ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 227

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
17. Juli 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2014/C 227/01

Empfehlung des Assoziationsrats EU-Libanon vom 20. Juni 2014 zur Durchführung des zweiten Aktionsplans zur Europäischen Nachbarschaftspolitik EU-Libanon

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2014/C 227/02

Beschluss des Rates vom 14. Juli 2014 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014

3

 

Europäische Kommission

2014/C 227/03

Euro-Wechselkurs

4

2014/C 227/04

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

5

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2014/C 227/05

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-China für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms Measures on Classified Management of Enterprises der Volksrepublik China

6

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2014/C 227/06

Schwellenwerte gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013, ausgedrückt in den Landeswährungen der EFTA-Staaten

9

2014/C 227/07

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2014/C 227/08

Hercule III — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2014 — Technische Unterstützung bei der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug

11

2014/C 227/09

Hercule III — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2014 — Schulungen zur Betrugsbekämpfung

14

2014/C 227/10

Hercule III — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2014 — Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien

16

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 227/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7315 — Carlson/CWT) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

2014/C 227/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7305 — TDR Capital/Delek Europe) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

19

2014/C 227/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7295 — Parkwind/Aspiravi Offshore/Summit Renewable Energy Northwind/Northwind) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2014/C 227/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7323 — Nordic Capital/GHD Verwaltung) ( 1 )

21

2014/C 227/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7266 — D’Ieteren/Continental/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/1


EMPFEHLUNG DES ASSOZIATIONSRATS EU-LIBANON

vom 20. Juni 2014

zur Durchführung des zweiten Aktionsplans zur Europäischen Nachbarschaftspolitik EU-Libanon

2014/C 227/01

DER ASSOZIATIONSRAT EU-LIBANON —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Libanon andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 86 des Abkommens müssen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür sorgen, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(2)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben den Wortlaut des zweiten Aktionsplans zur Europäischen Nachbarschaftspolitik EU-Libanon (im Folgenden „EU-Libanon Aktionsplan“) einvernehmlich gebilligt.

(3)

Dieser EU-Libanon Aktionsplan wird die Umsetzung des Abkommens durch die Ausarbeitung konkreter Maßnahmen und deren Vereinbarung durch die Vertragsparteien unterstützen, die die Richtung für die Umsetzung des Abkommens in der Praxis vorgeben.

(4)

Der EU-Libanon Aktionsplan erfüllt den doppelten Zweck, sowohl konkrete Schritte zur Erfüllung der im Abkommen genannten Verpflichtungen der Vertragsparteien vorzugeben, als auch für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und dem Libanon eine breitere Grundlage zu schaffen, die entsprechend den allgemeinen Zielsetzungen des Abkommens ein erhebliches Maß an wirtschaftlicher Integration beinhalten und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien den EU-Libanon Aktionsplan (1) durchführen, soweit diese Durchführung auf die Verwirklichung der Ziele des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Libanon andererseits ausgerichtet ist.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Siehe Dokument 17588/13 unter http://register.consilium.europa.eu


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juli 2014

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014

2014/C 227/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wurde am 14. Juli 2014 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1, mit Berichtigungen in ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 96, und in ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 30.


Europäische Kommission

17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/4


Euro-Wechselkurs (1)

16. Juli 2014

2014/C 227/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3532

JPY

Japanischer Yen

137,73

DKK

Dänische Krone

7,4566

GBP

Pfund Sterling

0,79030

SEK

Schwedische Krone

9,2495

CHF

Schweizer Franken

1,2156

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3850

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,446

HUF

Ungarischer Forint

309,13

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1373

RON

Rumänischer Leu

4,4361

TRY

Türkische Lira

2,8711

AUD

Australischer Dollar

1,4480

CAD

Kanadischer Dollar

1,4564

HKD

Hongkong-Dollar

10,4881

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5548

SGD

Singapur-Dollar

1,6816

KRW

Südkoreanischer Won

1 393,23

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,4569

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3976

HRK

Kroatische Kuna

7,6220

IDR

Indonesische Rupiah

15 832,67

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3154

PHP

Philippinischer Peso

59,010

RUB

Russischer Rubel

46,5510

THB

Thailändischer Baht

43,453

BRL

Brasilianischer Real

3,0047

MXN

Mexikanischer Peso

17,5179

INR

Indische Rupie

81,3003


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/5


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2014/C 227/04

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

1.

Auf Seite 31 wird der dritte Absatz der Erläuterung zum KN-Code „ 0304 11 10 Filets “ gestrichen;

2.

auf Seite 31 wird der dritte Absatz der Erläuterung zum KN-Code „ 0304 19 01 bis 0304 19 39 Filets “ gestrichen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1)

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/6


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-China für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises“ der Volksrepublik China

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

2014/C 227/05

I.   Einführung

I.1.   Konsultation des EDSB und Zweck der Stellungnahme

1.

Am 26. Februar 2014 hat die Kommission ihren Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-China für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union (im Folgenden „die Programme“) und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises“ der Volksrepublik China (im Folgenden der „Vorschlag“) veröffentlicht. Der Vorschlag enthält im Anhang einen Entwurf eines Beschlusses (im Folgenden „der Beschlussentwurf“) des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich, der im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingerichtet wurde (im Folgenden „der Gemischte Ausschuss EU-China“).

2.

Der EDSB wurde zuvor bereits informell konsultiert und hatte die Möglichkeit, der Kommission Kommentare zu übermitteln. Ziel dieser Stellungnahme ist es, diese Kommentare vor dem Hintergrund des vorliegenden Vorschlags zu ergänzen und die Ansichten des EDSB öffentlich zugänglich zu machen.

3.

In dieser Stellungnahme wird der EDSB die datenschutzrechtlichen Aspekte des Beschlussentwurfs analysieren, vor allem auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unter Berücksichtigung der Auslegung der wesentlichen Bestimmungen zur Übermittlung personenbezogener Daten, die im Arbeitspapier der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 25. November 2005 über eine gemeinsame Auslegung des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG (1) und im Arbeitspapier vom 24. Juli 1998 zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer (2) enthalten ist.

I.2.   Kontext des Vorschlags

4.

Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wurden durch eine Änderung des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EG) Nr. 648/2005 vom April 2005) eingeführt. Diese Änderung trat im Januar 2008 in Kraft.

5.

Das Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen der EU und China vom 8. Dezember 2004 (im Folgenden „CCMAAA“) bildet die Grundlage für die Zollbeziehungen zwischen der EU und China. Gemäß dem CCMAAA verstärken die jeweiligen Zollbehörden die Zusammenarbeit im Zollbereich bei allen mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängenden Fragen.

6.

Gemäß dem Vorschlag sollte die gegenseitige Anerkennung es der EU und China ermöglichen, Wirtschaftsbeteiligten, die in vorschriftsmäßiges Handeln und in die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und im Rahmen des jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramms zertifiziert wurden, Erleichterungen zu gewähren.

7.

Im Juni 2012 vereinbarte der Gemischte Ausschuss EU-China die Aufnahme förmlicher Verhandlungen über die gegenseitige Anerkennung der Programme. Seither haben drei Verhandlungsrunden stattgefunden; die erste im Januar 2013, die zweite im März 2013 und die dritte im Oktober 2013, bei der der Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses EU-China über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Programms seine endgültige Fassung erhalten sollte.

8.

In dem Vorschlag wird der Rat gebeten, gestützt auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) den Standpunkt der Union zu dem Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses festzulegen. Rechtsgrundlage für den Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses ist Artikel 21 des CCMAAA.

IV.   Schlussfolgerungen

43.

Der EDSP begrüßt die Tatsache, dass in dem Beschlussentwurf eine Reihe von Datenschutzgarantien enthalten ist. Diese Garantien erfüllen jedoch nicht alle erforderlichen Anforderungen, damit gemäß Artikel 9 Absatz 7 von einem „angemessenen Schutzniveau“ ausgegangen werden kann.

44.

Außerdem hat der EDSB Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Vollstreckbarkeit dieser Garantien und des Fehlens einer unabhängigen Datenschutzbehörde in der Volksrepublik China.

45.

Des Weiteren empfiehlt der EDSB Folgendes:

Bestätigung der Tatsache, dass der Beschlussentwurf für beide Parteien verbindlich ist und Geltungsvorrang vor chinesischen Rechtsvorschriften hat;

Angabe im Beschlussentwurf darüber, welche Datenkategorien ausgetauscht werden;

Angabe des seitens der EU für die Verarbeitung Verantwortlichen;

Unterrichtung des EDSB und des DSB gemäß Artikel 25 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (Vorabkontrolle) durch die Kommission;

Vorlage des vorgesehenen angemessenen Schutzniveaus zur Genehmigung durch den EDSB in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

Auslegung von Artikel 17 Absatz 4 CMAAA unter Berücksichtigung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

Angabe, dass die Daten den Zwecken entsprechen müssen, für die sie übermittelt und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein müssen und nicht darüber hinausgehen dürfen;

Festlegung einer maximalen Aufbewahrungsfrist;

Angabe, dass personenbezogene Daten nur dann übermittelt werden dürfen, wenn der Empfänger ein Schutzniveau garantiert, das dem entspricht, das in dem Beschlussentwurf vorgesehen ist;

Angabe, dass die betroffenen Personen vor der Übermittlung über den Zweck der Verarbeitung, die Identität des im Drittland für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Möglichkeit der Weiterübermittlung, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch und über die Rechtsmittel und Entschädigung informiert werden müssen;

Aufnahme zusätzlicher Garantien, wie das Recht der natürlichen Person, bei automatischen Entscheidungen die hinter der Entscheidung stehende Logik zu kennen;

Vorsehen abschreckender Sanktionen bei Nichteinhaltung der im Beschlussentwurf vorgesehenen Verpflichtungen;

Aufnahme von praktischen Informationen über bestehende Rechtsmittel in den Beschlussentwurf oder zumindest in dem Schreiben, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, oder in den Dokumenten im Anhang des Beschlussentwurfs;

Angabe der Rechtsmittel bei möglichen Schäden aus Handlungen und Unterlassungen der chinesischen Behörden;

Einfügung einer Bestimmung, wonach die Vertragsparteien des Beschlussentwurfs die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Aspekte des Beschlussentwurfs gemeinsam prüfen, entweder im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder als ein separates Verfahren, und gegebenenfalls Vorsehen der Beteiligung der nationalen Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten;

Angabe, dass die Aufsicht und Überprüfung durch die jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 9 des Beschlussentwurfs für alle Verarbeitungen personenbezogener Daten gilt;

Angabe der Rechtsmittel bei Schäden aus Handlungen und Unterlassungen der chinesischen Behörden;

Angabe, dass die chinesischen Behörden, die für die Umsetzung des Beschlussentwurfs verantwortlich sind, auf Anfrage den Nachweis für dessen Einhaltung erbringen und dem Überprüfungsteam der EU Zugang zu den einschlägigen Unterlagen, Systemen und Bediensteten gewähren müssen;

Angabe, dass die Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlussentwurfs einen Bericht über die Umsetzung der Datenschutzgrundsätze vorlegen sollte.

Brüssel, den 14. März 2014

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  WP 114, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2005/wp114_de.pdf

(2)  „Anwendung von Artikel 25 und 26 der Datenschutzrichtlinie der EU“ (WP 12), abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/1998/wp12_de.pdf


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/9


Schwellenwerte gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013, ausgedrückt in den Landeswährungen der EFTA-Staaten

2014/C 227/06

Schwellenwerte in Euro

Schwellenwerte in NOK

Schwellenwerte in CHF

Schwellenwerte in ISK

134 000

1 014 608

163 038

21 571 317

207 000

1 567 342

251 857

33 322 856

414 000

3 134 684

503 714

66 645 712

5 186 000

39 266 836

6 309 806

834 842 176


17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/10


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

2014/C 227/07

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

24. April 2014

Nummer der Beihilfe

:

74432

Nummer der Entscheidung

:

171/14/COL

EFTA-Staat

:

Liechtenstein

Gebiet

:

Balzers

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

Bürgergenossenschaft Balzers

Rechtsgrundlage

:

Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen

Art der Maßnahme

:

Förderung der Fernwärmeerzeugung und -infrastruktur

Ziel

:

Umweltbeihilfe

Form der Beihilfe

:

Zuschüsse

Mittelausstattung

:

2 546 143 CHF

Intensität

:

Erzeugung: 25 %, Infrastruktur: 75 %

Wirtschaftszweige

:

Energieerzeugung und -verteilung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Stabsstelle EWR

Europark/Austrasse 79

FL-9490 Vaduz

LIECHTENSTEIN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/11


HERCULE III

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2014

Technische Unterstützung bei der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug

2014/C 227/08

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 zur Einführung des Programms „Hercule III“ (1), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Beschluss der Kommission zur Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und zur Finanzierung für die Durchführung des Programms (2) im Jahr 2014, insbesondere auf Abschnitt 6.1, Maßnahmen 1, 2, 3 und 6 („Spezifische Maßnahmen zur technischen Unterstützung“).

Der Finanzierungsbeschluss für 2014 sieht vor, dass im Bereich der technischen Unterstützung eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema „Zigaretten und Unterstützung bei der Untersuchung“ durchgeführt wird.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Diese Ankündigung richtet sich an nationale oder regionale Verwaltungsbehörden („Antragsteller“) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines außerhalb der Europäischen Union gelegenen Landes, die sich für ein besseres europaweites Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einsetzen.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können folgende Maßnahmen gefördert werden:

1.

Erwerb und Pflege von Untersuchungswerkzeugen und -methoden zur Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Unregelmäßigkeiten sowie Betrugs- und Korruptionsdelikten. Für den Einsatz der Untersuchungswerkzeuge notwendige fachliche Schulungen sind inbegriffen. Untersuchungswerkzeuge:

technische Ausrüstung zur elektronischen und mobilen Überwachung einschließlich Erwerb und Anpassung von dafür benötigten Kraftfahrzeugen,

technische Ausrüstung zur Analyse von digitalem Beweismaterial,

technische Ausrüstung zur Kommunikationsverschlüsselung;

2.

Erwerb und Pflege von Geräten zur Untersuchung von Containern, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Pkw an den EU-Außengrenzen und innerhalb der Union zwecks Aufdeckung geschmuggelter oder gefälschter Waren, die mit dem Ziel oder der Folge, dass Zölle und Verbrauchsteuern umgangen werden, in die Union eingeführt wurden. Dies schließt z. B. Folgendes ein:

Erwerb von mobilen und fest installierten (Röntgen-)Scannern (einschließlich der betreffenden Installations- und Wartungskosten (3)), die von Zollbehörden für Kontrollen von die EU-Außengrenzen überschreitenden oder das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Transitverkehr passierenden Containern, Lastkraftwagen und Pkw verwendet werden, um illegale Waren, insbesondere geschmuggelte oder gefälschte Zigaretten und Tabakerzeugnisse, aufzuspüren;

Schulungen von Zollbediensteten in der Bedienung der Scanner und in der korrekten Deutung der von ihnen erstellten Bilder;

Hard- und Software für den Austausch der von unterschiedlichen Scannern erstellten Bilder in und zwischen Zolldienststellen in der EU;

3.

Erwerb, Transport, Unterbringung und Fütterung von Tieren, die eingesetzt werden, um geschmuggelte und illegale Waren anhand des typischen Geruchs der Waren zu erkennen; dies schließt Spürhunde ein, könnte jedoch auch auf andere Tiere (z.B. Ratten, Schweine oder Bienen) ausgeweitet werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass der Einsatz dieser Tiere zu diesem Zweck einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zufolge sinnvoll ist. Zu diesem Zweck erfolgende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sind von dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen;

4.

Erwerb, Pflege und Zusammenschluss von Systemen zur Erkennung von Kfz-Kennzeichen (Automated Number Plate Recognition Systems, ANPRS) oder zur Erkennung von Containercodes für im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union stehende Zwecke, sofern bei diesen Systemen keine Überschneidungen mit bereits bestehenden, mit EU-Mitteln geförderten Systemen (wie dem EUCARIS-Netz (4) oder den Systemen ERRU und RESPER (5)) vorliegen. Für den Einsatz dieser Systeme notwendige fachliche Schulungen sind inbegriffen;

5.

Erwerb von Dienstleistungen zur Verbesserung der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Lagerung und Vernichtung von beschlagnahmten Zigaretten und von beschlagnahmtem Tabak.

4.   Zuschlagskriterien

Die eingereichten förderfähigen Vorschläge werden nach Maßgabe folgender Zuschlagskriterien bewertet:

Mehrwert des Antrags für den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union,

Übereinstimmung mit den operativen Zielen des Programms,

Qualität,

Preis-Leistungs-Verhältnis.

5.   Haushalt

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 7 450 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Finanzbeitrag auf bis zu 90 % der förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Kriterien, nach denen über das Vorliegen hinreichend begründeter Ausnahmefälle beschieden wird, sind in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

6.   Sonstige Angaben

Sämtliche Unterlagen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können im Internet auf folgender Website heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/index_de.htm

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail an folgende Adresse zu schicken:

OLAF-FMB-HERCULE-TA@ec.europa.eu

Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form im Leitfaden für das Ausfüllen des Antragformulars auf der Website des OLAF veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.

7.   Frist für den Eingang der Anträge

Spätester Abgabetermin für Anträge ist Montag, der 1. September 2014.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).

(2)  Beschluss der Kommission zur Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und zur Finanzierung für die Durchführung des Programms „Hercule III“ (C(2014) 3391 vom 26. Mai 2014).

(3)  Ohne durch eine Garantie abgedeckte Wartungskosten.

(4)  Siehe: https://joinup.ec.europa.eu/community/eucaris/description.

(5)  Siehe zum Beispiel: http://ec.europa.eu/transport/modes/road/access/erru_en.htm.


17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/14


HERCULE III

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2014

Schulungen zur Betrugsbekämpfung

2014/C 227/09

1.   Einleitung und Ziele

Das allgemeine Ziel des Programms „Hercule III“ besteht darin, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und das Geld der Steuerzahler zu schützen (Artikel 3 des Programms).

Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Gewährung von Finanzhilfen für die Veranstaltung von gezielten Spezialschulungen, von Workshops zur Schulung in der Risikoanalyse und gegebenenfalls von Konferenzen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Erreichung eines gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union.

Die Kommission (bzw. das OLAF) vergibt Finanzhilfen für Maßnahmen, die auf folgende Ziele abstellen:

Erfahrungsaustausch und Austausch bewährter Praktiken zwischen den zuständigen Behörden der Teilnehmerländer, einschließlich spezialisierter Strafverfolgungsbehörden, sowie den Vertretern internationaler Organisationen;

Verbreitung von Fachwissen, insbesondere über eine bessere Risikoermittlung für Untersuchungszwecke.

Die Maßnahmen können erreicht werden durch die Organisation von: Konferenzen, Seminaren, Kolloquien, Kursen, E-Learning und Symposien, Workshops, praktischen Schulungen, Personalaustausch, Austausch bewährter Vorgehensweisen (auch zum Thema Bewertung des Betrugsrisikos) usw.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Gemäß Artikel 6 des Programms sind folgende Antragsteller förderungswürdig:

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerlandes, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern,

oder

seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen in einem Mitgliedstaat oder einem Teilnehmerland, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern.

Die außer den Mitgliedstaaten teilnehmenden Länder sind in Artikel 7 Absatz 2 des Programms aufgeführt.

3.   Mittelausstattung und Dauer der Projekte

Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt rund 900 000 EUR.

Die Kofinanzierungsanteil der EU beträgt maximal 80 % der gesamten förderfähigen Kosten.

Die Schulungsmaßnahmen müssen sich auf ein Projekt beziehen, das frühestens am 13. April 2015 beginnt und spätestens am 31. Dezember 2015 endet.

4.   Frist

Spätester Termin für die Einreichung der Anträge bei der Kommission ist

Montag, der 15. September 2014.

5.   Weitere Informationen:

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie das Antragsformular und die sonstigen Unterlagen können abgerufen werden unter

http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/hercule-iii/index_en.htm.

Die Anträge müssen die im oben genannten Volltext festgelegten Vorgaben erfüllen und sind anhand des bereitgestellten Antragsformulars einzureichen.


17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/16


HERCULE III

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2014

Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien

2014/C 227/10

1.   Einleitung und Ziele

Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2014 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms (2) zur Umsetzung des Programms im Jahr 2014, insbesondere auf Abschnitt 7.2 (Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien).

Das allgemeine Ziel des Programms „Hercule III“ besteht darin, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und das Geld der Steuerzahler zu schützen (Artikel 3 des Programms).

Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Vergabe von Finanzhilfen insbesondere zur Förderung vergleichender Rechtsanalysen, um den rechtlichen und justiziellen Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten verstärkt weiterzuentwickeln.

Die Kommission (bzw. das OLAF) vergibt Finanzhilfen für Maßnahmen, die auf folgende Ziele abstellen:

Entwicklung der Spitzenforschung, einschließlich rechtsvergleichender Studien;

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Experten aus Theorie und Praxis (beispielsweise durch Konferenzen, Seminare und Workshops), einschließlich der Organisation des Jahrestreffens der Vorsitzenden der Juristenvereinigungen für europäisches Strafrecht bzw. zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union;

Verstärkung der Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und anderen Zweigen der Rechtsberufe für den Schutz der finanziellen Interessen der Union, einschließlich der Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

Die Maßnahmen können im Wege von rechtsvergleichenden Studien, Konferenzen, Seminaren, Workshops, regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen usw. umgesetzt werden.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Gemäß Artikel 6 des Programms sind folgende Antragsteller förderungswürdig:

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerlandes, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern,

oder

seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen in einem Mitgliedstaat oder in einem Teilnehmerland, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern.

Die außer den Mitgliedstaaten teilnehmenden Länder sind in Artikel 7 Absatz 2 des Programms aufgeführt.

3.   Mittelausstattung und Dauer der Projekte

Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt rund 550 000 EUR. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Finanzbeitrag auf bis zu 90 % der förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Kriterien, nach denen über das Vorliegen hinreichend begründeter Ausnahmefälle beschieden wird, sind in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt.

Die Schulungsmaßnahmen müssen sich auf ein Projekt beziehen, das frühestens am Montag, dem 1. Dezember 2014 beginnt und spätestens am Dienstag, dem 1. Dezember 2015 endet.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

4.   Frist

Spätester Termin für die Einreichung der Anträge bei der Kommission ist:

Montag, der 8. September 2014.

5.   Weitere Informationen

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie das Antragsformular und die sonstigen Unterlagen können abgerufen werden unter

http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/index_de.htm

Die Anträge müssen die im oben genannten Volltext festgelegten Vorgaben erfüllen und sind anhand des bereitgestellten Antragsformulars einzureichen.

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail an folgende Adresse zu schicken:

OLAF-FMB-HERCULE-LEGAL@ec.europa.eu

Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form im Leitfaden für das Ausfüllen des Antragformulars auf der Website des OLAF veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).

(2)  Beschluss der Kommission zur Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und zur Finanzierung für die Durchführung des Programms „Hercule III“ (C(2014) 3391 vom 26. Mai 2014).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7315 — Carlson/CWT)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 227/11

1.

Am 9. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Carlson, Inc. (USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen CWT B.V. (Niederlande), das derzeit von Carlson, Inc. und J.P. Morgan Chase & Co (USA) gemeinsam kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Carlson, Inc. ist hauptsächlich in der Reisebranche und im Gastgewerbe tätig.

CWT B.V. ist ein privates Reisemanagementunternehmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7315 — Carlson/CWT per Fax (+32 22964301), per E‐Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7305 — TDR Capital/Delek Europe)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 227/12

1.

Am 9. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TDR Capital LLP („TDR“, Vereinigtes Königreich) erwirbt über das neu gegründete Unternehmen DEL Acquisitions B.V. („DEL“, Niederlande) durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Delek Europe B.V. („Delek Europe“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TDR ist eine Beteiligungsgesellschaft, die — hauptsächlich im Vereinigten Königreich — in zahlreiche Branchen investiert, darunter Sporthallen und Fitnessclubs, Dienstleistungen für unbebaute Grundstücke, Modulbau, Pubs und Restaurants, Kauf von Schuldtiteln, Rückführung von Transportpaletten und Lebensversicherung.

Delek Europe ist die Muttergesellschaft einer Reihe von Tochtergesellschaften, über die sie in Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden in der Vermarktung von Kraftstoffen tätig ist. Ferner beliefert sie Großhändler, industrielle Kunden und Transportunternehmen in den Benelux-Staaten mit Kraftstoffen als Massengut und mit Schmierstoffen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7305 — TDR Capital/Delek Europe per Fax (Nummer +32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7295 — Parkwind/Aspiravi Offshore/Summit Renewable Energy Northwind/Northwind)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 227/13

1.

Am 10. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Parkwind NV („Parkwind“, Belgien), Aspiravi Offshore („Aspiravi“, Belgien) und Summit Renewable Energy Northwind („Summit“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Northwind NV („Northwind“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Parkwind ist eine Investitions- und Entwicklungszweckgesellschaft der Korys/Colruyt-Gruppe und der PMV. Die Korys/Colruyt-Gruppe ist hauptsächlich im Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs tätig. Die PMV ist eine unabhängige Investmentgesellschaft, die von der Regierung der Flämischen Region kontrolliert wird.

Aspiravi ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Aspiravi Holding. Die einzige Tätigkeit von Aspiravi Offshore besteht zurzeit darin, eine Beteiligung an Northwind zu halten. Die Aspiravi Holding wird indirekt von belgischen Gemeinden kontrolliert.

Summit wurde als Zweckgesellschaft für den geplanten Zusammenschluss gegründet und ist eine 100 %ige indirekte Tochtergesellschaft der Sumitomo Corporation. Die Sumitomo Corporation ist im Bau und Betrieb von Windparks in Japan, China, den USA und Südafrika tätig.

Northwind verfügt über eine Konzession und die erforderlichen Lizenzen für den Betrieb eines Offshore-Windparks mit einer Leistung von 216 MW in der ausschließlichen Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7295 — Parkwind/Aspiravi Offshore/Summit Renewable Energy Northwind/Northwind per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7323 — Nordic Capital/GHD Verwaltung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 227/14

1.

Am 10. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Nordic Capital VIII Limited („Nordic Capital“, Jersey), das zu Nordic Capital Funds gehört und in seiner Eigenschaft als Komplementär im Namen von Nordic Capital VIII Alpha, L.P. und Nordic Capital VIII Beta, L.P. handelt, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens GHD Verwaltung GesundHeits GmbH Deutschland („GHD“, Deutschland) und über seine direkten und indirekten Tochtergesellschaften.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Nordic Capital Funds: Private-Equity-Haus mit Portfoliogesellschaften, die in Europa in einem breiten Spektrum von Branchen tätig sind, unter anderem im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Produkten für die Stoma- und Wundversorgung.

—   GHD: in Europa tätig in der Herstellung von Produkten für die Stomaversorgung und von gemischten Arzneimitteln, in der Erbringung von Logistikdienstleistungen, im Großhandel mit Medizinprodukten und Arzneimitteln und in der Bereitstellung von Medizinprodukten und bestimmten Arzneimitteln für nicht stationär behandelte Patienten in Deutschland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7323 — Nordic Capital/GHD Verwaltung per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7266 — D’Ieteren/Continental/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 227/15

1.

Am 10. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen S.A. D’Ieteren N.V. („D’Ieteren“, Belgien), das von der D’Ieteren-Gruppe kontrolliert wird, und das Unternehmen Continental Automotive Holding Netherlands BV (Niederlande), das von der Continental AG („Continental“, Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (das „JV“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   D’Ieteren: in Belgien Vertrieb von Fahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör der Hersteller Volkswagen, Audi, Skoda, Seat, Porsche, Bentley, Lamborghini, Bugatti und Yamaha sowie Erbringung von Kundendienstleistungen für diese Marken; Verkauf von Gebrauchtwagen; Kfz-Finanzierung; Dienstleistungen in den Bereichen operatives Leasing und Finanzierungsleasing; in einigen EWR-Ländern Anbieter von virtuellen Schlüsseln für Car-sharing-Lösungen; auf internationaler Ebene Reparatur und Ersatz von Fahrzeugglas;

—   Continental: auf internationaler Ebene Anbieter verschiedener Komponenten für die Automobilindustrie, z. B. von Bremssystemen, Sensoren, Reifen sowie von Produkten und Systemen in den Bereichen Fahrzeugelektrik und -elektronik;

—   JV: in einigen EWR-Ländern Schlüsselsysteme, mit denen der Zugang zu Car-sharing-Fahrzeugen ermöglicht wird; Dienstleistungen (über Smartphone-Apps, Websites und Software) für Carsharing-Lösungen, z. B. Buchung und Auswahl von Fahrzeugen, Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungsstellung, Berichtswesen und Flottenmanagement.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7266 — D’Ieteren/Continental/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.