ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 253

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
4. August 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 253/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 253/02

Rechtssache C-547/11: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Juni 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Entscheidungen 2006/323/EG und 2007/375/EG — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien verwendet werden — Rückforderung — Von einem innerstaatlichen Gericht erlassene Entscheidungen über die Aussetzung des Vollzugs einer Zahlungsaufforderung)

2

2014/C 253/03

Verbundene Rechtssachen C-24/12 und C-27/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlanden) — X BV (C-24/12), TBG Limited (C-27/12)/Staatssecretaris van Financiën (Freier Kapitalverkehr — Beschränkungen — Ausschüttung von Dividenden aus einem Mitgliedstaat nach einem seiner überseeischen Gebiete — Räumlicher Geltungsbereich des Unionsrechts — Sonderregelung EU-ÜLG)

3

2014/C 253/04

Rechtssache C-35/12 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Mai 2014 — Plásticos Españoles SA (ASPLA)/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Industriesäcke aus Kunststoff — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung)

3

2014/C 253/05

Rechtssache C-36/12 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Mai 2014 — Armando Álvarez SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Industriesäcke aus Kunststoff — Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft — Begründungspflicht)

4

2014/C 253/06

Rechtssache C-198/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2014 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Energiebinnenmarkt — Gastransport — Verordnung [EG] Nr. 715/2009 — Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 und 2 Buchst. b — Verpflichtung zur Gewährleistung der größtmöglichen Kapazität — Virtuelle Kapazität für den Gastransport in umgekehrter Richtung — Zulässigkeit)

5

2014/C 253/07

Rechtssache C-356/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Wolfgang Glatzel/Freistaat Bayern (Vorabentscheidungsersuchen — Verkehr — Richtlinie 2006/126/EG — Anhang III Nr. 6.4 — Gültigkeit — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen — Führerschein — Körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs — Mindestanforderungen — Sehschärfe — Gleichbehandlung — Keine Möglichkeit einer Ausnahme — Verhältnismäßigkeit)

5

2014/C 253/08

Rechtssache C-360/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH/First Note Perfumes NV (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnungen [EG] Nrn. 40/94 und 44/2001 — Gemeinschaftsmarke — Art. 93 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Internationale Zuständigkeit für Verletzung — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist — Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an ein und derselben unerlaubten Handlung)

6

2014/C 253/09

Rechtssache C-398/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Fermo — Italien) — Strafverfahren gegen M (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Art. 54 — Verbot der Doppelbestrafung — Geltungsbereich — Von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassener Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Mangels an Beweisen — Möglichkeit der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens bei Auftauchen neuer Belastungstatsachen — Begriff rechtskräftig abgeurteilt — Strafverfolgung in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer auf demselben Sachverhalt beruhenden Straftat — Strafklageverbrauch und Verbot der Doppelbestrafung)

7

2014/C 253/10

Rechtssache C-539/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal Leicester — Vereinigtes Königreich) — Z. J. R. Lock/British Gas Trading Limited (Sozialpolitik — Arbeitszeitgestaltung — Richtlinie 2003/88/EG — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Zusammensetzung des Arbeitsentgelts — Grundgehalt und monatliche Provision nach Maßgabe des erzielten Umsatzes)

8

2014/C 253/11

Rechtssache C-557/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — KONE AG, Otis GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH/ÖBB Infrastruktur AG (Art. 101 AEUV — Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde — Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines verbotenen Kartells, an dem es nicht beteiligt ist, verlangt wird [umbrella pricing] — Kausalzusammenhang)

9

2014/C 253/12

Rechtssache C-56/13: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Ítélőtáblal — Ungarn) — Érsekcsanádi Mezőgazdasági Zrt/Bács-Kiskun Megyei Kormányhivatal (Richtlinien 92/40/EWG und 2005/94/EG — Entscheidungen 2006/105/EG und 2006/115/EG — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 16, 17 und 47 — Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza — Schadensersatz)

9

2014/C 253/13

Rechtssache C-105/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — P. J. Vonk Noordegraaf/Staatssecretaris van Economische Zaken (Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Betriebsprämienregelung — Verordnung [EG] Nr. 73/2009 — Art. 34, 36 und 137 — Zahlungsansprüche — Berechnungsgrundlage — Prämien für Vieh und Parzellen im Besitz des Betriebsinhabers während des Referenzzeitraums — Änderung der Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen — Herabsetzung der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen — Antrag des Betriebsinhabers auf Herabsetzung der Zahl und Erhöhung des Einheitswerts seiner Zahlungsansprüche — Verordnung [EG] Nr. 796/2004 — Art. 73a Abs. 2a — Zulässigkeit)

10

2014/C 253/14

Rechtssache C-255/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — I/Health Service Executive (Vorabentscheidungsersuchen — Soziale Sicherheit — Verordnung [EG] Nr. 883/2004 — Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 — Verordnung [EG] Nr. 987/2009 — Art. 11 — In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats — Plötzliche schwere Erkrankung während eines Urlaubs in einem anderen Mitgliedstaat — Person, die wegen ihrer Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Ortes, an dem sie lebt, gezwungen ist, elf Jahre lang in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben — Erbringung von Sachleistungen in diesem zweiten Staat — Begriffe Wohnort und Aufenthalt)

11

2014/C 253/15

Rechtssache C-339/13: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. Mai 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/74/EG — Art. 3 und 5 Abs. 2 — Verbot der Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen — Haltung von Legehennen in Käfigen, die nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen)

12

2014/C 253/16

Rechtssache C-360/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Public Relations Consultants Association Ltd/Newspaper Licensing Agency Ltd u. a. (Urheberrechte — Informationsgesellschaft — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 5 Abs. 1 und 5 — Vervielfältigung — Ausnahmen und Beschränkungen — Erzeugung von Kopien einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte während des Internet-Browsings — Vorübergehende Vervielfältigungshandlung — Flüchtige oder begleitende Handlung — Integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens — Rechtmäßige Nutzung — Eigenständige wirtschaftliche Bedeutung)

13

2014/C 253/17

Rechtssache C-129/14 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg — Deutschland) — Strafverfahren gegen Zoran Spasic (Vorabentscheidungsersuchen — Eilvorlageverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 50 und 52 — Grundsatz ne bis in idem — Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Art. 54 — Begriff der Sanktion, die bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird)

13

2014/C 253/18

Rechtssache C-146/14 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — in dem Verfahren betreffend Bashir Mohamed Ali Mahdi (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr — Richtlinie 2008/115/EG — Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Art. 15 — Inhaftnahme — Haftverlängerung — Verpflichtungen der Verwaltungs- oder Justizbehörde — Gerichtliche Nachprüfung — Fehlen von Identitätsdokumenten bei einem Drittstaatsangehörigen — Hindernisse für den Vollzug der Abschiebungsentscheidung — Weigerung der Botschaft des betreffenden Drittstaats, ein Identitätsdokument auszustellen, das die Rückkehr des Angehörigen dieses Staates ermöglicht — Fluchtgefahr — Hinreichende Aussicht auf Abschiebung — Mangelnde Kooperationsbereitschaft — Etwaige Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, ein vorläufiges Dokument über den Status des Betroffenen auszustellen)

14

2014/C 253/19

Rechtssache C-520/13: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Płocku (Polen), eingereicht am 30. September 2013 — Urszula Leśniak-Jaworska, Małgorzata Głuchowska-Szmulewicz/Prokuratura Okręgowa w Płocku

15

2014/C 253/20

Rechtssache C-177/14: Vorabentscheidungsersuchen der Sala Tercera de lo Contencioso-Administrativo des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 10. April 2014 — María José Regojo Dans/Consejo de Estado

16

2014/C 253/21

Rechtssache C-183/14: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 11. April 2014 — Radu Florin Salomie, Nicolae Vasile Oltean/Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj

16

2014/C 253/22

Rechtssache C-216/14: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen (Deutschland) eingereicht am 30. April 2014 — Strafverfahren gegen Gavril Covaci

17

2014/C 253/23

Rechtssache C-244/14: Klage, eingereicht am 20. Mai 2014 — Europäische Kommission/Republik Österreich

18

2014/C 253/24

Rechtssache C-250/14: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 26. Mai 2014 — Air France — KLM/Ministère des finances et des comptes publics

18

2014/C 253/25

Rechtssache C-254/14: Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Velikoj Gorici (Kroatien) eingereicht am 26. Mai 2014 — VG Vodoopskrba d.o.o. za vodoopskrbu i odvodnju/Đuro Vladika

19

2014/C 253/26

Rechtssache C-265/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2014 von der Cemex S.A.B. de C.V. u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-292/11, Cemex u. a./Kommission

19

2014/C 253/27

Rechtssache C-272/14: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 5. Juni 2014 — Skatteministeriet/Baby Dan

21

2014/C 253/28

Rechtssache C-286/14: Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission

21

2014/C 253/29

Rechtssache C-296/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juni 2014 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. April 2014 in der Rechtssache T-150/12, Griechenland/Kommission

22

2014/C 253/30

Rechtssache C-592/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid — Spanien) — Compañía Europea de Viajeros España S.A./Tribunal Económico Administrativo Regional de Madrid (Ministerio de Economia y Hacienda)

22

2014/C 253/31

Verbundene Rechtssachen C-215/13 P und C-216/13 P: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. März 2014 — Acron OAO, Dorogobuzh OAO/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Fertilizers Europe

22

2014/C 253/32

Rechtssache C-283/13 P: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2014 — Henkel AG & Co. KGaA, Henkel France/Europäische Kommission, Dänemark

23

 

Gericht

2014/C 253/33

Rechtssache T-595/10: Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2014 — Cantina Broglie 1/HABM — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (RIPASSA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RIPASSA — Ältere nationale Wortmarke VINO DI RIPASSO — Relatives Eintragungshindernis — Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Begründungspflicht)

24

2014/C 253/34

Rechtssache T-260/11: Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2014 — Spanien/Kommission (Fischerei — Erhaltung der Fischereiressourcen — Überschreitung der für das Jahr 2010 zugeteilten Fangquoten für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 durch Spanien — Abzüge von den für die Jahre 2011 bis 2015 zugeteilten Fangquoten — Verteidigungsrechte — Rechtssicherheit — Vertrauensschutz — Gleichbehandlung)

24

2014/C 253/35

Rechtssache T-273/12: Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2014 — Unister/HABM (Ab in den Urlaub) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Ab in den Urlaub — Marke, die aus einem Werbeslogan besteht — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Kein Nachweis des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

25

2014/C 253/36

Rechtssache T-330/12: Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2014 — Hut.com/HABM — Intersport France (THE HUT) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke THE HUT — Ältere nationale Wortmarke LA HUTTE — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

26

2014/C 253/37

Rechtssache T-382/12: Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2014 — Kampol/HABM — Colmol (Nobel) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Nobel — Ältere nationale Wortmarke NOBEL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

26

2014/C 253/38

Rechtssache T-523/12: Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2014 — Rani Refreshments/HABM — Global-Invest Bartosz Turek (Sani) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Sani — Ältere Gemeinschaftsbildmarken Hani oder Ilani und RANI — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Zeichenähnlichkeit — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

27

2014/C 253/39

Rechtssache T-207/13: Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2014 — 1872 Holdings/HABM — Havana Club International (THE SPIRIT OF CUBA) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke THE SPIRIT OF CUBA — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

27

2014/C 253/40

Rechtssache T-305/09: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Unicid/Kommission (Staatliche Beihilfen — Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche — Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Rücknahme der Entscheidung — Erledigung)

28

2014/C 253/41

Rechtssache T-526/12: Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2014 — Axa Versicherung/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Stillschweigende Verweigerung des Zugangs — Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Erledigung)

29

2014/C 253/42

Rechtssache T-239/13: Beschluss des Gerichts vom 5. Juni 2014 — Atmeh/HABM — Fretier (MONTALE MTL MONTALE Dezign) (Gemeinschaftsmarke — Antrag auf Nichtigerklärung — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung)

29

2014/C 253/43

Rechtssache T-427/13: Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2014 — Gruppo Norton/HABM — Marín Nicolás (Gruppo Norton S.r.l.) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Gruppo Norton S.r.l. — Ältere nationale Bildmarke NORTON HISPAŃO — Regel 49 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 und Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

30

2014/C 253/44

Rechtssache T-252/14: Klage, eingereicht am 14. April 2014 — Chemo Ibérica/HABM — Novartis (EXELTIS)

30

2014/C 253/45

Rechtssache T-253/14: Klage, eingereicht am 14. April 2014 — Chemo Ibérica/HABM — Novartis (EXELTIS)

31

2014/C 253/46

Rechtssache T-256/14: Klage, eingereicht am 23. April 2014 — Giuntoli/HABM — Société des produits Nestlé (CREMERIA TOSCANA)

32

2014/C 253/47

Rechtssache T-269/14: Klage, eingereicht am 28. April 2014 — City Index/HABM — Citigroup und Citibank (CITY INDEX)

32

2014/C 253/48

Rechtssache T-273/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Lithomex/HABM — Glaubrecht Stingel (LITHOFIX)

33

2014/C 253/49

Rechtssache T-278/14: Klage, eingereicht am 27. April 2014 — Dairek Attoumi/HABM — Diesel (Gürtel)

34

2014/C 253/50

Rechtssache T-335/14: Klage, eingereicht am 13. Mai 2014 — Davó Lledó/HABM — Administradora y Franquicias América und Inversiones Ged (DoggiS)

35

2014/C 253/51

Rechtssache T-339/14: Klage, eingereicht am 15. Mai 2014 — Kurchenko/Rat

36

2014/C 253/52

Rechtssache T-346/14: Klage, eingereicht am 14. Mai 2014 — Yanukovych/Rat

37

2014/C 253/53

Rechtssache T-347/14: Klage, eingereicht am 14. Mai 2014 — Yanukovych/Rat

39

2014/C 253/54

Rechtssache T-348/14: Klage, eingereicht am 14. Mai 2014 — Yanukovych/Rat

40

2014/C 253/55

Rechtssache T-354/14: Klage, eingereicht am 19. Mai 2014 — Comercializadora Eloro/HABM — Zumex Group (zumex)

41

2014/C 253/56

Rechtssache T-356/14: Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — CareAbout/HABM — Florido Rodríquez (Kerashot)

42

2014/C 253/57

Rechtssache T-357/14: Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Experience Hendrix/HABM — JH Licence (Jimi Hendrix)

43

2014/C 253/58

Rechtssache T-358/14: Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Hoteles Catalonia/HABM — Caixa d’Estalvis de Catalunya (HOTEL CATALONIA LA PEDRERA)

44

2014/C 253/59

Rechtssache T-359/14: Klage, eingereicht am 27. Mai 2014 — Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM — Accelerate (COLOMBIANO COFFEE HOUSE)

44

2014/C 253/60

Rechtssache T-360/14: Klage, eingereicht am 21. Mai 2014 — Švyturys-Utenos Alus/HABM — Nordbrand Nordhausen (KISS)

45

2014/C 253/61

Rechtssache T-363/14: Klage, eingereicht am 2. Juni 2014 — Secolux/Kommission

46

2014/C 253/62

Rechtssache T-365/14: Klage, eingereicht am 27. Mai 2014 — CBM Creative Brands Marken/HABM — Aeronautica Militare — Stato Maggiore (TRECOLORE)

47

2014/C 253/63

Rechtssache T-366/14: Klage, eingereicht am 28. Mai 2014 — August Storck/HABM (2good)

48

2014/C 253/64

Rechtssache T-369/14: Klage, eingereicht am 29. Mai 2014 — Sequoia Capital Operations/HABM — Sequoia Capital (SEQUOIA CAPITAL)

49

2014/C 253/65

Rechtssache T-385/14: Klage, eingereicht am 4. Juni 2014 — Volkswagen/HABM (ULTIMATE)

49

2014/C 253/66

Rechtssache T-386/14: Klage, eingereicht am 24. Mai 2014 — Fih Holding und Fih Erhversbank/Kommission

50

2014/C 253/67

Rechtssache T-401/14: Klage, eingereicht am 10. Juni 2014 — Duro Felguera/Kommission

51

2014/C 253/68

Rechtssache T-406/14: Klage, eingereicht am 10. Juni 2014 — Promoinmo/Kommission

52

2014/C 253/69

Rechtssache T-407/14: Klage, eingereicht am 10. Juni 2014 — Gres La Sagra/Kommission

53

2014/C 253/70

Rechtssache T-408/14: Klage, eingereicht am 10. Juni 2014 — Venatto Design/Kommission

53

2014/C 253/71

Rechtssache T-415/14: Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Embutidos Rodríguez/Kommission

54

2014/C 253/72

Rechtssache T-416/14: Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Grup Maritim TCB/Kommission

55

2014/C 253/73

Rechtssache T-417/14: Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Afar 4/Kommission

55

2014/C 253/74

Rechtssache T-426/14: Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Distribuidores y Transportistas de Productos Petrolíferos/Kommission

56

2014/C 253/75

Rechtssache T-427/14: Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Almoauto/Kommission

56

2014/C 253/76

Rechtssache T-428/14: Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Gasiber 2000/Kommission

57

2014/C 253/77

Rechtssache T-429/14: Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Uriinmuebles/Kommission

57

2014/C 253/78

Rechtssache T-432/14: Klage, eingereicht am 13. Juni 2014 — Remolcadores Nosa Terra und Hospital Povisa/Kommission

58

2014/C 253/79

Rechtssache T-433/14: Klage, eingereicht am 13. Juni 2014 — Superficies de Alimentación/Kommission

58

2014/C 253/80

Rechtssache T-435/14: Klage, eingereicht am 9. Juni 2014 — Tose'e Ta'avon Bank/Rat

59

2014/C 253/81

Rechtssache T-436/14: Klage, eingereicht am 9. Juni 2014 — Neka Novin/Rat

60

2014/C 253/82

Rechtssache T-442/14: Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Metalúrgica Galaica/Kommission

60

2014/C 253/83

Rechtssache T-443/14: Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Aprovechamientos Energéticos JG/Kommission

61

2014/C 253/84

Rechtssache T-452/14: Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Laboratoires CTRS/Kommission

62

2014/C 253/85

Rechtssache T-461/14: Klage, eingereicht am 20. Juni 2014 — Arocasa/Kommission

63

2014/C 253/86

Rechtssache T-465/14: Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Vego Supermercados/Kommission

63

2014/C 253/87

Rechtssache T-467/14: Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Fonditel Pensiones/Kommission

64

2014/C 253/88

Rechtssache T-469/14: Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Dordal/Kommission

64

2014/C 253/89

Rechtssache T-479/14: Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Kendrion/Gerichtshof der Europäischen Union

65

2014/C 253/90

Verbundene Rechtssachen T-433/11 und T-98/12: Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2014 — Makhlouf/Kommission

66

2014/C 253/91

Rechtssache T-109/13: Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2014 — Othman/Rat

66

2014/C 253/92

Rechtssache T-477/13: Beschluss des Gerichts vom 5. Juni 2014 — Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat

66

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 253/93

Rechtssache F-24/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2014 — BN/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Anfechtungsklage — Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 auf der Stelle eines Referatsleiters — Mobbingvorwurf gegen den Generaldirektor — Mobilität — Ablehnung der Ernennung auf der Stelle eines Beraters in einer anderen Generaldirektion unter Verlust der Gehaltsanhebung für Referatsleiter — Entscheidung über die vorübergehende Umsetzung auf eine andere Beraterstelle — Dienstliches Interesse — Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten — Schadensersatzklage — Durch ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter entstandener Schaden

67

2014/C 253/94

Rechtssache F-119/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Sumberaz Sotte-Wedemeijer/Europol (Öffentlicher Dienst — Bedienstete von Europol — Europol-Übereinkommen — Statut der Bediensteten von Europol — Beschluss 2009/371/JI — Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol — Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags — Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags)

67

2014/C 253/95

Rechtssache F-120/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Coutureau/Europol (Öffentlicher Dienst — Bedienstete von Europol — Europol-Übereinkommen — Statut der Bediensteten von Europol — Beschluss 2009/371/JI — Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol — Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags — Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags)

68

2014/C 253/96

Rechtssache F-121/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Maynard/Europol (Öffentlicher Dienst — Bedienstete von Europol — Europol-Übereinkommen — Statut der Bediensteten von Europol — Beschluss 2009/371/JI — Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol — Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags — Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags)

69

2014/C 253/97

Rechtssache F-66/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Molina Solano/Europol (Öffentlicher Dienst — Bedienstete von Europol — Europol-Übereinkommen — Statut der Bediensteten von Europol — Beschluss 2009/371/JI — Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol — Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags — Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags)

69

2014/C 253/98

Rechtssache F-67/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Rihn/Europol (Öffentlicher Dienst — Bedienstete von Europol — Europol-Übereinkommen — Statut der Bediensteten von Europol — Beschluss 2009/371/JI — Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol — Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags — Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags)

70

2014/C 253/99

Rechtssache F-56/14: Klage, eingereicht am 18. Juni 2014 — ZZ/Kommission

70

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

2014/C 253/01

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 245 vom 28.7.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 235 vom 21.7.2014

ABl. C 223 vom 14.7.2014

ABl. C 212 vom 7.7.2014

ABl. C 202 vom 30.6.2014

ABl. C 194 vom 24.6.2014

ABl. C 184 vom 16.6.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/2


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Juni 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-547/11) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Entscheidungen 2006/323/EG und 2007/375/EG - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien verwendet werden - Rückforderung - Von einem innerstaatlichen Gericht erlassene Entscheidungen über die Aussetzung des Vollzugs einer Zahlungsaufforderung))

2014/C 253/02

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von F. Varrone, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Nicht fristgerechter Erlass aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 5 und 6 der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12) sowie den Art. 4 und 6 der Entscheidung 2007/375/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (ABl. L 147, S. 29), nachzukommen — Verstoß gegen Art. 288 AEUV und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) — Erfordernis des sofortigen und wirksamen Vollzugs der Entscheidungen der Kommission — Unzulänglichkeit des Verfahrens zur Rückforderung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfe

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien, aus Art. 4 der Entscheidung 2007/375/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (C 78/2001 [ex NN 22/1], C 79/2001 [ex NN 23/01], C 80/2001 [ex NN 26/01]), und aus Art. 249 Abs. 4 EG verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um die staatlichen Beihilfen zurückzufordern, die durch die Entscheidung 2006/323 sowie die Entscheidung 2007/375 für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Entscheidung 2006/323, Art. 6 Abs. 2 der Entscheidung 2007/375 und Art. 249 Abs. 4 EG verstoßen, dass sie die in den beiden erstgenannten Bestimmungen angeführten Informationen nicht fristgerecht mitgeteilt hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 13 vom 14.1.2012.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlanden) — X BV (C-24/12), TBG Limited (C-27/12)/Staatssecretaris van Financiën

(Verbundene Rechtssachen C-24/12 und C-27/12) (1)

((Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Ausschüttung von Dividenden aus einem Mitgliedstaat nach einem seiner überseeischen Gebiete - Räumlicher Geltungsbereich des Unionsrechts - Sonderregelung EU-ÜLG))

2014/C 253/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: X BV (C-24/12), TBG Limited (C-27/12)

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 63 und 64 AEUV — Räumlicher Geltungsbereich — Kapitalbewegungen aus einem Mitgliedstaat nach einem seiner überseeischen Gebiete — Frage, ob ein überseeisches Gebiet als Drittstaat anzusehen ist

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer steuerlichen Maßnahme eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die den Kapitalverkehr zwischen diesem Mitgliedstaat und seinem eigenen überseeischen Land oder Hoheitsgebiet im Rahmen einer wirksamen und verhältnismäßigen Verfolgung des Ziels der Bekämpfung der Steuerumgehung beschränkt.


(1)  ABl. C 98 vom 31.3.2012.


4.8.2014   

DE

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C 253/3


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Mai 2014 — Plásticos Españoles SA (ASPLA)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-35/12 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung))

2014/C 253/04

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Plásticos Españoles SA (ASPLA) (Prozessbevollmächtigte: E. Garayar Gutiérrez, M. Troncoso Ferrer und E. Abril Fernández, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras und F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen ASPLA verhängten Geldbuße abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Plásticos Españoles SA (ASPLA) trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.


(1)  ABl. C 89 vom 24.3.2012.


4.8.2014   

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C 253/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Mai 2014 — Armando Álvarez SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-36/12 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Begründungspflicht))

2014/C 253/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Armando Álvarez SA (Prozessbevollmächtigte: M. Troncoso Ferrer, E. Garayar Gutiérrez und C. Ruixo Claramunt, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras und F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen Armando Álvarez verhängten Geldbuße, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Armando Álvarez SA trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.


(1)  ABl. C 89 vom 24.3.2013.


4.8.2014   

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C 253/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2014 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-198/12) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Energiebinnenmarkt - Gastransport - Verordnung [EG] Nr. 715/2009 - Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 und 2 Buchst. b - Verpflichtung zur Gewährleistung der größtmöglichen Kapazität - Virtuelle Kapazität für den Gastransport in umgekehrter Richtung - Zulässigkeit))

2014/C 253/06

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, S. Petrova, O. Beynet und T. Scharf)

Beklagte: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: D. Drambozova, E. Petranova und Y. Atanasov)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211, S. 36) — Verpflichtung, zugunsten aller Marktteilnehmer die größtmögliche Kapazität zu gewährleisten — Fehlen einer physischen Verbindung zwischen dem Transit- und dem nationalen Gastransportsystem — Zwischenstaatliche Abkommen, die der Erfüllung der Verpflichtung entgegenstehen, die größtmögliche Kapazität zur Verfügung zu stellen — Umfang der Verpflichtung nach Art. 351 Abs. 2 AEUV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 194 vom 30.6.2012.


4.8.2014   

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C 253/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Wolfgang Glatzel/Freistaat Bayern

(Rechtssache C-356/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang III Nr. 6.4 - Gültigkeit - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Führerschein - Körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs - Mindestanforderungen - Sehschärfe - Gleichbehandlung - Keine Möglichkeit einer Ausnahme - Verhältnismäßigkeit))

2014/C 253/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Wolfgang Glatzel

Beklagter: Freistaat Bayern

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bayerischer Verwaltungsgerichtshof — Gültigkeit von Nr. 6.4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18) in der durch die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223, S. 31) geänderten Fassung — Auslegung der Art. 20, 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Mindestvorschriften über die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für das Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E — Vorgeschriebene Mindestsehschärfe von 0,1, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, auf dem schlechteren Auge

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Anhang III Nr. 6.4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 geänderten Fassung im Hinblick auf Art. 20, Art. 21 Abs. 1 oder Art. 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 9 vom 12.1.2013.


4.8.2014   

DE

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C 253/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH/First Note Perfumes NV

(Rechtssache C-360/12) (1)

((Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen [EG] Nrn. 40/94 und 44/2001 - Gemeinschaftsmarke - Art. 93 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Internationale Zuständigkeit für Verletzung - Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an ein und derselben unerlaubten Handlung))

2014/C 253/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH

Beklagte: First Note Perfumes NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 93 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) sowie von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Gemeinschaftsmarke — Internationale Zuständigkeit bei Markenverletzungen — In einem ersten Mitgliedstaat erfolgte Handlung, die eine Beihilfe zu einer im Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats begangenen Markenverletzung darstellt — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist

Tenor

1.

Der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.

2.

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens — beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört — aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitgliedstaats nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursächlich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem Mitgliedstaat verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.


(1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012.


4.8.2014   

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C 253/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Fermo — Italien) — Strafverfahren gegen M

(Rechtssache C-398/12) (1)

((Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassener Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Mangels an Beweisen - Möglichkeit der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens bei Auftauchen neuer Belastungstatsachen - Begriff „rechtskräftig abgeurteilt“ - Strafverfolgung in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer auf demselben Sachverhalt beruhenden Straftat - Strafklageverbrauch und Verbot der Doppelbestrafung))

2014/C 253/09

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Fermo

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

M

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Fermo — Auslegung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Grundsatz „ne bis in idem“ — Begriff der „rechtskräftig abgeurteilten“ Person — Rechtskräftige Einstellungsentscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats

Tenor

Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens, der in dem Vertragsstaat, in dem dieser Beschluss ergangen ist, erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegen die Person, zu deren Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, verhindert, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen, als eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne dieses Artikels anzusehen ist und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausschließt.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


4.8.2014   

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C 253/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal Leicester — Vereinigtes Königreich) — Z. J. R. Lock/British Gas Trading Limited

(Rechtssache C-539/12) (1)

((Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Zusammensetzung des Arbeitsentgelts - Grundgehalt und monatliche Provision nach Maßgabe des erzielten Umsatzes))

2014/C 253/10

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Employment Tribunal Leicester

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Z. J. R. Lock

Beklagte: British Gas Trading Limited

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Employment Tribunal Leicester (Vereinigtes Königreich) — Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. L 299, S. 9) geänderten Fassung — Berater, der ein Grundgehalt zuzüglich monatlicher Prämien nach Maßgabe des erzielten Umsatzes und der Zahl der abgeschlossenen Kaufverträge erhält, die rückwirkend gezahlt werden — Beibehaltung des Grundgehalts während des Jahresurlaubs, nicht jedoch der Prämien, mit Ausnahme der Prämien für vor dem Urlaub erbrachte Leistungen

Tenor

1.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen und Praktiken entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt sich aus einem Grundgehalt und einer Provision zusammensetzt, deren Höhe sich nach den Verträgen bemisst, die vom Arbeitgeber aufgrund der vom Arbeitnehmer getätigten Verkäufe geschlossen wurden, hinsichtlich seines bezahlten Jahresurlaubs nur Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat, das ausschließlich aus seinem Grundgehalt besteht.

2.

Die Methoden der Berechnung der Provision, auf die ein Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens hinsichtlich seines Jahresurlaubs Anspruch hat, sind vom nationalen Gericht anhand der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellten Regeln und Kriterien und im Licht des mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgten Ziels zu beurteilen.


(1)  ABl. C 46 vom 16.2.2013.


4.8.2014   

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C 253/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — KONE AG, Otis GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH/ÖBB Infrastruktur AG

(Rechtssache C-557/12) (1)

((Art. 101 AEUV - Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde - Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines verbotenen Kartells, an dem es nicht beteiligt ist, verlangt wird [„umbrella pricing“] - Kausalzusammenhang))

2014/C 253/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: KONE AG, Otis GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH

Beklagte: ÖBB Infrastruktur AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 101 AEUV — Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde — Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines verbotenen Kartells, an dem es nicht beteiligt ist, verlangt wird

Tenor

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte.


(1)  ABl. C 71 vom 9.3.2013.


4.8.2014   

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C 253/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Ítélőtáblal — Ungarn) — Érsekcsanádi Mezőgazdasági Zrt/Bács-Kiskun Megyei Kormányhivatal

(Rechtssache C-56/13) (1)

((Richtlinien 92/40/EWG und 2005/94/EG - Entscheidungen 2006/105/EG und 2006/115/EG - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16, 17 und 47 - Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza - Schadensersatz))

2014/C 253/12

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Ítélőtáblal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Érsekcsanádi Mezőgazdasági Zrt

Beklagte: Bács-Kiskun Megyei Kormányhivatal

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Szegedi Ítélőtábla — Auslegung der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. L 167, S. 1) und der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10, S. 16) — Hauptsächlich in der Putenmast tätiger landwirtschaftlicher Tierzuchtbetrieb, dem die Haltung von Mastputen auf einer Zuchtfarm untersagt wurde, die sich in einer durch Verwaltungsentscheidung festgelegten Schutz- und Überwachungszone gegen Aviäre Influenza befindet — Ersatz für Schäden, die den Einzelnen durch vorläufige Schutzmaßnahmen entstanden sind, die zur Durchführung normativer Unionsrechtsakte erlassen wurden

Tenor

1.

Die Entscheidungen 2006/105/EG der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Maßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn und 2006/115/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG sind dahin auszulegen, dass sie weder nationalen Maßnahmen wie den Verwaltungsakten vom 15. und 21. Februar 2006, mit denen im Verwaltungsgebiet von Csátalja und Nagybaracska (Ungarn) die Einrichtung einer Schutzzone angeordnet und die Durchfuhr von Geflügel in dieser Zone verboten wurde, noch einem Verwaltungsgutachten wie dem vom 23. Februar 2006 entgegenstehen, mit dem einem Unternehmen wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Genehmigung versagt wurde, in ihrem Zuchtbetrieb in Nagybaracska Puten unterzubringen.

2.

Die Entscheidungen 2006/105 und 2006/115 sind dahin auszulegen, dass sie weder Vorschriften enthalten noch auf Vorschriften verweisen, die die Einführung einer Entschädigungsregelung für Schäden bezwecken, die durch die in diesen Entscheidungen vorgesehenen Maßnahmen verursacht wurden, und dass der Gerichtshof nicht dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die keine Entschädigung für sämtliche Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns, vorsehen, die durch den Erlass von mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden nationalen Maßnahmen zum Schutz vor der Aviären Influenza entstanden sind, im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit zu beurteilen.


(1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013.


4.8.2014   

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C 253/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — P. J. Vonk Noordegraaf/Staatssecretaris van Economische Zaken

(Rechtssache C-105/13) (1)

((Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Betriebsprämienregelung - Verordnung [EG] Nr. 73/2009 - Art. 34, 36 und 137 - Zahlungsansprüche - Berechnungsgrundlage - Prämien für Vieh und Parzellen im Besitz des Betriebsinhabers während des Referenzzeitraums - Änderung der Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen - Herabsetzung der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen - Antrag des Betriebsinhabers auf Herabsetzung der Zahl und Erhöhung des Einheitswerts seiner Zahlungsansprüche - Verordnung [EG] Nr. 796/2004 - Art. 73a Abs. 2a - Zulässigkeit))

2014/C 253/13

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: P. J. Vonk Noordegraaf

Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Auslegung von Art. 34, 36 und 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16) — Direktzahlungen — Betriebsprämienregelung — Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der im Jahr 2006 auf der Grundlage seiner bodenunabhängigen Produktion und der in seinem Besitz stehenden Flächen Zahlungsansprüche erlangt hat — Später geänderte Methode zur Identifizierung der Flächen — Verringerung der beihilfefähigen Hektarfläche

Tenor

Art. 73a Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt wurde. Art. 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist auf eine Berichtigung nach Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 nicht anwendbar.


(1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013.


4.8.2014   

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C 253/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — I/Health Service Executive

(Rechtssache C-255/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung [EG] Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Plötzliche schwere Erkrankung während eines Urlaubs in einem anderen Mitgliedstaat - Person, die wegen ihrer Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Ortes, an dem sie lebt, gezwungen ist, elf Jahre lang in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben - Erbringung von Sachleistungen in diesem zweiten Staat - Begriffe „Wohnort“ und „Aufenthalt“))

2014/C 253/14

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: I

Beklagter: Health Service Executive

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) — Begriff des „sich Aufhaltens“ in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat — Bürger eines Mitgliedstaats, der seit elf Jahren an einem schweren Leiden erkrankt ist, das sich das erste Mal während eines Urlaubsaufenthalts in einem zweiten Mitgliedstaat äußerte — Bürger, der aufgrund seines medizinischen Zustands dazu gezwungen ist, in einem zweiten Mitgliedstaat zu verbleiben

Tenor

Art. 1 Buchst. j und k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke von Art. 19 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass ein Unionsbürger, der in einem ersten Mitgliedstaat wohnhaft war und während eines Urlaubs in einem zweiten Mitgliedstaat plötzlich schwer erkrankt und wegen dieser Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Orts, an dem er lebt, gezwungen ist, für einen Zeitraum von elf Jahren in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben, sich in diesem Mitgliedstaat „aufhält“, wenn der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen in dem ersten Mitgliedstaat liegt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Mittelpunkt der Interessen dieses Unionsbürgers anhand einer Gesamtbetrachtung der erheblichen Tatsachen und unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen, wie er sich aus diesen Tatsachen ergibt, zu bestimmen. Der Umstand allein, dass der Betroffene während eines langen Zeitraums in dem zweiten Staat geblieben ist, genügt nicht für die Annahme, dass er in diesem Mitgliedstaat wohnt.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


4.8.2014   

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C 253/12


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. Mai 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-339/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/74/EG - Art. 3 und 5 Abs. 2 - Verbot der Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen - Haltung von Legehennen in Käfigen, die nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen))

2014/C 253/15

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und B. Schima)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und F. Urbani Neri, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 3 und 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203, S. 53)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen verstoßen, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass Legehennen ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


4.8.2014   

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C 253/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Public Relations Consultants Association Ltd/Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.

(Rechtssache C-360/13) (1)

((Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 1 und 5 - Vervielfältigung - Ausnahmen und Beschränkungen - Erzeugung von Kopien einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte während des Internet-Browsings - Vorübergehende Vervielfältigungshandlung - Flüchtige oder begleitende Handlung - Integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens - Rechtmäßige Nutzung - Eigenständige wirtschaftliche Bedeutung))

2014/C 253/16

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Public Relations Consultants Association Ltd

Beklagte: Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court of the United Kingdom — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Vervielfältigungsrecht — Ausnahmen und Beschränkungen — Begriff der vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen — Vervielfältigung einer automatisch im Cache und auf dem Bildschirm eines Computers gespeicherten Internetseite

Tenor

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


4.8.2014   

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C 253/13


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg — Deutschland) — Strafverfahren gegen Zoran Spasic

(Rechtssache C-129/14 PPU) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Eilvorlageverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 und 52 - Grundsatz ne bis in idem - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Begriff der Sanktion, die „bereits vollstreckt worden ist“ oder „gerade vollstreckt wird“))

2014/C 253/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Zoran Spasic

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Nürnberg — Auslegung von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte — Grundsatz ne bis in idem — Bedingung, dass die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann — Wegen desselben Sachverhalts in einem anderen Mitgliedstaat zu einer Freiheits- und einer Geldstrafe verurteilte Person, die ihre Gefängnisstrafe noch nicht verbüßt hat

Tenor

1.

Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, der die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der Bedingung abhängig macht, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion „bereits vollstreckt worden ist“ oder „gerade vollstreckt wird“, ist mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, der diesen Grundsatz verbürgt.

2.

Art. 54 dieses Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass die bloße Zahlung der Geldstrafe, die gegen eine Person verhängt wurde, der mit der gleichen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats eine bislang nicht vollstreckte Freiheitsstrafe auferlegt wurde, nicht den Schluss zulässt, dass die Sanktion im Sinne dieser Bestimmung bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird.


(1)  ABl. C 151 vom 19.5.2014.


4.8.2014   

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C 253/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — in dem Verfahren betreffend Bashir Mohamed Ali Mahdi

(Rechtssache C-146/14 PPU) (1)

((Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 15 - Inhaftnahme - Haftverlängerung - Verpflichtungen der Verwaltungs- oder Justizbehörde - Gerichtliche Nachprüfung - Fehlen von Identitätsdokumenten bei einem Drittstaatsangehörigen - Hindernisse für den Vollzug der Abschiebungsentscheidung - Weigerung der Botschaft des betreffenden Drittstaats, ein Identitätsdokument auszustellen, das die Rückkehr des Angehörigen dieses Staates ermöglicht - Fluchtgefahr - Hinreichende Aussicht auf Abschiebung - Mangelnde Kooperationsbereitschaft - Etwaige Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, ein vorläufiges Dokument über den Status des Betroffenen auszustellen))

2014/C 253/18

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Bashir Mohamed Ali Mahdi

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b, der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) sowie der Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der EU — Abschiebung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen — Verwaltungshaft — Verlängerung einer solchen Haft — Etwaige Zulässigkeit einer auf das Fehlen von Identitätsdokumenten gestützten Überschreitung der maximalen Haftdauer — Hindernisse für den Vollzug der Abschiebungsentscheidung — Hinreichende Aussicht auf Abschiebung — Weigerung der Botschaft des Herkunftslands des Betroffenen, das für die Rückreise notwendige Dokument auszustellen — Etwaige Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats zur Ausstellung eines vorläufigen Dokuments über den Status der Person

Tenor

1.

Art. 15 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist im Licht der Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass jede Entscheidung, die eine zuständige Behörde bei Ablauf der Höchstdauer der erstmaligen Haft eines Drittstaatsangehörigen über die Fortdauer der Haft erlässt, in Form einer schriftlichen Maßnahme ergehen muss, in der die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für diese Entscheidung angegeben sind.

2.

Art. 15 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass die Kontrolle, die die mit einem Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen befasste Justizbehörde vorzunehmen hat, dieser erlauben muss, im jeweiligen Einzelfall in der Sache darüber zu entscheiden, ob die Haft des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verlängern ist, ob sie durch eine weniger intensive Zwangsmaßnahme ersetzt werden kann oder ob der Drittstaatsangehörige freizulassen ist; die Justizbehörde ist dementsprechend befugt, sich auf die von der antragstellenden Verwaltungsbehörde vorgelegten Tatsachen und Beweise sowie auf die ihr eventuell während dieses Verfahrens unterbreiteten Tatsachen, Beweise und Stellungnahmen zu stützen.

3.

Art. 15 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach ein erster Haftzeitraum von sechs Monaten bereits deswegen verlängert werden kann, weil der betreffende Drittstaatsangehörige keine Identitätsdokumente besitzt. Es ist allein Sache des vorlegenden Gerichts, eine fallspezifische Beurteilung der tatsächlichen Umstände der betreffenden Sache vorzunehmen, um festzustellen, ob eine weniger intensive Zwangsmaßnahme wirksam auf den Drittstaatsangehörigen angewandt werden kann oder ob Fluchtgefahr bei ihm besteht.

4.

Art. 15 Abs. 6 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass bei einem Drittstaatsangehörigen, der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kein Identitätsdokument erhalten hat, das seine Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglicht hätte, nur dann „mangelnde Kooperationsbereitschaft“ im Sinne dieser Bestimmung angenommen werden kann, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er nicht bei der Durchführung der Abschiebung kooperiert hat und dass diese wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

5.

Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein kann, einem Drittstaatsangehörigen, der keine Identitätsdokumente besitzt und von seinem Herkunftsland keine solchen Dokumente erhalten hat, einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, nachdem ein nationaler Richter diesen Drittstaatsangehörigen mit der Begründung freigelassen hat, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr im Sinne von Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie bestehe. Der Mitgliedstaat hat dem Drittstaatsangehörigen jedoch in einem solchen Fall eine schriftliche Bestätigung seiner Situation auszustellen.


(1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


4.8.2014   

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C 253/15


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Płocku (Polen), eingereicht am 30. September 2013 — Urszula Leśniak-Jaworska, Małgorzata Głuchowska-Szmulewicz/Prokuratura Okręgowa w Płocku

(Rechtssache C-520/13)

2014/C 253/19

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Płocku

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Urszula Leśniak-Jaworska, Małgorzata Głuchowska-Szmulewicz

Beklagte: Prokuratura Okręgowa w Płocku

Mit Beschluss vom 27. März 2014 entscheidet der Gerichtshof, dass er für die Beantwortung der vom Sąd Rejonowy w Płocku vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig ist.


4.8.2014   

DE

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C 253/16


Vorabentscheidungsersuchen der Sala Tercera de lo Contencioso-Administrativo des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 10. April 2014 — María José Regojo Dans/Consejo de Estado

(Rechtssache C-177/14)

2014/C 253/20

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: María José Regojo Dans

Beklagter: Consejo de Estado

Vorlagefragen

1.

Erfasst die Definition des „befristet beschäftigten Arbeitnehmers“ in Paragraf 3 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 das „Aushilfspersonal“, das gegenwärtig in Art. 12 des Gesetzes 7/2007 vom 12. April 2007 über das Grundstatut der öffentlichen Bediensteten geregelt ist, sowie das „Aushilfspersonal“, das zuvor in Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes 30/1984 vom 2. August 1984 über die Reform des öffentlichen Dienstes geregelt war?

2.

Gilt für dieses „Aushilfspersonal“ der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 Nr. 4 der zitierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung in dem Sinne, dass ihm die Bezüge zuerkannt und gezahlt werden, die den Berufsbeamten, den unbefristet eingestellten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, den Beamten auf Zeit und den befristet eingestellten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst als Dienstalterszulage gezahlt werden?

3.

Fällt die für dieses „Aushilfspersonal“ geltende Regelung in den beiden zuvor angeführten spanischen Gesetzen, nach der seine Ernennung und Entlassung aufgrund der Vertrauensstellung keinen Bedingungen unterliegt, unter die sachlichen Gründe, die nach Paragraf 4 eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können?


(1)  ABl. L 175, S. 43.


4.8.2014   

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C 253/16


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 11. April 2014 — Radu Florin Salomie, Nicolae Vasile Oltean/Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj

(Rechtssache C-183/14)

2014/C 253/21

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Cluj (Rumänien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Radu Florin Salomie, Nicolae Vasile Oltean

Berufungsbeklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj

Vorlagefragen

1.

Kann eine natürliche Person, die mit anderen natürlichen Personen vertraglich einen Zusammenschluss vereinbart, dem keine Rechtspersönlichkeit zukommt, der steuerlich weder gemeldet noch erfasst wird und der die künftige Errichtung eines Werks (Gebäudes) auf einem zum Privatvermögen einiger der Vertragsparteien gehörenden Grundstück bezweckt, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) angesehen werden, wenn die Lieferungen der Gebäude auf dem zum Privatvermögen einiger der Vertragsparteien gehörenden Grundstück von den Steuerbehörden zunächst steuerlich als Verkäufe im Rahmen der Verwaltung des Privatvermögens dieser Personen behandelt wurden?

2.

Sind unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie die anderen allgemeinen Grundsätze auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, wie sie sich aus der Richtlinie 2006/112 ergeben, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde, nachdem sie zunächst bei der natürlichen Person die Steuer auf die aus der Eigentumsübertragung stammenden und das Privatvermögen betreffenden Einkünfte erhoben hatte, ohne dass eine materielle Änderung der vorrangigen Rechtsvorschriften erfolgt wäre, aufgrund desselben Sachverhalts zwei Jahre später ihren Standpunkt überprüft und dieselben Umsätze als der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeiten einstuft und rückwirkend Nebenabgaben berechnet?

3.

Sind die Art. 167, 168 und 213 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Steuerbehörde unter den Umständen des Ausgangsverfahrens einem Steuerpflichtigen das Recht, die auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Zwecke steuerbarer Umsätze verwendet werden, geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, allein aus dem Grund verweigert, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die jeweiligen Dienstleistungen erbracht wurden, nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger erfasst war?

4.

Ist Art. 179 der Richtlinie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Steuerpflichtigen, für den die besondere Befreiungsregelung gilt und der die mehrwertsteuerliche Erfassung verspätet beantragt hat, zur Zahlung der Steuer verpflichtet, die hätte erhoben werden müssen, ohne dass dieser das Recht hat, den Betrag der Vorsteuer für jeden einzelnen Steuerzeitraum abzuziehen, wobei das Recht auf Vorsteuerabzug in der Folge mittels der nach der mehrwertsteuerlichen Erfassung des Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung ausgeübt wird, was Auswirkungen auf die Berechnung der Nebenabgaben haben kann?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/17


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen (Deutschland) eingereicht am 30. April 2014 — Strafverfahren gegen Gavril Covaci

(Rechtssache C-216/14)

2014/C 253/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Laufen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Gavril Covaci

Andere Partei: Staatsanwaltschaft Traunstein

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 8 der Richtlinie 2010/64/EU (1) dahingehend auszulegen, dass sie einer richterlichen Anordnung entgegenstehen, die in Anwendung des § 184 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes von beschuldigten Personen verlangt, Rechtsmittel wirksam nur in der Gerichtssprache, hier auf Deutsch, einzulegen?

2.

Sind Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 lit. c, Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2012/13/EU (2) dahingehend auszulegen, dass sie der Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch eine beschuldigte Person entgegenstehen, wenn bereits mit Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln zu laufen beginnt und es letztlich unerheblich ist, ob die beschuldigte Person überhaupt Kenntnis vom Tatvorwurf erhält?


(1)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. L 280, S. 1.

(2)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. L 142, S. 1.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/18


Klage, eingereicht am 20. Mai 2014 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-244/14)

2014/C 253/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und J. Hottiaux, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt:

festzustellen, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/49/EG nicht erfüllt hat, da sie die Artikel 3 lit k), 10 Abs 5, 11 Abs 2, 17 Abs 1, 19 Abs 2, 22 Abs 3 und 25 Abs 3 dieser Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat;

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat nach einer Überprüfung der Rechtslage in der Republik Österreich Bedenken gegen die korrekte Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG (1) erhoben. Die Bedenken betreffen im Wesentlichen Bestimmungen über die Sicherheitsbescheinigung und Sicherheitsgenehmigung, die nationale Sicherheitsbehörde, die Untersuchungen, die Untersuchungsstelle und die Sicherheitsempfehlungen.


(1)  ABl. L 164, S. 44.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/18


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 26. Mai 2014 — Air France — KLM/Ministère des finances et des comptes publics

(Rechtssache C-250/14)

2014/C 253/24

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Air France — KLM

Beklagter: Ministère des finances et des comptes publics

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Art. 2 Nr. 1 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) dahin auszulegen, dass die Aushändigung des Flugscheins mit der tatsächlichen Ausführung der Beförderungsleistung gleichgesetzt werden kann und dass die Beträge, die eine Fluggesellschaft einbehält, wenn der Inhaber des Flugscheins diesen nicht benutzt hat und er somit verfallen ist, der Mehrwertsteuer unterliegen?

2.

Ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die eingenommene Steuer mit der Vereinnahmung des Preises an die Staatskasse abgeführt werden muss, obwohl die Reise durch Zutun des Kunden nicht durchgeführt werden kann?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/19


Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Velikoj Gorici (Kroatien) eingereicht am 26. Mai 2014 — VG Vodoopskrba d.o.o. za vodoopskrbu i odvodnju/Đuro Vladika

(Rechtssache C-254/14)

2014/C 253/25

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Općinski sud u Velikoj Gorici

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VG Vodoopskrba d.o.o. za vodoopskrbu i odvodnju

Beklagter: Đuro Vladika

Vorlagefrage

Welchem Prinzip zufolge zahlt der Verbraucher nach dem Unionsrecht für Wasser, d. h. zahlt der Verbraucher nur den am Wasserzähler abgelesenen Wasserverbrauch zum Preis, den das Wasser kostet, oder zahlt der Verbraucher auch den Wasserpreis, mit dem die Kosten für die Verrichtung von Tätigkeiten der kommunalen Versorgungsbetriebe (Betrieb, laufende Instandhaltung, Verwaltung der Infrastruktur, Personalkosten, usw.) abgedeckt werden sollen?


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/19


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2014 von der Cemex S.A.B. de C.V. u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-292/11, Cemex u. a./Kommission

(Rechtssache C-265/14 P)

2014/C 253/26

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Cemex S.A.B. de C.V., New Sunward Holding BV, Cemex España S.A., Cemex Deutschland AG, Cemex UK, Cemex Czech Operations s.r.o., Cemex France Gestion und Cemex Austria AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo, P. Vidal Martínez, H. González Durántez und B. Martínez Corral)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 14. März 2014 aufzuheben;

über die Begründetheit der vor dem Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage zu entscheiden und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Cemex und ihren Tochtergesellschaften sowohl im ersten Rechtszug vor dem Gericht als auch im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.   Fehlerhafte Beurteilung der Begründung des Beschlusses

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe die sehr allgemein gefasste Begründung des fraglichen Beschlusses über die Erteilung von Auskünften falsch beurteilt. Das Gericht habe bei seiner Untersuchung weder die Umstände des konkreten Falles noch den Inhalt des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt und die Verhältnismäßigkeit nicht im Hinblick auf die materiellen Möglichkeiten der Kommission, die technischen Umstände und die Zeitspanne geprüft, innerhalb der der angefochtene Beschluss erlassen worden sei.

2.   Fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskünfte

Außerdem habe sich das Gericht fehlerhaft zur Erforderlichkeit der mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte geäußert, da diese der Kommission teilweise bereits bekannt gewesen seien oder in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung stünden.

3.   Fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils und bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003  (1) im Hinblick auf das Wesen der begehrten Auskünfte

Außerdem machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Begründung des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft, denn das Gericht sei auf einen Teil ihres Vorbringens zum Wesen der begehrten Auskünfte nicht eingegangen. Um diese geben zu können, hätten Werturteile zu hypothetischen Szenarien abgegeben werden müssen. Ferner habe das Gericht dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass es einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verneint habe, denn nach dem streitigen Beschluss hätten Fragen beantwortet werden sollen, die sich nicht auf Tatsachen bezögen und in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Sachverhalt stünden.

4.   Fehlerhafte Beurteilung des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit

Das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Auskunftsersuchens abgewiesen habe, denn es habe festgestellt, dass die Kommission mit dem Erlass dieses Beschlusses und der darin festgelegten Beantwortungsfrist nicht unangemessen oder unverhältnismäßig gehandelt habe. Ferner habe es mit seiner Feststellung fehlerhaft gehandelt, das Auskunftsersuchen der Kommission sei trotz der besonders großen Arbeitsbelastung, die seine Beantwortung für die Rechtsmittelführerinnen dargestellt habe, gerechtfertigt.

5.   Fehlerhafte Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1  (2)

Dem Gericht sei ein Fehler unterlaufen, indem es festgestellt habe, die Kommission habe dadurch, dass sie den streitigen Beschluss lediglich in spanischer Sprache übermittelt habe, nicht gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1 verstoßen.

6.   Fehler hinsichtlich der Beurteilung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Schließlich habe das Gericht dadurch einen Fehler begangen, dass es verschiedene Verhaltensweisen der Kommission zwar beanstandet, nicht jedoch festgestellt habe, dass sie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstießen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385).


4.8.2014   

DE

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C 253/21


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 5. Juni 2014 — Skatteministeriet/Baby Dan

(Rechtssache C-272/14)

2014/C 253/27

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet

Beklagte: Baby Dan A/S

Vorlagefrage

Sind Spindeln mit den vorliegenden Merkmalen in KN-Position 7318 oder KN-Position 8302 einzureihen?


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/21


Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission

(Rechtssache C-286/14)

2014/C 253/28

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. G. Knudsen, A. Troupiotis und M. Menegatti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Das Parlament beantragt,

die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 (1) der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Parlament stützt seine Klage auf einen einzigen Nichtigkeitsgrund, mit dem es rügt, dass die Kommission die ihr durch Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 (2) verliehenen Befugnisse überschritten habe. Die angefochtene Delegierte Verordnung ändere nämlich Anhang I des Basisrechtsakts, indem sie ihm einen Teil VI anfüge, der Finanzierungsprioritäten im Verkehrsbereich für die mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme betreffe. Die Kommission habe daher die ihr durch die Grundverordnung verliehenen Befugnisse überschritten, indem sie einen delegierten Rechtsakt angenommen habe, durch den die betreffende Grundverordnung „geändert“ und nicht lediglich „vervollständigt“ werde, wie es Art. 21 Abs. 3 von ihr verlange.


(1)  ABl. L 80, S. 1.

(2)  ABl. L 348, S. 129.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/22


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juni 2014 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. April 2014 in der Rechtssache T-150/12, Griechenland/Kommission

(Rechtssache C-296/14 P)

2014/C 253/29

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und A. Vasilopoulou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union gemäß dem im Einzelnen Ausgeführten in vollem Umfang aufzuheben, der Klage der Hellenischen Republik stattzugeben und den angefochtenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik macht mit ihrem Rechtsmittelgrund geltend, es liege ein Verstoß gegen Unionsrecht vor, da das Gericht Art. 107 Abs. 1 und 3 Buchst. b AEUV hinsichtlich des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, die die griechische Wirtschaft im fraglichen Zeitraum gekennzeichnet hätten, falsch ausgelegt und angewandt habe.

Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände in unzutreffender Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV die Auffassung vertreten, dass die streitigen Maßnahmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil für die Begünstigten dargestellt hätten, der geeignet sei, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu verfälschen zu drohen. Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wird beanstandet, das Gericht habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch ausgelegt und angewandt, da es den Anwendungsbereich dieser Bestimmung trotz der genannten außergewöhnlichen Umstände auf die Bedingungen der Mitteilung über das vorläufige gemeinschaftliche Förderkonzept beschränkt habe.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/22


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid — Spanien) — Compañía Europea de Viajeros España S.A./Tribunal Económico Administrativo Regional de Madrid (Ministerio de Economia y Hacienda)

(Rechtssache C-592/12) (1)

2014/C 253/30

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/22


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. März 2014 — Acron OAO, Dorogobuzh OAO/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Fertilizers Europe

(Verbundene Rechtssachen C-215/13 P und C-216/13 P) (1)

2014/C 253/31

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/23


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2014 — Henkel AG & Co. KGaA, Henkel France/Europäische Kommission, Dänemark

(Rechtssache C-283/13 P) (1)

2014/C 253/32

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 215 vom 27.7.2013.


Gericht

4.8.2014   

DE

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C 253/24


Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2014 — Cantina Broglie 1/HABM — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (RIPASSA)

(Rechtssache T-595/10) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RIPASSA - Ältere nationale Wortmarke VINO DI RIPASSO - Relatives Eintragungshindernis - Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht))

2014/C 253/33

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cantina Broglie 1 Srl (Peschiera del Garda, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Rizzoli, die anstelle von A. Zenato zugelassen wurde)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura die Verona (Verona, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2010 (Sache R 63/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona und Alberto Zanato

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. September 2010 (Sache R 63/2010-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


4.8.2014   

DE

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C 253/24


Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2014 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-260/11) (1)

((Fischerei - Erhaltung der Fischereiressourcen - Überschreitung der für das Jahr 2010 zugeteilten Fangquoten für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 durch Spanien - Abzüge von den für die Jahre 2011 bis 2015 zugeteilten Fangquoten - Verteidigungsrechte - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Gleichbehandlung))

2014/C 253/34

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Díaz Abad und L. Banciella Rodríguez-Miñón, dann M. Sampoll Pucurull und L. Banciella Rodríguez-Miñón, abogados del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, F. Jimeno Fernández und D. Nardi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 48, S. 11)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 211 vom 16.7.2011.


4.8.2014   

DE

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C 253/25


Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2014 — Unister/HABM (Ab in den Urlaub)

(Rechtssache T-273/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Ab in den Urlaub - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Kein Nachweis des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009))

2014/C 253/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Unister GmbH (Leipzig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hug und A. Kessler-Jensch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und R. Pethke)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2012 (Sache R 2150/2011-1) zu einer Anmeldung des Wortzeichens Ab in den Urlaub als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Unister GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


4.8.2014   

DE

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C 253/26


Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2014 — Hut.com/HABM — Intersport France (THE HUT)

(Rechtssache T-330/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke THE HUT - Ältere nationale Wortmarke LA HUTTE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 253/36

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Hut.com Ltd (Northwich, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Intersport France (Longjumeau, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. April 2012 (Sache R 814/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Intersport France und The Hut.com Ltd.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

The Hut.com Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 295 vom 29.9.2012.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/26


Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2014 — Kampol/HABM — Colmol (Nobel)

(Rechtssache T-382/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Nobel - Ältere nationale Wortmarke NOBEL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 253/37

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Kampol sp. z o.o. (Świdnica, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kępiński)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Colmol-Colchões, SA (Oliveira de Azeméis, Portugal)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Juni 2012 (Sache R 2286/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Colmol-Colchões, SA und der Kampol-K. Humiński & syn sp. z o.o.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kampol sp. z o. o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


4.8.2014   

DE

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C 253/27


Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2014 — Rani Refreshments/HABM — Global-Invest Bartosz Turek (Sani)

(Rechtssache T-523/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Sani - Ältere Gemeinschaftsbildmarken Hani oder Ilani und RANI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 253/38

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rani Refreshments FZCO (Jebel Ali, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: M. Chapple, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Global-Invest Bartosz Turek (Poczesna, Polen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. September 2012 (Sache R 236/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aujan Industries Co. (S J C) und der Global-Invest Bartosz Turek

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rani Refreshments FZCO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 2.2.2013.


4.8.2014   

DE

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C 253/27


Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2014 — 1872 Holdings/HABM — Havana Club International (THE SPIRIT OF CUBA)

(Rechtssache T-207/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke THE SPIRIT OF CUBA - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 253/39

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: 1872 Holdings vof (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Antoine-Lalance)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Havana Club International, SA (Havanna, Kuba) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Pomares Caballero)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2013 (Sache R 684/2012-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Havana Club International SA und der 1872 Holdings vof

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die 1872 Holdings vof trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


4.8.2014   

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C 253/28


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Unicid/Kommission

(Rechtssache T-305/09) (1)

((Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche - Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Rücknahme der Entscheidung - Erledigung))

2014/C 253/40

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Union nationale interprofessionnelle cidricole (Unicid) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: V. Ledoux und B. Néouze, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky und C. Urraca Caviedes, dann B. Stromsky und S. Thomas und schließlich B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 7846 final der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe Nr. 561/2008 zur Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


4.8.2014   

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C 253/29


Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2014 — Axa Versicherung/Kommission

(Rechtssache T-526/12) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Stillschweigende Verweigerung des Zugangs - Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung))

2014/C 253/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Axa Versicherung AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr, S. Dethof und A. Malec)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Zugang zu Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 (Automobilglas) zu verweigern

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag der AGC Glass Europe SA, der AGC Automotive Europe SA und der AGC Glass Germany GmbH auf Zulassung als Streithelferinnen ist erledigt.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der AXA Versicherung AG.

4.

Die AGC Glass Europe, die AGC Automotive Europe und die AGC Glass Germany tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 2.2.2013.


4.8.2014   

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C 253/29


Beschluss des Gerichts vom 5. Juni 2014 — Atmeh/HABM — Fretier (MONTALE MTL MONTALE Dezign)

(Rechtssache T-239/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung))

2014/C 253/42

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ammar Atmeh (Diera-Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Berthet)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Sylvie Fretier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Cuche)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Februar 2013 (verbundene Sachen R 1482/2011-4 und R 1571/2011-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Ammar Atmeh und Sylvie Fretier

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Kläger und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie je zur Hälfte die Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


4.8.2014   

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C 253/30


Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2014 — Gruppo Norton/HABM — Marín Nicolás (Gruppo Norton S.r.l.)

(Rechtssache T-427/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Gruppo Norton S.r.l. - Ältere nationale Bildmarke NORTON HISPAŃO - Regel 49 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 und Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

2014/C 253/43

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Gruppo Norton Srl (Carini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. García Lirola)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Victoriano Marín Nicolás (Alcantarilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Ruiz Vázquez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Mai 2013 (Sache R 341/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Victoriano Marín Nicolás und der Gruppo Norton Srl

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gruppo Norton Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 26.10.2013.


4.8.2014   

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C 253/30


Klage, eingereicht am 14. April 2014 — Chemo Ibérica/HABM — Novartis (EXELTIS)

(Rechtssache T-252/14)

2014/C 253/44

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Chemo Ibérica, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. I. Escudero Pérez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Novartis AG (Basel, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle vom 10. Februar 2014 in der Sache R 936/2013-4 aufzuheben und demzufolge die Gemeinschaftsmarke Nr. 10 248 367 „EXELTIS“ in Klasse 5 der internationalen Klassifizierung zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten und/oder der Mitbeklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EXELTIS“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 248 367.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Novartis AG.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „EXELON“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

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C 253/31


Klage, eingereicht am 14. April 2014 — Chemo Ibérica/HABM — Novartis (EXELTIS)

(Rechtssache T-253/14)

2014/C 253/45

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Chemo Ibérica, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. I. Escudero Pérez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Novartis AG (Basel, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle vom 10. Februar 2014 in der Sache R 1022/2013-4 aufzuheben und demzufolge die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 10 249 035 „EXELTIS“ in Klasse 5 der internationalen Klassifizierung zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten und/oder der Mitbeklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „EXELTIS“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 249 035.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Novartis AG.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „EXELON“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

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C 253/32


Klage, eingereicht am 23. April 2014 — Giuntoli/HABM — Société des produits Nestlé (CREMERIA TOSCANA)

(Rechtssache T-256/14)

2014/C 253/46

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Andrea Giuntoli (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Februar 2014 in Sache R 886/2013-2 aufzuheben;

dem HABM und denjenigen, die diesem Antrag entgegentreten, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „CREMERIA TOSCANA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 549 346.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Société des produits Nestlé SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Eintragung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „la Cremeria“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, dem Widerspruch stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung teilweise zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

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C 253/32


Klage, eingereicht am 28. April 2014 — City Index/HABM — Citigroup und Citibank (CITY INDEX)

(Rechtssache T-269/14)

2014/C 253/47

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: City Index Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Citigroup, Inc. und Citibank, NA (New York, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Februar 2014 in der Sache R 172/2013-2, mit der dem Widerspruch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16 und 36 stattgegeben wurde, teilweise aufzuheben;

den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CITY INDEX“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 36 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 458 094.

Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Citigroup, Inc. und Citibank, NA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die das Wortelement „citi“ enthält, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 36 und 42, Gemeinschafts- und nationale Bildmarken, die die Wortelemente „citifinancial“ und „citibank“ enthalten sowie Gemeinschafts- und nationale Wortmarken CITICAPITAL, CITIMONEY, CITIFINANCIAL, CITI, CITIBOND, CITICONNECT, CITIBANK und CITICARD.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde teilweise aufgehoben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung teilweise zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

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C 253/33


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Lithomex/HABM — Glaubrecht Stingel (LITHOFIX)

(Rechtssache T-273/14)

2014/C 253/48

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lithomex ApS (Langeskov, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ullmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glaubrecht Stingel GmbH & Co. KG (Wendlingen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 2280/2012-5 der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Februar 2014 aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung Nr. 5589 C der Nichtigkeitsabteilung vom 21. November 2012 zurückgewiesen wird;

der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke LITHOFIX für Waren der Klassen 19 und 31 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 504 368.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Glaubrecht Stingel GmbH & Co. KG.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Internationale und nationale Wortmarken „LITHOFIN“ für Waren der Klasse 1.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke für alle Waren der Klasse 19 für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

DE

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C 253/34


Klage, eingereicht am 27. April 2014 — Dairek Attoumi/HABM — Diesel (Gürtel)

(Rechtssache T-278/14)

2014/C 253/49

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Mansour Dairek Attoumi (Badalona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. M. Manresa Medina)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diesel SpA (Breganze, Italien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Februar 2014 in der Sache R 855/2012-3 aufzuheben und die Sache in den geeigneten Zeitpunkt des Verfahrens zurückzuversetzen, in dem dem Kläger eine Kopie der CD mit den Rechnungen der Antragsstellerin im Nichtigkeitsverfahren gegeben werden soll; hilfsweise

die angefochtene Entscheidung aufzuheben sowie das Verfahren bis zur Entscheidung in dem Gerichtsverfahren, das der Inhaber dieses Gemeinschaftsgeschmackmusters gegen die internationale Marke Nr. 608 499 anstrengt, auszusetzen und die Sache in einen vor der Entscheidung der Beschwerdekammer liegenden Zeitpunkt zurückzuversetzen; hilfsweise

der vorliegenden Klage stattzugeben und zu erklären, dass die dem Antrag auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmackmusters stellende Partei die Benutzung ihrer Marke nicht dargetan habe, und daher den Antrag auf Nichtigerklärung aus diesem Grund abzulehnen; hilfsweise

der vorliegenden Klage stattzugeben und das Nichtigkeitsverfahren im Hinblick auf die oben angeführten Argumente aufzuheben;

jedenfalls den Beklagten und seine etwaigen Streithelfer ausdrücklich zur Tragung aller Kosten dieses Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Darstellung eines Gürtels mit dem Wortbestandteil „DIESEL“ — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1044150-0003.

Inhaber des Gemeinschaftsgeschmackmusters: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Diesel SpA.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Gemeinschaftswortmarke und internationale Wortmarke „DIESEL“ für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24 und 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Dem Kläger sei die CD mit den Rechnungen nicht zugesandt worden.

Das Verfahren sei nicht ausgesetzt worden.

Der Kläger sei Inhaber der spanischen Marke Nr. 2 585042 „S.D.D. SUPER DIESEL DAIREK“.

Die von der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Benutzungsnachweise seien nicht ausreichend.

Es bestünden Unterschiede zwischen den Zeichen.


4.8.2014   

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C 253/35


Klage, eingereicht am 13. Mai 2014 — Davó Lledó/HABM — Administradora y Franquicias América und Inversiones Ged (DoggiS)

(Rechtssache T-335/14)

2014/C 253/50

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: José-Manuel Davó Lledó (Cartagena, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. V. Gil Martí)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Administradora y Franquicias América, SA, und Inversiones Ged Ltda (Santiago de Chile, Chile)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. März 2014 in der Sache R 1824/2013-1 aufzuheben und demzufolge die ursprüngliche Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 18. Juli 2013 zu bestätigen, mit der der Antrag der Administradora y Franquicias América, SA, und der Inversiones Ged Ltda auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 894 826 „DoggiS“ zurückgewiesen worden war, diese Unternehmen zur Befolgung dieser Erklärung mit allen ihre Auswirkungen zu verurteilen sowie dem Beklagten und den Streithelferinnen ausdrücklich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „DoggiS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 894 826.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren: Administradora y Franquicias América, SA, und Inversiones Ged Ltda.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Marke sei bösgläubig angemeldet worden.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben und die angefochtene Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

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C 253/36


Klage, eingereicht am 15. Mai 2014 — Kurchenko/Rat

(Rechtssache T-339/14)

2014/C 253/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Serhiy Vitaliyovych Kurchenko (Tschuhujiw, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly und J. Pobjoy, Barristers, M. Drury und A. Swan, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (ABl. L 66, S. 1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat habe es unterlassen, eine geeignete Rechtsgrundlage anzugeben. Art. 29 EUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den Beschluss gewesen, da die Vorwürfe gegen den Kläger ihn nicht als Person identifiziert hätten, die die Rechtsstaatlichkeit oder die Menschenrechte in der Ukraine (im Sinne der Art. 21 Abs. 2 EUV und 23 EUV untergraben habe). Da der Beschluss ungültig gewesen sei, habe sich der Rat für den Erlass der Verordnung nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen können. Zu dem Zeitpunkt, zu dem restriktiven Maßnahmen verhängt worden seien, hätten gegen den Kläger vor keinem Gericht Beschuldigungen oder Klagen vorgelegen, dass seine Tätigkeiten drohten, die Rechtsstaatlichkeit zu untergraben, oder gegen Menschenrechte in der Ukraine verstießen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe das Kriterium für die Aufnahme in die Liste nicht eingehalten, nämlich dass die Person „als verantwortlich“ für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine „identifiziert“ worden sei oder mit einer entsprechend identifizierten Person in Verbindung stehe. Der einzige für die Aufnahme des Klägers in die Liste angeführte Grund sei der gewesen, dass in der Ukraine angeblich „Ermittlungen“ gegen ihn wegen Beteiligung an Straftaten in Verbindung mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland stattfänden. Damit liege noch nicht einmal die Behauptung vor (in Anwendung der Argumentation des Gerichts im Urteil Ezz, T-256/11), dass der Kläger eine für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortliche Person sei oder mit einer ordnungsgemäß entsprechend identifizierten Person in Verbindung stehe.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt. Dem Kläger seien in keinem Stadium detaillierte Informationen zu den „Ermittlungen“ gegeben worden, die seine Aufnahme in die Liste hätten rechtfertigen sollen, noch gar „ernsthafte und schlüssige“ oder „konkrete“ Beweise hierzu. Trotz Anfragen habe es der Rat unterlassen, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe dem Kläger keine ausreichenden Gründe für seine Aufnahme genannt. Die angegebenen Gründe seien nicht hinreichend detailliert und präzise gewesen. Es seien keine Einzelheiten genannt worden, weder zur Art des Verhaltens, durch das der Kläger an „Straftaten beteiligt“ gewesen sein soll, noch dazu, wie eine so behauptete „Beteiligung an Straftaten“ in irgendeiner Weise mit der „Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine“ und mit dem „illegalen Transfer dieser Gelder in das Ausland“ in Verbindung stehe. Auch zu den „Ermittlungen“, der Behörde, die sie angeblich durchführe, deren Art oder zum Datum, zu dem sie begonnen haben sollen, seien keine Einzelheiten genannt worden.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe eklatant gegen die Grundrechte der Klägers auf Eigentum und Ansehen verstoßen. Die restriktiven Maßnahmen seien nicht „in einem Gesetz vorgesehen“ gewesen; sie seien ohne ausreichende Garantien verhängt worden, die es dem Kläger erlaubt hätten, seinen Fall wirksam dem Rat vorzulegen; sie seien nicht auf bestimmtes Eigentum, das den veruntreuten öffentlichen Geldern entsprechen solle, oder auch nur auf die Höhe der angeblich veruntreuten Mittel beschränkt.

6.

Sechster Klagegrund: Der Rat habe sich auf einen sachlich unzutreffenden Sachverhalt gestützt. Entgegen der einzigen Begründung für seine Aufnahme gebe es keinerlei Information oder Beweis, dass gegen den Kläger in der Ukraine tatsächlich „Ermittlungen“ der in dem Beschluss und der Verordnung angegebenen Art durchgeführt würden.

7.

Siebter Klagegrund: Der Rat habe es unterlassen, die Relevanz und die Verlässlichkeit der Beweise sicherzustellen, die der Aufnahme des Klägers zugrundegelegt worden seien: er habe nicht geprüft, ob der derzeit handelnde Generalstaatsanwalt der Ukraine nach der ukrainischen Verfassung die Befugnis gehabt habe, Ermittlungen gegen den Kläger einzuleiten und der Rat habe nicht berücksichtigt, dass die behaupteten „Ermittlungen“ gegen den Kläger tatsächlich nicht stattgefunden hätten.


4.8.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/37


Klage, eingereicht am 14. Mai 2014 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-346/14)

2014/C 253/52

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) in der durch den Beschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111, S. 91) geänderten Fassung und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (ABl. L 66, S. 1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch die Verordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111, S. 33) geänderten Fassung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat der Europäischen Union (im Folgenden: Rat) habe den Beschluss und die Verordnung ohne geeignete Rechtsgrundlage erlassen. Zu den zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumenten gehört, (a) dass der Beschluss die Voraussetzungen für eine Berufung des Rates auf Art. 29 EUV nicht erfüllt habe. Insbesondere (i) habe der Rat ausdrücklich Ziele angeführt (die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine), die er tatsächlich nicht aufrechterhalten könne, da er dann für die Aufnahme Gründe angeführt habe (im Zusammenhang mit der Behauptung der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland, was vom Kläger in Abrede gestellt wird), die weder mit den genannten noch irgendwelchen maßgeblichen Zielen des Art. 21 EUV in Einklang stünden, noch diesen dienten. (ii) Der Beschluss und die Verordnung stünden in Widerspruch zu anderen maßgeblichen, in Art. 21 EUV bezeichneten Zielen, da sie nicht dazu beitrügen, „Demokratie ... [und] die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu wahren“, insbesondere deshalb, weil auf der fälschlicherweise angenommenen Grundlage gehandelt werde, dass es sich bei dem rechtmäßig demokratisch gewählten Präsidenten der Ukraine, dem Kläger, entgegen ukrainischem Recht und dem Völkerrecht um einen „ehemaligen Staatspräsidenten“ handele, und weil der sogenannte „Interimspräsident und die Regierung“, die nicht nach Recht und Gesetz und demokratisch gewählt worden seien und deren zeitweise Machtübernahme auf ungesetzlicher Gewalt beruhe, entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen, demokratischen Prinzipien und dem Völkerrecht unterstützt würden. (b) Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 215 AEUV seien nicht erfüllt gewesen, da kein rechtsgültiger Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV vorgelegen habe. (c) Es habe keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt gegeben, um sich in Bezug auf den Kläger auf Art. 215 AEUV zu stützen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Das wirkliche Ziel des Rates bei der Umsetzung des Beschlusses (und damit der Verordnung) habe im Wesentlichen in dem Versuch bestanden, das Wohlwollen der sogenannten „Interimsregierung“ der Ukraine zu gewinnen, damit die Ukraine engere Verbindungen mit der EU eingehe (derartige engere Verbindungen waren von dem demokratisch gewählten Präsidenten der Ukraine und seiner Regierung abgelehnt worden), und nicht in den in Beschluss und Verordnung vordergründig genannten Beweggründen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe keine Begründung angegeben. Die Begründung in Beschluss und Verordnung für die Aufnahme des Klägers sei (neben ihrer Fehlerhaftigkeit) formelhaft, unangemessen und nicht hinreichend detailliert.

4.

Vierer Klagegrund: Der Kläger habe die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Liste zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Der Rat habe es u. a. unterlassen, relevante Angaben zu machen, denn der Kläger sei seines Wissens (a) zu dieser Zeit von keiner Justiz- oder sonst zuständigen Behörde für die Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine oder ihren illegalen Transfer verantwortlich gemacht worden und (b) zu dieser Zeit hätten keine strafrechtlichen Ermittlungen in der Ukraine wegen Beteiligung an Straftaten in Verbindung mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und ihres illegalen Transfers in das Ausland gegen ihn stattgefunden.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe durch die Einbeziehung des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. U.a. habe der Rat über keine, jedenfalls keine „konkreten“ Beweise verfügt, die ergeben hätten, dass die Vorwürfe gegen den Kläger „sachlich richtig“ seien, und er habe sich zu Unrecht auf Behauptungen der illegitimen sogenannten „Interimsregierung“ gestützt, die die Macht habe an sich reißen wollen und daher einen klaren Anreiz gehabt habe, derartige Vorwürfe aus unlauteren Motiven zu erheben.

6.

Sechster Klagegrund: Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder ihm sei effektiver Rechtsschutz verwehrt worden. Der Rat habe es u. a. unterlassen, dem Kläger eine umfassende Begründung einschließlich der gegen ihn vorliegenden Beweise zu liefern und es unterlassen, ihm genaue Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die das Einfrieren von Vermögenswerten angeblich rechtfertigten. Außerdem sei der Kläger gezwungen gewesen, diese Klage in unangemessen kurzer Zeit zu erheben.

7.

Siebter Klagegrund: Die Eigentumsrechte des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU seien u. a. dadurch verletzt worden, dass die restriktiven Maßnahmen eine ungerechtfertigte und unangemessene Einschränkung dieser Rechte darstellten.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/39


Klage, eingereicht am 14. Mai 2014 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-347/14)

2014/C 253/53

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viktor Viktorovych Yanukovych (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) in der durch den Beschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111, S. 91) geänderten Fassung und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (ABl. L 66, S. 1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch die Verordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111, S. 33) geänderten Fassung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat der Europäischen Union (im Folgenden: Rat) habe den Beschluss und die Verordnung ohne geeignete Rechtsgrundlage erlassen. Zu den zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumenten gehört, (a) dass der Beschluss die Voraussetzungen für eine Berufung des Rates auf Art. 29 EUV nicht erfüllt habe. Insbesondere (i) habe der Rat ausdrücklich Ziele angeführt (die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine), die er tatsächlich nicht aufrechterhalten könne, da er dann für die Aufnahme Gründe angeführt habe (im Zusammenhang mit der Behauptung der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland, was vom Kläger in Abrede gestellt wird), die weder mit den genannten noch irgendwelchen maßgeblichen Zielen des Art. 21 EUV in Einklang stünden, noch diesen dienten. (ii) Der Beschluss und die Verordnung stünden in Widerspruch zu anderen maßgeblichen, in Art. 21 EUV bezeichneten Zielen, da sie nicht dazu beitrügen, „Demokratie ... [und] die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu wahren“, insbesondere deshalb, weil auf der fälschlicherweise angenommenen Grundlage gehandelt werde, dass es sich bei dem rechtmäßig demokratisch gewählten Präsidenten der Ukraine, Präsident Yanukovych, entgegen ukrainischem Recht und dem Völkerrecht um einen „ehemaligen Staatspräsidenten“ handele, und weil der sogenannte „Interimspräsident und die Regierung“, die nicht nach Recht und Gesetz und demokratisch gewählt worden seien und deren zeitweise Machtübernahme auf ungesetzlicher Gewalt beruhe, entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen, demokratischen Prinzipien und dem Völkerrecht unterstützt würden. (b) Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 215 AEUV seien nicht erfüllt gewesen, da kein rechtsgültiger Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV vorgelegen habe. (c) Es habe keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt gegeben, um sich in Bezug auf den Kläger auf Art. 215 AEUV zu stützen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Das wirkliche Ziel des Rates bei der Umsetzung des Beschlusses (und damit der Verordnung) habe im Wesentlichen in dem Versuch bestanden, das Wohlwollen der sogenannten „Interimsregierung“ der Ukraine zu gewinnen, damit die Ukraine engere Verbindungen mit der EU eingehe (derartige engere Verbindungen waren von dem demokratisch gewählten Präsidenten der Ukraine und seiner Regierung abgelehnt worden), und nicht in den in Beschluss und Verordnung vordergründig genannten Beweggründen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe keine Begründung angegeben. Die Begründung in Beschluss und Verordnung für die Aufnahme des Klägers sei (neben ihrer Fehlerhaftigkeit) formelhaft, unangemessen und nicht hinreichend detailliert.

4.

Vierer Klagegrund: Der Kläger habe die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Liste zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Der Rat habe es u. a. unterlassen, relevante Angaben zu machen, denn der Kläger sei seines Wissens (a) zu dieser Zeit von keiner Justiz- oder sonst zuständigen Behörde für die Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine oder ihren illegalen Transfer verantwortlich gemacht worden und (b) zu dieser Zeit hätten keine Ermittlungen wegen Beteiligung an Straftaten in Verbindung mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und ihres illegalen Transfers in das Ausland gegen ihn stattgefunden.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe durch die Einbeziehung des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. U.a. habe der Rat über keine, jedenfalls keine „konkreten“ Beweise verfügt, die ergeben hätten, dass die Vorwürfe gegen den Kläger „sachlich richtig“ seien, und er habe sich zu Unrecht auf Behauptungen der illegitimen sogenannten „Interimsregierung“ gestützt, die die Macht habe an sich reißen wollen und daher einen klaren Anreiz gehabt habe, derartige Vorwürfe aus unlauteren Motiven zu erheben.

6.

Sechster Klagegrund: Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder ihm sei effektiver Rechtsschutz verwehrt worden. Der Rat habe es u. a. unterlassen, dem Kläger eine umfassende Begründung einschließlich der gegen ihn vorliegenden Beweise zu liefern und es unterlassen, ihm genaue Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die das Einfrieren von Vermögenswerten angeblich rechtfertigten. Außerdem sei der Kläger gezwungen gewesen, diese Klage in unangemessen kurzer Zeit zu erheben.

7.

Siebter Klagegrund: Die Eigentumsrechte des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU seien u. a. dadurch verletzt worden, dass die restriktiven Maßnahmen eine ungerechtfertigte und unangemessene Einschränkung dieser Rechte darstellten.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/40


Klage, eingereicht am 14. Mai 2014 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-348/14)

2014/C 253/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Donezk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) in der durch den Beschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111, S. 91) geänderten Fassung und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (ABl. L 66, S. 1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch die Verordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111, S. 33) geänderten Fassung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat der Europäischen Union (im Folgenden: Rat) habe den Beschluss und die Verordnung ohne geeignete Rechtsgrundlage erlassen. Zu den zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumenten gehört, (a) dass der Beschluss die Voraussetzungen für eine Berufung des Rates auf Art. 29 EUV nicht erfüllt habe. Insbesondere (i) habe der Rat ausdrücklich Ziele angeführt (die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine), die er tatsächlich nicht aufrechterhalten könne, da er dann für die Aufnahme Gründe angeführt habe (im Zusammenhang mit der Behauptung der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland, was vom Kläger in Abrede gestellt wird), die weder mit den genannten noch irgendwelchen maßgeblichen Zielen des Art. 21 EUV in Einklang stünden, noch diesen dienten. (ii) Der Beschluss und die Verordnung stünden in Widerspruch zu anderen maßgeblichen, in Art. 21 EUV bezeichneten Zielen, da sie nicht dazu beitrügen, „Demokratie ... [und] die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu wahren“, insbesondere deshalb, weil auf der fälschlicherweise angenommenen Grundlage gehandelt werde, dass es sich bei dem rechtmäßig demokratisch gewählten Präsidenten der Ukraine, Präsident Yanukovych, entgegen ukrainischem Recht und dem Völkerrecht um einen „ehemaligen Staatspräsidenten“ handele, und weil der sogenannte „Interimspräsident und die Regierung“, die nicht nach Recht und Gesetz und demokratisch gewählt worden seien und deren zeitweise Machtübernahme auf ungesetzlicher Gewalt beruhe, entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen, demokratischen Prinzipien und dem Völkerrecht unterstützt würden. (b) Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 215 AEUV seien nicht erfüllt gewesen, da kein rechtsgültiger Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV vorgelegen habe. (c) Es habe keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt gegeben, um sich in Bezug auf den Kläger auf Art. 215 AEUV zu stützen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Das wirkliche Ziel des Rates bei der Umsetzung des Beschlusses (und damit der Verordnung) habe im Wesentlichen in dem Versuch bestanden, das Wohlwollen der sogenannten „Interimsregierung“ der Ukraine zu gewinnen, damit die Ukraine engere Verbindungen mit der EU eingehe (derartige engere Verbindungen waren von dem demokratisch gewählten Präsidenten der Ukraine und seiner Regierung abgelehnt worden), und nicht in den in Beschluss und Verordnung vordergründig genannten Beweggründen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe keine Begründung angegeben. Die Begründung in Beschluss und Verordnung für die Aufnahme des Klägers sei (neben ihrer Fehlerhaftigkeit) formelhaft, unangemessen und nicht hinreichend detailliert.

4.

Vierer Klagegrund: Der Kläger habe die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Liste zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Der Rat habe es u. a. unterlassen, relevante Angaben zu machen, denn der Kläger sei seines Wissens (a) zu dieser Zeit von keiner Justiz- oder sonst zuständigen Behörde für die Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine oder ihren illegalen Transfer verantwortlich gemacht worden und (b) zu dieser Zeit hätten keine Ermittlungen wegen Beteiligung an Straftaten in Verbindung mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und ihres illegalen Transfers in das Ausland gegen ihn stattgefunden.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe durch die Einbeziehung des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. U.a. habe der Rat über keine, jedenfalls keine „konkreten“ Beweise verfügt, die ergeben hätten, dass die Vorwürfe gegen den Kläger „sachlich richtig“ seien, und er habe sich zu Unrecht auf Behauptungen der illegitimen sogenannten „Interimsregierung“ gestützt, die die Macht habe an sich reißen wollen und daher einen klaren Anreiz gehabt habe, derartige Vorwürfe aus unlauteren Motiven zu erheben.

6.

Sechster Klagegrund: Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder ihm sei effektiver Rechtsschutz verwehrt worden. Der Rat habe es u. a. unterlassen, dem Kläger eine umfassende Begründung einschließlich der gegen ihn vorliegenden Beweise zu liefern und es unterlassen, ihm genaue Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die das Einfrieren von Vermögenswerten angeblich rechtfertigten. Außerdem sei der Kläger gezwungen gewesen, diese Klage in unangemessen kurzer Zeit zu erheben.

7.

Siebter Klagegrund: Die Eigentumsrechte des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU seien u. a. dadurch verletzt worden, dass die restriktiven Maßnahmen eine ungerechtfertigte und unangemessene Einschränkung dieser Rechte darstellten.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/41


Klage, eingereicht am 19. Mai 2014 — Comercializadora Eloro/HABM — Zumex Group (zumex)

(Rechtssache T-354/14)

2014/C 253/55

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Comercializadora Eloro, SA (Ecatepec, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. de Castro Hermida)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zumex Group, SA (Moncada, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in Anbetracht der im Verwaltungsverfahren vorgelegten und der mit der Klageschrift im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen festzustellen, dass die Klägerin die Benutzung ihrer älteren Marke „Jumex“ für Fruchtsäfte der Klasse 32 hinreichend nachgewiesen hat;

angesichts des Nachweises der Benutzung der älteren Marke durch die Widerspruchsführerin und Klägerin die Anmeldung der Marke „Zumex“ für sämtliche Waren der Klasse 32 zurückzuweisen, weil bei gleichzeitigem Vorhandensein der beiden Marken auf den Markt für den Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung besteht, da die Marken ähnlich lauten und identische Waren bezeichnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Zumex Group, SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „zumex“ für Waren der Klasse 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 8 45  598.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „JUMEX“ für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Nachweis der Benutzung der älteren Marke und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/42


Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — CareAbout/HABM — Florido Rodríquez (Kerashot)

(Rechtssache T-356/14)

2014/C 253/56

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: CareAbout GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt, M. Bergermann, J. Vogtmeier und A. Kramer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: José Luis Florido Rodríquez (Sevilla, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. März 2014 in der Sache R 1569/2013-4 in Bezug auf Nrn. 1, 2 und 4 des verfügenden Teils aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke Kerashot für Waren der Klassen 1, 3 und 21 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 669 571.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: José Luis Florido Rodríquez.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke mit den Wortbestandteilen „K KERASOL“ für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wird teilweise aufgehoben und dem Widerspruch teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/43


Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Experience Hendrix/HABM — JH Licence (Jimi Hendrix)

(Rechtssache T-357/14)

2014/C 253/57

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Experience Hendrix LLC (Tukwila, USA) (Prozessbevollmächtigte: M. Vanhegan, Barrister, und P. Gardiner, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: JH Licence GmbH (Pommelsbrunn, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. März 2014 in der Sache R 782/2012-4 aufzuheben;

die streitige Gemeinschaftsmarke für nichtig zu erklären;

der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke die der Klägerin vor der Nichtigkeitsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen;

dem Beklagten die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Jimi Hendrix“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 15 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 626 685.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: JH Licence GmbH.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. a und 78 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/44


Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Hoteles Catalonia/HABM — Caixa d’Estalvis de Catalunya (HOTEL CATALONIA LA PEDRERA)

(Rechtssache T-358/14)

2014/C 253/58

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hoteles Catalonia, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grau Mora, A. Torrente Tomás und Y. Sastre Canet)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Caixa d’Estalvis de Catalunya (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Februar 2014 in der Sache R 1227/2013-1, mit der die von der HOTELES CATALONIA, SA, eingereichte Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 10 163 814 „HOTEL CATALONIA LA PEDRERA“ zurückgewiesen wurde, aufzuheben, woraufhin diese Marke vom HABM einzutragen ist;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HOTEL CATALONIA LA PEDRERA“ für Dienstleistungen der Klasse 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 163 814.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Caixa d’Estalvis de Catalunya.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wortmarken „LA PEDRERA“ für Dienstleistungen der Klasse 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/44


Klage, eingereicht am 27. Mai 2014 — Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM — Accelerate (COLOMBIANO COFFEE HOUSE)

(Rechtssache T-359/14)

2014/C 253/59

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Federación Nacional de Cafeteros de Colombia (Bogotá, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pomares Caballero und M. Pomares Caballero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Accelerate s.a.l. (Beirut, Libanon)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. März 2014 in der Sache R 1200/2013-5 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Nichtigkeitsantrag bezieht, die Voraussetzungen für die Anwendung des relativen Eintragungshindernisses gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 oder des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung vorliegen oder dass der nach Art. 14 der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehene Ungültigkeitsgrund besteht;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der Antrag auf Nichtigerklärung für die Waren „Reis; Tapioka, Sago, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis“ der Klasse 30 sowie für die Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 zurückgewiesen wurde;

und auf jeden Fall, dem HABM seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „COLOMBIANO COFFEE HOUSE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 635 553.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Accelerate s.a.l.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Geschützte geografische Angabe „Café de Colombia“.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 510/2006;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 510/2006;

Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften in Form eines Begründungsmangels;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/45


Klage, eingereicht am 21. Mai 2014 — Švyturys-Utenos Alus/HABM — Nordbrand Nordhausen (KISS)

(Rechtssache T-360/14)

2014/C 253/60

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Švyturys-Utenos Alus UAB AB (Utena, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Žabolienė und I. Lukauskienė)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nordbrand Nordhausen GmbH (Nordhausen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. März 2014 in der Sache R 1302/2013-4 aufzuheben,

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke KISS für Waren der Klasse 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 620 565.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Nordbrand Nordhausen GmbH.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke CRISS für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Klagegründe:

Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/46


Klage, eingereicht am 2. Juni 2014 — Secolux/Kommission

(Rechtssache T-363/14)

2014/C 253/61

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction (Capellen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Prüm-Carré)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beschlüsse der Generalsekretärin der Europäischen Kommission vom 1. und 14. April 2014 über die Verweigerung des Zugangs zu allen Dokumenten des Ausschreibungsverfahrens AO 02/2013/OIL „Sicherheitskontrollen“ für das Los 1 und insbesondere zum Angebot des erfolgreichen Bieters, zur Preisliste, zum Bewertungsbericht für dieses Angebot und zu dem Dienstvertrag, der mit dem erfolgreichen Bieter abgeschlossen worden ist, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlende Beantwortung des Antrags auf Übermittlung aller Dokumente des Ausschreibungsverfahrens, da nur auf die Anträge auf Zugang zum Bewertungsbericht, zum Angebot des erfolgreichen Bieters, zur Preisliste und zu dem Dienstvertrag, der mit dem erfolgreichen Bieter abgeschlossen worden sei, geantwortet worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1)

Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten sei nicht auf der Grundlage einer Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt, da eine anonymisierte Fassung hätte übermittelt werden können.

Die Anwendung der Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sei nicht berechtigt, da der Bewertungsbericht und die Preisliste keine Angaben über die technischen oder personellen Mittel enthielten und kein besonderes Know-how oder Fachwissen preisgäben.

Es liege keine Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, da (i) zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zugangsverweigerung die Vergabeentscheidung getroffen und der Dienstvertrag mit dem erfolgreichen Bieter unterzeichnet gewesen sei, (ii) die angeforderten Dokumente auch keine Stellungnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 seien, und jedenfalls die Verbreitung der Dokumente nicht geeignet sei, den Entscheidungsprozess der Kommission zu beeinträchtigen.

Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, nämlich das Transparenzgebot bei der Durchführung des Haushaltsplans.

Es sei nicht nachgewiesen worden, dass eine teilweise Freigabe der Dokumente im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht möglich gewesen sei.

3.

Dritter Klagegrund: Fehlende tatsächliche Begründung der erlassenen Beschlüsse.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/47


Klage, eingereicht am 27. Mai 2014 — CBM Creative Brands Marken/HABM — Aeronautica Militare — Stato Maggiore (TRECOLORE)

(Rechtssache T-365/14)

2014/C 253/62

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken, M. Grundmann und N. Kerger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aeronautica Militare — Stato Maggiore (Rom, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 1. April 2014 in der Sache R 411/2013-5 aufzuheben, soweit die Fünfte Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufhebt, dem Widerspruch stattgibt und die Anmeldung Nr. 009 877 416 in Bezug auf die Waren der Klassen 18 und 25 und in Bezug auf die Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“ der Klasse 35 zurückweist;

den Widerspruch gegen die Anmeldung Nr. 009 877 416 zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortelement „TRECOLORE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 877 416.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Aeronautica Militare — Stato Maggiore.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarke „FRECCE TRICOLORI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/48


Klage, eingereicht am 28. Mai 2014 — August Storck/HABM (2good)

(Rechtssache T-366/14)

2014/C 253/63

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Rohr, A. Richter, P. Goldenbaum und T. Melchert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Februar 2014 in der Sache R 996/2013-1 aufzuheben;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke „2good“ für Waren der Klasse 30 — Internationale Registrierung Nr. 1 133 636.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/49


Klage, eingereicht am 29. Mai 2014 — Sequoia Capital Operations/HABM — Sequoia Capital (SEQUOIA CAPITAL)

(Rechtssache T-369/14)

2014/C 253/64

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sequoia Capital Operations LLC (Menlo Park, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: F. Delord und A. Rendle, Solicitors, und G. Hollingworth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sequoia Capital LLP (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. März 2014 in der Sache R 1457/2013-4 aufzuheben;

dem Amt und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und dem Gericht sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „SEQUOIA CAPITAL“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 465 347.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Sequoia Capital LLP.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Wortmarke Nr. 4 102 141 „SEQUOIA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.8.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/49


Klage, eingereicht am 4. Juni 2014 — Volkswagen/HABM (ULTIMATE)

(Rechtssache T-385/14)

2014/C 253/65

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. März 2014 in der Sache R 1787/2013-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke ULTIMATE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


4.8.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/50


Klage, eingereicht am 24. Mai 2014 — Fih Holding und Fih Erhversbank/Kommission

(Rechtssache T-386/14)

2014/C 253/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Fih Holding A/S (Kopenhagen, Dänemark) und Fih Erhversbank A/S (Kopenhagen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Koktvedgaard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 11. März 2014 C (2014) 1280 endgültig betreffend die staatliche Beihilfe SA.34445 (2012/C), die Dänemark für die Übertragung von Immobilienkrediten von der FIH auf die FSC gewährt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, „dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bereit gewesen wäre, zu Bedingungen zu investieren, die denen der Vereinbarung über den Erwerb von Anteilen vergleichbar wären“ (93. Erwägungsgrund), dass „die Maßnahmen infolgedessen nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgebers stehen“ (Erwägungsgründe 93 und 99) und dass es sich bei der Übertragung der Vermögenswerte um eine staatliche Beihilfe handele.

2.

Zweiter Klagegrund: Die FSC dürfe wegen der bereits bestehenden Verpflichtungen, die auf ihr lasteten, nicht mit einem privaten Investor, der sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lasse, verglichen werden, sondern mit einem privaten Gläubiger, der die Bezahlung der Beträge zu erlangen suche, die ihm von einem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner geschuldet würden.

3.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit in seinem 116. Erwägungsgrund festgestellt werde, dass sich die Bruttokapitalentlastungswirkung der Maßnahmen, die vergütet werden müsse, auf 375 Millionen DKK belaufe, dass der Übernahmewert um einen Betrag von 254 Millionen DKK, der zurückzufordern sei, höher sei als der tatsächliche wirtschaftliche Wert, und dass Art. 1 Abs. 2 sowie die Verpflichtungszusage 6 im Anhang die Genehmigung davon abhängig machten.

4.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit die Kommission im 103. Erwägungsgrund Buchst. a „einen Gewinn im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Erwerb von Anteilen (0,73 Milliarden DKK) und in dessen Buchst. b „eine vorhergehende Vergütung für die Kapitalbeteiligung (1,33 Milliarden DKK)“ festgestellt habe. Infolgedessen gebe es keine Grundlage für die Forderung nach einer Vergütung für die Kapitalentlastung, die die Kommission in Art. 1 Abs. 2 und in der Verpflichtungszusage 6 erhoben habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe die Bedingungen der Vereinbarung missverstanden, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die FIH der FSC für den Unterschied zwischen dem Übernahmewert und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte 254 Millionen DKK erstatten müsse (116. Erwägungsgrund).

6.

Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte, da die Kommission ihrer grundlegenden verfahrensrechtlichen Verpflichtung, ihre Entscheidung zu begründen, nicht nachgekommen sei.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/51


Klage, eingereicht am 10. Juni 2014 — Duro Felguera/Kommission

(Rechtssache T-401/14)

2014/C 253/67

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Duro Felguera, SA (Gijón, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, mit dem das als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnete steuerliche Maßnahmenpaket als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser angeblichen Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge äußert, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss ist derselbe wie in der Rechtssache T-515/13, Spanien/Kommission.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 AEUV, weil er das spanische True-Lease-Modell und die Maßnahmen, aus denen es sich zusammensetze, als eine staatliche Beihilfe einstufe. Der umfassende Ansatz, von dem die Kommission ausgehe, sei falsch, denn diese verwechsele eine Reihe von privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäften, die von den Steuerpflichtigen zur Gewinnoptimierung getätigt würden, mit der Errichtung eines Ad-hoc-Mechanismus durch die Steuerbehörden zur Gewährung von Steuervorteilen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe den Beihilfeempfänger unzutreffend bestimmt, denn die Kommission selbst habe anerkannt, dass derjenige, der die Beihilfe oder den größten Teil derselben erhalte, der Reeder sei, der das Schiff erwerbe, und nicht die wirtschaftliche Interessenvereinigung. Obwohl diese eine vorzeitige Abschreibung verlange, die deren Mitgliedern anfänglich zugutekomme, gehe dieser Vorteil nämlich zu 90 % an die Schifffahrtsunternehmen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Feststellung der Kommission, dass die spanische Tonnage-Besteuerung in bestimmten Fällen eine neue und nicht eine bestehende Beihilfe darstelle, verstoße gegen die Art. 107 AEUV und 108 AEUV.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen die Art. 107 AEUV und 296 AEUV verstoßen, dass sie nicht hinreichend begründet habe, wie sie zu der Feststellung gekommen sei, dass die wirtschaftliche Interessenvereinigung und ihre Investoren die einzigen und die letzten Empfänger der staatlichen Beihilfe seien und diese zurückzahlen müssten.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Rückzahlung der Beihilfe dürfe nicht angeordnet werden, weil der angefochtene Beschluss gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoße.

6.

Sechster Klagegrund: Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch gegen den in den Art. 107 AEUV und 108 AEUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass sie sich in dem angefochtenen Beschluss zur Gültigkeit von Vertragsklauseln in zwischen Investoren und anderen Einrichtungen nach spanischem Recht geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträgen ausgesprochen habe.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/52


Klage, eingereicht am 10. Juni 2014 — Promoinmo/Kommission

(Rechtssache T-406/14)

2014/C 253/68

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Promoinmo, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, mit dem das als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnete steuerliche Maßnahmenpaket als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser angeblichen Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge äußert, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-401/14, Duro Felguera SA/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/53


Klage, eingereicht am 10. Juni 2014 — Gres La Sagra/Kommission

(Rechtssache T-407/14)

2014/C 253/69

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Gres La Sagra, SL (Alameda de la Sagra [Toledo], Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, mit dem das als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnete steuerliche Maßnahmenpaket als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser angeblichen Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge äußert, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-401/14, Duro Felguera SA/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/53


Klage, eingereicht am 10. Juni 2014 — Venatto Design/Kommission

(Rechtssache T-408/14)

2014/C 253/70

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Venatto Design, SL (Toledo, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, mit dem das als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnete steuerliche Maßnahmenpaket als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser angeblichen Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge äußert, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-401/14, Duro Felguera SA/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/54


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Embutidos Rodríguez/Kommission

(Rechtssache T-415/14)

2014/C 253/71

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Embutidos Rodríguez, SL (Soto de la Vega [León], Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, mit dem das als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnete steuerliche Maßnahmenpaket als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser angeblichen Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge äußert, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-401/14, Duro Felguera SA/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/55


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Grup Maritim TCB/Kommission

(Rechtssache T-416/14)

2014/C 253/72

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Grup Maritim TCB, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez, abogado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, mit dem das als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnete steuerliche Maßnahmenpaket als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser angeblichen Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge äußert, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-401/14, Duro Felguera SA/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/55


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Afar 4/Kommission

(Rechtssache T-417/14)

2014/C 253/73

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Afar 4, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, mit dem das als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnete steuerliche Maßnahmenpaket als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser angeblichen Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge äußert, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-401/14, Duro Felguera SA/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/56


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Distribuidores y Transportistas de Productos Petrolíferos/Kommission

(Rechtssache T-426/14)

2014/C 253/74

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Distribuidores y Transportistas de Productos Petrolíferos, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García Muñoz, J. Jiménez-Blanco und J. Corral García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-392/14, Gutser/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/56


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Almoauto/Kommission

(Rechtssache T-427/14)

2014/C 253/75

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Almoauto, SA (Alcorcón [Madrid], Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García Muñoz, J. Jiménez-Blanco und J. Corral García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-392/14, Gutser/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/57


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Gasiber 2000/Kommission

(Rechtssache T-428/14)

2014/C 253/76

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Gasiber 2000, SL (Alcorcón [Madrid], Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García Muñoz, J. Jiménez-Blanco und J. Corral García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-392/14, Gutser/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/57


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Uriinmuebles/Kommission

(Rechtssache T-429/14)

2014/C 253/77

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Uriinmuebles, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García Muñoz, J. Jiménez-Blanco und J. Corral García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-392/14.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/58


Klage, eingereicht am 13. Juni 2014 — Remolcadores Nosa Terra und Hospital Povisa/Kommission

(Rechtssache T-432/14)

2014/C 253/78

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Remolcadores Nosa Terra, SA (Vigo, Spanien) und Hospital Povisa, SA (Vigo) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Otero Novas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss, soweit er die Rückforderung der Vorteile vorsieht, die die an verschiedenen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen beteiligten Klägerinnen dem Beschluss zufolge erlangt haben, für nichtig zu erklären, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss ist derselbe wie in der Rechtssache T-515/13, Kommission/Spanien.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen Folgendes geltend:

1.

Das spanische True-Lease-Modell (SEAF) sei ein Gesamtpaket. Die einzelnen Maßnahmen, die nach dem Kriterium der Kommission als solche rechtmäßig oder rechtswidrig seien, seien im Rahmen des Gesamtpakets unerlässlich, um mit spanischen Werften Verträge über den Bau von Schiffen abschließen zu können.

2.

Zwar seien die von der Kommission als rechtswidrig eingestuften unmittelbaren Vorteile den beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zugutegekommen, doch sei das gesamte System so konzipiert und angewandt worden, dass diese Vorteile allen am System Beteiligten zuteil geworden seien: Werften, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, Reedern, den organisierenden Banken und den bei verschiedenen Transaktionen vermittelnden Gesellschaften.

3.

Die Kommission habe in ihrem Beschluss festgestellt, dass der Staat verpflichtet sei, die rechtswidrig gewährten Beihilfen wiedereinzuziehen, jedoch nur von den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, während die übrigen am System Beteiligten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen worden seien.

4.

Es fehle sowohl an einer Begründung dafür, weshalb in diesem Fall von der Möglichkeit einer Wiedereinziehung Gebrauch gemacht worden sei, als auch dafür, weshalb ausschließlich die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zur Rückzahlung verpflichtet worden seien.

5.

Die Entscheidung, ausschließlich die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zur Rückzahlung zu verpflichten, sei zu anderen Zwecken erfolgt als denen, die die Kommission dazu berechtigten, eine Rückzahlung zu verlangen.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/58


Klage, eingereicht am 13. Juni 2014 — Superficies de Alimentación/Kommission

(Rechtssache T-433/14)

2014/C 253/79

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Superficies de Alimentación, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez, abogado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, mit dem das als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnete steuerliche Maßnahmenpaket als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser angeblichen Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge äußert, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-401/14, Duro Felguera SA/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/59


Klage, eingereicht am 9. Juni 2014 — Tose'e Ta'avon Bank/Rat

(Rechtssache T-435/14)

2014/C 253/80

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Tose'e Ta'avon Bank (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: J.-M. Thouvenin, avocat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den in der Mitteilung vom 15. März 2014 genannten Beschluss des Rates, die gegen die Klägerin verhängte Sanktion aufrechtzuerhalten, für nichtig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 für auf sie unanwendbar zu erklären;

den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 für auf sie unanwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler, da der Grund für die Aufrechterhaltung der gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen nicht zu jenen gehöre, die dem Beklagten gestatteten, restriktive Maßnahmen zu erlassen.

2.

Zweiter Klagegrund: Sachverhaltsfehler, der einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zur Folge habe, da die Klägerin nicht vom iranischen Staat verwaltet werde und der iranischen Regierung keine finanzielle Unterstützung gewähre.

3.

Dritter Klagegrund: Begründungsmangel.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung des Eigentumsrechts.

5.

Fünfter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 267/2012 (1) und des Beschlusses 2010/413 (2), in Durchführung derer der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, da sie zum einen unter Verstoß gegen die in Art. 296 AEUV festgelegte Begründungspflicht und unter Verstoß gegen Art. 215 AEUV erlassen worden seien und zum anderen ihre einschlägigen Vorschriften, auf deren Grundlage die gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten worden seien, gegen die Verträge und die Grundrechtecharta der Europäischen Union verstießen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).

(2)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/60


Klage, eingereicht am 9. Juni 2014 — Neka Novin/Rat

(Rechtssache T-436/14)

2014/C 253/81

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Neka Novin (Yusef Abad, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vidal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den in der Mitteilung vom 15. März 2014 genannten Beschluss des Rates, die gegen die Klägerin verhängte Sanktion aufrechtzuerhalten, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler, da der Grund für die Aufrechterhaltung der gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen, nicht hinreichend sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin spezielles Material angekauft habe, das direkt im iranischen Nuklearprogramm verwendet werde.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung des Eigentumsrechts.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/60


Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Metalúrgica Galaica/Kommission

(Rechtssache T-442/14)

2014/C 253/82

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Metalúrgica Galaica, SA (Narón [A Coruña], Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, soweit darin das steuerliche Maßnahmenpaket, d. h. gemäß der Kommission das spanische True-Lease-Modell [SEAF], als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser behaupteten Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der behaupteten Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses, soweit darin zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge Stellung genommen wird, vollständig oder in der Weise für nichtig zu erklären, dass das Verbot der Abwälzung auf die Rentabilität der Operationen beschränkt wird, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-401/14, Duro Felguera SA/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/61


Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Aprovechamientos Energéticos JG/Kommission

(Rechtssache T-443/14)

2014/C 253/83

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Aprovechamientos Energéticos JG, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, mit dem das als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnete steuerliche Maßnahmenpaket als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser angeblichen Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge äußert, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-401/14, Duro Felguera SA/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/62


Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Laboratoires CTRS/Kommission

(Rechtssache T-452/14)

2014/C 253/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratoires CTRS (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, M. Utges Manley und M. Vickers, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser in tatsächlicher Hinsicht besagt, dass Cholic Acid FGK für die Anwendungsgebiete von Orphacol zugelassen wird, oder, hilfsweise, Art. 1 des Beschlusses insgesamt für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist Inhaberin einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels für seltene Leiden Orphacol, das für die Behandlung von zwei sehr seltenen und schwerwiegenden Leberfunktionsstörungen zugelassen ist und dessen Wirkstoff Cholsäure ist. Orphacol wurde ab dem 16. September 2013 für diese beiden Anwendungsgebiete ein 10-jähriges Marktexklusivitätsrecht nach Art. 8 der Verordnung Nr. 141/2000 (1) gewährt.

Mit dem angefochtenen Beschluss erteilte die Kommission am 4. April 2014 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels für seltene Leiden (Cholic Acid FGK) mit dem Wirkstoff Cholsäure. Obwohl Cholic Acid FGK für drei andere therapeutische Anwendungsgebiete als Orphacol zugelassen wurde, enthielten die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Beurteilungsbericht für Cholic Acid FGK, die nach Auffassung der Klägerin Bestandteile des angefochtenen Beschlusses sind, ausführliche Bezugnahmen sowohl auf die Wirksamkeit als auch auf die Sicherheit von Cholic Acid FGK in den therapeutischen Anwendungsgebieten, für die Orphacol zugelassen wurde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 141/200 dadurch geltend, dass die Kommission mit der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Cholic Acid FGK unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und des Beurteilungsberichts das Marktexklusivitätsrecht der Klägerin umgangen habe, da die Ausführungen, auf deren Grundlage die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Cholic Acid FGK gewährt worden sei, in tatsächlicher Hinsicht darauf hinausliefen, dass Cholic Acid FGK auch für die beiden therapeutischen Anwendungsgebiete zugelassen sei, für die Orphacol zugelassen sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. 2000, L 18, S. 1).


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/63


Klage, eingereicht am 20. Juni 2014 — Arocasa/Kommission

(Rechtssache T-461/14)

2014/C 253/85

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Arocasa, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García Muñoz, J. Jiménez-Blanco und J. Corral García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-392/14, Gutser/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/63


Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Vego Supermercados/Kommission

(Rechtssache T-465/14)

2014/C 253/86

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Vego Supermercados SA (La Coruña, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell („sistema español de arrendamiento financiero“) bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der mutmaßlichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennen;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung der mutmaßlichen Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern äußert, und

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/64


Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Fonditel Pensiones/Kommission

(Rechtssache T-467/14)

2014/C 253/87

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Fonditel Pensiones, Entidad Gestora de Fondos de Pensiones, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell („sistema español de arrendamiento financiero“) bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der mutmaßlichen Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennen;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung der mutmaßlichen Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern äußert, und

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/64


Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 — Dordal/Kommission

(Rechtssache T-469/14)

2014/C 253/88

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Dordal, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell („sistema español de arrendamiento financiero“, „SEAF“) bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der behaupteten Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung bezeichnet werden;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückforderung der behaupteten Beihilfen angeordnet wird;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern Stellung genommen wird, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/65


Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Kendrion/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-479/14)

2014/C 253/89

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kendrion NV (Zeist, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Glazener und T. Ottervanger)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt, den Gerichtshof der Europäischen Union zu verurteilen,

ihr für materielle Schäden Schadensersatz in Höhe von 2 3 08  463,98 Euro oder mindestens in vom Gericht für angemessen erachteter Höhe zu zahlen;

ihr für immaterielle Schäden Schadensersatz in Höhe von 1 1 0 50  000,000 Euro, hilfsweise, mindestens in Höhe von 1 7 00  000,00 Euro, höchst hilfsweise, mindestens in von den Parteien anhand von durch das Gericht zu bestimmenden Modalitäten festgestellter Höhe oder mindestens in vom Gericht für angemessen erachteter Höhe zu zahlen;

jeweils zuzüglich Verzugszinsen in vom Gericht als angemessen festzusetzender Höhe ab dem 26. November 2013;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), habe der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in dem Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-54/06, Kendrion/Kommission, festgestellt, das eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke), soweit sie an die Klägerin gerichtet ist, sowie auf Nichtigerklärung oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße betraf.

Der Gerichtshof habe außerdem festgestellt, dass der Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden sei, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstelle.

Die Klägerin führt aus, dass der Gerichtshof in jenem Urteil bereits entschieden habe, dass die Voraussetzungen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm erfüllt seien, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle.

Weiter macht die Klägerin geltend, dass das Verfahren fünf Jahre und neun Monate gedauert habe, während ihrer Ansicht nach zwei Jahre und sechs Monate als angemessen anzusehen seien, so dass der angemessene Zeitraum um drei Jahre und drei Monate überschritten worden sei. Wäre die Rechtssache binnen einer angemessenen Frist entschieden worden, wäre somit am 26. August 2010 anstatt am 26. November 2013 ein Urteil ergangen.

Der materielle Schaden, der ihr aufgrund der übermäßig langen Verfahrensdauer entstanden sei, setze sich aus den zusätzlichen finanziellen Belastungen zusammen, die sie im entsprechenden Zeitraum habe tragen müssen. Dieser Schaden bestehe aus den von der Kommission für die Geldbuße in Höhe von 3 4 0 00  000 Euro berechneten Zinsen zuzüglich der Kosten, die für diesen Zeitraum im Zusammenhang mit der für die Zahlung der Geldbuße nebst Zinsen gestellten Bankbürgschaft entstanden seien. Dieser Betrag hätte sich um die Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Zahlung der am 26. August 2010 geschuldeten Geldbuße zuzüglich Zinsen an die Union verringert, wenn das Gericht zu diesem Zeitpunkt ein Urteil erlassen hätte.

Als Ersatz für den immateriellen Schaden, der der Klägerin infolge der übermäßig langen Verfahrensdauer entstanden sei, verlangt sie für jedes Jahr, um das die angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht überschritten worden sei, eine angemessene Entschädigung in Höhe von 10 % der Geldbuße und für das nicht vollständige Jahr einen entsprechenden Teil von 10 %. Eine solche Entschädigung sei angebracht, da die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung Geldbußen üblicherweise für jedes Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % erhöht habe.

Hilfsweise beantragt die Klägerin für den immateriellen Schaden eine angemessene Entschädigung in Höhe von 5 % der Geldbuße. Dieser Betrag entspreche der Entschädigung, die der Gerichtshof in vergleichbaren Fällen erheblicher Fristüberschreitungen bei der Beurteilung von Geldbußen in Kartellverfahren für angemessen gehalten habe.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/66


Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2014 — Makhlouf/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-433/11 und T-98/12) (1)

2014/C 253/90

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/66


Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2014 — Othman/Rat

(Rechtssache T-109/13) (1)

2014/C 253/91

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 4.5.2013.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/66


Beschluss des Gerichts vom 5. Juni 2014 — Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat

(Rechtssache T-477/13) (1)

2014/C 253/92

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013.


Gericht für den öffentlichen Dienst

4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/67


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2014 — BN/Parlament

(Rechtssache F-24/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Anfechtungsklage - Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 auf der Stelle eines Referatsleiters - Mobbingvorwurf gegen den Generaldirektor - Mobilität - Ablehnung der Ernennung auf der Stelle eines Beraters in einer anderen Generaldirektion unter Verlust der Gehaltsanhebung für Referatsleiter - Entscheidung über die vorübergehende Umsetzung auf eine andere Beraterstelle - Dienstliches Interesse - Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten - Schadensersatzklage - Durch ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter entstandener Schaden)

2014/C 253/93

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BN (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Tymen und A. Blot, dann Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst O. Caisou-Rousseau und J. F. de Wachter, dann O. Caisou-Rousseau und V. Montebello-Demogeot)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit der die Klägerin in derselben Generaldirektion des Parlaments von der Stelle eines Referatsleiters auf die Stelle eines Beraters des Direktors einer Direktion umgesetzt wird, und auf Schadensersatz wegen Mobbing

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von BN zu tragen.


(1)  ABl. C 138 vom 12.5.2012, S. 36.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/67


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Sumberaz Sotte-Wedemeijer/Europol

(Rechtssache F-119/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Europol-Übereinkommen - Statut der Bediensteten von Europol - Beschluss 2009/371/JI - Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol - Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags - Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags))

2014/C 253/94

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Stephanie Sumberaz Sotte-Wedemeijer (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Neumann und D. El Khoury, dann J. Arnould, D. Neumann und D. El Khoury)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nicht unbefristet zu verlängern, und auf Verurteilung von Europol, ihr die Differenz zwischen der Vergütung, die sie von Europol weiter hätte beziehen können, und den von ihr tatsächlich bezogenen Leistungen zu zahlen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Sumberaz Sotte-Wedemeijer trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.


(1)  ABl. C 379 vom 8.12.2012, S. 36.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/68


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Coutureau/Europol

(Rechtssache F-120/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Europol-Übereinkommen - Statut der Bediensteten von Europol - Beschluss 2009/371/JI - Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol - Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags - Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags))

2014/C 253/95

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Christèle Coutureau (Rijswijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Neumann und D. El Khoury, dann J. Arnould, D. Neumann und D. El Khoury)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nicht unbefristet zu verlängern, und auf Verurteilung von Europol, ihr die Differenz zwischen der Vergütung, die sie von Europol weiter hätte beziehen können, und den von ihr tatsächlich bezogenen Leistungen zu zahlen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Coutureau trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.


(1)  ABl. C 379 vom 8.8.2012, S. 36.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/69


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Maynard/Europol

(Rechtssache F-121/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Europol-Übereinkommen - Statut der Bediensteten von Europol - Beschluss 2009/371/JI - Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol - Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags - Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags))

2014/C 253/96

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Ginny Maynard (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Neumann und D. El Khoury, dann J. Arnould, D. Neumann und D. El Khoury)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nicht unbefristet zu verlängern, und auf Verurteilung von Europol, ihr die Differenz zwischen der Vergütung, die sie von Europol weiter hätte beziehen können, und den von ihr tatsächlich bezogenen Leistungen zu zahlen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Maynard trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.


(1)  ABl. C 379 vom 8.12.2012, S. 36.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/69


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Molina Solano/Europol

(Rechtssache F-66/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Europol-Übereinkommen - Statut der Bediensteten von Europol - Beschluss 2009/371/JI - Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol - Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags - Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags))

2014/C 253/97

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Beatriz Molina Solano (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Arnould und D. Neumann, dann J. Arnould, D. Neumann und D. El Khoury)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den befristeten Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Molina Solano trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 30.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/70


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Rihn/Europol

(Rechtssache F-67/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Europol-Übereinkommen - Statut der Bediensteten von Europol - Beschluss 2009/371/JI - Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol - Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags - Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags))

2014/C 253/98

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Rihn (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Arnould und D. Neumann, dann J. Arnould, D. Neumann und D. El Khoury)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den befristeten Vertrag des Klägers nicht zu verlängern

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Rihn trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 31.


4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/70


Klage, eingereicht am 18. Juni 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-56/14)

2014/C 253/99

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung zweier Vorschläge zur Berechnung der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, bei denen die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt wurden.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die durch die am 20. März 2014 übermittelte Zurückweisungsentscheidung der Anstellungsbehörde bestätigten Entscheidungen vom 20. September 2013 über zwei Vorschläge zur Berechnung der im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre betreffend den Antrag Nr. 1 A112-BE-ONP und den Antrag Nr. 2 BE-CPIE-1 (früheres Aktenzeichen) aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.