltene Verpflichtung mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist;

11.

unterstreicht die Notwendigkeit, in allen Mitgliedstaaten unverzüglich verfügbare und wirksame Maßnahmen durchzuführen, um die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Scheinselbstständigkeit zurückzudrängen;

12.

verweist darauf, dass zum effizienten Erreichen der Zielvorgaben der Plattform auf das Wissen und die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zurückgegriffen werden sollte, weil diese mit Arbeitsämtern, Aufsichtsbehörden im Bereich der sozialen Sicherheit, verschiedenen Interessenträgern sowie mit den formellen und informellen Bürgernetzen zusammenarbeiten und unmittelbare Erfahrungen und Kenntnisse über die Ursachen der Schattenwirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene haben;

13.

betont, dass die Plattform bei der Gestaltung regionaler oder unionsweiter Strategien zur Schärfung des Bewusstseins für das Problem der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit die Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konsultieren muss, damit weder Widersprüche zwischen diesen Strategien und den von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgearbeiteten Strategien noch zusätzliche finanzielle und administrative Belastungen entstehen. Darum sollte den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich der Art und Weise der Teilnahme an den Maßnahmen der Plattform ein größerer Handlungsspielraum gewährt werden;

14.

verweist darauf, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ein sehr gravierendes Problem ist, weil sie es für Arbeitnehmer schwerer macht, bei Arbeitsunfällen, Erkrankung und Berufskrankheiten eine adäquate Gesundheitsfürsorge zu erhalten und die staatliche Sozialfürsorge in Anspruch zu nehmen, die für sozialversicherte Personen gedacht ist. Darüber hinaus führt sie dazu, dass die Arbeitnehmer beim Eintritt in das Rentenalter dem Armutsrisiko ausgesetzt werden, während gleichzeitig weniger Mittel für den Ausbau öffentlicher Dienstleistungen und deren Qualitätsverbesserung zur Verfügung stehen. Auch sind es oft Frauen und Jugendliche, die von der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit betroffen sind, was in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union völlig inakzeptabel ist;

15.

verweist besonders auf die Notwendigkeit von Informations- und Aufklärungskampagnen zur Schärfung des Bewusstseins für die negativen Aspekte der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit. Sie sollen die verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere junge Menschen, wirkungsvoll über die Verbreitung dieses Phänomens und dessen negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, den Lebensstandard der Menschen, die Arbeitsbedingungen, die soziale Sicherheit im Lebensverlauf, wie auch über die Möglichkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Ausbau und zur Verbesserung der angebotenen Dienste informieren; unterstreicht, dass sowohl der Einzelne als auch der potenzielle Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitverantwortung zu tragen haben;

16.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angesichts ihres unmittelbaren Kontakts zu den Bürgern und ihrer Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern in ihrem Verwaltungsgebiet mit Hilfe nationaler Fördermittel wichtige Beiträge leisten können, um die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit aufzudecken und die Arbeitnehmer — und hier gerade auch die schutzbedürftigsten Gruppen — bei ihrer Eingliederung in den legalen Arbeitsmarkt zu unterstützen;

17.

weist darauf hin, dass es nicht nur darum geht, die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu bekämpfen, sondern es muss auch darauf hingearbeitet werden, dass solche Arbeitsverhältnisse ihre Anziehungskraft verlieren und die legalen Beschäftigungsverhältnisse attraktiver werden. Dies könnte gegebenenfalls durch steuerliche und administrative Vergünstigungen erreicht werden;

18.

verweist erneut darauf, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit unter dem Aspekt des weiteren Migrationskontextes bekämpft werden muss, damit die Aussicht auf eine solche Arbeit nicht zu einem Anreiz für den Zustrom illegaler Migranten und ihre Ausbeutung auf dem Arbeitsmarkt wird (3);

Mitglieder, Ziele und Tätigkeit der Plattform

19.

begrüßt, dass die Sozialpartner, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die EWR-Staaten als Beobachter in die Arbeit der Plattform einbezogen werden, und fordert, im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 des vorgeschlagenen Beschlusses auch dem Ausschuss der Regionen als Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen solchen Status als Beobachter zu gewähren;

20.

hält es für erforderlich, einen „Top-down“-Ansatz zu vermeiden und auf lokaler Ebene bei den sozialen Ursachen für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit anzusetzen, wobei die Maßnahmen den jeweiligen sozialen, wirtschaftlichen und geografischen Umständen Rechnung tragen sollten;

21.

begrüßt den Vorschlag, bei der Arbeit der Plattform wirksame Instrumente einzusetzen — Wissensbank, Aufbau von gegenseitigem Vertrauen und Erfahrung, gemeinsame Schulungen und Austausch von Mitarbeitern sowie Leitlinien und gemeinsame Arbeitsgrundsätze. Angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Bedingungen sind solche Formen der Zusammenarbeit besonders wichtig, da sie Möglichkeiten zur effizienteren Nutzung personeller und wirtschaftlicher Ressourcen eröffnen;

22.

unterstreicht, dass Projekte für einen zwischen- und innerstaatlichen Datenabgleich zwischen den in den Bereichen Beschäftigung und Sozialhilfe tätigen öffentlichen Stellen gefördert werden müssen, um eine bessere Kenntnis des Problems zu ermöglichen und die Aufdeckung von Betrug zu erleichtern;

23.

befürwortet die Absicht, europaweite Kampagnen gegen die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu organisieren. Es muss noch viel mehr getan werden, um die Bürger darüber aufzuklären, wie nachteilig sich die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Scheinselbständigkeit auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Systeme der sozialen Sicherheit, die Haushalte der einzelnen Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und somit auf die Gesellschaft insgesamt auswirken. Angesichts der sich derzeit in Europa immer stärker ausbreitenden Skepsis gegenüber der EU wäre es umso wichtiger, die Zivilgesellschaft im weiteren Sinne stärker für die Vorteile einer Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene zu sensibilisieren;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in jedem Mitgliedstaat bei der Benennung einer einzigen Anlaufstelle als Mitglied der Plattform sowie eines eventuellen stellvertretenden Mitglieds die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und/oder die sie vertretenden Verbände zu konsultieren;

25.

fordert die Mitgliedstaaten und deren Anlaufstellen nachdrücklich auf, die jeweiligen Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und/oder der sie vertretenden Verbände, mit denen sie einen strukturierten Dialog einrichten und regelmäßig Informationen über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit austauschen, klar festzulegen, um so sicherzustellen, dass den Vertretern auf staatlicher Ebene das Wissen und die Erfahrung der lokalen und regionalen Ebene zugänglich ist. Damit würde zugleich auch dafür gesorgt, dass Informationen über die auf nationaler und europäischer Ebene erzielten Fortschritte auch die lokale und regionale Ebene erreichen;

Künftige Maßnahmen

26.

ist der Ansicht, dass die Instrumente der Plattform auch den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen müssen, damit sie bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu effektiven Kooperationspartnern der staatlichen Behörden werden können;

27.

fordert die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und Eurostat auf, mehr und bessere Daten über die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu erheben und aufzubereiten, wobei auch Daten der lokalen und regionalen Ebene einbezogen werden sollten, um so das Bewusstsein für dieses Problem zu schärfen und die Bemühungen um eine Lösung voranzubringen;

28.

betont, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass die Evaluierungsmethoden, Indikatoren und gemeinsamen vergleichenden Analysen nicht mit dem Ziel ausgearbeitet werden, wie in einem Wettbewerb die unterschiedlichen Situationen der einzelnen Mitgliedstaaten auszuwerten und die Mitgliedstaaten dann in eine entsprechende Rangordnung zu bringen. Vielmehr sollten diese Maßnahmen dazu dienen, dieses Phänomen zu erkennen, Empfehlungen auszusprechen und das Wissen über die nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in der EU zu verbessern;

29.

unterstützt die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 enthaltene Forderung an die Kommission, die Zweckmäßigkeit der Einführung eines Europäischen Sozialversicherungsausweises zu prüfen und diesen gegebenenfalls bereitzustellen. Auf diesem Ausweis könnten alle relevanten Daten gespeichert werden, die erforderlich sind, um das Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen Inhabers zu überprüfen, wie etwa Angaben zu Sozialversicherungsstatus und Arbeitszeiten;

30.

hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten die Mittel für die Durchführung von Arbeitskontrollen aufstocken, um das Ziel eines Arbeitsaufsichtsbeamten je 10  000 Arbeitnehmer gemäß den Empfehlungen der ILO zu verwirklichen, insbesondere durch nationale Aktionspläne zum Ausbau der Arbeitsaufsichtsmechanismen, die gegebenenfalls durch die europäischen Strukturfonds kofinanziert werden können;

31.

fordert die Kommission auf, eine Richtlinie vorzulegen, in der die Mindestanforderungen für die auf Grundlage des Übereinkommens Nr. 81 der ILO in den Mitgliedstaaten durchzuführenden Arbeitskontrollen aufgestellt werden. Darüber hinaus sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, wie die Arbeitsaufsicht und die grenzübergreifende Schulung der Kontrolleure vonstatten gehen soll und worin deren Befugnisse und Pflichten bestehen.

III.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 1 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(3)   Folgende Personen dürfen an den Sitzungen der Plattform gemäß den Bedingungen ihrer Verfahrensordnung als Beobachter teilnehmen:

(3)   Folgende Personen dürfen an den Sitzungen der Plattform gemäß den Bedingungen ihrer Verfahrensordnung als Beobachter teilnehmen:

(a)

Vertreter der branchenübergreifenden Sozialpartner auf Unionsebene sowie der Sozialpartner aus Branchen, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt,

(a)

Vertreter der branchenübergreifenden Sozialpartner auf Unionsebene sowie der Sozialpartner aus Branchen, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt,

(b)

ein Vertreter der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und ein Vertreter der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA),

(b)

ein Vertreter der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und ein Vertreter der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA),

(c)

ein Vertreter der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),

(c)

ein Vertreter der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),

(d)

Vertreter von EWR-Staaten.

(d)

ein Vertreter des Ausschusses der Regionen,

 

(d) (e)

Vertreter von EWR-Staaten.

Begründung

Vor dem Hintergrund des lokalen Charakters des Arbeitsmarktes und der im Rahmen des Aufgabenspektrums der Plattform geplanten Tätigkeiten mit lokaler und regionaler Dimension (beispielsweise die Annahme regionaler Strategien) ist es wichtig, dass an den Sitzungen der Plattform auch ein vom Ausschuss der Regionen benannter Vertreter als Beobachter teilnimmt, der auf diese Weise die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten repräsentieren würde.

Änderung 2

Artikel 4 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Zur Ausführung ihres Auftrags nimmt die Plattform insbesondere folgende Aufgaben wahr:

(1)   Zur Ausführung ihres Auftrags nimmt die Plattform insbesondere folgende Aufgaben wahr:

(a)

Verbesserung des Wissensstands über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit durch gemeinsame Konzepte, Messinstrumente und Förderung gemeinsamer vergleichender Analysen und ähnlicher relevanter Indikatoren;

(a)

Verbesserung des Wissensstands über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit durch die Erarbeitung einer Methode zur Erfassung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, gemeinsame Konzepte, Messinstrumente, und die Förderung gemeinsamer vergleichender Analysen und ähnlicher relevanter Indikatoren die verstärkte Nutzung umfangreicherer und besserer Daten;

(b)

Weiterentwicklung der Wirksamkeitsanalyse für verschiedene politische Maßnahmen zur Eindämmung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich vorbeugender und mit Sanktionen verbundener Maßnahmen sowie Abschreckungsmaßnahmen im Allgemeinen;

(b)

Weiterentwicklung der Wirksamkeitsanalyse für verschiedene politische Maßnahmen zur Eindämmung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich vorbeugender und mit Sanktionen verbundener Maßnahmen sowie Abschreckungsmaßnahmen im Allgemeinen;

(c)

Schaffung von Instrumenten, z. B. einer Wissensbank mit verschiedenen Verfahren/Maßnahmen, einschließlich bilateraler Abkommen der Mitgliedstaaten zur Abschreckung und Prävention von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

(c)

Schaffung von Instrumenten, z. B. einer Wissensbank mit verschiedenen Verfahren/Maßnahmen, einschließlich bilateraler Abkommen der Mitgliedstaaten zur Abschreckung und Prävention von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

(d)

Annahme von nicht verbindlichen Leitlinien für Inspektoren, Handbüchern über bewährte Verfahren und gemeinsamen Inspektionsgrundsätzen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

(d)

Annahme von nicht verbindlichen Leitlinien für Inspektoren, Handbüchern über bewährte Verfahren und gemeinsamen Inspektionsgrundsätzen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

(e)

Entwicklung von Formen der Zusammenarbeit, die im Wege eines gemeinsamen Rahmens für gemeinsame Kontrollmaßnahmen und Personalaustausch die technischen Kapazitäten für die Auseinandersetzung mit grenzüberschreitenden Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern;

(e)

Entwicklung von Formen der Zusammenarbeit, die im Wege eines gemeinsamen Rahmens für gemeinsame Kontrollmaßnahmen und Personalaustausch die technischen Kapazitäten für die Auseinandersetzung mit grenzüberschreitenden Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern;

(f)

Prüfung der Möglichkeiten für eine bessere gemeinsame Nutzung von Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union, einschließlich der Prüfung von Möglichkeiten zur Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) und des elektronischen Austauschs von Daten zur sozialen Sicherheit (EESSI);

(f)

Prüfung der Möglichkeiten für eine bessere gemeinsame Nutzung von Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union, einschließlich der Prüfung von Möglichkeiten zur Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) und des elektronischen Austauschs von Daten zur sozialen Sicherheit (EESSI);

(g)

Aufbau dauerhafter Weiterbildungskapazitäten für Durchsetzungsbehörden und Annahme eines gemeinsamen Rahmens für die Durchführung gemeinsamer Schulungen;

(g)

Aufbau dauerhafter Weiterbildungskapazitäten für Durchsetzungsbehörden und Annahme eines gemeinsamen Rahmens für die Durchführung gemeinsamer Schulungen;

(h)

Organisation von Peer Reviews zur Begleitung des Fortschritts der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich Unterstützung für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates zur Bekämpfung oder Prävention nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

(h)

Organisation von Peer Reviews zur Begleitung des Fortschritts der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich Unterstützung für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates zur Bekämpfung oder Prävention nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

(i)

Sensibilisierung für die Problematik durch die Durchführung gemeinsamer Aktivitäten wie europäischer Kampagnen und durch die Annahme regionaler oder EU-weiter Strategien, einschließlich sektoraler Konzepte.

(i)

Sensibilisierung für die Problematik durch die Durchführung gemeinsamer Aktivitäten wie europäischer Kampagnen und durch die Annahme regionaler oder EU-weiter Strategien, einschließlich sektoraler Konzepte.

Begründung

Die Tätigkeit der Plattform kann ihre volle Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn die richtigen, faktengestützten Entscheidungen getroffen werden. Zu diesem Zweck ist eine umfangreiche Datenbank mit hochwertigen und vergleichbaren Daten erforderlich, deren Aufbau eine der ersten Tätigkeiten der Plattform sein muss, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben erfolgreich bewältigen will.

Änderung 3

Artikel 5 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)   Bei der Benennung ihrer Vertreter sollten die Mitgliedstaaten alle Behörden einbeziehen, die bei der Prävention und/oder Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine Rolle spielen, wie Arbeitsaufsichtsbehörden, Träger der sozialen Sicherheit, Steuerbehörden, Arbeitsverwaltungen und Migrationsbehörden, nachstehend bezeichnet als „Durchsetzungsbehörden“. Im Einklang mit dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis können auch die Sozialpartner einbezogen werden.

(2)   Bei der Benennung ihrer Vertreter sollten die Mitgliedstaaten alle Behörden einbeziehen, die bei der Prävention und/oder Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine Rolle spielen, wie Arbeitsaufsichtsbehörden, Träger der sozialen Sicherheit, Steuerbehörden, Arbeitsverwaltungen und Migrationsbehörden, nachstehend bezeichnet als „Durchsetzungsbehörden“. Im Einklang mit dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis können auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die Sozialpartner einbezogen werden.

Begründung

Aufgrund des unmittelbaren Kontakts der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu den Bürgern sowie ihrer Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern und den Behörden, die für Beschäftigung, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Fragen der sozialen Sicherheit zuständig sind, muss auch darauf hingewiesen werden, welchen Beitrag die Gebietskörperschaften leisten, um die Probleme zu erkennen, nach Lösungen zu suchen und diese Lösungen dann auch umzusetzen.

Brüssel, den 7. Oktober 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Michel LEBRUN


(1)  http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2013/243/en/1/EF13243EN.pdf

(2)  CDR5278-2013: Stellungnahme zum Thema „Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen“.

(3)  CdR 9/2012 fin: Stellungnahme zum Thema „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“.