ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 261/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
2014/C 261/01
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte — Portugal) — Joaquim Fernando Macedo Maia u. a./Fundo de Garantia Salarial, IP
(Rechtssache C-511/12) (1)
((Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 80/987/EWG - Richtlinie 2002/74/EG - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Garantieeinrichtungen - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind))
2014/C 261/02
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Central Administrativo Norte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Joaquim Fernando Macedo Maia, António Pereira Teixeira, António Joaquim Moreira David, Joaquim Albino Moreira David
Beklagter: Fundo de Garantia Salarial, IP
Tenor
Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Befriedigung der mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig gewordenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt nicht gewährleistet, selbst wenn die Arbeitnehmer vor Beginn dieses Zeitraums gegen ihren Arbeitgeber auf Festlegung des Betrags dieser Forderungen und deren Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung geklagt haben.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Mai 2014 — Greinwald GmbH/Nicolas Wessang, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-608/12 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Notwendiger Inhalt der Rechtsmittelschrift))
2014/C 261/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Greinwald GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken)
Andere Verfahrensbeteiligte: Nicolas Wessang (Prozessbevollmächtigte: A. Grolée, avocate), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Greinwald GmbH trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel. |
3. |
Herr Wessang trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel. |
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts — Deutschland) — Flughafen Lübeck GmbH/Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs-KG
(Rechtssache C-27/13) (1)
((Art. 99 der Verfahrensordnung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer Billigfluggesellschaft von einem öffentlichen Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, gewährte Vorteile - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Verpflichtung der Gerichte der Mitgliedstaaten, sich nach der von der Kommission in dieser Entscheidung vorgenommenen Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe zu richten))
2014/C 261/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flughafen Lübeck GmbH
Beklagte: Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs-KG
Tenor
1. |
Wenn die Europäische Kommission in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen nicht angemeldeten Maßnahme eröffnet hat, ist ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung dieser Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen. Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht beschließen, die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen. Es kann auch beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren. |
2. |
Ein nationales Gericht kann in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen das Verfahren nicht bis zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens aussetzen. |
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/4 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Luigi D'Aniello u. a./Poste Italiane SpA
(Rechtssache C-89/13) (1)
((Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Diskriminierungsverbot - Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die im Fall der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in einen Arbeitsvertrag eine andere Entschädigungsregelung vorsehen als bei der rechtswidrigen Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Wirtschaftliche Folgen - Vergleichbarkeit der Vorabentscheidungsersuchen))
2014/C 261/05
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Napoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Luigi D'Aniello, Ester Di Vaio, Anna Di Benedetto, Antonella Camelio, Angela Leva, Alessia Romano, Emilia Aloia, Cira Oligo, Ottavio Russo, Guiseppe D'Ambra, Stefano Caputo, Ilaria Pappagallo, Maurizio De Rosa, Gianluca Liguori, Dario Puzone, Vincenzo De Luca, Guido Gorbari, Raffaella D'Ambrosio
Beklagte: Poste Italiane SpA
Tenor
Vorbehaltlich der den Mitgliedstaaten durch Paragraf 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge eröffneten Möglichkeit ist Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er keine Gleichbehandlung der im Fall der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in einen Arbeitsvertrag eintretenden wirtschaftlichen Folgen mit den im Fall der rechtswidrigen Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eintretenden wirtschaftlichen Folgen erfordert.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/5 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Bardejov — Slowakei) — Pohotovosť s. r. o./Ján Soroka
(Rechtssache C-153/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Zeitliche Geltung - Sachverhalt vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs))
2014/C 261/06
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Bardejov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pohotovosť s. r. o.
Beklagter: Ján Soroka
Beteiligte: Združenie na ochranu občana spotrebiteľa HOOS
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Okresný súd Bardejov (Slowakei) mit Entscheidung vom 15. Februar 2013 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/5 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Juni 2014 — Bimbo, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-285/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Caffè KIMBO - Widerspruchsverfahren - Ältere nationale Wortmarke BIMBO - Notorisch bekannte Marke - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel))
2014/C 261/07
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bimbo, SA (Prozessbevollmächtigter: N. Fernández Fernández-Pacheco, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Café do Brasil SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Mostardini und F. Melluci, avvocati)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Bimbo SA trägt die Kosten. |
11.8.2014 |
DE |
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C 261/6 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Mai 2014 — Bilbaína de Alquitranes, SA u. a./Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-287/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] - Art. 59 und Anhang XIII - Ermittlung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, als besonders besorgniserregender Stoff, der dem Zulassungsverfahren zu unterwerfen ist - Gleichbehandlung))
2014/C 261/08
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Bilbaína de Alquitranes, SA, Cindu Chemicals BV, Deza, a.s., Industrial Química del Nalón, SA, Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd, Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Rütgers Poland Sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: K. Van Maldegem, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej im Beistand von J. Stuyck und A.-M. Vandromme, advocaten)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Bilbaína de Alquitranes, SA, die Cindu Chemicals BV, die Deza, a.s., die Industrial Química del Nalón, SA, die Koppers Denmark A/S, die Koppers UK Ltd, die Rütgers Germany GmbH, die Rütgers Belgium NV und die Rütgers Poland Sp. z o.o. tragen die Kosten. |
11.8.2014 |
DE |
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C 261/6 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien — Österreich) — Ferdinand Stefan/Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(Rechtssache C-329/13) (1)
((Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/4/EG - Gültigkeit - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Ausnahme von der Verpflichtung zur Bekanntgabe von Umweltinformationen, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, hätte - Fakultativer Charakter dieser Ausnahme - Art. 6 EUV - Art. 47 Abs. 2 der Charta))
2014/C 261/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ferdinand Stefan
Beklagter: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates berühren könnte.
11.8.2014 |
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C 261/7 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas [vormals Augstākās tiesas Senāts] — Lettland) — Antonio Gramsci Shipping Corp. u. a./Aivars Lembergs
(Rechtssache C-350/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen - Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung - Aufrechterhaltung des Vorabentscheidungsersuchens - Nichtentscheidung))
2014/C 261/10
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas (vormals Augstākās tiesas Senāts)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Antonio Gramsci Shipping Corp., Apollo Holdings Corp., Arctic Seal Shipping Co. Ltd, Atlantic Leader Shipping Co. Ltd, Cape Wind Trading Co. Ltd, Clipstone Navigation SA, Dawnlight Shipping Co. Ltd, Dzons Rids Shipping Co., Faroship Navigation Co. Ltd, Gaida Shipping Co., Gevostar Shipping Co. Ltd, Hose Marti Shipping Co., Imanta Shipping Co. Ltd, Kemeri Navigation Co., Klements Gotvalds Shipping Co., Latgale Shipping Co. Ltd, Limetree Shipping Co. Ltd, Majori Shipping Co. Ltd, Noella Marītime Co. Ltd, Razna Shipping Co., Sagewood Trading Inc., Samburga Shipping Co. Ltd, Saturn Trading Co., Taganroga Shipping Co., Talava Shipping Co. Ltd, Tangent Shipping Co. Ltd, Viktorio Shipping Co., Wilcox Holding Ltd, Zemgale Shipping Co. Ltd, Zoja Shipping Co. Ltd
Beklagter: Aivars Lembergs
Tenor
Über das vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 12. Juni 2013 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entscheiden.
11.8.2014 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/7 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. April 2014 — Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-374/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Anmeldung der Wortmarke METROINVEST - Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarke und Anmelders der Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „METRO“ in den Farben blau und gelb - Ablehnung der Eintragung))
2014/C 261/11
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL (Prozessbevollmächtigter: J. Carbonell Callicó, abogado)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo) und MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Plate)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL trägt die Kosten. |
11.8.2014 |
DE |
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C 261/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Mai 2014 — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)/Sanco, SA
(Rechtssache C-411/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke, die ein Huhn darstellt - Widerspruch des Inhabers einer nationalen Bildmarke, die ein Huhn darstellt - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs))
2014/C 261/12
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und A. Folliard-Monguiral)
Andere Partei des Verfahrens: Sanco, SA (Prozessbevollmächtigter: A. Segura Roda, abogado)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten. |
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. April 2014 — Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-412/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 34 Abs. 1, Art. 75 und Art. 77 Abs. 1 - Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke MEDINET - Inanspruchnahme des Zeitrangs - Verweigerung))
2014/C 261/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 298 vom 12.10.2013.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. Mai 2014 — Reber Holding GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Anna Klusmeier
(Rechtssache C-414/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Wortmarke Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM - Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen Bildmarken W. Amadeus Mozart))
2014/C 261/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Reber Holding GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Geitz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka), Anna Klusmeier (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schmitt-Gaedke)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Reber Holding GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 298 vom 12.10.2013.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Juni 2014 — Delphi Technologies, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-448/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke INNOVATION FOR THE REAL WORLD - Werbeslogan - Zurückweisung der Anmeldung - Fehlende Unterscheidungskraft))
2014/C 261/15
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Delphi Technologies, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Albrecht und J. Heumann)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Delphi Technologies, Inc. trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 313 vom 26.10.2013.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Gmina Międzyzdroje/Minister Finansów
(Rechtssache C-500/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Immobilien - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Nationale Rechtsvorschriften, die einen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren vorsehen))
2014/C 261/16
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gmina Międzyzdroje
Beklagter: Minister Finansów
Tenor
Die Art. 167, 187 und 189 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Neutralitätsgrundsatz sind in dem Sinne auszulegen, dass sie Vorschriften des innerstaatlichen Rechts wie denen des Ausgangsverfahrens nicht entgegenstehen, die in Fällen der Änderung des Verwendungszwecks eines Investitionsguts — das zunächst für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze und dann für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze verwendet wurde — einen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren vorsehen, der mit der erstmaligen Verwendung dieses Guts beginnt, und daher eine einmaligen Berichtigung während eines einzigen Steuerjahrs ausschließen.
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Matera — Italien) — Intelcom Service Ltd/Vincenzo Mario Marvulli
(Rechtssache C-600/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 34 AEUV, 35 AEUV, 37 AEUV, 56 AEUV und 60 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Nationale Regelung, die den Notaren die Tätigkeit der Abfassung und Beurkundung der Kaufverträge über unbewegliche Sachen vorbehält - Offensichtliche Unzulässigkeit))
2014/C 261/17
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di Matera
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Intelcom Service Ltd
Beklagter: Vincenzo Mario Marvulli
Tenor
Das Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Matera (Italien) vom 22. April 2013 ist offensichtlich unzulässig.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho da Covilhã — Portugal) — Pharmacontinente-Saúde e Higiene SA u. a./Autoridade para as Condições do Trabalho (ACT)
(Rechtssache C-683/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 - Begriff „personenbezogene Daten“ - Art. 6 und 7 - Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten - Art. 17 - Sicherheit der Verarbeitung - Arbeitszeit von Arbeitnehmern - Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten - Zugang der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde - Verpflichtung des Arbeitgebers, die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können))
2014/C 261/18
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal do Trabalho da Covilhã
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pharmacontinente-Saúde e Higiene SA, Domingos Sequeira de Almeida, Luis Mesquita Soares Moutinho, Rui Teixeira Soares de Almeida und André de Carvalho e Sousa
Beklagte: Autoridade para as Condicções do Trabalho (ACT)
Tenor
1. |
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass Aufzeichnungen der Arbeitszeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw. der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten enthalten, unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. |
2. |
Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Buchst. c und e der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können, vorausgesetzt, diese Verpflichtung ist erforderlich, damit diese Behörde ihre Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit, wahrnehmen kann. |
3. |
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers, der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können, insofern als zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch diese Behörde erforderlich angesehen werden kann, als sie zu einer effizienteren Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit, führt, und, wenn ja, ob die Sanktionen, die zur Gewährleistung der wirksamen Anwendung der in der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung aufgestellten Anforderungen verhängt werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. |
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău (Rumänien), eingereicht am 15. Januar 2014 — Municipiul Piatra Neamț/Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice
(Rechtssache C-13/14)
2014/C 261/19
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Bacău
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Municipiul Piatra Neamț
Beklagter: Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice
Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig erklärt.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/12 |
Klage, eingereicht am 7. April 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-167/14)
2014/C 261/20
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und E. Manhaeve)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-440/06, Kommission/Griechenland, durchzuführen; |
— |
der Hellenischen Republik aufzugeben, ein vorgeschlagenes Zwangsgeld in Höhe von 47 462,40 Euro pro Tag der Verspätung der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-440/06 an die Kommission zu zahlen, und zwar vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des in der Rechtssache C-440/06 ergangenen Urteils; |
— |
der Hellenischen Republik aufzugeben, einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 191,20 Euro pro Tag an die Kommission zu zahlen, und zwar von Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-440/06 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-440/06, sollte diese früher erfolgen; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Art und Weise der Berechnung der Zwangsgelder weist die Kommission auf Folgendes hin:
1. |
Die wesentliche Bedeutung der verletzten Rechtsvorschriften, wie der Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen betrifft und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers schützen soll. Das Einleiten von kommunalem Abwasser ohne Behandlung (da integrierte Abwassersammelsysteme und/oder Kläranlagen fehlten) in Oberflächengewässer führe zu einer Verschmutzung, die durch ein Sauerstoffungleichgewicht charakterisiert sei, wobei die Anreicherung mit Nährstoffen (insbesondere Stickstoff- und Phosphorverbindungen) die Qualität dieser Gewässer und der mit ihnen zusammenhängenden Ökosysteme erheblich beeinträchtige (und beispielsweise Fischpopulationen gefährde). Darüber hinaus sei bei kommunalem Abwasser, das einer unzureichenden Behandlung unterzogen werde (wenn in den Kläranlagen keine oder eine nicht ordnungsgemäße Zweitbehandlung durchgeführt werde), eine bloße Erstbehandlung nicht ausreichend, um jede Gefahr einer Verschmutzung und Verschlechterung der Qualität des Wassers und benachbarter Ökosysteme zu vermeiden. Das übermäßige Einleiten von Nährstoffen (die aus Stickstoff- und Phosphorverbindungen bestünden) in Oberflächengewässer sei ein wesentlicher Faktor für den Anstieg der Eutrophierung (beschleunigte Entwicklung von Algen und Wasserpflanzen), die die Gefahr eines Ungleichgewichts in Bezug auf den Sauerstoffgehalt des Wassers, des Aussterbens von Fischpopulationen und anderer Wasserlebewesen sowie der an benachbarten Landökosystemen entstehenden Schäden erhöhe. Gerade deshalb sehe Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG vor, dass kommunales Abwasser in Gemeinden mit mehr als 15 000 EW vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde. Das Sammeln und das Behandeln des gesamten kommunalen Abwassers aus griechischen Gemeinden mit mehr als 15 000 EW sei daher von entscheidender Bedeutung für die Erhaltung und die Verbesserung der Qualität der Oberflächengewässer, der Wasserökosysteme und der Landökosysteme, die unmittelbar von den Gewässern abhängig seien, und auch dafür, die vollständige und richtige Umsetzung anderer Unionsrichtlinien zu gewährleisten. Trotz der von den griechischen Behörden in den letzten Jahren unternommenen Anstrengungen und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen sei festzustellen, dass bis heute sechs Gemeinden mit mehr als 15 000 EW von den insgesamt 23, auf die sich das Urteil vom 25. Oktober 2007 beziehe (darunter fünf Gemeinden in der Region Ost-Attika, die eine der am dichtesten besiedelten Regionen Griechenlands sei), nicht den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG entsprächen. Der Einwohnerwert dieser sechs Gemeinden liege bei 1 24 000 (16 000 in Lefkimmi, 25 000 in Nea Makri, 17 000 in Markopoulo, 20 000 in Koropi, 18 000 in Rafina und 28 000 in Artemida). |
2. |
Die Folgen des Verstoßes gegen Interessen allgemeiner und individueller Art durch die unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-440/06, die erhebliche Risiken einer Umweltverschmutzung mit sich bringe und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe. Die unvollständige Durchführung dieses Urteils führe zu einer Eutrophierung der Oberflächengewässer, die u. a. den guten ökologischen und chemischen Zustand und die Erhaltung der Wasserökosysteme sowie der Landökosysteme gefährden könnte. Sie könne auch die Umsetzung anderer Unionsrichtlinien wie der Richtlinie 2000/60/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, die Richtlinie 2006/7/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und die Richtlinie 92/43/EWG (4) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen beeinträchtigen. Darüber hinaus beeinträchtige die unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs die Möglichkeit der Bürger, in den Genuss ausreichend sauberer Oberflächengewässer zu kommen, die Freizeitaktivitäten ermöglichten (Fischen, Baden, Segeln, Ausflüge usw.). Sie könne sich auch sowohl auf die Qualität des zum Verbrauch durch den Menschen bestimmten Wassers als auch die menschliche Gesundheit selbst auswirken. |
11.8.2014 |
DE |
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C 261/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 12. Mai 2014 — Eleonore Prüller-Frey gegen Norbert Brodnig, Axa Versicherung AG
(Rechtssache C-240/14)
2014/C 261/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Korneuburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eleonore Prüller-Frey
Beklagte: Norbert Brodnig, Axa Versicherung AG
Vorlagefragen
1.) |
Sind Artikel 2 Absatz 1 lit a und lit c der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (1), Artikel 3 lit c und lit g der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (2) sowie Artikel 1 Absatz 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (3) dahin auszulegen, dass Schadensersatzansprüche einer Geschädigten:
ausschließlich nach Artikel 17 des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu beurteilen sind und nationales Recht nicht anwendbar ist? Für den Fall, dass die Frage 1.) bejaht wird: |
2.) |
Sind Artikel 33 des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (4) dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über die in Frage 1.) genannten Schadensersatzansprüche ausschließlich nach Artikel 33 des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu beurteilen ist? Wenn die Frage 1.) bejaht wird: |
3.) |
Sind Artikel 29 des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (5) dahin auszulegen, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die eine Direktklage der in Frage 1.) genannten Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vorsehen? Wenn die Frage 1.) verneint wird: |
4.) |
Sind Artikel 7 Absatz 1 lit f der 2. Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (6) und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für die von der in Frage 1.) genannten Geschädigten erhobenen Direktklage gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers nach dem Recht eines dritten Staates zu beurteilen sind, wenn:
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11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 30. Mai 2014 — Kansaneläkelaitos, Suomen Palvelutaksit ry, Oulun Taksipalvelut Oy
(Rechtssache C-269/14)
2014/C 261/22
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Kansaneläkelaitos, Suomen Palvelutaksit ry, Oulun Taksipalvelut Oy
Andere Beteiligte: Suomen Taksiliitto ry, Turun Seudun Invataksit ry, Hämeen Taksi Oy, Itä-Suomen Maakunnallinen Taksi Oy, Kainuun Taksivälitys Oy, Keski-Suomen Taksi Oy, Lounais-Suomen Taxidata Oy, Pohjois-Suomen Taksi Oy
Vorlagefragen
1. |
Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union zu Dienstleistungskonzessionen dahin aufzufassen, dass sie nicht für eine Gesamtregelung gilt, die die Zahlung von Erstattungen, für die einer Behörde die Organisationsverantwortung obliegt, im Wege eines Direkterstattungssystems und zugleich ein System zur Bestellung von Fahrten, für das die Behörde nicht die Verantwortung trägt, umfasst? |
2. |
Welche Bedeutung ist der sich aus der Regelung ergebenden mittelbaren Folge beizumessen, dass das Bestellsystem dazu dient, die von der Kansaneläkelaitos aus öffentlichen Mitteln zu zahlenden Fahrtkosten zu verringern? |
11.8.2014 |
DE |
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C 261/16 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 11. Juni 2014 — Directeur général des douanes et droits indirects, Directeur régional des douanes et droits indirects d’Auvergne/Brasserie Bouquet SA
(Rechtssache C-285/14)
2014/C 261/23
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Directeur général des douanes et droits indirects, Directeur régional des douanes et droits indirects d’Auvergne
Beklagte: Brasserie Bouquet SA
Vorlagefrage
Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (1) zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke dahin auszulegen, dass unter Lizenznehmer ausschließlich der Nehmer einer Lizenz zur Benutzung eines Patents oder einer Marke zu verstehen ist, oder kann diese Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass unter Lizenznehmer eine Brauerei zu verstehen ist, die nach einem Herstellungsverfahren braut, das einem Dritten gehört, und die von diesem die Genehmigung dazu erhalten hat?
11.8.2014 |
DE |
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C 261/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 12. Juni 2014 — Brit Air SA/Ministère des finances et des comptes publics
(Rechtssache C-289/14)
2014/C 261/24
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Brit Air SA
Beklagter: Ministère des finances et des comptes publics
Vorlagefragen
1. |
Sind die Bestimmungen der Art. 2 Nr. 1 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) dahin auszulegen, dass der Pauschalbetrag, der als prozentualer Anteil des auf den im Franchiseverfahren betriebenen Linien erzielten Jahresumsatzes berechnet wird und der von einer Fluggesellschaft, die für Rechnung einer anderen Fluggesellschaft Flugscheine ausgegeben hat, die verfallen sind, gezahlt wird, eine an Letztere geleistete nicht steuerbare Entschädigung darstellt, mit der der ihr aufgrund der vergeblichen Bereitstellung von Transportmitteln entstandene ersatzfähige Schaden ersetzt wird, oder aber einen Betrag, der dem Preis der ausgegebenen und verfallenen Flugscheinen entspricht? |
2. |
Sind diese Bestimmungen in dem Fall, dass dieser Betrag als dem Preis der ausgegebenen und verfallenen Flugscheinen entsprechend angesehen wird, dahin auszulegen, dass die Aushändigung des Flugscheins mit der tatsächlichen Ausführung der Beförderungsleistung gleichgesetzt werden kann und dass die Beträge, die eine Fluggesellschaft einbehält, wenn der Inhaber des Flugscheins diesen nicht benutzt hat und er somit verfallen ist, der Mehrwertsteuer unterliegen? |
3. |
Ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die eingenommene Steuer von Air France oder von Brit Air mit der Vereinnahmung des Preises an die Staatskasse abgeführt werden muss, obwohl die Reise durch Zutun des Kunden nicht durchgeführt werden kann? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
11.8.2014 |
DE |
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C 261/17 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Mai 2014 — Europäische Kommission/Republik Slowenien, Streithelfer: Königreich Belgien und Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-8/13) (1)
2014/C 261/25
Verfahrenssprache: Slowenisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/17 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Mai 2014 — Europäische Kommission/Republik Slowenien, Streithelfer: Königreich Belgien und Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-9/13) (1)
2014/C 261/26
Verfahrenssprache: Slowenisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/17 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Datenschutzbehörde [vormals Datenschutzkommission] — Österreich) — H/E
(Rechtssache C-46/13) (1)
2014/C 261/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/18 |
Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 7. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wedding — Deutschland) — Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle, Partnergesellschaft/Xceed Holding Ltd.
(Rechtssache C-121/13) (1)
2014/C 261/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/18 |
Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — Wagenborg Passagiersdiensten BV, Eigen Veerdienst Terschelling BV, MPS Stortemelk BV, MPS Willem Barentsz BV, MS Spathoek NV, GAF Lakeman, tätig unter der Firma Rederij Waddentransport/Minister van Infrastructuur en Milieu, andere Verfahrensbeteiligte: Wagenborg Passagiersdiensten BV, Terschellinger Stoombootmaatschappij BV
(Rechtssache C-207/13) (1)
2014/C 261/29
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2014 — Henkel AG & Co. KGaA, Henkel France/Europäische Kommission
(Rechtssache C-284/13 P) (1)
2014/C 261/30
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/18 |
Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 21. Mai 2014 — Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Impexmetal S.A.
(Rechtssache C-292/13 P) (1)
2014/C 261/31
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Mai 2014 — Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S. A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Impexmetal S. A.
(Rechtssache C-415/13 P) (1)
2014/C 261/32
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Andreas Grund, als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SR-Tronic GmbH, Jürgen Reiser, Dirk Seidler/Nintendo Co. Ltd, Nintendo of America Inc.
(Rechtssache C-458/13) (1)
2014/C 261/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Walter Jubin (C-475/13), Heidemarie Retzlaff (C-476/13)/easyJet Airline Co. Ltd
(Verbundene Rechtssachen C-475/13 und C-476/13) (1)
2014/C 261/34
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. April 2014 — Europäische Kommission/Republik Estland
(Rechtssache C-493/13) (1)
2014/C 261/35
Verfahrenssprache: Estnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — CD Consulting s. r. o./Marián Vasko
(Rechtssache C-558/13) (1)
2014/C 261/36
Verfahrenssprache: Slowakisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Annegret Weitkämpfer-Krug/NRW Bank — Anstalt des öffentlichen Rechts
(Rechtssache C-571/13) (1)
2014/C 261/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gliwicach — Polen) — Verfahren eingeleitet von Adarco Invest Sp. z o.o. mit Sitz in Petrosani (Rumänien), Zweigniederlassung in Polen in Tarnowskie Góry
(Rechtssache C-629/13) (1)
2014/C 261/38
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover — Deutschland) — Wilhelm Spitzner, Maria-Luise Spitzner/TUIfly GmbH
(Rechtssache C-658/13) (1)
2014/C 261/39
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Astellas Pharma Inc./Polpharma SA Pharmaceutical Works
(Rechtssache C-661/13) (1)
2014/C 261/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Condor Flugdienst GmbH/Andreas Plakolm
(Rechtssache C-680/13) (1)
2014/C 261/41
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Jürgen Kaiser/Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-46/14) (1)
2014/C 261/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
11.8.2014 |
DE |
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C 261/22 |
Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2014 — Quimitécnica.com und de Mello/Kommission
(Rechtssache T-564/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt der Futterphosphate - Geldbußen - Ratenzahlung - Entscheidung der Kommission, mit der die Stellung einer Bankgarantie angeordnet wird - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit))
2014/C 261/43
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerinnen: Quimitécnica.com — Comércio e Indústria Química, SA (Lordelo, Portugal) und José de Mello — Sociedade Gestora de Participações Sociais, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Calheiros und A. de Albuquerque)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, V. Bottka und F. Ronkes Agerbeek im Beistand von Rechtsanwalt M. Marques Mendes)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben des Rechnungsführers der Kommission vom 8. Oktober 2010 betreffend die Zahlung der mit der Entscheidung K (2010) 5004 endg. der Kommission vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.866 — Futterphosphate) gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße enthalten sein soll, soweit darin die Stellung einer Bankgarantie durch eine Bank mit einem langfristigen AA-Rating verlangt wird, damit dem Antrag auf Ratenzahlung der Geldbuße stattgegeben wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Quimitécnica.com — Comércio e Indústria Química, SA und die José de Mello — Sociedade Gestora de Participações Sociais, SA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
11.8.2014 |
DE |
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C 261/22 |
Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2014 — Basic/HABM — Repsol YPF (basic)
(Rechtssache T-372/11) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke basic - Ältere Gemeinschaftsbildmarke BASIC - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 261/44
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Basic AG Lebensmittelhandel (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Altenburg und H. Bickel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Repsol YPF, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-B. Devaureix)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. März 2011 (Sache R 1440/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Repsol YPF, SA und der Basic AG Lebensmittelhandel
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Basic AG Lebensmittelhandel trägt die Kosten. |
11.8.2014 |
DE |
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C 261/23 |
Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2014 — Fundação Calouste Gulbenkian/HABM — Gulbenkian (GULBENKIAN)
(Rechtssache T-541/11) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GULBENKIAN - Notorisch bekannte nationale Marke, Handelsname und ältere nationale Logos Fundação Calouste Gulbenkian - Relative Eintragungshindernisse - Nachweis des Bestehens älterer Rechte - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung))
2014/C 261/45
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fundação Calouste Gulbenkian (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal, P. López Ronda und G. Macias Bonilla)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht: Micael Gulbenkian (Oeiras, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pimenta und A. Sebastião)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juli 2011 (Sache R 1436/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fundação Calouste Gulbenkian und Herrn Micael Gulbenkian
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Fundação Calouste Gulbenkian trägt die Kosten. |
3. |
Herr Micael Gulbenkian wird verurteilt, dem Gerichtshof der Europäischen Union 1 807,48 Euro gemäß Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts zu erstatten. |
(1) ABl. C 362 vom 10.12.2011.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/24 |
Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Borde und Carbonium/Kommission
(Rechtssache T-314/14)
2014/C 261/46
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Alexandre Borde (Paris, Frankreich) und Carbonium SAS (Paris) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Herzberg)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen:
— |
die Beschlüsse der Beklagten vom 19. und 20. Februar 2014 über die Abberufung des Klägers zu 1 im Zusammenhang mit den weltweiten GCCA und AKP-internen GCCA Bewertungsprogrammen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend:
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, einschließlich des Rechts der Kläger auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur Begründung von Beschlüssen. |
2. |
Verstoß gegen den Vertrag über die Europäische Union, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da die Beklagte die Rechte der Kläger auf faire, gerechte und nicht-willkürliche Behandlung, sowie das Recht der Kläger auf Schutz ihres Ansehens verletzt habe. |
3. |
Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs seitens der Beklagten durch die angefochtenen Beschlüsse. |
11.8.2014 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/24 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2014 — Klement/HABM — Bullerjan (Form eines Backofens)
(Rechtssache T-317/14)
2014/C 261/47
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Toni Klement (Dippoldiswalde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bullerjan GmbH (Isernhagen-Kirchhorst, Deutschland)
Anträge
Der Kläger beantragt:
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache R 1656/2013-1 so abzuändern, dass der Beschwerde des Klägers stattgegeben wird und die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 0 87 731 in vollem Umfang für verfallen erklärt wird; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM und gegebenenfalls dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke/der etwaigen Streithelferin die Kosten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke in Form eines Backofens für Waren der Klasse 11 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 4 0 87 731.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Bullerjan GmbH.
Antragsteller im Verfallsverfahren: Kläger.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Verfallserklärung wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009.
11.8.2014 |
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C 261/25 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2014 — Bankia/HABM — Banco ActivoBank (Portugal) (Bankia)
(Rechtssache T-323/14)
2014/C 261/48
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bankia, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. De Barba)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banco ActivoBank (Portugal), SA (Lissabon, Portugal)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 14. Februar 2014 in den Sachen R 649/2013-2 und R 744/2013-2 aufzuheben, so dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 1 25 284„BANKIA“ für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird; |
— |
der Widerspruchsführerin und/oder dem HABM die Kosten der Klägerin/Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Bankia“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 1 25 284.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Banco ActivoBank (Portugal), SA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „BANKY“ für Dienstleistungen der Klasse 36.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde von BANKIA S.A. wurde zurückgewiesen und der Beschwerde von Banco ActivoBank (Portugal), SA wurde teilweise stattgegeben, so dass die angefochtene Marke für ein umfangreicheres Dienstleistungsspektrum abgelehnt wurde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
11.8.2014 |
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C 261/26 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2014 — Roca Sanitario/HABM — Villeroy & Boch (Wasserhähne)
(Rechtssache T-334/14)
2014/C 261/49
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Roca Sanitario, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guerras Mazón)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Villeroy & Boch AG (Mettlach, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 2014 in der Sache R 812/2012-3 aufzuheben; |
— |
dem HABM und gegebenenfalls der Streithelferin, falls sie der vorliegenden Klage entgegentreten sollte, die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Muster eines Wasserhahns — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 264 568-0004.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Villeroy & Boch AG.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Fehlen von Neuheit und Eigenart im Hinblick auf ihr eigenes Wasserhahnmuster (Nr. 00 584 560-0004).
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
11.8.2014 |
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C 261/27 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2014 — Société des produits Nestlé/HABM (NOURISHING PERSONAL HEALTH)
(Rechtssache T-336/14)
2014/C 261/50
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Société des produits Nestlé S.A. (Vevey, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jaeger-Lenz, A. Lambrecht und S. Cobet-Nüse)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. März 2014 in der Sache R 149/2013-4 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Eintragung der Wortmarke „NOURISHING PERSONAL HEALTH“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 41, 42 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 0 1 1 02 735.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
11.8.2014 |
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C 261/27 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2014 — Klyuyev/Rat
(Rechtssache T-340/14)
2014/C 261/51
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Andriy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: R. Gherson, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt:
— |
folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen:
|
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1. |
Art. 29 EUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss, weil die Vorwürfe gegen den Kläger ihn nicht als Person identifiziert hätten, die in der Ukraine die Rechtsstaatlichkeit oder die Menschenrechte im Sinne der Art. 21 Abs. 2 EUV und 23 EUV untergraben habe. Da der angefochtene Beschluss unwirksam sei, habe sich der Rat beim Erlass der angefochtenen Verordnung nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen dürfen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die restriktiven Maßnahmen verhängt worden seien, hätten keine Beschuldigungen oder Klagen gegen ihn vorgelegen, wonach seine Tätigkeiten die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine untergraben könnten oder dort Menschenrechte verletzten. |
2. |
Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, weil die Grundlage, auf der der Kläger in die Liste aufgenommen worden sei, einer öffentlichen Feststellung von Schuld gleichkomme, bevor ein Gericht über diese Frage entschieden habe, und weil der Kläger — ungeachtet seines an den Rat gerichteten Auskunftsersuchens — keine näheren Informationen in Bezug auf die Gründe erhalten haben, die in den angefochtenen Maßnahmen für seine Aufnahme in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, angeführt seien. |
3. |
Der Rat habe dem Kläger keine ausreichenden Gründe für seine Aufnahme in die Liste genannt. Zur Art des Verhaltens, das zu seiner Aufnahme in die Liste geführt habe, seien keine näheren Angaben gemacht worden. Selbiges gelte hinsichtlich der Behörde, die für das Strafverfahren zuständig sei, das angeblich gegen den Kläger geführt werde, sowie hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem das Verfahren gegen den Kläger eröffnet worden sei. |
4. |
Der Rat habe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig in Grundrechte des Klägers, und zwar die Rechte auf Schutz seines Eigentums und seines guten Rufes, eingegriffen, weil die restriktiven Maßnahmen nicht gesetzlich vorgesehen seien und ohne geeignete Garantien verhängt worden seien, die es dem Kläger ermöglicht hätten, seinen Standpunkt wirksam vor dem Rat vorzutragen. |
5. |
Der Rat habe sich auf einen sachlich unzutreffenden Sachverhalt gestützt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen würden gegen den Kläger keine strafrechtlichen Verfahren oder Ermittlungen wegen Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder des illegalen Transfers solcher Vermögenswerte in das Ausland geführt. |
6. |
Der Rat habe nicht die Relevanz und Stichhaltigkeit der Beweise sichergestellt, die der Aufnahme des Klägers in die Liste zugrunde gelegt worden seien, denn er habe nicht geprüft, ob der derzeit amtierende Generalstaatsanwalt der Ukraine nach der ukrainischen Verfassung dazu befugt gewesen sei, Ermittlungen gegen den Kläger einzuleiten, und nicht berücksichtigt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in Österreich eingestellt worden sei, weil keine ausreichenden Beweise vorgelegen hätten, um die Behauptung, der Kläger habe staatliche Vermögenswerte veruntreut, zu stützen. |
11.8.2014 |
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C 261/29 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2014 — Klyuyev/Rat
(Rechtssache T-341/14)
2014/C 261/52
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Sergiy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: R. Gherson, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt:
— |
folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen:
|
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend, von denen sechs im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-340/14, Klyuyev/Rat, vorgebrachten identisch oder ihnen ähnlich sind.
Darüber hinaus habe der Rat die Voraussetzung für die Aufnahme des Klägers in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, nämlich dass die Person als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlich identifiziert worden sei, nicht erfüllt, denn als einziger Grund für die Aufnahme des Klägers in die Liste sei angegeben worden, dass gegen ihn in der Ukraine Ermittlungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine und des illegalen Transfers solcher Vermögenswerte in das Ausland geführt würden.
11.8.2014 |
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C 261/29 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2014 — Cipriani/HABM — Hotel Cipriani (CIPRIANI)
(Rechtssache T-343/14)
2014/C 261/53
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Arrigo Cipriani (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, S. Bergia und G. Sironi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hotel Cipriani (Venedig, Italien)
Anträge
Der Kläger beantragt:
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. März 2014 in der Rechtssache R 224/2012-4 aufzuheben und die Marke „Cipriani“ Nr. 1 15 824 im Besitz des Hotels Cipriani für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des italienischen Gesetzes über gewerbliches Eigentum für nichtig zu erklären oder; |
— |
hilfsweise die streitige Marke für sämtliche anderen Waren und Dienstleistungen außer der Dienstleistung „Hotels und Hotelreservierung“ für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise die streitige Marke in Bezug auf die Dienstleistungen „Restaurants, Cafeterias, öffentliche Speiselokale, Bars, Bewirtungsleistungen, Zurverfügungstellen von Getränken zum sofortigen Verbrauch“ für nichtig zu erklären; |
— |
das Verfahren an das HABM zum Erlass der Nichtigerklärung zurückzuverweisen; |
— |
Herrn Arrigo Cipriani die Kosten dieses Verfahrens in vollem Umfang zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „CIPRIANI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 15 824.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Hotel Cipriani.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Marke sei bösgläubig eingetragen worden und verletze das Recht des bekannten Namens „CIPRIANI“.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des italienischen Gesetzes über gewerbliches Eigentum; |
— |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
11.8.2014 |
DE |
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C 261/30 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2014 — Construlink/HABM — Wit-Software (GATEWIT)
(Rechtssache T-351/14)
2014/C 261/54
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Construlink — Tecnologias de Informação, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Lopes Rocha)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wit-Software, Consultoria e Software para a Internet Móvel, SA (Coimbra, Portugal)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. März 2014 in der Sache R 1059/2013-1 aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass die Markenanmeldung Nr. 1 0 1 28 262 GATEWIT für vollumfänglich fortbesteht; |
— |
dem HABM und der Widerspruchsführerin die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GATEWIT“ für Dienstleistungen der Klasse 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 1 28 262.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Wit-Software, Consultoria e Software para a Internet Móvel, SA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „wit software“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 sowie nationale Eintragung der Firma „Wit-Software, Consultoria e Software para a Internet Móvel, SA“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Markenanmeldung.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009. |
11.8.2014 |
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C 261/31 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2014 — REWE-Zentral/HABM — Vicente Gandia Pla (MY PLANET)
(Rechtssache T-362/14)
2014/C 261/55
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: REWE-Zentral AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, S. Brandstätter und A. Wagner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vicente Gandia Pla, SA (Chiva, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. März 2014 in der Sache R 201/2013-1 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „MY PLANET“ für Waren der Klassen 25, 32 und 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 5 66 515.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Vicente Gandia Pla, SA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „EL MIRACLE PLANET“ für Waren der Klassen 25, 32 und 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/32 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Penny-Markt/HABM — Boquoi Handels (B! O)
(Rechtssache T-364/14)
2014/C 261/56
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Penny-Markt GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, S. Brandstätter und A. Wagner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Boquoi Handels OHG (Straelen, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. März 2014 in der Sache R 1201/2013-4 aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Figurative Marke, die das Wortelement „B! O“ enthält, für Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 0 0 38 008.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Boquoi Handels OHG
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale und Gemeinschaftswortmarke „bo“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16, 21, 29, 31, 32, 33 und 35
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wird aufgehoben und die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt
Klagegründe: Verstoß gegen Artikeln 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
11.8.2014 |
DE |
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C 261/33 |
Klage, eingereicht am 28. Mai 2014 — August Storck/HABM — Chiquita Brands (Fruitfuls)
(Rechtssache T-367/14)
2014/C 261/57
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Rohr, A.-C. Richter, P. Goldenbaum und T. Melchert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Chiquita Brands LLC (Charlotte, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. März 2014 in der Sache R 1580/2013-5 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten seine eigenen Kosten sowie die der Klägerin aufzuerlegen und für den Fall, dass Chiquita Brands LLC dem Prozess als Streithelferin beitritt, ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „Fruitfuls“ für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 5 0 14 519.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Chiquita Brands LLC.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Marke wurde für verfallen erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
11.8.2014 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/33 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Petropars Ltd u. a./Rat
(Rechtssache T-370/14)
2014/C 261/58
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Petropars Ltd (Teheran, Iran), Petropars International FZE (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) und Petropars UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und Z. Burbeza, Solicitors, sowie R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen:
— |
die Entscheidung vom März 2014 für nichtig zu erklären; |
— |
die Mitteilung vom März 2014 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
— |
dem Rat die Kosten der Klägerinnen für die vorliegende Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Die in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (1) oder Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 (2) festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste seien nicht erfüllt, und der Rat habe mit seiner Feststellung, dass die Kriterien erfüllt gewesen seien und weiterhin erfüllt seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da die Klägerinnen nicht im Eigentum der National Iranian Oil Company (NIOC) oder unter ihrer Kontrolle stünden. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kriterien für die Aufnahme in die Liste seien nicht erfüllt, da der Rat nicht nachgewiesen habe, dass die NIOC die iranische Regierung unterstütze. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Aufrechterhaltung der Nennung der Klägerinnen in der Liste verstoße jedenfalls gegen ihre Grundrechte einschließlich ihres Rechts, Handel zu treiben, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben und friedfertig ihr Eigentum zu nutzen, und/oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ferner verstoße die Belassung der Klägerinnen in der Liste gegen den Vorsorgegrundsatz sowie die Grundsätze des Umweltschutzes und des Schutzes der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, da sie voraussichtlich erhebliche Schäden für die Gesundheit und Sicherheit einfacher iranischer Arbeiter und die Umwelt verursachen werde. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem er keine vollständige und angemessene Überprüfung der Nennung der Klägerinnen in der Liste durchgeführt und die bei ihm eingereichten Stellungnahmen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).
(2) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).
11.8.2014 |
DE |
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C 261/34 |
Klage, eingereicht am 26. Mai 2014 — NICO/Rat
(Rechtssache T-371/14)
2014/C 261/59
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl (Pully, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die in dem an die Rechtsanwälte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 14. März 2014 enthaltene Entscheidung des Rates über die Überprüfung der Liste der benannten Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der durch den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012, für nichtig zu erklären, soweit die angefochtene Entscheidung eine Weigerung darstellt, die Klägerin aus der Liste der Personen und Einrichtungen zu entfernen, die restriktiven Maßnahmen unterworfen werden; |
— |
das vorliegende Verfahren nach Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit der Rechtssache T-6/13 zu verbinden; |
— |
dem Rat die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie eine unzureichende Begründung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Rates rügt.
Die Klägerin macht geltend, sie sei keine Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company (NICO) Limited, da diese Gesellschaft auf Jersey nicht mehr existiere, und der Rat habe jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass, selbst wenn sie eine Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company (NICO) Limited wäre, dies mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den iranischen Staat verbunden wäre, der dem mit den angefochtenen Maßnahmen verfolgten Zweck zuwiderliefe.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/35 |
Klage, eingereicht am 26. Mai 2014 — HK Intertrade/Rat
(Rechtssache T-372/14)
2014/C 261/60
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: HK Intertrade Co. Ltd (Wanchai, Hong-Kong) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey, D. Rovetta, D. Sellers und N. Pilkington)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
den im Schreiben vom 14. März 2014, das an die Anwälte der Klägerin gerichtet war, enthaltenen Beschluss des Rates über die Überprüfung der Liste der benannten Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der durch den Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012, für nichtig zu erklären, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Streichung der Klägerin von der Liste der den restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Einrichtungen verweigert wird; |
— |
die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung mit der Rechtssache T-159/13 zu verbinden; |
— |
dem Rat die Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, nämlich dass die Begründung unzureichend gewesen sei und dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
Die Klägerin macht geltend, dass sie zwar ein Tochterunternehmen des auf der Liste benannten Unternehmens National Iranian Oil Company (NIOC) sei, der Rat jedoch nicht substantiiert dargelegt habe, dass dies einen wirtschaftlichen Vorteil für den iranischen Staat mit sich bringe, der dem mit den angefochtenen Maßnahmen verfolgten Ziel zuwiderlaufe. Die Klägerin bringt ferner vor, dass der Rat sie niemals tatsächlich benannt habe und dass dieser Fehler nicht, wie seitens des Rates geschehen, im Wege einer Berichtigung behoben werden könne.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/36 |
Klage, eingereicht am 26. Mai 2014 — Petro Suisse Intertrade/Rat
(Rechtssache T-373/14)
2014/C 261/61
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Petro Suisse Intertrade Co. SA (Pully, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey, D. Rovetta, D. Sellers und N. Pilkington)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
den im Schreiben vom 14. März 2014, das an die Anwälte der Klägerin gerichtet war, enthaltenen Beschluss des Rates über die Überprüfung der Liste der benannten Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der durch den Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012, für nichtig zu erklären, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Streichung der Klägerin von der Liste der den restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Einrichtungen verweigert wird; |
— |
die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung mit der Rechtssache T-156/13 zu verbinden; |
— |
dem Rat die Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, nämlich dass die Begründung unzureichend gewesen sei und dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
Die Klägerin macht geltend, dass sie zwar ein Tochterunternehmen des auf der Liste benannten Unternehmens National Iranian Oil Company (NIOC) sei, der Rat jedoch nicht substantiiert dargelegt habe, dass dies einen wirtschaftlichen Vorteil für den iranischen Staat mit sich bringe, der dem mit den angefochtenen Maßnahmen verfolgten Ziel zuwiderlaufe.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/37 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Pshonka/Rat
(Rechtssache T-380/14)
2014/C 261/62
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Artem Viktorovych Pshonka (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Constantina und J.-M. Reymond)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt:
— |
den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 und die Verordnung Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, und insbesondere anzuordnen:
|
— |
den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 und die Verordnung Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 auf der Grundlage von Art. 263 AEUV teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie mit dem gemeinsamen Vorschlag nicht in Einklang stehen; |
— |
dem Rat die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen und dem Kläger Kostenersatz zuzuerkennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit des Rates und Eingriff in die Befugnisse des gesetzlichen Richters, da:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Offenkundige Fehler in der Sachverhaltswürdigung. Der Kläger macht geltend, dass gegen ihn keine Untersuchung im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und/oder des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland vor oder zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahmen eingeleitet worden sei. Darüber hinaus entbehrte eine solche Untersuchung, selbst wenn sie vorgenommen würde, jeglicher tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage und wäre ausschließlich politisch motiviert. Schließlich erfüllten die vom Rat genannten Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste nicht die mit den angefochtenen Maßnahmen aufgestellten Bedingungen und würden durch keinerlei Beweis gestützt. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte des Klägers: Der Kläger macht geltend, dass:
|
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/38 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Pshonka/Rat
(Rechtssache T-381/14)
2014/C 261/63
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Viktor Pavlovych Pshonka (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Constantina und J. Reymond)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt:
— |
den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, und insbesondere anzuordnen,
|
— |
den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 und die Verordnung Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 nach Art. 263 AEUV teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie nicht mit dem Gemeinsamen Vorschlag in Einklang stehen; |
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-380/14, Pshonka/Rat, vorgebrachten identisch oder ihnen ähnlich sind.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/39 |
Klage, eingereicht am 2. Juni 2014 — salesforce.com/HABM (MARKETINGCLOUD)
(Rechtssache T-387/14)
2014/C 261/64
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: salesforce.com, Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. März 2014 in der Sache R 1852/2013-1 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MARKETINGCLOUD“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 9 79 359.
Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Eintragung der Marke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/39 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2014 — Premo/HABM — Prema Semiconductor (PREMO)
(Rechtssache T-400/14)
2014/C 261/65
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Premo, SL (Campanillas, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cornu, F. de Visscher und E. De Gryse)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Prema Semiconductor GmbH (Mainz, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. April 2014 in der Sache R 1000/2013-5 aufzuheben; |
— |
hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie dem Widerspruch in Bezug auf „Induktoren“, „Transformatoren“ und „Geräuschfilter“ stattgegeben hat; |
— |
dem HABM und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „PREMO“ für Waren der Klasse 9 — Internationale Registrierung Nr. 9 73 341.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Prema Semiconductor GmbH.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „PREMA“ für Waren der Klasse 9.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Regel 22 Abs. 6 der Verordnung der Kommission Nr. 2868/95 und gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin; |
— |
Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/40 |
Klage, eingereicht am 6. Juni 2014 — FCC Aqualia/HABM — Sociedad General de Aguas de Barcelona (AQUALOGY)
(Rechtssache T-402/14)
2014/C 261/66
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: FCC Aqualia, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Oliveira Vaz Miranda de Sousa und N. González-Alberto Rodríguez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sociedad General de Aguas de Barcelona, SA (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. März 2014 in der Sache R 1209/2013-1 teilweise aufzuheben und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 0 1 22 976„AQUALOGY“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 39, 40 und 42 aufgrund des relativen Eintragungshindernisses nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen; |
— |
hilfsweise, falls dem ersten Antrag nicht vollständig stattgegeben wird, die angefochtene Entscheidung aufgrund von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise aufzuheben, soweit sie die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Gemeinschaftsmarke Nr. 1 0 1 22 976„AQUALOGY“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 39, 40 und 42 bestätigte, und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen, damit die Beschwerde nochmals zur Gänze insbesondere hinsichtlich des Eintragungshindernisses in dem angeführten Artikel geprüft wird; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Sociedad General de Aguas de Barcelona, SA.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit Wortbestandteil „AQUALOGY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 17, 19, 27, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 0 1 22 976.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „AQUALIA“ und nationale Bildmarke mit Wortbestandteil „AQUALIA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 32, 35, 36, 37, 39, 40 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs.1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/41 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2014 — Yavorskaya/Rat u. a.
(Rechtssache T-405/14)
2014/C 261/67
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Elena Yavorskaya (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Grisay und C. Hartman sowie Rechtsanwalt Y. G. Georgiades)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank (EZB) und Eurogruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die vorliegende Klage aus außervertraglicher Haftung, die auf Art. 340 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt ist, für zulässig zu erklären; |
— |
der vorliegenden Klage stattgeben, da die der Republik von Zypern von verschiedenen Organen der Europäischen Union auferlegten Maßnahmen hinsichtlich der Pfändung von Bankguthaben in hinreichend qualifizierter Weise Grundprinzipien des Rechts der Europäischen Union verletzen, die dem Einzelnen Rechte einräumen, woraus sich ein Pflichtverstoß im Sinne von Art. 340 AEUV ergibt; |
— |
für Recht zu erkennen, dass das Verhalten der Europäischen Union einen schwerwiegenden und qualifizierten Pflichtverstoß darstellt, der der Klägerin einen unter allem Vorbehalt auf 3 2 99 855,45 Euro geschätzten Schaden verursacht hat, vorbehaltlich einer Verringerung oder Erhöhung dieses Betrags im Laufe des Verfahrens, und zwar insbesondere im Hinblick auf Zinsen und Kosten, die gegebenenfalls anfallen; |
— |
der Europäischen Union die Zahlung der oben genannten Beträge aufzuerlegen; |
— |
der Europäischen Union darüber hinaus die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß der Europäischen Union gegen eine außervertragliche Pflicht, insbesondere die Verletzung des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der Diskriminierung, beanstandet.
Die der Republik Zypern von der Europäischen Union auferlegten Maßnahmen hätten nämlich zu einer Sperrung der Guthaben der Klägerin bei der Laïki Bank geführt, ohne dass die Klägerin im Voraus eine gerechte Entschädigung erhalten hätte.
Die Europäische Union habe somit in offenkundiger und unverhältnismäßiger Weise das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt und — da aufgrund der den zyprischen Behörden auferlegten europäischen Maßnahmen einzig Einlagen bei der Laïki Bank von weniger als 1 00 000,00 Euro garantiert worden seien — gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/42 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Pirelli & C./Kommission
(Rechtssache T-455/14)
2014/C 261/68
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Pirelli & C. SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, F. Moretti, G. Rizza und P. Ferrari)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
|
Die Klägerin beantragt,
|
|
hilfsweise,
|
|
in jedem Fall,
|
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 — Elektrokabel)
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht Mit dem ersten Klagegrund macht Pirelli geltend, dass in dem Beschluss das detaillierte Vorbringen zur Unanwendbarkeit der Parental Liability Presumption (im Folgenden: PLP) auf das Verhältnis Pirelli-Prysmian nicht erörtert und auch nicht wiedergegeben worden sei. Der Beschluss sei daher wegen völligen Fehlens einer Begründung fehlerhaft und müsse für nichtig erklärt werden. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze und die Grundrechte durch die Anwendung der Vermutung bestimmenden Einflusses Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass der Beschluss die durch die Art. 48 und 49 der Charta von Nizza und durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention geschützten Grundrechte der Klägerin verletzt habe. Außerdem stelle die Zurechnung der Haftung an Pirelli einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht (Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention und Art. 14 der Konvention sowie Art. 17 und 21 der Charta von Nizza) dar und stehe in Widerspruch zum Neutralitätsgrundsatz im Sinne von Art. 345 AEUV. Schließlich habe sich die Kommission einer klaren Verletzung der Verteidigungsrechte von Pirelli schuldig gemacht, die durch Art. 6 der Konvention und Art. 48 Abs. 2 der Charta von Nizza geschützt seien, da die Klägerin sich bezüglich der gerügten Zuwiderhandlung nicht habe verteidigen können, da sie über keinen sachdienlichen Anhaltspunkt verfügt habe, um die Prysmian vorgeworfenen Beschuldigungen zu widerlegen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Unanwendbarkeit der Parental liability presumption in Ermangelung der sie rechtfertigenden Voraussetzungen und Verstoß gegen Art. 101 AEUV Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die PLP im vorliegenden Fall fehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV angewandt, da sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt die besonderen Eigenschaften der Kontrollverhältnisses Pirelli-Prysmian berücksichtigt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Anwendung der PLP im vorliegenden Fall verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er in Art. 5 Abs. 4 EUV verankert sei, da sie nicht der Erreichung eines der Ziele gedacht sei, die die Kommission durch ihren Gebrauch erreichen wolle. Es habe daher kein Grund dafür bestanden, die Haftung von Prysmian auch auf Pirelli auszudehnen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung durch die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gesamtschuld auf Pirelli und Prysmian in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung der Geldbuße gegenüber der Kommission und, hilfsweise, dadurch, dass kein geeignetes Korrektiv zu diesem Grundsatz vorgesehen worden sei Mit dem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Auferlegung einer gesamtschuldnerischen Haftung mit Prysmian an Pirelli die Ziele, die die Kommission im Sanktionsbereich zu verfolgen beabsichtige, nicht nur nicht erreiche, sondern ihnen geradezu zuwiderlaufe. Hilfsweise hätte die Kommission, um die unterschiedliche Prysmian und Pirelli zugeschriebene Haftung zu berücksichtigen, zumindest ein beneficium ordinis seu excussionis zugunsten von Pirelli verfügen müssen. Schließlich habe die Kommission, da die es unterlassen habe, die unterschiedliche Position der Klägerin im Vergleich zu der von Prysmian angemessen zu berücksichtigen, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen. Der Beschluss müsse daher für nichtig erklärt werden, soweit er die Geldbuße betreffe, oder, hilfsweise, vom angerufenen Gericht im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung durch Verfügung eines beneficium ordinis seu excussionis zugunsten von Pirelli abgeändert werden. |
6. |
Sechster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Beschlusses wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und die Art. 2 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, soweit er Prysmian betrifft Mit dem sechsten Klagegrund trägt die Klägerin Argumente zugunsten des eigenen Anspruchs auf Nutznießung einer etwaigen von Prysmian im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses erwirkte (teilweise oder vollständige) Nichtigerklärung des Beschlusses oder jedenfalls einer Herabsetzung der Geldbuße. Diese Argumente, mit Ausnahme der für die Klägerin ungünstigen, werden in der vorliegenden Klage wiedergegeben. |
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/43 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — TAO/AFI und SFIE/Parlament und Rat
(Rechtssache T-456/14)
2014/C 261/69
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Association des Fonctionnaires Indépendants pour la Défense de la Fonction Publique Européenne (TAO/AFI) (Brüssel, Belgien) und Syndicat des Fonctionnaires Internationaux et Européens (SFIE) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerinnen beantragen:
— |
die vorliegende Nichtigkeitsklage vor dem Gericht für zulässig zu erklären; |
— |
die angefochtenen Verordnungen mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für nichtig zu erklären; |
— |
den Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen ihre Vorrechte als Gewerkschafts- und Berufsverbände geltend, und zwar gegen das Anhörungsrecht und das Verhandlungsrecht.
Sie sei nämlich weder in der Vorbereitungsphase der Vorschläge noch in der Verhandlungsphase der angefochtenen Verordnungen angehört worden.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/44 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juni 2014 von Thierry Rouffaud gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. April 2014 in der Rechtssache F-59/13, Rouffaud/EAD
(Rechtssache T-457/14 P)
2014/C 261/70
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Thierry Rouffaud (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. de Abreu Caldas, D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt:
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 9. April 2014 in der Rechtssache F-59/13, Rouffaud/EAD, für nichtig zu erklären; |
— |
dem EAD die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Verletzung seiner Verteidigungsrechte, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Aufmerksamkeit der Parteien erst unmittelbar vor der letzten Handlung in einem sehr langen Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Klage gelenkt habe und dem Rechtsmittelführer keine Möglichkeit zur Vorbereitung eines zweckdienlichen Vorbringens gegeben habe. |
2. |
Rechtsirrtum in Bezug auf die Anwendung der Konkordanzregel, da der Gegenstand und der Rechtsgrund von Beschwerde und Nichtigkeitsklage vollkommen identisch seien. |
3. |
Die Beweismittel und Tatsachen seien verfälscht worden, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in seinem Urteil nur einen begrenzten Teil des Inhalts der Schriftsätze des Rechtsmittelführers übernommen habe, der kein richtiges Bild von der tatsächlichen Situation am Ende des schriftlichen Verfahrens vermittle. |
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/45 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2014 von Risto Nieminen gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. April 2014 in der Rechtssache F-81/12, Nieminen/Rat
(Rechtssache T-464/14 P)
2014/C 261/71
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Risto Nieminen (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. de Abreu Caldas, D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt:
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 10. April 2014 in der Rechtssache F-81/12 (Risto Nieminen/Rat) aufzuheben; |
— |
dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst dem Rechtsmittelführer zur Last gelegt habe, keine ausreichenden Beweise für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vorgelegt zu haben, denn dem Gericht für den öffentlichen Dienst sei bekannt gewesen, dass er über keine reellen Möglichkeiten verfügt habe diesen zu beweisen, und es habe es überdies abgelehnt, den Beklagten dazu zu verpflichten, alle relevanten Unterlagen vorzulegen, um die Stichhaltigkeit dieses Klagegrundes zu beurteilen. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rüge einer Verfälschung von Beweismitteln und Tatsachen. |
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/45 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-466/14)
2014/C 261/72
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt:
— |
die Entscheidung der Kommission vom 14. April 2014, mit der festgestellt wurde, dass ein Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92) zwar gerechtfertigt ist, nicht jedoch in einem bestimmten Fall (Sache REM 02/2013) in Bezug auf einen anderen Betrag, teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission den von ihr zu Unrecht als nicht gerechtfertigt bezeichneten Erlass der Einfuhrabgaben verweigert, und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung in Verbindung mit Art. 872a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1)
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)
|
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/46 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2014 — Ibercaja Banco u. a./Kommission
(Rechtssache T-471/14)
2014/C 261/73
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Ibercaja Banco, SA (Zaragoza, Spanien), Banco Grupo Cajatres SA (Zaragoza) und Naviera Bósforo, AIE (Las Palmas, Gran Canaria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen:
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern Stellung genommen wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/47 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2014 — Joyería Tous/Kommission
(Rechtssache T-472/14)
2014/C 261/74
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Joyería Tous, SA (Lleida, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern Stellung genommen wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/47 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2014 — Corporación Alimentaria Guissona und Naviera Muriola/Kommission
(Rechtssache T-473/14)
2014/C 261/75
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Corporación Alimentaria Guissona, SA (Lleida, Spanien) und Naviera Muriola, AIE (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen:
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern Stellung genommen wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/48 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2014 — Cesáreo Martín Sanz u. a./Kommission
(Rechtssache T-474/14)
2014/C 261/76
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Cesáreo Martín-Sanz, SA Transportes (Madrid, Spanien), Transportes y Servicios de Minería, SA (Transportes y Servicios de Minería, Spanien), Inauto, Industrias del Automóvil, SA (Madrid); Premium Quality Investments, SL (Madrid) und Naviera Ispaster, AIE (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen:
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern Stellung genommen wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/49 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Poal Investments XXI u. a./Kommission
(Rechtssache T-476/14)
2014/C 261/77
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Poal Investments XXI, SL (Madrid, Spanien), Poal Investments XXII, SL (Madrid), Naviera Cabo Vilaboa C-1658, AIE (Madrid) und Naviera Cabo Domaio C-1659, AIE (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen:
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern Stellung genommen wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/50 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Caamaño Sistemas Metálicos u. a./Kommission
(Rechtssache T-477/14)
2014/C 261/78
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinn: Caamaño Sistemas Metálicos, SL (La Coruña, Spanien), Blumaq, SA (Castellón, Spanien), Grupo Ibérica de Congelados, SA (Vigo, Spanien), und Inversiones Rentaragon, SA (Zaragoza, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen:
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern Stellung genommen wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/50 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Industrias Espadafor u. a./Kommission
(Rechtssache T-478/14)
2014/C 261/79
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Industrias Espadafor, SA (Granada, Spanien), Tutichip, SAU (Barcelona, Spanien); Locales, Actividades y Exclusivas Comerciales, SA (Vigo, Spanien); RNB, SL (La Pobla de Vallbona, Spanien) und Inversiones Antaviana, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen:
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern Stellung genommen wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/51 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria/Kommission
(Rechtssache T-482/14)
2014/C 261/80
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern Stellung genommen wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/52 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Banco de Albacete/Kommission
(Rechtssache T-483/14)
2014/C 261/81
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco de Albacete, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo und A. Biondi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern Stellung genommen wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/52 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Monthisa Residencial/Kommission
(Rechtssache T-484/14)
2014/C 261/82
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Monthisa Residencial, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. de Artíñano Rodríguez de Torres und J. Martínez Muro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt; |
— |
hilfsweise die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verletzung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
Insbesondere macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen den vom Unionsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes geltend.
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/53 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Bon Net/HABM — Aldi (Bon Appétit)
(Rechtssache T-485/14)
2014/C 261/83
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bon Net OOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ivanova)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim/Ruhr, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. April 2014 in der Sache R 1199/2013-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Rot, Weiß und Blau mit den Wortbestandteilen „Bon Appétit!“ für Waren der Klasse 29 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 6 93 764.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Markeneintragungen.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.