ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 302

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
6. September 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 302/01

Information der Kommission über Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu Beschlüssen betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 302/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 302/03

Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums der Republik Kroatien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 302/04

Erneute Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7265 — Zimmer/Biomet) ( 1 )

4

2014/C 302/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7391 — HUAYU Automotive Systems/KSPG/KS AluTech JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/1


Information der Kommission über Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu Beschlüssen betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

2014/C 302/01

I.   Hintergrund

In Übereinstimmung mit Artikel 5 des Beschlusses Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG hatten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 20. Juli 2014 mitzuteilen, ob sie beschlossen haben, den Beschluss anzuwenden.

In den Mitteilungen waren gegebenenfalls die Drittländer anzugeben, bei denen Bulgarien, Kroatien, Zypern bzw. Rumänien diesen Beschluss infolge fehlender diplomatischer Beziehungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.

II.   Information

Die Kommission hat die folgenden Mitteilungen erhalten:

BULGARIEN setzt den Beschluss Nr. 565/2014/EU um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Kroatien, Zypern und Rumänien ausgestellten und in den Anhängen II, III und IV des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als bulgarischen Visa gleichwertig an.

KROATIEN setzt den Beschluss Nr. 565/2014/EU um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Bulgarien, Zypern und Rumänien ausgestellten und in den Anhängen I, III und IV des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als kroatischen Visa gleichwertig an.

ZYPERN setzt den Beschluss Nr. 565/2014/EU um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Bulgarien, Kroatien und Rumänien ausgestellten und in den Anhängen I, II und IV des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als zyprischen Visa gleichwertig an.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses wendet Zypern aufgrund fehlender diplomatischer Beziehungen diesen Beschluss nicht in Bezug auf Visa und Aufenthaltstitel an, die in von Aserbaidschan und der Türkei ausgestellten Reisedokumenten angebracht sind.

RUMÄNIEN setzt den Beschluss Nr. 565/2014/EU um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Bulgarien, Zypern und Kroatien ausgestellten und in den Anhängen I, II und III des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als rumänischen Visa gleichwertig an.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/2


Euro-Wechselkurs (1)

5. September 2014

2014/C 302/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2948

JPY

Japanischer Yen

136,27

DKK

Dänische Krone

7,4455

GBP

Pfund Sterling

0,79455

SEK

Schwedische Krone

9,1813

CHF

Schweizer Franken

1,2064

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1370

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,596

HUF

Ungarischer Forint

314,16

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1932

RON

Rumänischer Leu

4,4024

TRY

Türkische Lira

2,8072

AUD

Australischer Dollar

1,3826

CAD

Kanadischer Dollar

1,4085

HKD

Hongkong-Dollar

10,0350

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5613

SGD

Singapur-Dollar

1,6252

KRW

Südkoreanischer Won

1 327,73

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,9042

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9515

HRK

Kroatische Kuna

7,6263

IDR

Indonesische Rupiah

15 224,67

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1207

PHP

Philippinischer Peso

56,508

RUB

Russischer Rubel

47,8340

THB

Thailändischer Baht

41,536

BRL

Brasilianischer Real

2,9079

MXN

Mexikanischer Peso

17,0195

INR

Indische Rupie

78,2141


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

6.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/3


Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums der Republik Kroatien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2014/C 302/03

Bekanntmachung der Republik Kroatien über die 1. Ausschreibungsrunde für Onshore-Lizenzen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Wirtschaftsministerium

Gesetz über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Ausschreibungsrunde für Onshore-Lizenzen

Das Wirtschaftsministerium lädt Interessenten dazu ein, Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die auf dem kroatischen Festland angebotenen Blöcke einzureichen. Voraussetzung für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Onshore-Gebieten, die zum Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehören, sind eine nationale Lizenz und eine nach der Lizenzvergabe zu schließende Vereinbarung über die gemeinsame Produktion. Der ausgewählte Antragsteller, bei dem es sich um ein Einzelunternehmen oder ein Unternehmenskonsortium handeln kann, erhält das Recht zur Exploration von Kohlenwasserstoffen sowie auf direkte Gewährung einer Konzession für einen Höchstzeitraum von insgesamt 30 Jahren, wenn ein kommerziell nutzbarer Fund erklärt wird.

Vollständige Angaben zum Angebot, einschließlich Listen und Karten der angebotenen Blöcke sowie Orientierungshilfen in Bezug auf die Lizenzen, die Lizenzbedingungen und die Modalitäten der Antragstellung, sind auf der Website der Kroatischen Agentur für die Förderung von Kohlenwasserstoffen abrufbar: www.azu.hr Die zuständige Behörde ist das Wirtschaftsministerium — Abteilung Bergbau, Ulica grada Vukovara 78, HR-10000 Zagreb, Republik Kroatien.

Das geografische Gebiet, für das Anträge eingereicht werden können, umfasst 6 Onshore-Explorationsblöcke. Die Gebiete der Blöcke sowie die Tiefen und die Blockkoordinaten sind in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben.

Vorgesehenes Datum/Vorgesehene Frist für die Genehmigungserteilung: Die Anträge sind bis zum 18. Februar 2015, 14.00 Uhr Ortszeit, einzureichen. Die Frist für die Lizenzerteilung endet am 18. Mai 2015.

Kriterien

1.

Gesamtqualität des eingereichten Antrags;

2.

technische, finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers;

3.

Fälle, in denen der Antragsteller im Rahmen früherer Lizenzen oder Genehmigungen jeglicher Form in irgendeinem Land einen Mangel an Effizienz und Zuverlässigkeit hat erkennen lassen;

4.

Vorschläge zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Verkehrssicherheit, der Umwelt, der biologischen Ressourcen und des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, der Sicherheit der Anlagen und der Arbeitskräfte sowie hinsichtlich des Umgangs mit Erdölressourcen;

5.

der Arbeitseinsatz insgesamt und die angebotene finanzielle Gegenleistung, die sich auf zwei Explorationsphasen (3 + 2 Jahre) erstrecken und auf der Grundlage der geplanten Länge/Fläche von 3D- und/oder (ggf.) seismischen 3D-Messsungen, der Zahl der Explorationsbohrungen und anderer Messungen bewertet werden;

6.

angebotene Sonderzahlung für die Vertragsunterzeichnung (mindestens 1 400 000,00 HRK je Block).

Erläuterungen

Anträge können auf Englisch eingereicht werden. In diesem Fall ist jedoch eine kroatische Übersetzung beizufügen. Die Antragsteller sollten auf die vollständigen Ausschreibungsunterlagen Bezug nehmen und die darin enthaltenen Formulare verwenden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/4


Erneute Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7265 — Zimmer/Biomet)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 302/04

1.

Am 3. Juni 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Zimmer Holdings, Inc. („Zimmer“, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Biomet, Inc. („Biomet“, USA).

2.

Diese Anmeldung wurde am 11. Juni 2014 für unvollständig erklärt. Die beteiligten Unternehmen haben unterdessen die fehlenden Informationen übermittelt. Die Anmeldung ist seit dem 29. August 2014 vollständig im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

3.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Zimmer: Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Implantaten im Bereich der Orthopädie sowie der Unfall- und Wiederherstellungschirurgie, z. B. Endoprothesen, Trauma- und Wirbelsäulenimplantate, Dentalimplantate und orthopädische Zusatzprodukte;

Biomet: ebenfalls in der Implantologie tätig (Implantate im Bereich der Orthopädie und damit verbundene Produkte).

4.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

5.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7265 — Zimmer/Biomet per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


6.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7391 — HUAYU Automotive Systems/KSPG/KS AluTech JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 302/05

1.

Am 29. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen HUAYU Automotive Systems Co., Ltd., („HASCO“, Volksrepublik China), das letztlich von der Shanghai Automotive Industry Corporation (Group) („SAIC Group“, Volksrepublik China) kontrolliert wird, und die KSPG AG („KSPG“, Deutschland), die letztlich von der Rheinmetall AG („Rheinmetall“, Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Automobilgussgeschäft von KSPG.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die SAIC Group ist eine Holdinggesellschaft, deren Töchter die gesamte Wertschöpfungskette der Automobilindustrie abdecken, einschließlich Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Logistik von Kraftfahrzeugen (Pkw und Nutzfahrzeuge) sowie Kfz-Bauteilen (Motoren, Getriebe, Antriebsstränge, Fahrgestelle, Innen-, Außen- und Elektronikbauteile). Zudem erbringt die SAIC Group Kfz-bezogene Handels- und Finanzdienstleistungen;

Rheinmetall ist ein Automobilzulieferer und Wehrtechnikunternehmen;

KSPG ist ein weltweit führender Automobilzulieferer mit Schwerpunkt auf folgenden Produkt- und Bauteilsegmenten: Luftzufuhr, Emissionskontrolle, Pumpen, Kolben, Motorblöcke und Radiallager.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7391 — HUAYU Automotive Systems/KSPG/KS AluTech JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.