ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2014/C 138/01 |
||
2014/C 138/02 |
||
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
2014/C 138/03 |
||
|
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
|
|
EFTA-Überwachungsbehörde |
|
2014/C 138/04 |
||
2014/C 138/05 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
|
2014/C 138/06 |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
GERICHTSVERFAHREN |
|
|
EFTA-Gerichtshof |
|
2014/C 138/07 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 10. Januar 2014 (Rechtssache E-1/14) |
|
2014/C 138/08 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 10. Januar 2014 (Rechtssache E-2/14) |
|
2014/C 138/09 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2014/C 138/10 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2014/C 138/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7223 — Danish Crown/Sokolow) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. Mai 2014
(2014/C 138/01)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3927 |
JPY |
Japanischer Yen |
141,68 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4641 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,82070 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0497 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2186 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,2235 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,412 |
HUF |
Ungarischer Forint |
305,90 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1998 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4295 |
TRY |
Türkische Lira |
2,9133 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4909 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5164 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,7957 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6035 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7396 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 424,96 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,6360 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,6833 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5863 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 120,38 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5228 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,711 |
RUB |
Russischer Rubel |
49,1860 |
THB |
Thailändischer Baht |
45,101 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,1037 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,1319 |
INR |
Indische Rupie |
83,6525 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/2 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2014
zur Ernennung von acht Mitgliedern des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik
(2014/C 138/02)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Anhörung des Rates,
nach Anhörung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik hat 24 Mitglieder. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 234/2008/EG werden acht Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission eine Liste mit Kandidaten übermittelt, die ausgewiesene Experten im Bereich der Statistik sind. |
(4) |
Im Hinblick auf die Ernennung dieser acht Mitglieder bemüht die Kommission sich sicherzustellen, dass Nutzer, Auskunftgebende und andere Akteure im Bereich der Gemeinschaftsstatistiken (einschließlich der Wissenschaft, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft) gleichermaßen vertreten sind. |
(5) |
Es wird eine Reserveliste aufgestellt, die im Falle des Rücktritts oder der unvorhergesehenen Nichtverfügbarkeit der ernannten Mitglieder herangezogen wird. Bei der Auswahl aus der Reserveliste ist die Beibehaltung einer ausgewogenen Vertretung der Nutzergruppen anzustreben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannten Personen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren zu Mitgliedern des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 5. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13.
ANHANG
Axel Börsch-Supan
Maria João Casanova de Araújo e Sá Valente Rosa
Tasos C. Christofides
Irena Kotowska
Frances Ruane
Lena Sommestad
Ineke Stoop
Ildefonso Villàn Criado
Reserveliste
Asta Manninen
Audroné Jakaitiene
Mojca Bavdaž
Sotiris Nikas
Roxane Silbermann
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/4 |
MEHRWERTSTEUER (MWST)
BEFREITES ANLAGEGOLD
Liste der Goldmünzen, die die Kriterien von Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllen
Gültig für das Jahr 2014
(2014/C 138/03)
ERLÄUTERUNG
a) |
Diese Liste berücksichtigt die innerhalb der in Artikel 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gesetzten Frist bei der Kommission eingegangenen Beiträge der Mitgliedstaaten. |
b) |
Es wird davon ausgegangen, dass die in dieser Liste aufgeführten Münzen die Kriterien des Artikels 344 erfüllen und in diesen Mitgliedstaaten deshalb als Anlagegold zu behandeln sind. Demzufolge ist ihre Lieferung während des gesamten Kalenderjahres 2014 von der Mehrwertsteuer befreit. |
c) |
Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln. |
d) |
Die Lieferung einer nicht in dieser Liste verzeichneten Münze kann dennoch von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn die Münze die entsprechenden Kriterien der MwSt-Richtlinie erfüllt. |
e) |
Die Liste ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet. |
f) |
Die Bezeichnung der Münzen entspricht der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung soweit möglich in Klammern. |
LAND DER AUSGABE |
MÜNZEN |
AFGHANISTAN |
(20 AFGHANI) 10 000 AFGHANI (1/2 AMANI) (1 AMANI) (2 AMANI) 4 GRAMS 8 GRAMS 1 TILLA 2 TILLAS |
ALBANIEN |
20 LEKE 50 LEKE 100 LEKE 200 LEKE 500 LEKE 10 FRANGA 20 FRANGA 50 FRANGA 100 FRANGA |
ALDERNEY |
5 POUNDS 25 POUNDS 1 000 POUNDS |
ANDORRA |
5 CENTIMES 1 DINER 5 DINERS 20 DINERS 50 DINERS 100 DINERS 250 DINERS 1 SOVEREIGN |
ANGUILLA |
5 DOLLARS 10 DOLLARS 20 DOLLARS 100 DOLLARS |
ÄQUATORIALGUINEA |
250 PESETAS 500 PESETAS 750 PESETAS 1 000 PESETAS 5 000 PESETAS |
ARGENTINIEN |
1 ARGENTINO 5 PESOS 25 PESOS 50 PESOS |
ARMENIEN |
100 DRAM 10 000 DRAM 25 000 DRAM 50 000 DRAM |
ARUBA |
10 FLORIN 25 FLORIN 50 FLORIN 100 FLORIN |
ÄTHIOPIEN |
400 BIRR 600 BIRR 10 (DOLLARS) 20 (DOLLARS) 50 (DOLLARS) 100 (DOLLARS) 200 (DOLLARS) |
AUSTRALIEN |
5 DOLLARS 15 DOLLARS 25 DOLLARS 50 DOLLARS 100 DOLLARS 150 DOLLARS 200 DOLLARS 250 DOLLARS 500 DOLLARS 1 000 DOLLARS 2 500 DOLLARS 3 000 DOLLARS 10 000 DOLLARS 1/2 SOVEREIGN (= 1/2 POUND) 1 SOVEREIGN (= 1 POUND) |
BAHAMAS |
5 DOLLARS 10 DOLLARS 20 DOLLARS 25 DOLLARS 50 DOLLARS 100 DOLLARS 150 DOLLARS 200 DOLLARS 250 DOLLARS 2 500 DOLLARS |
BARBADOS |
10 DOLLARS 25 DOLLARS 50 DOLLARS 100 DOLLARS 200 DOLLARS 250 DOLLARS |
BELGIEN |
10 ECU 20 ECU 25 ECU 50 ECU 100 ECU 50 EURO GOLD 100 EURO 10 FRANCS 20 FRANCS 5 000 FRANCS |
BELIZE |
25 DOLLARS 50 DOLLARS 100 DOLLARS 250 DOLLARS 500 DOLLARS |
BERMUDA |
10 DOLLARS 25 DOLLARS 30 DOLLARS 50 DOLLARS 60 DOLLARS 100 DOLLARS 180 DOLLARS 200 DOLLARS 250 DOLLARS |
BHUTAN |
1 SERTUM 2 SERTUMS 5 SERTUMS |
BIAFRA |
1 POUND 2 POUNDS 5 POUNDS 10 POUNDS 25 POUNDS |
BOLIVIEN |
4 000 PESOS BOLIVIANOS |
BOTSUANA |
5 PULA 150 PULA 10 THEBE |
BRASILIEN |
300 CRUZEIROS (4 000 REIS) (5 000 REIS) (6 400 REIS) (10 000 REIS) (20 000 REIS) 20 REAIS |
BRITISCHE JUNGFERNINSELN |
20 DOLLARS 100 DOLLARS 250 DOLLARS 500 DOLLARS |
BULGARIEN |
(1 LEV) 5 LEVA 10 LEVA 20 LEVA 100 LEVA 125 LEVA 1 000 LEVA (10 000 LEVA) (20 000 LEVA) |
BURUNDI |
10 FRANCS 25 FRANCS 50 FRANCS 100 FRANCS |
CHILE |
2 PESOS 5 PESOS 10 PESOS 20 PESOS 50 PESOS 100 PESOS 200 PESOS 500 PESOS |
COOKINSELN |
5 DOLLARS 10 DOLLARS 20 DOLLARS 25 DOLLARS 100 DOLLARS 200 DOLLARS 250 DOLLARS |
COSTA RICA |
5 COLONES 10 COLONES 20 COLONES 50 COLONES 100 COLONES 200 COLONES 1 500 COLONES 5 000 COLONES 25 000 COLONES 100 000 COLONES |
CÔTE D’IVOIRE |
10 FRANCS 25 FRANCS 50 FRANCS 100 FRANCS |
DÄNEMARK |
10 KRONER 20 KRONER 1 000 KRONER |
DEUTSCHLAND |
1 DM 20 EURO 100 EURO 200 EURO 5 MARK 10 MARK 20 MARK |
DOMINIKANISCHE REPUBLIK |
30 PESOS 100 PESOS 200 PESOS 250 PESOS |
ECUADOR |
1 CONDOR 10 SUCRES |
EL SALVADOR |
25 COLONES 50 COLONES 100 COLONES 200 COLONES 250 COLONES |
FIDSCHI |
5 DOLLARS 10 DOLLARS 200 DOLLARS 250 DOLLARS |
FINNLAND |
100 EURO 20 MARKKAA 1 000 MARKKAA 2 000 MARKKAA |
FRANKREICH |
1/4 EURO 10 EURO 20 EURO 50 EURO 100 EURO 200 EURO 250 EURO 500 EURO 1 000 EURO 5 000 EURO 5 FRANCS 10 FRANCS 20 FRANCS 40 FRANCS 50 FRANCS 100 FRANCS 500 FRANCS 655,97 FRANCS |
GABUN |
10 FRANCS 25 FRANCS 50 FRANCS 100 FRANCS 1 000 FRANCS 3 000 FRANCS 5 000 FRANCS 10 000 FRANCS 20 000 FRANCS |
GAMBIA |
200 DALASIS 500 DALASIS 1 000 DALASIS |
GIBRALTAR |
1/25 CROWN 1/10 CROWN 1/5 CROWN 1/2 CROWN 1 CROWN 2 CROWNS 50 PENCE 1 POUND 5 POUNDS 25 POUNDS 50 POUNDS 100 POUNDS 1/25 ROYAL 1/10 ROYAL 1/5 ROYAL 1/2 ROYAL 1 ROYAL |
GUATAMALA |
5 QUETZALES 10 QUETZALES 20 QUETZALES |
GUERNSEY |
1 POUND 5 POUNDS 10 POUNDS 25 POUNDS 50 POUNDS 100 POUNDS |
GUINEA |
1 000 FRANCS 2 000 FRANCS 5 000 FRANCS 10 000 FRANCS |
HAITI |
20 GOURDES 50 GOURDES 100 GOURDES 200 GOURDES 500 GOURDES 1 000 GOURDES |
HONDURAS |
200 LEMPIRAS 500 LEMPIRAS |
HONGKONG |
1 000 DOLLARS |
INDIEN |
1 MOHUR 15 RUPEES 1 SOVEREIGN |
INDONESIEN |
2 000 RUPIAH 5 000 RUPIAH 10 000 RUPIAH 20 000 RUPIAH 25 000 RUPIAH 100 000 RUPIAH 200 000 RUPIAH |
INSEL MAN |
1/20 ANGEL 1/10 ANGEL 1/4 ANGEL 1/2 ANGEL 1 ANGEL 5 ANGEL 10 ANGEL 15 ANGEL 20 ANGEL 1/25 CROWN 1/10 CROWN 1/5 CROWN 1/2 CROWN 1 CROWN 50 PENCE 1 POUND 2 POUNDS 5 POUNDS 50 POUNDS (1/2 SOVEREIGN) (1 SOVEREIGN) (2 SOVEREIGNS) (5 SOVEREIGNS) |
IRAK |
(5 DINARS) (50 DINARS) (100 DINARS) |
IRAN |
(1/2 AZADI) (1 AZADI) (1/4 PAHLAVI) (1/2 PAHLAVI) (1 PAHLAVI) (2 1/2 PAHLAVI) (5 PAHLAVI) (10 PAHLAVI) 50 POUND 500 RIALS 750 RIALS 1 000 RIALS 2 000 RIALS |
ISLAND |
500 KRONUR 10 000 KRONUR |
ISRAEL |
20 LIROT 50 LIROT 100 LIROT 200 LIROT 500 LIROT 1 000 LIROT 5 000 LIROT 5 NEW SHEQALIM 10 NEW SHEQALIM 20 NEW SHEQALIM 5 SHEQALIM 10 SHEQALIM 500 SHEQEL |
ITALIEN |
20 EURO 50 EURO 5 LIRE 10 LIRE 20 LIRE 40 LIRE 80 LIRE 100 LIRE |
JAMAIKA |
100 DOLLARS 250 DOLLARS |
JERSEY |
1 POUND 2 POUNDS 5 POUNDS 10 POUNDS 20 POUNDS 25 POUNDS 50 POUNDS 100 POUNDS 1 SOVEREIGN |
JORDANIEN |
2 DINARS 5 DINARS 10 DINARS 25 DINARS 50 DINARS 60 DINARS |
JUGOSLAWIEN |
20 DINARA 100 DINARA 200 DINARA 500 DINARA 1 000 DINARA 1 500 DINARA 2 000 DINARA 2 500 DINARA 5 000 DINARA 1 DUCAT 4 DUCATS |
KAIMANINSELN |
25 DOLLARS 50 DOLLARS 100 DOLLARS 250 DOLLARS |
KANADA |
1 DOLLAR 2 DOLLARS 5 DOLLARS 10 DOLLARS 20 DOLLARS 50 DOLLARS 100 DOLLARS 175 DOLLARS 200 DOLLARS 350 DOLLARS 1 SOVEREIGN |
KATANGA |
5 FRANCS |
KENIA |
100 SHILLINGS 250 SHILLINGS 500 SHILLINGS |
KIRIBATI |
150 DOLLARS |
KOLUMBIEN |
1 PESO 2 PESOS 2 1/2 PESOS 5 PESOS 10 PESOS 20 PESOS 100 PESOS 200 PESOS 300 PESOS 500 PESOS 1 000 PESOS 1 500 PESOS 2 000 PESOS 15 000 PESOS |
KONGO |
10 FRANCS 20 FRANCS 25 FRANCS 50 FRANCS 100 FRANCS |
KUBA |
4 PESOS 5 PESOS 10 PESOS 20 PESOS 50 PESOS 100 PESOS |
LESOTHO |
1 LOTI 2 MALOTI 4 MALOTI 10 MALOTI 20 MALOTI 50 MALOTI 100 MALOTI 250 MALOTI 500 MALOTI |
LETTLAND |
100 LATU |
LIBERIA |
12 DOLLARS 20 DOLLARS 25 DOLLARS 30 DOLLARS 50 DOLLARS 100 DOLLARS 200 DOLLARS 250 DOLLARS 500 DOLLARS 2 500 DOLLARS |
LITAUEN |
10 LITŲ 50 LITŲ 100 LITŲ 500 LITŲ |
LUXEMBURG |
5 EURO 10 EURO 20 EURO 20 FRANCS 40 FRANCS |
MACAU |
250 PATACAS 500 PATACAS 1 000 PATACAS 10 000 PATACAS |
MALAWI |
250 KWACHA |
MALAYSIA |
100 RINGGIT 200 RINGGIT 250 RINGGIT 500 RINGGIT |
MALI |
10 FRANCS 25 FRANCS 50 FRANCS 100 FRANCS |
ΜΑLTA |
15 EURO 50 EURO 5 (LIRI) 10 (LIRI) 20 (LIRI) 25 (LIRI) 50 (LIRI) 100 (LIRI) LM 25 |
MARSHALLINSELN |
20 DOLLARS 50 DOLLARS 200 DOLLARS |
MAURITIUS |
100 RUPEES 200 RUPEES 250 RUPEES 500 RUPEES 1 000 RUPEES |
MEXIKO |
1/20 ONZA 1/10 ONZA 1/4 ONZA 1/2 ONZA 1 ONZA 2 PESOS 2 1/2 PESOS 5 PESOS 10 PESOS 20 PESOS 50 PESOS 250 PESOS 500 PESOS 1 000 PESOS 2 000 PESOS |
MONACO |
10 EURO 20 EURO 100 EURO 20 FRANCS 100 FRANCS 200 FRANCS |
MONGOLEI |
750 (TUGRIK) 1 000 (TUGRIK) |
NEPAL |
1 ASARPHI 1 000 RUPEES |
NEUSEELAND |
5 DOLLARS 10 DOLLARS 150 DOLLARS 1,56 grammes/1/20 ounce 3,11 grammes/1/10 ounce 7,77 grammes/1/4 ounce 15,56 grammes/1/2 ounce 31,1 grammes/1 ounce |
NICARAGUA |
50 CORDOBAS |
NIEDERLANDE |
(2 DUKAAT) 10 EURO 20 EURO 50 EURO 1 GULDEN 5 GULDEN 10 GULDEN |
NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN |
5 GULDEN 10 GULDEN 50 GULDEN 100 GULDEN 300 GULDEN |
NIGER |
10 FRANCS 25 FRANCS 50 FRANCS 100 FRANCS |
NORWEGEN |
10 KRONER 20 KRONER 1 500 KRONER |
OMAN |
25 BAISA 50 BAISA 100 BAISA 1/4 OMANI RIAL 1/2 OMANI RIAL OMANI RIAL 5 OMANI RIALS 10 OMANI RIALS 15 OMANI RIALS 20 OMANI RIALS 25 OMANI RIALS 75 OMANI RIALS |
ÖSTERREICH |
10 CORONA (= 10 KRONEN) 100 CORONA (= 100 KRONEN) (4 DUKATEN) 10 EURO 25 EURO 50 EURO 100 EURO 4 FLORIN = 10 FRANCS (= 4 GULDEN) 8 FLORIN = 20 FRANCS (= 8 GULDEN) 25 SCHILLING 100 SCHILLING 200 SCHILLING 200 SCHILLING/10 EURO 500 SCHILLING 1 000 SCHILLING 2 000 SCHILLING |
PAKISTAN |
3 000 RUPEES |
PANAMA |
100 BALBOAS 500 BALBOAS |
PAPUA-NEUGUINEA |
100 KINA |
PERU |
1/5 LIBRA 1/2 LIBRA 1 LIBRA 5 SOLES 10 SOLES 20 SOLES 50 SOLES 100 SOLES |
PHILIPPINEN |
1 000 PISO 1 500 PISO 5 000 PISO |
POLEN |
10 ZŁOTYCH 20 ZŁOTYCH 30 ZŁOTYCH 50 ZŁOTYCH (orzeł bielik) 50 ZŁOTYCH 100 ZŁOTYCH (orzeł bielik) 100 ZŁOTYCH (Ausnahme: 100 ZŁOTYCH „Beatyfikacja Jana Pawła II 1 V 2011“) 200 ZŁOTYCH (orzeł bielik) 200 ZŁOTYCH 500 ZŁOTYCH (orzeł bielik) 500 ZŁOTYCH 200 000 ZŁOTYCH 500 000 ZŁOTYCH |
PORTUGAL |
1 ESCUDO 100 ESCUDOS 200 ESCUDOS 500 ESCUDOS 5 EURO 8 EURO 10 000 REIS |
RHODESIEN |
1 POUND 5 POUNDS 10 SHILLINGS |
RUANDA |
10 FRANCS 25 FRANCS 50 FRANCS 100 FRANCS |
RUMÄNIEN |
12 1/2 LEI 20 LEI 25 LEI 50 LEI 100 LEI 500 LEI 1 000 LEI 2 000 LEI 5 000 LEI |
RUSSLAND |
1 (CHERVONET) 5 (ROUBLES) 7 1/2 (ROUBLES) 10 (ROUBLES) 15 (ROUBLES) 25 (ROUBLES) 50 (ROUBLES) 100 (ROUBLES) 200 (ROUBLES) 1 000 (ROUBLES) 10 000 (ROUBLES) |
SALOMONEN |
10 DOLLARS 25 DOLLARS 50 DOLLARS 100 DOLLARS |
SAMBIA |
250 KWACHA |
SAN MARINO |
20 EURO 50 EURO 1 SCUDO 2 SCUDI 5 SCUDI 10 SCUDI |
SAUDI-ARABIEN |
1 GUINEA (= 1 SAUDI POUND) |
SCHWEDEN |
5 KRONOR 10 KRONOR 20 KRONOR 1 000 KRONOR 2 000 KRONOR |
SCHWEIZ |
10 FRANCS 20 FRANCS 50 FRANCS 100 FRANCS |
SENEGAL |
10 FRANCS 25 FRANCS 50 FRANCS 100 FRANCS 250 FRANCS 500 FRANCS 1 000 FRANCS 2 500 FRANCS |
SERBIEN |
10 DINARA 20 DINARA |
SEYCHELLEN |
1 000 RUPEES 1 500 RUPEES |
SIERRA LEONE |
20 DOLLARS 50 DOLLARS 100 DOLLARS 250 DOLLARS 500 DOLLARS 2 500 DOLLARS 1/4 GOLDE 1/2 GOLDE 1 GOLDE 5 GOLDE 10 GOLDE 1 LEONE |
SINGAPUR |
1 DOLLAR 2 DOLLARS 5 DOLLARS 10 DOLLARS 20 DOLLARS 25 DOLLARS 50 DOLLARS 100 DOLLARS 150 DOLLARS 250 DOLLARS 500 DOLLARS |
SLOWAKISCHE REPUBLIK |
100 EURO 5 000 KORUN (5 000 SKK) 10 000 KORUN (10 000 SKK) |
SLOWENIEN |
100 EURO 5 000 TOLARS 20 000 TOLARS 25 000 TOLARS |
SOMALIA |
20 SHILLINGS 50 SHILLINGS 100 SHILLINGS 200 SHILLINGS 500 SHILLINGS 1 500 SHILLINGS |
SPANIEN |
2 (ESCUDOS) 10 (ESCUDOS) 20 EURO 100 EURO 200 EURO 400 EURO 10 PESETAS 20 PESETAS 25 PESETAS 5 000 PESETAS 10 000 PESETAS 20 000 PESETAS 40 000 PESETAS 80 000 PESETAS 100 (REALES) |
SÜDAFRIKA |
1/10 KRUGERRAND 1/4 KRUGERRAND 1/2 KRUGERRAND 1 KRUGERRAND 1/10 oz NATURA 1/4 oz NATURA 1/2 oz NATURA 1 oz NATURA 1/2 POND 1 POND 1/10 PROTEA 1 PROTEA 1 RAND 2 RAND 5 RAND 25 RAND 1/2 SOVEREIGN (= 1/2 POUND) 1 SOVEREIGN (= 1 POUND) |
ST. HELENA |
1/16 GUINEA 1/8 GUINEA 1/4 GUINEA 1/2 GUINEA 1 GUINEA 2 GUINEAS 5 GUINEAS 2 POUNDS 5 POUNDS 1/16 SOVEREIGN 1/8 SOVEREIGN 1/4 SOVEREIGN 1/2 SOVEREIGN SOVEREIGN |
SUDAN |
25 POUNDS 50 POUNDS 100 POUNDS |
SÜDKOREA |
2 500 WON 20 000 WON 25 000 WON 30 000 WON 50 000 WON |
SURINAME |
20 DOLLARS 50 DOLLARS 100 GULDEN |
SWASILAND |
2 EMALANGENI 5 EMALANGENI 10 EMALANGENI 20 EMALANGENI 25 EMALANGENI 50 EMALANGENI 100 EMALAGENI 250 EMALAGENI 1 LILANGENI |
SYRIEN |
(1/2 POUND) (1 POUND) |
TANSANIA |
1 500 SHILINGI 2 000 SHILINGI |
THAILAND |
(150 BAHT) (300 BAHT) (400 BAHT) (600 BAHT) (800 BAHT) (1 500 BAHT) (2 500 BAHT) (3 000 BAHT) (4 000 BAHT) (5 000 BAHT) (6 000 BAHT) |
TONGA |
1/2 HAU 1 HAU 5 HAU 1/4 KOULA 1/2 KOULA 1 KOULA |
TRISTAN DA CUNHA |
1/16 GUINEA 1/8 GUINEA 1/4 GUINEA 1/2 GUINEA 1 GUINEA 2 GUINEAS 5 GUINEAS 2 POUNDS 5 POUNDS 1/16 SOVEREIGN 1/8 SOVEREIGN QUARTER SOVEREIGN HALF SOVEREIGN SOVEREIGN |
TSCHAD |
3 000 FRANCS 5 000 FRANCS 10 000 FRANCS 20 000 FRANCS |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
1 000 KORUN (1 000 CZK) 2 000 KORUN (2 000 CZK) 2 500 KORUN (2 500 CZK) 5 000 KORUN (5 000 CZK) 10 000 KORUN (10 000 CZK) |
TSCHECHOSLOWAKEI |
1 DUKÁT 2 DUKÁT 5 DUKÁT 10 DUKÁT |
TUNESIEN |
2 DINARS 5 DINARS 10 DINARS 20 DINARS 40 DINARS 75 DINARS 10 FRANCS 20 FRANCS 100 FRANCS 5 PIASTRES |
ΤÜRKEI |
(25 KURUSH) (= 25 PIASTRES) (50 KURUSH) (= 50 PIASTRES) (100 KURUSH) (= 100 PIASTRES) (250 KURUSH) (= 250 PIASTRES) (500 KURUSH) (= 500 PIASTRES) 1/2 LIRA 1 LIRA 500 LIRA 1 000 LIRA 10 000 LIRA 50 000 LIRA 100 000 LIRA 200 000 LIRA 1 000 000 LIRA 60 000 000 LIRA |
TURKS- UND CAICOSINSELN |
100 CROWNS |
TUVALU |
50 DOLLARS |
UGANDA |
50 SHILLINGS 100 SHILLINGS 500 SHILLINGS 1 000 SHILLINGS |
UNGARN |
1 DUKAT 4 FORINT = 10 FRANCS 8 FORINT = 20 FRANCS 50 FORINT 100 FORINT 200 FORINT 500 FORINT 1 000 FORINT 5 000 FORINT 10 000 FORINT 20 000 FORINT 50 000 FORINT 100 000 FORINT 500 000 FORINT 10 KORONA 20 KORONA 100 KORONA |
URUGUAY |
5 000 NUEVO PESOS 20 000 NUEVO PESOS 5 PESOS |
USA |
1 DOLLAR 2,5 DOLLARS 5 DOLLARS 10 DOLLARS (AMERICAN EAGLE) 20 DOLLARS 25 DOLLARS 50 DOLLARS 50 DOLLARS (AMERICAN BUFFALO) 50 DOLLARS (AMERICAN EAGLE) |
VATIKAN |
20 EURO 50 EURO 10 LIRE GOLD 20 LIRE 100 LIRE GOLD |
VENEZUELA |
(10 BOLIVARES) (20 BOLIVARES) (100 BOLIVARES) 1 000 BOLIVARES 3 000 BOLIVARES 5 000 BOLIVARES 10 000 BOLIVARES 5 VENEZOLANOS |
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE |
(500 DIRHAMS) (750 DIRHAMS) (1 000 DIRHAMS) |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
(1/3 GUINEA) (1/2 GUINEA) 50 PENCE 2 POUNDS 5 POUNDS 10 POUNDS 25 POUNDS 50 POUNDS 100 POUNDS QUARTER SOVEREIGN 1/2 SOVEREIGN (= 1/2 POUND) 1 SOVEREIGN (= 1 POUND) (2 SOVEREIGNS) (5 SOVEREIGNS) |
VR CHINA |
5/20 YUAN (1/20 oz) 10/50 YUAN (1/10 oz) 25/100 YUAN (1/4 oz) 50/200 YUAN (1/2 oz) 100/500 YUAN (1 oz) 5 (YUAN) 10 (YUAN) 20 (YUAN) 25 (YUAN) 50 (YUAN) 100 (YUAN) 150 (YUAN) 200 (YUAN) 250 (YUAN) 300 (YUAN) 400 (YUAN) 450 (YUAN) 500 (YUAN) 1 000 (YUAN) 2 000 (YUAN) 10 000 (YUAN) |
WESTSAMOA |
50 TALA 100 TALA |
ZAIRE |
100 ZAIRES |
ZYPERN |
50 POUNDS |
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/26 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die nach dem in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
(2014/C 138/04)
TEIL I
Nummer der Beihilfe |
GBER 1/14/EMP |
||||
EFTA-Staat |
Norwegen |
||||
Bewilligungsbehörde |
Name |
Arbeids- og velferdsetaten (Norwegische Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung) |
|||
|
Anschrift |
|
|||
|
Website |
www.nav.no |
|||
Titel der Beihilfemaßnahme: |
Unterstützung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben („Funksjonsassistanse i arbeidslivet“) |
||||
Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung) |
Forskrift 11. desember 2008 nr. 1320 om arbeidsrettede tiltak mv. (Reg. 1320/2008) |
||||
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
http://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2008-12-11-1320 |
||||
Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
X |
|||
Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme |
GBER 6/2012/EMP |
Beihilfenummer der EFTA-Überwachungsbehörde |
|||
|
Verlängerung |
X |
|||
Laufzeit |
Beihilferegelung |
Unbefristet |
|||
Betroffene Wirtschaftszweige |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
X |
|||
Art der Beihilfeempfänger |
KMU |
X |
|||
|
Großunternehmen |
X |
|||
Mittelausstattung |
Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung |
Etwa 36 Mio. NOK |
|||
Beihilfeinstrument (Artikel 5) |
Zuschuss |
X |
TEIL II
Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK |
KMU — Aufschläge in % |
Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer (Art. 40-42) |
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 40) |
…% |
|
|
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 41) |
…% |
|
|
Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 42) |
Nachgewiesene Mehrkosten für den Assistenten, jeweils für ein Jahr |
|
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/28 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2014/C 138/05)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Datum der Annahme der Entscheidung |
: |
12. Februar 2014 |
||||
Nummer der Beihilfe |
: |
74910 |
||||
Nummer der Entscheidung |
: |
56/14/COL |
||||
EFTA-Staat |
: |
Norwegen |
||||
Titel |
: |
Laufzeitverlängerung und Aufstockung der Haushaltsmittel für die norwegische Bioenergie-Regelung |
||||
Rechtsgrundlage |
: |
Jährliche Landwirtschaftsvereinbarung und Haushaltsplan 2014 wie vom norwegischen Parlament gebilligt |
||||
Ziel |
: |
Umweltschutz, Ausbau der erneuerbaren Energien für die Wärmeversorgung und Energieeinsparungen |
||||
Form der Beihilfe |
: |
Zuschüsse |
||||
Mittelausstattung |
: |
60 Mio. NOK (jährliche Mittelausstattung, unterliegt parlamentarischen Haushaltsverfahren) |
||||
Laufzeit |
: |
2014 (bis zum Auslaufen der geltenden Umweltschutzleitlinien) |
||||
Wirtschaftszweig |
: |
Energie |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
: |
|
Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/29 |
Staatliche Beihilfen — Entscheidung, ein Beihilfeverfahren aufgrund der Annahme zweckdienlicher Maßnahmen durch einen EFTA-Staat einzustellen
(2014/C 138/06)
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat zu folgender Beihilfe zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen, die von Norwegen angenommen wurden:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
: |
12. Februar 2014 |
Nummer der Entscheidung |
: |
55/14/COL |
Nummer der Beihilfe |
: |
70957 |
EFTA-Staat |
: |
Norwegen |
Titel |
: |
Finanzierung von Sicherheitskursen an weiterführenden Schulen |
Rechtsgrundlage |
: |
Bildungsgesetz (opplæringslova) vom 17. Juli 1998 Nr. 61 |
Ziel |
: |
k. A. |
Wirtschaftszweige |
: |
Bildung |
Weitere Angaben |
: |
Angesichts der Maßnahmen und weiteren Zusagen Norwegens zur Änderung der derzeitigen Finanzierungsregelung für Sicherheitskurse an weiterführenden Schulen wurden die Bedenken der Überwachungsbehörde hinsichtlich der Unvereinbarkeit der Kursfinanzierung ausgeräumt und das Verfahren eingestellt. |
Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/30 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 10. Januar 2014
(Rechtssache E-1/14)
(2014/C 138/07)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Markus Schneider als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 10. Januar 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Nummer 18a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. |
2. |
Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
— |
Die Klage wurde eingereicht, da Island bis zum 20. April 2013 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 20. Februar 2013 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der in Anhang XIII Nummer 18a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (der Rechtsakt) in der durch das Protokoll 1 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung in nationales Recht nicht nachgekommen ist. |
— |
Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Island seinen Verpflichtungen aus Artikel 2 des Rechtsakts und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. |
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/31 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 10. Januar 2014
(Rechtssache E-2/14)
(2014/C 138/08)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Markus Schneider als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 10. Januar 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Nummer 56v des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 65/2009 vom 29. Mai 2009 angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. |
2. |
Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
— |
Die Klage wurde eingereicht, da Island bis zum 12. August 2013 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 12. Juni 2013 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der in Anhang XIII Nummer 56v des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (der Rechtsakt) in der durch das Protokoll 1 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 65/2009 vom 29. Mai 2009 angepassten Fassung in nationales Recht nicht nachgekommen ist. |
— |
Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Island seinen Verpflichtungen aus Artikel 16 des Rechtsakts in der angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. |
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/32 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen vom 10. Januar 2014
(Rechtssache E-3/14)
(2014/C 138/09)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Markus Schneider als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 10. Januar 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Norwegen ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Nummer 65a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. |
2. |
Dem Königreich Norwegen werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
— |
Die Klage wurde eingereicht, da Norwegen bis zum 30. März 2013 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 30. Januar 2013 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der in Anhang XIII Nummer 65a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (der Rechtsakt) in der durch das Protokoll 1 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung in nationales Recht nicht nachgekommen ist. |
— |
Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Norwegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 13 des Rechtsakts und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/33 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2014/C 138/10)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter PSC-Drähte und -Litzen mit Ursprung in der Volksrepublik China ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“) ein.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 7. Februar 2014 vom „European Industrial Fasteners Institute“ („ESIS“) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter PSC-Drähte und -Litzen in der Union entfallen.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie die in Artikel 1 der endgültigen Verordnung definierte, nämlich um nicht überzogenen Draht aus nicht legiertem Stahl, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm („zu überprüfende Ware“), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 eingereiht werden. Von der Überprüfung ausgenommen sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der 6 anderen Drähte, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nicht unter die derzeit geltenden Maßnahmen fallen.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 des Rates (4), eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1 Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
Da die Volksrepublik China („betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich der Türkei. Da zurzeit keine nennenswerten Mengen aus der Volksrepublik China in die Union eingeführt werden, stützte sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr in eine Reihe anderer Drittlandsmärkte.
Der Antragsteller führte an, dass dieser Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass ein erneutes Auftreten gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich sei.
4.2 Behauptung der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung
Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China noch über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.
Zudem macht der Antragsteller geltend, dass nach der kürzlichen Einführung von Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren der zu überprüfenden Ware in den Vereinigten Staaten von Amerika und Malaysia mit Fug und Recht davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen eine gewisse Ausfuhrmenge aus dem betroffenen Land, die auf diese Märkte gelenkt würde, in die EU umgeleitet wird.
Schließlich führt der Antragsteller an, die teilweise Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.
5. Verfahren
Nach Anhörung in Einklang mit Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen, und leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Überprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder wieder auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Die ausführenden Hersteller (5) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, und zwar auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte, werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.1.1 Untersuchung der ausführenden Hersteller
Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, alle der Kommission bekannten Verbände ausführender Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).
5.1.2 Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt.
In der vorausgegangenen Untersuchung war die Türkei als Marktwirtschaftsdrittland zur Ermittlung des Normalwerts für das betroffene Land herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, die Türkei erneut heranzuziehen. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge können sich andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in Südafrika, Indien, Thailand, Korea, Brasilien und Russland befinden. Die Kommission wird untersuchen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern hergestellt und verkauft wird, für die es Hinweise gibt, dass die zu untersuchende Ware derzeit hergestellt wird.
5.1.3 Untersuchung der unabhängigen Einführer (6) (7)
Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.2 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter (einschließlich derjenigen Unionshersteller, die bei der Untersuchung, welche zu den geltenden Maßnahmen führte, nicht mitgearbeitet haben), die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.
Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.3 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.4 Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.5 Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.6 Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Antworten die interessierten Parteien per E-Mail, stimmen sie der Kommunikation per E-Mail zu und akzeptieren die in den Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien enthaltenen Regeln („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“), die auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht sind: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sicherstellen, dass es sich dabei um ein funktionierendes offizielles E-Mail-Konto des Unternehmens handelt, das täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für die Einreichung von Unterlagen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
||||
Generaldirektion Handel |
||||
Direktion H |
||||
Büro: N105 08/020 |
||||
1049 Bruxelles/Brussel |
||||
BELGIQUE/BELGIË |
||||
E-Mail: |
||||
|
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
9. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.
(1) ABl. C 270 vom 19.9.2013, S. 12.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 1.
(4) ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt ist.
(6) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Zur Bedeutung des Begriffs „verbunden“ siehe Fußnoten 5 und 8 in den Anhängen I und II dieser Bekanntmachung.
(7) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(8) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(9) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
ANHANG II
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
8.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/44 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7223 — Danish Crown/Sokolow)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 138/11)
1. |
Am 30. April 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Danish Crown A/S („Danish Crown“, Dänemark) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Sokolów SA („Sokolów“, Polen). Sokolów steht derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle von Danish Crown und des finnischen Lebensmittelunternehmens HKScan OYJ. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Danish Crown: ein vertikal integriertes Lebensmittelunternehmen, das Schlachthäuser mit lebenden Tieren (einschließlich Schweinen und Rindern) beliefert; das in Dänemark niedergelassene Unternehmen betreibt Verarbeitungsanlagen in mehreren Ländern und ist weltweit tätig, — Sokolów: ein vertikal integriertes Lebensmittelunternehmen, das auf Tierschlachtung (u.a. Schweine und Rinder) und Fleischverarbeitung (u. a. Schweine- und Rindfleisch sowie Geflügel) spezialisiert ist; das Unternehmen betreibt Verarbeitungsanlagen in Polen. |
3. |
Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7223 — Danish Crown/Sokolow per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.