ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 152

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
20. Mai 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 152/01

Euro-Wechselkurs

1

2014/C 152/02

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass von Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

2

 

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit

2014/C 152/03

Beschluss Nr. S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren ( 1 )

16

2014/C 152/04

Beschluss Nr. E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

21

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 152/05

Aktualisierung der Mitteilung Litauens gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Buchstabe c eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen

24

2014/C 152/06

Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19 ; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22 ; ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18 ; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38 ; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19 ; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8 ; ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7 ; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5 ; ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6 ; ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8 ; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16 ; ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13 ; ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44 ; ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 8 ; ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3 ; ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13 ; ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 3 ; ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2 und ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 1 )

25

2014/C 152/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 2 )

26

2014/C 152/08

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 2 )

26

2014/C 152/09

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 2 )

27

2014/C 152/10

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 2 )

27

2014/C 152/11

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 2 )

28


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/1


Euro-Wechselkurs (1)

19. Mai 2014

(2014/C 152/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3715

JPY

Japanischer Yen

138,79

DKK

Dänische Krone

7,4645

GBP

Pfund Sterling

0,81460

SEK

Schwedische Krone

9,0461

CHF

Schweizer Franken

1,2228

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1355

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,474

HUF

Ungarischer Forint

305,38

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1868

RON

Rumänischer Leu

4,4319

TRY

Türkische Lira

2,8791

AUD

Australischer Dollar

1,4654

CAD

Kanadischer Dollar

1,4904

HKD

Hongkong-Dollar

10,6317

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5872

SGD

Singapur-Dollar

1,7136

KRW

Südkoreanischer Won

1 401,67

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,2635

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,5545

HRK

Kroatische Kuna

7,6100

IDR

Indonesische Rupiah

15 656,47

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4036

PHP

Philippinischer Peso

59,862

RUB

Russischer Rubel

47,3682

THB

Thailändischer Baht

44,534

BRL

Brasilianischer Real

3,0395

MXN

Mexikanischer Peso

17,7157

INR

Indische Rupie

80,2000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/2


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2014

zum Erlass von Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2014/C 152/02)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 entscheidet die Kommission im Namen der Union für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die EU genehmigt wird oder nicht.

(2)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „das Rotterdamer Übereinkommen“) eingeführt wurde, welches mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (3) gebilligt wurde.

(3)

Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten Einfuhrentscheidungen über Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterworfen sind, zu übermitteln.

(4)

Die Chemikalie Azinphos-methyl wurde mit der Entscheidung RC 6/4 der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens als Pestizid in das PIC-Verfahren aufgenommen. Das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Azinphos-methyl als Komponente von als Pflanzenschutzmittel eingesetzten Gemischen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verboten.

(5)

Die Chemikalie handelsüblicher Pentabromdiphenylether, die Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether einschließt, wurde mit der Entscheidung RC 6/5 der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens als Industriechemikalie in das PIC-Verfahren aufgenommen. Das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether sind — vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verboten.

(6)

Die Chemikalie handelsüblicher Octabromdiphenylether, die Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether einschließt, wurde mit der Entscheidung RC 6/6 der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens als Industriechemikalie in das PIC-Verfahren aufgenommen. Das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether sind — vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten.

(7)

Die Chemikalien Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle wurden mit der Entscheidung RC 6/7 der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens als Industriechemikalien in das PIC-Verfahren aufgenommen. Das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonaten, Perfluoroctansulfonamiden und Perfluoroctansulfonylen sind — vorbehaltlich mehrerer spezifischer Ausnahmen — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten.

(8)

Für Azinphos-methyl, handelsüblichen Pentabromdiphenylether, handelsüblichen Octabromdiphenylether, Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle ist eine endgültige Einfuhrentscheidung zu erlassen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die endgültige Einfuhrentscheidung für Azinphos-methyl, handelsüblichen Pentabromdiphenylether, handelsüblichen Octabromdiphenylether, Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle wird entsprechend den im Anhang enthaltenen Antwortformularen erlassen.

Brüssel, den 15. Mai 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).


ANHANG

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Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit

20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/16


BESCHLUSS Nr. S10

vom 19. Dezember 2013

betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2014/C 152/03)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben,

gestützt auf die Artikel 87 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

gestützt auf Artikel 64 Absatz 7 und die Artikel 93 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 traten am 1. Mai 2010 in Kraft; die Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 wurden am gleichen Tag aufgehoben — in den Fällen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bleiben sie jedoch in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung.

(2)

Es ist notwendig, die Festlegung des leistungspflichtigen und des forderungsberechtigten Mitgliedstaats in Fällen zu klären, in denen Sachleistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 erbracht oder genehmigt wurden, in denen die Erstattung der Kosten dieser Leistungen jedoch erst nach Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 erfolgt, und zwar insbesondere dann, wenn sich infolge der Geltung der neuen Verordnungen die Zuständigkeit für die Tragung der Kosten ändert.

(3)

Es besteht die Notwendigkeit einer Klärung der Frage, welches Erstattungsverfahren in Fällen anwendbar ist, in denen Sachleistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 gewährt wurden, in denen das Erstattungsverfahren jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 stattfindet.

(4)

Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 stellt den Status von Bescheinigungen (E-Vordrucke) und der Europäischen Krankenversicherungskarte (einschließlich der provisorischen Ersatzbescheinigungen) klar, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 ausgestellt wurden.

(5)

Unter Nummer 4 des Beschlusses Nr. S1 und in Artikel 2 des Beschlusses Nr. S9 sind die allgemeinen Grundsätze verankert, nach denen sich die Zuständigkeit für die Kosten von Leistungen richtet, die aufgrund einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) erbracht wurden; diese Grundsätze sollten auch in Übergangssituationen gelten.

(6)

Gemäß den Artikeln 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erstatten die nicht in Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingetragenen Mitgliedstaaten Sachleistungen, die entweder Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, oder aber Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen ab dem 1. Mai 2010.

(7)

Die Kosten von Sachleistungen, die nach den Artikeln 19 Absatz 1, 20 Absatz 1 und 27 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt werden, übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für diejenigen Sachleistungen zu tragen hat, die den Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, sowie Rentnern und deren Familienangehörigen in ihrem Wohnmitgliedstaat gewährt werden.

(8)

Gemäß Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 können die in Anhang 3 aufgeführten Mitgliedstaaten nach dem 1. Mai 2010 weitere fünf Jahre lang die Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Berechnung der Pauschalbeträge anwenden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht neue Verfahren für die Erstattung von Behandlungskosten vor, damit die Erstattungen zwischen den Mitgliedstaaten schneller vonstattengehen können und damit sich keine Forderungen ansammeln, die über einen längeren Zeitraum unbeglichen bleiben.

(10)

Die Träger sind in den oben genannten Fällen auf Transparenz und klare Leitlinien angewiesen, damit die einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sichergestellt werden kann —

Gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

BESCHLIESST:

I.   Übergangsregelung zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der in Anbetracht der geänderten Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Tragung der Kosten einer geplanten Behandlung oder der notwendigen Sachleistungen zuständig ist

1.

Ist die Behandlung

(in Bezug auf Mitgliedstaaten) einer Person vor dem 1. Mai 2010 erfolgt, so wird die Zuständigkeit für die Tragung der einschlägigen Kosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt;

(in Bezug auf die Schweiz) einer Person vor dem 1. April 2012 erfolgt, so wird die Zuständigkeit für die Tragung der einschlägigen Kosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt;

(in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen) einer Person vor dem 1. Juni 2012 erfolgt, so wird die Zuständigkeit für die Tragung der einschlägigen Kosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt.

2.

Die Kosten der gesamten Behandlung trägt der Träger, der einer Person gemäß den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 die Genehmigung erteilt, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten (geplante Behandlung),

wenn (in Bezug auf Mitgliedstaaten) sie diese Behandlung ganz oder zum Teil nach dem 30. April 2010 erhält;

wenn (in Bezug auf die Schweiz) sie diese Behandlung ganz oder zum Teil nach dem 31. März 2012 erhält;

wenn (in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen) sie diese Behandlung ganz oder zum Teil nach dem 31. Mai 2012 erhält.

3.

Wurde die Behandlung einer Person gemäß den Artikeln 22 Absatz 3 Buchstabe a oder 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 begonnen, so sollten die Kosten dieser Behandlung im Einklang mit diesen Bestimmungen auch dann getragen werden, wenn sich die Zuständigkeit für die Tragung der Kosten für die Behandlung dieser Person durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert hat. Dauert die Behandlung jedoch auch

(in Bezug auf Mitgliedstaaten) nach dem 31. Mai 2010 noch an, so werden die nach diesem Datum entstehenden Kosten von dem Träger getragen, der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig ist;

(in Bezug auf die Schweiz) nach dem 30. April 2012 noch an, so werden die nach diesem Datum entstehenden Kosten von dem Träger getragen, der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig ist;

(in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen) nach dem 30. Juni 2012 noch an, so werden die nach diesem Datum entstehenden Kosten von dem Träger getragen, der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig ist.

4.

Wird eine Behandlung gemäß den Artikeln 19 Absatz 1 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(in Bezug auf Mitgliedstaaten) nach dem 30. April 2010 auf der Grundlage einer gültigen, vor dem 1. Mai 2010 ausgestellten EKVK durchgeführt, so kann die Forderung auf Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zuständigkeit für die Sachleistungskosten dieser Person habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert;

(in Bezug auf die Schweiz) nach dem 31. März 2012 auf der Grundlage einer gültigen, vor dem 1. April 2012 ausgestellten EKVK durchgeführt, so kann die Forderung auf Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zuständigkeit für die Sachleistungskosten dieser Person habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert;

(in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen) nach dem 31. Mai 2012 auf der Grundlage einer gültigen, vor dem 1. Juni 2012 ausgestellten EKVK durchgeführt, so kann die Forderung auf Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zuständigkeit für die Sachleistungskosten dieser Person habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert.

Ein Träger, der die Kosten von Leistungen erstatten muss, die aufgrund einer EKVK erbracht wurden, darf den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung rechtmäßig eingetragen war, ersuchen, ihm die Kosten dieser Leistungen zu erstatten, oder — wenn die Person zum Gebrauch der EKVK nicht berechtigt war — die Angelegenheit mit dieser Person zu klären.

II.   Erstattungsverfahren auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen in Bezug auf Mitgliedstaaten

1.

Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen, die vor dem 1. Mai 2010 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen werden, unterliegen den Finanzvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Diese Forderungen werden spätestens am 31. Dezember 2011 bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht.

2.

Sämtliche auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen, die nach dem 30. April 2010 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

III.   Erstattungsverfahren auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen in Bezug auf die Schweiz

1.

Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, die vor dem 1. April 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, unterliegen den Finanzvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

2.

Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, die bis 31. März 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, werden spätestens am 31. Dezember 2013 bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates eingereicht.

3.

Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, die nach dem 31. März 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

IV.   Erstattungsverfahren auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen

1.

Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen, die vor dem 1. Juni 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, unterliegen den Finanzvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

2.

Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen, die bis 31. Mai 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, werden spätestens am 31. Dezember 2013 bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates eingereicht.

3.

Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen, die nach dem 31. Mai 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

V.   Erstattungsverfahren auf der Grundlage von Pauschalbeträgen in Bezug auf Mitgliedstaaten

1.

Durchschnittskosten, die die Jahre bis einschließlich 2009 betreffen, werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2011 vorgelegt. Die das Jahr 2010 betreffenden Durchschnittskosten werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 vorgelegt.

2.

Sämtliche Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die vor dem 1. Mai 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind bis zum 1. Mai 2011 einzureichen.

3.

Sämtliche Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem 30. April 2010 veröffentlicht werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Auf Verzeichnisse für Referenzjahre, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 liegen, ist Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht anzuwenden.

VI.   Erstattungsverfahren auf der Grundlage von Pauschalbeträgen in Bezug auf die Schweiz

1.

Durchschnittskosten im Zusammenhang mit der Schweiz, die die Jahre bis einschließlich 2011 betreffen, werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2013 vorgelegt. Die das Jahr 2012 betreffenden Durchschnittskosten werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2014 vorgelegt.

2.

Sämtliche Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Schweiz aufgrund von Pauschalbeträgen, die vor dem 1. April 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind bis zum 1. April 2013 einzureichen.

3.

Sämtliche Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Schweiz aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem 31. März 2012 veröffentlicht werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Auf Verzeichnisse für Referenzjahre, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 liegen, ist Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht anzuwenden.

VII.   Erstattungsverfahren auf der Grundlage von Pauschalbeträgen in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen

1.

Durchschnittskosten im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen, die die Jahre bis einschließlich 2011 betreffen, werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2013 vorgelegt. Die das Jahr 2012 betreffenden Durchschnittskosten werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2014 vorgelegt.

2.

Sämtliche Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen aufgrund von Pauschalbeträgen, die vor dem 1. Juni 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind bis zum 1. Juni 2013 einzureichen.

3.

Sämtliche Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem 31. Mai 2012 veröffentlicht werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Auf Verzeichnisse für Referenzjahre, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 liegen, ist Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht anzuwenden.

VIII.   Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eingereichte unbestrittene Forderungen

1.

Unbestrittene Forderungen im Zusammenhang mit Mitgliedstaaten sind möglichst umgehend, spätestens jedoch binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, zu begleichen.

2.

Unbestrittene Forderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen sind möglichst umgehend, spätestens jedoch binnen 24 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, zu begleichen.

IX.   Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eingereichte angefochtene Forderungen

1.

Anfechtungen von einschlägigen Forderungen im Zusammenhang mit Mitgliedstaaten müssen bei der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats spätestens binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses eingehen. Später eingehende Anfechtungen können zurückgewiesen werden.

2.

Anfechtungen von einschlägigen Forderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen müssen bei der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Staates spätestens binnen 24 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses eingehen. Später eingehende Anfechtungen können zurückgewiesen werden.

3.

Antworten auf Anfechtungen im Zusammenhang mit Mitgliedstaaten müssen bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen 12 Monaten nach Ende des Monats, in dem die Anfechtung einging, spätestens jedoch 24 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, eingehen. Die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats hat zu antworten und die in der Anfechtung geforderten Beweise zu übermitteln.

4.

Antworten auf Anfechtungen im Zusammenhang mit Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen müssen bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach Ende des Monats, in dem die Anfechtung einging, spätestens jedoch 36 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, eingehen. Die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Staates hat zu antworten und die in der Anfechtung geforderten Beweise zu übermitteln.

5.

Angefochtene Forderungen im Zusammenhang mit Mitgliedstaaten müssen binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses abschließend behandelt und beglichen werden.

6.

Angefochtene Forderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen müssen binnen 36 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses abschließend behandelt und beglichen werden.

7.

Geht innerhalb dieser Fristen keine Antwort ein, gilt die Anfechtung als akzeptiert. Später bei der Verbindungsstelle des leistungspflichten Staates eingehende Antworten können zurückgewiesen werden.

X.   Erleichtertes Verfahren

1.

Forderungen, die nicht innerhalb der vorstehend genannten Fristen geklärt werden und für die von keiner Partei binnen sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist das in Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, sind als hinfällig zu betrachten.

2.

Die Verbindungsstellen von Staaten können ohne Erwägung sämtlicher Einzelfälle bilaterale Vereinbarungen über eine allgemeine Lösung zur endgültigen Beilegung von Forderungen treffen.

XI.   Schlussbestimmungen

1.

Bei der Anwendung dieser Übergangsregelungen sollten folgende Leitprinzipien gelten: gute Zusammenarbeit zwischen den Trägern, Pragmatismus und Flexibilität.

2.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung.

3.

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Mariana ŽIUKIENĖ


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/21


BESCHLUSS Nr. E4

vom 13. März 2014

über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2014/C 152/04)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach es Aufgabe der Verwaltungskommission ist, den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien zu fördern, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch und durch die Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitgliedstaat,

gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), wonach die Verwaltungskommission ermächtigt ist, die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten sowie die praktischen Modalitäten für die Übermittlung von Informationen, Dokumenten oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel festzulegen,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch, wonach jedem Mitgliedstaat eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch eingeräumt werden kann und diese Übergangszeiten spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung enden,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wonach die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen kann, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen zentralen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit — EESSI) bezogen auf das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wesentlich verspätet,

gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 räumt den Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von 24 Monaten ab dem Datum ihres Inkrafttretens ein, um die für den elektronischen Datenaustausch erforderliche nationale Infrastruktur einzurichten und zu integrieren.

(2)

Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ermächtigt die Verwaltungskommission, eine Verlängerung der Übergangszeiten zu beschließen, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen zentralen Infrastruktur wesentlich verspätet.

(3)

Ausgehend von der Analyse der Europäischen Kommission sowie des Lenkungs- und des Exekutivausschusses für das EESSI-Projekt hat die Verwaltungskommission den Entwicklungsstand des Projekts sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene einer Gesamtbewertung unterzogen.

(4)

Aufgrund dieser Bewertung unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den Vorbereitungen auf EU- und nationaler Ebene wird eine Verlängerung der Übergangszeit als notwendig erachtet, um die erfolgreiche Implementierung des EESSI-Systems zu gewährleisten.

(5)

Angesichts der technischen Komplexität des Projekts hält die Verwaltungskommission eine flexible Verlängerung der Übergangszeit für angezeigt, die den Mitgliedstaaten 2 Jahre für die Einrichtung und Integration der erforderlichen nationalen Infrastruktur einräumt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie bestätigt hat, dass das zentrale EESSI-System einsatzfähig ist.

(6)

Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Lenkungsausschusses für das EESSI-Projekt ersucht die Verwaltungskommission die Europäische Kommission dringend, den Zeitrahmen für die Entwicklung und Erprobung des zentralen EESSI-Systems bis zu seiner Einsatzbereitschaft mit einer soliden Planung und einem Enddatum von größtmöglicher Genauigkeit zu versehen und die Mitgliedstaaten über die üblichen Kommunikationskanäle über den ins Auge gefassten Termin auf dem Laufenden zu halten.

(7)

Die Verwaltungskommission fordert die Mitgliedstaaten indessen auf, den elektronischen Datenaustausch ohne Verzögerung so schnell wie möglich zu beginnen, um den Zeitraum, in dem der Datenaustausch auf Papier und gleichzeitig elektronisch erfolgt, möglichst kurz zu halten; entsprechende Zwischenziele wird die Verwaltungskommission ausgehend von einem Vorschlag des Exekutivausschusses für das EESSI-Projekt definieren.

(8)

Die Verwaltungskommission nimmt die Rolle des Exekutivausschusses und seinen Auftrag, im EESSI-Programm die Führungsrolle zu übernehmen und die Richtung vorzugeben, zur Kenntnis.

(9)

Gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kann die Verwaltungskommission diesen Beschluss auf der Grundlage der Gesamtplanung und der Analyse des Exekutivausschusses für das EESSI-Projekt ändern.

(10)

Der Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist während der Übergangszeit sinngemäß anwendbar —

BESCHLIESST:

1.

Der in Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehene Zeitraum für den vollständigen Übergang der Mitgliedstaaten zum elektronischen Datenaustausch wird verlängert, wobei das Enddatum des Übergangszeitraums nach folgendem Algorithmus festgesetzt wird: 2 Jahre ab dem Tag, an dem das zentrale EESSI-System entwickelt und erprobt ist sowie für die Nutzung bereitgestellt wird und die Mitgliedstaaten somit mit der Integration in das Zentralsystem beginnen können.

2.

Die Europäische Kommission informiert die Mitgliedstaaten über den voraussichtlichen Termin für die Bereitstellung des zentralen EESSI-Systems, indem sie regelmäßig auf den Tagungen der Verwaltungskommission über den Projektstand berichtet.

3.

Das zentrale EESSI-System gilt als für die Nutzung bereitgestellt, wenn all seine Bestandteile entwickelt, erprobt und von der Europäischen Kommission nach Anhörung des Exekutivausschusses für einsatzfähig befunden worden sind.

4.

Auf der ersten Tagung der Verwaltungskommission nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Nummer 3 wird diese Entscheidung der Verwaltungskommission zur Billigung vorgelegt. Der Zweijahreszeitraum gemäß Nummer 1, der den Mitgliedstaaten die Integration in das zentrale EESSI-System ermöglicht, beginnt an dem Tag, an dem durch Beschluss der Verwaltungskommission bestätigt wird, dass das zentrale EESSI-System einsatzfähig ist.

5.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

6.

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. E3 vom 19. Oktober 2011.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Anna RIZOU


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1 (Berichtigung in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1), in der durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates zuletzt geänderten Fassung (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45).

(3)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/24


Aktualisierung der Mitteilung Litauens gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

Die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Buchstabe c eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen

(2014/C 152/05)

LITAUEN

Änderung der von Litauen übermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 98 vom 29. April 2009) veröffentlichten Informationen.

Nach litauischer Gesetzgebung besteht keine Verpflichtung zum Besitz oder ständigen Mitführen persönlicher Urkunden und Dokumente.

Nach dem Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern (Artikel 3 Absatz 4) müssen ausländische Staatsbürger jedoch bei Aufforderung durch einen Polizeibeamten oder anderen Rechtsvertreter ein persönliches Ausweisdokument vorlegen (Reisedokument, Aufenthaltsgenehmigung oder Ähnliches) sowie andere Dokumente, aus denen der Zweck und die Bedingungen ihres Aufenthalts in der Republik Litauen sowie die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts hervorgehen.

Darüber hinaus ist in dem Gesetz über die Staatsgrenze und deren Schutz (Artikel 17 Absatz 5) und anderen Rechtstexten festgelegt, dass Personen, die nicht im Besitz persönlicher Ausweisdokumente sind, sich nicht in Gebieten aufhalten dürfen, in denen das Grenzrecht gilt. Dieses Verbot gilt nicht für entsprechende Gebiete an den Binnengrenzen, es sei denn, dass Kontrollen an den Binnengrenzen vorübergehend wieder eingeführt werden. Staatsbürger der Republik Litauen und anderer EU-Mitgliedstaaten sowie Personen, die das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießen, dürfen sich, wenn sie 16 Jahre und älter sind, nur im Grenzgebiet aufhalten, wenn sie persönliche Ausweisdokumente mit sich führen. Sind diese Personen unter 16 Jahre alt, so dürfen sie sich nur im Grenzgebiet aufhalten, wenn sie eine Geburtsurkunde, einen Kinderausweis oder ein anderes persönliches Ausweisdokument mit sich führen. Andere Personen dürfen sich nicht im Grenzgebiet aufhalten, wenn sie nicht in Besitz eines gültigen Drittlandsreisepasses oder eines gleichwertigen Reisedokumentes, eines Ausländerpasses oder eines anderen persönlichen Ausweisdokumentes und eines Dokumentes sind, das die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts in Litauen belegt.

Außerdem ist festzuhalten, dass Personen das bewachte Grenzgebiet nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich zu den genannten Mindestunterlagen in Besitz einer von den Grenzstellen ausgestellten befristeten Einzelgenehmigung oder Dauergenehmigung sind. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Person das bewachte Grenzgebiet auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg erreicht und die Staatsgrenze in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und anderen Rechtsakten der Litauischen Republik passiert.


20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/25


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22; ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8; ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5; ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6; ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16; ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13; ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44; ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 8; ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3; ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13; ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 3; ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2 und ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 1)

(2014/C 152/06)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1) erfolgt unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 34 des Schengener Grenzkodex an die Kommission übermittelten Angaben.

Neben der Veröffentlichung dieser Daten im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion für Inneres zur Verfügung gestellt.

LETTLAND

Ersetzung der in ABl. C 298 vom 4.10.2012 veröffentlichten Informationen

Nach dem Einwanderungsgesetz müssen Ausländer, um in die Republik Lettland einreisen und sich dort aufhalten zu können, nachweisen, dass sie über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.

Der vorgeschriebene Mindestbetrag beläuft sich auf 14 EUR pro Aufenthaltstag.

Ist in der elektronischen Datenbank der Einladungen oder auf dem Formular „Ielūgums vīzas pieprāšanai/Einladung zur Beantragung eines Visums“ des Amtes für Staatsbürgerschafts- und Migrationsfragen vermerkt, dass die einladende Person die Kosten für die Einreise und den Aufenthalt in Lettland übernimmt, muss der Ausländer die Dokumente zum Nachweis, dass er über die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, nicht vorlegen.

Der Ausländer muss gegebenenfalls nachweisen, dass er über ausreichende Finanzmittel verfügt, um die geplante Unterkunft zu finanzieren und/oder bei Reisen mit einem Privatfahrzeug, dass seine Finanzmittel für den Kauf des Kraftstoffs für die Reise ausreichen.


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.


20.5.2014   

DE

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C 152/26


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 152/07)

Mitgliedstaat

Schweden

Flugstrecke

Lycksele ‐ Stockholm/Arlanda

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

20. Dezember 2001

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

25. Oktober 2015

Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Schwedisches Zentralamt für Verkehrswesen

SE-781 87 Borlänge

SVERIGE

Tel.: +46 771921921

Internet: www.trafikverket.se


20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/26


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 152/08)

Mitgliedstaat

Schweden

Flugstrecke

Östersund ‐ Umeå

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

2. Dezember 1993

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

25. Oktober 2015

Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Schwedisches Zentralamt für Verkehrswesen

SE-781 87 Borlänge

SVERIGE

Tel.: +46 771921921

Internet: www.trafikverket.se


20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/27


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 152/09)

Mitgliedstaat

Schweden

Flugstrecke

Pajala-Luleå

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

20. Dezember 2001

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

25. Oktober 2015

Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Schwedisches Zentralamt für Verkehrswesen

SE-781 87 Borlänge

SVERIGE

Tel.: +46 771921921

Internet: www.trafikverket.se


20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/27


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 152/10)

Mitgliedstaat

Schweden

Flugstrecke

Sveg‐Stockholm/Arlanda

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

20. Dezember 2001

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

25. Oktober 2015

Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Schwedisches Zentralamt für Verkehrswesen

SE-781 87 Borlänge

SVERIGE

Tel.: +46 771921921

Internet: www.trafikverket.se


20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/28


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 152/11)

Mitgliedstaat

Schweden

Flugstrecke

Vilhelmina-Stockholm/Arlanda

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

20. Dezember 2001

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

25. Oktober 2015

Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Schwedisches Zentralamt für Verkehrswesen

SE-781 87 Borlänge

SVERIGE

Tel.: +46 771921921

Internet: www.trafikverket.se