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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366A |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2014/C 366A/01 |
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2014/C 366A/02 |
Übersicht der im C A-Amtsblatt veröffentlichten Auswahlverfahren |
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DE |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
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16.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 366/1 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
EPSO/AD/288/14 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE FINNISCHE SPRACHE (FI)
EPSO/AD/289/14 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE FRANZÖSISCHE SPRACHE (FR)
EPSO/AD/290/14 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE PORTUGIESISCHE SPRACHE (PT)
EPSO/AD/291/14 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE RUMÄNISCHE SPRACHE (RO)
EPSO/AD/292/14 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE SLOWAKISCHE SPRACHE (SK)
2014/C 366 A/01
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt zur Bildung von Reservelisten für Beamte (1) der Funktionsgruppe Administration allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch. Die Auswahlverfahren dienen der Besetzung freier Planstellen für Rechts- und Sprachsachverständige beim Europäischen Parlament und beim Rat der Europäischen Union.
Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam die im Amtsblatt der Europäischen Union C 60 A vom 1. März 2014 und auf der EPSO-Website veröffentlichten „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“.
Sie sind fester Bestandteil dieser Bekanntmachung und sollen Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.
INHALT
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I. |
ALLGEMEINES |
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II. |
ART DER TÄTIGKEIT |
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III. |
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN |
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IV. |
TEST UND ÜBERSETZUNGSPRÜFUNG |
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V. |
ASSESSMENT-CENTER |
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VI. |
ÜBERPRÜFUNG DER ANGABEN DER BEWERBER |
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VII. |
RESERVELISTEN |
I. ALLGEMEINES
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FI = 12 FR = 12 PT = 12 RO = 12 SK = 12 |
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Diese Bekanntmachung umfasst mehrere Auswahlverfahren. Sie können sich jedoch nur für eines davon anmelden. Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen und kann nicht mehr geändert werden, nachdem Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben. Von den Bewerbern wird eine perfekte (2) schriftliche und mündliche Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens (Muttersprache oder vergleichbares Niveau) erwartet. Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, empfehlen wir Ihnen, von einer Bewerbung abzusehen. |
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Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website sowie in der Anleitung zur Online-Bewerbung. Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 18. November 2014 um 12 Uhr (mittags), MEZ |
II. ART DER TÄTIGKEIT
Die Organe der Union stellen hoch qualifizierte Juristen ein, die in der Lage sein müssen, juristische Texte/Rechtstexte in der Sprache des Auswahlverfahrens anhand von mindestens zwei anderen Sprachfassungen zu überprüfen und bei der Abfassung von Rechtstexten als Berater zu fungieren, um die redaktionelle Qualität der europäischen Rechtsakte sicherzustellen. Die Rechts- und Sprachsachverständigen nutzen bei ihrer Tätigkeit gängige IT-Systeme und Bürosoftware.
Die Rechts- und Sprachsachverständigen verfolgen den gesamten Rechtsetzungsprozess und leisten beratende Unterstützung, um sowohl die redaktionelle Qualität der Rechtsakte als auch die Einhaltung der formalen Anforderungen sicherzustellen. Darüber hinaus kontrollieren sie die sprachliche und juristische Übereinstimmung von bereits in die Sprache des Auswahlverfahrens übersetzten und überprüften Rechtstexten mit anderen Sprachfassungen dieser Texte. Die Tätigkeit umfasst häufige Kontakte mit den verschiedenen am Rechtsetzungsprozess beteiligten Akteuren.
III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:
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Bewerben kann sich jede Person, die:
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2.1. |
Bildungsabschlüsse FI Juristische Ausbildung, die mit einem der folgenden Hochschulabschlüsse im finnischen Recht abgeschlossen wurde: Hakijalla on oltava hakemuksen viimeiseen jättöpäivään mennessä suoritettuna valtioneuvoston asetuksen 794/2004 mukainen suomenkielinen oikeustieteen maisterin tutkinto tai aikaisempi oikeustieteen kandidaatin tutkinto. Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. FR Juristische Ausbildung (fünf Jahre Regelstudienzeit), die entweder mit einem Hochschulabschluss im französischen Recht oder mit einem Hochschulabschluss im belgischen Recht, der von einer französischsprachigen Universität verliehen wurde, abgeschlossen wurde: Un niveau d’enseignement correspondant à un cycle complet (cinq années) d’études universitaires sanctionné soit par un diplôme en droit français, soit par un diplôme en droit belge délivré par une université francophone. Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. PT Juristische Ausbildung (Regelstudienzeit mindestens vier Jahre), die mit einem Hochschulabschluss im portugiesischen Recht (Licenciatura em Direito) abgeschlossen wurde. Os candidatos devem ter concluído um curso superior sancionado por um diploma de quatro anos ou mais „Licenciatura em Direito“ atribuído por uma universidade portuguesa. Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. RO Juristische Ausbildung (Regelstudienzeit mindestens vier Jahre), die mit einem Hochschulabschluss im rumänischen Recht (diplomă de licență) abgeschlossen wurde. Un nivel de studii care să corespundă unui ciclu complet de cel puţin patru ani de studii universitare în dreptul român atestat printr-o diplomă de licenţă. Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. SK Juristische Ausbildung, die mit einem Hochschulabschluss im slowakischen Recht abgeschlossen wurde, der zu einem Promotionsstudium berechtigt. Stupeň vzdelania zodpovedajúci ukončenému magisterskému štúdiu v odbore právo na právnickej fakulte vysokej školy/univerzity akreditovanej v Slovenskej republike, ktorý umožňuje pokračovať vo vzdelávaní v doktorandskom študijnom programe. Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. |
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2.2. |
Sprachkenntnisse |
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Sprache 1 |
Hauptsprache (erforderliches Mindestniveau: C2) Perfekte Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens |
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Sprache 2 |
Erste Ausgangssprache — darf nicht mit Sprache 1 identisch sein (erforderliches Mindestniveau: C1) Gründliche Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache |
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Sprache 3 |
Zweite Ausgangssprache — darf nicht mit den Sprachen 1 und 2 identisch sein (erforderliches Mindestniveau: C1) Fundierte Kenntnisse der deutschen, englischen, spanischen, französischen, italienischen oder polnischen Sprache Sprache 2 oder Sprache 3 muss Englisch sein, ansonsten wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die bei den Prüfungen zugelassenen Sprachkombinationen wurden entsprechend dem Bedarf des Dienstes festgelegt. Ein Großteil der von den betreffenden Dienststellen bearbeiteten Dokumente sind in englischer Sprache abgefasst. |
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Im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, begründen die Organe der Union nachstehend, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von Amtssprachen der Union beschränken:
Die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, wurden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der Organe der Union erheblich beeinträchtigt.
In der langjährigen Praxis der Organe der Union haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die intern am häufigsten verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am meisten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten und gelernten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den Organen der Union kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den Organen der Union festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen.
Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass bei dem Vergleich der Bewerber und der Überprüfung ihrer Bewerbungsbögen einheitliche Kriterien angewandt werden.
Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — bestimmte Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).
IV. TEST UND ÜBERSETZUNGSPRÜFUNG AM COMPUTER
Der Test sowie die Übersetzungsprüfung (siehe nachfolgende Tabelle) werden von EPSO organisiert und computergestützt durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad dieser Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.
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Sie erhalten eine Einladung zum Test und zur Übersetzungsprüfung, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt I Ziffer 3). Hinweis:
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Wird bei Test a die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht, führt dies zum Ausschluss. Allerdings werden die hier erzielten Punkte nicht zu den bei der Übersetzungsprüfung erzielten Punkten, die für eine Einladung zum Assessment-Center maßgeblich sind, hinzugerechnet. |
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Hat der Bewerber bei Test a die Mindestpunktzahl nicht erreicht, wird Prüfung b nicht korrigiert. Die bei der Übersetzungsprüfung erzielten Punkte ergeben zusammen mit den Punkten aus dem Assessment-Center die Gesamtnote. |
V. ASSESSMENT-CENTER
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Sie erhalten eine Einladung zum Assessment-Center,
Es werden (pro Auswahlverfahren) höchstens viermal so viele Bewerber zum Assessment-Center eingeladen, wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl der eingeladenen Bewerber wird auf der EPSO-Website veröffentlicht (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/). Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden alle diese Bewerber zum Assessment-Center eingeladen. |
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Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Nachweise) zum Assessment-Center mitbringen (3). Verfahren: siehe Ziffer 2.1.7 der „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“. |
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Sie werden drei Arten von Prüfungen unterzogen, deren Inhalt vom Prüfungsausschuss validiert wird:
Das Assessment-Center dauert voraussichtlich eineinhalb Tage und findet in der Regel in Brüssel statt. |
Jede allgemeine Kompetenz wird nach folgendem Modell geprüft:
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Mündlicher Vortrag |
Strukturiertes Gespräch |
Gruppenübung |
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Analyse und Problemlösung |
x |
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x |
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Kommunikation |
x |
x |
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Qualitäts- und Ergebnisorientierung |
x |
x |
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Lernen und persönliche Entwicklung |
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x |
x |
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Schwerpunktsetzung und Organisationsfähigkeit |
x |
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x |
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Belastbarkeit |
x |
x |
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Teamfähigkeit |
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x |
x |
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Führungsqualitäten |
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x |
x |
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Prüfungen a, b, c, d und e: Sprache 1 Prüfungen f und g: Sprache 2 (Deutsch, Englisch oder Französisch) darf nicht mit Sprache 1 identisch sein |
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Logisches Denkvermögen
Das Nichtbestehen der Tests a, b und c führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren; die bei diesen Tests erzielten Punkte werden nicht zu den Ergebnissen der übrigen Prüfungsteile des Assessment-Centers hinzugezählt. Fachkompetenzen
Allgemeine Kompetenzen (e, f und g) 0 bis 80 Punkte für alle Kompetenzen zusammen (10 Punkte pro Kompetenz) Erforderliche Mindestpunktzahl: 3 Punkte pro Kompetenz und 40 Punkte für alle acht allgemeinen Kompetenzen zusammen |
VI. ÜBERPRÜFUNG DER ANGABEN DER BEWERBER
Im Anschluss an das Assessment-Center werden die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen anhand der beigebrachten Nachweise überprüft. EPSO prüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss verifiziert, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
Ausgehend von der erreichten Höchstpunktzahl, werden die Nachweise von so vielen Bewerbern überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft.
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Angaben eines Bewerbers im elektronischen Bewerbungsbogen sich nicht durch einschlägige Nachweise belegen lassen, wird die betreffende Person vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
VII. RESERVELISTEN
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Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste (7) auf (siehe Anzahl der Plätze auf der Reserveliste, Abschnitt I, Ziffer 1):
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Für jedes Auswahlverfahren wird eine alphabetisch geordnete Liste erstellt. |
(1) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt ebenso für Frauen.
(2) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) — (http://europass.cedefop.europa.eu/europass/home/hornav/Downloads/CEF/LanguageSelfAssessmentGrid.csp) — Mindestniveau: Sprache 1 = C2, Sprache 2 = C1, Sprache 3 = C1.
(3) Der Termin Ihres Assessment-Centers wird Ihnen rechtzeitig über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.
(4) Aus organisatorischen Gründen können die Tests zum logischen Denken getrennt von den anderen Prüfungen des Assessment-Centers in Testzentren in den Mitgliedstaaten stattfinden. Diese computergestützten Tests werden von EPSO organisiert. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.
(5) Beim mündlichen Vortrag werden sowohl Ihre Fachkompetenzen als auch Ihre allgemeinen Kompetenzen bewertet.
(6) Zum näheren Verständnis dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren.
(7) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden alle diese Bewerber in die Reserveliste aufgenommen.
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16.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 366/8 |
ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN
2014/C 366 A/02
Anbei finden Sie eine Liste der „C A“-Amtsblätter, die im Jahr 2014 bisher veröffentlicht wurden.
Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.
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5 |
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6 |
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11 |
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19 |
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21 |
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26 |
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27 |
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30 |
(PL) |
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35 |
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41 |
(DE/EN/FR) |
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42 |
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43 |
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46 |
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47 |
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48 |
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55 |
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56 |
|
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60 |
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62 |
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65 |
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73 |
(DE/EN/FR) |
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74 |
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81 |
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88 |
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92 |
(DE/EN/FR) |
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97 |
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98 |
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|
99 |
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108 |
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109 |
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116 |
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119 |
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133 |
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134 |
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136 |
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137 |
(DE/EN/FR) |
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140 |
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145 |
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152 |
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160 |
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163 |
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|
164 |
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|
176 |
|
|
178 |
|
|
180 |
|
|
182 |
|
|
185 |
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|
186 |
|
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188 |
|
|
195 |
|
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207 |
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209 |
(DE/EN/FR) |
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211 |
|
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217 |
|
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219 |
|
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242 |
|
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254 |
|
|
255 |
|
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256 |
(LV) |
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258 |
(RO) |
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262 |
(EN) |
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267 |
(SL) |
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270 |
(FR) |
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272 |
(DA) |
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274 |
(IT) |
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277 |
|
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283 |
|
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289 |
(DE/EN/FR) |
|
293 |
(NL) |
|
295 |
(MT) |
|
297 |
|
|
299 |
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304 |
|
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321 |
(DE/EN/FR) |
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325 |
(SL) |
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332 |
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334 |
|
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340 |
|
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342 |
(EN) |
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352 |
|
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354 |
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358 |
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366 |
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