ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 277

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
22. August 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 277/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7255 — BSPIH/KFG/FLINT) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 277/02

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 277/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7327 — AdP/BBI/IFC/Marguerite/TAV/ZAIC) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

3

2014/C 277/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7011 — SNCF/SNCB/Thalys JV) ( 1 )

5

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2014/C 277/05

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

6

2014/C 277/06

Mitteilung an Abdelrahman Mouhamad Zafir al Dabidi al Jahani, Hajjaj Bin Fahd al Ajni, Abou Mohamed al Adnani, Said Arif, Abdul Mohsen Abdallah Ibrahim al Charekh und Hamid Hamad Hamid al-’Ali die mit der Verordnung (EU) Nr. 914/2014 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurden

12

 

Berichtigungen

2014/C 277/07

Berichtigung der Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. C 252 vom 2.8.2014)

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7255 — BSPIH/KFG/FLINT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 277/01

Am 14. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7255 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/2


Euro-Wechselkurs (1)

21. August 2014

2014/C 277/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3262

JPY

Japanischer Yen

137,71

DKK

Dänische Krone

7,4556

GBP

Pfund Sterling

0,79925

SEK

Schwedische Krone

9,1695

CHF

Schweizer Franken

1,2109

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1630

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,814

HUF

Ungarischer Forint

314,18

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1891

RON

Rumänischer Leu

4,4130

TRY

Türkische Lira

2,8910

AUD

Australischer Dollar

1,4283

CAD

Kanadischer Dollar

1,4540

HKD

Hongkong-Dollar

10,2781

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5829

SGD

Singapur-Dollar

1,6581

KRW

Südkoreanischer Won

1 356,31

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,1937

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1613

HRK

Kroatische Kuna

7,6243

IDR

Indonesische Rupiah

15 499,54

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2064

PHP

Philippinischer Peso

58,137

RUB

Russischer Rubel

48,1708

THB

Thailändischer Baht

42,412

BRL

Brasilianischer Real

2,9979

MXN

Mexikanischer Peso

17,3845

INR

Indische Rupie

80,4619


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7327 — AdP/BBI/IFC/Marguerite/TAV/ZAIC)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 277/03

1.

Am 12. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aéroports de Paris Management (AdP, Frankreich), das der Aéroports de Paris-Gruppe angehört, das Unternehmen Bouygues Bâtiment International (BBI, Frankreich), das der Bouygues-Gruppe angehört, das Unternehmen International Finance Corporation (IFC, Vereinigte Staaten von Amerika), das Unternehmen Marguerite Airport Croatia (Marguerite, Frankreich), das dem Marguerite-Fonds angehört, und das Unternehmen Aviator Netherlands (Aviator Netherlands, Niederlande), das der TAV Airports Holding-Gruppe angehört, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Zagreb Airport International Corporation (ZAIC, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ADP investiert in Flughafengesellschaften und verwaltet den operativen Dienstbetrieb von Flughäfen außerhalb des Großraums Paris.

BBI verwaltet Planung und Verwirklichung komplexer Bauvorhaben auf internationaler Ebene.

IFC ist eine der Weltbankgruppe angehörende, im Jahr 1956 gegründete internationale Organisation, deren Aufgabe darin besteht, das Wirtschaftswachstum in den zu ihren Mitgliedern zählenden Entwicklungsländern durch Förderung der Entwicklung des privaten Sektors zu begünstigen.

Marguerite Airport Croatia ist eine Tochtergesellschaft des Marguerite-Fonds, eines europaweiten Beteiligungsfonds, dessen Schwerpunkt auf Greenfield-Infrastruktur liegt und der als Katalysator für wichtige Infrastrukturinvestitionen in erneuerbare Energien, Energie und Verkehr fungiert.

Aviator Netherlands gehört der TAV Airports Holding-Gruppe an, die hauptsächlich außerhalb Europas Flughäfen betreibt und deren operativen Dienstbetrieb verwaltet.

ZAIC betreibt und verwaltet über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft MZLZ den Flughafen Zagreb und wird ein neues Flughafenterminal am Flughafen Zagreb finanzieren, planen, bauen, betreiben und verwalten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7327 — AdP/BBI/IFC/Marguerite/TAV/ZAIC per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


22.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7011 — SNCF/SNCB/Thalys JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 277/04

1.

Am 14. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Société Nationale des Chemins de fer Français („SNCF“, Frankreich) und Société Nationale des Chemins de fer Belges („SNCB“, Belgien) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Nouvelle Entreprise Ferroviaire („NEF“ oder „Thalys JV“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die SNCF ist ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen. Ihre Tätigkeiten umfassen i) Personenfernverkehrsdienste im Inlandsverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr sowie Vertrieb, ii) Personennahverkehrsdienste, iii) Bahnhofsmanagement, iv) Infrastruktur und Ingenieurleistungen sowie v) Güterverkehrsdienste, insbesondere auf der Schiene, und Logistik.

Die SNCB ist ein Eisenbahnunternehmen, das hauptsächlich Schienenverkehrsdienste erbringt, insbesondere Personenverkehrsdienste im Inlandsverkehr, Personenverkehrsdienste im grenzüberschreitenden Verkehr, Güterverkehrsdienste und Bahnhofsmanagement.

Die NEF wird die Zweckgesellschaft sein, in der die SNCF und die SNCB ihre Beteiligungen im Rahmen der Coopération Thalys zusammenführen werden. Die NEF wird ihre Personenverkehrsdienste im grenzüberschreitenden Verkehr direkt auf dem Markt anbieten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7011 — SNCF/SNCB/Thalys JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

22.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/6


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2014/C 277/05

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„ARROZ DE VALENCIA“/„ARRÒS DE VALÈNCIA“

EG-Nr.: ES-PDO-0105-01162 — 30.09.2013

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Etikettierung

    Einzelstaatliche Vorschriften

    Sonstiges [zu präzisieren]

2.   Art der Änderung(en)

    Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

    Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

    Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

3.1.   In Bezug auf die Beschreibung

Sorten

Es wird die Aufnahme folgender neuer Reissorten beantragt: J. Sendra, Montsianell, Gleva, Sarçet und Albufera.

Reis ist eine Pflanze, die einfach zu kreuzen ist. Dies führt dazu, dass unabhängig von den Anstrengungen, die sowohl die Saatgutunternehmen als auch die Züchter selbst zur genetischen Verbesserung unternehmen, die Sorten nach und nach bestimmte agronomische Eigenschaften wie größerer Wuchs, Bestockungsfähigkeit usw. wieder einbüßen. Deshalb werden die Sorten von Zeit zu Zeit erneuert und neue, agronomisch verbesserte Sorten eingeführt.

Das Instituto Valenciano de Investigaciones Agrarias (Valencianisches Institut für Agrarforschung) sowie Privatunternehmen, die sich mit der Produktion von Saatgut beschäftigen, züchten jedes Jahr neue Sorten. Es wurde entschieden, von all diesen die Sorten J. Sendra, Montsianell, Gleva, Sarçet und Albufera einzubeziehen, weil – nachdem ihre perfekte Anpassung an das Gebiet nachgewiesen wurde – ihr Anbau nachhaltiger ist und sie die typischen organoleptischen Eigenschaften der bestehenden Sorten aufweisen.

Da praktisch der gesamte Reis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Arroz de Valencia“ in Naturschutzgebieten angebaut wird, muss mit der Umwelt besonders sorgsam umgegangen werden, und es müssen verantwortungsbewusst neue Sorten zugelassen werden, deren Anbau umweltfreundlicher und nachhaltiger ist. In jedem Fall dürfen in dem Anbaugebiet des Reises mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Arroz de Valencia“ nur Sorten angebaut werden, die an die dort herrschenden besonderen Bedingungen angepasst sind. Konkret werden die erwähnten Sorten aufgenommen, weil es sich um Sorten handelt, die

1.

gegen Pilzkrankheiten resistenter sind, so dass weniger Fungizide eingesetzt werden müssen;

2.

gegen den Befall durch Chilo suppressalis (gestreifter Reisstängelbohrer) widerstandsfähiger sind;

3.

kürzere Halme haben, so dass eine geringere relative Düngermenge erforderlich ist;

4.

standfester und auf natürliche Art und Weise weniger anfällig für Sturmschäden sind, ohne dass Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden müssen;

5.

kürzere Halme haben, sodass weniger Pflanzenreste auf dem Feld zurückbleiben. Wenn weniger Stroh zurückbleibt, wird dieses auf dem Boden leichter zersetzt, sodass ein geringerer Bedarf an einem Abbrennen oder Entfernen der Pflanzenreste (beides ist mit Belastungen für die Umwelt verbunden) besteht.

6.

Die organoleptischen Eigenschaften, die Eigenschaften in Bezug auf die agronomische Verträglichkeit und die Verträglichkeit für die Umwelt des ausgewiesenen Gebiets bleiben unverändert.

Anforderungen

Der Reis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Arroz de Valencia“ erfüllt die folgenden Anforderungen:

Mittelkörner

4 %

Gelbe und bernsteinfarbene Körner

0,20 %

Rote Körner und Körner mit roten Rillen

0,50 %

Kreidige und grüne Körner

2 %

Fleckige und fein zerkleinerte Körner

0,50 %

Fremdstoffe

0,10 %

Mindestmenge ohne Mängel

92,70 %

Die Änderung ist erforderlich, weil früher zwischen verschiedenen Mittelkörnergrößen unterschieden wurde, diese Unterscheidung jedoch jetzt nicht mehr vorgenommen wird, da sämtliche Mittelkörner gleichermaßen und unabhängig von ihrer Größe als ungünstig betrachtet werden.

Zudem haben sich einige Parameter zur Beschreibung des Erzeugnisses geändert. Es entfallen die morphologischen Aspekte, da sie keinen Bezug zu den organoleptischen Eigenschaften haben und den geschützten Sorten inhärent sind.

3.2.   In Bezug auf das geografische Gebiet

Das ausgewiesene Gebiet wird um die Gemeinden Rafelbuñol, Alcira, Chilches und La Llosa erweitert.

Die Gemeinde Rafelbuñol grenzt an unter die geschützte Ursprungsbezeichnung fallende Gemeinden wie Massamagrell und La Pobla de Farnals und gehört zu demselben Feuchtgebiet mit demselben Boden und Klima.

Die Tradition des Reisanbaus im Gebiet von Rafelbuñol wird außerdem durch die Abhandlungen von Antonio José Cavanilles („Observaciones sobre la historia natural, geográfica, agrícola, población y frutos del Reino de Valencia“) aus dem Jahr 1795 belegt, in denen auf den Reisanbau und dessen Einfluss auf die öffentliche Gesundheit verwiesen wird. Einen weiteren Beleg dieser Art bietet das Lexikon zur Geografie, Statistik und Geschichte Spaniens und seiner Überseegebiete („Diccionario geográfico-estadístico-histórico de España y sus posesiones de ultramar“) von 1850, in dem ausgeführt wird, dass mithilfe des Bewässerungskanals von Moncada Reis- und Getreidemühlen in Rafelbunyol betrieben wurden.

Der Gemeindebezirk Alcira grenzt an die Gemeinden Algemesí, Corbera, Favareta, Llaurí, Polinyà de Xúquer und Tabernes del Valldigna (die alle zum geografischen Gebiet gehören).

Die Gemeindebezirke Chilches und La Llosa bilden gemeinsam mit (dem ebenfalls zugehörigen) Almenara ein einheitliches und nicht teilbares Feuchtgebiet. Die Tradition des Reisanbaus in Alcira, Chilches und La Llosa wird außerdem durch die Abhandlungen von Antonio José Cavanilles („Observaciones sobre la historia natural, geográfica, agrícola, población y frutos del Reino de Valencia“) aus dem Jahr 1795 belegt, in denen auf den Reisanbau und dessen Einfluss auf die öffentliche Gesundheit verwiesen wird. Einen weiteren Beleg dieser Art bietet das Lexikon zur Geografie, Statistik und Geschichte Spaniens und seiner Überseegebiete („Diccionario geográfico-estadístico-histórico de España y sus posesiones de ultramar“) von 1850.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„ARROZ DE VALENCIA“/„ARRÒS DE VALÈNCIA“

EG-Nr.: ES-PDO-0105-01162 — 30.09.2013

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name

„Arroz de Valencia“/„Arròs de València“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Reis (Oryza sativa) der Sorten Senia, Bahía, Bomba, J. Sendra, Montsianell, Gleva, Sarçet und Albufera. Der vermarktete weiße Reis oder Vollkornreis muss folgende Parameter (durchschnittliche Merkmale) aufweisen:

Mittelkörner

4 %

Gelbe und bernsteinfarbene Körner

0,20 %

Rote Körner und Körner mit roten Rillen

0,50 %

Kreidige und grüne Körner

2 %

Fleckige und fein zerkleinerte Körner

0,50 %

Fremdstoffe

0,10 %

Mindestmenge ohne Mängel

92,70 %

Eigenschaften des verarbeiteten rohen Korns (Durchschnittswerte)

Sorte

Länge (mm)

Länge/Breite

Anteil trüber Körner (%)

Bahía

5,6

1,8

99

Senia

5,6

1,8

99

Bomba

5,2

1,8

99

J. Sendra

5,7

1,8

99

Montsianell

5,7

1,8

99

Gleva

5,7

1,8

99

Sarçet

6

1,8

99

Albufera

5,2

1,7

99

Darüber hinaus hat der Reis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Arroz de Valencia“ folgende Zusammensetzung (Durchschnittswerte):

Sorte

Amylose (%)

Bahía

19,1

Senia

16,3

Bomba

24,9

J. Sendra

17,5

Montsianell

18,1

Gleva

17,7

Sarçet

16,3

Albufera

25,6

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte, von der Aussaat bis zur Ernte, Trocknung und Aufbereitung für die Verpackung.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Der Reis muss im Erzeugungsgebiet verpackt werden, damit die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses sichergestellt und seine Rückverfolgbarkeit im Rahmen desselben Kontrollsystems gewährleistet sind.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Der geschützte Reis wird ausschließlich in Verpackungen vermarktet, die mit einem nummerierten Kontrolletikett versehen sind. Sowohl auf dem Etikett als auch auf dem Kontrolletikett muss unbedingt die Bezeichnung „Denominación de Origen ‚Arroz de Valencia‘“ und gegebenenfalls die valencianische Entsprechung „Denominació d'Orige ‚Arròs de València‘“ aufgeführt sein.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Anbaugebiet sind die natürlichen Feuchtgebiete in den Provinzen Alicante, Castellón und Valencia in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, vorwiegend die Gemeinden im Einzugsgebiet des Naturschutzgebietes von La Albufera in Valencia und des Naturschutzgebietes Marjal de Pego-Oliva und Marjal de Almenara, alles ökologisch sehr wertvolle Räume, für die der Reis eine äußerst wichtige Rolle in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Ökosystems spielt.

Angehörende Gemeinden:

Einzugsgebiet des Naturschutzgebietes von La Albufera (Provinz Valencia): Albal, Albalat de la Ribera, Alfafar, Algemesí, Beniparrell, Catarroja, Cullera, Massanassa, Sedaví, Silla, Sollana, Sueca und Valencia.

Weitere Gemeinden der Provinz Valencia: Alginet, Almacera, Almusafes, Alquería de la Condesa, La Alcudia, Alcira, Benifayó, Corbera, Favareta, Fortaleny, Llaurí, Masamagrell, Oliva, La Pobla de Farnals, Polinya del Xuquer, Puzol, Rafelbuñol, Riola, Sagunto und Tavernes de la Valldigna.

Gemeinde in der Provinz Alicante: Pego.

Gemeinden in der Provinz Castellón: Almenara, Castellón, Chilches und La Llosa.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Natürliche Faktoren

Der Anbau von Reis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Arroz de Valencia“ erfolgt in Feuchtgebieten mit besonderem Überschwemmungspotenzial. Die Böden sind kalkhaltig (30-50 % Karbonate), lehmig, arm an organischen Bestandteilen und reagieren alkalisch (pH 8-8,3). Die Erde ist fest und wenig durchlässig.

Zum Klima sei angemerkt, dass die Temperaturen aufgrund der Lage des Gebietes an den Ufern des Mittelmeers ganzjährig mild sind, die geringen Niederschläge fallen vor allem im Herbst und im Frühjahr.

Durch die Nähe zum Meer herrschen in dem Gebiet Seewinde, wodurch tagsüber keine kalten Winde wehen. In den Sommermonaten herrscht der sehr trockene und warme, aus der Hochebene kommende Westwind vor.

Ein bedeutender Teil des ausgewiesenen Gebietes ist eingebettet in das landschaftlich sehr wertvolle Naturschutzgebiet von La Albufera in Valencia. Aufgrund der ganz besonderen Merkmale des Gebietes kann dort nur Reis angebaut werden, der wiederum für die Bewahrung des ökologischen Gleichgewichts des Naturschutzgebietes unabdingbar ist.

65 % der Fläche des 21 120 ha großen Naturschutzgebietes von La Albufera in Valencia sind Reisanbauflächen.

Menschliche Faktoren

Im Gebiet der geschützten Bezeichnung wird seit Jahrhunderten Reis angebaut. Es gibt Dokumente, die belegen, dass im alten Königreich Valencia vor seiner Eroberung durch Jakob I. im Jahre 1238 Reis angebaut wurde. Im „Llibre dels repartiments“, welches das Land des neu eroberten Reiches aufteilte, werden bereits Reisfelder erwähnt.

In der Verordnung König Ferdinands VI. von 1753 werden die Grenzen der Reisanbaufläche dieses Gebiets festgelegt.

Andere Dokumente über die Geschichte des Reisanbaus in der Autonomen Gemeinschaft Valencia sind „El arroz“ (1939) von Rafael Font de Mora y Llorens und „Compendio arrocero“ (1952) von José María Carrasco García.

Im Verlauf vieler Jahre des Anbaus haben sich spezifische Methoden entwickelt wie zum Beispiel die so genannten „eixugons“ (Trockenlegungen), bei denen die Anbaufläche zur Verhinderung von Algenwachstum einige Tage nicht bewässert wird. Die Trockenlegungen werden ungefähr Ende Juni durchgeführt, wenn die Reispflanzen gekeimt haben.

Eine weitere spezifische Anbaumethode des Gebietes ist die Überflutung während der Winterbrache. Mit dieser desinfizierend wirkenden Methode werden die biologischen Zyklen einiger Bodenorganismen durchbrochen. Gleichzeitig kommt es zu einer Erhöhung der biologischen Vielfalt in den Gewässern (Pilze, Algen, kleine Arthropoden), die die Zersetzung der Ernterückstände fördert und den Boden mit ihren eigenen Rückständen und dem Einfluss von Makro- und Mikronährstoffen regeneriert.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisse

Der Reis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Arroz de Valencia“ hat aufgrund des Amylose-Gehalts der in dem Gebiet angebauten Sorten eine starke Geschmacksaufnahme. Neben dem hohen Anteil trüber Körner („perlado“) ist die Homogenität der Körnergröße ein sehr wichtiger Faktor, der einen einheitlichen und konstanten Garpunkt gewährleistet.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Das ausgewiesene Gebiet liegt zwischen der Strandlinie und den Küstengebirgen. Aufgrund dieser einzigartigen Geografie weht in den Nächten eine Meeresbrise über den Feldern, die eine langsame und allmähliche Kornreifung gewährleisten und damit das Auftreten von Kornbruch sowohl während des Mahlens als auch während des Kochens verhindern und minimieren.

Das überwiegend im Naturschutzgebiet La Albufera in Valencia liegende ausgewiesene Gebiet besteht aus alten natürlichen Feuchtgebieten mit kalkhaltigen, lehmigen Böden, die arm an organischen Bestandteilen sind und alkalisch reagieren. Deshalb ist die Erde schwer, sehr fest und undurchlässig und ermöglicht den Nassanbau mit einer minimalen Wassermengen und eine ausgezeichnete Nutzung der Nährstoffressourcen, was die Entwicklung der Körner jeder Rispe äußerst positiv beeinflusst, wodurch das Auftreten von unförmigen oder amorphen Körnern auf ein Mindestmaß verringert wird.

Im ausgewiesenen Gebiet gibt es keine kalten Tageswinde und die Gewässer sind warm. Dies begünstigt die Bildung trüber Körner und ermöglicht die ausfallfreie Aussaat von Sorten mit langem Anbauzyklus, sodass die genannten Sorten angebaut werden können, bei deren Erzeugung in dem ausgewiesenen Gebiet sich als besondere Eigenschaft ihr Amylose-Gehalt herausbildet. Dieser kommt später in der besonderen kulinarischen Qualität des Reises zum Tragen, da er dem Reis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Geschmacksaufnahme und Kochfestigkeit verleiht.

Die valencianische Tradition des Reisanbaus ist auf das Engste mit der gastronomischen Tradition verbunden. Valencia hat eine ausgeprägte Tradition in Bezug auf Reisgerichte, in deren Mittelpunkt Paella, Reiseintöpfe und im Backofen gegarte Reisgerichte stehen. Zwischen dieser Reisküche und den typischen Sorten des Gebietes besteht ein Kausalzusammenhang, da es sich bei diesen um Sorten handelt, die den Brühgeschmack sehr gut aufnehmen und somit ein guter Geschmacksträger sind. Dies hat zu ganz besonderen Zubereitungsweisen geführt, die sich von der Reiszubereitung in anderen Gegenden der Welt deutlich unterscheidet.

Der Westwind trägt Pilzsporen wie Pyricularia und Helminthosporium davon und sorgt so dafür, dass keine schadhaften Körner auftreten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

http://www.agricultura.gva.es/pc_arrozdevalencia


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Siehe Fußnote 2.


22.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/12


Mitteilung an Abdelrahman Mouhamad Zafir al Dabidi al Jahani, Hajjaj Bin Fahd al Ajni, Abou Mohamed al Adnani, Said Arif, Abdul Mohsen Abdallah Ibrahim al Charekh und Hamid Hamad Hamid al-’Ali die mit der Verordnung (EU) Nr. 914/2014 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurden

2014/C 277/06

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie anderer mit ihnen verbündeter Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

Al Qaida;

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genehmigte am 15. August 2014 die Aufnahme von Abdelrahman Mouhamad Zafir al Dabidi al Jahani, Hajjaj Bin Fahd al Ajni, Abou Mohamed al Adnani, Said Arif, Abdul Mohsen Abdallah Ibrahim al Charekh und Hamid Hamad Hamid al-’Ali in die Al-Qaida-Liste des Sanktionsausschusses.

Die Betroffenen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Office of the Ombudsperson

Room TB-08041D

New York, NY 10017

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Tel. +1 2129632671

Fax +1 2129631300/3778

E-Mail: ombudsperson@un.org

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml

3.

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 914/2014 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung werden Abdelrahman Mouhamad Zafir al Dabidi al Jahani, Hajjaj Bin Fahd al Ajni, Abou Mohamed al Adnani, Said Arif, Abdul Mohsen Abdallah Ibrahim al Charekh und Hamid Hamad Hamid al-’Ali in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung („Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

(1)

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen (Artikel 2 und 2a), und

(2)

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.

In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 914/2014 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

„Restrictive measures“

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 914/2014 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 248 vom 22.8.2014 S. 7.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


Berichtigungen

22.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/14


Berichtigung der Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 252 vom 2. August 2014 )

2014/C 277/07

Auf Seite 5, Tabelle, Punkt 6, Spalte „RGF93, Meridian von Greenwich“, „Breite“:

anstatt:

„48° 46′ 48″“

muss es heißen:

„49° 03′ 00″“.