ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Rat |
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2014/C 227/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2014/C 227/02 |
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Europäische Kommission |
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2014/C 227/03 |
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2014/C 227/04 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2014/C 227/05 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2014/C 227/06 |
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2014/C 227/07 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Rat
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/1 |
EMPFEHLUNG DES ASSOZIATIONSRATS EU-LIBANON
vom 20. Juni 2014
zur Durchführung des zweiten Aktionsplans zur Europäischen Nachbarschaftspolitik EU-Libanon
2014/C 227/01
DER ASSOZIATIONSRAT EU-LIBANON —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Libanon andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 86 des Abkommens müssen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür sorgen, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden. |
(2) |
Die Vertragsparteien des Abkommens haben den Wortlaut des zweiten Aktionsplans zur Europäischen Nachbarschaftspolitik EU-Libanon (im Folgenden „EU-Libanon Aktionsplan“) einvernehmlich gebilligt. |
(3) |
Dieser EU-Libanon Aktionsplan wird die Umsetzung des Abkommens durch die Ausarbeitung konkreter Maßnahmen und deren Vereinbarung durch die Vertragsparteien unterstützen, die die Richtung für die Umsetzung des Abkommens in der Praxis vorgeben. |
(4) |
Der EU-Libanon Aktionsplan erfüllt den doppelten Zweck, sowohl konkrete Schritte zur Erfüllung der im Abkommen genannten Verpflichtungen der Vertragsparteien vorzugeben, als auch für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und dem Libanon eine breitere Grundlage zu schaffen, die entsprechend den allgemeinen Zielsetzungen des Abkommens ein erhebliches Maß an wirtschaftlicher Integration beinhalten und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien den EU-Libanon Aktionsplan (1) durchführen, soweit diese Durchführung auf die Verwirklichung der Ziele des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Libanon andererseits ausgerichtet ist.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2014.
Im Namen des Assoziationsrates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) Siehe Dokument 17588/13 unter http://register.consilium.europa.eu
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Juli 2014
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014
2014/C 227/02
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wurde am 14. Juli 2014 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2014
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1, mit Berichtigungen in ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 96, und in ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 30.
Europäische Kommission
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
16. Juli 2014
2014/C 227/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3532 |
JPY |
Japanischer Yen |
137,73 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4566 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,79030 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2495 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2156 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,3850 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,446 |
HUF |
Ungarischer Forint |
309,13 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1373 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4361 |
TRY |
Türkische Lira |
2,8711 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4480 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4564 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4881 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5548 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6816 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 393,23 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,4569 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3976 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6220 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 832,67 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3154 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,010 |
RUB |
Russischer Rubel |
46,5510 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,453 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,0047 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,5179 |
INR |
Indische Rupie |
81,3003 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/5 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2014/C 227/04
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
1. |
Auf Seite 31 wird der dritte Absatz der Erläuterung zum KN-Code „ 0304 11 10 Filets “ gestrichen; |
2. |
auf Seite 31 wird der dritte Absatz der Erläuterung zum KN-Code „ 0304 19 01 bis 0304 19 39 Filets “ gestrichen. |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1)
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/6 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-China für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises“ der Volksrepublik China
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)
2014/C 227/05
I. Einführung
I.1. Konsultation des EDSB und Zweck der Stellungnahme
1. |
Am 26. Februar 2014 hat die Kommission ihren Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-China für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union (im Folgenden „die Programme“) und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises“ der Volksrepublik China (im Folgenden der „Vorschlag“) veröffentlicht. Der Vorschlag enthält im Anhang einen Entwurf eines Beschlusses (im Folgenden „der Beschlussentwurf“) des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich, der im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingerichtet wurde (im Folgenden „der Gemischte Ausschuss EU-China“). |
2. |
Der EDSB wurde zuvor bereits informell konsultiert und hatte die Möglichkeit, der Kommission Kommentare zu übermitteln. Ziel dieser Stellungnahme ist es, diese Kommentare vor dem Hintergrund des vorliegenden Vorschlags zu ergänzen und die Ansichten des EDSB öffentlich zugänglich zu machen. |
3. |
In dieser Stellungnahme wird der EDSB die datenschutzrechtlichen Aspekte des Beschlussentwurfs analysieren, vor allem auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unter Berücksichtigung der Auslegung der wesentlichen Bestimmungen zur Übermittlung personenbezogener Daten, die im Arbeitspapier der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 25. November 2005 über eine gemeinsame Auslegung des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG (1) und im Arbeitspapier vom 24. Juli 1998 zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer (2) enthalten ist. |
I.2. Kontext des Vorschlags
4. |
Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wurden durch eine Änderung des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EG) Nr. 648/2005 vom April 2005) eingeführt. Diese Änderung trat im Januar 2008 in Kraft. |
5. |
Das Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen der EU und China vom 8. Dezember 2004 (im Folgenden „CCMAAA“) bildet die Grundlage für die Zollbeziehungen zwischen der EU und China. Gemäß dem CCMAAA verstärken die jeweiligen Zollbehörden die Zusammenarbeit im Zollbereich bei allen mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängenden Fragen. |
6. |
Gemäß dem Vorschlag sollte die gegenseitige Anerkennung es der EU und China ermöglichen, Wirtschaftsbeteiligten, die in vorschriftsmäßiges Handeln und in die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und im Rahmen des jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramms zertifiziert wurden, Erleichterungen zu gewähren. |
7. |
Im Juni 2012 vereinbarte der Gemischte Ausschuss EU-China die Aufnahme förmlicher Verhandlungen über die gegenseitige Anerkennung der Programme. Seither haben drei Verhandlungsrunden stattgefunden; die erste im Januar 2013, die zweite im März 2013 und die dritte im Oktober 2013, bei der der Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses EU-China über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Programms seine endgültige Fassung erhalten sollte. |
8. |
In dem Vorschlag wird der Rat gebeten, gestützt auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) den Standpunkt der Union zu dem Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses festzulegen. Rechtsgrundlage für den Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses ist Artikel 21 des CCMAAA. |
IV. Schlussfolgerungen
43. |
Der EDSP begrüßt die Tatsache, dass in dem Beschlussentwurf eine Reihe von Datenschutzgarantien enthalten ist. Diese Garantien erfüllen jedoch nicht alle erforderlichen Anforderungen, damit gemäß Artikel 9 Absatz 7 von einem „angemessenen Schutzniveau“ ausgegangen werden kann. |
44. |
Außerdem hat der EDSB Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Vollstreckbarkeit dieser Garantien und des Fehlens einer unabhängigen Datenschutzbehörde in der Volksrepublik China. |
45. |
Des Weiteren empfiehlt der EDSB Folgendes:
|
Brüssel, den 14. März 2014
Peter HUSTINX
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) WP 114, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2005/wp114_de.pdf
(2) „Anwendung von Artikel 25 und 26 der Datenschutzrichtlinie der EU“ (WP 12), abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/1998/wp12_de.pdf
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/9 |
Schwellenwerte gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013, ausgedrückt in den Landeswährungen der EFTA-Staaten
2014/C 227/06
Schwellenwerte in Euro |
Schwellenwerte in NOK |
Schwellenwerte in CHF |
Schwellenwerte in ISK |
134 000 |
1 014 608 |
163 038 |
21 571 317 |
207 000 |
1 567 342 |
251 857 |
33 322 856 |
414 000 |
3 134 684 |
503 714 |
66 645 712 |
5 186 000 |
39 266 836 |
6 309 806 |
834 842 176 |
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/10 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
2014/C 227/07
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
: |
24. April 2014 |
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Nummer der Beihilfe |
: |
74432 |
||||
Nummer der Entscheidung |
: |
171/14/COL |
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EFTA-Staat |
: |
Liechtenstein |
||||
Gebiet |
: |
Balzers |
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Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
: |
Bürgergenossenschaft Balzers |
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Rechtsgrundlage |
: |
Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen |
||||
Art der Maßnahme |
: |
Förderung der Fernwärmeerzeugung und -infrastruktur |
||||
Ziel |
: |
Umweltbeihilfe |
||||
Form der Beihilfe |
: |
Zuschüsse |
||||
Mittelausstattung |
: |
2 546 143 CHF |
||||
Intensität |
: |
Erzeugung: 25 %, Infrastruktur: 75 % |
||||
Wirtschaftszweige |
: |
Energieerzeugung und -verteilung |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
: |
|
Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/11 |
HERCULE III
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2014
Technische Unterstützung bei der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug
2014/C 227/08
1. Zielsetzung und Beschreibung
Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 zur Einführung des Programms „Hercule III“ (1), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Beschluss der Kommission zur Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und zur Finanzierung für die Durchführung des Programms (2) im Jahr 2014, insbesondere auf Abschnitt 6.1, Maßnahmen 1, 2, 3 und 6 („Spezifische Maßnahmen zur technischen Unterstützung“).
Der Finanzierungsbeschluss für 2014 sieht vor, dass im Bereich der technischen Unterstützung eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema „Zigaretten und Unterstützung bei der Untersuchung“ durchgeführt wird.
2. Förderungswürdige Antragsteller
Diese Ankündigung richtet sich an nationale oder regionale Verwaltungsbehörden („Antragsteller“) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines außerhalb der Europäischen Union gelegenen Landes, die sich für ein besseres europaweites Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einsetzen.
3. Förderfähige Maßnahmen
Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können folgende Maßnahmen gefördert werden:
1. |
Erwerb und Pflege von Untersuchungswerkzeugen und -methoden zur Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Unregelmäßigkeiten sowie Betrugs- und Korruptionsdelikten. Für den Einsatz der Untersuchungswerkzeuge notwendige fachliche Schulungen sind inbegriffen. Untersuchungswerkzeuge:
|
2. |
Erwerb und Pflege von Geräten zur Untersuchung von Containern, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Pkw an den EU-Außengrenzen und innerhalb der Union zwecks Aufdeckung geschmuggelter oder gefälschter Waren, die mit dem Ziel oder der Folge, dass Zölle und Verbrauchsteuern umgangen werden, in die Union eingeführt wurden. Dies schließt z. B. Folgendes ein:
|
3. |
Erwerb, Transport, Unterbringung und Fütterung von Tieren, die eingesetzt werden, um geschmuggelte und illegale Waren anhand des typischen Geruchs der Waren zu erkennen; dies schließt Spürhunde ein, könnte jedoch auch auf andere Tiere (z.B. Ratten, Schweine oder Bienen) ausgeweitet werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass der Einsatz dieser Tiere zu diesem Zweck einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zufolge sinnvoll ist. Zu diesem Zweck erfolgende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sind von dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen; |
4. |
Erwerb, Pflege und Zusammenschluss von Systemen zur Erkennung von Kfz-Kennzeichen (Automated Number Plate Recognition Systems, ANPRS) oder zur Erkennung von Containercodes für im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union stehende Zwecke, sofern bei diesen Systemen keine Überschneidungen mit bereits bestehenden, mit EU-Mitteln geförderten Systemen (wie dem EUCARIS-Netz (4) oder den Systemen ERRU und RESPER (5)) vorliegen. Für den Einsatz dieser Systeme notwendige fachliche Schulungen sind inbegriffen; |
5. |
Erwerb von Dienstleistungen zur Verbesserung der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Lagerung und Vernichtung von beschlagnahmten Zigaretten und von beschlagnahmtem Tabak. |
4. Zuschlagskriterien
Die eingereichten förderfähigen Vorschläge werden nach Maßgabe folgender Zuschlagskriterien bewertet:
— |
Mehrwert des Antrags für den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, |
— |
Übereinstimmung mit den operativen Zielen des Programms, |
— |
Qualität, |
— |
Preis-Leistungs-Verhältnis. |
5. Haushalt
Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 7 450 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Finanzbeitrag auf bis zu 90 % der förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Kriterien, nach denen über das Vorliegen hinreichend begründeter Ausnahmefälle beschieden wird, sind in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.
6. Sonstige Angaben
Sämtliche Unterlagen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können im Internet auf folgender Website heruntergeladen werden:
http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/index_de.htm
Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail an folgende Adresse zu schicken:
OLAF-FMB-HERCULE-TA@ec.europa.eu
Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form im Leitfaden für das Ausfüllen des Antragformulars auf der Website des OLAF veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.
7. Frist für den Eingang der Anträge
Spätester Abgabetermin für Anträge ist Montag, der 1. September 2014.
(1) Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).
(2) Beschluss der Kommission zur Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und zur Finanzierung für die Durchführung des Programms „Hercule III“ (C(2014) 3391 vom 26. Mai 2014).
(3) Ohne durch eine Garantie abgedeckte Wartungskosten.
(4) Siehe: https://joinup.ec.europa.eu/community/eucaris/description.
(5) Siehe zum Beispiel: http://ec.europa.eu/transport/modes/road/access/erru_en.htm.
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/14 |
HERCULE III
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2014
Schulungen zur Betrugsbekämpfung
2014/C 227/09
1. Einleitung und Ziele
Das allgemeine Ziel des Programms „Hercule III“ besteht darin, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und das Geld der Steuerzahler zu schützen (Artikel 3 des Programms).
Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Gewährung von Finanzhilfen für die Veranstaltung von gezielten Spezialschulungen, von Workshops zur Schulung in der Risikoanalyse und gegebenenfalls von Konferenzen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Erreichung eines gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union.
Die Kommission (bzw. das OLAF) vergibt Finanzhilfen für Maßnahmen, die auf folgende Ziele abstellen:
— |
Erfahrungsaustausch und Austausch bewährter Praktiken zwischen den zuständigen Behörden der Teilnehmerländer, einschließlich spezialisierter Strafverfolgungsbehörden, sowie den Vertretern internationaler Organisationen; |
— |
Verbreitung von Fachwissen, insbesondere über eine bessere Risikoermittlung für Untersuchungszwecke. |
Die Maßnahmen können erreicht werden durch die Organisation von: Konferenzen, Seminaren, Kolloquien, Kursen, E-Learning und Symposien, Workshops, praktischen Schulungen, Personalaustausch, Austausch bewährter Vorgehensweisen (auch zum Thema Bewertung des Betrugsrisikos) usw.
2. Förderungswürdige Antragsteller
Gemäß Artikel 6 des Programms sind folgende Antragsteller förderungswürdig:
— |
nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerlandes, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern, oder |
— |
seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen in einem Mitgliedstaat oder einem Teilnehmerland, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern. Die außer den Mitgliedstaaten teilnehmenden Länder sind in Artikel 7 Absatz 2 des Programms aufgeführt. |
3. Mittelausstattung und Dauer der Projekte
Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt rund 900 000 EUR.
Die Kofinanzierungsanteil der EU beträgt maximal 80 % der gesamten förderfähigen Kosten.
Die Schulungsmaßnahmen müssen sich auf ein Projekt beziehen, das frühestens am 13. April 2015 beginnt und spätestens am 31. Dezember 2015 endet.
4. Frist
Spätester Termin für die Einreichung der Anträge bei der Kommission ist
Montag, der 15. September 2014.
5. Weitere Informationen:
Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie das Antragsformular und die sonstigen Unterlagen können abgerufen werden unter
http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/hercule-iii/index_en.htm.
Die Anträge müssen die im oben genannten Volltext festgelegten Vorgaben erfüllen und sind anhand des bereitgestellten Antragsformulars einzureichen.
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/16 |
HERCULE III
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2014
Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien
2014/C 227/10
1. Einleitung und Ziele
Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2014 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms (2) zur Umsetzung des Programms im Jahr 2014, insbesondere auf Abschnitt 7.2 (Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien).
Das allgemeine Ziel des Programms „Hercule III“ besteht darin, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und das Geld der Steuerzahler zu schützen (Artikel 3 des Programms).
Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Vergabe von Finanzhilfen insbesondere zur Förderung vergleichender Rechtsanalysen, um den rechtlichen und justiziellen Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten verstärkt weiterzuentwickeln.
Die Kommission (bzw. das OLAF) vergibt Finanzhilfen für Maßnahmen, die auf folgende Ziele abstellen:
— |
Entwicklung der Spitzenforschung, einschließlich rechtsvergleichender Studien; |
— |
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Experten aus Theorie und Praxis (beispielsweise durch Konferenzen, Seminare und Workshops), einschließlich der Organisation des Jahrestreffens der Vorsitzenden der Juristenvereinigungen für europäisches Strafrecht bzw. zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union; |
— |
Verstärkung der Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und anderen Zweigen der Rechtsberufe für den Schutz der finanziellen Interessen der Union, einschließlich der Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Schutz der finanziellen Interessen der Union. |
Die Maßnahmen können im Wege von rechtsvergleichenden Studien, Konferenzen, Seminaren, Workshops, regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen usw. umgesetzt werden.
2. Förderungswürdige Antragsteller
Gemäß Artikel 6 des Programms sind folgende Antragsteller förderungswürdig:
— |
nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerlandes, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern, oder |
— |
seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen in einem Mitgliedstaat oder in einem Teilnehmerland, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern. Die außer den Mitgliedstaaten teilnehmenden Länder sind in Artikel 7 Absatz 2 des Programms aufgeführt. |
3. Mittelausstattung und Dauer der Projekte
Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt rund 550 000 EUR. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Finanzbeitrag auf bis zu 90 % der förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Kriterien, nach denen über das Vorliegen hinreichend begründeter Ausnahmefälle beschieden wird, sind in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt.
Die Schulungsmaßnahmen müssen sich auf ein Projekt beziehen, das frühestens am Montag, dem 1. Dezember 2014 beginnt und spätestens am Dienstag, dem 1. Dezember 2015 endet.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.
4. Frist
Spätester Termin für die Einreichung der Anträge bei der Kommission ist:
Montag, der 8. September 2014.
5. Weitere Informationen
Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie das Antragsformular und die sonstigen Unterlagen können abgerufen werden unter
http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/index_de.htm
Die Anträge müssen die im oben genannten Volltext festgelegten Vorgaben erfüllen und sind anhand des bereitgestellten Antragsformulars einzureichen.
Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail an folgende Adresse zu schicken:
OLAF-FMB-HERCULE-LEGAL@ec.europa.eu
Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form im Leitfaden für das Ausfüllen des Antragformulars auf der Website des OLAF veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.
(1) Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).
(2) Beschluss der Kommission zur Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und zur Finanzierung für die Durchführung des Programms „Hercule III“ (C(2014) 3391 vom 26. Mai 2014).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7315 — Carlson/CWT)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 227/11
1. |
Am 9. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Carlson, Inc. (USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen CWT B.V. (Niederlande), das derzeit von Carlson, Inc. und J.P. Morgan Chase & Co (USA) gemeinsam kontrolliert wird. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7315 — Carlson/CWT per Fax (+32 22964301), per E‐Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/19 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7305 — TDR Capital/Delek Europe)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 227/12
1. |
Am 9. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TDR Capital LLP („TDR“, Vereinigtes Königreich) erwirbt über das neu gegründete Unternehmen DEL Acquisitions B.V. („DEL“, Niederlande) durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Delek Europe B.V. („Delek Europe“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7305 — TDR Capital/Delek Europe per Fax (Nummer +32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/20 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7295 — Parkwind/Aspiravi Offshore/Summit Renewable Energy Northwind/Northwind)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 227/13
1. |
Am 10. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Parkwind NV („Parkwind“, Belgien), Aspiravi Offshore („Aspiravi“, Belgien) und Summit Renewable Energy Northwind („Summit“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Northwind NV („Northwind“, Belgien). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7295 — Parkwind/Aspiravi Offshore/Summit Renewable Energy Northwind/Northwind per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7323 — Nordic Capital/GHD Verwaltung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 227/14
1. |
Am 10. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Nordic Capital VIII Limited („Nordic Capital“, Jersey), das zu Nordic Capital Funds gehört und in seiner Eigenschaft als Komplementär im Namen von Nordic Capital VIII Alpha, L.P. und Nordic Capital VIII Beta, L.P. handelt, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens GHD Verwaltung GesundHeits GmbH Deutschland („GHD“, Deutschland) und über seine direkten und indirekten Tochtergesellschaften. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Nordic Capital Funds: Private-Equity-Haus mit Portfoliogesellschaften, die in Europa in einem breiten Spektrum von Branchen tätig sind, unter anderem im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Produkten für die Stoma- und Wundversorgung. — GHD: in Europa tätig in der Herstellung von Produkten für die Stomaversorgung und von gemischten Arzneimitteln, in der Erbringung von Logistikdienstleistungen, im Großhandel mit Medizinprodukten und Arzneimitteln und in der Bereitstellung von Medizinprodukten und bestimmten Arzneimitteln für nicht stationär behandelte Patienten in Deutschland. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7323 — Nordic Capital/GHD Verwaltung per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/22 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7266 — D’Ieteren/Continental/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 227/15
1. |
Am 10. Juli 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen S.A. D’Ieteren N.V. („D’Ieteren“, Belgien), das von der D’Ieteren-Gruppe kontrolliert wird, und das Unternehmen Continental Automotive Holding Netherlands BV (Niederlande), das von der Continental AG („Continental“, Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (das „JV“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — D’Ieteren: in Belgien Vertrieb von Fahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör der Hersteller Volkswagen, Audi, Skoda, Seat, Porsche, Bentley, Lamborghini, Bugatti und Yamaha sowie Erbringung von Kundendienstleistungen für diese Marken; Verkauf von Gebrauchtwagen; Kfz-Finanzierung; Dienstleistungen in den Bereichen operatives Leasing und Finanzierungsleasing; in einigen EWR-Ländern Anbieter von virtuellen Schlüsseln für Car-sharing-Lösungen; auf internationaler Ebene Reparatur und Ersatz von Fahrzeugglas; — Continental: auf internationaler Ebene Anbieter verschiedener Komponenten für die Automobilindustrie, z. B. von Bremssystemen, Sensoren, Reifen sowie von Produkten und Systemen in den Bereichen Fahrzeugelektrik und -elektronik; — JV: in einigen EWR-Ländern Schlüsselsysteme, mit denen der Zugang zu Car-sharing-Fahrzeugen ermöglicht wird; Dienstleistungen (über Smartphone-Apps, Websites und Software) für Carsharing-Lösungen, z. B. Buchung und Auswahl von Fahrzeugen, Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungsstellung, Berichtswesen und Flottenmanagement. |
3. |
Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7266 — D’Ieteren/Continental/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.