ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 142/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/1 |
2014/C 142/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Braunschweig — Deutschland) — Bußgeldverfahren gegen die International Jet Management GmbH
(Rechtssache C-628/11) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Gewerbliche Flüge von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Luftfahrtunternehmen der Union, die nicht über eine von diesem Staat erteilte Betriebsgenehmigung verfügen, zum Einflug aus einem Drittstaat einer Erlaubnis bedürfen))
2014/C 142/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Braunschweig
Bußgeldverfahren gegen
International Jet Management GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Braunschweig — Auslegung von Art. 18 AEUV — Gewerbliche Flüge von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Luftfahrtunternehmen, die nicht über eine von diesem Staat ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügen, für jeden Flug aus einem Drittstaat einer Einfluggenehmigung bedürfen — Geldbuße gegen ein in der Gemeinschaft ansässiges Luftfahrtunternehmen, das diese Regelung nicht beachtet hat
Tenor
1. |
Art. 18 AEUV, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit niedergelegt ist, findet auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren fragliche Anwendung, in der ein erster Mitgliedstaat von einem Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung, die von einem zweiten Mitgliedstaat erteilt worden ist, verlangt, dass es zur Durchführung von Bedarfsflügen aus einem Drittstaat in den ersten Mitgliedstaat eine Erlaubnis zum Einflug in den Luftraum dieses ersten Mitgliedstaats einholt, während eine solche Erlaubnis für Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung, die von dem ersten Mitgliedstaat erteilt worden ist, nicht verlangt wird. |
2. |
Art. 18 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegensteht, mit der zum einen unter Androhung einer Geldbuße im Fall ihrer Nichtbeachtung von einem Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung, die von einem zweiten Mitgliedstaat erteilt worden ist, verlangt wird, dass es zur Durchführung von Bedarfsflügen aus einem Drittstaat in diesen ersten Mitgliedstaat eine Erlaubnis zum Einflug in den Luftraum des ersten Mitgliedstaats einholt, während eine solche Erlaubnis für Luftfahrtunternehmen mit einer von dem ersten Mitgliedstaat erteilten Betriebsgenehmigung nicht verlangt wird, und die zum anderen die Erteilung dieser Erlaubnis von dem Nachweis abhängig macht, dass Luftverkehrsunternehmen mit einer von dem ersten Mitgliedstaat erteilten Betriebsgenehmigung nicht bereit oder in der Lage sind, diese Flüge durchzuführen. |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-639/11) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Richtlinie 70/311/EWG - Richtlinie 2007/46/EG - Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke Seite zu versetzen, wenn sie sich auf der rechten Seite befindet))
2014/C 142/03
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, G. Zavvos und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Szpunar)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 34 AEUV, Art. 2a der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 133, S. 10) in ihrer geänderten Fassung sowie Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263, S. 1) — Regelung eines Mitgliedstaats, die die Zulassung von Fahrzeugen, bei denen sich die Lenkanlage auf der rechten Seite, verbietet
Tenor
1. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2a der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) sowie aus Art. 34 AEUV verstoßen, dass sie die Zulassung von neuen oder zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Personenkraftwagen, deren Lenkanlage sich auf der rechten Seite befindet, auf ihrem Staatsgebiet von der Versetzung des Lenkrads auf die linke Seite abhängig macht. |
2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
3. |
Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Litauen
(Rechtssache C-61/12) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Richtlinie 70/311/EWG - Richtlinie 2007/46/EG - Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke Seite zu versetzen, wenn sie sich auf der rechten Seite befindet))
2014/C 142/04
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė, G. Wilms und G. Zavvos)
Beklagte: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: M. Linntam), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: I. Kalniņš und A. Nikolajeva), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Szpunar)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 34 AEUV, Art. 2 der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 133, S. 10) sowie gegen Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die es verbieten, neue Personenkraftwagen mit Lenkanlage auf der rechten Seite zuzulassen, auch wenn diese Fahrzeuge allen Anforderungen der Rahmenrichtlinie und der gesonderten Richtlinien entsprechen — Verweigerung der Zulassung von rechtsgesteuerten Personenkraftwagen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren
Tenor
1. |
Die Republik Litauen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2a der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) sowie aus Art. 34 AEUV verstoßen, dass sie die Zulassung von Personenkraftwagen, deren Lenkrad auf der rechten Seite angebracht ist, verbietet und/oder für die Zulassung von neuen oder zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Personenkraftwagen, deren Lenkanlage sich auf der rechten Seite befindet, verlangt, dass das Lenkrad auf die linke Seite versetzt wird. |
2. |
Die Republik Litauen trägt die Kosten. |
3. |
Die Republik Estland, die Republik Lettland und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona/Generalidad de Cataluña
(Rechtssache C-139/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Umsätze, die den Verkauf von Wertpapieren betreffen und die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen mit sich bringen - Erhebung einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer - Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Rein innerstaatlicher Sachverhalt))
2014/C 142/05
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona
Beklagte: Generalidad de Cataluña
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung von Umsätzen, die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 genannte Wertpapiere betreffen — Ausnahme — Umsätze, die den Verkauf von Wertpapieren betreffen und die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen mit sich bringen — Nationale Regelung, nach der der Erwerb der Mehrheit des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestehen, einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer unterliegt
Tenor
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 108 des Gesetzes 24/1988 über den Wertpapierhandel (Ley 24/1988 del Mercado de Valores) vom 28. Juli 1988 in der durch das Gesetz 18/1991 über die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen (Ley 18/1991 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) vom 6. Juni 1991 nicht entgegensteht, wonach auf die Erlangung der Mehrheit des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestehen, eine von der Mehrwertsteuer verschiedene indirekte Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erhoben wird.
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal, Newcastle upon Tyne — Vereinigtes Königreich) — C. D./S. T.
(Rechtssache C-167/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 8 - Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat - Versagung eines Mutterschaftsurlaubs - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern - Art. 14 - Ungünstigere Behandlung einer Bestellmutter hinsichtlich der Gewährung von Mutterschaftsurlaub))
2014/C 142/06
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Employment Tribunal, Newcastle upon Tyne
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: C. D.
Beklagter: S. T.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Employment Tribunal Newcastle upon Tyne — Auslegung der Art. 1 Abs. 1, 2 Buchst. c, 8 Abs. 1 und 11 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) — Auslegung der Art. 14 und 2 Abs. l Buchst. a und b und Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23) — Verbot jeder ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85 — Anwendungsbereich — Nicht biologische Mutter, die über eine Ersatzmutter ein Kind bekommen hat — Anspruch auf Mutterschaftsurlaub
Tenor
1. |
Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, einen Mutterschaftsurlaub gemäß Art. 8 dieser Richtlinie zu gewähren, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt. |
2. |
Art. 14 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2 Buchst. c ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn ein Arbeitgeber einer Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, keinen Mutterschaftsurlaub gewährt. |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Equality Tribunal — Irland) — Z./A Government department, The Board of management of a community school
(Rechtssache C-363/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen - Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat - Versagung eines dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub vergleichbaren Urlaubs - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Bestellmutter, die keine Kinder austragen kann - Vorliegen einer Behinderung - Gültigkeit der Richtlinien 2006/54 und 2000/78))
2014/C 142/07
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Equality Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Z.
Beklagter: A Government department, The Board of management of a community school
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — The Equality Tribunal (Irland) — Auslegung der Art. 4 und 14 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23) — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Biologische Mutter, die sich einer Ersatzmutterschaft bedient — Frau, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung kein Kind gebären kann — Anspruch auf Mutterschaftsurlaub
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, insbesondere ihre Art. 4 und 14, ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, kein dem Mutterschaftsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub gewährt wird. Was die Gewährung eines Adoptionsurlaubs betrifft, fällt die Situation einer solchen Bestellmutter nicht unter diese Richtlinie. |
2. |
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellt, wenn einer Arbeitnehmerin, die keine Kinder austragen kann und die eine Ersatzmuttervereinbarung geschlossen hat, kein dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub gewährt wird. Die Gültigkeit dieser Richtlinie kann nicht anhand des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beurteilt werden, aber die Richtlinie ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen. |
(1) ABl. C 311 vom 13.10.2012.
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014 — Europäische Kommission/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-427/12) (1)
((Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 290 AEUV und 291 AEUV - Delegierter Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt - Verordnung [EU] Nr. 528/2012 - Art. 80 Abs. 1 - Biozidprodukte - Europäische Agentur für chemische Stoffe - Festsetzung der Gebühren durch die Kommission))
2014/C 142/08
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, C. Zadra und E. Manhaeve)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und A. Troupiotis), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und I. Šulce)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, E. Ruffer und D. Hadroušek), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: V. Pasternak Jørgensen und C. Thorning), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und M. Noort), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo und J. Leppo), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murrell und M. Holt im Beistand von B. Kennelly, Barrister)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1), soweit er vorsieht, dass Maßnahmen zur Festlegung der an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu entrichtenden Gebühren, mit einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 291 AEUV und nicht mit einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 290 AEUV erlassen werden — Wahl der Rechtsgrundlage — Zuweisung der Regelungsbefugnisse, die der Unionsgesetzgeber der Kommission übertragen kann
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3. |
Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. März 2014 — Ruse Industry/Europäische Kommission
(Rechtssache C-271/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der Republik Bulgarien in Form eines Forderungsverzichts - Beschluss der Kommission, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff „neue Beihilfe“ - Begründungspflicht))
2014/C 142/09
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ruse Industry AD (Prozessbevollmächtigte: A. Angelov und S. Panov, advokati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und D. Stefanov)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. März 2013, Ruse Industry/Kommission (T-489/11), mit dem das Gericht die von der Rechtsmittelführerin erhobene Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/706/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.28903 (C 12/10) (ex N 389/09) Bulgariens an „Ruse Industry“ (ABl. 2012, L 320, S. 27) abgewiesen hat — Staatliche Beihilfe in Form eines Forderungsverzichts — Beschluss, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, die die Rechte der Rechtsmittelführerin beeinträchtigen — Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Ruse Industry AD trägt die Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Duisburg (Deutschland) eingereicht am 16. Januar 2014 — Ana-Maria Talasca, Angelina Marita Talasca gegen Stadt Kevelaer
(Rechtssache C-19/14)
2014/C 142/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Duisburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Ana-Maria Talasca, Angelina Marita Talasca
Beklagte: Stadt Kevelaer
Vorlagefragen
a) |
Ist § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar? |
b) |
Falls Nein, muss die Rechtslage von Seiten der BRD geändert werden oder ergibt sich unmittelbar eine andere Rechtslage, ggfs. welche? |
c) |
Bleibt § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Kraft bis zu einer (möglicherweise) erforderlichen Rechtsänderung durch die Organe der BRD? |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 18. Dezember 2013 — ŠKO-ENERGO, s.r.o./Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-43/14)
2014/C 142/11
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ŠKO-ENERGO, s.r.o.
Beklagter: Odvolací finanční ředitelství
Vorlagefrage
Ist Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den entsprechenden Zeitraum der Schenkungsteuer unterwerfen?
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn) eingereicht am 27. Januar 2014 — Strafverfahren gegen István Balázs und Dániel Papp
(Rechtssache C-45/14)
2014/C 142/12
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Ítélőtábla
Parteien des Ausgangsverfahrens
Angeklagte: István Balázs und Dániel Papp
Weitere Verfahrensbeteiligte: Fővárosi Fellebbviteli Főügyészség
Vorlagefragen
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die Regelung der gesetzlichen Anklage in § 2 des ungarischen Strafverfahrensgesetzes bzw. das Fehlen ihrer Regelung
1. |
die Durchsetzung des „Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“ nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigt, |
2. |
einen Verstoß gegen das „Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden“ nach Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
3. |
bzw. das „Verbot des Missbrauchs der Rechte“ nach Art. 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt. |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 28. Januar 2014 — Jürgen Kaiser gegen Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-46/14)
2014/C 142/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Rüsselsheim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jürgen Kaiser
Beklagte: Condor Flugdienst GmbH
Vorlagefrage
Muss ein Luftfahrtunternehmen, um die Entlastungsmöglichkeit des Art. 5 Abs. 3 VO (1) für sich in Anspruch nehmen zu können, darlegen und nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die zu erwartenden Folgen eines außergewöhnlichen Umstandes in Gestalt der Annullierung oder erheblichen Verspätung zu vermeiden, oder dass ihm keine solchen zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung standen?
(1) Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11.02.2004, ABl. L 46, S. 1.
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 4. Februar 2014 — Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Rechtssache C-51/14)
2014/C 142/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
Beklagte: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Vorlagefragen
1. |
Regelt Art. 14 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1998/78 (1) für den Bereich des Lagerkostenausgleichs den Zuckeraustausch abschließend und ist nach dieser Vorschrift nicht Voraussetzung, dass der auszutauschende Zucker von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ansässigen Hersteller erzeugt sein muss? |
2. |
Bejahendenfalls: Setzt Art. 14 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1998/78 für die Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung voraus, dass der Austausch-C-Zucker bei dem Zuckerhersteller „gegenständlich ersetzt“ wird? |
3. |
Falls Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2670/81 (2) auf den Fall des Zuckeraustauschs anwendbar ist: Setzt Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2670/81 für die Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung voraus, dass der Austausch-C-Zucker bei dem Zuckerhersteller „gegenständlich ausgetauscht“ wird? |
4. |
Hilfsweise: Ist die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2670/81 insoweit ungültig, als sie verlangt, dass der auszutauschende Zucker „von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ansässigen Hersteller erzeugt worden ist“? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker; ABl. L 231, S. 5.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor; ABl. L 262, S. 14.
12.5.2014 |
DE |
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C 142/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 4. Februar 2014 — Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Rechtssache C-52/14)
2014/C 142/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
Beklagte: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Vorlagefragen
1. |
Ist hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (1) diejenige, die für die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung zuständig ist, unabhängig davon, ob sie die finanziellen Mittel gewährt hatte? Muss die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung auf das Ergehen einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder Sanktion gerichtet sein? |
2. |
Kann die „betreffende Person“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch ein Angestellter eines Unternehmens sein, der als Zeuge vernommen worden ist? |
3. |
Muss es sich bei „jeder zur Kenntnis gebrachten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 VO [EG, EURATOM] Nr. 2988/95) um konkrete Fehler bei der Erfassung der Zuckererzeugung (Sachverhaltskomplexe) durch den Zuckerhersteller handeln, die normalerweise erst im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Marktordnungsprüfung angenommen bzw. festgestellt werden? Kann auch ein die Prüfung abschließender bzw. das Prüfungsergebnis auswertender Schlussbericht, in dem keine weiteren Fragen zu bestimmten Sachverhaltskomplexen gestellt werden, eine zur Kenntnis gebrachte „Ermittlungshandlung“ sein? |
4. |
Verlangt der Tatbestand der „wiederholten Unregelmäßigkeiten“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, dass die als Unregelmäßigkeiten beurteilten Handlungen oder Unterlassungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, um noch als „Wiederholung“ gewertet werden zu dürfen? Bejahendenfalls: Geht dieser enge zeitliche Zusammenhang unter anderem dadurch verloren, dass sich die Unregelmäßigkeit bei der Erfassung einer Zuckermenge innerhalb eines Zuckerwirtschaftsjahres nur einmal ereignet und dann erst wieder in einem folgenden oder einem späteren Zuckerwirtschaftsjahr wiederholt? |
5. |
Kann der Wiederholungstatbestand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 dadurch enden, dass die zuständige Behörde in Kenntnis der Komplexität des Sachverhalts das Unternehmen nicht, gegebenenfalls nicht regelmäßig oder nicht sorgfältig überprüft hat? |
6. |
Wann beginnt die doppelte Verjährungsfrist von acht Jahren nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten? Beginnt diese Verjährungsfrist am Ende jeder als Unregelmäßigkeit anzusehenden Handlung (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung) oder am Ende der letzten wiederholenden Handlung (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung)? |
7. |
Kann die doppelte Verjährungsfrist von acht Jahren nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 durch Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörde unterbrochen werden? |
8. |
Sind bei unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen, die in die Bemessung der Subventionen einfließen, die nach der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zu berechnenden Verjährungsfristen getrennt je nach Sachverhaltskomplex (Unregelmäßigkeit) zu bestimmen? |
9. |
Kommt es für den Lauf der doppelten Verjährungsfrist im Sinne von nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auf die Kenntnis der Behörde von der Unregelmäßigkeit an? |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; ABl. L 312, S. 1.
12.5.2014 |
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C 142/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. Februar 2014 — Hauptzollamt Hannover gegen Amazon EU Sàrl
(Rechtssache C-58/14)
2014/C 142/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter und Revisionskläger: Hauptzollamt Hannover
Klägerin und Revisionsbeklagte: Amazon EU Sàrl
Vorlagefragen
1. |
Ist die Warenbeschreibung der Unterposition 8543 7010 der Kombinierten Nomenklatur (1) so zu verstehen, dass darunter nur solche Geräte einzureihen sind, die ausschließlich über Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen verfügen? |
2. |
Falls die erste Frage zu verneinen ist: Sind in die Unterposition 8543 7010 der Kombinierten Nomenklatur auch Geräte einzureihen, bei welchen die Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion gegenüber deren Hauptfunktion (hier Lesefunktion) nicht erheblich ist? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. L 284, S. 1.
12.5.2014 |
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C 142/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 7. Februar 2014 — Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-59/14)
2014/C 142/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Vorlagefragen
1. |
Setzt die für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erforderliche und in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) definierte Unregelmäßigkeit in einem Fall, in dem der Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung erst nach Eintritt eines Schadens aufgedeckt wurde, neben einer Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers kumulativ voraus, dass ein Schaden für den Gesamthaushalt der Union oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, bewirkt worden ist, so dass die Verjährungsfrist erst ab Schadenseintritt zu laufen beginnt, oder beginnt die Verjährungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits mit der Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung darstellt? |
2. |
Sofern auf Frage 1. geantwortet wird, dass die Verjährungsfrist erst mit Eintritt des Schadens beginnt: Liegt — im Zusammenhang mit der Rückforderung endgültig gewährter Ausfuhrerstattung — ein Schaden i.S.v. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bereits vor, wenn einem Ausführer ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag i.S.v. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 gezahlt worden ist, ohne dass die Sicherheit nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 bereits freigegeben worden wäre, oder liegt ein Schaden erst im Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheit bzw. endgültigen Gewährung der Ausfuhrerstattung vor? |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312, S. 1.
12.5.2014 |
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C 142/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 10. Februar 2014 — Finanzamt Linz gegen Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz
(Rechtssache C-66/14)
2014/C 142/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Finanzamt Linz
Belangte Behörde: Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz
Mitbeteiligte Parteien: IFN-Holding AG, IFN Beteiligungs GmbH
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 107 AEUV (früher Art. 87 EG) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV (früher Art. 88 Abs. 3 EG) einer nationalen Maßnahme entgegen, nach der eine — die Steuerbemessungsgrundlage und damit die Steuerlast verringernde — Firmenwertabschreibung bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung in anderen Fällen der Einkommens- und Körperschaftbesteuerung eine derartige Firmenwertabschreibung nicht zulässig ist? |
2. |
Steht Art. 49 AEUV (früher Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 54 AEUV (früher Art. 48 EG) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegen, nach denen bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung eine Firmenwertabschreibung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung an einer nicht ansässigen Körperschaft (insbesondere mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat) eine derartige Firmenwertabschreibung nicht vorgenommen werden darf? |
12.5.2014 |
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C 142/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. Februar 2014 — Jobcenter Berlin Neukölln gegen Nazifa Alimanovic u. a.
(Rechtssache C-67/14)
2014/C 142/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundessozialgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jobcenter Berlin Neukölln
Beklagte: Nazifa Alimanovic, Sonita Alimanovic, Valentina Alimanovic, Valentino Alimanovic
Vorlagefragen
1. |
Gilt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 (1) — mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art. 70 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 — auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1, 2 VO (EG) 883/2004? |
2. |
Falls 1) bejaht wird: Sind — gegebenenfalls in welchem Umfang — Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots des Art. 4 VO (EG) 883/2004 durch Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Umsetzung des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG (2) möglich, nach denen der Zugang zu diesen Leistungen ausnahmslos nicht besteht, wenn sich ein Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers in dem anderen Mitgliedstaat allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt? |
3. |
Steht Art. 45 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegen, die Unionsbürgern, die sich als Arbeitsuchende auf die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts berufen können, eine Sozialleistung, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, ausnahmslos für die Zeit eines Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitsuche und unabhängig von der Verbindung mit dem Aufnahmestaat verweigert? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158, S. 77.
12.5.2014 |
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C 142/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu (Rumänien), eingereicht am 10. Februar 2014 — Dragoș Constantin Târșia/Rumänischer Staat, vertreten durch das Ministerul Finanţelor şi Economiei, Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere şi Inmatriculare a Autovehiculelor
(Rechtssache C-69/14)
2014/C 142/20
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Sibiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Dragoș Constantin Târșia
Antragsgegner: Rumänischer Staat, vertreten durch das Ministerul Finanţelor şi Economiei, Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere şi Inmatriculare a Autovehiculelor
Vorlagefrage
Können die Art. 17, 20, 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 EUV, Art. 110 AEUV und der sich aus dem Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebende Grundsatz der Rechtssicherheit dahin ausgelegt werden, dass sie einer Regelung wie Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 entgegenstehen, die bei einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ausschließlich für in verwaltungsrechtlichen Streitsachen ergangene nationale gerichtliche Entscheidungen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht, diese Möglichkeit für gerichtliche Entscheidungen, die in anderen Bereichen als verwaltungsrechtlichen Streitsachen (Zivil- oder Strafsachen) ergangen sind und gegen den genannten Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts verstoßen, jedoch nicht zulässt?
12.5.2014 |
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C 142/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 10. Februar 2014 — X, anderer Verfahrensbeteiligter: Directeur van het onderdeel Belastingregio Belastingdienst/X van de rijksbelastingdienst
(Rechtssache C-72/14)
2014/C 142/21
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof 's-Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: X
Anderer Verfahrensbeteiligter: Directeur van het onderdeel Belastingregio Belastingdienst/X van de rijksbelastingdienst
Vorlagefragen
1. |
Im Urteil Fitzwilliam (1) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte E101-Bescheinigung die Sozialversicherungsträger anderer Mitgliedstaaten selbst dann binde, wenn diese Bescheinigung inhaltlich unrichtig sein sollte. Gilt diese Entscheidung auch für Fälle wie den vorliegenden, in dem die Zuweisungsregeln der Verordnung (2) keine Anwendung finden? |
2. |
Ist für die Beantwortung dieser Frage von Belang, dass der zuständige Träger nicht beabsichtigte, eine E101-Bescheinigung auszustellen, aber aus administrativen Gründen bewusst und wohlüberlegt Dokumente verwendet hat, die nach Form und Inhalt den Anschein von E101-Bescheingungen erweckten, während der Abgabenschuldner der Meinung war und auch vernünftigerweise sein konnte, eine solche Bescheinigung erhalten zu haben? |
(1) Urteil vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, Slg. 2000, I-883).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
12.5.2014 |
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C 142/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 10. Februar 2014 — UAB Eturas u. a./Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba
(Rechtssache C-74/14)
2014/C 142/22
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: UAB Eturas u. a.
Rechtsmittelgegner: Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba
Andere Beteiligte: UAB„Aviaeuropa“, UAB „Grand Voyage“, UAB „Kalnų upė“, UAB „Keliautojų klubas“, UAB „Smaragdas travel“, UAB „700LT“, UAB „Aljus ir Ko“, UAB „Gustus vitae“, UAB „Tropikai“, UAB „Vipauta“, UAB „Vistus“
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem Wirtschaftsteilnehmer an einem gemeinsamen rechnergestützten Informationssystem der hier beschriebenen Art beteiligt sind und der Wettbewerbsrat nachgewiesen hat, dass eine Systemmitteilung über die Rabattbeschränkung und eine technische Beschränkung der Eingabe von Rabattsätzen in das System eingeführt wurden, davon ausgegangen werden kann, dass diese Wirtschaftsteilnehmer von der in das rechnergestützte Informationssystem eingeführten Systemmitteilung wussten oder zwangsläufig wissen mussten und dadurch, dass sie der Anwendung einer solchen Rabattbeschränkung nicht widersprachen, ihre stillschweigende Zustimmung zu der Preisnachlassbeschränkung erklärten und aus diesem Grund wegen Beteiligung an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zur Verantwortung gezogen werden können? |
2. |
Falls die erste Frage verneint wird: Welche Faktoren sind bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob sich an einem gemeinsamen rechnergestützten Informationssystem beteiligte Wirtschaftsteilnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beteiligt haben? |
12.5.2014 |
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C 142/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 14. Februar 2014 — TUIfly GmbH gegen Harald Walter
(Rechtssache C-79/14)
2014/C 142/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TUIfly GmbH
Beklagter: Harald Walter
Vorlagefragen
I. |
Ist Artikel 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 dahingehend auszulegen, dass auch eine nicht mitgeteilte „Verfrühung“ des Fluges mit der Folge, dass die Fluggäste den Flug nicht wahrnehmen können, von der Verordnung erfasst ist? |
II. |
Ist die Verordnung so auszulegen, dass es hinsichtlich der Ursache mit Ausnahme von Art. 5 — nicht entscheidend ist, worauf die Verspätung beruht? |
III. |
Ist das Ziel der Verordnung, nämlich Schaden auszugleichen, der durch einen Zeitverlust entsteht, auch dann berührt, wenn der Fluggast früher ankommen würde und so eine Zeitdisposition vor dem Flug betroffen ist? |
IV. |
Führt die fehlende Mitteilung der Vorverlegung des Fluges, zu dessen Folge der Urlaubsort später als geplant erreicht wurde, zur Anwendung der Verordnung? |
V. |
Soll Ziel der Verordnung ein hohes Schutzniveau sein mit der Folge, dass die Einschränkung der zeitlichen Disposition des Fluggastes geschützt ist? Auch bezüglich einer Verfrühung? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.
12.5.2014 |
DE |
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C 142/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 17. Februar 2014 — Nannoka Vulcanus Industries BV/College van Gedeputeerde Staten van Gelderland
(Rechtssache C-81/14)
2014/C 142/24
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Nannoka Vulcanus Industries BV
Rechtsmittelgegnerin: College van Gedeputeerde Staten van Gelderland
Vorlagefragen
1. |
Ergibt sich aus Anhang II B der Richtlinie 1999/13/EG (1) des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, dass dem Betreiber von Anlagen, bei denen ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen und zur Festlegung des Bezugspunkts für die Emissionsreduzierungen herangezogen werden kann, abweichend von dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan eine Fristverlängerung zur Umsetzung seines Emissionsreduzierungsplans eingeräumt werden muss, wenn lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung sind? |
Wird Frage 1 bejaht:
2. |
Ist für die Einräumung einer Fristverlängerung zur Umsetzung des Reduzierungsplans im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 1999/13/EG eine bestimmte Handlung des Betreibers der Anlage oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich? |
3. |
Anhand welcher Kriterien wird das Ausmaß der Fristverlängerung im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 1999/13/EG bestimmt? |
12.5.2014 |
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C 142/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 17. Februar 2014 — Agenzia delle Entrate/Nuova Invincibile
(Rechtssache C-82/14)
2014/C 142/25
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsklägerin: Agenzia delle Entrate
Kassationsbeklagte: Nuova Invincibile
Vorlagefrage
[Fällt eine Maßnahme wie der von Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes 289/2002 vorgesehene Erlass für weit zurückliegende Zeiträume mit dem Ziel, von Katastrophenfällen Betroffene in gewissem Umfang zu entschädigen,] die sich auf die infolge der Anwendung der Mehrwertsteuer vereinnahmten (oder zu vereinnahmenden) Gesamtbeträge auswirkt, unter das Verbot, das dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-132/06 zu Grunde liegt[?].
12.5.2014 |
DE |
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C 142/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 17. Februar 2014 — CEZ Razpredelenie Bulgaria AD/Komisia za zashtita ot diskriminatsia
(Rechtssache C-83/14)
2014/C 142/26
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CEZ Razpredelenie Bulgaria AD
Beklagte: Komisia za zashtita ot diskriminatsia
Weitere Verfahrensbeteiligte: Anelia Nikolova und Darzhavna komisia za energiyno i vodno regulirane
Vorlagefragen
1. |
Ist der in der Richtlinie 2000/43/EG (1) des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwendete Begriff „ethnische Herkunft“ dahin auszulegen, dass er eine kompakte Gruppe bulgarischer Staatsangehöriger mit Roma-Herkunft wie die im Stadtteil „Gizdova mahala“ der Stadt Dupnitsa Wohnenden erfasst? |
2. |
Ist der Begriff „vergleichbare Situation“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, bei dem die Mittel zur kommerziellen Messung in Roma-Stadtteilen in einer Höhe von 6 bis 7 Metern angebracht werden, während sie in anderen Stadtteilen ohne kompakte Roma-Bevölkerung üblicherweise in einer Höhe von weniger als 2 Metern angebracht werden? |
3. |
Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 dahin auszulegen, dass die Anbringung von Mitteln zur kommerziellen Messung in Roma-Stadtteilen in einer Höhe von 6 bis 7 Metern eine weniger günstige Behandlung der Bevölkerung mit Roma-Herkunft im Vergleich zu der Bevölkerung mit anderer ethnischer Herkunft darstellt? |
4. |
Wenn es sich um eine weniger günstige Behandlung handelt, ist dann die genannte Bestimmung dahin auszulegen, dass diese Behandlung beim Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ganz oder teilweise auf dem Umstand beruht, dass sie die ethnische Gruppe der Roma betrifft? |
5. |
Ist nach der Richtlinie 2000/43 eine nationale Bestimmung wie § 1 Nr. 7 der Ergänzungsvorschriften zum Zakon za zashtita ot diskriminatsia (Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung, im Folgenden: ZZD) zulässig, wonach jeder Akt, jede Handlung und jede Unterlassung, der/die unmittelbar oder mittelbar Rechte oder rechtmäßige Interessen beeinträchtigt, eine „ungünstige Behandlung“ ist? |
6. |
Ist der Begriff „dem Anschein nach neutrale Verfahren“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 auf die Praxis der CEZ Razpredelenie Bulgaria AD, Mittel zur kommerziellen Messung in einer Höhe von 6 bis 7 Metern anzubringen, anwendbar? Wie ist der Begriff „dem Anschein nach“ auszulegen — dahin, dass die Praxis offensichtlich neutral ist, oder dahin, dass sie nur auf den ersten Blick neutral erscheint, d. h. scheinbar neutral ist? |
7. |
Ist es für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 erforderlich, dass das neutrale Verfahren die Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in eine in besonderem Maße ungünstigere Lage versetzt, oder genügt es, wenn dieses Verfahren nur Personen mit einer bestimmten ethnischen Herkunft beeinträchtigt? Ist in diesem Zusammenhang nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 eine nationale Bestimmung wie Art. 4 Abs. 3 ZZD zulässig, wonach eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen Eigenschaften nach Abs. 1 (einschließlich der ethnischen Zugehörigkeit) in eine ungünstigere Lage versetzt wird? |
8. |
Wie ist der Begriff „in besonderer Weise benachteiligen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 auszulegen? Entspricht er dem in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 verwendeten Begriff „weniger günstige Behandlung“, oder umfasst er nur besonders erhebliche, offensichtliche und schwerwiegende Fälle der Ungleichbehandlung? Stellt die im vorliegenden Fall beschriebene Praxis eine besonders ungünstige Lage dar? Falls kein besonders erheblicher, offensichtlicher und schwerwiegender Fall der Versetzung in eine ungünstige Lage vorliegt, genügt dies, um eine mittelbare Diskriminierung zu verneinen (ohne zu prüfen, ob die jeweilige Praxis im Hinblick auf die Erreichung eines rechtmäßigen Ziels gerechtfertigt, angemessen und erforderlich ist)? |
9. |
Sind nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43 nationale Bestimmungen wie Art. 4 Abs. 2 und 3 ZZD zulässig, die für das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung eine “ungünstigere Behandlung“ und für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung die „Versetzung in eine ungünstigere Lage“ verlangen, ohne wie die Richtlinie nach der Schwere der jeweiligen ungünstigen Behandlung zu differenzieren? |
10. |
Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 dahin auszulegen, dass die in Rede stehende Praxis der CEZ Razpredelenie Bulgaria AD im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit des Elektrizitätsnetzes und die ordnungsgemäße Erfassung der verbrauchten Elektrizität sachlich gerechtfertigt ist? Ist diese Praxis auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Beklagten, den Verbrauchern freien Zugang zu den Anzeigen der Stromzähler zu ermöglichen, angemessen? Ist diese Praxis erforderlich, wenn aus Veröffentlichungen in den Medien andere technisch und finanziell zugängliche Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit der Mittel zur kommerziellen Messung bekannt sind? |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 1 Granada (Spanien), eingereicht am 18. Februar 2014 — Marta León Medialdea/Ayuntamiento de Huétor Vega
(Rechtssache C-86/14)
2014/C 142/27
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social Nr. 1 Granada
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Marta León Medialdea
Beklagter: Ayuntamiento de Huétor Vega
Vorlagefragen
1. |
Ist ein unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß der in der Richtlinie 1999/70/EG (1) festgelegten Definition? |
2. |
Ist eine Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, nach der die Verwaltung, wenn betrügerische befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor in unbefristete, nicht dauerhafte Verträge umgewandelt wurden, die Stelle einseitig anderweitig besetzen oder streichen kann, ohne dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen und ohne dass andere Maßnahmen vorgesehen wären, die die missbräuchliche Verwendung befristeter Verträge einschränken? |
3. |
Wäre das gleiche Vorgehen der Verwaltung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bei einer anderweitigen Besetzung oder einer Streichung der Stelle die Abfindung gezahlt würde, die für die Beendigung von ordnungsgemäß geschlossenen befristeten Verträgen vorgesehen ist? |
4. |
Wäre dasselbe Vorgehen der Verwaltung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn für die anderweitige Besetzung oder die Streichung der Stelle auf die für eine Kündigung aus sachlichen Gründen unter Zahlung der gleichen Abfindung vorgesehenen Verfahren und Gründe zurückgegriffen werden müsste? |
(1) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).
12.5.2014 |
DE |
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C 142/20 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 21. Februar 2014 — A2A SpA/Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-89/14)
2014/C 142/28
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: A2A SpA
Beklagte: Agenzia delle Entrate
Vorlagefrage
Sind Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) sowie die Art. 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der genannten Verordnung (2) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen in Bezug auf eine Klage auf Rückforderung einer staatlichen Beihilfe infolge einer am 7. Juni 2002 bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission die Zinsen auf der Grundlage der Bestimmungen von Kapitel V der angeführten Verordnung Nr. 794/2004 (d. h. insbesondere von Art. 9 und 11) und daher unter Anwendung eines auf der Zinseszinsformel beruhenden Zinssatzes bestimmt werden?
(2) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).
12.5.2014 |
DE |
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C 142/21 |
Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Câmpulung (Rumänien), eingereicht am 25. Februar 2014 — Liliana Tudoran, Florin Iulian Tudoran, Ilie Tudoran/SC Suport Colect SRL
(Rechtssache C-92/14)
2014/C 142/29
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătorie Câmpulung
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Liliana Tudoran, Florin Iulian Tudoran, Ilie Tudoran
Beschwerdegegnerin: SC Suport Colect SRL
Vorlagefragen
1. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) und der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (2) auch auf einen Kreditvertrag anwendbar, der am 5. Oktober 2006, vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union, geschlossen wurde, seine Wirkungen aber bis in die Gegenwart entfaltet, da aus ihm derzeit die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nachdem die darin vorgesehenen Kreditforderungen sukzessive abgetreten wurden? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Können Klauseln wie diejenigen betreffend den „Schuldendienst des Kreditnehmers“ bei Zahlungsverzug des Schuldners und betreffend die Zinserhöhung nach Ablauf eines Jahres, nach dem sich der Zins nach dem variablen Referenzzins der Banca Comercială Română bestimmt, der in den Niederlassungen Bank ausgehängt wird, zuzüglich 1,90 Prozentpunkte, als missbräuchlich gemäß der Richtlinie 93/13 angesehen werden? |
3. |
Steht der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen vom Unionsrecht verliehenen Rechte einer Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 120 der Ordonanţa de urgenţă a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung, im Folgenden: OUG) Nr. 99 vom Dezember 2006 über Kreditinstitute und die angemessene Eigenkapitalausstattung entgegen, nach der ein nicht notariell beurkundeter Bankkreditvertrag als Vollstreckungstitel anerkannt wird, ohne dass der Schuldner die Möglichkeit hat, die Klauseln dieses Vertrags auszuhandeln, auf dessen Grundlage der Gerichtsvollzieher nach einer summarischen Prüfung und Erteilung der Vollstreckbarerklärung in einem nicht streitigen Verfahren mit beschränkten Möglichkeiten des Gerichts, den Umfang der Forderung festzustellen, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben kann? |
4. |
Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 372 ff. des alten Cod de procedură civilă (rumänische Zivilprozessordnung) entgegensteht, die es dem Gläubiger erlaubt, die Vollstreckung wegen Leistungen, die auf missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhen, in der Weise geltend zu machen, dass er die Zwangsvollstreckung in den durch ein Pfandrecht belasteten Vermögensgegenstand betreibt, indem er die Immobilie trotz Widerspruchs des Verbrauchers ohne Prüfung der Vertragsklauseln durch ein unabhängiges Gericht veräußert? |
5. |
Verstößt eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 120 der OUG Nr. 99 vom Dezember 2006 über Kreditinstitute und die angemessene Eigenkapitalausstattung, nach der ein Bankkreditvertrag als Vollstreckungstitel anerkannt wird, gegen die in Art. 49 AEUV vorgesehene Niederlassungsfreiheit und die in Art. 45 AEUV vorgesehene Dienstleistungsfreiheit, indem sie Unionsbürger davon abhält, sich in einem Staat niederzulassen, in dem einem mit einer privaten Einrichtung geschlossenen Bankvertrag derselbe Wert beigemessen wird wie einem einen Vollstreckungstitel darstellenden gerichtlichen Urteil? |
6. |
Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Darf das nationale Gericht die Nichtvollstreckbarkeit eines solchen Titels, mit dem die Zwangsvollstreckung aus einer in einem solchen Vertrag angeführten Forderung betrieben wird, von Amts wegen prüfen? |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/22 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn) eingereicht am 27. Februar 2014 — Flight Refund Ltd/Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-94/14)
2014/C 142/30
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria (Ungarn)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Flight Refund Ltd
Antragsgegnerin: Deutsche Lufthansa AG
Vorlagefragen
1. |
Kann ein nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal bestehender Schadensersatzanspruch im Wege eines Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht werden? |
2. |
Bestimmen sich bei einem nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal bestehenden Schadensersatzanspruch die Zuständigkeit des für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befugten — einem mitgliedstaatlichen Gericht gleichgestellten — Notars und die des Gerichts in dem infolge des Einspruchs des Antragsgegners eingeleiteten streitigen Verfahren nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (im Folgenden: Verordnung Nr. 1896/2006), der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (2) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Verordnung Nr. 44/2001) und/oder des am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal)? In welchem Verhältnis stehen diese Zuständigkeitsvorschriften zueinander? |
3. |
Für den Fall, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens von Montreal Geltung beanspruchen, kann der Anspruch auch bei Fehlen jedes weiteren Anknüpfungspunkts nach Wahl des Antragstellers vor irgendeinem Gericht auf dem Gebiet eines Vertragsstaates geltend gemacht werden oder muss das Gericht, vor dem der Anspruch geltend gemacht wird, nach den prozessualen Vorschriften des Mitgliedstaats örtlich zuständig sein? Wie ist ferner die eine fakultative Zuständigkeit vorsehende Bestimmung des Übereinkommens von Montreal auszulegen, die an den Ort anknüpft, an dem der Luftfrachtführer über eine Geschäftsstelle verfügt, durch die der Vertrag geschlossen wurde? |
4. |
Ist es möglich, einen Europäischen Zahlungsbefehl, der, obwohl er dem Gegenstand der Verordnung nicht entspricht, oder ohne Zuständigkeit erlassen wurde, von Amts wegen einer Überprüfung zu unterziehen oder aber das infolge eines Einspruchs eingeleitete streitige Verfahren mangels Zuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag einzustellen? |
5. |
Sind für den Fall, dass irgendein ungarisches Gericht für die Durchführung des Rechtsstreits zuständig ist, die prozessualen Vorschriften des Mitgliedstaats im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Übereinkommen von Montreal dahin auszulegen, dass sie zumindest ein Gericht bestimmen müssen, das auch bei Fehlen jedes anderen Anknüpfungspunkts verpflichtet ist, in der Sache über das infolge eines Einspruchs eingeleitete streitige Verfahren zu entscheiden? |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nîmes (Frankreich), eingereicht am 28. Februar 2014 — Jean-Claude Van Hove/CNP Assurance SA
(Rechtssache C-96/14)
2014/C 142/31
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de grande instance de Nîmes
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jean-Claude Van Hove
Beklagte: CNP Assurance SA
Vorlagefrage
Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 (1) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der [die Bestimmung] des Hauptgegenstands des Vertrags betreffenden Klausel eine Klausel umfasst, die in einem zur Gewährleistung der Übernahme der gegenüber dem Darlehensgeber bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers geschlossenen Versicherungsvertrag enthalten ist und den Versicherten von der Gewährung dieser Versicherungsleistung ausschließt, wenn er für fähig erklärt wird, eine unbezahlte Tätigkeit auszuüben?
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. März 2014 — SMK Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága, Nemzeti Adó- és Vámhivatal
(Rechtssache C-97/14)
2014/C 142/32
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SMK Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága, Nemzeti Adó- és Vámhivatal
Vorlagefragen
1. |
Kann Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) in seiner bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung dahin ausgelegt werden, dass er sich ausschließlich auf Steuerpflichtige bezieht, die Empfänger einer Dienstleistung sind und in dem Mitgliedstaat des Orts, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird, über keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügen oder hierzu nicht verpflichtet sind? |
2. |
Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Richtet sich die Bestimmung des Orts der Dienstleistung ausschließlich nach Art. 52 der Mehrwertsteuerrichtlinie? |
3. |
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung dahin auszulegen, dass ausschließlich der steuerpflichtige Empfänger der auftragsgegenständlichen Dienstleistung, der in mehr als einem Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt oder verfügen müsste, entscheidet, unter welcher Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer er die Dienstleistung empfängt (auch wenn davon auszugehen ist, dass der steuerpflichtige Empfänger der Dienstleistung in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird, niedergelassen ist, aber auch in einem anderen Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt)? |
4. |
Sollte die dritte Frage dahin beantwortet werden, dass die Entscheidungsbefugnis des Empfängers der Dienstleistung uneingeschränkt ist: Ist Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass
|
5. |
Sollte die Entscheidungsbefugnis des Empfängers der Dienstleistung nicht uneingeschränkt sein: Wirkt sich auf die Anwendbarkeit von Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung Folgendes aus:
|
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 3. März 2014 — Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató Kft. u. a./Magyar Állam
(Rechtssache C-98/14)
2014/C 142/33
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató Kft., Lixus Szerencsejáték Szervező Kft., Lixus Projekt Szerencsejáték Szervező Kft., Lixus Invest Szerencsejáték Szervező Kft., Megapolis Terminal Szolgáltató Kft.
Beklagter: Magyar Állam
Vorlagefragen
Zu den im Jahr 2011 vorgenommenen Änderungen des Glücksspielgesetzes, mit denen die Spielsteuer erhöht wurde:
1. |
Ist eine nicht diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats mit Art. 56 AEUV vereinbar, die die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen zu entrichtende direkte Steuer, die sogenannte Spielsteuer, durch eine einmalige Maßnahme und ohne Anpassungszeitraum auf das Fünffache des früheren Betrages anhebt und außerdem eine prozentual bemessene Spielsteuer einführt, womit die Tätigkeit von Glücksspielveranstaltern, die Spielhallen betreiben, beschränkt wurde? |
2. |
Ist Art. 34 AEUV dahin auszulegen, dass dessen Anwendungsbereich eine nicht diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats erfasst, die die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen zu entrichtende direkte Steuer, die sogenannte Spielsteuer, durch eine einmalige Maßnahme und ohne Anpassungszeitraum auf das Fünffache des früheren Betrages anhebt und außerdem eine prozentual bemessene Spielsteuer einführt, womit die Einfuhr von Geldspielautomaten aus dem Gebiet der Europäischen Union nach Ungarn beschränkt wird? |
3. |
Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Kann sich ein Mitgliedstaat bei der Anwendung der Art. 36 AEUV, 52 Abs. 1 AEUV und 61 AEUV oder hinsichtlich des Vorliegens zwingender Gründe ausschließlich auf die Regelung der Haushaltslage berufen? |
4. |
Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Sind bezüglich der von dem Mitgliedstaat geschaffenen Beschränkung und bezüglich der Gewährung eines Übergangszeitraums zur Anpassung an die Steuervorschrift die allgemeinen Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 Abs. 3 EUV zu berücksichtigen? |
5. |
Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Ist das Urteil Brasserie du Pêcheur (C-46/93 und C-48/93) dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV und/oder Art. 56 AEUV eine Schadensersatzpflicht eines Mitgliedstaats begründen kann, weil diese Bestimmungen — wegen ihrer unmittelbaren Wirkung — Einzelnen in den Mitgliedstaaten Rechte gewähren? |
6. |
Ist die Richtlinie 98/34/EG (1) dahin auszulegen, dass die Steuervorschrift eines Mitgliedstaats, die den Betrag einer direkten Steuer — der im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen zu entrichtenden Spielsteuer — mit einem Mal verfünffacht und außerdem eine prozentual bemessene Steuer einführt, eine „technische De-facto-Vorschrift“ darstellt? |
7. |
Wenn die sechste Frage bejaht wird: Können Einzelne in einem Mitgliedstaat gegenüber diesem einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und/oder gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG als eine Schadensersatzpflicht begründende Unterlassung geltend machen, soll diese Richtlinie also Individualrechte gewährleisten? Welche Gesichtspunkte hat das nationale Gericht bei der Entscheidung abzuwägen, ob der Beklagte einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen hat, und welche Art von Schadensersatzanspruch kann durch diesen Rechtsverstoß begründet werden? |
Zu der im Jahr 2012 vorgenommenen Änderung des Glücksspielgesetzes, mit der der Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen verboten (und ausschließlich in Spielbanken erlaubt) wurde:
1. |
Ist eine nicht diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats mit Art. 56 AEUV vereinbar, die den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen mit sofortiger Wirkung verbietet, ohne den Glücksspielveranstaltern einen Übergangs- und Anpassungszeitraum und/oder eine entsprechende Entschädigung zu gewähren, und zugleich ein Monopol für den Betrieb von Geldspielautomaten zugunsten der Spielbanken errichtet? |
2. |
Kann Art. 34 AEUV dahin ausgelegt werden, dass er auch dann einschlägig und anwendbar sein muss, wenn ein Mitgliedstaat eine nicht diskriminierende Rechtsvorschrift erlässt, die zwar den Bezug von Geldspielautomaten aus dem Gebiet der Europäischen Union nicht unmittelbar verbietet, gleichwohl die tatsächliche Nutzung und den Betrieb dieser Automaten im Rahmen von Glücksspielveranstaltungen beschränkt oder verbietet, ohne den die Tätigkeit ausübenden betroffenen Glücksspielveranstaltern hierfür einen Übergangs- und Anpassungszeitraum oder eine Entschädigung zu gewähren? |
3. |
Wenn die erste und zweite Frage bejaht werden: Welche Kriterien hat das Gericht des Mitgliedstaats bei der Anwendung der Art. 36 AEUV, 52 Abs. 1 AEUV und 61 AEUV oder hinsichtlich des Vorliegens zwingender Gründe zu berücksichtigen, wenn es darüber entscheidet, ob die Beschränkung erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist? |
4. |
Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Sind im Zusammenhang mit der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Beschränkung und der Gewährung eines Anpassungszeitraums die allgemeinen Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 Abs. 3 EUV zu berücksichtigen? Sind im Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Beschränkung die Grundrechte — wie das Eigentumsrecht und das Verbot der entschädigungslosen Enteignung –zu berücksichtigen und, wenn ja, in welcher Weise? |
5. |
Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Ist das Urteil Brasserie du Pêcheur (C-46/93 und C-48/93) dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV und/oder Art. 56 AEUV eine Schadensersatzpflicht eines Mitgliedstaats begründen kann, weil diese Bestimmungen — wegen ihrer unmittelbaren Wirkung — Einzelnen in den Mitgliedstaaten Rechte gewähren? |
6. |
Ist die Richtlinie 98/34/EG dahin auszulegen, dass eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen dadurch verbietet, dass sie deren Betrieb auf Spielbanken beschränkt, eine „sonstige Vorschrift“ darstellt? |
7. |
Wenn die sechste Frage bejaht wird: Können Einzelne in einem Mitgliedstaat gegenüber diesem einen durch den Mitgliedstaat begangenen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und/oder gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG als eine Schadensersatzpflicht begründende Unterlassung geltend machen? Welche Gesichtspunkte hat das nationale Gericht bei der Entscheidung abzuwägen, ob der Beklagte einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß begangen hat, und welche Art von Schadensersatzanspruch kann durch diesen Rechtsverstoß begründet werden? |
8. |
Ist der Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Einzelnen Schadensersatz für Schäden zu zahlen, der durch eine den Mitgliedstaaten zurechenbare Verletzung des Gemeinschaftsrechts entsteht, auch dann anwendbar, wenn der von der erlassenen Regelung betroffene Bereich in die Hoheitsgewalt des Mitgliedstaats fällt? Sind auch in diesem Fall die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze maßgeblich, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben? |
(1) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37).
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 4. März 2014 — Bronius Jakutis und Kretingalės kooperatinė ŽŪB/Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos und Lietuvos valstybė
(Rechtssache C-103/14)
2014/C 142/34
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bronius Jakutis, Kretingalės kooperatinė ŽŪB
Beklagte: Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos, Lietuvos valstybė
Verfahrensbeteiligte: Lietuvos Respublikos Vyriausybė, Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija
Vorlagefragen
1. |
Betreffend die Bestimmung der Höhe der Direktzahlungen in den alten und den neuen EU-Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 121 der Verordnung Nr. 73/2009 (1):
|
2. |
Betreffend die Unvereinbarkeit von Art. 10 Abs. 1 und des letzten Halbsatzes von Art. 132 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009 sowie der auf der Grundlage dieser Bestimmungen getroffenen unionsrechtlichen Maßnahmen mit der Beitrittsakte und den Grundsätzen des Unionsrechts:
|
3. |
Verstoßen der Durchführungsbeschluss der Kommission und das Arbeitsdokument DS/2011/14/REV 2 der Kommission, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die keine hinreichende Begründung enthalten (sie wurden einzig und allein in der Annahme erlassen, dass sich die Höhe der Direktzahlungen in den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2012 entspreche), gegen die Beitrittsakte und gegen unionsrechtliche Grundsätze, u. a. gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung? Falls ja, ist Art. 1 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses der Kommission wegen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 73/2009 und gegen die Beitrittsakte für ungültig zu erklären? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 6. März 2014 — FCD — Fédération des entreprises du commerce et de la distribution und FMB — Fédération des magasins de bricolage et de l'aménagement de la maison/Ministre de l'écologie, du développement durable et de l'énergie
(Rechtssache C-106/14)
2014/C 142/35
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: FCD — Fédération des entreprises du commerce et de la distribution und FMB — Fédération des magasins de bricolage et de l'aménagement de la maison
Beklagter: Ministre de l'écologie, du développement durable et de l'énergie
Vorlagefrage
Finden die Pflichten aus Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) (1) bei einem „Erzeugnis“ im Sinne dieser Verordnung, das sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, die ihrerseits der Definition des Begriffs „Erzeugnis“ gemäß der Verordnung entsprechen, nur auf das zusammengesetzte Erzeugnis Anwendung oder auf jeden einzelnen Bestandteil, der der Definition des Begriffs „Erzeugnis“ entspricht?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 1996, L 396, S. 1).
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 7. März 2014 — GST — Sarviz AG Germania/Direktor
(Rechtssache C-111/14)
2014/C 142/36
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven Adminstrativen Sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GST — Sarviz AG Germania
Beklagter: Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG (1) dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer entweder von dem Steuerpflichtigen, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder Dienstleistungen steuerpflichtig erbringt, oder der Person, die die Gegenstände erwirbt oder die Dienstleistungen empfängt, ausschließlich geschuldet wird, wenn die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, soweit dies der betreffende Mitgliedstaat vorschreibt, nicht aber von beiden Personen gleichzeitig geschuldet wird? |
2. |
Sofern davon auszugehen ist, dass die Mehrwertsteuer nur von einer der beiden Personen geschuldet wird — entweder vom Lieferer bzw. Dienstleistenden oder vom Erwerber bzw. Empfänger, wenn dies von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist, ist die Regel des Art. 194 der Richtlinie auch in den Fällen zu befolgen, in denen der Empfänger der Dienstleistungen das Reverse-Charge-Verfahren falsch angewandt hat, weil er davon ausgegangen ist, dass der Dienstleistende keine feste Niederlassung für die Zwecke der Mehrwertsteuer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gegründet habe, der Dienstleistende aber schließlich doch eine feste Niederlassung im Hinblick auf die erbrachten Dienstleistungen gegründet hat? |
3. |
Ist der Grundsatz der Steuerneutralität, der von grundlegender Bedeutung für die Errichtung und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, dahin auszulegen, dass er eine Steuerprüfungspraxis wie die des Ausgangsverfahrens zulässt, wonach die Mehrwertsteuer trotz des durch die Dienstleistungsempfängerin angewandten Reverse-Charge-Verfahrens erneut auch der Dienstleistenden berechnet wurde, wenn man berücksichtigt, dass die Empfängerin die Steuer für die Dienstleistung bereits berechnet hat, die Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist und die im nationalen Gesetz für die Steuerdokumente vorgesehene Berichtigungsregelung nicht anwendbar ist? |
4. |
Ist der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass die Finanzverwaltung auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift dem Erbringer einer Dienstleistung, für die der Empfänger die Mehrwertsteuer gemäß Art. 82 Abs. 2 ZDDS berechnet hat, die Erstattung der mehrfach berechneten Mehrwertsteuer versagt, wenn die Finanzverwaltung dem Empfänger das Recht auf Abzug der mehrfach berechneten Mehrwertsteuer wegen des Fehlens des entsprechenden Steuerdokuments versagt hat, die im nationalen Gesetz vorgesehene Berichtigungsregelung aufgrund des vorliegenden bestandskräftigen Steuerprüfungsbescheids aber nicht mehr anwendbar ist? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Gericht
12.5.2014 |
DE |
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C 142/30 |
Urteil des Gerichts vom 20. März 2014 — Faci/Kommission
(Rechtssache T-46/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Preisfestsetzung, Markt- und Kundenaufteilung sowie Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Beweis für einen der Teile der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Gleichbehandlung - Ordnungsgemäße Verwaltung - Angemessene Frist - Verhältnismäßigkeit))
2014/C 142/37
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Faci SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Piccardo, S. Crosby, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Santoro)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Mojzesowicz, F. Ronkes Agerbeek und J. Bourke, dann F. Ronkes Agerbeek, J. Bourke und F. Castilla Contreras und schließlich F. Ronkes Agerbeek, F. Castilla Contreras und R. Sauer)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren) oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Faci SpA trägt die Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/30 |
Urteil des Gerichts vom 20. März 2014 — Reagens/Kommission
(Rechtssache T-181/10) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente über Anträge auf Berücksichtigung der fehlenden Leistungsfähigkeit bestimmter Unternehmen im Rahmen eines Kartellverfahrens - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Überwiegendes öffentliches Interesse - Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung vorzunehmen - Teilweiser Zugang))
2014/C 142/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Reagens SpA (San Giorgio di Piano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. O’Connor, Solicitor, sowie Rechtsanwälte L. Toffoletti, E. De Giorgi und D. Gullo, dann B. O’Connor, L. Toffoletti und E. De Giorgi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira und J. Bourke, dann P. Costa de Oliveira und F. Ronkes Agerbeek)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Gestdem 2009/5145 der Kommission vom 23. Februar 2010, mit der der Klägerin in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) der Zugang zu bestimmten Dokumenten der Akte des Verfahrens COMP/38589 — Wärmestabilisatoren verweigert wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung Gestdem 2009/5145 der Kommission vom 23. Februar 2010, mit der der Reagens SpA in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der Zugang zu bestimmten Dokumenten der Akte des Verfahrens COMP/38589 — Wärmestabilisatoren verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu den nicht vertraulichen Fassungen der Anträge der Unternehmen und zum ersten Fragebogen der Europäischen Kommission verweigert wurde. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Reagens SpA trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission. |
4. |
Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Reagens. |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/31 |
Urteil des Gerichts vom 21. März 2014 — Yusef/Kommission
(Rechtssache T-306/10) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung [EG] Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einer Einrichtung der Vereinten Nationen erstellte Liste - Sanktionsausschuss - Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 - Weigerung der Kommission, diese Aufnahme zu streichen - Untätigkeitsklage - Grundrechte - Recht auf rechtliches Gehör, Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle und Recht auf Achtung des Eigentums))
2014/C 142/39
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Hani El Sayyed Elsebai Yusef (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Grieves, Barrister, und H. Miller, Solicitor, dann E. Grieves, H. Miller und P. Moser, QC, und R. Graham, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta, M. Konstantinidis und T. Scharf)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Finnegan und R. Szostak, dann E. Finnegan)
Gegenstand
Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV, gerichtet auf die Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, den Namen des Klägers aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen zu streichen, für die die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 139, S. 9), gilt
Tenor
1. |
Die Europäischen Kommission hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates verstoßen, dass sie es unterlassen hat, den Verfahrensfehlern und sachlichen Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, die das Einfrieren der Geldern von Herrn Hani El Sayyed Elsebai Yusef betreffen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Yusef sowie die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge. |
4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/32 |
Urteil des Gerichts vom 25. März 2014 — Deutsche Bank/HABM (Leistung aus Leidenschaft)
(Rechtssache T-539/11) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Leistung aus Leidenschaft - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung - Begründungspflicht - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweismittel))
2014/C 142/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Bank AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange und T. Götting sowie Rechtsanwältin G. Hild)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. August 2011 (Sache R 188/2011-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Leistung aus Leidenschaft als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Deutsche Bank AG trägt die Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/33 |
Urteil des Gerichts vom 25. März 2014 — Deutsche Bank/HABM (Passion to Perform)
(Rechtssache T-291/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke Passion to Perform - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolute Eintragungshindernisse - Keine Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung))
2014/C 142/41
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Deutsche Bank AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange, T. Götting und G. Hild)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. Harrington)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt HABM vom 24. April 2012 (Sache R 2233/2011-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Passion to Perform als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Deutsche Bank AG trägt die Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/33 |
Urteil des Gerichts vom 26. März 2014 — Still/HABM (Fleet Data Services)
(Verbundene Rechtssachen T-534/12 und T-535/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen der Gemeinschaftsbildmarken Fleet Data Services und Truck Data Services - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009))
2014/C 142/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Still GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Waller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2012 (Sache R 130/2012-1 und Sache R 4/2012-1) über die Anmeldungen des Bildzeichens Fleet Data Services und des Bildzeichens Truck Data Services als Gemeinschaftsmarken
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Still GmbH trägt die Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/34 |
Urteil des Gerichts vom 21. März 2014 — FTI Touristik/HABM (BigXtra)
(Rechtssache T-81/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BigXtra - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 142/43
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: FTI Touristik GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. November 2012 (Sache R 2521/2011-1) über die Anmeldung des Wortzeichens BigXtra als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die FTI Touristik GmbH trägt die Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/34 |
Beschluss des Gerichts vom 5. März 2014 — Chrysamed Vertrieb/HABM — Chrysal International (Chrysamed)
(Rechtssache T-46/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung))
2014/C 142/44
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Chrysamed Vertrieb GmbH (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Schneider, dann Rechtsanwalt M. Koch und schließlich Rechtsanwalt I. Rungg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Chrysal International BV (Naarden, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Killan, M. Marell und M. Senftleben)
Gegenstand
Gemeinschaftsmarke — Klage der Anmelderin der Wortmarke „Chrysamed“ für Waren in den Klasse 5 auf Aufhebung der Entscheidung R 64/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. November 2011, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Anmeldung der genannten Marke auf den Widerspruch der Inhaberin der internationalen Wort- und Bildmarken mit dem Wortelement „CHRYSAL“ für Waren der Klassen 1, 3, 5 und 31 zurückgewiesen hatte
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Chrysamed Vertrieb GmbH trägt die Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/35 |
Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 2014 — Imax/HABM — Himax Technologies (IMAX)
(Rechtssache T-198/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))
2014/C 142/45
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Imax Corporation (Mississauga, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und K. Hughes, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Himax Technologies, Inc. (Hsinhua, Taiwan)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 23. Januar 2013 (Sache R 740/2012-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Himax Technologies, Inc. und der Imax Corporation
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/35 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2014 — BR IP Holder/HABM — Greyleg Investments (HOKEY POKEY)
(Rechtssache T-62/14)
2014/C 142/46
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: BR IP Holder LLC (Canton, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und C. Rohsler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Greyleg Investments Ltd (Baltonsborough, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. November 2013 in der Sache R 1091/2012-4 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HOKEY POKEY“ für „Konditorwaren“ in Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 275 678.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Frühere, nicht eingetragene Marke „HOKEY POKEY“, von der behauptet wird, dass sie im Vereinigten Königreich für „Konditorwaren, insbesondere Eiscreme“ verwendet werde.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde vollumfänglich zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009.
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/36 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2014 — Société Générale/Kommission
(Rechtssache T-98/14)
2014/C 142/47
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société Générale SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Zelenko, J. Marthan und D. Kupka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 2 Buchst. c des Beschlusses C (2013) 8512 final der Eurpäischen Kommission vom 4. Dezember 2013 in der Sache EIRD für nichtig zu erklären, soweit darin gegen Société Générale eine Geldbuße verhängt wird; |
— |
die gegen Société Générale mit diesem Beschluss verhängte Geldbuße auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen; |
— |
der Europäischen Kommission jedenfalls die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der Methode zur Berechnung der Verkaufswerte begangen, soweit die auf dieser Grundlage in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Werte nicht die jeweiligen Positionen der beschuldigten Banken auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt während des Zeitraums der Zuwiderhandlung widerspiegelten (erster Teil). Die Kommission habe somit ihre Sorgfaltspflicht verletzt (zweiter Teil) und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung (dritter Teil) und des Vertrauensschutzes (vierter Teil) verstoßen. |
2. |
Begründungsfehler hinsichtlich der Wahl der Methode, die die Kommission angewandt habe, um den Wert der Verkäufe der beschuldigten Banken zu berechnen. |
3. |
Das Gericht müsse seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausüben, um die Geldbuße der Klägerin auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, der die jeweiligen Positionen der beschuldigten Banken auf dem betreffenden Markt widerspiegele. |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/37 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2014 — Universal Utility International/HABM (Greenworld)
(Rechtssache T-106/14)
2014/C 142/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Universal Utility International GmbH & Co.KG (Kaarst, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mietzel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Dezember 2013 in der Sache R 1658/2013-4 aufzuheben; |
— |
hilfsweise, die angegriffene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Zurückweisung der Anmeldung für die in Klasse 35 und 39 angemeldeten Dienstleistungen bestätigt hat; |
— |
äußerst hilfsweise, die angegriffene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Zurückweisung der Anmeldung für die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen bestätigt hat; |
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke Greenworld für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 35 und 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 616 588
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/37 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — Burazer u. a./Europäische Union
(Rechtssache T-108/14)
2014/C 142/49
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Kläger: Drago Burazer (Zagreb, Kroatien), Nikolina Nežić (Zagreb), Blaženka Bošnjak (Sv. Ivan Zelina, Kroatien), Bosiljka Grbašić (Križevci, Kroatien), Tea Tončić (Pula, Kroatien), Milica Bijelić (Dubrovnik, Kroatien), Marijana Kruhoberec (Varaždin, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mato Krmek)
Beklagte: Europäische Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
mit Urteil die Haftung der Europäischen Union für den Schaden festzustellen, der den Klägern dadurch entstanden ist, dass die Europäische Kommission nicht ihrer Pflicht aus Art. 36 der Beitrittsakte (Anhang VII Nr. 1) zur Überwachung der Durchführung des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union nachgekommen ist, soweit es um die Einführung des Berufs des Gerichtsvollziehers ins Rechtssystem der Republik Kroatien geht; |
— |
bis zur Rechtskräftigkeit dieses Urteils die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auszusetzen; |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger folgende Klagegründe geltend:
1. |
Die Europäische Kommission habe dadurch, dass sie es unterlassen habe, die Abschaffung der von der Republik Kroatien während der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union erlassenen Vorschriften zur Einführung und Regelung des Berufs des Gerichtsvollziehers zu verhindern, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 36 der Beitrittsakte (Anhang VII Nr. 1) verstoßen, die Bestandteil des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union zwischen der Republik Kroatien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 300, S. 7) sei. Art. 36 der Beitrittsakte ermächtige die Kommission zur Überwachung (Monitoring) aller von der Republik Kroatien während der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen, so auch der rechtlichen Verpflichtungen der Republik Kroatien, die Grundlagen für den Beruf des Gerichtsvollziehers und alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die vollständige Implementierung dieses Berufs in die kroatische Rechtsordnung bis zum 1. Januar 2012 erforderlich seien. Die Europäische Kommission sei jedoch nicht befugt, eine einseitige Änderung der so eingegangenen Verpflichtung der Republik Kroatien zu gestatten. |
2. |
Mit diesem Rechtsverstoß habe die Europäische Kommission den Klägern, die auf Gerichtsvollzieherstellen ernannt worden seien und berechtigte Erwartungen gehegt hätten, dass sie ihre Arbeit am 1. Januar 2012 aufnehmen könnten, einen unmittelbaren Schaden zugefügt. |
3. |
Die Kommission habe mit dem Verstoß gegen ihre Verpflichtungen offensichtlich und erheblich die Grenzen ihres Ermessens überschritten und damit den (zu Gerichtsvollziehern ernannten) Klägern unter Enttäuschung ihrer berechtigten Erwartungen erheblichen materiellen und immateriellen Schaden zugefügt, den die Europäische Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzen müsse. |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/38 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — Škugor u. a./Europäische Union
(Rechtssache T-109/14)
2014/C 142/50
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Kläger: Davor Škugor (Sisak, Kroatien), Ivan Gerometa (Vrsar, Kroatien), Kristina Samardžić (Split, Kroatien), Sandra Cindrić (Karlovac, Kroatien), Sunčica Gložinić (Varaždin, Kroatien), Tomislav Polić (Kaštel Novi, Kroatien), Vlatka Pižeta (Varaždin) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mato Krmek)
Beklagte: Europäische Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
mit Urteil die Haftung der Europäischen Union für den Schaden festzustellen, der den Klägern dadurch entstanden ist, dass die Europäische Kommission nicht ihrer Pflicht aus Art. 36 der Beitrittsakte (Anhang VII Nr. 1) zur Überwachung der Durchführung des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union nachgekommen ist, soweit es um die Einführung des Berufs des Gerichtsvollziehers ins Rechtssystem der Republik Kroatien geht; |
— |
bis zur Rechtskräftigkeit dieses Urteils die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auszusetzen; |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger folgende Klagegründe geltend:
1. |
Die Europäische Kommission habe dadurch, dass sie es unterlassen habe, die Abschaffung der von der Republik Kroatien während der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union erlassenen Vorschriften zur Einführung und Regelung des Berufs des Gerichtsvollziehers zu verhindern, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 36 der Beitrittsakte (Anhang VII Nr. 1) verstoßen, die Bestandteil des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union zwischen der Republik Kroatien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 300, S. 7) sei. Art. 36 der Beitrittsakte ermächtige die Kommission zur Überwachung (Monitoring) aller von der Republik Kroatien während der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen, so auch der rechtlichen Verpflichtungen der Republik Kroatien, die Grundlagen für den Beruf des Gerichtsvollziehers und alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die vollständige Implementierung dieses Berufs in die kroatische Rechtsordnung bis zum 1. Januar 2012 erforderlich seien. Die Europäische Kommission sei jedoch nicht befugt, eine einseitige Änderung der so eingegangenen Verpflichtung der Republik Kroatien zu gestatten. |
2. |
Mit diesem Rechtsverstoß habe die Europäische Kommission den Klägern, die auf Gerichtsvollzieherstellen ernannt worden seien und berechtigte Erwartungen gehegt hätten, dass sie ihre Arbeit am 1. Januar 2012 aufnehmen könnten, einen unmittelbaren Schaden zugefügt. |
3. |
Die Kommission habe mit dem Verstoß gegen ihre Verpflichtungen offensichtlich und erheblich die Grenzen ihres Ermessens überschritten und damit den (zu Gerichtsvollziehern ernannten) Klägern unter Enttäuschung ihrer berechtigten Erwartungen erheblichen materiellen und immateriellen Schaden zugefügt, den die Europäische Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzen müsse. |
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/39 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2014 — Finnland/Kommission
(Rechtssache T-124/14)
2014/C 142/51
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und S. Hartikainen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss C(2013) 8743 final der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 338, S. 81) für nichtig zu erklären, soweit für die Republik Finnland eine Finanzierungsberichtigung in Höhe von 927 827,58 Euro wegen Nichteinhaltung von Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 vorgenommen wurde, |
— |
die Kommission zu verurteilen, ihre Verfahrenskosten zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend: Die Kommission habe Art. 55 der Verordnung Nr. 1974/2006 (1) fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Sie habe fehlerhaft angenommen, dass die in Finnland festgelegten Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für die Anschaffung gebrauchter Maschinen und Anlagen nicht im Einklang mit Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1974/2006 stünden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368, S. 15).
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/40 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2014 — Gappol Marzena Porczyńska/HABM — GAP (ITM) — (GAPPol)
(Rechtssache T-125/14)
2014/C 142/52
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: PP Gappol Marzena Porczyńska (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberaterin J. Gwiazdowska)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: GAP (ITM), Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Dezember 2013 in der Sache R 686/2013-1 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „GAPPol“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 25 und 37 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 346 165.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarken „GAP“, Gemeinschaftsbildmarken mit dem Wortbestandteil „GAP“ sowie nationale Wortmarken „GAP“ und nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil „GAP“ für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/40 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-134/14)
2014/C 142/53
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller, und Rechtsanwalt T. Lübbig)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C (2013) 4424 endg., gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) und gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV An dieser Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, ohne ihrer besonderen Sorgfaltspflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes zu genügen. Hätte die Kommission den Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt, hätte für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens kein Anlass bestanden. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Sachverhaltes Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission den zugrundeliegenden Sachverhalt, nämlich die Funktionsweise des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien, insbesondere das System der Finanzflüsse nach diesem Gesetz, verkannt habe. Ferner habe die Kommission die Rolle „des Staates“ als Gesetzgeber und als Träger von Aufsichtsbehörden verkannt und hieraus unrichtigerweise eine Kontrollsituation abgeleitet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Keine Begünstigung der energieintensiven Unternehmen durch die besondere Ausgleichsregelung Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen habe, indem sie entgegen der Rechtsprechung des Gerichts eine Begünstigung energieintensiver Unternehmen angenommen habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Keine Begünstigung aus staatlichen Mitteln An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Kommission Art. 107 Abs. 1 AEUV auch insoweit rechtsfehlerhaft angewendet habe, als sie eine Kontrolle staatlicher Stellen über das Vermögen der verschiedenen am System des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien beteiligten Privatunternehmen angenommen habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 30 und 110 AEUV Die Klägerin macht im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens und des Vertrauensschutzes dadurch verstoßen habe, dass sie das Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien nach Art. 30 und 110 AEUV überprüft habe, obwohl ihr die Funktionsweise dieses Gesetzes seit über zehn Jahren bekannt sei. Auch wende die Kommission Art. 30 und 110 AEUV rechtsfehlerhaft an, weil weder eine Abgabe im Sinne dieser Vorschriften noch eine diskriminierende Situation vorliegen würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 83, S. 1).
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/41 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — SolarWorld u. a./Rat
(Rechtssache T-141/14)
2014/C 142/54
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: SolarWorld AG (Bonn, Deutschland), Brandoni solare SpA (Castelfidardo, Italien) und Solaria Energia y Medio Ambiente, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
— |
Art. 3 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 (1) für nichtig zu erklären, |
— |
die Rechtssache mit der Rechtssache T-507/13 zu verbinden und |
— |
dem Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Art. 3 der angegriffenen Verordnung spiegele einen offensichtlichen Beurteilungsfehler wider und verletze Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung (2), soweit er chinesische Hersteller, von denen die Kommission unter Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verteidigungsrechte der Klägerinnen sowie von Art. 8 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung eine gemeinsame Verpflichtungserklärung angenommen habe, von den Maßnahmen ausnehme. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Art. 3 der angegriffenen Verordnung spiegele einen offensichtlichen Beurteilungsfehler wider und verletzte Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung, soweit er chinesische Hersteller, von denen die Kommission eine gemeinsame rechtswidrige Verpflichtungserklärung angenommen habe, von den Maßnahmen ausnehme. |
3. |
Dritter Klagegrund: Art. 3 der angegriffenen Verordnung verletze Art. 101 Abs. 1 AEUV, soweit er gewissen chinesischen Herstellern auf der Grundlage eines durch den Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (3) und den Beschluss 2013/423/EU der Kommission (4) angenommenen und bestätigten Verpflichtungsangebots, das eine horizontale Preisabsprache darstelle, eine Ausnahme von den fraglichen Maßnahmen gewähre. |
(1) Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
(3) Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325, S. 214).
(4) Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209, S. 26).
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/42 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — SolarWorld u. a./Rat
(Rechtssache T-142/14)
2014/C 142/55
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: SolarWorld AG (Bonn, Deutschland), Brandoni solare SpA (Castelfidardo, Italien) und Solaria Energia y Medio Ambiente SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
— |
Art. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 (1) für nichtig zu erklären, |
— |
diese Rechtssache mit der Rechtssache T-507/13 zu verbinden und |
— |
dem Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Vorliegen eines offenkundigen Bewertungsfehlers und Verstoß gegen Art. 13 der Grundverordnung (2) in bzw. durch Art. 2 der angefochtenen Verordnung insofern, als dadurch von den Maßnahmen diejenigen chinesischen Hersteller ausgenommen würden, von denen die Kommission unter Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verteidigungsrechte der Klägerinnen sowie unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 2 der Grundverordnung ein gemeinsames Verpflichtungsangebot angenommen habe. |
2. |
Vorliegen eines offenkundigen Bewertungsfehlers und Verstoß gegen Art. 13 der Grundverordnung in bzw. durch Art. 2 der angefochtenen Verordnung insofern, als dadurch von den Maßnahmen diejenigen chinesischen Hersteller ausgenommen würden, von denen die Kommission ein rechtswidriges gemeinsames Verpflichtungsangebot angenommen habe. |
3. |
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch Art. 2 der angefochtenen Verordnung insofern, als dadurch bestimmten chinesischen Herstellern eine Ausnahme von den fraglichen Maßnahmen auf der Grundlage eines durch den Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (3) und den Beschluss 2013/423/EU der Kommission (4) angenommenen und bestätigten Verpflichtungsangebots, das eine horizontale Preisfestlegung darstelle, gewährt werde. |
(1) Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 66).
(2) Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188, S. 93).
(3) Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325, S. 214).
(4) Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209, S. 26).
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/43 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — Yingli Energy (China) u. a./Rat
(Rechtssache T-160/14)
2014/C 142/56
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Yingli Energy (China) Co. Ltd (Baoding, China); Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd (Baoding); Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd (Haikou, China); Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd (Hengshui, China); Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd (Tianjin, China); Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd (Baoding); Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd (Baoding); Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Technology Co. Ltd (Peking, China); Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd (Peking); Yingli Green Energy Europe (Düsseldorf, Deutschland); Yingli Green Energy South East Europe GmbH (Grünwald, Deutschland); Yingli Green Energy France SAS (Lyon, Frankreich); Yingli Green Energy Spain, SL (La Moraleja, Spanien); Yingli Green Energy Italia Srl (Rom, Italien) und Yingli Green Energy International AG (Kloten, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerinnen gilt; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Organe hätten dadurch gegen Art. 5 Abs. 10 und Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (1) verstoßen, dass sie Antidumpingmaßnahmen gegen aus der Volksrepublik China versandte Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon verhängt hätten, obwohl in der Einleitungsbekanntmachung nur Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China erwähnt gewesen seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Organe hätten dadurch gegen die Art. 1 und 17 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen, dass sie Antidumpingmaßnahmen gegen Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, die nicht Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung gewesen seien, verhängt hätten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Organe hätten dadurch gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen, dass sie die Dumpingspanne von Produkten aus Ländern mit Marktwirtschaft unter Anwendung einer nichtmarktwirtschaftlichen Methodik berechnet hätten. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Organe hätten dadurch gegen Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen, dass sie eine einzige Untersuchung für zwei verschiedene Produkte (d. h. Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Zellen) durchgeführt hätten. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Organe hätten dadurch gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen, dass sie die Marktwirtschaftsentscheidung hinsichtlich der Klägerinnen mehr als drei Monate nach Beginn der Untersuchung und nachdem sie alle für die Berechnung der Dumpingspanne notwendigen Informationen erhalten hätten, durchgeführt hätten. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Organe hätten dadurch gegen Art. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen, dass sie die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren und die anderen bekannten Faktoren nicht separat quantifiziert und demzufolge einen Zollsatz angewandt hätten, der über das zur Kompensation der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren Notwendige hinausgehe. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die Organe hätten dadurch gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen, dass sie nicht über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet hätten, auf deren Grundlage sie beabsichtigt hätten, endgültige Antidumpingmaßnahmen zu verhängen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/44 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — Yingli Energy (China) u. a./Rat
(Rechtssache T-161/14)
2014/C 142/57
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Yingli Energy (China) Co. Ltd (Baoding, China); Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd (Baoding); Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd (Haikou, China); Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd (Hengshui, China); Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd (Tianjin, China); Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd (Baoding); Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd (Baoding); Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Technology Co. Ltd (Peking, China); Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd (Peking); Yingli Green Energy Europe (Düsseldorf, Deutschland); Yingli Green Energy South East Europe GmbH (Grünwald, Deutschland); Yingli Green Energy France SAS (Lyon, Frankreich); Yingli Green Energy Spain, SL (La Moraleja, Spanien); Yingli Green Energy Italia Srl (Rom, Italien) und Yingli Green Energy International AG (Kloten, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 66) für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerinnen gilt; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Organe hätten dadurch gegen Art. 10 Abs. 12 und Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (1) verstoßen, dass sie Ausgleichsmaßnahmen gegen aus der Volksrepublik China versandte Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon verhängt hätten, obwohl in der Einleitungsbekanntmachung nur Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China erwähnt gewesen seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Organe hätten dadurch gegen die Art. 1 und 27 der Verordnung Nr. 597/2009 verstoßen, dass sie Ausgleichsmaßnahmen gegen Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, die nicht Gegenstand einer Antisubventionsuntersuchung gewesen seien, verhängt hätten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Organe hätten dadurch gegen Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 597/2009 verstoßen, dass sie eine einzige Untersuchung für zwei verschiedene Produkte (d. h. Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Zellen) durchgeführt hätten. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188, S. 93).
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/45 |
Klage, eingereicht am 3. März 2014 — PRS Mediterranean/HABM — Reynolds Presto Products, Inc. (NEOWEB)
(Rechtssache T-166/14)
2014/C 142/58
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: PRS Mediterranean Ltd (Tel Aviv, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Späth und V. Töbelmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Reynolds Presto Products, Inc. (Richmond, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. November 2013 in den verbundenen Sachen R 889/2012-2 und R 635/2012-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NEOWEB“ für Waren der Klasse 19 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 184 568.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene nationale Wortmarken „GEOWEB“ für Waren der Klassen 1, 17 und 19 sowie die nicht eingetragene Marke „GEOWEB“, die im Handelsverkehr in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benutzt wird.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 8 Abs. 4 und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/46 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Stahlwerk Bous/Kommission
(Rechtssache T-172/14)
2014/C 142/59
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Stahlwerk Bous GmbH (Bous, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten in Sachen Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bekannt gemacht mit der Aufforderung zur Stellungnahme (ABl. 2014, C 37, S. 73) für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
2. |
Verletzung der Verträge
|
3. |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
|
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/47 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — WeserWind/Kommission
(Rechtssache T-173/14)
2014/C 142/60
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: WeserWind GmbH Offshore Construction Georgsmarienhütte (Bremerhaven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten in Sachen Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bekannt gemacht mit der Aufforderung zur Stellungnahme (ABl. 2014, C 37, S. 73) für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
2. |
Verletzung der Verträge
|
3. |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
|
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/47 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Dieckerhoff Guss/Kommission
(Rechtssache T-174/14)
2014/C 142/61
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Dieckerhoff Guss GmbH (Gevelsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten in Sachen Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bekannt gemacht mit der Aufforderung zur Stellungnahme (ABl. 2014, C 37, S. 73) für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
2. |
Verletzung der Verträge
|
3. |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
|
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/48 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Walter Hundhausen/Kommission
(Rechtssache T-175/14)
2014/C 142/62
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Walter Hundhausen GmbH (Schwerte, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten in Sachen Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bekannt gemacht mit der Aufforderung zur Stellungnahme (ABl. 2014, C 37, S. 73) für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
2. |
Verletzung der Verträge
|
3. |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
|
12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/49 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Georgsmarienhütte/Kommission
(Rechtssache T-176/14)
2014/C 142/63
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Georgsmarienhütte GmbH (Georgsmarienhütte, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten in Sachen Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bekannt gemacht mit der Aufforderung zur Stellungnahme (ABl. 2014, C 37, S. 73) für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
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2. |
Verletzung der Verträge
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3. |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
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12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/50 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Harz Guss Zorge/Kommission
(Rechtssache T-177/14)
2014/C 142/64
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Harz Guss Zorge GmbH (Zorge, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten in Sachen Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bekannt gemacht mit der Aufforderung zur Stellungnahme (ABl. 2014, C 37, S. 73) für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
2. |
Verletzung der Verträge
|
3. |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
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12.5.2014 |
DE |
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C 142/51 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission
(Rechtssache T-178/14)
2014/C 142/65
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss GmbH (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten in Sachen Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bekannt gemacht mit der Aufforderung zur Stellungnahme (ABl. 2014, C 37, S. 73) für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
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2. |
Verletzung der Verträge
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3. |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
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12.5.2014 |
DE |
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C 142/52 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Schmiedewerke Gröditz/Kommission
(Rechtssache T-179/14)
2014/C 142/66
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Schmiedewerke Gröditz GmbH (Gröditz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten in Sachen Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bekannt gemacht mit der Aufforderung zur Stellungnahme (ABl. 2014, C 37, S. 73) für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
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2. |
Verletzung der Verträge
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3. |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
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12.5.2014 |
DE |
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C 142/53 |
Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Schmiedag/Kommission
(Rechtssache T-183/14)
2014/C 142/67
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Schmiedag GmbH (Hagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten in Sachen Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bekannt gemacht mit der Aufforderung zur Stellungnahme (ABl. 2014, C 37, S. 73) für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
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2. |
Verletzung der Verträge
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3. |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
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12.5.2014 |
DE |
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C 142/53 |
Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Atlantic Multipower Germany/HABM — Nutrichem Diät + Pharma (NOxtreme)
(Rechtssache T-186/14)
2014/C 142/68
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Atlantic Multipower Germany GmbH & Co. OHG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Berlit)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nutrichem Diät + Pharma GmbH (Roth, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Januar 2014 in der Sache R 764/2013-4 aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Löschungsabteilung vom 12. April 2013 (Aktenzeichen: 6333C) aufzuheben; |
— |
dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „NOxtreme“ für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 — Gemeinschaftsmarke Nr. 10 177 889
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Nutrichem Diät + Pharma GmbH
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale und Gemeinschaftsbildmarke, die das Wortelement „X-TREME“ enthalten, für Waren der Klassen 5, 29 und 32
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 42 abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 |
12.5.2014 |
DE |
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C 142/54 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2014 — Alfa-Beta Vassilopoulos/HABM — Henkel (AB terra Leaf)
(Rechtssache T-522/12) (1)
2014/C 142/69
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
12.5.2014 |
DE |
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C 142/54 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2014 — Jinko Solar u. a./Parlament u. a.
(Rechtssache T-142/13) (1)
2014/C 142/70
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
12.5.2014 |
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C 142/55 |
Beschluss des Gerichts vom 5. März 2014 — Triarii/Kommission
(Rechtssache T-435/13) (1)
2014/C 142/71
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.
12.5.2014 |
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C 142/55 |
Beschluss des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Fard und Sarkandi/Rat
(Rechtssache T-439/13) (1)
2014/C 142/72
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
12.5.2014 |
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C 142/55 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2014 — Hermann Trollius/ECHA
(Rechtssache T-466/13) (1)
2014/C 142/73
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
12.5.2014 |
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C 142/55 |
Beschluss des Gerichts vom 19. März 2014 — Stichting Sona und Nao/Kommission
(Rechtssache T-505/13) (1)
2014/C 142/74
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
Gericht für den öffentlichen Dienst
12.5.2014 |
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C 142/56 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. März 2014 — CP/Parlament
(Rechtssache F-8/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamter - Referatsleiter - Probezeit - Keine Bestätigung in den Funktionen des Referatsleiters - Versetzung auf eine Stelle ohne Leitungsfunktionen - Interne Vorschriften des Parlaments))
2014/C 142/75
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau und V. Montebello-Demogeot)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in seinen Funktionen als Referatsleiter zu bestätigen und ihn in die Generaldirektion Interne Politikbereiche zu versetzen
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 23. März 2012, mit der das Europäische Parlament CP nicht in seinen Funktionen als Referatsleiter bestätigt und ihn in die Generaldirektion „Interne Politikbereiche der Union“ versetzt hat, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten von CP verurteilt. |
(1) ABl. C 108 vom 13.4.2013, S. 39.
12.5.2014 |
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C 142/56 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2014 — Walton/Kommission
(Rechtssache F-32/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Abgangsgeld - Ausscheiden aus dem Dienst, das durch Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften festgestellt wurde - Bestimmung des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Dienst - Rechtskraft - Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die mangels Klage bestandskräftig geworden sind - Nichteinhaltung des vorherigen Verwaltungsverfahrens - Offensichtliche Unzulässigkeit))
2014/C 142/76
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Robert Walton (Oxford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und A.-C. Simon)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Ablehnung des Antrags auf Erstattung des Restbetrags, den die Kommission dem Kläger als Abgangsgeld hätte zahlen müssen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Walton trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 58.