ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 232

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
18. Juli 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 232/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7289 — Golden Agri-Resources/CEPSA Quimica/JV) ( 1 )

1

2014/C 232/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7222 — Enercon Independent Power Producer/Gothaer Leben Renewables/Skogberget Vind) ( 1 )

1

2014/C 232/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7242 — Cargill/Copersucar/JV) ( 1 )

2

2014/C 232/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7286 — CVC Capital Partners/Deoleo) ( 1 )

2

2014/C 232/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7294 — Carlyle/Haier Group/Haier Biomedical and Laboratory Product) ( 1 )

3

2014/C 232/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7271 — Russian Machines/Fritzmeier/JV) ( 1 )

3

2014/C 232/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7181 — BNP Paribas Fortis/Bank Gospodarki Żywnościowej) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 232/08

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 232/09

Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet Tuchola N

6

2014/C 232/10

Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet Żory-Rybnik

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 232/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7321 — CVC Capital Partners/Vedici Groupe) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7289 — Golden Agri-Resources/CEPSA Quimica/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 232/01

Am 9. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7289 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7222 — Enercon Independent Power Producer/Gothaer Leben Renewables/Skogberget Vind)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 232/02

Am 9. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7222 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7242 — Cargill/Copersucar/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 232/03

Am 10. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7242 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7286 — CVC Capital Partners/Deoleo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 232/04

Am 10. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Spanisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7286 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7294 — Carlyle/Haier Group/Haier Biomedical and Laboratory Product)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 232/05

Am 8. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7294 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7271 — Russian Machines/Fritzmeier/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 232/06

Am 14. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7271 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7181 — BNP Paribas Fortis/Bank Gospodarki Żywnościowej)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 232/07

Am 14. Juli 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7181 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/5


Euro-Wechselkurs (1)

17. Juli 2014

2014/C 232/08

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3525

JPY

Japanischer Yen

137,27

DKK

Dänische Krone

7,4569

GBP

Pfund Sterling

0,79090

SEK

Schwedische Krone

9,2470

CHF

Schweizer Franken

1,2147

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3825

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,440

HUF

Ungarischer Forint

310,48

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1440

RON

Rumänischer Leu

4,4437

TRY

Türkische Lira

2,8760

AUD

Australischer Dollar

1,4426

CAD

Kanadischer Dollar

1,4537

HKD

Hongkong-Dollar

10,4831

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5569

SGD

Singapur-Dollar

1,6794

KRW

Südkoreanischer Won

1 390,59

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,5073

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3920

HRK

Kroatische Kuna

7,6205

IDR

Indonesische Rupiah

15 799,64

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2985

PHP

Philippinischer Peso

58,899

RUB

Russischer Rubel

47,2590

THB

Thailändischer Baht

43,505

BRL

Brasilianischer Real

3,0175

MXN

Mexikanischer Peso

17,5047

INR

Indische Rupie

81,3833


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/6


Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet „Tuchola N“

2014/C 232/09

Das Verfahren betrifft die Erteilung einer Konzession für die Prospektion oder Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten im Gebiet „Tuchola N“ in den Woiwodschaften Kujawsko-Pomorskie, Pomorskie and Zachodniopomorskie:

Name

Konzessionsblock

Bezugssystem 1992

X

[m]

Y

[m]

Tuchola N

in einem Teil der Blöcke: 66, 67, 86, 87, 88, 108, 107, 128, 109, 129

683 970,0

355 934,0

683 319,7

378 508,3

660 689,4

410 177,5

624 049,8

463 163,2

615 522,0

457 159,0

633 748,0

431 135,0

626 638,5

427 454,6

626 690,9

424 108,4

632 462,8

424 201,0

636 543,4

426 512,3

653 317,4

403 302,6

650 177,7

400 894,4

654 932,9

400 994,8

655 083,2

39 117,9

666 983,8

394 386,9

667 194,7

385 440,8

675 337,0

385 619,0

675 804,0

369 243,0

674 937,0

368 579,0

671 991,1

368 495,8

679 751,1

355 587,9

Die Anträge müssen dasselbe Gebiet abdecken.

Die Konzessionsanträge müssen bis spätestens 12.00 Uhr MEZ/MESZ des letzten Tages der 100-Tage-Frist, gerechnet ab dem Tag, der auf das Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, am Sitz des Umweltministeriums eingehen.

Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:

a)

vorgeschlagene Technologie für die Durchführung der Arbeiten (50 %),

b)

technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers (40 %),

c)

vorgeschlagene Höhe des Entgelts für die Erteilung der Schürfrechte (10 %).

Die Mindestentgelthöhe für die Erteilung von Schürfrechten für das Gebiet „Tuchola N“ ist wie folgt:

1.

bei einer Prospektion der Erdöl- und Erdgasvorkommen

während eines Basiszeitraums von drei Jahren: 131 778,20 PLN pro Jahr,

für das vierte und fünfte Jahr der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 158 133,85 PLN pro Jahr,

für das sechste Jahr und die Folgejahre der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 184 489,48 PLN pro Jahr;

2.

bei einer Exploration der Erdöl- und Erdgasvorkommen

während eines Basiszeitraums von drei Jahren: 263 556,41 PLN pro Jahr,

für das vierte und fünfte Jahr der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 316 267,70 PLN pro Jahr,

für das sechste Jahr und die Folgejahre der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 368 978,98 PLN pro Jahr;

3.

bei einer Prospektion und Exploration der Erdöl- und Erdgasvorkommen

während eines Basiszeitraums von fünf Jahren: 263 556,41 PLN pro Jahr,

für das sechste, siebente und achte Jahr der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 316 267,70 PLN pro Jahr,

für das neunte Jahr und die Folgejahre der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 368 978,98 PLN pro Jahr.

Die Öffnung der eingegangenen Anträge erfolgt öffentlich am Sitz des Umweltministeriums um 12.00 Uhr MEZ/MESZ am 14. Werktag nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung. Die Bewertung der Anträge wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung abgeschlossen. Die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis informiert.

Die Anträge sind in polnischer Sprache einzureichen.

Die für die Konzessionserteilung zuständige Stelle erteilt dem Gewinner des Verfahrens zur Antragsbewertung nach Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Behörden die Genehmigung zur Prospektion oder Exploration von Erdöl- und/oder Erdgaslagerstätten und schließt einen Vertrag über die Schürfrechte mit ihm.

Das betreffende Unternehmen muss zur Durchführung der Aktivitäten für die Prospektion oder Exploration von Kohlenwasserstoffen in Polen sowohl über Schürfrechte als auch über eine Konzession verfügen.

Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministerstwo Środowiska

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warschau

POLEN

Weitere Informationen:

Internetseite des Umweltministeriums:

www.mos.gov.pl

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych

Ministerstwo Środowiska

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warschau

POLEN

Tel. +48 225792449

Fax +48 225792460

E-Mail: dgikg@mos.gov.pl

Genehmigt:

Sławomir M. BRODZIŃSKI

Oberster Geologe


18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/9


Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet „Żory-Rybnik“

2014/C 232/10

Das Verfahren betrifft die Erteilung einer Konzession für die Prospektion oder Exploration von Flözgasvorkommen im Gebiet „Żory-Rybnik“ in der Woiwodschaft Śląskie:

Name

Block Nr.

Bezugssystem 1992

X

Y

Żory-Rybnik

Teil des Konzessionsblocks Nr. 390

242 385,73

470 962,96

243 155,77

471 323,24

243 219,27

471 596,14

243 453,05

471 633,50

243 057,46

473 936,75

241 751,38

472 910,54

243 440,95

471 696,44

Die Anträge müssen dasselbe Gebiet abdecken.

Die Konzessionsanträge müssen bis spätestens 12.00 Uhr MEZ/MESZ des letzten Tages der 91-Tage-Frist, gerechnet ab dem Tag, der auf das Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, am Sitz des Umweltministeriums eingehen.

Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:

a)

vorgeschlagene Technologie für die Durchführung der Arbeiten (50 %),

b)

technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers (40 %),

c)

vorgeschlagene Höhe des Entgelts für die Erteilung der Schürfrechte (10 %).

Die Mindestentgelthöhe für die Erteilung von Schürfrechten für das Gebiet „Żory-Rybnik“ ist wie folgt:

1.

bei einer Prospektion der Flözgasvorkommen

während eines Basiszeitraums von drei Jahren: 2 000,00 PLN pro Jahr,

für das vierte und fünfte Jahr der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 2 000,00 PLN pro Jahr,

für das sechste Jahr und die Folgejahre der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 2 000,00 PLN pro Jahr.

2.

bei einer Exploration der Flözgasvorkommen

während eines Basiszeitraums von drei Jahren: 4 000,00 PLN pro Jahr,

für das vierte und fünfte Jahr der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 4 000,00 PLN pro Jahr,

für das sechste Jahr und die Folgejahre der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 4 000,00 PLN pro Jahr.

3.

bei einer Prospektion und Exploration der Flözgasvorkommen

während eines Basiszeitraums von fünf Jahren: 6 000,00 PLN pro Jahr,

für das sechste, siebente und achte Jahr der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 6 000,00 PLN pro Jahr,

für das neunte Jahr und die Folgejahre der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 6 000,00 PLN pro Jahr.

Die Öffnung der eingegangenen Anträge erfolgt öffentlich am Sitz des Umweltministeriums um 12.00 Uhr MEZ/MESZ am 14. Werktag nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung. Die Bewertung der Anträge wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung abgeschlossen. Die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis informiert.

Die Anträge sind in polnischer Sprache einzureichen.

Die für die Konzessionserteilung zuständige Stelle erteilt dem Gewinner des Verfahrens zur Antragsbewertung nach Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Behörden die Genehmigung zur Prospektion oder Exploration von Flözgasvorkommen und schließt einen Vertrag über die Schürfrechte mit ihm.

Das betreffende Unternehmen muss zur Durchführung der Aktivitäten für die Prospektion oder Exploration von Flözgasvorkommen in Polen sowohl über Schürfrechte als auch über eine Konzession verfügen.

Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministerstwo Środowiska

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warschau

POLEN

Weitere Informationen:

Internetseite des Umweltministeriums:

www.mos.gov.pl

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych

Ministerstwo Środowiska

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warschau

POLEN

Tel. +48 225792449

Fax +48 225792460

E-Mail: dgikg@mos.gov.pl

Genehmigt:

Sławomir M. BRODZIŃSKI

Oberster Geologe


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7321 — CVC Capital Partners/Vedici Groupe)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 232/11

1.

Am 10. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. (Luxemburg) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Vedici Groupe SAS (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A.: Anlageberatung für und Verwaltung von Investmentfonds;

—   Vedici Groupe SAS: Betrieb privater Krankenhäuser in Frankreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7321 — CVC Capital Partners/Vedici Groupe per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.