ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 164/09 |
Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen |
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2014/C 164/10 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 164/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7247 — Fresenius SE & CO/Sistema JSFC/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2014/C 164/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/1 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/308/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen
(2014/C 164/01)
Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss 2014/308/GASP des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2014 des Rates (4) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi 175 |
B-1048 Brüssel |
BELGIEN |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu. |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 34.
(3) ABl. L78 vom 17.3.2014, S. 6.
(4) ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 7.
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/2 |
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen
(2014/C 164/02)
Den Personen und Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss 2014/309/GASP des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2014 des Rates (4) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen und Organisationen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2013/255/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen und Organisationen weiter gelten sollten.
Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaats(n) (siehe Websites in Anhang IIa der Verordnung (EU) Nr. 36/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 16 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 31. März 2015 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
DG C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
B-1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 34 des Beschlusses 2013/255/GASP und Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
(2) ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 38.
(3) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1
(4) ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 11.
Europäische Kommission
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
28. Mai 2014
(2014/C 164/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3608 |
JPY |
Japanischer Yen |
138,73 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4631 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,81250 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0320 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2225 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,1020 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,442 |
HUF |
Ungarischer Forint |
304,00 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1564 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3955 |
TRY |
Türkische Lira |
2,8616 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4745 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4781 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5497 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6039 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7096 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 390,72 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,2843 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,5122 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5960 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 836,99 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3861 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,825 |
RUB |
Russischer Rubel |
46,9764 |
THB |
Thailändischer Baht |
44,504 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,0569 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,5298 |
INR |
Indische Rupie |
80,1885 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/4 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 164/04)
Mitgliedstaat |
Griechenland |
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Flugstrecke |
Athen - Kozani - Kastoria |
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Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
1. September 2014 |
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Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können |
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29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/5 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 164/05)
Mitgliedstaat |
Griechenland |
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Flugstrecke |
Athen-Kozani-Kastoria |
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Laufzeit des Vertrags |
1. September 2014-31. August 2018 |
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Ende der Frist für die Angebotsabgabe |
61 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können |
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29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/6 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 164/06)
Mitgliedstaat |
Griechenland |
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Flugstrecke |
Thessaloniki - Limnos - Ikaria |
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Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
1. September 2014 |
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Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können |
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29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/7 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 164/07)
Mitgliedstaat |
Griechenland |
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Flugstrecke |
Thessaloniki ‐ Limnos ‐ Ikaria |
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Laufzeit des Vertrags |
1. September 2014‐31. August 2018 |
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Ende der Frist für die Angebotsabgabe |
61 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können |
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29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/8 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(2014/C 164/08)
Mitgliedstaat |
Spanien |
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Flugstrecke |
Menorca-Madrid |
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Laufzeit des Vertrags |
Zweimal acht Monate (jeweils Oktober bis Mai) ab Aufnahme des Flugbetriebs |
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Ende der Frist für die Angebotsabgabe |
Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angefordert werden können |
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/9 |
Bekanntmachung der Kommission
über die Erstattung von Antidumpingzöllen
(2014/C 164/09)
In dieser Bekanntmachung werden die Leitlinien für die Beantragung einer Erstattung von Antidumpingzöllen nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (1) („Grundverordnung“) dargelegt. Mit ihnen werden die 2002 veröffentlichten Leitlinien (2) aufgehoben und ersetzt. Zweck der Leitlinien ist es, den von einem Erstattungsverfahren betroffenen Parteien zu erläutern, welche Voraussetzungen ein Erstattungsantrag erfüllen muss und welche einzelnen Schritte das Verfahren umfasst, das zu einer Erstattung führen kann.
1. Ziel
Ziel des Erstattungsverfahrens ist die Erstattung von Antidumpingzöllen, wenn die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle eingeführt wurden, nachweislich beseitigt oder verringert wurde. Im Rahmen des Verfahrens werden die Ausfuhren des ausführenden Herstellers in die Union untersucht, und eine neue Dumpingspanne wird berechnet.
2. Grundsätze des Erstattungsverfahrens
2.1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
In Erstattungsanträgen nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung muss nachgewiesen werden, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle festgesetzt wurden, verringert oder beseitigt wurde. In anderen Fällen findet gegebenenfalls Titel VII Kapitel 5 des Zollkodex der Gemeinschaften über die Erstattung von Einfuhrabgaben Anwendung (3).
2.2. Wer kann eine Erstattung beantragen?
a) |
Jeder Einführer, der Waren in die Union eingeführt hat, für die von den Zollbehörden Antidumpingzölle festgesetzt wurden, kann eine Erstattung beantragen. |
b) |
Wurden Antidumpingzölle im Anschluss an eine Untersuchung eingeführt, in der die Kommission nach Artikel 17 der Grundverordnung bei der Dumpingermittlung mit einer Stichprobe von ausführenden Herstellern gearbeitet hatte, so können Einführer eine Erstattung unabhängig davon beantragen, ob die ausführenden Hersteller, die die Einführer beliefern, in die Stichprobe einbezogen waren oder nicht. |
2.3. Innerhalb welcher Frist ist eine Erstattung zu beantragen?
a) |
Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem die Höhe der Antidumpingzölle von den zuständigen Zollbehörden festgesetzt wurde, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem die Zollschuld von den Zollbehörden nach Artikel 221 des Zollkodex mitgeteilt wurde. Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden (siehe Nummern 3.2 und 3.3). |
b) |
Selbst wenn ein Einführer die Gültigkeit der nach Maßgabe der Zollvorschriften der Union auf seine Geschäftsvorgänge angewandten Antidumpingzölle anficht, muss er unabhängig davon, ob dadurch die Zahlung der Zölle ausgesetzt wird oder nicht, einen Erstattungsantrag innerhalb der Sechsmonatsfrist ab der Festsetzung der Zölle einreichen, damit der Antrag zulässig ist. Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller beschließen, die Erstattungsuntersuchung so lange auszusetzen, bis endgültig festgestellt wird, dass Antidumpingzölle zu entrichten sind. |
2.4. Wie wird die Dumpingspanne revidiert?
a) |
Die Kommission ermittelt für einen repräsentativen Zeitraum eine Dumpingspanne für sämtliche Ausfuhren der betroffenen Ware, die der ausführende Hersteller mit allen von ihm belieferten Einführern in der Union abgewickelt hat und nicht nur mit dem Einführer, der die Erstattung beantragt. |
b) |
Die Erstattungsuntersuchung erstreckt sich somit auf sämtliche Warenkontrollnummern (4), die unter die Warendefinition in der Verordnung zur Einführung der Antidumpingzölle fallen, und nicht nur auf diejenigen der Waren, die der Antragsteller in die Union eingeführt hat. |
c) |
Sofern sich die Umstände nicht geändert haben, wird dieselbe Methodik angewandt wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte. |
2.5. Wessen Mitarbeit ist erforderlich?
Ein Erstattungsantrag kann nur dann abschließend bearbeitet werden, wenn nicht nur der Antragsteller, sondern auch der ausführende Hersteller mitarbeitet. Der Antragsteller muss sicherstellen, dass der ausführende Hersteller der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt. Hierfür ist ein Fragebogen auszufüllen, der ein breites Spektrum von Geschäftsdaten für einen bestimmten repräsentativen Vergangenheitszeitraum abdeckt, ferner muss die Überprüfung dieser Informationen unter anderem im Rahmen eines Kontrollbesuchs gestattet werden. Ein ausführender Hersteller kann nicht nur „teilweise mitarbeiten“ und beispielsweise nur bestimmte Daten übermitteln. Daraus würde die Kommission den Schluss ziehen, dass er nicht zur Mitarbeit bereit ist, und den Antrag abweisen.
2.6. Wie wird der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet?
Die in Artikel 19 der Grundverordnung festgelegten Vertraulichkeitsregeln gelten für alle Informationen, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen übermittelt werden.
2.7. In welcher Höhe können Zollbeträge erstattet werden?
Ist ein Erstattungsantrag zulässig und begründet, so kann die Untersuchung zu folgendem Ergebnis führen:
— |
keine Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle, wenn festgestellt wurde, dass die Dumpingspanne gleich hoch oder höher ist als der erhobene Antidumpingzoll, oder |
— |
Erstattung eines Teils der entrichteten Antidumpingzölle, wenn die Dumpingspanne unter den erhobenen Antidumpingzoll gesunken ist, oder |
— |
Erstattung aller entrichteten Antidumpingzölle, wenn die Dumpingspanne gegenüber dem erhobenen Antidumpingzoll beseitigt wurde. |
2.8. Innerhalb welcher Frist ist die Erstattungsuntersuchung abzuschließen?
Über die Erstattung sollte die Kommission normalerweise innerhalb von 12 Monaten, in keinem Fall aber später als 18 Monate nach der Stellung eines hinreichend durch Beweise begründeten Erstattungsantrags entscheiden. Nach Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 der Grundverordnung ist ein Antrag hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen enthält, ferner alle Zollbelege für die Festsetzung und Entrichtung dieser Zölle sowie Angaben zu den Normalwerten (einschließlich des Normalwerts in einem Vergleichsland bei Ausfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft, sofern der ausführende Hersteller nicht nachweisen kann, dass dort marktwirtschaftliche Bedingungen vorherrschen — siehe Nummer 3.5 und Nummer 4 Buchstabe d) und Angaben zu den Ausfuhrpreisen des ausführenden Herstellers, der dem Zoll unterliegt (siehe Nummer 4).
Wird einem Erstattungsantrag stattgegeben, so leisten die Behörden der Mitgliedstaaten die Zahlung innerhalb von 90 Tagen, nachdem ihnen der Beschluss der Kommission notifiziert wurde.
3. Der Antrag
3.1. Form des Antrags
Der Antrag ist schriftlich in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und von einer zur Vertretung des Antragstellers befugten Person zu unterzeichnen. Zur Antragstellung ist das dieser Bekanntmachung als Anhang I beigefügte Formular zu verwenden.
In dem Antrag ist der Gesamtbetrag der Antidumpingzölle, deren Erstattung beantragt wird, genau anzugeben, ebenso sind die Einfuhrgeschäfte einzeln aufzuführen, die diesem Gesamtbetrag zugrunde liegen.
Dem Antrag muss eine Verringerung oder die Beseitigung der Dumpingspanne zugrunde liegen. Er muss daher eine Erklärung enthalten, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Antidumpingzölle festgesetzt wurden, im Fall des ausführenden Herstellers, der den Antragsteller belieferte, verringert oder beseitigt wurde.
3.2. Einreichung des Antrags
Der Antrag muss bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht werden, in dessen Gebiet die von den Antidumpingzöllen betroffene Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Webseite der GD Handel veröffentlicht.
Der betreffende Mitgliedstaat sollte den Antrag und alle einschlägigen Unterlagen unverzüglich an die Kommission weiterleiten.
3.3. Fristen für die Antragstellung
a) |
Sechsmonatsfrist Erstattungsanträge sind bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats innerhalb der in Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Grundverordnung genannten Frist von sechs Monaten (5) einzureichen. Die Frist von sechs Monaten gilt selbst dann, wenn die Verordnung zur Einführung des betreffenden Zolls vor den Gerichten der Europäischen Union angefochten wird oder wenn die Anwendung der Verordnung vor einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden bzw. Gerichten angefochten wird (siehe Nummer 2.3 Buchstabe b). Je nach Einzelfall läuft die Sechsmonatsfrist
|
b) |
Datum der Antragstellung Bei der Weiterleitung des Antrags an die Kommission muss der betreffende Mitgliedstaat das Datum der Antragstellung angeben, d. h. den Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats tatsächlich eingegangen ist. Der Antragsteller sollte im eigenen Interesse in der Lage sein, den Eingang seines Antrags bei den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats nachzuweisen. Beispiele:
|
3.4. Vom Antragsteller zu übermittelnde Nachweise
Damit die Kommission den Antrag bearbeiten kann, sollte der Antragsteller dem jeweiligen Mitgliedstaat zusammen mit seinem Antrag nach Möglichkeit (6) die folgenden Nachweise übermitteln:
a) |
alle Rechnungen und sonstigen Belege, auf die sich die Zollverfahren stützten, |
b) |
alle Zollunterlagen, in denen die Einfuhrgeschäfte, für die eine Erstattung beantragt wird, aufgeführt sind und die insbesondere Aufschluss über die Zollbemessungsgrundlage (d. h. Typ, Menge und Wert der angemeldeten Waren und Höhe des angewandten Antidumpingzollsatzes) sowie den genauen Betrag der erhobenen Antidumpingzölle geben, |
c) |
Erklärungen,
|
d) |
Angaben zu den Normalwerten und den Ausfuhrpreisen, die belegen, dass die Dumpingspanne des ausführenden Herstellers unter den geltenden Zollsatz gesenkt oder beseitigt wurde. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Antragsteller mit dem ausführenden Hersteller verbunden ist. Wenn der Antragsteller nicht mit dem ausführenden Hersteller verbunden ist und wenn die einschlägigen Informationen nicht sofort zur Verfügung stehen, sollte der Antrag eine Erklärung des ausführenden Herstellers enthalten, dass die Dumpingspanne verringert oder beseitigt wurde und dass er der Kommission alle einschlägigen Informationen und Belege übermitteln wird. Dabei handelt es sich um Angaben zu den Normalwerten und den Ausfuhrpreisen für einen repräsentativen Zeitraum, in dem seine Waren in die Union ausgeführt wurden. Dieser Zeitraum wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission festgelegt (siehe Nummer 4.1 Buchstabe a). Wenn der ausführende Hersteller in einem Land ohne Marktwirtschaft niedergelassen ist, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt, es sei denn, dem ausführenden Hersteller wird eine Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zugestanden (weitere Informationen über das Verfahren bei Ländern ohne Marktwirtschaft siehe Nummer 3.5), |
e) |
Angaben zum Unternehmen des Antragstellers, |
f) |
Vollmacht, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, |
g) |
Liste der Einfuhrgeschäfte, für die eine Erstattung beantragt wird (der Einfachheit halber ist dieser Bekanntmachung ein Vordruck mit den erforderlichen Informationen als Anhang II beigefügt), |
h) |
Beleg für die Entrichtung der Antidumpingzölle, deren Erstattung beantragt wird. Von den Originalen der Rechnungen, Zollanmeldungen und anderen Unterlagen sind Kopien zu übermitteln, deren Echtheit vom Antragsteller bzw. seinem ausführenden Hersteller zu bestätigen ist. Diese Unterlagen bzw. ihre Übersetzungen sollten in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein. |
Die Kommission prüft, ob der Antrag alle vom Antragsteller zu übermittelnden Informationen enthält. Gegebenenfalls unterrichtet sie den Antragsteller über die noch fehlenden Informationen und legt einen repräsentativen Zeitraum fest, innerhalb dessen die erforderlichen Nachweise beizubringen sind. Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Belege zur Stützung des Antrags anzufordern.
3.5. Nachweise bei Ausfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft
Wird eine Erstattung von Zöllen beantragt, die für Ausfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft entrichtet wurden, und wurde keine MWB gewährt, so wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt.
Wird der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt, so sollte der Antragsteller einen Hersteller in einem Vergleichsland angeben und diesen zur Mitarbeit bewegen.
Der Antragsteller sollte sich um die Mitarbeit derselben Unternehmen bemühen, die bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, es sei denn, er kann nachweisen, dass es zweckmäßiger wäre, andere Hersteller im selben Land oder die Daten eines anderen Vergleichslandes heranzuziehen.
Kann der Antragsteller kein Unternehmen zur Mitarbeit bewegen, so kann er nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a jede andere Methode vorschlagen und die Daten vorlegen, die zur Berechnung der Normalwerte anhand einer solchen anderen Methode benötigt werden. Der Antragsteller sollte hinreichende Beweise dafür vorlegen, dass er sich erfolglos um die Mitarbeit aller bekannten Hersteller der betroffenen Ware bemüht hat.
Kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist keine Daten für die Berechnung der Normalwerte nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorlegen, so weist die Kommission den Antrag wegen fehlender Belege ab.
3.6. Stellung mehrere Anträge
Beabsichtigt der Antragsteller, mehr als einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen auf die betroffene Ware zu stellen, so sollte er dies der Kommission umgehend mitteilen. Dadurch soll der Kommission ermöglicht werden, die Untersuchung möglichst effizient durchzuführen.
4. Beurteilung der Begründetheit eines Antrags
Die Kommission setzt sich mit dem ausführenden Hersteller in Verbindung und ersucht ihn um Angaben zu seinem Normalwert und seinen Ausfuhrpreisen für einen bestimmten repräsentativen Zeitraum. Der Antrag wird nur dann als hinreichend durch Beweise begründet (7) erachtet, wenn alle verlangten Angaben und die ausgefüllten Fragebogen (einschließlich der Antworten auf Schreiben, in denen etwaige Unzulänglichkeiten festgestellt wurden) bei der Kommission eingegangen sind.
a) |
Repräsentativer Zeitraum Zur Überprüfung der Dumpingspanne legt die Kommission einen repräsentativen Zeitraum fest, der normalerweise die Zeitpunkte umfasst, zu denen die Einfuhren, für die eine Erstattung beantragt wird, in Rechnung gestellt wurden. Normalerweise erstreckt sich dieser Zeitraum über mindestens sechs Monate und beginnt kurz vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste Einfuhr vom ausführenden Hersteller in Rechnung gestellt wurde. |
b) |
Dumpingfragebogen Nach Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung werden der ausführende Hersteller des Antragstellers und gegebenenfalls verbundene Einführer aufgefordert, Angaben über alle von ihnen im repräsentativen Zeitraum getätigten Verkäufe in die Union und nicht nur über die Verkäufe an den Antragsteller zu machen. Die Angaben werden mithilfe von Fragebogen eingeholt, die dem betreffenden ausführenden Hersteller (und etwaigen verbundenen Einführern in der Union) zugesandt werden und innerhalb von 37 Tagen zu beantworten sind. Der ausführende Hersteller kann vertrauliche Informationen anstatt über den Antragsteller auch direkt an die Kommission senden. Nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung sollte auch eine nichtvertrauliche Fassung der Fragebogenantwort und sonstiger übermittelter vertraulicher Informationen vorgelegt werden. Diese nichtvertraulichen Informationen werden interessierten Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. |
c) |
Marktwirtschaftsbehandlung Ist der ausführende Hersteller in einem Land ohne Marktwirtschaft niedergelassen, so kann er für die Zwecke der Erstattungsuntersuchung eine MWB beantragen. In diesem Fall muss er alle Informationen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung vorlegen. Wird dem ausführenden Hersteller eine MWB gewährt, so wird der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung anhand seiner eigenen Preise und Kosten ermittelt. Wird keine MWB gewährt, so wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung ermittelt (siehe Buchstabe d). Die MWB-Feststellung in einer Erstattungsuntersuchung hat keine Zukunftswirkung und gilt nur für die Zwecke der Ermittlung der Dumpingspanne im repräsentativen Erstattungszeitraum. Die Gewährung einer MWB für die Zwecke der Erstattungsuntersuchung erfolgt unabhängig davon, ob dem ausführenden Hersteller bereits in der Ausgangsuntersuchung MWB gewährt wurde oder ob er in der Ausgangsuntersuchung mitarbeitete oder nicht. |
d) |
Ausfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft Wird eine Erstattung von Zöllen beantragt, die für Ausfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft entrichtet wurden, und wurde keine MWB gewährt, so wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt (zu den vom Antragsteller vorzulegenden Nachweisen siehe Nummer 3.5). |
e) |
Kontrollbesuche Parteien, die Informationen übermitteln, sollten sich bewusst sein, dass die Kommission die ihr zugegangenen Informationen bei einem Kontrollbesuch nach Artikel 16 der Grundverordnung überprüfen kann. |
4.1. Prüfung der Begründetheit
a) |
Allgemeine Methodik Die revidierte Dumpingspanne wird nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 2 der Grundverordnung ermittelt, und zwar durch einen Vergleich
der betroffenen Ware in dem repräsentativen Zeitraum. Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wendet die Kommission „die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2 (Feststellung des Dumpings), insbesondere der Absätze 11 und 12 (Verwendung gewogener Durchschnitte bei der Berechnung der Dumpingspanne), und des Artikels 17 (Stichprobe)“. Die Kommission kann der Berechnung der revidierten Dumpingspanne nach Artikel 17, insbesondere Absatz 3, der Grundverordnung eine Stichprobe von ausführenden Herstellern, Warentypen oder Geschäftsvorgängen, die von dem Antrag/den Anträgen betroffen sind, zugrunde legen. Mit einer Stichprobe wird gearbeitet, wenn die Anzahl der betroffenen ausführenden Hersteller, Warentypen oder Geschäftsvorgänge so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Der hierfür zugrunde gelegte Zeitraum beträgt mindestens 6 Monate ab der Einreichung des ersten Antrags bzw. 12 Monate ab der Einführung der endgültigen Maßnahmen, sofern dies der spätere Zeitpunkt ist. |
b) |
Durchführung des Artikels 11 Absatz 10 der Grundverordnung Wird der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, so errechnet die Kommission ihn ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlägt. Die Kommission prüft, ob in einem zwischen dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung und dem der Erstattungsuntersuchung eingetretenen Anstieg der Verkaufspreise, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt werden, die Antidumpingzölle enthalten sind. |
c) |
Verwendung von Feststellungen, die im Rahmen von Überprüfungen getroffen werden Im Zuge der Prüfung eines Erstattungsantrags kann die Kommission jederzeit beschließen, eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten. Das Erstattungsverfahren wird in diesem Fall bis zur Beendigung der Überprüfung ausgesetzt. Die im Rahmen der Interimsüberprüfung getroffenen Feststellungen können zur Prüfung der Begründetheit eines Erstattungsantrags nur herangezogen werden, wenn die Geschäftsvorgänge, für die eine Erstattung beantragt wird, innerhalb des Untersuchungszeitraums der Überprüfung in Rechnung gestellt wurden. |
d) |
Extrapolation Unbeschadet des Buchstabens c kann die im Rahmen einer Untersuchung ermittelte Dumpingspanne im Interesse der Verwaltungseffizienz auf Einfuhrgeschäfte, für die eine Erstattung beantragt wird, extrapoliert werden, die nicht in dem betreffenden Untersuchungszeitraum getätigt wurden. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
|
4.2. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
In den Fällen, in denen je nach Sachlage der Antragsteller, der ausführende Hersteller oder der Hersteller in einem Vergleichsland
— |
falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder |
— |
den Zugang zu maßgeblichen Informationen verweigert oder diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder |
— |
die Untersuchung, einschließlich der Überprüfung der Angaben, in dem von der Kommission als notwendig erachteten Umfang erheblich behindert, |
bleiben die Informationen unberücksichtigt, und die Kommission muss zu dem Schluss kommen, dass der Antragsteller seiner Beweispflicht nicht nachgekommen ist.
4.3. Unterrichtung
Nach Abschluss der Prüfung der Begründetheit des Antrags wird der Antragsteller über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, einen Beschluss über den Erstattungsantrag zu fassen. Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller werden nur über die Behandlung ihrer eigenen Daten und insbesondere die auf dieser Grundlage berechneten Normalwerte und Ausfuhrpreise unterrichtet.
5. Ergebnis
5.1. Zu erstattender Differenzbetrag
Der überzahlte Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, wird normalerweise als Differenz zwischen dem erhobenen Zoll und der in der Erstattungsuntersuchung ermittelten Dumpingspanne in absoluten Werten berechnet.
5.2. Erstattung
Die Erstattung erfolgt normalerweise durch den Mitgliedstaat, in dem die Antidumpingzölle festgesetzt und anschließend erhoben wurden, und zwar innerhalb von 90 Tagen nach der Mitteilung des Erstattungsbeschlusses.
Ob im Fall von Erstattungen nach Ablauf dieser Frist von 90 Tagen Zinsen fällig werden, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats.
5.3. Widerruf eines Erstattungsbeschlusses
Wird im Nachhinein festgestellt, dass eine Erstattung auf der Grundlage falscher oder unvollständiger Angaben gewährt wurde, so wird der betreffende Beschluss rückwirkend aufgehoben. Die Tatsache, dass sich ein Erstattungsbeschluss auf falsche oder unvollständige Angaben stützt, bedeutet de facto, dass dieser Beschluss einer objektiven Rechtsgrundlage entbehrt, so dass der Antragsteller den Erstattungsanspruch ex tunc verliert und der Widerruf des Beschlusses gerechtfertigt ist.
Ein solcher Widerruf hat die Wiedererhebung der erstatteten Antidumpingzölle zur Folge.
Sobald die Kommission einen Beschluss zum Widerruf einer Erstattung erlassen hat, gewährleistet der betroffene Mitgliedstaat die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Beschlusses in seinem Gebiet, indem er die Beträge, die zu Unrecht nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung erstattet wurden, wieder vereinnahmt.
Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats setzen einen solchen Beschluss im Einklang mit ihren verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften um. Die Anwendung des einzelstaatlichen Rechts sollte den Inhalt und die Wirksamkeit des Beschlusses der Kommission zum Widerruf ihres früheren Erstattungsbeschlusses nicht berühren.
5.4. Transparenz
Die nichtvertraulichen Fassungen von Beschlüssen der Kommission nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnungen werden auf der Webseite der GD Handel veröffentlicht.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
(2) Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (ABl. C 127 vom 29.5.2002, S. 10).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(4) Warenkontrollnummern werden für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung der Dumpingspanne für jeden einzelnen Warentyp und jede mögliche Kombination von Wareneigenschaften sowohl für alle hergestellten und in die Europäische Union ausgeführten als auch für die auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren erstellt.
(5) Zur Festlegung der Frist siehe Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
(6) Wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags keine entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen, sind diese Informationen nach der Einreichung direkt an die Kommission zu übermitteln.
(7) Siehe Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 der Grundverordnung.
ANHANG I
ANHANG II
TABELLE DER EINFUHRGESCHÄFTE (1)
a |
b |
c |
d |
e |
f |
g |
h |
i |
j |
k |
l |
m |
n |
Einfuhrgeschäft Nr. |
Nr. der Rechnung |
Datum der Rechnung |
Name Lieferant/Ausführer |
Name des Herstellers im Ursprungsland |
Ursprungsland |
Warentyp (Bezeichnung) |
Warentyp (Referenz- oder Modellnr.) |
Zoll-/KN-Code |
Gekaufte Menge |
Rechnungsbetrag |
Währung |
Stückpreis |
Zahlungstag |
1 |
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2 |
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3 |
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4 |
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5 |
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6 |
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o |
p |
q |
r |
s |
t |
u |
v |
w |
x |
y |
z |
aa |
ab |
Zahlungsnr. |
Wechselkurs |
Rechnungswert in Währung des Einführers |
Incoterms |
Versandtag |
Frachtwert |
Zollpapier (Nr. des Einheitspapiers) |
Tag der Zollfestsetzung durch den Zoll |
Zollwert (Zollgrundlage) |
Währung |
Antidumpingzollsatz (in %) |
Betrag des Antidumpingzolls |
Tag der Entrichtung der Zölle |
Zahlungsnr. |
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Erläuterungen:
a |
Einfuhrgeschäft Nr. |
Jedes Einfuhrgeschäft erhält eine fortlaufende Nummer, die auch auf den jeweiligen Belegen (Rechnung usw.) zu vermerken ist. |
h |
Warentyp (Referenz- oder Modellnr.) |
Angabe der Referenz- oder der Modellnummer der Ware. |
s |
Versandtag |
Tag, an dem die Waren vom Lieferanten versendet wurden. |
w |
Zollwert (Zollgrundlage) |
Hierbei handelt es sich um den Zollwert laut Zollpapieren. Im Allgemeinen ergibt sich der Zollwert aus dem Rechnungswert plus Fracht- und Versicherungskosten. |
v |
Tag der Zollfestsetzung durch den Zoll |
Der Tag, an dem die Zölle von den Zollbehörden festgesetzt werden, ist im Normalfall der Tag der Annahme der Zollanmeldung. |
aa |
Tag der Entrichtung der Zölle |
Der Tag, an dem die Zölle tatsächlich an die Zollbehörden gezahlt wurden, also der Tag, an dem der betreffende Betrag vom Bankkonto des Unternehmens auf das Bankkonto der Zollbehörden überwiesen wurde. |
|
Zahlungsnr. |
Versehen Sie bitte die Rechnungszahlungsbelege mit einer Nummer (beispielsweise Nummer des Kontoauszugs oder Datums). |
|
Währung |
Verwenden Sie bitte die ISO-Codes. Eine Liste der ISO-Codes finden Sie im Internet unter http://publications.europa.eu/code/en/en-5000700.htm |
Incoterms
EXW |
Ab Werk. |
FCA |
Frei Frachtführer. |
FAS |
Frei Längsseite Schiff. |
FOB |
Frei an Bord. |
CFR |
Kosten und Fracht. |
CIF |
Kosten, Versicherung und Fracht. |
CPT |
Frachtfrei. |
CIP |
Frachtfrei versichert. |
DAF |
Frei Grenze. |
DES |
Frei ab Schiff. |
DEQ |
Frei ab Kai (verzollt). |
DDU |
Frei unverzollt. |
DDP |
Frei verzollt. |
(1) Eine elektronische Fassung dieses Formulars steht auf der Webseite der GD Handel zur Verfügung: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence/
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/21 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2014/C 164/10)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung können die Unionshersteller wie oben dargelegt einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, BELGIEN (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
Ringbuchmechaniken |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010 des Rates (ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 1); Ausweitung der Maßnahme auf die aus Vietnam versandten Einfuhren — Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 des Rates (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1); Ausweitung der Maßnahme auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren — Verordnung (EG) Nr. 33/2006 des Rates (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 1). |
27.2.2015 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Fax +32 22956505.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/22 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7247 — Fresenius SE & CO/Sistema JSFC/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 164/11)
1. |
Am 21. Mai 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fresenius Kabi Deutschland GmbH, eine mittelbare 100 %ige Tochtergesellschaft der Fresenius SE & Co. KGaA („Fresenius“, Deutschland), und das Unternehmen Sistema JSFC („Sistema“, Russische Föderation) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Fresenius Kabi Binnopharm GmbH & Co. KG („Fresenius Kabi Binnopharm“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Fresenius: Gesundheitskonzern mit weltweiter Geschäftstätigkeit in den Bereichen Entwicklung und Vermarktung von Arzneimitteln und Technologie für Infusionen und Transfusionen, klinische Ernährung mit Schwerpunkt auf Dialysebehandlung, Krankenhauspflege und ambulante medizinische Versorgung; — Sistema: Kapitalbeteiligungsgesellschaft mit Geschäftstätigkeit in den Bereichen Telekommunikation, Erdöl, Strom, Verbrauchsgüter, Hochtechnologieprodukte (ua. Biotechnologie und Arzneimittel) sowie anderen Branchen, in erster Linie in der Russischen Föderation; — Fresenius Kabi Binnopharm: Gesundheitsunternehmen mit Geschäftstätigkeit im Bereich der Herstellung und Vermarktung von Arzneimitteln, Hepatitis-B-Impfstoffen, biotechnischen Arzneimitteln, Infustions- und Bluttransfusionstechnologie, parenteralen und enteralen Ernährungsprodukten sowie generischen Arzneimitteln für die Onkologie in der Russischen Föderation und in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7247 — Fresenius SE & CO/Sistema JSFC/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/23 |
Mitteilung an die Al-Nusrah Front for the People of the Levant und Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’Awati Wal-Jihad, die mit der Verordnung (EU) Nr. 583/2014 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2012 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde
(2014/C 164/12)
1. |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:
Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:
|
2. |
Der Ausschuss der Vereinten Nationen hat am 22. Mai 2014 beschlossen, Jama’Atu Ahlis Sunna Lidda’Awati Wal-Jihad in die einschlägige Liste aufzunehmen. Am 14. Mai 2014 hat der Ausschuss der Vereinten Nationen außerdem beschlossen, Einträge in der Liste zu ändern, wodurch die Al-Nusrah Front for the People of the Levant in die einschlägige Liste aufgenommen wurde. Die Al-Nusrah Front for the People of the Levant und Jama’Atu Ahlis Sunna Lidda’Awati Wal-Jihad können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, ihn in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml |
3. |
Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 583/2014 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung werden die Al-Nusrah Front for the People of the Levant and Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’Awati Wal-Jihad in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen. Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:
|
4. |
In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (5) ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 583/2014 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
|
5. |
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 583/2014 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. |
6. |
Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird. |
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.
(2) ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 27.
(3) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
(4) Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.
(5) Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.