ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 234

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
19. Juli 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 234/01

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

1

2014/C 234/02

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2

2014/C 234/03

Information zum Vertragsverletzungsverfahren 2013/4108

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 234/04

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 234/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5

2014/C 234/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5

2014/C 234/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

6

2014/C 234/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2014/C 234/09

Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl eines Experten als Ersatz eines Mitglieds der Stakeholder-Expertengruppe der Kommission für das öffentliche Auftragswesen

7

 

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

2014/C 234/10

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GP/RPA/ReferNet-FPA/004/14 — ReferNet — Europäisches Netzwerk für Berufsbildung des Cedefop

10

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2014/C 234/01

Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2014 und die Kontingente 09.4038, 09.4170 und 09.4204 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Oktober bis 31. Dezember 2014) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4038

8 586 250

09.4170

1 230 500

09.4204

1 156 000


19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/2


MITTEILUNG DER KOMMISSION

über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2014/C 234/02

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 533/2007 (1), (EG) Nr. 536/2007 (2), (EG) Nr. 539/2007 (3), (EG) Nr. 1384/2007 (4) und 1385/2007 (5) der Kommission sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2014 und die Kontingente 09.4068, 09.4070, 09.4169, 09.4015, 09.4401, 09.4402, 09.4091, 09.4092 und 09.4421 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (6) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Oktober bis 31. Dezember 2014) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.

(2)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.

(4)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.

(5)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.

(6)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4068

1 200 500

09.4070

445 250

09.4169

5 336 250

09.4015

27 000 000

09.4401

1 580 000

09.4402

3 565 000

09.4091

420 000

09.4092

2 627 000

09.4421

525 000


19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/3


Information zum Vertragsverletzungsverfahren 2013/4108

2014/C 234/03

Die Europäische Kommission teilt den Beschwerdeführern mit, dass das Vertragsverletzungsverfahren 2013/4108 (Zugang zum Beruf des technischen Zeichners („delineante“) in Spanien) am 10. Juli 2014 eingestellt worden ist.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/4


Euro-Wechselkurs (1)

18. Juli 2014

2014/C 234/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3525

JPY

Japanischer Yen

137,07

DKK

Dänische Krone

7,4570

GBP

Pfund Sterling

0,79155

SEK

Schwedische Krone

9,2282

CHF

Schweizer Franken

1,2144

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3575

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,433

HUF

Ungarischer Forint

310,05

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1476

RON

Rumänischer Leu

4,4394

TRY

Türkische Lira

2,8750

AUD

Australischer Dollar

1,4407

CAD

Kanadischer Dollar

1,4533

HKD

Hongkong-Dollar

10,4835

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5580

SGD

Singapur-Dollar

1,6789

KRW

Südkoreanischer Won

1 392,53

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,4211

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3971

HRK

Kroatische Kuna

7,6160

IDR

Indonesische Rupiah

15 716,88

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3032

PHP

Philippinischer Peso

58,792

RUB

Russischer Rubel

47,4000

THB

Thailändischer Baht

43,463

BRL

Brasilianischer Real

3,0228

MXN

Mexikanischer Peso

17,5189

INR

Indische Rupie

81,6099


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2014/C 234/05

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

28.6.2014

Dauer

28.6.2014-31.12.2014

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

JAX/4BC7D

Art

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge (Trachurus spp)

Gebiet

Unionsgewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

14/TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2014/C 234/06

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

25.6.2014

Dauer

25.6.2014-31.12.2014

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

HAD/6B1214

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIb, XII und XIV

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

12/TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/6


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2014/C 234/07

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

26.6.2014

Dauer

26.6.2014-31.12.2014

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand oder Bestandsgruppe

COD/03AN.

Art

Kabeljau (Gadus Morhua)

Gebiet

Skagerrak

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

13/TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/6


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2014/C 234/08

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

25.6.2014

Dauer

25.6.2014-31.12.2014

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

ARU/567.

Art

Goldlachs (Argentina silus)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

11/TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/7


Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl eines Experten als Ersatz eines Mitglieds der Stakeholder-Expertengruppe der Kommission für das öffentliche Auftragswesen

2014/C 234/09

Durch ihren Beschluss vom 3. September 2011 (1) (im Folgenden: „Beschluss“) hat die Kommission eine Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen eingesetzt. Diese Expertengruppe ersetzt den bisherigen Beratenden Ausschuss für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens, der durch den Beschluss der Kommission vom 26. Mai 1987 (2) eingerichtet worden war. Der Auftrag der Gruppe besteht darin, qualitativ hochwertige juristische, wirtschaftliche, technische und/oder praktische Informationen und Fachkenntnisse für die Kommission bereitzustellen, um sie bei der Gestaltung der EU-Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu unterstützen.

Gemäß Artikel 4 des Beschlusses setzt sich die Gruppe aus 20 Mitgliedern zusammen. Von diesen Mitgliedern werden sechs ad personam ernannt, die unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln sollen. Die übrigen Mitglieder können ernannt werden, um ein für den Bereich des Auftragswesens relevantes gemeinsames Interesse oder Organisationen im weiteren Sinne zu vertreten.

Am 6. Juli 2012 ernannte der Generaldirektor der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen 20 Mitglieder der Gruppe für ein dreijähriges Mandat, das erneuert werden kann. Nach der Entscheidung des Generaldirektors der GD MARKT, ein Mitglied der Gruppe zu ersetzen, fordern die Dienststellen der Kommission zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl eines neuen Mitglieds der Gruppe auf, das ein gemeinsames Interesse zu vertreten hat, das für den Bereich des Auftragswesens relevant ist, oder um Organisationen im weiteren Sinne zu vertreten (siehe Artikel 4 des Beschlusses).

Die Kommission sucht einen Experten (3) mit persönlicher Erfahrung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sei es aufgrund seiner Position innerhalb der Lieferkette – auf der Vergabeseite – oder aufgrund seiner regelmäßigen Kontakte oder Erfahrungen im Bereich des Auftragswesens. Dabei kann es sich um Kandidaten aus Unternehmen (einschließlich KMU), Verbänden öffentlicher Auftraggeber oder der Wissenschaft, um Rechtsanwälte, Ökonomen, Statistiker oder sonstige Experten handeln.

In allen Fällen wird die Kommission bei der Prüfung der Bewerbungen folgende Kriterien berücksichtigen:

nachweisliche Fachkompetenz und Erfahrung (auch auf europäischer und/oder internationaler Ebene) in Bereichen, die für das öffentliche Auftragswesen relevant sind, insbesondere:

praktische Erfahrung bei der Anwendung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge,

langfristige und hochkomplexe Konfigurationen und Konzessionen bei PPP und IPPP,

öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit/Beziehungen zwischen Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen und Stellen, die dem öffentlichen Recht unterliegen,

KMU-Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen,

ökologische und soziale Aspekte des öffentlichen Auftragswesens,

elektronische Beschaffung, insbesondere in der Vorvergabephase,

wirtschaftliche Analyse öffentlicher Beschaffungsmärkte,

Beziehungen zwischen öffentlichem Auftragswesen und Wettbewerb/staatlichen Beihilfen,

internationale Dimension des öffentlichen Auftragswesens,

Innovation und öffentliches Auftragswesen,

Auftragsvergabe im Verteidigungsbereich und in sicherheitssensiblen Bereichen,

und allgemeiner:

nationale, europäische und internationale Rechtsvorschriften im Bereich der Beschaffung;

Notwendigkeit, in der Gruppe ein Gleichgewicht im Hinblick auf die Repräsentation von Interessen und Fachkenntnissen im Beschaffungsbereich sowie im Hinblick auf Geschlecht und geografische Herkunft zu schaffen (4).

Die Mitglieder der Gruppe müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Beitrittslandes oder eines EWR-Mitgliedstaats sein. Die unterzeichneten Bewerbungen müssen spätestens bis 11. August 2014 übermittelt werden. Das Absendedatum wird wie folgt festgelegt:

a)

Bei einer Bewerbung per E-Mail gilt das Absendedatum der E-Mail. Bewerbungen per E-Mail sollten an die Adresse Markt-c2@ec.europa.eu gerichtet werden mit dem Betreff „Bewerbung für Stakeholder-Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen“.

b)

Bei einer Bewerbung per Post gilt das Datum des Poststempels. Die Postanschrift für die Bewerbungen lautet: Europäische Kommission, GD Binnenmarkt und Dienstleistungen, Rue Spa 2, Büro 05/0531049 Brüssel, BELGIEN. Betreff: „Bewerbung für Stakeholder-Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen“.

c)

Bei persönlicher Abgabe der Bewerbungen bei der obigen Anschrift gilt das Datum auf der Empfangsbestätigung als das Absendedatum.

Die Sitzungen der Gruppe finden auf Englisch oder (und) Französisch statt. Daher müssen die Bewerber aus praktischen Gründen eine der beiden Sprachen fließend sprechen und über zumindest fundierte passive Kenntnisse in beiden Sprachen verfügen. Die Bewerbungen sind auf Englisch oder Französisch zu verfassen, die Nationalität des Bewerbers ist deutlich anzugeben, und die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen (5).

Alle Bewerber müssen einen Lebenslauf einreichen, aus dem ihre Ausbildung, Berufserfahrung und Sprachenkenntnisse (aktiv und passiv) hervorgehen. Des Weiteren sollte Folgendes angegeben werden:

die Behörde/Organisation, für die der Bewerber tätig war, und die Dauer seiner Tätigkeit dort,

die spezifischen Projekte und/oder Aufgaben, an denen er beteiligt war und die von besonderer Bedeutung für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens sind,

etwaige Veröffentlichungen des Bewerbers im Bereich des öffentlichen Auftragswesens,

etwaige Erfahrungen auf EU- und internationaler Ebene und

etwaige Interessen, die seine/ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könnten.

Die Dienststellen der Kommission behalten sich das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unterlagen anzufordern und jedes Mitglied der Gruppe auszutauschen, das ungenaue oder falsche Angaben in Bezug auf die obigen Kriterien gemacht hat.

Gemäß Artikel 4 des Beschlusses wird von allen Mitgliedern der Gruppe eine aktive Beteiligung an den Sitzungen sowie bei ihrer Vorbereitung und bei Bedarf ihrer Nachbereitung erwartet. Die Gruppe wird voraussichtlich mindestens zweimal jährlich zusammentreten.

Die Dienststellen der Kommission werden das Mitglied der Gruppe für den verbleibenden Teil des dreijährigen Mandats auswählen, das einmal erneuert werden kann. Die Mitglieder haben die Grundsätze der Vertraulichkeit einzuhalten, die in Artikel 5 des Kommissionsbeschlusses zur Einsetzung dieser Expertengruppe genannt sind (6). Ad personam ernannte Mitglieder sind verpflichtet, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der rein auf die Tätigkeit der Gruppe beschränkten Arbeit werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der Haushaltsmittel erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Gruppe wird nicht vergütet.

Die Liste der Mitglieder der Expertengruppe wird im Register der Expertengruppen veröffentlicht (7).

Die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (8).

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Marta Micietova, Frau Csilla Szalai oder Frau Irena-Alis Riviere-Osipov. Tel. +32 22984107, E-Mail: Markt-c2@ec.europa.eu

Die Ergebnisse der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden auf der Internetseite der GD MARKT und im Amtsblatt der Europäischen Union. bekannt gegeben.


(1)  Beschluss der Kommission vom 3. September 2011 zur Einsetzung einer Stakeholder-Expertengruppe der Kommission für das öffentliche Auftragswesen und zur Aufhebung des Beschlusses 87/305/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens (ABl. C 291 vom 4.10.2011, S. 2).

(2)  Beschluss 87/305/EWG der Kommission vom 26. Mai 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens (ABl. L 152 vom 12.6.1987, S. 32).

(3)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

(4)  Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).

(5)  Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).

(6)  Siehe Fußnote 1.

(7)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Ein Antrag auf Ausnahme von der Veröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/10


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GP/RPA/ReferNet-FPA/004/14

ReferNet — Europäisches Netzwerk für Berufsbildung des Cedefop

2014/C 234/10

1.   Ziele und Beschreibung

Im Rahmen des Vorhabens, ein Europäisches Netzwerk für Berufsbildung — das ReferNet — zu errichten, soll mit dieser Aufforderung jeweils ein Antragsteller in Griechenland und Rumänien ausgewählt werden (siehe Punkt 3 unten, Förderfähigkeitskriterien), mit dem das Cedefop einen Partnerschaftsrahmenvertrag über eine Laufzeit von 12 Monaten abschließen wird; darüber hinaus soll mit jedem ausgewählten Antragsteller eine spezielle Finanzhilfevereinbarung für einen 12-monatigen, 2015 durchzuführenden Arbeitsplan getroffen werden.

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) ist eine Agentur der Europäischen Union (EU), die 1975 gegründet wurde und seit 1995 ihren Sitz in Griechenland hat. Das Zentrum wird als maßgebliche Quelle für Informationen und Fachwissen bezüglich Berufsbildung, Fähigkeiten und Kompetenzen anerkannt. Seine Aufgabe ist es, die Entwicklung der europäischen Politik im Bereich der Berufsbildung zu unterstützen und zu deren Umsetzung beizutragen.

ReferNet ist das Europäische Netzwerk für Berufsbildung des Cedefop. Es hat den Auftrag, das Cedefop zu unterstützen, indem es Berichte über nationale Systeme und politische Entwicklungen im Bereich der Berufsbildung erstellt und die Außenwirkung der Berufsbildung und der Dienstleistungen des Cedefop erhöht. Das Netzwerk setzt sich aus 30 Mitgliedern — den nationalen ReferNet-Partnern in den EU-Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen — zusammen. Bei den nationalen ReferNet-Partnern handelt es sich um bedeutende Einrichtungen, die in dem Land, das sie vertreten, auf dem Gebiet der Berufsbildung tätig sind.

Die Partnerschaftsrahmenverträge werden mithilfe von speziellen Finanzhilfevereinbarungen umgesetzt. Daher müssen Antragsteller nicht nur einen Vorschlag für den 12-monatigen Partnerschaftsrahmenvertrag einreichen (der ggf. zur Unterzeichnung eines Partnerschaftsrahmenvertrags für das Jahr 2015 führt), sondern auch den Finanzhilfeantrag für die Aktivitäten im Jahr 2015 stellen (der ggf. zur Unterzeichnung der speziellen 12-monatigen Finanzhilfevereinbarung im Jahr 2015 führt). Der Antragsteller muss den Nachweis erbringen, dass er über die erforderlichen Kapazitäten zur Durchführung sämtlicher in dem 12-monatigem Zeitraum vorgesehener Aktivitäten verfügt, und eine angemessene Kofinanzierung für die Durchführung des Arbeitsplans sicherstellen.

2.   Haushaltsmittel und Projektlaufzeit

Die voraussichtlich für die vierjährige Laufzeit der Partnerschaftsrahmenverträge verfügbaren Mittel belaufen sich, vorbehaltlich der jährlichen Entscheidungen der Haushaltsbehörde, auf 4 000 000 EUR.

Die den 28 Mitgliedstaaten, Island und Norwegen zur Verfügung stehenden Gesamtmittel für den Jahresarbeitsplan 2015 (Projektdauer: 12 Monate) betragen 980 000 EUR.

Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach der Bevölkerungsgröße des jeweiligen Landes und wird für die Durchführung eines Jahresarbeitsplans gewährt. Bei der Verteilung der verfügbaren Gesamtmittel für den Jahresarbeitsplan 2015 werden abhängig von der Bevölkerungsgröße drei Ländergruppen berücksichtigt:

—   Ländergruppe 1: Estland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Kroatien, Malta, Slowenien und Zypern. Höchstbetrag der Finanzhilfe: 23 615 EUR.

—   Ländergruppe 2: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, und Ungarn. Höchstbetrag der Finanzhilfe: 33 625 EUR.

—   Ländergruppe 3: Deutschland, Frankreich, Italien, Polen, Spanien, Vereinigtes Königreich. Höchstbetrag der Finanzhilfe: 43 620 EUR.

Die Finanzhilfe der Union ist ein finanzieller Beitrag zu den Kosten, die der Begünstigte (und/oder der/die Mitbegünstigte/n) zu tragen hat. Diese müssen durch einen eigenen finanziellen Beitrag und/oder lokale, regionale, nationale und/oder private Zuschüsse ergänzt werden. Die Finanzhilfe der Union beträgt höchstens 70 % der gesamten förderfähigen Kosten.

Das Cedefop behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel auszuschütten.

3.   Förderfähigkeitskriterien

Um als förderfähig zu gelten, muss der Antragsteller:

a)

eine öffentliche oder private Einrichtung mit eigener Rechtsform und Rechtspersönlichkeit sein (natürliche Personen bzw. Einzelpersonen sind nicht förderfähig);

b)

in einem der folgenden Länder seinen Sitz haben:

Griechenland, Rumänien.

4.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Die Anträge für den Partnerschaftsrahmenvertrag UND den Jahresarbeitsplan 2014 sind bis spätestens 26. September 2014 einzureichen.

5.   Weitere Informationen

Ausführliche Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, das Antragsformular und die zugehörigen Anhänge sind ab dem 18. Juli 2014 auf der Website des Cedefop unter folgender Adresse verfügbar:

http://www.cedefop.europa.eu/EN/working-with-us/public-procurements/calls-for-proposals.aspx

Die Anträge müssen den im Volltext der Aufforderung angegebenen Vorgaben entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen offiziellen Formularen eingereicht werden.

Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.

Alle eingereichten Anträge werden von einem Expertenausschuss hinsichtlich der im Volltext der Aufforderung angegebenen Kriterien für Förderfähigkeit, Ausschluss, Auswahl und Vergabe bewertet.