ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 409/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
2014/C 409/01
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Kronos International Inc./Finanzamt Leverkusen
(Rechtssache C-47/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Anwendung der Anrechnungsmethode auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie die Empfängergesellschaft haben - Anwendung der Befreiungsmethode auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als die Empfängergesellschaft oder in einem Drittstaat haben - Ungleichbehandlung der Verluste der die Dividenden beziehenden Gesellschaft))
2014/C 409/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kronos International Inc.
Beklagter: Finanzamt Leverkusen
Tenor
1. |
Die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die Körperschaftsteuern, die von Dividenden ausschüttenden Kapitalgesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat entrichtet wurden, nicht anrechnen kann, weil diese Dividenden in dem erstgenannten Mitgliedstaat von der Steuer freigestellt sind, wenn sie aus Beteiligungen in Höhe von mindestens 10 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hervorgegangen sind — wobei im konkreten Fall die tatsächliche Beteiligung der die Dividenden erhaltenden Kapitalgesellschaft bei über 90 % liegt und die Empfängergesellschaft nach dem Recht eines Drittstaats gegründet worden ist —, mit dem Unionsrecht ist anhand der Art. 63 AEUV und 65 AEUV zu beurteilen. |
2. |
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass auf von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgeschüttete Dividenden die Befreiungsmethode angewandt wird, während auf Dividenden, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben wie die Empfängergesellschaft, die Anrechnungsmethode angewandt wird und die Anrechnungsmethode in dem Fall, dass diese Empfängergesellschaft Verluste verzeichnet, dazu führt, dass die von der gebietsansässigen ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Steuer vollständig oder teilweise erstattet wird. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Essent Belgium NV/Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Electriciteits- en Gasmarkt
(Verbundene Rechtssachen C-204/12 bis C-208/12) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Förderregelung, nach der für Anlagen in der betreffenden Region, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, handelbare grüne Zertifikate vergeben werden - Pflicht der Stromversorger, der zuständigen Behörde jährlich eine bestimmte Zahl von Zertifikaten vorzulegen - Keine Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums stammen - Administrative Geldbuße bei Nichtvorlage der Zertifikate - Richtlinie 2001/77/EG - Art. 5 - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG - Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 3))
2014/C 409/03
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Essent Belgium NV
Beklagte: Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Electriciteits- en Gasmarkt
weitere Beteiligte: Vlaams Gewest, Vlaamse Gemeenschap (C-204/12, C-206/12 und C-208/12)
Tenor
1. |
Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für Strom, der im Gebiet der betreffenden Region aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die betroffenen Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittstaaten stammen. |
2. |
Die Art. 28 EG und 30 EG sowie die Art. 11 und 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Förderregelung wie der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors beschriebenen nicht entgegenstehen, sofern:
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3. |
Die in Art. 18 AEUV, Art. 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG enthaltenen Diskriminierungsverbote sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Förderregelung wie der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors beschriebenen nicht entgegenstehen. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2014 — MasterCard, Inc., MasterCard International, Inc., MasterCard Europe SPRL/Europäische Kommission, Banco Santander, SA, Royal Bank of Scotland plc, HSBC Bank plc, Bank of Scotland plc, Lloyds TSB Bank plc, MBNA Europe Bank Ltd, British Retail Consortium, EuroCommerce AISBL, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-382/12 P) (1)
((Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Zulässigkeit - Art. 81 EG - Zahlungssystem mit Debit-, Charge- und Kreditkarten - Multilaterale Standard-Interbankenentgelte - Unternehmensvereinigungen - Bewirkung von Wettbewerbsbeschränkungen - Kriterium für die gerichtliche Kontrolle - Begriff „Nebenabrede“ - Objektive Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - Angemessene „Kontrafaktische Annahmen“ - Zweiseitige Systeme - Behandlung von Anlagen zur Klageschrift im ersten Rechtszug))
2014/C 409/04
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: MasterCard, Inc. MasterCard International, Inc., MasterCard Europe SPRL (Prozessbevollmächtigte: E. Barbier de La Serre, V. Brophy und B. Amory, avocats, sowie T. Sharpe, QC)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und N. Khan), Banco Santander SA, Royal Bank of Scotland plc (Prozessbevollmächtigte: D. Liddell, Solicitor und M. Hoskins, Barrister), HSBC Bank plc (Prozessbevollmächtigter: R. Thompson, QC), Bank of Scotland plc, Lloyds TSB Bank plc (Prozessbevollmächtigte: K. Fountoukakos-Kyriakakos und S. Wisking, Solicitors, sowie J. Flynn, QC), MBNA Europe Bank Ltd (Prozessbevollmächtigter: A. Davis, Solicitor), British Retail Consortium (Prozessbevollmächtigte: R. Marchini, advocate, und A. Robertson, Barrister), EuroCommerce AISBL (Prozessbevollmächtigter: J. Stuyck, advocaat) sowie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Holt und C. Murrell im Beistand von J. Turner, QC, und J. Holmes, Barrister)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Die MasterCard Inc., die MasterCard International Inc. und die MasterCard Europe SPRL tragen neben ihren eigenen durch das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten. |
3. |
Die Royal Bank of Scotland plc, die Bank of Scotland plc und die Lloyds TSB Bank plc tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch ihre jeweiligen Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten. |
4. |
Die HSBC Bank plc, die MBNA Europe Bank Ltd, die British Retail Consortium, die EuroCommerce AISBL und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 319 vom 20.10.2012.
17.11.2014 |
DE |
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C 409/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-525/12) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen - Begriff „Wasserdienstleistungen“))
2014/C 409/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und G. Wilms)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: M. Wolff und V. Pasternak Jørgensen), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und K. Szíjjártó), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und H. Leppo), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson und S. Johannesson) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer und J. Beeko im Beistand von G. Facenna, Barrister)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3. |
Das Königreich Dänemark, Ungarn, die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. September 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-527/12) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 14 Abs. 3 - Beschluss der Kommission - Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen))
2014/C 409/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und F. Erlbacher)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen)
Tenor
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 108 Abs. 2 AEUV, aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] und aus den Art. 1 bis 3 des Beschlusses 2011/471/EU der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 [ex NN 52/04]) verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die staatliche Beihilfe, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, vom Empfänger zurückzufordern. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
17.11.2014 |
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C 409/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. September 2014 — Gem-Year Industrial Co. Ltd, Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI)
(Rechtssache C-602/12 P) (1)
((Rechtsmittel - Dumping - Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich - Verordnung [EG] Nr. 2026/97 - Verordnung [EG] Nr. 91/2009 - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - Kosten der wichtigsten Inputs, die im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen - Staatliche Beihilfen zugunsten des Stahlsektors im Allgemeinen - Auswirkung))
2014/C 409/07
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Gem-Year Industrial Co. Ltd und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Y. Melin und V. Akritidis, avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und S. Boelaert im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und T. Maxian Rusche) und European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) (Prozessbevollmächtigter: J. Bourgeois, avocat)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Gem-Year Industrial Co. Ltd und die Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd tragen die dem Rat der Europäischen Union und dem European Industrial Fasteners Institute AISLB (EIFI) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero dell'Interno/Fastweb SpA
(Rechtssache C-19/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 2d Abs. 4 - Auslegung und Gültigkeit - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Unwirksamkeit des Vertrags - Ausschluss))
2014/C 409/08
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministero dell'Interno
Beklagte: Fastweb SpA
Beteiligte: Telecom Italia SpA
Tenor
1. |
Art. 2d Abs. 4 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn ein öffentlicher Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wird, obwohl dies nach der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht zulässig war, diese Bestimmung es ausschließt, dass der Auftrag für unwirksam erklärt wird, wenn die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt sind, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
2. |
Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 2d Abs. 4 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung berühren könnte. |
17.11.2014 |
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C 409/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — Monika Kušionová/SMART Capital, a.s.
(Rechtssache C-34/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Verbraucherkreditvertrag - Art. 1 Abs. 2 - Klausel, die eine zwingende Rechtsvorschrift wiedergibt - Anwendungsbereich der Richtlinie - Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Sicherung der Forderung durch ein Grundpfandrecht - Möglichkeit, die Vollstreckung in diese Sicherheit mittels einer Versteigerung zu betreiben - Gerichtliche Kontrolle))
2014/C 409/09
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Monika Kušionová
Beklagte: SMART Capital, a.s.
Tenor
1. |
Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die die Beitreibung einer auf möglicherweise missbräuchlichen Klauseln beruhenden Forderung dadurch ermöglicht, dass in eine vom Verbraucher als Sicherheit geleistete Immobilie außergerichtlich vollstreckt wird, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch die Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
2. |
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn die Vertragsklausel eine zwingende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift wiedergibt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2014 — Groupement des cartes bancaires (CB)/Europäische Kommission, BNP Paribas, BPCE, vormals Caisse Nationale des Caisses d'Epargne et de Prévoyance (CNCEP), Société générale SA
(Rechtssache C-67/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartenzahlungssystem in Frankreich - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Issuing-Markt - Auf „neue Marktteilnehmer“ anwendbare Tarifmaßnahmen - Mitgliedsbeitrag und „Mechanismus für die Regulierung der Acquiring-Funktion“ und „Weckruf für Inaktive“ genannte Mechanismen - Begriff der „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung - Prüfung der hinreichenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs))
2014/C 409/10
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Groupement des cartes bancaires (CB) (Prozessbevollmächtigte: F. Pradelles, O. Fauré und C. Ornellas-Chancerelles, avocats, und J. Ruiz Calzado, abogado)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, V. Bottka und B. Mongin), BNP Paribas (Prozessbevollmächtigte: O. de Juvigny, D. Berg und P. Heusse, avocats), BPCE, vormals Caisse Nationale des Caisses d'Epargne et de Prévoyance (CNCEP) (Prozessbevollmächtigte: A. Choffel, S. Hautbourg, L. Laidi und R. Eid, avocats), Société générale SA (Prozessbevollmächtigte: P. Guibert und P. Patat, avocats)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. November 2012, CB/Kommission (T-491/07) wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Philippe Gruslin/Beobank SA, vormals Citibank Belgium SA
(Rechtssache C-88/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Richtlinie 85/611/EWG - Art. 45 - Begriff „Zahlungen an die Anteilinhaber“ - Aushändigung von auf den Namen lautenden Anteilscheinen an die Anteilinhaber))
2014/C 409/11
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Philippe Gruslin
Beklagte: Beobank SA, vormals Citibank Belgium SA
Tenor
Die in Art. 45 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie Nr. 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung, nach der ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteile in einem anderen als dem Mitgliedstaat vertreibt, in dem er ansässig ist, die Zahlungen an die Anteilinhaber im Mitgliedstaat des Vertriebs sicherstellen muss, ist dahin auszulegen, dass sie nicht die Aushändigung an Anteilinhaber von Zertifikaten über Anteile einschließt, die auf ihren Namen in das vom Emittenten geführte Verzeichnis der Anteilinhaber eingetragen sind.
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Essent Energie Productie BV/Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid
(Rechtssache C-91/13) (1)
((Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 - Geltungsbereich - Einführung neuer Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung - Verbot - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und Art. 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Drittstaatsangehörige - Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis für die Überlassung von Arbeitnehmern))
2014/C 409/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Essent Energie Productie BV
Beklagter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid
Tenor
Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist.
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Gemeente ’s-Hertogenbosch/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-92/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 7 Buchst. a - Steuerbare Umsätze - Begriff der „Lieferung gegen Entgelt“ - Durch eine Gemeinde vorgenommener Erstbezug eines von dieser Gemeinde auf einem eigenen Grundstück und im eigenen Namen errichteten Gebäudes - Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ausgeübt werden))
2014/C 409/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gemeente ’s-Hertogenbosch
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, in der eine Gemeinde den Erstbezug eines Gebäudes vornimmt, das sie auf eigenem Grund und Boden hat errichten lassen und das sie zu 94 % für ihre Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt und zu 6 % für ihre Tätigkeiten als Steuerpflichtige — davon zu 1 % für steuerbefreite Leistungen, die nicht zum Mehrwertsteuerabzug berechtigen — nutzen wird. Die spätere Nutzung des Gebäudes für die Tätigkeiten der Gemeinde kann jedoch gemäß Art. 17 Abs. 5 dieser Richtlinie zum Abzug der Steuer, die aufgrund der in Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Zuordnung entrichtet wurde, nur in Höhe des Anteils berechtigen, der der Nutzung des Gebäudes für steuerbare Umsätze entspricht.
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — A/B u. a.
(Rechtssache C-112/13) (1)
((Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit - Prüfung der Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der innerstaatlichen Verfassung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Kein bekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Vereinbarung über die Zuständigkeit bei Einlassung des Beklagten auf das Verfahren - Abwesenheitskurator))
2014/C 409/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter und Revisionsrekurswerber: A
Kläger und Revisionsrekursgegner: B, C, D, E, F, G, H
Tenor
1. |
Das Unionsrecht, und insbesondere Art. 267 AEUV, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die ordentlichen Gerichte, die auf ein Rechtsmittel hin oder in letzter Instanz entscheiden, im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Verfahrens, wenn ihrer Auffassung nach ein nationales Gesetz gegen Art. 47 der Charta verstößt, das Verfassungsgericht mit einem Antrag auf allgemeine Aufhebung des Gesetzes zu befassen haben, statt sich darauf zu beschränken, das Gesetz im konkreten Fall unangewandt zu lassen, soweit die Vorrangigkeit dieses Verfahrens zur Folge hat, dass die ordentlichen Gerichte — sei es vor einer solchen Antragstellung bei dem für die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuständigen nationalen Gericht, sei es gegebenenfalls nach dessen Entscheidung über den Antrag — an der Wahrnehmung ihrer Befugnis oder der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert sind, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dagegen ist das Unionsrecht, und insbesondere Art. 267 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht, soweit es den ordentlichen Gerichten freisteht,
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2. |
Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dann, wenn ein innerstaatliches Gericht für einen Beklagten, dessen Wohnsitz unbekannt ist und dem daher das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden ist, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Abwesenheitskurator bestellt hat und dieser sich auf das Verfahren einlässt, dies nicht einer Einlassung des Beklagten auf das Verfahren im Sinne von Art. 24 dieser Verordnung gleichkommt, die die internationale Zuständigkeit des innerstaatlichen Gerichts begründet. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Technische Universität Darmstadt/Eugen Ulmer KG
(Rechtssache C-117/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. n - Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu Zwecken der Forschung und privater Studien - Buch, das einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit in einer öffentlich zugänglichen Bibliothek auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich gemacht wird - Begriff des Werks, für das keine „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ gelten - Recht der Bibliothek, ein zu ihrem Bestand gehörendes Werk zu digitalisieren, um es auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen - Zugänglichmachung des Werks auf eigens hierfür eingerichteten Terminals, die es ermöglichen, das Werk auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern))
2014/C 409/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Technische Universität Darmstadt
Beklagte: Eugen Ulmer KG
Tenor
1. |
Der Begriff „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich zugängliche Bibliothek, für das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werks durch die Einrichtung festgelegt sind. |
2. |
Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen. |
3. |
Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden öffentlich zugänglichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Solche Handlungen können allerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. |
17.11.2014 |
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C 409/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Münster
(Rechtssache C-152/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Ausnahmen - Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und dazu bestimmt sind, als Kraftstoff von diesen Fahrzeugen verbraucht zu werden - Begriff „Hauptbehälter“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie - Von einem Karosseriebauer oder einem Vertragshändler des Herstellers eingebaute Behälter))
2014/C 409/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG
Beklagter: Hauptzollamt Münster
Tenor
Der Begriff „Hauptbehälter“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass er Behälter, die in Nutzfahrzeugen fest eingebaut und zu deren unmittelbarer Kraftstoffversorgung bestimmt sind, auch dann erfasst, wenn sie von einer anderen Person als dem Hersteller eingebaut wurden, sofern diese Behälter die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs sowohl für den Antrieb der Nutzfahrzeuge als auch gegebenenfalls während des Transports für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen ermöglichen.
17.11.2014 |
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C 409/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren eingeleitet von der K Oy
(Rechtssache C-219/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 2 - Anhang III Nr. 6 - Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur auf gedruckte Bücher - Geltung des normalen Mehrwertsteuersatzes für Bücher auf anderen physischen Trägern - Steuerliche Neutralität))
2014/C 409/17
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Partei des Ausgangsverfahrens
K Oy
Tenor
Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 und Anhang III Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach für gedruckte Bücher ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gilt, während Bücher, die auf anderen physischen Trägern wie einer CD oder CD-ROM oder USB-Sticks gespeichert sind, dem normalen Mehrwertsteuersatz unterliegen.
17.11.2014 |
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C 409/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Iraklis Haralambidis/Calogero Casilli
(Rechtssache C-270/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 und 4 AEUV - Begriff des Arbeitnehmers - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Amt des Präsidenten einer Hafenbehörde - Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung))
2014/C 409/18
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Iraklis Haralambidis
Beklagter: Calogero Casilli
Beteiligte: Autorità Portuale di Brindisi, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Regione Puglia, Provincia di Brindisi, Comune di Brindisi, Camera di Commercio Industria Artigianato ed Agricoltura di Brindisi
Tenor
Unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist Art. 45 Abs. 4 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, die Ausübung der Aufgaben des Präsidenten einer Hafenbehörde seinen Staatsangehörigen vorzubehalten.
17.11.2014 |
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C 409/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2014 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-277/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/67/EG - Art. 11 - Luftverkehr - Bodenabfertigungsdienste - Auswahl der Dienstleister))
2014/C 409/19
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und F. W. Bulst)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, T. Falcão und V. Moura Ramos)
Tenor
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft verstoßen, dass sie nicht im Einklang mit diesem Artikel die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter den zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten der Gepäckabfertigung, der Vorfelddienste sowie der Fracht- und Postabfertigung auf den Flughäfen Lissabon, Porto und Faro befugten Dienstleistern getroffen hat. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
17.11.2014 |
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C 409/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Lefkosias — Zypern) — Sotiris Papasavvas/O Fileleftheros Dimosia Etaireia Ltd u. a.
(Rechtssache C-291/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2000/31/EG - Geltungsbereich - Verleumdungsklage))
2014/C 409/20
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Eparchiako Dikastirio Lefkosias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sotiris Papasavvas
Beklagte: O Fileleftheros Dimosia Etaireia Ltd, Takis Kounnafi, Giorgos Sertis
Tenor
1. |
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung Online-Informationsdienste umfasst, für die der Anbieter nicht vom Nutzer, sondern durch die Einnahmen aus der auf einer Website verbreiteten Werbung vergütet wird. |
2. |
Die Richtlinie 2000/31 steht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer Regelung zivilrechtlicher Verantwortlichkeit wegen Verleumdung nicht entgegen. |
3. |
Die in den Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Beschränkungen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit erfassen nicht den Fall einer Presseverlagsgesellschaft, die über eine Website verfügt, auf der die elektronische Fassung einer Zeitung veröffentlicht wird, und die durch die Einnahmen aus der auf dieser Website verbreiteten kommerziellen Werbung vergütet wird, sofern sie von den veröffentlichten Informationen Kenntnis hat und eine Kontrolle über sie ausübt, unabhängig davon, ob der Zugang zu dieser Website unentgeltlich oder kostenpflichtig ist. |
4. |
Die in den Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Beschränkungen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit können im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten wegen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit für eine Verleumdung Anwendung finden, sofern die in diesen Artikeln genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
5. |
Die Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31 ermöglichen es dem Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht, die Erhebung einer Klage gegen ihn und damit den Erlass einstweiliger Anordnungen durch ein nationales Gericht zu verhindern. Die in diesen Artikeln vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeit können vom Diensteanbieter gemäß den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie oder in Ermangelung dessen für die Zwecke einer richtlinienkonformen Auslegung dieses Rechts geltend gemacht werden. Dagegen kann die Richtlinie 2000/31 im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, und eine Berufung auf die Richtlinie als solche ist diesem gegenüber nicht möglich. |
17.11.2014 |
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C 409/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Österreichischer Gewerkschaftsbund/Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
(Rechtssache C-328/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Verpflichtung des Erwerbers, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zum Inkrafttreten eines anderen Kollektivvertrags aufrechtzuerhalten - Begriff des Kollektivvertrags - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein gekündigter Kollektivvertrag bis zum Inkrafttreten einer anderen Vereinbarung nachwirkt))
2014/C 409/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Österreichischer Gewerkschaftsbund
Beklagte: Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Tenor
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass „in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen“ im Sinne dieser Bestimmung auch solche mit einem Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung dieses Vertrags weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
17.11.2014 |
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C 409/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Ministerstvo práce a sociálních věcí/B.
(Rechtssache C-394/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 und [EG] Nr. 883/2004 - Anwendbare nationale Rechtsvorschriften - Bestimmung des für die Gewährung einer Familienleistung zuständigen Mitgliedstaats - Situation, in der ein Wandererwerbstätiger und seine Familie in einem Mitgliedstaat leben, in dem sie den Mittelpunkt ihrer Interessen haben und in dem eine Familienleistung bezogen wurde - Antrag auf eine Familienleistung im Herkunftsmitgliedstaat nach dem Erlöschen des Rechts auf Leistungen im Wohnmitgliedstaat - Nationale Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, die die Gewährung solcher Leistungen an Personen vorsehen, die in diesem Staat mit einem Wohnsitz gemeldet sind))
2014/C 409/22
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministerstvo práce a sociálních věcí
Beklagte: B.
Tenor
1. |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung — und insbesondere ihr Art. 13 — ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat aufgrund des bloßen Umstands, dass eine Person in seinem Staatsgebiet einen registrierten Wohnsitz hat, ohne dass sie und ihre Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat gewöhnlich arbeiten oder wohnen, als der Staat angesehen wird, der für die Gewährung einer Familienleistung an diese Person zuständig ist. Art. 13 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der nicht der zuständige Mitgliedstaat für eine bestimmte Person ist, auch verwehrt, dieser Person Familienleistungen zu gewähren, es sei denn, es besteht eine eindeutige und besonders enge Verknüpfung zwischen der in Rede stehenden Situation und dem Staatsgebiet dieses erstgenannten Mitgliedstaats. |
2. |
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung — und insbesondere ihr Art. 11 — ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat aufgrund des bloßen Umstands, dass eine Person in seinem Staatsgebiet einen registrierten Wohnsitz hat, ohne dass sie und ihre Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat gewöhnlich arbeiten oder wohnen, als der Staat angesehen wird, der für die Gewährung einer Familienleistung an diese Person zuständig ist. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — UAB Vilniaus energija/Lietuvos metrologijos inspekcijos Vilniaus apskrities skyrius
(Rechtssache C-423/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Richtlinie 2004/22/EG - Messtechnische Überprüfungen der Messanlagen - Warmwasserzähler, der alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt und an ein Gerät mit [telemetrischer] Datenfernübertragung angeschlossen ist - Verbot, einen solchen Zähler ohne vorherige messtechnische Überprüfung der Anlage zu verwenden))
2014/C 409/23
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UAB Vilniaus energija
Beklagte: Lietuvos metrologijos inspekcijos Vilniaus apskrities skyrius
Tenor
Art. 34 AEUV und die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis entgegenstehen, wonach ein alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllender Warmwasserzähler, der an ein (telemetrisches) Datenfernübertragungsgerät angeschlossen ist, als Messanlage gilt und aufgrund dessen nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, solange keine messtechnische Überprüfung dieses Zählers mit dem (telemetrischen) Datenfernübertragungsgerät als Messanlage durchgeführt wurde.
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.
17.11.2014 |
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C 409/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Antwerpen — Belgien) — Ronny Verest, Gaby Gerards/Belgische Staat
(Rechtssache C-489/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Besteuerung der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat erzielten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnmitgliedstaat - Ungleichbehandlung von im Wohnmitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Immobilien))
2014/C 409/24
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ronny Verest, Gaby Gerards
Beklagter: Belgischer Staat
Tenor
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, sofern sie bei der Anwendung einer in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Progressionsklausel allein deshalb zu einem höheren Einkommensteuersatz führt, weil die Methode zur Ermittlung der Einkünfte aus Immobilien darauf hinausläuft, dass Einkünfte aus in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen nicht vermieteten Immobilien höher bewertet werden als Einkünfte aus solchen Immobilien, die im erstgenannten Mitgliedstaat gelegen sind. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung dies bewirkt.
(1) ABl. C 352 vom 30.11.2013.
17.11.2014 |
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C 409/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Mohamed Ali Ben Alaya/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-491/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6, 7 und 12 - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums - Verweigerung der Zulassung einer Person, die die von dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt - Ermessensspielraum der zuständigen Behörden))
2014/C 409/25
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mohamed Ali Ben Alaya
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen.
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
17.11.2014 |
DE |
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C 409/19 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. September 2014 — Cooperativa tra i Lavoratori della Piccola Pesca di Pellestrina Soc. coop. arl u. a. (C-94/13 P), Alfier Costruzioni Srl u. a. (C-95/13 P), Cooperativa Mare Azzurro Socialpesca Soc. coop. arl, vormals Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. arl, Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. arl (C-136/13 P), Axitea SpA, vormals La Vigile San Marco SpA (C-174/13 P), Vetrai 28 Srl, vormals Barovier & Toso vetrerie artistiche riunite Srl u. a. (C-180/13 P), Confindustria Venezia, vormals Unione degli industriali della provincia di Venezia (Unindustria) u. a. (C-191/13 P), Manutencoop Società Cooperativa, vormals Manutencoop Soc. coop. arl und Astrocoop Universale Pulizie, Manutenzioni e Trasporti Soc. coop. arl, (Italien) (C-246/13 P)/Cooperativa Pescatori di San Pietro in Volta Soc. coop. arl u. a., Italienische Republik, Europäische Kommission
(Verbundene Rechtssachen C-94/13 P, C-95/13 P, C-136/13 P, C-174/13 P, C-180/13 P, C-191/13 P und C-246/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs))
2014/C 409/26
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Cooperativa tra i Lavoratori della Piccola Pesca di Pellestrina Soc. coop. arl, Cooperativa Coopesca — Organizzazione tra Produttori e Lavoratori della Pesca — Chioggia Soc. coop. arl, Cooperativa San Marco fra Lavoratori della Piccola Pesca — Burano Soc. coop. arl (C-94/13 P), Alfier Costruzioni Srl, Azin Asfalti Srl, Barbato Srl, Group Srl, vormals Impresa Costruzioni Civili e Montaggi Srl (ICCEM), Rossi Renzo Costruzioni Srl, Vettore Costruzioni Srl (C-95/13 P), Cooperativa Mare Azzurro Socialpesca Soc. coop. arl, vormals Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. arl, Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. arl (C-136/13 P), Axitea SpA, vormals La Vigile San Marco SpA (C 174/13 P), Vetrai 28 Srl, vormals Barovier & Toso vetrerie artistiche riunite Srl, Carlo Moretti Srl, Ferro & Lazzarini Srl, Fornace Mian Srl, vormals Formia International Srl, Amelio Cenedese, vormals Gino Cenedese & Figlio, La Murrina SpA, Nason & Moretti Srl, in Liquidation, Venini SpA, De Majo Illuminazione Srl, vormals Vetreria De Majo Srl (C-180/13 P), Confindustria Venezia, vormals Unione degli industriali della provincia di Venezia (Unindustria), Comitato „Venezia vuole vivere“, Fiorital Srl, Ellemme Sas, vormals Jesurum di M. e A. Levi Morenos Sas, Grafiche Veneziane Soc. coop. arl, vormals Grafiche Veneziane Srl, Cantiere navale De Poli SpA, Capgemini BST SpA, vormals Aive Srl, Tessuti Artistici Fortuny SpA, Rubelli SpA, vormals Lorenzo Rubelli SpA, Tecnomare SpA (C-191/13 P), Manutencoop Società Cooperativa, vormals Manutencoop Soc. coop. arl und Astrocoop Universale Pulizie, Manutenzioni e Trasporti Soc. coop. arl (C-246/13 P) (Prozessbevollmächtigte: A. Vianello, A. Bortoluzzi und A. Veronese, avvocati)
Andere Parteien des Verfahrens: Cooperativa Pescatori di San Pietro in Volta Soc. coop. arl, Murazzo — Piccola Soc. coop. arl, RAM — Società Cooperativa fra Lavoratori della Pesca, Raccoglitori ed Allevatori di Molluschi, Confcooperative — Unione Provinciale di Venezia, Sacaim SpA, Camata Costruzioni Sas, Dal Carlo Mario & C. Srl, ACEA — Associazione dei Costruttori Edili ed Affini di Venezia e Provincia, Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C., Alfredo Barbini Srl, Aureliano Toso Srl, AVMazzega Srl, Effetre SpA, Mazzuccato International Srl, Tfz Internazionale Srl, V. Nason & C. Srl, Vetreria LAG Srl, Siram SpA, Bortoli Ettore Srl, Arsenale Venezia SpA, Albergo Quattro Fontane Snc, Hotel Gabrielli Srl, vormals Hotel Gabrielli Sandwirth SpA, GE.AL.VE. Srl, Metropolitan SpA, vormals Metropolitan Srl, Hotel Concordia Srl, vormals Hotel Concordia Snc, Società per l’industria alberghiera (SPLIA), Principessa Srl, in Liquidation, Albergo ristorante „All’Angelo“ Snc, Albergo Saturnia Internazionale SpA, Savoia e Jolanda Srl, Hotels Biasutti Srl, vormals Hotels Biasutti Snc, Ge.A.P. Srl, Rialto Inn Srl, Bonvecchiati Srl, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und D. Grespan), Italienische Republik
Tenor
1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Cooperativa tra i Lavoratori della Piccola Pesca di Pellestrina Soc. coop. arl, die Cooperativa Coopesca — Organizzazione tra Produttori e Lavoratori della Pesca — Chioggia Soc. coop. arl, die Cooperativa San Marco fra Lavoratori della Piccola Pesca — Burano Soc. coop. arl, die Alfier Costruzioni Srl, die Azin Asfalti Srl, die Barbato Srl, die Group Srl, die Rossi Renzo Costruzioni Srl, die Vettore Costruzioni Srl, die Cooperativa Mare Azzurro Socialpesca Soc. coop. arl, die Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. arl, die Axitea SpA, die Vetrai 28 Srl, die Carlo Moretti Srl, die Ferro & Lazzarini Srl, die Fornace Mian Srl, Amelio Cenedese, die La Murrina SpA, die Nason & Moretti Srl, die Venini SpA, die De Majo Illuminazione Srl, die Confindustria Venezia, das Comitato „Venezia vuole vivere“, die Fiorital Srl, die Ellemme Sas, die Grafiche Veneziane Soc. coop. arl, die Cantiere navale De Poli SpA, die Capgemini BST SpA, die Tessuti Artistici Fortuny SpA, die Rubelli SpA, die Tecnomare SpA und die Manutencoop Società Cooperativa tragen die Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/20 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. September 2014 — Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C./Cooperativa Mare Azzurro Socialpesca Soc. coop. arl, vormals Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl, Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl, Europäische Kommission
(Rechtssache C-145/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs))
2014/C 409/27
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. (Prozessbevollmächtigte: R. Volpe und C. Montagner, avvocatesse)
Andere Parteien des Verfahrens: Cooperativa Mare Azzurro Socialpesca Soc. coop. arl, vormals Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl, Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und D. Grespan)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. trägt die Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/21 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. September 2014 — Albergo Quattro Fontane Snc (C-227/13 P), Hotel Gabrielli Srl, vormals Hotel Gabrielli Sandwirth SpA (C-228/13 P), GE.AL.VE. Srl (C-229/13 P), Metropolitan SpA, vormals Metropolitan Srl (C-230/13 P), Hotel Concordia Srl, vormals Hotel Concordia Snc (C-231/13 P), Società per l’industria alberghiera (SPLIA) (C-232/13 P), Principessa Srl, in Liquidation (C-233/13 P), Albergo Saturnia Internazionale SpA (C-234/13 P), Savoia e Jolanda Srl (C-235/13 P), Biasutti Hotels Srl, vormals Hotels Biasutti Snc (C-236/13 P), Ge.A.P. Srl (C-237/13 P), Rialto Inn Srl (C-238/13 P), Bonvecchiati Srl (C-239/13 P)/Comitato „Venezia vuole vivere“, Manutencoop Società Cooperativa, vormals Manutencoop Soc. coop. arl und Astrocoop Universale Pulizie, Manutenzioni e Trasporti Soc. coop. arl, Albergo ristorante „All’Angelo“ Snc, Europäische Kommission
(Verbundene Rechtssachen C-227/13 P bis C-239/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs))
2014/C 409/28
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Albergo Quattro Fontane Snc (C-227/13 P), Hotel Gabrielli Srl, vormals Hotel Gabrielli Sandwirth SpA (C-228/13 P), GE.AL.VE. Srl (C-229/13 P), Metropolitan SpA, vormals Metropolitan Srl (C-230/13 P), Hotel Concordia Srl, vormals Hotel Concordia Snc (C-231/13 P), Società per l’industria alberghiera (SPLIA) (C-232/13 P), Principessa Srl, in Liquidation (C-233/13 P), Albergo Saturnia Internazionale SpA (C-234/13 P), Savoia e Jolanda Srl (C-235/13 P), Biasutti Hotels Srl, vormals Hotels Biasutti Snc (C-236/13 P), Ge.A.P. Srl (C-237/13 P), Rialto Inn Srl (C-238/13 P) und Bonvecchiati Srl (C-239/13 P) (Prozessbevollmächtigte: A. Bianchini und F. Busetto, avvocati)
Andere Parteien des Verfahrens: Comitato „Venezia vuole vivere“, Manutencoop Società Cooperativa, vormals Manutencoop Soc. coop. arl und Astrocoop Universale Pulizie, Manutenzioni e Trasporti Soc. coop. arl, Albergo ristorante „All’Angelo“ Snc und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und D. Grespan)
Tenor
1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Albergo Quattro Fontane Snc, die Hotel Gabrielli Srl, die GE.AL.VE. Srl, die Metropolitan SpA, die Hotel Concordia Srl, die Società per l’industria alberghiera (SPLIA), die Principessa Srl, die Albergo Saturnia Internazionale SpA, die Savoia e Jolanda Srl, die Biasutti Hotels Srl, die Ge.A.P. Srl, die Rialto Inn Srl und die Bonvecchiati Srl tragen die Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/21 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. September 2014 — Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Deza, a.s., Industrial Química del Nalón, SA, Bilbaína de Alquitranes, SA/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-288/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] - Art. 59 und Anhang XIII - Ermittlung von Anthracenöl als besonders besorgniserregender Stoff, der dem Zulassungsverfahren zu unterwerfen ist - Gleichbehandlung))
2014/C 409/29
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Deza, a.s., Industrial Química del Nalón, SA und Bilbaína de Alquitranes, SA (Prozessbevollmächtigter: K. Van Maldegem, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej im Beistand von J. Stuyck und A.-M. Vandromme, advocaten)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Rütgers Germany GmbH, die Rütgers Belgium NV, die Deza a.s., die Industrial Química del Nalón, SA und die Bilbaína de Alquitranes, SA tragen die Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/22 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. September 2014 — Cindu Chemicals BV, Deza, a.s., Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd/Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Europäische Kommission
(Rechtssache C-289/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] - Art. 59 und Anhang XIII - Ermittlung von anthracenfreiem Anthracenöl als besonders besorgniserregender Stoff, der dem Zulassungsverfahren zu unterwerfen ist - Gleichbehandlung))
2014/C 409/30
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Cindu Chemicals BV, Deza, a.s., Koppers Denmark A/S und Koppers UK Ltd (Prozessbevollmächtigter: K. Van Maldegem, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej im Beistand von J. Stuyck und A.-M. Vandromme, advocaten) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und P. Oliver)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Cindu Chemicals BV, die Deza, a.s., die Koppers Denmark A/S und die Koppers UK Ltd tragen die Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/22 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. September 2014 — Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Deza, a.s., Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-290/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] - Art. 59 und Anhang XIII - Ermittlung von Anthracenöl [Anthracenpaste] als besonders besorgniserregender Stoff, der dem Zulassungsverfahren zu unterwerfen ist - Gleichbehandlung))
2014/C 409/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Deza, a.s., Koppers Denmark A/S und Koppers UK Ltd (Prozessbevollmächtigter: K. Van Maldegem, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej im Beistand von J. Stuyck und A.-M. Vandromme, advocaten)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Rütgers Germany GmbH, die Rütgers Belgium NV, die Deza, a.s., die Koppers Denmark A/S und die Koppers UK Ltd tragen die Kosten. |
17.11.2014 |
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C 409/23 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. Juli 2014 — Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops)/Europäische Kommission
(Verbundene Rechtssachen C-379/13 P bis C-381/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Beschluss 83/673/EWG - Verordnung [EWG] Nr. 2950/83 - Europäischer Sozialfonds - Fortbildungsmaßnahmen - Kürzung des ursprünglich gewährten Zuschusses - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften))
2014/C 409/32
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) (Prozessbevollmächtigte: L. Pinto Monteiro und N. Morais Sarmento, advogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und P. Guerra e Andrade)
Tenor
1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) trägt die Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/23 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2014 — Erich Kastenholz/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-435/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 4 bis 6, 25 Abs. 1 Buchst. b und f und 52 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Uhrenzifferblätter wiedergibt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Antrag auf Nichtigerklärung))
2014/C 409/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Erich Kastenholz (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Acker)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka), Qwatchme A/S (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Zöbisch)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Kastenholz trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.
17.11.2014 |
DE |
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C 409/24 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Juli 2014 — Cytochroma Development, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-490/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Rechtsmittel, das nicht gegen den Tenor des angefochtenen Urteils gerichtet ist - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel))
2014/C 409/34
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Cytochroma Development, Inc. (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, A. Smith, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Cytochroma Development Inc. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 352 vom 30.11.2013.
17.11.2014 |
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C 409/24 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Levent Redzheb Yumer/Direktor na Teritoriyalna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite — Varna
(Rechtssache C-505/13) (1)
((Einkommensteuer - Art. 2 EUV - Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit - Recht auf Ermäßigung der Steuer auf Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit - Ausschluss natürlicher Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben - Umsetzung des Unionsrechts - Fehlen - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs))
2014/C 409/35
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Levent Redzheb Yumer
Beklagter: Direktor na Teritoriyalna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite — Varna
Tenor
1. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Administrativen sad Varna (Bulgarien) mit Entscheidung vom 5. September 2013 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig. |
2. |
Die erste und die zweite Vorlagefrage sind offensichtlich unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 2 EUV beziehen. |
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
17.11.2014 |
DE |
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C 409/25 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. September 2014 — Metropolis Inmobiliaris y Restauraciones SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-509/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „METRO“ in den Farben Gelb und Blau - Widerspruch des Inhabers der farbigen Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „GRUPOMETROPOLIS“ - Zurückweisung des Widerspruchs))
2014/C 409/36
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Metropolis Inmobiliaris y Restauraciones SL (Prozessbevollmächtigter: J. Carbonell Callico, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch), MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Plate)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones SL trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 336 vom 16.11.2013.
17.11.2014 |
DE |
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C 409/25 |
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha/Maria Patmanidi AE
(Rechtssache C-535/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Marken - Anspruch des Inhabers einer Marke, dem ohne seine Zustimmung erfolgenden ersten Inverkehrbringen mit dieser Marke gekennzeichneter Waren im Europäischen Wirtschaftsraum [EWR] widersprechen zu können))
2014/C 409/37
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Monomeles Protodikeio Athinon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha
Beklagte: Maria Patmanidi AE
Tenor
Die Art. 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung sowie die Art. 9 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke dem ohne seine Zustimmung erfolgenden ersten Inverkehrbringen mit dieser Marke gekennzeichneter Waren im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Europäischen Union widersprechen kann.
(1) ABl. C 337 vom 21.12.2013.
17.11.2014 |
DE |
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C 409/26 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità per l’energia elettrica e il gas/Antonella Bertazzi u. a.
(Rechtssache C-152/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Stabilisierungsverfahren - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer als Berufsbeamte ohne öffentliches Auswahlverfahren - Festlegung des Dienstalters - Keine Berücksichtigung der im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten - Diskriminierungsverbot))
2014/C 409/38
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Autorità per l’energia elettrica e il gas
Beklagte: Antonella Bertazzi, Annalise Colombo, Maria Valeria Contin, Angela Filippina Marasco, Guido Guissani, Lucia Lizzi, Fortuna Peranio
Tenor
1. |
Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art entgegensteht, die die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die ein bei einer Behörde befristet beschäftigter Arbeitnehmer zurückgelegt hat, zur Festlegung seines Dienstalters bei seiner unbefristeten Einstellung durch diese Behörde als Berufsbeamter im Rahmen eines besonderen Verfahrens zur Stabilisierung seines Arbeitsverhältnisses vollständig ausschließt, wenn die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge ausgeübten Tätigkeiten denen eines Berufsbeamten der jeweiligen Kategorie dieser Behörde entsprechen, es sei denn, dass dieser Ausschluss durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 gerechtfertigt ist, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat. Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar. |
2. |
Das Ziel, eine umgekehrte Diskriminierung der nach erfolgreicher Absolvierung eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten zu vermeiden, kann keinen „sachlichen Grund“ im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung darstellen, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die in Rede stehende nationale Regelung die Berücksichtigung sämtlicher von den Arbeitnehmern im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegter Dienstzeiten bei der Festlegung ihres Dienstalters anlässlich ihrer unbefristeten Einstellung und somit der Höhe ihres Gehalts vollständig und unter allen Umständen ausschließt. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/27 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-303/14)
2014/C 409/39
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen, indem sie der Kommission die Zertifizierungsstellen für Personal und Unternehmen und die Titel der Zertifikate für Personal und Unternehmen, das bzw. die Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase wahrnimmt/wahrnehmen, die Gegenstand der Durchführungsverordnungen der Kommission sind, nicht mitgeteilt hat und die Vorschriften über die Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1) nicht erlassen und sie der Kommission nicht mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission (2), Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission (3), Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission (4), Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission (5), Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (6), Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission (7) und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen hat; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 842/2006 verpflichte die Mitgliedstaaten, der Kommission ihre Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für Unternehmen und Personal mitzuteilen, die bzw. das mit der Installation, der Wartung oder Instandhaltung der unter Art. 3 Abs. 1 der Verordnung fallenden Einrichtungen und Systeme und der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen befasst seien/sei. Diese Verpflichtung sei durch die auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 842/2006 erlassenen Durchführungsverordnungen der Kommission präzisiert worden.
Der erste Klagegrund ist daher darauf gestützt, dass die Republik Polen der Kommission bis jetzt nicht die Namen der Zertifizierungsstellen für Personal und Unternehmen mitgeteilt habe, das bzw. die Dichtheitskontrollen, die Installation, Wartung oder Instandhaltung bei ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen und Feuerlöschern durchführe/durchführten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung dieser fluorierten Treibhausgase ausübe/ausübten, ebenso wenig wie die Titel der Zertifikate für Personal und Unternehmen, das bzw. die die in den Durchführungsverordnungen der Kommission aufgestellten Voraussetzungen für die Zertifizierung erfülle/erfüllten. Zudem fehle es an der Übermittlung der Namen der Zertifizierungsstellen für Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübe und fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinne, sowie der Titel der Zertifikate für Personal, das die in den Durchführungsverordnungen der Kommission aufgestellten Voraussetzungen für die Zertifizierung erfülle. Die polnischen Behörden hätten der Kommission auch nicht in der Form, die in der Verordnung Nr. 308/2008 der Kommission vorgeschrieben sei, die Namen der Bescheinigungsstellen für Personal und die Titel der Ausbildungsbescheinigungen für Personal, das die Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 und des Anhangs der Verordnung Nr. 307/2008 erfülle, mitgeteilt.
Der zweite Klagegrund ist darauf gestützt, dass der Kommission nicht die nationalen Vorschriften über die Sanktionen für einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 842/2006 mitgeteilt worden seien. Die Pflicht zur Festlegung von Sanktionen und zu ihrer Mitteilung an die Kommission sei besonders wichtig, um den Pflichten, die den Betreibern ortsfester Anwendungen durch die Verordnung Nr. 842/2006 in ihren Art. 3, 4 und 5 auferlegt würden, zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Zudem seien die Festlegung solcher Sanktionen und ihre Mitteilung an die Kommission von wesentlicher Bedeutung, um die Erfüllung der Pflichten sicherzustellen, die den Herstellern von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthielten, nach Art. 7 dieser Verordnung oblägen. Auch der Verstoß gegen die in den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 842/2006 aufgestellten Verbote sei durch nationale Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zu sanktionieren, die der Kommission hätten mitgeteilt werden müssen.
(2) ABl. L 92 S. 3; Verordnung Nr. 303/2008 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate.
(3) ABl. L 92, S. 12; Verordnung Nr. 304/2008 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate.
(4) ABl. L 92, S. 17; Verordnung Nr. 305/2008 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate.
(5) ABl. L 92, S. 21; Verordnung Nr. 306/2008 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate.
(6) ABl. L 92, S. 25; Verordnung Nr. 307/2008 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen.
(7) ABl. L 92, S. 28; Verordnung Nr. 308/2008 der Kommission zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten.
17.11.2014 |
DE |
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C 409/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado no 1 de lo Social de Córdoba (Spanien), eingereicht am 27. August 2014 — María Auxiliadora Arjona Camacho/Securitas Seguridad España, S.A.
(Rechtssache C-407/14)
2014/C 409/40
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado no 1 de lo Social de Córdoba
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: María Auxiliadora Arjona Camacho
Beklagte: Securitas Seguridad España, S.A.
Vorlagefrage
Kann Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG (1), wonach die Entschädigung des Opfers einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts (nicht nur tatsächlich, wirksam und auf eine dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise zu geschehen hat, sondern auch) abschreckenden Charakter haben muss, dahin ausgelegt werden, dass das nationale Gericht zu einem wahrhaft akzessorischen vernünftigen Strafschadensersatz verurteilen kann, also zu einem zusätzlichen Betrag, der zwar über die vollständige Beseitigung des von dem Opfer erlittenen tatsächlichen Schadens hinausgeht, aber für andere (neben dem eigentlichen Schadensverursacher) ein Exempel statuiert, sofern dieser Betrag nicht über die Grenzen des Verhältnismäßigen hinausgeht, und zwar auch dann, wenn die Rechtsfigur des Strafschadensersatzes seiner Rechtstradition fremd ist?
(1) Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204, S. 23).
17.11.2014 |
DE |
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C 409/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 29. August 2014 — Dr. Falk Pharma GmbH gegen DAK-Gesundheit
(Rechtssache C-410/14)
2014/C 409/41
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Dr. Falk Pharma GmbH
Antragsgegnerin: DAK-Gesundheit
Beigeladene: Kohlpharma GmbH
Vorlagefragen
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) (zukünftig Richtlinie genannt) gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. |
Ist der Begriff des öffentlichen Auftrags nach Art. 1 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2004/18/EG nicht mehr erfüllt, wenn öffentliche Auftraggeber ein Zulassungsverfahren durchführen, bei dem sie den Auftrag vergeben, ohne einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen („Open-House-Modell“)? |
2. |
Falls Frage 1. dahin zu beantworten ist, dass eine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist, wird folgendes gefragt: Ist das Merkmal der Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2004/18/EG im Lichte von Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass öffentliche Auftraggeber von einer Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Zulassungsverfahrens nur absehen dürfen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
17.11.2014 |
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C 409/29 |
Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-295/12, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. September 2014
(Rechtssache C-446/14 P)
2014/C 409/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller, Bevollmächtigte, Prof. Dr. T. Lübbig und Dr. M. Klasse, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das angefochtene Urteil des Gerichts (5. Kammer) von 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-295/12 vollständig aufzuheben; |
2. |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Darüber hinaus werden die im ersten Rechtszug von der Bundesrepublik Deutschland gestellten Anträge in Gänze aufrecht erhalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-295/12, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, mit dem das Gericht die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die Maßnahme SA.25051 (C 19/2010) (ex NN 23/2010) Deutschlands zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg (Aktenzeichen C(2012) 2557 final) abgewiesen hatte.
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Bundesrepublik Deutschland gegen die fehlerhafte Definition der Nachweiskriterien, die das Gericht für die Feststellung eines „offenkundigen Beurteilungsfehlers“ aufgestellt habe, für den Fall, dass ein Mitgliedstaat eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) in einem Sektor definiert, der unionsrechtlich nicht harmonisiert ist. Der (vermeintliche) Beihilfeempfänger im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren sei der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, eine Einrichtung, die für die tierseuchenhygienische Aufgabe der Vorhaltung von Tierkörperbeseitigungskapazitäten im Seuchenfall staatliche Ausgleichsleistungen erhalten habe. Entscheidend für die Frage der Beihilfequalifikation dieser Ausgleichsleistungen im angefochtenen Urteil sei im Wesentlichen, dass das Gericht die tierseuchenhygienischen Aufgaben, mit denen der Zweckverband betraut sei, nicht als DAWI qualifiziert habe.
Die Bundesrepublik Deutschland stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.
Erstens liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV vor, insofern als diese Bestimmungen in dem angefochtenen Urteil in dem Sinne fehlerhaft ausgelegt worden seien, dass die deutschen Behörden bei der Qualifikation der Tierseuchenreserve als DAWI so gravierende Fehler begangen hätten, dass diese nach Auffassung des Gerichts als „offensichtlich“ zu qualifizieren seien. Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, dass das angefochtene Urteil in den Ermessenspielraum eingreift, der den Mitgliedstaaten bei der Definition einer DAWI zusteht. Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland liegt jedenfalls kein „offenkundiger Beurteilungsfehler“ bei der DAWI-Definition vor. Die Bundesrepublik Deutschland verweist darauf, dass dieser Prüfungsmaßstab von der Kommission im zugrunde liegenden Beschluss unstreitig mit keinem Wort erwähnt werde, dass die Kommission auch im Verfahren vor dem Gericht erklärt habe, sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Vorliegen eines „offenkundigen Beurteilungsfehlers“ nachzuweisen, und dass die Erwägungen der Kommission im Beschluss, ebenso wenig wie die Ausführungen des Gerichts im angefochtenen Urteil, das angebliche Vorliegen eines „offenkundigen Beurteilungsfehlers“ inhaltlich nicht tragen würden.
Zweitens liege wegen fehlerhafter Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils aufgrund einer fehlerhaften Prüfung der Altmark-Kriterien (1) ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Die Bundesrepublik Deutschland macht u. a. Fehler des Gerichts bei der Prüfung des dritten Altmark-Kriteriums (Erforderlichkeit der Ausgleichsleistung) geltend. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission es rechtsfehlerhaft unterlassen habe zu prüfen, ob die Ausgleichszahlungen für die Seuchenreserve die Nettomehrkosten aus der Vorhaltung dieser Reserve übersteigen. Stattdessen hätten die Kommission und ihr folgend das Gericht die Erforderlichkeit solcher Kosten unter Verweis auf eine angeblich fehlende Notwendigkeit einer separaten Seuchenreserve von vornherein verneint.
Drittens liege ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils vor, insbesondere dafür, dass angeblich von den deutschen Behörden begangene Fehler als besonders schwerwiegend im Sinne einer „Offensichtlichkeit“ zu qualifizieren sind. Es werde ebenfalls nicht begründet, warum die Auffassung der deutschen Behörden unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unvertretbar ist.
(1) Urteil Altmark, C-280/00, EU:2003:415.
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/31 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. August 2014 — Europäische Kommission/Republik Estland, unterstützt durch: Bundesrepublik Deutschland, Königreich Belgien, Königreich der Niederlande, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Polen, Republik Finnland, Königreich Schweden
(Rechtssache C-240/13) (1)
2014/C 409/43
Verfahrenssprache: Estnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/31 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. August 2014 — Europäische Kommission/Republik Estland, unterstützt durch: Bundesrepublik Deutschland, Königreich Belgien, Königreich der Niederlande, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Polen, Republik Finnland, Republik Schweden
(Rechtssache C-241/13) (1)
2014/C 409/44
Verfahrenssprache: Estnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/31 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juli 2014 Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Peggy Kieck/Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-118/14) (1)
2014/C 409/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
17.11.2014 |
DE |
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C 409/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Henricus Cornelis Maria Niessen, Angelique Francisca Niessen Steeghs, Melissa Alexandra Johanna Niessen, Kenneth Gerardus Henricus Niessen/Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-119/14) (1)
2014/C 409/46
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
17.11.2014 |
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C 409/33 |
Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2014 — Schenker/Kommission
(Rechtssache T-534/11) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Verfahrensakten und endgültiger Beschluss der Kommission über ein Kartell, nichtvertrauliche Fassung dieses Beschlusses - Verweigerung des Zugangs - Verpflichtung zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Überwiegendes öffentliches Interesse))
2014/C 409/47
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Schenker AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von Hammerstein, B. Beckmann und C.-D. Munding)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch M. Kellerbauer, C. ten Dam und P. Costa de Oliveira, dann durch M. Kellerbauer, P. Costa de Oliveira und H. Leupold)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Smeets), Martinair Holland NV (Haarlemmermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Wesseling und M. Bredenoord-Spoek), Société Air France SA (Roissy-en-France, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Wachsmann und S. Thibault-Liger), Cathay Pacific Airways Ltd (Queensway, Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt B. Bär-Bouyssière, M. Rees, Solicitor, D. Vaughan, QC, und R. Kreisberger, Barrister, dann M. Rees, Solicitor, D. Vaughan, QC, und R. Kreisberger, Barrister), Air Canada (Québec, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: J. Pheasant, Solicitor und Rechtsanwalt C. Wünschmann), Lufthansa Cargo AG (Frankfurt am Main, Deutschland) und Swiss International Air Lines AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt S. Völcker und Rechtsanwältin E. Arsenidou, dann Rechtsanwälte S. Völcker und J. Orologas)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 2011, den Zugang zu den Verfahrensakten zum Beschluss C(2010) 7694 endgültig (Sache COMP/39.258 — Luftfracht), zur vollständigen Fassung dieses Beschlusses und zu seiner nichtvertraulichen Fassung zu verweigern
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Kommission vom 3. August 2011, mit der der Zugang zur Verfahrensakte des Beschlusses C(2010) 7694 endgültig (Sache COMP/39.258 — Luftfracht), zur vollständigen Fassung dieses Beschlusses und zu seiner nichtvertraulichen Fassung abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission den Zugang zu dem Teil der nichtvertraulichen Fassung dieses Beschlusses verweigert hat, dessen Vertraulichkeit die von ihm betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht hatten oder nicht mehr geltend gemacht haben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Schenker AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, die Martinair Holland NV, die Société Air France SA, die Cathay Pacific Airways Ltd, Air Canada, die Lufthansa Cargo AG und die Swiss International Air Lines AG tragen ihre eigenen Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/34 |
Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Lidl Stiftung/HABM — A Colmeia do Minho (FAIRGLOBE)
(Rechtssache T-300/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FAIRGLOBE - Ältere nationale Wortmarken GLOBO - Relatives Eintragungshindernis - Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marken - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))
2014/C 409/48
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und A. Berger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: A Colmeia do Minho Lda (Aldeia de Paio Pires, Portugal)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 2. April 2012 (Sache R 1981/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der A Colmeia do Minho Lda und der Lidl Stiftung & Co. KG
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. April 2012 (Sache R 1981/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der A Colmeia do Minho Lda und der Lidl Stiftung & Co. KG wird aufgehoben, soweit sie festgestellt hat, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marken rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Lidl Stiftung & Co. KG entstanden sind. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/34 |
Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2014 — Tifosi Optics/HABM — Tom Tailor (T)
(Rechtssache T-531/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke T - Ältere Gemeinschaftsbildmarke T - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 409/49
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Tifosi Optics, Inc. (Watkinsville, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Tornato und D. Hazan, dann Rechtsanwalt R. Gilbey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Tom Tailor GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Gillert, K. Vanden Bossche und B. Köhn-Gerdes)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2012 (Sache R 729/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Tom Tailor GmbH und der Tifosi Optics, Inc.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Tifosi Optics, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Tom Tailor GmbH entstandenen Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/35 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2014 — Cezar/HABM — Poli-Eco (Insert)
(Rechtssache T-39/13) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Form eines Einsatzes - Älteres Geschmacksmuster - Neuheit - Eigenart - Sichtbare Merkmale des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses - Beurteilung des älteren Geschmacksmusters - Art. 3, 4, 5, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))
2014/C 409/50
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cezar Przedsiębiorstwo Produkcyjne Dariusz Bogdan Niewiński (Ełk, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Nentwig und G. Becker, dann Rechtsanwalt M. Nentwig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Mattina, dann P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Poli-Eco Tworzywa Sztuczne sp. z o.o. (Szprotawa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt B. Rokicki, dann Rechtsanwältin D. Rzazewska)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. November 2012 (Sache R 1512/2010-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Poli-Eco Tworzywa Sztuczne sp. z o.o. und der Cezar Przedsiębiorstwo Produkcyjne Dariusz Bogdan Niewiński
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. November 2012 (Sache R 1512/2010-3) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt zusätzlich zu seinen eigenen Kosten die Kosten der Cezar Przedsiębiorstwo Produkcyjne Dariusz Bogdan Niewiński. |
3. |
Die Poli-Eco Tworzywa Sztuczne sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/36 |
Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Laboratoires Polive/HABM — Arbora & Ausonia (DODIE)
(Rechtssache T-77/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DODIE - Ältere nationale Wortmarke DODOT - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Abänderungsbefugnis))
2014/C 409/51
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Laboratoires Polive (Levallois-Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Arbora & Ausonia, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guerras Mazón)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Oktober 2012 (Sache R 1949/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Arbora & Ausonia, SLU und den Laboratoires Polive
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Oktober 2012 (Sache R 1949/2011-2) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Laboratoires Polive. |
4. |
Die Arbora & Ausonia, SLU trägt ihre eigenen Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/36 |
Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Laboratoires Polive/HABM — Arbora & Ausonia (dodie)
(Rechtssachen T-122/13 und T-123/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke dodie - Ältere nationale Wortmarken DODOT - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 409/52
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Laboratoires Polive (Levallois-Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Arbora & Ausonia, SLU (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guerras Mazón)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2012 (Sachen R 2324/2011-2 bzw. R 2325/2011-2) zu zwei Widerspruchsverfahren zwischen der Arbora & Ausonia, SLU und den Laboratoires Polive
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-122/13 und T-123/13 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
Die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. November 2012 (Sachen R 2324/2011-2 und R 2325/2011-2) werden aufgehoben. |
3. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Laboratoires Polive. |
4. |
Die Arbora & Ausonia, SLU trägt ihre eigenen Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/37 |
Beschluss des Gerichts vom 17. September 2014 — ATC u. a./Kommission
(Rechtssache T-333/10) (1)
((Außervertragliche Haftung - Einfuhr von Vögeln - Einigung über die bezifferten Beträge des Schadensersatzes - Erledigung))
2014/C 409/53
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Animal Trading Company (ATC) BV (Loon op Zand, Niederlande), Avicentra NV (Malle, Belgien), Borgstein Birds and Zoofood Trading vof (Wamel, Niederlande), Bird Trading Company Van der Stappen BV (Dongen, Niederlande), New Little Birds Srl (Anagni, Italien), Vogelhuis Kloeg (Zevenbergen, Niederlande), und Giovanni Pistone (Westerlo, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Osse und J. Houdijk)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Jimeno Fernández und B. Burggraaf, dann F. Jimeno Fernández und H. Kranenborg)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch den Erlass der Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (ABl. L 285, S. 60) in ihrer jeweils verlängerten Fassung und später der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 84, S. 7) entstanden sein soll
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Animal Trading Company (ATC) BV, die Avicentra NV, die Borgstein Birds and Zoofood Trading vof, die Bird Trading Company Van der Stappen BV, die New Little Birds Srl, das Vogelhuis Kloeg und Herr Giovanni Pistone tragen ihre eigenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/38 |
Beschluss des Gerichts vom 16. September 2014 — Canon Europa/Kommission
(Rechtssache T-34/11) (1)
((Nichtigkeitsklage - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche und statistische Nomenklatur - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen - Zölle, die auf die Waren anwendbar sind, die in diesen Unterpositionen eingereiht sind - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit))
2014/C 409/54
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Canon Europa NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Keppenne)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Anträge der Konica Minolta Business Solutions Europe GmbH und der Olivetti SpA auf Zulassung als Streithelferinnen sind erledigt. |
3. |
Die Canon Europa NV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/38 |
Beschluss des Gerichts vom 16. September 2014 — Kyocera Mita Europe/Kommission
(Rechtssache T-35/11) (1)
((Nichtigkeitsklage - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche und statistische Nomenklatur - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen - Zölle, die auf die Waren anwendbar sind, die in diesen Unterpositionen eingereiht sind - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit))
2014/C 409/55
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kyocera Mita Europe BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Keppenne)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Anträge der Konica Minolta Business Solutions Europe GmbH und der Olivetti SpA auf Zulassung als Streithelferinnen sind erledigt. |
3. |
Die Kyocera Mita Europe BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/39 |
Beschluss des Gerichts vom 10. September 2014 — mobile.international/HABM — Kommission (PL mobile.eu)
(Rechtssache T-519/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache))
2014/C 409/56
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: mobile.international GmbH (Kleinmachnow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Europäische Kommission
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 1401/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und der mobile.international GmbH
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/40 |
Beschluss des Gerichts vom 29. September 2014 — Ronja/Kommission
(Rechtssache T-3/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Im Zusammenhang mit einer Beschwerde hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG ausgetauschte Dokumente - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch eines Mitgliedstaats - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Entscheidung, mit der nach einer prozessleitenden Maßnahme der vollständige Zugang gewährt wird - Erledigung - Von der Kommission stammende Dokumente - Entscheidung, mit der vollständiger Zugang gewährt wird - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich durch die Kommission - Unzulässigkeit))
2014/C 409/57
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Ronja s.r.o. (Znojmo, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: M. Noll-Ehlers und C. Zadra)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 6. September und 8. November 2012, keinen vollständigen Zugang zu den Schreiben zu gewähren, die im Rahmen der Beschwerde Nr. 2008/4340 der Klägerin hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) zwischen der Kommission und der Republik Österreich ausgetauscht wurden, und Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen Verstoßes gegen Art. 13 der Richtlinie 2001/37 und gegen Art. 34 AEUV einzuleiten
Tenor
1. |
Der zweite Antrag der Ronja s.r.o hat sich erledigt, soweit er die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. November 2012 betrifft, mit der der vollständige Zugang zu den Schreiben der Republik Österreich vom 19. Februar und 8. Mai 2009 an die Kommission im Rahmen des Schriftwechsels verweigert wird, den beide über die Beschwerde 2008/4340 geführt haben, die Ronja in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) eingelegt hatte. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. |
3. |
Ronja trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. September 2012, mit der diese den Zugang zu den an die Republik Österreich gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 2008 und vom 18. März 2009 im Rahmen des Schriftwechsels gewährt hat, den beide über die Beschwerde 2008/4340 geführt haben, dem Antrag auf Gewährung vollständigen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten sowie dem Antrag auf Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten. |
4. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Ronja im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 8. November 2012 entstanden sind. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/41 |
Beschluss des Gerichts vom 23. September 2014 — Jaczewski/Kommission
(Rechtssache T-178/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Rechtsschutzinteresse - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))
2014/C 409/58
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Kläger: Grzegorz Jaczewski (Bielany, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Goss)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und A. Szmytkowska)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 5049 endgültig der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Genehmigung der Gewährung ergänzender nationaler Direktzahlungen in Polen für das Jahr 2012
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Grzegorz Jaczewski trägt die Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/41 |
Beschluss des Gerichts vom 10. September 2014 — Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission
(Rechtssache T-354/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Geschützte geografische Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ - Ablehnung des Antrags auf Löschung der Eintragung - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
2014/C 409/59
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Jung, M. Teworte-Vey, A. Renvert und Saatkamp)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und G. von Rintelen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in dem Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ vom 8. April 2013 enthalten sein soll und nach der der Antrag des Klägers auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ unzulässig sei
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. trägt die Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/42 |
Beschluss des Gerichts vom 10. September 2014 — Lomnici/Parlament
(Rechtssache T-650/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Petition an das Europäische Parlament zum neuen slowakischen Staatsangehörigkeitsgesetz - Für zulässig erklärte Petition - Entscheidung, das Verfahren einzustellen - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
2014/C 409/60
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Zoltán Lomnici (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Z. Lomnici)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Pospíšilová Padowska und T. Lukácsi)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments vom 17. Oktober 2013, die Petition Nr. 1298/2012 für erledigt zu erklären
Tenor
1. |
Der Antrag des Europäischen Parlaments auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
3. |
Die Anträge der Slowakischen Republik und Ungarns auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt. |
4. |
Herr Zoltán Lomnici trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments. |
5. |
Die Slowakische Republik und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/42 |
Beschluss des Gerichts vom 18. September 2014 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-698/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift - Klagefrist - Verspätung - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))
2014/C 409/61
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013, Marcuccio/Kommission (F-127/12, Slg. ÖD, EU:F:2013:161), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. |
3. |
Herr Marcuccio wird verurteilt, dem Gericht gemäß Art. 90 seiner Verfahrensordnung einen Betrag von 2 000 Euro zu erstatten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/43 |
Beschluss des Gerichts vom 18. September 2014 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-699/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift - Klagefrist - Verspätung - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))
2014/C 409/62
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013, Marcuccio/Kommission (F-145/12, Slg. ÖD, EU:F:2013:162), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. |
3. |
Herr Marcuccio wird verurteilt, dem Gericht gemäß Art. 90 seiner Verfahrensordnung einen Betrag von 2 000 Euro zu erstatten. |
17.11.2014 |
DE |
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C 409/44 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. September 2014 — Frucona Košice/Kommission
(Rechtssache T-103/14 R II)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Alkoholische Getränke und Spirituosen - Erlass einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Neuer Antrag - Fehlen neuer Tatsachen - Kein fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit))
2014/C 409/63
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Antragstellerin: Frucona Košice a.s. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, B. Hartnett, J. Holmes, Barristers und Rechtsanwalt O. Geiss)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, P.-J. Loewenthal und K. Walkerová)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hat (ABl. 2014, L 176, S. 38), soweit der Slowakischen Republik damit aufgegeben wird, die Beihilfe zurückzufordern
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
17.11.2014 |
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C 409/44 |
Klage, eingereicht am 23. Juli 2014 — HB u. a./Kommission
(Rechtssache T-361/14)
2014/C 409/64
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: HB (Linz, Österreich); Hans Joachim Richter (Bremen, Deutschland); Carmen Arsene (Pitesti, Rumänien); Robert Coates Smith (Glatton, Vereinigtes Königreich); Magdalena Anna Kuropatwinska (Warschau, Polen); Nathalie Louise Klinge (Zuidbroek, Niederlande); und Christos Yiapanis (Paphos, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Kolar)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragten,
— |
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. März 2014, durch die die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Ethics for Animals and Kids“ verweigert wurde, für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Kommission habe mit der Entscheidung, durch die die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Ethics for Animals and Kids“ verweigert wurde, ihre Zuständigkeit verkannt und gegen ihre Schutzplicht, das allgemeine Willkürverbot und die Artikel 11 und 13 AEUV verstoßen.
17.11.2014 |
DE |
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C 409/45 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2014 — „Einer von uns“ u. a./Parlament u. a.
(Rechtssache T-561/14)
2014/C 409/65
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. de La Hougue)
Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Mitteilung KOM(2014) 355 endg. der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 für nichtig zu erklären; |
— |
den Beklagten die Verfahrenskosten der Kläger aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Antwort der Kommission auf den Gesetzesvorschlag der Kläger und auf die von den Klägern in der Bürgerinitiative „Einer von uns“ vorgebrachten Anliegen sei nicht zufriedenstellend, da die Kommission i) sich nicht zu dem Umstand äußere, dass der menschliche Embryo ein menschliches Wesen sei und ii) sich nicht mit offensichtlichen Widersprüchen auseinandersetze. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den demokratischen Prozess, da die Kommission:
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß der Verordnung Nr. 211/2011 gegen die Verträge. Die Kläger tragen vor, dass:
|
(1) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. 2011, L 65, S. 1).
17.11.2014 |
DE |
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C 409/45 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2014 — Polyelectrolyte Producers Group und SNF/Kommission
(Rechtssache T-573/14)
2014/C 409/66
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group (Brüssel, Belgien) und SNF SAS (Andrézieux Bouthéon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Cana und A. Patsa)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären, weil sie einen festen Konzentrationsgrenzwert von 100 ppm für Restmonomere festlegt; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Aufhebung des Beschlusses 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (1).
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der EU-Umweltzeichen-Verordnung (2), da die Kommission unter Kriterium 1 Teil B Kriterium (B3) Buchst. e des Anhangs des angefochtenen Beschlusses einen festen Konzentrationsgrenzwert von 100 ppm für Restmonomere festgelegt habe. Die in diesem Buchstaben festgelegten Voraussetzungen verstoßen nach Auffassung der Klägerinnen:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da der angefochtene Beschluss:
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die ihr obliegende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung, da sie beim Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht sorgfältig und unparteiisch alle erheblichen Faktoren und Umstände geprüft habe |
(1) ABl. L 135, S. 24. Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2774.
(2) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. 2010, L 27, S. 1).
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/47 |
Klage, eingereicht am 1. August 2014 — EAEPC/Kommission
(Rechtssache T-574/14)
2014/C 409/67
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Association of Euro Pharamceutical Companies (EAEPC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, L. Ortiz Blanco, Á. Givaja Sanz und M. Araujo Boyd)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären; |
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Mai 2014 in der Sache COMP/AT.36957 — Glaxo Wellcome für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 3654 final der Kommission vom 27. Mai 2014 in der Sache COMP/AT.36957 — Glaxo Wellcome, mit dem die Kommission die Beschwerde der Klägerin zurückweist und sich somit weigert, den von der Glaxo Wellcome SA, jetzt GlaxoSmithKline SA, angeblich begangenen Verstoß gegen Art. 101 AEUV im Licht der Urteile vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01, EU:T:2006:265) und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services/Kommission (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610) weiter zu untersuchen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Art. 101 AEUV, 105 AEUV und 266 AEUV sowie gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) begangen, da sie das Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission (EU:C:2009:610) dahin aufgefasst habe, dass damit die ursprüngliche Entscheidung von 2001 als nichtig angesehen werde und dass der Sachverhalt so zu behandeln sei, als ob die Kommission die Entscheidung von 2001 nie erlassen habe. Außerdem habe die Kommission ihre Begründungspflicht und ihre Pflicht verletzt, die Klägerin vor dem Erlass des endgültigen Beschlusses in dieser Sache anzuhören. |
2. |
Als zweiten Klagegrund bringt die Klägerin vor, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 101 AEUV verstoße oder dass die Kommission ihrer Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV bei der Beurteilung des Vorliegens eines Interesses der EU an der Sache nicht nachgekommen sei. Zudem habe die Kommission gegen das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, es seien im angefochtenen Beschluss nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft worden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/48 |
Klage, eingereicht am 10. August 2014 — Pro Asyl/EASO
(Rechtssache T-617/14)
2014/C 409/68
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Pro Asyl Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V. (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hilbrans)
Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Beklagten vom 10. Juni 2014 — EASO/ED/2014/134 für nichtig zu erklären, soweit der Zugang zum Einsatzplan für die Entsendung von EU-Asylunterstützungsteams nach Bulgarien („Operating Plan on Bulgaria“) versagt wird sowie der Zugang zum Dokumentenregister nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 des Beklagten nicht gewährt wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Informationszugangsrechts des Klägers Der Kläger trägt vor, dass ein Ausnahmegrund von dem generellen Informationszugangrecht des Klägers nach Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) in Bezug zu dem streitgegenständlichen „Operating Plan on Bulgaria“ nicht vorliege. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Verweigerung des Informationszugangs insbesondere nicht durch den Schutz von Beratungen zur Erstellung des Dokuments nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt werden könne, da der „Operating Plan“ fertiggestellt sei. Darüber hinaus handele es sich bei dem „Operating Plan on Bulgaria“ nicht um ein Dokument eines Dritten nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, weil der Beklagte und die Republik Bulgarien den Plan gemeinsam gezeichnet hätten. Daher stamme der „Operating Plan“ auch nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht von diesem Mitgliedstaat. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Zugangsrechts zum Register Der Kläger macht ferner geltend, dass die angegriffene Entscheidung auch insoweit aufzuheben sei, als sie dem Kläger Zugang zu dem elektronischen Dokumentenregister nach Art. 11 Verordnung Nr. 1049/2001 bzw. Art. 11 der Entscheidung Nr. 6 des Verwaltungsrats von EASO versage. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
17.11.2014 |
DE |
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C 409/48 |
Klage, eingereicht am 14. August 2014 — Bionorica/Kommission
(Rechtssache T-619/14)
2014/C 409/69
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bionorica SE (Neumarkt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Weidner, T. Guttau und N. Hußmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Beklagte es unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vom 20. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 404/09) unterlassen hat, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit mit der wissenschaftlichen Bewertung von gesundheitsbezogenen Angaben zu Pflanzenstoffen zur Verabschiedung einer Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben für Pflanzenstoffe gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie aller für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen zu beauftragen, |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend.
Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (1)
Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Untätigkeit der Kommission gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006, der mit dem 31. Januar 2010 eine feste Umsetzungsfrist vorschreibe. Die Klägerin rügt, dass die Kommission diese Frist habe verstreichen lassen. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission nicht berechtigt sei, die wissenschaftliche Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben für Pflanzenstoffe zeitlich unbefristet auszusetzen. Die Untätigkeit der Beklagten leiste, nach Ansicht der Klägerin, einer unionsweiten Rechtszersplitterung Vorschub und widerspreche dem Grundanliegen der Verordnung, europaweit einheitliche Regeln zu schaffen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9).
17.11.2014 |
DE |
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C 409/49 |
Klage, eingereicht am 15. August 2014 — Diapharm/Kommission
(Rechtssache T-620/14)
2014/C 409/70
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Diapharm GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Weidner, N. Hußmann und T. Guttau)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Beklagte es unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vom 20. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 404/09) unterlassen hat, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit mit der wissenschaftlichen Bewertung von gesundheitsbezogenen Angaben zu Pflanzenstoffen zur Verabschiedung einer Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben für Pflanzenstoffe gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie aller für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen zu beauftragen, |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend.
Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (1)
Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Untätigkeit der Kommission gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006, der mit dem 31. Januar 2010 eine feste Umsetzungsfrist vorschreibe. Die Klägerin rügt, dass die Kommission diese Frist habe verstreichen lassen. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission nicht berechtigt sei, die wissenschaftliche Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben für Pflanzenstoffe zeitlich unbefristet auszusetzen. Die Untätigkeit der Beklagten leiste, nach Ansicht der Klägerin, einer unionsweiten Rechtszersplitterung Vorschub und widerspreche dem Grundanliegen der Verordnung, europaweit einheitliche Regeln zu schaffen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9).
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/50 |
Klage, eingereicht am 20. August 2014 — Beul/Parlament und Rat
(Rechtssache T-640/14)
2014/C 409/71
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Carsten René Beul (Neuwied, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Pott und T. Eckhold)
Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen folgende Klagegründe geltend.
Der Kläger rügt an erster Stelle, dass die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (1) von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei.
Ferner sieht der Kläger in den Regelungen der Verordnung Nr. 537/2014 einen unzulässigen Eingriff in die gemäß Art. 6 Abs. 1 EU in Verbindung mit Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Berufsfreiheit. Der Kläger führt aus, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit insbesondere wegen fehlender Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus macht der Kläger einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip geltend.
(1) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 S. 77).
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/50 |
Klage, eingereicht am 15. September 2014 — Trioplast Industrier/Kommission
(Rechtssache T-669/14)
2014/C 409/72
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Trioplast Industrier AB (Smålandsstenar, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Pettersson)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
1) |
Nichtigerklärung:
|
2) |
hilfsweise, Schadensersatz gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgrund der im Antrag angeführten Verstöße gegen EU-Recht für:
|
3) |
Schadensersatz gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgrund der Verstöße gegen EU-Recht im Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem die Kommission im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Sache T-40/06 die Bankgarantie weder freigab noch den Betrag herabsetzte, für die durch die Stellung einer Sicherheit entstandenen Kosten in Höhe von 22 783,90 Euro oder einen Teilbetrag davon. |
4) |
Zinsen auf den zugesprochenen Betrag. |
5) |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Das Schreiben der Kommission entbehre einer Rechtsgrundlage:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift und fehlende Zuständigkeit:
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen:
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV:
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
|
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe durch die Weigerung, die Bankgarantie der Klägerin nach dem Urteil von 2010 freizugeben, einen Rechtsfehler begangen:
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17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/52 |
Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-673/14)
2014/C 409/73
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. De Stefano, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die italienische Regierung hat beim Gericht der Europäischen Union den Beschluss C (2014) 4537 final der Europäischen Kommission vom 9. Juli 2014, bekannt gegeben am 10. Juli 2014, bezüglich der Gründung der Gesellschaft Airport Handling SpA durch die Gesellschaft SEA SpA angefochten.
Mit dieser Maßnahme habe die Europäische Kommission ein förmliches Prüfverfahren gegen die Italienische Republik eingeleitet und vorab festgestellt, dass:
— |
die Gründung der Gesellschaft Airport Handling SpA durch SEA SpA und die anschließende Übertragung von Kapital in Höhe von 25 Mio. Euro eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle; |
— |
die Gesellschaft Airport Handling SpA als Nachfolgerin der Gesellschaft SEA Handling SpA angesehen werden könne und so weiterhin in den Genuss der von dieser Gesellschaft erhaltenen Beihilfen komme, die Gegenstand des Beschlusses C (2012) 9448 final vom 19. Dezember 2012 seien, mit der Folge, dass die Airport Handling SpA hinsichtlich der Pflicht zur Rückerstattung dieser Beihilfen an die Stelle der SEA Handling SpA getreten sei. |
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit und der Art. 10 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung des Grundsatzes der Sorgfalt und Unparteilichkeit des Verwaltungshandelns.
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung des Grundsatzes der Vorsicht und der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns.
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung der Art. 108, 120, 145 und 146 AEUV.
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung von Art. 108 AEUV in Bezug auf die angenommene Kontinuität zwischen den Geschäftstätigkeiten von SEA Handling und Airport Handling.
|
6. |
Sechster Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung von Art. 108 AEUV in Bezug auf die angenommene Zurechenbarkeit der angeblichen Beihilfe an den Staat.
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7. |
Siebter Klagegrund: Verletzung und falsche Anwendung von Art. 108 AEUV in Bezug auf die angeblich fehlende wirtschaftliche Vernünftigkeit.
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17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/54 |
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Teva UK u. a./Kommission
(Rechtssache T-679/14)
2014/C 409/74
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Teva UK Ltd (West Yorkshire, Vereinigtes Königreich), Teva Pharmaceuticals Europe BV (Utrecht, Niederlande) und Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Tayar und Rechtsanwältin A. Richard)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klageschrift entgegenzunehmen und die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
Art. 3 des Beschlusses COMP/AT.396123 „Perindopril (Servier)“ vom 9. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Teva UK Ltd, die Teva Pharmaceuticals Europe BV und die Teva Pharmaceuticals Industries Ltd gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben; |
— |
die gegen die Teva UK Ltd, die Teva Pharmaceuticals Europe BV und die Teva Pharmaceuticals Industries Ltd in Art. 7 des Beschlusses COMP/AT.39612 „Perindopril (Servier)“ vom 9. Juli 2014 verhängte Geldbuße aufzuheben; |
— |
die Geldbuße wesentlich herabzusetzen, falls der Gerichtshof Art. 3 des Beschlusses nicht für nichtig erklärt oder die Geldbuße nicht vollständig aufhebt; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen Rechts- und Tatsachenirrtum begangen, als sie die von Teva und Servier am 13. Juni 2006 geschlossene Vereinbarung als bezweckte Beschränkung beschrieben habe. In rechtlicher Hinsicht habe die Kommission unzutreffend alle Vereinbarungen, durch die der Wettbewerb beschränkt werden könne, als bezweckte Beschränkungen angesehen, anstatt dies nur bei Vereinbarungen zu tun, die naturgemäß unzweideutig eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen ließen. In tatsächlicher Hinsicht zeigten die Umstände beim Abschlusses der Vereinbarung, insbesondere die tatsächlichen Risiken im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum, mit denen Teva konfrontiert gewesen sei, dass Teva die Vereinbarung abgeschlossen habe, um einen zeitnahen Markteintritt sicherzustellen und nicht etwa, um als Gegenleistung für einen verzögerten Markteintritt eine Belohnung zu erhalten. |
2. |
Der zweite Klagegrund betrifft einen Rechts- und Tatsachenirrtum der Kommission, weil sie die Vereinbarung als bewirkte Beschränkung angesehen habe. Der Beschluss enthalte nämlich keinen hinreichenden Beweis für eine Wettbewerbsbeschränkung im Vergleich zur maßgeblichen kontrafaktischen Fallkonstellation. |
3. |
Als dritter Klagegrund wird vorgebracht, dass der Gerichtshof, selbst wenn er feststellen sollte, dass die Vereinbarung unter Art. 101 Abs. 1 AEUV falle, zu dem Ergebnis kommen müsse, dass die Kommission das Vorbringen und das Beweisanmaterial nicht hinreichend geprüft habe, das die Klägerinnen beigebracht hätten, um zu belegen, dass Effizienzsteigerungen vorlägen und die Vereinbarung alle Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfülle. |
4. |
Der vierte Klagegrund zielt auf eine Aufhebung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße oder zumindest deren wesentliche Herabsetzung ab. Erstens verstoße der Beschluss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des berechtigten Vertrauens, weil er eine hohe Geldbuße gegen Teva festsetze. Zweitens sei die Kommission zu Unrecht von ihren Leitlinien zur Berechnung von Geldbußen abgewichen und habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des berechtigten Vertrauens, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie eine überhöhte Geldbuße gegen Teva verhängt habe. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund werden wesentliche Verfahrensfehler der Kommission gerügt. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/55 |
Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Novomatic/HABM — Simba Toys (African SIMBA)
(Rechtssache T-687/14)
2014/C 409/75
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Simba Toys GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juli 2014 in der Sache R 2098/2013-4 aufzuheben, mit der Konsequenz, dass das HABM den Widerspruch mangels Waren- und/oder Zeichenähnlichkeit bzw mangels Verwechslungsgefahr in seiner Gesamtheit zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 009752271 „African SIMBA“, anmeldungsgemäß zur Registrierung zuzulassen haben wird; |
— |
dem HABM und, im Fall der schriftlichen Intervention der Widersprechenden die eigenen Kosten und den Ersatz der Kosten der klagenden Partei in dem Beschwerdeverfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und in diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke, die die Wortelemente „African SIMBA“ enthält, für Waren der Klasse 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 7 52 271
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Nationale Bildmarke, die das Wortelement „Simba“ enthält sowie die Internationale Registrierung der Wortmarke „SIMBA“ für Waren der Klasse 28
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
17.11.2014 |
DE |
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C 409/55 |
Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Puma/HABM — Sinda Poland (Darstellung eines fiktiven Tieres)
(Rechtssache T-692/14)
2014/C 409/76
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sinda Poland Corporation Sp. z.o.o. (Warschau, Polen)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung vom 14. September 2012 (Sache R 2214/2013-5) mit der Begründung aufzuheben, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht richtig angewendet wurde, was zur unrichtigen Feststellung führte, dass die kollidierenden Marken in visueller und begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Sinda Poland Corporation Sp. z.o.o. die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Amt aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit der Darstellung eines fiktiven Tieres für Waren der Klasse 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 1 42 395.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierungen Nr. 3 69 075 und Nr. 4 80 105 für Waren der Klassen 18, 25 und 28 und die internationale Registrierung Nr. 5 93 987 für Waren und Dienstleistungen in allen Klassen.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
17.11.2014 |
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C 409/56 |
Klage, eingereicht am 22. September 2014 — EREF/Kommission
(Rechtssache T-694/14)
2014/C 409/77
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Renewable Energies Foundation (EREF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Prall)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
diejenigen Bestimmungen der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 vom 28. Juni 2014 (ABl. C 200 S. 1) für nichtig zu erklären, die die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Kapitel 3.3.2 („Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien“) über die Ausgestaltung von Förderregelungen für erneuerbare Energien betreffen; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
|
4. |
Vierter Klagegrund: Ermessensmissbrauch
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17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/57 |
Klage, eingereicht am 26. September 2014 — Omega/HABM (Darstellung eines Bild in schwarz und weiß)
(Rechtssache T-695/14)
2014/C 409/78
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Omega International GmbH (Bad Oldesloe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Becker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juli 2014 in der Sache R 1037/2014-5 aufzuheben, und die Marke unter der Anmeldenummer 1 2 1 74 215 als Marke einzutragen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke, die ein Bild in schwarz und Weiß darstellt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 32 und 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 2 1 74 215.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Das Zeichen ist geeignet, dem durchschnittlich interessierten Verbraucher die Ware zu kennzeichnen.
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/58 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2014 von Bernat Montagut Viladot gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juli 2014 in der Rechtssache F-160/12, Montagut/Kommission
(Rechtssache T-696/14 P)
2014/C 409/79
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Bernat Montagut Viladot (Schaerbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Rodríguez-Gigirey Pérez und J. Simón Sánchez)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juli 2014 in der Rechtssache F-160/12, Montagut/Kommission, aufzuheben; |
— |
die von Herrn Montagut Viladot in der Rechtssache F-160/12 eingelegte Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
das vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug angeführte Vorbringen für mit Art. 139 der Verfahrensordnung vereinbar anzusehen und die Entscheidung vom 8. Februar 2012 aufzuheben, soweit der Kläger damit nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufgenommen wird; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel wird gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juli 2014 in der Rechtssache F-160/12, Montagut Viladot/Kommission, eingelegt, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers abgewiesen wurde, die darauf gerichtet war, die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/206/11 (AD 5) aufzuheben, weil sein Name nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufgenommen wurde.
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler aufgrund der Auslegung der Vorschriften des Titels 3 Punkt 2 des Anhangs der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens durch das Gericht für den öffentlichen Dienst und aufgrund der Auslegung der spanischen Rechtsvorschriften über Hochschulabschlüsse
|
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
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3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Vertrauensschutz
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17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/59 |
Klage, eingereicht am 29. September 2014 — MIP Metro/HABM — Associated Newspapers (METRO)
(Rechtssache T-697/14)
2014/C 409/80
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Associated Newspapers Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2014 in der Sache R 606/2013-5 aufzuheben, soweit sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 4. März 2013 über den Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung 7 79 116„METRO“ aufhebt, und den Fall zur Prüfung und Entscheidung in der Sache an die Widerspruchsabteilung zurückweist; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke, die das Wortelement METRO enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 79 116.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „METRO“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wird aufgeheben und die Sache an die Widerspruchsabteilung zurück geschickt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94.
17.11.2014 |
DE |
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C 409/60 |
Klage, eingereicht am 24. September 2014 — TV1/Kommission
(Rechtssache T-700/14)
2014/C 409/81
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: TV1 GmbH (Unterföhring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Scherer-Leydecker, J. Mey und A. Rausch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Vergabeentscheidung der Europäischen Kommission betreffend Los IV der Ausschreibung PO/2014-03/A4 für nichtig zu erklären und die Beschlüsse der Beklagten, den Auftrag nicht an die Klägerin zu vergeben, mitgeteilt am 25. Juli 2014, sowie den Beschluss der Beklagten, den Auftrag für Los IV an ein anderes Unternehmen zu vergeben, mitgeteilt am 1. August 2014, aufzuheben; |
— |
den durch oder nach Zuschlagserteilung abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag für nichtig zu erklären; |
— |
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen, einschließlich etwaiger Gerichtskosten, etwaiger Leistungen an Sachverständige und der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen der Klägerin, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Anwaltsvergütung; |
— |
der Beklagten im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts zur Vorlage der Vergabeakte und sonstiger relevanter Dokumente aufzufordern und der Klägerin vollumfassend die bislang versagte Akteneinsicht zu gewähren. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Ungewöhnlich niedriges Angebot des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat Die Klägerin rügt, dass die Kommission eine sorgfältige Prüfung des, nach Ansicht der Klägerin, offensichtlich ungewöhnlich niedrigen Angebots des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, unterlassen habe und dieses Angebot bzw. den Bieter nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen habe. Die Kommission habe damit ihre Pflicht gemäß Art. 110 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 (1) i.V.m. Art. 151 der Verordnung Nr. 1268/2012 (2) sowie die ihr aus Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsende Verpflichtung zu einer guten Verwaltung verletzt. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Ausschreibungsunterlagen Die Klägerin rügt ferner, dass die Kommission vergaberechtliche Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs sowie Artikel 102 EU-Haushaltsordnung verletzt habe. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission die Voraussetzungen des Artikels 105 der EU-Haushaltsordung an vollständige, klare und präzise Ausschreibungsunterlagen nicht beachtet habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Bewertung des Angebots des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat An dieser Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung des Angebots des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, nicht der Begründungspflicht genüge und auf unrichtig ermittelten Sachverhalten sowie offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Ermessensmissbrauch beruhe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Bewertung des Angebots der Klägerin Die Klägerin rügt zudem, dass die Auskünfte der Kommission hinsichtlich des Angebots der Klägerin nicht der Begründungspflicht genügten und der Kommission bei der Bewertung des Angebots der Klägerin offensichtliche Beurteilungs- und Ermessensfehler unterlaufen seien. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/61 |
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2014 — Marine Harvest/Kommission
(Rechtssache T-704/14)
2014/C 409/82
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marine Harvest ASA (Bergen, Norwegen) (Prozessbevollmächtigter: R. Subiotto, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 in der Sache COMP/M.7184 — Marine Harvest/Morpol (Art. 14 Abs. 2 Verf.) für nichtig zu erklären, |
— |
hilfsweise, die gegen Marine Harvest durch diesen Beschluss festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären, |
— |
äußerst hilfsweise, die gegen Marine Harvest durch diesen Beschluss festgesetzten Geldbußen erheblich herabzusetzen, |
— |
in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Marine Harvest in dieser Sache entstandenen Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten und Ausgaben zu tragen, und jede andere vom Gericht für angemessen erachtete Maßnahme zu ergreifen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass der Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sei, da darin festgestellt werde, dass Marine Harvest ihren Erwerb einer 48,5 %-Beteiligung an Morpol im Dezember 2012 (Erwerb vom Dezember 2012) nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates hätte anmelden und vor Erhalt der Genehmigung für diesen Teil der Gesamttransaktion vom Erwerb der 48,5 %-Beteiligung hätte absehen müssen. Damit habe der Beschluss die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates auf den Erwerb vom Dezember 2012 und das nachfolgende, aufgrund dieses Erwerbs nach den norwegischen Regelungen im Bereich öffentlicher Übernahmen erforderliche öffentliche Angebot sowie den einheitlichen Charakter eben dieser Vorgänge verneint, die Marine Harvest immer rasch einzuleiten beabsichtigt habe, um die vollständige Kontrolle über Morpol zu erlangen. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass der Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sei, da darin festgestellt werde, dass Marine Harvest fahrlässig gehandelt habe, indem sie den Erwerb vom Dezember 2012 nicht angemeldet und nicht vor Erhalt der Genehmigung dieses Teils der Gesamttransaktion vom Erwerb der 48,5 %-Beteiligung abgesehen habe. Dabei habe der Beschluss außer Acht gelassen, dass Marine Harvest vernünftigerweise weder objektiv noch subjektiv habe vorhersehen können, dass der Erwerb vom Dezember 2012 und das nachfolgende öffentliche Angebot nicht in den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fallen würden. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der Beschluss gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung verstoße, indem gegen Marine Harvest für (i) das Unterlassen der Anmeldung des Erwerbs vom Dezember 2012 vor (ii) seiner Durchführung durch den Erwerb der 48,5 %-Beteiligung an Morpol ein Bußgeld festgesetzt werde. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird, hilfsweise, geltend gemacht, dass die Festsetzung eines Bußgelds gegen Marine Harvest durch den Beschluss wegen der Neuartigkeit der Sach- und Rechtsfragen in diesem Fall und der jüngsten Handhabung eines vergleichbaren Falles durch die Kommission, in dem sie (i) keine Untersuchung eingeleitet habe, (ii) zu keinem endgültigen und bindenden Schluss hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates gekommen sei und (iii) keine Geldbuße festgesetzt habe, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, „nullum crimen, nulla poena sine lege“ und der Gleichbehandlung verstoße. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird, äußerst hilfsweise, gerügt, dass der Beschluss offensichtliche Rechts- und Tatsachenfehler aufweise und keine Begründung für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen in diesem Fall enthalte, da darin (i) die Berechnung der Geldbußen nicht erläutert werde, der Beschluss (ii) die Schwere der behaupteten Verstöße durch Bezugnahme auf Faktoren hervorhebe, die dies nicht unterstützten, er (iii) mit der unzutreffenden Begründung, dass Marine Harvest im Voranmeldungszeitraum nicht hinreichend zusammengearbeitet habe, Zeiträume in die Dauer der Zuwiderhandlung einschließe, die er in anderen Fälle nicht einbezogen habe, er (iv) die Geldbußen in einer Höhe festsetze, die in Bezug auf Dauer und Schwere des behaupteten Verstoßes und der zu erreichenden Ziele unverhältnismäßig sei, und er (v) mildernde Umstände, einschließlich des transparenten und kooperativen Prozesses der Fusionskontrolle, des Fehlens relevanter Präzedenzfälle und des entschuldbaren Irrtums bei Begehung des behaupteten Verstoßes, übersehe. |
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/62 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2014 — Grundig Multimedia/HABM (DetergentOptimiser)
(Rechtssache T-707/14)
2014/C 409/83
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Grundig Multimedia AG (Stansstad, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Walter und M. Neuner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juli 2014 in der Sache R 172/2014-1 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem HABM, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DetergentOptimiser“ für Waren der Klasse 7 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 49 559.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/63 |
Klage, eingereicht am 6. Oktober 2014 — Herbert Smith Freehills/Rat
(Rechtssache T-710/14)
2014/C 409/84
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Herbert Smith Freehills LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Wytinck)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung 18/c/01/14 des Rates der Europäischen Union vom 23. Juli 2014 für nichtig zu erklären; und |
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dem Rat die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung 18/c/01/14 des Rates vom 23. Juli 2014, mit der der Rat den Zweitantrag des Klägers auf Zugang zu gewissen Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (2) abgelehnt hat.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Der Rat habe gegen Art. 4 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, weil i) nicht alle der vom Rat angeführten Dokumente unter die Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung fielen, und ii) gemäß dem Antrag des Antragstellers auf Zugang zu Dokumenten ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung der angeführten Dokumente bestehe. |
2. |
Der Rat habe gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, weil er keinen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt habe. |
3. |
Der Rat habe im Hinblick auf den Umfang des Antrags des Antragstellers auf Zugang zu Dokumenten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/63 |
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2014 — Arcofin u. a./Kommission
(Rechtssache T-711/14)
2014/C 409/85
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Arcofin SCRL (Schaerbeek, Belgien), Arcopar SCRL (Schaerbeek) und Arcoplus (Schaerbeek) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. B. Martens, A. Verlinden und C. Maczkovics)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit darin die Beihilfemaßnahme für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und der belgische Staat aufgefordert wird, die Beihilfe zurückzufordern und sich jeder Zahlung aus der Garantie an die privaten Anteilseigner der Klägerinnen zu enthalten; |
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weiter hilfsweise, Art. 2, Art. 3 und Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit diese Artikel den belgischen Staat auffordern, die Beihilfe zurückzufordern und sich jeder Zahlung aus der Garantie an die privaten Anteilseigner der Klägerinnen zu enthalten; |
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der Kommission in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/686/EU der Kommission vom 3. Juli 2014 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C [2014] 1021 final) über die staatliche Beihilfe Belgiens in Form einer Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (staatliche Beihilfe SA.33927 [2012/C] [ex 2011/NN]) (ABl. L 284, S. 53).
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 108 und Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1), den Grundsatz der Begründung von Rechtsakten und die Verfahrensregeln zur Beweislast und Beweisführung verstoßen, indem sie zu Unrecht und ohne hierfür eine Begründung zu geben angenommen habe, dass die Klägerinnen die einzigen tatsächlichen Begünstigten der Beihilfe gewesen wären. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 296 Abs. 2 AEUV und den Grundsatz der Begründung von Rechtsakten verstoßen sowie den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt, indem sie zu Unrecht und ohne hierfür eine Begründung zu geben angenommen habe, dass die Garantieregelung den Wettbewerb mit anderen Genossenschaften und Anbietern von Finanzanlageprodukten verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten einschränken könne. |
3. |
Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu Unrecht entschieden habe, dass die Garantieregelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Die Klägerinnen machen geltend, dass, soweit eine staatliche Beihilfe vorliege, diese als Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Belgiens im Sinne des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar hätte erklärt werden müssen. |
4. |
Vierter, weiter hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da das berechtigte Vertrauen, das die Klägerinnen in die Rechtmäßigkeit der Maßnahme haben durften, dem Verlangen der Kommission nach einer Rückforderung der Beihilfe entgegenstehe. |
5. |
Fünfter, höchst hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 und Art. 108 AEUV sowie die Verordnung (EG) Nr. 659/1999, Ermessensüberschreitung oder jedenfalls Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da ein Beschluss, mit dem die Kommission einem Mitgliedstaat auferlege, eine bestimmte Maßnahme zur Aufhebung der Beihilfe zu treffen, wie im vorliegenden Fall, sich jeder Zahlung an die privaten Anteilseigner der Klägerinnen zu enthalten, offensichtlich die Befugnisse der Kommission übersteige oder jedenfalls offensichtlich unverhältnismäßig sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/65 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Oktober 2014 — Ratioparts-Ersatzteile/HABM — IIC (NORTHWOOD)
(Rechtssache T-509/13) (1)
2014/C 409/86
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/65 |
Beschluss des Gerichts vom 11. September 2014 — AEMN/Parlament
(Rechtssache T-678/13) (1)
2014/C 409/87
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/65 |
Beschluss des Gerichts vom 11. September 2014 — AEMN/Parlament
(Rechtssache T-679/13) (1)
2014/C 409/88
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/66 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 10. September 2014 — Carneiro/Europol
(Rechtssache F-122/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal von Europol - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Umdeutung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))
2014/C 409/89
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Maria José Carneiro (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kempeners und M. Itani)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und J. Arnould)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern, und auf Verurteilung von Europol zur Zahlung der Differenz zwischen den Bezügen, die sie weiterhin von Europol hätte erhalten können, und jeder sonstigen Vergütung, die sie tatsächlich erhalten hat
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und als teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Frau Carneiro trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Polizeiamts. |
(1) ABl. C 52 vom 22.2.2014, S. 53.