ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 354/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7371 — Nordic Capital/Lindorff) ( 1 ) |
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2014/C 354/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7288 — Viacom/Channel 5 Broadcasting) ( 1 ) |
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2014/C 354/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7282 — Liberty Global/Discovery/All3Media) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 354/04 |
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2014/C 354/05 |
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2014/C 354/06 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Polyurethanschaum (AT.39801) |
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2014/C 354/07 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2014/C 354/08 |
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2014/C 354/09 |
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2014/C 354/10 |
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2014/C 354/11 |
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2014/C 354/12 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 354/13 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 354/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7418 — Bosch/ZF Lenksysteme) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7371 — Nordic Capital/Lindorff)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 354/01)
Am 18. September 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7371 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7288 — Viacom/Channel 5 Broadcasting)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 354/02)
Am 9. September 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7288 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7282 — Liberty Global/Discovery/All3Media)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 354/03)
Am 16. September 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7282 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. Oktober 2014
(2014/C 354/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2607 |
JPY |
Japanischer Yen |
136,90 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4440 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,78400 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0668 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2115 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,1650 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,470 |
HUF |
Ungarischer Forint |
307,92 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1840 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4060 |
TRY |
Türkische Lira |
2,8657 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4329 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4054 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,7765 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6102 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6103 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 348,06 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,1425 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7406 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6440 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 425,28 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1158 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,472 |
RUB |
Russischer Rubel |
50,3533 |
THB |
Thailändischer Baht |
41,129 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,0562 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,9022 |
INR |
Indische Rupie |
77,4385 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/4 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 17. Januar 2014 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/C.39801 Polyurethanschaum
Berichterstatter: Luxemburg
(2014/C 354/05)
1. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das im Beschlussentwurf behandelte wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 101 AEUV darstellt. |
2. |
Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise an. |
3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV beteiligt waren. |
4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder die abgestimmte Verhaltensweise auf eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV abzielten. |
5. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder die abgestimmten Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen. |
6. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung. |
7. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission im Entwurf des Beschlusses hinsichtlich der Adressaten überein. |
8. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße auferlegt werden sollte. |
9. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. |
10. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Grundbeträge für die Geldbußen überein. |
11. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der Dauer für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen überein. |
12. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass im vorliegenden Fall keine erschwerenden oder mildernden Umstände anwendbar sind. |
13. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 überein. |
14. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Reduzierung der Geldbußen nach der Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008. |
15. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen überein. |
16. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/5 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Polyurethanschaum
(AT.39801)
(2014/C 354/06)
Am 15. November 2012 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) gegen folgende Unternehmen ein: Carpenter Co., Carpenter S.A.S., Carpenter GmbH, Carpenter Belgium NV und Carpenter Limited („Carpenter“), Vita Cayman Limited, Caligen Europe BV, Draka Interfoam B.V., ICOA France S.A.S., Koepp Schaum GmbH, Metzeler Schaum GmbH, Tramico S.A.S., UAB Vita Baltic International, Vita Polymers Poland Sp. z o.o., Veenendaal Schaumstoffwerk GmbH, Vita Cellular Foams (UK) Limited und Vita Industrial (UK) Limited („Vita“), Eurofoam GmbH, Eurofoam Deutschland GmbH Schaumstoffe, Eurofoam KFM GmbH, Eurofoam Hungary Kft, Eurofoam Polska Sp. z o.o. und S.C. Eurofoam S.r.l. („Eurofoam“), Recticel N.V./S.A., Recticel s.a.s., Recticel OÜ, Recticel Limited, Recticel Verwaltung GmbH & Co. KG und Recticel B.V. („Recticel“) sowie Greiner Holding AG („Greiner“) (im Folgenden zusammen als „Parteien“ bezeichnet).
Nach Vergleichsgesprächen und der Vorlage von Vergleichsausführungen nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) nahm die Europäische Kommission am 23. Oktober 2013 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an die Parteien gerichtet war und in der festgestellt wurde, dass diese an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt waren.
Die Zuwiderhandlung betraf ein Kartell im Bereich des Verkaufs bestimmter Arten von Polyurethanweichschaum und erstreckte sich auf zehn Mitgliedstaaten. Ziel der Zuwiderhandlung war, eine Erhöhung der Rohstoffpreise an die Endkunden weiterzugeben und einen aggressiven Preiswettbewerb zwischen den Polyurethanschaum-Herstellern zu vermeiden. Das Kartell bestand von Oktober 2005 bis Juli 2010.
Die Parteien bestätigten in ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die an sie gerichtete Mitteilung den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen widerspiegelte.
Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob der Beschlussentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall war.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (4), stelle ich fest, dass in diesem Fall alle Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.
Brüssel, den 17. Januar 2014.
Wouter WILS
(1) Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(4) Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können sich Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Absatz 18 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/6 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 29. Januar 2014
(Sache AT.39801 — Polyurethanschaum)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 238 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2014/C 354/07)
Am 29. Januar 2014 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Gegenstand des Beschlusses ist eine einzige, fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV im Bereich Polyurethanweichschaum. Polyurethanweichschaum kann unterteilt werden in Komfortschaumstoffe (z. B. für Polstermöbel, Betten, Matratzen, Kissen und Matten) und technische Schaumstoffe (für die Anwendung in der Automobil-, Flugzeug- und Arzneimittelindustrie). Das in diesem Fall festgestellte wettbewerbswidrige Verhalten bezieht sich zum einen auf Polyurethan-Komfortschaumstoffe und zum anderen auf einfache technische Polyurethanschaumstoffe, die in Form von Rollen und Blöcken geliefert werden. Der Beschluss ist an 30 Gesellschaften der folgenden vier Unternehmen gerichtet: i) Carpenter (2); ii) Vita (3); iii) Recticel (4) und (iv) Greiner (5) sowie v) Eurofoam (6), ein Gemeinschaftsunternehmen von Recticel und Greiner, an dem beide je zu 50 % beteiligt sind. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1. Verfahren
(2) |
Das Verfahren wurde auf der Grundlage eines von Vita am 30. April 2010 gestellten Antrags auf Erlass der Geldbuße eingeleitet. |
(3) |
Aufgrund der vorliegenden Informationen nahm die Kommission vom 27. bis 31. Juli 2010 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Eurofoam, Recticel, Carpenter und eines weiteren Unternehmens vor. Eine weitere unangekündigte Nachprüfung wurde im April 2011 vorgenommen. |
(4) |
Danach erhielt die Kommission am 1. August 2010 einen gemeinsamen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Recticel, Greiner und Eurofoam. |
(5) |
Während der Untersuchung übersandte die Kommission auch mehrere Auskunftsverlangen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. |
(6) |
Am 15. November 2012 leitete die Kommission ein Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen die Adressaten des Beschlusses mit der Absicht ein, Vergleichsgespräche mit den Parteien aufzunehmen. In der Zeit vom […] bis […] fanden Vergleichszusammenkünfte statt. Vom […] bis […] stellten die Parteien ihren förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bei der Kommission (7). Am 23. Oktober 2013 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an; die beteiligten Unternehmen bestätigten ausnahmslos, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergebe und sie an ihrer Zusage festhielten, das Vergleichsverfahren zu befolgen. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 17. Januar 2014 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission erließ den Beschluss am 29. Januar 2014. |
2.2. Adressaten und Dauer
(7) |
28 Adressaten des Beschlusses waren an einem Kartell beteiligt und haben daher in den im Folgenden angegebenen Zeiträumen gegen Artikel 101 des Vertrags verstoßen:
|
(8) |
Außerdem haftet Carpenter Co. als Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften in der Zeit vom 26. Oktober 2005 bis 27. Juli 2010, mit Ausnahme von Carpenter Belgium NV; diesbezüglich erstreckt sich die gesamtschuldnerische Haftung von Carpenter Co. auf die Zeit vom 9. Juli 2007 bis 27. Juli 2010. |
(9) |
Ferner haftet die Greiner Holding AG als einheitliche Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Beteiligung der Eurofoam-Gesellschaften in der Zeit vom 26. Oktober 2005 bis 27. Juli 2010. |
2.3. Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
(10) |
Der Beschluss betrifft ein Kartell, dessen Zweck letztlich darin bestand, die gestiegenen Kosten der Ausgangsstoffe an die Kunden weiterzugeben und einen aggressiven Preiswettbewerb unter den Kartellmitgliedern zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, hatten sie eine europaweite Gesamtabsprache getroffen. Im Rahmen dieser Gesamtabsprache verhielten sich die Kartellmitglieder auf verschiedenen Managementebenen wettbewerbswidrig, was zu einer Preiskoordinierung in insgesamt zehn Mitgliedstaaten führte. |
(11) |
Um den Zweck der Weitergabe der gestiegenen Kosten von Ausgangsstoffen an die Kunden und der Vermeidung eines aggressiven Preiswettbewerbs zu erreichen, wandten die Kartellmitglieder die wettbewerbswidrigen Praktiken der direkten und indirekten Preiskoordinierung an. Im Einzelnen handelte es sich dabei um
|
(12) |
Innerhalb dieses gesamteuropäischen Rahmens wurden die Preiserhöhungen vorwiegend am Rande der Sitzungen des europäischen Branchenverbands in Gesprächen unter Managern der europäischen Führungsebene sowie der regionalen und nationalen Ebene besprochen. Die räumliche Reichweite der Zuwiderhandlung erstreckte sich auf zehn EU-Mitgliedstaaten, nämlich Frankreich, Belgien, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Österreich, Ungarn, Rumänien, Polen und Estland. Zwar unterhielt jedes Unternehmen auf europäischer Ebene Kontakte zum Kartell, doch waren nicht alle individuell in sämtlichen zehn betroffenen Mitgliedstaaten aktiv. |
2.4. Rechtsbehelfe
(13) |
Im Beschluss werden die Geldbußen-Leitlinien von 2006 (8) angewandt. Mit Ausnahme von Vita werden in dem Beschluss gegen alle Gesellschaften der oben unter den Randnummern 8 bis 10 genannten Unternehmen Geldbußen verhängt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbuße
(14) |
Bei der Festsetzung der Geldbuße hat die Kommission folgende Umstände berücksichtigt: die Umsätze der beteiligten Gesellschaften auf den betroffenen Märkten im letzten Jahr vor dem Ende des Kartells, die Tatsache, dass Preiskoordinierungsmaßnahmen zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören, und die Dauer des Kartells; hinzu kommt ein zusätzlicher Betrag, der Unternehmen von Preiskoordinierungsmaßnahmen abschrecken soll. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(15) |
Die Kommission hat in diesem Fall keine erschwerenden oder mildernden Umstände berücksichtigt. |
2.4.3. Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
(16) |
Hätte die Geldbuße die rechtliche Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes im letzten Jahr, für das Zahlen verfügbar waren, überschritten, so wurde sie auf diesen Betrag gesenkt. |
(17) |
Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Randnummer 37 der Geldbußen-Leitlinien von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht, um den Teil der Geldbuße, die eine der Carpenter-Gesellschaften allein zu vertreten hat, auf 10 % ihres eigenen Umsatzes zu beschränken. |
(18) |
Hinsichtlich der Auswirkungen der Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf Eurofoam und seine einheitlichen Muttergesellschaften Greiner und Recticel sowie der separaten Geldbuße für die Beteiligung von Recticel hat die Kommission von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, um deren Geldbußen auf höchstens 10 % ihres jeweiligen Gesamtumsatzes im letzten Jahr, für das Zahlen verfügbar waren, zu beschränken. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbußen gemäß der Kronzeugenregelung von 2006
(19) |
Wegen Mitwirkung hat die Kommission Vita die Geldbuße vollständig und Recticel, Greiner und Eurofoam zur Hälfte erlassen. |
2.4.5. Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren
(20) |
Infolge der Anwendung der Vergleichsmitteilung wurde die gegen Carpenter, Recticel, Greiner und Eurofoam zu verhängende Geldbuße um 10 % ermäßigt. Diese Ermäßigung wurde Recticel, Greiner und Eurofoam zusätzlich zu der Ermäßigung gemäß der Kronzeugenregelung gewährt. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(21) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen festgesetzt:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Carpenter Co. und die entsprechenden Tochterunternehmen.
(3) Vita Cayman Limited und die entsprechenden Tochterunternehmen.
(4) Recticel N.V./S.A. und die entsprechenden Tochterunternehmen.
(5) Greiner Holding AG.
(6) Eurofoam GmbH und dazugehörige Eurofoam-Gesellschaften.
(7) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(8) ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/10 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2014/C 354/08)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
10.9.2014 |
Laufzeit |
10.9.2014-31.12.2014 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
PLE/7HJK. |
Art |
Scholle (Pleuronectes platessa) |
Gebiet |
VIIh, VIIj und VIIk |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
38/TQ43 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/10 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2014/C 354/09)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
10.9.2014 |
Laufzeit |
10.9.2014-31.12.2014 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
LEZ/2AC4-C |
Art |
Butte (Lepidorhombus spp.) |
Gebiet |
IIa und IV (Unionsgewässer) |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
39/TQ43 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/11 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2014/C 354/10)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
10.9.2014 |
Laufzeit |
10.9.2014-31.12.2014 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
MAC/2A34. |
Art |
Makrele (Scomber scombrus) |
Gebiet |
IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer) |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
40/TQ43 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/12 |
Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(2014/C 354/11)
Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block E7 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.
Der Wirtschaftsminister fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block E7 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.
Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.
Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:
De Minister van Economische Zaken |
ter attentie van de heer P. Jongerius, directie Energiemarkt |
Bezuidenhoutseweg 73 |
Postbus 20401 |
2500 EK Den Haag |
NIEDERLANDE |
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.
Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797762 (Kontaktperson: Herr E. J. Hoppel).
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/13 |
Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(2014/C 354/12)
Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block D9 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.
Der Wirtschaftsminister fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block D9 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.
Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.
Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:
De Minister van Economische Zaken |
ter attentie van de heer P. Jongerius, directie Energiemarkt |
Bezuidenhoutseweg 73 |
Postbus 20401 |
2500 EK Den Haag |
NIEDERLANDE |
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.
Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797762 (Kontaktperson: Herr E. J. Hoppel).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/14 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland
(2014/C 354/13)
Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 25. August 2014 von AFM Aluminiumfolie Merseburg GmbH, Alcomet AD, Eurofoil Luxembourg S.A., Hydro Aluminium Rolled Products GmbH und Impold.o.o. (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion der Folien aus Aluminium entfallen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind.
2. Zu untersuchende Ware
Gegenstand dieser Untersuchung sind Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).
3. Dumpingbehauptung
Bei der angeblich gedumpten Ware handelt sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in Russland (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
Die Behauptung, die Ausfuhren aus Russland seien gedumpt, stützt sich auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Darüber hinaus stützt sich die Dumpingbehauptung auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne) mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu untersuchende Ware bei der Ausfuhr in die Union.
Aus diesen Vergleichen ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.
4. Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache
Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung im betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.
5.1. Verfahren zur Dumpingermittlung
Die ausführenden Hersteller (2) der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land werden ersucht, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.1.1. Untersuchung der ausführenden Hersteller im betroffenen Land
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle ausführenden Hersteller und Verbände der ausführenden Hersteller im betroffenen Land gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern. Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden dieses Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände der ausführenden Hersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.
5.1.2. Untersuchung der unabhängigen Einführer (3) (4)
Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die im Anhang dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.2. Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller
Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.
Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.3. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.4. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.5. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.6. Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (5) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro CHAR 04/039 |
1040 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail zum Thema Dumping: TRADE-ALUFOIL-AD610-DUMPING@ec.europa.eu |
E-Mail zum Thema Schädigung: TRADE-ALUFOIL-AD610-INJURY@ec.europa.eu |
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land/den betroffenen Ländern, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.
(3) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(4) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(5) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7418 — Bosch/ZF Lenksysteme)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 354/14)
1. |
Am 1. Oktober 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Robert Bosch GmbH (Deutschland) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der ZF Lenksysteme GmbH (Deutschland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Robert Bosch GmbH: international tätiges Technologie- und Dienstleistungsunternehmen, das in den Bereichen Kraftfahrzeugtechnik, Gebrauchsgüter (Power Tools und Hausgeräte), Industrietechnik (Antriebs- und Steuerungstechnik sowie Verpackungstechnik) und Energie- und Gebäudetechnik (Thermotechnik, Solarenergie und Sicherheitstechnik) tätig ist. — ZF Lenksysteme GmbH: 1999 gegründetes Gemeinschaftsunternehmen der Robert Bosch GmbH und der ZF Friedrichshafen AG; das Unternehmen ist weltweit in der Produktion und im Verkauf von Lenksystemen, Lenksäulen und Pumpen für Pkw und Nutzfahrzeuge tätig. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7418 — Bosch/ZF Lenksysteme per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.