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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Kommission |
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2014/C 385/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2014/C 385/02 |
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2014/C 385/03 |
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Europäische Kommission |
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2014/C 385/04 |
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2014/C 385/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2014/C 385/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 385/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7431 — Mapfre/DL Germany/DL Italy) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2014/C 385/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7433 — OTPP/Pamplona/CSC) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Kommission
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31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2014
zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage ATLAS am Standort Tricastin in Frankreich
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2014/C 385/01)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 26. Mai 2014 erhielt die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage ATLAS.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 12. Juni 2014 angefordert und von den französischen Behörden am 16. Juli 2014 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
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1. |
Die Entfernung der Anlage zur Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (in diesem Fall Italien) beträgt 170 km. |
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2. |
Im Normalbetrieb ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben. |
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3. |
Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Frankreich überführt. |
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4. |
Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich. |
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Anlage ATLAS am Standort Tricastin in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
Brüssel, den 29. Oktober 2014
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Vizepräsident
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/2 |
Siebzehnter Zwischenbericht über die Umsetzung der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit — (2014/I)
(2014/C 385/02)
I. EINFÜHRUNG
Dieser siebzehnte Zwischenbericht über die Umsetzung der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von SALW und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit erstreckt sich auf die Tätigkeiten der EU im ersten Halbjahr 2014 (vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014). Er wurde von der für Massenvernichtungswaffen, konventionelle Waffen und Weltraumfragen zuständigen Abteilung des EAD in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen des EAD und der Europäischen Kommission erstellt. Im Berichtszeitraum wurde die Problematik von SALW und dazugehöriger Munition von der EU in allen multilateralen Gremien und in ihrem politischen Dialog mit Drittländern im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente, wie z. B. dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten („VN-Aktionsprogramm“) und dem Internationalen Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen („Internationales Rückverfolgungsinstrument“) auch weiterhin verstärkt zur Sprache gebracht. Mit der Annahme des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) im Jahr 2013 sollte die im Rahmen von VN-Instrumenten wie dem VN-Aktionsprogramm und dem Feuerwaffen-Protokoll geleistete Arbeit ergänzt und verstärkt werden. Die Aufnahme von SALW in den Geltungsbereich des ATT schafft rechtlich verbindliche Verpflichtungen und neue Normen für die Regulierung der legalen Weitergabe von SALW, die das Risiko, dass SALW in den illegalen Markt umgelenkt werden, weiter verringern werden. Zudem setzte die EU in diesem Zeitraum die Durchführung eines breiten Spektrums von Projekten zur Bekämpfung und Verhütung der übermäßigen Anhäufung von SALW und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit fort.
II. DURCHFÜHRUNG DES IN DER SALW-STRATEGIE DER EU ENTHALTENEN AKTIONSPLANS
II.1. Wirksamer Multilateralismus zur Entwicklung globaler, regionaler und nationaler Mechanismen gegen das Angebot und die destabilisierende Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition
a) Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen von 2001 zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten
Die EU nahm aktiv an der fünften zweijährlichen Tagung der Staaten („BMS5“) zur Prüfung der Durchführung des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen teil, die vom 16. bis 20. Juni 2014 in New York stattfand. Im Rahmen der Vorbereitung dieser Tagung legte die EU ein Arbeitsdokument (1) über die von ihr bevorzugte thematische Ausrichtung der Tagung vor und beteiligte sich aktiv an allen informellen Konsultationen.
In das Schlussdokument der BMS5 wurden wichtige Prioritäten der EU aufgenommen, so beispielsweise die starke Ausrichtung auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (einschließlich einer Bezugnahme auf internationale Standards und Leitlinien auf diesem Gebiet), die Rückverfolgung illegaler Waffen in Konflikt- und Nachbarschaftspolitik, Bezugnahmen auf den ersten Bericht des VN-Generalsekretärs über die Auswirkungen technischer Entwicklungen auf die Kleinwaffenherstellung und die Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Rückverfolgungstechnologie, die Empfehlung, dass die letztgenannte Thematik in der offenen Sitzung der Regierungsexperten 2015 weiter behandelt wird, sowie die Anerkennung der verheerenden Auswirkungen illegaler SALW auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf Frauen und Kinder. Andere Punkte wurden bedauerlicherweise nicht in das Schlussdokument aufgenommen, so beispielsweise Bezugnahmen auf den ATT und die Resolution 2117 des VN-Sicherheitsrats sowie die ausdrückliche Aufnahme von Munition.
Auf der BMS5 hat die Europäische Union durch ihre aktive Teilnahme am Verhandlungsprozess, unter anderem durch die Abgabe von vier offiziellen Erklärungen auf den Plenartagungen, sowie durch Beiträge zu Nebenveranstaltungen, zu denen auch der Start des von der EU finanzierten iTrace-Projekts (siehe unten) auf internationaler Ebene gehörte, eine starke Öffentlichkeitswirkung erreicht.
Ergänzend zu den politischen Bemühungen der EU auf VN-Ebene zur Förderung einer systematischeren Rückverfolgung von SALW in Konflikt- und Nachkonflikt-Gebieten hat der Rat am 25. November 2013 den Beschluss 2013/698/GASP (2) erlassen, mit dem ein zugänglicher und benutzerfreundlicher globaler Berichterstattungsmechanismus („iTrace“) für illegale SALW und andere illegale konventionelle Waffen und Munition geschaffen wurde, um die Gefahren des illegalen Handels damit zu verringern. Dieses System dient dazu, illegale SALW und andere illegale konventionelle Waffen und Munition — unter Angabe der jeweiligen Waffentypen, der Lieferanten, der Transferrouten und der unbefugten Empfänger — zu verfolgen. Das auf Konfliktgebiete ausgerichtete und mit Informationen aus Untersuchungen vor Ort und aus bereits bestehender politikrelevanter Dokumentation über die Weitergabe von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition gespeiste iTrace ist als erster globaler Mechanismus zur systematischen Überwachung von Waffenhandelsaktivitäten gedacht. Zudem soll iTrace die Überwachung der Umsetzung des ATT erleichtern, durch Bereitstellung umfassender Informationen die Überprüfungen der Umsetzung des ATT unterstützen und die Fähigkeit der nationalen Regierungen, die Auswirkungen von Entscheidungen über Waffenausfuhrgenehmigungen vorherzusehen, verbessern.
Im ersten Halbjahr 2014 hat die mit der Durchführung dieses Ratsbeschlusses beauftragte Stelle, das Unternehmen Conflict Armament Research, an der technischen Entwicklung des iTrace-Systems gearbeitet und erste Untersuchungen vor Ort in mehreren Ländern (in der Zentralafrikanischen Republik, in der Demokratischen Republik Kongo, in Irak, Somalia, Südsudan und Syrien) durchgeführt, um das System in Echtzeit mit Daten zu versorgen. Außerdem hat Conflict Armament Research am Rande der BMS5 am 17. Juni 2014 iTrace auf internationaler Ebene gestartet und das iTrace-Projekt im selben Monat auf anderen Outreach-Veranstaltungen in Washington DC und Nairobi vorgestellt. Die vollständige Inbetriebnahme des öffentlich zugänglichen Online-Kartierungsportals von iTrace ist Ende September 2014 geplant.
Im Rahmen des Beschlusses 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der VN für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms (3) wurden im ersten Halbjahr 2014 Staaten bei der uneingeschränkten und wirksamen Umsetzung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments unterstützt, unter anderem durch die Veranstaltung eines regionalen Fortbildungskurses zur Planung und Durchführung nationaler Programme zur Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung von Waffen (18./19. März 2014 in Lomé, Togo). Dieser Workshop verschaffte den nationalen Experten der Staaten der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) eine Plattform, um bewährte Verfahren zur Umsetzung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments auf umfassende und nachhaltige Weise in ihre nationalen Maßnahmen zur Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung einzubeziehen. In dem Fortbildungskurs wurden die Leitlinien zur Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung verwendet, die speziell für die afrikanischen Staaten südlich der Sahara ausgearbeitet worden waren und die von den Teilnehmern sehr gut aufgenommen wurden. Derzeit werden Geräte zur Kennzeichnung von Waffen nach Burkina Faso, Niger und Sierra Leone geliefert, da aufgrund des Workshops nunmehr gesichert ist, dass die nationalen Behörden der begünstigten Staaten über bessere Kenntnisse und größere Expertise verfügen.
Im Rahmen desselben Ratsbeschlusses leistete das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) weiterhin Unterstützung bei der Umsetzung der internationalen technischen Leitlinien für Munition (IATG), insbesondere in Afrika und in Lateinamerika. In diesem Zusammenhang veranstaltete UNODA gemeinsam mit seinem Regionalzentrum für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC) vom 14. bis 17. April 2014 in Nairobi (Kenia) einen Fortbildungskurs zu den IATG für süd- und ostafrikanische Länder. Dies war die erste Schulung zu den IATG, die im Rahmen des VN-SaferGuard-Programms in Afrika veranstaltet wurde.
In Lateinamerika wurde der Fortbildungskurs zu den IATG gemeinsam von UNODA und seinem Regionalzentrum für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UN-LiREC) in Zusammenarbeit mit dem lateinamerikanischen Verband der Schulungszentren für Friedenssicherung (Latin American Association of Peacekeeping Training Centres — ALCOPAZ) vom 24. bis 28. März 2014 in Asunción (Paraguay) abgehalten.
Durch beide Schulungen wurde ein hoher Sensibilisierungsgrad in Bezug auf spezifische technische Fragen erreicht. Im Zuge der Evaluierungen im Anschluss an die Schulungen gaben die Teilnehmer an, in den Kursen mehrere wichtige Erkenntnisse gewonnen zu haben, unter anderem die Erkenntnis, dass dringend regelmäßige Inspektionen von Einrichtungen durchzuführen sind, in denen Explosivstoffe gelagert sind, und die Feuergefahr in Munitionslagern und deren Umfeld unbedingt zu verringern ist. Zudem arbeitet ein Schulungsteilnehmer derzeit daran, die Maßnahmen seines Landes zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu ändern, um sie besser mit den IATG in Einklang zu bringen.
In ausgewählten Ländern Afrikas und Lateinamerikas gingen die Fortbildungskurse mit einer Betreuung am Einsatzort einher. Fachschulungen im Land selbst wurden in Togo und Liberia durchgeführt; dort wurden intensive Workshops für kleine Gruppen veranstaltet, die sich sowohl an politische Entscheidungsträger als auch an Vertreter nationaler Behörden richteten, um deren unterschiedlichen Sichtweisen Rechnung zu tragen. In Monrovia (Liberia) fand ein informeller Besuch des Hauptmunitionslagers statt. Beobachtungen ergaben, dass zahlreiche der in dem Fortbildungskurs vorgestellten Techniken und Verfahren gegenwärtig eingesetzt werden; der Schwerpunkt sollte nun darauf gelegt werden, diese Praktiken beizubehalten, wenn die nationalen Bestände in Zukunft anwachsen. In Lateinamerika wurden sechs technische Bewertungen paraguayischer Munitions- und Waffenlager durchgeführt. Bei diesen Bewertungen wurde die IATG-Checkliste zur Risikominderung als Evaluierungsgrundlage herangezogen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertungen jedes einzelnen Lagers wurden den nationalen Behörden konkrete Maßnahmen empfohlen, um bessere Schutzvorkehrungen und mehr Sicherheit bei der Verwaltung von Munitionsbeständen und die Anwendung der IATG-Standards zu erreichen. UNODA veranstaltete außerdem gemeinsam mit UNLiREC in Lima (Peru) einen intensiven dreitägigen Workshop zu spezifischen Themen betreffend die IATG, der sich an die nationalen Behörden richtete. Die nationalen Behörden hatten vor dieser Maßnahme noch keine spezifische Schulung zu den internationalen Standards für die Verwaltung von Munitionsbeständen erhalten, sodass durch den Workshop eine Lücke in den Lehrplänen der Institutionen geschlossen werden konnte.
Am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York fand am 29./30. April 2014 die Auftaktsitzung des Ausschusses für die technische Prüfung im Rahmen des VN-SaferGuard-Programms und der Gruppe zur strategischen Koordinierung für die Umsetzung der internationalen technischen Leitlinien für Munition (IATG) statt. Bei dieser Auftaktsitzung kamen der Ausschuss für die technische Prüfung im Rahmen des VN-SaferGuard-Programms, wichtige Akteure und an der Durchführung beteiligte Partner erstmals zu Fragen bezüglich der IATG zusammen. Die an der Durchführung beteiligten Partner tauschten sich über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der IATG in Nachkonfliktsituationen, wie sie in Libyen, Mali und Südsudan herrschen, aus.
Die IATG finden zunehmend auch das Interesse seitens der NATO-Staaten; ein Experte der Sachverständigengruppe des VN-Sicherheitsrates für die Demokratische Volksrepublik Korea legte außerdem dar, dass im Rahmen des VN-SaferGuard-Programms Länder unterstützt werden müssen, die im Kontext der Durchsetzung von Waffenembargos des Sicherheitsrats gefährliche beschlagnahmte Waren verbieten. Im Verlauf der lebhaften und engagierten Diskussionen wurde deutlich, dass das von der EU unterstützte VN-SaferGuard-Programm und die IATG ihre Wirkung auf eine zunehmend große Zahl von Ländern entfalten und auch für die einschlägigen VN-Gremien sowie internationalen und regionalen Organisationen an Anziehungskraft gewinnen.
b) Vertrag über den Waffenhandel
Die EU begrüßt nachdrücklich, dass der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) 2013 erfolgreich verabschiedet worden ist, und ist der festen Überzeugung, dass eine umfassende und wirksame Umsetzung des ATT erheblich dazu beitragen kann, für mehr Verantwortungsbewusstsein und Transparenz bei legalen internationalen Waffentransfers zu sorgen und den illegalen oder unregulierten Handel mit konventionellen Waffen zu unterbinden. Im Hinblick darauf beabsichtigt die EU, die Universalisierung sowie die umfassende und wirksame Umsetzung des Vertrags zu unterstützen, und hat zur Unterstützung dieser Ziele den Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (4) angenommen. Mit diesem Beschluss des Rates werden erhebliche Finanzmittel zur Unterstützung des ATT bereitgestellt und der EU mehr Möglichkeiten zur diplomatischen Einflussnahme geboten, wenn sie mit Drittstaaten deren Beitritt zum ATT zur Sprache bringt. Mit der Durchführung dieses Ratsbeschlusses wurde im ersten Halbjahr 2014 begonnen; mit der Durchführung betraut wurde das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die ersten begünstigten Länder werden derzeit entsprechend ihren Anträgen ausgewählt.
Die Aufnahme von SALW in den Geltungsbereich des ATT war ein wichtiger Schritt, und durch eine eingehendere Kontrolle legaler internationaler SALW-Transfers anhand etwa von robusteren Endverwenderkontrollen und Endverwenderzusicherungen sowie durch Umlenkungshemmnisse ließe sich das Risiko, dass SALW in den illegalen Markt umgelenkt werden, weiter verringern. Der ATT wird demnach auch andere wichtige VN-Instrumente wie das VN-Aktionsprogramm und das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit (Feuerwaffen-Protokoll) ergänzen und verstärken.
Alle EU-Mitgliedstaaten haben den ATT unterzeichnet, seitdem dieser am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und am Ende des Berichtszeitraums, d. h. am 30. Juni 2014, haben 21 EU-Mitgliedstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt, womit sie erheblich zum Erreichen der für das Inkrafttreten benötigten Zahl von 50 Ratifizierungen beigetragen haben. Weitere EU-Mitgliedstaaten werden ihre Ratifizierungsurkunden voraussichtlich bald hinterlegen, da ihre nationalen Ratifizierungsverfahren bereits weit fortgeschritten sind. Die EU-Mitgliedstaaten haben im Berichtszeitraum im Rahmen der GASP gemeinsam daran gearbeitet, in dem anstehenden Prozess der Vorbereitung der ersten Konferenz der ATT-Vertragsstaaten gemeinsame Interessen festzulegen; diese Konferenz soll 2015 stattfinden und es wird generell davon ausgegangen, dass ihr Erfolg sehr wichtig wäre, um die politische Dynamik des ATT-Prozesses aufrechtzuerhalten.
c) Umsetzung des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen sowie den unerlaubten Handel damit zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC)
Nachdem der Rat am 11. Februar 2014 den Beschluss über den Abschluss des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität angenommen hatte, trat das VN-Feuerwaffen-Protokoll am 3. April 2014 in Kraft.
Über die langfristige Komponente des Stabilitäts- und Friedensinstruments (das frühere Instrument für Stabilität IfS), das im Zusammenhang mit globalen und überregionalen Bedrohungen zum Einsatz kommt, führt das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) seit März 2011 ein Projekt durch, das darauf abzielt, den länderübergreifenden illegalen Handel mit Feuerwaffen dadurch zu verhüten und zu bekämpfen, dass die Ratifizierung und Durchführung des Feuerwaffen-Protokolls gefördert wird. Der geografische Anwendungsbereich des Projekts umfasst Westafrika (Benin, Burkina Faso, Gambia, Ghana, Mali, Mauretanien, Senegal und Togo) sowie Südamerika (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Paraguay und Uruguay). Auch im ersten Halbjahr 2014 hat UNODC für die Projektländer weiterhin speziell auf sie zugeschnittene Hilfe im Rechtsbereich bereitgestellt, um sie bei der Novellierung nationaler Rechtsvorschriften oder beim Erlassen neuer nationaler Rechtsvorschriften zur Durchführung des Feuerwaffen-Protokolls zu unterstützen. In der Folge hat Bolivien neue Rechtsvorschriften zu Feuerwaffen erlassen, in die die Mehrzahl der Empfehlungen des UNODC Eingang gefunden haben. Im Rahmen des Projektes wurden außerdem Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau durchgeführt, die unter anderem Lehrgänge für Angehörige der Strafrechtsberufe aus fünf Projektländern einschlossen, die die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung des illegalen Handels mit Feuerwaffen zum Thema hatten, bei denen jedoch auch bereichsübergreifende Themen im Zusammenhang mit Schutzgarantien für die Menschenrechte behandelt wurden. In Anbetracht des Bedarfs der Behörden in Benin wurde in enger Abstimmung mit dem Regionalbüro des UNODA ein Kennzeichnungsgerät bereitgestellt. Außerdem wurden die Kontakte zu Organisationen der Zivilgesellschaft weiter gepflegt, zum einen, indem diese Organisationen in Maßnahmen zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften eingebunden wurden, und zum anderen, indem spezielle Ausbildungsmodule für Nichtregierungsorganisationen veranstaltet wurden. UNODC hat auch die Erfassung der Daten zu beschlagnahmten Feuerwaffen, deren Teile und Komponenten und der zugehörigen Munition fortgesetzt, um diese Daten für eine Ende 2013 begonnene Studie über den illegalen Handel mit Feuerwaffen zu verwenden. Die Studie zielt darauf ab, die Problematik des illegalen Handels mit Feuerwaffen besser zu verstehen, mögliche Routen des illegalen Handels mit diesen Waffen aufzudecken und neue oder sich abzeichnende Entwicklungen dabei zu ermitteln und gleichzeitig die Verquickungen und den länderübergreifenden Charakter dieses Phänomens aufzeigen. Das Projekt wurde kostenneutral bis März 2015 verlängert.
Im Rahmen der langfristigen Komponente des Stabilitäts- und Friedensinstruments hat die EU darüber hinaus Interpol bei der Entwicklung und Inbetriebnahme einer Datenbank für das Aufspüren und die Rückverfolgung verlorengegangener, gestohlener, illegal gehandelter oder geschmuggelter Schusswaffen (iARMS) über das System Interpol I-24/7 weiter finanziell unterstützt, um den regionalen und überregionalen Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden bei Ermittlungen zu erleichtern. Seit Januar 2013 läuft die zweite Projektphase, die die globale Inbetriebnahme des Systems umfasst, nachdem das System in der ersten Projektphase (2011-2012) erfolgreich entwickelt und getestet worden war. Ziel der zweijährigen zweiten Phase (2013-2014) ist es, die Systemfunktionen zu verbessern und das iARMS-System für alle 190 Interpol-Mitglieder freizuschalten. Kapazitätsaufbau, Schulungsmaßnahmen und kriminalpolizeiliche Erkenntnisgewinnung im Bereich der Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Schusswaffen sind ebenfalls Teil des Projekts. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 ist die Zahl der Länder, die dem iARMS-System beigetreten sind, von 107 auf 124 angestiegen, während bei der Gebrauchstauglichkeit im zweiten Quartal dieses Jahres eine erhebliche Steigerung, insbesondere in Bezug auf Rückverfolgungsanträge, verzeichnet wurde. Es bestehen weiterhin Herausforderungen in Bezug auf eine Steigerung der Dateneingabe, da iARMS derzeit über 300 000 Einträge enthält; zur Lösung dieses Problems setzt Interpol verstärkt auf Outreach-Maßnahmen, so beispielsweise auf die Teilnahme an der fünften zweijährlichen Tagung der Staaten zur Prüfung der Durchführung des VN-Aktionsprogramms zu Kleinwaffen in Kombination mit gezielten Ausbildungsworkshops. So wurden zwischen Januar und Juni 2014 sechs iARMS-Schulungen abgeschlossen, fünf davon hatten regionalen Charakter und richteten sich an 46 Länder vorrangig in Afrika und Europa. Für Anfang 2015 wird der Beginn einer dritten Phase mit dem Ziel vorbereitet, die Errungenschaften der ersten beiden Phasen zu festigen, den weltweiten Einsatz des iARMS-Systems zu fördern und Synergien mit verwandten Systemen in der EU und anderswo zu nutzen.
Im ersten Halbjahr 2014 hat die Kommission mit der Umsetzung der Gedanken begonnen, die in der am 21. Oktober 2013 verabschiedeten Mitteilung „Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels“ (5) enthalten sind. In einem ersten Schritt hat die Kommission damit begonnen, ein einschlägiges „Feuerwaffenpaket 2015“ zu entwerfen, das Gesetzgebungsvorschläge erstens zu Verfahren zur Deaktivierung und Kennzeichnung von Feuerwaffen und zweitens zur Angleichung der strafrechtlichen Sanktionen für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen enthalten könnte. Zwei vorbereitende Untersuchungen für die Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften wurden abgeschlossen und werden im September 2014 veröffentlicht. Die Sachverständigengruppe für Maßnahmen gegen den unerlaubten Handel mit Schusswaffen zum Schutz der inneren Sicherheit der EU ist zu zwei Sitzungen zusammengekommen und hat wichtige Vorschläge zu den politischen Prioritäten und dem allgemeinen Inhalt der beiden vorbereitenden Untersuchungen vorgelegt.
Der der im Dezember 2013 vom Rat verabschiedete EU-Aktionsplan zu Feuerwaffen für den Zeitraum von 2014-2017 läuft weiter. Die erste gemeinsame Operation zur Überprüfung von Lieferungen per Eilzustellung steht unter der Federführung des Vereinigten Königreichs. Europol erarbeitet derzeit eine spezielle Initiative zur Förderung einer detaillierteren Analyse dieser Art von Straftaten, einschließlich der Erhebung der einschlägigen Daten. Die Europäische Polizeiakademie hat ein erstes Ausbildungsprogramm zu Feuerwaffen auf den Weg gebracht.
Im Rahmen der für die zweite Jahreshälfte 2014 geplanten Maßnahmen ist die Kommission am 23. Oktober 2014 Gastgeber einer Sitzung der Feuerwaffen-Sachverständigen des Gemeinsamen Ausschusses der EU und der westlichen Balkanstaaten; in dieser Sitzung wird zwischen der EU und den westlichen Balkanstaaten ein operativer Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen erörtert. Am 24. Oktober 2014 veranstaltet die Kommission eine Sitzung der Hochrangigen Gruppe zu dem Thema: „The Firearms Strategy: One year later“ (Die Strategie gegen Feuerwaffen: Fazit des ersten Jahres), bei der Praktiker und politische Entscheidungsträger eine Bestandsaufnahme der verschiedenen im Rahmen der Mitteilung zu Schusswaffen von 2013 durchgeführten Initiativen vornehmen und politische und praktische Leitlinien für ihre Umsetzung vorgeben.
d) Ausfuhrkontrollen
Die Durchführung des Beschlusses 2012/711/GASP des Rates über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (6) wurde im ersten Halbjahr 2014 fortgesetzt. Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzte seine Outreach-Maßnahmen im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle fort, indem es im Mai 2014 in Tirana (Albanien) ein regionales Seminar für südosteuropäische Länder durchführte. Außerdem fanden zwei Rechtsseminare statt, und zwar in Montenegro (im März 2014) und in Georgien (im Mai 2014), die dazu dienten, diese beiden Staaten bei der Überprüfung ihrer Gesetzentwürfe zur Ausfuhrkontrolle zu unterstützen. Als Folgemaßnahme zu der Überprüfung des Gesetzentwurfs in Georgien wurde im Mai 2014 ein Personalaustausch durchgeführt. Im Berichtszeitraum wurden drei Studienaufenthalte organisiert: zwei richteten sich an Beamte aus Partnerländern der östlichen Partnerschaft (Gastgeber waren im Januar 2014 die Tschechische Republik und im April 2014 Bulgarien), ein weiterer Studienaufenthalt (Gastgeber war im April 2014 Frankreich) kam Beamten aus den Ländern der südlichen Nachbarschaft zugute. Im März 2014 fand in Brüssel eine Veranstaltung zur Halbzeitbewertung der im Rahmen des Beschlusses 2012/711/GASP des Rates (und auch im Rahmen des EU-Outreach-Programms für Ausfuhrkontrollen bei Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck) durchgeführten Outreach-Maßnahmen statt.
II.2. Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) im Rahmen des politischen Dialogs mit Drittländern und der Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen, SALW-Klauseln
Die SALW-Problematik stand bei einer Reihe von Treffen im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs der EU mit Drittländern und der Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen mit auf der Tagesordnung. Im Berichtszeitraum führte der Hauptberater und Sondergesandte der EU für Nichtverbreitung und Abrüstung Treffen im Rahmen des politischen Dialogs zu den Aspekten Nichtverbreitung und Abrüstung mit Russland, den Vereinigten Staaten, Japan und Argentinien durch. Er nahm mit Indien (New Delhi, 16. Mai 2014) sowie mit Pakistan (Islamabad, 16. Juni 2014) den Dialog über Nichtverbreitung und Abrüstung auf. Außerdem führte er eine Reihe weiterer bilateraler Konsultationen mit verschiedenen Akteuren durch, unter anderem am Rande wichtiger Veranstaltungen wie beispielsweise der Sitzung der für Nichtverbreitung zuständigen Direktoren der G8 in Sankt Petersburg (mit Japan), der Tagung des Vorbereitungsausschusses für die Überprüfungskonferenz des Nichtverbreitungsvertrags in New York (2014) (mit den Vereinigten Staaten, Japan, China, Ägypten, Norwegen, der Schweiz, der Liga der Arabischen Staaten und UNODA), sowie mit Indonesien (Jakarta, Mai 2014).
Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2008 über die Aufnahme einer SALW-Komponente in Übereinkünfte der EU mit Drittstaaten fanden weitere Verhandlungen über die Aufnahme von SALW-Komponenten in einschlägige Übereinkünfte insbesondere mit Brunei, Japan, Kasachstan und Malaysia statt. Unter anderem tragen die Verhandlungen effektiv zur Sensibilisierung für die SALW-Politik der EU bei, ermöglichen den Austausch und das gegenseitige Verständnis einschlägiger Standpunkte, helfen dabei, mögliche Bereiche für eine zukünftige Zusammenarbeit auszuloten, und ermutigen Partnerländer, konkrete Fortschritte bei der wirksamen Umsetzung einschlägiger internationaler Instrumente zur SALW-Kontrolle zu machen.
II.3. Spezifische Projekthilfe der EU für Drittländer und regionale Organisationen
a) Westliche Balkanstaaten
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I. |
Der Rat hat am 9. Dezember 2013 den Beschluss 2013/730/GASP (7) zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa angenommen, mit dem er auf der Arbeit aufbaut, die die SEESAC 2010-2012 gemäß dem Beschluss 2010/179/GASP des Rates (8) ausgeführt hat. Gemäß dem Beschluss des Rates werden Aktivitäten in Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Kosovo (9), der Republik Moldau, Montenegro und Serbien unterstützt. Unter anderem wird er dazu beitragen, die Sicherheit der Waffenbestände weiter zu erhöhen, SALW und dazugehörige Munition zu vernichten, die Markierung und Rückverfolgung von SALW zu verbessern, engere regionale Zusammenarbeit betreffend SALW zu fördern und die Einsammlung illegaler SALW, die sich im Besitz der Bevölkerung der südosteuropäischen Länder befinden, zu unterstützen. Mit der vollständigen Durchführung des Ratsbeschlusses wurde im Januar 2014 begonnen. Um die Sicherheit von Beständen zu erhöhen, führte die SEESAC im ersten Halbjahr 2014 Vorbereitungstätigkeiten in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo (10), in Moldau, in Montenegro und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch. Die Sanierung der dem Innenministerium des Kosovo (11) unterstehenden SALW- und Munitionslager ist im Gange und die Auftragsvergabe ist abgeschlossen; gleichzeitig wurde mit Verbesserungen der Sicherheitsinfrastruktur des dem montenegrinischen Verteidigungsministerium unterstehenden Munitionslagers Brezovik begonnen. Darüber hinaus hat die SEESAC Konsultationen gefördert, die die Lehrpläne und Methoden zum Gegenstand hatten, die für die Ausarbeitung einer Schulung über die regionale Bestandsverwaltung erforderlich sind. Hinsichtlich der Beseitigung von SALW und der zugehörigen Munition hat die SEESAC bis zum 30. Juni 2014 die Vernichtung von über 1 200 solcher Waffen in Bosnien und Herzegowina koordiniert. Darüber hinaus hat die SEESAC anlässlich des internationalen Tages für die Vernichtung von Waffen am 9. Juli konzertierte Vernichtungsanstrengungen in der gesamten Region des westlichen Balkans unterstützt, die dazu führten, dass über 5 000 SALW in der gesamten Region beseitigt werden konnten. Um die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von SALW zu verbessern, führt die SEESAC Beratungen mit relevanten Partnern in Albanien, Bosnien und Herzegowina, im Kosovo (12), in Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, um die technischen Spezifikationen der Ausrüstungen festzulegen, die in den jeweiligen Institutionen erforderlich sind. Durch den Beschluss des Rates ist die SEESAC ebenfalls damit betraut worden, die Schaffung eines regionalen Netzwerks von Experten gegen Feuerwaffen (SEEFEN) zu unterstützen. Im Mai 2014 ergingen entsprechende Einladungsschreiben mit einer erläuternden Begleitnotiz an die Leiter der Polizeidirektionen, der Zollverwaltungen der Finanzministerien und an die Staatsanwaltschaften in allen im Rahmen des Projekts begünstigten Ländern; die erste Sitzung des SEEFEN findet am 23./24. September 2014 in Durrës, Albanien, statt. Der Informationsaustausch unter den SEEFEN-Mitgliedern wird durch eine Online-Plattform zum Erkenntnisaustausch vereinfacht werden, die derzeit von der SEESAC entwickelt wird. In vergleichbarer Weise fördert die SEESAC die Kooperation und den Informationsaustausch auf regionaler Ebene durch den Ausbau der Kapazitäten der nationalen SALW-Kommissionen; 2014 wurden zwei formelle Treffen dieser Kommissionen veranstaltet, eines in Belgrad (Serbien), das andere in Jahorina (Bosnien und Herzegowina). |
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II. |
Die Durchführung eines Folgeprojekts im Rahmen der Krisenreaktionskomponente des Stabilitäts- und Friedensinstruments, bei dem die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und die Entwicklungsperspektiven für Einzelpersonen und lokale Gemeinschaften, die durch unfallbedingte Explosionen in den Munitionsdepots in Bosnien und Herzegowina in Mitleidenschaft gezogen werden, wurde fortgesetzt. Schätzungen zufolge besitzt Bosnien und Herzegowina einen Bestand von 24 000 Tonnen militärischer Munition, von denen über 17 000 Tonnen chemisch instabil sind und ein hohes Risiko von unkontrollierten Explosionen bergen, die Menschenleben fordern sowie negative Auswirkungen auf die Region haben könnten. Das Verteidigungsministerium von Bosnien und Herzegowina verfügt nicht über ausreichende Kapazitäten, Fähigkeiten und finanzielle Ressourcen, um angemessene Standards in den Lagereinrichtungen sicherzustellen, und ist deshalb auf Unterstützung durch die EU und auf internationale Unterstützung dabei angewiesen, die Räumung und Vernichtung von nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln und explosiven Kampfmittelrückständen voranzutreiben und die Sicherheit von Lagerbeständen zu verbessern. Das verheerende Hochwasser, von dem Bosnien und Herzegowina im Mai 2014 betroffen war, löste eine bedeutende zivile und humanitäre Krise aus, da sich in über 70 % der von dem Hochwasser betroffenen Gebiete mutmaßlich Minen befinden und durch die über 2 000 vom Hochwasser verursachten Erdrutsche bisher unentdeckte Minen in die Wasserströme und an Flussufer gelangt sind und so ein deutliches Sicherheitsrisiko für die Zivilbevölkerung schaffen. Der Ausschuss für Antiminenprogramme (Mine Action Committee) von Bosnien und Herzegowina hat das Verteidigungsministerium davon in Kenntnis gesetzt, dass in mutmaßlich verminten Gebieten mit einer Fläche von 4 Mio. Quadratmetern eine Minenräumung erforderlich ist. Von diesen Gebieten sind derzeit etwa 300 000 Quadratmeter überflutet, und das Verteidigungsministerium ist nicht hinreichend dafür gerüstet, auf ein radikal verändertes Minen-Sicherheitsumfeld zu reagieren. Die rund um die Anlage zur Vernichtung militärischer Munition TROM Doboj drohenden Erdrutsche könnten die unkontrollierte Explosion von rund 400 Tonnen dort gelagerter explosiver Kampfmittelrückstände und scharfer Munition zur Folge haben, wenn nicht mit der gebotenen Dringlichkeit durch entsprechende Erdarbeiten Abhilfe geschaffen wird. Die Planung bezüglich der Vernichtung von militärischer Munition in der Anlage TROM Doboj wurde durch das Hochwasser jedoch nicht beeinträchtigt. Die Kommission hat vorgeschlagen, zur Beschleunigung der Minenräumarbeiten nach dem Hochwasser und zur Vorbereitung des langfristigen Wiederaufbaus die ursprüngliche Mittelausstattung des Projekts (3,9 Mio. EUR) um zwanzig Prozent, also um 767 000 EUR, aufzustocken; dieser Vorschlag wurde vom UNDP nach Konsultationen mit dem Verteidigungsministerium von Bosnien und Herzegowina akzeptiert. Die Projektlaufzeit wird außerdem um weitere zwölf Monate verlängert. Im Rahmen dieser Laufzeitverlängerung werden neue Maßnahmen durchgeführt, die unter anderem Folgendes einschließen: die Kapazität des 611 Personen umfassenden Minenräum-Personals des Verteidigungsministeriums, um im Anschluss an das Hochwasser die dringend erforderlichen Arbeiten zum Aufspüren und zur Räumung von Minen in den betroffenen Bezirken durchzuführen, wird verbessert, zudem wird eine spezielle Schulung für Minenräumung in Not- und Krisensituationen durchgeführt; ferner werden spezielle Minensuchgeräte, die Minen in größerer Tiefe aufspüren, Minenräummaschinen für schwerzugängliches Gelände, zusätzliche Schutzausrüstungen, Zelte, Sanitätsfahrzeuge und Kennzeichnungsgerät geliefert, und es werden dringende Erdarbeiten in der Nähe des Munitionslagers TROM Doboj durchgeführt, um die Gefahr von auf das Hochwasser zurückzuführenden Erdrutschen auf die Munitionsvernichtungsanlage abzuwenden. |
b) OSZE-Raum
Die Durchführung des Beschlusses 2012/662/GASP des Rates (13) zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der übermäßigen Anhäufung dieser Waffen im Raum der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 fortgesetzt. Was die Erhöhung der Sicherheit in Lagern für konventionelle Waffen und Munition in Belarus und Kirgisistan betrifft, so schritt vor Ort in der Durchführungsphase die Entwicklung nachhaltiger und wirksamer Sicherheitssysteme und Infrastruktur an ausgewählten SALW-Lagerstätten weiter voran. In Belarus sind die Arbeiten an dem großen Lager am Stadtrand von Gomel und in der Nähe der Staatsgrenze zur Ukraine beinahe vollständig abgeschlossen. Im Frühherbst 2014 soll eine offizielle Eröffnungszeremonie für das renovierte Lager stattfinden.
In Kirgisistan wurde die Konzeption für die neu zu errichtenden und die zu sanierenden Lager für SALW und konventionelle Munition in Buzhum (Provinz Batken), Koi-Tash (Provinz Chui) und Gulcha (Provinz Osh) abgeschlossen. Aufgrund der Notwendigkeit, weitere topographische und geologische Untersuchungen in dieser seismisch sehr aktiven Region durchzuführen, wurden die geplanten Fristen für die Beschaffung von Konzeptions- und Bauleistungen verlängert. Mit dem Bau eines neuen Lagers soll im Oktober 2015 begonnen werden.
Nach einer internationalen Ausschreibung für Spezialausrüstungen zur Vernichtung von SALW wurden spezielle Hydraulikscheren beschafft und an Kirgisistan ausgeliefert. Mit der Installation der Ausrüstung, der Schulung des Personals und der Vernichtung überschüssiger Kleinwaffen und leichter Waffen wird begonnen, wenn die Bau- bzw. Umbauarbeiten an den Lagern abgeschlossen sind.
Nach Ablauf des ursprünglich vorgesehenen Zeitraums für die Erprobung der Vorabversion einer speziellen Software für das elektronische Registrierungssystem für SALW und zugehörige Munition in den interessierten Verteidigungsministerien haben Bosnien und Herzegowina und Montenegro um Verlängerung des Erprobungszeitraums gebeten, während Kirgisistan, die Republik Moldau und Tadschikistan nationale technische Anforderungen zur Anpassung der Software an ihre speziellen Bedürfnisse vorlegten. Albanien, Serbien und Kasachstan teilten ihre Entscheidung mit, die eigenen nationalen Registrierungssysteme zu nutzen. Es wurden weiterhin Konsultationen mit anderen möglicherweise an einer Nutzung der Software interessierten OSZE-Teilnehmerstaaten, seit neuestem auch mit der Ukraine, durchgeführt.
c) Afrika
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I. |
Im ersten Halbjahr 2014 hat die Umsetzung des Beschlusses 2012/121/GASP des Rates (14) zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit EU-China-Afrika im Bereich der konventionellen Rüstungskontrolle weiter zu einer erhöhten Sensibilisierung und zu einem eingehenden Dialog zwischen Vertretern von Zivilgesellschaft, Industrie und Regierungen aus China, der EU und afrikanischen Staaten über die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und ihrer übermäßigen Anhäufung in Ostafrika und über den ATT-Prozess beigetragen. Am 18. März 2014 haben Saferworld, der chinesische Verband für Rüstungskontrolle und Abrüstung (China Arms Control and Disarmament Association — CACDA) und das Africa Peace Forum gemeinsam in Beijing ein Seminar zu dem Thema „Supporting Peace and Security in Africa: Towards Collaborative Actions for Combating Illicit Small Arms and Ammunition“ (Für Frieden und Sicherheit in Afrika: auf dem Weg zu Kooperationsmaßnahmen zur Bekämpfung illegaler Kleinwaffen und zugehöriger Munition) veranstaltet, das mehr als 60 Teilnehmer zählte. Das Seminar fand unter der Ägide der gemeinsamen Expertengruppe Afrika-EU-China statt. Dabei gelang es, zwischen Diplomaten aus Afrika und den EU-Mitgliedstaaten, dem Direktor des Regionalzentrums für Kleinwaffen und leichte Waffen in der Region der Großen Seen, am Horn von Afrika und in den angrenzenden Staaten (RECSA) und chinesischen Regierungsstellen den Dialog und die politische Koordinierung in Bezug auf die notwendigen praktischen Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler SALW und zugehöriger Munition in Ostafrika zu verbessern. Am Rande des Seminars traf eine Abordnung leitender Beamter afrikanischer Rüstungskontrollbehörden und Experten für Rüstungskontrolle mit Vertretern des Referats für afrikanische Angelegenheiten des chinesischen Außenministeriums sowie mit dem Botschafter Tansanias in Beijing zusammen. Dieses Treffen hatte insbesondere die Einsetzung der „Gruppe der Botschafter der RECSA-Mitgliedstaaten in Beijing“ zur Folge. Es wird erwartet, dass durch diese Initiative die SALW-Problematik in Ostafrika in den Augen der Vertreter Chinas einen höheren Stellenwert erhält. Am 6. Mai 2014 veranstalteten Saferworld, das Africa Peace Forum und der chinesische Verband für Rüstungskontrolle und Abrüstung (CACDA) in Nairobi eine Regionalkonferenz zum Thema „Enhancing Capacities and Cooperation to Tackle Illicit SALW and Ammunition in Eastern Africa“ (Ausbau der Kapazitäten und Verbesserung der Kooperation zur Bekämpfung illegaler SALW und zugehöriger Munition in Ostafrika). An der Konferenz nahmen über 50 chinesische, afrikanische und europäische Diplomaten, Beamte, Wissenschaftler und Experten teil. Bei der Konferenz wurden praktische Initiativen zur Förderung und Unterstützung der Umsetzung des Protokolls von Nairobi zur Verhütung, Kontrolle und Reduzierung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Ostafrika verstärkt in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Am Rande der Konferenz führte eine Abordnung chinesischer Beamter und Experten Konsultationen mit wichtigen kenianischen Interessenträgern und dem RECSA-Sekretariat durch. Im Berichtszeitraum fanden weitere Sitzungen der gemeinsamen Expertengruppe Afrika-EU-China statt, so unter anderem eine Sitzung mit chinesischen Mitgliedern der Expertengruppe im Januar in Beijing, um die laufenden und geplanten Aktivitäten der Gruppe und die künftige Finanzierung zu erörtern, ein Besuch eines afrikanischen Mitglieds der Expertengruppe in Beijing im Februar, bilaterale Treffen mit der EU-Delegation in China im Januar und im Februar, ein Studienbesuch von Mitgliedern der Expertengruppe und Beratern in Kenia im Mai sowie Treffen zwischen afrikanischen Mitgliedern der Expertengruppe und Mitarbeitern von in Beijing befindlichen Botschaften afrikanischer Staaten im Mai. Außerdem wurden Einführungskurse für die kenianische nationale Schaltstelle für SALW (im April) und für die ugandische nationale Schaltstelle für SALW (von April bis Juni) durchgeführt. Auf Veranlassung der Expertengruppe führte das Unternehmen Conflict Armament Research vom 17. bis zum 26. Januar 2014 eine umfassende Überprüfung der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen bei drei Waffen- und Munitionslagern in Mogadishu (Somalia) durch. Die in einem Bericht zusammengefassten Ergebnisse sollen der Bundesregierung Somalias dabei helfen, internationale Unterstützung für den Bau oder die Sanierung der Infrastruktur zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen zu erhalten. Und schließlich wurden zwei Forschungsberichte veröffentlicht: der eine befasst sich unter dem Titel „China and the Arms Trade Treaty — Prospects and challenges“ mit den Aussichten und Herausforderungen, denen sich China im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel gegenübersieht, der andere befasst sich mit der Verschiebung von SALW in Afrika und enthält eine Bewertung der Wirksamkeit der laufenden SALW-Maßnahmen. Beide Berichte werden über 500 Akteuren der Zivilgesellschaft, Beamten, politischen Entscheidungsträgern und Politikern in China, in der EU und in Afrika zugänglich gemacht. |
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II. |
Die EU hat mit Finanzmitteln aus der langfristigen Komponente des Stabilitäts- und Friedensinstruments die Durchführung eines Projektes fortgesetzt, mit dem über das Regionalzentrum für Kleinwaffen und leichte Waffen in der Region der Großen Seen und am Horn von Afrika (RECSA) mit Sitz in Nairobi die Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Feuerwaffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit in Afrika unterstützt werden soll. Durch dieses Projekt wird ein Beitrag zur Umsetzung der friedens- und sicherheitspolitischen Komponente der gemeinsamen Strategie EU-Afrika geleistet. Im Anschluss an die erste Projektphase, die im Juni 2013 endete und während der unter anderem die institutionellen Strukturen und gesetzgeberischen Kapazitäten in mehreren Ländern in Ostafrika gefördert wurden, wurde im Juli 2013 die zweite Projektphase eingeleitet, in deren Verlauf die Kapazitäten afrikanischer Länder zur wirksamen Durchführung und Koordinierung ihrer Maßnahmen gegen die Verbreitung von illegalen SALW und den illegalen Handel damit verbessert werden sollen. Im ersten Halbjahr 2014 wurden im Rahmen des Projekts weiterhin Maßnahmen unterstützt, mit denen die Schaffung eines afrikanischen kontinentalen Koordinierungsgremiums der Polizeichefs (AFRIPOL) gefördert wird, außerdem wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der institutionellen Struktur des RECSA durchgeführt, um dessen Effizienz zu steigern. Das RECSA hat sich darüber hinaus mit einschlägigen regionalen Organisationen koordiniert, um die Initiative einer gemeinsamen Task Force am Mano-Fluss zu unterstützen, damit eine gemeinsame Operation in den an den Fluss angrenzenden Ländern geplant und durchgeführt werden kann, während es außerdem durch technische Hilfe und die Bereitstellung von Sicherheitsausrüstungen zur Stärkung der gemeinsamen Task Force für den Tanganjika-Korridor beigetragen hat. Nachdem Liberia, Mali, Guinea und Südsudan am Ende des letzten Jahres sieben elektronische Markierungsgeräte übergeben worden waren, wurden Aufbauschulungen für die einschlägigen nationalen Behörden durchgeführt. Auf dem Gebiet der Sicherung von Lagerbeständen wurden im Rahmen des Projektes die ruandischen Behörden dabei unterstützt, eine Bewertung für ein Waffenarsenal und den späteren Bau durchzuführen, daran schloss sich ein Ausbildungsworkshop an. Außerdem wurden erhebliche Anstrengungen im Hinblick auf die Sensibilisierung unternommen, so unter anderem auch durch eine Nebenveranstaltung des RECSA zur fünften zweijährlichen Tagung der Staaten zur Prüfung der Durchführung des VN-Aktionsprogramms. |
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III. |
Der Rat hat am 24. Juni 2013 den Beschluss 2013/320/GASP (15) erlassen, in dessen Rahmen die EU bis zu 5 Mio. EUR bereitstellt, um die libyschen Behörden bei der Aufgabe zu unterstützen, die enormen Bestände an konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition zu sichern. Die EU bietet diese Unterstützung an, um den zuständigen Behörden in Libyen dabei zu helfen, die weitere unkontrollierte Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition zu stoppen, durch die die Unsicherheit in Libyen, in seinen Nachbarländern und in der weiteren Region befeuert wird. Die Konzeption des Projekts trägt der komplexen politischen Lage und den sich daraus in Libyen ergebenden Herausforderungen sowie der Notwendigkeit Rechnung, die nationale Eigenverantwortung und die Teilhabe lokaler Partner zu gewährleisten. Das Projekt ist auf fünf Jahre angelegt. Die im Rahmen des Ratsbeschlusses geleistete Unterstützung ist Teil des umfassenden Ansatzes der EU zur Unterstützung des Prozesses des Übergangs zur Demokratie, zu dauerhaftem Frieden und nachhaltiger Sicherheit in Libyen. Der Ratsbeschluss ergänzt die Bemühungen der EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes in Libyen, kurzfristig die libyschen Kapazitäten zur Verbesserung des Schutzes der Land-, See- und Luftgrenzen Libyens auszubauen und langfristig eine umfassendere Strategie für ein integriertes Grenzmanagement zu erarbeiten. Der Ratsbeschluss wird von der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) durchgeführt. Im Berichtszeitraum wurde für libysche Beamte im Referat für Waffen und Munition des Verteidigungsministeriums ein Einführungskurs in der Verwaltung von Munitionsbeständen durchgeführt. Die Teilnehmer wurden in den Grundlagen der Verwaltung von Munitionsbeständen ausgebildet, was auch die Umsetzung der internationalen technischen Leitlinien für Munition (IATG) einschließt. Außerdem wurde auf dem Gelände des Verteidigungsministeriums in Tripolis ein Ausbildungsareal eingerichtet, das für die praktische Schulung in Lagerung von Munition genutzt wird, und derzeit werden mehrere Ausbildungseinrichtungen renoviert. Die GIZ trägt auch zur Ausarbeitung eines Schulungsrahmens für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen bei, dabei stimmt sie sich mit der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) und anderen Partnern ab. Um die libysche Regierung bei der Sanierung und dem Sicherheitsmanagement von Munitionslagern zu unterstützen, bereitet die GIZ derzeit einen Vertrag mit Danish Demining Group und einer lokalen Organisation der Zivilgesellschaft (3F) vor, der die Vernichtung von 21 Gefechtsköpfen und die Räumung von 600 000 Quadratmetern Land in und um das ehemalige Munitionslager in Souq El Ahad vorsieht; ein weiterer Vertrag mit Sterling International Group für die Räumung des Geländes um ein Munitionslager in Al Wathiyah ist in Vorbereitung. Zur Unterstützung der aus dem Stabilitäts- und Friedensinstruments der EU finanzierten Maßnahmen zur SALW-Verwaltung (siehe unten) wurde mit DanChurchAid (DCA) ein Vertrag über die Beschaffung und Verteilung von Gewehrblockiersystemen und Waffenschränken in Misrata geschlossen. Im April 2014 wurde mit der Verteilung von 4 800 Abzugsschlössern begonnen, beendet wurde die Verteilaktion im Mai 2014 mit dreizehn Veranstaltungen, die von DanChurchAid in Zusammenarbeit mit Freiwilligen des libyschen Roten Halbmonds organisiert wurden. Im Mai 2014 wurden 500 Pistolenkassetten bei sechs eigens dazu durchgeführten Veranstaltungen verteilt. Zum Ende des Berichtszeitraums musste die Fortführung mehrerer im Rahmen des Ratsbeschlusses durchgeführter Projekte insbesondere aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage im Land aufgeschoben werden. |
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IV. |
Zusätzlich wird die Zivilbevölkerung in Libyen seit September 2012 im Rahmen eines gemeinsamen Projekts von DCA (DanChurchAid) und DRC (Danish Refugee Council), das über die Krisenreaktionskomponente des Stabilitäts- und Friedensinstruments finanziert wird, über die Risiken von SALW aufgeklärt. Es soll dazu beizutragen, die Zahl von Unfällen mit SALW zu senken und die SALW-Präsenz in der Öffentlichkeit zurückzudrängen. DCA setzt sich außerdem bei den lokalen Behörden für Maßnahmen zur Sicherung von SALW ein, um auf diese Weise einen Beitrag zur Verhütung von Waffengewalt zu leisten. Zu den bisherigen Aktivitäten zählen Maßnahmen der psychosozialen Unterstützung in 28 Schulen im Raum Misrata, die Minenräumung (auf einer Fläche von 96 800 m2) im Raum Tripolis und die Veranstaltung von 11 Schulungen für das Innen- und das Verteidigungsministerium. Für das Gebiet südlich von Sabha wurde eine Vereinbarung zur Ausbildung von Suchpersonal im Hinblick auf die Beseitigung von Explosivstoffen unterzeichnet, und 2 452 Personen (Angehörige von Migrantengemeinschaften, Feuerwehren und Schulen) wurden über die Risiken von Minen aufgeklärt. Zur Unterstützung der Minenräumtätigkeiten der Mines Advisory Group wurde als Teil des Maßnahmenpakets ein gepanzertes Räumfahrzeug für die Beseitigung von Explosivstoffen beschafft. Es wurde ein erfahrener Maschinenführer eingestellt, und Angehörige des nationalen Personals wurden in der Bedienung dieser Maschine geschult. Die Mines Advisory Group hat zur Räumung von 27 Bomben mit einem Gewicht von je 250 kg, 12 Bomben mit einem Gewicht von je 500 kg, 57 Raketen und über 2 000 Geschossen und Granaten in der Region Zintan beigetragen. Bei einem weiteren, ebenfalls von der Mines Advisory Group durchgeführten Projekt wurde im Januar 2014 mit den Projektaktivitäten begonnen; es soll dazu beitragen, die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren für Menschen weiter zu verringern und in Gemeinschaften, die von explosiven Kampfmittelrückständen und SALW betroffen sind, das Bewusstsein für sichere Praxis und sicheres Verhalten zu erhöhen. Im Einzelnen liegt der Schwerpunkt i) auf der Aufklärung über Risiken in Verbindung mit einer Verstärkung sicherer Vorgehens- und Verhaltensweisen bei lokalen Gemeinschaften, die von explosiven Kampfmittelrückständen und SALW betroffen sind, und ii) auf der Verbesserung der nationalen Fähigkeiten, die Gefahren, die von aufgegebenen oder nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln ausgehen, zu beherrschen. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf die Regionen Zintan und Hun/Waddan; dort sollen im Rahmen des Projektes Teams zur Räumung von explosiven Kampfmittelrückständen zusammengestellt und ausgebildet werden und ermittelte aufgegebene und nicht zur Wirkung gelangte Kampfmittel geräumt und vernichtet werden. Im März 2014 wurde mit der Durchführung einer Maßnahme zum Aufbau der Krisenreaktionskapazitäten der libyschen Behörden begonnen. Diese Maßnahme, die von der Organisation „Small Arms Survey“ mit Sitz in Genf durchgeführt wird, soll einen Beitrag zum Ausbau der Kapazitäten der libyschen Behörden zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und des Schutzes der Öffentlichkeit leisten. Konkret i) sollen nationale Kapazitäten aufgebaut werden, um Interventionen staatlicher Stellen im Sicherheitssektor zu kartieren, zu bewerten und zu analysieren, und ii) soll Unterstützung bei der Erarbeitung von Strategien und Einsatzplänen geleistet werden, mit deren Hilfe die Frage der Sicherheit von Gemeinschaften — möglicherweise auch im Hinblick auf Bedrohungen durch SALW — angegangen wird. Die Durchführung wird schwerpunktmäßig in zwei noch in Zusammenarbeit mit den libyschen Behörden zu bestimmenden Modellgebieten erfolgen. Die Zusammenarbeit mit dem libyschen Innenministerium wurde aufgenommen, und in naher Zukunft soll ein Einführungsworkshop durchgeführt werden. |
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V. |
Im Rahmen ihres Mandats, Beratung und Schulung zu leisten, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Behörden zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen, hat die zivile GSVP-Mission EUCAP Sahel Niger vom 30. Juni bis 4. Juli 2014 eine Schulung in Waffen- und Munitionsverwaltung für nigrische Beamte durchgeführt. |
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VI. |
Die EU arbeitet derzeit einen möglichen Beschluss des Rates zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen aus, um die Gefahr des illegalen Handels mit SALW und der zugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern. |
d) Zentralamerika
Die EU hat die Durchführung eines Projekts fortgesetzt, mit dem das Programm zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen in Zentralamerika (CASAC) unterstützt wird. Das Projekt, das zuvor vom UNDP durchgeführt wurde, ist mit Hilfe der langfristigen Komponente des Stabilitäts- und Friedensinstruments im September 2012 in die zweite Unterstützungsphase eingetreten; für die Durchführung sorgt die Kommission für Sicherheit des Zentralamerikanischen Integrationssystems (SICA). Mit dem Beitrag des EU-Projekts zur CASAC-Initiative wird darauf abgezielt, eine Basis für eine regionale Struktur und eine langfristige regionale Strategie zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels in Zentralamerika sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene zu schaffen. Das Projekt wird in Zentralamerika und benachbarten Ländern durchgeführt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die acht Mitgliedstaaten des Zentralamerikanischen Integrationssystems (SICA), nämlich Belize, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama und die Dominikanische Republik, gelegt wird. SICA hat mit dem Prozess der Entwicklung der strategischen Pläne der nationalen multidisziplinären Ausschüsse in jedem Land begonnen, durch den der Aufbau einer mehrjährigen gemeinsamen Agenda für Programme zur Überwachung, Berichterstattung und Ermittlung von Feuerwaffen und zur Prävention von Gewalttaten mit Feuerwaffen unterstützt wird. Bei diesem Projekt wurde außerdem durch die Projekt-Expertengruppe, die in die für Erkenntnisgewinnung und Waffen zuständigen Stellen der acht SICA-Mitgliedstaaten integriert ist, in der ersten Jahreshälfte der Schwerpunkt auf die Vorbereitung der dritten regionalen Operation gelegt, die im weiteren Verlauf des Jahres 2014 stattfinden soll und bei der Waffen, Explosivstoffe und Munition beschlagnahmt werden sollen. Diese Operation schließt an zwei erfolgreiche regionale Operationen an, die in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführt wurden und bei denen nach Informationen des SICA 6 113 Personen verhaftet und 8 863 Waffen, 21 540 Stück Munition und 444 Einheiten Explosivstoff beschlagnahmt wurden. In Abstimmung mit dem Forum der Parlamentspräsidenten aus Zentralamerika und der Karibik (FOPREL) führte ein erstes, 2014 durchgeführtes regionales Treffen von Direktoren privater Sicherheitsfirmen mit Parlamentariern zu einem Entwurf eines regionalen Rechtsrahmens, der dafür konzipiert ist, die Rechtsvorschriften zu privaten Sicherheitsfirmen in den acht begünstigten Staaten zu aktualisieren und anzugleichen. Außerdem wurden für mehrere der SICA-Mitgliedstaaten Bewertungen zum Abschluss gebracht, mit denen ermittelt wurde, welcher Bedarf an Ausrüstung besteht, um die Nutzung von Plattformen zur Rückverfolgung von Feuerwaffen zu verbessern.
(1) http://www.un-arm.org/BMS5/documents/BMS5-WP-EU-20140425.pdf
(2) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:JOL_2013_320_R_0034_01
(3) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:188:0037:0041:EN:PDF
(4) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:341:0056:0067:EN:PDF
(5) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2013:0716:FIN:de:PDF
(6) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:321:0062:0067:EN:PDF
(7) ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 19.
(8) ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 48.
(9) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
(10) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
(11) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
(12) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
(13) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:297:0029:0033:DE:PDF
(14) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:054:0008:0013:DE:PDF
(15) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:173:0054:0064:EN:PDF
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31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/12 |
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen
(2014/C 385/03)
Den im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/750/GASP des Rates (1), und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1159/2014 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, benannten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:
Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen und Organisationen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2012/642/GASP und in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen und Organisationen weiter gelten sollten. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 1. September 2015 an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C 1C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2012/642/GASP und Artikel 8a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 regelmäßig durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.
(1) ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 39.
(2) ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 2.
Europäische Kommission
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31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/13 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. Oktober 2014
(2014/C 385/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2598 |
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JPY |
Japanischer Yen |
137,27 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4449 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,78720 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,2710 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2059 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,4605 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,729 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
308,82 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2168 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4175 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,7888 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4311 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4074 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,7706 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6134 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6105 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 330,35 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,7374 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7032 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,6615 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 305,96 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1396 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
56,541 |
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RUB |
Russischer Rubel |
53,0991 |
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THB |
Thailändischer Baht |
41,025 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,0453 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,9467 |
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INR |
Indische Rupie |
77,3946 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/14 |
Neue nationale Seiten von Euro-Umlaufmünzen
(2014/C 385/05)
Am 23. Juli 2014 hat der Rat der Europäischen Union befunden, dass die Republik Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro am 1. Januar 2015 erfüllt (1).
Ab dem 1. Januar 2015 wird die Republik Litauen somit Euro-Münzen ausgeben, wobei der Umfang der Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf (siehe Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euroraum den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (2).
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Ausgabestaat : Republik Litauen
Ausgabedatum : Januar 2015
Beschreibung der Münzmotive
Alle Münznominale zeigen das Wappen der Republik Litauen. Unter dem Wappen ist links das Münzzeichen und anschließend der Ausgabestaat „LIETUVA“ angegeben. Rechts oben neben dem Wappen steht das Ausgabejahr „2015“.
Gestalterisch unterscheiden sich die Münzen durch künstlerische Elemente (Linien), die bei zwei der drei verschiedenen Gestaltungsweisen als Hintergrund für die Sterne hinzugefügt wurden: vertikale Linien bei der 1-Euro- und der 2-Euro-Münze bzw. horizontale Linien bei der 10-Euro-Cent-, der 20-Euro-Cent- und der 50-Euro-Cent-Münze. Bei der 1-Euro-Cent-, der 2-Euro-Cent- und der 5-Euro-Cent-Münze ist der Hintergrund für die Sterne glatt.
Auf dem äußeren Münzring sind die 12 Sterne der Europaflagge dargestellt.
Die Randprägung der 2-Euro-Münze lautet „LAISVĖ * VIENYBĖ * GEROVĖ *“, was Freiheit-Solidarität-Wohlstand bedeutet.
(1) Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen am 1. Januar 2015 (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29).
(2) Zu den nationalen Seiten der anderen Euro-Umlaufmünzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1, ABl. C 254 vom 20.10.2006, S. 6, und ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 8.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/15 |
Mitteilung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(2014/C 385/06)
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1) teilte Polen der Europäischen Kommission am 14. Januar 2014 mit, dass folgende Abkommen mit der Ukraine geschlossen wurden:
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1. |
Abkommen der polnischen Regierung mit der Regierung der Ukraine über die Zusammenarbeit bei Grenzkontrollen von die polnisch-ukrainische Grenze überschreitenden Personen, Waren und Beförderungsmitteln, unterzeichnet am 25. Juni 2001 in Kiew; |
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2. |
Abkommen der polnischen Regierung mit der Regierung der Ukraine vom 25. November 2009 zur Änderung des am 25. Juni 2001 in Kiew unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit bei Grenzkontrollen von die polnisch-ukrainische Grenze überschreitenden Personen, Waren und Beförderungsmitteln; |
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3. |
Abkommen der polnischen Regierung mit der Regierung der Ukraine vom 4. März 2004 über die Festlegung von Grenzübergangsstellen, an denen die Grenzdienste der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Grenzkontrollen durchführen könne.; |
Die polnischen und ukrainischen Sprachfassungen dieser Abkommen können über die Website der Europäischen Kommission, Generaldirektion Inneres, abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/borders-and-visas/schengen/docs/listofnotificationsarticle37.pdf
(1) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7431 — Mapfre/DL Germany/DL Italy)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 385/07)
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1. |
Am 24. Oktober 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Mapfre S.A („Mapfre“, Spanien) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmens Direct Line Versicherung Aktiengesellschaft („DL Germany“) und Direct Line Insurance S.p.A. („DL Italy“). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Mapfre: Versicherungen und Rückversicherungen weltweit, — DL Germany: Sachversicherungsprodukte (vor allem Kfz-Versicherungen) in Deutschland, — DL Italy: Sachversicherungsprodukte (vor allem Kfz-Versicherungen) in Italien. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7431 — Mapfre/DL Germany/DL Italy per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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31.10.2014 |
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C 385/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7433 — OTPP/Pamplona/CSC)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 385/08)
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1. |
Am 24. Oktober 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Ontario Teachers' Pension Plan Board („OTPP“, Kanada) und der Fonds Pamplona Capital Partners III, L.P. (Vereinigte Staaten von Amerika), das von dem Unternehmen Pamplona Capital Management LLP („Pamplona“, Vereinigtes Königreich) verwaltet wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen CSC ServiceWorks Holdings, Inc. („CSC“, Vereinigte Staaten von Amerika). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — OTPP: Investment- und Pensionsfonds, — Pamplona: weltweit tätige Beteiligungsgesellschaft, — CSC: Anbieter von Wäschereilösungen und Luftverkaufsdiensten. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7433 — OTPP/Pamplona/CSC per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.