|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
|
2014/C 245/01 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union |
|
|
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/1 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
2014/C 245/01
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Januar 2014 von der Associazione sportiva Taranto calcio Srl gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Neunte Kammer) vom 19. November 2013 in der Rechtssache T-476/13, Associazione sportiva Taranto calcio Srl/Italienische Republik
(Rechtssache C-11/14 P)
2014/C 245/02
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Associazione sportiva Taranto calcio Srl (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Russo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Italienische Republik
Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 27. Februar 2014 — Unione Nazionale industria conciaria (UNIC), Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Unicopel)/FS Retail, Luna srl, Gatsby srl
(Rechtssache C-95/14)
2014/C 245/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Unione Nazionale industria conciaria (UNIC), Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Unicopel)
Beklagte: FS Retail, Luna srl, Gatsby srl
Vorlagefragen
|
1. |
Stehen die Art. 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 — der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „Leder“ tragen — auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtmäßig verarbeitet oder in den Verkehr gebracht worden ist, weil dieses nationale Gesetz eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, die durch Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten und nicht durch Art. 36 des Vertrags gerechtfertigt ist? |
|
2. |
Stehen die Art. 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 — der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „Leder“ tragen — auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das durch Verarbeitung in nicht der Europäischen Union angehörenden Ländern erzeugt und in der Union noch nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, weil dieses nationale Gesetz eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, die durch Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten und nicht durch Art. 36 des Vertrags gerechtfertigt ist? |
|
3. |
Stehen die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11/EG (1) in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 — der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „Leder“ tragen — auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das rechtmäßig durch Verarbeitung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzeugt oder in den Verkehr gebracht worden sind? |
|
4. |
Stehen die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11/EG in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013, der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes festlegt, auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das durch Verarbeitung in nicht der Europäischen Union angehörenden Ländern erzeugt und in der Union noch nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist? |
|
5. |
Steht Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 in seiner richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 — der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „Leder“ tragen — auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das durch Verarbeitung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzeugt oder in der Union noch nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist? |
|
6. |
Steht Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 in seiner richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 — der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „Leder“ tragen — auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das in nicht der Europäischen Union angehörenden Ländern hergestellt und in der Union noch nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist? |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 18. April 2014 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Teekanne GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-195/14)
2014/C 245/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Beklagte: Teekanne GmbH & Co. KG
Vorlagefrage
Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG ergibt (1)?
(1) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109, S. 29, in der zuletzt durch die Richtlinie Nr. 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts der Republik Kroatiens geänderten Fassung, ABl. L 158, S. 234.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 22. April 2014 — Kárász János/Nyugdíjfolyósító Igazgatóság
(Rechtssache C-199/14)
2014/C 245/05
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: János Kárász
Beklagter: Nyugdíjfolyósító Igazgatóság
Vorlagefrage
Kann Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass im Falle der Entziehung, der Aussetzung der Zahlung oder des Ruhens einer Pension, die wegen Erreichens einer Altersgrenze beansprucht werden kann, das in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Eigentumsrecht verletzt ist?
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tatabányai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 23. April 2014 — István Tivadar Szabó/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-204/14)
2014/C 245/06
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Tatabányai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: István Tivadar Szabó
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
Vorlagefragen
|
1. |
Ist der nationale Richter in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren — das die aufgrund einer Klage der betroffenen Privatperson eingeleitete gerichtliche Kontrolle einer von einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats getroffenen Entscheidung zum Gegenstand hat — verpflichtet zu prüfen, ob die nationale Rechtsvorschrift, auf die die Verwaltungsentscheidung gestützt ist, gegen eine Bestimmung des Unionsrechts verstößt, der unmittelbare Wirkung zukommt und die in dem betreffenden Rechtsstreit einschlägig ist? |
|
2. |
Falls die erste Vorlagefrage zu bejahen ist: Ist der nationale Richter hierzu auch von Amts wegen verpflichtet oder nur dann, wenn die Partei ausdrücklich die Verletzung des Unionsrechts rügt? |
|
3. |
Können die Art. 26 Abs. 2 AEUV, 35 AEUV und 56 AEUV in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen, die in den § § 24/C und 24/D des Gesetzes über die Besteuerungsordnung enthalten ist, entgegenstehen, wenn aufgrund dieser Regelung eine ungarische einheimische Wirtschaftsgesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entfaltet, einen ungarischen Staatsangehörigen, der zuvor leitender Repräsentant einer anderen im Binnenmarkt tätigen ungarischen Wirtschaftgesellschaft war, nur deshalb nicht als leitenden Repräsentanten einsetzen kann, weil diese andere Wirtschaftsgesellschaft eine bestimmte Steuerschuld angehäuft hat, wenn dem betreffenden ungarischen Staatsangehörigen in seiner früheren Eigenschaft als leitender Repräsentant die Anhäufung dieser Schuld nicht angelastet werden kann? |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/5 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn) eingereicht am 12. Mai 2014 — Weltimmo s.r.o./Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság
(Rechtssache C-230/14)
2014/C 245/07
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Weltimmo s.r.o.
Beklagte: Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1) (im Folgenden: Datenschutzrichtlinie) in dem Sinn auszulegen, dass die nationale Regelung eines Mitgliedstaats in dessen Staatsgebiet auf einen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen anwendbar ist, der ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und der eine Webseite zur Vermittlung von Immobilien betreibt und dort unter anderem Immobilien inseriert, die sich im Staatsgebiet des ersten Mitgliedstaats befinden, nachdem deren Eigentümer ihre personenbezogenen Daten an ein Mittel (Server) zur Speicherung und Verarbeitung von Daten übermittelt haben, das dem Betreiber der Webseite gehört und sich in einem dritten Mitgliedstaat befindet? |
|
2. |
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutzrichtlinie im Lichte ihrer Erwägungsgründe 18 bis 20 und ihres Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 28 Abs. 1 dahingehend auszulegen, dass die Magyar Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (im Folgenden: Datenschutzbehörde) das ungarische Datenschutzgesetz als nationales Recht nicht auf den Betreiber einer Webseite zur Vermittlung von Immobilien anwenden darf, der ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, selbst dann nicht, wenn dieser unter anderem ungarische Immobilien inseriert, deren Eigentümer die Daten ihrer Immobilien wahrscheinlich vom ungarischen Staatsgebiet aus an ein Mittel (Server) zur Speicherung und Verarbeitung von Daten übermittelt haben, das dem Betreiber der Webseite gehört und sich in einem dritten Mitgliedstaat befindet? |
|
3. |
Ist es für die Auslegung von Bedeutung, ob die von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und Betreiber der Webseite erbrachte Dienstleistung auf das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgerichtet ist? |
|
4. |
Ist es für die Auslegung von Bedeutung, ob die Daten der in diesem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilien und die personenbezogenen Daten der Eigentümer tatsächlich vom Staatsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats aus eingegeben wurden? |
|
5. |
Ist es für die Auslegung von Bedeutung, ob die im Zusammenhang mit diesen Immobilien stehenden personenbezogenen Daten personenbezogene Daten von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats sind? |
|
6. |
Ist es für die Auslegung von Bedeutung, ob die Eigentümer der in der Slowakei niedergelassenen Gesellschaft einen Wohnsitz in Ungarn haben? |
|
7. |
Ist, wenn sich aus den Antworten auf die vorstehenden Fragen ergeben sollte, dass die ungarische Datenschutzbehörde ein Verfahren betreiben kann, jedoch dabei nicht das nationale Recht des eigenen Mitgliedstaats anwenden darf, sondern vielmehr das Recht des Niederlassungsstaates anwenden muss, Art. 28 Abs. 6 der Datenschutzrichtlinie in dem Sinne auszulegen, dass die ungarische Datenschutzbehörde ausschließlich — und zwar nach der Regelung des Mitgliedstaats der Niederlassung — diejenigen Befugnisse ausüben kann, die in Art. 28 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie genannt sind, und dass sie folglich keine Befugnis besitzt, ein Bußgeld zu verhängen? |
|
8. |
Kann der Begriff „adatfeldolgozás“ [Datenverarbeitung], der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ebenso wie in Art. 28 Abs. 6 der [ungarischen Version der] Datenschutzrichtlinie verwendet wird, als mit dem Begriff „adatkezelés“ [Datenbehandlung], der in der [ungarischen] Terminologie dieser Richtlinie ebenfalls vorkommt, identisch angesehen werden? |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/6 |
Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-233/14)
2014/C 245/08
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und C. Gheorghiu)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
|
— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 AEUV (in Verbindung mit Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV) sowie Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verstoßen hat, dass es die Möglichkeit, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Fahrpreisvergünstigungen für Studenten, die ihr Studium in den Niederlanden absolvieren, in Anspruch zu nehmen, auf niederländische Studenten, die in den Niederlanden an einer privaten oder öffentlichen Lehranstalt eingeschrieben sind, und Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die in den Niederlanden zu den Erwerbstätigen gehören oder dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, beschränkt hat; |
|
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
|
1. |
Während niederländische Studenten in den Genuss einer Studentenkarte für öffentliche Verkehrsmittel (die sogenannte „OV-studentenkaart“) kommen könnten, mit der sie in den Niederlanden öffentliche Verkehrsmittel kostenlos oder zu einem ermäßigten Tarif nutzen könnten, müssten Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die in den Niederlanden weder zu den Erwerbstätigen gehörten noch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben hätten, den vollen Tarif für die Nutzung dieser Verkehrsmittel zahlen. |
|
2. |
Nach Ansicht der Kommission haben die niederländischen Gesetzesbestimmungen eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit zur Folge, da EU-Bürger, die keine Niederländer seien, ungünstiger behandelt würden als Niederländer. Daher hätten die Niederlande ihre Verpflichtungen aus Art. 18 AEUV in Verbindung mit Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV nicht erfüllt. |
|
3. |
Des Weiteren liege eine mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit vor, wenn eine nationale Regelung, obschon sie neutral formuliert sei, faktisch eine viel höhere Prozentzahl bestimmter Personen benachteilige, es sei denn die unterschiedliche Behandlung sei durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit zu tun hätten. |
|
4. |
Da im Rahmen des Erasmusprogramms zahlenmäßig mehr ausländische Studenten in die Niederlande kämen als niederländische Studenten, die sich dafür entschieden hätten, ihr gesamtes Studium im Ausland zu absolvieren, und der letztgenannten Gruppe von Studenten anstelle einer „OV-studentenkaart“ eine „mitnahmefähige Studienfinanzierung“ in Höhe von 89,13 Euro monatlich (Wert für das Jahr 2013) gewährt werde, erhielten im Ergebnis nur die ausländischen Studenten in den Niederlanden weder eine Leistung noch einen Vorteil in Gestalt der „OV-studentenkaart“. Dies ist nach Ansicht der Kommission eine mittelbare Diskriminierung nach Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. |
|
5. |
Da die Niederlande bis heute nicht alle Maßnahmen getroffen hätten, um die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Studenten hinsichtlich der Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Studentenkarte für öffentliche Verkehrsmittel (der „OV-studentenkaart“) zu beenden, ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Niederlande ihre Verpflichtungen aus Art. 18 AEUV (in Verbindung mit Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV) sowie Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hätten. |
(1) Richtlinie vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 2. Juni 2014 — Skatteverket/David Hedqvist
(Rechtssache C-264/14)
2014/C 245/09
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteverket
Beklagte: David Hedqvist
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass als Umtausch einer virtuellen Währung in eine herkömmliche Währung und umgekehrt bezeichnete Umsätze, für die eine Vergütung zu entrichten ist, die der Erbringer dieser Leistung bei der Festlegung der Wechselkurse einrechnet, als Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt zu verstehen sind? |
|
2. |
Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass derartige Umtauschgeschäfte von der Steuer befreit sind? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Gericht
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/8 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014 — Intel/Kommission
(Rechtssache T-286/09) (1)
((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Mikroprozessoren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Treuerabatte - Ausschließlich auf Wettbewerbsbeschränkungen gerichtete Maßnahmen - Einstufung als missbräuchliche Praxis - „As efficient competitor test“ - Internationale Zuständigkeit der Kommission - Prüfungspflicht der Kommission - Grenzen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Gesamtstrategie - Geldbußen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen))
2014/C 245/10
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Intel Corp. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Bacon, Barrister, M. Hoskins, N. Green, QC, S. Singla, Barrister, I. Forrester, QC, A. Parr, R. Mackenzie, Solicitors, und D. Piccinin, Barrister, dann I. Forrester, A. Parr, R. Mackenzie und D. Piccinin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, N. Khan, V. Di Bucci und M. Kellerbauer)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Association for Competitive Technology, Inc. (Washington, DC, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Franck, dann Rechtsanwalt E. Nasry)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 3726 final der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C-3/37.990 — Intel) oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Intel Corp. trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten mit Ausnahme ihrer im Zusammenhang mit der Streithilfe der Association for Competitive Technology, Inc., stehenden Kosten sowie die Kosten der Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir). |
|
3. |
Die Association for Competitive Technology trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission im Zusammenhang mit ihrer Streithilfe entstandenen Kosten. |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/9 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014 — Sarc/Kommission
(Rechtssache T-488/11) (1)
((Staatliche Beihilfen - Software-Lizenzvertrag - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Verfahrensrechte der Beteiligten - Zulässigkeit - Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Keine ernsthaften Schwierigkeiten - Vorteil))
2014/C 245/11
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Scheepsbouwkundig Advies- en Rekencentrum (Sarc) BV (Bussum, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Speyart und R. Bolhaar)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, K. Talabér-Ritz und S. Noë)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Wissels, M. Noort und B. Koopman, dann C. Wissels, M. Noort, J. Langer und M. Bulterman) und Technische Universiteit Delft (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. van den Tweel und P. Huurnink)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2011) 642 definitief der Kommission vom 10. Mai 2011 im Verfahren über staatliche Beihilfen NN. 68/2010 — Niederlande, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wurde, dass der zwischen der Technischen Universität Delft und der Delftship BV geschlossene Lizenzvertrag über die Verwendung des Quellcodes einer Software keine staatliche Beihilfe darstellt
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Scheepsbouwkundig Advies- en Rekencentrum (Sarc) BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission und der Technische Universiteit Delft entstandenen Kosten. |
|
3. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 331 vom 12.11.2011.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/9 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2014 — Syria International Islamic Bank/Rat
(Rechtssache T-293/12) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Beweislast - Antrag auf Schadensersatz))
2014/C 245/12
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Syria International Islamic Bank PJSC (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Laguesse und J.-P. Buyle)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und D. Gicheva)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 165, S. 20, berichtigt im ABl. 2012, L 173, S. 27) und des Durchführungsbeschlusses 2012/335/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 165, S. 80), soweit sie die Klägerin betreffen, sowie auf Schadensersatz
Tenor
|
1. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Syria International Islamic Bank PJSC betrifft. |
|
2. |
Der Durchführungsbeschluss 2012/335/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien wird für nichtig erklärt, soweit er die Syria International Islamic Bank betrifft. |
|
3. |
Der Schadensersatzantrag wird als unzulässig abgewiesen. |
|
4. |
Die Syria International Islamic Bank trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
|
5. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten, die der Syria International Islamic Bank entstanden sind. |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/10 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2014 — Grupo Flexi de León/HABM (FLEXI)
(Rechtssache T-352/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FLEXI - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 245/13
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grupo Flexi de León, SA de CV (León, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Zarobe)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2012 (Sache R 1335/2011-2) über die Anmeldung des Wortzeichens FLEXI als Gemeinschaftsmarke
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Grupo Flexi de León, SA de CV trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 331 vom 27.10.2012.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/11 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2014 — Klingel/HABM — Develey (JUNGBORN)
(Rechtssache T-401/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke JUNGBORN - Ältere nationale Wortmarke BORN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 245/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Robert Klingel OHG (Pforzheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Zeiher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG (Unterhaching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz Hallstein und H. Kunz Hallstein)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2012 (Sache R 936/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG und der Robert Klingel OHG
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Robert Klingel OHG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 331 vom 27.10.2012.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/11 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2014 — Golam/HABM — Pentafarma (METABOL)
(Rechtssache T-486/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke METABOL - Ältere nationale Wortmarke METABOL-MG - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 245/15
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sofia Golam (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Trovas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pentafarma-Sociedade Tecnico-Medicinal, SA (Prior Velho, Portugal)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2012 (Sache R 1901/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Pentafarma-Sociedade Tecnico-Medicinal, SA und Frau Sofia Golam
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Frau Sofia Golam trägt die Kosten. |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/12 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2014 — Communicaid Group/Kommission
(Rechtssache T-4/13) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen des Sprachunterrichts für das Personal der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union mit Standort in Brüssel - Ablehnung der Angebote eines Bieters - Grundsatz der Transparenz - Nichtdiskriminierung - Gleichbehandlung - Art. 94 der Haushaltsordnung - Auswahlkriterien - Begründungspflicht - Zuschlagskriterien - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
2014/C 245/16
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Communicaid Group Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Brennan, Solicitor, F. Randolph, QC, und M. Gary, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und S. Lejeune im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und B. Hoorelbeke)
Gegenstand
Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Beschlüsse, mit denen die Kommission die Communicaid Group Ltd nicht als Bestbieterin für die Lose 1, 2, 4, 7, 8 und 9 der Ausschreibung HR/R3/PR/2012/002 hinsichtlich Rahmenvereinbarungen über die Abhaltung von Sprachkursen für das Personal der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union mit Standort in Brüssel (Belgien) gereiht hat
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Communicaid Group Ltd trägt die Kosten, einschließlich der Kosten, die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind. |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/13 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2014 — Golam/HABM — Glaxo Group (METABIOMAX)
(Rechtssache T-62/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke METABIOMAX - Ältere Gemeinschaftswortmarke BIOMAX - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 245/17
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Sofia Golam (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Trovas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Glaxo Group Ltd (Greenford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Ballas und N. Prentoulis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2012 (Sache R 2089/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Glaxo Group Ltd und Frau Sofia Golam
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Frau Sofia Golam trägt die Kosten. |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/13 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2014 — K-Swiss/HABM — Künzli SwissSchuh (Parallele Streifen auf einem Schuh)
(Rechtssache T-85/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke, die parallele Streifen auf einem Schuh darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009]))
2014/C 245/18
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: K-Swiss, Inc. (Westlake Village, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Niebel und Rechtsanwältin K. Tasma)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Künzli SwissSchuh AG (Windisch, Schweiz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2012 (Sache R 174/2011-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Künzli SwissSchuh AG und der K-Swiss, Inc.
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die K-Swiss, Inc. trägt die Kosten. |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/14 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2014 — Golam/HABM — meta Fackler Arzneimittel (METABIOMAX)
(Rechtssache T-281/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke METABIOMAX - Ältere nationale Wortmarke metabiarex - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 245/19
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sofia Golam (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Trovas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: meta Fackler Arzneimittel GmbH (Springe, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. März 2013 (Sache R 2022/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der meta Fackler Arzneimittel GmbH und Frau Sofia Golam
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Frau Sofia Golam trägt die Kosten. |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/14 |
Klage, eingereicht am 28. März 2014 — Victor International/HABM — Ovejero Jiménez und Becerra Guibert (VICTOR)
(Rechtssache T-204/14)
2014/C 245/20
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Victor International GmbH (Elmshorn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J. Plate)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gregorio Ovejero Jiménez und María Luisa Cristina Becerra Guibert (Alicante, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Januar 2014 in der Sache R 2208/2012-2 insoweit aufzuheben, als dem Widerspruch stattgegeben wurde; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
|
— |
den Streithelfern die Kosten des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VICTOR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 409 963.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Gregorio Ovejero Jiménez und María Luisa Cristina Becerra Guibert.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: mehrere nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil „Victoria“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und 4 dieser Verordnung und Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95, Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/15 |
Klage, eingereicht am 1. April 2014 — Mederer/HABM — Cadbury Netherlands International Holdings (Gummi Bear-Rings)
(Rechtssache T-210/14)
2014/C 245/21
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Mederer GmbH (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Sachs und O. Ruhl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cadbury Netherlands International Holdings BV (Breda, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Dezember 2013 in der Sache R 225/2013-5 aufzuheben; |
|
— |
den Beklagten und die andere Verfahrensbeteiligte zu verurteilen, die Kosten der Verfahren vor dem HABM und dem Gericht zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Gummi Bear-Rings“ für Waren der Klasse 30 — Internationale Registrierung Nr. 1 051 028 mit Benennung der Europäischen Union.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Cadbury Netherlands International Holdings BV.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Gummy“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/16 |
Klage, eingereicht am 3. April 2014 — Klement/HABM — Bullerjan (Form eines Ofens)
(Rechtssache T-211/14)
2014/C 245/22
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Toni Klement (Dippoldiswalde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bullerjan GmbH (Isernhagen-Kirchhorst, Deutschland)
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Januar 2014 in der Sache R 927/2013-1 dahin gehend abzuändern, dass der Beschwerde des Klägers stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke Nr. 3723822 vollständig für verfallen erklärt wird; |
|
— |
alternativ, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
das HABM und gegebenenfalls die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke/eventuelle Streithelferin zu verurteilen, die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke, die einen Ofen darstellt, für Waren der Klasse 11 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 723 822.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragsteller im Verfallsverfahren: Kläger.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Verfallserklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 15 dieser Verordnung.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/17 |
Klage, eingereicht am 31. März 2014 — PSL/HABM — Consortium Ménager Parisien (Darstellung einer Armbanduhr)
(Rechtssache T-212/14)
2014/C 245/23
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: PSL Ltd (Kowloon, Hong-Kong) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Dissmann und Rechtsanwältin J. Bogatz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Consortium Ménager Parisien (Paris, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Januar 2014 in der Sache R 1495/2012-3) aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster, das eine Armbanduhr darstellt, für Waren der Klasse 10-02 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 600 560-0001.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Consortium Ménager Parisien.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Fehlende Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Geschmacksmusters.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/17 |
Klage, eingereicht am 11. April 2014 — CBM Creative Brands Marken/HABM — Aeronautica Militare — Stato Maggiore (Trecolore)
(Rechtssache T-227/14)
2014/C 245/24
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken, M. Grundmann und N. Kerger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aeronautica Militare — Stato Maggiore (Rom, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Januar 2014 in der Sache R 253/2013-1 insoweit aufzuheben, als die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufhebt und dem Widerspruch gegen die Anmeldemarke unter Zurückweisung der Anmeldung Nr. 009 877 325 für die Waren der Klassen 18 und 25 stattgibt; |
|
— |
den Widerspruch gegen die Anmeldung Nr. 009 877 325 in vollem Umfang zurückzuweisen; |
|
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Trecolore“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 877 325.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Aeronautica Militare — Stato Maggiore.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarke „FRECCE TRICOLORI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/18 |
Klage, eingereicht am 14. April 2014 — CBM Creative Brands Marken/HABM — Aeronautica Militare — Stato Maggiore (TRECOLORE)
(Rechtssache T-228/14)
2014/C 245/25
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken, M. Grundmann und N. Kerger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aeronautica Militare — Stato Maggiore (Rom, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Januar 2014 in der Sache R 594/2013-1 insoweit aufzuheben, als die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt hat, mit der die Anmeldung Nr. 00 9 8 77 391 für die Waren der Klassen 18 und 25 und für die Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“ der Klasse 35 zurückgewiesen hatte; |
|
— |
den Widerspruch gegen die Anmeldung Nr. 009 877 391 in vollem Umfang zurückzuweisen; |
|
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „TRECOLORE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 877 391.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Aeronautica Militare — Stato Maggiore.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarke „FRECCE TRICOLORI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/19 |
Klage, eingereicht am 28. April 2014 — Argus Security Projects/Kommission
(Rechtssache T-266/14)
2014/C 245/26
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Argus Security Projects Ltd (Limassol, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und E. van Nuffel d’Heynsbroeck)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der EUBAM Libyen, das von ihr im Rahmen einer Ausschreibung betreffend die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (Vertrag EUBAM-13-020) eingereichte Angebot nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an Garda zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 110 der Haushaltsordnung (1), die in den Auftragsunterlagen festgelegten Vorschriften zur Auftragsvergabe, insbesondere die Punkte 4.1 und 12.1 der Hinweise für Bieter, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und das Diskriminierungsverbot, da die EUBAM die Fähigkeit des Auftragnehmers, den Auftrag dessen Anforderungen entsprechend auszuführen, nicht geprüft oder ihre Befugnis zur Beurteilung der erwarteten technischen Qualität des erfolgreichen Angebots nicht mit dem Mindestmaß an Gründlichkeit, das vernünftigerweise erwartet werden könne, ausgeübt habe. Die schweren Versäumnisse des Auftragnehmers und seine Unfähigkeit, den an ihn vergebenen Auftrag auszuführen, offenbarten ein unrealistisches Angebot, das vom öffentlichen Auftraggeber nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Wesentliche Änderung der ursprünglichen Bedingungen des Auftrags, die das Ergebnis der Ausschreibung verfälscht haben könne. Das Verhältnis zwischen den dem Auftragnehmer und der Klägerin für sämtliche Bewertungskriterien zugewiesenen Punkten hätte sich umgekehrt, wenn das erfolgreiche Angebot unter Berücksichtigung der Umstände der Ausführung des Auftrags durch das Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt worden sei, beurteilt worden wäre. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil der öffentliche Auftraggeber Art. 113 der Haushaltsordnung und Art. 161 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (2) nicht beachtet habe, da die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots nicht binnen 15 Kalendertagen nach dem Antrag der Klägerin mitgeteilt worden seien. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/20 |
Klage, eingereicht am 5. Mai 2014 — Dyckerhoff Polska sp. z o.o./Kommission
(Rechtssache T-284/14)
2014/C 245/27
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Dyckerhoff Polska sp. z o.o. (Nowiny, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsberater [radca prawny] K. Kowalczyk)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27) für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund:
|
|
2. |
Zweiter Klagegrund:
|
|
3. |
Dritter Klagegrund:
|
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/21 |
Klage, eingereicht am 28. April 2014 — Zypern/HABM (XAΛΛOYMI)
(Rechtssache T-292/14)
2014/C 245/28
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Februar 2014 in der Sache R 1849/2013-4 aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „XAΛΛOYMI“ für Waren der Klasse 29 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 578 473.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung Nr. 207/2009.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/21 |
Klage, eingereicht am 28. April 2014 — Zypern/HABM (HALLOUMI)
(Rechtssache T-293/14)
2014/C 245/29
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Februar 2014 in der Sache R 1503/2013-4 aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HALLOUMI“ für Waren der Klasse 29 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 570 124.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/22 |
Klage, eingereicht am 1. Mai 2014 — PKK/Rat
(Rechtssache T-316/14)
2014/C 245/30
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kurdische Arbeiterpartei (PKK) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. van Eik und T. Buruma sowie Rechtsanwalt M. Wijngaarden)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die PKK (alias KADEK alias Kongra-GEL) betrifft; |
|
— |
festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) auf die PKK (alias KADEK alias Kongra-GEL) keine Anwendung findet; |
|
— |
hilfsweise, festzustellen, dass eine weniger einschneidende Maßnahme als die fortdauernde Nennung auf der Liste gerechtfertigt sei; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
|
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, und/oder die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates sei unanwendbar, weil sie das Kriegsvölkerrecht nicht berücksichtige. |
|
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da die PKK nicht als eine „terroristische Vereinigung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates (3) bezeichnet werden könne. |
|
3. |
Als dritter Klagegrund wird vorgetragen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da kein Beschluss einer zuständigen Behörde entsprechend der Vorgabe in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates ergangen sei. |
|
4. |
Als vierter Klagegrund wird angeführt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da die entsprechende Entscheidung teilweise auf Informationen beruhe, die durch Folter oder Misshandlung gewonnen worden seien. Damit seien entgegen Art. 51 der Grundrechtecharta die Grundrechte nicht geachtet, die Grundsätze nicht eingehalten und ihre Anwendung nicht gefördert worden. |
|
5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da der Rat nicht — wie in Art. 1 Abs. 6 seines Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP vorgesehen — eine ordnungsgemäße Überprüfung durchgeführt habe. |
|
6. |
Mit dem sechsten Klagegrund wird gerügt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da die entsprechende Entscheidung den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität nicht entspreche. |
|
7. |
Als siebter Klagegrund wird vorgetragen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da sie gegen die Begründungspflicht des Art. 296 AEUV verstoße. |
|
8. |
Als achter Klagegrund wird angeführt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da sie die Verteidigungsrechte der PKK und deren Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletze. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. L 40, S. 9).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/23 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2014 — Novomatic/HABM — Granini France (HOT JOKER)
(Rechtssache T-326/14)
2014/C 245/31
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. M. Mosing)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Granini France (Mâcon, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 6. Februar 2014 in der Sache R 589/2013-2 aufzuheben und infolgedessen den Widerspruch zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarke Nr. 9 5 94 458 wie beantragt einzutragen; |
|
— |
dem Beklagten und — sollte sie schriftlich beitreten — der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem HABM ihre eigenen Kosten aufzuerlegen und ihnen aufzugeben, der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die ihr im Verfahren vor dem Gericht und im Beschwerdeverfahren vor dem HABM entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortelementen „HOT JOKER“ für Waren der Klassen 9 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 594 458.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Granini France.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit den Wortelementen „joker +“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; Verstoß gegen die Art. 75 ff. der Verordnung Nr. 207/2009; Verstoß des HABM gegen seine Verpflichtung, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/24 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2014 — Rezon OOD/HABM — mobile.international GmbH (mobile.de proMotor)
(Rechtssache T-337/14)
2014/C 245/32
Sprache der Klageschrift: Bulgarisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Rezon OOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: P. Kanchev und T. Ignatova, advokati)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: mobile.international GmbH (Dreilinden, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Februar 2014 in der Sache R 950/2013-1 aufzuheben; |
|
— |
ihren vor den Abteilungen und Beschwerdekammern des HABM gestellten Anträgen stattzugeben; |
|
— |
ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke der mobile.international GmbH in vollem Umfang stattzugeben; |
|
— |
ihr die Kostenerstattung zuzusprechen; |
|
— |
die Bestellung von Sachverständigen für die Vorlage eines schriftlichen Gutachtens zu den in der Klage angesprochenen Beweisfragen zu gestatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „mobile.de proMotor“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 4 896 643.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Relativer Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 76 dieser Verordnung und mit Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95; Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009; Konflikt zwischen der später eingetragenen Gemeinschaftsmarke und einer früher eingetragenen nationalen Marke im Hinblick auf die EU-Erweiterung.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/25 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2014 — The Smiley Company/HABM — The Swatch Group Management Services (HAPPY TIME)
(Rechtssache T-352/14)
2014/C 245/33
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: The Smiley Company SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Helbig, P. Hansmersmann und S. Rengshausen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Swatch Group Management Services AG (Biel, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Februar 2014 in der Sache R 1497/2013-1 aufzuheben; |
|
— |
den Widerspruch durch Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen; |
|
— |
dem HABM die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten der Klägerin und der Streithelferin die im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HAPPY TIME“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 106 813.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: The Swatch Group Management Services AG.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung der Wortmarke „HAPPY HOURS“ mit Schutzwirkung in der Europäischen Union für Dienstleistungen der Klassen 35 und 37.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/25 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Al Naggar/Rat
(Rechtssache T-375/14)
2014/C 245/34
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff, A. Bailleux, Q. Declève, P. Vovan, S. Rowe und A. Yehia)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
|
— |
den Beschluss 2014/153 für nichtig zu erklären, soweit er die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin, die im Beschluss 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten geregelt sind, bis zum 22. März 2015 verlängert; |
|
— |
dem Rat der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 des Beschlusses 2011/172 (1), da die Klägerin nicht selbst als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich ermittelt und nicht einmal als solche identifiziert worden sei, sondern nur deshalb unter die restriktiven Maßnahmen falle, weil sie die Ehefrau von Herrn Ahmed Abdelaziz Ezz sei. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 EUV in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV und den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Beschluss 2014/153 (2) fälschlich auf der unwiderlegbaren Vermutung beruhe, dass im Rahmen der gegen die Klägerin in Ägypten angestrengten Verfahren keine Verletzung ihrer Grundrechte drohe. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 7, 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Beschluss 2014/153 zu unverhältnismäßigen Beschränkungen des Rechts auf Privatsphäre, des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit der Klägerin führe. |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 41, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Beschluss 2014/153 keine ordnungsgemäße und hinreichende Begründung aufweise und unter Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör erlassen worden sei. |
|
5. |
Fünfter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler, da (i) gegen die Klägerin niemals wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder strafrechtlich ermittelt worden sei; (ii) die Handlungen von Herrn Ezz normale Tätigkeiten des Geschäftslebens darstellten und daher nicht als die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder angesehen werden könnten und (iii) der Rat bei Erlass des Beschlusses 2014/153 nicht dem Umstand Rechnung getragen habe, dass die rechtliche Situation von Herrn Ezz drei Jahre nach Erlass der ersten Maßnahmen weiterhin zumindest ungewiss sei. |
(1) Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63).
(2) Beschluss 2014/153/GASP des Rates vom 20. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 85, S. 9).
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/26 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Yassin/Rat
(Rechtssache T-376/14)
2014/C 245/35
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff, A. Bailleux, Q. Declève, P. Vovan, S. Rowe und A. Yehia)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
|
— |
den Beschluss 2014/153 für nichtig zu erklären, soweit er die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin, die im Beschluss 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten geregelt sind, bis zum 22. März 2015 verlängert; |
|
— |
dem Rat der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-375/14, Al Naggar/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/27 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Ezz/Rat
(Rechtssache T-377/14)
2014/C 245/36
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ahmed Abdelaziz Ezz (Gizeh, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff, A. Bailleux, Q. Declève, P. Vovan, S. Rowe und A. Yehia)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
|
— |
den Beschluss 2014/153 für nichtig zu erklären, soweit er die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger, die im Beschluss 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten geregelt sind, bis zum 22. März 2015 verlängert; |
|
— |
dem Rat der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-375/14, Al Naggar/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/27 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Salama/Rat
(Rechtssache T-378/14)
2014/C 245/37
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed Salama (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff, A. Bailleux, Q. Declève, P. Vovan, S. Rowe und A. Yehia)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
|
— |
den Beschluss 2014/153 für nichtig zu erklären, soweit er die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin, die im Beschluss 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten geregelt sind, bis zum 22. März 2015 verlängert; |
|
— |
dem Rat der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-375/14, Al Naggar/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/28 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2014 — Gutser/Kommission
(Rechtssache T-392/14)
2014/C 245/38
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Gutser, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. C. García Muñoz, J. I. Jiménez-Blanco Carrillo de Albornoz und J. Corral García)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss ist derselbe wie in der Rechtssache T-515/13, Kommission/Spanien, über das auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbare Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnet wird.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen wesentliche Formvorschriften sowie gegen die Art. 20, 21 und 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil er nach einem Ermittlungsverfahren erlassen worden sei, in dem es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen sei. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 108 AEUV, soweit festgestellt worden sei, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, obwohl ihr selektiver Charakter nicht nachgewiesen worden sei. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 108 AEUV, soweit festgestellt worden sei, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, obwohl nicht nachgewiesen worden sei, dass sie Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten. |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 107 AEUV rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Investoren Empfänger einer angeblichen Beihilfe seien. Außerdem weise der Beschluss einen Begründungsmangel auf. |
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler, soweit die Rückzahlung der Beihilfe unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung sowie gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angeordnet worden sei. |
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/29 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2014 — Ingeperfil/Kommission
(Rechtssache T-393/14)
2014/C 245/39
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Ingeperfil, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. C. García Muñoz, J. I. Jiménez-Blanco Carrillo de Albornoz und J. Corral García)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-392/14.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/29 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2014 — Turon & Ros/Kommission
(Rechtssache T-394/14)
2014/C 245/40
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Turon & Ros, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: J. C. García Muñoz, J. I. Jiménez-Blanco Carrillo de Albornoz und J. Corral García, abogados)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-392/14.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/30 |
Klage, eingereicht am 6. Juni 2014 — Sociedad Española Inmuebles y Locales/Kommission
(Rechtssache T-397/14)
2014/C 245/41
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Sociedad Española Inmuebles y Locales, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. C. García Muñoz, J. I. Jiménez-Blanco Carrillo de Albornoz, J. Corral García)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-392/14.
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/30 |
Klage, eingereicht am 2. Juni 2014 — Marcuccio/Gerichtshof
(Rechtssache T-409/14)
2014/C 245/42
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die in welcher Form auch immer ergangene Entscheidung aufzuheben, mit der der Beklagte den dem Gerichtshof vom Kläger übermittelten Antrag vom 22. Januar 2014 zurückgewiesen hat; |
|
— |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25 000 Euro oder einen höheren oder niedrigeren Betrag, den das Gericht als recht und billig erachtet, als Ersatz des Schadens zu zahlen, der dem Kläger wegen der unangemessenen Dauer des von ihm beschrittenen Verfahrens entstanden ist, oder als Entschädigung für die unangemessene Dauer des fraglichen Verfahrens; |
|
— |
dem Beklagten sämtliche Kosten, Gebühren und Honorare im Zusammenhang mit dem Verfahren über diese Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage hat Schäden zum Gegenstand, die der Kläger durch eine angeblich überlange Verfahrensdauer in der Rechtssache T-236/02, Marcuccio/Kommission, erlitten habe.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend:
|
1. |
völliges Fehlen einer Begründung, auch aufgrund des völligen Fehlens einer Prüfung, und Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung; |
|
2. |
Gesetzesverstoß und offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
Gericht für den öffentlichen Dienst
|
28.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/32 |
Klage, eingereicht am 3. Juni 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-50/14)
2014/C 245/43
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Klägerin die Auslandszulage versagt wird
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2013, mit der ihr die Auslandszulage versagt wird, aufzuheben; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |