ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 319

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
17. September 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 319/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7300 — COFCO/Noble Agri) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 319/02

Euro-Wechselkurs

2

2014/C 319/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. März 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39610(1) — Energiekabel — Berichterstatter: Dänemark

3

2014/C 319/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 31. März 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39610(2) — Energiekabel — Berichterstatter: Dänemark

4

2014/C 319/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Energiekabel (AT.39610)

5

2014/C 319/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 — Energiekabel) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2139 final)

10

 

Rechnungshof

2014/C 319/07

Sonderbericht Nr. 10/2014 Wirksamkeit der aus dem Europäischen Fischereifonds bereitgestellten Unterstützung für die Aquakultur

16

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2014/C 319/08

Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von ad personam ernannten Sachverständigen

17

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 319/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7392 — Advent International/Corialis) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

22

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2014/C 319/10

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7300 — COFCO/Noble Agri)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 319/01

Am 12. September 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7300 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/2


Euro-Wechselkurs (1)

16. September 2014

2014/C 319/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2949

JPY

Japanischer Yen

138,67

DKK

Dänische Krone

7,4448

GBP

Pfund Sterling

0,79920

SEK

Schwedische Krone

9,2376

CHF

Schweizer Franken

1,2085

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,2790

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,555

HUF

Ungarischer Forint

314,35

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1956

RON

Rumänischer Leu

4,4145

TRY

Türkische Lira

2,8635

AUD

Australischer Dollar

1,4340

CAD

Kanadischer Dollar

1,4297

HKD

Hongkong-Dollar

10,0370

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5866

SGD

Singapur-Dollar

1,6326

KRW

Südkoreanischer Won

1 341,66

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,1811

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9578

HRK

Kroatische Kuna

7,6200

IDR

Indonesische Rupiah

15 483,02

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1745

PHP

Philippinischer Peso

57,327

RUB

Russischer Rubel

50,0160

THB

Thailändischer Baht

41,748

BRL

Brasilianischer Real

3,0322

MXN

Mexikanischer Peso

17,1260

INR

Indische Rupie

79,0867


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. März 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39610(1) — Energiekabel

Berichterstatter: Dänemark

2014/C 319/03

(1)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung zwischen Unternehmen bzw. eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 101 AEUV darstellt.

(2)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise.

(3)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen im Zusammenhang mit Hochspannungskabeln (Unterwasser- und Erdkabel) an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV beteiligt waren.

(4)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV bezweckten.

(5)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen bzw. die abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

(6)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Kommission über die territoriale Zuständigkeit zur Anwendung von Artikel 101 AEUV verfügt.

(7)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung (1).

(8)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten des Beschlusses.

(9)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass den Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße auferlegt werden sollte.

(10)

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


(1)  Nachdem die Kommission auf der zweiten Sitzung des Beratenden Ausschusses Erläuterungen gegeben hatte, zog die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats ihre vorherige Enthaltung bezüglich Frage 7 zurück.


17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 31. März 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39610(2) — Energiekabel

Berichterstatter: Dänemark

2014/C 319/04

(1)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf den ermittelten Umsatz.

(2)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die für die Verhängung der Geldbußen maßgeblichen Zeiträume.

(3)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

(4)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die mildernden und erschwerenden Umstände in diesem Fall.

(5)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Geldbußenermäßigung nach der Kronzeugenregelung von 2006.

(6)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf den Antrag auf Anerkennung der Zahlungsunfähigkeit.

(7)

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbußen.

(8)

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Energiekabel

(AT.39610)

2014/C 319/05

I.   EINLEITUNG

1.

Gegenstand der Sache ist ein nahezu weltweit operierendes Kartell auf den Märkten für Energiekabel (Unterwasserkabel und Erdkabel), an dem die folgenden Unternehmen beteiligt waren: Nexans (2), Prysmian und seine früheren Muttergesellschaften Pirelli und Goldman Sachs (3), JPS sowie Hitachi und Sumitomo als Muttergesellschaften dieses Gemeinschaftsunternehmens (4), Viscas sowie Furukawa und Fujikura als Muttergesellschaften dieses Gemeinschaftsunternehmens (5), ABB (6), Brugg (7), Silec sowie seine gegenwärtige Muttergesellschaft General Cable und deren Rechtsvorgängerin und frühere Muttergesellschaft Safran (8), EXSYM sowie Showa und Mitsubishi als Muttergesellschaften dieses Gemeinschaftsunternehmens (9), LS Cable (10), Taihan (11) und NKT (12) (gemeinsam „Adressaten dieses Beschlusses“).

II.   VERFAHREN

1.   Untersuchung

2.

Die Untersuchung wurde auf der Grundlage eines Antrags auf Geldbußenerlass eingeleitet, den ABB am 17. Oktober 2008 nach Maßgabe der Kronzeugenregelung gestellt hatte (13). ABB wurde am 22. Dezember 2008 ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt. Vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2009 hat die Kommission unangekündigte Nachprüfungen bei Nexans und Prysmian durchgeführt. Am 2. Februar 2009 und am 20. April 2009 beantragten JPS (gemeinsam mit seinen Muttergesellschaften Sumitomo und Hitachi) und Mitsubishi eine Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung. Am 29. Juni 2011 unterrichtete die Kommission Mitsubishi über ihre vorläufige Feststellung, dass das von Mitsubishi vorgelegte Beweismaterial gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln keinen erheblichen Mehrwert darstellt.

3.

Prysmian und Nexans beantragten beim Gericht die Aufhebung der Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission. In Urteilen vom 14. November 2012 (14) vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Kommission bei Erlass der Nachprüfungsbeschlüsse angemessene Gründe für die Anordnung von Nachprüfungen nur im Zusammenhang mit HS-Unterwasserkabeln und -Erdkabeln hatte. Daher hob das Gericht im Fall von Nexans und Prysmian die Nachprüfungsbeschlüsse in dem Umfang auf, in dem sich diese Beschlüsse auf nicht als HS-Unterwasserkabel und -Erdkabel zu betrachtende Stromkabel und das entsprechende Material bezogen. Am 15. März 2013 legte Nexans Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein (Rechtssache T-135/09) (15). Bei Erstellung dieses Berichts war das Verfahren noch anhängig.

2.   Mitteilung der Beschwerdepunkte

4.

Am 30. Juni 2011 erließ die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die an die Adressaten dieses Beschlusses sowie an eine weitere Partei (gemeinsam „Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte“) gerichtet war.

5.

Die Kommission legte den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last, dass sie sich im Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum 28. Januar 2009 an Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hätten, um Märkte und Kunden untereinander aufzuteilen und bei Projekten in Verbindung mit Unterwasser- und Erdkabeln Preise oberhalb des Niveaus aufrechtzuerhalten, das bei funktionierendem Wettbewerb bestanden hätte. Den vorläufigen Feststellungen der Kommission zufolge vereinbarten europäische und asiatische Hersteller, in den jeweiligen Heimatmärkten nicht miteinander zu konkurrieren; außerdem kamen die europäischen Hersteller überein, bei Projekten innerhalb des EWR Territorien und Kunden untereinander aufzuteilen. Dieses Verhalten wurde als komplexe einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen bewertet.

3.   Einsicht in die Kommissionsakte/Vertraulichkeit

6.

Im Juli 2011 wurde den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Einsicht in die Kommissionsakte auf einer DVD gewährt (16); in den Räumlichkeiten der Generaldirektion Wettbewerb („GD Wettbewerb“) wurde den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Einsicht in die Erklärungen der Unternehmen gewährt, die einen Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung der Geldbuße gestellt hatten.

a)   Anträge auf ergänzende Einsicht in die Kommissionsakte

7.

Die GD Wettbewerb hat Anträge von LS Cable, Goldman Sachs, Nexans und nkt auf ergänzende Einsicht in die Komissionsakte geprüft.

8.

Bei mir sind drei Anträge auf ergänzende Akteneinsicht von Goldman Sachs eingegangen, die die GD Wettbewerb zurückgewiesen hatte. Diese Anträge betrafen Teile der Antwort von Prysmian auf ein Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. Oktober 2009 sowie gewisse als Anhang beigefügte Dokumente. Zwei dieser Anträge habe ich in vollem Umfang und einem Antrag teilweise stattgegeben. Aufgrund der Stattgabe eines Antrags habe ich einen Beschluss nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU gefasst und angeordnet, die Antwort von Prysmian auf eine Frage des Auskunftsverlangens vom 20. Oktober 2009 gegenüber Goldman Sachs offenzulegen.

b)   Von der spanischen Wettbewerbsbehörde übermittelte Dokumente

9.

Im Oktober 2011 ist bei mir ein Antrag eingegangen, in dem Nexans u. a. Einsicht in Dokumente beantragte, die die Kommission nach einer Nachprüfung der spanischen Wettbewerbsbehörde („CNC“) im Energiekabelsektor in Spanien von der CNC erhalten hatte. Nexans lag ein Beschluss der CNC vor, mit dem Nexans darüber unterrichtet wurde, dass die beschlagnahmten Dokumente an die Kommission weitergegeben worden waren. Die entsprechenden Dokumente hatte Nexans in der Kommissionsakte nicht gefunden und argumentierte daher, dass die Akte unvollständig sei. Die GD Wettbewerb lehnte den Antrag von Nexans mit der Begründung ab, dass die von der CNC erhaltenen Dokumente (die „spanischen Dokumente“) nicht Bestandteil der Kommissionsakte waren, da sie keine Informationen enthielten, die für die Untersuchung in der Sache AT.39610 relevant waren.

10.

Ich war jedoch der Auffassung, dass die spanischen Dokumente durchaus Bestandteil der Kommissionsakte in der Sache AT.39610 sind und dass den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte daher Einsicht in diese Dokumente zu gewähren war. Nach Nummer 8 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten (17) besteht die Akte der Kommission aus sämtlichen Schriftstücken bzw. Dokumenten, die „von der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission während des Verfahrens erhalten, erstellt oder zusammengestellt wurden“. Die Kommission hat die spanischen Dokumente aufgrund eines an die CNC gerichteten Ersuchens nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (18) im Zusammenhang mit der Untersuchung in der Sache AT.39610 erhalten.

11.

Die GD Wettbewerb hat angesichts des beträchtlichen Umfangs dieser Dokumente beschlossen, das Material zunächst in einer nicht geschwärzten Fassung an die externen Rechtsanwälte der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte weiterzugeben, damit diese dann die maßgeblichen Beweismittel zur Verteidigung ihrer Mandanten auswählen könnten. Anschließend sollten die nicht vertraulichen Fassungen der ausgewählten Dokumente den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt werden. Das Verfahren der „nur an die externen Rechtsanwälte“ erfolgenden Übermittlung dauerte von November 2011 bis Januar 2012; ausgewählt wurden mehr als 1 300 Dokumente. Im Februar 2012 erhielten die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht vertrauliche Fassungen der ausgewählten Dokumente. Auf der Grundlage dieser Dokumente übermittelten die Adressaten zwischen Februar und April 2012 schriftliche Stellungnahmen.

12.

Einige Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte haben Anträge auf ergänzende Einsicht in die spanischen Dokumente gestellt. Die GD Wettbewerb hat fast all diesen Anträgen entsprochen. Ich habe einen Antrag von Prysmian erhalten, dem ich teilweise stattgegeben habe.

13.

Im Juli 2012 wurden die externen Rechtsanwälte, denen Einsicht in die nicht geschwärzten Fassungen der spanischen Dokumente gewährt worden war, aufgefordert, diese Dokumente einschließlich jeglicher Kopien oder Abschriften entweder zu vernichten oder der Kommission zurückzugeben. Außerdem wurde diesen Rechtsanwälten mitgeteilt, dass die Dokumente in der Kommissionsakte belassen würden und dass sie später erneut Einsicht in die Dokumente beantragen könnten, wenn sie dies zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ihrer Mandanten für gerechtfertigt hielten.

c)   Einsicht in Erwiderungen anderer Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vor der mündlichen Anhörung

14.

Auf Antrag gewährte die GD Wettbewerb bestimmten Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften und den Muttergesellschaften von Gemeinschaftsunternehmen im Zusammenhang mit der Frage der Haftung von Muttergesellschaften Einsicht in Teile der Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der jeweils anderen Parteien (Prysmian und Pirelli, Prysmian und Goldman Sachs, Mitsubishi und Showa/EXSYM) (19). Außerdem wurde den betreffenden Parteien Gelegenheit zur Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen eingeräumt.

15.

In diesem Zusammenhang erhielt ich einen Antrag von Goldman Sachs auf Einsicht in drei Anhänge der Erwiderung von Prysmian auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit den Protokollen der Vorstandssitzungen von Prysmian. Nach Überprüfung der Inhalte bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass zwei der Anhänge für Goldman Sachs möglicherweise entlastende Passagen enthalten. Um jedoch sicherzustellen, dass die potenziell entlastenden Passagen im richtigen Zusammenhang gelesen werden, habe ich entschieden, dass Goldman Sachs in vollem Umfang Einsicht in die beiden Anhänge zu gewähren ist; gleichzeitig erhielt die Kommission so die Möglichkeit, diese Anhänge möglicherweise in ihrem Beschluss zu berücksichtigen. Da Prysmian Einwände erhob, fasste ich vor diesem Hintergrund einen Beschluss nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU über die Offenlegung der Dokumente gegenüber Goldman Sachs.

16.

Außerdem erhielt ich Anträge von Nexans und nkt auf Offenlegung entlastenden Beweismaterials in den Erwiderungen anderer Adressaten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Nachdem ich den Sachverhalt mit der GD Wettbewerb erörtert hatte, legte die GD Wettbewerb am 16. Mai und am 1. Juni 2012 gegenüber den Antragstellern potenziell entlastendes Beweismaterial aus den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte von ABB, JPS/Sumitomo/Hitachi, LS Cable, EXSYM und Viscas offen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 unterrichtete die GD Wettbewerb die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte außerdem über gewisse inhaltliche Ungenauigkeiten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die GD Wettbewerb nach einer Überprüfung der Erwiderungen festgestellt hatte; damit entfiel die Notwendigkeit, Einsicht in die Passagen zu gewähren, in denen auf die betreffenden Ungenauigkeiten hingewiesen wurde. Den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde Gelegenheit zur Stellungnahme — entweder mündlich in der Anhörung oder schriftlich im Anschluss an die Anhörung — eingeräumt.

4.   Fristen für die Übermittlung von Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

17.

Die Kommission setzte eine Frist von zehn Wochen für die Übermittlung von Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte; diese Frist lief im September 2011 aus. Fast alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragten eine Verlängerung dieser Frist. Im Einklang mit Artikel 10 des damals maßgeblichen Beschlusses 2001/462/EG, EGKS (20) habe ich diese Anträge umgehend geprüft.

18.

In Anbetracht der durch die Sommermonate bedingten Verzögerungen bei der Ausarbeitung der Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe ich eine Verlängerung um drei Wochen gewährt. Die Einräumung einer Fristverlängerung ist üblich, wenn der Monat August vollständig oder teilweise in die Frist für die Übermittlung von Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte fällt (21).

19.

Ich habe einigen asiatischen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine zusätzliche Verlängerung um eine Woche gewährt, da diese Adressaten für ihre Verteidigung wesentliche Dokumente übersetzen lassen und für die Kommunikation mit ihren externen Rechtsanwälten Dolmetscher hinzuziehen mussten. Außerdem habe ich Verlängerungen aus folgenden Gründen gewährt: um einem Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nach dem Austausch seines IT-Systems die Wiederherstellung und Durchsuchung historischer Daten zu ermöglichen; um einem Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Bewältigung der Schwierigkeiten, verursacht durch den Weggang des bisher mit der Sache befassten internen Rechtsberaters, zu ermöglichen; um die Verzögerungen zu berücksichtigen, denen einige Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgesetzt waren, da die DVD mit der Kommissionsakte infolge technischer Probleme ersetzt werden musste (22).

20.

Infolge meiner Beschlüsse liefen die Fristen für die Übermittlung von Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zwischen Ende September 2011 und Mitte November 2011 aus.

21.

Wie bereits erläutert (23), wurde den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Februar und im März 2012 die Gelegenheit eingeräumt, auf der Grundlage ihrer Einsichtnahme in die spanischen Dokumente weitere schriftliche Stellungnahmen zur Ergänzung oder Modifizierung ihrer ersten Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einzureichen.

22.

Einige Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragten eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung von Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Abschluss ihrer Überprüfung der spanischen Dokumente (24). Diese Anträge habe ich aus mehreren Gründen abgelehnt. Erstens hatten einige Adressaten ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits übermittelt, als sie diese Anträge stellten, und die Gewährung einer Fristverlängerung für die Adressaten, die ihre Erwiderungen noch nicht eingereicht hatten, hätte Probleme im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgeworfen. Zweitens hatte Nexans mich innerhalb der Frist für die Übermittlung der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erst spät auf die spanischen Dokumente hingewiesen (25). Drittens wurden die Verteidigungsrechte in vollem Umfang gewahrt, denn den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte war, nachdem sie Einsicht in die spanischen Dokumente genommen hatten, Gelegenheit zur Übermittlung ergänzender Stellungnahmen und zur Modifikation ihrer ersten Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt worden (26). Viertens hatte diese Vorgehensweise den Vorteil, dass Verzögerungen des Verfahrens infolge der erneuten Einsichtnahme in die Kommissionsakte begrenzt wurden und dass das mit dem Fall betraute Team früher mit der Überprüfung der Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beginnen konnte. Außerdem war nicht davon auszugehen, dass die spanischen Dokumente eine grundlegende Änderung der Verteidigungsstrategie der Adressaten zur Folge haben würden; die eingegangenen ergänzenden Stellungnahmen bestätigen dies, da sie sich in die Argumentationslinie einfügten, die die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits in ihren ersten Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verfolgt hatten. Zudem war angesichts des beträchtlichen Umfangs der spanischen Dokumente davon auszugehen, dass die Organisation der Einsicht in diese Dokumente einige Zeit beanspruchen würde.

5.   Sprachregelung

23.

Brugg, ein im deutschsprachigen Kanton Aargau (Schweiz) ansässiges Unternehmen, dem die Mitteilung der Beschwerdepunkte in englischer Sprache zugestellt worden war, hatte nachgefragt, ob es seine Erwiderung in deutscher Sprache vorlegen könne. Die GD Wettbewerb hat dem entsprechenden Antrag von Brugg stattgegeben. In diesem Zusammenhang stellte ich fest, dass die Kommunikation mit außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen nach dem Verfahrenshandbuch der GD Wettbewerb vorzugsweise in einer EU-Sprache erfolgen sollte, die diese Unternehmen verstehen, und dass „besonders bei der Notifizierung von Beschlüssen an schweizerische Unternehmen darauf zu achten ist, da je nach Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, eine von drei Sprachen zu verwenden ist“  (27). Da dieser Fall im Verfahrenshandbuch ausdrücklich genannt wird, habe ich die GD Wettbewerb darauf aufmerksam gemacht, dass an Brugg gerichtete Beschlüsse künftig in deutscher Sprache zu übermitteln sind.

6.   Mündliche Anhörung

24.

Die mündliche Anhörung dauerte sechs Tage (vom 11. bis zum 18. Juni 2012). Außer Furukawa waren alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte beteiligt (28).

7.   Erneute Einsicht in die Kommissionsakte nach der mündlichen Anhörung

a)   Einsicht in die Antworten anderer Parteien auf Auskunftsverlangen

25.

Nach der mündlichen Anhörung nahm die GD Wettbewerb weitere Untersuchungen zur Haftung von Muttergesellschaften vor. In diesem Zusammenhang richtete sie Auskunftsverlangen an: Prysmian und Goldman Sachs; Fujikura, Furukawa und Viscas; Mitsubishi, Showa und EXSYM. Innerhalb der Gesellschaftsgruppen gewährte die GD Wettbewerb den Parteien Einsicht in die Antworten der jeweils anderen Parteien auf die Auskunftsverlangen und räumte den Parteien die Möglichkeit der Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen ein. Außerdem gewährte die GD Wettbewerb Goldman Sachs in diesem Zusammenhang Einsicht in das schriftliche Vorbringen von Prysmian sowie die Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu diesem Vorbringen.

b)   Erneute Einsicht in die Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

26.

Im Mai 2013 wiederholte Nexans den bereits gestellten Antrag auf Einsicht in potenziell entlastendes Beweismaterial in den Erwiderungen der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (29). Nach Ablehnung des Antrags durch die GD Wettbewerb wandte Nexans sich an mich. Auf mein Betreiben gewährte die GD Wettbewerb Nexans Einsicht in die nicht vertrauliche Fassung eines Anhangs zur Erwiderung eines anderen Adressaten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Dieser Anhang enthielt die eidesstattliche Erklärung eines Mitarbeiters dieses Unternehmens, in der auf Kontakte mit Nexans Bezug genommen wurde. Nach dieser Akteneinsicht unterrichtete ich Nexans darüber, dass ich keine Anhaltspunkte dafür gefunden hätte, dass die Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch weitere Informationen enthielten, die Nexans nach Maßgabe der Rechtsprechung offengelegt werden müssten (30).

27.

Im Mai 2013 hat die GD Wettbewerb auch Goldman Sachs Einsicht in die ergänzenden Stellungnahmen von Prysmian vom März 2012 nach der Einsichtnahme in die spanischen Dokumente gewährt (31).

8.   Sachverhaltsschreiben

28.

Im September 2013 schickte die GD Wettbewerb Sachverhaltsschreiben an Fujikura, Furukawa, Goldman Sachs, Mitsubishi und Showa, in denen sie die Unternehmen über Informationen und Beweismittel unterrichtete, auf die sie ihre Entscheidung zur Feststellung der Haftung von Muttergesellschaften zu stützen beabsichtigte und in denen sie eine zweiwöchige Frist für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen setzte.

29.

Nach Einräumung einer dreitägigen Fristverlängerung durch die GD Wettbewerb ersuchte Mitsubishi mich um eine weitere Verlängerung um neun Tage. Ich beschloss, die Frist um zwei Tage zu verlängern, da sich die Frist für die Übermittlung von Antworten auf das Sachverhaltsschreiben mit dem Termin der Sachstandsbesprechung („State of Play Meeting“) von Mitsubishi mit der Kommission überschnitt.

30.

In der Antwort auf das Sachverhaltsschreiben erklärte Mitsubishi, dass die Antwortfrist ungeachtet der gewährten Verlängerungen für eine wirksame Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht hinreichend bemessen sei. Nach Überprüfung der Antwort von Mitsubishi erkenne ich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass Mitsubishi tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Die Antwort von Mitsubishi auf das Sachverhaltsschreiben scheint vielmehr eine detaillierte Analyse der im Anhang zum Sachverhaltsschreiben erläuterten Beweismittel zu enthalten.

31.

In der Antwort auf das Sachverhaltsschreiben erklärte Goldman Sachs, seine Verteidigungsrechte seien verletzt worden, weil die Kommission Goldman Sachs erst nach der mündlichen Anhörung, d. h. im Mai 2013, Einsicht in die ergänzenden Stellungnahmen von Prysmian vom März 2012 zu den spanischen Dokumenten gewährt hatte (32). Ich bin nicht der Auffassung, dass Goldman Sachs dadurch, dass Einsicht in Stellungnahmen von Prysmian vom März 2012 erst nach der mündlichen Anhörung gewährt wurde, nicht in der Lage gewesen wäre, wirksam von seinem Recht auf Anhörung Gebrauch zu machen. Goldman Sachs hatte im Laufe des Verfahrens reichlich Gelegenheit zur Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen zum Vorbringen von Prysmian. Insbesondere hat Goldman Sachs nach der mündlichen Anhörung im Juni und im September 2013 schriftliche Erklärungen vorgelegt.

III.   DER BESCHLUSSENTWURF

32.

Nachdem die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich und mündlich angehört worden waren, beschloss die Kommission, die Beschwerdepunkte gegen eine der Parteien fallen zu lassen (33). Bei drei Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte reduzierte die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung um ca. 1 Jahr und 9 Monate bzw. um ca. 1 Jahr und 10 Monate bzw. um ca. 2 Jahre.

33.

Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen in dem Beschlussentwurf behandelten Beschwerdepunkten zu äußern; ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.

34.

Insgesamt stelle ich fest, dass alle Verfahrensbeteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 31. März 2014

Wouter WILS


(1)  Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (Beschluss 2011/695/EU).

(2)  Nexans SA und Nexans France SAS (gemeinsam „Nexans“).

(3)  Prysmian S.p.A. und Prysmian Cavi e Sistemi Energia S.r.l. (gemeinsam „Prysmian“), Pirelli & C. S.p.A., The Goldman Sachs Group, Inc.

(4)  J-Power Systems Corporation, Hitachi Metals Ltd., Sumitomo Electric Industries, Ltd.

(5)  VISCAS Corporation, Furukawa Electric Co. Ltd., Fujikura Ltd.

(6)  ABB AB und ABB Ltd (gemeinsam „ABB“).

(7)  Brugg Kabel AG und Kabelwerke Brugg AG Holding (gemeinsam „Brugg“).

(8)  Silec Cable, SAS und General Cable Corporation (gemeinsam „Silec“), Safran SA.

(9)  EXSYM Corporation, SWCC Showa Holdings Co. Ltd., Mitsubishi Cable Industries, Ltd.

(10)  LS Cable & System Ltd.

(11)  Taihan Electric Wire Co., Ltd.

(12)  nkt cables GmbH und NKT Holding A/S (gemeinsam „NKT“).

(13)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17).

(14)  Urteil des Gerichts vom 14. November 2012, Nexans France SAS und Nexans SA/Europäische Kommission, T-135/09, und Prysmian Spa und Prysmian Cavi e Systemi Energia Srl/Europäische Kommission, T-140/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

(15)  Nexans France SAS und Nexans SA/Europäische Kommission, C-37/13P (ABl. C 101 vom 6.4.2013, S. 10).

(16)  Wegen gewisser technischer Probleme wurde die DVD mit der Kommissionsakte später durch eine neue DVD ersetzt.

(17)  Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(19)  Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6), Randnr. 103.

(20)  Siehe Beschluss 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, 19.6.2001, S. 21). Dieser Beschluss wurde aufgehoben durch Beschluss 2011/695/EU.

(21)  Siehe XIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1993), Ziffer 207.

(22)  Siehe Fußnote 16.

(23)  Siehe Randnummer 11.

(24)  Siehe Randnummern 9 und 10.

(25)  Nexans hat mich fast drei Monate nach Gewährung der Einsicht in die Kommissionsakte auf die spanischen Dokumente hingewiesen.

(26)  Siehe Randnummer 11.

(27)  Siehe Antitrust Manual of Procedures, Modul 27, „Use of languages in antitrust proceedings“, S. 3/7, unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/antitrust_manproc_3_2012_en.pdf

(28)  […].

(29)  Siehe Randnummer 16.

(30)  Siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric Corp./Europäische Kommission, T-133/07, Slg. 2011, II-4219, Randnrn. 41-44.

(31)  Siehe Randnummer 11.

(32)  Siehe Randnummer 27.

(33)  Siehe Randnummer 4.


17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/10


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 2. April 2014

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39610 — Energiekabel)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2139 final)

(Nur der englische, der französische, der deutsche und der italienische Text sind verbindlich)

2014/C 319/06

Am 2. April 2014 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 2. April 2014 hat die Kommission einen Beschluss wegen der Zuwiderhandlung von 26 juristischen Personen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (im Folgenden der „Beschluss“) erlassen. Der Beschluss betrifft ein Energiekabel-Kartell, in dem die wichtigsten Hersteller von Erd- und Unterwasserkabeln fast weltweit Märkte und Kunden untereinander aufteilten.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Betroffene Produkte

(2)

Die Kartellvereinbarungen bezogen sich auf alle Arten von Erdkabeln für Spannungen ab mindestens 110 kV und Unterwasserkabel für Spannungen ab mindestens 33 kV einschließlich aller Produkte, Arbeiten und Dienstleistungen, die den Kunden zusammen mit den Energiekabeln verkauft werden, wenn sie Bestandteil eines Projekts zur Verlegung von Energiekabeln sind.

2.2.   Verfahren

(3)

Nach Eingang des Antrags von ABB auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006 führte die Kommission im Januar 2009 Nachprüfungen durch. Daraufhin beantragten Sumitomo, Hitachi und JPS sowie Mitsubishi bei der Kommission die Anwendung der Kronzeugenregelung.

(4)

Am 30. Juni 2011 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten übermittelten eine Erwiderung auf diese Mitteilung und nahmen (mit Ausnahme von Furukawa) vom 11. bis zum 18. Juni 2012 an einer mündlichen Anhörung teil. Am 11. September 2013 übermittelte die Kommission Fujikura, Furukawa, Goldman Sachs, Mitsubishi und Showa Sachverhaltsschreiben bezüglich der nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhaltenen Informationen.

(5)

Am 17. März 2014 und am 31. März 2014 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(6)

Die wichtigsten Hersteller von Erd- und Unterwasserkabeln waren an einem Netz zwei- und mehrseitiger Zusammenkünfte und Kontakte beteiligt, die darauf abzielten, den Wettbewerb bei Projekten im Zusammenhang mit Unterwasser- und Erdkabeln in bestimmten Territorien einzuschränken, indem sie sich auf die Aufteilung von Märkten und Kunden verständigten und damit den normalen Wettbewerbsprozess verfälschten.

(7)

Ab Februar 1999 teilten die wichtigsten Hersteller Projekte nach geographischen Gebieten oder Kunden auf. Zudem tauschten sie Informationen über Preisangebote sowie sonstige wirtschaftlich sensible Informationen untereinander aus. Auf diese Weise wollten sie sicherstellen, dass der Kabelanbieter, dem das jeweilige Projekt „zugeteilt“ wurde, das niedrigste Angebot abgab, während die anderen Unternehmen entweder teurere Angebote unterbreiten, vollständig von einem Angebot absehen oder ein Angebot übermitteln sollten, das für den betreffenden Kunden nicht attraktiv wäre. Die Parteien vereinbarten Berichtspflichten, um die Einhaltung der vereinbarten Zuteilungen überwachen zu können. Außerdem führten die Parteien weitere Verhaltensweisen zur Stärkung des Kartells ein (z. B. die gemeinsam vereinbarte Ablehnung der Lieferung von Zubehör oder der Erbringung technischer Unterstützungsleistungen für bestimmte Wettbewerber in der Absicht, die Einhaltung der vereinbarten Zuteilungen sicherzustellen).

(8)

Das Kartell bestand hauptsächlich aus zwei „Konfigurationen“:

a)

In der „A/R-Kartellkonfiguration“ sollten Territorien und Kunden zugewiesen werden. In dieser Konfiguration bestand insbesondere die Vereinbarung, dass die japanischen und koreanischen Hersteller bei Projekten im europäischen Heimatterritorium nicht konkurrieren sollten, während die europäischen Hersteller im Gegenzug dem japanischen und dem koreanischen Markt fernbleiben sollten. Außerdem teilten die Parteien auch Projekte in der übrigen Welt untereinander auf und vereinbarten während eines bestimmten Zeitraums Quoten dafür.

b)

Die europäische Kartellkonfiguration sah hingegen bei Projekten im europäischen Heimatterritorium bzw. bei den europäischen Herstellern zugeteilten Projekten die Zuweisung von Territorien und Kunden durch die europäischen Hersteller vor.

(9)

Um die Umsetzung der Kartellabsprachen zu gewährleisten, führten die Parteien regelmäßige Zusammenkünfte durch und unterhielten Kontakte per E-Mail bzw. telefonisch oder per Fax

2.4.   Adressaten und Dauer der Zuwiderhandlung

(10)

Die folgenden juristischen Personen werden haftbar gemacht, weil sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit Hochspannunngskabeln mit einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben:

a)   ABB AB: 1. April 2000 bis 17. Oktober 2008

b)   ABB Ltd (als Muttergesellschaft von ABB AB): 1. April 2000 bis 17. Oktober 2008

c)   Brugg Kabel AG: 14. Dezember 2001 bis 16. November 2006

d)   Kabelwerke Brugg AG Holding (als Muttergesellschaft der Brugg Kabel AG): 14. Dezember 2001 bis 16. November 2006

e)   Nexans France SAS: 13. November 2000 bis 28. Januar 2009

f)   Nexans SA (als Muttergesellschaft von Nexans France SAS): 12. Juni 2001 bis 28. Januar 2009

g)   nkt cables GmbH: 3. Juli 2002 bis 17. Februar 2006

h)   NKT Holding A/S (als Muttergesellschaft von nkt cables GmbH): 3. Juli 2002 bis 17. Februar 2006

i)   Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l.: 18. Februar 1999 bis 28. Januar 2009

j)   Pirelli & C. S.p.A. (als Muttergesellschaft von Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l.): 18. Februar 1999 bis 28. Juli 2005

k)   Prysmian S.p.A. (als Muttergesellschaft von Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l.): 29. Juli 2005 bis 28. Januar 2009

l)   The Goldman Sachs Group, Inc. (als Muttergesellschaft von Prysmian S.p.A): 29. Juli 2005 bis 28. Januar 2009

m)   Safran SA (früher Sagem SA): 12. November 2001 bis 29. November 2005

n)   Silec Cable, SAS: 30. November 2005 bis 16. November 2006

o)   Safran SA (als Muttergesellschaft von Silec Cable, SAS): 30. November 2005 bis 21. Dezember 2005

p)   General Cable Corporation (als Muttergesellschaft von Silec Cable, SAS): 22. Dezember 2005 bis 16. November 2006

q)   Sumitomo Electric Industries, Ltd.: 18. Februar 1999 bis 30. September 2001 und 1. Oktober 2001 bis 10. April 2008 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

r)   Hitachi Metals, Ltd.: 18. Februar 1999 bis 30. September 2001 und 1. Oktober 2001 bis 10. April 2008 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

s)   J-Power Systems Corporation: 1. Oktober 2001 bis 10. April 2008

t)   Furukawa Electric Co. Ltd.: 18. Februar 1999 bis 30. September 2001 und 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2009 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

u)   Fujikura Ltd.: 18. Februar 1999 bis 30. September 2001 und 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2009 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

v)   VISCAS Corporation: 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2009

w)   SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD.: 5. September 2001 bis 30. Juni 2002 (in diesem Zeitraum haftet SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD nicht für die europäische Konfiguration) und 1. Juli 2002 bis 28. Januar 2009 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

x)   Mitsubishi Cable Industries, Ltd.: 5. September 2001 bis 30. Juni 2002 (in diesem Zeitraum haftet Mitsubishi Cable Industries, Ltd nicht für die europäische Konfiguration) und 1. Juli 2002 bis 28. Januar 2009 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

y)   EXSYM Corporation: 1. Juli 2002 bis 28. Januar 2009

z)   LS Cable & System Ltd.: 15. November 2002 bis 26. August 2005. LS Cable & System Ltd haftet nicht für die Zuwiderhandlung, soweit Unterwasserkabel für Hoch- bzw. Höchstspannung betroffen sind

aa)   Taihan Electric Wire Co., Ltd.: 15. November 2002 bis 26. August 2005. Taihan Electric Wire Co., Ltd haftet nicht für die Zuwiderhandlung, soweit Unterwasserkabel für Hoch- bzw. Höchstspannung betroffen sind.

2.5.   Abhilfemaßnahmen

(11)

Im Beschluss werden die Geldbußenleitlinien von 2006 (2) und die Kronzeugenregelung von 2006 (3) angewandt.

2.5.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(12)

Aus mehreren im Beschluss erläuterten Gründen wurden die Umsatzzahlen für 2004 bei der Ermittlung der relevanten Umsätze, die mit den in Abschnitt 2.1 beschriebenen Produkten erzielt wurden, zugrunde gelegt.

(13)

Da die Umsätze einiger Unternehmen im EWR deren Gewicht bei der Zuwiderhandlung nicht angemessen widerspiegelten, wandte die Kommission Ziffer 18 der Geldbußenleitlinien an und wies jedem Unternehmen den aggregierten Umsatz, der im Rahmen der Zuwiderhandlung im EWR erzielt wurde, entsprechend dem Anteil des Unternehmens am im Rahmen der Zuwiderhandlung weltweit erzielten Umsatz (außer in den Vereinigten Staaten) zu. Der Umsatz in den USA wurde ausgeschlossen, da diese das einzige Gebiet sind, das nach eindeutigen der Kommission vorliegenden Beweisen nicht von dem fast weltweit agierenden Kartell betroffen ist, das Gegenstand dieses Beschlusses ist.

(14)

Die Muttergesellschaften der Gemeinschaftsunternehmen wurden für ihre direkte Kartellbeteiligung vor der Bildung der Gemeinschaftsunternehmen und für ihre weitere Beteiligung über ihre jeweiligen Gemeinschaftsunternehmen nach deren Gründung haftbar gemacht. Um die wirtschaftliche Stärke und das Gewicht jeder Muttergesellschaft eines Gemeinschaftsunternehmens bei der Zuwiderhandlung im Zeitraum vor der Bildung des Gemeinschaftsunternehmens angemessen widerzuspiegeln, wurde der für das Gemeinschaftsunternehmen ermittelte Umsatz zwischen den Muttergesellschaften entsprechend ihren eigenen Umsätzen im letzten vollständigen Geschäftsjahr vor der Bildung des Gemeinschaftsunternehmens aufgeteilt.

(15)

Unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und des kumulierten Marktanteils der Hersteller wurde für Sumitomo, Hitachi, JPS, Furukawa, Fujikura, VISCAS, Showa, Mitsubishi, EXSYM, LS Cable, Taihan und den mit diesen Unternehmen gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen ein Umsatzanteil von 17 % für den variablen Betrag der Geldbuße und den Zusatzbetrag („Eintrittsgebühr“) festgelegt. Für Nexans, Prysmian, ABB, Brugg, Sagem/Silec, nkt und den mit diesen Unternehmen gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen wurde ein Umsatzanteil von 19 % festgesetzt.

(16)

Der Grundbetrag der Geldbuße wurde bei jedem Unternehmen mit der Anzahl der Jahre ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung multipliziert, was nach Abrundung der Zeiträume auf Monate folgende Multiplikationsfaktoren ergab:

ABB AB, ABB Ltd

8,5

Brugg Kabel AG, Kabelwerke Brugg AG Holding

4,91

Nexans France SAS

8,16

Nexans SA

7,58

nkt cables GmbH, NKT Holding A/S

3,58

Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l.

9,91

Pirelli & C. S.p.A.

6,41

Prysmian S.p.A.

3,5

The Goldman Sachs Group, Inc.

3,5

Safran SA— 4

Silec Cable, SAS

0,91

Safran SA (Muttergesellschaft)

0,057

General Cable Corporation

0,853

Sumitomo Electric Industries, Ltd., für den Zeitraum vor Bildung des Gemeinschaftsunternehmens

2,58

Hitachi Metals, Ltd., für den Zeitraum vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens

2,58

J-Power Systems Corporation, Sumitomo Electric Industries, Ltd., Hitachi Cable Ltd.

6,5

Furukawa Electric Co. Ltd., für den Zeitraum vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens

2,58

Fujikura Ltd., für den Zeitraum vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens

2,58

VISCAS Corporation, Furukawa Electric Co. Ltd., Fujikura Ltd.

7,25

SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD., für den Zeitraum vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens

0,75

Mitsubishi Cable Industries, Ltd., für den Zeitraum vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens

0,75

EXSYM Corporation, SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD., Mitsubishi Cable Industries, Ltd.

6,5

LS Cable & System Ltd.

2,75

Taihan Electric Wire Co., Ltd.

2,75

2.5.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(17)

Am 24. Januar 2007 wurde ABB Ltd in der Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV haftbar gemacht. Folglich wurde der Grundbetrag der Geldbußen für ABB und ABB Ltd um 50 % erhöht.

(18)

Nexans, Pirelli/Prysmian, JPS, Sumitomo, Hitachi, Furukawa, Fujikura und VISCAS wurden als Kerngruppe des Kartells erachtet. Für diese Adressaten wurden keine mildernden Umstände festgestellt.

(19)

Da sich der Umfang der Kartellbeteiligung von ABB, EXSYM, Sagem/Safran/Silec und Brugg nachweislich von der Beteiligung der Kerngruppe unterschied, wurde ihnen aufgrund ihrer sehr geringfügigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung eine Geldbußenermäßigung von 5 % gewährt.

(20)

Da Mitsubishi und Showa (vor der Gründung von EXSYM), LS Cable, Taihan und nkt aufgrund des Umfangs ihrer Kartellbeteiligung nachweislich als Randunternehmen („fringe players“) einzustufen sind, wurde ihnen eine Geldbußenermäßigung von 10 % aufgrund ihrer sehr geringfügigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung gewährt.

(21)

Außerdem wurde Mitsubishi und Showa (für den Zeitraum vor der Bildung von EXSYM), LS Cable und Taihan eine weitere Geldbußenermäßigung von 1 % gewährt, da ihnen Teile der einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung nicht bekannt waren und sie nicht dafür haften.

(22)

Mitsubishi wurde für den Zeitraum seiner eigenen Beteiligung an der Zuwiderhandlung aufgrund seiner aktiven Zusammenarbeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung eine Geldbußenermäßigung von 3 % gewährt.

2.5.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(23)

Die endgültigen Beträge der einzelnen Geldbußen (vor Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006) liegen bei allen Unternehmen unter 10 % ihres weltweiten Umsatzes.

2.5.4.   Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006

(24)

ABB war das erste Unternehmen, das Informationen und Beweismittel vorlegte, die die Voraussetzungen unter Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllten. Die Geldbuße wurde um 100 % ermäßigt.

(25)

Die Kommission konnte allein auf der Grundlage der von JPS, Sumitomo und Hitachi gelieferten Beweise zusätzliche Tatsachen feststellen, die das Bestehen des Kartells vom 18. Februar 1999 bis zum 1. März 2001 bewiesen. Folglich wurde dieser Zeitraum im Einklang mit Randnummer 26 der Kronzeugenregelung nicht bei der Festsetzung der Geldbuße für JPS, Sumitomo und Hitachi berücksichtigt.

(26)

Für ihre restliche Kartellbeteiligung wurde JPS, Sumitomo und Hitachi eine Geldbußenermäßigung von 45 % gewährt.

(27)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass Mitsubishi nicht für eine Geldbußenermäßigung in Frage kam.

2.5.5.   Zahlungsunfähigkeit

(28)

Ein Unternehmen hat sich auf seine Zahlungsunfähigkeit nach Ziffer 35 der Geldbußenleitlinien von 2006 berufen. Die Kommission hat den betreffenden Antrag geprüft und die Finanzlage des Unternehmens sowie sein soziales und ökonomisches Umfeld analysiert. Daraufhin wies die Kommission den Antrag zurück.

3.   DURCH DEN BESCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSEN

(29)

Für die einzige fortdauernde Zuwiderhandlung in Bezug auf Energiekabel wurden folgende Geldbußen verhängt:

ABB AB und ABB Ltd in gesamtschuldnerischer Haftung: 0 EUR

Brugg Kabel AG und Kabelwerke Brugg AG Holding in gesamtschuldnerischer Haftung: 8 490 000 EUR

Nexans France SAS und Nexans SA in gesamtschuldnerischer Haftung: 65 767 000 EUR

Nexans France SAS: 4 903 000 EUR

nkt cables GmbH und NKT Holding A/S in gesamtschuldnerischer Haftung: 3 887 000 EUR

Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l, Prysmian S.p.A. und The Goldman Sachs Group, Inc., in gesamtschuldnerischer Haftung: 37 303 000 EUR

Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l. und Pirelli & C. S.p.A. in gesamtschuldnerischer Haftung: 67 310 000 EUR

Safran SA: 8 567 000 EUR

Silec Cable, SAS und General Cable Corporation in gesamtschuldnerischer Haftung: 1 852 500 EUR

Silec Cable, SAS und Safran SA in gesamtschuldnerischer Haftung: 123 500 EUR

Sumitomo Electric Industries, Ltd.: 2 630 000 EUR

Hitachi Metals, Ltd.: 2 346 000 EUR

J-Power Systems Corporation, Sumitomo Electric Industries, Ltd. und Hitachi Metals in gesamtschuldnerischer Haftung: 20 741 000 EUR

Furukawa Electric Co. Ltd.: 8 858 000 EUR

Fujikura Ltd.: 8 152 000 EUR

VISCAS Corporation, Furukawa Electric Co. Ltd. und Fujikura Ltd. in gesamtschuldnerischer Haftung: 34 992 000 EUR

SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD.: 844 000 EUR

Mitsubishi Cable Industries, Ltd.: 750 000 EUR

EXSYM Corporation, SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD. und Mitsubishi Cable Industries, Ltd. in gesamtschuldnerischer Haftung: 6 551 000 EUR

LS Cable & System Ltd.: 11 349 000 EUR

Taihan Electric Wire Co., Ltd.: 6 223 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(3)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.


Rechnungshof

17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/16


Sonderbericht Nr. 10/2014 „Wirksamkeit der aus dem Europäischen Fischereifonds bereitgestellten Unterstützung für die Aquakultur“

2014/C 319/07

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 10/2014 „Wirksamkeit der aus dem Europäischen Fischereifonds bereitgestellten Unterstützung für die Aquakultur“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Veröffentlichungen (PUB)

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxemburg

LUXEMBURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/17


Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von ad personam ernannten Sachverständigen

2014/C 319/08

1.   Hintergrund

Mit Beschluss (1) vom 7. Dezember 2011 wurde vom Generaldirektor eine Expertengruppe für Agrarmärkte eingesetzt, die sich insbesondere mit Aspekten befasst, die unter die Verordnung über die einheitliche GMO (E02730), Teilbereich Olivenöl, fallen (im Folgenden „die Gruppe“).

Aufgabe der Gruppe ist es, die Kommission bei folgenden Tätigkeiten zu unterstützen:

a)

Erarbeitung von Rechtsetzungsvorschlägen und Politikgestaltung im Bereich der Chemie und der Normierung von Olivenöl,

b)

verstärkte Überwachung der Einhaltung der chemischen und organoleptischen Anforderungen sowie der Echtheitskriterien für Olivenöl,

c)

Koordinierung des Erfahrungsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten.

Die Gruppe besteht aus Vertreterinnen/Vertretern nationaler Behörden und Sachverständigen, die von der Kommission ad personam ernannt werden.

Die Kommission ruft daher zur Abgabe von Bewerbungen auf, um die Mitglieder der Gruppe ad personam zu ernennen und eine Reserveliste zu erstellen.

2.   Merkmale der Gruppe

2.1.   Zusammensetzung

Neben den Vertreterinnen/Vertretern nationaler Behörden sollte die Gruppe aus zehn Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und anderen Sachverständigen mit Fachkenntnissen im Bereich der Chemie in Bezug auf Olivenöl bestehen. Diese Mitglieder werden von der Kommission ad personam ernannt und unterstützen sie mit unabhängiger, fachlich kompetenter Beratung.

Die Zusammensetzung der Gruppe sollte in Hinblick auf Fachbereich, Geschlecht und geografische Herkunft der Mitglieder ausgewogen sein.

Die Kommission wird darüber hinaus eine Reserveliste von Bewerberinnen/Bewerbern erstellen, die nicht zu ständigen Mitgliedern ernannt werden konnten, jedoch während des Ausleseverfahrens als geeignet für eine Mitwirkung in der Gruppe erachtet wurden. Für diese Reserveliste werden höchstens fünf Sachverständige ausgewählt.

Auf diese Reserveliste kann zurückgegriffen werden, wenn Mitglieder der Gruppe zu ersetzen sind.

2.2.   Mandatsdauer

Die Mitglieder der Gruppe werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt.

Die Zusammensetzung der Gruppe und der Reserveliste kann alle fünf Jahre überprüft werden.

2.3.   Unabhängigkeit und Vertraulichkeit

Die Mitglieder beraten die Kommission unabhängig von Weisungen Dritter und sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Maßgabe der Verträge und ihrer Durchführungsvorschriften sowie zur Einhaltung der im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (2) enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet.

Sie verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Bei jeder Sitzung geben sie jegliche spezifische Interessen an, die als abträglich für ihre Unabhängigkeit hinsichtlich der anstehenden Tagesordnungspunkte betrachtet werden könnten.

2.4.   Transparenz

Die Namen der Mitglieder, die ad personam in die Gruppe berufen werden, werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht.

Die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3).

2.5.   Teilnahme an Sitzungen

Bewerberinnen/Bewerber sollten bereit sein, regelmäßig an Sitzungen teilzunehmen, sich aktiv in Diskussionen der Gruppe einzubringen, Unterlagen zu prüfen und zu erstellen und ad hoc als „Berichterstatter“ zu agieren.

Die Sitzungen der Gruppe finden in der Regel in den Gebäuden der Kommission zu den von ihr festgelegten Modalitäten und Terminen statt.

Zusätzlich zu den Sitzungen können jedoch auch elektronische Arbeitsgruppen eingesetzt werden, um ein schnelleres Vorankommen der Arbeiten zu ermöglichen.

Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Gruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der von den zuständigen Dienststellen der Kommission festgelegten Haushaltsmittel erstattet.

Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

Die Arbeitsunterlagen liegen überwiegend in englischer Sprache vor, und die Sitzungen werden im Regelfall in mehrere EU-Amtssprachen verdolmetscht.

Die Bewerberinnen/Bewerber sollten berücksichtigen, dass Sitzungen im Allgemeinen mit Vorarbeiten verbunden sind.

3.   Bewerbungsverfahren

Interessierte müssen ihre Bewerbung der Europäischen Kommission vorlegen.

Eine Bewerbung gilt nur als zulässig, wenn sie die folgenden Unterlagen enthält:

1.

Ein Bewerbungsschreiben, in dem insbesondere die Beweggründe der Bewerberinnen/Bewerber, dieser Aufforderung Folge zu leisten, dargestellt werden.

2.

Ein Auswahlformular (siehe Anlage), in dem die Bewerberinnen/Bewerber ihre Berufserfahrung und ihr Fachwissen in Bezug auf die in dieser Aufforderung aufgeführten Kriterien beschreiben.

3.

Ein Lebenslauf, vorzugsweise von nicht mehr als drei Seiten, in dem die Bewerberinnen/Bewerber ihre Berufserfahrung und ihr Fachwissen in vollem Umfang dokumentieren. Alle Lebensläufe sind unter Verwendung des EU-Formats zu erstellen:

http://europass.cedefop.europa.eu/europass/home/vernav/Europass+Documents/Europass+CV.csp

Bewerbungen sind in englischer oder französischer Sprache einzureichen.

4.   Anforderungen

A.   Zulassungskriterien

1.

Ausbildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit mindestens dreijähriger Studiendauer auf dem Fachgebiet der Chemie entspricht, bescheinigt durch ein Diplom.

2.

Zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung und seit Erlangung des unter Nummer 1 aufgeführten Diploms insgesamt mindestens fünf Jahre fachliche und/oder wissenschaftliche Berufserfahrung auf diesem Gebiet.

3.

Sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache (4).

4.

Die Bewerberinnen/Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen.

5.

Die Bewerberinnen/Bewerber müssen alle unter Abschnitt 3 „Bewerbungsverfahren“ aufgelisteten Unterlagen vorlegen.

B.   Auswahlkriterien

Für die Auswahl auf der Grundlage der Qualifikationen werden folgende Kriterien berücksichtigt:

nachweisliche Erfahrung und hohe Kompetenz auf dem Gebiet der Chemie und insbesondere in Bezug auf Olivenöl.

Erfahrung in der Arbeit mit Rechtsvorschriften, Politik und Normen im Bereich der Chemie des Olivenöls.

Berufserfahrung in der Behörde/Organisation, für die die Bewerberinnen/Bewerber tätig sind, und die Dauer dieser beruflichen Tätigkeit.

Berufserfahrung in anderen Behörden/Organisationen, für die die Bewerberinnen/Bewerber in der Vergangenheit tätig waren.

Berufserfahrung auf dem Gebiet allgemeiner chemischer Laborverfahren, einschließlich Massenspektrometrie, chromatografische Trennung, Analyseverfahren (GC, HPLC mit verschiedenen Detektoren, GC-MS, HPLC-MS) usw.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Validierung von Analyseverfahren und der Vergleiche zwischen Laboratorien.

Konkrete Projekte und/oder Aufgaben, an denen die Bewerberinnen/Bewerber in einem internationalen Rahmen beteiligt waren.

Alle Tätigkeiten, die die Bewerberinnen/Bewerber im Fachbereich dieses Aufrufs durchgeführt haben (Lehrtätigkeit, Mitwirkung in einer Expertengruppe, Publikationen …).

Alle relevanten beruflichen Aufgaben, die im Fachbereich Olivenöl in naher Zukunft zu erwarten sind.

Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

5.   Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren gliedert sich in vier Stufen:

1.

Überprüfung der Zulassungs- und Eignungskriterien;

2.

Bewertung von Bewerbungen in Bezug auf die Auswahlkriterien;

3.

Erstellung einer Liste der geeignetsten Bewerberinnen/Bewerber;

4.

Ernennung der Gruppenmitglieder und Erstellung der Reserveliste.

6.   Einreichung von Bewerbungen und Annahmefrist

Bewerbungen müssen bis spätestens 31. Oktober 2014, 17.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, über folgende Wege eingehen:

per Einschreiben (es gilt das Datum des Poststempels) an die folgende Adresse:

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat C.2 — Wein, Spirituosen, Gartenbauprodukte und Sonderkulturen

Rue de la Loi/Wetstraat 130, 7/66

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

oder

per E-Mail (es gilt das Sendedatum der E-Mail). Bewerbungen per E-Mail sind an folgende Adresse zu richten: agri-c2@ec.europa.eu

Auf den Briefumschlägen bzw. in der Betreffzeile der E-Mail muss Folgendes aufscheinen: „Teilbereich Olivenöl — Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen“

Die Kommission behält sich das Recht vor, nach diesem Datum eingegangene Bewerbungen nicht zu berücksichtigen.

Persönlich überreichte Bewerbungen können nicht akzeptiert werden.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die funktionale Mailbox:

agri-c2@ec.europa.eu

7.   Ernennung der Mitglieder

Alle Kandidatinnen/Kandidaten, die sich im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen bewerben, werden über den Ausgang des Auswahlverfahrens in Kenntnis gesetzt.


(1)  Ares (2011) 1319969 vom 7.12.2011.

(2)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  „Sehr gute Kenntnisse“ entsprechen dem Niveau B2 oder höher (d. h. Niveau C1 oder C2), wie im Referenzdokument des Europarats für das Europäische Sprachenportfolio festgelegt („Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, Lehren und Bewerten“). Nähere Informationen finden Sie unter http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/Source/Framework_en.pdf


ANLAGE

Auswahlformular (1)

Auswahlkriterien

Ihre Angaben (2)

Nachweisliche Erfahrung und hohe Kompetenz auf dem Gebiet der Chemie und insbesondere in Bezug auf Olivenöl

 

Erfahrung in der Arbeit mit Rechtsvorschriften, Politik und Normen im Bereich der Chemie des Olivenöls

 

Berufserfahrung in der Behörde/Organisation, für die Sie arbeiten, und die Dauer dieser beruflichen Tätigkeit

 

Berufserfahrung in anderen Behörden/Organisationen, für die Sie in der Vergangenheit gearbeitet haben

 

Berufserfahrung auf dem Gebiet allgemeiner chemischer Laborverfahren, einschließlich Massenspektrometrie, chromatografische Trennung, Analyseverfahren (GC, HPLC mit verschiedenen Detektoren, GC-MS, HPLC-MS) usw.

 

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Validierung von Analyseverfahren und der Vergleiche zwischen Laboratorien

 

Konkrete Projekte und/oder Aufgaben, an denen Sie in einem internationalen Rahmen beteiligt waren

 

Alle Tätigkeiten, die Sie im Fachbereich dieser Aufforderung durchgeführt haben (Lehrtätigkeit, Mitwirkung in einer Expertengruppe, Publikationen …)

 

Alle relevanten beruflichen Aufgaben, die im Fachbereich Olivenöl in naher Zukunft zu erwarten sind

 

Anrede: …

Nachname: …

Datum: …

Unterschrift: …


(1)  Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit der Bewerbung zurückgesandt werden.

(2)  Bitte geben Sie in dieser Spalte Ihre Berufserfahrung für jeden in der Spalte der „Auswahlkriterien“ dargelegten Punkt an.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7392 — Advent International/Corialis)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 319/09

1.

Am 10. September 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation („Advent“, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Corialis Group („Corialis“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Advent: global aufgestellte Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die in mehr als 70 Ländern Investitionen in unterschiedlichsten Branchen und Regionen verwaltet.

—   Corialis: Aluminimumextrusion sowie Aluminiumsysteme und -rahmen für Fenster, Türen, Wintergärten und Vorhangfassaden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7392 — Advent International/Corialis per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/23


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2014/C 319/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„OSSAU-IRATY“

EG-Nr.: FR-PDO-0417-01096-15.2.2013

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Etikettierung

    Einzelstaatliche Vorschriften

    Sonstiges (zu präzisieren)

2.   Art der Änderung(en)

    Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

    Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

    Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

1.   „Beschreibung des Erzeugnisses“

Es erfolgen Ergänzungen zur genaueren Beschreibung des Käses: Der Käse wird ausschließlich aus unbehandelter, nicht standardisierter Schafsmilch hergestellt, gesalzen und gereift und hat eine zylindrische Form.

Es erfolgen Klarstellungen zu den verschiedenen Formaten (Größe der Formen, Gewicht).

Die folgende Bestimmung wird hinzugefügt:

„Der Ossau-Iraty darf in abgepackten Portionen vermarktet werden, sofern jede Portion teilweise mit der für die Bezeichnung typischen Rinde bedeckt ist, und ein Etikett mit den unter Punkt 8 genannten Angaben trägt.“

Dadurch lässt sich der „Ossau-Iraty“ besser von den anderen in der Region hergestellten Hartkäsesorten unterscheiden, die ohne Etikett verkauft werden können.

2.   „Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt“

Es werden Absätze zur Führung der Register und zur Kennzeichnung sowie zu den Pflichtangaben der Hersteller hinzugefügt. Mit diesen Bestimmungen werden die vorzunehmenden Registrierungen und die Pflichten der Hersteller der geschützten Ursprungsbezeichnung präzisiert, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

Ein Absatz zur Kennzeichnung des Erzeugnisses wird hinzugefügt:

„Jeder Käse muss gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Einprägung in der Phase des Einformens. Bei Käse, der aussortiert wird, wird diese Kennzeichnung durch Abreiben entfernt.“

Die Kennzeichnung gestattet, das g.U.-Erzeugnis in einer möglichst frühen Phase der Käseherstellung und noch vor der Etikettierung von anderen Käsen zu unterscheiden.

3.   „Herstellungsverfahren“

Die Modalitäten der Bewirtschaftung der Futterflächen werden präzisiert: „Als organische Düngemittel zulässig sind: Kompost, Dung, Gülle, Jauche landwirtschaftlichen Ursprungs, Kompostmischungen aus Grünabfällen, Klärschlamm, Molkereiabfälle. Auf den Sommerweiden dürfen nur tierische Exkremente ausgebracht werden, die im Sommer auf den Weidekoppeln anfallen. Klärschlamm darf nur unter folgenden Bedingungen ausgebracht werden: Sofortige Ausbringung mit anschließender Latenzzeit von mindestens 8 Wochen bei chargenweiser analytischer Überwachung. Die jährliche Zuführung von mineralischen Düngemitteln auf den Weiden ist auf durchschnittlich 100 Einheiten Stickstoff, 60 Einheiten Phosphor und 100 Einheiten Kalium je Hektar begrenzt.“

Mit diesen Maßnahmen sollen die Intensivierung begrenzt und eine Überdüngung vermieden werden, die die natürliche Flora der Wiesen und Sommerweiden aus dem Gleichgewicht bringen und zur Verschmutzung der Flüsse führen könnten. Das Ausbringen von Klärschlamm ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, da diese Erzeugnisse unerwünschte Rückstände im Boden hinterlassen können, die in das Futter übergehen könnten.

Die Begriffe Herde (Gesamtheit aller im Betrieb vorhandenen Milchschafe) und Schaf (weibliches Tier, das am 1. November älter als sechs Monate ist) werden genauer definiert.

Die folgende Bestimmung wird hinzugefügt: „Genmanipulierte Tiere sind verboten.“, um den lokalen Charakter der Rassen zu erhalten.

Ergänzt wird: „Die Melkperiode für die gesamte Herde darf 265 Tage pro Jahr nicht überschreiten. Das Melken in den Monaten September und Oktober ist verboten.“

Mit dieser Maßnahme wird die Saisongebundenheit der Milchproduktion bekräftigt und eine jede saisonale Verschiebung vermieden; gleichzeitig wird damit eine obligatorische Trockenphase festgelegt, die für den guten Gesundheitszustand der Schafe vor dem Ablammen unabdingbar ist.

Ergänzt wird: „Während eines Milchwirtschaftsjahres (vom 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres) beträgt die durchschnittliche Milchleistung der Herde nicht mehr als 300 Liter je Schaf und die verwertbare Trockenmasse liegt über 110 g je Liter Milch.“

Da die Herstellung des „Ossau-Iraty“ naturgemäß auf extensiver Haltung basiert, ist die Milchproduktion je Schaf begrenzt, um eine zu intensive Haltung zu vermeiden. Die Mindestmenge verwertbarer Trockenmasse dient dazu, die Selektion durch die Tierhalter so zu steuern, dass die Tiere eher hochqualitative Milch als große Milchmengen geben.

—   Ergänzt wird: „Der Anbau von GVO in dem landwirtschaftlichen Betrieb ist verboten. Das Verbot gilt für jede Pflanzenart, die als Tierfutter Verwendung finden könnte, und für jede Kultur, von der eine Kontamination dieser Pflanzen ausgehen kann.“

Damit soll die Gefahr der Verunreinigung der Futterpflanzen begrenzt werden, da mit gentechnisch veränderten Sorten hergestelltes Futter für die im Betrieb vorhandenen Wiederkäuer verboten ist. Dadurch soll der traditionelle Charakter der Tierernährung bewahrt werden, damit ein Käse entsteht, dessen hohes Ansehen als Bergerzeugnis gerechtfertigt ist.

—   Hinsichtlich der Fütterung der Tiere wird die Bestimmung: „Das Futter stammt überwiegend von dem Weideland, auf dem die Tiere während der Sommer- und der Laktationsperiode grasen, und wird durch Zusatzfutter und -getreide ergänzt“ durch folgende Absätze ersetzt:

„Die Ernährung der Herde entspricht den folgenden Bestimmungen:

Das Futter stammt überwiegend aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet. Die Fütterung (außerhalb der Weide) mit Futtermitteln, die nicht aus diesem Gebiet stammen, wird auf durchschnittlich 280 kg Trockenmasse je Schaf und Wirtschaftsjahr begrenzt.

Die Schafe stehen mindestens 240 Tage pro Wirtschaftsjahr auf der Weide.

Während der Melkzeit erhalten die Schafe an den Tagen, an denen sie nicht auf der Weide stehen, eine Tagesration, die mindestens 600 g Trockenmasse enthält, die in dem unter Punkt 3 festgelegten geografischen Gebiet erzeugt wurde.“

Zur Stärkung des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet stammt das Futter der Schafe überwiegend aus dem geografischen Gebiet. Würde keine Mindesttagesration festgelegt, könnten die Tiere vier Monate lang und sogar während des Höhepunkts der Milchproduktion Futter erhalten, das nicht aus dem geografischen Gebiet stammt.

Durch die Einführung einer Mindestweidezeit werden der Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet gestärkt und die für die Region typische Haltungsform bewahrt. Die lokalen Rassen sind nämlich für die ganzjährige Weidehaltung besonders geeignet, und die Bewegung ist für ihre Gesunderhaltung notwendig. Die gewählte Dauer, d. h. acht von zwölf Monaten, entspricht den Gegebenheiten in der Bergregion.

—   Ergänzt wird:

„—

Die Grundration besteht aus Weidefutter, Frischfutter, Trockenfutter, getrockneten Ballen, Stroh und fermentierten Futtermitteln. Das Stroh ist nicht mit Ammoniak behandelt. Im Schafstall dürfen in Form von Frischfutter verabreicht werden: Futterrüben, weiße Rüben, Rettich, Futterkohl, Futterraps, Gras. Das Grünfutter muss sauber geerntet und frisch in den Betrieb eingefahren werden. Es darf vor der Verfütterung an die Tiere nicht erhitzt worden sein. Bevor neues Grünfutter in die Futterkrippen gefüllt wird, sind Reste daraus zu entfernen.“

Mit diesen Maßnahmen wird dafür gesorgt, dass das Futter Bestandteile enthält, mit denen die besonderen Wiederkäuereigenschaften der Schafe bewahrt werden. Das Futter bestimmt sich in erster Linie durch die Zusammensetzung der Grundration und in zweiter Linie durch die Zusammensetzung der Ergänzungsfuttermittel und des Kraftfutters.

—   Eingefügt wird:

„—

Fütterung der Herde mit fermentierten Futtermitteln während der Melkperiode: Bis zum 31. Januar 2018 ist die Gabe von fermentierten Futtermitteln auf durchschnittlich 1,5 kg Bruttomasse Maissilage und 1 kg Bruttomasse Ballenfutter oder Grassilage pro Tag und Schaf begrenzt; die Grasballen müssen einen Trockenmassegehalt von mindestens 70 % haben. Ab 1. Februar 2018 ist die Verfütterung von Silage untersagt, während die Verfütterung von durchschnittlich bis zu 1 kg Bruttomasse Grasballen pro Tag und Schaf zulässig ist, sofern diese einen Trockenmassegehalt von mindestens 70 % haben.“

Die Eigenschaften der Milch sollen erhalten bleiben. Der Einsatz von fermentierten Futtermitteln, die bestimmte mikrobielle Verunreinigungen begünstigen könnten, ist daher begrenzt. Die Ernte des Grases in Form von Wickelballen ist ein zur Heuernte alternatives Ernteverfahren, das bei feuchten Witterungsbedingungen angewendet wird. Für die Umsetzung dieser Bestimmung muss eine Frist vorgesehen werden, damit einige Milcherzeuger auf ein Fütterungssystem umstellen können, bei dem während der Melkperiode keine Silage verfüttert wird.

Eingefügt wird:

„—

Der Hersteller darf in seinem Betrieb Futtermittel unter bestimmten Bedingungen mischen:

Mischung von Futtermitteln der Liste unter Punkt 5.2.6;

Mischung von Futtermitteln der Grundration mit Futtermitteln der Liste unter Punkt 5.2.6, sofern sie am Tag der Verfütterung erfolgt;

die Verfütterung von Mischfuttermitteln, die aus Futtermitteln der Grundration und Futtermitteln bestehen, die in der Liste der zur Ergänzung der Grundration zulässigen Ausgangserzeugnisse unter Punkt 5.2.6 verzeichnet sind, ist verboten.“

Ziel dieser Maßnahme ist, handelsübliche Komplettrationen zu verbieten, deren Herkunft und oft auch Zusammensetzung vom Tierhalter nicht beeinflusst werden können und deren Einsatz eine Haltung ohne Freilandauslauf und ohne Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet begünstigen würde.

—   Eingefügt wird: „Die Ergänzung der Tagesration durch Kraftfutter ist auf durchschnittlich 800 g Trockenmasse je Schaf begrenzt. Pro Wirtschaftsjahr darf das je Schaf verfütterte Kraftfutter nicht mehr als durchschnittlich 150 kg Trockenmasse ausmachen.“

Durch diese Begrenzung sollen die besonderen Wiederkäuereigenschaften der Schafe bewahrt werden. Zusammen mit den Vorschriften zur jährlichen Mindestweidezeit und zum Mindestanteil des Futters aus dem Gebiet sichert sie den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet, der maßgeblich in der Ernährung der Tiere besteht. Mit den beiden Grenzwerten für die Zufütterung pro Tag bzw. pro Jahr wird der starken jahreszeitlich bedingten Schwankung der Futterressourcen und dem Zyklus der Schafhaltung Rechnung getragen.

Eine Liste der zulässigen Futtermittel wird ebenfalls eingefügt, um bevorzugt Erzeugnisse zum Einsatz kommen zu lassen, die auf das Wissen der Schafhalter zurückzuführen sind. Sie enthält zudem genaue Angaben zu den Ausgangserzeugnissen, aus denen sich Mischfuttermittel zusammensetzen.

Es wird der folgende Absatz hinzugefügt, um den traditionellen Charakter des Futters zu bewahren:

„Für die Ernährung der kleinen Wiederkäuer des Betriebs sind ausschließlich Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfutter aus nicht genveränderten Erzeugnissen zulässig.“

Eine Positivliste der für Jungtiere zulässigen Futtermittel wird hinzugefügt, wie sie für ausgewachsene Tiere bereits vorlag:

„Für Lämmer vor der Entwöhnung sind folgende Futtermittel zulässig: Milcherzeugnisse, Hefe, Konservierungsmittel, Johannisbrot-Schoten. Eine Behandlung mit Medikamenten darf nur zu kurativen Zwecken erfolgen.“

Die folgende Bestimmung wird hinzugefügt:

„Im September und Oktober ist die Herstellung verboten.“

Damit wird die Saisonabhängigkeit der Herstellung des Käses „Ossau-Iraty“ bekräftigt, die sich nach der von November/Dezember bis Juni/Juli und mitunter bis August stattfindenden Milchproduktion richtet.

Die Formulierung „roh zu Bauernkäse verarbeitet“ wird ersetzt durch:

„Die Konzentration der Milch durch Teilentmolkung vor dem Dicklegen ist nicht zulässig. Die Wärmebehandlung der Milch ist zulässig, sofern es sich nicht um Hoferzeugung handelt.“

Mit dieser Bestimmung wird hervorgehoben, dass die Milch roh verarbeitet werden muss und lediglich wärmebehandelt werden darf, wobei die Wärmebehandlung bei Hoferzeugung untersagt ist, was der derzeitigen Praxis entspricht.

   Die Bestimmung „Der grobkörnige Bruch wird durchmischt und in einem Bottich auf 36 bis 44 °C erwärmt“ erhält folgende Fassung:

„Die Herstellung umfasst ausschließlich die folgenden Schritte:

Bei der Hoferzeugung ist ein Sieben durch Brennnesseln zulässig.

Der Milch dürfen nur folgende Zusatzstoffe zugesetzt werden: Lab, Kalziumchlorid (maximal 3 cm3 auf 10 Liter Milch), Wasser, unbedenkliche Bakterienkulturen, Hefen und Schimmelpilze, die nicht durch Genmanipulation erzeugt wurden.

Bei Hoferzeugung erfolgt die Zugabe von Lab spätestens 40 Stunden nach dem ältesten Gemelk, ansonsten spätestens 48 Stunden nach dem ältesten Gemelk. Bei einer Temperatur von 28-35 °C werden bis zu 3 cm3 Lab auf 10 Liter Milch hinzugegeben, wobei als Richtwert Lab mit einer Konzentration von 520 mg Chymosin/l dient. Zur Verdünnung des Labs darf Trinkwasser hinzugefügt werden.

Die Arbeitsvorgänge Dicklegen, Schneiden, Rühren, Erhitzen und Wiedererhitzen erfolgen bei einer Temperatur von bis zu 44 °C. Das Rühren darf nicht länger als eine Stunde dauern. Die entstehenden Bruchkörner haben eine Größe von bis zu 1 cm3.

Handelt es sich nicht um Hoferzeugung, ist eine Laktoseentfernung erlaubt: Bis zu 25 % der verarbeiteten Milchmenge dürfen als Molke entfernt werden. Dem Käsebruch dürfen nicht mehr als 25 % der verarbeiteten Milchmenge an Trinkwasser mit einer Temperatur von 25-60 °C zugesetzt werden.

Das Einformen erfolgt in perforierte Formen mit Leintuch oder in mikroperforierte Formen (mit einem Durchmesser von 25,5 bis 26 cm und einer Höhe von 9 bis 12 cm, bzw. in kleinere Formen mit einem Durchmesser von 18 bis 20 cm und einer Höhe von 7 bis 10 cm. Bauernkäse kann in Formen mit einem Durchmesser von 24 bis 28 cm und einer Höhe von 9 bis 15 cm hergestellt werden).

Während des Pressvorgangs wird der Bauernkäse mindestens einmal gewendet.

Die Entnahme aus der Form erfolgt bei einem pH-Wert von 5,5 oder weniger.

Das Salzen erfolgt mit Trockensalz oder Salzlake. Die Trockensalzung erfolgt bei einer Umgebungstemperatur von bis zu 15 °C und darf nicht länger als 24 Stunden je kg Käse dauern. Die Salzlake besteht aus Wasser und Salz (in einer Menge von bis zu 330 g/l) und kann Essigsäure und/oder Milchsäure enthalten; ihr pH-Wert liegt bei höchstens 5,5. Das Einlegen in Salzlake darf nicht länger als 12 Stunden je kg Käse dauern. Die maximale Temperatur beträgt 15 °C. Die Filtration der Salzlake ist erlaubt.“

Da der Verfahrensschritt des Rührens und Erhitzens der Bruchkörner im Bottich als Teil des Herstellungsverfahrens offenkundig nur unvollständig beschrieben wurde, erfolgt eine Konkretisierung jeder Phase der Herstellung des Käses von der Verarbeitung der Milch bis zum Salzen. Die Vorgaben insbesondere für die Fristen und Temperaturen erfolgen entsprechend den gegenwärtigen Gepflogenheiten in den Käsereien. Da die derzeit geltende Produktspezifikation darüber hinaus keine konkreten Angaben zu den Bedingungen für die Laktoseentfernung enthält, wurden für dieses Verfahren, das ausschließlich bei der Herstellung in Molkereien zur Anwendung kommt, da es auf Sammelmilch ausgerichtet ist, Vorgaben dazu aufgenommen, wie viel Molke maximal entfernt und wie viel Wasser maximal hinzugefügt werden darf und welche Temperaturen eingehalten werden müssen.

Bisher waren der Einsatz besonderer Behandlungsmethoden und die Verwendung von Zusatzstoffen für den Käse durch eine allgemeine Vorschrift geregelt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass sich neue Techniken, die teilweise auch Behandlungen und Zusatzstoffe betreffen, durchaus auch auf die Merkmale des „Ossau-Iraty“ auswirken können.

Deshalb war es notwendig, in der Spezifikation die derzeitige Praxis des Einsatzes von Behandlungsmethoden und der Verwendung von Zusatzstoffen in der Milch sowie bei der Herstellung des „Ossau-Iraty“ zu präzisieren, um zu verhindern, dass sich neue, nicht geregelte Verfahren nachteilig auf seine Merkmale auswirken.

Die folgenden Bestimmungen werden hinzugefügt:

„Die Aufbewahrung der Ausgangserzeugnisse, der in der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, des Käsebruchs und des frischen Käses bei Temperaturen unter null (Grad Celsius) ist untersagt.

Die Aufbewahrungsfrist darf unter folgenden Bedingungen durch eine Vakuum-Aufbewahrung verlängert werden:

Die Vakuum-Verpackung des frischen Käses muss innerhalb von 10 Tagen nach der Entnahme aus der Salzlake bzw. der Salzung erfolgen.

Während der gesamten Vakuum-Aufbewahrung muss eine Aufbewahrungstemperatur von 0-4 °C herrschen.

Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um maximal 10 Monate und alle in einem Jahr hergestellten Käse müssen bis zum 20. Dezember desselben Jahres aus der Vakuum-Verpackung entnommen werden.

Die Reifezeit beginnt im Falle einer Fristverlängerung durch Vakuum-Aufbewahrung am Tag der Entnahme aus dem Vakuum.“

Das Einfrieren, durch das die organoleptischen Eigenschaften des Käses verändert werden, ist verboten. Wegen der durch die Vakuum-Aufbewahrung verlängerten Frist können die Reifung und Vermarktung des Käses unabhängig von der saisonabhängigen Milcherzeugung und Käseherstellung das gesamte Jahr über erfolgen. Dabei zählt die Zeit, in der der frische Käse in der Vakuum-Verpackung aufbewahrt wird, als Ruhezeit vor der Reife und wird nicht zur Reifezeit hinzugezählt.

   Die Bestimmung „Die Reifung erfolgt im Ursprungsgebiet und dauert mindestens 90 Tage, die bei den kleinen ‚Ossau-Iraty‘ auf 60 Tage verkürzt werden kann“ erhält folgende Fassung:

„Die Mindestreifezeit im Ursprungsgebiet beträgt bei Käse mit einem Gewicht von 4-7 kg 120 Tage und bei Käse mit einem Gewicht von 2-3 kg 80 Tage. Die Reifetemperatur liegt zwischen 6 und 15 °C. Die Luftfeuchtigkeit im Reifekeller liegt über 75 %.“

Durch die Verlängerung der Reifezeit werden die Eigenschaften der Erzeugnisse stärker ausgeprägt. Außerdem werden die Modalitäten der Reifung präzisiert, um diese genau zu regeln.

Die folgende Bestimmung zur Beschreibung des traditionellen Verfahrens der Käsepflege wird hinzugefügt:

„Während der Reifung wird der Käse gewendet und gebürstet. Zum Abbürsten können Wasser, Salz und Reifungskulturen zur Oberflächenveredlung sowie Chilipüree verwendet werden.“

Zur Erhaltung dieser traditionellen Verfahren ist das Aufbringen von Rindenfarbstoff(en) und von Natamycin (E235) auf der Oberfläche verboten. Für das Verbot der Verwendung von Polyvinylacetat muss eine Frist bis zum 1. November 2014 vorgesehen werden, damit alle Hersteller alternative Maßnahmen ergreifen können.

4.   „Besondere Angaben zur Etikettierung“

Der neue Wortlaut schreibt deutlicher die obligatorische Kennzeichnung des Erzeugnisses und die Schriftgröße vor.

Die obligatorische Anbringung des Logos „INAO“ wird abgeschafft und durch die Verpflichtung zur Anbringung des EU-Logos „g.U.“ ersetzt. Die Angabe „appellation d’origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) kann ebenfalls angebracht werden.

Die Möglichkeit der Anbringung der Aufschrift „fermier“ (Bauernkäse) und „montagne“ (Bergkäse) sowie die Bedingungen für deren Verwendung werden gestrichen, da diese Bestimmungen nicht mehr zutreffen.

5.   „Einzelstaatliche Vorschriften“

Es werden die wichtigsten zu kontrollierenden Punkte der Spezifikation aufgenommen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„OSSAU-IRATY“

EG-Nr.: FR-PDO-0417-01096-15.2.2013

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name

„Ossau-Iraty“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.3 — Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Ossau-Iraty“ ist ein Käse, der ausschließlich aus unbehandelter, nicht standardisierter Schafsmilch unter Zusatz von Lab hergestellt wird. Er wird gesalzen und gereift, hat eine zylindrische Form mit einem geraden oder leicht vorgewölbten Laibrand und einen leicht gepressten, nicht gekochten Teig. Sein Mindestfettgehalt in der Gesamttrockenmasse beträgt 50 % und der Trockenmassegehalt darf nicht unter 58 g je 100 g Käse liegen. Der „Ossau-Iraty“ (Bauernkäse) wird ausschließlich aus Rohmilch hergestellt.

Abmessungen der Formen und Gewicht des Käses:

Formen mit einem Durchmesser von 25,5 bis 26 cm und einer Höhe von 9 bis 12 cm für gereiften Käse mit einem Gewicht von 4 bis 5 kg

oder Formen mit einem Durchmesser von 18 bis 20 cm und einer Höhe von 7 bis 10 cm für gereiften Käse mit einem Gewicht von 2 bis 3 kg.

Als Bauernkäse kann der „Ossau-Iraty“ in den oben beschriebenen Formen oder, wenn er ein größeres Format haben soll, in Formen mit einem Durchmesser von 24 bis 28 cm und einer Höhe von 9 bis 15 cm hergestellt werden und ein Gewicht von bis zu 7 kg erreichen.

Der Teig ist je nach Reifegrad elfenbeinweiß bis bernstein-cremefarben. Er ist glatt, mit fester bis cremiger Textur und kann vereinzelt kleine Lochungen aufweisen.

Der Käse hat eine orangegelbe bis graue Rinde.

Die Reifezeit beträgt bei Käse mit einem Gewicht von 2 bis 3 kg mindestens 80 Tage und bei Käse mit einem Gewicht von 4 bis 7 kg mindestens 120 Tage.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Der „Ossau-Iraty“ wird ausschließlich aus Milch von Schafen der Rassen Basco-Béarnaise, Manech Tête Noire oder Manech Tête Rousse hergestellt.

Während eines Milchwirtschaftsjahres (vom 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres) beträgt die durchschnittliche Milchleistung der Herde nicht mehr als 300 Liter je Schaf. Die Milch wird saisonabhängig produziert: Die Herde darf an höchstens 265 Tagen pro Jahr gemolken werden, im September und Oktober ist das Melken verboten.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Das Futter der Herde stammt überwiegend aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet. Die Fütterung (außerhalb der Weide) mit Futtermitteln, die nicht aus diesem Gebiet stammen, wird auf durchschnittlich 280 kg Trockenmasse je Schaf und Wirtschaftsjahr begrenzt.

Die Grundration besteht aus Weidefutter, Frischfutter, Trockenfutter, Stroh und fermentierten Futtermitteln. Das Futter der Grundration und das Ergänzungsfutter der Herde müssen aus auf einer Positivliste verzeichneten Ausgangserzeugnissen bestehen. Für die Ernährung der Herde werden nicht genveränderte Erzeugnisse verwendet.

Die Schafe stehen mindestens 240 Tage pro Jahr auf der Weide. In der Laktationsperiode erhalten die Schafe an den Tagen, an denen sie nicht auf der Weide stehen, eine Tagesration, die aus mindestens 600 g Trockenmasse aus dem geografischen Gebiet besteht.

Für die Fütterung der Herde in der Laktationsperiode gilt Folgendes:

Bis zum 31. Januar 2018 wird die Gabe von fermentierten Futtermitteln auf durchschnittlich 1,5 kg Bruttomasse Maissilage und 1 kg Bruttomasse Ballenfutter oder Grassilage pro Tag und Schaf begrenzt.

Ab 1. Februar 2018 ist die Zufütterung von Silage untersagt; die Zufütterung von durchschnittlich bis zu 1 kg Bruttomasse Grasballen pro Tag und Schaf ist hingegen zulässig.

Diese beiden Bestimmungen gelten unter der Voraussetzung, dass die Grasballen einen Trockenmassegehalt von mindestens 70 % haben.

Die Zufütterung von Kraftfutter zur Tagesration ist auf durchschnittlich 800 g Trockenmasse je Schaf begrenzt. Pro Wirtschaftsjahr darf das je Schaf verfütterte Kraftfutter nicht mehr als durchschnittlich 150 kg Trockenmasse ausmachen.

Auf allen Flächen eines Betriebes, in dem Milch erzeugt wird, aus der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung hergestellt wird, ist der Anbau von genveränderten Kulturen verboten. Das Verbot gilt für jede Pflanzenart, die als Tierfutter Verwendung finden könnte, und für jede Kultur, von der eine Kontamination dieser Pflanzen ausgehen kann.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugung der Schafsmilch sowie die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem geografischen Gebiet.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Der „Ossau-Iraty“ darf in abgepackten Portionen vermarktet werden, sofern jede Portion teilweise mit der für die Bezeichnung typischen Rinde bedeckt ist und ein Etikett mit den unter Punkt 3.7 genannten Angaben trägt.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Unabhängig von den für jeden Käse geltenden Kennzeichnungsvorschriften muss auf dem Etikett jedes Käses der Name der Ursprungsbezeichnung in einer Schriftgröße stehen, die mindestens zwei Dritteln der größten auf dem Etikett vorkommenden Buchstaben entspricht.

Die Verwendung des EU-Logos „g.U.“ ist bei der Etikettierung des Käses zwingend vorgeschrieben.

Zusätzlich kann das Etikett die Angabe „appellation d’origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) tragen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet erstreckt sich auf folgende Gemeinden oder Gemeindeteile:

Im Departement Pyrénées-Atlantiques:

alle Gemeinden der Kantone Accous, Anglet, Aramits, Arudy, Biarritz, Bidache, Espelette, Hasparren, Hendaye, Iholdy, Laruns, Lasseube, Mauléon-Licharre, Navarrenx, Nay, Oloron, Saint-Etienne-de-Baïgorry, Saint-Jean-de-Luz, Saint-Jean-Pied-de-Port, Saint-Palais, Sauveterre-de-Béarn, Tardets-Sorholus, Ustaritz;

die Gemeinden Aressy, Assat, Auterrive, Ayherre, Bellocq, Bérenx, Bosdarros, Briscous, Carresse-Cassaber, Castagnède, Castetner, Cuqueron, Escos, Gan, Gelos, Hours, Isturits, Jurançon, Laà-Mondrans, La-Bastide-Clairence, Labastide-Villefranche, Labatmale, Lahonce, Lahourcade, Lanneplaà, Léren, Loubieng, Lucgarier, Lucq-de-Béarn, Mazères-Lezons, Meillon, Monein, Mouguerre, Mourenx, Narcastet, Noguères, Ozenx-Montestrucq, Parbayse, Rontignon, Saint-Dos, Saint-Faust, Saint-Pé-de-Léren, Saint-Pierre-d’Irube, Salies-de-Béarn, Salles-Mongiscard, Sarpourenx, Sauvelade, Uzos, Vielleségure, Villefranque;

die Gemeindeteile Abos, Abidos, Arbus, Argagnon, Artigueloutan, Artiguelouve, Barzun, Bayonne, Bésingrand, Biron, Bizanos, Castétis, Denguin, Espoey, Gomer, Idron, Lacq, Labastide-Cézeracq, Lagor, Lahontan, Laroin, Lée, Lescar, Livron, Lons, Maslacq, Mont, Nousty, Orthez, Os-Marsillon, Ousse, Pardies, Pau, Pontacq, Siros, Soumoulou, Tarsacq, Urcuit, Urt.

Für diese Gemeinden wurde liegen die Pläne im Rathaus vor.

Diese Gemeinden liegen links der Ousse, der Gave de Pau, der Gaves Réunis und, unterhalb ihres Zusammenflusses, des Audour sowie in einem Teil der Gemeinde Lons rechts der Gave de Pau.

Im Departement Hautes-Pyrénées, das dem Departement Pyrénées-Atlantiques benachbart ist: Arbéost, Arrens-Marsous, Ferrières.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Gebiet der Ursprungsbezeichnung umfasst die Berge und das Vorland des Baskenlandes sowie des Béarn.

Die natürlichen Bedingungen im geografischen Gebiet, sein ozeanisches Klima mit regelmäßigen und ergiebigen Regenfällen (mindestens 1 200 und bis zu 1 800 mm/Jahr) und relativ geringen Temperaturschwankungen bieten günstige Voraussetzungen für Weiden und damit für die Haltung von Milchschafen. Zudem haben das Oberflächenrelief mit Hügeln und niedrigen bis mittelhohen Bergen sowie die Höhenlage dazu geführt, dass sich die Landwirtschaft zunehmend auf die — insbesondere extensive — Viehhaltung spezialisiert hat.

Zur Erzeugung der Schafsmilch werden traditionelle Rassen, nämlich die lokalen Rassen Manech Tête Noire, Manech Tête Rousse und Basco-Béarnaise genutzt, die besonders gut an die Bedingungen im geografischen Gebiet angepasst sind: Futter in Form von Gras und Heu und ein sehr regenreiches Klima, dem sie mit ihrem wollenen und „wasserdichten“ Fell trotzen. Sie weiden das ganze Jahr über, sogar im Winter, ausgenommen bei Schnee oder extremen Witterungsbedingungen; sie sind an die Wandertierhaltung angepasst, die mit drei Vierteln der Herden betrieben wird. Diese lokalen Rassen geben nur im Winter, im Frühling und zu Beginn des Sommers Milch.

Das Herstellungsverfahren wurde an diese saisonabhängige Milcherzeugung angepasst, indem das Melken und die Herstellung im September und Oktober verboten wurden.

Die Milch der Schafe des geografischen Gebiets ist besonders gehaltvoll; so wird durch die Erzeugungsmethode eine durchschnittlich verwertbare Trockenmasse (Fettgehalt + Proteingehalt) von über 110 g je Liter Milch gewährleistet.

Die Herstellungsverfahren und -parameter sind an die Reichhaltigkeit der Milch angepasst. So können sich im Käseteig, sobald er in den Reifungskeller kommt, die Transformationsvorgänge wie die Lipolyse und Proteolyse vollziehen.

Die Reifungsmethoden der Hersteller (Wenden, Bürsten, Verbot aller pilzabtötenden Mittel) tragen dazu bei, dass sich an der Oberfläche verschiedene wertvolle Floren herausbilden, die die Ausprägung der Aromen gewährleisten.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Der „Ossau-Iraty“ ist ein Schafsmilchkäse aus leicht gepresstem Teig in Form eines Tomme-Käses mit einem geraden oder leicht vorgewölbten Laibrand. Seine Rinde ist hart, mehrere Millimeter dick und hat eine Färbung von orangegelb bis grau. Der „Ossau-Iraty“ hat ein Gewicht von mindestens 2 kg, was eine lange Reifezeit von mindestens 80 bis 120 Tagen je nach Größe ermöglicht.

Der Teig ist je nach Reifegrad elfenbeinweiß bis bernstein-cremefarben. Er ist glatt, mit kompakter, zarter und cremig bis fester Textur und kann vereinzelt kleine Lochungen aufweisen.

Sein Geruch ist delikat und erinnert zuweilen an Blumen oder Obst. Sein ausgewogener, säuerlich-vollmundiger Geschmack ist intensiv und leicht salzig und weist häufig ein nussig-fruchtiges Aroma auf.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Das geografische Gebiet umfasst die Berge und das Vorland des Baskenlandes und des Béarn und ist überwiegend mit Natur- oder Wechselwiesen bedeckt, und zwar sowohl im Bereich der Sommerweiden, auf die der Großteil der Herden jeden Sommer getrieben wird, als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben, in denen die Tierhalter vorrangig Futtermittelherstellung durch Weidewirtschaft und Heuerzeugung betreiben.

Die Vegetation ermöglicht die Erzeugung von Futtermitteln aus dem geografischen Gebiet, die überwiegend aus Heu, Grummet und Weidegras verschiedener Arten bestehen.

Diese Futterressourcen werden durch die Haltung ausschließlich lokaler Schafrassen (Manech Tête Noire, Manech Tête Rousse und Basco-Béarnaise) aufgewertet.

Die Verwendung dieser lokalen Rassen, die Ernährung durch Weidehaltung und die Verfütterung von Heu sowie die Haltungsbedingungen, die die Möglichkeiten der Intensivierung einschränken, garantieren eine Milch, die sich gut zu Käse verarbeiten lässt.

Die Herstellung von Schafskäse in den westlichen Pyrenäen reicht mindestens bis ins Mittelalter zurück. Aus Pachtverträgen des 14. Jahrhunderts und notariellen Urkunden aus dem frühen 15. Jahrhundert geht hervor, dass in der Region Schafskäse hergestellt wurde.

Die schwierigen Transportbedingungen zwischen den Hoch- bzw. Sommerweiden in den hohen Berglagen und den Tälern haben die Schäfer bereits früh veranlasst, die Milch vor Ort zu Käse zu verarbeiten, der sich leichter ins Tal transportieren und vermarkten ließ.

Der „Ossau-Iraty“ ist ein Käse aus der Kategorie „mit gepresstem nicht gekochten Teig“. Sein Gewicht von mehreren Kilogramm, sein gepresster Teig, seine Form und seine lange Reifezeit, die ihm eine relativ harte Rinde verleiht, machten ihn zu einem Erzeugnis, das der angestrebten leichten Transportfähigkeit gerecht wurde. Seine Lagerfähigkeit sorgte dafür, dass die Schafhalter und ihre Familien das ganze Jahr über ein proteinreiches Nahrungsmittel hatten.

Auch wenn die Beförderung heutzutage leichter ist, so hat sich doch die lange Reifezeit erhalten. Die Merkmale des Käses mit seinen verschiedenen Aromen entfalten sich durch das Zusammenspiel der angepassten Herstellungsverfahren und insbesondere durch die lange Reifung des Käses.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCOssau-Iraty.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)  Siehe Fußnote 3.