ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354A |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2014/C 354A/01 |
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2014/C 354A/02 |
Übersicht der im C A-Amtsblatt veröffentlichten Auswahlverfahren |
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DE |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 354/1 |
Ausschreibung der Stelle des Direktors (m/w) des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, Stockholm
(Bediensteter auf Zeit — Besoldungsgruppe AD 14)
COM/2014/10365
2014/C 354 A/01
Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
hat den Auftrag, die durch übertragbare Krankheiten bedingten derzeitigen und neu auftretenden Risiken für die menschliche Gesundheit zu ermitteln, zu bewerten und Informationen darüber weiterzugeben, um die Fähigkeit der Europäischen Union zu verbessern, die menschliche Gesundheit durch Prävention und Kontrolle menschlicher Erkrankungen zu schützen (1).
Das ECDC nimmt im Rahmen seines Auftrags folgende Aufgaben wahr: Sammlung, Erhebung, Zusammenstellung, Auswertung und Verbreitung der einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Daten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten und Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Unterstützung, einschließlich Ausbildung; rechtzeitige Information der Kommission, der Mitgliedstaaten, der EU-Einrichtungen und der internationalen Organisationen, die im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätig sind; Koordinierung der europaweiten Vernetzung von Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche unter den Auftrag des ECDC fallen, einschließlich der Netze, die sich aus den von der Kommission geförderten Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergeben, sowie Betrieb spezialisierter Überwachungsnetze und Austausch von Informationen, Fachwissen und vorbildlichen Verfahren sowie Erleichterung der Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen.
Der Beschluss zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsverfahren (2) trägt dazu bei, die Gesundheitssicherheit in der Europäischen Union zu stärken und den Schutz der Bürger vor zahlreichen Gesundheitsbedrohungen zu verbessern. Er wird es ermöglichen, die Mitgliedstaaten auf eventuelle künftige Pandemien und schwerwiegende grenzüberschreitende Gefahren durch übertragbare Krankheiten, chemische oder biologische Stoffe oder Umweltfaktoren vorzubereiten und die Bürger davor zu schützen. Der Beschluss verdeutlicht die Verbindung zwischen dem ECDC und den EU-Rechtsvorschriften zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen.
Das ECDC hat seinen Sitz in Stockholm (Schweden).
Weitere Informationen finden Sie unter: http://ecdc.europa.eu
Der Direktor
ist der gesetzliche Vertreter des ECDC und vertritt dieses nach außen. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat des ECDC rechenschaftspflichtig, der durch Artikel 14 der Gründungsverordnung des ECDC eingesetzt wurde. Er leitet und verwaltet das ECDC und trägt die Gesamtverantwortung für alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des ECDC zu ergreifen sind. Der Direktor nimmt seine Aufgaben völlig unabhängig wahr, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen:
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die laufende Verwaltung des ECDC mit einem Budget von rund 58 Mio. EUR im Jahr 2014 und 350 Mitarbeitern; |
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die Leitung des ECDC nach Maßgabe der Gründungsverordnung und der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des jüngsten Beschlusses zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, und der Entscheidungen des Verwaltungsrats; |
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die allgemeine Verantwortung für die wirksame und effiziente Mitarbeiterführung sowie die Förderung von Teamgeist und gutem Arbeitsklima; |
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die Erstellung der Strategie- und Arbeitsprogramme des ECDC sowie die Berichterstattung über deren Ausrichtung und die Verfahren für die Politikgestaltung an den Verwaltungsrat; |
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die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Umsetzung der vom Verwaltungsrat verabschiedeten Arbeitsprogramme und Beschlüsse; |
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die allgemeine Verantwortung für die Wahrnehmung der dem ECDC zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der Überwachung der Qualität seiner internen Kontroll- und Managementsysteme; |
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die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des ECDC gemäß der Rahmenfinanzregelung (3) für Einrichtungen und die Gewährleistung einer effizienten und wirtschaftlichen Haushaltsführung; |
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die allgemeine Verantwortung für die Finanzen des ECDC, einschließlich Jahresabschlüsse und Finanzierungsbeschlüsse; |
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die Vertretung des ECDC und die Kommunikation zu allen unter seinen Auftrag fallenden Themen mit den Interessengruppen und der Öffentlichkeit; |
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die Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen dem ECDC, der Kommission, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten; |
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die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den Stellen der Mitgliedstaaten, die ähnliche Aufgaben wie das ECDC wahrnehmen; |
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die Bereitstellung angemessener wissenschaftlicher, technischer und administrativer Unterstützung für den Beirat; |
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die Gewährleistung, dass das ECDC seine Aufgaben gemäß den Erfordernissen seiner Nutzer wahrnimmt, insbesondere im Hinblick auf die höchste wissenschaftliche Fachkompetenz und die Unabhängigkeit von Tätigkeiten und Stellungnahmen, die Erbringung angemessener Dienstleistungen und die Aufwendung angemessener Zeit hierfür. |
Auswahlkriterien
Die Bewerber sollten folgendes Profil haben:
a) |
Managementerfahrung, insbesondere:
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b) |
Fachkenntnisse, insbesondere:
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c) |
Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick, insbesondere:
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Zulassungsbedingungen
Um an der Auswahlphase teilnehmen zu können, müssen die Bewerber vor Ablauf der Bewerbungsfrist die folgenden formalen Kriterien erfüllen:
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Staatsbürgerschaft: Die Bewerber müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein. |
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Hochschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss: Die Bewerber müssen Folgendes nachweisen:
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Berufserfahrung: Die Bewerber müssen nach Erwerb des Hochschulabschlusses mindestens 15 Jahre Berufserfahrung auf einer Ebene erworben haben, für die die vorstehend genannten Qualifikationen Voraussetzung sind. Von diesen 15 Jahren Berufserfahrung müssen mindestens fünf Jahre im Tätigkeitsbereich des ECDC erworben worden sein. |
— |
Managementerfahrung: Von den 15 Jahren Berufserfahrung müssen mindestens fünf Jahre auf einer höheren Führungsebene erworben worden sein (4). |
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Sprachkenntnisse: Solide Kenntnisse einer Amtssprache der Europäischen Union sowie für die Wahrnehmung der Aufgaben ausreichende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache. |
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Altersbeschränkung: Die Bewerber müssen das volle fünfjährige Mandat vor Erreichen des Ruhestandsalters (66 Jahre) ableisten können. |
Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten
Der Direktor muss eine Erklärung abgeben, in der er sich verpflichtet, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Ferner muss er alle Interessen angeben, die seine Unabhängigkeit gefährden könnten. Die Bewerber müssen in ihrer Bewerbung bestätigen, dass sie hierzu bereit sind.
Wegen der besonderen Art der Aufgaben müssen Bewerber, die zu Vorauswahlgesprächen eingeladen werden, eine Erklärung in Bezug auf gegenwärtige oder künftige Interessen abgeben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.
Gemäß Artikel 16 des Statuts (5), dessen Bestimmungen analog auch für Zeitbedienstete gelten, ist der Direktor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Dies umfasst die Verpflichtung zur Unterrichtung des ECDC-Verwaltungsrats über die Absicht der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (entgeltlich oder unentgeltlich) vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des ECDC führen, so kann der ECDC-Verwaltungsrat unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen oder vorbehaltlich von ihm als angemessen angesehener Auflagen seine Zustimmung zu erteilen.
Auswahl und Ernennung
Der Direktor wird vom Verwaltungsrat des ECDC auf der Grundlage einer von der Europäischen Kommission erstellten Liste ernannt, nachdem er im Europäischen Parlament eine Erklärung abgegeben und Fragen seiner Mitglieder beantwortet hat. Diese Ausschreibung ist die Grundlage für die Erstellung der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste. Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme in die Liste nicht die Ernennung garantiert.
Für das Auswahlverfahren setzt die Europäische Kommission einen Vorauswahlausschuss ein. Dieses Gremium lädt die Bewerber mit dem besten Anforderungsprofil zu einem Gespräch ein, wobei die Bewerberauswahl anhand der vorgenannten Kriterien entsprechend der Eignung für diese Position erfolgt. Der Vorauswahlausschuss erstellt dann eine Liste der vorgeschlagenen Bewerber für ein weiteres Gespräch mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen (CCA). Vor dem Gespräch mit dem CCA unterziehen sich diese Bewerber einem von externen Einstellungsberatern durchgeführten Assessment-Center. Bewerber, die vom Beratenden Ausschuss für Ernennungen in die engere Wahl gezogen wurden, werden dann zu einem Gespräch mit den zuständigen Kommissionsmitgliedern geladen.
Im Anschluss an diese Gespräche stellt die Kommission eine Auswahlliste der erfolgreichen Bewerber auf, die sie dem ECDC-Verwaltungsrat übermittelt.
Letzterer führt Gespräche mit diesen Bewerbern und ernennt einen Bewerber. Vor seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat wird der erfolgreiche Bewerber aufgefordert, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen zu beantworten.
Die Bewerber können aufgefordert werden, neben den oben genannten Gesprächen noch weitere Gespräche oder Tests zu durchlaufen.
Chancengleichheit
Die Europäische Union verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung nach Artikel 1 Buchstabe d des Beamtenstatuts (6). Sie achtet sorgfältig darauf, jegliche Form von Diskriminierung in ihren Einstellungsverfahren zu vermeiden und fördert Bewerbungen von Frauen aktiv.
Beschäftigungsbedingungen
Der Direktor wird entsprechend Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (7) als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 14 für einen Zeitraum von fünf Jahren eingestellt. Dieser Zeitraum kann einmal verlängert werden.
Der Ort der dienstlichen Verwendung ist Stockholm (Schweden), wo das ECDC seinen Sitz hat.
Bewerbungsverfahren
Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Bewerbung sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen, vor allem, ob Sie über den verlangten Hochschulabschluss und die geforderte Berufserfahrung verfügen.
Die Bewerbung erfolgt via Internet über folgende Website:
https://ec.europa.eu/dgs/human-resources/seniormanagementvacancies/
Folgen Sie den dortigen Anleitungen zu den einzelnen Verfahrensschritten.
Der Online-Bewerbungsbogen ist fristgerecht (8) auszufüllen. Wir empfehlen dringend, mit der Anmeldung nicht bis zuletzt zu warten, da eine Überlastung der Leitungen oder eine Störung Ihrer Internetverbindung dazu führen kann, dass Sie den ganzen Vorgang wiederholen müssen, was nach Anmeldeschluss nicht mehr möglich ist. Nach Ablauf der Frist werden keine Bewerbungen mehr entgegengenommen. Bewerbungen per E-Mail, die nach Fristablauf eingehen, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Sie benötigen eine gültige E-Mail-Adresse. Diese dient dazu, Ihnen die Einrichtung Ihres Kontos zu bestätigen und Sie über das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf dem Laufenden zu halten. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Zur Vervollständigung Ihrer Bewerbung müssen Sie Ihren Lebenslauf (als Word- oder PDF-Datei) hochladen sowie ein Online-Bewerbungsschreiben (von maximal 8 000 Zeichen) übermitteln. Lebenslauf und Bewerbungsschreiben sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen.
Bewerber, die zu Vorauswahlgesprächen eingeladen wurden, müssen eine Erklärung in Bezug auf gegenwärtige oder künftige Interessen abgeben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.
Wird keine Nummer angezeigt, wurde Ihre Bewerbung nicht registriert!
Bitte beachten Sie, dass sich der Fortgang Ihrer Bewerbung nicht online verfolgen lässt. Sie werden zum Stand Ihrer Bewerbung direkt kontaktiert. Dieses Auswahlverfahren sowie der Schriftwechsel mit den Auswahlausschüssen werden in englischer Sprache geführt (9).
Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht online anmelden können, können Sie Ihre Bewerbung (Lebenslauf und Bewerbungsschreiben) per Einschreiben (10) bis spätestens zum Tag des Anmeldeschlusses einreichen (es gilt das Datum des Poststempels). Der weitere Schriftverkehr zwischen Ihnen und der Europäischen Kommission erfolgt auf dem Postweg. Bitte fügen Sie Ihrem Lebenslauf und Ihrem Bewerbungsschreiben eine von zuständiger Stelle ausgestellte Bescheinigung bei, aus der Ihr Behindertenstatus hervorgeht. Auf einem gesonderten Blatt geben Sie bitte an, welche Vorkehrungen Ihres Erachtens notwendig sind, um Ihnen die Teilnahme am Auswahlverfahren zu erleichtern.
Zwecks weiterer Auskünfte oder bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: HR-A2-MANAGEMENT-ONLINE@ec.europa.eu
Bewerbungsschluss
Bewerbungsschluss ist der 5. November 2014. Online-Bewerbungen werden nach 12.00 Uhr mittags, Brüsseler Zeit, nicht mehr angenommen.
Datenschutz
Die Europäische Kommission (während der Vorbereitungsphase) und in der Folge das ECDC tragen dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet werden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).
(2) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
(4) Die Bewerber sind gehalten, in ihrem Lebenslauf zumindest zu den fünf Jahren Berufserfahrung in einer höheren Führungsposition folgende Angaben zu machen: 1. Bezeichnung der Führungspositionen und Zuständigkeitsbereiche, 2. Zahl der unterstellten Mitarbeiter, 3. Höhe des verwalteten Etats und 4. Zahl der unter- und übergeordneten Hierarchie-Ebenen und der Führungskräfte auf gleicher Ebene.
(5) Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, Seite 21(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20140101:DE:PDF).
(6) Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, Seite 12(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20140101:DE:PDF).
(7) Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, Seite 187.(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20140101:DE:PDF).
(8) Bis spätestens 5. November 2014, 12.00 Uhr mittags, Brüsseler Zeit.
(9) Die Auswahlausschüsse stellen sicher, dass Muttersprachlern kein ungerechtfertigter Vorteil erwächst.
(10) Europäische Kommission, Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, Referat Führungskräfte und CCA-Sekretariat, COM/2014/10365, SC 11 8/59, 1049 Brüssel, BELGIEN.
(11) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 354/2 |
ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN
2014/C 354 A/02
Anbei finden Sie eine Liste der „C A“-Amtsblätter, die im Jahr 2014 bisher veröffentlicht wurden.
Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.
5 |
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6 |
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11 |
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19 |
|
21 |
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26 |
|
27 |
|
30 |
(PL) |
35 |
|
41 |
(DE/EN/FR) |
42 |
|
43 |
|
46 |
|
47 |
|
48 |
|
55 |
|
56 |
|
60 |
|
62 |
|
65 |
|
73 |
(DE/EN/FR) |
74 |
|
81 |
|
88 |
|
92 |
(DE/EN/FR) |
97 |
|
98 |
|
99 |
|
108 |
|
109 |
|
116 |
|
119 |
|
133 |
|
134 |
|
136 |
|
137 |
(DE/EN/FR) |
140 |
|
145 |
|
152 |
|
160 |
|
163 |
|
164 |
|
176 |
|
178 |
|
180 |
|
182 |
|
185 |
|
186 |
|
188 |
|
195 |
|
207 |
|
209 |
(DE/EN/FR) |
211 |
|
217 |
|
219 |
|
242 |
|
254 |
|
255 |
|
256 |
(LV) |
258 |
(RO) |
262 |
(EN) |
267 |
(SL) |
270 |
(FR) |
272 |
(DA) |
274 |
(IT) |
277 |
|
283 |
|
289 |
(DE/EN/FR) |
293 |
(NL) |
295 |
(MT) |
297 |
|
299 |
|
304 |
|
321 |
(DE/EN/FR) |
325 |
(SL) |
332 |
|
334 |
|
340 |
|
342 |
(EN) |
352 |
|
354 |
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