ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
8. September 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 303/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 303/02

Rechtssache C-675/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2013 von Zoo Sport Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2013 in der Rechtssache T-455/12, Zoo Sport Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Streithelferin vor dem Gericht K-2 Corp.

2

2014/C 303/03

Rechtssache C-676/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2013 von der Zoo Sport Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2013 in der Rechtssache T-453/12, Zoo Sport Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Streithelferin vor dem Gericht K-2 Corp.

2

2014/C 303/04

Rechtssache C-28/14: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Częstochowie (Polen), eingereicht am 20. Januar 2014 — Ryszard Pańczyk/Dyrektor Zakładu Emerytalno-Rentowego Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie

3

2014/C 303/05

Rechtssache C-101/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2014 von Brown Brothers Harriman & Co. gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 9. Dezember 2013 in der Rechtssache T-389/13, Brown Brothers Harriman & Co./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

3

2014/C 303/06

Rechtssache C-191/14: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Österreich) eingereicht am 17. April 2014 — Borealis Polyolefine GmbH gegen Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft

3

2014/C 303/07

Rechtssache C-192/14: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Österreich) eingereicht am 17. April 2014 — OMV Refining & Marketing GmbH gegen Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft

5

2014/C 303/08

Rechtssache C-226/14: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 8. Mai 2014 — Eurogate Distribution GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt

6

2014/C 303/09

Rechtssache C-228/14: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 12. Mai 2014 — DHL Hub Leipzig GmbH gegen Hauptzollamt Braunschweig

7

2014/C 303/10

Rechtssache C-229/14: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Verden (Deutschland) eingereicht am 12. Mai 2014 — Ender Balkaya gegen Kiesel Abbruch- und Recycling Technik GmbH

8

2014/C 303/11

Rechtssache C-241/14: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2014 — Roman Bukovansky gegen Finanzamt Lörrach

8

2014/C 303/12

Rechtssache C-242/14: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim (Deutschland) eingereicht am 19 Mai 2014 — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen Firma Gerhard und Jürgen Vogel GbR, Jürgen Vogel und Gerhard Vogel

9

2014/C 303/13

Rechtssache C-245/14: Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 21. Mai 2014 — Thomas Cook Belgium NV gegen Thurner Hotel GmbH

10

2014/C 303/14

Rechtssache C-251/14: Vorabentscheidungsersuchen des Kecskeméti Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Mai 2014 — György Balázs/Nemzeti Adó és Vámhivatal Dél alföldi Regionális Vám és Pénzügyőri Főigazgatósága

10

2014/C 303/15

Rechtssache C-255/14: Vorabentscheidungsersuchen des Kecskeméti Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 27. Mai 2014 — Robert Michal Chmielewski/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

11

2014/C 303/16

Rechtssache C-256/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 28. Mai 2014 — Lisboagás GDL, Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

12

2014/C 303/17

Rechtssache C-257/14: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 28. Mai 2014 — C. van der Lans/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

12

2014/C 303/18

Rechtssache C-270/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2014 von der Debonair Trading Internacional Lda gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 3. April 2014 in der Rechtssache T-356/12, Debonair Trading Internacional Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

14

2014/C 303/19

Rechtssache C-274/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Económico Administrativo Central de Madrid (Spanien), eingereicht am 5. Juni 2014 — Banco de Santander, S.A.

15

2014/C 303/20

Rechtssache C-276/14: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) eingereicht am 5. Juni 2014 — Gmina Wrocław/Minister Finansów

16

2014/C 303/21

Rechtssache C-277/14: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) eingereicht am 5. Juni 2014 — PPUH Stehcemp Florian Stefanek, Janina Stefanek, Jarosław Stefanek sp. j./Dyrektor Izby Skarbowej w Lodzi

16

2014/C 303/22

Rechtssache C-278/14: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 6. Juni 2014 — SC Enterprise Focused Solutions SRL/Spitalul Județean de Urgență Alba Iulia

17

2014/C 303/23

Rechtssache C-279/14: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 6. Juni 2014 — Catharina Smets, Franciscus Vereijken gegen TUIfly GmbH

18

2014/C 303/24

Rechtssache C-287/14: Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 11. Juni 2014 — Eurospeed Ltd/Szegedi Törvényszék

18

2014/C 303/25

Rechtssache C-288/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Timiș (Rumänien), eingereicht am 12. Juni 2014 — Silvia Ciup/Administrația Județeană a Finanțelor Publice (AJFP) Timiș — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) Timișoara

19

2014/C 303/26

Rechtssache C-291/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juni 2014 von der Faci SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. März 2014 in der Rechtssache T-46/10, Faci SpA/Europäische Kommission

20

2014/C 303/27

Rechtssache C-293/14: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 13. Juni 2014 — Gebhart Hiebler gegen Walter Schlagbauer

21

2014/C 303/28

Rechtssache C-295/14: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 16. Juni 2014 — DOW Benelux u. a./Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu

21

2014/C 303/29

Rechtssache C-297/14: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 17. Juni 2014 — Dr. Rüdiger Hobohm gegen Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Benedikt Aloysius Kampik, Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL

22

2014/C 303/30

Rechtssache C-298/14: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 16. Juni 2014 — Alain Laurent Brouillard/Jury du concours de recrutement de référendaires près la Cour de cassation, État belge

23

2014/C 303/31

Rechtssache C-300/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 20. Juni 2014 — Imtech Marine Belgium NV/Radio Hellenic SA

24

2014/C 303/32

Rechtssache C-301/14: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Juni 2014 — Pfotenhilfe-Ungarn e.V. gegen Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

25

2014/C 303/33

Rechtssache C-306/14: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 25. Juni 2014 — Direktor na Agentsia Mitnitsi/Biovet AD

26

2014/C 303/34

Rechtssache C-312/14: Vorabentscheidungsersuchen des Ráckevei Járásbíróság (Ungarn), eingereicht am 1. Juli 2014 — Banif Plus Bank Zrt./Márton Lantos und Mártonné Lantos

27

2014/C 303/35

Rechtssache C-316/14: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 2. Juli 2014 — Marc Hußock, Ute Hußock, Michelle Hußock, Florian Hußock gegen Condor Flugdienst GmbH

28

2014/C 303/36

Rechtssache C-317/14: Klage, eingereicht am 2. Juli 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

28

2014/C 303/37

Rechtssache C-330/14: Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Juli 2014 — Gergely Szemerey/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

29

2014/C 303/38

Rechtssache C-331/14: Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 8. Juli 2014 — Petar Kezić s.p. Trgovina Prizma/Republik Slowenien — Finanzministerium

30

2014/C 303/39

Rechtssache C-334/14: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 9. Juli 2014 — Belgischer Staat/Nathalie De Fruytier

31

 

Gericht

2014/C 303/40

Rechtssache T-189/14 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juli 2014 — Deza/ECHA (Vorläufiger Rechtsschutz — Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung zur Verwendung eines chemischen Stoffes vorgelegt hat — Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Dringlichkeit — Fumus boni iuris — Interessenabwägung)

32

2014/C 303/41

Rechtssache T-420/14: Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — Wine in Black/HABM — Quinta do Noval — Vinhos (Wine in Black)

33

2014/C 303/42

Rechtssache T-422/14: Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — Viscas/Kommission

33

2014/C 303/43

Rechtssache T-424/14: Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — ClientEarth/Kommission

34

2014/C 303/44

Rechtssache T-425/14: Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — ClientEarth/Kommission

35

2014/C 303/45

Rechtssache T-441/14: Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission

36

2014/C 303/46

Rechtssache T-444/14: Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Furukawa Electric/Kommission

38

2014/C 303/47

Rechtssache T-445/14: Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — ABB/Kommission

39

2014/C 303/48

Rechtssache T-450/14: Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems/Kommission

40

2014/C 303/49

Rechtssache T-451/14: Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Fujikura/Kommission

41

2014/C 303/50

Rechtssache T-453/14: Klage, eingereicht am 13. Juni 2014 — Pannonhalmi Főapátság/Parlament

42

2014/C 303/51

Rechtssache T-460/14: Klage, eingereicht am 18. Juni 2014 — AETMD/Rat

43

2014/C 303/52

Rechtssache T-463/14: Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Österreichische Post/Kommission

44

2014/C 303/53

Rechtssache T-486/14: Klage, eingereicht am 25. Juni 2014 — Stavytskyi/Rat

45

2014/C 303/54

Rechtssache T-507/14: Klage, eingereicht am 1. Juli 2014 — Vidman u. a./Europäische Union

46

2014/C 303/55

Rechtssache T-510/14: Klage, eingereicht am 3. Juli 2014 — Staywell Hospitality Group/HABM — Sheraton International IP (PARK REGIS)

47

2014/C 303/56

Rechtssache T-513/14: Klage, eingereicht am 7. Juli 2014 — GreenPack/HABM (greenpack)

48

2014/C 303/57

Rechtssache T-514/14: Klage, eingereicht am 9. Juli 2014 — Hispavima/Kommission

49

2014/C 303/58

Rechtssache T-519/14: Klage, eingereicht am 10. Juli 2014 — Grupo Morera & Vallejo und DSA/Kommission

49

2014/C 303/59

Rechtssache T-520/14: Klage, eingereicht am 11. Juli 2014 — bd breyton-design/HABM (RACE GTP)

50

2014/C 303/60

Rechtssache T-525/14: Klage, eingereicht am 13. Juli 2014 — Compagnie générale des établissements Michelin/HABM — Continental Reifen Deutschland (XKING)

51

2014/C 303/61

Rechtssache T-526/14: Klage, eingereicht am 14. Juli 2014 — Matratzen Concord/HABM — Barranco Rodriguez (Matratzen Concord)

52

2014/C 303/62

Rechtssache T-528/14: Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — Information Resources/HABM (Growth Delivered)

52

2014/C 303/63

Rechtssache T-529/14: Klage, eingereicht am 14. Juli 2014 — adp Gauselmann/HABM (Multi Win)

53

2014/C 303/64

Rechtssache T-530/14: Klage, eingereicht am 11. Juli 2014 — Verein StHD/HABM (Darstellung einer schwarzen Schleife)

54

2014/C 303/65

Rechtssache T-532/14: Klage, eingereicht am 17. Juli 2014 — Alsharghawi/Rat

55

2014/C 303/66

Rechtssache T-539/14: Klage, eingereicht am 16. Juli 2014 — North Drilling/Rat

55

2014/C 303/67

Rechtssache T-541/14: Klage, eingereicht am 18. April 2014 — Antica Azienda Agricola Vitivinicola Dei Conti Leone De Castris/HABM — Vicente Gandía Pla (ILLIRIA)

56

2014/C 303/68

Verbundene Rechtssachen T-432/11, T-490/11, T-649/11, T-651/11, T-97/12, T-99/12 bis T-102/12 und T-446/12: Beschluss des Gerichts vom 12. Juni 2014 — Makhlouf u. a./Rat

57

2014/C 303/69

Rechtssache T-641/13: Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2014 — Gemeente Bergen op Zoom/Kommission

58

2014/C 303/70

Rechtssache T-28/14: Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2014 — José Manuel Baena Grupo/HABM — Neuman (Darstellung einer sitzenden Figur)

58

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

2014/C 303/01

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 292 vom 1.9.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 282 vom 25.8.2014

ABl. C 261 vom 11.8.2014

ABl. C 253 vom 4.8.2014

ABl. C 245 vom 28.7.2014

ABl. C 235 vom 21.7.2014

ABl. C 223 vom 14.7.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/2


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2013 von Zoo Sport Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2013 in der Rechtssache T-455/12, Zoo Sport Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Streithelferin vor dem Gericht K-2 Corp.

(Rechtssache C-675/13 P)

2014/C 303/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Zoo Sport Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Rungg)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und K-2 Corp.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/2


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2013 von der Zoo Sport Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Oktober 2013 in der Rechtssache T-453/12, Zoo Sport Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Streithelferin vor dem Gericht K-2 Corp.

(Rechtssache C-676/13 P)

2014/C 303/03

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Zoo Sport Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Rungg)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und K-2 Corp.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/3


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Częstochowie (Polen), eingereicht am 20. Januar 2014 — Ryszard Pańczyk/Dyrektor Zakładu Emerytalno-Rentowego Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie

(Rechtssache C-28/14)

2014/C 303/04

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Częstochowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ryszard Pańczyk

Beklagter: Dyrektor Zakładu Emerytalno-Rentowego Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie

Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Juni 2014 entschieden, dass er für die Beantwortung der vom Sąd Okręgowy w Częstochowie vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig ist.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/3


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2014 von Brown Brothers Harriman & Co. gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 9. Dezember 2013 in der Rechtssache T-389/13, Brown Brothers Harriman & Co./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-101/14 P)

2014/C 303/05

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Brown Brothers Harriman & Co. (Prozessbevollmächtigte: P. Leander und T. Kronhöffer, advocates)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/3


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Österreich) eingereicht am 17. April 2014 — Borealis Polyolefine GmbH gegen Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Rechtssache C-191/14)

2014/C 303/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Borealis Polyolefine GmbH

Belangte Behörde: Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vorlagefragen

1.

Ist der Beschluss 2013/448/EU (1) ungültig und verstößt er gegen Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG (2), soweit er aus der Berechnungsgrundlage gemäß Artikel 10a Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz a) und b) die Emissionen im Zusammenhang mit Restgasen, die durch Anlagen erzeugt werden, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, bzw. Wärme ausschließt, die von Anlagen genutzt wird, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und die von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, für die eine kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 1 und 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU (3) gestattet ist?

2.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 3e und 3u der Richtlinie 2003/87/EG, für sich allein und/oder in Verbindung mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit er bestimmt, dass CO2-Emissionen im Zusammenhang mit Restgasen — die von Anlagen erzeugt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen — bzw. Wärme, die in Anlagen genutzt wird, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erworben wurde, Emissionen von „Stromerzeugern“ sind?

3.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG soweit er eine Asymmetrie schafft, indem Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und mit in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme aus der Berechnungsgrundlage in Artikel 10a Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz a) und b) ausgeschlossen werden, während die kostenlose Zuteilung in Bezug auf sie gemäß Artikel 10a Absatz 1 und 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß Beschluss 2011/278/EU zusteht?

4.

Ist der Beschluss 2011/278/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 290 AEUV und Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit sein Artikel 15 Absatz 3 den Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz a) und b), dahin ändert, dass er den Verweis auf „Anlagen, die nicht in Absatz 3 fallen“ ersetzt durch jenen auf „Anlagen, die nicht Stromerzeuger sind“?

5.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG soweit dieser Beschluss nicht auf der Grundlage des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassen wurde, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates und Artikel 12 der Verordnung 182/2011/EU vorgeschrieben ist?

6.

Ist Artikel 17 der Europäischen Charta der Grundrechte so zu verstehen, dass er die Zurückbehaltung von kostenlosen Zuteilungen auf der Grundlage der unrechtmäßigen Berechnung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausschließt?

7.

Ist Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG für sich alleine und/oder in Verbindung mit Art 15 (3) des Beschlusses 2011/278/EU so zu verstehen, dass er die Anwendung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift ausschließt, welche die Anwendung des unrechtmäßig berechneten einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors, wie er in Art 4 des Beschlusses 2013/448/EU und in dessen Anhang II festgelegt ist, auf die kostenlosen Zuteilungen in einem Mitgliedstaat vorsieht?

8.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit er nur Emissionen aus Anlagen einschließt, die in dem Gemeinschaftssystem ab 2008 enthalten waren, sodass er diejenigen Emissionen ausschließt, die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die im Gemeinschaftssystem ab 2008 enthalten waren (im geänderten Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG), wenn diese Tätigkeiten in Anlagen stattfanden, die bereits im Gemeinschaftssystem vor 2008 enthalten waren?

9.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit er nur Emissionen aus Anlagen einschließt, die in dem Gemeinschaftssystem ab 2013 enthalten waren, sodass er diejenigen Emissionen ausschließt, die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die im Gemeinschaftssystem ab 2013 enthalten waren (im geänderten Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG), wenn diese Tätigkeiten in Anlagen stattfanden, die bereits im Gemeinschaftssystem vor 2013 enthalten waren?


(1)  Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 240, S. 27.

(2)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275, S. 32.

(3)  Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 130, S. 1.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/5


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Österreich) eingereicht am 17. April 2014 — OMV Refining & Marketing GmbH gegen Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Rechtssache C-192/14)

2014/C 303/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: OMV Refining & Marketing GmbH

Belangte Behörde: Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vorlagefragen

1.

Ist der Beschluss 2013/448/EU (1) ungültig und verstößt er gegen Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG (2), soweit er aus der Berechnungsgrundlage gemäß Artikel 10a Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz a) und b) die Emissionen im Zusammenhang mit Restgasen, die durch Anlagen erzeugt werden, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, bzw. Wärme ausschließt, die von Anlagen genutzt wird, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und die von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, für die eine kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 1 und 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU (3) gestattet ist?

2.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 3e und 3u der Richtlinie 2003/87/EG, für sich allein und/oder in Verbindung mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit er bestimmt, dass CO2-Emissionen im Zusammenhang mit Restgasen — die von Anlagen erzeugt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen — bzw. Wärme, die in Anlagen genutzt wird, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erworben wurde, Emissionen von „Stromerzeugern“ sind?

3.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG soweit er eine Asymmetrie schafft, indem Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und mit in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme aus der Berechnungsgrundlage in Artikel 10a Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz a) und b) ausgeschlossen werden, während die kostenlose Zuteilung in Bezug auf sie gemäß Artikel 10a Absatz 1 und 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß Beschluss 2011/278/EU zusteht?

4.

Ist der Beschluss 2011/278/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 290 AEUV und Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit sein Artikel 15 Absatz 3 den Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz a) und b), dahin ändert, dass er den Verweis auf „Anlagen, die nicht in Absatz 3 fallen“ ersetzt durch jenen auf „Anlagen, die nicht Stromerzeuger sind“?

5.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG soweit dieser Beschluss nicht auf der Grundlage des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassen wurde, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates und Artikel 12 der Verordnung 182/2011/EU vorgeschrieben ist?

6.

Ist Artikel 17 der Europäischen Charta der Grundrechte so zu verstehen, dass er die Zurückbehaltung von kostenlosen Zuteilungen auf der Grundlage der unrechtmäßigen Berechnung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausschließt?

7.

Ist Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG für sich alleine und/oder in Verbindung mit Art 15 (3) des Beschlusses 2011/278/EU so zu verstehen, dass er die Anwendung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift ausschließt, welche die Anwendung des unrechtmäßig berechneten einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors, wie er in Art 4 des Beschlusses 2013/448/EU und in dessen Anhang II festgelegt ist, auf die kostenlosen Zuteilungen in einem Mitgliedstaat vorsieht?

8.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit er nur Emissionen aus Anlagen einschließt, die in dem Gemeinschaftssystem ab 2008 enthalten waren, sodass er diejenigen Emissionen ausschließt, die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die im Gemeinschaftssystem ab 2008 enthalten waren (im geänderten Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG), wenn diese Tätigkeiten in Anlagen stattfanden, die bereits im Gemeinschaftssystem vor 2008 enthalten waren?

9.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit er nur Emissionen aus Anlagen einschließt, die in dem Gemeinschaftssystem ab 2013 enthalten waren, sodass er diejenigen Emissionen ausschließt, die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die im Gemeinschaftssystem ab 2013 enthalten waren (im geänderten Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG), wenn diese Tätigkeiten in Anlagen stattfanden, die bereits im Gemeinschaftssystem vor 2013 enthalten waren?


(1)  Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 240, S. 27.

(2)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275, S. 32.

(3)  Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 130, S. 1.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/6


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 8. Mai 2014 — Eurogate Distribution GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt

(Rechtssache C-226/14)

2014/C 303/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eurogate Distribution GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt

Vorlagefragen

1. Frage: Steht es im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG (1), Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände zu erheben, die als Nichtgemeinschaftsware wiederausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 ZK (2) — hier: nicht rechtzeitige Erfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen aufzuschreiben — eine Zollschuld entstanden ist?

Falls die Frage zu 1 verneint wird:

2. Frage: Gebieten es die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG, in solchen Fällen Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände zu erheben oder besteht insoweit ein Spielraum für die Mitgliedstaaten?

und

3. Frage: Ist ein Zolllagerhalter, der einen Gegenstand aus einem Drittstaat aufgrund eines Dienstleistungsverhältnisses in sein Zolllager einlagert, ohne über diesen verfügen zu können, Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer, die infolge seiner Pflichtverletzung gemäß Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 RL 77/388/EWG i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden ist, auch wenn der Gegenstand nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst a) RL 77/388/EWG für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wird?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/7


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 12. Mai 2014 — DHL Hub Leipzig GmbH gegen Hauptzollamt Braunschweig

(Rechtssache C-228/14)

2014/C 303/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DHL Hub Leipzig GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Braunschweig

Vorlagefrage

Gilt Einfuhrmehrwertsteuer für Gegenstände, die als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung wiederausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 ZK (1) — hier: Unterlassen der fristgerechten Erledigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch Gestellung bei der zuständigen Zollstelle vor der Verbringung ins Drittland — eine Zollschuld entstanden ist, als im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG (2) nicht gesetzlich geschuldet, jedenfalls wenn als Schuldner derjenige in Anspruch genommen wird, dem die verletzte Pflicht oblag, ohne dass er über die Gegenstände verfügungsberechtigt war?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/8


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Verden (Deutschland) eingereicht am 12. Mai 2014 — Ender Balkaya gegen Kiesel Abbruch- und Recycling Technik GmbH

(Rechtssache C-229/14)

2014/C 303/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Verden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ender Balkaya

Beklagte: Kiesel Abbruch- und Recycling Technik GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Art. 1 Abs. 1 a) der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1), dahin auszulegen, dass es nationalen gesetzlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, die bei der in dieser Vorschrift vorgesehenen Berechnung der Beschäftigtenzahl ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft unberücksichtigt lassen, auch wenn es seine Tätigkeit nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt, als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält und selbst keine Anteile an der Gesellschaft besitzt?

2.

Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Art. 1 Abs. 1 a) der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, dahin auszulegen, dass es zwingend vorgibt, dass bei der in dieser Vorschrift vorgesehenen Berechnung der Beschäftigtenzahl als Arbeitnehmer auch diejenigen Personen mitzuzählen sind, die ohne Vergütung durch den Arbeitgeber, jedoch finanziell gefördert und anerkannt durch die für Arbeitsförderung zuständigen öffentlichen Stellen, praktisch mitarbeiten, um Kenntnisse zu erwerben oder zu vertiefen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren („Praktikant“), oder bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, hierüber nationale gesetzliche Bestimmungen oder Gepflogenheiten aufzustellen?


(1)  ABl. L 225, S. 16


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/8


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2014 — Roman Bukovansky gegen Finanzamt Lörrach

(Rechtssache C-241/14)

2014/C 303/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Roman Bukovansky

Beklagter: Finanzamt Lörrach

Vorlagefrage

Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 810 ff.), das am 2. September 2001 vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden (BGBl II 2001, 810) und am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (FZA bzw. Freizügigkeitsabkommen), insbesondere dessen Präambel, Art. 1, 2, 21, sowie Art. 7, 9 des Anhangs I dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, einen aus dem Inland in die Schweiz verzogenen Arbeitnehmer, der nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem Zuzug in die Schweiz sog. umgekehrter Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 ist, nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz i.V.m. Art. 15a Abs. 1 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002 der deutschen Besteuerung zu unterwerfen?


(1)  ABl. L 114, S. 6.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/9


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim (Deutschland) eingereicht am 19 Mai 2014 — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen Firma Gerhard und Jürgen Vogel GbR, Jürgen Vogel und Gerhard Vogel

(Rechtssache C-242/14)

2014/C 303/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Mannheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

Beklagte: Firma Gerhard und Jürgen Vogel GbR, Jürgen Vogel, Gerhard Vogel

Vorlagefragen

Ist ein Landwirt, der, ohne hierüber vertragliche Vereinbarungen mit dem Sortenschutzinhaber getroffen zu haben, durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (1) des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und — bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit — zum Ersatz des weiteren Schadens aus der Sortenschutzverletzung nach Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung schon dann verpflichtet, wenn er die ihm nach Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich dieser Verordnung in Verbindung mit Artt. 5 f. der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 (2) der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gem. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Entschädigung (Nachbaugebühr) zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau noch nicht erfüllt hat?

Falls die erste Frage in dem Sinne zu beantworten ist, dass der Landwirt die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr auch nach der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau noch erfüllen kann: Sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr erfüllen muss, damit der Nachbau im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in Verbindung mit Art. 14 dieser Verordnung als „berechtigt“ anzusehen ist.


(1)  ABl. L 227, S. 1.

(2)  ABl. L 173, S. 14.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/10


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 21. Mai 2014 — Thomas Cook Belgium NV gegen Thurner Hotel GmbH

(Rechtssache C-245/14)

2014/C 303/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rekurswerberin: Thomas Cook Belgium NV

Rekursgegnerin: Thurner Hotel GmbH

Vorlagefragen

1

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) (1) dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls gemäß Art. 20 Abs. 2 EuMahnVO auch dann stellen kann, wenn ihm der Zahlungsbefehl zwar wirksam zugestellt wurde, dieser jedoch aufgrund der Angaben zur Zuständigkeit im Antragsformular von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde?

2

Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 20 Abs. 2 EuMahnVO gemäß dem Erwägungsgrund 25 der Mitteilung der Europäischen Kommission zu 2004/0055 vom 07.02.2006 bereits dann vor, wenn der Europäische Zahlungsbefehl aufgrund von Angaben im Antragsformular erlassen wurde, die sich nachträglich als unrichtig herausstellen können, insbesondere wenn davon die Zuständigkeit des Gerichtes abhängt?


(1)  ABl. L 399, S. 1


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/10


Vorabentscheidungsersuchen des Kecskeméti Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Mai 2014 — György Balázs/Nemzeti Adó és Vámhivatal Dél alföldi Regionális Vám és Pénzügyőri Főigazgatósága

(Rechtssache C-251/14)

2014/C 303/14

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kecskeméti Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: György Balázs

Beklagte: Nemzeti Adó és Vámhivatal Dél alföldi Regionális Vám és Pénzügyőri Főigazgatósága

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1) dahin auszulegen, dass einem Kraftstofflieferanten über die Qualitätsanforderungen hinaus, die in einer auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschrift aufgestellt werden, durch eine andere nationale Rechtsvorschrift keine — gemessen an den in der Richtlinie vorgesehenen Qualitätsanforderungen — zusätzlichen Qualitätsanforderungen, die in einer nationalen Norm enthalten sind, auferlegt werden können?

2.

Ist Art. 1 Nrn. 6 und 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (2) dahin auszulegen, dass bei Geltung einer technischen Vorschrift (im vorliegenden Fall eine aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene Ministerialverordnung) die Anwendung einer zu derselben Frage ergangenen nationalen Norm nur freiwillig erfolgen kann, ihre verpflichtende Anwendung also nicht gesetzlich vorgeschrieben werden kann?

3.

Erfüllt eine nationale Norm, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach Ansicht der Behörde hätte angewendet werden müssen, nicht in der Landessprache verfügbar war, das in [Art. 1] Nr. 6 der Richtlinie 98/34/EG für eine nationale Norm festgelegte Kriterium der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit?


(1)  ABl. L 350, S. 58.

(2)  ABl. L 204, S. 37.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/11


Vorabentscheidungsersuchen des Kecskeméti Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 27. Mai 2014 — Robert Michal Chmielewski/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

(Rechtssache C-255/14)

2014/C 303/15

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kecskeméti Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Robert Michal Chmielewski

Beklagte: Nemzeti Adó és Vámhivatal Dél alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

Vorlagefragen

1.

Entspricht die Höhe der Geldbuße, die aufgrund von § 5/A des Gesetzes Nr. XLVIII von 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (im Folgenden: nationales Durchführungsgesetz), dem in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Erfordernis, dass die im nationalen Recht festgelegten Sanktionen wirksam und abschreckend und gleichzeitig gemessen an dem Rechtsverstoß und im Hinblick auf das zu erreichende Ziel verhältnismäßig sein müssen?

2.

Verstößt § 5/A des nationale Durchführungsgesetzes wegen der dort festgelegten Höhe der Geldbuße gegen das Verbot der verschleierten Beschränkung des Kapitalverkehrs nach Art. 65 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV)?


(1)  ABl. L 309, S. 9.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 28. Mai 2014 — Lisboagás GDL, Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-256/14)

2014/C 303/16

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lisboagás GDL, Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Läuft es dem Recht der Europäischen Union zuwider, wenn bei der ohne Aufschläge erfolgten Umwälzung der Beträge der Taxas de Ocupação do Subsolo, die ein privates Unternehmen, das einem Unternehmen, das seine Dienstleistungen übernommen hat, die Infrastruktur für die Verteilung von Erdgas zur Verfügung stellt, an die Gemeinden gezahlt hat, in denen die zu dieser Infrastruktur gehörenden Rohre liegen, Mehrwertsteuer berechnet wird?

2.

Wenn die Taxas de Ocupação do Subsolo von Gebietskörperschaften in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse ohne Mehrwertsteuer erhoben werden, läuft es dann dem Recht der Europäischen Union zuwider, wenn bei der Umwälzung der Beträge dieser Abgaben, die von einem privatem Unternehmen gezahlt wurden, das einem Unternehmen, das seine Dienstleistungen übernommen hat, die Infrastruktur für die Verteilung von Erdgas zur Verfügung stellt, Mehrwertsteuer berechnet wird?


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/12


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 28. Mai 2014 — C. van der Lans/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

(Rechtssache C-257/14)

2014/C 303/17

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: C. van der Lans

Beklagte: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

Vorlagefragen

1.

Wie ist der Begriff „Vorkommnis“ im 14. Erwägungsgrund [der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91] auszulegen?

2.

Außergewöhnliche Umstände im Sinne des vorerwähnten 14. Erwägungsgrundes fallen in Anbetracht von Rn. 22 des Urteils Wallentin-Hermann (2) nicht mit den als Beispiel angeführten Vorfällen der Aufzählung in Satz 2 des genannten 14. Erwägungsgrundes zusammen, die vom Gerichtshof in Rn. 22 des erwähnten Urteils als Vorkommnisse angeführt werden. Trifft es zu, dass die Vorkommnisse im Sinne der vorerwähnten Rn. 22 nicht die gleichen sind wie das Vorkommnis im 14. Erwägungsgrund der Verordnung?

3.

Woran ist beim Begriff „außergewöhnliche Umstände“ zu denken, die nach Rn. 23 des Urteils Wallentin-Hermann mit dem Vorkommnis „unerwartete Flugsicherheitsmängel“ im Sinne des vorerwähnten 14. Erwägungsgrundes [der Verordnung] einhergehen, wenn unerwartete Flugsicherheitsmängel in Anbetracht von Rn. 22 [des genannten Urteils] selbst keine außergewöhnlichen Umstände darstellen können, sondern lediglich zu solchen Umständen führen können?

4.

Nach Rn. 23 des Urteils Wallentin-Hermann kann ein technisches Problem zu den „unerwarteten Flugsicherheitsmängeln“ gezählt werden und ist damit ein „Vorkommnis“ im Sinne von Rn. 22 dieses Urteils; die Umstände im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorkommnis können nach Rn. 23 des Urteils nichtsdestoweniger als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen war; nach Rn. 24 ist die Behebung eines technischen Problems, das auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen ist, Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens; daher können solche technischen Probleme nach Rn. 25 des Urteils Wallentin-Hermann keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Aus diesen Erwägungen scheint sich zu ergeben, dass ein technisches Problem, das zu den „unerwarteten Flugsicherheitsmängeln“ gehört, gleichzeitig ein Vorkommnis darstellt, das mit außergewöhnlichen Umständen einhergehen und selbst einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, und selbst einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Wie sind die Rn. 22 bis 25 des Urteils Wallentin-Hermann auszulegen, damit dieser scheinbare Widerspruch beseitigt wird?

5.

Die Wendung „Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens“ wird in der untergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als „mit der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens zusammenhängend“ ausgelegt — wobei es sich im Übrigen um eine Auslegung handelt, die mit dem niederländischen Wort „inherent“ („Teil der“) (nicht authentische Fassung des Urteils) vereinbar ist –, so dass beispielsweise auch Zusammenstöße mit Vögeln oder Aschewolken nicht als Vorkommnisse im Sinne von Rn. 23 des Urteils Wallentin Hermann betrachtet werden. Eine andere Rechtsprechung hebt auf die ebenfalls in der Rn. 23 enthaltene Wendung „und aufgrund [der] Natur oder Ursache [des Vorkommnisses] von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen [war]“ hervor. Ist der Ausdruck „Teil der“ dahin auszulegen, dass nur vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich zu beherrschende Vorkommnisse unter diesen Begriff fallen?

6.

In welchem Sinne ist Rn. 26 des Urteils Wallentin-Hermann auszulegen bzw. wie ist diese Randnummer im Licht der Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen 4 und 5 auszulegen?

7.

a)

Sofern Frage 6 in dem Sinne beantwortet wird, dass zu den unerwarteten Flugsicherheitsmängeln zu zählende technische Probleme außergewöhnliche Umstände darstellen, die dazu führen können, dass eine Berufung auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Erfolg hat, wenn sich diese Probleme aus einem Vorkommnis ergeben, das nicht Teil der Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind: Bedeutet dies dann, dass ein technisches Problem, das spontan auftrat und weder auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen noch während einer regulären Wartung (den oben im Sachverhalt aufgeführten Checks A bis D und der täglichen Kontrolle) festgestellt worden ist, einen außergewöhnlichen Umstand darstellen oder gerade nicht darstellen kann, — sofern es sich während dieser regulären Wartungsintervalle nicht feststellen ließ —, weil dann nämlich kein Vorkommnis im Sinne von Rn. 26 des Urteils Wallentin-Hermann ausgemacht werden kann und sich daher auch nicht feststellen lässt, ob dieses Vorkommnis Teil der Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und also von diesem nicht zu beherrschen ist?

b)

Sofern Frage 6 in dem Sinne beantwortet wird, dass zu den unerwarteten Flugsicherheitsmängeln zu zählende technische Probleme Vorkommnisse im Sinne von Rn. 22 des Urteils Wallentin-Hermann sind, und das technische Problem spontan auftrat und weder auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen noch während einer regulären Wartung (den genannten Checks A bis D und der täglichen Kontrolle) festgestellt worden ist: Ist das genannte technische Problem dann (nicht) Teil der Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und im Sinne der vorerwähnten Rn. 26 von diesem zu beherrschen oder gerade nicht zu beherrschen?

c)

Sofern Frage 6 in dem Sinne beantwortet wird, dass zu den unerwarteten Flugsicherheitsmängeln zu zählende technische Probleme Vorkommnisse im Sinne von Rn. 22 des Urteils Wallentin-Hermann sind, und das technische Problem spontan auftrat und weder auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen noch während einer regulären Wartung (den genannten Checks A bis D und der täglichen Kontrolle) festgestellt worden ist: Welche Umstände müssen dann mit diesem technischen Problem einhergehen und wann sind diese Umstände als außergewöhnlich zu qualifizieren, so dass sie im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung geltend gemacht werden können?

8.

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nur dann auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung/Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ist die Schlussfolgerung zutreffend, dass mit dem Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen die Vermeidung des Auftretens außergewöhnlicher Umstände gemeint ist und nicht das Ergreifen von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Verspätung innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung in Verbindung mit den Rn. 57 bis 61 des Urteils Sturgeon u. a. (3) genannten Zeitspanne von 3 Stunden zu halten?

9.

Grundsätzlich sind zwei Arten von Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um Verspätungen infolge technischer Probleme auf höchstens 3 Stunden zu begrenzen: einerseits das Vorhalten eines Ersatzteillagerbestands an mehreren Orten in der Welt, also nicht nur am Heimatflughafen des Luftfahrtunternehmens, und andererseits die Umbuchung der Fluggäste des verspäteten Flugs. Dürfen Luftfahrtunternehmen bei der Frage, in welchem Umfang sie den Lagerbestand vorhalten und an welchen Orten in der Welt sie dies tun, auf das abstellen, was in der Luftfahrtwelt üblich ist, auch bei den Unternehmen, die nur teilweise unter die Geltung der Verordnung fallen?

10.

Hat das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verspätung zu begrenzen, die infolge technischer Probleme eingetreten ist, die sich auf die Flugsicherheit auswirken, Umstände zu berücksichtigen, die die Auswirkungen einer Verspätung vergrößern, wie den Umstand, dass das von den technischen Problemen betroffene Flugzeug, bevor es, wie im vorliegenden Fall, zu seiner Heimatbasis zurückkehrt, mehrere Flughäfen anfliegen muss, wodurch noch mehr Zeit verloren gehen kann?


(1)  ABl. L 46, S. 1.

(2)  Urteil Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771.

(3)  Urteil Sturgeon u. a. C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716.


8.9.2014   

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C 303/14


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2014 von der Debonair Trading Internacional Lda gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 3. April 2014 in der Rechtssache T-356/12, Debonair Trading Internacional Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-270/14 P)

2014/C 303/18

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Debonair Trading Internacional Lda (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

Nr. 2 des Urteilstenors aufzuheben, mit der die Klage abgewiesen worden ist;

2.

die Sache zur weiteren Erörterung mit Hinweisen zum anwendbaren Recht an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

3.

dem Beklagten die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1). Kurz gefasst habe das Gericht fälschlicherweise die Bedingungen eingeschränkt, unter denen eine Verwechslungsgefahr zwischen einer „Familie“ von Marken und einer jüngeren Marke entstehen könne. Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe keine Gesamtbetrachtung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände vorgenommen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


8.9.2014   

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C 303/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Económico Administrativo Central de Madrid (Spanien), eingereicht am 5. Juni 2014 — Banco de Santander, S.A.

(Rechtssache C-274/14)

2014/C 303/19

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Económico Administrativo Central de Madrid

Partei des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Banco de Santander, S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung [2011/5/EG] (1) der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 in dem Sinne auszulegen, dass das in diesem Absatz anerkannte schützenswerte Vertrauen in der dort festgelegten Form auch auf die steuerliche Abschreibungsfähigkeit des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS [Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes)] anwendbar ist, wenn indirekte Beteiligungen an nicht ansässigen Gesellschaften durch den direkten Erwerb einer nicht ansässigen Holdinggesellschaft erworben wurden?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist der Beschluss K(2013) 4399 endg. vom 17. Juli 2013 im Verfahren über staatliche Beihilfen SA.35550 (13/C) (ex 13/NN, ex 12/CP) wegen steuerlicher Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, mit dem die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 108 AEUV selbst sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) des Rates vom 22. März 1999, mit der Durchführungsvorschriften zu Art. 93 EGV (jetzt 108 AEUV) beschlossen wurden, nichtig?


(1)  ABl. 2011, L 7, S. 48.

(2)  ABl. L 83, S. 1.


8.9.2014   

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C 303/16


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) eingereicht am 5. Juni 2014 — Gmina Wrocław/Minister Finansów

(Rechtssache C-276/14)

2014/C 303/20

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gmina Wrocław

Beklagter: Minister Finansów

Vorlagefrage

Kann im Licht von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union eine Organisationseinheit der Gemeinde (eines lokalen Hoheitsträgers in Polen) als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, wenn sie andere Tätigkeiten als diejenigen ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) obliegen, obwohl sie nicht die in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellte Voraussetzung der Selbständigkeit (Unabhängigkeit) erfüllt?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


8.9.2014   

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C 303/16


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) eingereicht am 5. Juni 2014 — PPUH Stehcemp Florian Stefanek, Janina Stefanek, Jarosław Stefanek sp. j./Dyrektor Izby Skarbowej w Lodzi

(Rechtssache C-277/14)

2014/C 303/21

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PPUH Stehcemp Florian Stefanek, Janina Stefanek, Jarosław Stefanek sp. j.

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Lodzi

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 10 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) (nachfolgend: Sechste Richtlinie) dahin auszulegen, dass es sich bei einer Handlung, die unter Umständen vorgenommen wurde, wie sie in der bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtssache in Rede stehen, in der weder der Steuerpflichtige noch die Finanzbehörden imstande sind, die Identität des tatsächlichen Lieferers eines Gegenstands zu bestimmen, um eine Lieferung von Gegenständen handelt?

2.

Im Fall einer Bejahung der ersten Frage: Sind Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 22 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, nach denen — unter Umständen, wie sie in der bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtssache in Rede stehen — der Steuerpflichtige die Vorsteuer deshalb nicht abziehen kann, weil die Rechnung von einer Person ausgestellt wurde, bei der es sich nicht um den tatsächlichen Lieferer des Gegenstands handelt, und es nicht möglich ist, die Identität des tatsächlichen Lieferers des Gegenstands zu bestimmen und ihn zu verpflichten, die Steuer zu entrichten, oder die Person zu benennen, die dazu auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie wegen der Ausstellung der Rechnung verpflichtet ist?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


8.9.2014   

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C 303/17


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 6. Juni 2014 — SC Enterprise Focused Solutions SRL/Spitalul Județean de Urgență Alba Iulia

(Rechtssache C-278/14)

2014/C 303/22

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Alba Iulia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Enterprise Focused Solutions SRL

Beklagter: Spitalul Județean de Urgență Alba Iulia

Vorlagefrage

Kann Art. 23 Abs. 8 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (1) dahin ausgelegt werden, dass dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die technischen Spezifikationen des den Auftragsgegenstand bildenden Produkts unter Bezugnahme auf eine bestimmte Handelsmarke festlegt, die Eigenschaften des angebotenen gleichwertigen Produkts nur auf die technischen Spezifikationen von Produkten bezogen werden dürfen, die noch hergestellt werden, oder können sie auch auf auf dem Markt befindliche Produkte bezogen werden, deren Produktion eingestellt wurde?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


8.9.2014   

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C 303/18


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 6. Juni 2014 — Catharina Smets, Franciscus Vereijken gegen TUIfly GmbH

(Rechtssache C-279/14)

2014/C 303/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Catharina Smets, Franciscus Vereijken

Beklagte: TUIfly GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung 261/2004 (1) unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 15 dahingehend auszulegen, dass ein Eintreten eines außergewöhnlichen Umstands, der die Luftfahrtunternehmen dazu veranlasst nach dessen Eintreten Flüge bewusst umzuleiten und zunächst die unmittelbar von dem außergewöhnlichen Umstand betroffenen Flüge nachzuholen, eine Verspätung im Sinne des Art. 5 der Verordnung rechtfertigen und das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 261/2004 gegenüber dem Fluggast befreien kann, dessen Flug erst durchgeführt wurde, nachdem die genannten Umstände beseitigt und alle Flüge nachgeholt werden konnten.

2.

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in diesem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, dass Flüge im Umlaufverfahren durchführt alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und damit von seiner Ausgleichspflicht befreit ist, wenn es Passagiere, deren Flug unmittelbar aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes bereits erheblich verspätet ist, vorrangig mit den eigentlich im Umlauf anderweitig eingesetzten Maschinen befördert.

3.

Ist mit Erwägungsgrund 15 davon auszugehen, dass nur bezüglich des direkt vom Streik betroffenen Flugzeuges außergewöhnliche Umstände anzunehmen sind, von dem ein oder mehrere Flüge dieses Flugzeuges betroffen sein können, oder erweitert sich der Kreis auf mehrere Flugzeuge?

4.

Ist es der Fluggesellschaft im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 gestattet, nicht betroffene Flugzeuge zur Minimierung der Streikfolgen bei den direkt betroffenen Passagieren einzusetzen und damit die Folgen eines Streiks auf mehrere Flugzeuge und Passagiere zu verteilen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1


8.9.2014   

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C 303/18


Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 11. Juni 2014 — Eurospeed Ltd/Szegedi Törvényszék

(Rechtssache C-287/14)

2014/C 303/24

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Gyulai Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eurospeed Ltd

Beklagter: Szegedi Törvényszék

Vorlagefragen

1.

Schließt die Tatsache, dass der Mitgliedstaat das Rechtssubjekt ist, das für Schäden aus der Verletzung des Unionsrechts haftet, aus, dass die Vorschriften über die Haftung für solche Schäden im Rahmen der Prüfung einer auf dieser Grundlage erhobenen Schadensersatzklage gegenüber der Behörde des Mitgliedstaats angewandt werden, die die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat?

2.

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Schließt Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (1) aus, dass ein Mitgliedstaat eine Rechtsvorschrift erlässt, die für den Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie anordnet, dass die anwendbaren Rechtsfolgen neben dem Verkehrsunternehmen oder an dessen Stelle auch den Fahrer treffen, der den Verstoß gegen die Vorschrift tatsächlich begangen hat?

3.

Für den Fall der Bejahung der zweiten Frage: Kann eine Entscheidung eines für Verwaltungssachen zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats, die sich hinsichtlich Art. 10 Abs. 3 der Verordnung auf das im Widerspruch zu dieser Vorschrift stehende innerstaatliche Recht stützt, als das Unionsrecht offensichtlich verkennend gewertet werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 102; S. 1).


8.9.2014   

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C 303/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Timiș (Rumänien), eingereicht am 12. Juni 2014 — Silvia Ciup/Administrația Județeană a Finanțelor Publice (AJFP) Timiș — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) Timișoara

(Rechtssache C-288/14)

2014/C 303/25

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Timiș (Rumänien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Silvia Ciup

Beklagte: Administrația Județeană a Finanțelor Publice (AJFP) Timiș — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) Timișoara

Vorlagefrage

Können die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität von Rechtsmitteln gegenüber Verstößen gegen das Unionsrecht, wie sie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehen, sowie das Eigentumsrecht gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, nach denen die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern und Zinsen hieraus, die durch vollstreckbar gewordene Urteile vor dem 31. Dezember 2015 festgestellt worden sind, über einen Zeitraum von fünf Jahren gestaffelt wird?


8.9.2014   

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C 303/20


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juni 2014 von der Faci SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. März 2014 in der Rechtssache T-46/10, Faci SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-291/14 P)

2014/C 303/26

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Faci SpA (Prozessbevollmächtigte: S. Piccardo, Avvocato, und S. Crosby, Advocaat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 20. März 2014 in der Rechtssache T-46/10 aufzuheben oder

andernfalls die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder erheblich herabzusetzen oder

die Rechtssache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen und

in jedem Fall die Europäische Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Verfahren in der ersten Instanz und für dieses Rechtsmittel zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. März 2014 in der Rechtssache T-46/10. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin vom 28. Januar 2010 gegen die Entscheidung K(2009) 8682 final der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 des EG-Vertrags und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) (1) abgewiesen.

Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf zwei Rechtsmittelgründe:

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Schwere des Verstoßes nach November 1996 nicht unter Bezugnahme auf die Änderung der Art des Kartells untersucht habe und so nicht alle für die Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße relevanten Umstände berücksichtigt habe und daher gegen Ziff. 20 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 und/oder Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) und Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe.

Zweitens habe das Gericht keine effektive und tief gehende rechtliche Überprüfung der Entscheidung vorgenommen, indem es ohne Überprüfung der Tatsachen festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin sich genau wie alle anderen beteiligten Unternehmen verhalten habe, außer dass sie eine weniger strikte Durchführung vorgenommen habe, und indem es ohne jede Prüfung das Argument zurückgewiesen habe, dass durch die Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen zugunsten eines Wettbewerbers, Bärlocher, der Wettbewerb zum Nachteil der Rechtsmittelführerin unrechtmäßig verzerrt worden sei.


(1)  ABl. C 307 vom 12.11.2010, S. 9.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


8.9.2014   

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C 303/21


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 13. Juni 2014 — Gebhart Hiebler gegen Walter Schlagbauer

(Rechtssache C-293/14)

2014/C 303/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Gebhart Hiebler

Revisionsgegner: Walter Schlagbauer

Vorlagefragen

1.

Ist die gesamte gewerbliche Tätigkeit eines Rauchfangkehrers nach Art 2 Abs 2 lit i der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, weil Rauchfangkehrer auch Aufgaben im Bereich der Feuerpolizei (Feuerbeschau, Gutachten im Rahmen von Bauverfahren etc) wahrnehmen?

Wenn Frage 1 verneint wird:

2.

Ist eine Regelung des nationalen Rechts, wonach die Gewerbeberechtigung eines Rauchfangkehrers grundsätzlich auf ein bestimmtes „Kehrgebiet“ beschränkt ist, mit Art 10 Abs 4 und Art 15 Abs 1, Abs 2 lit a und Abs 3 der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar?


(1)  ABl. L 376, S. 36.


8.9.2014   

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C 303/21


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 16. Juni 2014 — DOW Benelux u. a./Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu

(Rechtssache C-295/14)

2014/C 303/28

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: DOW Benelux BV, Esso Nederland BV und ExxonMobil Chemical Holland BV, Kuwait Petroleum Europoort BV, Rütgers Resins BV und Koppers Netherlands BV, Yara Sluiskil BV, BP Raffinaderij Rotterdam BV, Zeeland Refinery NV, ESD-SIC BV, DSM Delft Permit BV, SABIC Innovative Plastics BV, Shell Nederland Raffinaderij BV und Shell Nederland Chemie BV und Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Industrial Chemicals BV, Emerald Kalama Chemical BV, Nedmag Industries Mining & Manufacturing Holding BV, Rosier Nederland BV, Nederlandse Aardolie Maatschappij BV, Tata Steel IJmuiden BV, Chemelot Site Permit BV, Eska Graphic Board BV, Koch HC Partnership BV

Beklagter: Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass Betreiber von Anlagen, für die seit 2013 die Regeln der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) über den Emissionshandel galten, mit Ausnahme der Betreiber von Anlagen im Sinne von Art. 10a Abs. 3 dieser Richtlinie und von neuen Marktteilnehmern, zweifelsfrei vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 S. 27) erheben konnten, soweit darin der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist?

2.

Ist der Beschluss 2013/448/EU, soweit darin der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, ungültig, weil er nicht nach dem in Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zustandegekommen ist?

3.

Verstößt Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1) gegen Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, weil es der erstgenannte Artikel verwehrt, dass bei der Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors Emissionen von Stromerzeugern einbezogen werden? Wenn ja, welche Folgen hat dieser Verstoß für Beschluss 2013/448/EU?

4.

Ist der Beschluss 2013/448/EU, soweit darin der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, ungültig, weil er auch auf Angaben gestützt ist, die zur Durchführung von Art. 9 a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG übermittelt wurden, ohne dass die in diesem Abs. 2 genannten, gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften festgelegt waren?

5.

Verstößt der Beschluss 2013/448/EU (1), soweit darin der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, insbesondere gegen Art. 296 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil die für die Berechnung des Korrekturfaktors ausschlaggebenden Mengen der Emissionen und Emissionszertifikate nur zum Teil in dem Beschluss angegeben werden?

6.

Verstößt der Beschluss 2013/448/EU, soweit darin der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, insbesondere gegen Art. 296 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil dieser Korrekturfaktor anhand von Angaben festgelegt worden ist, von denen die Betreiber der in den Emissionshandel einbezogenen Anlagen nicht haben Kenntnis nehmen können?


(1)  ABl. 2000, C 364, S. 1.


8.9.2014   

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C 303/22


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 17. Juni 2014 — Dr. Rüdiger Hobohm gegen Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Benedikt Aloysius Kampik, Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL

(Rechtssache C-297/14)

2014/C 303/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dr. Rüdiger Hobohm

Beklagte: Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Benedikt Aloysius Kampik, Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL

Vorlagefrage

-

Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen, vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird?


(1)  ABl. 2001 L 12, S. 1.


8.9.2014   

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C 303/23


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 16. Juni 2014 — Alain Laurent Brouillard/Jury du concours de recrutement de référendaires près la Cour de cassation, État belge

(Rechtssache C-298/14)

2014/C 303/30

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alain Laurent Brouillard

Beklagte: Jury du concours de recrutement de référendaires près la Cour de cassation, État belge

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 45 und 49 AEUV sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) dahin auszulegen, dass sie in einer Situation anwendbar sind, in der ein belgischer Staatsangehöriger, der in Belgien ansässig ist und der keine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, sich zur Stützung seines Antrags auf Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Rechtsreferenten am belgischen Kassationshof auf ein von einer französischen Universität verliehenes Diplom beruft, nämlich auf einen am 22. November 2010 von der französischen Universität Poitiers verliehenen berufsbezogenen Master in Recht, Wirtschaft, Management mit dem Vermerk Privatrecht für das Spezialgebiet des Sprachjuristen?

2.

Ist die Funktion des Rechtsreferenten am belgischen Kassationshof, für die Art. 259duodecies des Code judiciare vorsieht, dass die Ernennung von der Voraussetzung abhängig ist, Doktor oder Lizentiat der Rechte zu sein, eine reglementierte Funktion im Sinne von Art. 3 der vorbezeichneten Richtlinie 2005/36?

3.

Ist die Funktion des Rechtsreferenten am Kassationshof, dessen Aufgaben in Art. 135bis des Code judiciaire festgelegt werden, ein Arbeitsplatz in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV und wird die Anwendung der Art. 45 und 49 AEUV sowie der Richtlinie 2005/36 daher durch den vorbezeichneten Art. 45 Abs. 4 ausgeschlossen?

4.

Sind diese Normen, wenn die Art. 45 und 49 AEUV sowie die Richtlinie 2005/36 im vorliegenden Fall anwendbar sind, dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung entgegenstehen, wonach der Prüfungsausschuss für die Einstellung von Rechtsreferenten am Kassationshof die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren vom Besitz eines von einer belgischen Universität verliehenen Diploms des Doktors oder Lizentiaten der Rechte oder von der Anerkennung der akademischen Gleichwertigkeit des durch die französische Universität Poitiers an den Kläger verliehenen Masters mit einem von einer belgischen Universität erteilten Grad des Doktors, Lizentiaten oder Masters der Rechte durch die im Bereich der Ausbildung zuständige Französische Gemeinschaft abhängig macht?

5.

Sind diese Normen, wenn die Art. 45 und 49 AEUV sowie die Richtlinie 2005/36 im vorliegenden Fall anwendbar sind, dahin auszulegen, dass sie dem Prüfungsausschuss für die Einstellung von Rechtsreferenten am Kassationshof vorschreiben, die Qualifikationen des Klägers, die sich aus seinen Diplomen sowie aus seiner Berufserfahrung ergeben, mit denen zu vergleichen, die zum von einer belgischen Universität verliehenen Grad des Doktors oder Lizentiaten der Rechte verhelfen, und ist ihm gegebenenfalls eine nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36 vorgesehene Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen?


(1)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).


8.9.2014   

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C 303/24


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 20. Juni 2014 — Imtech Marine Belgium NV/Radio Hellenic SA

(Rechtssache C-300/14)

2014/C 303/31

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Imtech Marine Belgium NV

Beklagte: Radio Hellenic SA

Vorlagefragen

1.

Stellt es eine Verletzung von Art. 288 (der konsolidierten Fassung) des Vertrags vom 25. März 1957 über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, wenn die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (1) nicht unmittelbar angewandt wird, weil

der belgische Gesetzgeber es unterlassen hat, diese Verordnung in belgisches Recht umzusetzen, und

der belgische Gesetzgeber es unterlassen hat, in das belgische Recht — obwohl es die Möglichkeiten von Einspruch und Berufung vorsieht — ein Überprüfungsverfahren aufzunehmen?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Was ist, da eine Verordnung unmittelbare Wirkung hat, unter „Überprüfung der Entscheidung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zu verstehen? Muss ein Überprüfungsverfahren nur vorgesehen werden, wenn die Zustellung oder Mitteilung einer Ladung/eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 805/2004, d. h. ohne Nachweis des Empfangs erfolgt ist? Bietet das belgische Recht mit dem Einspruch nach den Art. 1047 ff. des Belgisch Gerechtelijk Wetboek (belgisches Gerichtsgesetzbuch) und der Berufung nach den Art. 1050 ff. des Belgisch Gerechtelijk Wetboek keine hinreichenden Garantien, um die Kriterien des „Überprüfungsverfahrens“ nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 zu erfüllen?

3.

Bietet Art. 50 des Belgisch Gerechtelijk Wetboek, wonach die unter Androhung des Verfalls festgelegten Fristen der Art. 860 Abs. 2, 55 und 1048 des Belgisch Gerechtelijk Wetboek in Fällen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände, für die den Betroffenen kein Verschulden trifft, verlängert werden können, hinreichenden Schutz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004?

4.

Ist die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eine gerichtliche Entscheidung, die mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beantragt werden muss? Wenn ja: Muss der Richter die Entscheidung als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen und hat der Greffier die Bestätigung nachzuweisen? Wenn nein: Kann es die Aufgabe eines Greffiers sein, die Entscheidung als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen?

5.

Wenn die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel keine gerichtliche Entscheidung ist: Kann der Antragsteller, der den Europäischen Vollstreckungstitel nicht mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beantragt hat, nachträglich — d. h. nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat — beim Greffier die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragen?


(1)  ABl. L 143, S. 15.


8.9.2014   

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C 303/25


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Juni 2014 — Pfotenhilfe-Ungarn e.V. gegen Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

(Rechtssache C-301/14)

2014/C 303/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pfotenhilfe-Ungarn e.V.

Beklagter: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefragen

1.

Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 (1) ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) zu vermitteln, das

a)

hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b)

über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

2.

Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG (2) vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) vermittelt, das

a)

hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b)

über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; ABl. L 3, S. 1.

(2)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt; ABl. L 224, S. 29.


8.9.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/26


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 25. Juni 2014 — Direktor na Agentsia „Mitnitsi“/„Biovet“ AD

(Rechtssache C-306/14)

2014/C 303/33

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Direktor na Agentsia „Mitnitsi“

Kassationsbeschwerdegegnerin:„Biovet“ AD

Vorlagefragen

1.

Welchen Sinn hat der Begriff „Herstellungsverfahren“ in Art. 27 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 92/83 EWG (1) des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und umfasst dieser Begriff die Reinigung und/oder die Desinfektion als Prozesse zum Erreichen bestimmter Sauberkeitsstufen, die von der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel vorgeschrieben sind?

2.

Lässt es Art. 27 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 92/83 zu, dass, nachdem die Mitgliedstaaten gesetzlich die Befreiung von Alkohol von der harmonisierten Verbrauchssteuer unter der Voraussetzung festgelegt haben, dass dieser in einem Herstellungsverfahren verwendet wird und das Endprodukt keinen Alkohol enthält, eine Rechtsvorschrift eingeführt wird, wonach für die Zwecke der Anwendung dieser Befreiung der zur Reinigung verwendete Alkohol nicht als im Herstellungsverfahren eingesetzt gilt?

3.

Ist es im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zulässig, wenn eine Fiktion wie die in Art. 22 Abs. 7 ZADS festgelegte mit sofortiger Wirkung (d. h. ohne einen angemessenen Zeitraum für die Umstellung des Verhaltens der Marktteilnehmer) angeordnet wird, die bei einer vom Mitgliedstaat nach seinem Ermessen eingeführten Befreiung von der Verbrauchsteuer die Rückerstattung der Steuer auf als Reinigungsmittel verwendeten Alkohol einschränkt?


(1)  ABl. L 316, S. 21.


8.9.2014   

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C 303/27


Vorabentscheidungsersuchen des Ráckevei Járásbíróság (Ungarn), eingereicht am 1. Juli 2014 — Banif Plus Bank Zrt./Márton Lantos und Mártonné Lantos

(Rechtssache C-312/14)

2014/C 303/34

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Ráckevei Járásbíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banif Plus Bank Zrt.

Beklagte: Márton Lantos, Mártonné Lantos

Vorlagefragen

1.

Ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Angebot an den Kunden eines (Wechselkurs)Geschäfts, das — rechtlich als Devisendarlehensvertrag gestaltet — in einem Barkauf zum Zeitpunkt der Auszahlung und einem Terminkauf zum Zeitpunkt der Rückzahlung besteht, das durch die Umrechnung eines in Devisen ausgewiesenen Betrags in Forint erfolgt und mit dem das Darlehen des Kunden den Wirkungen und Risiken (Wechselkursrisiko) des Kapitalmarkts ausgesetzt wird, nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 (Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten) und Nr. 17 (Finanzinstrument) sowie des Anhangs I Abschnitt C Nr. 4 (Devisentermingeschäft, derivative Instrumente) der Richtlinie [2004/39/EG] (1) um ein Finanzinstrument handelt?

2.

Ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ausübung einer Handelstätigkeit für eigene Rechnung in Bezug auf das in der ersten Frage beschriebene Finanzinstrument nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 (Handel für eigene Rechnung) und des Anhangs I Abschnitt A Nr. 3 (Handel für eigene Rechnung) der Richtlinie 2004/39 um eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit handelt?

3.

Muss das Finanzinstitut die in Art. 19 Abs. 4 und 5 der Richtlinie vorgesehene Prüfung der Angemessenheit vornehmen und dabei berücksichtigen, dass das Devisentermingeschäft — das eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten darstellt — als Teil eines anderen Finanzprodukts (nämlich eines Darlehensvertrags) angeboten wurde und dass es sich bei dem derivativen Instrument allein schon um ein komplexes Finanzinstrument handelt? Ist davon auszugehen, dass Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie nicht anwendbar ist, weil die Risiken, die der Kunde in Bezug auf das Darlehen und das Finanzinstrument trägt, grundverschieden sind und deshalb die Beurteilung der Angemessenheit unerlässlich ist, wenn das Geschäft ein derivatives Instrument enthält?

4.

Führt die Umgehung von Art. 19 Abs. 4 und 5 der Richtlinie zur Nichtigerklärung des zwischen der Bank und dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrags?


(1)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).


8.9.2014   

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C 303/28


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 2. Juli 2014 — Marc Hußock, Ute Hußock, Michelle Hußock, Florian Hußock gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-316/14)

2014/C 303/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marc Hußock, Ute Hußock, Michelle Hußock, Florian Hußock

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Vorlagefragen

1.

Sind Eingriffe von eigenverantwortlich handelnden Dritten, die Aufgaben übertragen bekommen haben, die zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören, als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO (1) zu bewerten?

2.

Für den Fall, dass Frage Nr. 1 mit „ja“ beantwortet wird: Kommt es bei der Beurteilung darauf an, durch wen (Fluggesellschaft, Flughafenbetreiber usw.) der Dritte beauftragt worden ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


8.9.2014   

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C 303/28


Klage, eingereicht am 2. Juli 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-317/14)

2014/C 303/36

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und D. Martin)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1) verstoßen hat, dass es für Bewerber auf Stellen bei lokalen Verwaltungen im französischen oder im deutschen Sprachgebiet, aus deren Diplomen oder Zertifikaten sich nicht ergibt, dass sie ihre Studien in der betreffenden Sprache abgeschlossen haben, für den Zugang zu diesen Stellen vorschreibt, dass die Sprachkenntnisse ausschließlich durch die Vorlage des von SELOR nach Bestehen der von diesem organisierten Prüfung erteilten Zertifikats nachgewiesen werden können;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in den belgischen Rechtsvorschriften für den Zugang zu Stellen bei den lokalen öffentlichen Verwaltungen des französischen oder des deutschen Sprachgebiets vorgesehene Voraussetzung, dass Bewerber, aus deren Diplomen sich nicht ergebe, dass sie ihre Studien in der betreffenden Sprache abgeschlossen hätten, ihre Sprachkenntnisse nur durch einen einzigen Nachweis belegen könnten, stelle eine durch Art. 45 AEUV und die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verbotene Diskriminierung dar.


(1)  ABl. L 141, S. 1.


8.9.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/29


Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Juli 2014 — Gergely Szemerey/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

(Rechtssache C-330/14)

2014/C 303/37

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gergely Szemerey

Beklagte: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

Vorlagefragen

1.

Sind der Grundsatz der Flexibilität und der Möglichkeit zur Änderung gemäß dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (1), der 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung und die Erwägungsgründe 18, 23 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (2) dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach dem Zahlungsantrag im Fall des Anbaus einer seltenen Pflanzenart eine Bescheinigung bezüglich der seltenen Pflanze beizufügen ist, wenn die Verwaltungspraxis die Beantragung dieser Bescheinigung nur vor Stellung der Antrags, zwischen dem 2. und dem 15. April 2010, seine Beifügung hingegen nur gleichzeitig mit der Einreichung des Sammelantrags ermöglichte und die Regelung keine Möglichkeit zur Korrektur des sich aus dem Fehlen der Bescheinigung ergebenden Mangels des Antrags vorsah?

2.

Ist diese Regelung mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats vereinbar, die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht zu gefährden, bzw. lässt sich feststellen, dass die Geltendmachung sich aus dem Unionsrecht ergebender Beihilfeansprüche für Landwirte, die eine seltene Pflanze anbauen, im Jahr 2010 zur Zeit der Änderung der Rechtsvorschriften (Ergänzung der Verordnung Nr. 61 des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 14. Mai 2009 durch § 43 Abs. 6, der mit der Verordnung Nr. 31 des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 30. März 2010 in diese Regelung eingefügt wurde) unmöglich oder übermäßig erschwert und unvorhersehbar wurde?

3.

Verstößt die Verwaltungspraxis, die bei Fehlen der Bescheinigung betreffend die seltene Pflanze eine Sanktion für zuviel angemeldete Flächen hinsichtlich des gesamten Antrags anwendet, ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit und die Umstände zu berücksichtigen, wenn der Zahlungsantrag im Übrigen hinsichtlich der gesamten Parzelle den Beihilfevoraussetzungen entspricht und der Erzeuger auf der angegebenen Fläche die angegebene Pflanze anbaut, gegen den 57. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. den 75. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und speziell den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

4.

Sind die Entschuldigungsgründe gemäß den Erwägungsgründen 67 oder 71 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. dem 75. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in dem Fall anwendbar, dass der Landwirt eine entgegenstehende oder unangemessene Verwaltungspraxis als außergewöhnlichen Umstand anführt und dartun möchte, dass sein Fehler ganz oder teilweise durch die Praxis der Verwaltungsbehörde verursacht wurde?

5.

Kann die akzeptierte Anzeige des Landwirts, dass bezüglich des vollständigen Unterbleibens des Anbaus (der Aussaat) ein Fall höherer Gewalt vorliegt, als sachlich richtige Angabe im Sinne des 67. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 796/2009 bzw. des 93. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gewertet werden, die den Landwirt hinsichtlich der unterbliebenen Beifügung der Bescheinigung bezüglich des Anbaus der seltenen Pflanze entlastet und dadurch hinsichtlich des gesamten Antrags die Befreiung von den Sanktionen bedeutet?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (ABl. L 141, S. 18).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316; S. 65).


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/30


Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 8. Juli 2014 — Petar Kezić s.p. Trgovina Prizma/Republik Slowenien — Finanzministerium

(Rechtssache C-331/14)

2014/C 303/38

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Petar Kezić, s. p., Trgovina Prizma

Beklagte: Republik Slowenien — Finanzministerium

Vorlagefrage

Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls (eine Person erwirbt Grundstücke als natürliche Person, ohne dabei Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt zu bekommen, errichtet auf diesen Grundstücken als selbständiger Unternehmer ein Einkaufszentrum, verbucht im Einklang mit den innerstaatlichen Buchungsregeln nur einen Teil der Grundstücke, auf denen sie das Einkaufszentrum errichtet, als Sachanlagen ihres Unternehmens und verkauft sodann das Einkaufszentrum samt allen Grundstücken dem Auftraggeber des Baus) davon auszugehen ist, dass die Person diese Grundstücke schon deshalb, weil sie nicht als Sachanlagen ihres Unternehmens verbucht wurden, nicht in das Mehrwertsteuersystem einbezieht, so dass ihr Verkauf nicht mehrwertsteuerpflichtig ist?


(1)  Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG), ABl. L 145, S. 1.


8.9.2014   

DE

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C 303/31


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 9. Juli 2014 — Belgischer Staat/Nathalie De Fruytier

(Rechtssache C-334/14)

2014/C 303/39

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Belgischer Staat

Berufungsbeklagte: Nathalie De Fruytier

Vorlagefragen

1.

Verwehrt es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1), dass eine von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung zugunsten von Krankenhäusern und Laboratorien enthalten sind, durchgeführte Beförderung von Proben und Organen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung als eine mit Leistungen medizinischer Art, also solchen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, eng verbundene Leistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen wird?

2.

Kann einer von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung zugunsten von Krankenhäusern und Laboratorien für die Vornahme medizinischer Analysen enthalten sind, durchgeführte Beförderung von Proben und Organen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung eine Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie zugutekommen?

3.

Muss der Begriff der anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass davon private Gesellschaften erfasst werden, deren Leistungen in der Beförderung von menschlichen Proben zum Zweck einer Analyse bestehen, die für die Erreichung der von Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen verfolgten therapeutischen Ziele notwendig ist?


(1)  Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


Gericht

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/32


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juli 2014 — Deza/ECHA

(Rechtssache T-189/14 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung zur Verwendung eines chemischen Stoffes vorgelegt hat - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung))

2014/C 303/40

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: A. Iber, M. Heikkilä und T. Zbihlej)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der ECHA vom 24. Januar 2014 betreffend die Offenlegung bestimmter von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Verwendung des chemischen Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) vorgelegter Informationen.

Tenor

1.

Der Vollzug der Entscheidung AFA-C-0000004274-77-09/F der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 24. Januar 2014 wird ausgesetzt, soweit mit ihr aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einem Dritten Zugang zu einer Fassung des Stoffsicherheitsberichts und der Bewertung von Alternativen zum Ersatz des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gewährt wird, die ausführlicher ist als die Fassung, die mit den im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angegebenen Schwärzungen versehen ist und sich in den Anhängen A.4.5 und A.4.6 dieses Antrags befindet, ausgenommen zum einen Informationen betreffend die Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe und zum anderen Daten, die sich speziell und ausschließlich auf Arkema France, die Grupa Azoty Zakłady Azotowe Kędzierzyn S.A. und die Vinyloop Ferrara S.p.A beziehen.

2.

Der ECHA wird aufgegeben, Folgendes nicht offen zu legen:

den Stoffsicherheitsbericht und die Bewertung von Alternativen zum Ersatz des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), die in Nr. 1 des vorliegenden Tenors genannt sind, in einer Fassung, die ausführlicher ist als in Nr. 1 beschrieben;

die von Arkema France, Grupa Azoty Zakłady Azotowe Kędzierzyn und Vinyloop Ferrara vorgelegten Stoffsicherheitsberichte und Bewertungen von Alternativen zum Ersatz des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), die Gegenstand der Entscheidungen AFA-C-0000004280-84-09/F, AFA-C-0000004275-75-09/F und AFA-C-0000004151-87-08/F der ECHA vom 24. Januar 2014 sind, soweit diese Dokumente mit jenen übereinstimmen, die gemäß Nr. 1 des vorliegenden Tenors geschützt sind.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


8.9.2014   

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C 303/33


Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — Wine in Black/HABM — Quinta do Noval — Vinhos (Wine in Black)

(Rechtssache T-420/14)

2014/C 303/41

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Wine in Black GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Ahmann sowie Rechtsanwalt A. Bauer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Quinta do Noval — Vinhos, SA (Pinhão, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. März 2014 in der Sache R 1601/2013-1 vollständig aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Wine in Black“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 33, 35 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 9 49  071.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Quinta do Noval — Vinhos, SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „NOVAL BLACK“ für Waren in Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


8.9.2014   

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C 303/33


Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — Viscas/Kommission

(Rechtssache T-422/14)

2014/C 303/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Viscas Corporation (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er eine Zuwiderhandlung für den Zeitraum von 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2009 feststellt,

die verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission C (2014) 2139 final vom 2. April 2014 in der Sache AT.39610 — Stromkabel.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Klagegründe.

1.

Erster und zweiter Klagegrund: Irrtümliche Annahme der Kommission, die Klägerin sei an der Zuwiderhandlung für den Zeitraum von 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2009 beteiligt gewesen.

2.

Dritter und vierter Klagegrund: Die Anwendung von Ziff. 18 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (1) durch die Kommission verletze die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des gleichen Schutzes, weil sie (i) europäische Hersteller von Stromkabeln unverhältnismäßig begünstige und (ii) wesentliche Unterschiede im Gewicht der Zuwiderhandlung der verschiedenen Hersteller nicht berücksichtige.

3.

Fünfter Klagegrund: Verkäufe von Gesellschaftern der Klägerin seien im Rahmen der Bemessung der Geldbuße fehlerhaft der Klägerin selbst zugerechnet worden.

4.

Sechster Klagegrund: Fehlerhafte Erhöhung des zu berücksichtigenden Umsatzanteils auf der Grundlage des gemeinsamen Marktanteils der Parteien.

5.

Siebenter Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht keine Ermäßigung für mildernde Umstände gewährt.

6.

Achter Klagegrund: Die Klägerin ersucht das Gericht, im Rahmen seiner Befugnis der unbeschränkten Nachprüfung die Geldbuße deutlich herabzusetzen.


(1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


8.9.2014   

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C 303/34


Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-424/14)

2014/C 303/43

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, F. Heringa und J. Wolfhagen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten, so wie der Klägerin am 3. April 2014 in einem Schreiben mit dem Betreff SG.B.4/LR/rc — sg.dsg2.b.4(2014) 1028887 mitgeteilt, mit der der von der Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beantragte Zugang zu Dokumenten verwehrt wird, für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen, einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der ihr der Zugang zum Bericht der Kommission über die Folgenabschätzung sowie zur Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Hinblick auf die Umsetzung der dritten Säule der Aarhus-Konvention in das Recht der Europäischen Union und in jenes der Mitgliedstaaten verwehrt wird.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) sei nicht anwendbar; insoweit habe die Kommission keine Begründung geliefert. Die Kommission habe die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 vorgesehene Ausnahme vom Zugang zu Dokumenten falsch ausgelegt und sich auf sie zu Unrecht berufen, da die angeforderten Dokumente vom Entscheidungsprozess der Kommission zu sondern seien. Die Kommission habe darüber hinaus keine Begründung für die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 geliefert.

2.

Zweiter Hilfsantrag betreffend die fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und das Fehlen einer Begründung: Selbst wenn Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 zur Anwendung käme, habe die Kommission doch nicht dargetan, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente den Entscheidungsprozess der Kommission beeinträchtigen würde, und sie habe das auch in keiner Weise konkret erläutert.

3.

Dritter Hilfsantrag betreffend die fehlerhafte Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 normierten Gebots einer Abwägung des überwiegenden öffentlichen Interesses und auch insoweit Fehlen einer Begründung: Selbst wenn Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 zur Anwendung käme, habe die Kommission das Gebot der Abwägung des überwiegenden öffentlichen Interesses unrichtig angewandt und falsch ausgelegt; insbesondere habe sie nicht aufgezeigt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege, das für die Verbreitung der beantragten Dokumente spreche. Die Kommission habe im Übrigen auch dies unzureichend begründet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43).


8.9.2014   

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C 303/35


Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-425/14)

2014/C 303/44

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, F. Heringa and J. Wolfhagen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten, so wie der Klägerin am 1. April 2014 in einem Schreiben mit dem Betreff SG.B.4/LR/rc-sg.dsg2.b.4(2014) 1029188 mitgeteilt, mit der der von der Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beantragte Zugang zu Dokumenten verwehrt wird, für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen, einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der ihr der Zugang zum Bericht der Kommission über die Folgenabschätzung sowie zur Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung betreffend die Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens zur Umweltinspektion und -überwachung auf nationaler und EU-Ebene verwehrt wird.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-424/14, ClientEarth/Kommission, vorgebrachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


8.9.2014   

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C 303/36


Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission

(Rechtssache T-441/14)

2014/C 303/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Brugg Kabel AG (Brugg, Schweiz), Kabelwerke Brugg AG Holding (Brugg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne, A. Boos und M. Lichtenegger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV die Art. 1 Ziff. 2, Art. 2 lit. (b) und — soweit er sich auf die Klägerinnen bezieht — Art. 3 des Beschlusses der Beklagten vom 2. April 2014 im Fall AT.39610 — Power Cables für nichtig zu erklären;

hilfsweise, gemäß Art. 261 AEUV, Art. 31 VO 1/2003 die Höhe der den Klägerinnen in Art. 2 lit. (b) des Beschlusses der Beklagten vom 2. April 2014 im Fall AT.39610 — Power Cables auferlegten Geldbuße nach Ermessen des Gerichts herabzusetzen;

jedenfalls, gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Beklagte zur Tragung der Kosten der Klägerinnen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren durch Nichtgewährung von Akteneinsicht und Zustellung der Auskunftsersuchen und der Beschwerdepunkte auf Englisch

Die Klägerinnen machen in diesem Zusammengang unter anderen geltend, dass die Beklagte die Stellungnahmen der anderen Adressaten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bei der Akteneinsicht so hätte behandeln müssen wie andere möglicherweise entlastende Schriftstücke.

Ferner wird vorgetragen, dass in Fällen der einheitlichen und fortgesetzten bzw. einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung die Akteneinsicht in die Stellungnahmen anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte das verfahrensrechtliche Gegenstück zu der Zurechnung von Zuwiderhandlungen anderer Beteiligter sei.

Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass die Klägerinnen als Unternehmen mit Sitz in dem deutschsprachigen Kanton Aargau (Schweiz) das Recht hätten, die Korrespondenz mit der Beklagten auf Deutsch zu führen, da es sich dabei um eine Amts- bzw. sogar Arbeitssprache der Beklagten handelt.

2.

Zweiter Klagegrund: Unzuständigkeit der Beklagten für Drittstaatenverstöße ohne Auswirkung auf den EWR

An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die bloß pauschale Behauptung einer einheitlichen und fortgesetzten bzw. einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung nicht ausreiche, um die Zuständigkeit der Beklagten für Drittstaatenverstöße zu begründen. Vielmehr hätte die Beklagte auch in einem solchen Fall Projekte bzw. Verhaltensweisen außerhalb des EWR im Einzelnen auf ihre unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen im EWR untersuchen müssen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch Verschiebung und Überdehnung der Beweismaßstäbe im Rahmen der einheitlichen und fortgesetzten bzw. einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung

Es fehle an der Einheitlichkeit der Zuwiderhandlungen, insbesondere soweit Land- und Seekabel betroffen sind. Es bestehe nämlich weder Identität der Waren und Dienstleistungen noch der Modalität der Durchführung und nur eine teilweise Identität der beteiligten Unternehmen und natürlichen Personen. Überdies fehle es an der Komplementarität der Zuwiderhandlungen.

Die Beklagte hätte insbesondere für den Beginn der Beteiligung, aber auch für deren ununterbrochene Dauer für jedes Unternehmen individuell aussagekräftige und übereinstimmende Beweise für eine Zuwiderhandlung beibringen müssen.

Bei einer bloß teilweisen unmittelbaren Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten bzw. einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung müsse die Beklagte konkret nachweisen, dass das betroffene Unternehmen zur Erreichung sämtlicher gemeinsamer Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten im Rahmen des Gesamtplans wusste bzw. es vernünftigerweise vorhersehen konnte. Da der Beklagten dieser Nachweis nicht bzw. nicht vollständig gelungen sei, hätte sie die Klägerinnen insoweit nicht für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten zur Verantwortung ziehen sollen.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Ermittlungs- und Begründungspflicht durch fehlerhafte Feststellung von Tatsachen und Verfälschung von Beweisen

Nach Auffassung der Klägerinnen beruhe der Beschluss auf einer Reihe von Sachverhaltsannahmen, hinsichtlich derer die Beklagte keine aussagekräftigen und übereinstimmenden Beweismittel vorgelegt habe. Insbesondere mit Blick auf den vermeintlichen Beginn der Beteiligung der Klägerinnen verfälsche die Beklagte Beweismittel, ziehe spekulative Rückschlüsse und lasse mindestens ebenso plausible Alternativerklärungen außer Acht.

Ferner sei der Beschluss widersprüchlich, da er eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung im Tenor feststelle, aber eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung begründe.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung materiellen Rechts durch fehlerhafte Anwendung von Art. 101 AEUV bzw. Art. 53 EWR-Abkommen

Die Beklagte verletze Art. 101 AEUV bzw. Art. 53 EWR-Abkommen, indem sie den Klägerinnen über die Rechtsfigur der einheitlichen und fortgesetzten bzw. einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung Absprachen anderer beteiligter Unternehmen zurechne, hinsichtlich derer die Klägerinnen objektiv nicht in der Lage gewesen seien, sich zu beteiligen.

6.

Sechster Klagegrund: Ermessensmissbrauch durch fehlerhafte Bemessung der Geldbuße

Die Abweichung von der Grundregel der Ziff. 13 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen bei der Festlegung des Referenzjahres sei willkürlich, zumal sie nicht hinreichend begründet werde.

Ferner sei es widersprüchlich und verstoße gegen das Verbot des ne bis in idem, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung im Rahmen der Bemessung des Grundbetrags auf eine einheitliche und fortgesetzte bzw. einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung abzustellen, deren Schwere einheitlich mit 15 % beziffert wird, und gleichwohl für die Teilnahme an bestimmten Teilen dieses Gesamtkartells einen weiteren Aufschlag von 2 % festzusetzen. Die Beklagte hätte bereits beim Grundbetrag die Tatsache berücksichtigen müssen, dass die Klägerinnen nicht für das gesamte Kartell verantwortlich gewesen seien.

Bei einer Einordnung der Klägerinnen als Neben- oder Randbeteiligte hätte die Beklagte auf die tatsächliche Rolle der Klägerinnen im Gesamtkartell, nicht aber auf die zufällige und bedeutungslose Anzahl von Beweismitteln abstellen dürfen.

Es wird ebenfalls vorgetragen, dass die Reduktion der Geldbuße um 5 % zu gering sei und der unterschiedlichen Bedeutung der Kartellorganisatoren und Hauptbeteiligten und den nur sehr geringfügig beteiligten Klägerinnen nicht gerecht werde.


8.9.2014   

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C 303/38


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Furukawa Electric/Kommission

(Rechtssache T-444/14)

2014/C 303/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Furukawa Electric Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: C. Pouncey, A. Luke und L. Geary, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 9 Buchst. a des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen unter Beteiligung von Furukawa für die Zeit vom 18. Februar 1999 bis 30. September 2001 festgestellt wird. Hilfsweise wird beantragt, Art. 1 Abs. 9 Buchst. a der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung unter Beteiligung von Furukawa am 18. Februar 1999 begonnen hat und/oder dass Furukawas unmittelbare Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach dem 11. Juni 2001 fortgesetzt worden ist;

Art. 2 Buchst. n der Entscheidung für nichtig zu erklären und/oder die Geldbuße erheblich herabzusetzen;

für den Fall, dass das Gericht über eine von VISCAS Corporation erhobene Klage entscheidet und die Geldbuße herabsetzt, die in Art. 2 Buchst. p des Beschlusses wegen Zuwiderhandlungen der VISCAS Corporation, für die Furukawa gesamtschuldnerisch haftet, verhängt wurde, festzustellen, dass Furukawa Anspruch auf eine entsprechende Herabsetzung der Geldbuße hat, für die sie gesamtschuldnerisch haftet; und

der Kommission die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Beschluss der Kommission C (2014)2139 final vom 2. April 2014 in der Sache AT.39610 — Stromkabel.

Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen und/oder gegen die Richtlinie Nr. 1/2003 (1) wegen unzutreffender Beurteilung des Verhaltens im Zeitraum von 18. Februar 1999 bis 30. September 2001. Insoweit sei zu rügen,

dass die Kommission nicht nachweise, dass eine Zuwiderhandlung unter Beteiligung der Klägerin, wie in der angefochtenen Entscheidung dargestellt, in diesem Zeitraum stattgefunden habe;

oder, hilfsweise, dass die Kommission nicht nachweise, dass eine Zuwiderhandlung unter Beteiligung der Klägerin am 18. Februar 1999 begonnen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Hilfsweise wird gerügt, dass die Kommission bei der Feststellung, dass die Klägerin ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach dem 11. Juni 2001 oder eine „Beteiligung“ durch die VISCAS Corporation nach dem 30. September 2001 fortgesetzt habe, ihrer Beweislast nicht genügt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Hilfsweise wird ferner gerügt, dass die Kommission im Hinblick auf den Grad der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung ihrer Beweislast nicht genügt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Verjährung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Hinblick auf den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2001.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise wird beanstandet, dass der Kommission bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße Fehler unterlaufen seien, soweit sie:

bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße die Umsätze falsch bewertet habe;

den Koeffizienten für die Dauer des Verstoßes fehlerhaft berechnet habe;

auf die Klägerin keinen Milderungsgrund anwende.

6.

Sechster Klagegrund: Es wird beantragt, jede Herabsetzung der Geldbuße, die das Gericht der VISCAS Corporation infolge eines Antrags der VISCAS Corporation auf Nichtigerklärung oder Abänderung der gegen sie in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße gewähre, auch auf die Klägerin zu erstrecken.

7.

Siebenter Klagegrund: Schließlich wird gerügt, dass die Geldbuße jedenfalls offensichtlich unverhältnismäßig, überhöht und unangemessen sei. Daher werde das Gericht ersucht, von der ihm gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Richtlinie Nr. 1/2003 zustehenden Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Höhe der Geldbuße Gebrauch zu machen und diese erheblich herabzusetzen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


8.9.2014   

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C 303/39


Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — ABB/Kommission

(Rechtssache T-445/14)

2014/C 303/47

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ABB Ltd (Zürich, Schweiz) und ABB AB (Västeras, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Vandenborre und S. Dionnet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, der eine Beteiligung der Klägerinnen an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Bereich der unterirdischen und/oder unterseeischen Hoch- oder Höchstspannungskabel feststellt, soweit sich diese Feststellung auf alle Projekte von Erdkabeln mit Spannungen von 110 kv und darüber bezieht (und nicht nur auf Erdkabelprojekte mit Spannungen von 220 kV und darüber),

Art. 1 des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, der eine Beteiligung der Klägerinnen an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Bereich der unterirdischen und/oder unterseeischen Hoch- oder Höchstspannungskabel feststellt, soweit sich diese Feststellung auf sämtliches Zubehör in Zusammenhang mit Erdkabelprojekten mit Spannungen von 110 kV und darüber bezieht (und nicht nur Zubehör in Zusammenhang mit Erdkabelprojekten mit Spannungen von 220 kV),

Art. 1 der Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit er eine Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung ab 1. April 2000 feststellt,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission C (2014) 2139 final vom 2. April 2014 in der Sache AT.39610 — Stromkabel.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sechs Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen und habe bei der Annahme, die Zuwiderhandlung erfasse alle Erdkabelprojekte mit Spannungen von 110 kV und darüber, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, nachdem die Akten der Kommission klare Hinweise darauf enthalten hätten, dass nicht alle Projekte mit Spannungen unter 220 kV von der Zuwiderhandlung betroffen gewesen seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission sei bei der Begründung der Beteiligung der Klägerinnen an der alle Erdkabelprojekte mit Spannungen von 110 kV und darüber erfassenden Zuwiderhandlung ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie in den Umfang der Zuwiderhandlung sämtliches unterirdisches Erdkabelzubehör in Zusammenhang mit Erdkabelprojekten mit einer Spannung von 110 kV und darüber einbezogen habe, da aus den Beweisen in dem Akten der Kommission hervorgehe, dass sich die Zuwiderhandlung nur auf Stromkabelzubehör in Zusammenhang mit Erdkabelprojekten mit Spannungen von 220 kV und darüber bezogen habe.

4.

Vierter Klagegrund: Rechtsfehler der Kommission bei der Feststellung, die Klägerinnen wären an der Zuwiderhandlung ab 1. April 2000 beteiligt gewesen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, indem sie die Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt angenommen habe.

6.

Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei entgegen Art. 296 AEUV unzureichend begründet.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/40


Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems/Kommission

(Rechtssache T-450/14)

2014/C 303/48

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Sumitomo Electric Industries Ltd (Osaka, Japan) und J-Power Systems Corp. (Tokyo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hansen, L. Crocco, J. Ruiz Calzado und S. Völcker)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen für eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung, und zwar sowohl in der europäischen als auch der „A/R“-Konfiguration, haftbar macht, oder hilfsweise, die Geldbuße wesentlich herabzusetzen;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 8 Buchst. a bis c des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit die Klägerinnen für eine Zuwiderhandlung im Zeitraum zwischen dem 26. Juli 2006 und dem 10. April 2008 haftbar gemacht werden;

äußerst hilfsweise, Art. 2 Buchst. m des Beschlusses der Kommission für nichtig zu erklären und die Höhe der den Klägerinnen auferlegten Geldbuße in Anbetracht der sehr geringfügigen Beteiligung der Klägerinnen im Zeitraum zwischen dem 26. Juli 2006 und dem 10. April 2008 herabzusetzen;

die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, da sie sich in entscheidendem Ausmaß auf das in den Räumlichkeiten von Nexans SA und Nexans France rechtswidrig beschlagnahmte Beweismaterial stützt;

die Kommission zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe es nicht vermocht, eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung nachzuweisen, die einer Absprache zwischen asiatischen und europäischen Herstellern, sich aus den jeweils anderen Heimatgebieten fernzuhalten, und einer weiteren Absprache, Projekte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf europäische Unternehmen zu verteilen, bestanden habe.

2.

Die Kommission habe sowohl in faktischer als auch in rechtlicher Hinsicht bei der Anwendung von Art. 101 AEUV Fehler begangen, da der angefochtene Beschluss eine Beteiligung der Klägerinnen während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe.

3.

Die Kommission habe weiters bei der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße Rechts- und Beurteilungsfehler begangen, da die verhängte Geldbuße nicht die Schwere der Zuwiderhandlung und auch nicht die äußerst beschränkte Rolle der Klägerinnen während eines bedeutenden Teils derselben widerspiegle.

4.

Die Kommission habe ferner gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt, da sich der angefochtene Beschluss in entscheidendem Ausmaß auf Beweismaterial stütze, das die Kommission in rechtswidriger Weise bei Inspektionen in den Räumlichkeiten von Nexans beschlagnahmt habe.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/41


Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Fujikura/Kommission

(Rechtssache T-451/14)

2014/C 303/49

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fujikura Ltd (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gyselen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr in Art. 2 Buchst. o der Entscheidung für ihre unmittelbare Beteiligung am Kartell zwischen dem 18. Februar 1999 und dem 30. September 2001 auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

Art. 2 Buchst. p der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit Fujikura darin für die Viscas zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 28. Januar 2009 auferlegte Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wird;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die unabhängigen Verkäufe von Viscas’ Muttergesellschaft aus dem Jahr 2004 in den Wert der Verkäufe, der für die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogen worden sei, einbezogen habe. Sie selbst habe lediglich bis zum 30. September 2001 an dem vermeintlichen Kartell teilgenommen, und ihre unabhängigen Verkäufe im Laufe des Jahres 2004 seien nicht kartellzugehörig.

2.

Die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem sie die untergeordnete Bedeutung der japanischen Kartellteilnehmer bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße nur unzureichend berücksichtigt habe. Da sie mit bedeutenden technischen und wirtschaftlichen Zugangsbeschränkungen in Europa konfrontiert gewesen sei, sei ihre Verpflichtung zum Verzicht auf Wettbewerb innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für die Wirksamkeit von Vereinbarungen der europäischen Anbieter über die Kundenaufteilung innerhalb des EWR unerheblich gewesen. Die Kommission hätte deshalb die Schwerefaktoren, die für die der Klägerin (oder anderen asiatischen Anbietern) und europäischen Anbietern auferlegten Geldbußen herangezogen worden seien, deutlicher unterscheiden müssen.

3.

Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie an der Haftung der Klägerin als Muttergesellschaft für die Viscas ebenfalls vom 1. Januar 2005 an auferlegte Geldbuße festgehalten habe. Mit dem Zeitpunkt, in dem Viscas im Januar 2005 ein voll funktionierendes Gemeinschaftsunternehmen geworden sei, seien die rechtlichen Verbindungen (z. B. Rechnungslegung), die organisatorischen Verbindungen (z. B. Abordnung von vollamtlichen Direktoren) und die wirtschaftlichen Verbindungen (z. B. Garantien für aufgenommene Anleihen) zwischen Viscas und der Klägerin zu dünn geworden, als dass die Kommission hätte annehmen können, dass die Klägerin während des Zuwiderhandlungszeitraums zwischen Januar 2005 und Januar 2009 weiterhin einen entscheidenden Einfluss auf Viscas ausgeübt hätte.


8.9.2014   

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C 303/42


Klage, eingereicht am 13. Juni 2014 — Pannonhalmi Főapátság/Parlament

(Rechtssache T-453/14)

2014/C 303/50

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Magyar Bencés Kongregáció Pannonhalmi Főapátság (Pannonhalma, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sobor)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung MS/sd(IPOL-COM-PETI D [2014] 14486) des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 für nichtig zu erklären, die in Bezug auf das Schloss Karlburg in Rusovce (Slowakei) eingereichte Petition abzulegen;

den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zu verpflichten, die Petition zu prüfen und alle rechtlich gebotenen Maßnahmen zu ergreifen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, der Petitionsausschuss habe gegen das Verfahrensrecht verstoßen, weil der angefochtenen Entscheidung die Begründung fehle.

Die Klägerin führt hierzu aus, dass gemäß Art. 201 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments die vom Petitionsausschuss für unzulässig erklärten Petitionen abgelegt und die Petenten unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet würden. Entgegen dieser Bestimmung habe der Beklagte nicht die Gründe angegeben, weshalb der Inhalt der Petition seiner Auffassung nach nicht den Tätigkeitsbereich der Union betreffe. Die Klägerin verweist außerdem auf das Urteil des Gerichts vom 14. September 2011, Tegebauer/Parlament (T-308/07, Slg. 20112011, II-279).


8.9.2014   

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C 303/43


Klage, eingereicht am 18. Juni 2014 — AETMD/Rat

(Rechtssache T-460/14)

2014/C 303/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 für nichtig zu erklären;

den Rat zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 307/2004 zu verurteilen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend:

1.

Die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Rates Nr. 1225/2009 (1) verstoßen, indem sie nicht korrekt beurteilt hätten, ob die Inlandsverkäufe der River Kwai International Food Industry als Geschäfte im normalen Handelsverkehr anzusehen seien und ob die Inlandsverkäufe daher als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts der River Kwai International Food Industry dienen könnten.

2.

Die Organe hätten gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung des Rates Nr. 1225/2009 verstoßen, indem sie keinen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis der River Kwai International Food Industry und dem Normalwert durchgeführt hätten.

3.

Die Organe hätten gegen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung des Rates Nr. 1225/2009 verstoßen, indem sie die angebliche Veränderung in der Dumpingspanne der River Kwai International Food Industry nicht korrekt beurteilt hätten und indem sie die dauerhafte Natur jeder derartigen angeblichen Veränderung nicht korrekt beurteilt hätten.

4.

Die Organe hätten gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung des Rates Nr. 1225/2009 verstoßen, indem sie der Klägerin keine aussagekräftige Zusammenfassung der Beweise, auf deren Grundlage sie beabsichtigten, die Dumpingspanne der River Kwai International Food Industry zu ändern, übermittelt und indem sie der Klägerin nicht die Erwägungen mitgeteilt hätten, auf deren Grundlage sie beabsichtigt hätten, den Antidumpingzoll der River Kwai International Food Industry zu ändern.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009 L 343, S. 51).


8.9.2014   

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C 303/44


Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Österreichische Post/Kommission

(Rechtssache T-463/14)

2014/C 303/52

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Österreichische Post AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Schatzmann, J. Bleckmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission in der Sache C (2014) 2093 insoweit für nichtig zu erklären, soweit die Richtlinie 2004/17/EG weiterhin für die Vergabe von Aufträgen für die in Art. 1 des Durchführungsbeschlusses nicht genannten Postdienste, deren Freistellung die Klägerin gemäß Art. 30 Abs. 6 der RL 2004/17/EG beantragt hat, Anwendung finden soll;

hilfsweise, soweit eine Teilanfechtung der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig oder möglich ist, den Durchführungsbeschluss insgesamt für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der von Art. 1 der Entscheidung nicht erfassten Postdienste gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV rechtswidrig sei, weil die Kommission durch unrichtige Anwendung und fehlerhafte Interpretation der Richtlinie 2004/17/EG gegen Unionsrecht verstoßen habe. Dabei bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die von ihr erbrachten Postdienste einem hinreichenden unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt seien, sodass die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17 gegeben seien. Auch macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die durch Unionsrecht und Rechtsprechung festgelegten Kriterien und Methoden für die Marktabgrenzung unrichtig angewandt habe.

Ferner macht die Klägerin die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend, da es die Kommission verabsäumt habe, eine ausreichende Begründung für ihre Entscheidung zu geben.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen allgemeine Verfahrensgrundrechte verstoßen habe, da sie mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin und den von ihr vorgelegten Nachweisen das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt habe.


8.9.2014   

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C 303/45


Klage, eingereicht am 25. Juni 2014 — Stavytskyi/Rat

(Rechtssache T-486/14)

2014/C 303/53

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Edward Stavytskyi (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey, D. Rovetta und M. Gambardella)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 111, S. 91) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 111, S. 33) für nichtig zu erklären, soweit die angefochtenen Maßnahmen den Kläger in der Liste der Personen und Organisationen benennen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend, die einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift sowie einen Verstoß gegen die Verträge und die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen betreffen: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Mitteilungspflicht, unzureichende Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte, fehlerhafte Rechtsgrundlage und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Der Kläger trägt vor, der Rat habe es unterlassen, ihn anzuhören, ohne dass dies durch entgegenstehende Gründe gerechtfertigt gewesen sei. Des Weiteren habe es der Rat unterlassen, dem Kläger die angefochtenen Maßnahmen mitzuteilen, und in jedem Fall hätten die angefochtenen Maßnahmen nur eine unzureichende Begründung enthalten. Anträge auf Zugang zu Informationen und Dokumenten seien vom Rat nicht beantwortet worden. Durch diese Versäumnisse habe der Rat die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt, dem schon deshalb keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Feststellungen des Rates wirkungsvoll entgegenzutreten, weil ihm diese selbst vorenthalten worden seien. Im Übrigen stellten die vom Rat ergriffenen Maßnahmen keine außenpolitischen Maßnahmen dar, sondern internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren, womit sie auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage ergangen seien. Schließlich seien die vom Rat ergriffenen Maßnahmen ohne angemessene Berücksichtigung sowohl der einschlägigen Tatsachen als auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Strafverfahren in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung ehemaliger Regierungsmitglieder, ergangen.


8.9.2014   

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C 303/46


Klage, eingereicht am 1. Juli 2014 — Vidman u. a./Europäische Union

(Rechtssache T-507/14)

2014/C 303/54

Verfahrenssprache: Kroatisch

Parteien

Kläger: Vedran Vidmar (Zagreb, Kroatien); Saša Čaldarević (Zagreb); Irena Glogovšek (Zagreb); Gordana Grancarić (Zagreb); Martina Grgec (Zagreb); Ines Grubišić (Vranjic, Kroatien); Sunčica Horvat Peris (Karlovac, Kroatien); Zlatko Ilak (Samobor, Kroatien); Mirjana Jelavić (Virovitica, Kroatien); Romuald Kantoci (Pregrada, Kroatien); Svjetlana Klobučar (Zagreb); Ivan Kobaš (Županja, Kroatien); Zlatko Kovačić (Sesvete, Kroatien); Tihana Kušeta Šerić (Split, Kroatien); Damir Lemaić (Zagreb); Željko Ljubičić (Solin, Kroatien); Gordana Mahovac (Nova Gradiška, Kroatien); Martina Majcen (Krapina, Kroatien); Višnja Merdžo (Rijeka, Kroatien); Tomislav Perić (Zagreb); Darko Radić (Zagreb); Damjan Saridžić (Zagreb); Darko Graf (Zagreb) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Graf)

Beklagte: Europäische Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

der Europäischen Union mit Zwischenurteil aufzugeben, aufgrund von Art. 340 Abs. 2 AEUV den Klägern den gesamten Vermögensschaden zu ersetzen, der allen Klägern im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Arbeitsaufnahme der Kläger in ihrer Eigenschaft als kroatische Gerichtsvollzieher gemäß den Bestimmungen des Art. 36 Abs. 1 und des Anhangs VII Nr. 1 der Beitrittsakte, die seit dem 9. Dezember 2011 alle 28 Unterzeichnerstaaten des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union sowie die Europäische Kommission rechtlich bindet, dadurch entstanden ist, dass die Europäische Kommission die ihr nach Art. 36 Abs. 1 und 2 der Beitrittsakte eingeräumten Befugnisse zur Überwachung (Monitoring) nicht wahrgenommen hat, um sicherzustellen, dass die Republik Kroatien die Verpflichtung zur Gewährleistung der Arbeitsaufnahme der kroatischen Gerichtsvollzieher zum 1. Januar 2012 erfüllt, die während der Verhandlungen über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union in Kapitel 23 — Justiz und Grundrechte eingegangen und in Anhang VII Nr. 1 („Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist“) der Beitrittsakte bestätigt wurde, wo es heißt: „1. Die wirksame Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Justizreform wird weiterhin gewährleistet“;

die Entscheidung über die Höhe des gesamten Vermögensschadens, dessen Ersatz die Kläger mit dieser Klage von der Europäischen Union fordern, bis zur Rechtskräftigkeit des im ersten Klageantrag genannten Zwischenurteils auszusetzen;

nach der Rechtskräftigkeit des im ersten Klageantrag genannten Zwischenurteils sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zur Bestimmung des gesamten Vermögensschadens, dessen Ersatz die Kläger mit dieser Klage von der Europäischen Union fordern, der Europäischen Union aufzugeben, jedem der Kläger den Vermögensschaden zu ersetzen, der ihm infolge des im ersten Klageantrag angeführten und beschriebenen rechtswidrigen Versäumnisses der Europäischen Kommission entstanden ist, d. h. den gesamten gewöhnlichen Vermögensschaden (damnum emergens) und den gesamten den Klägern im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Tag, an dem das Gericht Auskunftsersuchen an das Finanzministerium und das Justizministerium der Republik Kroatien richtet, entgangenen Gewinn (lucrum cessans) in Höhe von 6 00  000 Euro für jedes Kalenderjahr und jeden Kläger nebst Verzugszinsen zu einem Zinssatz von 12 % jährlich, gerechnet

ab 1. Januar 2012 bis zur Leistung des Ersatzes für den gesamten gewöhnlichen Vermögensschaden;

ab 1. Januar 2013 bis zur Leistung des Ersatzes für den gesamten den Klägern im Lauf des Jahres 2012 entgangenen Gewinn;

ab 1. Januar 2014 bis zur Leistung des Ersatzes für den gesamten den Klägern im Lauf des Jahres 2013 entgangenen Gewinn;

ab 1. Januar 2015 bis zur Leistung des Ersatzes für den gesamten den Klägern im Lauf des Jahres 2014 entgangenen Gewinn;

nach der Rechtskräftigkeit des im ersten Klageantrag genannten Zwischenurteils sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Aufnahme hinreichender Beweise zur Bestimmung der Höhe des Klagebegehrens der Europäischen Union aufzugeben, jedem der Kläger die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger Klagegründe geltend, die im Wesentlichen den im Rahmen der Rechtssache T-109/14, Škugor u. a./Europäische Union (1), vorgetragenen Gründen entsprechen.


(1)  ABl. C 142, S. 38.


8.9.2014   

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C 303/47


Klage, eingereicht am 3. Juli 2014 — Staywell Hospitality Group/HABM — Sheraton International IP (PARK REGIS)

(Rechtssache T-510/14)

2014/C 303/55

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Staywell Hospitality Group Pty Ltd (Sydney, Australien) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sheraton International IP LLC (Stamford, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 30. April 2014 in den Sachen R 240/2013-5 und R 303/2013-5 aufzuheben, soweit sie die Sache R 240/2013-5 betrifft;

dem Beklagten seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „PARK REGIS“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 4 88  933.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sheraton International IP LLC.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bild- und Wortmarken „ST. REGIS“ für Dienstleistungen der Klassen 36, 42 und 43, Eintragung der internationalen Wortmarke mit Benennung der Europäischen Union „ST. REGIS“ für Dienstleistungen der Klasse 36 sowie die in der Europäischen Union bekannten Bild- und Wortmarken „ST. REGIS“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerden.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


8.9.2014   

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C 303/48


Klage, eingereicht am 7. Juli 2014 — GreenPack/HABM (greenpack)

(Rechtssache T-513/14)

2014/C 303/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: GreenPack GmbH (Hennigsdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Ruess und A. Doepner-Thiele)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2014 in der Sache R 2324/2013-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „greenpack“ für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 26  706

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009


8.9.2014   

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C 303/49


Klage, eingereicht am 9. Juli 2014 — Hispavima/Kommission

(Rechtssache T-514/14)

2014/C 303/57

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Hispavima, SL (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ward, A. Barba und J. Torrecilla)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen angeordnet wird;

hilfsweise, den gestellten Anträgen stattzugeben und die in Art. 4 Abs. 1 a. E. des Beschlusses angeordnete Rückforderung der angeblichen Beihilfen wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens für nichtig zu erklären, da die Rückforderung der Beihilfen keinesfalls vor der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Amtsblatt am 21. September 2011 verlangt werden durfte; darüber hinaus den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung der umstrittenen steuerlichen Vorteile vor der Veröffentlichung der Entscheidung von 2006 im Amtsblatt erfüllten, Vertrauensschutz zu gewähren;

Art. 2 des Beschlusses teilweise für nichtig und das in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des Beschlusses vorgeschlagene Verfahren zur Bestimmung des von den Investoren zurückzuzahlenden angeblichen Vorteils, das eine Reihe nicht berücksichtigter Abzüge einbeziehen müsste, für rechtswidrig zu erklären;

Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, da die Kommission dadurch ihre Befugnisse deutlich überschritten hat, dass sie in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses die Vertragsbestimmungen für nichtig erklärt hat, die eine Entschädigung zugunsten der Investoren für den Fall vorsahen, dass festgestellt werden sollte, dass es sich bei den steuerlichen Vorteilen des spanischen True-Lease-Modells um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelt, und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen in den Rechtssachen T-401/14, Duro Felguera/Kommission, T-700/13, Bankia/Kommission, und T-500/14, Derivados del Flúor/Kommission.


8.9.2014   

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C 303/49


Klage, eingereicht am 10. Juli 2014 — Grupo Morera & Vallejo und DSA/Kommission

(Rechtssache T-519/14)

2014/C 303/58

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Grupo Morera & Vallejo, SL (Sevilla, Spanien), DSA, Defensa y Servicios del Asegurado, SA (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Navarro Varona, P. Vidal Martínez und G. Canalejo Lasarte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren angeordnet wird;

hilfsweise, die Art. 1, 2 und 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Investoren als Begünstigte genannt werden, die die angebliche Beihilfe zurückzahlen müssen;

hilfsweise, die in Art. 4 Abs. 1 a. E. angeordnete Rückforderung der Beihilfe von den Investoren wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens für nichtig zu erklären, da die Rückforderung nicht für einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses angeordnet werden durfte;

hilfsweise, Art. 2 des Beschusses für nichtig und das in dessen Erwägungsgründen 263 und 167 vorgeschlagene Verfahren zur Bestimmung des von den Investoren zurückzuzahlenden angeblichen Vorteils, das unter Berücksichtigung bestimmter Abzüge angepasst werden müsste, für rechtswidrig zu erklären;

Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für inexistent oder, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er das Verbot betrifft, „die Last der Rückforderung auf andere Personen zu übertragen“, da es sich um eine Feststellung zu dem Verbot oder der angeblichen Nichtigkeit der Vertragsbestimmungen handelt, wonach Dritte für die Beträge, die die Investoren dem spanischen Staat zurückzahlen müssen, in Regress genommen werden können, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen in den Rechtssachen T-401/14, Duro Felguera/Kommission, T-700/13, Bankia/Kommission, und T-500/14, Derivados del Flúor/Kommission.


8.9.2014   

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C 303/50


Klage, eingereicht am 11. Juli 2014 — bd breyton-design/HABM (RACE GTP)

(Rechtssache T-520/14)

2014/C 303/59

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: bd breyton-design GmbH (Stockach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: T. Raab und H. Lauf, Rechtsanwälte)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. März 2014 in der Sache R 1230/2013-1 in vollem Umfang aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „RACE GTP“ für Waren der Klasse 12 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 0 18  918

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009


8.9.2014   

DE

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C 303/51


Klage, eingereicht am 13. Juli 2014 — Compagnie générale des établissements Michelin/HABM — Continental Reifen Deutschland (XKING)

(Rechtssache T-525/14)

2014/C 303/60

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Compagnie générale des établissements Michelin (Clermont-Ferrand, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Carlini)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Continental Reifen Deutschland GmbH (Hannover, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Mai 2014 in der Sache R 1522/2013-4 aufzuheben;

der Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren, sollte sie als Streithelferin beitreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „XKING“ für Waren in Klasse 12 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 6 44  821.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarken Nrn. 5 2 93  782 und 5 5 60  396, nationale Marken und internationale Registrierungen.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/52


Klage, eingereicht am 14. Juli 2014 — Matratzen Concord/HABM — Barranco Rodriguez (Matratzen Concord)

(Rechtssache T-526/14)

2014/C 303/61

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Matratzen Concord GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Selting)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mariano Barranco Rodriguez und Pablo Barranco Schnitzler (Sant Just Desvern, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. April 2014 in der Sache R 1523/2013-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Verfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Matratzen Concord“ für Waren der Klassen 10, 20, 24 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 3 59  404

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Mariano Barranco Rodriguez und Pablo Barranco Schnitzler

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „MATRATZEN“ für Waren der Klassen 20 und 35

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/52


Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — Information Resources/HABM (Growth Delivered)

(Rechtssache T-528/14)

2014/C 303/62

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Information Resources, Inc. (Chicago, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Schulte)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Mai 2014 in der Sache R 1777/2013-4 aufzuheben;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Growth Delivered“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/53


Klage, eingereicht am 14. Juli 2014 — adp Gauselmann/HABM (Multi Win)

(Rechtssache T-529/14)

2014/C 303/63

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: adp Gauselmann GmbH (Espelkamp, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2014 in der Sache R 1326/2013-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Multi Win“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 2 06  364

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/54


Klage, eingereicht am 11. Juli 2014 — Verein StHD/HABM (Darstellung einer schwarzen Schleife)

(Rechtssache T-530/14)

2014/C 303/64

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Verein Sterbehilfe Deutschland (Verein StHD) (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brauns)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Teilzurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 6 24  483 vom 13. August 2013 und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Mai 2014 in der Sache R 1940/2013-4 aufzuheben;

anzuordnen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 6 24  483 (auch) für die folgende Dienstleistungen:

35: Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben];

41: Veröffentlichung von Büchern; allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zum Thema „Sterben“ durch Veranstaltungen wie Seminare, Gesprächsreise und sonstige Fortbildungsveranstaltungen; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften zum Thema „Sterben“;

44: Beratungen in der Pharmzie; Dienstleistungen eines Arztes; Gesundheitsberatung; Krankenpflegedienste; Therapiedienste; Dienstleistungen eines Psychologen;

45: von Dritten erbrachte persönliche und sozial Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Familienbetreuung, Klinikbetreuung, Behindertenbetreuung, Sterbehilfe, Sterbebeistand, Sterbebegleitung, Sterbebegleitung durch Beratung, Trost und Beistand für Betroffene und Helfer, allgemeine Lebensberatung unter besonderer Berücksichtigung des Themas „Sterben“, Tagesdienste, Nachtwachten, Rund-um-die-Uhr-Pflege, Sonn- und Feiertagsdienste, beratende Einsätze bundesweit, pflegerische Einsätze bundesweit;

zur Eintragung zugelassen wird;

dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens R 1940/2013-4 sowie des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine schwarze Schleife darstellt, für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 44 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 6 24  483

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009


8.9.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/55


Klage, eingereicht am 17. Juli 2014 — Alsharghawi/Rat

(Rechtssache T-532/14)

2014/C 303/65

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bashir Saleh Bashir Alsharghawi (Johannesburg, Südafrika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Moutet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/137/GASP und den Beschluss 2011/178/GASP für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erstens sei der Rat unzuständig für die Aufnahme des Klägers in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterworfenen Personen gewesen, da dessen Name in den Resolutionen 1970 (2011) und 1973 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nicht genannt worden sei.

2.

Zweitens liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, soweit der Rat sich darauf beschränkt habe, sich auf die genannten Resolutionen zu stützen, ohne die persönliche Situation des Klägers zu berücksichtigen.

3.

Drittens sei gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden, da kein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden habe.

4.

Viertens seien die Grundrechte verletzt worden, soweit der Rat bei der Verhängung von restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger dessen Reisefreiheit und sein Eigentumsrecht unrechtmäßig beschränkt habe.


8.9.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/55


Klage, eingereicht am 16. Juli 2014 — North Drilling/Rat

(Rechtssache T-539/14)

2014/C 303/66

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: North Drilling Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses 2014/222/GASP des Rates vom 16. April 2014 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang des Beschlusses zu streichen;

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 397/2014 des Rates vom 16. April 2014 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang der Durchführungsverordnung zu streichen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der den angefochtenen Vorschriften zugrunde liegenden Tatsachen, da es dafür keine sachliche Grundlage und keine echten Beweise gebe.

2.

Verletzung der Begründungspflicht, da die angefochtenen Rechtsvorschriften in Bezug auf NDC eine fehlerhafte Begründung aufwiesen, der die sachliche Grundlage fehle und die außerdem ungenau, unspezifisch und allgemein sei, was die Klägerin daran hindere, sich angemessen zu verteidigen.

3.

Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die Begründung der Vorschriften, den fehlenden Nachweis der angeführten Gründe und die Verteidigungs- und Eigentumsrechte, weil die Begründungspflicht und die Pflicht, konkrete Beweise vorzulegen, nicht beachtet worden seien, was sich auf die übrigen Rechte auswirke.

4.

Ermessensmissbrauch, da es objektive, eindeutige und übereinstimmende Anzeichen dafür gebe, dass der Rat bei Erlass der Sanktionsmaßnahmen unter Ausnutzung seiner Stellung und in betrügerischer Weise andere Ziele als die von ihm genannten verfolgt habe.

5.

Unrichtige Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, da diese unrichtig und zu weit ausgelegt und angewandt würden, was bei Sanktionsvorschriften unzulässig sei.

6.

Verletzung des Eigentumsrechts, da es ohne echte Begründung und unter Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt worden sei.

7.

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Wettbewerbsposition der Klägerin beeinträchtigt worden sei, ohne dass es hierfür Gründe gebe.


8.9.2014   

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C 303/56


Klage, eingereicht am 18. April 2014 — Antica Azienda Agricola Vitivinicola Dei Conti Leone De Castris/HABM — Vicente Gandía Pla (ILLIRIA)

(Rechtssache T-541/14)

2014/C 303/67

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Antica Azienda Agricola Vitivinicola Dei Conti Leone De Castris Srl (Salice Salentino, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Russo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vicente Gandía Pla SA (Chiva, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Mai 2014 in der Sache R 917/2013-4 aufzuheben;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil ILLIRIA für Weine der Klasse 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 5 99  033.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 2 99  653.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, und dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/57


Beschluss des Gerichts vom 12. Juni 2014 — Makhlouf u. a./Rat

(Verbundene Rechtssachen T-432/11, T-490/11, T-649/11, T-651/11, T-97/12, T-99/12 bis T-102/12 und T-446/12) (1)

2014/C 303/68

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der verbundenen Rechtssachen angeordnet.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/58


Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2014 — Gemeente Bergen op Zoom/Kommission

(Rechtssache T-641/13) (1)

2014/C 303/69

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 31 vom 1.2.2014.


8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/58


Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2014 — José Manuel Baena Grupo/HABM — Neuman (Darstellung einer sitzenden Figur)

(Rechtssache T-28/14) (1)

2014/C 303/70

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 78 vom 15.3.2014.