ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
14. Juli 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 223/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 223/02

Rechtssache C-178/14: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 11. April 2014 — Vario Tek GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf

2

2014/C 223/03

Rechtssache C-182/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2014 von Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2014 in den Rechtssachen T-604/11 und T-292/12, Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

3

2014/C 223/04

Rechtssache C-225/14: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 58 de Madrid (Spanien), eingereicht am 15. April 2014– Juan Pedro Ludeña Hormigos/Banco Santander, SA

3

2014/C 223/05

Rechtssache C-190/14: Klage, eingereicht am 16. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

4

2014/C 223/06

Rechtssache C-197/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. April 2014 — T.A. van Dijk, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

5

2014/C 223/07

Rechtssache C-201/14: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 22. April 2014 — Smaranda Bara u. a./Președintele Casei Naționale de Asigurări de Sănătate, Casa Naţională de Asigurări de Sănătate (CNAS), Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF)

5

2014/C 223/08

Rechtssache C-208/14: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Navarra (Spanien), eingereicht am 25. April 2014 — Antonia Valdivia Reche/Banco de Valencia S.A.

6

2014/C 223/09

Rechtssache C-217/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Europäische Kommission/Irland

6

2014/C 223/10

Rechtssache C-218/14: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 5. Mai 2014 — Kuldip Singh, Denzel Njume, Khaled Aly/Minister for Justice and Equality

7

2014/C 223/11

Rechtssache C-219/14: Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunals, Birmingham (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 6. Mai 2014 — Kathleen Greenfield/The Care Bureau Ltd

8

2014/C 223/12

Rechtssache C-223/14: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), eingereicht am 7. Mai 2014 — Tecom Mican S.L./Man Diesel & Turbo SE

8

2014/C 223/13

Rechtssache C-225/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Dieppe (Frankreich), eingereicht am 8. Mai 2014 — Facet SA/Jean Henri

9

2014/C 223/14

Rechtssache C-239/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 14. Mai 2014 — Abdoulaye Amadou Tall/Centre public d'action sociale de Huy (CPAS de Huy)

10

2014/C 223/15

Rechtssache C-247/14 P: Rechtsmittel der HeidelbergCement AG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-302/11, HeidelbergCement AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Mai 2014

10

2014/C 223/16

Rechtssache C-248/14 P: Rechtsmittel der Schwenk Zement KG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-306/11, Schwenk Zement KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 23. Mai 2014

11

 

Gericht

2014/C 223/17

Rechtssache T-167/14: Klage, eingereicht am 13. März 2014 — Søndagsavisen A/S/Europäische Kommission

13

2014/C 223/18

Rechtssache T-230/14: Klage, eingereicht am 15. April 2014 — Deutsche Edelstahlwerke/Kommission

13

2014/C 223/19

Rechtssache T-235/14: Klage, eingereicht am 17. April 2014 — ArcelorMittal Hamburg u. a./Kommission

14

2014/C 223/20

Rechtssache T-236/14: Klage, eingereicht am 16. April 2014 — Kronotex u. a./Kommission

15

2014/C 223/21

Rechtssache T-237/14: Klage, eingereicht am 17. April 2014 — Steinbeis Papier/Kommission

16

2014/C 223/22

Rechtssache T-240/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2014 von Jean-Pierre Bodson u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-73/12, Bodson u. a./EIB

17

2014/C 223/23

Rechtssache T-241/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2014 von Jean-Pierre Bodson u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-83/12, Bodson u. a./EIB

18

2014/C 223/24

Rechtssache T-258/14: Klage, eingereicht am 24. April 2014 — Luxemburg/Kommission

20

2014/C 223/25

Rechtssache T-259/14: Klage, eingereicht am 24. April 2014 — Luxemburg/Kommission

20

2014/C 223/26

Rechtssache T-260/14: Klage, eingereicht am 25. April 2014 — Vattenfall Europe Mining u. a./Kommission

21

2014/C 223/27

Rechtssache T-263/14: Klage, eingereicht am 28. April 2014 — Hydro Aluminium Rolled Products u. a./Kommission

22

2014/C 223/28

Rechtssache T-265/14: Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Schumacher Packaging/Kommission

23

2014/C 223/29

Rechtssache T-270/14: Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Grupa Azoty ATT Polymers/Kommission

24

2014/C 223/30

Rechtssache T-271/14: Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Styron Deutschland/Kommission

25

2014/C 223/31

Rechtssache T-272/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — P-D Glasseiden u. a./Kommission

26

2014/C 223/32

Rechtssache T-274/14: Klage, eingereicht am 30 April 2014 — Lech-Stahlwerke/Kommission

27

2014/C 223/33

Rechtssache T-275/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Drahtwerk St. Ingbert u. a./Kommission

28

2014/C 223/34

Rechtssache T-276/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Flachglas Torgau u. a./Kommission

29

2014/C 223/35

Rechtssache T-279/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Sabic Polyolefine/Kommission

30

2014/C 223/36

Rechtssache T-280/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Ineos Manufacturing Deutschland u. a./Kommission

31

2014/C 223/37

Rechtssache T-281/14: Klage, eingereicht am 30 April 2014 — Fels-Werke/Kommission

32

2014/C 223/38

Rechtssache T-282/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Bayer MaterialScience/Kommission

34

2014/C 223/39

Rechtssache T-283/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Advansa u. a./Kommission

35

2014/C 223/40

Rechtssache T-285/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission

36

2014/C 223/41

Rechtssache T-286/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Röchling Oertl Kunststofftechnik/Kommission

38

2014/C 223/42

Rechtssache T-287/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Schaeffler Technologies/Kommission

39

2014/C 223/43

Rechtssache T-288/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Energiewerke Nord/Kommission

40

2014/C 223/44

Rechtssache T-289/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — H-O-T Servicecenter Nürnberg u. a./Kommission

41

2014/C 223/45

Rechtssache T-291/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — egeplast international/Kommission

42

2014/C 223/46

Rechtssache T-294/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Klemme/Kommission

43

2014/C 223/47

Rechtssache T-295/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Autoneum Germany/Kommission

44

2014/C 223/48

Rechtssache T-296/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Erbslöh/Kommission

45

2014/C 223/49

Rechtssache T-297/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Walter Klein/Kommission

46

2014/C 223/50

Rechtssache T-298/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Erbslöh Aluminium/Kommission

47

2014/C 223/51

Rechtssache T-300/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Fricopan Back/Kommission

48

2014/C 223/52

Rechtssache T-301/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Michelin Reifenwerke/Kommission

49

2014/C 223/53

Rechtssache T-302/14: Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Buderus Guss/Kommission

50

2014/C 223/54

Rechtssache T-303/14: Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Polyblend/Kommission

51

2014/C 223/55

Rechtssache T-304/14: Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Sun Alloys Europe/Kommission

52

2014/C 223/56

Rechtssache T-305/14: Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Vestolit/Kommission

54

2014/C 223/57

Rechtssache T-306/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Polymer-Chemie/Kommission

55

2014/C 223/58

Rechtssache T-307/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — TechnoCompound/Kommission

56

2014/C 223/59

Rechtssache T-308/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Neue Halberg-Guss/Kommission

57

2014/C 223/60

Rechtssache T-309/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Mat Foundries Europe/Kommission

58

2014/C 223/61

Rechtssache T-310/14: Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Fritz Winter Eisengießerei/Kommission

59

2014/C 223/62

Rechtssache T-313/14: Klage, eingereicht am 5. Mai 2014 — Christian Dior Couture/HABM (Darstellung eines sich wiederholenden Musters mit Reliefeffekt)

60

2014/C 223/63

Rechtssache T-318/14: Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Vinnolit/Kommission

61

2014/C 223/64

Rechtssache T-331/14: Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Azarov/Rat

62

2014/C 223/65

Rechtssache T-332/14: Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Azarov/Rat

63

2014/C 223/66

Rechtssache T-355/14: Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — STC/Kommission

64

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 223/67

Rechtssache F-107/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 — Guinet/EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Altersversorgung — Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen — Ausgleich für aus der verspäteten Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen entstandene Nachteile — Bedingung der effektiven Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die in einem anderen System als dem der EIB erworben wurden — Gleichbehandlungsgrundsatz)

66

2014/C 223/68

Rechtssache F-130/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2014 — CI/Parlament (Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Familienzulagen — Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder — Doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder — Art. 67 Abs. 3 des Statuts — Voraussetzungen für die Gewährung — Einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten nach Einschaltung des Europäischen Bürgerbeauftragten — Durchführung — Fürsorgepflicht)

66

2014/C 223/69

Rechtssache F-151/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. Januar 2014 — Ohrgaard/Kommission (Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Auslandszulage — Voraussetzung eines ständigen Wohnsitzes in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts — Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation — Begriff — Fünfmonatiges Praktikum bei der Kommission — Ausschluss)

67

2014/C 223/70

Rechtssache F-60/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Januar 2014 — Lebedef/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Eintragung von krankheitsbedingten Fehlzeiten — Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst — Durch die Anstellungsbehörde vorgenommener Abzug vom Jahresurlaub — Einreichung eines Antrags durch E-Mail — Kenntnis des Betroffenen vom Vorliegen einer Entscheidung — Unterlassen, eine E-Mail zu öffnen und sich durch Anklicken eines Hyperlinks über den Inhalt dieser Entscheidung zu informieren — Zulässigkeit — Fristen — Bestimmung des Datums, ab dem der Betroffene die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der Entscheidung hatte)

68

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/1


Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

2014/C 223/01

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 212 vom 7.7.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 202 vom 30.6.2014

ABl. C 194 vom 24.6.2014

ABl. C 184 vom 16.6.2014

ABl. C 175 vom 10.6.2014

ABl. C 159 vom 26.5.2014

ABl. C 151 vom 19.5.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/2


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 11. April 2014 — Vario Tek GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf

(Rechtssache C-178/14)

2014/C 223/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vario Tek GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf

Vorlagefragen

1.

Schließt der Umstand, dass eine Videokamera nicht über Zoommöglichkeiten verfügt, ihre Zuweisung in die Unterposition 8525 80 9 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 05.10.2010 und Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.09.2011 jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) aus?

2.

Hat, sollte die 1. Frage verneint werden, ein Videokameraaufnahmegerät schon dann eine Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes im Sinne der Unterposition 8525 80 91 KN, wenn auf dem zum Betrieb der Kamera erforderlichen Wechseldatenträger über einen USB-Anschluss der Kamera von einem anderen Gerät eine Video- oder Audiodatei kopiert werden kann, ohne dass diese Datei allein mit der Kamera sichtbar oder hörbar gemacht werden kann?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 und der Verordnung Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27 September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. L 284, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/3


Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2014 von Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2014 in den Rechtssachen T-604/11 und T-292/12, Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-182/14 P)

2014/C 223/03

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. C. Maier)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 aufzuheben, soweit es die Rechtssache T-292/12 betrifft;

falls erforderlich, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke geltend macht.

Insbesondere trägt die Rechtsmittelführerin vor, dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, indem es

1.

im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht berücksichtigt und nicht einmal erwähnt habe, dass die ältere Marke, MAGNET 4, die Ziffer „4“ enthält;

2.

in den Rn. 22 und 25 seines Urteils den Bestandteil MAGNET als dominierendes Element der älteren Marke, MAGNET 4, angesehen habe;

3.

in Rn. 25 bei der Beurteilung der phonetischen und bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT unterschiedliche Maßstäbe angelegt habe;

4.

in Rn. 35 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Verwechslungsgefahr die Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren nicht berücksichtigt habe, insbesondere die geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke, MAGNET 4, die fehlende begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT sowie die geringe phonetische und bildliche Ähnlichkeit der Zeichen;

5.

in Rn. 35 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT angeführt habe.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/3


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 58 de Madrid (Spanien), eingereicht am 15. April 2014– Juan Pedro Ludeña Hormigos/Banco Santander, SA

(Rechtssache C-225/14)

2014/C 223/04

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 58 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Juan Pedro Ludeña Hormigos

Beklagte: Banco Santander, S. A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 22 Abs. 1 der Ley 16/2009 vom 13. November 2009 über Zahlungsdienste, soweit er einem Bankinstitut erlaubt, Kosten für Dienstleistungen einzuführen und/oder zu erhöhen und damit die ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu ändern, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?

2.

Ist der Kunde durch die Möglichkeit, den Vertrag kostenfrei zu kündigen, ausreichend geschützt?

3.

Sind die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen, die ein Vorgehen entsprechend der in Frage 1 genannten Vorschrift ermöglichen, gültig?

4.

Ist schließlich, falls die vorstehenden Fragen zu bejahen sind, die Frist von zwei Monaten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/4


Klage, eingereicht am 16. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-190/14)

2014/C 223/05

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, U. Nielsen)

Beklagter: Königreich Dänemark

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, indem es die endgültigen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht bis zum 22. Dezember 2009 veröffentlicht hat, Kopien dieser Pläne der Kommission nicht bis zum 22. März 2010 übermittelt hat und sie jedenfalls hiervon nicht unterrichtet hat;

dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Dänemark habe wiederholt und zuletzt in seiner Antwort vom 18. Dezember 2013 auf die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission eingeräumt, dass keine der vier Flussgebietseinheiten Dänemarks gegenwärtig von einem Bewirtschaftungsplan erfasst sei und dass der Kommission keine Kopie der endgültigen Bewirtschaftungspläne für die am 22. Dezember 2015 endende sechsjährige Laufzeit übersandt worden sei.

Die Kommission stellt fest, dass Dänemark Art. 13 Abs. 1, 2 und 6 der Richtlinie immer noch nicht nachgekommen ist. Der Antwort Dänemarks vom 8. Mai 2013 zufolge werde der Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie voraussichtlich noch bis Mai 2014 (ca. dreieinhalb Jahre nach der gesetzten Frist) andauern. Zudem erfülle Dänemark immer noch nicht die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie, in dem eine Frist zur Unterrichtung der Kommission bis zum 22. März 2010 gesetzt worden sei.


(1)  ABl. L 327, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/5


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. April 2014 — T.A. van Dijk, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-197/14)

2014/C 223/06

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: T.A. van Dijk

Anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist der Hoge Raad als höchstes nationales Gericht aufgrund einer von einem niedrigeren nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage gehalten, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen oder die Antwort auf die von dem niedrigeren Gericht gestellte Frage abzuwarten, auch wenn er der Ansicht ist, dass die richtige Anwendung des Rechts der Europäischen Union in dem von ihm zu entscheidenden Punkt so offenkundig ist, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel darüber bleibt, in welcher Weise diese Frage zu beantworten ist?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird: Sind die niederländischen Behörden auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit dann an eine von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellte E 101-Bescheinigung gebunden, selbst wenn es um einen Rheinschiffer geht, so dass die Regeln über die anwendbaren Rechtsvorschriften in der Verordnung Nr. 1408/71 (1), auf die sich diese Bescheinigung bezieht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung keine Anwendung finden?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/5


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 22. April 2014 — Smaranda Bara u. a./Președintele Casei Naționale de Asigurări de Sănătate, Casa Naţională de Asigurări de Sănătate (CNAS), Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF)

(Rechtssache C-201/14)

2014/C 223/07

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Smaranda Bara u. a.

Beklagte: Präsident der Casa Națională de Asigurări de Sănătate, Casa Naţională de Asigurări de Sănătate (CNAS), Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF)

Vorlagefragen

1.

Ist die nationale Steuerbehörde in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des zuständigen Ministeriums eines Mitgliedstaats ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 124 AEUV?

2.

Kann die Übermittlung des Datenbestands betreffend die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erzielten Einkünfte von der nationalen Steuerbehörde an eine andere Institution dieses Mitgliedstaats im Wege eines einem Verwaltungsakt gleichzusetzenden Rechtsakts, nämlich eines zwischen der nationalen Steuerverwaltung und einer anderen staatlichen Institution geschlossenen Protokolls, geregelt werden, ohne dass dies einen bevorrechtigten Zugang im Sinne von Art. 124 AEUV darstellt?

3.

Stellt die Übermittlung des Datenbestands zu dem Zweck, den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats eine Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben an die Institution dieses Mitgliedstaats aufzuerlegen, an die die Übermittlung erfolgt, einen aufsichtsrechtlichen Grund im Sinne von Art. 124 AEUV dar?

4.

Dürfen personenbezogene Daten von einer Behörde verarbeitet werden, die nicht Adressat dieser Daten war, wenn eine solche Vorgehensweise rückwirkend einen Vermögensschaden verursacht?


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/6


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Navarra (Spanien), eingereicht am 25. April 2014 — Antonia Valdivia Reche/Banco de Valencia S.A.

(Rechtssache C-208/14)

2014/C 223/08

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Navarra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Antonia Valdivia Reche

Beklagte: Banco de Valencia S.A.

Vorlagefrage

Muss das nationale Gericht nach Art. 6 der Richtlinie 1993/13 (1), wenn es den missbräuchlichen Charakter einer Klausel, die den Verzugszinssatz auf 29 % festsetzt, festgestellt hat, die Klausel für unanwendbar erklären, ohne den vereinbarten Zinssatz anpassen zu können, selbst wenn einer der klagenden Verbraucher dies ausdrücklich beantragt hat?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/6


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-217/14)

2014/C 223/09

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, L. Flynn und K. Herrmann)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG verstoßen hat, dass es nicht bis zum 3. März 2011 die Vorschriften zur Umsetzung der Begriffsbestimmungen in Art. 2 Nrn. 8, 18, 21, 22, 32, 33 und 34 sowie der Anforderungen in Art. 9 Abs. 1 bis 7 und 12 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 11, Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 39 Abs. 1, 4 und 8 sowie Art. 40 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 erlassen hat oder jedenfalls der Kommission derartige Maßnahmen nicht mitgeteilt hat;

Irland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen der unterlassenen Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs ein Zwangsgeld in Höhe von 20  358 Euro pro Tag aufzuerlegen, das auf das Eigenmittelkonto der Union einzuzahlen ist, und

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 3. März 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 211, S. 55.


14.7.2014   

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C 223/7


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 5. Mai 2014 — Kuldip Singh, Denzel Njume, Khaled Aly/Minister for Justice and Equality

(Rechtssache C-218/14)

2014/C 223/10

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kuldip Singh, Denzel Njume, Khaled Aly

Beklagter: Minister for Justice and Equality

Beteiligter: The Immigrant Council of Ireland

Vorlagefragen

1.

Behält ein Drittstaatsangehöriger sein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn seine Ehe mit einem Unionsbürger geschieden wird und die Scheidung stattfindet, nachdem der Unionsbürger aus dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er Unionsrechte ausübte, weggezogen ist, und die Art. 7 und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie des Rates 2004/38/EG (1) einschlägig sind? Falls die Frage verneint wird: Hat der Drittstaatsangehörige nach dem Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat bis zur Scheidung ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat?

2.

Sind die Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, wenn ein Ehegatte, der Unionsbürger ist, angibt, über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie zu verfügen, und diese Mittel zum Teil aus den Mitteln des Ehegatten stammen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird: Haben Personen wie die Kläger (abgesehen von Rechten nach der Richtlinie) nach (sonstigem) Unionsrecht das Recht, in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um im Sinne von Art. 7 der Richtlinie die Anforderung zu erfüllen, „ausreichende Existenzmittel“ bereitzustellen oder hierzu einen Beitrag zu leisten?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).


14.7.2014   

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C 223/8


Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunals, Birmingham (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 6. Mai 2014 — Kathleen Greenfield/The Care Bureau Ltd

(Rechtssache C-219/14)

2014/C 223/11

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Employment Tribunals, Birmingham

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kathleen Greenfield

Beklagte: The Care Bureau Ltd

Vorlagefragen

1.

Ist der „Pro-rata-temporis-Grundsatz“, wie er in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinigung (1) niedergelegt ist, dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Regulations 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) danach zur Folge haben muss, dass bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers der bereits angesammelte Urlaub im Verhältnis zu den neuen Arbeitsstunden berichtigt werden muss, so dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstunden erhöht, auf angesammelten Urlaub entsprechend den erhöhten Stunden nachberechnet wird?

2.

Ist entweder Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinigung oder Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Regulations 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) danach nicht zur Folge haben darf, dass bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers der bereits angesammelte Urlaub im Verhältnis zu den neuen Arbeitsstunden berichtigt werden muss, so dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstunden erhöht, auf angesammelten Urlaub entsprechend den berichtigten Stunden nachberechnet wird?

3.

Wenn Frage(n) 1und/oder 2 bejaht wird/werden: Gilt die Nachberechnung nur für den Teil des Urlaubsjahrs, während dessen der Arbeitnehmer die erhöhten Arbeitsstunden geleistet hat, oder gilt sie für irgendeinen anderen Zeitraum?

4.

Ist im Hinblick auf die Berechnung der von einem Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Urlaubszeit entweder Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinigung oder Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Regulations 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) zur Folge haben muss, dass eine unterschiedliche Methode anzuwenden ist, je nachdem, ob eine Vergütung des Arbeitnehmers als Ersatz für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Vertragsende oder ein dem Arbeitnehmer verbleibender Anspruch auf Jahresurlaub bei fortdauernder Beschäftigung zu berechnen ist?

5.

Bei Bejahung der Frage 4: Worin besteht der Unterschied zwischen den jeweils anzuwendenden Methoden?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. ABl. L 299, S. 9.


14.7.2014   

DE

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C 223/8


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), eingereicht am 7. Mai 2014 — Tecom Mican S.L./Man Diesel & Turbo SE

(Rechtssache C-223/14)

2014/C 223/12

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tecom Mican SL

Beklagte: Man Diesel & Turbo SE

Vorlagefragen

1.

Kann ein rein privates Schriftstück ungeachtet dessen, dass es nicht von einer nichtgerichtlichen Stelle oder Amtsperson stammt, als „außergerichtliches Schriftstück“ im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 angesehen werden?

2.

Falls ja: Kann jedes private Schriftstück als außergerichtliches Schriftstück angesehen werden, oder muss es einige konkrete Merkmale aufweisen?

3.

Kann ein Unionsbürger, sofern das private Schriftstück diese Merkmale aufweist, die Zustellung nach dem in Art. 16 der geltenden Verordnung Nr. 1393/2007 geregelten Verfahren auch dann beantragen, wenn er die Zustellung bereits über eine andere, nichtgerichtliche Stelle, beispielsweise einen Notar, veranlasst hat?

4.

Ist schließlich für die Zwecke von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 zu berücksichtigen, dass diese Zusammenarbeit grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist? Wann kann davon ausgegangen werden, dass die Zusammenarbeit „grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist“?


(1)  Über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).


14.7.2014   

DE

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C 223/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Dieppe (Frankreich), eingereicht am 8. Mai 2014 — Facet SA/Jean Henri

(Rechtssache C-225/14)

2014/C 223/13

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d'instance de Dieppe

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Facet SA

Beklagter: Jean Henri

Vorlagefragen

1.

Ist es nach Art. 22 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (1), ausgelegt im Licht der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (2), verboten, Standardklauseln in Kreditverträge aufzunehmen und anzuwenden, durch die der Verbraucher die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditgebers bestätigt?

2.

Widerspricht es dem allgemeinen Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts und Art. 22 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, ausgelegt im Licht der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, wenn der Kreditgeber den Beweis für die Erfüllung seiner vorvertraglichen und vertraglichen Verpflichtungen allein durch in die Kreditverträge aufgenommene Standardklauseln erbringen kann, durch die der Verbraucher die Erfüllung dieser Verpflichtungen bestätigt, ohne dass die vom Kreditgeber erstellten und dem Kreditnehmer ausgehändigten Dokumente vorgelegt werden?


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).

(2)  ABl. L 95, S. 29.


14.7.2014   

DE

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C 223/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 14. Mai 2014 — Abdoulaye Amadou Tall/Centre public d'action sociale de Huy (CPAS de Huy)

(Rechtssache C-239/14)

2014/C 223/14

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Abdoulaye Amadou Tall

Beklagter: Centre public d'action sociale de Huy (CPAS de Huy)

Vorlagefrage

Gemäß Art. 39/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über den Zugang zum Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern in Verbindung mit Art. 39/2 § 1 Abs. 3, Art. 39/76, Art. 39/82 § 4 Abs. 2 Buchst. d und Art. 57/6/2 dieses Gesetzes können gegen die Weigerung, einen erneuten Asylantrag zu prüfen, nur die Anfechtungsklage und ein Aussetzungsantrag wegen äußerster Dringlichkeit eingereicht werden. Sind diese Rechtsbehelfe mit den Anforderungen des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (1) vereinbar, die ein Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf vorsehen, soweit es sich weder um Rechtsbehelfe mit unbeschränkter Nachprüfung, noch um solche mit aufschiebender Wirkung handelt und der Antragsteller während ihrer Prüfung weder ein Aufenthaltsrecht, noch einen Anspruch auf materielle Hilfe hat?


(1)  ABl. L 326, S. 13.


14.7.2014   

DE

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C 223/10


Rechtsmittel der HeidelbergCement AG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-302/11, HeidelbergCement AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Mai 2014

(Rechtssache C-247/14 P)

2014/C 223/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: HeidelbergCement AG (Prozessbevollmächtigte: U. Denzel, C. von Köckritz, P. Pichler, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das angefochtene Urteil aufzuheben;

2.

den Beschluss der Kommission vom 30. März 2011 (COMP/39520- Zement und verwandte Produkte, C(2011) 2361) endgültig, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

3.

hilfsweise zum Antrag aus Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;

4.

in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-302/11. Das Urteil wurde der Rechtsmittelführerin am 14. März 2014 zugestellt. In dem Urteil hat das Gericht die gegen den Beschluss der Kommission vom 30. März 2011 in der Sache COMP/39520 — Zement und verwandte Produkte, C(2011) 2361 endgültig erhobene Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen.

Die Rechtsmittelführerin macht insgesamt sieben Rechtsmittelgründe geltend:

Erstens habe das Gericht die Anforderungen an die Angabe des Zwecks des Auskunftsverlangens nach Art. 18 Abs. 3 VO 1/2003 (1) unzureichend geprüft und fehlerhaft angewandt. Es habe den Aussagegehalt des Auskunftsbeschlusses ungenügend ermittelt und die Anforderungen an die Begründungspflicht der Kommission verkannt.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen ist, dass die Anforderungen an die Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV durch Art. 18 Abs. 3 VO 1/2003 eingeschränkt werden könne. Auf Grund dessen habe das Gericht die Rüge der mangelnden Begründung hinsichtlich der Wahl des Auskunftsbeschlusses in der Sache ungeprüft gelassen. Auch die Rüge hinsichtlich der mangelnden Begründung der Fristsetzung habe das Gericht unzureichend geprüft. Seine Entscheidung begründe es mit einem wortlautgleichen Textbaustein, der auf ein Parallelverfahren und eine dort vorgebrachte, inhaltlich abweichende Rüge zugeschnitten sei.

Drittens habe das Gericht die „Erforderlichkeit“ i.S.d. Art. 18 Abs. 3 S. 1 VO 1/2003 unzureichend geprüft, indem es eine substantiierte Darlegung der Indizienlage seitens der Kommission für entbehrlich gehalten habe. Zudem habe es fehlerhafte Anforderungen an die Beziehung zwischen begründetem Tatverdacht und der Erforderlichkeit der abgefragten Informationen gestellt. Weiterhin habe es Art. 18 Abs. 3 S. 1 VO 1/2003 fehlerhaft ausgelegt, da es eine Prüfung der Geeignetheit der abgefragten Informationen nicht für erforderlich gehalten habe. Dies führe zudem zu einer Aushöhlung des aus Art. 18 Abs. 3 S. 3 VO 1/2003 fließenden Klagerechts.

Viertens habe das Gericht Art. 18 Abs. 3 S. 1 VO 1/2003 zu Unrecht als Rechtsgrundlage angesehen für das Verlangen der Kommission nach einer Aufbereitung, Zusammenstellung und Verarbeitung von Informationen, die so bei der Rechtsmittelführerin nicht vorhanden gewesen seien.

Fünftens habe das Gericht die Rüge der zu kurz bemessenen Antwortfrist allein wegen der abstrakt betrachteten Wirtschaftskraft der Rechtsmittelführerin und daher mit einer unzureichenden und inkonsistenten Begründung zurückgewiesen.

Sechstens habe das Gericht den Maßstab für die Bestimmtheit von Unionsrechtsakten missachtet, indem es den Auskunftsbeschluss als hinreichend bestimmt angesehen habe, obwohl es selbst festgestellt habe, dass die darin enthaltenen Fragen vage formuliert waren. Zudem lasse es die spezifischen Rügen mangelnder Bestimmtheit ungeprüft und höhle das Klagerecht (vgl. Art. 18 Abs. 3 S. 3 VO 112003) aus.

Siebtens habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin missachtet, da es sie zur Vornahme von Bewertungen verpflichtet ansah, die von der Kommission im Rahmen einer ökonomischen Analyse zum Nachweis einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen das Unionskartellrecht verwendet werden können.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1, S. 1.


14.7.2014   

DE

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C 223/11


Rechtsmittel der Schwenk Zement KG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-306/11, Schwenk Zement KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 23. Mai 2014

(Rechtssache C-248/14 P)

2014/C 223/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Schwenk Zement KG (Prozessbevollmächtigte: M. Raible und S. Merz, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

1.

das Urteil des Gerichts (7. Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-306/11 aufzuheben, soweit mit ihm die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde;

2.

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. März 2011, K(2011) 2367 endg. in der Sache COMP/39520 — Zement und verwandte Produkte gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV vollständig für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft;

3.

hilfsweise zum Antrag Nr. 2, die Sache zur erneuten Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;

4.

in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden: „Gericht“) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-306/11, soweit es die Rechtsmittelführerin beschwert. Das Urteil wurde SCHWENK Zement AG am 14. März 2014 zugestellt. In dem Urteil hat das Gericht der gegen die Entscheidung K (2011) 2367 endgültig der Europäischen Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 1/2003 (1) des Rates (Sache 39520 — Zement und verwandte Produkte) erhobenen Klage der Rechtsmittelführerin teilweise stattgegeben und sie teilweise abgewiesen.

Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend:

Erstens greift die Rechtsmittelführerin an, dass das Gericht bei der Beurteilung des Handelns der Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt hat. Das Gericht verstößt gegen Unionsrecht, indem es das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz immanente Stufenverhältnis, im Zweifel das mildere von zwei zur Verfügung stehenden Mitteln anzuwenden, nicht beachtet. Das Gericht hält ein unmittelbares Vorgehen gegen die Rechtsmittelführerin im Wege des Auskunftsbeschlusses nach Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 1/2003 allein mit einem Verweis auf größte Gewissheit der Auskunftserlangung für zulässig. Dies genüge dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.

Zweitens habe das Gericht nur eine unzureichende Prüfung des Einzelfalls vorgenommen und dabei wesentlichen Vortrag der Rechtsmittelführerin nicht berücksichtigt. Das Gericht prüfe nicht den Einzelfall und berücksichtige nicht die besonderen Umstände in Bezug auf die Rechtsmittelführerin. Vielmehr stelle das Gericht auf eine Vielzahl von Zementherstellern ab.

Drittens greift die Rechtsmittelführerin an, dass das Gericht unter Verkennung der Begründungspflicht die formelhaften Ausführungen der Kommission für ausreichend erachtet hat. Das Gericht verstoße in zweierlei Hinsicht gegen die Begründungspflicht. Zum einen verkenne es die Anforderungen an die aus Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 18 VO Nr. 1/2003 resultierenden Begründungspflichten von Rechtsakten der Kommission. Zum anderen beachte das Gericht, die von ihm selbst aufgestellten Vorgaben an die Begründungspflicht nicht. Letztlich führe diese Würdigung des Gerichts zur fehlenden Kontrollmöglichkeit der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Hätte das Urteil des Gerichts insoweit Bestand, verbliebe vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen nach Art. 18 VO Nr. 1/2003 nur eine leere Hülle.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.


Gericht

14.7.2014   

DE

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C 223/13


Klage, eingereicht am 13. März 2014 — Søndagsavisen A/S/Europäische Kommission

(Rechtssache T-167/14)

2014/C 223/17

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Søndagsavisen A/S (Søborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und C. Fornø)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2013, keine Einwände gegen die dänische Produktions- und Innovationsbeihilfe für Printmedien zu erheben (SA.36366), aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach dem Vortrag der Klägerin, einer Wettbewerberin der Beihilfeempfänger, hätte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass Zweifel an der Vereinbarkeit der angezeigten Maßnahme mit dem Binnenmarkt bestehen, und daher die Entscheidung treffen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen: vgl. Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Anwendungsverordnung (1). Indem sie dies nicht getan habe, habe die Kommission die prozessualen Rechte der Klägerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV verkannt.

Zur Stützung des Vortrags, dass berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestünden, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

die Kommission habe überhaupt nicht geprüft, ob die Regelung zur Sicherstellung eines Ausbaus der den Dänen zur Verfügung gestellten Nachrichteninhalte und damit zur Unterstützung des demokratischen Prozesses geeignet sei;

die angefochtene Entscheidung entbehre in jedem Fall einer ausreichenden Begründung zur Geeignetheit; und

die Kommission habe eine Prüfung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Regelung im Verhältnis zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Zeitungen unterlassen.


(1)  Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).


14.7.2014   

DE

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C 223/13


Klage, eingereicht am 15. April 2014 — Deutsche Edelstahlwerke/Kommission

(Rechtssache T-230/14)

2014/C 223/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Edelstahlwerke GmbH (Witten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) hätte feststellen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägt diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerin zu belasten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne der Klägerin zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/14


Klage, eingereicht am 17. April 2014 — ArcelorMittal Hamburg u. a./Kommission

(Rechtssache T-235/14)

2014/C 223/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: ArcelorMittal Hamburg GmbH (Hamburg, Deutschland), Bregal Bremer Galvanisierungs GmbH (Bremen, Deutschland), ArcelorMittal Hochfeld GmbH (Duisburg, Deutschland) und ArcelorMittal Ruhrort GmbH (Duisburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerinnen machen geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) hätte feststellen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägen diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerinnen zu belasten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne die Klägerinnen zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/15


Klage, eingereicht am 16. April 2014 — Kronotex u. a./Kommission

(Rechtssache T-236/14)

2014/C 223/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kronotex GmbH & Co. KG (Heiligengrabe, Deutschland), Kronoply GmbH (Heiligengrabe) und K Face GmbH (Heiligengrabe) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerinnen machen geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) hätte feststellen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägen diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerinnen zu belasten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne die Klägerinnen zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/16


Klage, eingereicht am 17. April 2014 — Steinbeis Papier/Kommission

(Rechtssache T-237/14)

2014/C 223/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Steinbeis Papier GmbH (Glückstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) hätte feststellen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägt diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerin zu belasten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne der Klägerin zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/17


Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2014 von Jean-Pierre Bodson u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-73/12, Bodson u. a./EIB

(Rechtssache T-240/14 P)

2014/C 223/22

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg), Dalila Bundy (Cosnes-et-Romain, Frankreich), Didier Dulieu (Roussy-le-Village, Frankreich), Marie-Christel Heger (Nospelt, Luxemburg), Evangelos Kourgias (Senningerberg, Luxemburg), Manuel Sutil (Luxemburg), Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) und Henry von Blumenthal (Bergem, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-73/12 aufzuheben;

folglich ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und somit

die in den Gehaltsabrechnungen für April 2012 enthaltenen Entscheidungen aufzuheben, den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 13. Dezember 2011, mit dem ein auf 2,8 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 14. Februar 2012, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die zu einem Verlust von 1 % des Gehalts führt, auf sie anzuwenden, sowie sämtliche in späteren Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen insoweit aufzuheben;

daher

die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zu verurteilen, der sich aus den oben genannten Beschlüssen des Verwaltungsrats der EIB vom 13. Dezember 2011 und des Direktoriums der EIB vom 14. Februar 2012 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Gehaltssystems andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 12. April 2012 und in der Folge ab dem 12. jeden Monats bis zur vollständigen Tilgung;

die Beklagte zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;

der EIB die Kosten aufzuerlegen;

der EIB die gesamten Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den unterschiedlichen Charakter eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Statut, gegen die Rahmenbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses und gegen die rechtliche Einordnung des Memorandum of Understanding

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Widersprüche im Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst und Verfälschung des Akteninhalts

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sowie gegen das Rückwirkungsverbot; Verfälschung des Akteninhalts

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Prüfung von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und gegen die Begründungspflicht


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/18


Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2014 von Jean-Pierre Bodson u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-83/12, Bodson u. a./EIB

(Rechtssache T-241/14 P)

2014/C 223/23

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg), Dalila Bundy (Cosnes-et-Romain, Frankreich), Didier Dulieu (Roussy-le-Village, Frankreich), Marie-Christel Heger (Nospelt, Luxemburg), Evangelos Kourgias (Senningerberg, Luxemburg), Manuel Sutil (Luxemburg), Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) und Henry von Blumenthal (Bergem, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-83/12 aufzuheben;

folglich ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und somit

die Entscheidungen aufzuheben, auf sie eine Zulage nach dem neuen Leistungssystem, wie es sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen des Direktoriums vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 ergibt, anzuwenden, wobei die individuelle Entscheidung über die Anwendung in der Gehaltsabrechnung für April 2012 enthalten ist, die den Betroffenen frühestens am 22. April 2012 bekannt gegeben wurde;

daher

die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zu verurteilen, der sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Bonussystems andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 22. April 2012 bis zur vollständigen Tilgung;

die Beklagte zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;

für den Fall, dass die EIB die folgenden Dokumente nicht von selbst vorlegt, ihre Herausgabe im Wege prozessleitender Maßnahmen von der EIB zu verlangen:

das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der EIB vom 13. Dezember 2011;

die von der Personalabteilung erstellten Entwürfe vom 22. Juni 2011 (RH/P&O/2011-119), 20. Oktober 2011 (RH/P&O/2011-74) und 25. Januar 2012;

der EIB die Kosten aufzuerlegen;

der EIB die gesamten Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst von den Rechtsmittelführern beantragte prozessleitende Maßnahmen verweigert habe

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den unterschiedlichen Charakter eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Statut, gegen die Rahmenbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses und gegen die rechtliche Einordnung des Memorandum of Understanding; Verfälschung des Akteninhalts; Verletzung der Begründungspflicht durch den Richter

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen wohlerworbene Rechte, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Begründungspflicht

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sowie gegen das Rückwirkungsverbot und gegen die Sorgfalts- und Begründungspflicht

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Prüfung von offensichtlichen Beurteilungsfehlern; Verfälschung des Akteninhalts


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/20


Klage, eingereicht am 24. April 2014 — Luxemburg/Kommission

(Rechtssache T-258/14)

2014/C 223/24

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: L. Delvaux im Beistand der Rechtsanwälte P.-E. Partsch, A. Steichen und D. Waelbroeck sowie von D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist;

den Beschluss der Kommission vom 24. März 2014, mit dem Luxemburg verpflichtet wurde, Informationen über die Praxis antizipierender Entscheidungen auf dem Gebiet der Besteuerung vorzulegen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 1986 final der Kommission, mit dem diese den Kläger gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) verpflichtet hat, eine vollständige Aufstellung der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ergangenen antizipierenden Entscheidungen zugunsten luxemburgischer Unternehmen vorzulegen, die Teil einer Gruppe oder einer rechtlichen Struktur sind, die ein oder mehrere Unternehmen mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg umfasst.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Verletzung von Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999 und der Verteidigungsrechte, da die Kommission nicht über die Mindestinformationen verfüge, die zur Rechtfertigung der in der Anordnung enthaltenen Auskunftsverlangen notwendig seien, weil ihre Ermittlungsbefugnisse voraussetzten, dass sie vorher über ausreichende faktische und objektive Informationen verfüge, die einen hinreichenden Verdacht in Bezug auf das Vorliegen eines Verstoßes entstehen ließen. Der Kläger macht geltend, dass die Kommission so ein echtes „ausforschendes Auskunftsverlangen“ an ihn richte, das mit den Verteidigungsrechten nicht vereinbar sei.

2.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da 1. kein Zusammenhang zwischen den Informationen, die die Kommission bereits habe, und der Art und der Bedeutung der vom Kläger angeforderten Informationen bestehe und 2. die Anordnung zur Auskunftserteilung über das hinausgehe, was zur Erreichung der von der Kommission verfolgten Ziele angemessen und erforderlich sei.

3.

Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Begründung, da die Kommission weder die Gründe für die angegriffene Anordnung dargelegt noch klar die Vermutungen angegeben habe, die sie verifizieren wolle.

4.

Verletzung der Art. 4 und 5 EUV und Nichtbeachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der direkten Besteuerung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/20


Klage, eingereicht am 24. April 2014 — Luxemburg/Kommission

(Rechtssache T-259/14)

2014/C 223/25

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: L. Delvaux im Beistand der Rechtsanwälte P.-E. Partsch, A. Steichen und D. Waelbroeck sowie von D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist;

der Beschluss der Kommission vom 24. März 2014, mit dem Luxemburg verpflichtet wurde, Informationen über die Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum vorzulegen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 1987 final der Kommission, mit dem diese den Kläger gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) verpflichtet hat, Informationen über die Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum vorzulegen.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-258/14, Luxemburg/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/21


Klage, eingereicht am 25. April 2014 — Vattenfall Europe Mining u. a./Kommission

(Rechtssache T-260/14)

2014/C 223/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Vattenfall Europe Mining AG (Cottbus, Deutschland), Vattenfall Europe Sales GmbH (Hamburg, Deutschland) und Vattenfall GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Karpenstein und C. Johann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C (2013) 4424 final, gem. Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission zu Unrecht von einem Einsatz „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Rahmen der unter dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) organisierten Finanzflüsse ausgehe.

Die gesetzliche Veranlassung eines Vorteils ohne Einsatz staatlicher Mittel sei für die Erfüllung des Beihilfetatbestandes nicht ausreichend. An dem erforderlichen Einsatz staatlicher Mittel fehle es in Bezug auf die EEG-Umlage, da diese allein von Privaten entrichtet und die erhobenen Mittel dem Staat mangels ständiger Kontrolle und damit verbundener Zugriffsmöglichkeit nicht zugerechnet werden könnten.

Eine staatliche Kontrolle über die EEG-Umlage selbst scheide bereits deshalb aus, weil deren Höhe nicht durch staatliche Stellen, sondern vom Strompreis an der Strombörse und der Menge des eingespeisten Stroms aus erneuerbaren Energien bestimmt werde. Es fehle zudem an staatlichen Einflussmöglichkeiten im Verhältnis Energieversorger-Letztverbraucher auf der 5. Stufe des Ausgleichsmechanismus des EEG. Die Weitergabe der Kosten erfolge hier in einem rein privatrechtlichen Verhältnis.

Aufgrund des zwingenden Zusammenhangs der Qualifizierung der EEG-Umlage und der Umlagebegrenzung für energieintensive Unternehmen fehle es somit auch in Bezug auf die sog. besondere Ausgleichsregelung des EEG an der erforderlichen staatlichen Kontrolle. Diese werde auch nicht dadurch begründet, dass die Entscheidung über die Kontrolle vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle getroffen werde, da diesem eine rein nachvollziehende bzw. feststellende Aufgabe zukomme.

Zudem verzichte der Staat durch die Umlagebegrenzung für energieintensive Unternehmen nicht auf Mittel, die er normalerweise hätte erzielen können. Aufgrund der besonderen Konstruktion des EEG-Ausgleichsmechanismus ist mit der Umlagebegrenzung keine Reduzierung des Gesamtaufkommens aus der EEG-Umlage verbunden. Die Umlagebegrenzungen für energieintensive Unternehmen würden vielmehr durch höhere Umlagen auf jede an nicht-privilegierte Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom ausgeglichen.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine selektive Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die sog. besondere Ausgleichsregelung des EEG — entgegen der Auffassung der Kommission — keine selektive Begünstigung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorsehe. Die Differenzierung zwischen energieintensiven und nicht-energieintensiven Verbrauchern liege in der Logik des Umlagesystems des EEG begründet und sei damit a priori nicht selektiv. Die Umlagebegrenzung für energieintensive Unternehmen kompensiere lediglich die besonderen Nachteile, die für diese Unternehmen mit der verbrauchsabhängig erhobenen EEG-Umlage verbunden wären.

3.

Dritter Klagegrund: Keine (drohende) Wettbewerbsverzerrung oder Handelsbeeinträchtigung

Mit dem dritten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die besondere Ausgleichsregel den Wettbewerb nicht verfälsche oder zu verfälschen drohe und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werde.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/22


Klage, eingereicht am 28. April 2014 — Hydro Aluminium Rolled Products u. a./Kommission

(Rechtssache T-263/14)

2014/C 223/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Hydro Aluminium Rolled Products GmbH (Grevenbroich, Deutschland), Aluminium Norf GmbH (Neuss, Deutschland) und Trimet Aluminium SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und C. Johann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C (2013) 4424 final, gem. Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären,

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Nichtvorliegen staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission zu Unrecht von einem Einsatz „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Rahmen der unter dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) organisierten Finanzflüsse ausgehe.

Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die unter dem EEG organisierten Finanzflüsse unter Einsatz „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfolgten.

Die EEG-Umlage werde allein von Privaten entrichtet. Die erhobenen Mittel könnten dem Staat auch nicht zugerechnet werden. Sowohl hinsichtlich der EEG-Umlage selbst als auch hinsichtlich ihrer Begrenzung zugunsten der stromintensiven Unternehmen fehle es an der erforderlichen ständigen staatlichen Kontrolle und damit verbundenen tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit der Behörden.

Jedenfalls führe die Umlagebegrenzung für stromintensive Unternehmen nicht zu einem Verzicht auf Einnahmen, die der Staat normalerweise hätte erzielen können. Die Begrenzung werde allein aus privaten Mitteln, nämlich durch einen höheren Umlagebetrag für jede an nicht-privilegierte Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom finanziert. Die sog. besondere Ausgleichsregelung des EEG beeinflusse also nicht die Höhe des Gesamtaufkommens aus der EEG-Umlage, sondern allein die interne Verteilung der Belastungen.

2.

Zweiter Klagegrund: Nichtvorliegen einer selektiven Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die sog. besondere Ausgleichsregelung des EEG — entgegen der Auffassung der Kommission — keine selektive Begünstigung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorsehe. Die Differenzierung zwischen energieintensiven und nicht-energieintensiven Verbrauchern liege in der Logik des Umlagesystems des EEG begründet und sei damit a priori nicht selektiv.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/23


Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Schumacher Packaging/Kommission

(Rechtssache T-265/14)

2014/C 223/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schumacher Packaging GmbH (Schwarzenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) hätte feststellen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägt diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerin zu belasten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne der Klägerin zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/24


Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Grupa Azoty ATT Polymers/Kommission

(Rechtssache T-270/14)

2014/C 223/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Grupa Azoty ATT Polymers GmbH (Guben, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und S. Kobes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) hätte feststellen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägt diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerin zu belasten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne der Klägerin zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/25


Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Styron Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-271/14)

2014/C 223/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Styron Deutschland GmbH (Schkopau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und S. Kobes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) hätte feststellen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägt diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerin zu belasten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne der Klägerin zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/26


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — P-D Glasseiden u. a./Kommission

(Rechtssache T-272/14)

2014/C 223/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: P-D Glasseiden GmbH Oschatz (Oschatz, Deutschland), P-D Interglas Technologies GmbH (Erbach, Deutschland), P-D Industriegesellschalt mbH, Glasfaser Brattendorf (Wilsdruff STT Grumbach, Deutschland) und Glashütte Freital GmbH (Freital, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerinnen machen geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) hätte feststellen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägen diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerinnen zu belasten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne die Klägerinnen zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/27


Klage, eingereicht am 30 April 2014 — Lech-Stahlwerke/Kommission

(Rechtssache T-274/14)

2014/C 223/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Lech-Stahlwerke GmbH (Meitingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke und T. Heymann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2014/C 37/07 der Europäischen Kommission vom 18.Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung vom 25. Oktober 2008, geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012, und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären, soweit darin die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen wie die Klägerin als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und vorläufig mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärt werde;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — keine staatliche Beihilfe

Die Klägerin macht geltend, dass der Fördermechanismus des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) insgesamt und speziell die besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen keine staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, da keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel vorliege. Die Förderung werde allein aus privaten Mitteln finanziert, auf deren Finanzflüsse keine staatliche Stelle Kontrolle ausgeübt werde.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — keine selektive Begünstigung energieintensiver Unternehmen

Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine selektive Begünstigung energieintensiver Unternehmen beinhalte. Zum einen erhielten die Unternehmen keine Vergünstigung, die sie unter normalen Marktbedingungen nicht bekommen hätten, da unter diesen Umständen EEG-Anlagenbetreiber ihren Strom zu Marktpreisen veräußern müssten und es bereits keine EEG-Umlage gäbe. Zum andern gelte die besondere Ausgleichsregelung innerhalb der stromintensiven Unternehmen, die allein von dem drohenden Verlust der internationalen Wettbewerbsfähigkeit aufgrund der EEG-Umlage betroffen seien, unterschiedslos für alle Branchen des produzierenden Gewerbes.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — jedenfalls Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

Selbst wenn aber die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstellen würde, sei diese jedenfalls gemäß den beihilferechtlichen Vorschriften des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b) und c) mit Blick auf das im Gemeinschaftsinteresse stehende Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes unter Gewährleistung einer nachhaltigen und stabilen europäischen Wirtschaft offensichtlich mit dem Binnenmarkt vereinbar.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/28


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Drahtwerk St. Ingbert u. a./Kommission

(Rechtssache T-275/14)

2014/C 223/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Drahtwerk St. Ingbert GmbH (St. Ingbert, Deutschland), DWK Drahtwerk Köln GmbH (Köln, Deutschland), Kalksteingrube Auersmacher GmbH (Völklingen, Deutschland), Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland), Stahlguss Saar GmbH (St. Ingbert) und Zentralkokerei Saar GmbH (Dillingen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerinnen machen geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) hätte feststellen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägen diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerinnen zu belasten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne die Klägerinnen zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/29


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Flachglas Torgau u. a./Kommission

(Rechtssache T-276/14)

2014/C 223/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Flachglas Torgau GmbH (Torgau, Deutschland), Saint-Gobain Isover G+H AG (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) und Saint-Gobain Oberland AG (Bad Wurzach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerinnen machen geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) hätte feststellen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägen diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerinnen zu belasten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne die Klägerinnen zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/30


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Sabic Polyolefine/Kommission

(Rechtssache T-279/14)

2014/C 223/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Sabic Polyolefine GmbH (Gelsenkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung

Die Klägerin macht geltend, dass der Eröffnungsbeschluss gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage keine Gewährung staatlicher Mittel und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keinen Verzicht auf staatliche Mittel darstellten.

Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Kommission ihrer Prüfung neue, mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung unvereinbare Abgrenzungsparameter zugrunde gelegt habe. Insbesondere habe sie vollständig auf das nach ständiger Rechtsprechung für die Klassifizierung als staatliches Mittel notwendige Kriterium der konkreten Verfügungsgewalt staatlicher Stellen verzichtet und es ausreichen lassen, dass der staatliche Gesetzgeber auf Zahlungsflüsse zwischen Privaten einwirke und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Privaten durch Regulierungsbehörden überwacht werde.

Ferner sei die Kommission an ihre Entscheidung, mit der sie das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe, gebunden und habe daher rechtsirrig das EEG 2012 als neue rechtswidrig eingeführte Beihilferegelung klassifiziert.

Darüber hinaus habe die Kommission nicht hinreichend geprüft und daher auch nicht erkannt, dass die Ausnahmeregelungen für die energieintensiven Unternehmen nach Ziel, Natur bzw. innerem Aufbau des EEG 2012 gerechtfertigt sind und daher keinen selektiven Vorteil darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission bei der Prüfung des EEG 2012 jedenfalls das Verfahren für bestehende Beihilfen nach Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Art. 17-19 der Verordnung Nr. 659/1999 hätte anwenden müssen und Deutschland vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zweckdienliche Maßnahmen hätte vorschlagen müssen, anstatt die Marktteilnehmer durch die Klassifizierung des EEG 2012 als neue, nicht notifizierte Beihilfe, erheblichen wirtschaftlichen Risiken auszusetzen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Die Klägerin rügt außerdem, dass die Kommission sie jedenfalls vor Erlass eines Beschlusses mit derart gravierenden Rechtswirkungen hätte anhören müssen.

4.

Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass der Eröffnungsbeschluss an den wesentlichen Stellen mangelhaft begründet sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/31


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Ineos Manufacturing Deutschland u. a./Kommission

(Rechtssache T-280/14)

2014/C 223/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Ineos Manufacturing Deutschland GmbH (Köln, Deutschland), Ineos Phenol GmbH (Gladbeck, Deutschland) und Ineos Vinyls Deutschland GmbH (Wilhelmshaven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung

Die Klägerinnen machen geltend, dass der Eröffnungsbeschluss gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage keine Gewährung staatlicher Mittel und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keinen Verzicht auf staatliche Mittel darstellten.

Sie führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Kommission ihrer Prüfung neue, mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung unvereinbare Abgrenzungsparameter zugrunde gelegt habe. Insbesondere habe sie vollständig auf das nach ständiger Rechtsprechung für die Klassifizierung als staatliches Mittel notwendige Kriterium der konkreten Verfügungsgewalt staatlicher Stellen verzichtet und es ausreichen lassen, dass der staatliche Gesetzgeber auf Zahlungsflüsse zwischen Privaten einwirke und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Privaten durch Regulierungsbehörden überwacht werde.

Ferner sei die Kommission an ihre Entscheidung, mit der sie das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe, gebunden und habe daher rechtsirrig das EEG 2012 als neue rechtswidrig eingeführte Beihilferegelung klassifiziert.

Darüber hinaus habe die Kommission nicht hinreichend geprüft und daher auch nicht erkannt, dass die Ausnahmeregelungen für die energieintensiven Unternehmen nach Ziel, Natur bzw. innerem Aufbau des EEG 2012 gerechtfertigt sind und daher keinen selektiven Vorteil darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen

Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass die Kommission bei der Prüfung des EEG 2012 jedenfalls das Verfahren für bestehende Beihilfen nach Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Art. 17-19 der Verordnung Nr. 659/1999 hätte anwenden müssen und Deutschland vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zweckdienliche Maßnahmen hätte vorschlagen müssen, anstatt die Marktteilnehmer durch die Klassifizierung des EEG 2012 als neue, nicht notifizierte Beihilfe, erheblichen wirtschaftlichen Risiken auszusetzen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Die Klägerinnen rügen außerdem, dass die Kommission sie jedenfalls vor Erlass eines Beschlusses mit derart gravierenden Rechtswirkungen hätte anhören müssen.

4.

Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass der Eröffnungsbeschluss an den wesentlichen Stellen mangelhaft begründet sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/32


Klage, eingereicht am 30 April 2014 — Fels-Werke/Kommission

(Rechtssache T-281/14)

2014/C 223/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fels-Werke GmbH (Goslar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung

Die Klägerin macht geltend, dass der Eröffnungsbeschluss gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage keine Gewährung staatlicher Mittel und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keinen Verzicht auf staatliche Mittel darstellten.

Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Kommission ihrer Prüfung neue, mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung unvereinbare Abgrenzungsparameter zugrunde gelegt habe. Insbesondere habe sie vollständig auf das nach ständiger Rechtsprechung für die Klassifizierung als staatliches Mittel notwendige Kriterium der konkreten Verfügungsgewalt staatlicher Stellen verzichtet und es ausreichen lassen, dass der staatliche Gesetzgeber auf Zahlungsflüsse zwischen Privaten einwirke und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Privaten durch Regulierungsbehörden überwacht werde.

Ferner sei die Kommission an ihre Entscheidung, mit der sie das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe, gebunden und habe daher rechtsirrig das EEG 2012 als neue rechtswidrig eingeführte Beihilferegelung klassifiziert.

Darüber hinaus habe die Kommission nicht hinreichend geprüft und daher auch nicht erkannt, dass die Ausnahmeregelungen für die energieintensiven Unternehmen nach Ziel, Natur bzw. innerem Aufbau des EEG 2012 gerechtfertigt sind und daher keinen selektiven Vorteil darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission bei der Prüfung des EEG 2012 jedenfalls das Verfahren für bestehende Beihilfen nach Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Art. 17-19 der Verordnung Nr. 659/1999 hätte anwenden müssen und Deutschland vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zweckdienliche Maßnahmen hätte vorschlagen müssen, anstatt die Marktteilnehmer durch die Klassifizierung des EEG 2012 als neue, nicht notifizierte Beihilfe, erheblichen wirtschaftlichen Risiken auszusetzen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Die Klägerin rügt außerdem, dass die Kommission sie jedenfalls vor Erlass eines Beschlusses mit derart gravierenden Rechtswirkungen hätte anhören müssen.

4.

Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass der Eröffnungsbeschluss an den wesentlichen Stellen mangelhaft begründet sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/34


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Bayer MaterialScience/Kommission

(Rechtssache T-282/14)

2014/C 223/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bayer MaterialScience AG (Leverkusen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung

Die Klägerin macht geltend, dass der Eröffnungsbeschluss gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage keine Gewährung staatlicher Mittel und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keinen Verzicht auf staatliche Mittel darstellten.

Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Kommission ihrer Prüfung neue, mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung unvereinbare Abgrenzungsparameter zugrunde gelegt habe. Insbesondere habe sie vollständig auf das nach ständiger Rechtsprechung für die Klassifizierung als staatliches Mittel notwendige Kriterium der konkreten Verfügungsgewalt staatlicher Stellen verzichtet und es ausreichen lassen, dass der staatliche Gesetzgeber auf Zahlungsflüsse zwischen Privaten einwirke und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Privaten durch Regulierungsbehörden überwacht werde.

Ferner sei die Kommission an ihre Entscheidung, mit der sie das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe, gebunden und habe daher rechtsirrig das EEG 2012 als neue rechtswidrig eingeführte Beihilferegelung klassifiziert.

Darüber hinaus habe die Kommission nicht hinreichend geprüft und daher auch nicht erkannt, dass die Ausnahmeregelungen für die energieintensiven Unternehmen nach Ziel, Natur bzw. innerem Aufbau des EEG 2012 gerechtfertigt sind und daher keinen selektiven Vorteil darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission bei der Prüfung des EEG 2012 jedenfalls das Verfahren für bestehende Beihilfen nach Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Art. 17-19 der Verordnung Nr. 659/1999 hätte anwenden müssen und Deutschland vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zweckdienliche Maßnahmen hätte vorschlagen müssen, anstatt die Marktteilnehmer durch die Klassifizierung des EEG 2012 als neue, nicht notifizierte Beihilfe, erheblichen wirtschaftlichen Risiken auszusetzen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Die Klägerin rügt außerdem, dass die Kommission sie jedenfalls vor Erlass eines Beschlusses mit derart gravierenden Rechtswirkungen hätte anhören müssen.

4.

Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass der Eröffnungsbeschluss an den wesentlichen Stellen mangelhaft begründet sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/35


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Advansa u. a./Kommission

(Rechtssache T-283/14)

2014/C 223/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Advansa GmbH (Hamm, Deutschland), Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH (Ibbenbüren, Deutschland), Aurubis AG (Hamburg, Deutschland), CABB GmbH (Gersthofen, Deutschland), CBW Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen (Bitterfeld-Wolfen, Deutschland), CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG (Bitterfeld-Wolfen), Clariant Produkte (Deutschland) GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland), Dow Olefinverbund GmbH (Schkopau, Deutschland), Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (Stade, Deutschland), Dralon GmbH (Dormagen, Deutschland), Ems-Chemie (Neumünster) GmbH & Co. KG (Neumünster, Deutschland), Hahl Filaments GmbH (Munderkingen, Deutschland), ISP Marl GmbH (Marl, Deutschland), Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen (Bad Soden am Taunus, Deutschland), Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter (Bad Soden am Taunus), Nabaltec AG (Schwandorf, Deutschland), Siltronic AG (München, Deutschland), Trevira GmbH (Bobingen, Deutschland), Wacker Chemie AG (München, Deutschland) und Westfalen Industriegase GmbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung

Die Klägerinnen machen geltend, dass der Eröffnungsbeschluss gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage keine Gewährung staatlicher Mittel und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keinen Verzicht auf staatliche Mittel darstellten.

Sie führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Kommission ihrer Prüfung neue, mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung unvereinbare Abgrenzungsparameter zugrunde gelegt habe. Insbesondere habe sie vollständig auf das nach ständiger Rechtsprechung für die Klassifizierung als staatliches Mittel notwendige Kriterium der konkreten Verfügungsgewalt staatlicher Stellen verzichtet und es ausreichen lassen, dass der staatliche Gesetzgeber auf Zahlungsflüsse zwischen Privaten einwirke und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Privaten durch Regulierungsbehörden überwacht werde.

Ferner sei die Kommission an ihre Entscheidung, mit der sie das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe, gebunden und habe daher rechtsirrig das EEG 2012 als neue rechtswidrig eingeführte Beihilferegelung klassifiziert.

Darüber hinaus habe die Kommission nicht hinreichend geprüft und daher auch nicht erkannt, dass die Ausnahmeregelungen für die energieintensiven Unternehmen nach Ziel, Natur bzw. innerem Aufbau des EEG 2012 gerechtfertigt sind und daher keinen selektiven Vorteil darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen

Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass die Kommission bei der Prüfung des EEG 2012 jedenfalls das Verfahren für bestehende Beihilfen nach Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Art. 17-19 der Verordnung Nr. 659/1999 hätte anwenden müssen und Deutschland vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zweckdienliche Maßnahmen hätte vorschlagen müssen, anstatt die Marktteilnehmer durch die Klassifizierung des EEG 2012 als neue, nicht notifizierte Beihilfe, erheblichen wirtschaftlichen Risiken auszusetzen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Die Klägerinnen rügen außerdem, dass die Kommission sie jedenfalls vor Erlass eines Beschlusses mit derart gravierenden Rechtswirkungen hätte anhören müssen.

4.

Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass der Eröffnungsbeschluss an den wesentlichen Stellen mangelhaft begründet sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/36


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission

(Rechtssache T-285/14)

2014/C 223/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Wirtschaftsvereinigung Stahl (Düsseldorf, Deutschland), Benteler Steel/Tube GmbH (Paderborn), BGH Edelstahl Freital GmbH (Freital), BGH Edelstahl Siegen GmbH (Siegen), BGH Edelstahl Lippendorf GmbH (Lippendorf), Buderus Edelstahl Schmiedetechnik GmbH (Wetzlar), ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH (Riesa), Friedr. Lohmann GmbH Werk für Spezial- & Edelstähle (Witten), Outokumpu Nirosta GmbH (Krefeld), Peiner Träger GmbH (Peine), ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg), ThyssenKrupp Rasselstein GmbH (Andernach), ThyssenKrupp Electrical Steel GmbH (Gelsenkirchen), Pruna Betreiber GmbH (Grünwald), ThyssenKrupp Gerlach GmbH (Homburg), ThyssenKrupp Federn und Stabilisatoren GmbH (Hagen), Salzgitter Mannesmann Rohr Sachsen GmbH (Zeithain), HSP Hoesch Spundwand und Profil GmbH (Dortmund), Salzgitter Mannesmann Grobblech GmbH (Mülheim an der Ruhr), Mülheim Pipecoatings GmbH (Mülheim an der Ruhr), Salzgitter Mannesmann Stainless Tubes Deutschland GmbH (Remscheid), Salzgitter Hydroforming GmbH & Co. KG (Crimmitschau), Salzgitter Mannesmann Line Pipe GmbH (Siegen), Ilsenburger Grobblech GmbH (Ilsenburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reuter, C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, K. Kindereit, R. Busch, A. Hohler und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Beklagten vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen), ABl. C 37/73 vom 7. Februar 2014 für nichtig zu erklären;

das vorliegende Verfahren und das Verfahren über die Klage Deutschlands beim Gericht auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses (Einreichung der Klage am 21. März 2014) miteinander zu verbinden;

hilfsweise: die Akten des genannten Verfahrens über die Klage Deutschlands beizuziehen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Kein Vorteil

Die Klägerinnen machen geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene besondere Ausgleichsregelung keinen Vorteil für die stromintensiven Unternehmen der Stahlindustrie im Allgemeinen und für die Klägerinnen zu 2) bis 24) im Besonderen bedeute.

2.

Zweiter Klagegrund: Kein selektiver Vorteil

Die Klägerinnen machen darüber hinaus geltend, dass in der besonderen Ausgleichsregelung erst recht kein selektiver Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV für die Klägerinnen liege.

3.

Dritter Klagegrund: Kein Einsatz staatlicher Mittel

Die Klägerinnen tragen des Weiteren vor, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte“ Förderung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

4.

Vierter Klagegrund: Keine Verfälschung des Wettbewerb

Die Klägerinnen machen geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung nicht den Wettbewerb in der Europäischen Union verfälsche.

5.

Fünfter Klagegrund: Keine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Die Klägerinnen führen weiter aus, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige.

6.

Sechster Klagegrund: Ein Wegfall oder eine substanzielle Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung verletze die Grundrechte der Klägerinnen

Die Klägerinnen tragen vor, dass mit einer Einstufung der besonderen Ausgleichsregelung als Beihilfe oder einer substanziellen Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung nicht nur die vom Gerichtshof der Europäischen Union klar markierten Grenzen des Art. 107 AEUV überschritten, sondern auch das fundamentale Erfordernis materieller Belastungsgerechtigkeit verletzt würden. Eine Beseitigung oder substanzielle Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung würde daher auch gegen die Grundrechte der Klägerinnen, insbesondere auch gegen ihre Rechte aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union verstoßen.

7.

Siebter Klagegrund: Die besondere Ausgleichsregelung ist durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 gedeckt

Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 22. Mai 2002 ausdrücklich festgestellt habe, dass das EEG und seine „Ausgleichsregelungen“ nicht den Tatbestand einer Beihilfe erfüllten (1). Diese Entscheidung decke auch die besondere Ausgleichsregelung.

8.

Achter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende vorläufige Prüfung

Darüber hinaus führen die Klägerinnen an, dass die Kommission nicht hinreichend geprüft und daher auch nicht erkannt habe, dass die Ausnahmeregelungen für die energieintensiven Unternehmen nach Ziel, Natur bzw. innerem Aufbau des EEG gerechtfertigt sind und daher keinen selektiven Vorteil darstellten.

9.

Neunter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Die Klägerinnen rügen außerdem, dass die Kommission sie jedenfalls vor Erlass eines Beschlusses mit derart gravierenden Rechtswirkungen hätte anhören müssen.


(1)  Schreiben der Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002) 1887 fin./staatliche Beihilfe NN 27/2000-Deutschland


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/38


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Röchling Oertl Kunststofftechnik/Kommission

(Rechtssache T-286/14)

2014/C 223/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Röchling Oertl Kunststofftechnik GmbH (Brensbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/39


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Schaeffler Technologies/Kommission

(Rechtssache T-287/14)

2014/C 223/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schaeffler Technologies GmbH & Co. KG (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/40


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Energiewerke Nord/Kommission

(Rechtssache T-288/14)

2014/C 223/43

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Energiewerke Nord GmbH (Rubenow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/41


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — H-O-T Servicecenter Nürnberg u. a./Kommission

(Rechtssache T-289/14)

2014/C 223/44

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: H-O-T Servicecenter Nürnberg GmbH (Nürnberg, Deutschland), H-O-T Servicecenter Schmölln GmbH & Co. KG (Schmölln), H-O-T Servicecenter Allgäu GmbH & Co. KG (Memmingerberg), EB Härtetechnik GmbH & Co. KG (Nürnberg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reuter, C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, K. Kindereit, R. Busch, A. Hohler und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Beklagten vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen), ABl. C 37/73 vom 7. Februar 2014 für nichtig zu erklären;

das vorliegende Verfahren und das Verfahren über die Klage Deutschlands beim Gericht auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses (Einreichung der Klage am 21. März 2014) miteinander zu verbinden;

hilfsweise: die Akten des genannten Verfahrens über die Klage Deutschlands beizuziehen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zehn Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Kein Vorteil

Die Klägerinnen machen geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene besondere Ausgleichsregelung keinen Vorteil für die stromintensiven Unternehmen der Härterei und Beschichtungsindustrie im Allgemeinen und für die Klägerinnen im Besonderen bedeute.

2.

Zweiter Klagegrund: Kein selektiver Vorteil

Die Klägerinnen machen darüber hinaus geltend, dass in der besonderen Ausgleichsregelung erst recht kein selektiver Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV für die Klägerinnen liege.

3.

Dritter Klagegrund: Kein Einsatz staatlicher Mittel

Die Klägerinnen tragen des Weiteren vor, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte“ Förderung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

4.

Vierter Klagegrund: Keine Verfälschung des Wettbewerb

Die Klägerinnen machen geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung nicht den Wettbewerb in der Europäischen Union verfälsche.

5.

Fünfter Klagegrund: Keine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Die Klägerinnen führen weiter aus, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige.

6.

Sechster Klagegrund: Ein Wegfall oder eine substanzielle Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung verletze die Grundrechte der Klägerinnen

Die Klägerinnen tragen vor, dass mit einer Einstufung der besonderen Ausgleichsregelung als Beihilfe oder einer substanziellen Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung nicht nur die vom Gerichtshof der Europäischen Union klar markierten Grenzen des Art. 107 AEUV überschritten, sondern auch das fundamentale Erfordernis materieller Belastungsgerechtigkeit verletzt würden. Eine Beseitigung oder substanzielle Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung würde daher auch gegen die Grundrechte der Klägerinnen, insbesondere auch gegen ihre Rechte aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union verstoßen.

7.

Siebter Klagegrund: Die besondere Ausgleichsregelung ist durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 gedeckt

Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 22. Mai 2002 ausdrücklich festgestellt habe, dass das EEG und seine „Ausgleichsregelungen“ nicht den Tatbestand einer Beihilfe erfüllten (1). Diese Entscheidung decke auch die besondere Ausgleichsregelung.

8.

Achter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende vorläufige Prüfung

Darüber hinaus führen die Klägerinnen an, dass die Kommission nicht hinreichend geprüft und daher auch nicht erkannt habe, dass die Ausnahmeregelungen für die energieintensiven Unternehmen nach Ziel, Natur bzw. innerem Aufbau des EEG gerechtfertigt sind und daher keinen selektiven Vorteil darstellten.

9.

Neunter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Die Klägerinnen rügen außerdem, dass die Kommission sie jedenfalls vor Erlass eines Beschlusses mit derart gravierenden Rechtswirkungen hätte anhören müssen.

10.

Zehnter Klagegrund: Unzureichende Begründung

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass der Eröffnungsbeschluss an den wesentlichen Stellen mangelhaft begründet sei.


(1)  Schreiben der Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002) 1887 fin./staatliche Beihilfe NN 27/2000-Deutschland


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/42


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — egeplast international/Kommission

(Rechtssache T-291/14)

2014/C 223/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: egeplast international GmbH (Greven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Rosenfeld)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C (2013) 4424 final der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend.

1.

Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) keine Begünstigung der Klägerin i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalte, sondern lediglich eine die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin empfindlich treffende Belastung abmildere, die der Klägerin erst infolge der Einführung der EEG-Umlage auferlegt worden sei. Sie diene dem teilweisen Ausgleich eines Nachteils und nicht der Verschaffung eines Vorteils.

2.

Keine Selektivität

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung nicht selektiv sei, da sie nicht auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beschränkt sei. Dementsprechend vielfältig sei auch in der Praxis die Bandbreite an Unternehmen, die von der Ausgleichsregelung profitierten. Die Regelung füge sich widerspruchslos in das EEG 2012 ein und ermögliche eine dem System des EEG immanente Lastenregelung.

3.

Keine staatlichen oder dem Staat zurechenbare Mittel

Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass es sich bei den Erlösen aus der EEG-Umlage nicht um staatliche oder dem Staat zurechenbare Mittel handele. Die EEG-Umlage diene der Erfüllung des zivilrechtlichen Anspruchs der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) gegen die Stromversorger auf Erstattung ihrer Ausgaben, die ihnen bei der Stromvermarktung entstünden. Die Höhe der Umlage werde ohne jegliche staatliche Beteiligung von den ÜNB festgelegt. Die der Bundesnetzagentur zugewiesenen Befugnisse dienten allein der Überprüfung der ordnungsgemäßen Festlegung der Höhe der Umlage durch die ÜNB. Sie vermittelten der Bundesnetzagentur aber keine ständige Kontrolle oder Verfügungsgewalt über das Aufkommen aus der Umlage.

4.

Keine Wettbewerbsverzerrung und Handelsbeeinträchtigung

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass aus dem nicht-staatlichen Charakter des Umlageaufkommens folge, dass Begrenzungen der EEG-Umlage keinen Verzicht auf staatliche Einnahmen darstellten. Ein Verzicht liege auch deshalb nicht vor, weil etwaige Mindereinnahmen des Umlagekontos aus privaten Mitteln in Gestalt eines höheren Umlagebetrags für die nicht-privilegierten Endverbraucher gegenfinanziert würden.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/43


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Klemme/Kommission

(Rechtssache T-294/14)

2014/C 223/46

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Klemme AG (Lutherstadt Eisleben, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/44


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Autoneum Germany/Kommission

(Rechtssache T-295/14)

2014/C 223/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Autoneum Germany GmbH (Roßdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/45


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Erbslöh/Kommission

(Rechtssache T-296/14)

2014/C 223/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Erbslöh AG (Velbert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/46


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Walter Klein/Kommission

(Rechtssache T-297/14)

2014/C 223/49

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Walter Klein GmbH & Co. KG (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/47


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Erbslöh Aluminium/Kommission

(Rechtssache T-298/14)

2014/C 223/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Erbslöh Aluminium GmbH (Velbert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/48


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Fricopan Back/Kommission

(Rechtssache T-300/14)

2014/C 223/51

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fricopan Back GmbH Immekath (Klötze, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/49


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Michelin Reifenwerke/Kommission

(Rechtssache T-301/14)

2014/C 223/52

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/50


Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Buderus Guss/Kommission

(Rechtssache T-302/14)

2014/C 223/53

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Buderus Guss GmbH (Breidenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft;

der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Kommission bei der vorläufigen Würdigung der Frage, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da die besondere Ausgleichsregelung als Ausnahmeregelung von der EEG-Umlage keine Begünstigung gewähre, die stromintensive Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass keine staatlichen Mittel betroffen seien. Da bereits die Erlöse aus der EEG-Umlage keine staatlichen Mittel darstellten, könnten auch von der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Mittel betroffen sein.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Wettbewerb verfälsche. Sie stelle allenfalls die Wettbewerbsbedingungen her, die ohne EEG-Umlage bestünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/51


Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Polyblend/Kommission

(Rechtssache T-303/14)

2014/C 223/54

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Polyblend GmbH (Bad Sobernheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft;

der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Kommission bei der vorläufigen Würdigung der Frage, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da die besondere Ausgleichsregelung als Ausnahmeregelung von der EEG-Umlage keine Begünstigung gewähre, die stromintensive Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass keine staatlichen Mittel betroffen seien. Da bereits die Erlöse aus der EEG-Umlage keine staatlichen Mittel darstellten, könnten auch von der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Mittel betroffen sein.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Wettbewerb verfälsche. Sie stelle allenfalls die Wettbewerbsbedingungen her, die ohne EEG-Umlage bestünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/52


Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Sun Alloys Europe/Kommission

(Rechtssache T-304/14)

2014/C 223/55

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Sun Alloys Europe GmbH (Bad Sobernheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft;

der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Kommission bei der vorläufigen Würdigung der Frage, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da die besondere Ausgleichsregelung als Ausnahmeregelung von der EEG-Umlage keine Begünstigung gewähre, die stromintensive Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass keine staatlichen Mittel betroffen seien. Da bereits die Erlöse aus der EEG-Umlage keine staatlichen Mittel darstellten, könnten auch von der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Mittel betroffen sein.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Wettbewerb verfälsche. Sie stelle allenfalls die Wettbewerbsbedingungen her, die ohne EEG-Umlage bestünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/54


Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Vestolit/Kommission

(Rechtssache T-305/14)

2014/C 223/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vestolit GmbH (Marl, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft;

der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Kommission bei der vorläufigen Würdigung der Frage, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da die besondere Ausgleichsregelung als Ausnahmeregelung von der EEG-Umlage keine Begünstigung gewähre, die stromintensive Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass keine staatlichen Mittel betroffen seien. Da bereits die Erlöse aus der EEG-Umlage keine staatlichen Mittel darstellten, könnten auch von der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Mittel betroffen sein.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Wettbewerb verfälsche. Sie stelle allenfalls die Wettbewerbsbedingungen her, die ohne EEG-Umlage bestünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/55


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Polymer-Chemie/Kommission

(Rechtssache T-306/14)

2014/C 223/57

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Polymer-Chemie GmbH (Sobernheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft;

der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Kommission bei der vorläufigen Würdigung der Frage, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da die besondere Ausgleichsregelung als Ausnahmeregelung von der EEG-Umlage keine Begünstigung gewähre, die stromintensive Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass keine staatlichen Mittel betroffen seien. Da bereits die Erlöse aus der EEG-Umlage keine staatlichen Mittel darstellten, könnten auch von der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Mittel betroffen sein.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Wettbewerb verfälsche. Sie stelle allenfalls die Wettbewerbsbedingungen her, die ohne EEG-Umlage bestünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/56


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — TechnoCompound/Kommission

(Rechtssache T-307/14)

2014/C 223/58

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: TechnoCompound GmbH (Bad Sobernheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft;

der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Kommission bei der vorläufigen Würdigung der Frage, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da die besondere Ausgleichsregelung als Ausnahmeregelung von der EEG-Umlage keine Begünstigung gewähre, die stromintensive Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass keine staatlichen Mittel betroffen seien. Da bereits die Erlöse aus der EEG-Umlage keine staatlichen Mittel darstellten, könnten auch von der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Mittel betroffen sein.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Wettbewerb verfälsche. Sie stelle allenfalls die Wettbewerbsbedingungen her, die ohne EEG-Umlage bestünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/57


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Neue Halberg-Guss/Kommission

(Rechtssache T-308/14)

2014/C 223/59

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Neue Halberg-Guss GmbH (Saarbrücken, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft;

der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Kommission bei der vorläufigen Würdigung der Frage, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da die besondere Ausgleichsregelung als Ausnahmeregelung von der EEG-Umlage keine Begünstigung gewähre, die stromintensive Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass keine staatlichen Mittel betroffen seien. Da bereits die Erlöse aus der EEG-Umlage keine staatlichen Mittel darstellten, könnten auch von der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Mittel betroffen sein.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Wettbewerb verfälsche. Sie stelle allenfalls die Wettbewerbsbedingungen her, die ohne EEG-Umlage bestünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/58


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Mat Foundries Europe/Kommission

(Rechtssache T-309/14)

2014/C 223/60

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mat Foundries Europe GmbH (Neunkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft;

der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Kommission bei der vorläufigen Würdigung der Frage, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da die besondere Ausgleichsregelung als Ausnahmeregelung von der EEG-Umlage keine Begünstigung gewähre, die stromintensive Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass keine staatlichen Mittel betroffen seien. Da bereits die Erlöse aus der EEG-Umlage keine staatlichen Mittel darstellten, könnten auch von der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Mittel betroffen sein.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Wettbewerb verfälsche. Sie stelle allenfalls die Wettbewerbsbedingungen her, die ohne EEG-Umlage bestünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/59


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Fritz Winter Eisengießerei/Kommission

(Rechtssache T-310/14)

2014/C 223/61

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG (Stadallendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft;

der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Kommission bei der vorläufigen Würdigung der Frage, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da die besondere Ausgleichsregelung als Ausnahmeregelung von der EEG-Umlage keine Begünstigung gewähre, die stromintensive Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass keine staatlichen Mittel betroffen seien. Da bereits die Erlöse aus der EEG-Umlage keine staatlichen Mittel darstellten, könnten auch von der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Mittel betroffen sein.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Wettbewerb verfälsche. Sie stelle allenfalls die Wettbewerbsbedingungen her, die ohne EEG-Umlage bestünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/60


Klage, eingereicht am 5. Mai 2014 — Christian Dior Couture/HABM (Darstellung eines sich wiederholenden Musters mit Reliefeffekt)

(Rechtssache T-313/14)

2014/C 223/62

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Christian Dior Couture SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Sabatier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 4. März 2014 in der Sache R 459/2013-4 aufzuheben, soweit damit die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der Internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke Nr. 1 1 00  187 für einige der Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25 den Schutz des Gemeinschaftsmarkensystems zu verweigern;

die Anmeldung der Bildmarke Nr. 1 1 00  187 für alle Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25, hilfsweise für die Waren, deren Benutzung ausdrücklich nachgewiesen ist, zuzulassen;

dem HABM gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und im Rahmen der vorliegenden Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke mit der Darstellung eines sich wiederholenden Musters mit Reliefeffekt für die Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/61


Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Vinnolit/Kommission

(Rechtssache T-318/14)

2014/C 223/63

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vinnolit GmbH & Co. KG (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Geipel)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in Sachen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) für nichtig zu erklären, soweit er die Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen betrifft;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Keine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Begrenzung der im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen eine Modifikation eines zivilrechtlichen Ausgleichsmechanismus darstelle. Es werde keine Vergünstigung aus staatlichen Mitteln oder staatlich kontrollierten Mittel gewährt.

2.

Zweiter Klagegrund: Jedenfalls keine neue Beihilfe

Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass die Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen keine neue Beihilfe im Sinne des Artikel 108 AEUV darstelle, da der Finanzierungsmechanismus für die Förderung von erneuerbaren Energien in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit von der Europäischen Kommission für mit dem Beihilfenrecht vereinbar eingestuft worden sei und bislang nicht wesentlich geändert worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass die Europäische Kommission den ihr zustehenden Spielraum nicht oder nicht zutreffend ausgeübt habe, weil sie zum einen die mit der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verbundenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen nicht berücksichtigt und zum anderen das Prüfverfahren zu einem Zeitpunkt eröffnet habe, als dies noch nicht erforderlich gewesen sei.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Europäische Kommission mit ihrem Beschluss das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Unternehmen verletzt habe, da der Finanzierungsmechanismus für die Förderung von erneuerbaren Energien in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit von der Europäischen Kommission für mit dem Beihilfenrecht vereinbar eingestuft worden sei und seither nicht wesentlich geändert worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Überschreitung der Zuständigkeit

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Europäische Kommission mit ihrem Beschluss die ihr zugewiesene Zuständigkeit überschritten habe, indem sie die der Bundesrepublik Deutschland primär- und sekundärrechtlich zustehenden Entscheidungsspielräume bei der Ausgestaltung der Förderung erneuerbarer Energien in unzulässiger Weise verkürzt habe.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/62


Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Azarov/Rat

(Rechtssache T-331/14)

2014/C 223/64

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) sowie die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären,

gemäß Art. 64 Verfahrensordnung des Gerichts prozessleitende Maßnahmen zu beschließen,

gemäß Art. 87 § 2 Verfahrensordnung den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

An dieser Stelle macht der Kläger unter anderem geltend, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte es weder dem Kläger ermöglicht, diese vor dem Gericht anzufechten, noch dem Gericht, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts und die Verletzung des Rechts auf wirtschaftliche Tätigkeit geltend. Er rügt ferner die Unverhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen. Schließlich trägt er vor, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Der Kläger macht an dieser Stelle unter anderem geltend, dass der Rat ermessensmissbräuchlich gehandelt habe, weil mit der Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger vorwiegend andere Ziele verfolgt worden seien als die tatsächliche Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Im Rahmen dieses Klagegrundes rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des Rechts auf unparteiische Behandlung, die Verletzung des Rechts auf gerechte bzw. faire Behandlung und die Verletzung des Rechts auf sorgfältige Sachverhaltsermittlung.

5.

Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/63


Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Azarov/Rat

(Rechtssache T-332/14)

2014/C 223/65

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Oleksii Mykolayovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26), den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 111, S. 91) sowie die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 111, S. 33), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären,

gemäß Art. 64 Verfahrensordnung des Gerichts prozessleitende Maßnahmen zu beschließen,

gemäß Art 87 § 2 Verfahrensordnung den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

An dieser Stelle macht der Kläger unter anderem geltend, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte es weder dem Kläger ermöglicht, diese vor dem Gericht anzufechten, noch dem Gericht, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts und die Verletzung des Rechts auf wirtschaftliche Tätigkeit geltend. Er rügt ferner die Unverhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen. Schließlich trägt er vor, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Der Kläger macht an dieser Stelle unter anderem geltend, dass der Rat ermessensmissbräuchlich gehandelt habe, weil mit der Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger vorwiegend andere Ziele verfolgt worden seien als die tatsächliche Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Im Rahmen dieses Klagegrundes rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des Rechts auf unparteiische Behandlung, die Verletzung des Rechts auf gerechte bzw. faire Behandlung und die Verletzung des Rechts auf sorgfältige Sachverhaltsermittlung.

5.

Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/64


Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — STC/Kommission

(Rechtssache T-355/14)

2014/C 223/66

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: STC SpA (Forlì, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Marelli und G. Delucca)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Maßnahmen mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen und gesetzlichen Folgen aufzuheben und insbesondere

die Vergabebehörde zum Ersatz des durch die rechtswidrig ergriffenen Maßnahmen verursachten Schadens entweder durch Wiederherstellung des früheren Zustandes in Form der der erneuten Vergabe zu Gunsten der Klägerin, oder durch Leistung des Gegenwertes und im letzteren Fall zum Ersatz des Schadens, der durch den Verlust des Unternehmensgewinns entstanden ist, und des sogenannten curricularen Schadens [fehlende Steigerung des Unternehmenswertes durch das Nichteintreten der Referenzwirkung des Auftrags], in der Gesamthöhe von 15 % des von der Klägerin im Angebot genannten Preises oder hilfsweise, von 15 % des Ausschreibungswertes oder, höchst hilfsweise, in anderer, vom Gericht gegebenenfalls nach billigem Ermessen festzulegender Höhe (höher oder geringer) jeweils zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen und

die Beklagte unter dem Vorbehalt der Festsetzung der Höhe zur Zahlung der gesamten Verfahrenskosten, einschließlich zusätzlicher, laufender und sonstiger gesetzlich geschuldeter Kosten, zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die negative Bewertung des von der Klägerin abgegebenen Angebots im von der Europäischen Kommission, Generaldirektion, Gemeinsame Forschungsstelle, Standortmanagement Ispra, Referat für Instandhaltung und Betrieb durchgeführten Ausschreibungsverfahren JRC IPR 2013 C04 0031 OC, das mit der Bekanntmachung vom 3.4.2014 Ref. Ares(2014)1041060 veröffentlicht wurde, gegen die Vergabe des Auftrags an ein anderes Unternehmen und gegen die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Vergabeunterlagen.

Gegenstand des betreffenden Vergabeverfahrens waren die Ausführungsplanung, die Lieferung von Geräten und die Konstruktion einer neuen Turbogasanlage der dritten Generation mit einem Vertrag über die gewöhnliche und außergewöhnliche Instandhaltung für die Dauer von sechs Jahren, für die ersten beiden Jahre hiervon als Gewährleistung.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Der erste Klagegrund stützt sich auf die fehlende Anerkennung des Rechts der Klägerin, Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen zu bekommen. Die Klägerin beklagt in diesem Zusammenhang die Verletzung:

von Art. 42 und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

des Rechts auf Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Zugangs zur Rangordnung der Vergabe, zu den von den anderen Bewerbern erzielten Punkten und zum gesamten Text des Berichts über die Bewertung der Klägerin und

des Rechts auf Verteidigung und effektiven Rechtsschutz.

2.

Der zweite Klagegrund stützt sich auf das wirtschaftliche Angebot, das die Klägerin abgegeben habe. Die Klägerin beklagt in diesem Zusammenhang die Verletzung:

von Art. 296 AEUV wegen widersprüchlicher und mangelnder Begründung,

des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

von Art. 112 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1),

von Art. 160 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1) und

des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenz in der Bewertungsphase der Angebote zur Vergabe des Zuschlags und die Verletzung der Anerkennung der Chancengleichheit aller Bieter.

3.

Der dritte Klagegrund stützt sich auf das von der Klägerin abgegebene technische Angebot. Sie beklagt in diesem Zusammenhang die Verletzung:

von Art. 296 AEUV wegen widersprüchlicher und mangelnder Begründung,

des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

von Art. 112 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1),

von Art. 139 Abs. 1 und von Art. 160 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1) und

des Grundsatzes der Transparenz und von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die Klägerin beklagt ferner eine Verzerrung in Bezug auf die Ergebnisunterlagen.


Gericht für den öffentlichen Dienst

14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/66


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 — Guinet/EIB

(Rechtssache F-107/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Altersversorgung - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Ausgleich für aus der verspäteten Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen entstandene Nachteile - Bedingung der effektiven Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die in einem anderen System als dem der EIB erworben wurden - Gleichbehandlungsgrundsatz))

2014/C 223/67

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Guinet (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams und G. Nuvoli im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der EIB, den Antrag des Klägers auf Berechnung der revalorisierten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre abzulehnen, und Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Guinet trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, drei Viertel der Kosten der Europäischen Investitionsbank zu tragen.

3.

Die Europäische Investitionsbank trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 366 vom 24.11.2012, S. 41.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/66


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2014 — CI/Parlament

(Rechtssache F-130/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Art. 67 Abs. 3 des Statuts - Voraussetzungen für die Gewährung - Einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten nach Einschaltung des Europäischen Bürgerbeauftragten - Durchführung - Fürsorgepflicht))

2014/C 223/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und A. Salerno)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Despotopoulou und M. Ecker)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Gewährung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 67 Abs. 3 des Statuts versagt wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2011, mit der die erneute Gewährung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ab dem 1. Juni 2008 versagt wurde, sowie die Entscheidung vom 20. Juli 2012, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die CI entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 71 vom 9.3.2013, S. 29.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/67


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. Januar 2014 — Ohrgaard/Kommission

(Rechtssache F-151/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung eines ständigen Wohnsitzes in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts - Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation - Begriff - Fünfmonatiges Praktikum bei der Kommission - Ausschluss))

2014/C 223/69

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jakob Ohrgaard (Frederiksberg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal, D. de Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger keine Auslandszulage zu gewähren

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. März 2012, Herrn Ohrgaard keine Auslandszulage zu gewähren, in der durch die Entscheidung vom 31. August 2012, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, geänderten Fassung, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Ohrgaard zu tragen.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013, S. 26.


14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/68


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Januar 2014 — Lebedef/Kommission

(Rechtssache F-60/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Eintragung von krankheitsbedingten Fehlzeiten - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Durch die Anstellungsbehörde vorgenommener Abzug vom Jahresurlaub - Einreichung eines Antrags durch E-Mail - Kenntnis des Betroffenen vom Vorliegen einer Entscheidung - Unterlassen, eine E-Mail zu öffnen und sich durch Anklicken eines Hyperlinks über den Inhalt dieser Entscheidung zu informieren - Zulässigkeit - Fristen - Bestimmung des Datums, ab dem der Betroffene die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der Entscheidung hatte))

2014/C 223/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung des auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrags des Klägers auf Berichtigung der Eintragungen seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Anwendung SysPer2

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Lebedef trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 29.