ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 407

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
15. November 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2014/C 407/01

Stellungnahme der Kommission vom 14. November 2014 zum Entwurf einer Verordnung der Europäischen Zentralbank über Geldmarktstatistiken

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 407/02

Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7253 — Groupe Lagardère/SNCF Participations/JV) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 407/03

Euro-Wechselkurs

4

2014/C 407/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 22. April 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.6905 — INEOS/Solvay/JV — Berichterstatter: Estland

5

2014/C 407/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — INEOS/Solvay/JV (M.6905)

6

2014/C 407/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 8. Mai 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.6905 — INEOS/Solvay/JV) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2984 final)  ( 1 )

8

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2014/C 407/07

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

14

 

Euratom-Versorgungsagentur

2014/C 407/08

Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2013

15

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 407/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7400 — Federal-Mogul Corporation/TRW Engine Components) ( 1 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 14. November 2014

zum Entwurf einer Verordnung der Europäischen Zentralbank über Geldmarktstatistiken

2014/C 407/01

Einleitung

Am 8. September 2014 ersuchte die Europäische Zentralbank (EZB) die Kommission um eine Stellungnahme zum Entwurf einer neuen Verordnung über Geldmarktstatistiken.

Die Kommission begrüßt dieses Ersuchen und erkennt an, dass die EZB dabei gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) handelt, die Kommission zu allen EZB-Verordnungsentwürfen zu konsultieren, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt, damit die bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung der Informationsbedürfnisse von EZB und Kommission erforderliche Kohärenz gesichert ist. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Kommission ist für beide Organe wie auch für die Nutzer und Auskunftgebenden nützlich, da auf diese Weise europäische Statistiken effizienter erstellt werden können. Die Kommission begrüßt auch, dass in der genannten Verordnung ausdrücklich auf ihre Stellungnahme Bezug genommen wird.

Die Kommission begrüßt die Initiative der EZB, Daten über Geldmärkte zu erheben. Die Kommission unterstützt alle Bestrebungen, die Transparenz dieser Märkte zu erhöhen und erkennt den Bedarf an Daten zur Erstellung zuverlässiger und fundierter Benchmarks, die mit den vor kurzem von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Leitlinien im Einklang stehen, an.

Die erheblichen Vorzüge des Vorschlags liegen auf der Hand; sie sind für ein breites Spektrum von Interessenträgern und für unterschiedliche Zwecke von Bedeutung: geldpolitische Analyse, Erstellung von Referenzzinssätzen, Aufgaben der Bankenaufsicht, politische Analyse und Transparenz der genannten Märkte. All dies ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems von entscheidender Bedeutung.

Die Kommission legt Wert darauf, dass von der EZB im Wege dieser Verordnung erhobene Daten über die Geldmärkte anderen einschlägig tätigen Unionsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

Dem Vorschlag zufolge werden die Daten bei den monetären Finanzinstituten (MFI) erhoben. Die Kommission hat Bedenken, dass in der Liste der MFI Einheiten enthalten sind, deren Tätigkeit nicht die Entgegennahme von Einlagen umfasst, und betont, dass die statistischen Grundsätze eingehalten werden sollten.

Kommentare zum Vorschlag für einen Rechtsakt und Änderungsvorschläge

Diese Initiative erfordert die Meldung einer Reihe von Geldmarktgeschäften wie unbesicherte Schuldtitel, bestimmte kurzfristige Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (z. B. Pensionsgeschäfte, „Buy/sell-back“-Geschäfte) und Derivate. Somit kann die EZB aufgrund der Meldungen ihrer Aufgabe, umfassende, detaillierte und harmonisierte statistische Daten zu den Geldmärkten des Euro-Währungsgebiets zu erstellen, nachkommen.

Diese Initiative steht mit zwei bedeutenden Entwicklungen in der Rechtssetzung der EU in engem Zusammenhang:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, KOM(2014) 40 final vom 29.1.2014:

Sobald die Verordnung erlassen ist, müssen die Einzelheiten aller in der EU abgeschlossenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte einschließlich kurzfristiger Pensionsgeschäfte und „Sell/buy-back“-Geschäfte bei einem Transaktionsregister gemeldet werden. Die Zentralbanken der EU sowie andere zuständige Behörden werden zu sämtlichen Daten Zugang haben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Da die Meldepflicht nach 2017 in Kraft treten dürfte, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich überschneidende Berichtsanforderungen für die Marktteilnehmer vermieden werden.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2):

Von ähnlich grundlegender Bedeutung ist es, dass vermieden werden sollte, den Marktteilnehmern bei Derivatgeschäften sich überschneidende Meldepflichten aufzuerlegen. Zu diesem Zweck sollte die EZB-Initiative die in den Transaktionsregistern bereits vorhandenen Daten berücksichtigen und nur die Datenelemente verlangen, die für die Erstellung der Statistiken noch erforderlich sind.

Da es sich überschneidende Meldepflichten zu vermeiden gilt, wird unter Berücksichtigung des baldigen Inkrafttretens einer Verordnung über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften vorgeschlagen, dass Artikel 11 derart geändert wird, dass nach der anfänglichen ersten Überarbeitung die regelmäßigen Aktualisierungen in kürzeren als zweijährigen Abständen erfolgen, sobald ähnliche, durch EU-Rechtsvorschriften neu erlassene Meldepflichten in Kraft treten. Zur Untermauerung dieser Änderung wird in ähnlicher Weise vorgeschlagen, einen neuen Erwägungsgrund aufzunehmen, indem festgehalten ist, dass in Fällen, in denen die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts oder Derivatkontrakts bereits einem Transaktionsregister gemeldet wurden — und sofern die EZB effektiv Zugriff auf die Einzelheiten dieser Transaktionen hat —, die in der EZB-Verordnung über Geldmarktstatistiken festgelegten Meldepflichten als erfüllt angesehen werden sollten.

Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt den Verordnungsentwurf grundsätzlich insofern, als er zur Erhebung zuverlässiger Finanzmarktstatistiken auf europäischer Ebene beiträgt, was für die Interessenträger, zu denen auch die Kommission gehört, von hoher Bedeutung ist.

Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass auf die oben erwähnten Aspekte eingegangen werden sollte.

Brüssel, den 14. November 2014

Für die Kommission

Marianne THYSSEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/3


Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7253 — Groupe Lagardère/SNCF Participations/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 407/02

Am 25. Juli 2014 hat die Kommission durch Beschluss festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss in der genannten Sache nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) fällt, da es sich nicht um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der genannten Verordnung handelt. Grundlage dieses Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung. Der volle Wortlaut des Beschlusses ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7253 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/4


Euro-Wechselkurs (1)

14. November 2014

2014/C 407/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2436

JPY

Japanischer Yen

144,94

DKK

Dänische Krone

7,4434

GBP

Pfund Sterling

0,79440

SEK

Schwedische Krone

9,2376

CHF

Schweizer Franken

1,2015

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4530

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,653

HUF

Ungarischer Forint

306,12

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,2295

RON

Rumänischer Leu

4,4275

TRY

Türkische Lira

2,7905

AUD

Australischer Dollar

1,4336

CAD

Kanadischer Dollar

1,4155

HKD

Hongkong-Dollar

9,6436

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5829

SGD

Singapur-Dollar

1,6158

KRW

Südkoreanischer Won

1 372,11

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,9236

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6230

HRK

Kroatische Kuna

7,6703

IDR

Indonesische Rupiah

15 207,35

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1769

PHP

Philippinischer Peso

56,010

RUB

Russischer Rubel

58,8280

THB

Thailändischer Baht

40,865

BRL

Brasilianischer Real

3,2610

MXN

Mexikanischer Peso

16,9441

INR

Indische Rupie

76,8735


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 22. April 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.6905 — INEOS/Solvay/JV

Berichterstatter: Estland

2014/C 407/04

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne der Fusionskontrollverordnung hat.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte zu.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt insbesondere die Auffassung der Kommission, dass

Standard-S-PVC (aller K-Werte), mit Ausnahme von HIS-PVC und sonstigen Copolymeren, den sachlich relevanten Markt darstellt;

die räumliche Ausdehnung des Marktes für Standard-S-PVC kleiner als der gesamte EWR ist und NWE oder bestenfalls NWE+ entspricht.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden betroffenen Märkten erheblich beeinträchtigen würden: i) Butadien, ii) Raffinat 1, iii) Chlor, iv) Natriumhydroxid, v) VCM, vi) Salzsäure, vii) E-PVC, viii) Methylenchlorid, ix) Chloroform.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu vertikalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden betroffenen Märkten erheblich beeinträchtigen würden: i) Propylen und Allylchlorid, ii) Chlor und EDC, iii) Chlor und Chlorerzeugungstechnologien, iv) Chlor und elektrophoretische Lackierung, v) Salz und Natriumhydroxid, vi) Salz und Natriumhypochlorit, vii) Chlorerzeugungstechnologien und Natriumhydroxid, viii) Chlorerzeugungstechnologien und Natriumhypochlorit, ix) elektrophoretische Lackierung und Natriumhydroxid, x) elektrophoretische Lackierung und Natriumhypochlorit, xi) EDC und EDC/VCM-Technologien, (xii) EDC und VCM, xiii) VCM und EDC/VCM-Technologien, xiv) EDC-Katalysatoren und EDC, xv) E-PVC und VCM, xvi) S-PVC und S-PVC-Technologien, xvii) S-PVC und PVC-Zusatzstoffe, xviii) E-PVC und PVC-Zusatzstoffe, xix) S-PVC und S-PVC-Verbindungen, xx) Kohlenstofftetrachlorid und Perchloroethylen, (xxi) Kohlenstofftetrachlorid und HFC-365mfc.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss INEOS‘ größten Wettbewerbsdruck auf dem NWE-Markt für Standard-S-PVC beseitigt und die Aktivitäten des ersten und zweiten Anbieters bündelt, wodurch ein unangefochtener Marktführer mit einem Marktanteil von über 50 % und einem erheblichen Abstand zu anderen Anbietern von S-PVC entsteht.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss in seiner ursprünglich angemeldeten Fassung voraussichtlich zu nicht koordinierten horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf dem NWE-Markt (oder bestenfalls NWE+-Markt) für Standard-S-PVC erheblich beeinträchtigen würden.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss in seiner ursprünglich angemeldeten Fassung voraussichtlich zu nicht koordinierten horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf dem Benelux-Markt für Natriumhypochlorit erheblich beeinträchtigen würden.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den Anmeldern am 13. April 2014 übermittelten endgültigen Verpflichtungen die von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Märkte für Standard-S-PVC und Natriumhypochlorit ausräumen.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die von den Anmeldern am 13. April 2014 eingegangenen endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/6


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

INEOS/Solvay/JV

(M.6905)

2014/C 407/05

1.   DAS SCHRIFTLICHE VERFAHREN

1.

Am 16. September 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Europäischen Kommission („Kommission“) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen INEOS AG („INEOS“) und das Unternehmen Solvay SA („Solvay“), im Folgenden zusammen „Anmelder“ genannt, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Übertragung von Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen (im Folgenden „Rechtsgeschäft“).

2.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung im Vorprüfverfahren äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Rechtsgeschäfts mit dem Binnenmarkt und erließ am 5. November 2013 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Die Anmelder übermittelten am 22. November 2013 ihre schriftlichen Stellungnahmen zu dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

A.   Die Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.

Am 21. Januar 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie die vorläufige Auffassung vertrat, dass das Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen würde.

4.

Den Anmeldern wurde bis zum 5. Februar 2014 Zeit für Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegeben. Ihre schriftlichen Erwiderungen wurden an diesem Tag übermittelt.

B.   Akteneinsicht

5.

Die Anmelder erhielten während des gesamten Verfahrens Akteneinsicht, insbesondere über CD-ROM (am 23. Januar 2014 und am 21. März 2014) sowie über E-Mail am 10. April 2014.

6.

Am 31. Januar 2014 und am 20. März 2014 stellten die Anmelder bei dem für die Wettbewerbssache zuständigen Case-Team einen förmlichen Antrag auf weitere Akteneinsicht nach Artikel 18 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung (3) und Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses 2011/695/EU. Das Case-Team prüfte diesen Antrag und gewährte den Anmeldern weitere Akteneinsicht.

C.   Das Sachverhaltsschreiben

7.

Am 5. Februar 2014 sandte die Kommission den Anmeldern ein Sachverhaltsschreiben, in dem sie diese über weitere Beweismittel in Kenntnis setzte, auf die sich die Kommission im Verfahren stützen wolle. Am 12. Februar 2014 antworteten die Anmelder auf dieses Sachverhaltsschreiben.

D.   Die betroffenen Dritten

8.

Im Einklang mit Artikel 5 des Beschlusses 2011/695/EU ließ ich einen Wettbewerber der Anmelder (4) und drei Verbände (5), die einen Teil des Kundenstamms der Anmelder vertreten, als betroffene Dritte zum Verfahren zu. Ich teilte den Anmeldern mit, wer als betroffener Dritter angehört werden sollte.

2.   DAS MÜNDLICHE VERFAHREN

9.

Am 10. Februar 2014 fand auf Antrag der Anmelder eine förmliche mündliche Anhörung mit folgenden Teilnehmern statt: die Anmelder mit ihren Rechts- und Wirtschaftsberatern, EuPC als betroffener Dritter (6), die zuständigen Kommissionsdienststellen sowie Vertreter der zuständigen Behörden von sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Finnland und Vereinigtes Königreich).

10.

Während der mündlichen Anhörung fanden drei nichtöffentliche Sitzungen statt (7). Die erste war von den Anmeldern beantragt und mit ihrem berechtigten Interesse am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und sonstiger vertraulicher Informationen begründet worden. Die beiden anderen Sitzungen fanden im Zusammenhang mit Frage- und Antwortrunden statt.

3.   DAS VERFAHREN NACH DER FÖRMLICHEN MÜNDLICHEN ANHÖRUNG

A.   Die Abhilfemaßnahmen

11.

Am 27. Februar 2014 legten die Anmelder ein erstes Paket von Verpflichtungsangeboten nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, das am 7. März 2014 durch ein überarbeitetes Paket ersetzt wurde. Nachdem diese neuen Verpflichtungsangebote am 10. und 11. März 2014 erneut überarbeitet worden waren, wurden drei Pakete als Optionen vorgelegt. Am 12. März 2014 unterzog die Kommission zwei der drei vorgelegten Pakete einem Markttest. Am 13. April 2014 legten die Anmelder ein endgültiges Paket von überarbeiteten Verpflichtungsangeboten vor. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die am 13. April 2014 vorgelegten Verpflichtungsangebote geeignet sind, die im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

B.   Die betroffenen Dritten

12.

Bestimmte Gewerkschaften (8) beantragten, in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Arbeitnehmer der Ineos-Produktion in Tessenderlo zu den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen gehört zu werden. Nach Artikel 5 des Beschlusses 2011/695/EU ließ ich die in dieser Eigenschaft handelnden Gewerkschaften als betroffene Dritte zum Verfahren zu. Die Anmelder wurden von mir davon in Kenntnis gesetzt.

C.   Der Beschlussentwurf

13.

Nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich den Beschlussentwurf geprüft und bin dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass darin nur Einwände behandelt werden, zu denen sich die Anmelder äußern konnten.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

14.

Daher bin ich der Auffassung, dass die Verfahrensrechte aller Parteien in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden.

Brüssel, den 29. April 2014

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) („Fusionskontrollverordnung“).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) („Fusionskontrollverordnung“).

(4)  KEM ONE SAS.

(5)  The European Plastic Pipes and Fittings Association („TEPPFA“), EuPC INPA („EuPC“) als Vertreter europäischer Kunststoffverarbeiter und European PVC Profiles and Related Building Products Association EPPA ivzw („EPPA“).

(6)  Die anderen betroffenen Dritten beantragten keine Teilnahme an der mündlichen Anhörung.

(7)  Vgl. Artikel 13 des Beschlusses 2011/695/EU.

(8)  Bei diesen Gewerkschaften handelt es sich um 1. ABVV Algemeen Belgisch Vakverbond, 2. ACLVB Liberale Vakbond, 3. ACV bouw — industrie & energie, 4. BBTK Bond van bedienden, technici en kaderleden und 5) LBC-NVK vakbond voor bedienden en kaderpersoneel.


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/8


ZUSAMMENFASSUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2014

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.6905 — INEOS/Solvay/JV)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2984 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 407/06

Am 8. Mai 2014 hat die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss erlassen. Da es sich um eine vorläufige Fassung handeln kann, ist eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse einsehbar: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   EINLEITUNG

1.

Am 16. September 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) („Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission („Kommission“) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen INEOS AG („INEOS“, Schweiz) und das Unternehmen Solvay SA („Solvay“, Belgien), im Folgenden zusammen „Anmelder“ genannt, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Übertragung von Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (3).

II.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN

2.

INEOS ist die Muttergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die petrochemische Erzeugnisse, Spezialchemikalien und Erdölprodukte herstellen. Die Tochtergesellschaft INEOS ChlorVinyls ist ein europäischer Hersteller von Chloralkali-Produkten und Lieferant von Polyvinylchlorid („PVC“).

3.

Solvay ist die Muttergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die international in der Forschung, Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und dem Verkauf von Chemikalien und Kunststoffen tätig sind. SolVin ist ein europäischer PVC-Harz-Lieferant, der von Solvay kontrolliert wird, das 75 % der Anteile (minus eine Aktie) hält; die restlichen 25 % (plus eine Aktie) werden von BASF gehalten. Im Folgenden bezeichnen Solvay und SolVin dasselbe Unternehmen der Gruppe.

4.

Am 6. Mai 2013 unterzeichneten die Anmelder eine Absichtserklärung zur Zusammenführung ihrer europäischen Chlorvinyl-Tätigkeiten und der damit verbundenen Geschäfte in einem Gemeinschaftsunternehmen, an dem beide beteiligten Unternehmen einen Anteil von 50 % halten werden („Zusammenschluss“). Diese Absichtserklärung sieht Ausstiegsvereinbarungen vor, wonach INEOS den 50-Prozent-Anteil von Solvay am Gemeinschaftsunternehmen erwerben würde. Die Ausstiegsvereinbarungen müssten zwischen drei und sechs Jahren nach der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch genommen werden; danach wäre INEOS der alleinige Eigentümer des Unternehmens. In jedem Fall wird INEOS nach dem sechsten Jahrestag der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zu dessen alleinigem Eigentümer. Der Zusammenschluss wurde am 7. Mai 2013 öffentlich angekündigt.

5.

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zusammenschluss in seiner in der Absichtserklärung beschriebenen Form einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt und zur Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung führen würde.

III.   EU-WEITE BEDEUTUNG

6.

Die beteiligten Unternehmen erzielten 2011 zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR. Jedes von ihnen hat einen EU-weiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR, und sie erzielen jeweils nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der Zusammenschluss hat daher eine EU-weite Bedeutung.

IV.   VERFAHREN

7.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung im Vorprüfverfahren äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und erließ am 5. November 2013 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Die Anmelder übermittelten am 22. November 2013 ihre schriftlichen Stellungnahmen zu diesem Beschluss.

8.

Am 18. November 2013 wurde die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses in dieser Sache auf Antrag der Anmelder um zehn Arbeitstage verlängert.

9.

Am 21. Januar 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, Im Anschluss wurde Akteneinsicht gewährt. Am 5. Februar 2014 übermittelten die Anmelder ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

10.

Am 5. Februar 2014 wurde den Anmeldern ein Sachverhaltsschreiben übermittelt, auf das die Anmelder am 12. Februar 2014 antworteten.

11.

Am 10. Februar 2014 fand auf Antrag der Anmelder eine mündliche Anhörung statt.

12.

Am 13. Februar 2014 verlängerte die Kommission die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses mit Zustimmung der Anmelder um zehn Arbeitstage.

13.

Am 27. Februar 2014 übermittelten die Anmelder ein erstes Paket von Verpflichtungszusagen („Verpflichtungszusagen vom 27. Februar 2014“). Diese Verpflichtungszusagen wurden keinem Markttest unterzogen und am 7. März 2014 durch überarbeitete Verpflichtungszusagen ersetzt. Dies führte zu einer automatischen Verlängerung der Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses in dieser Sache um 15 Arbeitstage. Die überarbeiteten Verpflichtungszusagen wurden am 10. und 11. März 2014 erneut geändert („Verpflichtungszusagen vom 11. März 2014“).

14.

Am 12. März 2014 wurde ein Markttest eingeleitet, um zu beurteilen, ob die geänderten Verpflichtungszusagen geeignet wären, die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen.

15.

Am 13. April 2014 legten die Anmelder eine endgültige Fassung der Verpflichtungszusagen vor, die weitere Verbesserungen umfasste.

16.

Der Beratende Ausschuss erörterte den Beschlussentwurf am 22. April 2014 und gab eine befürwortende Stellungnahme ab.

V.   WÜRDIGUNG

17.

Der Fall betrifft zahlreiche mit der Herstellung von PVC verbundene Märkte (4). Die Herstellung von PVC erfolgt in einer integrierten Prozesskette mit Chlor und Ethen als zentralen Ausgangsstoffen, wie der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen ist.

Abbildung 1

Überblick über die Verfahren und Zwischenprodukte bei der Herstellung von PVC

Image

Quelle: Formblatt CO

18.

Der Zusammenschluss führt in folgenden Bereichen zu horizontalen Überschneidungen: i) Suspensions-PVC („S-PVC“), ii) Natriumhypochlorit, iii) Butadien, iv) Raffinat 1, v) Chlor, vi) flüssiges Natriumhydroxid, vii) Vinylchlorid-Monomer („VCM“), viii) Salzsäure, ix) Emulsions-PVC („E-PVC“), x) Methylenchlorid und xi) Chloroform. Horizontale Überschneidungen entstehen ferner in Bezug auf Ethen, Pyrolysebenzin, Propen, Butadien, Ethylendichlorid („EDC“) und S-PVC-Verbindungen.

19.

Des Weiteren führt der Zusammenschluss in folgenden Bereichen zu vertikalen Überschneidungen: i) Propylen und Allylchlorid, ii) Chlor und EDC, iii) Chlor und Chlorerzeugungstechnologien, iv) Chlor und elektrophoretische Lackierung, v) Salz und Natriumhydroxid, vi) Salz und Natriumhypochlorit, vii) Chlorerzeugungstechnologien und Natriumhydroxid, viii) Chlorerzeugungstechnologien und Natriumhypochlorit, ix) elektrophoretische Lackierung und Natriumhydroxid, x) elektrophoretische Lackierung und Natriumhypochlorit, xi) EDC und EDC/VCM-Technologien, xii) EDC und VCM, xiii) VCM und EDC/VCM-Technologien, xiv) EDC-Katalysatoren und EDC, xv) E-PVC und VCM, xvi) S-PVC und S-PVC-Technologien, xvii) S-PVC und PVC-Zusatzstoffe, xviii) E-PVC und PVC-Zusatzstoffe, xix) S-PVC und S-PVC-Verbindungen, xx) Kohlenstofftetrachlorid und Perchloroethylen, xxi) Kohlenstofftetrachlorid und HFC-365mfc.

20.

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zusammenschluss Anlass zu Wettbewerbsbedenken im Hinblick auf die entstehenden horizontalen Überschneidungen auf den Märkten für S-PVC und Natriumhypochlorit gibt. Die Kommission hat keine Einwände bezüglich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf alle anderen betroffenen Märkte erhoben; daher sind diese Auswirkungen nicht Gegenstand dieser Zusammenfassung (5).

1.   Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte

21.

S-PVC wird sowohl für harte Endanwendungen (ohne Weichmacher) als auch für flexible Endanwendungen (mit Weichmacher) eingesetzt. Zu den harten Anwendungen gehören Rohre, Formstücke und Profile (z. B. Fenster- und Türrahmen). Zu den flexiblen Anwendungen zählen Isolierfolien und Ummantelungen für Drähte und Kabel. S-PVC wird auch in vielen anderen Bereichen verwendet, z. B. für die Herstellung von Flaschen.

22.

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der sachlich relevante Markt für die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses der allgemeine Markt für die Herstellung und Lieferung von Standard-S-PVC (aller K-Werte) ist, mit Ausnahme von Copolymeren im Allgemeinen und hochschlagzähem S-PVC. Bestimmte Unterscheidungsmerkmale zwischen den unterschiedlichen Qualitäten von Standard-S-PVC werden jedoch, soweit sie von Belang sind, bei der wettbewerbsrechtlichen Würdigung berücksichtigt. Im Hinblick auf die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite, berücksichtigt die Kommission bei der Berechnung der Marktanteile nach der Kapazität ferner die Fähigkeit und den Anreiz der einzelnen PVC-Lieferanten, zuvor für die Herstellung anderer Arten von PVC verwendete Kapazitäten für die Herstellung von Standard-S-PVC einzusetzen.

23.

Natriumhypochlorit wird in unterschiedlicher Konzentration für verschiedene Anwendungen eingesetzt. Es wird unter anderem als Desinfektions- und Bleichmittel in Privathaushalten und der Industrie sowie für die Wasseraufbereitung verwendet. Der Großteil des im EWR produzierten Natriumhypochlorits entsteht als automatisches Nebenprodukt bei der Herstellung von Chlor. Wenn der Bedarf die als Nebenprodukt bei der Herstellung von Chlor anfallende automatisch erzeugte Menge überschreitet, kann Natriumhypochlorit auch gezielt hergestellt werden.

24.

Die Kommission vertritt im Einklang mit ihrer bisherigen Beschlusspraxis die Auffassung, dass Natriumhypochlorid einem einzigen sachlich relevanten Markt zuzuordnen ist.

2.   Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte

25.

Im Hinblick auf den Markt für Standard-S-PVC kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich um einen regionalen Markt handelt, der kleiner ist als der gesamte EWR. Qualitative und quantitative Beweise in der Kommissionsakte lassen auf Nordwesteuropa („NWE“) schließen, eine Region, die Belgien, Luxemburg, die Niederlande, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Schweden, Norwegen und das Vereinigte Königreich als eigenständiges Cluster umfasst, in dem einheitliche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für die Zwecke dieses Beschlusses muss nicht endgültig festgelegt werden, ob dieser regionale Markt nur NWE umfasst oder sich auf ein größeres geografisches Gebiet (das sogenannte „NWE+“-Cluster, d. h. NWE plus Österreich, Finnland, Italien und die Schweiz) erstreckt, da der Zusammenschluss bei beiden Marktabgrenzungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führt.

26.

In Bezug auf den Markt für Natriumhypochlorit kommt die Kommission unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Benelux-Region und angesichts des Fehlens größerer Handelshemmnisse zu dem Schluss, dass der räumlich relevante Markt für Natriumhypochlorit in diesem Fall als regionaler Markt betrachtet werden kann, der die gesamte Benelux-Region umfasst.

3.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

27.

Im Hinblick auf Standard-S-PVC ist INEOS der größte und Solvay und der zweitgrößte Anbieter in NWE. Die Marktanteile von INEOS bzw. Solvay lagen, gemessen am Absatz und an der Kapazität, im Jahr 2012 bei [30-40] % bzw. rund [20-30] %. Der Zusammenschluss würde, nach beiden Berechnungsmethoden (Absatz bzw. Kapazität) sowohl für NWE als auch für NWE+ zur Entstehung eines eindeutigen Marktführers mit einem Marktanteil von [50-60] % führen.

28.

Ferner liegen der Kommission sowohl qualitative als auch quantitative Beweise dafür vor, dass die derzeitige Stellung von INEOS auf dem NWE/NWE+-Markt es dem Unternehmen ermöglicht, eine gewisse Marktmacht auszuüben. Derzeit hat INEOS auf dem Markt für Standard-S-PVC eine starke Marktstellung inne, die zum Teil das Ergebnis zweier früherer Zusammenschlüsse ist, die von der Kommission auf der Grundlage der ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen genehmigt wurden. Der Kommission liegen Beweise dafür vor, dass der Erwerb von Tessenderlo durch INEOS in NWE zu einer Preiserhöhung um [0-10] % geführt hat.

29.

Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass der stärkste Wettbewerbsdruck auf INEOS von SolVin ausgeübt wird und die anderen Lieferanten von Standard-S-PVC in NWE und Lieferanten aus dem EWR, die außerhalb dieser Region ansässig sind, selbst zusammen keinen Anreiz haben, ihre Produktion ausreichend zu steigern, um eine durch das Gemeinschaftsunternehmen bedingte Preiserhöhung aufzufangen. Ferner spielen Einfuhren auf dem Markt für Standard-S-PVC zurzeit keine wichtige Rolle und werden voraussichtlich in naher Zukunft nicht so stark zunehmen, als dass sie nach dem Zusammenschluss Wettbewerbsdruck auf das INEOS/Solvay-Gemeinschaftsunternehmen ausüben könnten.

30.

Auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Analyse, die die Kommission im Rahmen des Hauptprüfverfahrens durchführte, ging sie davon aus, dass die Effizienzvorteile bei den variablen Kosten, wie sie von den Anmeldern angegeben wurden, nicht die drei kumulativen Kriterien der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse erfüllen (6).

31.

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass der Zusammenschluss voraussichtlich zu einer Konsolidierung der Marktmacht von INEOS und zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs durch nichtkoordinierte Effekte führen wird; dies hätte die Entstehung eines Unternehmens mit marktbeherrschender Stellung zur Folge, das in der Lage sein und voraussichtlich den Anreiz haben würde, die Preise zu erhöhen und die Produktion auf dem Markt für Standard-S-PVC zu drosseln, unabhängig davon, ob sich der räumlich relevante Markt auf NWE oder NWE+ erstreckt.

32.

Im Hinblick auf Natriumhypochlorit würde der Zusammenschluss zu einer Zusammenführung des größten und zweitgrößten Lieferanten in der Benelux-Region führen und einen eindeutigen Marktführer mit einem gemeinsamen Marktanteil von [60-70] % hervorbringen. Infolgedessen würden die beiden wichtigen Marktteilnehmer nicht mehr miteinander im Wettbewerb stehen. Nur noch ein einziger bedeutender Marktteilnehmer — Akzo — wäre weiterhin mit einem Marktanteil von [20-30] % auf dem Markt tätig.

33.

Die Kommission gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen wird, da er die Entstehung eines Unternehmens mit marktbeherrschender Stellung zur Folge hätte, das in der Lage sein und voraussichtlich den Anreiz haben würde, die Preise zu erhöhen und die Produktion auf dem Markt für Natriumhypochlorit in der Benelux-Region zu drosseln.

4.   Schlussfolgerung

34.

In dem Beschluss nach Artikel 8 der Fusionskontrollverordnung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt aufgrund seiner horizontalen nichtkoordinierten Effekte auf den Märkten für Standard-S-PVC in NWE/NWE+ und auf dem Markt für Natriumhypochlorit in der Benelux-Region behindern würde.

VI.   VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

1.   Beschreibung der Verpflichtungszusagen

35.

Bei den schließlich festgelegten Verpflichtungszusagen handelt es sich um die von den beteiligten Unternehmen am 11. März 2010 vorgelegten Zusagen in der am 13. April 2014 geänderten Fassung.

36.

Diese Verpflichtungszusagen umfassen den Verkauf folgender Vermögenswerte an einen im Voraus genehmigten Käufer (sog „Up-front buyer“): i) die vertikal integrierte PVC-Produktionskette von INEOS, die den Zellensaal für die Membranelektrolyse, das EDC/VCM-Werk und damit verbundene Produktionsanlagen (einschließlich derer für Natriumhypochlorit), die von INEOS in Tessenderlo (Belgien) betrieben werden (mit Ausnahme des örtlichen Zellensaales für die Quecksilberelektrolyse und der damit verbundenen Produktionsanlagen für Kaliumhydroxid), sowie die S-PVC-Werke von INEOS in Mazingarbe (Frankreich) und Beek Geleen (Niederlande) umfasst („LVM-Paket“), und ii) die vertikal integrierte PVC-Produktionskette von INEOS, die die Chlor- und EDT-Produktionsanlagen in Runcorn (Vereinigtes Königreich) sowie das VCM/S-PVC-Geschäft in Wilhelmshaven (Deutschland) umfasst („Wilhelmshaven/Runcorn-Paket“).

37.

Diese Verpflichtungszusagen beseitigen die Überschneidungen bei den Produktionskapazitäten für S-PVC fast vollständig. Darüber hinaus verfügen die drei vorgeschlagenen S-PVC-Werke über eine sehr günstige Lage in NWE. Die Einbeziehung vorgelagerter Vermögenswerte mit gutem Zugang zu den zentralen Vorprodukten steht im Einklang mit den Ergebnissen der Marktuntersuchung und des Markttests, denen zufolge die vertikale Integration und der Zugang zu Ethylen Voraussetzung sind, um auf dem Markt für Standard-S-PVC im Wettbewerb bestehen zu können. Die Verpflichtungen beseitigen auch 100 % der Überschneidungen auf dem Markt für Natriumhypochlorit in den Benelux-Ländern.

38.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der „Up-front buyer“-Klausel ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Verpflichtungszusagen vom 11. März 2014 in der am 13. April 2014 geänderten Form hinreichend sind, um die durch den Zusammenschluss aufgeworfenen Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG UND VORSCHLAG

39.

In ihrem Beschluss nach Artikel 8 Absatz 2 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen würde, vorausgesetzt, die Verpflichtungszusagen vom 11. März 2014 werden vollständig erfüllt. Dementsprechend erklärt die Kommission den Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In dieser Zusammenfassung des Beschlusses wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(3)  Veröffentlicht im ABl. C 273 vom 21.9.2013, S. 18.

(4)  PVC wird in mehreren Schritten hergestellt, an denen mehrere Zwischenprodukte beteiligt sind. Darüber hinaus ist die Herstellung von PVC eng mit der Herstellung von Natriumhydroxid verbunden.

(5)  Siehe Abschnitte 7 und 9 des Beschlusses.

(6)  Die Anmelder präsentierten ein wirtschaftliches Modell für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses, das auch die angegebenen Effizienzvorteile berücksichtigt. Die Kommission stellt fest, dass der Zusammenschluss selbst unter Berücksichtigung der von den Anmeldern angegebenen Effizienzvorteile in den Modellierungsergebnissen noch erhebliche Auswirkungen auf die Preise haben würde.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/14


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

2014/C 407/07

Am 1. Oktober 2014 hat das Gericht gemäß Artikel 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssachen unbeschadet einer Verweisung an das Plenum oder an den Einzelrichter mit dem Eingang der Klageschrift in der Reihenfolge ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei abwechselnd der Ersten, der Zweiten und der Dritten Kammer zuzuweisen.

Der Präsident des Gerichts kann aus Gründen der Konnexität sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und kohärenten Arbeitslast innerhalb des Gerichts von den vorstehenden Zuweisungsregeln abweichen.


Euratom-Versorgungsagentur

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/15


Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2013

2014/C 407/08

Die vollständige Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse ist unter der folgenden Adresse veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/euratom/accounts.html


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7400 — Federal-Mogul Corporation/TRW Engine Components)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 407/09

1.

Am 10. November 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Federal-Mogul Corporation („FDML“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über die Sparte für Motorventile und Ventiltriebkomponenten von TRW Automotive Inc. („TEC“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

FDML ist ein international aufgestelltes Unternehmen, das Motor-, Getriebe- und Antriebskomponenten sowie Bremsreibmaterialien, Fahrgestell-, Versiegelungs- und Scheibenwischerprodukte für Automobil-, Schienen- und andere Anwendungen entwickelt, herstellt und verkauft. Ferner vertreibt, vermarktet und verkauft das Unternehmen Bremsflüssigkeiten und -elemente (z. B. Bremsscheiben), Fahrgestell-, Versiegelungs- und Motorkomponenten sowie Zubehör;

TEC ist weltweit in der Motorkomponentensparte tätig; hierzu zählen Konstruktion, Entwicklung, Simulation, Erprobung, Produktion und Verkauf von Motorventilen, Ventiltriebstücken, Ventildrehvorrichtungen, Federtellern, Tassenstößeln und Kipphebelsystemen, die sowohl in der Automobilindustrie als auch in Schwerlastmotoren Anwendung finden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7400 — Federal-Mogul Corporation/TRW Engine Components per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).