ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 232/08 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2014/C 232/09 |
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2014/C 232/10 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 232/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7321 — CVC Capital Partners/Vedici Groupe) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7289 — Golden Agri-Resources/CEPSA Quimica/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 232/01
Am 9. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7289 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7222 — Enercon Independent Power Producer/Gothaer Leben Renewables/Skogberget Vind)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 232/02
Am 9. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7222 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7242 — Cargill/Copersucar/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 232/03
Am 10. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7242 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7286 — CVC Capital Partners/Deoleo)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 232/04
Am 10. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Spanisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7286 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7294 — Carlyle/Haier Group/Haier Biomedical and Laboratory Product)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 232/05
Am 8. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7294 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7271 — Russian Machines/Fritzmeier/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 232/06
Am 14. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7271 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7181 — BNP Paribas Fortis/Bank Gospodarki Żywnościowej)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 232/07
Am 14. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7181 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
17. Juli 2014
2014/C 232/08
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3525 |
JPY |
Japanischer Yen |
137,27 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4569 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,79090 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2470 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2147 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,3825 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,440 |
HUF |
Ungarischer Forint |
310,48 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1440 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4437 |
TRY |
Türkische Lira |
2,8760 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4426 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4537 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4831 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5569 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6794 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 390,59 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,5073 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3920 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6205 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 799,64 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2985 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,899 |
RUB |
Russischer Rubel |
47,2590 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,505 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,0175 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,5047 |
INR |
Indische Rupie |
81,3833 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/6 |
Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet „Tuchola N“
2014/C 232/09
Das Verfahren betrifft die Erteilung einer Konzession für die Prospektion oder Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten im Gebiet „Tuchola N“ in den Woiwodschaften Kujawsko-Pomorskie, Pomorskie and Zachodniopomorskie:
Name |
Konzessionsblock |
Bezugssystem 1992 |
|
X [m] |
Y [m] |
||
Tuchola N |
in einem Teil der Blöcke: 66, 67, 86, 87, 88, 108, 107, 128, 109, 129 |
683 970,0 |
355 934,0 |
683 319,7 |
378 508,3 |
||
660 689,4 |
410 177,5 |
||
624 049,8 |
463 163,2 |
||
615 522,0 |
457 159,0 |
||
633 748,0 |
431 135,0 |
||
626 638,5 |
427 454,6 |
||
626 690,9 |
424 108,4 |
||
632 462,8 |
424 201,0 |
||
636 543,4 |
426 512,3 |
||
653 317,4 |
403 302,6 |
||
650 177,7 |
400 894,4 |
||
654 932,9 |
400 994,8 |
||
655 083,2 |
39 117,9 |
||
666 983,8 |
394 386,9 |
||
667 194,7 |
385 440,8 |
||
675 337,0 |
385 619,0 |
||
675 804,0 |
369 243,0 |
||
674 937,0 |
368 579,0 |
||
671 991,1 |
368 495,8 |
||
679 751,1 |
355 587,9 |
Die Anträge müssen dasselbe Gebiet abdecken.
Die Konzessionsanträge müssen bis spätestens 12.00 Uhr MEZ/MESZ des letzten Tages der 100-Tage-Frist, gerechnet ab dem Tag, der auf das Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, am Sitz des Umweltministeriums eingehen.
Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:
a) |
vorgeschlagene Technologie für die Durchführung der Arbeiten (50 %), |
b) |
technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers (40 %), |
c) |
vorgeschlagene Höhe des Entgelts für die Erteilung der Schürfrechte (10 %). |
Die Mindestentgelthöhe für die Erteilung von Schürfrechten für das Gebiet „Tuchola N“ ist wie folgt:
1. |
bei einer Prospektion der Erdöl- und Erdgasvorkommen
|
2. |
bei einer Exploration der Erdöl- und Erdgasvorkommen
|
3. |
bei einer Prospektion und Exploration der Erdöl- und Erdgasvorkommen
|
Die Öffnung der eingegangenen Anträge erfolgt öffentlich am Sitz des Umweltministeriums um 12.00 Uhr MEZ/MESZ am 14. Werktag nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung. Die Bewertung der Anträge wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung abgeschlossen. Die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis informiert.
Die Anträge sind in polnischer Sprache einzureichen.
Die für die Konzessionserteilung zuständige Stelle erteilt dem Gewinner des Verfahrens zur Antragsbewertung nach Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Behörden die Genehmigung zur Prospektion oder Exploration von Erdöl- und/oder Erdgaslagerstätten und schließt einen Vertrag über die Schürfrechte mit ihm.
Das betreffende Unternehmen muss zur Durchführung der Aktivitäten für die Prospektion oder Exploration von Kohlenwasserstoffen in Polen sowohl über Schürfrechte als auch über eine Konzession verfügen.
Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Ministerstwo Środowiska |
Departament Geologii i Koncesji Geologicznych |
ul. Wawelska 52/54 |
00-922 Warschau |
POLEN |
Weitere Informationen:
— |
Internetseite des Umweltministeriums: www.mos.gov.pl |
— |
|
Genehmigt:
Sławomir M. BRODZIŃSKI
Oberster Geologe
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/9 |
Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet „Żory-Rybnik“
2014/C 232/10
Das Verfahren betrifft die Erteilung einer Konzession für die Prospektion oder Exploration von Flözgasvorkommen im Gebiet „Żory-Rybnik“ in der Woiwodschaft Śląskie:
Name |
Block Nr. |
Bezugssystem 1992 |
|
X |
Y |
||
Żory-Rybnik |
Teil des Konzessionsblocks Nr. 390 |
242 385,73 |
470 962,96 |
243 155,77 |
471 323,24 |
||
243 219,27 |
471 596,14 |
||
243 453,05 |
471 633,50 |
||
243 057,46 |
473 936,75 |
||
241 751,38 |
472 910,54 |
||
243 440,95 |
471 696,44 |
Die Anträge müssen dasselbe Gebiet abdecken.
Die Konzessionsanträge müssen bis spätestens 12.00 Uhr MEZ/MESZ des letzten Tages der 91-Tage-Frist, gerechnet ab dem Tag, der auf das Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, am Sitz des Umweltministeriums eingehen.
Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:
a) |
vorgeschlagene Technologie für die Durchführung der Arbeiten (50 %), |
b) |
technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers (40 %), |
c) |
vorgeschlagene Höhe des Entgelts für die Erteilung der Schürfrechte (10 %). |
Die Mindestentgelthöhe für die Erteilung von Schürfrechten für das Gebiet „Żory-Rybnik“ ist wie folgt:
1. |
bei einer Prospektion der Flözgasvorkommen
|
2. |
bei einer Exploration der Flözgasvorkommen
|
3. |
bei einer Prospektion und Exploration der Flözgasvorkommen
|
Die Öffnung der eingegangenen Anträge erfolgt öffentlich am Sitz des Umweltministeriums um 12.00 Uhr MEZ/MESZ am 14. Werktag nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung. Die Bewertung der Anträge wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung abgeschlossen. Die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis informiert.
Die Anträge sind in polnischer Sprache einzureichen.
Die für die Konzessionserteilung zuständige Stelle erteilt dem Gewinner des Verfahrens zur Antragsbewertung nach Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Behörden die Genehmigung zur Prospektion oder Exploration von Flözgasvorkommen und schließt einen Vertrag über die Schürfrechte mit ihm.
Das betreffende Unternehmen muss zur Durchführung der Aktivitäten für die Prospektion oder Exploration von Flözgasvorkommen in Polen sowohl über Schürfrechte als auch über eine Konzession verfügen.
Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Ministerstwo Środowiska |
Departament Geologii i Koncesji Geologicznych |
ul. Wawelska 52/54 |
00-922 Warschau |
POLEN |
Weitere Informationen:
— |
Internetseite des Umweltministeriums: www.mos.gov.pl |
— |
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Genehmigt:
Sławomir M. BRODZIŃSKI
Oberster Geologe
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
18.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7321 — CVC Capital Partners/Vedici Groupe)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 232/11
1. |
Am 10. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. (Luxemburg) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Vedici Groupe SAS (Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A.: Anlageberatung für und Verwaltung von Investmentfonds; — Vedici Groupe SAS: Betrieb privater Krankenhäuser in Frankreich. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7321 — CVC Capital Partners/Vedici Groupe per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.