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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 302 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 302/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 302/02 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2014/C 302/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 302/04 |
Erneute Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7265 — Zimmer/Biomet) ( 1 ) |
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2014/C 302/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7391 — HUAYU Automotive Systems/KSPG/KS AluTech JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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6.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 302/1 |
Information der Kommission über Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu Beschlüssen betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
2014/C 302/01
I. Hintergrund
In Übereinstimmung mit Artikel 5 des Beschlusses Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG hatten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 20. Juli 2014 mitzuteilen, ob sie beschlossen haben, den Beschluss anzuwenden.
In den Mitteilungen waren gegebenenfalls die Drittländer anzugeben, bei denen Bulgarien, Kroatien, Zypern bzw. Rumänien diesen Beschluss infolge fehlender diplomatischer Beziehungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.
II. Information
Die Kommission hat die folgenden Mitteilungen erhalten:
BULGARIEN setzt den Beschluss Nr. 565/2014/EU um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Kroatien, Zypern und Rumänien ausgestellten und in den Anhängen II, III und IV des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als bulgarischen Visa gleichwertig an.
KROATIEN setzt den Beschluss Nr. 565/2014/EU um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Bulgarien, Zypern und Rumänien ausgestellten und in den Anhängen I, III und IV des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als kroatischen Visa gleichwertig an.
ZYPERN setzt den Beschluss Nr. 565/2014/EU um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Bulgarien, Kroatien und Rumänien ausgestellten und in den Anhängen I, II und IV des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als zyprischen Visa gleichwertig an.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses wendet Zypern aufgrund fehlender diplomatischer Beziehungen diesen Beschluss nicht in Bezug auf Visa und Aufenthaltstitel an, die in von Aserbaidschan und der Türkei ausgestellten Reisedokumenten angebracht sind.
RUMÄNIEN setzt den Beschluss Nr. 565/2014/EU um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Bulgarien, Zypern und Kroatien ausgestellten und in den Anhängen I, II und III des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als rumänischen Visa gleichwertig an.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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6.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 302/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. September 2014
2014/C 302/02
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2948 |
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JPY |
Japanischer Yen |
136,27 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4455 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,79455 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,1813 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2064 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,1370 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,596 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
314,16 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1932 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4024 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,8072 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,3826 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4085 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0350 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5613 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6252 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 327,73 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,9042 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9515 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,6263 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 224,67 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1207 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
56,508 |
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RUB |
Russischer Rubel |
47,8340 |
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THB |
Thailändischer Baht |
41,536 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,9079 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,0195 |
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INR |
Indische Rupie |
78,2141 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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6.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 302/3 |
Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums der Republik Kroatien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
2014/C 302/03
Bekanntmachung der Republik Kroatien über die 1. Ausschreibungsrunde für Onshore-Lizenzen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Wirtschaftsministerium
Gesetz über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Ausschreibungsrunde für Onshore-Lizenzen
Das Wirtschaftsministerium lädt Interessenten dazu ein, Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die auf dem kroatischen Festland angebotenen Blöcke einzureichen. Voraussetzung für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Onshore-Gebieten, die zum Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehören, sind eine nationale Lizenz und eine nach der Lizenzvergabe zu schließende Vereinbarung über die gemeinsame Produktion. Der ausgewählte Antragsteller, bei dem es sich um ein Einzelunternehmen oder ein Unternehmenskonsortium handeln kann, erhält das Recht zur Exploration von Kohlenwasserstoffen sowie auf direkte Gewährung einer Konzession für einen Höchstzeitraum von insgesamt 30 Jahren, wenn ein kommerziell nutzbarer Fund erklärt wird.
Vollständige Angaben zum Angebot, einschließlich Listen und Karten der angebotenen Blöcke sowie Orientierungshilfen in Bezug auf die Lizenzen, die Lizenzbedingungen und die Modalitäten der Antragstellung, sind auf der Website der Kroatischen Agentur für die Förderung von Kohlenwasserstoffen abrufbar: www.azu.hr Die zuständige Behörde ist das Wirtschaftsministerium — Abteilung Bergbau, Ulica grada Vukovara 78, HR-10000 Zagreb, Republik Kroatien.
Das geografische Gebiet, für das Anträge eingereicht werden können, umfasst 6 Onshore-Explorationsblöcke. Die Gebiete der Blöcke sowie die Tiefen und die Blockkoordinaten sind in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben.
Vorgesehenes Datum/Vorgesehene Frist für die Genehmigungserteilung: Die Anträge sind bis zum 18. Februar 2015, 14.00 Uhr Ortszeit, einzureichen. Die Frist für die Lizenzerteilung endet am 18. Mai 2015.
Kriterien
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1. |
Gesamtqualität des eingereichten Antrags; |
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2. |
technische, finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers; |
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3. |
Fälle, in denen der Antragsteller im Rahmen früherer Lizenzen oder Genehmigungen jeglicher Form in irgendeinem Land einen Mangel an Effizienz und Zuverlässigkeit hat erkennen lassen; |
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4. |
Vorschläge zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Verkehrssicherheit, der Umwelt, der biologischen Ressourcen und des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, der Sicherheit der Anlagen und der Arbeitskräfte sowie hinsichtlich des Umgangs mit Erdölressourcen; |
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5. |
der Arbeitseinsatz insgesamt und die angebotene finanzielle Gegenleistung, die sich auf zwei Explorationsphasen (3 + 2 Jahre) erstrecken und auf der Grundlage der geplanten Länge/Fläche von 3D- und/oder (ggf.) seismischen 3D-Messsungen, der Zahl der Explorationsbohrungen und anderer Messungen bewertet werden; |
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6. |
angebotene Sonderzahlung für die Vertragsunterzeichnung (mindestens 1 400 000,00 HRK je Block). |
Erläuterungen
Anträge können auf Englisch eingereicht werden. In diesem Fall ist jedoch eine kroatische Übersetzung beizufügen. Die Antragsteller sollten auf die vollständigen Ausschreibungsunterlagen Bezug nehmen und die darin enthaltenen Formulare verwenden.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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6.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 302/4 |
Erneute Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7265 — Zimmer/Biomet)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 302/04
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1. |
Am 3. Juni 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Zimmer Holdings, Inc. („Zimmer“, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Biomet, Inc. („Biomet“, USA). |
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2. |
Diese Anmeldung wurde am 11. Juni 2014 für unvollständig erklärt. Die beteiligten Unternehmen haben unterdessen die fehlenden Informationen übermittelt. Die Anmeldung ist seit dem 29. August 2014 vollständig im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. |
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3. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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4. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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5. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7265 — Zimmer/Biomet per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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6.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 302/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7391 — HUAYU Automotive Systems/KSPG/KS AluTech JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 302/05
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1. |
Am 29. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen HUAYU Automotive Systems Co., Ltd., („HASCO“, Volksrepublik China), das letztlich von der Shanghai Automotive Industry Corporation (Group) („SAIC Group“, Volksrepublik China) kontrolliert wird, und die KSPG AG („KSPG“, Deutschland), die letztlich von der Rheinmetall AG („Rheinmetall“, Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Automobilgussgeschäft von KSPG. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7391 — HUAYU Automotive Systems/KSPG/KS AluTech JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.