ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 395/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2014/C 395/02 |
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2014/C 395/03 |
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2014/C 395/04 |
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2014/C 395/05 |
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2014/C 395/06 |
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2014/C 395/07 |
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2014/C 395/08 |
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2014/C 395/09 |
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2014/C 395/10 |
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2014/C 395/11 |
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2014/C 395/12 |
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2014/C 395/13 |
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2014/C 395/14 |
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2014/C 395/15 |
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2014/C 395/16 |
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2014/C 395/17 |
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2014/C 395/18 |
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2014/C 395/19 |
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2014/C 395/20 |
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2014/C 395/21 |
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2014/C 395/22 |
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2014/C 395/23 |
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2014/C 395/24 |
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2014/C 395/25 |
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2014/C 395/26 |
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2014/C 395/27 |
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2014/C 395/28 |
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2014/C 395/29 |
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2014/C 395/30 |
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2014/C 395/31 |
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2014/C 395/32 |
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2014/C 395/33 |
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2014/C 395/34 |
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Gericht |
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2014/C 395/35 |
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2014/C 395/36 |
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2014/C 395/37 |
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2014/C 395/38 |
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2014/C 395/39 |
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2014/C 395/40 |
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2014/C 395/41 |
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2014/C 395/42 |
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2014/C 395/43 |
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2014/C 395/44 |
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2014/C 395/45 |
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2014/C 395/46 |
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2014/C 395/47 |
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2014/C 395/48 |
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2014/C 395/49 |
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2014/C 395/50 |
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2014/C 395/51 |
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2014/C 395/52 |
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2014/C 395/53 |
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2014/C 395/54 |
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2014/C 395/55 |
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2014/C 395/56 |
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2014/C 395/57 |
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2014/C 395/58 |
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2014/C 395/59 |
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2014/C 395/60 |
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2014/C 395/61 |
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2014/C 395/62 |
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2014/C 395/63 |
Rechtssache T-512/14: Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Green Source Poland/Kommission |
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2014/C 395/64 |
Rechtssache T-565/14: Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — EEB/Kommission |
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2014/C 395/65 |
Rechtssache T-575/14: Klage, eingereicht am 28. Juli 2014 — Larymnis Larko/Kommission |
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2014/C 395/66 |
Rechtssache T-576/14: Klage, eingereicht am 28. Juli 2014 — Larymnis Larko/Kommission |
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2014/C 395/67 |
Rechtssache T-639/14: Klage, eingereicht am 22. August 2014 — DEI/Kommission |
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2014/C 395/68 |
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2014/C 395/69 |
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2014/C 395/70 |
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2014/C 395/71 |
Rechtssache T-667/14: Klage, eingereicht am 12. September 2014 — Slowenien/Kommission |
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2014/C 395/72 |
Rechtssache T-677/14: Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Biogaran/Kommission |
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2014/C 395/73 |
Rechtssache T-686/14: Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Italien/Kommission |
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2014/C 395/74 |
Rechtssache T-702/14: Klage, eingereicht am 21. September 2014 — Hamas/Rat |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2014/C 395/75 |
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2014/C 395/76 |
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2014/C 395/77 |
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2014/C 395/78 |
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2014/C 395/79 |
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2014/C 395/80 |
Rechtssache F-120/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 10. September 2014 — KE (*1) /ERA (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Personal der Agentur — Stellenkürzung — Mehrjähriger Finanzrahmen der ERA — Streichung von zwei Planstellen im Stellenplan — Einhaltung der wesentlichen Formvorschriften — Anhörungsrecht — Interne Richtlinien — Dienstliches Interesse) |
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2014/C 395/81 |
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2014/C 395/82 |
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2014/C 395/83 |
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2014/C 395/84 |
Rechtssache F-77/14: Klage, eingereicht am 7. August 2014 — ZZ/Rat |
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2014/C 395/85 |
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DE |
Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2014/C 395/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. September 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-114/12) (1)
((Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen Union - Internationale Übereinkünfte - Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen - Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats - Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Ermächtigung zur gemeinsamen Teilnahme der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Verhandlungen - Art. 3 Abs. 2 AEUV - Ausschließliche Außenkompetenz der Union))
(2014/C 395/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, P. Hetsch, L. Gussetti und J. Samnadda)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos und D. Warin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Legal, J.-P. Hix, F. Florindo Gijón und M. Balta)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, E. Ruffer, D. Hadroušek und J. Králová), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, B. Beutler und N. Graf Vitzthum), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und J. Langer), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Szpunar, B. Majczyna, M. Drwięcki und E. Gromnicka, dann die drei Letztgenannten), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murrell im Beistand von R. Palmer, Barrister)
Tenor
1. |
Der Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 2011 über die Teilnahme der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten an Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Rechte von Sendeunternehmen wird für nichtig erklärt. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
3. |
Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. September 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-127/12) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 21 AEUV und 63 AEUV - EWR-Abkommen - Art. 28 und 40 - Erbschaft- und Schenkungsteuern - Aufteilung der steuerlichen Zuständigkeiten - Diskriminierung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden - Diskriminierung aufgrund des Belegenheitsorts des unbeweglichen Vermögens - Beweislast))
(2014/C 395/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels, R. Lyal und F. Jimeno Fernández)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es in der steuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften die Einführung von Unterschieden zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Rechtsnachfolgern und Beschenkten, zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Erblassern sowie zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über im spanischen Hoheitsgebiet und im Ausland belegenes unbewegliches Vermögen zugelassen hat. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. September 2014 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-237/12) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Art. 5 Abs. 4 - Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 - Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Ausbringungszeiträume - Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung - Begrenzung der Ausbringung - Verbot der Ausbringung auf stark geneigten Flächen oder auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden - Mangelnde Konformität der nationalen Rechtsvorschriften))
(2014/C 395/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, B. Simon und J. Hottiaux)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, S. Menez und D. Colas)
Tenor
1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sämtlichen ihr nach Art. 5 und 4 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 dieser Richtlinie obliegenden Pflichten vollständig und ordnungsgemäß nachzukommen, soweit die zur Umsetzung der Richtlinie erlassene nationale Regelung:
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. September 2014 — YKK Corp., YKK Holding Europe BV, YKK Stocko Fasteners GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-408/12 P) (1)
((Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse, andere Verschlüsse und Ansetzmaschinen - Aufeinanderfolgende Verantwortlichkeiten - Rechtlich zulässiger Höchstbetrag der Geldbuße - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 - Begriff „Unternehmen“ - Persönliche Verantwortlichkeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Abschreckungsmultiplikator))
(2014/C 395/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: YKK Corp., YKK Holding Europe BV, YKK Stocko Fasteners GmbH (Prozessbevollmächtigte: D. Arts, W. Devroe, E. Winter und F. Miotto, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und R. Sauer)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union YKK u. a./Kommission (EU:T:2012:322) wird aufgehoben, soweit es den Umstand betrifft, dass im Rahmen der Zusammenarbeit im Baseler-Wuppertaler und im Amsterdamer Kreis auf dem Markt für Verschlüsse aus Metall und Kunststoff und für Ansetzmaschinen die bei der Bemessung des Höchstbetrags der Geldbuße angewandte Obergrenze von 10 % hinsichtlich des Zuwiderhandlungszeitraums, für den die YKK Stocko Fasteners GmbH allein haftbar gemacht wurde, auf der Grundlage des Umsatzes der YKK-Gruppe während des dem Erlass der Entscheidung K(2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/39.168 — Hartkurzwaren: Verschlüsse) vorausgegangenen Jahres berechnet wurde. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung K(2007) 4257 endg. wird in Bezug auf die Berechnung der Geldbuße, für die die YKK Stocko Fasteners GmbH im Rahmen der Zusammenarbeit im Baseler-Wuppertaler und im Amsterdamer Kreis allein haftbar gemacht wurde, für nichtig erklärt. |
4. |
Die gegen die YKK Stocko Fasteners GmbH wegen der Zuwiderhandlung, für die sie im Rahmen der Zusammenarbeit im Baseler-Wuppertaler und im Amsterdamer Kreis ausschließlich haftet, verhängte Geldbuße wird auf 2 792 800 Euro festgesetzt. |
5. |
Die YKK Corporation, die YKK Holding Europe BV und die YKK Stocko Fasteners GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission; dies gilt sowohl für die durch das Verfahren im ersten Rechtszug als auch für die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. |
6. |
Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Schiebel Aircraft GmbH/Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
(Rechtssache C-474/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nichtdiskriminierung - Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV - Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die gesetzlichen Vertreter einer in diesem Staat das Gewerbe des Handels mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial ausübenden Gesellschaft seine Staatsangehörigkeit besitzen müssen))
(2014/C 395/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Schiebel Aircraft GmbH
Beklagter: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
Tenor
Die Art. 45 AEUV und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführende Gesellschafter von Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufs und Verkaufs militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen, die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen müssen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Mitgliedstaat, der sich auf Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV beruft, nachzuweisen vermag, dass eine Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Ausnahme erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. September 2014 — Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA/Corsica Ferries France SAS, Europäische Kommission, Französische Republik (C-533/12 P), Französische Republik/ Corsica Ferries France SAS, Europäische Kommission, Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA (C-536/12 P)
(Verbundene Rechtssachen C-533/12 P und C-536/12 P) (1)
((Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe - Entscheidungsspielraum der Europäischen Kommission - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch das Gericht der Europäischen Union - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers - Erfordernis einer sektorspezifischen und geografischen Untersuchung - Ausreichend gefestigte Praxis - Langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit - Zahlung zusätzlicher Abfindungen))
(2014/C 395/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
(Rechtssache C-533/12 P)
Rechtsmittelführerin: Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und F.-C. Laprévote)
Andere Verfahrensbeteiligte: Corsica Ferries France SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz), Europäische Kommission, Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, N. Rouam und J. Rossi)
(Rechtssache C-536/12 P)
Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas, N. Rouam und J. Rossi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Corsica Ferries Frankreich SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz), Europäische Kommission, Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und F.-C. Laprévote)
Tenor
1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Société nationale maritime Corse-Méditérrannée (SNCM) SA und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Corsica Ferries France SAS entstanden sind, zu gleichen Teilen. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Michal Zeman/Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline
(Rechtssache C-543/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 91/477/EWG - Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses - Nationale Regelung, die die Erteilung eines solchen Passes allein für Besitzer von Feuerwaffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports vorsieht))
(2014/C 395/08)
Verfahrenssprache: Slovakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michal Zeman
Beklagte: Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline
Tenor
Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der ein Europäischer Feuerwaffenpass nur Besitzern von Waffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports ausgestellt werden kann.
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — Air Baltic Corporation AS/Valsts robežsardze
(Rechtssache C-575/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EG] Nr. 810/2009 - Art. 24 Abs. 1 und Art. 34 - Einheitliches Visum - Annullierung oder Aufhebung eines einheitlichen Visums - Gültigkeit eines einheitlichen Visums, das auf einem annullierten Reisedokument angebracht ist - Verordnung [EG] Nr. 562/2006 - Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 - Grenzübertrittskontrollen - Einreisevoraussetzungen - Nationale Regelung, die ein auf einem gültigen Reisedokument angebrachtes gültiges Visum verlangt))
(2014/C 395/09)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā apgabaltiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Air Baltic Corporation AS
Beklagte: Valsts robežsardze
Tenor
1. |
Art. 24 Abs. 1 und Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die Annullierung eines Reisedokuments durch eine Behörde eines Drittlands nicht automatisch zur Ungültigkeit eines auf diesem Dokument angebrachten einheitlichen Visums führt. |
2. |
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht voraussetzt, dass bei der Grenzübertrittskontrolle das vorgelegte gültige Visum notwendigerweise auf einem gültigen Reisedokument angebracht ist. |
3. |
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 562/2006 in der durch die Verordnung Nr. 265/2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, nach der die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats voraussetzt, dass bei der Grenzübertrittskontrolle das vorgelegte gültige Visum notwendigerweise auf einem gültigen Reisedokument angebracht ist. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/GMAC UK plc
(Rechtssache C-589/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Minderung der Besteuerungsgrundlage - Bewirkung zweier die gleichen Gegenstände betreffender Umsätze - Lieferung von Gegenständen - Durch Leasingverträge veräußerte Fahrzeuge, die wieder in Besitz genommen und im Wege der Versteigerung weiterveräußert werden - Rechtsmissbrauch))
(2014/C 395/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Rechtsmittelgegnerin: GMAC UK plc
Tenor
Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem Steuerpflichtigen die Berufung auf die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung im Hinblick auf einen Umsatz nicht mit der Begründung versagen kann, dass sich dieser Steuerpflichtige im Hinblick auf einen anderen, die gleichen Gegenstände betreffenden Umsatz auf Vorschriften des nationalen Rechts berufen kann und die kumulative Anwendung dieser Bestimmungen zu einem steuerlichen Gesamtergebnis führen würde, zu dem weder das nationale Recht noch die Sechste Richtlinie 77/388 bei jeweils separater Anwendung auf diese Umsätze führt oder führen soll.
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Simon, Evers & Co GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen
(Rechtssache C-21/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Handelspolitik - Antidumpingzölle - Verordnung [EG] Nr. 499/2009 - Gültigkeit - Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China - Einfuhr aus Thailand versandter gleicher Erzeugnisse - Umgehung - Beweis - Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit))
(2014/C 395/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Simon, Evers & Co GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen
Tenor
Die Prüfung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, beeinträchtigen könnte.
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wedding — Deutschland) — eco cosmetics GmbH & Co. KG/Virginie Laetitia Barbara Dupuy (C-119/13), Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. mbH/Tetyana Bonchyk (C-120/13)
(Verbundene Rechtssachen C-119/13 und C-120/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Keine wirksame Zustellung - Wirkungen - Für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl - Einspruch - Überprüfung in Ausnahmefällen - Fristen))
(2014/C 395/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Wedding
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: eco cosmetics GmbH & Co. KG (C-119/13), Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. mbH (C-120/13)
Beklagte: Virginie Laetitia Barbara Dupuy (C-119/13), Tetyana Bonchyk (C-120/13)
Tenor
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass die Verfahren gemäß den Art. 16 bis 20 dieser Verordnung keine Anwendung finden, wenn sich herausstellt, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügt. |
2. |
Zeigt sich ein solcher Fehler erst nach der Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls, muss der Antragsgegner die Möglichkeit haben, diesen Fehler zu beanstanden, der, sofern er ordnungsgemäß nachgewiesen ist, die Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung zur Folge haben muss. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Nickel & Goeldner Spedition GmbH/„Kintra“ UAB
(Rechtssache C-157/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff „Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht“ - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b - Begriff „Konkurs“ - Vom Insolvenzverwalter erhobene Klage auf Erfüllung einer Forderung - Aus der internationalen Beförderung von Gütern entstandene Forderung - Verhältnis zwischen den Verordnungen Nrn. 1346/2000 und 44/2001 und dem Übereinkommen über Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr [CMR]))
(2014/C 395/13)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nickel & Goeldner Spedition GmbH
Beklagte:„Kintra“ UAB
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens erhoben wird und die sich gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen richtet, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Vorschrift fällt. |
2. |
Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, in dem ein Rechtsstreit sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 als auch in den Anwendungsbereich des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichneten Protokolls fällt, nach Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung die in Art. 31 Abs. 1 dieses Übereinkommens vorgesehenen Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit anwenden kann. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — Damijan Vnuk/Zavarovalnica Triglav d.d.
(Rechtssache C-162/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff der „Benutzung eines Fahrzeugs“ - Im Hof eines Bauernhofs durch einen Traktor mit Anhänger verursachter Unfall))
(2014/C 395/14)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Damijan Vnuk
Beklagte: Zavarovalnica Triglav d.d.
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff der „Benutzung eines Fahrzeugs“ jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht. Ein Manöver wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das ein Traktor im Hof eines Bauernhofs ausführt, um seinen Anhänger in eine Scheune zu fahren, könnte somit unter diesen Begriff fallen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
10.11.2014 |
DE |
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C 395/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — API -Anonima Petroli Italiana SpA/Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo economico (C-184/13), ANCC-Coop — Associazione Nazionale Cooperative di Consumatori u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti u. a. (C-185/13), Air Liquide Italia SpA u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo economico (C-186/13), Confetra — Confederazione Generale Italiana dei Trasporti e della Logistica u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti — Osservatorio sulle Attività di Trasporto, Ministero dello Sviluppo economico (C-187/13), Esso Italiana Srl/Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo economico (C-194/13), Confindustria — Confederazione generale dell’industria italiana u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo económico (C-195/13), Autorità garante della concorrenza e del mercato/Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo económico (C-208/13)
(Verbundene Rechtssachen C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Straßentransport - Höhe der Mindestbetriebskosten, die von einem Gremium bestimmt werden, das die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer vertritt - Unternehmensvereinigung - Wettbewerbsbeschränkung - Ziel von allgemeinem Interesse - Sicherheit des Straßenverkehrs - Verhältnismäßigkeit))
(2014/C 395/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
(Rechtssache C-184/13)
Klägerin: API — Anonima Petroli Italiana SpA
Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo economico
Beteiligte: FEDIT — Federazione Italiana Trasportatori, Bertani Remo di Silvio Bertani e C. Srl, Transfrigoroute Italia Assotir, Confartigianato Trasporti
(Rechtssache C-185/13)
Klägerinnen: ANCC-Coop — Associazione Nazionale Cooperative di Consumatori, ANCD — Associazione Nazionale Cooperative Dettaglianti, Sviluppo Discount SpA, Centrale Adriatica Soc. coop., Coop Consorzio Nord Ovest Soc. cons. arl, Coop Italia Consorzio Nazionale non Alimentari Soc. coop., Coop Centro Italia Soc. coop., Tirreno Logistica Srl, Unicoop Firenze Soc. coop., Conad — Consorzio Nazionale Dettaglianti Soc. coop., Conad Centro Nord Soc. coop., Commercianti Indipendenti Associati Soc. coop., Conad del Tirreno Soc. coop., Pac2000A Soc. coop., Conad Adriatico Soc. coop., Conad Sicilia Soc. coop., Sicilconad Mercurio Soc. coop.
Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo economico, Consulta generale per l’autotrasporto e la logistica, Osservatorio sulle attività di autotrasporto, Autorità garante della concorrenza e del mercato
Beteiligte: Unatras — Unione Nazionale Associazioni Autostrasporto Merci, Brt SpA, Coordinamento Interprovinciale FAI, FIAP — Federazione Italiana Autotrasporti Professionali
(Rechtssache C-186/13)
Klägerinnen: Air Liquide Italia SpA u. a., Omniatransit Srl, Rivoira SpA, SIAD — Società Italiana Acetilene e Derivati SpA
Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo economico
Beteiligte: TSE Group Srl
(Rechtssache C-187/13)
Klägerinnen: Confetra — Confederazione Generale Italiana dei Trasporti e della Logistica, Fedespedi — Federazione Nazionale delle Imprese di Spedizioni Internazionali, Assologistica — Associazione Italiana Imprese di Logistica Magazzini Generali Frigoriferi Terminal Operators Portuali, FISI — Federazione Italiana Spedizionieri Industriali, Federagenti — Federazione Nazionale Agenti Raccomandatari Marittimi e Mediatori Marittimi, Assofer — Associazione Operatori Ferroviari e Intermodali, Anama — Associazione Nazionale Agenti Merci Aeree, ACA Trasporti Srl, Automerci Srl, Eurospedi Srl, Safe Watcher Srl, Sogemar SpA, Number 1 Logistic Group SpA
Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti — Osservatorio sulle Attività di Trasporto, Ministero dello Sviluppo economico
Beteiligte: Legacoop Servizi, Mancinelli Due Srl, Intertrasporti Srl, Confartigianato Trasporti
(Rechtssache C-194/13)
Klägerin: Esso Italiana Srl
Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo economico
Beteiligte: Autosped G SpA, Transfrigoroute Italia Assotir, Confartigianato Trasporti
(Rechtssache C-195/13)
Klägerinnen: Confindustria — Confederazione generale dell’industria italiana, Unione Petrolifera, AITEC — Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento, ANCE — Associazione Nazionale Costruttori Edili, ANFIA — Associazione Nazionale Filiera Industria Automobilistica, Assocarta — Associazione Italiana Fra Industriali della Carta Cartoni e Paste per Carta, Assografici — Associazione Nazionale Italiana Industrie Grafiche Cartotecniche e Trasformatrici, Assovetro — Associazione Nazionale degli Industriali del Vetro, Confederazione Italiana Armatori, Confindustria Ceramica, Federacciai — Federazione imprese siderurgiche italiane, Federalimentare — Federazione Italiana Industria Alimentare, Federchimica — Federazione Nazionale Industria Chimica, Italmopa — Associazione Industriale Mugnai d’Italia, Burgo Group SpA, Cartesar SpA, Carteria Lucchese SpA, Cartiera del Garda SpA, Cartiera Modesto Cardella SpA, Eni SpA, Polimeri Europa SpA, Reno De Medici SpA, Sca Packaging Italia SpA, Shell Italia SpA, Sicem Saga SpA, Tamoil Italia SpA, Totalerg SpA
Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo economico
Beteiligte: FEDIT — Federazione Italiana Trasporti, Autosped G SpA, Consorzio Trasporti Europei Genova, Transfrigoroute Italia Assotir, Coordinamento Interprovinciale FAI, FIAP — Federazione Italiana Autotrasporti Professionali, Semenzin Fabio Autotrasporti, Conftrasporto, Confederazione generale italiana dell’artigianato
(Rechtssache C-208/13)
Klägerin: Autorità garante della concorrenza e del mercato
Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dello Sviluppo economico
Beteiligte: Legacoop Servizi, Mancinelli Due Srl, Intertrasporti Srl, Roquette Italia SpA, Coordinamento Interprovinciale FAI, Conftrasporto, Confartigianato Trasporti, Transfrigoroute Italia Assotir, FIAP — Federazione Italiana Autotrasporti Professionali
Tenor
Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die Preise im gewerblichen Güterkraftverkehr nicht unter den Mindestbetriebskosten liegen dürfen, die von einer Stelle festgelegt werden, die sich im Wesentlichen aus Vertretern der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zusammensetzt.
10.11.2014 |
DE |
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C 395/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014 — Königreich Spanien/Europäische Kommission
(Rechtssache C-192/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses - Erlass des Beschlusses durch die Europäische Kommission - Bestehen einer Frist - Nichteinhaltung der Frist - Folgen))
(2014/C 395/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union, Spanien/Kommission (T-235/11, EU:T:2013:49), wird aufgehoben. |
2. |
Der Beschluss C (2011) 1023 final der Kommission vom 18. Februar 2011, mit dem der finanzielle Zuschuss des Kohäsionsfonds für die Projektabschnitte „Lieferung und Montage von Gleismaterial für die Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Madrid-Lérida“ (CCI 1999.ES.16.C.PT.001), „Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke Madrid-Barcelona. Abschnitt Lérida-Martorell (Planum, 1. Phase)“ (CCI 2000.ES.16.C.PT.001), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Zufahrtsstrecken zum neuen Bahnhof von Zaragoza“ (CCI 2000.ES.16.C.PT.003), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Lérida-Martorell. Unterabschnitt X-A (Olérdola-Avinyonet del Penedés)“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.007) und „Neue Hochgeschwindigkeitsbahnzufahrtsstrecke in die Levante. Unterabschnitt La Gineta-Albacete“ (Planum) (CCI 2004.ES.16.C.PT.014) gekürzt wurde, wird aufgehoben. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren die Kosten des Königreichs Spanien und ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014 — Königreich Spanien/Europäische Kommission
(Rechtssache C-197/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses - Erlass des Beschlusses durch die Europäische Kommission - Bestehen einer Frist - Nichteinhaltung der Frist - Folgen))
(2014/C 395/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union, Spanien/Kommission (T-540/10, EU:T:2013:47), wird aufgehoben. |
2. |
Der Beschluss C (2011) 6154 der Kommission vom 13. September 2010, mit dem der finanzielle Zuschuss des Kohäsionsfonds für die Projektphasen „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze, Abschnitt Lérida-Martorell (Planum), Unterabschnitt IX-A“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.005), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze, Abschnitt Lérida-Martorell (Planum), Unterabschnitt X-B (Avinyonet del Penedés-Sant Sadurní d’Anoia)“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.008), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze, Abschnitt Lérida -Martorell (Planum), Unterabschnitte XI-A und XI-B (Sant Sadurní d’Anoia-Gelida)“ (CCI 2001.ES.C.PT.009), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze, Abschnitt Lérida-Martorell (Planum), Unterabschnitt IX-C“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.010) gekürzt wurde, wird aufgehoben. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren die Kosten des Königreichs Spanien und ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritten Kammer) vom 4. September 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-211/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Schenkung- und Erbschaftsteuer - Nationale Rechtsvorschriften, die einen höheren Freibetrag vorsehen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, der Schenker oder der Erwerber im Inland ansässig waren - Gegenstand der Vertragsverletzungsklage - Beschränkung - Rechtfertigung))
(2014/C 395/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und W. Roels)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Wiedmann)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten:) (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Tenor
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Provincie Antwerpen/Belgacom NV van publiek recht (C-256/13), Mobistar NV (C-264/13)
(Verbundene Rechtssachen C-256/13 und 264/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 6 - Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen - Art. 13 - Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Regionale Regelung, die von Unternehmen die Zahlung einer Abgabe für Niederlassungen verlangt))
(2014/C 395/19)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Provincie Antwerpen
Beklagte: Belgacom NV van publiek recht
Tenor
Die Art. 6 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie nicht daran hindern, die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste aufgrund des Vorhandenseins von für ihre Tätigkeit erforderlichen GSM-Masten, -Stützen oder -Antennen auf öffentlichem oder privatem Grund zu einer allgemeinen Abgabe auf Niederlassungen heranzuziehen.
10.11.2014 |
DE |
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C 395/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — X
(Rechtssache C-318/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Arbeitnehmerunfallversicherung - Höhe einer pauschalen Entschädigung für bleibende Schäden - Versicherungsmathematische Berechnung auf der Grundlage der durchschnittlichen Lebenserwartung je nach dem Geschlecht des Begünstigten der Entschädigung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht))
(2014/C 395/20)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Partei des Ausgangsverfahrens
X
Tenor
1. |
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, aufgrund deren die unterschiedliche Lebenserwartung für Männer und Frauen als versicherungsmathematisches Kriterium für die Berechnung der infolge eines Arbeitsunfalls zu zahlenden gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der sozialen Sicherheit herangezogen wird, wenn bei Verwendung dieses Kriteriums die an einen Mann zu zahlende einmalige Entschädigungsleistung niedriger ausfällt als die Entschädigung, die eine gleichaltrige Frau erhalten würde, die sich im Übrigen in einer vergleichbaren Situation befindet. |
2. |
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Mitgliedstaats erfüllt sind. Im Hinblick auf die Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung einen „hinreichend qualifizierten“ Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, wird dieses Gericht u. a. zu berücksichtigen haben, dass sich der Gerichtshof noch nicht dazu geäußert hat, ob bei der Bemessung einer Leistung, die nach dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem gezahlt wird und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt, ein auf die durchschnittliche Lebenserwartung je nach dem Geschlecht gestützter Faktor berücksichtigt werden darf. Das vorlegende Gericht wird ebenso der den Mitgliedstaaten vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie in Art. 9 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Ausdruck gefunden hat, Rechnung zu tragen haben. Im Übrigen wird es zu berücksichtigen haben, dass der Gerichtshof am 1. März 2011 (C-236/09, EU:C:2011:100) entschieden hat, dass die erste dieser Bestimmungen ungültig ist, da sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Burgo Group SpA/Illochroma SA in Liquidation, Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA
(Rechtssache C-327/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Begriff der Niederlassung - Unternehmensgruppe - Niederlassung - Recht auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens - Kriterien - Person, die berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen))
(2014/C 395/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Burgo Group SpA
Beklagte: Illochroma SA in Liquidation, Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Gesellschaftssitzes Gegenstand eines Liquidationsverfahrens ist, auch Gegenstand eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat sein kann, in dem sie ihren Gesellschaftssitz und eigene Rechtspersönlichkeit hat. |
2. |
Art. 29 Buchst. b der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Frage, welche Person oder Stelle berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Das Recht, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, darf allerdings nicht auf die Gläubiger mit Wohnsitz oder Hauptsitz in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder auf die Gläubiger, deren Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht, beschränkt werden. |
3. |
Die Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass, sofern es sich bei dem Hauptinsolvenzverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt, die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitskriterien durch das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens jedoch das Unionsrecht, insbesondere dessen allgemeine Grundsätze und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000, beachten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. September 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-351/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/74/EG - Art. 3 und 5 Abs. 2 - Haltung von Legehennen - Nicht ausgestaltete Käfige - Verbot - Haltung von Legehennen in Käfigen, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen))
(2014/C 395/22)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marcoulli und B. Schima)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I.-K. Chalkias und E. Leftheriotou)
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen verstoßen, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass Legehennen vom 1. Januar 2012 an nicht mehr in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas — Litauen) — „Baltlanta“ UAB/Lietuvos valstybė
(Rechtssache C-410/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Strukturfonds - Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt - Verordnung [EG] Nr. 1260/1999 - Art. 38 - Verordnung [EG] Nr. 2792/1999 - Art. 19 - Fischerei - Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene - Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses nach Abschluss des Gerichtsverfahrens))
(2014/C 395/23)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Baltlanta“ UAB
Beklagte: Lietuvos valstybė
Beteiligte: Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos, Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija, Lietuvos Respublikos finansų ministerija
Tenor
Art. 38 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor in der durch die Verordnung Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 geänderten Fassung sowie die Abschnitte 6 und 7 der Entscheidung der Kommission KOM(2006) 3424 endgültig vom 1. August 2006, Leitlinien für den Abschluss (2000–2006) der Strukturfondsinterventionen sind dahin auszulegen, dass sie die zuständigen staatlichen Stellen weder dazu verpflichten, die Europäische Kommission über das Vorliegen eines Gerichtsverfahrens zu unterrichten, das eine Verwaltungsentscheidung über die Förderfähigkeit eines Antrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf Gewährung eines Zuschusses zum Gegenstand hat, noch dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die finanziellen Mittel für den streitgegenständlichen Zuschuss vorgehalten werden, bis die Frage der Gewährung des Zuschusses rechtskräftig entschieden ist.
10.11.2014 |
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C 395/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — Ronny Henning/Germanwings GmbH/
(Rechtssache C-452/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 2, 5 und 7 - Anspruch auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung eines Fluges - Dauer der Verspätung - Begriff „Ankunftszeit“))
(2014/C 395/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Salzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ronny Henning
Beklagte: Germanwings GmbH
Tenor
Die Art. 2, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.
10.11.2014 |
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C 395/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Sofia Zoo/Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség
(Rechtssache C-532/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten - Verordnung [EG] Nr. 338/97 - Art. 11 - Ungültigkeit einer Einfuhrgenehmigung beschränkt auf Exemplare der Tierarten, auf die ein Ungültigkeitsgrund tatsächlich zutrifft))
(2014/C 395/25)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sofia Zoo
Beklagte: Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség
Tenor
Art. 11 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ist dahin auszulegen, dass eine Einfuhrgenehmigung, die die Bedingungen dieser Verordnung nicht einhält, nur im Hinblick auf die Exemplare einer Tierart als ungültig anzusehen ist, auf die der Grund der Ungültigkeit dieser Einfuhrgenehmigung tatsächlich zutrifft; daher müssen auch nur diese Exemplare durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, beschlagnahmt und gegebenenfalls eingezogen werden.
10.11.2014 |
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C 395/21 |
Entscheidung des Gerichtshofs (Überprüfungskammer) vom 9. September 2014, das Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache T-401/11 P, Livio Missir Mamachi di Lusignano/Europäische Kommission, zu überprüfen
(Rechtssache C-417/14 RX)
(2014/C 395/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Beteiligte des Verfahrens vor dem Gericht
Rechtsmittelführer: Livio Missir Mamachi di Lusignano (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fabrizio di Gianni, Renato Antonini, Gabriele Coppo und Aldo Scalini)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind
Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass sich das Gericht der Europäischen Union als Rechtsmittelgericht für zuständig erklärt hat, als erstinstanzliches Gericht über eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union zu entscheiden,
— |
mit der ein Verstoß eines Organs gegen seine Pflicht, den Schutz seiner Beamten zu gewährleisten, gerügt wird, |
— |
die von Dritten in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten sowie in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige dieses Beamten erhoben wurde und die |
— |
auf den Ersatz des dem verstorbenen Beamten selbst entstandenen Schadens sowie der den Dritten entstandenen materiellen und immateriellen Schäden gerichtet ist. |
Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten und die Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union werden aufgefordert, beim Gerichtshof der Europäischen Union innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu der genannten Frage einzureichen.
10.11.2014 |
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C 395/21 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-367/14)
(2014/C 395/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, D. Grespan und B. Stromsky)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (1), und aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2011 in der Rechtssache C-302/09 betreffend die Rückforderung der vom Gerichtshof im Sinne der genannten Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Begünstigten nachzukommen; |
— |
die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 24 578,40 Euro mit der Zahl der Tage ergibt, während deren, gerechnet vom Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-302/09 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache, die Zuwiderhandlung fortdauert; |
— |
die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein halbjährlich zu bemessendes Zwangsgeld zu zahlen, das von der Kommission von dem auf den Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgenden Halbjahr an festgesetzt wird, wobei ein Zwangsgeld von 187 264 Euro pro Tag mit dem Faktor 182,5 und dem prozentualen Anteil multipliziert wird, den die am Ende des betreffenden Halbjahrs noch zurückzufordernden Beihilfen an der Summe der Beihilfen ausmachen, die am Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache noch zurückzufordern sind; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Italienische Republik habe nicht alle Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um die in der Entscheidung für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen zurückzufordern, wie es im Urteil in der Rechtssache C-302/09 verlangt worden sei, denn drei Jahre nach Verkündung des bestätigenden Urteils seien noch (mindestens) 33 032 000 Euro von 99 Begünstigten zurückzufordern, was etwa 70 % des Rückforderungsbetrags entspreche.
Trotz nach Erlass des bestätigenden Urteils ergriffener weiterer Regulierungsmaßnahmen sei ein Großteil der Beihilfen immer noch zurückzufordern, und diesbezüglich sei kein nennenswerter Fortschritt zu verzeichnen.
Daher sei festzustellen, dass die Italienische Republik dem die Zuwiderhandlung bestätigenden Urteil nicht nachgekommen sei.
(1) Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[1999] 4268) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2000, L 150, S. 50).
10.11.2014 |
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C 395/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 7. August 2014 — Ernst Georg Radlinger und Helena Radlingerová/FINWAY a.s
(Rechtssache C-377/14)
(2014/C 395/28)
Verfahrenssprache: Tschechisch)
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Praze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ernst Georg Radlinger, Helena Radlingerová
Beklagte: FINWAY a.s.
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie über missbräuchliche Klauseln) und Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: Richtlinie über Verbraucherkreditverträge) oder andere verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen des Unionsrechts Folgendem entgegen:
|
2. |
Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Ist das Gericht im Verfahren über die Prüfung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag verpflichtet, auch ohne Einwand des Verbrauchers von Amts wegen die Verletzung der Informationspflichten des Kreditgebers gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge zu berücksichtigen und daraus die im nationalen Recht festgelegten Konsequenzen der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen zu ziehen? |
Falls die Fragen 1 oder 2 zu bejahen sind:
3. |
Haben die oben angewandten Bestimmungen der Richtlinie unmittelbare Wirkung und steht ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit die Tatsache, dass durch die Einleitung des Zwischenstreits von Amts wegen (bzw. aus der Sicht des nationalen Rechts durch eine unzulässige Forderungsprüfung aufgrund eines unwirksamen Bestreitens seitens des Schuldners-Verbrauchers) in die horizontalen Beziehungen zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem eingegriffen wird, nicht entgegen? |
4. |
Welcher Betrag stellt den „Gesamtkreditbetrag“ gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge dar und welche Beträge werden als „Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags“ zur Berechnung des effektiven Jahreszinses anhand der Formel in Anhang I der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge herangezogen, wenn im Kreditvertrag die Leistung eines bestimmten Geldbetrags formal zugesagt wird, jedoch gleichzeitig vereinbart ist, dass bereits im Zeitpunkt der Kreditauszahlung gegen diesen Betrag die Forderungen des Kreditgebers in Form von Gebühren für die Kreditvergabe und der ersten (und ggf. nachfolgenden) Kreditrate(n) in einem bestimmten Ausmaß aufgerechnet werden, so dass diese aufgerechneten Beträge in Wirklichkeit gar nicht an den Verbraucher ausbezahlt bzw. auf sein Konto überwiesen werden und während der gesamten Laufzeit dem Gläubiger zur Verfügung stehen? Hat die Einbeziehung solcher in Wirklichkeit nicht ausbezahlter Beträge einen Einfluss auf die Höhe des berechneten effektiven Jahreszinses? |
Ungeachtet der Antworten auf die vorherigen Fragen:
5. |
Ist bei der Beurteilung, ob die Höhe der vereinbarten Entschädigung unverhältnismäßig im Sinne der Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln ist, die kumulative Wirkung aller Sanktionsklauseln so zu bewerten, wie sie vereinbart worden sind, unabhängig davon, ob der Gläubiger tatsächlich darauf besteht, dass ihnen vollständig nachgekommen wird, und unabhängig davon, ob einige davon aufgrund der Bestimmungen des nationalen Rechts als nichtig angesehen werden können, oder ist nur die Gesamthöhe der tatsächlich geltend gemachten und anwendbaren Sanktionen zu berücksichtigen? |
6. |
Ist im Fall der Feststellung eines missbräuchlichen Charakters der vertraglichen Sanktionen keine derjenigen Teilsanktionen anzuwenden, die das Gericht erst in ihrer Gesamtheit dazu veranlasst haben, die Unverhältnismäßigkeit der Entschädigungshöhe im Sinne der Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln anzunehmen, oder nur einige davon (und in diesem Fall nach welchem Schlüssel)? |
10.11.2014 |
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C 395/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 7. August 2014 — Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Sachsen gegen Tomislaw Trapkowski
(Rechtssache C-378/14)
(2014/C 395/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Sachsen
Revisionsbeklagter: Tomislaw Trapkowski
Vorlagefragen
1. |
Ist in einem Fall, in dem eine in einem Mitgliedstaat (Inland) lebende Person Anspruch auf Kindergeld für Kinder hat, die in einem anderen Mitgliedstaat (Ausland) beim anderen, von ihm getrennt lebenden Ehegatten wohnen, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 (1) anzuwenden mit der Folge, dass die Fiktion, wonach bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 (2) die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle Beteiligten — insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt — unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen, dazu führt, dass der Anspruch auf Kindergeld ausschließlich dem im anderen Mitgliedstaat (Ausland) lebenden Elternteil zusteht, weil das nationale Recht des ersten Mitgliedstaats (Inland) vorsieht, dass bei mehreren Kindergeldberechtigten der Elternteil anspruchsberechtigt ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen sein sollte: Ist bei dem unter 1. dargelegten Sachverhalt Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass dem in einem Mitgliedstaat (Inland) lebenden Elternteil der Anspruch auf Kindergeld nach inländischem Recht zusteht, weil der im anderen Mitgliedstaat (Ausland) lebende andere Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat? |
3. |
Für den Fall, dass die zweite Frage bei dem unter 1. dargelegten Sachverhalt dahin zu beantworten sein sollte, dass die unterbliebene Antragstellung des im EU-Ausland lebenden Elternteils zum Übergang des Anspruchs auf Kindergeld auf den im Inland lebenden Elternteil führt: Nach welchem Zeitraum ist davon auszugehen, dass ein im EU-Ausland lebender Elternteil das Recht auf Kindergeld nicht i. S. von Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009 „wahrnimmt“ mit der Folge, dass es dem im Inland lebenden Elternteil zusteht? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166, S. 1.
10.11.2014 |
DE |
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C 395/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna (Bulgarien) eingereicht am 25. August 2014 — „Vekos Trade“ AD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“, Varna, pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-403/14)
(2014/C 395/30)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Vekos Trade“ AD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“, Varna, pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Vorlagefragen
1. |
Werden die Grundsätze der Steuerneutralität, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch eine Verwaltungspraxis und eine Rechtsprechung verletzt, wonach es dem Verkäufer — dem Versender nach dem Beförderungsvertrag — obliegt, die Echtheit der Unterschrift des Erwerbers festzustellen und die Frage zu klären, ob sie von einer die Gesellschaft — den Erwerber — vertretenden Person, einem ihrer Angestellten mit entsprechender Position oder einer bevollmächtigten Person stammt? |
2. |
Hat in einem Fall wie dem vorliegenden Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) unmittelbare Wirkung, und darf das nationale Gericht die Bestimmung unmittelbar anwenden? |
10.11.2014 |
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C 395/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2014 von der Intel Corporation gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 12. Juni 2014 in der Rechtssache T-286/09, Intel Corporation/Europäische Kommission
(Rechtssache C-413/14 P)
(2014/C 395/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Intel Corporation (Prozessbevollmächtigte: D. M. Beard, QC, sowie A. N. Parr und R. W. Mackenzie, Solicitors)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission,
Association for Competitive Technology, Inc.,
Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil in vollem Umfang oder teilweise aufzuheben; |
— |
die streitige Entscheidung in vollem Umfang oder teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
die verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen; |
— |
hilfsweise, die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens im Hinblick auf Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen die falschen rechtlichen Kriterien angewandt:
|
Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass das in Rede stehende Verhalten bereits seiner Art nach geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, so dass ohne Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt werden könne, dass es gegen Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen verstoße. |
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Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen die Eignung, den Wettbewerb zu beschränken, auf der Grundlage abstrakter Erwägungen beurteilt werden könne. Sie sei auf der Grundlage wahrscheinlicher oder tatsächlicher Auswirkungen zu beurteilen. |
|
Dem Gericht sei bei seinen zusätzlichen Erwägungen zu der Frage, ob das in Rede stehende Verhalten geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, ein Fehler unterlaufen. Das Gericht habe Umstände berücksichtigt, die eine solche Eignung nicht nachweisen könnten, und eine Reihe von relevanten Umständen nicht berücksichtigt, die hätten berücksichtigt werden müssen, z. B. die Marktabdeckung der Verhaltensweise, die Dauer der behaupteten Verhaltensweisen, konkrete Marktdaten, die schnell fallende Preise und das Fehlen einer Abschottung bewiesen, und die Schlüsse, die richtigerweise aus dem von der Kommission im Verwaltungsverfahren durchgeführten As-Efficient-Competitor-Test (AEC-Test) hätten gezogen werden müssen. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe fehlerhaft eine Zuwiderhandlung in Bezug auf die letzten beiden Jahre der behaupteten Dauer der Zuwiderhandlung festgestellt. Das Verhalten habe in diesen beiden Jahren allenfalls 3,5 % des relevanten Marktes betroffen.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe ihr Verhalten gegenüber HP und Lenovo fehlerhaft als „Ausschließlichkeitsrabatte“ eingestuft. Es habe lediglich 28 % bzw. 42 % (oder weniger) der gesamten Einkäufe des relevanten Produkts betroffen, die von diesen Kunden jeweils getätigt worden seien, also bei Weitem nicht deren „gesamten oder nahezu gesamten“ Bedarf.
Der vierten Rechtsmittelgrund bezieht sich auf ein fünfstündiges Gespräch, das die Kommission über Themen mit einem objektiven Bezug zu wesentlichen Teilen der Untersuchung mit einem wichtigen Mitglied der Geschäftsleitung von Dell geführt habe, das dabei sehr detaillierte Angaben gemacht habe. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe insoweit gegen die Grundsätze eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens verstoßen. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission lediglich die Tagesordnung des Gesprächs habe offenlegen müssen, und nicht eine Aufzeichnung oder eine Zusammenfassung der Angaben des Befragten zu den einzelnen Themen. Das Gericht habe ferner zu Unrecht angenommen, dass es bei der Rechtsmittelführerin gelegen hätte, einen ersten Hinweis auf die Tatsache zu liefern, dass die Kommission entlastendes Material nicht aufgenommen habe. Die Rechtsmittelführerin habe lediglich darzutun gehabt, dass nicht auszuschließen sei, dass das Material ihrer Verteidigung hätte dienlich sein können. Sie habe dies im vorliegenden Fall eindeutig getan.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Unionsrecht auf die Vereinbarung von Intel mit Lenovo in den Jahren 2006 und 2007 Anwendung finde.
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Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass das genannte Verhalten im EWR „durchgeführt“ worden sei. Intel habe an Lenovo im Rahmen der genannten Vereinbarungen im EWR keinerlei Produkte verkauft. |
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Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die „qualifizierten Auswirkungen“ ein geeignetes Kriterium für die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf das in Rede stehende Verhalten seien. |
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Das Gericht habe das Kriterium der „qualifizierten Auswirkungen“ fehlerhaft angewandt. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Vereinbarungen von Intel mit Lenovo über für China bestimmte x86-Prozessoren unmittelbare und wesentliche Auswirkungen im EWR haben würden. |
Mit dem sechsten Klagegrund, der aus zwei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dem Gericht seien bei der Berechnung der verhängten Geldbuße verschiedene Fehler unterlaufen.
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Die Geldbuße sei offensichtlich unverhältnismäßig. |
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Das Gericht habe gegen grundlegende Prinzipien des EU-Rechts verstoßen, indem es die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 auf ein diesen vorausgegangenes Verhalten angewandt habe. |
10.11.2014 |
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C 395/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2014 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-52/12, Griechenland/Kommission
(Rechtssache C-431/14 P)
(2014/C 395/32)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und A. Vasilopoulou)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben; |
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das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union in vollem Umfang aufzuheben; |
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entsprechend dem im Einzelnen Dargelegten der Klage der Hellenischen Republik stattzugeben; |
— |
den streitigen Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der erste Rechtsmittelgrund beruht auf einer Verletzung des Unionsrechts oder einem Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Im Einzelnen wird mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes geltend gemacht, das Gericht habe den Begriff der aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt und angewandt oder aber einen tatsächlichen Irrtum begangen, indem es die Pflichtbeiträge der Landwirte, die beihilfeberechtigt und beim ELGA (Organismos Ellinikon Georgikon Asfaliseon, griechische Agrarversicherungsanstalt) versichert seien, als solche qualifiziert habe. Mit dem zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes wird gerügt, dass das Urteil des Gerichts unter Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift ergangen sei, da darin nicht gesondert geprüft oder begründet worden sei, in welchem Umfang die von den Landwirten, die durch die in Rede stehende — als rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehene — Maßnahme begünstigt worden seien, in Form von Beiträgen gezahlten Beträge ihnen einen nicht gerechtfertigten Vorteil nach Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt hätten, d. h. einen Vorteil, der geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen, oder dass das Gericht diese Vorschrift durch die stillschweigende Zurückweisung dieses Vorbringens falsch ausgelegt und angewandt habe.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil sei unter Verstoß gegen Unionsrecht ergangen; insbesondere sei Art. 107 Abs. 1 AEUV vom Gericht falsch ausgelegt und angewandt worden, da dieses entschieden habe, dass die Ausgleichszahlungen des Jahres 2009 für die Begünstigten einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil darstellten, der den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen drohe, ohne dabei die außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen, in denen sich die griechische Wirtschaft zum fraglichen Zeitpunkt befunden habe und weiterhin befinde.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird vorgetragen, das Gericht habe zum einen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch ausgelegt und angewandt, da es die Tragweite dieser Bestimmung bezüglich der streitigen Zahlungen des Jahres 2009 trotz der außergewöhnlichen Umstände, in denen sich die griechische Wirtschaft zum fraglichen Zeitpunkt befunden habe, auf die Bedingungen der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen beschränkt habe (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes), und zum anderen die Rüge der Hellenischen Republik nicht geprüft, wonach der Beschluss der Kommission unverhältnismäßig sei, soweit damit die Rückforderung der Beihilfen im Dezember 2011 angeordnet worden sei (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes).
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2014 von der DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2014 in der Rechtssache T-533/10, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission
(Rechtssache C-449/14 P)
(2014/C 395/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und M. Ganino)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Telefónica de España, SA, Telefónica Móviles España, SA, Königreich Spanien und Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2014 in der Rechtssache T-533/10, DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA/Europäische Kommission, aufzuheben und demzufolge gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs
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der Kommission und ihren Streithelfern die Kosten sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch eine falsche Auslegung des Begriffs der Beihilfe Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil es den Begriff der Beihilfe, d. h. die Voraussetzungen, die nach dem Urteil Laboratoires Boiron (2) erfüllt sein müssten, damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfe angesehen werden könne, falsch auslege. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da im angefochtenen Urteil keine umfassende Prüfung in Bezug auf das Vorliegen einer Beihilfe vorgenommen und das spanische Recht verfälscht worden sei Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil es keine umfassende Prüfung vornehme, ob die Voraussetzungen, die im Urteil Régie Networks (1) aufgestellt worden seien, erfüllt seien, damit die DTS auferlegte Abgabe als Bestandteil der Beihilfe für RTVE angesehen werden könne, und das spanische Recht verfälsche. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV Dem angefochtenen Urteil unterlaufe ein Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV. Es verfälsche das Vorbringen von DTS — mit dem habe aufgezeigt werden sollen, dass die Art der Finanzierung der Beihilfe für RTVE den Wettbewerb unverhältnismäßig verfälsche –, weil es dieses Vorbringen so auslege, als wäre es auf die Auswirkungen der eigentlichen Beihilfe ohne die Auswirkungen der Steuern, mit der die Beihilfe finanziert werde, bezogen. Infolgedessen sei mit dem angefochtenen Urteil eine ultra petita-Entscheidung zu Fragen getroffen worden, die weder im Antrag von DTS angesprochen noch im Beschluss der Kommission geprüft worden seien, wodurch der Streitgegenstand geändert worden sei und die Grenzen der richterlichen Prüfung durch das Gericht überschritten worden seien. |
(2) C-526/04, EU:C:2006:528.
(1) C-333/07, EU:C:2008:764.
10.11.2014 |
DE |
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C 395/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. September 2014 von Koinonia tis Pliroforias Anoichti stis Eidikes Anagkes — Isotis gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-59/11, Isotis/Kommission
(Rechtssache C-450/14 P)
(2014/C 395/34)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Koinonia tis Pliroforias Anoichti stis Eidikes Anagkes — Isotis (Prozessbevollmächtigter: S. Skliris, dikigoros)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-59/11, Koinonia tis Pliroforias Anoichti stis Eidikes Anagkes — Isotis/Europäische Kommission in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
der Klage stattzugeben; |
— |
die Widerklage der Kommission in vollem Umfang abzuweisen; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Falsche Anwendung von Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs hinsichtlich der Beweislastverteilung
|
2. |
Mangelnde Begründung hinsichtlich der Begründetheit der Widerklage
|
3. |
Rechtlicher Irrtum wegen Nichtanwendung der internationalen Audit-Standards
|
4. |
Falsche Auslegung des Grundsatzes der Waffengleichheit
|
5. |
Falsche Auslegung und Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens und Verletzung der Verteidigungsrechte wegen der Verfahrenssprache
|
6. |
Falsche Auslegung der in Rede stehenden Verträge, falsche Anwendung des griechischen Rechts und Nichtberücksichtigung eines Sachvortrags
|
7. |
Falsche Auslegung der in Rede stehenden Verträge, Nichtberücksichtigung eines Sachvortrags und Verfälschung von Dokumenten
|
8. |
Fehlende Begründung, Verletzung des auf die in Rede stehenden Verträge anwendbaren Rechts und Verfälschung eines Dokuments
|
9. |
Berücksichtigung eines nicht vorgetragenen Arguments und Nichtberücksichtigung eines vorgetragenen Arguments
|
Gericht
10.11.2014 |
DE |
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C 395/31 |
Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2014 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-340/07 RENV) (1)
((Schiedsklausel - Vertrag über eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft bezüglich eines Projekts im Rahmen des Programms „eContent“ - Auflösung des Vertrags durch die Kommission - Erstattung der zuschussfähigen Kosten))
(2014/C 395/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Manhaeve und M. Wilderspin, dann M. Wilderspin, S. Delaude und L. Cappeletti und schließlich S. Delaude und L. Cappeletti im Beistand der Rechtsanwälte D. Philippe und M. Gouden)
Gegenstand
Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Beträgen, die sie der Klägerin schulden soll, und von Schadensersatz infolge der Auflösung eines Vertrags über eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für das Projekt „e-Content Exposure and Business Opportunities“ („EEBO“) (Vertrag EDC-53007 EEBO/27873), der im Rahmen eines mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft geschlossen wurde
Tenor
1. |
Die Europäische Kommission wird zur Zahlung eines Betrags von 8 843,10 Euro an die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE verurteilt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission trägt 5 % ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE, die 95 % ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission trägt. |
10.11.2014 |
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C 395/31 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-498/11) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Neugestaltung einer Website - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Vergabekriterien - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Antrag auf Schadensersatz))
(2014/C 395/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, M. Dermitzakis und N. Theologou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und F. Moro im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und T. Ruys)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union, das von der Klägerin abgegebene Angebot betreffend eine Dienstleistung der Neugestaltung der Website des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) abzulehnen, und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/32 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Dansk Automat Brancheforening/Kommission
(Rechtssache T-601/11) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Online-Spiele - Einführung in Dänemark von niedrigeren Steuern für Online-Spiele als für Casinos und Spielhallen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird - Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit))
(2014/C 395/37)
Verfahrenssprache: Dänisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Dansk Automat Brancheforening (Fredericia, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Dyekjær sowie Rechtsanwälte T. Høg und J. Flodgaard)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Afonso und C. Barslev, dann M. Afonso und L. Grønfeldt)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Vang, dann M. Wolff und C. Thorning im Beistand von Rechtsanwalt K. Lundgaard Hansen), Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: P. Grech und A. Buhagiar), Betfair Group plc (London, Vereinigtes Königreich), Betfair International Ltd (Santa Venera, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und A. Pliego Selie), European Gaming and Betting Association (EGBA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C.-D. Ehlermann, J. C. Heithecker und J. Ylinen)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Dansk Automat Brancheforening trägt außer ihren durch das Verfahren zur Hauptsache verursachten eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der Betfair Group plc, der Betfair International Ltd und der European Gaming and Betting Association (EGBA). |
3. |
Die Dansk Automat Brancheforening trägt außer ihren durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verursachten eigenen Kosten die Kosten der Kommission. |
4. |
Das Königreich Dänemark und die Republik Malta tragen ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/33 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission
(Rechtssache T-615/11) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Online-Spiele - Einführung von niedrigeren Steuern für Online-Spiele als für Casinos und Spielhallen in Dänemark - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit))
(2014/C 395/38)
Verfahrenssprache: Dänisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Royal Scandinavian Casino Århus I/S (Århus, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Jacobi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Afonso und C. Barslev, dann M. Afonso und L. Grønfeldt)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Vang, dann V. Pasternak Jørgensen und schließlich C. Thorning, im Beistand von Rechtsanwalt K. Lundgaard Hansen), Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: P. Grech und A. Buhagiar), Betfair Group plc (London, Vereinigtes Königreich) und Betfair International Ltd (Santa Venera, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und A. Pliego Selie), European Gaming and Betting Association (EGBA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C.-D. Ehlermann, J. C. Heithecker und J. Ylinen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/140/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die von Dänemark geplante Maßnahme C 35/10 (ex N 302/10) in Form von Steuern auf Online-Spiele nach dem dänischen Spielsteuergesetz (ABl. 2012, L 68, S. 3)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Royal Scandinavian Casino Århus I/S trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der Betfair Group plc, der Betfair International Ltd und der European Gaming and Betting Association (EGBA). |
3. |
Das Königreich Dänemark und die Republik Malta tragen ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/34 |
Urteil des Gerichts vom 25. September 2014 — Spirlea/Kommission
(Rechtssache T-669/11) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Von Deutschland stammendes Dokument im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens - Art. 4 Abs. 4 und 5 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Verweigerung des Zugangs - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - Teilweiser Zugang - Überwiegendes öffentliches Interesse))
(2014/C 395/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Darius Nicolai Spirlea und Mihaela Spirlea (Capezzano Pianore, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Foerster und T. Pahl, dann Rechtsanwälte V. Foerster und E. George)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und H. Kraemer)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. November 2011, mit der den Klägern der Zugang zu der Stellungnahme verweigert wurde, die von den deutschen Behörden im Rahmen eines von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz geführten Verfahrens (Pilotverfahren 2070/11/SNCO) abgegeben wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/34 |
Urteil des Gerichts vom 30. September 2014 — Scooters India/HABM — Brandconcern (LAMBRETTA)
(Rechtssache T-51/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke LAMBRETTA - Ernsthafte Benutzung der Marke - Teilweiser Verfall - Art. 51 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2014/C 395/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Scooters India Ltd (Lakhnau, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Brandreth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Brandconcern BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Casucci, N. Ferretti und C. Galli)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Dezember 2011 (Sache R 2312/2010-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Brandconcern LV und der Scooters India Ltd
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Dezember 2011 (Sache R 2312/2010-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Scooters India Ltd einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer. |
3. |
Die Brandconcern BV trägt ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/35 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Flying Holding u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-91/12 und T-280/12) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistung der Personenbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr und der Charterung von Lufttaxis - Ablehnung der Bewerbung - Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung - Verteidigungsrechte - Art. 134 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung - Nichtigkeitsklage - Schreiben in Beantwortung eines Antrags der Klägerinnen - Nicht anfechtbare Handlung - Zuschlagsbeschluss - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung))
(2014/C 395/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Flying Holding NV (Wilrijk, Belgien), Flying Group Lux SA (Luxemburg, Luxemburg) und Flying Service NV (Deurne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: C. Doutrelepont und V. Chapoulaud, avocats)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude und D. Calciu, dann S. Delaude im Beistand von V. Vanden Acker, avocat,)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 15. Dezember 2011 und 17. Januar 2012, mit denen der Antrag der Klägerinnen auf Teilnahme an einem nicht offenen Ausschreibungsverfahren betreffend die Dienstleistung der Personenbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr und der Charterung von Lufttaxis abgelehnt wurde (ABl. 2011/S 192-312059)
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Flying Holding NV, die Flying Group Lux SA und die Flying Service NV tragen die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/36 |
Urteil des Gerichts vom 30. September 2014 — Scooters India/HABM –Brandconcern (LAMBRETTA)
(Rechtssache T-132/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke LAMBRETTA - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2014/C 395/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Scooters India Ltd (Lakhnau, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Brandreth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Brandconcern BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Casucci und N. Ferretti)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2012 (Sache R 2308/2010-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Brandconcern LV und der Scooters India Ltd
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2012 (Sache R 2308/2010-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Scooters India Ltd einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer. |
3. |
Die Brandconcern BV trägt ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/36 |
Urteil des Gerichts vom 25. September 2014 — Peri/HABM (Form eines Spannschlosses)
(Rechtssache T-171/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form eines Spannschlosses - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2014/C 395/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Peri GmbH (Weißenhorn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Dönch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2012 (Sache R 1209/2011-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Spannschlosses als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Peri GmbH trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/37 |
Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2014 — Spraylat/ECHA
(Rechtssache T-177/12) (1)
((REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - Fehler bei der Angabe der Größe des Unternehmens - Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird - Verhältnismäßigkeit))
(2014/C 395/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Spraylat GmbH (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Fischer)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, A. Iber und C. Schultheiss im Beistand von Rechtsanwältin M. Kuschewsky)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Düsterhaus und E. Manhaeve, dann B. Eggers und M. Manhaeve)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Rechnung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der die Höhe der gegen die Klägerin festgesetzten Verwaltungsgebühr bestimmt wird (Rechnung Nr. 10030371), hilfsweise Nichtigerklärung der Entscheidung SME (2012) 1145 der ECHA vom 15. Februar 2012, mit der festgestellt wird, dass die Klägerin nicht die Bedingungen für eine Ermäßigung des Entgelts für kleine und mittlere Unternehmen erfüllt, und mit der eine Verwaltungsgebühr gegen sie festgesetzt wird
Tenor
1. |
Die Entscheidung SME (2012) 1445 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 15. Februar 2012 und die von der ECHA am 21. Februar 2012 ausgestellte Rechnung Nr. 10030371 werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die ECHA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Spraylat GmbH. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/38 |
Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2014 — Euro-Link Consultants und European Profiles/Kommission
(Rechtssache T-199/12) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Projekt zur Diversifizierung und Unterstützung des Tourismus auf der Krim - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Bestätigende Maßnahme - Teilweise Unzulässigkeit - Begründungspflicht - Zuschlagskriterien - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Gleichbehandlung))
(2014/C 395/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Euro-Link Consultants Srl (Bukarest, Rumänien) und European Profiles AE Meleton kai Symvoulon Epicheiriseon (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Bartelt und A. Bordes, dann S. Bartelt und M. Konstantinidis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Delegation der Europäischen Union in der Ukraine vom 28. Februar 2012, ergangen im Rahmen des nichtoffenen Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/131567/C/SER/UA „Projekt zur Diversifizierung und Unterstützung des Tourismus auf der Krim“, mit dem der Auftrag nicht an das Konsortium der Klägerinnen vergeben wurde, sowie der späteren, die Beschwerden der Klägerinnen zurückweisenden Beschlüsse, erlassen am 14. März 2012 von derselben Behörde und am 2. Mai 2012 vom Direktor der Direktion „Nachbarschaft“ der Generaldirektion „Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid“ der Kommission
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Euro-Link Consultants Srl und European Profiles AE Meleton kai Symvoulon Epicheiriseon tragen die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/38 |
Urteil des Gerichts vom 25. September 2014 — Spirlea/Kommission
(Rechtssache T-306/12) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Von der Kommission im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens an Deutschland gerichtete Auskunftsersuchen - Verweigerung des Zugangs - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - Überwiegendes öffentliches Interesse - Teilweiser Zugang - Begründungspflicht))
(2014/C 395/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Darius Nicolai Spirlea und Mihaela Spirlea (Capezzano Pianore, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Foerster und T. Pahl, dann Rechtsanwälte V. Foerster und E. George)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira im Beistand zunächst der Rechtsanwälte A. Krämer und R. Van der Hout, dann von Rechtsanwalt R. Van der Hout)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Pasternak Jørgensen und C. Thorning, dann C. Thorning und K. Jørgensen); Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen) und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Meyer-Seitz, A. Falk, C. Stege, S. Johannesson, U. Persson, K. Ahlstrand-Oxhamre und H. Karlsson, dann C. Meyer-Seitz, A. Falk, U. Persson, L. Swedenborg, C. Hagerman und E. Karlsson)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und D. Hadroušek) und Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Centeno Huerta, dann M. J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2012, mit der diese es abgelehnt hat, den Klägern Zugang zu den Informationsschreiben zu gewähren, die sie am 10. Mai und 10. Oktober 2011 im Rahmen eines von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher durchgeführten Verfahrens der Bundesrepublik Deutschland übermittelt hat (Pilotverfahren 2070/11/SNCO)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/39 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Koscher + Würtz/HABM — Kirchner & Wilhelm (KW SURGICAL INSTRUMENTS)
(Rechtssache T-445/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Bildmarke KW SURGICAL INSTRUMENTS - Ältere nationale Wortmarke Ka We - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Beschwerdeverfahren - Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Widerspruchsschrift - Zurückweisung der Eintragung der angemeldeten Marke ohne vorherige Prüfung der Voraussetzung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Rechtsfehler - Abänderungsbefugnis))
(2014/C 395/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Koscher + Würtz GmbH (Spaichingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt, M. Bergermann, J. Vogtmeier und A. Kramer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Kirchner & Wilhelm GmbH + Co. (Asperg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin J. Dönch)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2012 (Sache R 1675/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kirchner & Wilhelm GmbH + Co. und der Koscher + Würtz GmbH
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2012 (Sache R 1675/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kirchner & Wilhelm GmbH + Co. und der Koscher + Würtz GmbH wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die Koscher + Würtz in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstanden sind. |
4. |
Koscher + Würtz trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten, die ihr in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstanden sind. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/40 |
Urteil des Gerichts vom 25. September 2014 — Giorgis/HABM (Form zweier verpackter Kelchgläser)
(Rechtssache T-474/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke - Form zweier verpackter Kelchgläser - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2014/C 395/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Giorgio Giorgis (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Prado und A. Tornato)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. Harrington)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Comigel SAS (Saint-Julien-lès-Metz, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Guerlain und J. Armengaud sowie Rechtsanwältin C. Mateu)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juli 2012 (Sache R 1301/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Comigel SAS und Herrn Giorgio Giorgis
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Giorgio Giorgis trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/41 |
Urteil des Gerichts vom 25. September 2014 — CEWE Stiftung/HABM (SMILECARD)
(Rechtssache T-484/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SMILECARD - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2014/C 395/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: CEWE Stiftung & Co. KGaA, vormals CeWe Color AG & Co. OHG (Oldenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2012 (Sache R 2279/2011-4) über die Anmeldung des Wortzeichens SMILECARD als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die CEWE Stiftung & Co. KGaA trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/41 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Arnoldo Mondadori Editore/HABM — Grazia Equity (GRAZIA)
(Rechtssache T-490/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GRAZIA - Ältere nationale Bildmarke GRAZIA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 - Bekanntheit - Kein Zusammenhang zwischen den fraglichen Marken))
(2014/C 395/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Arnoldo Mondadori Editore SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dragotti, R. Valenti und S. Balice)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Grazia Equity GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Müller)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 1958/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Arnoldo Mondadori Editore SpA und der Grazia Equity GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Arnoldo Mondadori Editore SpA trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
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C 395/42 |
Urteil des Gerichts vom 25. September 2014 — Ted-Invest/HABM — Scandia Down (sensi scandia)
(Rechtssache T-516/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigerklärungsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke sensi scandia - Ältere Gemeinschaftswortmarke SCANDIA HOME - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2014/C 395/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ted-Invest EOOD (Plovdiv, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ivanova)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Scandia Down LLC (Weehawken, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Farrington)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 2247/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Scandia Down LLC und der Ted-Invest EOOD
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ted-Invest EOOD trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/43 |
Urteil des Gerichts vom 25. September 2014 — Grazyte/Kommission
(Rechtssache T-86/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts - Zehnjähriger Bezugszeitraum - Tätigkeit in einer internationalen Organisation))
(2014/C 395/52)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Diana Grazyte (Utena, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guarino)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Joris, dann J. Currall und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 5. Dezember 2012, Grazyte/Kommission (F-76/11, Slg. ÖD, EU:F:2012:173), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird abgewiesen. |
2. |
Frau Diana Grazyte trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/43 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — B&S Europe/Kommission
(Rechtssache T-222/13) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Kurzfristige Dienstleistungen im ausschließlichen Interesse von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Kommission sind - Ablehnung des Angebots - Auswahlkriterien - Teilverträge - Referenzprojekt - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Berechtigtes Vertrauen - Grundsatz der Unparteilichkeit - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens))
(2014/C 395/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Business and Strategies in Europe (B&S Europe) SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Bihain und S. Pâques)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bordes und R. Tricot, dann R. Tricot, im Beistand von Rechtsanwältin A.-M. Vandromme und Rechtsanwalt J. Stuyck)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, enthalten in ihren Schreiben vom 15. Februar und vom 2. April 2013, mit denen der Klägerin mitgeteilt wurde, dass sie nicht in die Liste der Bewerber aufgenommen wurde, die zur Teilnahme am nicht offenen Ausschreibungsverfahren betreffend das Los Nr. 7 des Mehrfachrahmenvertrags über kurzfristige Dienstleistungen im ausschließlichen Interesse von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Europäischen Union sind (ABl. 2012/S 105-174077), aufgerufen werden.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Business and Strategies in Europe (B&S Europe) SA trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/44 |
Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 2014 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-256/13) (1)
((Sozialpolitik - Gemeinschaftliche Aktionsprogramme im Bereich der Jugend - Teilweise Rückzahlung der gezahlten Finanzierung - Fehlende Zuschussfähigkeit bestimmter Beträge - Überschreitung der für eine Kategorie von Aktionen vorgesehenen Grenze - Durchführung des Verfahrens zur Rückforderung der unrechtmäßig verwendeten Beträge bei den Endempfängern durch die nationalen Agenturen))
(2014/C 395/54)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung erstens des Schreibens der Kommission (Ares [2013] 237719) vom 22. Februar 2013 an die Agenzia nazionale per i giovani (Nationale Jugendagentur), mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige für einen Gesamtbetrag von 1 486 485,90 Euro angekündigt wurde, soweit dieser Betrag einen Teilbetrag von 52 036,24 Euro für Ausgaben, die für Ausbildungstätigkeiten in Bezug auf den Europäischen Freiwilligendienst getragen wurden, sowie einen Teilbetrag von 183 729,72 Euro für Beträge einschließt, die von der Agenzia nazionale per i giovani bei den Endempfängern für den Zeitraum von 2000 bis 2004 nicht zurückgefordert wurden, und zweitens des Schreibens der Kommission (Ares [2013] 267064) vom 28. Februar 2013 an das Dipartimento della gioventù e del servizio civile nazionale (Abteilung Jugend und nationaler Zivildienst, Italien), mit dem die Ergebnisse in Bezug auf die endgültige Bewertung der Versicherungserklärung und den Jahresbericht dieser Agentur für das Jahr 2011 mitgeteilt wurden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/45 |
Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 2014 — Lausitzer Früchteverarbeitung/HABM — Rivella International (holzmichel)
(Rechtssache T-263/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke holzmichel - Ältere internationale Bildmarken Michel und Michel POWER - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2014/C 395/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lausitzer Früchteverarbeitung GmbH (Sohland an der Spree, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Weiß)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Rivella International AG (Rothrist, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig, S. Pietzcker und A. Coordes)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Februar 2013 (Sache R 1968/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rivella International AG und der Lausitzer Früchteverarbeitung GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Lausitzer Früchteverarbeitung GmbH trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/45 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Brainlab/HABM (Curve)
(Rechtssache T-266/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Curve - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2014/C 395/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Brainlab AG (Feldkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bauer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. März 2013 (Sache R 2073/2012-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Curve als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Brainlab AG trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/46 |
Urteil des Gerichts vom 25. September 2014 — Alma-The Soul of Italian Wine/HABM — Miguel Torres (SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE)
(Rechtssache T-605/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE - Ältere Gemeinschaftswortmarke VIÑA SOL - Relatives Eintragungshindernis - Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht))
(2014/C 395/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Alma-The Soul of Italian Wine LLLP (Bal Harbor, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Terrano)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Miguel Torres, SA (Vilafranca del Penedès, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Güell Serra)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2013 (Sache R 18/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Miguel Torres, SA und der Alma-The Soul of Italian Wine LLLP
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. September 2013 (Sache R 18/2013-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die der Alma-The Soul of Italian Wine LLLP. |
3. |
Die Miguel Torres, SA trägt ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/47 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Romonta/Kommission
(Rechtssache T-614/13) (1)
((Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss 2011/278/EU - Von Deutschland unterbreitete nationale Umsetzungsmaßnahmen - Härtefallklausel - Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit))
(2014/C 395/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Romonta GmbH (Seegebiet Mansfelder Land, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Zenke, M.-Y. Vollmer und A. Schulze sowie Rechtsanwalt C. Telschow)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, C. Hermes und K. Herrmann)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27), soweit darin in Art. 1 Abs. 1 eine Härtefallzuteilung für die Klägerin für die dritte Handelsperiode des Emissionshandels 2013 bis 2020 nach § 9 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 abgelehnt wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Romonta GmbH trägt die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/47 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Molda/Kommission
(Rechtssache T-629/13) (1)
((Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss 2011/278/EU - Von Deutschland unterbreitete nationale Umsetzungsmaßnahmen - Härtefallklausel - Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit))
(2014/C 395/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Molda AG (Dahlenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Zenke, M.-Y. Vollmer und A. Schulze sowie Rechtsanwalt C. Telschow)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, C. Hermes und K. Herrmann)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27), soweit darin in Art. 1 Abs. 1 eine Härtefallzuteilung für die Klägerin für die dritte Handelsperiode des Emissionshandels 2013 bis 2020 nach § 9 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 abgelehnt wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Molda AG trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/48 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — DK Recycling und Roheisen/Kommission
(Rechtssache T-630/13) (1)
((Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss 2011/278/EU - Von Deutschland unterbreitete nationale Umsetzungsmaßnahmen - Härtefallklausel - Unternehmerische Freiheit - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit))
(2014/C 395/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: DK Recycling und Roheisen GmbH (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Altenschmidt)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, C. Hermes und K. Herrmann)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27), soweit darin die Aufnahme der Anlagen mit den Kennungen DE000000000001320 und DE-new-14220-0045 in das Anlagenverzeichnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) und die vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate abgelehnt werden
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird für nichtig erklärt, soweit es darin abgelehnt wird, für die in Anhang I Buchst. D dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessen kostenlos Emissionszertifikate zuzuteilen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/49 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Raffinerie Heide/Kommission
(Rechtssache T-631/13) (1)
((Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss 2011/278/EU - Von Deutschland unterbreitete nationale Umsetzungsmaßnahmen - Härtefallklausel - Unternehmerische Freiheit - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit))
(2014/C 395/61)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Raffinerie Heide GmbH (Hemmingstedt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Karpenstein)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, C. Hermes und K. Herrmann)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27), soweit darin in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchst. A die Aufnahme der Anlage mit der Kennung DE000000000000010 in das Anlagenverzeichnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) und die vorläufigen Jahresgesamtmengen der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate abgelehnt werden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Raffinerie Heide GmbH trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/49 |
Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 — Arctic Paper Mochenwangen/Kommission
(Rechtssache T-634/13) (1)
((Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss 2011/278/EU - Von Deutschland unterbreitete nationale Umsetzungsmaßnahmen - Härtefallklausel - Unternehmerische Freiheit - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit))
(2014/C 395/62)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Arctic Paper Mochenwangen GmbH (Wolpertswende, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Kobes)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, C. Hermes und K. Herrmann)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27), soweit darin die Aufnahme der Anlage mit der Kennung DE000000000000563 in das Anlagenverzeichnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) und die vorläufigen Jahresgesamtmengen der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate abgelehnt werden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Arctic Paper Mochenwangen GmbH trägt die Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/50 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Green Source Poland/Kommission
(Rechtssache T-512/14)
(2014/C 395/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Green Source Poland sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Armati)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2014) 2289 endgültig der Kommission vom 7. April 2014, mit dem die Kommission die Gewährung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung an dem vorgeschlagenen Großprojekt „Erwerb und Umsetzung einer innovativen Herstellungstechnologie für Biokomponenten zur Herstellung von Biokraftstoffen“, das einen Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ für Strukturmaßnahmen im Rahmen des Ziels der Konvergenz in Polen darstellt, versagt hat.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Überschreitung der Befugnis der Kommission gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 1083/2006 (1) und Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit, indem sie einem noch nicht angenommenen Richtlinienvorschlag, nämlich dem ILUC Richtlinienvorschlag (2), faktische Bindungswirkung zuerkannt habe. Die Versagung beruhe in Wirklichkeit nicht darauf, dass dem Projekt als Produktionsanlage der ersten Generation zur Herstellung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen ein hoher Innovationsgrad fehle, sondern darauf, dass das Projekt mit dem ILUC-Richtlinienvorschlag nicht vereinbar sei, der Biokraftstoffe der zweiten Generation fördere, die aus anderen als Nahrungsmittelpflanzen hergestellt würden. Damit habe sich die Kommission auf künftige Rechtsvorschriften gestützt, um eine Beteiligung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu verweigern. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Annahme, dass der ILUC-Richtlinienvorschlag die Rentabilität der vorgeschlagenen Anlage in Frage stelle. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die langfristige wirtschaftliche Rentabilität der Anlage ab 2020 fraglich sei, aufgrund der Annahme, dass nach 2020 nur Biokraftstoffe, die aus anderen als aus Nahrungsmittelpflanzen hergestellt würden, finanzielle Unterstützung erhielten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verfahrensmissbrauch und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wegen der widersprüchlichen und gekünstelten nacheinander vorgebrachten Gründe der Kommission, um die Beteiligung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu verweigern. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Verordnung Nr. 1083/2006, indem die Kommission in ihrer Beurteilung über die in dem relevanten operationellen Programm festgelegten Kriterien hinausgegangen sei und daraus den Schluss gezogen habe, dass nur „Lösungen nach dem neuesten Stand der Technik“ und „die innovativsten und neusten Lösungen“ unterstützt werden sollten. Das operationelle Programm beziehe sich jedoch nur auf neue und moderne Lösungen, die im Lichte des gegenwärtigen Grades der industriellen und kommerziellen Entwicklung in Polen und des übergeordneten Ziels, die Entwicklung der betreffenden Region zu fördern, auszulegen seien. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Verordnung Nr. 1083/2006 und Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Sorgfaltsprinzips sowie der Begründungspflicht. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verfahrensmissbrauch und Verletzung der Grundsätze der angemessenen Dauer und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006, der eine Frist von drei Monaten für die Entscheidung über Großprojekte festlegt. Die Kommission habe Polen kontinuierlich aufgefordert, seinen Antrag zurückzuziehen, und dieselben Fragen wiederholt oder neue und sachfremde Fragen hinzugefügt, die das Verfahren über eineinhalb Jahre in die Länge gezogen und dadurch die Chancen der Umsetzung des vorgeschlagenen Projekts gemindert hätten. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).
(2) Vorschlag KOM(2012) 595 endgültig für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/51 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — EEB/Kommission
(Rechtssache T-565/14)
(2014/C 395/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Podskalská)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2014 (Ares [2014] 1915757) für nichtig zu erklären; |
— |
den zweiten angefochtenen Beschluss der Kommission 2014/804/EU vom 17. Februar 2014 für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 12. Juni 2014 (Ares [2014] 1915757), mit dem der Antrag des Klägers auf interne Überprüfung des Beschlusses C(2014) 804 endg. der Kommission vom 17. Februar 2014 über einen von der Republik Polen mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen als unzulässig abgelehnt wurde. Der Kläger beantragt ferner die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 804 endg. der Kommission vom 17. Februar 2014.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund betreffend den Beschluss Ares (2014) 1915757, mit dem aus folgenden Gründen ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1367/2006 (2) und die Richtlinie 2010/75 geltend gemacht wird:
|
2. |
Zweiter Klagegrund betreffend den Beschluss C(2014) 804 endg., mit dem ein Verstoß gegen Art. 17 EUV, die Richtlinie 2010/75, den Durchführungsbeschluss 2012/115/EU (3) der Kommission, das Übereinkommen von Århus, die Richtlinie 2001/42/EG (4) und die Richtlinie 2008/50/EG (5) geltend gemacht wird. |
(1) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334, S. 17).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
(3) Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K[2012] 612) (ABl. L 52, S. 12).
(4) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30).
(5) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1).
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/52 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2014 — Larymnis Larko/Kommission
(Rechtssache T-575/14)
(2014/C 395/65)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Elliniki Metalleftiki kai Metallourgiki Larymnis Larko A. E. (Kallithea Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Koulouris)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den an die Hellenische Republik gerichteten Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 (SG-Greffe [2014] D/4621/28.03.2014) betreffend die von der Hellenischen Republik durchgeführte staatliche Beihilfe zugunsten der Aktiengesellschaft mit dem Namen „Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki Anonymi Etairia NEA LARKO“ (NEA LARKO), Sache Nr. SA.34572 (2013/C) (ex 2013NN) insoweit für nichtig zu erklären, als er die Maßnahmen Nrn. 2, 3, 4 und 6 betrifft, die gemäß dem angefochtenen Beschluss mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin erstens vor, dass sie ein offensichtliches rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe, da er sie auf die gleiche Weise wie den Adressaten unmittelbar und individuell betreffe, und macht zweitens drei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV:
|
2. |
Fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts (Tatsachenirrtum) in Verbindung mit einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 1 AEUV:
|
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
|
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/53 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2014 — Larymnis Larko/Kommission
(Rechtssache T-576/14)
(2014/C 395/66)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Elliniki Metalleftiki kai Metallourgiki Larymnis Larko A. E. (Kallithea Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: V. Koulouris)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den an die Hellenische Republik gerichteten Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 (SG-Greffe [2014] D/4621/28.03.2014) über den Verkauf bestimmter Vermögenswerte der Aktiengesellschaft „Geniki Metalleftiki kai Metallurgiki Anonymi Etaireia NEA LARKO“ [NEA LARKO], Sache Nr. SA.37954 (2013/N) (ABl. C 156 vom 23.5.2014), für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin erstens vor, dass sie ein offensichtliches rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe, da er sie auf die gleiche Weise wie den Adressaten unmittelbar und individuell betreffe, und macht zweitens drei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 (1): Die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der von der Hellenischen Republik angemeldete Verkauf bestimmter, im Beschluss bezeichneter Vermögenswerte von NEA LARKO nicht die wirtschaftliche Kontinuität zwischen dieser und dem oder den Eigentümer(n) der zu verkaufenden Vermögenswerte zur Folge habe. Sie habe erstens fälschlich angenommen, dass diese Vermögenswerte bloß einen Teil der Tätigkeit von NEA LARKO ausmachten, während sie in Wirklichkeit den Großteil dieser Tätigkeit bildeten. Der bei NEA LARKO verbleibende Rest sei wirtschaftlich zumeist unbedeutend und als solcher nicht verwertbar. So sei das Werk in Larymna (das nach dem Privatisierungsplan zum Verkauf bestimmt sei) ihr größter Vermögenswert, insbesondere da das gesamte von NEA LARKO in ganz Griechenland geförderte Erz dorthin verbracht und dort geschmolzen werde. Zweitens sei der angefochtene Beschluss auch insoweit fehlerhaft, als festgestellt werde, dass die zu versteigernden Vermögenswerte nicht im Eigentum von NEA LARKO, sondern des griechischen Staates stehen würden, obwohl das Hüttenwerk in Larymna, sowohl die Erzaufbereitungsanlagen als auch die Zusatzanlagen, niemals in das Eigentum des griechischen Staates fallen, sondern auch nach dem etwaigen Auslaufen des Vertrags über Abtretung der Schürfrechte im Eigentum von NEA LARKO verbleiben würden, da sie dieser gehörten. Als unmittelbare Folge dessen würde das Geschäft von NEA LARKO von dem Erwerber weitergeführt werden, so dass es zulässig sei, diesen von der Pflicht, der Klägerin die Beträge zu zahlen, die die zu übertragende NEA LARKO ihr schulde, zu befreien. |
2. |
Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV: Der angefochtene Beschluss sei nicht hinreichend begründet, da nicht geprüft worden sei, ob die fragliche Übertragung der Vermögenswerte auf der Grundlage des der Kommission vorgelegten Privatisierungsplans den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe. Die Kommission habe den Produktmarkt nicht untersucht und weder diesen Markt noch den Wirtschaftszweig identifiziert. Sie habe sich mit den Feststellungen des griechischen Staates begnügt, die sie nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, überprüft habe. Sie habe nicht einmal eine Stellungnahme von NEA LARKO eingeholt, obwohl diese von ihrem Beschluss unmittelbar betroffen sei, und habe damit die Grundrechte der Klägerin, insbesondere ihr Recht auf Gleichbehandlung mit dem griechischen Staat, den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber den Unionsorganen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Erlass eines sie betreffenden Beschlusses verletzt. |
3. |
Der angefochtene Beschluss enthalte widersprüchliche Erwägungen, so dass er unbegründet und für nichtig zu erklären sei. Im Einzelnen habe die Kommission im angefochtenen Beschluss zwar angenommen, dass alle zu verkaufenden Vermögenswerte als Einheit anzusehen seien, da sie die Beendigung der Abtretung der Schürfrechte als Teil des Privatisierungsplans mit der gleichzeitigen Versteigerung und der Durchführung des Sort-out-Plans verbunden habe, dann aber entschieden, dass der Buchwert entscheidend sei, um zu dem irrigen Schluss zu gelangen, dass, da das Verhältnis der zu verkaufenden zu den verbleibenden Vermögenswerten aus buchhalterischer Sicht 1 zu 3 betrage, keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe. Außerdem begründe die Kommission in ihrem Beschluss nicht, warum sie angenommen habe, dass die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer von NEA LARKO nicht auf den Erwerber übergehen würden, und verstoße daher gegen den insoweit bestehenden „gemeinschaftlichen Besitzstand“. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/54 |
Klage, eingereicht am 22. August 2014 — DEI/Kommission
(Rechtssache T-639/14)
(2014/C 395/67)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Dimosia Epichirisi Ilektrismou A.E. (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, D. Waelbroeck, A. Ikonomou, Ch. Sinodinos und E. Salaka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die in dem an sie gerichteten Schreiben der Kommission vom 12. Juni 2014 enthaltenen Entscheidungen über zwei von der Klägerin eingereichte aufeinander folgende Beschwerden gegen die rechtswidrige staatliche Beihilfe, die sich zunächst aus der Durchführung der Entscheidung Nr. 346/2012 der griechischen Energieregulierungsbehörde und danach aus der Entscheidung des besonderen Schiedsgerichts im Rahmen des ständigen Schiedsgerichts dieser Regulierungsbehörde ergeben habe, die beide die Klägerin verpflichteten, die „Aluminium SA“ mit Elektrizität unterhalb des Selbstkostenpreises zu versorgen, für nichtig zu erklären, insbesondere die ausdrückliche Entscheidung der Kommission, der zweiten der genannten Beschwerden der Klägerin nicht weiter nachzugehen, da keine Verletzung der Regeln über staatliche Beihilfen nachgewiesen sei, und die stillschweigende Entscheidung der Kommission, der ersten der genannten Beschwerden nicht weiter nachzugehen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die Beklagte die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Handlung nicht erfüllt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände bei der Auslegung und Anwendung der Art. 107 AEUV und 108 AEUV betreffend die Schlussfolgerung der Beklagten, dass die gerügte Maßnahme dem Staat nicht zugerechnet werden könne. |
3. |
Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände bei der Auslegung und Anwendung der Art. 107 AEUV und 108 AEUV betreffend die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der „Aluminium SA“ durch die gerügte Maßnahme kein unberechtigter Vorteil gewährt werde. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht einer hinreichenden Begründung und zur Prüfung aller tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte sowie Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, warum die von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Umstände das Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe nicht nachgewiesen hätten, und ihre grundsätzliche Änderung des Standpunkts, den sie in früheren Sachen in Bezug auf das Kriterium der Zurechnung zum Staat und zur Berechnung des Preises für die Versorgung eines Verbrauchers wie der Aluminium A. E. mit Strom eingenommen habe, nicht vollständig begründet habe, und im Hinblick darauf, dass die Beklagte es unterlassen habe, eine inhaltliche Untersuchung im Zusammenhang mit den genannten Beschwerden durchzuführen. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/55 |
Klage, eingereicht am 29. August 2014 — NTS Energie- und Transportsysteme/HABM — Schütz (X-Windwerk)
(Rechtssache T-649/14)
(2014/C 395/68)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: NTS Energie- und Transportsysteme GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Mach)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schütz GmbH & Co. KGaA (Selters, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Mai 2014 in der Sache R 978/2013-1 aufzuheben
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „X-Windwerk“ für Dienstleistungen der Klassen 39, 40 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 719 466
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarke „Wind Werk“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 37 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
10.11.2014 |
DE |
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C 395/56 |
Klage, eingereicht am 11. September 2014 — Republik Lettland/Europäische Kommission
(Rechtssache T-661/14)
(2014/C 395/69)
Verfahrenssprache: Lettisch
Parteien
Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: Inguss Kalniņš und Dace Pelše)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss C(2014) 4479 (1) der Kommission vom 9. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit er die Republik Lettland betrifft und von der zugelassenen Zahlungsstelle Lettlands in den Rechnungsjahren 2009 bis 2012 getätigte Ausgaben in Höhe von 739 393,95 Euro im Zusammenhang mit der Festlegung der Cross-Compliance-Anforderungen von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden; |
— |
der Kommission die Kosten der Republik Lettland aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, die Kommission habe bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 (1) und von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 (2) einen Fehler begangen, da
|
2. |
Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Verordnung Nr. 1290/2005 (2) und die Leitlinien Nr. VI/5330/97 (Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie) fehlerhaft angewandt, als sie die finanzielle Berichtigung für Lettland berechnet habe, da
|
(1) Durchführungsbeschluss 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 205, S. 62).
(1) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/57 |
Klage, eingereicht am 10. September 2014 — International Gaming Projects/HABM (BIG BINGO)
(Rechtssache T-663/14)
(2014/C 395/70)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: International Gaming Projects Ltd (Valletta, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. D. Garayalde Niño)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juni 2014 in der Sache R 755/2014-1 aufzuheben; |
— |
die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 12 120 325„BIG BINGO“ für die Klassen 9, 28 und 41 zur Eintragung zuzulassen; |
— |
den Beklagten zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „BIG BINGO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 12 120 325.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/58 |
Klage, eingereicht am 12. September 2014 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-667/14)
(2014/C 395/71)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: L. Bembič, državni pravobranilec)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2014] 4479) (ABl. L 205, S. 62) insoweit für nichtig zu erklären, als der Republik Slowenien Folgendes zur Last gelegt wird:
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund werden ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, eine mangelhafte Begründung des Beschlusses und ein Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz in Bezug auf die Feststellungen der Kommission, dass es Mängel bei der Überprüfung kleiner Parzellen in Bezug auf die Definition landwirtschaftlicher Parzellen gebe, gerügt. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass es das slowenische System Landwirten ermögliche, bei der Anmeldung von Parzellen lange schmale Grasstreifen einzubeziehen, die insbesondere die landwirtschaftlichen Nutzflächen umgäben, so dass die Flächen der grafischen Parzelleneinheiten der landwirtschaftlichen Betriebe (grafične enote rabe zemljišča kmetijskega gospodarstva; im Folgenden: GERK) beihilfefähig würden, was zu Ungenauigkeiten bei den Messungen und damit zur Zulassung von Flächen führen könnte, die nicht die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 (1) oder Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1122/2009 (2) erreichten. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund werden eine mangelhafte Begründung des Beschlusses und ein Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz in Bezug auf die Feststellungen der Kommission, dass gegen die Pflicht zur Extrapolation verstoßen worden sei, gerügt. Der Klägerin zufolge hat die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass in der Republik Slowenien die bei der Kontrolle ausgewählten landwirtschaftlichen Parzellen nur nach dem Zufallsprinzip und in einem Umfang von mindestens 50 % ausgewählt worden seien und dass die Methode zur Auswahl der GERK nicht hinreichend repräsentativ und verlässlich sei, wie es die Verordnung Nr. 1122/2009 verlange, und gegen die Pflicht zur Extrapolation im Sinne des 44. Erwägungsgrundes dieser Verordnung verstoßen worden sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65).
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/59 |
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Biogaran/Kommission
(Rechtssache T-677/14)
(2014/C 395/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Biogaran (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Reymond)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Art. 1, 7 und 8 des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 und Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AT.39612-Perindopril [SERVIER]) für nichtig zu erklären, soweit sie Biogaran betreffen; |
— |
hilfsweise, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und die in Art. 7 des genannten Beschlusses gegen Biogaran verhängte Geldbuße ganz erheblich herabsetzen solle; |
— |
dass das Gericht Biogaran in den Genuss jeder vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 auf die Klage der Gesellschaften Servier S.A.S, Les Laboratoires Servier und Servier Laboratories Limited kommen lassen und im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung daraus alle gebotenen Folgerungen ziehen solle; |
— |
der Europäischen Kommission alle Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung, soweit darin die Beteiligung der Klägerin an einem Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin macht geltend, sie habe persönlich keine wettbewerbswidrige Handlung vorgenommen und ihr könne nicht die Verantwortlichkeit für eine von ihrer Muttergesellschaft geschlossene Vereinbarung zur Patentstreitbeilegung auferlegt werden, an der sie nicht beteiligt gewesen sei und deren Inhalt sie nicht kenne. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verfälschung der Tatsachen, soweit in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht geltend gemacht werde, dass der Lizenz- und Liefervertrag, den die Klägerin mit der Gesellschaft Niche geschlossen habe, für diese einen zusätzlichen Anreiz geboten habe, mit der Muttergesellschaft der Klägerin eine Vereinbarung zur Patentstreitbeilegung zu schließen. |
3. |
Hilfsweise vorgetragener dritter Klagegrund: Rechtsfehler, soweit trotz der Neuheit der geltend gemachten Zuwiderhandlung eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt worden sei. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/60 |
Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-686/14)
(2014/C 395/73)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Galluzzo, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss C (2014) 4479 der Europäischen Kommission vom 9. Juli 2014 (bekannt gegeben am 10. Juli 2014) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit er zulasten Italiens gewirkt hat und Gegenstand der vorliegenden Klage ist; |
— |
die pauschale finanzielle Berichtigung bezüglich der Hilfen für die Verarbeitung von Tomaten für das Haushaltsjahr 2009 in Höhe von 1 399 293,78 Euro für nichtig zu erklären; |
— |
die einmalige finanzielle Berichtigung wegen der Unregelmäßigkeit „keine Information über die unternommenen Handlungen zur Rückforderung“ in Höhe von 2 362 005,73 Euro für nichtig zu erklären; |
— |
die einmalige finanzielle Berichtigung wegen der Unregelmäßigkeit „fehlende Angabe in Anhang III“ in Höhe von 1 460 976,88 Euro für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 253 EG) angesichts des Begründungsmangels und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verfälschung der Tatsachen und Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 253 EG) angesichts eines Begründungsmangels
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 des Unionsvertrags, gegen den Grundsatz der Rechtskraft, gegen Art. 32 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
|
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/61 |
Klage, eingereicht am 21. September 2014 — Hamas/Rat
(Rechtssache T-702/14)
(2014/C 395/74)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Hamas (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss 2014/483/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP für nichtig zu erklären, soweit er die Hamas (einschließlich der Hamas-Izz-al-Din-al-Quassem) betrifft; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie die Hamas (einschließlich der Hamas-Izz-al-Din-al-Quassem) betrifft; |
— |
dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-531/11, Hamas/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
Gericht für den öffentlichen Dienst
10.11.2014 |
DE |
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C 395/63 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 17. September 2014 — CQ/Parlament
(Rechtssache F-12/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrags-Konferenzdolmetscher [VKD] - Art. 90 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Interne Regelung über den Beirat für Mobbing und sexuelle Belästigung und deren Vorbeugung am Arbeitsplatz - Vertraulichkeit der Arbeit dieses Ausschusses - Offensichtliche Beurteilungsfehler))
(2014/C 395/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CQ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Dean und E. Taneva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments, mit dem die von der Klägerin wegen Mobbings erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
CQ trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/63 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2014 — DF/Kommission
(Rechtssache F-91/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Auslandszulage - Reisekosten - Abordnung des Klägers in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt - In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung))
(2014/C 395/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: DF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und V. Joris, dann J. Currall)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Kläger aufgefordert wurde, die Auslandszulage und die Reisekosten, die er während seiner Abordnung in Deutschland vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2012 bezogen hatte, zurückzuerstatten, sowie auf Rückzahlung des bereits von seinen Bezügen abgezogenen Betrags und auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
1. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an DF 1 500 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Viertel der Kosten von DF zu tragen. |
4. |
DF trägt drei Viertel seiner Kosten. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/64 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. September 2014 — Julien-Malvy u. a./EAD
(Rechtssache F-100/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Bedienstete des EAD, die in einem Drittland Dienst tun - Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der Drittländer geändert wird, in denen die Lebensbedingungen den gewöhnlichen Lebensbedingungen in der Union entsprechen - Handlung mit allgemeiner Geltung - Zulässigkeit der Klage - Jährliche Beurteilung der Zulage für die Lebensbedingungen - Aufhebung))
(2014/C 395/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bruno Julien-Malvy (Tokio, Japan) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EAD, den Beamten in Argentinien, Chile, China (Hong Kong), Japan, Malaysia, Singapur und Taiwan die Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zu gewähren.
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Julien-Malvy und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten. |
3. |
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
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C 395/65 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. September 2014 — Osorio u. a./EAD
(Rechtssache F-101/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Bedienstete des EAD, die in einem Drittland Dienst tun - Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der Drittländer geändert wird, in denen die Lebensbedingungen den gewöhnlichen Lebensbedingungen in der Union entsprechen - Handlung mit allgemeiner Geltung - Zulässigkeit der Klage - Jährliche Beurteilung der Zulage für die Lebensbedingungen - Aufhebung))
(2014/C 395/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Carla Osorio (Pointe aux Canonniers, Mauritius) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der am 1. Juli 2013 wirksamen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Dezember 2012, den in der Republik Mauritius verwendeten Beamten die in Art. 10 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen nicht mehr zu gewähren.
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Osorio und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten. |
3. |
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten. |
10.11.2014 |
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C 395/65 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 17. September 2014 — Wahlström/Frontex
(Rechtssache F-117/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der Frontex - Bediensteter auf Zeit - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Verfahren zur Verlängerung - Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anhörungsrecht - Verstoß - Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung))
(2014/C 395/79)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Kari Wahlström (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A.Pappas)
Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola und H. Caniard, Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, nachdem die erste Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Vertrags vom Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-87/11 aufgehoben worden war
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 19. Februar 2013, den Vertrag von Herrn Wahlström als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Wahlström entstanden sind. |
10.11.2014 |
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C 395/66 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 10. September 2014 — KE (*1)/ERA
(Rechtssache F-120/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Personal der Agentur - Stellenkürzung - Mehrjähriger Finanzrahmen der ERA - Streichung von zwei Planstellen im Stellenplan - Einhaltung der wesentlichen Formvorschriften - Anhörungsrecht - Interne Richtlinien - Dienstliches Interesse))
(2014/C 395/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: KE (*1) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Beklagte: Europäische Eisenbahnagentur (Prozessbevollmächtigte: G. Stärkle, Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Eisenbahnagentur trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, KE (*1) entstanden sind. |
3. |
KE (*1) trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
10.11.2014 |
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C 395/66 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. September 2014 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-149/12) (1)
((Öffentlicher Dienst - Invalidität - Invalidengeld - Abzug vom Invalidengeld))
(2014/C 395/81)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der monatlichen Rückforderung des Betrags von 500 Euro, der in den Monaten April bis Juni 2012 vom Invalidengeld des Klägers abgezogen wurde
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
10.11.2014 |
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C 395/67 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. September 2014 — Prigent/Kommission
(Rechtssache F-111/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/230/12 [AD 5] und EPSO/AD/231/12 [AD 7] - Nichterfüllung der Voraussetzung der Eignung in Bezug auf die Berufserfahrung für das Auswahlverfahren EPSO/AD/231/12 [AD 7] - Neuzuteilung zum Auswahlverfahren EPSO/AD/230/12 [AD 5] - Aufnahme in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/230/12 [AD 5] - Rechtsschutzinteresse - Verspätete Einlegung der Beschwerde - Nachfolgende Anträge auf Überprüfung))
(2014/C 395/82)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Oliver Prigent (Fentange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Currall und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung von EPSO, den Kläger nicht zur Auswahlphase des Auswahlverfahrens EPSO/AD/231/12 (AD 7) zuzulassen und ihn in das Auswahlverfahren EPSO/AD/230/12 (AD 5) umzustufen, und zum anderen der Entscheidung, ihn in die Reserveliste des vorgenannten Auswahlverfahrens AD 5 aufzunehmen, sowie auf Zuerkennung von Schadensersatz für den materiellen und immateriellen Schaden, der ihm entstanden sein soll.
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Herr Prigent trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/68 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. September 2014 — Ojamaa/Parlament
(Rechtssache F-37/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Anstellungsbehörde - Beschwerende Maßnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2014/C 395/83)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Priit Ojamaa (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und N. Chemaï)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, die Übertragung von 16 Urlaubstagen, die im Jahr 2012 nicht genommen worden waren, auf das Jahr 2013 abzulehnen, nachdem sich der Kläger wegen einer schweren Erkrankung in einem längeren Krankheitsurlaub befunden hatte.
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Ojamaa trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten des Europäischen Parlaments verurteilt. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/68 |
Klage, eingereicht am 7. August 2014 — ZZ/Rat
(Rechtssache F-77/14)
(2014/C 395/84)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 8 des Anhangs VII des Beamtenstatuts in der durch Art. 1 Nr. 67 Buchst. d der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, soweit er einen Zusammenhang zwischen der Gewährung der dort vorgesehenen Vergünstigungen und dem Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen herstellt, und Nichtigerklärung der vom Rat am 1. Januar 2014 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort, die denselben Zusammenhang herstellen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass Art. 1 Nr. 67 Buchst. d der Verordnung Nr. 1023/2013 gemäß Art. 277 AEUV unangewandt bleiben muss, soweit er die Erstattung der in Art. 7 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen jährlichen Reisekosten vom Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen abhängig macht; |
— |
Art. 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 1. Januar 2014 für nichtig zu erklären, soweit er die Erstattung der in Art. 7 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen jährlichen Reisekosten vom Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen abhängig macht; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
10.11.2014 |
DE |
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C 395/69 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. September 2014 — Loescher/Rat
(Rechtssache F-108/13) (1)
(2014/C 395/85)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.