ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 397

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
12. November 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 397/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7339 — AbbVie/SHIRE) ( 1 )

1

2014/C 397/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7412 — SVP/LSHL) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 397/03

Euro-Wechselkurs

2

2014/C 397/04

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

3

2014/C 397/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

4

 

Der Europäische Bürgerbeauftragte

2014/C 397/06

Jahresbericht 2013

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 397/07

Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 6; ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 11; ABl. C 357 vom 7.12.2011, S. 3; ABl. C 88 vom 24.3.2012, S. 12; ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 4; ABl. C 182 vom 22.6.2012, S. 10; ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 4; ABl. C 238 vom 8.8.2012, S. 5; ABl. C 255 vom 24.8.2012, S. 2; ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 13; ABl. C 38 vom 8.2.2014, S. 16; ABl. C 133 vom 1.5.2014, S. 2; ABl. C 360 vom 11.10.2014, S. 5)

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 397/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7339 — AbbVie/SHIRE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 397/01

Am 16. Oktober 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7339 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 397/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7412 — SVP/LSHL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 397/02

Am 5. November 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7412 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 397/2


Euro-Wechselkurs (1)

11. November 2014

2014/C 397/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2424

JPY

Japanischer Yen

143,88

DKK

Dänische Krone

7,4401

GBP

Pfund Sterling

0,78360

SEK

Schwedische Krone

9,1908

CHF

Schweizer Franken

1,2024

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4865

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,592

HUF

Ungarischer Forint

307,59

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,2235

RON

Rumänischer Leu

4,4240

TRY

Türkische Lira

2,8137

AUD

Australischer Dollar

1,4386

CAD

Kanadischer Dollar

1,4150

HKD

Hongkong-Dollar

9,6332

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6008

SGD

Singapur-Dollar

1,6077

KRW

Südkoreanischer Won

1 362,54

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,0199

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6077

HRK

Kroatische Kuna

7,6650

IDR

Indonesische Rupiah

15 186,49

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1562

PHP

Philippinischer Peso

55,827

RUB

Russischer Rubel

57,9870

THB

Thailändischer Baht

40,848

BRL

Brasilianischer Real

3,1908

MXN

Mexikanischer Peso

16,8979

INR

Indische Rupie

76,4635


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 397/3


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2014/C 397/04

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Nationale Seite der von Spanien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Spanien

Gegenstand : Unesco-Weltkultur- und -naturerbe — Höhle von Altamira

Beschreibung des Münzmotivs : In der Mitte der Münze ist das Bisongemälde aus der Höhle von Altamira in Kantabrien abgebildet. Darüber ist halbkreisförmig in Großbuchstaben der Ausgabestaat „ESPAÑA“ eingraviert, rechts davon das Münzzeichen und darunter das Ausgabejahr „2015“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum :


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 397/4


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2014/C 397/05

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Nationale Seite der von Finnland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Finnland

Anlass : 100. Geburtstag des Designers und Innenarchitekten Ilmari Tapiovaara

Beschreibung des Münzmotivs : Im Münzinneren sind links Ilmari Tapiovaaras Name sowie sein Geburts- und Sterbejahr eingraviert. Rechts zeigt das Motiv einen Teil eines für Ilmari Tapiovaara charakteristischen Möbelstücks. Rechts davon sind der Ausgabestaat „FI“, das Münzzeichen und das Ausgabejahr „2014“ angegeben.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum : Oktober/November 2014


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


Der Europäische Bürgerbeauftragte

12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 397/5


Jahresbericht 2013

2014/C 397/06

Am 15. September 2014 präsentierte die Europäische Bürgerbeauftragte dem Präsidenten des Europäischen Parlaments ihren Jahresbericht für 2013.

Der Jahresbericht ist auf der Website der Europäischen Bürgerbeauftragten in allen 24 Amtssprachen unter www.ombudsman.europa.eu abrufbar.

Exemplare können bei der Dienststelle der Europäischen Bürgerbeauftragten kostenlos angefordert werden:

1 avenue du Président Robert Schuman

CS 30403

67001 Strasbourg Cedex

FRANKREICH

Tel. +33 388172313

Fax +33 388179062

E-Mail: eo@ombudsman.europa.eu


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 397/6


Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 6; ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 11; ABl. C 357 vom 7.12.2011, S. 3; ABl. C 88 vom 24.3.2012, S. 12; ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 4; ABl. C 182 vom 22.6.2012, S. 10; ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 4; ABl. C 238 vom 8.8.2012, S. 5; ABl. C 255 vom 24.8.2012, S. 2; ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 13; ABl. C 38 vom 8.2.2014, S. 16; ABl. C 133 vom 1.5.2014, S. 2; ABl. C 360 vom 11.10.2014, S. 5)

2014/C 397/07

Die Veröffentlichung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Website der Generaldirektion Inneres ergänzt.

ESTLAND

Ersetzung der in ABl. C 304 vom 10.11.2010 veröffentlichten Informationen

Sonderausweise

1.

Vom Außenministerium ausgestellte Diplomaten- und Dienstausweise:

1.1.

Diplomatenausweis

Kategorie A— Missionsleiter und Familienangehörige (blau)

Kategorie B— Diplomat und Familienangehörige (blau)

1.2.

Dienstausweis

Kategorie C— Verwaltungspersonal und Familienangehörige (rot)

Kategorie D— Dienstliches Hauspersonal (grün)

Kategorie E— Privates Hauspersonal (grün)

Kategorie F— Ortskraft in einer Auslandsvertretung (grün)

Kategorie HC— Honorarkonsul (grau)

Kategorie G— Angehörige/r einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung und Familienangehörige (orange)

Diplomatenausweis  (2)

Vorderseite

Rückseite

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Farbe — blau

Kategorie A — Missionsleiter und Familienangehörige

Vorderseite

Rückseite

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Farbe — blau

Kategorie B — Diplomat und Familienangehörige

Dienstausweis

Vorderseite

Rückseite

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Farbe — rot

Kategorie C — Verwaltungspersonal und Familienangehörige

Vorderseite

Rückseite

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Farbe — grün

Kategorie D — Dienstliches Hauspersonal und Familienangehörige

Vorderseite

Rückseite

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Farbe — grün

Kategorie E — Privates Hauspersonal

Vorderseite

Rückseite

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Farbe — grün

Kategorie F — Ortskraft

Vorderseite

Rückseite

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Farbe — grau

Kategorie HC — Honorarkonsul

Vorderseite

Rückseite

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Farbe — orange

Kategorie G — Angehörige/r einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung und Familienangehörige

Weitere Angaben

Allgemeine Merkmale der von Estland ausgestellten Ausweise:

Für das in Estland akkreditierte Personal von diplomatischen Vertretungen, konsularischen Einrichtungen oder Vertretungen internationaler Organisationen werden künftig Diplomaten- und Dienstausweise die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt in Estland sein.

Ein ab dem 1. Oktober 2010 ausgestellter Diplomaten- oder Dienstausweis berechtigt den Inhaber in Verbindung mit einem Reisepass, in das Gebiet der Schengen-Staaten einzureisen und sich darin zu bewegen.

Die vor dem 1. Oktober 2010 ausgestellten Diplomaten- und Dienstausweise bleiben bis zu dem auf ihnen angegebenen Datum gültig. Sie bilden gemeinsam mit einem gültigen Diplomaten- oder Dienstvisum die Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt in Estland und werden derzeit nicht gegen die neuen Ausweise austauscht.

Technische Beschreibung aller von Estland ausgestellten Ausweise:

Diplomaten- und Dienstausweise sind Plastikkarten mit abgerundeten Ecken und messen 85 × 54 mm.

Die Vorderseite der Diplomaten- und Dienstausweise enthält folgende Angaben:

Bezeichnung des Ausweises (estnischer Diplomaten- bzw. Dienstausweis),

Nummer,

Name der Botschaft,

Name des Inhabers,

Geburtsdatum,

Stellung des Inhabers,

Lichtbild,

Unterschrift des Inhabers.

Die Rückseite enthält folgende Angaben:

Grad der Immunität,

Angaben zur Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Estland,

Ausstellungsbehörde (Außenministerium, staatliche Protokollabteilung, Telefonnummer),

Gültigkeitsbeginn,

Gültigkeitsende.

Das Außenministerium der Republik Estland stellt die folgenden Diplomaten- und Dienstausweise aus:

1)

Diplomatenausweis der Serie A (blau) für Missionsleiter und Familienangehörige;

2)

Diplomatenausweis der Serie B (blau) für Diplomaten und Familienangehörige;

3)

Dienstausweis der Serie C (rot) für Verwaltungspersonal und Familienangehörige;

4)

Dienstausweis der Serie D (grün) für dienstliches Hauspersonal und Familienangehörige;

5)

Dienstausweis der Serie E (grün) für privates Hauspersonal;

6)

Dienstausweis der Serie F (grün) für Ortskräfte in einer Auslandsvertretung;

7)

Dienstausweis der Serie HC (grau) für einen ausländischen Honorarkonsul;

8)

Dienstausweis der Serie G für Angehörige einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung und Familienangehörige

Als Familienangehörige gelten die folgenden Unterhaltsberechtigten eines Diplomaten, die zusammen mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben:

1)

der Ehegatte;

2)

ein unverheiratetes Kind bis 21 Jahre;

3)

ein unverheiratetes Kind bis 23 Jahre, das eine höhere Bildungseinrichtung in Estland besucht;

4)

in Sonderfällen ein sonstiger Familienangehöriger.

Ein Diplomaten- und Dienstausweis wird nicht ausgestellt, wenn die Dauer der Entsendung weniger als sechs (6) Monate beträgt.

Dienstausweise werden nicht für Verwaltungspersonal der Auslandsvertretung mit Wohnsitz außerhalb von Estland ausgestellt.


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(2)  Siehe auch weitere Angaben am Ende dieses Textes.