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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 144/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7170 — Discovery Communications/Eurosport) ( 1 ) |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäische Zentralbank |
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2014/C 144/02 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 144/03 |
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2014/C 144/04 |
Beschluss der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Pädiatrieausschusses, die die medizinischen Berufsgruppen und die Patientenverbände vertreten ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 144/05 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 144/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7235 — SPC/Cargill/Golden Compound JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2014/C 144/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7225 — Allianz/Rei Investment/Fiumaranuova) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2014/C 144/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7248 — Cinven/Skandia) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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14.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7170 — Discovery Communications/Eurosport)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 144/01)
Am 8. April 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7170 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäische Zentralbank
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14.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/2 |
Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen
(EZB/2014/19)
(Vorgelegt von der Europäischen Zentralbank)
(2014/C 144/02)
BEGRÜNDUNG
I. EINLEITUNG
Am 23. November 1998 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (1). Unter Berücksichtigung der Erfahrung, die aus der mehrjährigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Europäischen Zentralbank (EZB) gewonnen wurde, und der Tatsache, dass der Anwendungsbereich des Rechts der EZB, Sanktionen zu verhängen durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) erweitert wurde, sollten jetzt bestimmte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 in Erwägung gezogen werden. Hierfür muss das in Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Verfahren eingehalten werden.
II. ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben kann die EZB gemäß Artikel 18 Verwaltungsgeldbußen verhängen, „[w]enn Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Anforderung aus direkt anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen und den zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes die Möglichkeit, Verwaltungsgeldbußen zu verhängen, zur Verfügung gestellt wird“ (3), und Sanktionen verhängen „im Fall eines Verstoßes gegen ihre Verordnungen oder Beschlüsse“ (4) (nachstehend gemeinsam „Verwaltungssanktionen“ genannt). Bei Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sind die nationalen zuständigen Behörden weiterhin für die Verhängung der Verwaltungssanktionen zuständig, sie sollten solche Sanktionen aber nur gegen direkt von der EZB beaufsichtigte Kreditinstitute verhängen, wenn die EZB sie dazu auffordert, zu diesem Zweck ein Verfahren einzuleiten.
Die Grundsätze und Verfahren für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Recht der Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) festgelegt. Nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 kann die EZB bei Verstößen gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 Sanktionen verhängen. Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB Artikel 18 nach Maßgabe der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung einschließlich — soweit angemessen — der Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 anwendet.
Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung, ein kohärentes Regime für die Verhängung sämtlicher Verwaltungssanktionen durch die EZB im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einzuführen.
Zudem unterscheiden sich einige der in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 enthaltenen Regelungen von den in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Regelungen. Bei diesen handelt es sich insbesondere um die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Obergrenzen der Geldbußen und der in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder, sowie die Verfahrensregeln und Verjährungsfristen.
Es werden daher die folgenden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 empfohlen:
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a) |
Ein neuer Artikel 1a sollte eingefügt werden, um einige allgemeine Grundsätze festzulegen, die für von der EZB im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben und den nicht zum Bereich der Aufsicht gehörenden Aufgaben verhängte Verwaltungssanktionen gelten, und um den Anwendungsbereich der auf diese jeweils anzuwendenden Vorschriften näher zu bestimmen. |
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b) |
Bezüglich der Regelungen, welche auf die von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Verwaltungssanktionen anwendbar sind, sollten neue Artikel 4a bis 4c eingefügt werden. Zweck dieser neuen Artikel ist es, eine Differenzierung zwischen den Regelungen zu erreichen, die auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB in Bezug auf ihre Aufsichtsaufgaben anwendbar sind, und denjenigen, die auf Sanktionen anwendbar sind, die die EZB im Zusammenhang mit ihren nicht die Aufsicht betreffenden Aufgaben verhängen kann. Hierdurch wird erreicht, dass für alle im Bereich der Aufsicht verhängten Verwaltungssanktionen der EZB ein einheitliches Regime gilt, das auch die in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Bestimmungen berücksichtigt. |
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c) |
Weitere Änderungen sollten vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Grundsätze und Verfahren zur Verhängung von Sanktionen mit denjenigen zur Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vereinbar sind. |
III. ANMERKUNGEN ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 — Begriffsbestimmungen
Definition des Begriffs in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder
Die Definition des Begriffs in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder sollte aus zwei Gründen geändert werden. Im Einklang mit anderen Vorschriften des Unionsrechts zu diesem Thema (6) sollte erstens deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass die EZB in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder nicht nur einsetzt, um einen fortdauernden Verstoß zu bestrafen, sondern auch, um Unternehmen dazu zu bringen, eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB einzuhalten. Zweitens bezieht sich die Definition im Hinblick auf die Mitteilung der Entscheidung, die die Einstellung einer Übertretung verfügt, derzeit auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98. Da für im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verhängte Sanktionen ein anderes Entscheidungsverfahren zur Anwendung kommen sollte, sollte eine Bezugnahme auf ein solches Verfahren in die Definition aufgenommen werden. Dementsprechend sollte auch die Definition des Begriffs „Sanktionen“ geändert werden, so dass die Bezugnahme auf in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder, die „infolge einer Übertretung“ verhängt werden, gestrichen wird.
Artikel 1a — Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich
Zwar legt die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 im Einklang mit Artikel 34.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank die Bedingungen fest, unter denen die EZB befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB ergeben, mit Sanktionen zu belegen, jedoch muss die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gebührend berücksichtigt werden, welche umfassende Bestimmungen enthält, die für das Recht der EZB, in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben Verwaltungssanktionen zu verhängen, unmittelbar von Bedeutung sind. Obwohl die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 grundsätzlich für jede Sanktion gelten, die die EZB bei Verstößen gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB zu verhängen befugt ist, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98, die von der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Hinblick auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB abweichen, entweder unangewendet bleiben oder geändert werden.
Die EZB sollte befugt sein, jeden Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben oder zur Verhängung einer Sanktion im Zusammenhang mit ihren nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben zu veröffentlichen, unabhängig davon, ob gegen diesen ein Rechtsmittel eingelegt wurde, so dass alle Beschlüsse der EZB demselben Veröffentlichungsregime unterliegen. Die EZB sollte solche Veröffentlichungen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und ungeachtet nationaler Gesetze oder Verordnungen vornehmen und sie muss die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung einer Entscheidung im Hinblick auf den Schweregrad der verhängten Sanktion oder Verwaltungssanktion sowie die Auswirkung der Veröffentlichung auf die Stabilität des Finanzsystems entsprechend berücksichtigen.
Artikel 2 — Sanktionen
Artikel 2 Absatz 4 bezieht sich auf das in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehene Verfahren, das auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB keine Anwendung finden soll. Eine Bezugnahme auf das in Artikel 4b vorgesehene Entscheidungsverfahren sollte deshalb hinzugefügt werden.
Artikel 3 — Verfahrensregeln
Die Bezugnahme in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 auf das Direktorium als das Organ, das befugt ist, ein Übertretungsverfahren einzuleiten, sollte gestrichen werden, um es der EZB zu ermöglichen, durch eine nach Artikel 6 Absatz 2 zu erlassende Verordnung zu bestimmen, welches interne Organ die Untersuchung des zur Last gelegten Verstoßes durchführen soll. Gemäß dem neuen Artikel 4b bleibt das Direktorium zuständig für die Beschlüsse zur Verhängung einer Sanktion.
Artikel 3 Absatz 10 sollte so geändert werden, dass er sich nicht ausschließlich auf Aufgaben bezieht, die dem Europäischen System der Zentralbanken zugewiesen sind, sondern auch auf Aufgaben, die gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags der EZB übertragen sind. Artikel 3 Absatz 10 Satz 3 sollte geändert werden, um auch die neue Aufsichtskompetenz der EZB widerzuspiegeln.
Artikel 4a — Besondere Regeln in Bezug auf die Obergrenzen der von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen
Die Obergrenze der Verwaltungsgeldbußen, die die EZB gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Recht der Union verhängen kann, geht weit über die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 erlaubte Grenze hinaus. Dieser Unterschied wird nicht als gerechtfertigt angesehen, da ein Verstoß gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB nicht unbedingt weniger schwer wiegt als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Daher sollten alle von der EZB verhängten Verwaltungssanktionen gegen die Kreditinstitute, die sie im Rahmen des SSM beaufsichtigt, denselben Obergrenzen unterliegen. Die Obergrenze für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder, die von der EZB im Bereich der Aufsicht verhängt werden, sollte ebenfalls wie oben beschrieben geändert werden. Daher sollte Artikel 2 Absatz 1 nicht für Verwaltungssanktionen gelten, die von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängt werden.
Artikel 4b — Besondere Verfahrensregeln für von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängte Sanktionen
Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, dem zufolge durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der EZB übertragene Aufgaben getrennt von den Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben der EZB wahrgenommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sollte entsprechend dieses Artikels geändert werden, um ein Entscheidungsverfahren vorzusehen, das bei der Verhängung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Aufsicht das Aufsichtsgremium und den EZB-Rat im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einbezieht. Eine solche Regelung wäre zudem im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (7) und würde der Notwendigkeit gerecht, sicherzustellen, dass die Behörden, die Stellen mit Sanktionen belegen, auch diejenigen sind, die diese beaufsichtigen.
Ein vom EZB-Rat im Bereich der Aufsicht erlassener Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion unterliegt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss, wenn eine natürliche oder juristische Person die Überprüfung eines solchen Beschlusses beantragt, vorausgesetzt der Beschluss ist an die betreffende Person gerichtet oder betrifft sie unmittelbar und individuell. Dementsprechend sollte die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 geändert werden, um in Bezug auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Aufsicht ein Überprüfungsverfahren vorzusehen, das im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 den administrativen Überprüfungsausschuss der EZB einbezieht.
Im Hinblick auf das Vorstehende sollten Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 8 nicht für Verwaltungssanktionen gelten, die mit der Ausübung der Aufsichtsaufgaben durch die EZB zusammenhängen.
Artikel 4c — Besondere Verjährungsfristen für im Bereich der Aufsicht verhängte Verwaltungssanktionen
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verjährungsfristen, die auf die Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen im Bereich der nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben der EZB Anwendung finden, gut funktionieren. Grund dafür ist insbesondere die relative Einfachheit der Untersuchung, die für die Feststellung einer Übertretung wie etwa der Verletzung der Mindestreservepflicht, der Regeln über die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten, oder den statistischen Berichtspflichten, erforderlich ist. Angesichts der Tatsache, dass Untersuchungen von zur Last gelegten Übertretungen im Bereich der Aufsicht komplexer sind, sollte das Recht zur Verhängung und Vollstreckung von Verwaltungssanktionen in diesem Bereich Verjährungsfristen unterworfen sein, die länger sind als die für Sanktionen im Bereich der nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben geltenden Verjährungsfristen. Dies steht auch im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die Verletzung von Wettbewerbsregeln vorgesehenen Verjährungsfristen. Da alle Verwaltungssanktionen, die die EZB im Bereich der Aufsicht Unternehmen auferlegen kann, unabhängig davon, ob sich diese Verwaltungssanktionen auf den Verstoß gegen einen EZB-Beschluss oder auf die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht beziehen, den gleichen Verjährungsfristen unterworfen sein sollten, sollten die in Artikel 4c vorgesehenen Fristen für sämtliche von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Verwaltungssanktionen gelten.
Das Ruhen und die Unterbrechung dieser Verjährungsfristen sollten entsprechend geregelt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass Übertretungsverfahren im Bereich der Aufsicht sich mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren überschneiden können, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen.
Im Hinblick auf das Vorstehende sollte Artikel 4 nicht für Verwaltungssanktionen gelten, die mit der Ausübung der Aufsichtsaufgaben durch die EZB zusammenhängen.
Empfehlung für eine:
„VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.3.
auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 des Vertrags und Artikel 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 (8) legt im Einklang mit Artikel 34.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend ‚Satzung des ESZB‘ genannt) die Grenzen und Bedingungen fest, nach denen die Europäische Zentralbank (nachstehend ‚EZB‘ genannt) befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. |
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(2) |
Die EZB hat die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 angewendet, um in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, darunter insbesondere die Durchführung der Geldpolitik in der Union, der Betrieb von Zahlungsverkehrssystemen und die Erhebung statistischer Daten, Sanktionen zu verhängen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (9) des Rates berechtigt die EZB zur Verhängung von a) Verwaltungsgeldbußen, wenn diese Institute gegen Anforderungen aus unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen; und b) Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB (nachstehend gemeinsam „Verwaltungssanktionen“ genannt) gegen von ihr beaufsichtigte Unternehmen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben im Fall eines Verstoßes gegen ihre Verordnungen oder Beschlüsse nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 Sanktionen verhängen. |
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(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 enthält eine Vielzahl von Regelungen, die das Recht der EZB zur Verhängung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben unmittelbar betreffen. In dieser Hinsicht stehen bestimmte Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 im Widerspruch zu Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Daher ist es notwendig, die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 zu bestimmen, die geändert werden sollten, um ein kohärentes Regime für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB in Ausübung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben zu schaffen. |
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(6) |
Sowohl im Bereich der Aufsicht als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs sollte die EZB Beschlüsse, die Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verhängen, sowie Beschlüsse, die Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB verhängen, veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung im Hinblick auf den Schweregrad der einem Unternehmen auferlegten Verwaltungsgeldbuße oder Sanktion nicht unangemessen wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde. |
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(7) |
Die Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB für die Nichteinhaltung einer Verordnung oder eines Beschlusses der EZB im Bereich der Aufsicht verhängen kann, sollte sich von der Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB einem Unternehmen für die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht auferlegen kann, nicht unterscheiden, um die Konsistenz in der Behandlung von gleichschwerwiegenden Übertretungen sicherzustellen. Alle von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Geldbußen sollten den gleichen Obergrenzen unterworfen sein. |
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(8) |
Die EZB sollte in der Lage sein, Unternehmen in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder aufzuerlegen, um die Einhaltung von Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Bereich der Aufsicht zu erzwingen oder deren fortgesetzte Übertretung zu beenden. Die Obergrenze regelmäßig zu zahlender Zwangsgelder sollte der Obergrenze der im Bereich der Aufsicht geltenden Geldbußen entsprechen. |
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(9) |
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, dem zufolge die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrnimmt. Um dieses Prinzip der Trennung zu stärken, ist gemäß Artikel 26 ein Aufsichtsgremium geschaffen worden, welches unter anderem dafür verantwortlich ist, die Beschlüsse im Bereich der Aufsicht für den EZB-Rat vorzubereiten. Die Beschlüsse des EZB-Rates sind unter den Voraussetzungen des Artikels 24 dieser Verordnung außerdem der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterworfen. In Anbetracht des Trennungsprinzips und der Errichtung des Aufsichtsgremiums sollten zwei verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen: a) In Fällen, in denen die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verhängung von Verwaltungssanktionen in Erwägung zieht, erlässt der EZB-Rat die entsprechenden Beschlüsse auf der Grundlage eines vollständigen Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums, wobei der Beschluss der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterliegt; und b) in Fällen, in denen die EZB die Verhängung von Sanktionen in Ausübung ihrer nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben in Erwägung zieht, erlässt das Direktorium der EZB die entsprechenden Beschlüsse, welche der Überprüfung durch den EZB-Rat unterliegen. |
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(10) |
Wegen der Komplexität der Untersuchung von Übertretungen im Bereich der Aufsicht sollten für das Recht zur Verhängung und Vollstreckung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB längere Verjährungsfristen gelten als für Sanktionen im Zusammenhang mit nicht zum Bereich der Aufsicht gehörenden Aufgaben der EZB. Ruhen und Unterbrechung dieser Verjährungsfristen sollten entsprechend geregelt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass Übertretungsverfahren im Bereich der Aufsicht sich mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren überschneiden können, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen. |
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(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB gegen Unternehmen für die Nichteinhaltung von sich aus den Beschlüssen und Verordnungen der EZB ergebenden Verpflichtungen, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt. 2. Die Regelungen, die für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder von Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB (nachstehend gemeinsam ‚Verwaltungssanktionen‘ genannt) durch die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gelten, weichen in dem in den Artikeln 4a bis 4c bezeichneten Umfang von den in den Artikeln 2 und 4 niedergelegten Regelungen ab. 3. Die EZB kann sowohl inner- als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs jeden Beschluss veröffentlichen, der einem Unternehmen Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB auferlegt, unabhängig davon, ob gegen den Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Die EZB nimmt solche Veröffentlichungen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht ungeachtet nationaler Gesetze oder Verordnungen und, im Falle von einschlägigem Unionsrecht in Form von Richtlinien, ungeachtet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien vor.“ |
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3. |
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Handelt es sich bei der Übertretung um eine Unterlassung, so befreit die Verhängung einer Sanktion das Unternehmen nicht von der Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung, sofern der gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4b erlassene Beschluss nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vorsieht.“ |
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4. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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5. |
Folgende Artikel 4a bis 4c werden hinzugefügt: „Artikel 4a Besondere Regelungen in Bezug auf die Obergrenze der von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen 1. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 gelten im Falle von Übertretungen in Bezug auf von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassene Beschlüsse und Verordnungen die folgenden Grenzen für die Verhängung von Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder durch die EZB.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1: a) ‚jährlicher Umsatz‘ ist der jährliche Umsatz einer juristischen Person im Sinne des einschlägigen Unionsrechts, den diese gemäß ihrem letzten Jahresabschluss erzielt hat. Ist das Unternehmen die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, den die an der Spitze stehende Muttergesellschaft der von der EZB beaufsichtigten Gruppe gemäß ihrem letzten konsolidierten Jahresabschluss erzielt hat; b) ‚durchschnittlicher Tagesumsatz‘ ist der nach Buchstabe a) bestimmte Jahresumsatz, geteilt durch 365. Artikel 4b Besondere Verfahrensregeln für von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängte Sanktionen 1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 bis Absatz 8 gelten die Regelungen dieses Artikels für Übertretungen in Zusammenhang mit von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassene Beschlüsse und Verordnungen. 2. Nachdem das Übertretungsverfahren entsprechend der von der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 2 niederzulegenden Regeln durchgeführt worden ist, schlägt das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Verfahren einen vollständigen Beschlussentwurf zur Verhängung von Sanktionen gegen das betroffenen Unternehmen vor. Vor Übermittlung des vollständigen Beschlussentwurfes durch das Aufsichtsgremium an den EZB-Rat wird das betroffene Unternehmen zu der ihm zur Last gelegten Übertretung angehört. 3. Das betroffene Unternehmen hat das Recht, im Einklang mit dem in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Verfahren eine Überprüfung des vom EZB-Rat nach Absatz 2 erlassenen Beschlusses durch den administrativen Überprüfungsausschuss zu verlangen. Artikel 4c Besondere Verjährungsfristen für von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängte Verwaltungssanktionen 1. Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses, der für Übertretungen im Zusammenhang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union sowie mit Beschlüssen und Verordnungen der EZB Verwaltungssanktionen verhängt, fünf Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung. 2. Jede auf die Untersuchung oder Verfolgung der Übertretung gerichtete Handlung der EZB unterbricht die in Absatz 1 genannte Frist. Die Unterbrechung der Verjährung tritt mit dem Tag ein, an dem die betroffene beaufsichtigte Organisation von der Handlung in Kenntnis gesetzt wurde. Jede Unterbrechung lässt die Verjährung von neuem beginnen. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zehn Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, zehn Jahren nach Beendigung der Übertretung ein. 3. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Verjährungsfristen können verlängert werden wenn: a) Ein Beschluss des EZB-Rates dem administrativen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung vorliegt oder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof ist; oder b) gegen das betroffene Unternehmen wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren läuft. In diesen Fällen werden die in den vorstehenden Absätzen genannten Verjährungsfristen um den Zeitraum, den der administrative Überprüfungsausschuss oder der Gerichtshof für die Überprüfung der Entscheidung benötigt bzw. den Zeitraum bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen das betroffene Unternehmen verlängert. 4. Jede Handlung der EZB zur Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen der verhängten Verwaltungssanktion bewirkt die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung. Die Befugnis der EZB zur Vollstreckung eines Beschlusses, der eine Verwaltungssanktion verhängt, verjährt fünf Jahre nach Erlass des Beschlusses. Die Verjährung für die Vollstreckung von Verwaltungssanktionen ruht:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.“
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4). Die Europäische Zentralbank hatte zuvor dem Rat ihre Empfehlung EZB/1998/9 für eine Verordnung (EG) des Rates über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. C 246 vom 6.8.1998, S. 9) vorgelegt.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(3) Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
(4) Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
(5) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
(6) Siehe z. B. zweiter Unterabsatz von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Geldbußen, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23); Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1); Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 29); Artikel 36b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 513/2011 vom 11. Mai 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30); Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur zur Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1); Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 23 vom 29.1.2004, S. 1); Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(7) Vergleiche Grundsatz 1, insbesondere Zentrales Kriterium Nr. 6 Buchstabe b), und Grundsatz 11, insbesondere Zentrales Kriterium Nr. 7, der Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, die für ein wirksames System der Bankenaufsicht klare Verantwortlichkeiten und Ziele für jede an der Aufsicht von Banken und Bankkonzernen beteiligte Instanz fordern, einschließlich der Befugnis der Aufsichtsinstanz zur Verhängung einer Reihe von Sanktionen, und zudem fordern, dass die Aufsichtsinstanzen eine angemessene Anzahl an Aufsichtsinstrumenten zur Verfügung haben, um frühzeitige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können, einschließlich der Möglichkeit zur Verhängung von Sanktionen gegen Banken. Verfügbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.
(8) Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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14.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/11 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. Mai 2014
(2014/C 144/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3703 |
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JPY |
Japanischer Yen |
140,25 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4639 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,81395 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,9910 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2201 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,1300 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,404 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
303,33 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1854 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4313 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,8393 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4625 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4935 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,6222 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5850 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,7167 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 401,13 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,1415 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,5375 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5890 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 783,63 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,4377 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
59,984 |
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RUB |
Russischer Rubel |
47,8174 |
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THB |
Thailändischer Baht |
44,699 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,0359 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,7166 |
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INR |
Indische Rupie |
81,7015 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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14.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/12 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Mai 2014
zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Pädiatrieausschusses, die die medizinischen Berufsgruppen und die Patientenverbände vertreten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 144/04)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 beruft die Kommission Vertreter der medizinischen Berufsgruppen und der Patientenverbände in den Pädiatrieausschuss der Europäischen Arzneimittel-Agentur. |
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(2) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung durchgeführt. Das Europäische Parlament ist zum Ergebnis der Auswertung der Bewerbungen, die im Rahmen dieses Aufrufs eingegangen sind, angehört worden. |
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(3) |
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. August 2014 ernannt. |
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(4) |
Falls ein durch diesen Beschluss ernanntes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied nicht mehr in der Lage ist, wirksam zur Arbeit des Ausschusses beizutragen, oder zurücktritt, kann die Kommission dieses Mitglied für die verbleibende Zeit seines Mandats durch eine Person von der Reserveliste ersetzen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Pädiatrieausschusses werden für eine Amtszeit von drei Jahren ab dem 1. August 2014 als Vertreter der medizinischen Berufsgruppen ernannt:
— Mitglied: Riccardo Riccardi,
— Stellvertreter: Maria Grazia Valsecchi,
— Mitglied: Antje Neubert,
— Stellvertreter: Paolo Paolucci,
— Mitglied: Johannes Taminiau,
— Stellvertreter: Doina Plesca.
(2) Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Pädiatrieausschusses werden ab dem 1. August 2014 für eine Amtszeit von drei Jahren als Vertreter der Patientenverbände ernannt:
— Mitglied: Günther Auerswald,
— Stellvertreter: Paola Baiardi,
— Mitglied: Michal Odermarsky
— Stellvertreter: Milena Stevanovic,
— Mitglied: Tsvetana Schyns-Liharska,
— Stellvertreter: Kerry Leeson-Beevers.
Artikel 2
Folgende Personen werden — in dieser Rangfolge — in eine Reserveliste für Vertreter der medizinischen Berufsgruppen aufgenommen:
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— |
Maurizio Scarpa, |
|
— |
Jorrit Gerritsen. |
Brüssel, den 13. Mai 2014
Für die Kommission
Im Namen des Präsidenten
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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14.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/14 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2014/C 144/05)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“) ein.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 14. Februar 2014 von Kerzenherstellern in der EU („Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten Kerzen (Lichten) und dergleichen entfallen.
2. Zu überprüfende Ware
Gegenstand dieser Überprüfung sind Kerzen (Lichte) und dergleichen, ausgenommen Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien („zu überprüfende Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 3406 00 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.
Für die Zwecke dieser Überprüfung sind „Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien“ Kerzen (Lichte) und dergleichen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
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a) |
ihr Brennstoff enthält mehr als 500 ppm Toluol, |
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b) |
ihr Brennstoff enthält mehr als 100 ppm Benzol, |
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c) |
ihr Docht hat einen Durchmesser von mindestens 5 Millimetern, |
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d) |
sie sind jeweils von einem Kunststoffbehälter umhüllt, dessen senkrechte Wände mindestens 5 cm hoch sind. |
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 393/2009 des Rates (3) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
Da die Volksrepublik China („betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelten die Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich Brasilien. Die Behauptung, dass ein Anhalten/erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Die so für das betroffene Land ermittelten Dumpingspannen sind im Massen‐/Niedrigpreissegment der zu überprüfenden Ware und in einem beträchtlichen Teil des High-End-Segments der zu überprüfenden Ware erheblich.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
Den Antragstellern zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich.
Die Antragsteller haben Anscheinsbeweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union zu einem schädigenden Preis im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften. Der Grund dafür liegt in den ungenutzten Produktionskapazitäten der ausführenden Hersteller im betroffenen Land und ihren mit den Produktionsanlagen verbundenen Möglichkeiten. Andere wichtige Faktoren sind Handelshemmnisse für das betroffene Land in den USA und die Attraktivität des Unionsmarktes.
Außerdem führten die Antragsteller an, die teilweise Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten – bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen – die Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land weiter beträchtlich ansteigen, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.
5. Verfahren
Die Kommission gelangte nach einer gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung erfolgten Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (Auslaufüberprüfung) vorliegen, und leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
5.1. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens/erneuten Auftretens des Dumpings
Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte, werden aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.1.1. Untersuchung der ausführenden Hersteller
a)
Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, alle der Kommission bekannten Verbände ausführender Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).
5.1.2. Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt.
In der vorausgegangenen Untersuchung waren die in der Union für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise zur Ermittlung des Normalwertes für das betroffene Land herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission jedoch, Brasilien als Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich möglicherweise andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in Thailand, den USA, der Dominikanischen Republik und Malaysia. Die Kommission wird untersuchen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern hergestellt und verkauft wird, für die es Hinweise gibt, dass die zu untersuchende Ware derzeit hergestellt wird.
5.1.3. Untersuchung der unabhängigen Einführer (5) (6)
Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.2. Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens/erneuten Auftretens der Schädigung - Untersuchung der Unionshersteller
Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter (einschließlich derjenigen Unionshersteller, die bei der/den Untersuchung(en), welche zu den geltenden Maßnahmen führte(n), nicht mitgearbeitet haben), die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.
Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.3. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.4. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.5. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.6. Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Antworten die interessierten Parteien per E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Papier zur „CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“ einverstanden, das auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sicherstellen, dass es sich dabei um ein funktionierendes offizielles E-Mail-Konto des Unternehmens handelt, das täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für die Einreichung von Unterlagen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro: N105 08/020 |
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1049 Brüssel |
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BELGIEN |
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6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage verfügbarer Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht in elektronischer Form übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
9. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.
(1) ABl. C 270 vom 19.9.2013, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 1.
(4) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(5) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Zur Bedeutung des Begriffs „verbunden“ siehe Fußnoten 5 und 8 in den Anhängen I und II dieser Bekanntmachung.
(6) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(7) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
ANHANG II
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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14.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7235 — SPC/Cargill/Golden Compound JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 144/06)
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1. |
Am 2. Mai 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SPC Sunflower Plastic Compound GmbH („SPC“, Deutschland), das von der U.S. Ukraine Support GmbH und der Ulrich und Elke Meyer Invest GmbH (beide Deutschland) kontrolliert wird, und das Unternehmen Cargill GmbH („Cargill“, Deutschland), das von der Unternehmensgruppe Cargill Incorporated (USA) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Golden Compound GmbH („GC“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — SPC: Entwicklung, Vermarktung und Verwendung von Prozessen und Technologien für die Herstellung von Biowerkstoffen, — Cargill: Herstellung und Lieferung von Produkten sowie Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Nahrungsmittel, Landwirtschaft, Finanzen und in der technischen Industrie, — GC: Herstellung eines Kompositkunststoffes aus Kunststoffgranulaten und Schalen von Sonnenblumenkernen sowie Forschung zur Weiterentwicklung des Herstellungsprozesses. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7235 — SPC/Cargill/Golden Compound JV per Fax (+ 32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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14.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/25 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7225 — Allianz/Rei Investment/Fiumaranuova)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 144/07)
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1. |
Am 2. Mai 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Rei Investment I B.V. (Niederlande), das der ING Groep N.V. („ING“, Niederlande) angehört, und die Allianz S.p.A. (Italien), die letztlich von der Allianz SE („Allianz“, Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Fiumaranuova S.r.l. („Fiumaranuova“, Italien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7225 — Allianz/Rei Investment/Fiumaranuova per Fax (+ 32 229-64301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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14.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7248 — Cinven/Skandia)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 144/08)
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1. |
Am 2. Mai 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Heidelberg Leben Holding AG (Deutschland), die von Cinven Capital Management (V) General Partner Limited („Cinven“, Guernsey) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Skandia Lebensversicherung AG (Deutschland), Skandia Versicherung Management & Service GmbH (Deutschland), Skandia Portfolio Management GmbH (Deutschland), Skandia Pension Consulting GmbH (Deutschland) und Skandia Austria Holding AG (Österreich); diese fünf Zielunternehmen werden insgesamt als „Skandia“ bezeichnet. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Cinven: Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die Vermögensverwaltungsdienste für eine Reihe von Investmentfonds erbringt — Skandia: Anbieter von Lebensversicherungen, insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungen in Deutschland und Österreich. |
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3. |
Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7248 — Cinven/Skandia per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.