ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 295

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
3. September 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2014/C 295/01

Beschluss des Rates vom 2. September 2014 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

1

 

Europäische Kommission

2014/C 295/02

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. September 2014: 0,15 % — Euro-Wechselkurs

2

 

Rechnungshof

2014/C 295/03

Sonderbericht Nr. 7/2014 War der EFRE bei der Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren erfolgreich?

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 295/04

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

4

2014/C 295/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 295/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und die Philippinen

6


 

Berichtigungen

2014/C 295/07

Berichtigung der Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet Żory-Rybnik ( C 232 vom 18.7.2014 )

17


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. September 2014

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

(2014/C 295/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 3, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-gemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat am 25. Juni 2014 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Gesamthaus-haltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1) vorgelegt.

(2)

Der Rat hat den Vorschlag der Kommission mit dem Ziel geprüft, einen Standpunkt festzulegen, der auf der Einnahmenseite mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemein-schaften (2) und auf der Ausgabenseite mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3) im Einklang steht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Rat hat den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 am 2. September 2014 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  COM(2014) 300 final.

(2)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.


Europäische Kommission

3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/2


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. September 2014: 0,15 %

Euro-Wechselkurs (2)

2. September 2014

(2014/C 295/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3115

JPY

Japanischer Yen

137,63

DKK

Dänische Krone

7,4477

GBP

Pfund Sterling

0,79330

SEK

Schwedische Krone

9,2018

CHF

Schweizer Franken

1,2072

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1220

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,784

HUF

Ungarischer Forint

315,49

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,2141

RON

Rumänischer Leu

4,4116

TRY

Türkische Lira

2,8511

AUD

Australischer Dollar

1,4129

CAD

Kanadischer Dollar

1,4307

HKD

Hongkong-Dollar

10,1645

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5746

SGD

Singapur-Dollar

1,6441

KRW

Südkoreanischer Won

1 335,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,0767

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0630

HRK

Kroatische Kuna

7,6083

IDR

Indonesische Rupiah

15 407,39

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1766

PHP

Philippinischer Peso

57,333

RUB

Russischer Rubel

49,1505

THB

Thailändischer Baht

42,097

BRL

Brasilianischer Real

2,9553

MXN

Mexikanischer Peso

17,2207

INR

Indische Rupie

79,5949


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/3


Sonderbericht Nr. 7/2014 „War der EFRE bei der Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren erfolgreich?“

(2014/C 295/03)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 7/2014 „War der EFRE bei der Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren erfolgreich?“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Veröffentlichungen (PUB)

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxemburg

LUXEMBURG

Tel.: +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/4


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2014/C 295/04)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

4.8.2014

Dauer

4.8.2014 - 31.12.2014

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand oder Bestandsgruppe

BLI/24-

Art

Blauleng (Molva dypterygia)

Gebiet

Unions- und internationale Gewässer der Gebiete II und IV

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

22/TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2014/C 295/05)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

6.8.2014

Dauer

6.8.2014 - 31.12.2014

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

SOL/7FG.

Art

Gemeine Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIf und VIIg

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

23/TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/6


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und die Philippinen

(2014/C 295/06)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie gegenüber den aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, Indonesiens, Sri Lankas und der Philippinen angemeldet oder nicht, ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 2. Juni 2014 vom „Defence Committee of the steel butt-welding fittings industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl in der Union entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China („zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates (3) eingeführt und mit den Verordnungen (EG) Nr. 964/2003 (4), (EG) Nr. 2052/2004 (5), (EG) Nr. 2053/2004 (6) und (EG) Nr. 655/2006 (7) des Rates auf die aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, Indonesiens, Sri Lankas und der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Da die Volksrepublik China („betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, namentlich den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“). Die Behauptung, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich sei, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

Der Antragsteller legte ebenfalls Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu überprüfenden Ware sich unter anderem negativ auf die in Rechnung gestellten Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

Dem Antragsteller zufolge ist zudem eine weitere Schädigung wahrscheinlich. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften, weil die Volksrepublik China noch über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt und weil auf anderen traditionellen Märkten als der EU (u. a. den USA) Maßnahmen gegenüber Einfuhren der zu überprüfenden Ware gelten würden.

Außerdem dürfte den Angaben des Antragstellers zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein weiterer beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land aller Wahrscheinlichkeit nach eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.

Der Antragsteller verweist ferner darauf, dass die Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware aus dem betroffenen Land während der Geltungsdauer der Maßnahmen versucht hätten, die Maßnahmen zu umgehen, wogegen der Rat mit den obengenannten Verordnungen (EG) Nr. 964/2003, (EG) Nr. 2052/2004, (EG) Nr. 2053/2004 und (EG) Nr. 655/2006 vorgegangen sei.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; daher leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping der zu überprüfenden Ware mit Ursprung im betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

5.1.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Die ausführenden Hersteller (8) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, welche zu den geltenden Maßnahmen führte.

5.1.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1.   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

a)   Stichprobenverfahren

Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, welche zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Volksrepublik China und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, alle der Kommission bekannten Verbände ausführender Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.1.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

5.1.2.1.   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen.

In der Verordnung zur Einführung der Zölle war Thailand als Vergleichsland herangezogen worden. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der thailändischen Hersteller waren die Vereinigten Staaten von Amerika in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung als Marktwirtschaftsdrittland zur Ermittlung des Normalwerts für das betroffene Land herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, die Republik Korea als Vergleichsland heranzuziehen, da in der Republik Korea anders als in den Vereinigten Staaten von Amerika keine handelspolitischen Schutzmaßnahmen in Kraft sind und da ein koreanischer ausführender Hersteller bei einer kürzlich durchgeführten Auslaufüberprüfung zur Republik Korea mitarbeitete. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich neben den drei genannten Ländern möglicherweise andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in Vietnam, Saudi-Arabien, Israel und Indien. Die Kommission wird untersuchen, ob die zu untersuchende Ware in diesen und anderen Marktwirtschaftsdrittländern hergestellt und verkauft wird, für die es Hinweise gibt, dass die zu untersuchende Ware derzeit hergestellt wird.

5.1.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (9)  (10)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, welche zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.2.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter (einschließlich derjenigen Unionshersteller, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, welche zu den geltenden Maßnahmen führten), die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (11) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail (Dumping und Anhang I): TRADE-TPF-R603-DUMPING@ec.europa.eu

E-Mail (sonstige Fragen und Anhang II): TRADE-TPF-R603-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen etwa im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung, dem ursächlichen Zusammenhang und dem Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (12) verarbeitet.


(1)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 35.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 233 vom 4.9.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4.

(6)  ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 9.

(7)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 1.

(8)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind.

(9)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Zur Bedeutung des Begriffs „verbunden“ siehe Fußnote 5 in Anhang I oder Fußnote 8 in Anhang II.

(10)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(11)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(12)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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Berichtigungen

3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/17


Berichtigung der Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet „Żory-Rybnik“

( Amtsblatt der Europäischen Union C 232 vom 18. Juli 2014 )

(2014/C 295/07)

Die folgende Tabelle auf Seite 9:

„Name

Block Nr.

Bezugssystem 1992

X

Y

Żory-Rybnik

Teil des Konzessionsblocks Nr. 390

242 385,73

470 962,96

243 155,77

471 323,24

243 219,27

471 596,14

243 453,05

471 633,50

243 057,46

473 936,75

241 751,38

472 910,54

243 440,95

471 696,44“

ist zu ersetzen durch:

„Name

Block Nr.

Bezugssystem 1992

X

Y

Żory-Rybnik

Teil des Konzessionsblocks Nr. 390

242 385,73

470 962,96

243 155,77

471 323,24

243 219,27

471 596,14

243 453,05

471 633,50

243 440,95

471 696,44

243 057,46

473 936,75

241 751,38

472 910,54“

Genehmigt:

Sławomir M. BRODZIŃSKI

Oberster Geologe