ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 223/01 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/1 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
2014/C 223/01
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 11. April 2014 — Vario Tek GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf
(Rechtssache C-178/14)
2014/C 223/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vario Tek GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf
Vorlagefragen
1. |
Schließt der Umstand, dass eine Videokamera nicht über Zoommöglichkeiten verfügt, ihre Zuweisung in die Unterposition 8525 80 9 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 05.10.2010 und Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.09.2011 jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) aus? |
2. |
Hat, sollte die 1. Frage verneint werden, ein Videokameraaufnahmegerät schon dann eine Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes im Sinne der Unterposition 8525 80 91 KN, wenn auf dem zum Betrieb der Kamera erforderlichen Wechseldatenträger über einen USB-Anschluss der Kamera von einem anderen Gerät eine Video- oder Audiodatei kopiert werden kann, ohne dass diese Datei allein mit der Kamera sichtbar oder hörbar gemacht werden kann? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 und der Verordnung Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27 September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. L 284, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2014 von Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2014 in den Rechtssachen T-604/11 und T-292/12, Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-182/14 P)
2014/C 223/03
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. C. Maier)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 aufzuheben, soweit es die Rechtssache T-292/12 betrifft; |
— |
falls erforderlich, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke geltend macht.
Insbesondere trägt die Rechtsmittelführerin vor, dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, indem es
1. |
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht berücksichtigt und nicht einmal erwähnt habe, dass die ältere Marke, MAGNET 4, die Ziffer „4“ enthält; |
2. |
in den Rn. 22 und 25 seines Urteils den Bestandteil MAGNET als dominierendes Element der älteren Marke, MAGNET 4, angesehen habe; |
3. |
in Rn. 25 bei der Beurteilung der phonetischen und bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT unterschiedliche Maßstäbe angelegt habe; |
4. |
in Rn. 35 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Verwechslungsgefahr die Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren nicht berücksichtigt habe, insbesondere die geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke, MAGNET 4, die fehlende begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT sowie die geringe phonetische und bildliche Ähnlichkeit der Zeichen; |
5. |
in Rn. 35 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT angeführt habe. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 58 de Madrid (Spanien), eingereicht am 15. April 2014– Juan Pedro Ludeña Hormigos/Banco Santander, SA
(Rechtssache C-225/14)
2014/C 223/04
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 58 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Juan Pedro Ludeña Hormigos
Beklagte: Banco Santander, S. A.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 22 Abs. 1 der Ley 16/2009 vom 13. November 2009 über Zahlungsdienste, soweit er einem Bankinstitut erlaubt, Kosten für Dienstleistungen einzuführen und/oder zu erhöhen und damit die ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu ändern, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar? |
2. |
Ist der Kunde durch die Möglichkeit, den Vertrag kostenfrei zu kündigen, ausreichend geschützt? |
3. |
Sind die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen, die ein Vorgehen entsprechend der in Frage 1 genannten Vorschrift ermöglichen, gültig? |
4. |
Ist schließlich, falls die vorstehenden Fragen zu bejahen sind, die Frist von zwei Monaten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar? |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/4 |
Klage, eingereicht am 16. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark
(Rechtssache C-190/14)
2014/C 223/05
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, U. Nielsen)
Beklagter: Königreich Dänemark
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, indem es die endgültigen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht bis zum 22. Dezember 2009 veröffentlicht hat, Kopien dieser Pläne der Kommission nicht bis zum 22. März 2010 übermittelt hat und sie jedenfalls hiervon nicht unterrichtet hat; |
— |
dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Dänemark habe wiederholt und zuletzt in seiner Antwort vom 18. Dezember 2013 auf die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission eingeräumt, dass keine der vier Flussgebietseinheiten Dänemarks gegenwärtig von einem Bewirtschaftungsplan erfasst sei und dass der Kommission keine Kopie der endgültigen Bewirtschaftungspläne für die am 22. Dezember 2015 endende sechsjährige Laufzeit übersandt worden sei.
Die Kommission stellt fest, dass Dänemark Art. 13 Abs. 1, 2 und 6 der Richtlinie immer noch nicht nachgekommen ist. Der Antwort Dänemarks vom 8. Mai 2013 zufolge werde der Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie voraussichtlich noch bis Mai 2014 (ca. dreieinhalb Jahre nach der gesetzten Frist) andauern. Zudem erfülle Dänemark immer noch nicht die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie, in dem eine Frist zur Unterrichtung der Kommission bis zum 22. März 2010 gesetzt worden sei.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. April 2014 — T.A. van Dijk, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-197/14)
2014/C 223/06
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: T.A. van Dijk
Anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
1. |
Ist der Hoge Raad als höchstes nationales Gericht aufgrund einer von einem niedrigeren nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage gehalten, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen oder die Antwort auf die von dem niedrigeren Gericht gestellte Frage abzuwarten, auch wenn er der Ansicht ist, dass die richtige Anwendung des Rechts der Europäischen Union in dem von ihm zu entscheidenden Punkt so offenkundig ist, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel darüber bleibt, in welcher Weise diese Frage zu beantworten ist? |
2. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Sind die niederländischen Behörden auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit dann an eine von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellte E 101-Bescheinigung gebunden, selbst wenn es um einen Rheinschiffer geht, so dass die Regeln über die anwendbaren Rechtsvorschriften in der Verordnung Nr. 1408/71 (1), auf die sich diese Bescheinigung bezieht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung keine Anwendung finden? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/5 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 22. April 2014 — Smaranda Bara u. a./Președintele Casei Naționale de Asigurări de Sănătate, Casa Naţională de Asigurări de Sănătate (CNAS), Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF)
(Rechtssache C-201/14)
2014/C 223/07
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Smaranda Bara u. a.
Beklagte: Präsident der Casa Națională de Asigurări de Sănătate, Casa Naţională de Asigurări de Sănătate (CNAS), Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF)
Vorlagefragen
1. |
Ist die nationale Steuerbehörde in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des zuständigen Ministeriums eines Mitgliedstaats ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 124 AEUV? |
2. |
Kann die Übermittlung des Datenbestands betreffend die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erzielten Einkünfte von der nationalen Steuerbehörde an eine andere Institution dieses Mitgliedstaats im Wege eines einem Verwaltungsakt gleichzusetzenden Rechtsakts, nämlich eines zwischen der nationalen Steuerverwaltung und einer anderen staatlichen Institution geschlossenen Protokolls, geregelt werden, ohne dass dies einen bevorrechtigten Zugang im Sinne von Art. 124 AEUV darstellt? |
3. |
Stellt die Übermittlung des Datenbestands zu dem Zweck, den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats eine Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben an die Institution dieses Mitgliedstaats aufzuerlegen, an die die Übermittlung erfolgt, einen aufsichtsrechtlichen Grund im Sinne von Art. 124 AEUV dar? |
4. |
Dürfen personenbezogene Daten von einer Behörde verarbeitet werden, die nicht Adressat dieser Daten war, wenn eine solche Vorgehensweise rückwirkend einen Vermögensschaden verursacht? |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/6 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Navarra (Spanien), eingereicht am 25. April 2014 — Antonia Valdivia Reche/Banco de Valencia S.A.
(Rechtssache C-208/14)
2014/C 223/08
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Navarra
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Antonia Valdivia Reche
Beklagte: Banco de Valencia S.A.
Vorlagefrage
Muss das nationale Gericht nach Art. 6 der Richtlinie 1993/13 (1), wenn es den missbräuchlichen Charakter einer Klausel, die den Verzugszinssatz auf 29 % festsetzt, festgestellt hat, die Klausel für unanwendbar erklären, ohne den vereinbarten Zinssatz anpassen zu können, selbst wenn einer der klagenden Verbraucher dies ausdrücklich beantragt hat?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/6 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-217/14)
2014/C 223/09
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, L. Flynn und K. Herrmann)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG verstoßen hat, dass es nicht bis zum 3. März 2011 die Vorschriften zur Umsetzung der Begriffsbestimmungen in Art. 2 Nrn. 8, 18, 21, 22, 32, 33 und 34 sowie der Anforderungen in Art. 9 Abs. 1 bis 7 und 12 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 11, Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 39 Abs. 1, 4 und 8 sowie Art. 40 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 erlassen hat oder jedenfalls der Kommission derartige Maßnahmen nicht mitgeteilt hat; |
— |
Irland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen der unterlassenen Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs ein Zwangsgeld in Höhe von 20 358 Euro pro Tag aufzuerlegen, das auf das Eigenmittelkonto der Union einzuzahlen ist, und |
— |
Irland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 3. März 2011 abgelaufen.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 5. Mai 2014 — Kuldip Singh, Denzel Njume, Khaled Aly/Minister for Justice and Equality
(Rechtssache C-218/14)
2014/C 223/10
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Kuldip Singh, Denzel Njume, Khaled Aly
Beklagter: Minister for Justice and Equality
Beteiligter: The Immigrant Council of Ireland
Vorlagefragen
1. |
Behält ein Drittstaatsangehöriger sein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn seine Ehe mit einem Unionsbürger geschieden wird und die Scheidung stattfindet, nachdem der Unionsbürger aus dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er Unionsrechte ausübte, weggezogen ist, und die Art. 7 und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie des Rates 2004/38/EG (1) einschlägig sind? Falls die Frage verneint wird: Hat der Drittstaatsangehörige nach dem Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat bis zur Scheidung ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat? |
2. |
Sind die Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, wenn ein Ehegatte, der Unionsbürger ist, angibt, über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie zu verfügen, und diese Mittel zum Teil aus den Mitteln des Ehegatten stammen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt? |
3. |
Falls die zweite Frage verneint wird: Haben Personen wie die Kläger (abgesehen von Rechten nach der Richtlinie) nach (sonstigem) Unionsrecht das Recht, in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um im Sinne von Art. 7 der Richtlinie die Anforderung zu erfüllen, „ausreichende Existenzmittel“ bereitzustellen oder hierzu einen Beitrag zu leisten? |
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunals, Birmingham (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 6. Mai 2014 — Kathleen Greenfield/The Care Bureau Ltd
(Rechtssache C-219/14)
2014/C 223/11
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Employment Tribunals, Birmingham
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kathleen Greenfield
Beklagte: The Care Bureau Ltd
Vorlagefragen
1. |
Ist der „Pro-rata-temporis-Grundsatz“, wie er in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinigung (1) niedergelegt ist, dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Regulations 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) danach zur Folge haben muss, dass bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers der bereits angesammelte Urlaub im Verhältnis zu den neuen Arbeitsstunden berichtigt werden muss, so dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstunden erhöht, auf angesammelten Urlaub entsprechend den erhöhten Stunden nachberechnet wird? |
2. |
Ist entweder Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinigung oder Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Regulations 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) danach nicht zur Folge haben darf, dass bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers der bereits angesammelte Urlaub im Verhältnis zu den neuen Arbeitsstunden berichtigt werden muss, so dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstunden erhöht, auf angesammelten Urlaub entsprechend den berichtigten Stunden nachberechnet wird? |
3. |
Wenn Frage(n) 1und/oder 2 bejaht wird/werden: Gilt die Nachberechnung nur für den Teil des Urlaubsjahrs, während dessen der Arbeitnehmer die erhöhten Arbeitsstunden geleistet hat, oder gilt sie für irgendeinen anderen Zeitraum? |
4. |
Ist im Hinblick auf die Berechnung der von einem Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Urlaubszeit entweder Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinigung oder Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Regulations 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) zur Folge haben muss, dass eine unterschiedliche Methode anzuwenden ist, je nachdem, ob eine Vergütung des Arbeitnehmers als Ersatz für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Vertragsende oder ein dem Arbeitnehmer verbleibender Anspruch auf Jahresurlaub bei fortdauernder Beschäftigung zu berechnen ist? |
5. |
Bei Bejahung der Frage 4: Worin besteht der Unterschied zwischen den jeweils anzuwendenden Methoden? |
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. ABl. L 299, S. 9.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), eingereicht am 7. Mai 2014 — Tecom Mican S.L./Man Diesel & Turbo SE
(Rechtssache C-223/14)
2014/C 223/12
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tecom Mican SL
Beklagte: Man Diesel & Turbo SE
Vorlagefragen
1. |
Kann ein rein privates Schriftstück ungeachtet dessen, dass es nicht von einer nichtgerichtlichen Stelle oder Amtsperson stammt, als „außergerichtliches Schriftstück“ im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 angesehen werden? |
2. |
Falls ja: Kann jedes private Schriftstück als außergerichtliches Schriftstück angesehen werden, oder muss es einige konkrete Merkmale aufweisen? |
3. |
Kann ein Unionsbürger, sofern das private Schriftstück diese Merkmale aufweist, die Zustellung nach dem in Art. 16 der geltenden Verordnung Nr. 1393/2007 geregelten Verfahren auch dann beantragen, wenn er die Zustellung bereits über eine andere, nichtgerichtliche Stelle, beispielsweise einen Notar, veranlasst hat? |
4. |
Ist schließlich für die Zwecke von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 zu berücksichtigen, dass diese Zusammenarbeit grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist? Wann kann davon ausgegangen werden, dass die Zusammenarbeit „grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist“? |
(1) Über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Dieppe (Frankreich), eingereicht am 8. Mai 2014 — Facet SA/Jean Henri
(Rechtssache C-225/14)
2014/C 223/13
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d'instance de Dieppe
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Facet SA
Beklagter: Jean Henri
Vorlagefragen
1. |
Ist es nach Art. 22 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (1), ausgelegt im Licht der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (2), verboten, Standardklauseln in Kreditverträge aufzunehmen und anzuwenden, durch die der Verbraucher die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditgebers bestätigt? |
2. |
Widerspricht es dem allgemeinen Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts und Art. 22 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, ausgelegt im Licht der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, wenn der Kreditgeber den Beweis für die Erfüllung seiner vorvertraglichen und vertraglichen Verpflichtungen allein durch in die Kreditverträge aufgenommene Standardklauseln erbringen kann, durch die der Verbraucher die Erfüllung dieser Verpflichtungen bestätigt, ohne dass die vom Kreditgeber erstellten und dem Kreditnehmer ausgehändigten Dokumente vorgelegt werden? |
(1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 14. Mai 2014 — Abdoulaye Amadou Tall/Centre public d'action sociale de Huy (CPAS de Huy)
(Rechtssache C-239/14)
2014/C 223/14
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Abdoulaye Amadou Tall
Beklagter: Centre public d'action sociale de Huy (CPAS de Huy)
Vorlagefrage
Gemäß Art. 39/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über den Zugang zum Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern in Verbindung mit Art. 39/2 § 1 Abs. 3, Art. 39/76, Art. 39/82 § 4 Abs. 2 Buchst. d und Art. 57/6/2 dieses Gesetzes können gegen die Weigerung, einen erneuten Asylantrag zu prüfen, nur die Anfechtungsklage und ein Aussetzungsantrag wegen äußerster Dringlichkeit eingereicht werden. Sind diese Rechtsbehelfe mit den Anforderungen des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (1) vereinbar, die ein Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf vorsehen, soweit es sich weder um Rechtsbehelfe mit unbeschränkter Nachprüfung, noch um solche mit aufschiebender Wirkung handelt und der Antragsteller während ihrer Prüfung weder ein Aufenthaltsrecht, noch einen Anspruch auf materielle Hilfe hat?
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/10 |
Rechtsmittel der HeidelbergCement AG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-302/11, HeidelbergCement AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Mai 2014
(Rechtssache C-247/14 P)
2014/C 223/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: HeidelbergCement AG (Prozessbevollmächtigte: U. Denzel, C. von Köckritz, P. Pichler, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
2. |
den Beschluss der Kommission vom 30. März 2011 (COMP/39520- Zement und verwandte Produkte, C(2011) 2361) endgültig, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
3. |
hilfsweise zum Antrag aus Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen; |
4. |
in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-302/11. Das Urteil wurde der Rechtsmittelführerin am 14. März 2014 zugestellt. In dem Urteil hat das Gericht die gegen den Beschluss der Kommission vom 30. März 2011 in der Sache COMP/39520 — Zement und verwandte Produkte, C(2011) 2361 endgültig erhobene Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen.
Die Rechtsmittelführerin macht insgesamt sieben Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens habe das Gericht die Anforderungen an die Angabe des Zwecks des Auskunftsverlangens nach Art. 18 Abs. 3 VO 1/2003 (1) unzureichend geprüft und fehlerhaft angewandt. Es habe den Aussagegehalt des Auskunftsbeschlusses ungenügend ermittelt und die Anforderungen an die Begründungspflicht der Kommission verkannt.
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen ist, dass die Anforderungen an die Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV durch Art. 18 Abs. 3 VO 1/2003 eingeschränkt werden könne. Auf Grund dessen habe das Gericht die Rüge der mangelnden Begründung hinsichtlich der Wahl des Auskunftsbeschlusses in der Sache ungeprüft gelassen. Auch die Rüge hinsichtlich der mangelnden Begründung der Fristsetzung habe das Gericht unzureichend geprüft. Seine Entscheidung begründe es mit einem wortlautgleichen Textbaustein, der auf ein Parallelverfahren und eine dort vorgebrachte, inhaltlich abweichende Rüge zugeschnitten sei.
Drittens habe das Gericht die „Erforderlichkeit“ i.S.d. Art. 18 Abs. 3 S. 1 VO 1/2003 unzureichend geprüft, indem es eine substantiierte Darlegung der Indizienlage seitens der Kommission für entbehrlich gehalten habe. Zudem habe es fehlerhafte Anforderungen an die Beziehung zwischen begründetem Tatverdacht und der Erforderlichkeit der abgefragten Informationen gestellt. Weiterhin habe es Art. 18 Abs. 3 S. 1 VO 1/2003 fehlerhaft ausgelegt, da es eine Prüfung der Geeignetheit der abgefragten Informationen nicht für erforderlich gehalten habe. Dies führe zudem zu einer Aushöhlung des aus Art. 18 Abs. 3 S. 3 VO 1/2003 fließenden Klagerechts.
Viertens habe das Gericht Art. 18 Abs. 3 S. 1 VO 1/2003 zu Unrecht als Rechtsgrundlage angesehen für das Verlangen der Kommission nach einer Aufbereitung, Zusammenstellung und Verarbeitung von Informationen, die so bei der Rechtsmittelführerin nicht vorhanden gewesen seien.
Fünftens habe das Gericht die Rüge der zu kurz bemessenen Antwortfrist allein wegen der abstrakt betrachteten Wirtschaftskraft der Rechtsmittelführerin und daher mit einer unzureichenden und inkonsistenten Begründung zurückgewiesen.
Sechstens habe das Gericht den Maßstab für die Bestimmtheit von Unionsrechtsakten missachtet, indem es den Auskunftsbeschluss als hinreichend bestimmt angesehen habe, obwohl es selbst festgestellt habe, dass die darin enthaltenen Fragen vage formuliert waren. Zudem lasse es die spezifischen Rügen mangelnder Bestimmtheit ungeprüft und höhle das Klagerecht (vgl. Art. 18 Abs. 3 S. 3 VO 112003) aus.
Siebtens habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin missachtet, da es sie zur Vornahme von Bewertungen verpflichtet ansah, die von der Kommission im Rahmen einer ökonomischen Analyse zum Nachweis einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen das Unionskartellrecht verwendet werden können.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
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C 223/11 |
Rechtsmittel der Schwenk Zement KG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-306/11, Schwenk Zement KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 23. Mai 2014
(Rechtssache C-248/14 P)
2014/C 223/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Schwenk Zement KG (Prozessbevollmächtigte: M. Raible und S. Merz, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
1. |
das Urteil des Gerichts (7. Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-306/11 aufzuheben, soweit mit ihm die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde; |
2. |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. März 2011, K(2011) 2367 endg. in der Sache COMP/39520 — Zement und verwandte Produkte gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV vollständig für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft; |
3. |
hilfsweise zum Antrag Nr. 2, die Sache zur erneuten Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen; |
4. |
in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden: „Gericht“) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-306/11, soweit es die Rechtsmittelführerin beschwert. Das Urteil wurde SCHWENK Zement AG am 14. März 2014 zugestellt. In dem Urteil hat das Gericht der gegen die Entscheidung K (2011) 2367 endgültig der Europäischen Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 1/2003 (1) des Rates (Sache 39520 — Zement und verwandte Produkte) erhobenen Klage der Rechtsmittelführerin teilweise stattgegeben und sie teilweise abgewiesen.
Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens greift die Rechtsmittelführerin an, dass das Gericht bei der Beurteilung des Handelns der Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt hat. Das Gericht verstößt gegen Unionsrecht, indem es das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz immanente Stufenverhältnis, im Zweifel das mildere von zwei zur Verfügung stehenden Mitteln anzuwenden, nicht beachtet. Das Gericht hält ein unmittelbares Vorgehen gegen die Rechtsmittelführerin im Wege des Auskunftsbeschlusses nach Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 1/2003 allein mit einem Verweis auf größte Gewissheit der Auskunftserlangung für zulässig. Dies genüge dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.
Zweitens habe das Gericht nur eine unzureichende Prüfung des Einzelfalls vorgenommen und dabei wesentlichen Vortrag der Rechtsmittelführerin nicht berücksichtigt. Das Gericht prüfe nicht den Einzelfall und berücksichtige nicht die besonderen Umstände in Bezug auf die Rechtsmittelführerin. Vielmehr stelle das Gericht auf eine Vielzahl von Zementherstellern ab.
Drittens greift die Rechtsmittelführerin an, dass das Gericht unter Verkennung der Begründungspflicht die formelhaften Ausführungen der Kommission für ausreichend erachtet hat. Das Gericht verstoße in zweierlei Hinsicht gegen die Begründungspflicht. Zum einen verkenne es die Anforderungen an die aus Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 18 VO Nr. 1/2003 resultierenden Begründungspflichten von Rechtsakten der Kommission. Zum anderen beachte das Gericht, die von ihm selbst aufgestellten Vorgaben an die Begründungspflicht nicht. Letztlich führe diese Würdigung des Gerichts zur fehlenden Kontrollmöglichkeit der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Hätte das Urteil des Gerichts insoweit Bestand, verbliebe vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen nach Art. 18 VO Nr. 1/2003 nur eine leere Hülle.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.
Gericht
14.7.2014 |
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C 223/13 |
Klage, eingereicht am 13. März 2014 — Søndagsavisen A/S/Europäische Kommission
(Rechtssache T-167/14)
2014/C 223/17
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Søndagsavisen A/S (Søborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und C. Fornø)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
— |
die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2013, keine Einwände gegen die dänische Produktions- und Innovationsbeihilfe für Printmedien zu erheben (SA.36366), aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach dem Vortrag der Klägerin, einer Wettbewerberin der Beihilfeempfänger, hätte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass Zweifel an der Vereinbarkeit der angezeigten Maßnahme mit dem Binnenmarkt bestehen, und daher die Entscheidung treffen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen: vgl. Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Anwendungsverordnung (1). Indem sie dies nicht getan habe, habe die Kommission die prozessualen Rechte der Klägerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV verkannt.
Zur Stützung des Vortrags, dass berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestünden, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:
— |
die Kommission habe überhaupt nicht geprüft, ob die Regelung zur Sicherstellung eines Ausbaus der den Dänen zur Verfügung gestellten Nachrichteninhalte und damit zur Unterstützung des demokratischen Prozesses geeignet sei; |
— |
die angefochtene Entscheidung entbehre in jedem Fall einer ausreichenden Begründung zur Geeignetheit; und |
— |
die Kommission habe eine Prüfung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Regelung im Verhältnis zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Zeitungen unterlassen. |
(1) Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).
14.7.2014 |
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C 223/13 |
Klage, eingereicht am 15. April 2014 — Deutsche Edelstahlwerke/Kommission
(Rechtssache T-230/14)
2014/C 223/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Edelstahlwerke GmbH (Witten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
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C 223/14 |
Klage, eingereicht am 17. April 2014 — ArcelorMittal Hamburg u. a./Kommission
(Rechtssache T-235/14)
2014/C 223/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: ArcelorMittal Hamburg GmbH (Hamburg, Deutschland), Bregal Bremer Galvanisierungs GmbH (Bremen, Deutschland), ArcelorMittal Hochfeld GmbH (Duisburg, Deutschland) und ArcelorMittal Ruhrort GmbH (Duisburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G. Engel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
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C 223/15 |
Klage, eingereicht am 16. April 2014 — Kronotex u. a./Kommission
(Rechtssache T-236/14)
2014/C 223/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Kronotex GmbH & Co. KG (Heiligengrabe, Deutschland), Kronoply GmbH (Heiligengrabe) und K Face GmbH (Heiligengrabe) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G. Engel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
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C 223/16 |
Klage, eingereicht am 17. April 2014 — Steinbeis Papier/Kommission
(Rechtssache T-237/14)
2014/C 223/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Steinbeis Papier GmbH (Glückstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G. Engel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
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C 223/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2014 von Jean-Pierre Bodson u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-73/12, Bodson u. a./EIB
(Rechtssache T-240/14 P)
2014/C 223/22
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg), Dalila Bundy (Cosnes-et-Romain, Frankreich), Didier Dulieu (Roussy-le-Village, Frankreich), Marie-Christel Heger (Nospelt, Luxemburg), Evangelos Kourgias (Senningerberg, Luxemburg), Manuel Sutil (Luxemburg), Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) und Henry von Blumenthal (Bergem, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-73/12 aufzuheben; |
— |
folglich ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und somit
|
— |
der EIB die gesamten Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den unterschiedlichen Charakter eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Statut, gegen die Rahmenbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses und gegen die rechtliche Einordnung des Memorandum of Understanding |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Widersprüche im Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst und Verfälschung des Akteninhalts |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sowie gegen das Rückwirkungsverbot; Verfälschung des Akteninhalts |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Prüfung von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und gegen die Begründungspflicht |
14.7.2014 |
DE |
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C 223/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2014 von Jean-Pierre Bodson u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-83/12, Bodson u. a./EIB
(Rechtssache T-241/14 P)
2014/C 223/23
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg), Dalila Bundy (Cosnes-et-Romain, Frankreich), Didier Dulieu (Roussy-le-Village, Frankreich), Marie-Christel Heger (Nospelt, Luxemburg), Evangelos Kourgias (Senningerberg, Luxemburg), Manuel Sutil (Luxemburg), Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) und Henry von Blumenthal (Bergem, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-83/12 aufzuheben; |
— |
folglich ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und somit
|
— |
der EIB die gesamten Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst von den Rechtsmittelführern beantragte prozessleitende Maßnahmen verweigert habe |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den unterschiedlichen Charakter eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Statut, gegen die Rahmenbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses und gegen die rechtliche Einordnung des Memorandum of Understanding; Verfälschung des Akteninhalts; Verletzung der Begründungspflicht durch den Richter |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen wohlerworbene Rechte, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Begründungspflicht |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sowie gegen das Rückwirkungsverbot und gegen die Sorgfalts- und Begründungspflicht |
5. |
Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Prüfung von offensichtlichen Beurteilungsfehlern; Verfälschung des Akteninhalts |
14.7.2014 |
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C 223/20 |
Klage, eingereicht am 24. April 2014 — Luxemburg/Kommission
(Rechtssache T-258/14)
2014/C 223/24
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: L. Delvaux im Beistand der Rechtsanwälte P.-E. Partsch, A. Steichen und D. Waelbroeck sowie von D. Slater, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist; |
— |
den Beschluss der Kommission vom 24. März 2014, mit dem Luxemburg verpflichtet wurde, Informationen über die Praxis antizipierender Entscheidungen auf dem Gebiet der Besteuerung vorzulegen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 1986 final der Kommission, mit dem diese den Kläger gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) verpflichtet hat, eine vollständige Aufstellung der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ergangenen antizipierenden Entscheidungen zugunsten luxemburgischer Unternehmen vorzulegen, die Teil einer Gruppe oder einer rechtlichen Struktur sind, die ein oder mehrere Unternehmen mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg umfasst.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Verletzung von Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999 und der Verteidigungsrechte, da die Kommission nicht über die Mindestinformationen verfüge, die zur Rechtfertigung der in der Anordnung enthaltenen Auskunftsverlangen notwendig seien, weil ihre Ermittlungsbefugnisse voraussetzten, dass sie vorher über ausreichende faktische und objektive Informationen verfüge, die einen hinreichenden Verdacht in Bezug auf das Vorliegen eines Verstoßes entstehen ließen. Der Kläger macht geltend, dass die Kommission so ein echtes „ausforschendes Auskunftsverlangen“ an ihn richte, das mit den Verteidigungsrechten nicht vereinbar sei. |
2. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da 1. kein Zusammenhang zwischen den Informationen, die die Kommission bereits habe, und der Art und der Bedeutung der vom Kläger angeforderten Informationen bestehe und 2. die Anordnung zur Auskunftserteilung über das hinausgehe, was zur Erreichung der von der Kommission verfolgten Ziele angemessen und erforderlich sei. |
3. |
Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Begründung, da die Kommission weder die Gründe für die angegriffene Anordnung dargelegt noch klar die Vermutungen angegeben habe, die sie verifizieren wolle. |
4. |
Verletzung der Art. 4 und 5 EUV und Nichtbeachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der direkten Besteuerung. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/20 |
Klage, eingereicht am 24. April 2014 — Luxemburg/Kommission
(Rechtssache T-259/14)
2014/C 223/25
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: L. Delvaux im Beistand der Rechtsanwälte P.-E. Partsch, A. Steichen und D. Waelbroeck sowie von D. Slater, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist; |
— |
der Beschluss der Kommission vom 24. März 2014, mit dem Luxemburg verpflichtet wurde, Informationen über die Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum vorzulegen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 1987 final der Kommission, mit dem diese den Kläger gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) verpflichtet hat, Informationen über die Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum vorzulegen.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-258/14, Luxemburg/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/21 |
Klage, eingereicht am 25. April 2014 — Vattenfall Europe Mining u. a./Kommission
(Rechtssache T-260/14)
2014/C 223/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Vattenfall Europe Mining AG (Cottbus, Deutschland), Vattenfall Europe Sales GmbH (Hamburg, Deutschland) und Vattenfall GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Karpenstein und C. Johann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C (2013) 4424 final, gem. Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission zu Unrecht von einem Einsatz „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Rahmen der unter dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) organisierten Finanzflüsse ausgehe.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine selektive Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die sog. besondere Ausgleichsregelung des EEG — entgegen der Auffassung der Kommission — keine selektive Begünstigung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorsehe. Die Differenzierung zwischen energieintensiven und nicht-energieintensiven Verbrauchern liege in der Logik des Umlagesystems des EEG begründet und sei damit a priori nicht selektiv. Die Umlagebegrenzung für energieintensive Unternehmen kompensiere lediglich die besonderen Nachteile, die für diese Unternehmen mit der verbrauchsabhängig erhobenen EEG-Umlage verbunden wären. |
3. |
Dritter Klagegrund: Keine (drohende) Wettbewerbsverzerrung oder Handelsbeeinträchtigung Mit dem dritten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die besondere Ausgleichsregel den Wettbewerb nicht verfälsche oder zu verfälschen drohe und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werde. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/22 |
Klage, eingereicht am 28. April 2014 — Hydro Aluminium Rolled Products u. a./Kommission
(Rechtssache T-263/14)
2014/C 223/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Hydro Aluminium Rolled Products GmbH (Grevenbroich, Deutschland), Aluminium Norf GmbH (Neuss, Deutschland) und Trimet Aluminium SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und C. Johann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C (2013) 4424 final, gem. Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Nichtvorliegen staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission zu Unrecht von einem Einsatz „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Rahmen der unter dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) organisierten Finanzflüsse ausgehe.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Nichtvorliegen einer selektiven Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die sog. besondere Ausgleichsregelung des EEG — entgegen der Auffassung der Kommission — keine selektive Begünstigung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorsehe. Die Differenzierung zwischen energieintensiven und nicht-energieintensiven Verbrauchern liege in der Logik des Umlagesystems des EEG begründet und sei damit a priori nicht selektiv. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/23 |
Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Schumacher Packaging/Kommission
(Rechtssache T-265/14)
2014/C 223/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Schumacher Packaging GmbH (Schwarzenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G. Engel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
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C 223/24 |
Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Grupa Azoty ATT Polymers/Kommission
(Rechtssache T-270/14)
2014/C 223/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Grupa Azoty ATT Polymers GmbH (Guben, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und S. Kobes)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
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C 223/25 |
Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Styron Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-271/14)
2014/C 223/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Styron Deutschland GmbH (Schkopau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und S. Kobes)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/26 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — P-D Glasseiden u. a./Kommission
(Rechtssache T-272/14)
2014/C 223/31
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: P-D Glasseiden GmbH Oschatz (Oschatz, Deutschland), P-D Interglas Technologies GmbH (Erbach, Deutschland), P-D Industriegesellschalt mbH, Glasfaser Brattendorf (Wilsdruff STT Grumbach, Deutschland) und Glashütte Freital GmbH (Freital, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G. Engel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
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C 223/27 |
Klage, eingereicht am 30 April 2014 — Lech-Stahlwerke/Kommission
(Rechtssache T-274/14)
2014/C 223/32
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Lech-Stahlwerke GmbH (Meitingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke und T. Heymann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss 2014/C 37/07 der Europäischen Kommission vom 18.Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung vom 25. Oktober 2008, geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012, und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären, soweit darin die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen wie die Klägerin als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und vorläufig mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärt werde; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — keine staatliche Beihilfe
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — keine selektive Begünstigung energieintensiver Unternehmen
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — jedenfalls Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/28 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Drahtwerk St. Ingbert u. a./Kommission
(Rechtssache T-275/14)
2014/C 223/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Drahtwerk St. Ingbert GmbH (St. Ingbert, Deutschland), DWK Drahtwerk Köln GmbH (Köln, Deutschland), Kalksteingrube Auersmacher GmbH (Völklingen, Deutschland), Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland), Stahlguss Saar GmbH (St. Ingbert) und Zentralkokerei Saar GmbH (Dillingen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/29 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Flachglas Torgau u. a./Kommission
(Rechtssache T-276/14)
2014/C 223/34
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Flachglas Torgau GmbH (Torgau, Deutschland), Saint-Gobain Isover G+H AG (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) und Saint-Gobain Oberland AG (Bad Wurzach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/30 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Sabic Polyolefine/Kommission
(Rechtssache T-279/14)
2014/C 223/35
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sabic Polyolefine GmbH (Gelsenkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
|
4. |
Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/31 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Ineos Manufacturing Deutschland u. a./Kommission
(Rechtssache T-280/14)
2014/C 223/36
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Ineos Manufacturing Deutschland GmbH (Köln, Deutschland), Ineos Phenol GmbH (Gladbeck, Deutschland) und Ineos Vinyls Deutschland GmbH (Wilhelmshaven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
|
4. |
Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/32 |
Klage, eingereicht am 30 April 2014 — Fels-Werke/Kommission
(Rechtssache T-281/14)
2014/C 223/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Fels-Werke GmbH (Goslar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
|
4. |
Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/34 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Bayer MaterialScience/Kommission
(Rechtssache T-282/14)
2014/C 223/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bayer MaterialScience AG (Leverkusen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
|
4. |
Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/35 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Advansa u. a./Kommission
(Rechtssache T-283/14)
2014/C 223/39
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Advansa GmbH (Hamm, Deutschland), Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH (Ibbenbüren, Deutschland), Aurubis AG (Hamburg, Deutschland), CABB GmbH (Gersthofen, Deutschland), CBW Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen (Bitterfeld-Wolfen, Deutschland), CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG (Bitterfeld-Wolfen), Clariant Produkte (Deutschland) GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland), Dow Olefinverbund GmbH (Schkopau, Deutschland), Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (Stade, Deutschland), Dralon GmbH (Dormagen, Deutschland), Ems-Chemie (Neumünster) GmbH & Co. KG (Neumünster, Deutschland), Hahl Filaments GmbH (Munderkingen, Deutschland), ISP Marl GmbH (Marl, Deutschland), Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen (Bad Soden am Taunus, Deutschland), Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter (Bad Soden am Taunus), Nabaltec AG (Schwandorf, Deutschland), Siltronic AG (München, Deutschland), Trevira GmbH (Bobingen, Deutschland), Wacker Chemie AG (München, Deutschland) und Westfalen Industriegase GmbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
|
4. |
Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/36 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission
(Rechtssache T-285/14)
2014/C 223/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Wirtschaftsvereinigung Stahl (Düsseldorf, Deutschland), Benteler Steel/Tube GmbH (Paderborn), BGH Edelstahl Freital GmbH (Freital), BGH Edelstahl Siegen GmbH (Siegen), BGH Edelstahl Lippendorf GmbH (Lippendorf), Buderus Edelstahl Schmiedetechnik GmbH (Wetzlar), ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH (Riesa), Friedr. Lohmann GmbH Werk für Spezial- & Edelstähle (Witten), Outokumpu Nirosta GmbH (Krefeld), Peiner Träger GmbH (Peine), ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg), ThyssenKrupp Rasselstein GmbH (Andernach), ThyssenKrupp Electrical Steel GmbH (Gelsenkirchen), Pruna Betreiber GmbH (Grünwald), ThyssenKrupp Gerlach GmbH (Homburg), ThyssenKrupp Federn und Stabilisatoren GmbH (Hagen), Salzgitter Mannesmann Rohr Sachsen GmbH (Zeithain), HSP Hoesch Spundwand und Profil GmbH (Dortmund), Salzgitter Mannesmann Grobblech GmbH (Mülheim an der Ruhr), Mülheim Pipecoatings GmbH (Mülheim an der Ruhr), Salzgitter Mannesmann Stainless Tubes Deutschland GmbH (Remscheid), Salzgitter Hydroforming GmbH & Co. KG (Crimmitschau), Salzgitter Mannesmann Line Pipe GmbH (Siegen), Ilsenburger Grobblech GmbH (Ilsenburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reuter, C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, K. Kindereit, R. Busch, A. Hohler und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Beklagten vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen), ABl. C 37/73 vom 7. Februar 2014 für nichtig zu erklären; |
— |
das vorliegende Verfahren und das Verfahren über die Klage Deutschlands beim Gericht auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses (Einreichung der Klage am 21. März 2014) miteinander zu verbinden; hilfsweise: die Akten des genannten Verfahrens über die Klage Deutschlands beizuziehen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Kein Vorteil
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Kein selektiver Vorteil
|
3. |
Dritter Klagegrund: Kein Einsatz staatlicher Mittel
|
4. |
Vierter Klagegrund: Keine Verfälschung des Wettbewerb
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Keine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
|
6. |
Sechster Klagegrund: Ein Wegfall oder eine substanzielle Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung verletze die Grundrechte der Klägerinnen
|
7. |
Siebter Klagegrund: Die besondere Ausgleichsregelung ist durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 gedeckt
|
8. |
Achter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende vorläufige Prüfung
|
9. |
Neunter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
|
(1) Schreiben der Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002) 1887 fin./staatliche Beihilfe NN 27/2000-Deutschland
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/38 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Röchling Oertl Kunststofftechnik/Kommission
(Rechtssache T-286/14)
2014/C 223/41
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Röchling Oertl Kunststofftechnik GmbH (Brensbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/39 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Schaeffler Technologies/Kommission
(Rechtssache T-287/14)
2014/C 223/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Schaeffler Technologies GmbH & Co. KG (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/40 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Energiewerke Nord/Kommission
(Rechtssache T-288/14)
2014/C 223/43
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Energiewerke Nord GmbH (Rubenow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/41 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — H-O-T Servicecenter Nürnberg u. a./Kommission
(Rechtssache T-289/14)
2014/C 223/44
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: H-O-T Servicecenter Nürnberg GmbH (Nürnberg, Deutschland), H-O-T Servicecenter Schmölln GmbH & Co. KG (Schmölln), H-O-T Servicecenter Allgäu GmbH & Co. KG (Memmingerberg), EB Härtetechnik GmbH & Co. KG (Nürnberg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reuter, C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, K. Kindereit, R. Busch, A. Hohler und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Beklagten vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen), ABl. C 37/73 vom 7. Februar 2014 für nichtig zu erklären; |
— |
das vorliegende Verfahren und das Verfahren über die Klage Deutschlands beim Gericht auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses (Einreichung der Klage am 21. März 2014) miteinander zu verbinden; hilfsweise: die Akten des genannten Verfahrens über die Klage Deutschlands beizuziehen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zehn Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Kein Vorteil
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Kein selektiver Vorteil
|
3. |
Dritter Klagegrund: Kein Einsatz staatlicher Mittel
|
4. |
Vierter Klagegrund: Keine Verfälschung des Wettbewerb
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Keine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
|
6. |
Sechster Klagegrund: Ein Wegfall oder eine substanzielle Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung verletze die Grundrechte der Klägerinnen
|
7. |
Siebter Klagegrund: Die besondere Ausgleichsregelung ist durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 gedeckt
|
8. |
Achter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende vorläufige Prüfung
|
9. |
Neunter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
|
10. |
Zehnter Klagegrund: Unzureichende Begründung
|
(1) Schreiben der Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002) 1887 fin./staatliche Beihilfe NN 27/2000-Deutschland
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/42 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — egeplast international/Kommission
(Rechtssache T-291/14)
2014/C 223/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: egeplast international GmbH (Greven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Rosenfeld)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C (2013) 4424 final der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend.
1. |
Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Keine Selektivität
|
3. |
Keine staatlichen oder dem Staat zurechenbare Mittel
|
4. |
Keine Wettbewerbsverzerrung und Handelsbeeinträchtigung
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/43 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Klemme/Kommission
(Rechtssache T-294/14)
2014/C 223/46
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Klemme AG (Lutherstadt Eisleben, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/44 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Autoneum Germany/Kommission
(Rechtssache T-295/14)
2014/C 223/47
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Autoneum Germany GmbH (Roßdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
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14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/45 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Erbslöh/Kommission
(Rechtssache T-296/14)
2014/C 223/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Erbslöh AG (Velbert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
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14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/46 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Walter Klein/Kommission
(Rechtssache T-297/14)
2014/C 223/49
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Walter Klein GmbH & Co. KG (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/47 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Erbslöh Aluminium/Kommission
(Rechtssache T-298/14)
2014/C 223/50
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Erbslöh Aluminium GmbH (Velbert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/48 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Fricopan Back/Kommission
(Rechtssache T-300/14)
2014/C 223/51
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Fricopan Back GmbH Immekath (Klötze, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/49 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Michelin Reifenwerke/Kommission
(Rechtssache T-301/14)
2014/C 223/52
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/50 |
Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Buderus Guss/Kommission
(Rechtssache T-302/14)
2014/C 223/53
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Buderus Guss GmbH (Breidenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/51 |
Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Polyblend/Kommission
(Rechtssache T-303/14)
2014/C 223/54
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Polyblend GmbH (Bad Sobernheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/52 |
Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Sun Alloys Europe/Kommission
(Rechtssache T-304/14)
2014/C 223/55
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sun Alloys Europe GmbH (Bad Sobernheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/54 |
Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Vestolit/Kommission
(Rechtssache T-305/14)
2014/C 223/56
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vestolit GmbH (Marl, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/55 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Polymer-Chemie/Kommission
(Rechtssache T-306/14)
2014/C 223/57
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Polymer-Chemie GmbH (Sobernheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/56 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — TechnoCompound/Kommission
(Rechtssache T-307/14)
2014/C 223/58
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: TechnoCompound GmbH (Bad Sobernheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/57 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Neue Halberg-Guss/Kommission
(Rechtssache T-308/14)
2014/C 223/59
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Neue Halberg-Guss GmbH (Saarbrücken, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft; |
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der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/58 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Mat Foundries Europe/Kommission
(Rechtssache T-309/14)
2014/C 223/60
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mat Foundries Europe GmbH (Neunkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/59 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Fritz Winter Eisengießerei/Kommission
(Rechtssache T-310/14)
2014/C 223/61
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG (Stadallendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden. |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/60 |
Klage, eingereicht am 5. Mai 2014 — Christian Dior Couture/HABM (Darstellung eines sich wiederholenden Musters mit Reliefeffekt)
(Rechtssache T-313/14)
2014/C 223/62
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Christian Dior Couture SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Sabatier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 4. März 2014 in der Sache R 459/2013-4 aufzuheben, soweit damit die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der Internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke Nr. 1 1 00 187 für einige der Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25 den Schutz des Gemeinschaftsmarkensystems zu verweigern; |
— |
die Anmeldung der Bildmarke Nr. 1 1 00 187 für alle Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25, hilfsweise für die Waren, deren Benutzung ausdrücklich nachgewiesen ist, zuzulassen; |
— |
dem HABM gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und im Rahmen der vorliegenden Klage entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke mit der Darstellung eines sich wiederholenden Musters mit Reliefeffekt für die Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/61 |
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Vinnolit/Kommission
(Rechtssache T-318/14)
2014/C 223/63
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vinnolit GmbH & Co. KG (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Geipel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in Sachen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) für nichtig zu erklären, soweit er die Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen betrifft; |
— |
der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Jedenfalls keine neue Beihilfe
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Überschreitung der Zuständigkeit
|
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/62 |
Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Azarov/Rat
(Rechtssache T-331/14)
2014/C 223/64
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) sowie die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären, |
— |
gemäß Art. 64 Verfahrensordnung des Gerichts prozessleitende Maßnahmen zu beschließen, |
— |
gemäß Art. 87 § 2 Verfahrensordnung den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht An dieser Stelle macht der Kläger unter anderem geltend, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte es weder dem Kläger ermöglicht, diese vor dem Gericht anzufechten, noch dem Gericht, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts und die Verletzung des Rechts auf wirtschaftliche Tätigkeit geltend. Er rügt ferner die Unverhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen. Schließlich trägt er vor, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Der Kläger macht an dieser Stelle unter anderem geltend, dass der Rat ermessensmissbräuchlich gehandelt habe, weil mit der Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger vorwiegend andere Ziele verfolgt worden seien als die tatsächliche Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung Im Rahmen dieses Klagegrundes rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des Rechts auf unparteiische Behandlung, die Verletzung des Rechts auf gerechte bzw. faire Behandlung und die Verletzung des Rechts auf sorgfältige Sachverhaltsermittlung. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/63 |
Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Azarov/Rat
(Rechtssache T-332/14)
2014/C 223/65
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Oleksii Mykolayovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26), den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 111, S. 91) sowie die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 111, S. 33), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären, |
— |
gemäß Art. 64 Verfahrensordnung des Gerichts prozessleitende Maßnahmen zu beschließen, |
— |
gemäß Art 87 § 2 Verfahrensordnung den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht An dieser Stelle macht der Kläger unter anderem geltend, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte es weder dem Kläger ermöglicht, diese vor dem Gericht anzufechten, noch dem Gericht, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts und die Verletzung des Rechts auf wirtschaftliche Tätigkeit geltend. Er rügt ferner die Unverhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen. Schließlich trägt er vor, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Der Kläger macht an dieser Stelle unter anderem geltend, dass der Rat ermessensmissbräuchlich gehandelt habe, weil mit der Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger vorwiegend andere Ziele verfolgt worden seien als die tatsächliche Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung Im Rahmen dieses Klagegrundes rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des Rechts auf unparteiische Behandlung, die Verletzung des Rechts auf gerechte bzw. faire Behandlung und die Verletzung des Rechts auf sorgfältige Sachverhaltsermittlung. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler |
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/64 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — STC/Kommission
(Rechtssache T-355/14)
2014/C 223/66
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: STC SpA (Forlì, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Marelli und G. Delucca)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtenen Maßnahmen mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen und gesetzlichen Folgen aufzuheben und insbesondere |
— |
die Vergabebehörde zum Ersatz des durch die rechtswidrig ergriffenen Maßnahmen verursachten Schadens entweder durch Wiederherstellung des früheren Zustandes in Form der der erneuten Vergabe zu Gunsten der Klägerin, oder durch Leistung des Gegenwertes und im letzteren Fall zum Ersatz des Schadens, der durch den Verlust des Unternehmensgewinns entstanden ist, und des sogenannten curricularen Schadens [fehlende Steigerung des Unternehmenswertes durch das Nichteintreten der Referenzwirkung des Auftrags], in der Gesamthöhe von 15 % des von der Klägerin im Angebot genannten Preises oder hilfsweise, von 15 % des Ausschreibungswertes oder, höchst hilfsweise, in anderer, vom Gericht gegebenenfalls nach billigem Ermessen festzulegender Höhe (höher oder geringer) jeweils zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen und |
— |
die Beklagte unter dem Vorbehalt der Festsetzung der Höhe zur Zahlung der gesamten Verfahrenskosten, einschließlich zusätzlicher, laufender und sonstiger gesetzlich geschuldeter Kosten, zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die negative Bewertung des von der Klägerin abgegebenen Angebots im von der Europäischen Kommission, Generaldirektion, Gemeinsame Forschungsstelle, Standortmanagement Ispra, Referat für Instandhaltung und Betrieb durchgeführten Ausschreibungsverfahren JRC IPR 2013 C04 0031 OC, das mit der Bekanntmachung vom 3.4.2014 Ref. Ares(2014)1041060 veröffentlicht wurde, gegen die Vergabe des Auftrags an ein anderes Unternehmen und gegen die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Vergabeunterlagen.
Gegenstand des betreffenden Vergabeverfahrens waren die Ausführungsplanung, die Lieferung von Geräten und die Konstruktion einer neuen Turbogasanlage der dritten Generation mit einem Vertrag über die gewöhnliche und außergewöhnliche Instandhaltung für die Dauer von sechs Jahren, für die ersten beiden Jahre hiervon als Gewährleistung.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Der erste Klagegrund stützt sich auf die fehlende Anerkennung des Rechts der Klägerin, Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen zu bekommen. Die Klägerin beklagt in diesem Zusammenhang die Verletzung:
|
2. |
Der zweite Klagegrund stützt sich auf das wirtschaftliche Angebot, das die Klägerin abgegeben habe. Die Klägerin beklagt in diesem Zusammenhang die Verletzung:
|
3. |
Der dritte Klagegrund stützt sich auf das von der Klägerin abgegebene technische Angebot. Sie beklagt in diesem Zusammenhang die Verletzung:
|
Die Klägerin beklagt ferner eine Verzerrung in Bezug auf die Ergebnisunterlagen.
Gericht für den öffentlichen Dienst
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/66 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 — Guinet/EIB
(Rechtssache F-107/12) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Altersversorgung - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Ausgleich für aus der verspäteten Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen entstandene Nachteile - Bedingung der effektiven Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die in einem anderen System als dem der EIB erworben wurden - Gleichbehandlungsgrundsatz))
2014/C 223/67
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe Guinet (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams und G. Nuvoli im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der EIB, den Antrag des Klägers auf Berechnung der revalorisierten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre abzulehnen, und Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Guinet trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, drei Viertel der Kosten der Europäischen Investitionsbank zu tragen. |
3. |
Die Europäische Investitionsbank trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012, S. 41.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/66 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2014 — CI/Parlament
(Rechtssache F-130/12) (1)
((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Art. 67 Abs. 3 des Statuts - Voraussetzungen für die Gewährung - Einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten nach Einschaltung des Europäischen Bürgerbeauftragten - Durchführung - Fürsorgepflicht))
2014/C 223/68
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und A. Salerno)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Despotopoulou und M. Ecker)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Gewährung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 67 Abs. 3 des Statuts versagt wurde
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2011, mit der die erneute Gewährung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ab dem 1. Juni 2008 versagt wurde, sowie die Entscheidung vom 20. Juli 2012, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die CI entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 71 vom 9.3.2013, S. 29.
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/67 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. Januar 2014 — Ohrgaard/Kommission
(Rechtssache F-151/12) (1)
((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung eines ständigen Wohnsitzes in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts - Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation - Begriff - Fünfmonatiges Praktikum bei der Kommission - Ausschluss))
2014/C 223/69
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jakob Ohrgaard (Frederiksberg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal, D. de Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger keine Auslandszulage zu gewähren
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. März 2012, Herrn Ohrgaard keine Auslandszulage zu gewähren, in der durch die Entscheidung vom 31. August 2012, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, geänderten Fassung, wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Ohrgaard zu tragen. |
(1) ABl. C 55 vom 23.2.2013, S. 26.
14.7.2014 |
DE |
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C 223/68 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Januar 2014 — Lebedef/Kommission
(Rechtssache F-60/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Eintragung von krankheitsbedingten Fehlzeiten - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Durch die Anstellungsbehörde vorgenommener Abzug vom Jahresurlaub - Einreichung eines Antrags durch E-Mail - Kenntnis des Betroffenen vom Vorliegen einer Entscheidung - Unterlassen, eine E-Mail zu öffnen und sich durch Anklicken eines Hyperlinks über den Inhalt dieser Entscheidung zu informieren - Zulässigkeit - Fristen - Bestimmung des Datums, ab dem der Betroffene die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der Entscheidung hatte))
2014/C 223/70
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung des auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrags des Klägers auf Berichtigung der Eintragungen seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Anwendung SysPer2
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Lebedef trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 29.