ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 138

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
8. Mai 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 138/01

Euro-Wechselkurs

1

2014/C 138/02

Beschluss der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Ernennung von acht Mitgliedern des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 138/03

Mehrwertsteuer (MwSt) — Befreites Anlagegold — Liste der Goldmünzen, die die Kriterien von Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllen — Gültig für das Jahr 2014

4

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2014/C 138/04

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

26

2014/C 138/05

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

28

2014/C 138/06

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, ein Beihilfeverfahren aufgrund der Annahme zweckdienlicher Maßnahmen durch einen EFTA-Staat einzustellen

29


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2014/C 138/07

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 10. Januar 2014 (Rechtssache E-1/14)

30

2014/C 138/08

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 10. Januar 2014 (Rechtssache E-2/14)

31

2014/C 138/09

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 10. Januar 2014 (Rechtssache E-3/14)

32

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 138/10

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

33

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 138/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7223 — Danish Crown/Sokolow) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

44


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/1


Euro-Wechselkurs (1)

7. Mai 2014

(2014/C 138/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3927

JPY

Japanischer Yen

141,68

DKK

Dänische Krone

7,4641

GBP

Pfund Sterling

0,82070

SEK

Schwedische Krone

9,0497

CHF

Schweizer Franken

1,2186

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,2235

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,412

HUF

Ungarischer Forint

305,90

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1998

RON

Rumänischer Leu

4,4295

TRY

Türkische Lira

2,9133

AUD

Australischer Dollar

1,4909

CAD

Kanadischer Dollar

1,5164

HKD

Hongkong-Dollar

10,7957

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6035

SGD

Singapur-Dollar

1,7396

KRW

Südkoreanischer Won

1 424,96

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,6360

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,6833

HRK

Kroatische Kuna

7,5863

IDR

Indonesische Rupiah

16 120,38

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5228

PHP

Philippinischer Peso

61,711

RUB

Russischer Rubel

49,1860

THB

Thailändischer Baht

45,101

BRL

Brasilianischer Real

3,1037

MXN

Mexikanischer Peso

18,1319

INR

Indische Rupie

83,6525


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/2


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2014

zur Ernennung von acht Mitgliedern des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik

(2014/C 138/02)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Anhörung des Rates,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik hat 24 Mitglieder.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 234/2008/EG werden acht Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission eine Liste mit Kandidaten übermittelt, die ausgewiesene Experten im Bereich der Statistik sind.

(4)

Im Hinblick auf die Ernennung dieser acht Mitglieder bemüht die Kommission sich sicherzustellen, dass Nutzer, Auskunftgebende und andere Akteure im Bereich der Gemeinschaftsstatistiken (einschließlich der Wissenschaft, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft) gleichermaßen vertreten sind.

(5)

Es wird eine Reserveliste aufgestellt, die im Falle des Rücktritts oder der unvorhergesehenen Nichtverfügbarkeit der ernannten Mitglieder herangezogen wird. Bei der Auswahl aus der Reserveliste ist die Beibehaltung einer ausgewogenen Vertretung der Nutzergruppen anzustreben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Personen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren zu Mitgliedern des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13.


ANHANG

Axel Börsch-Supan

Maria João Casanova de Araújo e Sá Valente Rosa

Tasos C. Christofides

Irena Kotowska

Frances Ruane

Lena Sommestad

Ineke Stoop

Ildefonso Villàn Criado

Reserveliste

Asta Manninen

Audroné Jakaitiene

Mojca Bavdaž

Sotiris Nikas

Roxane Silbermann


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/4


MEHRWERTSTEUER (MWST)

BEFREITES ANLAGEGOLD

Liste der Goldmünzen, die die Kriterien von Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllen

Gültig für das Jahr 2014

(2014/C 138/03)

ERLÄUTERUNG

a)

Diese Liste berücksichtigt die innerhalb der in Artikel 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gesetzten Frist bei der Kommission eingegangenen Beiträge der Mitgliedstaaten.

b)

Es wird davon ausgegangen, dass die in dieser Liste aufgeführten Münzen die Kriterien des Artikels 344 erfüllen und in diesen Mitgliedstaaten deshalb als Anlagegold zu behandeln sind. Demzufolge ist ihre Lieferung während des gesamten Kalenderjahres 2014 von der Mehrwertsteuer befreit.

c)

Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.

d)

Die Lieferung einer nicht in dieser Liste verzeichneten Münze kann dennoch von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn die Münze die entsprechenden Kriterien der MwSt-Richtlinie erfüllt.

e)

Die Liste ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.

f)

Die Bezeichnung der Münzen entspricht der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung soweit möglich in Klammern.

LAND DER AUSGABE

MÜNZEN

AFGHANISTAN

(20 AFGHANI)

10 000 AFGHANI

(1/2 AMANI)

(1 AMANI)

(2 AMANI)

4 GRAMS

8 GRAMS

1 TILLA

2 TILLAS

ALBANIEN

20 LEKE

50 LEKE

100 LEKE

200 LEKE

500 LEKE

10 FRANGA

20 FRANGA

50 FRANGA

100 FRANGA

ALDERNEY

5 POUNDS

25 POUNDS

1 000 POUNDS

ANDORRA

5 CENTIMES

1 DINER

5 DINERS

20 DINERS

50 DINERS

100 DINERS

250 DINERS

1 SOVEREIGN

ANGUILLA

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

100 DOLLARS

ÄQUATORIALGUINEA

250 PESETAS

500 PESETAS

750 PESETAS

1 000 PESETAS

5 000 PESETAS

ARGENTINIEN

1 ARGENTINO

5 PESOS

25 PESOS

50 PESOS

ARMENIEN

100 DRAM

10 000 DRAM

25 000 DRAM

50 000 DRAM

ARUBA

10 FLORIN

25 FLORIN

50 FLORIN

100 FLORIN

ÄTHIOPIEN

400 BIRR

600 BIRR

10 (DOLLARS)

20 (DOLLARS)

50 (DOLLARS)

100 (DOLLARS)

200 (DOLLARS)

AUSTRALIEN

5 DOLLARS

15 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

150 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

1 000 DOLLARS

2 500 DOLLARS

3 000 DOLLARS

10 000 DOLLARS

1/2 SOVEREIGN (= 1/2 POUND)

1 SOVEREIGN (= 1 POUND)

BAHAMAS

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

150 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

2 500 DOLLARS

BARBADOS

10 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

BELGIEN

10 ECU

20 ECU

25 ECU

50 ECU

100 ECU

50 EURO GOLD

100 EURO

10 FRANCS

20 FRANCS

5 000 FRANCS

BELIZE

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

BERMUDA

10 DOLLARS

25 DOLLARS

30 DOLLARS

50 DOLLARS

60 DOLLARS

100 DOLLARS

180 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

BHUTAN

1 SERTUM

2 SERTUMS

5 SERTUMS

BIAFRA

1 POUND

2 POUNDS

5 POUNDS

10 POUNDS

25 POUNDS

BOLIVIEN

4 000 PESOS BOLIVIANOS

BOTSUANA

5 PULA

150 PULA

10 THEBE

BRASILIEN

300 CRUZEIROS

(4 000 REIS)

(5 000 REIS)

(6 400 REIS)

(10 000 REIS)

(20 000 REIS)

20 REAIS

BRITISCHE JUNGFERNINSELN

20 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

BULGARIEN

(1 LEV)

5 LEVA

10 LEVA

20 LEVA

100 LEVA

125 LEVA

1 000 LEVA

(10 000 LEVA)

(20 000 LEVA)

BURUNDI

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

CHILE

2 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

50 PESOS

100 PESOS

200 PESOS

500 PESOS

COOKINSELN

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

25 DOLLARS

100 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

COSTA RICA

5 COLONES

10 COLONES

20 COLONES

50 COLONES

100 COLONES

200 COLONES

1 500 COLONES

5 000 COLONES

25 000 COLONES

100 000 COLONES

CÔTE D’IVOIRE

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

DÄNEMARK

10 KRONER

20 KRONER

1 000 KRONER

DEUTSCHLAND

1 DM

20 EURO

100 EURO

200 EURO

5 MARK

10 MARK

20 MARK

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

30 PESOS

100 PESOS

200 PESOS

250 PESOS

ECUADOR

1 CONDOR

10 SUCRES

EL SALVADOR

25 COLONES

50 COLONES

100 COLONES

200 COLONES

250 COLONES

FIDSCHI

5 DOLLARS

10 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

FINNLAND

100 EURO

20 MARKKAA

1 000 MARKKAA

2 000 MARKKAA

FRANKREICH

1/4 EURO

10 EURO

20 EURO

50 EURO

100 EURO

200 EURO

250 EURO

500 EURO

1 000 EURO

5 000 EURO

5 FRANCS

10 FRANCS

20 FRANCS

40 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

500 FRANCS

655,97 FRANCS

GABUN

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

1 000 FRANCS

3 000 FRANCS

5 000 FRANCS

10 000 FRANCS

20 000 FRANCS

GAMBIA

200 DALASIS

500 DALASIS

1 000 DALASIS

GIBRALTAR

1/25 CROWN

1/10 CROWN

1/5 CROWN

1/2 CROWN

1 CROWN

2 CROWNS

50 PENCE

1 POUND

5 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

1/25 ROYAL

1/10 ROYAL

1/5 ROYAL

1/2 ROYAL

1 ROYAL

GUATAMALA

5 QUETZALES

10 QUETZALES

20 QUETZALES

GUERNSEY

1 POUND

5 POUNDS

10 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

GUINEA

1 000 FRANCS

2 000 FRANCS

5 000 FRANCS

10 000 FRANCS

HAITI

20 GOURDES

50 GOURDES

100 GOURDES

200 GOURDES

500 GOURDES

1 000 GOURDES

HONDURAS

200 LEMPIRAS

500 LEMPIRAS

HONGKONG

1 000 DOLLARS

INDIEN

1 MOHUR

15 RUPEES

1 SOVEREIGN

INDONESIEN

2 000 RUPIAH

5 000 RUPIAH

10 000 RUPIAH

20 000 RUPIAH

25 000 RUPIAH

100 000 RUPIAH

200 000 RUPIAH

INSEL MAN

1/20 ANGEL

1/10 ANGEL

1/4 ANGEL

1/2 ANGEL

1 ANGEL

5 ANGEL

10 ANGEL

15 ANGEL

20 ANGEL

1/25 CROWN

1/10 CROWN

1/5 CROWN

1/2 CROWN

1 CROWN

50 PENCE

1 POUND

2 POUNDS

5 POUNDS

50 POUNDS

(1/2 SOVEREIGN)

(1 SOVEREIGN)

(2 SOVEREIGNS)

(5 SOVEREIGNS)

IRAK

(5 DINARS)

(50 DINARS)

(100 DINARS)

IRAN

(1/2 AZADI)

(1 AZADI)

(1/4 PAHLAVI)

(1/2 PAHLAVI)

(1 PAHLAVI)

(2 1/2 PAHLAVI)

(5 PAHLAVI)

(10 PAHLAVI)

50 POUND

500 RIALS

750 RIALS

1 000 RIALS

2 000 RIALS

ISLAND

500 KRONUR

10 000 KRONUR

ISRAEL

20 LIROT

50 LIROT

100 LIROT

200 LIROT

500 LIROT

1 000 LIROT

5 000 LIROT

5 NEW SHEQALIM

10 NEW SHEQALIM

20 NEW SHEQALIM

5 SHEQALIM

10 SHEQALIM

500 SHEQEL

ITALIEN

20 EURO

50 EURO

5 LIRE

10 LIRE

20 LIRE

40 LIRE

80 LIRE

100 LIRE

JAMAIKA

100 DOLLARS

250 DOLLARS

JERSEY

1 POUND

2 POUNDS

5 POUNDS

10 POUNDS

20 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

1 SOVEREIGN

JORDANIEN

2 DINARS

5 DINARS

10 DINARS

25 DINARS

50 DINARS

60 DINARS

JUGOSLAWIEN

20 DINARA

100 DINARA

200 DINARA

500 DINARA

1 000 DINARA

1 500 DINARA

2 000 DINARA

2 500 DINARA

5 000 DINARA

1 DUCAT

4 DUCATS

KAIMANINSELN

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

KANADA

1 DOLLAR

2 DOLLARS

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

175 DOLLARS

200 DOLLARS

350 DOLLARS

1 SOVEREIGN

KATANGA

5 FRANCS

KENIA

100 SHILLINGS

250 SHILLINGS

500 SHILLINGS

KIRIBATI

150 DOLLARS

KOLUMBIEN

1 PESO

2 PESOS

2 1/2 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

100 PESOS

200 PESOS

300 PESOS

500 PESOS

1 000 PESOS

1 500 PESOS

2 000 PESOS

15 000 PESOS

KONGO

10 FRANCS

20 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

KUBA

4 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

50 PESOS

100 PESOS

LESOTHO

1 LOTI

2 MALOTI

4 MALOTI

10 MALOTI

20 MALOTI

50 MALOTI

100 MALOTI

250 MALOTI

500 MALOTI

LETTLAND

100 LATU

LIBERIA

12 DOLLARS

20 DOLLARS

25 DOLLARS

30 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

2 500 DOLLARS

LITAUEN

10 LITŲ

50 LITŲ

100 LITŲ

500 LITŲ

LUXEMBURG

5 EURO

10 EURO

20 EURO

20 FRANCS

40 FRANCS

MACAU

250 PATACAS

500 PATACAS

1 000 PATACAS

10 000 PATACAS

MALAWI

250 KWACHA

MALAYSIA

100 RINGGIT

200 RINGGIT

250 RINGGIT

500 RINGGIT

MALI

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

ΜΑLTA

15 EURO

50 EURO

5 (LIRI)

10 (LIRI)

20 (LIRI)

25 (LIRI)

50 (LIRI)

100 (LIRI)

LM 25

MARSHALLINSELN

20 DOLLARS

50 DOLLARS

200 DOLLARS

MAURITIUS

100 RUPEES

200 RUPEES

250 RUPEES

500 RUPEES

1 000 RUPEES

MEXIKO

1/20 ONZA

1/10 ONZA

1/4 ONZA

1/2 ONZA

1 ONZA

2 PESOS

2 1/2 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

50 PESOS

250 PESOS

500 PESOS

1 000 PESOS

2 000 PESOS

MONACO

10 EURO

20 EURO

100 EURO

20 FRANCS

100 FRANCS

200 FRANCS

MONGOLEI

750 (TUGRIK)

1 000 (TUGRIK)

NEPAL

1 ASARPHI

1 000 RUPEES

NEUSEELAND

5 DOLLARS

10 DOLLARS

150 DOLLARS

1,56 grammes/1/20 ounce

3,11 grammes/1/10 ounce

7,77 grammes/1/4 ounce

15,56 grammes/1/2 ounce

31,1 grammes/1 ounce

NICARAGUA

50 CORDOBAS

NIEDERLANDE

(2 DUKAAT)

10 EURO

20 EURO

50 EURO

1 GULDEN

5 GULDEN

10 GULDEN

NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN

5 GULDEN

10 GULDEN

50 GULDEN

100 GULDEN

300 GULDEN

NIGER

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

NORWEGEN

10 KRONER

20 KRONER

1 500 KRONER

OMAN

25 BAISA

50 BAISA

100 BAISA

1/4 OMANI RIAL

1/2 OMANI RIAL

OMANI RIAL

5 OMANI RIALS

10 OMANI RIALS

15 OMANI RIALS

20 OMANI RIALS

25 OMANI RIALS

75 OMANI RIALS

ÖSTERREICH

10 CORONA (= 10 KRONEN)

100 CORONA (= 100 KRONEN)

(4 DUKATEN)

10 EURO

25 EURO

50 EURO

100 EURO

4 FLORIN = 10 FRANCS (= 4 GULDEN)

8 FLORIN = 20 FRANCS (= 8 GULDEN)

25 SCHILLING

100 SCHILLING

200 SCHILLING

200 SCHILLING/10 EURO

500 SCHILLING

1 000 SCHILLING

2 000 SCHILLING

PAKISTAN

3 000 RUPEES

PANAMA

100 BALBOAS

500 BALBOAS

PAPUA-NEUGUINEA

100 KINA

PERU

1/5 LIBRA

1/2 LIBRA

1 LIBRA

5 SOLES

10 SOLES

20 SOLES

50 SOLES

100 SOLES

PHILIPPINEN

1 000 PISO

1 500 PISO

5 000 PISO

POLEN

10 ZŁOTYCH

20 ZŁOTYCH

30 ZŁOTYCH

50 ZŁOTYCH (orzeł bielik)

50 ZŁOTYCH

100 ZŁOTYCH (orzeł bielik)

100 ZŁOTYCH

(Ausnahme: 100 ZŁOTYCH „Beatyfikacja Jana Pawła II 1 V 2011“)

200 ZŁOTYCH (orzeł bielik)

200 ZŁOTYCH

500 ZŁOTYCH (orzeł bielik)

500 ZŁOTYCH

200 000 ZŁOTYCH

500 000 ZŁOTYCH

PORTUGAL

1 ESCUDO

100 ESCUDOS

200 ESCUDOS

500 ESCUDOS

5 EURO

8 EURO

10 000 REIS

RHODESIEN

1 POUND

5 POUNDS

10 SHILLINGS

RUANDA

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

RUMÄNIEN

12 1/2 LEI

20 LEI

25 LEI

50 LEI

100 LEI

500 LEI

1 000 LEI

2 000 LEI

5 000 LEI

RUSSLAND

1 (CHERVONET)

5 (ROUBLES)

7 1/2 (ROUBLES)

10 (ROUBLES)

15 (ROUBLES)

25 (ROUBLES)

50 (ROUBLES)

100 (ROUBLES)

200 (ROUBLES)

1 000 (ROUBLES)

10 000 (ROUBLES)

SALOMONEN

10 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

SAMBIA

250 KWACHA

SAN MARINO

20 EURO

50 EURO

1 SCUDO

2 SCUDI

5 SCUDI

10 SCUDI

SAUDI-ARABIEN

1 GUINEA (= 1 SAUDI POUND)

SCHWEDEN

5 KRONOR

10 KRONOR

20 KRONOR

1 000 KRONOR

2 000 KRONOR

SCHWEIZ

10 FRANCS

20 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

SENEGAL

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

250 FRANCS

500 FRANCS

1 000 FRANCS

2 500 FRANCS

SERBIEN

10 DINARA

20 DINARA

SEYCHELLEN

1 000 RUPEES

1 500 RUPEES

SIERRA LEONE

20 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

2 500 DOLLARS

1/4 GOLDE

1/2 GOLDE

1 GOLDE

5 GOLDE

10 GOLDE

1 LEONE

SINGAPUR

1 DOLLAR

2 DOLLARS

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

150 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

SLOWAKISCHE REPUBLIK

100 EURO

5 000 KORUN (5 000 SKK)

10 000 KORUN (10 000 SKK)

SLOWENIEN

100 EURO

5 000 TOLARS

20 000 TOLARS

25 000 TOLARS

SOMALIA

20 SHILLINGS

50 SHILLINGS

100 SHILLINGS

200 SHILLINGS

500 SHILLINGS

1 500 SHILLINGS

SPANIEN

2 (ESCUDOS)

10 (ESCUDOS)

20 EURO

100 EURO

200 EURO

400 EURO

10 PESETAS

20 PESETAS

25 PESETAS

5 000 PESETAS

10 000 PESETAS

20 000 PESETAS

40 000 PESETAS

80 000 PESETAS

100 (REALES)

SÜDAFRIKA

1/10 KRUGERRAND

1/4 KRUGERRAND

1/2 KRUGERRAND

1 KRUGERRAND

1/10 oz NATURA

1/4 oz NATURA

1/2 oz NATURA

1 oz NATURA

1/2 POND

1 POND

1/10 PROTEA

1 PROTEA

1 RAND

2 RAND

5 RAND

25 RAND

1/2 SOVEREIGN (= 1/2 POUND)

1 SOVEREIGN (= 1 POUND)

ST. HELENA

1/16 GUINEA

1/8 GUINEA

1/4 GUINEA

1/2 GUINEA

1 GUINEA

2 GUINEAS

5 GUINEAS

2 POUNDS

5 POUNDS

1/16 SOVEREIGN

1/8 SOVEREIGN

1/4 SOVEREIGN

1/2 SOVEREIGN

SOVEREIGN

SUDAN

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

SÜDKOREA

2 500 WON

20 000 WON

25 000 WON

30 000 WON

50 000 WON

SURINAME

20 DOLLARS

50 DOLLARS

100 GULDEN

SWASILAND

2 EMALANGENI

5 EMALANGENI

10 EMALANGENI

20 EMALANGENI

25 EMALANGENI

50 EMALANGENI

100 EMALAGENI

250 EMALAGENI

1 LILANGENI

SYRIEN

(1/2 POUND)

(1 POUND)

TANSANIA

1 500 SHILINGI

2 000 SHILINGI

THAILAND

(150 BAHT)

(300 BAHT)

(400 BAHT)

(600 BAHT)

(800 BAHT)

(1 500 BAHT)

(2 500 BAHT)

(3 000 BAHT)

(4 000 BAHT)

(5 000 BAHT)

(6 000 BAHT)

TONGA

1/2 HAU

1 HAU

5 HAU

1/4 KOULA

1/2 KOULA

1 KOULA

TRISTAN DA CUNHA

1/16 GUINEA

1/8 GUINEA

1/4 GUINEA

1/2 GUINEA

1 GUINEA

2 GUINEAS

5 GUINEAS

2 POUNDS

5 POUNDS

1/16 SOVEREIGN

1/8 SOVEREIGN

QUARTER SOVEREIGN

HALF SOVEREIGN

SOVEREIGN

TSCHAD

3 000 FRANCS

5 000 FRANCS

10 000 FRANCS

20 000 FRANCS

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1 000 KORUN (1 000 CZK)

2 000 KORUN (2 000 CZK)

2 500 KORUN (2 500 CZK)

5 000 KORUN (5 000 CZK)

10 000 KORUN (10 000 CZK)

TSCHECHOSLOWAKEI

1 DUKÁT

2 DUKÁT

5 DUKÁT

10 DUKÁT

TUNESIEN

2 DINARS

5 DINARS

10 DINARS

20 DINARS

40 DINARS

75 DINARS

10 FRANCS

20 FRANCS

100 FRANCS

5 PIASTRES

ΤÜRKEI

(25 KURUSH) (= 25 PIASTRES)

(50 KURUSH) (= 50 PIASTRES)

(100 KURUSH) (= 100 PIASTRES)

(250 KURUSH) (= 250 PIASTRES)

(500 KURUSH) (= 500 PIASTRES)

1/2 LIRA

1 LIRA

500 LIRA

1 000 LIRA

10 000 LIRA

50 000 LIRA

100 000 LIRA

200 000 LIRA

1 000 000 LIRA

60 000 000 LIRA

TURKS- UND CAICOSINSELN

100 CROWNS

TUVALU

50 DOLLARS

UGANDA

50 SHILLINGS

100 SHILLINGS

500 SHILLINGS

1 000 SHILLINGS

UNGARN

1 DUKAT

4 FORINT = 10 FRANCS

8 FORINT = 20 FRANCS

50 FORINT

100 FORINT

200 FORINT

500 FORINT

1 000 FORINT

5 000 FORINT

10 000 FORINT

20 000 FORINT

50 000 FORINT

100 000 FORINT

500 000 FORINT

10 KORONA

20 KORONA

100 KORONA

URUGUAY

5 000 NUEVO PESOS

20 000 NUEVO PESOS

5 PESOS

USA

1 DOLLAR

2,5 DOLLARS

5 DOLLARS

10 DOLLARS (AMERICAN EAGLE)

20 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

50 DOLLARS (AMERICAN BUFFALO)

50 DOLLARS (AMERICAN EAGLE)

VATIKAN

20 EURO

50 EURO

10 LIRE GOLD

20 LIRE

100 LIRE GOLD

VENEZUELA

(10 BOLIVARES)

(20 BOLIVARES)

(100 BOLIVARES)

1 000 BOLIVARES

3 000 BOLIVARES

5 000 BOLIVARES

10 000 BOLIVARES

5 VENEZOLANOS

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

(500 DIRHAMS)

(750 DIRHAMS)

(1 000 DIRHAMS)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

(1/3 GUINEA)

(1/2 GUINEA)

50 PENCE

2 POUNDS

5 POUNDS

10 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

QUARTER SOVEREIGN

1/2 SOVEREIGN (= 1/2 POUND)

1 SOVEREIGN (= 1 POUND)

(2 SOVEREIGNS)

(5 SOVEREIGNS)

VR CHINA

5/20 YUAN (1/20 oz)

10/50 YUAN (1/10 oz)

25/100 YUAN (1/4 oz)

50/200 YUAN (1/2 oz)

100/500 YUAN (1 oz)

5 (YUAN)

10 (YUAN)

20 (YUAN)

25 (YUAN)

50 (YUAN)

100 (YUAN)

150 (YUAN)

200 (YUAN)

250 (YUAN)

300 (YUAN)

400 (YUAN)

450 (YUAN)

500 (YUAN)

1 000 (YUAN)

2 000 (YUAN)

10 000 (YUAN)

WESTSAMOA

50 TALA

100 TALA

ZAIRE

100 ZAIRES

ZYPERN

50 POUNDS


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/26


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

(2014/C 138/04)

TEIL I

Nummer der Beihilfe

GBER 1/14/EMP

EFTA-Staat

Norwegen

Bewilligungsbehörde

Name

Arbeids- og velferdsetaten (Norwegische Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung)

 

Anschrift

PO Box 5 St. Olavs plass

NO-0130 Oslo

Norwegen

 

Website

www.nav.no

Titel der Beihilfemaßnahme:

Unterstützung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben

(„Funksjonsassistanse i arbeidslivet“)

Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung)

Forskrift 11. desember 2008 nr. 1320 om arbeidsrettede tiltak mv.

(Reg. 1320/2008)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2008-12-11-1320

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

X

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

GBER 6/2012/EMP

Beihilfenummer der EFTA-Überwachungsbehörde

 

Verlängerung

X

Laufzeit

Beihilferegelung

Unbefristet

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

X

Art der Beihilfeempfänger

KMU

X

 

Großunternehmen

X

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

Etwa 36 Mio. NOK

Beihilfeinstrument

(Artikel 5)

Zuschuss

X

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK

KMU

— Aufschläge in %

Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer

(Art. 40-42)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer

(Art. 40)

…%

 

 

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

(Art. 41)

…%

 

 

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

(Art. 42)

Nachgewiesene Mehrkosten für den Assistenten, jeweils für ein Jahr

 


8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/28


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2014/C 138/05)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Datum der Annahme der Entscheidung

:

12. Februar 2014

Nummer der Beihilfe

:

74910

Nummer der Entscheidung

:

56/14/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel

:

Laufzeitverlängerung und Aufstockung der Haushaltsmittel für die norwegische Bioenergie-Regelung

Rechtsgrundlage

:

Jährliche Landwirtschaftsvereinbarung und Haushaltsplan 2014 wie vom norwegischen Parlament gebilligt

Ziel

:

Umweltschutz, Ausbau der erneuerbaren Energien für die Wärmeversorgung und Energieeinsparungen

Form der Beihilfe

:

Zuschüsse

Mittelausstattung

:

60 Mio. NOK (jährliche Mittelausstattung, unterliegt parlamentarischen Haushaltsverfahren)

Laufzeit

:

2014 (bis zum Auslaufen der geltenden Umweltschutzleitlinien)

Wirtschaftszweig

:

Energie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Ministry of Trade, Industry and Fisheries

PO Box 8090 Dep

NO-0032 Oslo

NORWEGEN

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/29


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, ein Beihilfeverfahren aufgrund der Annahme zweckdienlicher Maßnahmen durch einen EFTA-Staat einzustellen

(2014/C 138/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat zu folgender Beihilfe zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen, die von Norwegen angenommen wurden:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

12. Februar 2014

Nummer der Entscheidung

:

55/14/COL

Nummer der Beihilfe

:

70957

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel

:

Finanzierung von Sicherheitskursen an weiterführenden Schulen

Rechtsgrundlage

:

Bildungsgesetz (opplæringslova) vom 17. Juli 1998 Nr. 61

Ziel

:

k. A.

Wirtschaftszweige

:

Bildung

Weitere Angaben

:

Angesichts der Maßnahmen und weiteren Zusagen Norwegens zur Änderung der derzeitigen Finanzierungsregelung für Sicherheitskurse an weiterführenden Schulen wurden die Bedenken der Überwachungsbehörde hinsichtlich der Unvereinbarkeit der Kursfinanzierung ausgeräumt und das Verfahren eingestellt.

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/30


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 10. Januar 2014

(Rechtssache E-1/14)

(2014/C 138/07)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Markus Schneider als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 10. Januar 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Nummer 18a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island bis zum 20. April 2013 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 20. Februar 2013 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der in Anhang XIII Nummer 18a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (der Rechtsakt) in der durch das Protokoll 1 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung in nationales Recht nicht nachgekommen ist.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Island seinen Verpflichtungen aus Artikel 2 des Rechtsakts und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.


8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/31


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 10. Januar 2014

(Rechtssache E-2/14)

(2014/C 138/08)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Markus Schneider als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 10. Januar 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Nummer 56v des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 65/2009 vom 29. Mai 2009 angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island bis zum 12. August 2013 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 12. Juni 2013 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der in Anhang XIII Nummer 56v des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (der Rechtsakt) in der durch das Protokoll 1 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 65/2009 vom 29. Mai 2009 angepassten Fassung in nationales Recht nicht nachgekommen ist.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Island seinen Verpflichtungen aus Artikel 16 des Rechtsakts in der angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.


8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/32


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 10. Januar 2014

(Rechtssache E-3/14)

(2014/C 138/09)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Markus Schneider als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 10. Januar 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Norwegen ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Nummer 65a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Dem Königreich Norwegen werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Norwegen bis zum 30. März 2013 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 30. Januar 2013 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der in Anhang XIII Nummer 65a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (der Rechtsakt) in der durch das Protokoll 1 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung in nationales Recht nicht nachgekommen ist.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Norwegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 13 des Rechtsakts und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/33


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2014/C 138/10)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter PSC-Drähte und -Litzen mit Ursprung in der Volksrepublik China ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 7. Februar 2014 vom „European Industrial Fasteners Institute“ („ESIS“) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter PSC-Drähte und -Litzen in der Union entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie die in Artikel 1 der endgültigen Verordnung definierte, nämlich um nicht überzogenen Draht aus nicht legiertem Stahl, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm („zu überprüfende Ware“), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 eingereiht werden. Von der Überprüfung ausgenommen sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der 6 anderen Drähte, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nicht unter die derzeit geltenden Maßnahmen fallen.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 des Rates (4), eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

Da die Volksrepublik China („betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich der Türkei. Da zurzeit keine nennenswerten Mengen aus der Volksrepublik China in die Union eingeführt werden, stützte sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr in eine Reihe anderer Drittlandsmärkte.

Der Antragsteller führte an, dass dieser Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass ein erneutes Auftreten gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich sei.

4.2    Behauptung der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China noch über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.

Zudem macht der Antragsteller geltend, dass nach der kürzlichen Einführung von Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren der zu überprüfenden Ware in den Vereinigten Staaten von Amerika und Malaysia mit Fug und Recht davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen eine gewisse Ausfuhrmenge aus dem betroffenen Land, die auf diese Märkte gelenkt würde, in die EU umgeleitet wird.

Schließlich führt der Antragsteller an, die teilweise Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Nach Anhörung in Einklang mit Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen, und leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Überprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder wieder auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Die ausführenden Hersteller (5) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, und zwar auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte, werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, alle der Kommission bekannten Verbände ausführender Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.1.2   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt.

In der vorausgegangenen Untersuchung war die Türkei als Marktwirtschaftsdrittland zur Ermittlung des Normalwerts für das betroffene Land herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, die Türkei erneut heranzuziehen. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge können sich andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in Südafrika, Indien, Thailand, Korea, Brasilien und Russland befinden. Die Kommission wird untersuchen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern hergestellt und verkauft wird, für die es Hinweise gibt, dass die zu untersuchende Ware derzeit hergestellt wird.

5.1.3   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (6)  (7)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.2    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter (einschließlich derjenigen Unionshersteller, die bei der Untersuchung, welche zu den geltenden Maßnahmen führte, nicht mitgearbeitet haben), die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Antworten die interessierten Parteien per E-Mail, stimmen sie der Kommunikation per E-Mail zu und akzeptieren die in den Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien enthaltenen Regeln („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“), die auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht sind: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sicherstellen, dass es sich dabei um ein funktionierendes offizielles E-Mail-Konto des Unternehmens handelt, das täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für die Einreichung von Unterlagen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

a)

TRADE-PSC-DUMPING@ec.europa.eu: Diese E-Mail-Adresse gilt für ausführende Hersteller, ihre verbundenen Einführer, Verbände und Vertreter des betroffenen Landes.

b)

TRADE-PSC-INJURY@ec.europa.eu: Diese E-Mail-Adresse gilt für Unionshersteller, unabhängige Einführer, Zulieferer, Verwender, Verbraucher und Verbände in der Union.

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.


(1)  ABl. C 270 vom 19.9.2013, S. 12.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 1.

(5)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt ist.

(6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Zur Bedeutung des Begriffs „verbunden“ siehe Fußnoten 5 und 8 in den Anhängen I und II dieser Bekanntmachung.

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/44


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7223 — Danish Crown/Sokolow)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 138/11)

1.

Am 30. April 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Danish Crown A/S („Danish Crown“, Dänemark) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Sokolów SA („Sokolów“, Polen). Sokolów steht derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle von Danish Crown und des finnischen Lebensmittelunternehmens HKScan OYJ.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Danish Crown: ein vertikal integriertes Lebensmittelunternehmen, das Schlachthäuser mit lebenden Tieren (einschließlich Schweinen und Rindern) beliefert; das in Dänemark niedergelassene Unternehmen betreibt Verarbeitungsanlagen in mehreren Ländern und ist weltweit tätig,

—   Sokolów: ein vertikal integriertes Lebensmittelunternehmen, das auf Tierschlachtung (u.a. Schweine und Rinder) und Fleischverarbeitung (u. a. Schweine- und Rindfleisch sowie Geflügel) spezialisiert ist; das Unternehmen betreibt Verarbeitungsanlagen in Polen.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7223 — Danish Crown/Sokolow per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.