ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 362

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
14. Oktober 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2014/C 362/01

Stellungnahme der Kommission vom 13. Oktober 2014 zu der Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB/2014/13)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 362/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7380 — EQT Infrastructure/Immomutua/ACVIL JV) ( 1 )

4

2014/C 362/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7311 — MOL/ENI Česká/ENI Romania/ENI Slovensko) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 362/04

Euro-Wechselkurs

5

2014/C 362/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 31. März 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39792 Stahl-Strahlmittelhersteller — Berichterstatter: Rumänien

6

2014/C 362/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Stahl-Strahlmittel (AT.39792)

7

2014/C 362/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39792 — Stahl-Strahlmittel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2074 final)

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 362/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

11

2014/C 362/09

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

11

2014/C 362/10

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

12

2014/C 362/11

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis d’Europa Maritime und Permis d’Europa Maritime Profond))  ( 1 )

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 362/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7428 — Iridium/DIF/Konzessionsgeschäfte) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2014

zu der Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB/2014/13)

2014/C 362/01

1.   Einleitung

1.1.

Am 20. Juni 2014 legte die Europäische Zentralbank (EZB) eine Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB/2014/13) vor. Am 15. Juli 2014 beschloss der Rat, die Europäische Kommission zu diesem Vorschlag zu hören.

1.2.

Da diese Empfehlung von besonderer Bedeutung für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen sowie die Stabilität des Finanzsystems, aber auch für die europäischen Statistiken ist, begrüßt die Kommission diese Konsultation.

1.3.

Nach der Empfehlung der EZB sollte es der EZB, der im Bereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1) besondere Funktionen übertragen wurden, gestattet sein, vertrauliche statistische Informationen zur Wahrnehmung dieser Funktionen zu verwenden. Die EZB empfiehlt ferner, dass zwischen den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und den anderen für a) die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und b) die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union, sowie an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) eine Übermittlung vertraulicher statistischer Daten erfolgen darf, um die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu unterstützen. Die genannten Behörden können u. a. die auf dem Gebiet der Aufsicht und Makroaufsicht zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Behörden, die zur Abwicklung von Kreditinstituten berechtigt sind, umfassen.

2.   Anmerkungen

2.1.

Die empfohlene Änderung umfasst u. a. die Anfügung eines Absatzes 4a zum Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 (2), um die Übermittlung und Verwendung der vom ESZB erhobenen statistischen Daten zwischen dem ESZB und zuständigen Behörden zu ermöglichen.

2.2.

Die Kommission unterstützt die mit der EZB-Empfehlung angestrebten Ziele — die Berichtslast der Unternehmen möglichst gering zu halten, zu gewährleisten, dass Daten nur einmal erhoben werden müssen, und darüber hinaus den für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Stellen der EU und der Mitgliedstaaten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2.3.

Die Kommission muss jedoch die Bedeutung der Wahrung der statistischen Geheimhaltung bei der Erstellung europäischer Statistiken hervorheben.

2.4.

Die Kommission hält es daher für wünschenswert, dass unmittelbar in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 klare und restriktive Begriffsbestimmungen der betreffenden Daten enthalten wären und dort festgelegt wäre, wie diese Daten verwendet werden können. Es sollte klargestellt werden, dass die empfangenden Behörden strikten Geheimhaltungspflichten unterliegen, die auch physische und logische Schutzmaßnahmen sowie zeitliche Beschränkungen umfassen. Dies ist derzeit nicht der Fall, denn die entsprechenden Verpflichtungen sind auf die Mitglieder des ESZB beschränkt (Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98).

2.5.

Das Vertrauen der Bürger und der Unternehmen steht und fällt mit dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung. Dieser Grundsatz ist daher in den beiden Systemen, die für die Erstellung europäischer Statistiken zuständig sind — dem Europäischen Statistischen System (ESS) und dem ESZB —, niedergelegt. Während er im grundlegenden Rechtsrahmen des ESS, in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (3), durch ein klares Verbot der Verwendung für statistische Zwecke erhobener Daten zu anderen Zwecken umgesetzt wird und es von dieser Vorschrift nur ganz wenige eng begrenzte Ausnahmen gibt, ist im grundlegenden Rechtsrahmen für das ESZB, in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, eine ziemlich umfangreiche und nicht so klare Reihe von Ausnahmen (4) festgelegt.

2.6.

Diese Reihe von Ausnahmen soll nach der Empfehlung der EZB nun noch ausgeweitet und die Verwendung durch Stellen außerhalb des ESZB aufgenommen werden, die für Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Makroaufsicht zuständig sind.

2.7.

Wenn im Zusammenhang mit der derzeitigen Empfehlung zur Ausweitung der Reihe von Ausnahmen keine klaren und strengen Vorgaben und Bedingungen aufgenommen werden, würde dies der Kommission in mehrfacher Hinsicht Anlass zu Bedenken geben. Erstens, weil Stellen Zugriff gewährt würde, die nicht Teil des ESZB sind und keine Statistiken erstellen. Diese Stellen sind nicht an die berufsrechtlichen Grundsätze gebunden, die für statistische Stellen aufgrund der erwähnten grundlegenden Rahmenverordnungen und des damit verbundenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken gelten. Zweitens wegen der Art der Informationen, auf die zugegriffen werden soll, und der Absicht, diese für Zwecke der Finanzaufsicht zu verwenden. Geschäftsdaten, deren Vertraulichkeit für die betroffenen Personen von großer Bedeutung ist, würden zu Überwachungs- und Überprüfungszwecken genutzt. Zwar dürfen Verwaltungsdaten für statistische Zwecke herangezogen werden, die Verwendung vertraulicher statistischer Daten für Verwaltungszwecke stünde jedoch nicht im Einklang mit den üblichen statistischen Grundsätzen. Drittens, weil das ESZB möglicherweise nicht garantieren kann, dass die empfangenden Stellen außerhalb des ESZB die Daten uneingeschränkt im erforderlichen Ausmaß schützen. Dies könnte das Vertrauen der Öffentlichkeit in die statistischen Stellen schwächen und würde infolgedessen die Antwortquoten und die Qualität der gemeldeten Daten beeinträchtigen.

2.8.

Für aus dem ESS stammende Daten, die an das ESZB übermittelt wurden, gelten spezielle Vorschriften (insbesondere Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98). Diese Vorschriften werden von den vorgeschlagenen Änderungen nicht unmittelbar berührt. Gleichwohl ist die Kommission der Auffassung, dass weitere Schutzvorkehrungen erforderlich sind. Diese Schutzvorkehrungen sollten in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegt und nicht lediglich später in bilateralen Vereinbarungen zwischen der EZB und der Kommission (Eurostat) (5) bzw. zwischen anderen Mitgliedern des ESZB und des ESS getroffen werden.

3.   Schlussfolgerungen

3.1.

Die Kommission unterstützt die mit der EZB-Empfehlung angestrebten Ziele — die Berichtslast der Unternehmen möglichst gering zu halten, zu gewährleisten, dass Daten nur einmal erhoben werden müssen, und darüber hinaus den für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Stellen der EU und der Mitgliedstaaten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3.2.

Die Kommission muss jedoch die Bedeutung der Wahrung der statistischen Geheimhaltung bei der Erstellung europäischer Statistiken hervorheben. Um diesen Grundsatz so weit wie möglich zu wahren, sollten in der Verordnung klare und restriktive Begriffsbestimmungen der betreffenden Daten enthalten sein, und es sollte dort festgelegt werden, wie diese Daten verwendet werden können. Es sollte klargestellt werden, dass die empfangenden Behörden strikten Geheimhaltungspflichten unterliegen, die auch physische und logische Schutzmaßnahmen sowie zeitliche Beschränkungen umfassen.

3.3.

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass den dargelegten Bedenken in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Rechnung getragen werden muss.

Brüssel, den 13. Oktober 2014.

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(3)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(4)  Siehe Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 für die Zwecke des ESS und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 für die Zwecke des ESZB.

(5)  Eurostat ist die statistische Stelle der Union, die dafür benannt ist, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7380 — EQT Infrastructure/Immomutua/ACVIL JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 362/02

Am 7. Oktober 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Spanisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7380 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7311 — MOL/ENI Česká/ENI Romania/ENI Slovensko)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 362/03

Am 24. September 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7311 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/5


Euro-Wechselkurs (1)

13. Oktober 2014

2014/C 362/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2679

JPY

Japanischer Yen

135,95

DKK

Dänische Krone

7,4439

GBP

Pfund Sterling

0,78800

SEK

Schwedische Krone

9,1103

CHF

Schweizer Franken

1,2077

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,2295

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,545

HUF

Ungarischer Forint

305,51

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1916

RON

Rumänischer Leu

4,4008

TRY

Türkische Lira

2,8822

AUD

Australischer Dollar

1,4480

CAD

Kanadischer Dollar

1,4216

HKD

Hongkong-Dollar

9,8371

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6107

SGD

Singapur-Dollar

1,6115

KRW

Südkoreanischer Won

1 352,15

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,0093

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7684

HRK

Kroatische Kuna

7,6515

IDR

Indonesische Rupiah

15 460,12

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1356

PHP

Philippinischer Peso

56,741

RUB

Russischer Rubel

51,3027

THB

Thailändischer Baht

41,113

BRL

Brasilianischer Real

3,0303

MXN

Mexikanischer Peso

17,0317

INR

Indische Rupie

77,3356


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/6


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 31. März 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39792 Stahl-Strahlmittelhersteller

Berichterstatter: Rumänien

2014/C 362/05

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens darstellt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen und/oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen und/oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung in Bezug auf jeden Adressaten.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfs.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Festlegung der Dauer für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen zu.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in diesem Fall keine erschwerenden Umstände vorliegen.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen aufgrund der mildernden Umstände.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anpassung der Geldbußen nach Randnummer 37 der Geldbußen-Leitlinien.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008.

15.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung der Zahlungsunfähigkeit.

16.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der endgültigen Höhe der Geldbußen.

17.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/7


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Stahl-Strahlmittel

(AT.39792)

2014/C 362/06

Am 16. Januar 2013 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) gegen Ervin (3), MTS (4), [ein anderes Unternehmen] (5), Winoa (6) und Würth (7) ein.

Nach Vergleichsgesprächen und der Vorlage von Vergleichsausführungen nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (8) nahm die Europäische Kommission am 13. Februar 2014 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an Ervin, MTS, Winoa und Würth gerichtet war (im Folgenden „Parteien des Vergleichsverfahrens“) (9) und in der festgestellt wurde, dass diese an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte heißt es, dass die Parteien des Vergleichsverfahrens im Wege bilateraler und multilateraler Kontakte und durch Einführung eines einheitlichen Modells für die Berechnung eines gemeinsamen Schrottaufschlags sowie eines Energieaufschlags und die Beschränkung des Wettbewerbs in Bezug auf einzelne Kunden ihr Verhalten in Bezug auf die Preise für Stahl-Strahlmittel im EWR abgesprochen haben.

Die Parteien des Vergleichsverfahrens bestätigten in ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die an sie gerichtete Mitteilung den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergebe.

Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob der Beschlussentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien des Vergleichsverfahrens weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (10), stelle ich fest, dass in diesem Fall alle Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 31. März 2014.

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Ervin Industries Inc. und Ervin Amasteel.

(4)  Metalltechnik Schmidt GmbH & Co. KG.

(5)  […].

(6)  WHA Holding SAS und Winoa SA.

(7)  Eisenwerk Würth GmbH.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(9)  [Das andere Unternehmen] stellte bei der Kommission keinen förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004. Das Verwaltungsverfahren nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen das [andere Unternehmen] ist noch anhängig.

(10)  Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Absatz 18 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).


14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 2. April 2014

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache AT.39792 — Stahl-Strahlmittel)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2074 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2014/C 362/07

Am 2. April 2014 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003  (1) des Rates veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss betrifft eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Branche Stahl-Strahlmittel. Stahl-Strahlmittel sind lose Metallpartikel entweder in runder (gekörnter Stahl) oder eckiger (scharfkantiges Strahlmittel aus Stahl) Form, die hauptsächlich in der Automobil- und Metallindustrie sowie in der Petrochemie oder in Steinbrüchen zur Anwendung gelangen. Sie werden durch die Zersplitterung von geschmolzenem Stahl aus Stahlschrott hergestellt und sodann einer Reihe von thermischen und mechanischen Behandlungen unterzogen, um ihnen die endgültigen Merkmale zu verleihen. Das wettbewerbswidrige Verhalten betrifft im vorliegenden Fall sowohl gekörnten Stahl als auch scharfkantige Stahl-Strahlmittel in allen Phasen. Der Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet: i) Ervin Industries Inc. und Ervin Amasteel (Ervin); ii) WHA Holding SAS und Winoa SA (Winoa); iii) Metalltechnik Schmidt GmbH & Co. KG (MTS) und iv) Eisenwerk Würth GmbH (Würth).

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(2)

Nach Eingang des Antrags von Ervin auf Geldbußenerlass führte die Kommission zwischen dem 15. und 17. Juni 2010 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Hersteller von Stahl-Strahlmitteln durch.

(3)

Während der Untersuchung übersandte die Kommission auch mehrere Auskunftsverlangen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(4)

Am 16. Januar 2013 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen die Adressaten des Beschlusses und eine andere Partei hinsichtlich der Aufnahme von Vergleichsgesprächen ein. Zwischen Februar und Dezember 2013 fanden Vergleichsgespräche statt. Anschließend stellten Ervin, Winoa, MTS und Würth bei der Kommission einen förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2).

(5)

Am 13. Februar 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an Ervin, Winoa, MTS und Würth gerichtet war. Diese Parteien bestätigten alle, dass die Mitteilung den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergebe und sie folglich an ihrer Zusage festhielten, das Vergleichsverfahren zu befolgen. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 31. März 2014 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm den Beschluss am 2. April 2014 an.

2.2.   Adressaten und Dauer

(6)

Die Adressaten des Beschlusses waren an einem Kartell beteiligt und/oder haften für die Kartellbeteiligung und haben damit in den im Folgenden angegebenen Zeiträumen gegen Artikel 101 AEUV verstoßen:

Unternehmen

Dauer

Ervin Industries Inc.

Ervin Amasteel

3. Oktober 2003-30. März 2010

Winoa SA

WHA Holding SAS

3. Oktober 2003-15. Juni 2010

6. Oktober 2005-15. Juni 2010

Metalltechnik Schmidt GmbH & Co. KG

15. Oktober 2003-15. Juni 2010

Eisenwerk Würth GmbH

19. Januar 2004-15. Juni 2010

(7)

Ervin Industries Inc. haftet als Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Ervin Amasteel. WHA Holding SAS und Winoa SA haften ebenfalls für das Verhalten ihrer jeweiligen direkt oder indirekt gehaltenen 100 %igen Tochtergesellschaften. Das Gleiche gilt für WHA Holding SAS für das Verhalten von Winoa SA.

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(8)

Der Beschluss betrifft ein Kartell, dessen oberstes Ziel die Absprache der Preise für Stahl-Strahlmittel und die Beschränkung des Preiswettbewerbs war. Zur Erreichung ihres Ziels unterhielten die Parteien häufige wettbewerbswidrige Kontakte auf bilateraler wie auch auf multilateraler Ebene. Im Rahmen dieser Kontakte besprachen die Parteien die wichtigsten Preisbestandteile all ihrer Verkäufe von Stahl-Strahlmitteln im EWR und insbesondere:

a)

die koordinierte Einführung eines einheitlichen Modells für die Berechnung eines gemeinsamen Schrottaufschlags, d. h. eines variablen Aufschlags, der auf den Preis sämtlicher Stahl-Strahlmittel im EWR aufzuschlagen wäre; der gemeinsame Aufschlag wurde während der gesamten Dauer der Vertragsverletzung praktiziert;

b)

die Einführung eines Energieaufschlags;

c)

das koordinierte Verhalten gegenüber einzelnen Kunden. Die Parteien tauschten sich (vor allem im Rahmen bilateraler Kontakte) darüber aus, welche Wettbewerbsparameter in Bezug auf einzelne Kunden zwischen ihnen möglich wären: Der Preiswettbewerb war grundsätzlich beschränkt, was den Wettbewerb lediglich auf Qualität und Dienstleistungen begrenzte. Mit dem letztlich angestrebten Ziel der Einschränkung des Preiswettbewerbs wiesen sich die Parteien in einigen Fällen auch bestimmte Kunden zu.

(9)

Geografisch betraf das Verhalten aller Beteiligten während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme den gesamten EWR.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(10)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 angewandt (3). Mit Ausnahme von Ervin werden gegen alle unter Randnummer 6 aufgeführten Unternehmen per Beschluss Geldbußen verhängt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(11)

Bei der Festlegung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission die Umsätze der beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten im letzten Jahr vor dem Ende des Kartells, die Tatsache, dass Preiskoordinierungsmaßnahmen zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören, sowie die Dauer des Kartells; hinzu kommt ein zusätzlicher Betrag, der Unternehmen von Preiskoordinierungsmaßnahmen abschrecken soll.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(12)

Die Kommission machte keine erschwerenden Umstände geltend. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass mildernde Umstände für MTS und Würth zum Tragen kamen, da aus Beweismitteln hervorging, dass sie in geringerem Maße als andere Parteien an einigen Vereinbarungen zur Aufrechterhaltung des Kartells beteiligt waren.

2.4.3.   Modifizierung des angepassten Grundbetrags

(13)

In Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falles hat die Kommission ihr Ermessen nach Randnummer 37 der Geldbußen-Leitlinien von 2006 ausgeübt und die Geldbußen in einer Weise angepasst, die dem Anteil der Verkäufe an dem vom Kartell betroffenen Produkt am Gesamtumsatz sowie den Unterschieden zwischen den Parteien im Hinblick auf ihre individuelle Beteiligung an der Zuwiderhandlung Rechnung trug.

2.4.4.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(14)

In diesem Fall überstieg keine Geldbuße 10 % des Gesamtumsatzes eines Unternehmens für das Jahr 2012.

2.4.5.   Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006

(15)

Die Kommission gewährte Ervin den vollständigen Erlass der Geldbuße.

2.4.6.   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

(16)

In Anwendung der Vergleichsmitteilung wird die gegen alle Adressaten zu verhängende Geldbuße um 10 % ermäßigt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(17)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)   Ervin Industries Inc. und Ervin Amasteel, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

b)   Winoa SA: 8 046 000 EUR;

c)   Winoa SA und WHA Holding SAS, gesamtschuldnerisch: 19 519 000 EUR;

d)   Metalltechnik Schmidt GmbH & Co. KG: 2 079 000 EUR;

e)   Eisenwerk Würth GmbH: 1 063 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(3)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/11


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2014/C 362/08

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

13.9.2014

Laufzeit

13.9.2014-31.12.2014

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

SOL/8AB.

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIIa und VIIIb

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

45/TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/11


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2014/C 362/09

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

13.9.2014

Laufzeit

13.9.2014-31.12.2014

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

SRX/07D.

Art

Rochen (Rajiformes)

Gebiet

VIId (Unionsgewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

46/TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/12


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2014/C 362/10

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

13.9.2014

Dauer

13.9.2014-31.12.2014

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

SRX/89-C.

Art

Rochen (Rajiformes)

Gebiet

VIII und IX (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

47/TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/13


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis d’Europa Maritime“ und „Permis d’Europa Maritime Profond“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 362/11

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 haben die Unternehmen MAREX EU INC. und SOUTH ATLANTIC PETROLEUM UN SAS, die in Frankreich von der Kanzlei BONNA-AUZAS Avocats in 6, rue Paul Valéry, 75116 Paris, vertreten werden, für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis d' Europa Maritime“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen beantragt.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 hat das Unternehmen GEOTECH HONGKONG Ltd, das in Frankreich von YB CONSEIL EURL in 1897, route de Montjoly, RDL Résidence Man CIA — ADC DOM, 97354 Rémire-Montjoly, Cayenne, vertreten wird, für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis d' Europa Maritime Profond“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Anträge beziehen, welche die ausschließliche Wirtschaftszone der Insel Europa betreffen (diese ist im Süden des Kanals von Mosambik gelegen und gehört zu den sogenannten Verstreuten Inseln), wird durch die Geradenabschnitte begrenzt, die die folgenden Scheitelpunkte miteinander verbinden, die durch ihre geografischen Koordinaten nach dem System WGS84 in Sexagesimalgraden definiert werden, wobei als Nullmeridian derjenige von Greenwich gilt.

Scheitelpunkt

Länge

Breite

A

40° 55′ 00″ Ost

19° 03′ 00″ Süd

B

41° 06′ 00″ Ost

19° 08′ 00″ Süd

C

Schnittpunkt des Breitengrads 23° 08′ 26″ Süd mit den ausschließlichen Wirtschaftszonen Frankreichs und Madagaskars, noch festzulegen

D

Schnittpunkt des Breitengrads 23° 12′ 05″ Süd mit den ausschließlichen Wirtschaftszonen Frankreichs und Mosambiks, noch festzulegen

B bis C: Grenze der ausschließlichen Wirtschaftszonen Frankreichs und Madagaskars, noch festzulegen;

D bis A: Grenze der ausschließlichen Wirtschaftszonen Frankreichs und Mosambiks, noch festzulegen.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) in seiner geänderten Fassung festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) in seiner geänderten Fassung festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an das Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie) zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 18. April 2016.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzes („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) in seiner geänderten Fassung verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie:

Direction générale de l’énergie et du climat — Direction de l’énergie

Bureau exploration et production des hydrocarbures

Tour Séquoia

1 place Carpeaux

92800 Puteaux

FRANKREICH

Tel.: +33 140819527

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7428 — Iridium/DIF/Konzessionsgeschäfte)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 362/12

1.

Am 6. Oktober 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Iridium Concesiones de infraestructuras S.A. („Iridium“, Spanien), eine Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe ACS (Spanien), und das Unternehmen DIF Management B.V. („DIF“, Niederlande) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen und durch Geschäftsführungsvertrag die gemeinsame Kontrolle über mehrere Konzessionsgeschäfte.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Iridium entwickelt, verwaltet und betreibt weltweit Konzessionen für Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr und öffentliche Arbeiten;

DIF verwaltet Investmentfonds, die in Europa und Nordamerika in hochwertige Infrastrukturanlagen, einschließlich Projekten für öffentlich-private Partnerschaften in den Bereichen soziale Infrastruktur und erneuerbare Energien, investieren;

die Konzessionsgeschäfte werden derzeit von Iridium alleine oder gemeinsam kontrolliert und betreffen Krankenhaus- und Verkehrsinfrastrukturen in Spanien.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7428 — Iridium/DIF/Konzessionsgeschäfte per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.