ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 184

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
16. Juni 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 184/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 184/02

Rechtssache C-248/12 P: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. März 2014 — Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Europäische Kommission (Rechtsmittel — EAGFL, EGFL und ELER — Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben — Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage — Situation des Klägers nicht unmittelbar von der streitigen Entscheidung betroffen)

2

2014/C 184/03

Rechtssache C-510/12: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent — Belgien) — Bloomsbury NV/Belgische Staat (Art. 99 der Verfahrensordnung — Vierte Richtlinie 78/660/EWG — Art. 2 Abs. 3 — Grundsatz der Bilanzwahrheit — Art. 2 Abs. 4 — Informationspflicht — Art. 2 Abs. 5 — Verpflichtung zur Abweichung — Art. 32 — Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten — Unentgeltlicher Erwerb durch eine Gesellschaft)

2

2014/C 184/04

Rechtssache C-72/13: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Gmina Wrocław/Minister Finansów (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Veräußerung von Bestandteilen des Vermögens einer Gemeinde)

3

2014/C 184/05

Rechtssache C-142/13: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 27. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Bright Service SA/Repsol Comercial de Produtos Petrolíferos SA (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Kartelle — Art. 81 EG — Alleinbezugsvereinbarung — Freistellung — Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 — Freigestellte Vereinbarung — Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 — Nicht freigestellte Vereinbarung — Zeitliche Wirkungen der Freistellung)

4

2014/C 184/06

Rechtssache C-177/13 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2014 — Marek Marszałkowski/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Mar-Ko Fleischwaren GmbH & Co. KG (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen Walichnowy und Marko — Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke MAR-KO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr)

5

2014/C 184/07

Rechtssache C-181/13: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Latina — Italien) — Acanfora/Equitalia Sud SpA — Agente di Riscossione Latina, Agenzia delle Entrate — Ufficio di Latina (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 107 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Nationale Rechtsvorschrift, die für den Steuerpflichtigen im Fall der Nichtzahlung der Steuer die Pflicht vorsieht, an die konzessionierte Gesellschaft der Einzugsstelle einen Betrag in Höhe von 9 % der in das Abgabenregister eingetragenen Beträge als Kosten für die Beitreibung zu zahlen — Darstellung des Sachverhalts — Unzulänglichkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit)

5

2014/C 184/08

Rechtssache C-199/13 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. März 2014 — Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS und Travetanche Injection SPRL/Europäische Kommission und Königreich der Niederlande (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung — Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] — Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Acrylamid — Verordnung [EU] Nr. 366/2011 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006)

6

2014/C 184/09

Rechtssache C-281/13: Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 — Lord Inglewood u. a./Europäisches Parlament (Rechtsmittel — Zusätzliches Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Änderung des zusätzlichen Altersversorgungssystems im Jahr 2009 — Entscheidungen, die Anträge der Rechtsmittelführer auf Inanspruchnahme der vor der Änderung des Systems geltenden Vorschriften abzulehnen — Rechtsfehler — Rechtssicherheit — Berechtigtes Vertrauen — Gleichbehandlung — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

7

2014/C 184/10

Rechtssache C-324/13 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. Januar 2014 — Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke PATRICIA ROCHA — Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke ROCHAS — Ablehnung der Eintragung durch die Widerspruchsabteilung des HABM — Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer des HABM eingelegten Beschwerde)

7

2014/C 184/11

Rechtssache C-342/13: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék — Ungarn) — Katalin Sebestyén/Zsolt Csaba Kővári, OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt, Raiffeisen Bank Zrt (Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Vertrag mit einer Bank über ein Hypothekendarlehen — Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — Hinweis der Bank auf das Schiedsverfahren bei Vertragsschluss — Missbräuchliche Klauseln — Beurteilungskriterien)

8

2014/C 184/12

Rechtssache C-555/13: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral — Portugal) — Merck Canada Inc./Accord Healthcare Limited, Alter SA, Labochem Ltd, Synthon BV, Ranbaxy Portugal — Comércio e Desenvolvimento de Produtos Farmacêuticos, Unipessoal Lda (Vorabentscheidungsersuchen — Begriff Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV — Tribunal Arbitral necessário — Zulässigkeit — Verordnung [EG] Nr. 469/2009 — Art. 13 — Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel — Gültigkeitsdauer eines Zertifikats — Höchstdauer der Ausschließlichkeit)

9

2014/C 184/13

Rechtssache C-104/14: Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 5. März 2014 — Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali/Federazione Italiana Consorzi Agrari u. a.

10

2014/C 184/14

Rechtssache C-112/14: Klage, eingereicht am 7. März 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

11

2014/C 184/15

Rechtssache C-118/14: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 12. März 2014 — Peggy Kieck gegen Condor Flugdienst GmbH

11

2014/C 184/16

Rechtssache C-120/14 P: Rechtsmittel des Christoph Klein gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014 in der Rechtssache T-309/10, Christoph Klein gegen Europäische Kommission, eingelegt am 29. März 2014

12

2014/C 184/17

Rechtssache C-140/14: Klage, eingereicht am 24. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

13

2014/C 184/18

Rechtssache C-149/14: Klage, eingereicht am 31. März 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

14

2014/C 184/19

Rechtssache C-155/14 P: Rechtsmittel der Evonik Degussa GmbH, AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH, vormals AlzChem Hart GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache T-391/09, Evonik Degussa GmbH, AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH, vormals AlzChem Hart GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 3. April 2014

15

2014/C 184/20

Rechtssache C-157/14: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 4. April 2014 — Société Neptune Distribution/Ministère de l'Économie et des Finances

16

2014/C 184/21

Rechtssache C-163/14: Klage, eingereicht am 4. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

17

2014/C 184/22

Rechtssache C-173/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. April 2014 von der European Dynamics Belgium SA u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-158/12, European Dynamics Belgium u. a./EMA

18

2014/C 184/23

Rechtssache C-180/14: Klage, eingereicht am 11. April 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

19

2014/C 184/24

Rechtssache C-194/14 P: Rechtsmittel der AC-Treuhand AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Februar 2014 in der Rechtssache T-27/10, AC-Treuhand AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 17. April 2014

20

2014/C 184/25

Rechtssache C-17/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — TVI Televisão Independente, S.A./Fazenda Pública

21

2014/C 184/26

Rechtssache C-236/12: Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 25. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Argeș — Rumänien) — Comisariatul Județean pentru Protecția Consumatorilor Argeș/SC Volksbank România SA, SC Volksbank România SA — Sucursala Pitești, Alin Iulian Matei, Petruța Florentina Matei

21

2014/C 184/27

Rechtssache C-439/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Karin Gawelczyk/Generali Lebensversicherung AG

21

2014/C 184/28

Rechtssache C-459/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Werner Krieger/ERGO Lebensversicherung AG

21

2014/C 184/29

Rechtssache C-482/12: Beschluss des Präsidenten (Dritte Kammer) des Gerichtshofs vom 7. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov — Slowakei) — Peter Macinský, Eva Macinská/Getfin s.r.o., Financreal s.r.o.

22

2014/C 184/30

Rechtssache C-500/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Februar 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen

22

2014/C 184/31

Rechtssache C-529/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Andrea Lange/ERGO Lebensversicherung AG

22

2014/C 184/32

Rechtssache C-590/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Winsen (Luhe) — Deutschland) — Andrea Merten/ERGO Lebensversicherung AG

22

2014/C 184/33

Rechtssache C-603/12: Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 18. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover –Deutschland) — Pia Braun/Region Hannover

23

2014/C 184/34

Rechtssache C-57/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte — Portugal) — Marina da Conceição Pacheco Almeida/Fundo de Garantia Salarial, IP, Instituto da Segurança Social, IP

23

2014/C 184/35

Rechtssache C-77/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Quimper — Frankreich) — CA Consumer Finance/Francine Crouan, geb. Weber, Tual Crouan.

23

2014/C 184/36

Rechtssache C-96/13: Beschluss des Präsidenten der Zehnten Kammer des Gerichtshofs vom 10. Februar 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

23

2014/C 184/37

Rechtssache C-312/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Claudiu Roşu/Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Judeţului Sibiu — Activitatea de Inspecţie Fiscală

24

2014/C 184/38

Rechtssache C-313/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Judeţului Sibiu — Activitatea de Inspecţie Fiscală/Cătălin Ienciu

24

2014/C 184/39

Verbundene Rechtssachen C-347/13 und C-353/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Erich Pickert (C-347/13), Jürgen Hein (C-353/13), Hjördis Hein (C-353/13)/Condor Flugdienst GmbH

24

2014/C 184/40

Rechtssache C-471/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Peter Link/Condor Flugdienst GmbH

24

2014/C 184/41

Rechtssache C-486/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Marchena — Spanien) — Caixabank SA/Antonio Galán Rodríguez

25

2014/C 184/42

Rechtssache C-566/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Lisboa — Portugal) — Jorge Ítalo Assis dos Santos/Banco de Portugal

25

2014/C 184/43

Rechtssache C-575/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Thomas Etzold, Sandra Etzold, Toni Lennard Etzold/Condor Flugdienst GmbH

25

 

Gericht

2014/C 184/44

Rechtssache T-473/11: Urteil des Gerichts vom 28. April 2014 — Longevity Health Products/HABM — Weleda Trademark (MENOCHRON) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MENOCHRON — Ältere Gemeinschaftswortmarke MENODORON — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

26

2014/C 184/45

Rechtssache T-647/11: Urteil des Gerichts vom 29. April 2014 — Asos/HABM — Maier (ASOS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ASOS — Ältere Gemeinschaftswortmarke ASSOS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

26

2014/C 184/46

Rechtssache T-478/11: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Frankreich/Kommission (Staatliche Beihilfen — Klagen eines nationalen Branchenverbands für den Schweinesektor — Finanzierung durch zu Pflichtbeiträgen gewordene freiwillige Beiträge — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Rücknahme des Beschlusses — Erledigung)

27

2014/C 184/47

Rechtssache T-511/11: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Frankreich/Kommission (Staatliche Beihilfen — Von Interbev durchgeführte Maßnahmen — Finanzierung durch zu Pflichtbeiträgen gewordene freiwillige Beiträge — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Rücknahme des Beschlusses — Erledigung)

27

2014/C 184/48

Rechtssache T-575/11: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Inaporc/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen eines nationalen Branchenverbands für den Schweinesektor — Finanzierung durch zu Pflichtbeiträgen gewordene freiwillige Beiträge — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Rücknahme des Beschlusses — Erledigung)

28

2014/C 184/49

Rechtssache T-18/12: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Interbev/Kommission (Staatliche Beihilfen — Von Interbev durchgeführte Maßnahmen — Finanzierung durch zu Pflichtbeiträgen gewordene freiwillige Beiträge — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Rücknahme des Beschlusses — Erledigung)

28

2014/C 184/50

Rechtssache T-541/12: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Wedi/HABM — Mehlhose Bauelemente für Dachrand + Fassade (BALCO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

29

2014/C 184/51

Rechtssache T-2/13: Beschluss des Gerichts vom 3. April 2014 — CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Gewerkschaft — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

30

2014/C 184/52

Rechtssache T-7/13: Beschluss des Gerichts vom 3. April 2014 — ADEAS/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfe — Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Vereinigung — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

30

2014/C 184/53

Rechtssache T-127/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Alvaro Sesma Merino gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-125/12, Sesma Merino/HABM

31

2014/C 184/54

Rechtssache T-164/14: Klage, eingereicht am 7. März 2014 — Calberson GE/Kommission

32

2014/C 184/55

Rechtssache T-180/14: Klage, eingereicht am 14. März 2014 — Front Polisario/Rat

33

2014/C 184/56

Rechtssache T-185/14: Klage, eingereicht am 14. März 2014 — Freitas/Parlament und Rat

34

2014/C 184/57

Rechtssache T-223/14: Klage, eingereicht am 9. April 2014 — Ewald Dörken/HABM — Schürmann (VENT ROLL)

35

2014/C 184/58

Rechtssache T-225/14: Klage, eingereicht am 11. April 2014 — iNET24 Holding/HABM (IDIRECT24)

36

2014/C 184/59

Rechtssache T-234/14: Klage, eingereicht am 11. April 2014 — Mammoet Salvage/Kommission

37

2014/C 184/60

Rechtssache T-265/11: Beschluss des Gerichts vom 31. März 2014 — Elmaghraby/Rat

38

2014/C 184/61

Rechtssache T-266/11: Beschluss des Gerichts vom 31. März 2014 — El Gazaerly/Rat

38

2014/C 184/62

Rechtssache T-338/13: Beschluss des Gerichts vom 31. März 2014 — Energa Power Trading/Kommission

38

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 184/63

Rechtssache F-28/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. April 2014 — López Cejudo/Kommission (Öffentlicher Dienst — Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung [OLAF] — Tagegeld — Art. 10 des Anhangs VII des Statuts — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge — Von den Dienstbezügen einbehaltene Beträge — Art. 85 des Statuts — Absicht, die Verwaltung zu täuschen — Angemessene Frist)

39

2014/C 184/64

Rechtssache F-88/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. April 2014 — Kolarova/REA (Öffentlicher Dienst — Personal der Exekutivagentur für die Forschung — Zwischenstreit — Einrede der Unzulässigkeit — Auf die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde übertragene Befugnisse — Übertragung auf das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — Klage gegen die Entscheidungen des PMO — Klage gegen das übertragende Organ — Offensichtliche Unzulässigkeit)

39

2014/C 184/65

Rechtssache F-12/14: Klage, eingereicht am 7. Februar 2014 — ZZ/CdT

40

2014/C 184/66

Rechtssache F-15/14: Klage, eingereicht am 19. Februar 2014 — ZZ/Parlament

40

2014/C 184/67

Rechtssache F-17/14: Klage, eingereicht am 4. März 2014 — ZZ/Parlament

41

2014/C 184/68

Rechtssache F-19/14: Klage, eingereicht am 7. März 2014 — ZZ/Kommission

41

2014/C 184/69

Rechtssache F-21/14: Klage, eingereicht am 11. März 2014 — ZZ/Europol

42

2014/C 184/70

Rechtssache F-23/14: Klage, eingereicht am 19. März 2014 — ZZ/EWSA

42

2014/C 184/71

Rechtssache F-25/14: Klage, eingereicht am 24. März 2014 — ZZ/FRA

43

2014/C 184/72

Rechtssache F-27/14: Klage, eingereicht am 24. März 2014 — ZZ/EAD

43

2014/C 184/73

Rechtssache F-28/14: Klage, eingereicht am 28. März 2014 — ZZ/EAD

44

2014/C 184/74

Rechtssache F-29/14: Klage, eingereicht am 28. März 2014 — ZZ/Kommission

44

2014/C 184/75

Rechtssache F-31/14: Klage, eingereicht am 29. März 2014 — ZZ u. a./Parlament

45

2014/C 184/76

Rechtssache F-32/14: Klage, eingereicht am 1. April 2014 — ZZ/ESMA

45

2014/C 184/77

Rechtssache F-34/14: Klage, eingereicht am 11. April 2014 — ZZ/Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

46

2014/C 184/78

Rechtssache F-35/14: Klage, eingereicht am 14. April 2014 — ZZ/HABM

46

2014/C 184/79

Rechtssache F-37/14: Klage, eingereicht am 20. April 2014 — ZZ/Parlament

47

2014/C 184/80

Rechtssache F-88/08 RENV: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 — Michel/ETF

47

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/1


Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

2014/C 184/01

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 175 vom 10.6.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 159 vom 26.5.2014

ABl. C 151 vom 19.5.2014

ABl. C 142 vom 12.5.2014

ABl. C 135 vom 5.5.2014

ABl. C 129 vom 28.4.2014

ABl. C 112 vom 14.4.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/2


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. März 2014 — Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Europäische Kommission

(Rechtssache C-248/12 P) (1)

((Rechtsmittel - EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage - Situation des Klägers nicht unmittelbar von der streitigen Entscheidung betroffen))

2014/C 184/02

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development (Prozessbevollmächtigter: K. Brown, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Donnelly und P. Rossi)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. März 2012, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission (T-453/10), mit dem das Gericht eine Klage als unzulässig abgewiesen hat, die darauf gerichtet war, den Beschluss 2010/399/EU der Kommission (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 4894) vom 15. Juli 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 184, S. 6) für teilweise nichtig zu erklären, soweit bestimmte vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland getätigte Ausgaben ausgeschlossen wurden

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development wird verurteilt, die durch das vorliegende Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 200 vom 7.7.2012.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/2


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent — Belgien) — Bloomsbury NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-510/12) (1)

((Art. 99 der Verfahrensordnung - Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Art. 2 Abs. 4 - Informationspflicht - Art. 2 Abs. 5 - Verpflichtung zur Abweichung - Art. 32 - Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten - Unentgeltlicher Erwerb durch eine Gesellschaft))

2014/C 184/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bloomsbury NV

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Beroep te Gent (Belgien) — Auslegung des Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) — Grundsatz der Bilanzwahrheit — Unentgeltlicher Erwerb eines erheblichen Vermögenswerts durch eine Gesellschaft — Unmöglichkeit, den Anschaffungswert zu verbuchen, wodurch ein verzerrtes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft entsteht

Tenor

Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von [Art. 44 Abs. 2 Buchst. g EG] über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, wenn sie unentgeltlich einen Vermögenswert erwirbt, diesen nicht mit seinem tatsächlichen Wert in ihrem Jahresabschluss verbuchen muss.


(1)  ABl. C 46 vom 16.02.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/3


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Gmina Wrocław/Minister Finansów

(Rechtssache C-72/13) (1)

((Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Veräußerung von Bestandteilen des Vermögens einer Gemeinde))

2014/C 184/04

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gmina Wrocław

Beklagter: Minister Finansów

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny — Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Besteuerung von Umsätzen einer Gemeinde — Verkauf von Vermögensbestandteilen, die kraft Gesetzes oder im Wege des Erwerbs von Todes wegen oder der Schenkung erworben wurden — Einbringung solcher Vermögensbestandteile als Sacheinlage in eine Gesellschaft

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie der Erhebung von Mehrwertsteuer auf Umsätze der von der Gmina Wrocław (Gemeinde Wrocław) beabsichtigten Art nicht entgegensteht, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass diese Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen und der Gemeinde nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie obliegen. Sollten diese Umsätze der Gemeinde jedoch im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, stünden die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 ihrer Besteuerung nicht entgegen, sofern das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass ihre Befreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie führen würde.


(1)  ABl. C 141 vom 18.5.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/4


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 27. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Bright Service SA/Repsol Comercial de Produtos Petrolíferos SA

(Rechtssache C-142/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Kartelle - Art. 81 EG - Alleinbezugsvereinbarung - Freistellung - Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 - Freigestellte Vereinbarung - Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 - Nicht freigestellte Vereinbarung - Zeitliche Wirkungen der Freistellung))

2014/C 184/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bright Service SA

Beklagte: Repsol Comercial de Produtos Petrolíferos SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audencia Provincial de Barcelona — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5) und von Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Buchst. a und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21) — Zeitliche Wirkungen — Vereinbarung über den Alleinvertrieb von Kraft- und Brennstoffen zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber — Vereinbarung, die unter der Geltung der Verordnung Nr. 1984/83 geschlossen wurde und ihre Wirkungen nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2790/1999 entfaltet — Vereinbarung, die nicht die Voraussetzungen dieser beiden Verordnungen erfüllt

Tenor

Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass ein am 31. Mai 2000 bestehender Vertrag, der ein Wettbewerbsverbot enthält und die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 geänderten Fassung, nicht aber der Verordnung Nr. 2790/1999 erfüllt, nur bis zum 31. Dezember 2001 nach Art. 12 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen ist.


(1)  ABl. C 178 vom 22.6.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/5


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2014 — Marek Marszałkowski/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Mar-Ko Fleischwaren GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-177/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Walichnowy“ und „Marko“ - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke MAR-KO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr))

2014/C 184/06

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Marek Marszałkowski (Prozessbevollmächtigter: C. Sadkowski, radca prawny)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka), Mar-Ko Fleischwaren GmbH & Co. KG

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 4. Februar 2013, Marszałkowski/HABM — Mar-Ko Fleischwaren (WALICHNOWY MARKO) (T-159/11), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Januar 2011 (Sache R 760/2010-4) abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke „Mar-Ko“ für Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza zurückzuweisen, aufgehoben wurde — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) und gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Marek Marszałkowski trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/5


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Latina — Italien) — Acanfora/Equitalia Sud SpA — Agente di Riscossione Latina, Agenzia delle Entrate — Ufficio di Latina

(Rechtssache C-181/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 107 AEUV - Begriff der staatlichen Beihilfe - Nationale Rechtsvorschrift, die für den Steuerpflichtigen im Fall der Nichtzahlung der Steuer die Pflicht vorsieht, an die konzessionierte Gesellschaft der Einzugsstelle einen Betrag in Höhe von 9 % der in das Abgabenregister eingetragenen Beträge als Kosten für die Beitreibung zu zahlen - Darstellung des Sachverhalts - Unzulänglichkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit))

2014/C 184/07

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Latina

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Francesco Acanfora

Beklagte: Equitalia Sud SpA — Agente di Riscossione Latina, Agenzia delle Entrate — Ufficio di Latina

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria provinciale di Latina — Auslegung des Art. 107 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Nationale Rechtsvorschrift, die für den Steuerpflichtigen im Fall der Nichtbegleichung des Beitreibungsbescheids die Pflicht vorsieht, an die konzessionierte Gesellschaft der Steuereinzugsstelle einen Betrag in Höhe von 9 % der in das Abgabenregister eingetragenen Beträge als Kosten für die Beitreibung zu zahlen

Tenor

Das von der Commissione tributaria provinciale di Latina (Italien) mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 207 vom 20.07.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/6


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. März 2014 — Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS und Travetanche Injection SPRL/Europäische Kommission und Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-199/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] - Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Acrylamid - Verordnung [EU] Nr. 366/2011 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006))

2014/C 184/08

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS und Travetanche Injection SPRL (Prozessbevollmächtigte: K. Van Maldegem und R. Cana, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtige: E. Manhaeve und P. Oliver im Beistand von J. Stuyck und A.-M. Vandromme, advocaten) und Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und B. Koopman)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 1. Februar 2013, Polyelectrolyte Producers Group u. a./Kommission (T-368/11), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 101, S. 12), soweit darin Beschränkungen des Inverkehrbringens von Acrylamid für Abdichtungsanwendungen angeordnet werden, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Polyelectrolyte Producers Group, die SNF SAS und die Travetanche Injection SPRL tragen die Kosten.

3.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 15.06.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/7


Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 — Lord Inglewood u. a./Europäisches Parlament

(Rechtssache C-281/13) (1)

((Rechtsmittel - Zusätzliches Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Änderung des zusätzlichen Altersversorgungssystems im Jahr 2009 - Entscheidungen, die Anträge der Rechtsmittelführer auf Inanspruchnahme der vor der Änderung des Systems geltenden Vorschriften abzulehnen - Rechtsfehler - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit))

2014/C 184/09

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Lord Inglewood, Georges Berthu, Guy Bono, David Robert Bowe, Brendan Donnelly, Catherine Guy-Quint, Christine Margaret Oddy, Nicole Thomas-Mauro, Gary Titley, Maartje van Putten und Vincenzo Viola (Prozessbevollmächtigter: S. Orlandi, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Windisch und S. Seyr)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. März 2013, Inglewood u. a./Parlament (T-229/11 und T-276/11), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments, es abzulehnen, den Rechtsmittelführern die zusätzliche freiwillige Altersversorgung entweder vorzeitig oder bei Vollendung des 60. Lebensjahrs oder teilweise als Kapitalleistung zu gewähren, abgewiesen hat — Rechtsfehler — Verletzung wohlerworbener Rechte — Verstoß gegen die Grundsätze des berechtigten Vertrauens, der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Lord Inglewood, Georges Berthu, Guy Bono, David Robert Bowe, Brendan Donnelly, Catherine Guy-Quint, Christine Margaret Oddy, Nicole Thomas-Mauro, Gary Titley, Maartje van Putten und Vincenzo Viola tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 226 vom 3.8.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/7


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. Januar 2014 — Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-324/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke PATRICIA ROCHA - Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke ROCHAS - Ablehnung der Eintragung durch die Widerspruchsabteilung des HABM - Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer des HABM eingelegten Beschwerde))

2014/C 184/10

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda (Prozessbevollmächtigter: A. J. Rodrigues, advogado)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: V. Melgar)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. April 2013, Fercal —Consultadoria e Serviços/HABM —Parfums Rochas (PATRIZIA ROCHA) (T-360/11), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. April 2011 (Sache R 2355/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Parfums Rochas SAS und der Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/8


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék — Ungarn) — Katalin Sebestyén/Zsolt Csaba Kővári, OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt, Raiffeisen Bank Zrt

(Rechtssache C-342/13) (1)

((Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank über ein Hypothekendarlehen - Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts - Hinweis der Bank auf das Schiedsverfahren bei Vertragsschluss - Missbräuchliche Klauseln - Beurteilungskriterien))

2014/C 184/11

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Katalin Sebestyén

Beklagte: Zsolt Csaba Kővári, OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt, Raiffeisen Bank Zrt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Szombathelyi Törvényszék — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Privatperson, die mit einer Bank einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen abgeschlossen hat, der eine Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts enthält — Nationale Rechtsvorschriften, die keinen Rechtsbehelf gegen Schiedssprüche vorsehen — Von der Bank bei Vertragsschluss gegebene Erläuterungen zum Schiedsverfahren

Tenor

Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass das betreffende nationale Gericht darüber zu befinden hat, ob eine in einem Vertrag über ein Hypothekendarlehen zwischen einer Bank und einem Verbraucher enthaltene Klausel, mit der einem ständigen Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidungen kein innerstaatlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die ausschließliche Zuständigkeit für jede im Rahmen dieses Vertrags entstandene Streitigkeit zugewiesen wird, in Anbetracht aller Begleitumstände des Vertragsschlusses als missbräuchlich im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Im Rahmen dieser Beurteilung muss das betreffende nationale Gericht insbesondere

prüfen, ob die in Rede stehende Klausel bezweckt oder bewirkt, dass dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und

dem Umstand Rechnung tragen, dass die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Verbraucher vor Vertragsschluss allgemeine Informationen über die Unterschiede zwischen dem Schiedsverfahren und dem ordentlichen Gerichtsverfahren erhalten hat.

Bejahendenfalls obliegt es diesem Gericht, alle daraus nach nationalem Recht resultierenden Konsequenzen zu ziehen, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/9


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral — Portugal) — Merck Canada Inc./Accord Healthcare Limited, Alter SA, Labochem Ltd, Synthon BV, Ranbaxy Portugal — Comércio e Desenvolvimento de Produtos Farmacêuticos, Unipessoal Lda

(Rechtssache C-555/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV - Tribunal Arbitral necessário - Zulässigkeit - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Art. 13 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Gültigkeitsdauer eines Zertifikats - Höchstdauer der Ausschließlichkeit))

2014/C 184/12

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Merck Canada Inc.

Beklagte: Accord Healthcare Limited, Alter SA, Labochem Ltd, Synthon BV, Ranbaxy Portugal — Comércio e Desenvolvimento de Produtos Farmacêuticos, Unipessoal Lda

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Arbitral — Auslegung des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (ABl. L 152, S. 1) — Laufzeit des Zertifikats — Ausschließlichkeitszeitraum, der die Höchstdauer von fünfzehn Jahren ab dem Tag der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des fraglichen Arzneimittels in der Union überschreiten kann

Tenor

Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung dahin auszulegen, dass derjenige, der gleichzeitig Inhaber eines Patents und eines ergänzenden Schutzzertifikats ist, nicht die gesamte nach diesem Art. 13 berechnete Gültigkeitsdauer eines solchen Zertifikats in Anspruch nehmen kann, wenn ihm mit einer solchen Dauer für einen Wirkstoff für mehr als 15 Jahre ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des aus diesem Wirkstoff bestehenden oder ihn enthaltenden Arzneimittels in der Europäischen Union eine Ausschließlichkeit zugutekäme.


(1)  ABl. C 15 vom 18.1.2014.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/10


Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 5. März 2014 — Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali/Federazione Italiana Consorzi Agrari u. a.

(Rechtssache C-104/14)

2014/C 184/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali

Beklagte: Federazione Italiana Consorzi Agrari Soc. coop. a r.l. — Federconsorzi in concordato preventivo e Liquidazione Giudiziale dei Beni Ceduti ai Creditori della Federazione Italiana Consorzi Agrari Soc. coop. a r.l.

Vorlagefragen

1.

Fällt das gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 169/1948 und dem Gesetz Nr. 1294/1957 zwischen der staatlichen Verwaltung und den Agrargenossenschaften bestehende gesetzliche Auftragsverhältnis zur Bevorratung und Verteilung von Agrarerzeugnissen (aus dem die Forderung entstanden ist, die später von den Agrargenossenschaften an Federconsorzi und von Federconsorzi im Rahmen eines Konkursverfahrens an ihre Gläubiger abgetreten wurde) unter den Begriff des Geschäftsverkehrs im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/35/EG (1) und Art. 2 der Richtlinie 2011/7/EU (2)?

2.

Für den Fall der Bejahung von Frage 1: Schließt die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG (Art. 6 Abs. 2) und der Richtlinie 2011/7/EU (Art. 12 Abs. 3) mit der Möglichkeit, günstigere Vorschriften beizubehalten, die Verpflichtung ein, den Verzugszins, der für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits bestehende Rechtsverhältnisse gilt, nicht zu verschlechtern und erst recht nicht auszuschließen?

3.

Für den Fall der Bejahung von Frage 2: Ist die Verpflichtung, den für bereits bestehende Rechtsverhältnisse geltenden Verzugszins nicht zu verschlechtern, als hinsichtlich einer einheitlichen Zinsregelung anwendbar anzusehen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (im vorliegenden Fall vom 31. Januar 1982 bis 31. Dezember 1995) die Zuerkennung eines außergesetzlichen Zinssatzes und eine Zinskapitalisierung — wenn auch nur jährlich und nicht halbjährlich, wie vom Gläubiger gefordert — und nach diesem Zeitpunkt nur eine Verzinsung zum gesetzlichen Zinssatz mit einer Regelung vorsieht, die angesichts der Einzelheiten des vorliegenden Rechtsstreits nicht zwangsläufig nachteilig für den Gläubiger ist?

4.

Schließt die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG (Art. 6) und der Richtlinie 2011/7/EU (Art. 12), soweit diese Richtlinien im Zusammenhang mit dem Verbot des Missbrauchs der Vertragsfreiheit zu Lasten des Gläubigers in Art. 3 Abs. 3 bzw. Art. 7 die Unwirksamkeit nachteiliger Vertragsklauseln oder Praktiken vorsehen, ein Verbot für den Staat ein, Vorschriften zu erlassen, die in Bezug auf Rechtsverhältnisse, bei denen der Staat Partei ist und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits bestehen, die Entrichtung von Verzugszinsen ausschließen?

5.

Für den Fall der Bejahung der Frage von 4: Ist die Verpflichtung, nicht in bestehende Rechtsverhältnisse, in denen der Staat Partei ist mit einer Verzugszinsen ausschließenden Norm einzugreifen, als hinsichtlich einer einheitlichen Zinsregelung anwendbar anzusehen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (im vorliegenden Fall vom 31. Januar 1982 bis 31. Dezember 1995) die Zuerkennung eines außergesetzlichen Zinssatzes und einer Kapitalisierung, wenn auch nur jährlich und nicht halbjährlich, wie vom Gläubiger gefordert, und nach dem besagten Zeitpunkt nur eine Verzinsung zum gesetzlichen Zinssatz mit einer Regelung vorsieht, die angesichts der Einzelheiten des vorliegenden Rechtsstreits nicht zwangsläufig nachteilig für den Gläubiger ist?“


(1)  Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. L 200, S. 35.

(2)  Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. L 48, S. 1.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/11


Klage, eingereicht am 7. März 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-112/14)

2014/C 184/14

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, L. Armati)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 EWR oder alternativ Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR verstoßen hat, dass es eine Steuergesetzgebung über die Gewinnzuordnung an Teilhaber nichtansässiger Unternehmen erlassen und beibehalten hat, die eine unterschiedliche Behandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Tätigkeiten vorsieht;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nationale Gesetzgebung

Sektion 13 des Taxation of Chargeable Gains Act 1992 (Gesetz über die Besteuerung steuerpflichtiger Gewinne von 1992) sieht vor, dass Gewinne, die von bestimmten Arten von nichtansässigen Unternehmen erwirtschaftet werden, bei den Anteilseignern und anderen im Vereinigten Königreich ansässigen Teilhabern unmittelbar steuerpflichtig sind, unabhängig davon, ob Letzteren tatsächlich Einkünfte zufließen.

Klagegrund

Einwohner des Vereinigten Königreichs haften für die Steuern auf Gewinne bestimmter nichtansässiger Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, während dies nicht der Fall wäre, wenn die betroffenen Unternehmen im Vereinigten Königreich ansässig wären. Dieser Unterschied in der Besteuerung könnte die Steuerzahler des Vereinigten Königreichs unter Verstoß gegen Art. 63 AEUV und Art. 40 EWG davon abhalten, in solche nichtansässigen Unternehmen zu investieren.

Die in Rede stehende Maßnahme mag bestimmte Arten von Steuervermeidung und steuerlichem Missbrauch verhindern. Allerdings ist ihre Anwendung nicht auf den Verdacht der Steuervermeidung oder des steuerlichen Missbrauchs beschränkt, sodass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/11


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 12. März 2014 — Peggy Kieck gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-118/14)

2014/C 184/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Peggy Kieck

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Vorlagefragen

1.

Besteht ein Anspruch aus Artikel 7 der Verordnung (1) auf Ausgleichszahlungen auch dann, wenn der Abflug des gebuchten Flugs mehr als 3 Stunden verspätet ist und der Passagier auf eine andere Fluggesellschaft umbucht und damit die Ankunftsverspätung des ursprünglichen Flugs deutlich reduziert wird, wobei sowohl der ursprüngliche Flug als auch der Ersatzflug mit einer Verspätung von weit mehr als 3 Stunden am ursprünglichen Ziel ankommen?

2.

Für den Fall, dass Frage Nummer 1 mit „Ja“ beantwortet wird: Ist es hierbei entscheidend, dass die in Artikel 6 Absatz 1 iii) angegebene Zeit von 5 Stunden zur Anwendung des Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung abgelaufen ist oder nicht?

3.

Spielt es eine Rolle, ob die Umbuchung selbstständig durch den Passagier oder mit Hilfe der Beklagten erfolgte?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/12


Rechtsmittel des Christoph Klein gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014 in der Rechtssache T-309/10, Christoph Klein gegen Europäische Kommission, eingelegt am 29. März 2014

(Rechtssache C-120/14 P)

2014/C 184/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Christoph Klein (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Ahlt und M. Ahlt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 21.01.2014 in der Rechtssache T-309/10 aufzuheben;

festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie in dem seit 1998 laufenden Schutzklauselverfahren für die streitigen Medizinprodukte keine Entscheidung erlassen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/42 und dem Unionsrecht verstoßen und dem Kläger damit unmittelbar einen Schaden verursacht hat;

die Kommission zu verurteilen, dem Kläger den verursachten, noch zu beziffernden Schaden zu ersetzen;

der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

hilfsweise: das Urteil des Gerichts vom 21.01.2014 in der Rechtssache T-309/10 aufzuheben und der Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe durch fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche aus außervertraglicher Haftung der Union gegen Artikel 46 der Satzung verstoßen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass ein erfolgreicher Prozesskostenhilfeantrag, was die Unterbrechung der Verjährung betrifft, der Klageerhebung gleichzustellen sei.

Sodann habe das Gericht Artikel 8 und 18 der Richtlinie 93/42 (1) verletzt, indem es davon ausging, dass sich diese gegenseitig ausschlössen. Richtig sei vielmehr dass beide Bestimmungen nebeneinander anwendbar seien. Die Annahme des Gerichts sei außerdem nicht ausreichend begründet worden.

Weiters habe das Gericht gegen Unionsrecht verstoßen indem es das von deutschen Behörden eingeleitete Verfahren rechtsfehlerhaft nicht als Schutzklauselvefahren gewertet habe.

Die Dauer des Verfahrens vor der Kommission von über 10 Jahren stelle einen Verstoß gegen Artikel 41 der Charta der Grundrechte sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Dies sei vom Gericht rechtsfehlerhaft nicht gerügt worden.

Zuletzt weise das Verfahren vor dem Gericht Verfahrensfehler auf. So seien mehrere Dokumente, die die Argumente des Klägers bestätigen nicht berücksichtigt worden. Ebenso seien der Vortrag und die Rechtsausführungen des Europäischen Parlaments, die sich der Kläger zu eigen gemacht habe, einfach übergangen worden.


(1)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte; ABl. L 169.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/13


Klage, eingereicht am 24. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-140/14)

2014/C 184/17

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano und M. Žebre)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12, 13, 15 Abs. 1, 17 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (1) sowie aus den Art. 5 Abs. 3 Buchst. e, 6 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 2003/33/EG des Rates (2), 7, 8, 9, 11 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG (3) und aus ihren Anhängen I, II und III verstoßen hat, dass sie ab April 2009 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung der Aufbringung von 13 600 m3 Baggergut, von dem 7 605,73 m3 auf Abfälle des Abfallschlüssels 17 05 06 (Baggergut, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt) und ca. 6 000 m3 auf Abfälle des Abfallschlüssels 17 05 05* (Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält) entfallen, auf einer Baustelle zum Ausbau der kommunalen Infrastruktur für die Geschäftszone Gaberje-jug (Gaberje-Süd) erlassen hat;

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Abfallrichtlinie 2008/98/EG sowie aus den Art. 5 Abs. 3 Buchst. e, 6 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 2003/33/EG des Rates, 7, 8, 9, 11 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG und aus ihren Anhängen I, II und III verstoßen hat, dass sie die Aufbringung von Baggergut, d. h. eine Tätigkeit, die als Abfallverwertung gilt, auf der Parzelle Nr. 115/1 der Katastergemeinde Teharje genehmigt hat, ohne sicherzustellen, dass an diesem Standort davor oder gleichzeitig keine anderen Abfälle aufgebracht wurden, und dass sie keine Maßnahmen zur Beseitigung von nicht unter die Genehmigung fallenden Abfällen aus diesem als illegale Deponie anzusehenden Standort erlassen hat;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Slowenien habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12, 13, 15 Abs. 1, 17 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG sowie aus den Art. 5 Abs. 3 Buchst. e, 6 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 2003/33/EG des Rates, 7, 8, 9, 11 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG und aus ihren Anhängen I, II und III verstoßen, dass sie ab April 2009 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung der Aufbringung von 13 600 m3 Baggergut, von dem 7 605,73 m3 auf Abfälle des Abfallschlüssels 17 05 06 (Baggergut, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt) und ca. 6 000 m3 auf Abfälle des Abfallschlüssels 17 05 05* (Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält) entfielen, auf einer Baustelle zum Ausbau der kommunalen Infrastruktur für die Geschäftszone Gaberje-jug (Gaberje-Süd) erlassen habe. Die Republik Slowenien habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Abfallrichtlinie 2008/98/EG sowie aus den Art. 5 Abs. 3 Buchst. e, 6 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 2003/33/EG des Rates, 7, 8, 9, 11 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG und aus ihren Anhängen I, II und III verstoßen, dass die die Aufbringung von Baggergut, d. h. eine Tätigkeit, die als Abfallverwertung gelte, auf der Parzelle Nr. 115/1 der Katastergemeinde Teharje genehmigt habe, ohne sicherzustellen, dass an diesem Standort davor oder gleichzeitig keine anderen Abfälle aufgebracht worden seien, und dass sie keine Maßnahmen zur Beseitigung von nicht unter die Genehmigung fallenden Abfällen aus diesem als illegale Deponie anzusehenden Standort erlassen habe.


(1)  ABl. L 312, 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 11, 16.01.2003.

(3)  ABl. L 182, 16.7.1999, S. 1.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/14


Klage, eingereicht am 31. März 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-149/14)

2014/C 184/18

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakià und E. Manhaeve)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG (1) des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen hat, dass sie Gebiete, in denen Grundwasser oder Oberflächengewässer, die aufgrund einer erhöhten Nitratkonzentration und/oder Eutrophierung von Verunreinigung betroffen sind oder werden könnten, nicht als „im Hinblick auf die Verunreinigung mit Nitrat gefährdete Gebiete“ (VNG) ausgewiesen hat, was aufgrund der verfügbaren Daten geboten gewesen wäre, und dass die Hellenische Republik außerdem dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb eines Jahres nach den einzelnen Ausweisungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie Aktionsprogramme nach Art. 5 der Richtlinie festgelegt hat.

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Nitratrichtlinie habe zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Sie verpflichte die Mitgliedstaaten, verschiedene Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu ergreifen. Darunter falle auch die Ausweisung von Flächen in ihrem Hoheitsgebiet, die entwässerten in

a)

Binnengewässer und/oder Grundwasser (Art. 3, Anhang I), die eine über 50 mg/l liegende Menge Nitrat enthielten oder enthalten könnten, falls die in der Nitratrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen nicht getroffen würden, und

b)

Binnengewässer, Mündungsgewässer, Küstengewässer und Meere, in denen eine Eutrophierung festgestellt worden oder in naher Zukunft zu befürchten sei, wenn keine Maßnahmen im Sinne des Art. 5 getroffen würden.

Dies seien die „im Hinblick auf die Verunreinigung mit Nitrat gefährdeten Gebiete“ oder VNG.

2.

Die Kommission habe die von der Hellenischen Republik im Rahmen der Richtlinie durchgeführten VNG-Ausweisungen technisch geprüft und sei auf Grundlage ihrer Untersuchungen zu dem Schluss gelangt, dass die Ausweisung der VNG erweitert werden müsse, um die Bestimmungen der Richtlinie vollständig zu erfüllen.

3.

Aufgrund der Informationen über die Nitratkonzentrationen, die ihr die Hellenische Republik (auf der Grundlage von Art. 10 der Richtlinie sowohl für den Zeitraum von 2004-2007 als auch für den Zeitraum von 2008-2011) vorgelegt habe, und aufgrund der Daten über die Mittel- und Höchstwerte der Nitratkonzentrationen im Grundwasser und der Daten zu den eutrophierten Oberflächengewässern (Tabellen 3 und 4) habe sie neun Gebiete bestimmt, die als VNG ausgewiesen werden müssten und/oder die Ausweitung eines bereits ausgewiesenen Gebiets erforderten.

4.

Nach einer Prüfung der einzelnen Gebiete habe sie beim Gerichtshof Klage auf Feststellung eingereicht, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie verstoßen habe, dass sie Gebiete, in denen Grundwasser oder Oberflächengewässer, die aufgrund einer erhöhten Nitratkonzentration und/oder Eutrophierung von Verunreinigung betroffen sind oder werden könnten, nicht als „im Hinblick auf die Verunreinigung mit Nitrat gefährdete Gebiete“ (VNG) ausgewiesen habe, was aufgrund der verfügbaren Daten geboten gewesen wäre.

5.

Die Hellenische Republik habe außerdem dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verstoßen, dass sie nicht innerhalb eines Jahres nach den einzelnen Ausweisungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie Aktionsprogramme nach Art. 5 der Richtlinie festgelegt habe.


(1)  ABl. L 375, S. 1.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/15


Rechtsmittel der Evonik Degussa GmbH, AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH, vormals AlzChem Hart GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache T-391/09, Evonik Degussa GmbH, AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH, vormals AlzChem Hart GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 3. April 2014

(Rechtssache C-155/14 P)

2014/C 184/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Evonik Degussa GmbH, AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH, vormals AlzChem Hart GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Steinle, Rechtsanwalt, I. Bodenstein, Rechtsanwältin)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

1.

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2014 (Rechtssache T-391109) insoweit aufzuheben, als die Rechtsmittelführerinnen durch das Urteil beschwert sind;

2.

die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien), soweit die Rechtsmittelführerinnen betroffen sind, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in Artikel 2 Buchstabe (g) und (h) der genannten Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße herabzusetzen;

hilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Antrag abgewiesen werden sollte, Artikel 2 Buchstaben (g) und (h) der Entscheidung dahingehend abzuändern, dass SKW Stahl-Metallurgie GmbH für den vollen Betrag der gegen die Rechtsmittelführerinnen festgesetzten Geldbuße gesamtschuldnerisch haftet; die Rechtsmittelführerinnen verstehen diesen Hilfsantrag so, wie ihn das Gericht in Randnr. 264 und 265 des Urteils verstanden hat, nämlich als Hilfsantrag auf Erhöhung des Anteils der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße, der als gezahlt gilt, wenn SKW die von der Kommission gegen sie verhängte Geldbuße zahlt.

3.

hilfsweise zum Antrag Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;

4.

in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache T-391/09, soweit dieses die Rechtsmittelführerinnen beschwert. In dem Urteil hat das Gericht der gegen die Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) erhobenen Klagen der Rechtsmittelführerinnen teilweise stattgegeben und sie teilweise abgewiesen.

Die Rechtsmittelführerinnen machen insgesamt fünf Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund greifen die Rechtsmittelführerinnen an, dass das Gericht ihnen das kartellrechtswidrige Verhalten von SKW Stahl-Technik GmbH & Co. KG („SKW“) unter Verstoß gegen die Reichweite der Haftungszurechnung aus Art. 81 EG (heute Art. 101 AEUV), den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, die Unschuldsvermutung und das Schuldprinzip zugerechnet hat, indem es die Widerlegung der Vermutung entscheidenden Einflusses zurückwies. SKW habe sich ab April 2004 in einem Machtvakuum vor dem unmittelbar bevorstehenden Verkauf dieser Gesellschaft an einen Dritten eigenmächtig und entgegen ausdrücklicher spezifischer Weisungen der Rechtsmittelführerinnen an einem Kartell beteiligt. Das Gericht habe in diesem außergewöhnlichen Sonderfall, der aus der Masse der bislang entschiedenen Fälle klar herausrage, zu Unrecht eine Einzelfallgerechtigkeit versagt.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund greifen die Rechtsmittelführerinnen an, dass das Gericht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht ihren Vortrag zurückgewiesen hat, dass die Kommissionsentscheidung für nichtig hätte erklärt werden müssen, da die Haftungsanteile im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nicht entsprechend dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Gerichts in Sachen Siemens Österreich (vom 3. März 2011, Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Slg. 2011, II-793) festgelegt wurden. Der Klagevortrag sei weder verspätet noch unzureichend gewesen.

3.

Im Hinblick auf die Höhe der Geldbuße rügen die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, dass das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, als es die Geldbußen gegen die Rechtsmittelführerinnen nicht — wie im Parallelfall Gigaset — angesichts der Fehler bei der Bußgeldberechnung, insbesondere der Nichtberücksichtigung einer Eintrittsgebühr und der fehlerhaften Berücksichtigung einer Kronzeugenermäßigung bei der Geldbuße von SKW, herabgesetzt hat.

4.

Die Rechtsmittelführerinnen begrüßen es, dass das Gericht bei der Neufestsetzung ihrer Geldbußen auch den Anteil der Geldbuße neu festgesetzt hat, „der als gezahlt gilt, wenn SKW Zahlungen auf die mit der angefochtenen Entscheidungen gegen sie verhängte Geldbuße leistet“ (Tenor Ziffer 2. erster Spiegelstrich). Mit dem vierten hilfsweisen Rechtsmittelgrund greifen die Rechtsmittelführerinnen allerdings an, dass das Gericht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, nulla poena sine lege certa und der Begründungspflicht bei der Neufestsetzung die doppelte Tilgungswirkung einer Zahlung von SKW sowohl für ARQUES Industries AG („Arques“) (heutige Gigaset AG („Gigaset“)) als auch für die Rechtsmittelführerinnen nicht ausdrücklich festgelegt hat.

5.

Mit dem fünften hilfsweisen Rechtsmittelgrund greifen die Rechtsmittelführerinnen an, dass das Gericht bei der Neufestsetzung der Geldbußen insbesondere unter Verstoß gegen die Grundsätze zur Festlegung gesamtschuldnerischer Geldbußen (Art. 81 EG, Art. 23 VO 1/2003) (1), bei dem Anteil, der durch eine Leistung von SKW als gezahlt gilt, die Kronzeugenermäßigung in Abzug gebracht hat. Damit berücksichtige das Gericht zu Lasten der Rechtsmittelführerinnen bei diesem Anteil eine Kronzeugenermäßigung, obwohl SKW nicht gemäß der Kronzeugenmitteilung mit der Kommission kooperiert habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/16


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 4. April 2014 — Société Neptune Distribution/Ministère de l'Économie et des Finances

(Rechtssache C-157/14)

2014/C 184/20

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société Neptune Distribution

Beklagter: Ministre de l’Économie et des Finances

Vorlagefragen

1.

Besteht die Berechnungsgrundlage für den der Natriummenge eines Lebensmittels „gleichwertige[n] Gehalt an Salz“ im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (1) allein in der Natriummenge, die in Verbindung mit Chlor-Ionen Natriumchlorid oder Tafelsalz bildet, oder im Gesamtgehalt des in einem Lebensmittel vorhandenen Natriums in allen seinen Formen?

2.

Sollte die zweite Alternative zutreffen: Verstoßen die Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/54/EG (2) in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie im Licht des im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgelegten Gleichwertigkeitsverhältnisses von Natrium und Salz, wenn sie einem Mineralwasserhändler untersagen, auf seinen Etiketten und in seinen Werbebotschaften Angaben über den geringen Gehalt an Salz oder Natriumchlorid seines Erzeugnisses zu machen, das im Übrigen reich an Natriumbicarbonat ist, weil diese Angaben den Käufer hinsichtlich des Gesamtnatriumgehalts des Wassers irreführen könnten, gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Vertrags über die Europäischen Union in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) und Art. 16 (unternehmerische Freiheit) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9).

(2)  Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164, S. 45).


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/17


Klage, eingereicht am 4. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-163/14)

2014/C 184/21

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und I. Martínez del Peral)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

festzustellen, dass das Königreich Belgien durch die Nichtgewährung der in Art. 3 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für die Einrichtungen und Organe der Europäischen Union vorgesehenen Befreiung von den Beiträgen, die durch Art. 26 der Verordnung zur Organisation des Elektrizitätsmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt sowie Art. 20 der Verordnung zur Organisation des Gasmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt in der jeweils geänderten Fassung eingeführt wurden, und durch die Weigerung, diese von der Region erhobenen Beiträge zu erstatten, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften verstoßen hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verordnungen zur Organisation des Elektrizitätsmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt vom 19. Juli 2001 und zur Organisation des Gasmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt vom 1. April 2004 in der jeweils geänderten Fassung sehen die Erhebung von Abgaben von den Strom- und Gaslieferanten zugunsten der Region Brüssel-Hauptstadt vor. Diese regionalen Abgaben werden in der Folge den Endverbrauchern und damit den Organen der Union bei der Versorgung mit Strom und Gas in Rechnung gestellt, und zwar in Abhängigkeit der für die Endverbraucher vorgehaltenen Leistung (für Strom) bzw. der Größe der Zähler bei den Endverbrauchern (für Gas).

Nach Ansicht der Kommission müssen diese regionalen Abgaben als indirekte Steuern eingestuft werden, die von den belgischen Behörden anlässlich größerer, von den Organen für ihren Dienstgebrauch getätigter Einkäufe erhoben werden und im Strom- und Gaspreis, der ihnen in Rechnung gestellt wird, enthalten sind. Die Kommission unterstreicht, dass es für die Annahme einer indirekten Steuer nicht notwendig sei, dass eine Pflicht zur Überwälzung auf den Endkunden ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sei, sondern dass es darauf ankomme, dass die Steuer bei Gelegenheit einer Ausgabe oder eines Verbrauchs erhoben werde. Demzufolge geht sie davon aus, dass der belgische Staat nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gehalten ist, diese indirekten Steuern oder Verbrauchsabgaben an die Organe der Union zu erstatten.

Nach Auffassung der Kommission können diese regionalen Abgaben nicht lediglich als Vergütung für die Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe eingestuft werden und fallen damit nicht unter die Ausnahme von der Befreiung gemäß Art. 3 Abs. 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Diese Beiträge dienten nämlich der Finanzierung verschiedener Gemeinwohlaufgaben und finanzierten teilweise verschiedene Maßnahmen der staatlichen Stellen mit sozialpolitischen (z. B. Sozialtarif, Mindeststromlieferungen für Haushalte) oder umweltpolitischen Zielsetzungen (z. B. Förderung der effizienten Energienutzung). Diese Steuern stellten keine Gegenleistung für Dienstleistungen dar, die spezifisch für die Organe erbracht würden.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/18


Rechtsmittel, eingelegt am 8. April 2014 von der European Dynamics Belgium SA u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-158/12, European Dynamics Belgium u. a./EMA

(Rechtssache C-173/14 P)

2014/C 184/22

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: European Dynamics Belgium SA, European Dynamics Luxembourg SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE, European Dynamics UK Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-158/12 vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und

der EMA die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-158/12 rechtliche Wertungen enthalte, die offensichtlich unionsrechtliche Vorschriften verletzten und mit dem Rechtsmittel angegriffen würden.

2.

Das angefochtene Urteil sei wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler, einer Verfälschung ihres Vorbringens, eines Begründungsfehlers und einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Unionsrechts aufzuheben.

3.

Im Einzelnen führen die Rechtsmittelführerinnen vier Rechtsmittelgründe an:

Zum Vergabekriterium, das während des Vergabeverfahrens neu hinzugefügt worden sei, aber in den technischen Spezifikationen nicht aufgeführt sei: Verfälschung des Aufhebungsgrundes und des in ihrem Schriftsatz enthaltenen Vorbringens sowie Begründungsmangel.

Zur Beurteilung eines qualitativen Auswahlkriteriums als Vergabekriterium: Beurteilungsfehler, fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie Begründungsmangel.

Zur Bewertung der aufgrund früherer Verträge mit der gleichen Vergabebehörde erworbenen Erfahrung: fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Unionsrechts, einen Beurteilungsfehler und Begründungsmangel.

Zur Bewertung eines Kriteriums, für das eine objektive Einstufung nicht möglich sei: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie Begründungsmangel.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/19


Klage, eingereicht am 11. April 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-180/14)

2014/C 184/23

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. van Beek)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG (1) verstoßen hat, dass sie keine wöchentliche Höchstarbeitszeit, die 48 Stunden nicht überschreitet, vorgesehen und/oder angewandt hat und dass sie weder eine tägliche und wöchentliche Ruhezeit noch eine Ausgleichsruhezeit im unmittelbaren Anschluss an die auszugleichenden Arbeitszeiten sichergestellt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Richtlinie 2003/88 lege gemeinsame Mindestanforderungen für die Arbeitszeitgestaltung fest, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, und sehe eine durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit (Art. 6) und eine tägliche und wöchentliche Mindestruhezeit (Art. 3, 5 und 6 dieser Richtlinie) vor.

2.

Griechenland habe die Richtlinie mit dem Präsidialdekret Nr. 88/1999 auch für Ärzte, die im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigt seien, in das nationale Recht umgesetzt. In Bezug auf Ärzte in Ausbildung habe Griechenland die Richtlinie sodann durch das Präsidialdekret Nr. 76/2005 umgesetzt.

3.

In der Folge habe Griechenland jedoch eine Reihe legislativer Maßnahmen erlassen, mit denen die Anwendung der Umsetzungsvorschriften in Bezug auf angestellte Ärzte und Ärzte in Ausbildung im öffentlichen Gesundheitswesen ausgesetzt worden sei.

4.

Darüber hinaus ergebe sich aus den von zehn verschiedenen griechischen Ärztevereinigungen bei der Kommission eingelegten Beschwerden, dass diese Arbeitnehmer auf Grundlage der nationalen Gesetzgebung, aber auch in der Praxis, durchschnittlich 60 bis 72 Stunden in der Woche (angestellte Ärzte) und zwischen 71 und 93 Stunden (Ärzte in Ausbildung) arbeiten müssten. Sie müssten auch regelmäßig ununterbrochen bis zu 32 Stunden an ihren Arbeitsplätzen arbeiten.

5.

In der Folge sei ein Kollektivarbeitsvertrag geschlossen und die Gesetze Nr. 3754/2009 und Nr. 3868/2010 erlassen worden, in die Bestimmungen dieses Kollektivarbeitsvertrags aufgenommen worden seien. Das nationale Recht sehe weiterhin keine effektive Begrenzung der von den genannten Arbeitnehmern zu leistenden Arbeitszeit fest, da über den gewöhnlichen Dienst hinaus vorgesehen sei, dass „die Krankenhausärzte im nationalen Gesundheitswesen, die Universitätsärzte und die in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte den für den reibungslosen Betrieb der Krankenhäuser und Gesundheitszentren unerlässlichen Bereitschaftsdienst leisten“.

6.

Ferner würden, so wie diese Vorschriften in der Praxis angewandt würden, die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten nicht sichergestellt, da zum einen Bereitschaftsdienst jeglicher Art nicht als Arbeitszeit anerkannt werde und zum anderen keine gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten gewährt würden, die sich unmittelbar an die zusätzliche auszugleichende Arbeitszeit anschlössen.

7.

Diese gesetzliche Regelung und Praxis wichen erheblich von den Mindestanforderungen der Richtlinie ab und verstießen gegen die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88.


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/20


Rechtsmittel der AC-Treuhand AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Februar 2014 in der Rechtssache T-27/10, AC-Treuhand AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 17. April 2014

(Rechtssache C-194/14 P)

2014/C 184/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AC-Treuhand AG (Prozessbevollmächtigte: C. Steinle und I. Bodenstein, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das angefochtene Urteil aufzuheben;

2.

die Entscheidung der Kommission K(2009) 8682 final vom 11. November 2009 (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren), soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in Artikel 2 Ziffer 17) und Ziffer 38) der genannten Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbußen herabzusetzen;

3.

hilfsweise zum Antrag Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;

4.

in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Februar 2014 in der Rechtssache T-27/10. In dem Urteil habe das Gericht die gegen die Entscheidung K(2009) 8682 final der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) erhobene Klage der Rechtsmittelführerin vom 27. Januar 2010 abgewiesen.

2.

Die Rechtsmittelführerin macht insgesamt vier Rechtsmittelgründe geltend:

3.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es Art. 81 EG (jetzt: Art. 101 AEUV) unter Verstoß gegen den in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta, „GRC“) verankerten Gesetzmäßigkeits- grundsatz (nullum crimen sine lege und nulla poena sine lege) derart extensiv ausgelegt habe, dass das rechtsstaatlich geforderte Maß an Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit des Tatbestandes von Art. 81 EG im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben sei. Damit habe das Gericht gegen Art. 81 EG und Art. 49 Abs. 1 GRC verstoßen.

4.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht bei der Zurückweisung des vierten Klagegrunds rechtsfehlerhaft die Grenzen verkannt habe, denen das Bußgeldermessen der Kommission im vorliegenden Fall durch das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 49 Abs. 1 GRC) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz gesetzt gewesen seien.

5.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung 1/2003 und die Bußgeldleitlinien verstoßen habe. Die Rechtsmittelführerin habe vorgetragen, dass ihre Geldbußen anhand der in den Leitlinien von 2006 dargestellten Methoden auf der Grundlage des für die Erbringung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Zuwiderhandlungen erhaltenen Honorars zu bestimmen gewesen wären und nicht hätten pauschal festgesetzt werden dürfen. Das Gericht habe diesen Vortrag zu Unrecht zurückgewiesen und die Höhe der Geldbußen als angemessen erachtet.

6.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 261 AEUV, Art. 23 Abs. 3 und Art. 31 der Verordnung 1/2003 wegen unzureichender und rechtsfehlerhafter Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis. Zudem habe das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis selbst gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 49 Abs. 1 GRC), den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — TVI Televisão Independente, S.A./Fazenda Pública

(Rechtssache C-17/12) (1)

2014/C 184/25

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 98 vom 31.3.2012


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/21


Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 25. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Argeș — Rumänien) — Comisariatul Județean pentru Protecția Consumatorilor Argeș/SC Volksbank România SA, SC Volksbank România SA — Sucursala Pitești, Alin Iulian Matei, Petruța Florentina Matei

(Rechtssache C-236/12) (1)

2014/C 184/26

Verfahrenssprache: Rumänisch

Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 235 vom 4.8.2012.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Karin Gawelczyk/Generali Lebensversicherung AG

(Rechtssache C-439/12) (1)

2014/C 184/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 389 vom 15.12.2012.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Werner Krieger/ERGO Lebensversicherung AG

(Rechtssache C-459/12) (1)

2014/C 184/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 9 vom 12.1.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/22


Beschluss des Präsidenten (Dritte Kammer) des Gerichtshofs vom 7. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov — Slowakei) — Peter Macinský, Eva Macinská/Getfin s.r.o., Financreal s.r.o.

(Rechtssache C-482/12) (1)

2014/C 184/29

Verfahrenssprache: Slowakisch

Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 9 vom 12.1.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/22


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Februar 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-500/12) (1)

2014/C 184/30

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/22


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Andrea Lange/ERGO Lebensversicherung AG

(Rechtssache C-529/12) (1)

2014/C 184/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 38 vom 9.2.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/22


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Winsen (Luhe) — Deutschland) — Andrea Merten/ERGO Lebensversicherung AG

(Rechtssache C-590/12) (1)

2014/C 184/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 46 vom 16.2.2013


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/23


Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 18. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover –Deutschland) — Pia Braun/Region Hannover

(Rechtssache C-603/12) (1)

2014/C 184/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident (Dritte Kammer) des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/23


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte — Portugal) — Marina da Conceição Pacheco Almeida/Fundo de Garantia Salarial, IP, Instituto da Segurança Social, IP

(Rechtssache C-57/13) (1)

2014/C 184/34

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 108 vom 13.4.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/23


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Quimper — Frankreich) — CA Consumer Finance/Francine Crouan, geb. Weber, Tual Crouan.

(Rechtssache C-77/13) (1)

2014/C 184/35

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/23


Beschluss des Präsidenten der Zehnten Kammer des Gerichtshofs vom 10. Februar 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-96/13) (1)

2014/C 184/36

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsidenten der Zehnten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 4.5.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Claudiu Roşu/Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Judeţului Sibiu — Activitatea de Inspecţie Fiscală

(Rechtssache C-312/13) (1)

2014/C 184/37

Verfahrenssprache: Rumänisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 226 vom 3.8.2014.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Judeţului Sibiu — Activitatea de Inspecţie Fiscală/Cătălin Ienciu

(Rechtssache C-313/13) (1)

2014/C 184/38

Verfahrenssprache: Rumänisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 226 vom 3.8.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Erich Pickert (C-347/13), Jürgen Hein (C-353/13), Hjördis Hein (C-353/13)/Condor Flugdienst GmbH

(Verbundene Rechtssachen C-347/13 und C-353/13) (1)

2014/C 184/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Peter Link/Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-471/13) (1)

2014/C 184/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Marchena — Spanien) — Caixabank SA/Antonio Galán Rodríguez

(Rechtssache C-486/13) (1)

2014/C 184/41

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 352 vom 30.11.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Lisboa — Portugal) — Jorge Ítalo Assis dos Santos/Banco de Portugal

(Rechtssache C-566/13) (1)

2014/C 184/42

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 31 vom 1.2.2014.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Thomas Etzold, Sandra Etzold, Toni Lennard Etzold/Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-575/13) (1)

2014/C 184/43

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 15 vom 18.1.2014.


Gericht

16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/26


Urteil des Gerichts vom 28. April 2014 — Longevity Health Products/HABM — Weleda Trademark (MENOCHRON)

(Rechtssache T-473/11) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MENOCHRON - Ältere Gemeinschaftswortmarke MENODORON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 184/44

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Longevity Health Products, Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Weleda Trademark AG (Arlesheim, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Haring)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Juli 2010 (Sache R 2345/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Weleda Trademark AG und der Longevity Health Products, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 311 vom 22.10.2011.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/26


Urteil des Gerichts vom 29. April 2014 — Asos/HABM — Maier (ASOS)

(Rechtssache T-647/11) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ASOS - Ältere Gemeinschaftswortmarke ASSOS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 184/45

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Asos plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: P. Kavanagh, Solicitor, und A. Edwards-Stuart, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Roger Maier (San Pietro di Stabio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Lüken)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Oktober 2011 (Sache R 2215/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Roger Maier und der Asos plc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Antrag von Herrn Roger Maier wird zurückgewiesen.

3.

Die Asos plc trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

4.

Herr Maier trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 58 vom 25.2.2012.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/27


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-478/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Klagen eines nationalen Branchenverbands für den Schweinesektor - Finanzierung durch zu Pflichtbeiträgen gewordene freiwillige Beiträge - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Rücknahme des Beschlusses - Erledigung))

2014/C 184/46

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues, J. Gstalter und J. Rossi, dann E. Belliard, G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und S. Thomas, dann B. Stromsky und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 4376 final der Kommission vom 29. Juni 2011 betreffend die staatliche Beihilfe NN 10/2010 — Frankreich — Steuer zur Finanzierung eines nationalen Branchenverbands für den Schweinesektor

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 340 vom 19.11.2011.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/27


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-511/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Von Interbev durchgeführte Maßnahmen - Finanzierung durch zu Pflichtbeiträgen gewordene freiwillige Beiträge - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Rücknahme des Beschlusses - Erledigung))

2014/C 184/47

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G de Bergues, J. Rossi und J. Gstalter, dann E. Belliard, G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und S. Thomas, dann B. Stromsky und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/131/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (ABl. L 59, S. 14)

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 340 vom 19.1.2011.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/28


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Inaporc/Kommission

(Rechtssache T-575/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen eines nationalen Branchenverbands für den Schweinesektor - Finanzierung durch zu Pflichtbeiträgen gewordene freiwillige Beiträge - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Rücknahme des Beschlusses - Erledigung))

2014/C 184/48

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Interprofession nationale porcine (Inaporc) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Calvet, Y. Trifounovitch und C. Rexha)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky und S. Thomas, dann B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 4376 final der Kommission vom 29. Juni 2011 betreffend die staatliche Beihilfe NN 10/2010 — Frankreich — Steuer zur Finanzierung eines nationalen Branchenverbands für den Schweinesektor

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/28


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Interbev/Kommission

(Rechtssache T-18/12) (1)

((Staatliche Beihilfen - Von Interbev durchgeführte Maßnahmen - Finanzierung durch zu Pflichtbeiträgen gewordene freiwillige Beiträge - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Rücknahme des Beschlusses - Erledigung))

2014/C 184/49

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Association nationale interprofessionnelle du bétail et des viandes (Interbev) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Morrier und A. Bouviala)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky und S. Thomas, dann B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/131/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (ABl. L 59, S. 14)

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 17.3.2012.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/29


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Wedi/HABM — Mehlhose Bauelemente für Dachrand + Fassade (BALCO)

(Rechtssache T-541/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))

2014/C 184/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Wedi GmbH (Emsdetten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Bischof)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:– Mehlhose Bauelemente für Dachrand + Fassade GmbH & Co. KG (Herford, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung R 2255/2011-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. September 2012 zu einem Widerspruchsverfahrens zwischen der Mehlhose Bauelemente für Dachrand + Fassade GmbH & Co. KG und der Wedi GmbH

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und der Beklagte tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 16.2.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/30


Beschluss des Gerichts vom 3. April 2014 — CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission

(Rechtssache T-2/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Gewerkschaft - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))

2014/C 184/51

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CFE-CGC France Télécom-Orange (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-L. Lefort des Ylouses und A.-S. Gay)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom — Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt.

3.

CFE-CGC France Télécom-Orange trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/30


Beschluss des Gerichts vom 3. April 2014 — ADEAS/Kommission

(Rechtssache T-7/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Vereinigung - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))

2014/C 184/52

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Association pour la défense de l’épargne et de l’actionnariat des salariés de France Télécom-Orange (ADEAS) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-L. Lefort des Ylouses und A.-S. Gay)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom — Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt.

3.

Die Association pour la défense de l’épargne et de l’actionnariat des salariés de France Télécom-Orange (ADEAS) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/31


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Alvaro Sesma Merino gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-125/12, Sesma Merino/HABM

(Rechtssache T-127/14 P)

2014/C 184/53

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Alvaro Sesma Merino (El Campello, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Ander Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt:

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-125/12 vollständig aufzuheben und gemäß den vom Kläger in jenem Verfahren gestellten Anträgen zu entscheiden;

hilfsweise, das Verfahren nach der Aufhebung des oben genannten Urteils an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

den Evaluierungsbericht (Appraisal Report) betreffend den Kläger für 2011 in seiner Fassung vom 1. Februar 2012 sowie die E-Mails der Beklagten vom 2. Februar 2012, 14.51 Uhr und vom 2. Februar 2012, 15.49 Uhr aufzuheben, soweit darin die Festlegung der Zielvorgaben des HABM gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 enthalten ist;

das HABM dazu zu verurteilen, an den Kläger eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die bei ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten;

die Kosten des gesamten Verfahrens — also des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gericht — dem HABM aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts

Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass entgegen der im angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung die Festsetzung von Zielvorgaben durchaus eine Maßnahme sei, welche die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar und individuell betreffe und geeignet sei, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen.

Der Rechtsmittelführer trägt in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nur geprüft habe, ob die Festsetzung der Zielvorgaben für die zukünftige Beurteilung des Beamten verbindliche Rechtswirkungen entfalte, anstatt zu prüfen, ob die Festsetzung von Zielvorgaben an sich verbindliche Rechtswirkungen für den Rechtsmittelführer entfalte, was jedenfalls hätte bejaht werden müssen. Der Rechtsmittelführer rügt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst eine Vermengung der Festsetzung von Zielvorgaben mit der Beurteilung des Klägers vorgenommen habe. Zudem widerspreche es der Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn der Beamte ein ganzes Jahr gegebenenfalls unzumutbaren Arbeitsbedingungen durch unzumutbare Zielsetzungen unterworfen würde, ohne sich hiergegen direkt zur Wehr setzen zu können.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 6 Abs. 1 der EMRK und Art. 47 der Grundrechtscharta

Der Rechtsmittelführer rügt die Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz wegen einer fehlenden materiellen Prüfung. Er trägt vor, dass er die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt habe und dass eine solche Verletzung immer auch eine beschwerende Maßnahme gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts sei. Der Verweis auf ein Verfahren über die spätere Beurteilung verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Denkgesetze

Der Rechtsmittelführer macht an dieser Stelle geltend, dass die Einordnung der Festsetzung von Zielvorgaben als bloße Vorbereitungshandlung für die Beurteilung einen Verstoß gegen die Denkgesetze darstelle.

Gleiches gelte für die Darstellung des Gerichts, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Zielvorgabe als beschwerende Maßnahme im Sinne des Art. 90 Abs. 2 Beamtenstatut gewertet werden könne. Genau die Prüfung dieser Voraussetzungen stelle jedoch eine Prüfung der Begründetheit dar. Damit erkenne das Gericht für den öffentlichen Dienst die Notwendigkeit einer Rechtsschutzmöglichkeit an, die es dann jedoch — inkonsequenter Weise — als unzulässig verweigere.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/32


Klage, eingereicht am 7. März 2014 — Calberson GE/Kommission

(Rechtssache T-164/14)

2014/C 184/54

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Calberson GE (Villeneuve-la-Garenne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Gallois und E. Dereviankine)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Kommission zu verurteilen, folgende Beträge an sie zu zahlen:

durch die verspätete Freigabe der Liefersicherheiten entstandene Finanzierungskosten: 7 691,60 Euro (inklusive Steuern);

Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Transportrechnungen bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Rechnungen: 81 817,25 Euro ohne Steuern und 6 344,17 USD;

„Verzugszinsen auf Verzugszinsen“: 2 % je Monat der Verspätung bei der Zahlung der vorstehend genannten Verzugszinsen (81 817,25 Euro ohne Steuern und 6 344,17 USD);

Restbetrag einer Transportrechnung: 17 400 Euro inklusive Steuern;

Wechselkursdifferenz: 30 580,41 Euro inklusive Steuern;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin erhielt aufgrund der Verordnungen Nr. 111/1999 (1) und 1799/1999 (2) einen Auftrag über den Transport von Rindfleisch in die Russische Föderation im Rahmen eines Programms zur Versorgung dieses Landes mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Nach dem Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 17. Januar 2013, Geodis Calberson GE (C-623/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem die Unionsgerichte für zuständig erklärt wurden, über Klagen auf Ersatz des durch Fehler der nationalen Interventionsstelle verursachten Schadens zu entscheiden, begehrt die Klägerin den Ersatz des Schadens, der ihr im Rahmen der Durchführung des genannten Auftrags entstanden sein soll.

Die Klägerin macht geltend, dass der nationalen Interventionsstelle, FranceAgriMer, Fehler unterlaufen seien, nämlich i) die verspätete Freigabe der von der Klägerin geleisteten Sicherheiten für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags, ii) die verspätete Zahlung nicht beanstandeter Rechnungen, iii) die fehlende Zahlung bestimmter nicht beanstandeter Rechnungen und iv) die Begleichung bestimmter Rechnungen in einer anderen Währung als der für den Auftrag vorgesehenen, wodurch der Klägerin ein Schaden entstanden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 14, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland (ABl. L 217, S. 20).


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/33


Klage, eingereicht am 14. März 2014 — Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-180/14)

2014/C 184/55

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Front Polisario) (Laâyoune) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt:

seine Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

den Beschluss des Rates für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage gegen den Beschluss 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (1) macht der Kläger zwölf Klagegründe geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei als Vertreter des sahraouischen Volkes von diesem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen.

1.

Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil der angefochtene Beschluss nicht erkennen lasse, wie der Rat in seinen Entscheidungsprozess die Tatsache einbezogen habe, dass Westsahara ein vom Königreich Marokko besetztes Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung sei.

2.

Verstoß gegen den Anhörungsgrundsatz, weil der Rat den angefochtenen Beschluss ohne Anhörung des Klägers erlassen habe, obwohl das Völkerrecht verlange, dass die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Volkes eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung im Einvernehmen mit seinen Vertretern geschehe. Der Kläger macht geltend, dass er der alleinige und einzige Vertreter des sahraouischen Volkes sei.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Kohärenz, da durch den angefochtenen Beschluss ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft treten könnte, das auf das Gebiet von Westsahara Anwendung fände, obwohl kein Mitgliedstaat die Hoheitsgewalt des Königreichs Marokko über Westsahara anerkannt habe. Der angefochtene Beschluss verstärke die Kontrolle des Königreichs Marokko über das sahraouische Gebiet, was im Widerspruch zu der von der Kommission gewährten Hilfe für sahraouische Flüchtlinge stehe. Der angefochtene Beschluss stehe außerdem nicht im Einklang mit der üblichen Reaktion der Europäischen Union auf Verstöße gegen sich aus zwingenden Vorschriften des Völkerrechts ergebende Pflichten und laufe den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik zuwider.

4.

Verstoß gegen das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da der angefochtene Beschluss das beim Kläger durch die wiederholten Mitteilungen der Organe der Europäischen Union über die Völkerrechtskonformität der mit dem Königreich Marokko geschlossenen Abkommen entstandene Vertrauen verletze.

6.

Verstoß gegen das zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko geschlossene Assoziationsabkommen, da der angefochtene Beschluss insoweit gegen Art. 2 dieses Assoziationsabkommens verstoße, als er das Selbstbestimmungsrecht verletze.

7.

Verstoß gegen das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, da durch den angefochtenen Beschluss ein Protokoll in Kraft treten könnte, in dem die Europäische Union und das Königreich Marokko Fangquoten in Gewässern festlegten, die nicht ihrer Hoheitsgewalt unterstünden und in dem sie Schiffe der Union zur Ausbeutung von allein der Hoheitsgewalt des sahraouischen Volkes unterliegenden Fischereiressourcen ermächtigten.

8.

Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht, weil der angefochtene Beschluss die Kontrolle des Königreichs Marokko über Westsahara stärke.

9.

Verstoß gegen den Grundsatz der dauerhaften Hoheitsgewalt über die natürlichen Ressourcen und gegen Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen, weil der Kläger nicht angehört worden sei, obwohl der angefochtene Beschluss die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen gestatte, die der alleinigen Hoheitsgewalt des sahraouischen Volkes unterlägen.

10.

Verstoß gegen den Grundsatz der inter partes Wirkung von Verträgen, weil durch den angefochtenen Beschluss ohne Einwilligung des Klägers völkerrechtliche Pflichten für ihn entstünden.

11.

Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, da der angefochtene Beschluss die vom Königreich Marokko verfolgte Politik der Kolonialisierung Westsaharas finanziell unterstütze.

12.

Anwendbarkeit des Rechts der völkerrechtlichen Haftung, da der angefochtene Beschluss die völkerrechtliche Haftung der Europäischen Union auslöse.


(1)  ABl. L 349, S. 1.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/34


Klage, eingereicht am 14. März 2014 — Freitas/Parlament und Rat

(Rechtssache T-185/14)

2014/C 184/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José Freitas (Porto, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Hordies)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), veröffentlicht am 28. Dezember 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 354, S. 132) für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 49 AEUV, da der Beruf des Notars in den Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit falle und keine Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 51 AEUV darstelle. Der Beruf des Notars könne daher nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (1) ausgeschlossen werden.

2.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil durch staatlichen Hoheitsakt bestellte Notare allgemein und ausnahmslos vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG ausgeschlossen seien.


(1)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/35


Klage, eingereicht am 9. April 2014 — Ewald Dörken/HABM — Schürmann (VENT ROLL)

(Rechtssache T-223/14)

2014/C 184/57

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Ewald Dörken AG (Herdecke, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Grüger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wolfram Schürmann (Neuhausen, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Januar 2014 in der Sache R 2156/2012-4 aufzuheben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Nichtigkeitsantrag in vollem Umfang zurückgewiesen wird;

hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Januar 2014 in der Sache R 2156/2012-4 im Hinblick auf die Waren der Klasse 6: „Metallbahnen für Bauzwecke“ sowie Klasse 7: „Unterspannbahnen“ aufzuheben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Nichtigkeitsantrag hinsichtlich dieser Waren zurückgewiesen wird;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „VENT ROLL“ für Waren der Klassen 6, 17 und 19 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 817 491

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Wolfram Schürmann

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Schutzhindernisse gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, Bösgläubigkeit gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sowie relativer Nichtigkeitsgrund der ohne Zustimmung eingetragenen Agentenmarke gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verstoß gegen Art. 76 und 78 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 37 Buchst. b Punkt iv und Regel 57 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 37 Buchst. a Punkt iii der Verordnung Nr. 2868/95 i.V.m. Art. 83 der Verordnung Nr. 2047/2009;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 37 Buchst. a Punkt iii und Buchst. b Punkt i der Verordnung Nr. 2868/95;


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/36


Klage, eingereicht am 11. April 2014 — iNET24 Holding/HABM (IDIRECT24)

(Rechtssache T-225/14)

2014/C 184/58

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: iNET24 Holding AG (Feusisberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kirschstein-Freund, B. Breitinger und V. Dalichau)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Februar 2014 in der Sache R 1867/2013-5 aufzuheben;

die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Benennung der Europäischen Union für die internationale Registrierung der Wortmarke „IDIRECT24“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 38 und 42 — Internationale Registrierung Nr. 1 145 181

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/37


Klage, eingereicht am 11. April 2014 — Mammoet Salvage/Kommission

(Rechtssache T-234/14)

2014/C 184/59

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Mammoet Salvage BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers en A. Schadd)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie festzustellen, dass die Europäische Union und/oder die Europäische Kommission untätig geblieben sind;

hilfsweise, die Europäische Union und/oder die Europäische Kommission zur Zahlung der geschuldeten Beträge an die Klägerin zu verurteilen;

weiter hilfsweise, die Europäische Union und/oder die Europäische Kommission zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin zu verurteilen;

in allen drei Fällen das Verfahren nach Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts für drei Monate auszusetzen, nachdem die Klägerin das Schiedsurteil erhalten hat;

der Europäischen Union und/oder der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin erhielt 2010 bei einer Ausschreibung im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds den Zuschlag für einen Auftrag zur Beseitigung von 74 Schiffswracks in einem Hafen in Mauretanien. Für die Finanzierung des zwischen Mauretanien und der Klägerin geschlossenen Vertrags verbürgte sich der Botschafter und Leiter der Delegation der Europäischen Union in Mauretanien im Namen der Europäischen Kommission. Durch die Verbürgung wurde die Beklagte nicht Vertragspartei, sondern übernahm die Verpflichtung, die verrichteten Tätigkeiten zu bezahlen.

Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin drei Klagegründe an:

1.

Erster Klagegrund, gestützt auf die Untätigkeit der Beklagten

Der Vertrag zwischen der Klägerin und Mauretanien enthalte eine Bestimmung, wonach die Zahlungsverpflichtungen der Union spätestens achtzehn Monate nach Ende des Zeitraums für die Auftragsausführung endeten. Die Klägerin habe Mauretanien und die Delegation der Europäischen Union am 4. Dezember 2013 um Verlängerung dieser Frist ersucht. Auf dieses Ersuchen, tätig zu werden, habe die Beklagte nicht reagiert.

2.

Zweiter Klagegrund, gestützt auf die Verbürgung für die Finanzierung des Vertrags durch die Europäische Kommission

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Auftrag erfüllt sei, und beantragt deshalb, die Beklagte zur Bezahlung der offenen Rechnungen, d. h. zur Zahlung der ihr für die von ihr ausgeführten Arbeiten noch geschuldeten Beträge, zu verurteilen.

3.

Dritter Klagegrund, gestützt auf die außervertragliche Haftung der Europäischen Union

Für den Fall, dass das das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der für die Europäische Union geltende Zahlungszeitraum abgelaufen sei, beantragt die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der offenen Rechnungsbeträge zu verurteilen.

Weiter beantragt sie, festzustellen, dass die Beklagte durch die Hinzuziehung von Sachverständigen, durch die ein außervertraglicher Schaden entstanden sei, ihre Rechte verletzt hat.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/38


Beschluss des Gerichts vom 31. März 2014 — Elmaghraby/Rat

(Rechtssache T-265/11) (1)

2014/C 184/60

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 219 vom 23.7.2011.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/38


Beschluss des Gerichts vom 31. März 2014 — El Gazaerly/Rat

(Rechtssache T-266/11) (1)

2014/C 184/61

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 219 vom 23.7.2011.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/38


Beschluss des Gerichts vom 31. März 2014 — Energa Power Trading/Kommission

(Rechtssache T-338/13) (1)

2014/C 184/62

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


Gericht für den öffentlichen Dienst

16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/39


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. April 2014 — López Cejudo/Kommission

(Rechtssache F-28/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung [OLAF] - Tagegeld - Art. 10 des Anhangs VII des Statuts - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Von den Dienstbezügen einbehaltene Beträge - Art. 85 des Statuts - Absicht, die Verwaltung zu täuschen - Angemessene Frist))

2014/C 184/63

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José Manuel López Cejudo (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, von den Gehältern des Klägers für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober 2012 Beträge einzubehalten

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr López Cejudo trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 57.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/39


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. April 2014 — Kolarova/REA

(Rechtssache F-88/13)

((Öffentlicher Dienst - Personal der Exekutivagentur für die Forschung - Zwischenstreit - Einrede der Unzulässigkeit - Auf die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde übertragene Befugnisse - Übertragung auf das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) - Klage gegen die Entscheidungen des PMO - Klage gegen das übertragende Organ - Offensichtliche Unzulässigkeit))

2014/C 184/64

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Desislava Kolarova (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (Prozessbevollmächtigte: S. Payan-Lagrou im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gleichstellung ihrer Mutter mit einem unterhaltsberechtigten Kind nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Kolarova trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Exekutivagentur für die Forschung zu tragen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/40


Klage, eingereicht am 7. Februar 2014 — ZZ/CdT

(Rechtssache F-12/14)

2014/C 184/65

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Cambonie, D. Ciolino und E. Macchi)

Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, den nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrag des Klägers auf Erlass einer Entscheidung, mit der dieses sich bei ihm entschuldigt und ihm den Ersatz der ihm entstandenen Schäden zuspricht, abzulehnen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende ablehnende Entscheidung des CdT bzw. die ablehnende Entscheidung im Schreiben des Anwalts als Vertreter des CdT vom 10. April 2013 und, soweit erforderlich, die Entscheidung des CdT vom 8. November 2013, mit der dieses die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erlass der Entscheidung bestätigt hat, aufzuheben;

das CdT für die von ihm erlittenen Schäden haftbar zu machen und ihm daher Schadensersatz in Höhe von 306 733,60 Euro für den materiellen Schaden und in Höhe von 130 000 Euro für den immateriellen Schaden oder jeglichen anderen, auch höheren Betrag zuzusprechen, der vom Gericht oder durch Sachverständige zu bestimmen ist;

dem CdT die Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/40


Klage, eingereicht am 19. Februar 2014 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-15/14)

2014/C 184/66

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, den Kläger nach Ablauf der verlängerten Probezeit zu entlassen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2013, ihn mit Wirkung zum 15. Juli 2013 zu entlassen, aufzuheben;

den Betrag, der ihm nebst Verzugszinsen als Schadensersatz zu zahlen wäre, wenn das Europäische Parlament geltend machen sollte, dass es rechtlich unmöglich sei, ihn durch Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wiedereinzugliedern, auf 45 000 Euro festzusetzen;

dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/41


Klage, eingereicht am 4. März 2014 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-17/14)

2014/C 184/67

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Casado Garia-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, an den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2012 nicht drei Verdienstpunkte zu vergeben

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. Juli 2013 über die Vergabe der Verdienstpunkte für das Jahr 2012 aufzuheben;

falls erforderlich, die Entscheidung vom 6. Dezember 2013, die Beschwerde zurückzuweisen, aufzuheben;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/41


Klage, eingereicht am 7. März 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-19/14)

2014/C 184/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Ruhegehaltsansprüche des Klägers gemäß den neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts im Versorgungssystem der Union anzurechnen

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig und somit unanwendbar zu erklären;

die Entscheidung vom 24. Mai 2013 aufzuheben, mit der die von ihm vor seinem Diensteintritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union angerechnet wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/42


Klage, eingereicht am 11. März 2014 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-21/14)

2014/C 184/69

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagte: Europol

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrag der Klägerin nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern, und Verurteilung von Europol, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie im Dienst verblieben wäre, und dem Arbeitslosengeld oder allen anderen Ersatzvergütungen zu zahlen, die sie erhalten hat.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 13. Mai 2013, mit der diese ihr mitgeteilt hat, dass sie ihr keinen Vertrag auf unbestimmte Dauer mehr gewähren und ihr laufender Vertrag am 31. Oktober 2013 ablaufen werde, sowie die stillschweigende Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 13. Dezember 2013 aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der Dienstbezüge, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie im Dienst verblieben wäre, einerseits, und dem Betrag der Dienstbezüge, der Honorare, des Arbeitslosengelds oder aller anderen Ersatzvergütungen zu zahlen, die sie seit dem 1. November 2013 als Ersatz der Dienstbezüge, die sie als Bedienstete auf Zeit bezogen hatte, tatsächlich erhalten hat;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/42


Klage, eingereicht am 19. März 2014 — ZZ/EWSA

(Rechtssache F-23/14)

2014/C 184/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, den Kläger von der Stelle eines Referatsleiters auf die Stelle eines Beraters umzusetzen und ihm keine Managementzulage mehr zu zahlen, und Antrag auf Schadensersatz

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung 326/13 A des Generalsekretärs des EWSA vom 26. Juni 2013 aufzuheben, mit der er mit Wirkung zum 1. September 2013 auf die Stelle eines Beraters für den Direktor der Direktion Logistik umgesetzt worden ist;

die Entscheidung 344/13 A des Generalsekretärs des EWSA vom 1. Juli 2013 aufzuheben, mit der angeordnet worden ist, ihm ab dem 1. September 2013 keine Managementzulage mehr zu zahlen;

ihm Schadensersatz zuzusprechen, der seinen Schaden in Höhe von 5 000 Euro ausgleicht;

jedenfalls dem Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/43


Klage, eingereicht am 24. März 2014 — ZZ/FRA

(Rechtssache F-25/14)

2014/C 184/71

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den mit dem Kläger auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrag zu beenden, und der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie Gewährung von Schadensersatz für den erlittenen Vermögens- und Nichtvermögensschaden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors der FRA vom 13. Juni 2013, den mit dem Kläger auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrag zu beenden, aufzuheben;

die Entscheidung des Direktors der FRA vom 20. Dezember 2013, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

ihm Schadensersatz für den Vermögensschaden zu gewähren, der in der Differenz besteht zwischen dem Arbeitslosengeld, das er ab April 2014 erhalten wird, und einem Ersatzeinkommen oder nicht vorhandenen Einkommen, das sich daran anschließen könnte, einerseits und seinen vollen Dienstbezügen, einschließlich aller Zulagen, in Höhe von 7 850,33 Euro andererseits bis zum Zeitpunkt seiner vollständigen Wiedereingliederung in die Agentur (zuzüglich Verzugszinsen nach dem um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank);

ihm einen angemessenen Schadensersatz für den durch die Entscheidung verursachten Nichtvermögensschaden zu gewähren, der durch die Aufhebung der Entscheidung nicht wiedergutgemacht werden kann. Dieser Nichtvermögensschaden wird nach billigem Ermessen mit 50 000,00 Euro angesetzt;

der FRA die Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/43


Klage, eingereicht am 24. März 2014 — ZZ/EAD

(Rechtssache F-27/14)

2014/C 184/72

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Kläger ohne Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche mit Wirkung zum 1. Februar 2014 infolge eines Disziplinarverfahrens, das wegen der Beschuldigung des Klägers durch die nationalen Behörden wegen Betrugs im europäischen öffentlichen Auftragswesen, Fälschung von Urkunden und Gebrauch gefälschter Urkunden, Geldwäsche sowie Korruption eingeleitet worden war, aus dem Dienst entfernt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des EAD vom 16. Januar 2014 aufzuheben, mit der dieser ihn ohne Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche aus dem Dienst entfernt hat;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/44


Klage, eingereicht am 28. März 2014 — ZZ/EAD

(Rechtssache F-28/14)

2014/C 184/73

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen der Hohen Vertreterin der Europäischen Union, den Zeitbedienstetenvertrag des Klägers zu kündigen, diesen nicht zu Mobbinghandlungen anzuhören, seinen Antrag auf Bestellung eines externen Ermittlers abzulehnen und seine Beschwerde als Antrag eintragen zu lassen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Hohen Vertreterin der Europäischen Union und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission (HV/VP) vom 20. Dezember 2013, den Zeitbedienstetenvertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB) des Klägers zum 31. März 2014 zu kündigen, aufzuheben;

die Entscheidung der HV/VP, ihn nicht anzuhören, obwohl er dies im Begleitschreiben zu seiner gegen den Chief Operating Officer des EAD gerichteten Beschwerde vom 9. Dezember 2013 über Mobbinghandlungen ausdrücklich beantragt hatte, aufzuheben;

die Entscheidung der HV/VP, seinen Antrag abzulehnen, einen externen hochrangigen Ermittler mit umfangreicher Erfahrung bezüglich der bei den Organen der Europäischen Union herrschenden Arbeitsbedingungen und von untadeliger Unparteilichkeit zu bestellen, um den Sachverhalt zu ermitteln, daraus die Schlussfolgerungen zu ziehen und der HV/VP Empfehlungen zu den auf die genannte Beschwerde hin zu erlassenden Maßnahmen zu unterbreiten, aufzuheben;

die Entscheidung der HV/VP, seine Beschwerde als Antrag eintragen und von der GD HR.D.2 „Rechtsfragen, Kommunikation und Beziehungen zu den Interessenvertretern“ behandeln zu lassen, von deren Mitarbeitern sich keiner in derselben Besoldungsgruppe wie der Beamte befindet, gegen den Beschwerde eingelegt worden ist, und auch nicht dessen Autorität hat;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/44


Klage, eingereicht am 28. März 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-29/14)

2014/C 184/74

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen des PMO, durch die die ursprünglichen Vorschläge zur Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst des Europäischen Parlaments erworbenen Ruhegehaltsansprüche aufgehoben und ersetzt wurden, nachdem der Kläger von der Kommission übernommen worden war

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Dezember 2013 aufzuheben, die ihm per E-Mail vom 19. Dezember 2013 zugestellt wurde und mit der seine am 9. September 2013 eingelegten Beschwerden gegen die Entscheidungen des PMO vom 10. Juni 2013 zurückgewiesen wurden;

soweit erforderlich, auch die genannten Entscheidungen des PMO.4 vom 10. Juni 2013, gegen die seine Beschwerden gerichtet waren, aufzuheben;

der Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens sowie gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung die notwendigen Aufwendungen für das Verfahren, insbesondere die Kosten für Zustellungsbevollmächtigte, Reise und Aufenthalt sowie die Rechtsanwaltshonorare, aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/45


Klage, eingereicht am 29. März 2014 — ZZ u. a./Parlament

(Rechtssache F-31/14)

2014/C 184/75

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Wahlen zur Personalvertretung des Europäischen Parlaments, die im Herbst 2013 stattgefunden haben und deren Ergebnisse am 28. November 2013 veröffentlicht worden sind

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Ergebnisse der Wahlen zur Personalvertretung des Europäischen Parlaments aufzuheben, die im Herbst 2013 stattgefunden haben und deren Ergebnisse am 28. November 2013 offiziell veröffentlicht worden sind;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/45


Klage, eingereicht am 1. April 2014 — ZZ/ESMA

(Rechtssache F-32/14)

2014/C 184/76

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit aufgrund einer negativen Beurteilung nicht zu verlängern, Aufhebung der o.g. Beurteilung und Schadensersatz

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung ESMA/2013/ED/33 über die Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags der Klägerin sowie die Beurteilungen für 2011 und 2012 aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10 000 Euro als Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/46


Klage, eingereicht am 11. April 2014 — ZZ/Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(Rechtssache F-34/14)

2014/C 184/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin als Vertragsbedienstete nicht zu verlängern, und Schadensersatz

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Direktors der ACER aufzuheben, den Anstellungsvertrag der Klägerin mit der ACER nicht zum zweiten Mal zu verlängern;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10 000 Euro als Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/46


Klage, eingereicht am 14. April 2014 — ZZ/HABM

(Rechtssache F-35/14)

2014/C 184/78

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Pappas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidenten des HABM vom 29. März 2012 über Telearbeit ergangenen Entscheidung des Amtes, der Klägerin nicht zu erlauben, in Barcelona Telearbeit zu leisten, und sie damit zu verpflichten, nach Alicante zurückzukehren

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/47


Klage, eingereicht am 20. April 2014 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-37/14)

2014/C 184/79

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, die Übertragung von 16 Urlaubstagen, die im Jahr 2012 nicht genommen worden waren, auf das Jahr 2013 abzulehnen, nachdem sich der Kläger wegen einer schweren Erkrankung in einem längeren Krankheitsurlaub befunden hatte

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung aufzuheben, die Übertragung der Urlaubstage des Klägers vom Jahr 2012 auf das Jahr 2013 über die Grenze von zwölf Tagen hinaus abzulehnen;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2014 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers vom 4. Oktober 2013 zurückgewiesen wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/47


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 — Michel/ETF

(Rechtssache F-88/08 RENV)

2014/C 184/80

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.