ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 274

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
21. August 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 274/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7207 — Clayton Dubilier & Rice/Ashland Water Technologies) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 274/02

Euro-Wechselkurs

2

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2014/C 274/03

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, ein Beihilfeverfahren wegen der Annahme zweckdienlicher Maßnahmen durch einen EFTA-Staat einzustellen

3


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2014/C 274/04

Ersuchen des Fürstlichen Landgerichts vom 18. März 2014 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Otto Kaufmann AG (Rechtssache E-9/14)

4

2014/C 274/05

Ersuchen des Eidsivating lagmannsrett vom 31. März 2014 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Enes Deveci und andere gegen Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden (Rechtssache E-10/14)

4

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 274/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7374 — Bain Capital/Itochu/Bellsystem) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

2014/C 274/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7220 — Chiquita Brands International/Fyffes) ( 1 )

6

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2014/C 274/08

Bekanntmachung — Öffentliche Konsultation — Geografische Angaben aus Vietnam

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7207 — Clayton Dubilier & Rice/Ashland Water Technologies)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 274/01)

Am 6. Juni 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7207 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/2


Euro-Wechselkurs (1)

20. August 2014

(2014/C 274/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3284

JPY

Japanischer Yen

137,23

DKK

Dänische Krone

7,4560

GBP

Pfund Sterling

0,79810

SEK

Schwedische Krone

9,1651

CHF

Schweizer Franken

1,2106

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,2035

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,928

HUF

Ungarischer Forint

313,25

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1828

RON

Rumänischer Leu

4,4220

TRY

Türkische Lira

2,8866

AUD

Australischer Dollar

1,4295

CAD

Kanadischer Dollar

1,4549

HKD

Hongkong-Dollar

10,2959

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5836

SGD

Singapur-Dollar

1,6594

KRW

Südkoreanischer Won

1 358,26

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,1898

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1562

HRK

Kroatische Kuna

7,6195

IDR

Indonesische Rupiah

15 565,29

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2070

PHP

Philippinischer Peso

58,250

RUB

Russischer Rubel

48,1988

THB

Thailändischer Baht

42,461

BRL

Brasilianischer Real

2,9932

MXN

Mexikanischer Peso

17,3788

INR

Indische Rupie

80,6450


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/3


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, ein Beihilfeverfahren wegen der Annahme zweckdienlicher Maßnahmen durch einen EFTA-Staat einzustellen

(2014/C 274/03)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat zu folgender Beihilfe zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen, die von Norwegen angenommen wurden:

Datum der Annahme der Entscheidung

:

8. Mai 2014

Nummer der Entscheidung

:

192/14/KOL

Fallnummer

:

71659

EFTA-Staat

:

Norwegen

Bezeichnung

:

Finanzierung der norwegischen öffentlichen Zahngesundheitsfürsorgedienste

Rechtsgrundlage

:

Gesetz über öffentliche Zahngesundheitsfürsorgedienste vom 3. Juni 1983 Nr. 54

Ziel

:

k. A.

Wirtschaftssektoren

:

Zahngesundheitsfürsorge

Weitere Informationen

:

Angesichts der Maßnahmen und weiteren Zusagen Norwegens zur Änderung der derzeitigen Finanzierungsregelung wurden die Bedenken der Überwachungsbehörde hinsichtlich der Unvereinbarkeit der norwegischen öffentlichen Zahngesundheitsfürsorgedienste ausgeräumt und das Verfahren eingestellt.

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/4


Ersuchen des Fürstlichen Landgerichts vom 18. März 2014 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Otto Kaufmann AG

(Rechtssache E-9/14)

(2014/C 274/04)

Mit Schreiben vom 18. März 2014, das in der Gerichtskanzlei am 21. März 2014 einging, ersuchte das Fürstliche Landgericht von Liechtenstein beim EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Otto Kaufmann AG zu folgender Frage:

Gebietet es das EWR-Abkommen, insbesondere die Bestimmungen über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bzw. einzelne Sekundärrechtsakte (beispielsweise die Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge oder die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, welche beide in den EWR-Rechtsbestand übernommen wurden), dass dann, wenn nationales Recht die Möglichkeit der strafgerichtlichen Verurteilung juristischer Personen vorsieht, diese Verurteilungen auch evident gehalten werden müssen, etwa im Wege eines Strafregisters?


21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/4


Ersuchen des Eidsivating lagmannsrett vom 31. März 2014 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Enes Deveci und andere gegen Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden

(Rechtssache E-10/14)

(2014/C 274/05)

Mit Schreiben vom 31. März 2014, das in der Gerichtskanzlei am 8. April 2014 einging, beantragte das Eidsivating lagmannsrett (Berufungsgericht Eidsivating, Norwegen) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Enes Deveci und andere gegen Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden zu folgenden Fragen:

1.

Ist es mit Artikel 3 Absatz 1 (vgl. Artikel 3 Absatz 3) der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vereinbar, dass das erwerbende Unternehmen die einzelnen von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer mit Wirkung zu einem nach dem Ablauf des für das veräußernde Unternehmen geltenden Kollektivvertrags liegenden Zeitpunkt in eine Gehaltstabelle einstuft, die in einem für das erwerbende Unternehmen geltenden Kollektivvertrag enthalten ist, auch wenn dies für die einzelnen Arbeitnehmer zu einer Gehaltsverringerung führt?

2.

Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob der für die betroffenen Arbeitnehmer des Veräußerers geltende Kollektivvertrag noch in Kraft war, als der Kollektivvertrag des Erwerbers für die von dem Übergang des Unternehmens betroffenen Arbeitnehmer für anwendbar erklärt wurde?

3.

Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob die Gehaltsverringerung wesentlich ausfällt oder nicht?


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7374 — Bain Capital/Itochu/Bellsystem)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 274/06)

1.

Am 11. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Bain Capital Investors, LLC („Bain Capital“, USA) und Itochu Corporation („Itochu“, Japan) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Bellsystem 24 Holdings Inc. („Bellsystem“, Japan), das derzeit von Bain Capital kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bain Capital erbringt Anlageberatungs- und Managementdienste für Investmentfonds. Bain Capital ist Komplementär von Kapitalbeteiligungsfonds, bei denen es sich um Kommanditgesellschaften handelt.

Das Handelsunternehmen Itochu ist in den Branchen Textilien, Metalle/Mineralien, Lebensmittel, Maschinen, Energie, Chemikalien, IKT, allgemeine Produkte und Immobilien tätig. Itochu ist die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe Itochu.

Bellsystem erbringt ausgelagerte Dienstleistungen im Bereich des externen Kundenbeziehungsmanagements.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7374 — Bain Capital/Itochu/Bellsystem per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7220 — Chiquita Brands International/Fyffes)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 274/07)

1.

Am 14. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Chiquita Brands International, Inc. („Chiquita“, USA) fusioniert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung mit dem Unternehmen Fyffes plc („Fyffes“, Irland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Chiquita: Import von frischen Lebensmitteln, vor allem Bananen, und entsprechender Großhandel. Zu den Tätigkeiten des Unternehmens im EWR zählen auch der Verkauf von Ananas und anderen Früchten sowie die Bereitstellung von Reifungs- und Transportdiensten.

—   Fyffes: Beschaffung, Transport und Import von Bananen sowie Bananengroßhandel. Im EWR verkauft das Unternehmens auch andere Früchte, darunter Ananas, und bietet Reifungs- und Transportdienste an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7220 — Chiquita Brands International/Fyffes per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/7


BEKANNTMACHUNG — ÖFFENTLICHE KONSULTATION

Geografische Angaben aus Vietnam

(2014/C 274/08)

Im Rahmen der laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen (FTA) zwischen der Europäischen Union und Vietnam haben die vietnamesischen Behörden die nachstehenden Listen geografischer Angaben (g.A.) für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel übermittelt. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob diese geografischen Angaben im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens geschützt werden sollen.

Die Kommission fordert daher alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-A2-GI@ec.europa.eu

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

a)

Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und könnte deshalb den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen;

b)

der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:

—   Schweiz: Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2) und insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Anhang 7;

—   Korea: Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (3);

—   Zentralamerika: Übereinkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (4);

—   Kolumbien und Peru: Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (5);

—   Montenegro: Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (6);

—   Bosnien und Herzegowina: Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (7) — Protokoll Nr. 6;

—   Serbien: Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (8);

—   Moldau: Beschluss 2013/7/EU des Rates vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (9);

—   Georgien: Beschluss 2012/164/EU des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (10);

c)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens könnte aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irreführen;

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

e)

es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.

Liste geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (11)

Eingetragener Name in Vietnam

Erzeugnisart

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Tee

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Kaffeebohne

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Grapefruit (Pampelmuse)

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Drachenfrucht

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Sternanis

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Litschi

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Fischextrakt

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Reis

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Orange

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Tee

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Reis

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Litschi

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Mango

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Banane

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Zimtrinde

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Garnelenpaste

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Kernlose Kaki

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Grapefruit (Pampelmuse)

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Reis

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Esskastanie

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Zimtapfel

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Zimtrinde

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Trauben

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Grapefruit (Pampelmuse)

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Kernlose Kaki

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Tangerine

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Mango

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Pfefferminzhonig

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Grapefruit (Pampelmuse)

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Zerkleinertes Tintenfischfleisch

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Salz

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Grapefruit (Pampelmuse)

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Aprikosenblüten

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Reis

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Venusmuschel

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Sternapfelfrucht

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Orange


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.

(5)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

(6)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.

(8)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

(9)  ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 3.

(10)  ABl. L 93 vom 30.3.2012, S. 1.

(11)  Von den vietnamesischen Behörden im Rahmen der laufenden Verhandlungen übermittelte Liste, in Vietnam registriert.