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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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RAT |
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2014/C 100/01 |
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2014/C 100/02 |
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DE |
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III Vorbereitende Rechtsakte
RAT
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4.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/1 |
STANDPUNKT (EU) Nr. 4/2014 DES RATES IN ERSTER LESUNG
im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei
Vom Rat am 3. März 2014 festgelegt
2014/C 100/01
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates (3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen. Nach Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist es angebracht, diese Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen. |
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(2) |
Zur Gewährleistung einer wirksamen Anpassung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen in Bezug auf die Signale und den Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
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(3) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 zur Festlegung des Verfahrens und des Formats für die Berichte der Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. |
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(4) |
In Anbetracht der Anforderung an die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung eines strengen Schutzsystems für Wale im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 zu ergreifen, und angesichts der von der Kommission festgestellten Mängel der genannten Verordnung sollte bis zum 31. Dezember 2015 überprüft werden, ob die Bestimmungen der genannten Verordnung im Hinblick auf den Schutz von Walen zweckmäßig und wirksam sind. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen übergreifenden Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen — auch im Wege des Regionalisierungsprozesses — vorlegen. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Akustische Abschreckvorrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen den in Anhang II aufgeführten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen. Um sicherzustellen, dass Anhang II auch weiterhin den letzten technischen und wissenschaftlichen Stand widerspiegelt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die im genannten Anhang aufgeführten Signale und entsprechenden Einsatzmerkmale zu aktualisieren. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte gewährt die Kommission ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Anpassungen.“ |
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2. |
In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen übergreifenden Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen vor.“ |
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3. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Durchführung Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen zu Verfahren und Format der gemäß Artikel 6 vorgesehenen Berichte festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8b Absatz 2 genannten Prüfverfahren gemäß erlassen.“ |
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4. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 8a Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem … (5) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 8b Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Fischerei- und Aquakulturausschuss, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
Im Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 85.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 3. März 2014. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….
(3) Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(5) Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“
BEGRÜNDUNG DES RATES
I. EINLEITUNG
Die Kommission hat dem Rat am 8. August 2012 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 übermittelt.
Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 16. April 2013 festgelegt.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben anschließend Verhandlungen im Hinblick auf eine Einigung über den Vorschlag geführt. Am 30. Januar 2014 wurde in einer Trilogsitzung Einigung erzielt. Diese Einigung ist sodann am 6. Februar 2014 von der Gruppe „Interne und externe Fischereipolitik“ und am 11. Februar 2014 vom Fischereiausschuss des Europäischen Parlaments gebilligt worden.
Der Vorsitzende des Fischereiausschusses des Europäischen Parlaments hat dem Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter (1. Teil) am 11. Februar 2014 in einem Schreiben mitgeteilt, dass er dem Parlament empfehlen würde, auf einer Plenartagung den Standpunkt des Rates in erster Lesung ohne Abänderung nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen beider Organe in zweiter Lesung des Parlaments anzunehmen, wenn der Rat dem Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung in der in der Anlage des Schreibens wiedergegebenen Fassung förmlich übermittelt.
Der Standpunkt des Rates in erster Lesung steht mit dem obengenannten Wortlaut der Einigung in der von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeiteten Fassung im Einklang.
Der Rat hat bei seiner Arbeit die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1) gebührend berücksichtigt.
II. ZIEL
Mit dem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates angepasst werden an die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“), in dem unterschieden wird zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).
Mit dem Vorschlag werden die Befugnisse, welche die Kommission derzeit nach der Verordnung des Rates (EG) Nr. 812/2004 ausübt, neu als Maßnahmen delegierter oder aber durchführender Natur eingestuft:
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Der Kommission hat vorgeschlagen, dass ihr die Befugnis übertragen werden sollte, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen akustischer Abschreckvorrichtungen zu erlassen. |
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Die Kommission hat des Weiteren vorgeschlagen, dass sie zum Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich des Verfahrens für die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und des Berichtsformats ermächtigt werden sollte. |
III. ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG
A) Allgemeine Anmerkungen
Das Europäische Parlament und der Rat haben auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags Verhandlungen geführt, nach denen die beiden Gesetzgeber eine Einigung erzielt haben, die sich im Standpunkt des Rates in erster Lesung widerspiegeln sollte. Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht voll und ganz dem zwischen Rat und Europäischem Parlament erzielten Kompromiss, der im Schreiben des Parlaments vom 11. Februar 2014 enthalten war und später korrigiert wurde, damit er die Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen widerspiegelt.
B) Wichtigste Fragen
Der Kompromiss, der sich im Standpunkt des Rates in erster Lesung widerspiegelt, enthält die folgenden Kernpunkte:
a) Bedingungen der Befugnisübertragung an die Kommission
Das Europäische Parlament hat dem Vorschlag des Rates zugestimmt, die Befugnisübertragung an die Kommission hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Dauer zu beschränken:
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— |
Der Anwendungsbereich der Befugnisübertragung wird in der Weise beschränkt, dass eine Aktualisierung der Signalmerkmale und der entsprechenden Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen in Anbetracht des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts vorgenommen werden kann; |
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die Dauer der Befugnisübertragung wird auf vier Jahre beschränkt und verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge. |
b) Überprüfung
Der Rat hat dem Vorschlag des Europäischen Parlaments, dass die Kommission bis Ende 2015 eine Überprüfung der Angemessenheit und der Wirksamkeit der Verordnung (EG) 812/2004 des Rates durchführen soll, zugestimmt. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission gegebenenfalls erwägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen übergreifenden Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen — auch im Wege des Regionalisierungsprozesses — vorzulegen.
IV. FAZIT
Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht voll und ganz dem in den Verhandlungen zwischen Rat und Europäischem Parlament erzielten Kompromiss, der mit Hilfe der Kommission zustande gekommen ist.
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4.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/6 |
STANDPUNKT (EU) Nr. 5/2014 DES RATES IN ERSTER LESUNG
im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Vom Rat am 3. März 2014 festgelegt
2014/C 100/02
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (2) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union niedergelassenen oder ansässigen Vermittlers wirksam kontrolliert werden. |
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(2) |
Damit die Mitgliedstaaten und die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Union kontrollpflichtig sind. Beschlüsse über die kontrollpflichtigen Güter werden im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, des Wassenaar-Arrangements und des Chemiewaffenübereinkommens erlassen. |
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(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist vorgesehen, dass die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der vorgenannten Verordnung im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert wird, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind. |
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(4) |
Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer erhalten wird. Verzögerungen bei der Aktualisierung dieser Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck können sich nachteilig auf die Sicherheit und die internationalen Bemühungen um Nichtverbreitung auswirken und die Ausführer in der Union bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten behindern. Zugleich deuten die technische Art der Änderungen und die Tatsache, dass diese Änderungen mit den Beschlüssen der internationalen Ausfuhrkontrollregelungen im Einklang stehen müssen, darauf hin, dass ein beschleunigtes Verfahren angewandt werden sollte, um die erforderlichen Aktualisierungen in der Union in Kraft zu setzen. |
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(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt als eine der vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen, die nach jener Verordnung erteilt werden können. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union ermöglichen es in der Union niedergelassenen Ausführern, unter den in diesen Genehmigungen festgelegten Voraussetzungen bestimmte genau bezeichnete Güter nach bestimmten genau bezeichneten Bestimmungszielen auszuführen. |
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(6) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die derzeit in der Union geltenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union aufgeführt. Aufgrund der Art dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union kann es erforderlich sein, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich dieser Genehmigungen herauszunehmen, insbesondere wenn durch eine Veränderung der Umstände deutlich wird, dass im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union keine erleichterten Ausfuhrgeschäfte für ein bestimmtes Bestimmungsziel mehr genehmigt werden sollten. Die Herausnahme eines Bestimmungsziels aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union sollte jedoch einen Ausführer nicht daran hindern, eine andere Art von Ausfuhrgenehmigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zu beantragen. |
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(7) |
Damit regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Ausfuhrkontrollregelungen übernommen wurden, vorgenommen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Maßgabe ihres Artikels 15 geändert wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
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(8) |
Damit die Union rasch auf veränderte Umstände bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren im Rahmen allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 dahingehend geändert werden kann, dass Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen werden. Da solche Änderungen nur vorgenommen werden sollten, wenn eine Erhöhung des von den entsprechenden Ausfuhren ausgehenden Risikos festgestellt wurde, und da die Weiterverwendung allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union für diese Ausfuhren die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten unmittelbar beeinträchtigen könnte, sollte die Kommission ein Dringlichkeitsverfahren anwenden können. |
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(9) |
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
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(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 9 Absatz 1werden folgende Unterabsätze angefügt: „Um sicherzustellen, dass ausschließlich risikoarme Transaktionen unter die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf fallen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a zu erlassen, um Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herauszunehmen, wenn für diese Ziele ein Waffenembargo gemäß Artikel 4 Absatz 2 verhängt wurde. Wird es in Fällen solcher Waffenembargos aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 23b auf die nach dem vorliegenden Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.“ |
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2. |
In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I zu aktualisieren. Die Aktualisierung des Anhangs I erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 dieses Artikels. Betrifft die Aktualisierung des Anhangs I Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in den Anhängen IIa bis IIg oder in Anhang IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert.“ |
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(3) |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 23a (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (3) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 23b (1) Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. (2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 23a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
In Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 (ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 112) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 3. März 2014. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom ….
(2) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(3) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
BEGRÜNDUNG DES RATES
I. EINLEITUNG
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 7. November 2011 ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterbreitet (1).
Das Europäische Parlament hat am 23. Oktober 2012 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt (2).
Das Paket „Trade Omnibus“, über das damals noch verhandelt wurde, enthält ebenfalls Vorschläge für delegierte Rechtsakte, die für den vorliegenden Vorschlag von Belang sind. Um die betreffenden Verordnungen und den vorliegenden Vorschlag aufeinander abstimmen zu können, wurde vereinbart, die Ergebnisse der Verhandlungen über das Paket „Trade Omnibus“ abzuwarten.
Im Juni 2013 wurde bei diesem Paket ein Kompromiss erzielt (3). Im Anschluss daran wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen, um „rasch eine Einigung in zweiter Lesung“ über den vorliegenden Vorschlag herbeizuführen (4).
Bei der abschließenden informellen Trilog-Sitzung vom 17. Dezember 2013 wurde eine vorläufige Einigung über ein Kompromisspaket zwischen den beiden gesetzgebenden Organen erzielt.
Am 21. Januar 2014 hat der Ausschuss für internationalen Handel des Europäischen Parlaments (INTA) die Ergebnisse der Trilog-Verhandlungen gebilligt.
Am 21. Januar 2014 hat der Vorsitz des Ausschusses für internationalen Handel dem Ratsvorsitz in einem Schreiben mitgeteilt, dass er — sollte der Rat seinen Standpunkt in der diesem Schreiben beigefügten Fassung dem Parlament förmlich übermitteln — dem Plenum empfehlen werde, den Standpunkt des Rates ohne Abänderungen anzunehmen.
Dementsprechend hat der Rat am 11. Februar 2014 eine (über den AStV am 29. Januar 2014 vorbereitete) politische Einigung über den Vorschlag erzielt (5).
Auf dieser Grundlage und im Anschluss an die Überarbeitung des Textes durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) am 3. März 2014 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt.
II. ZIEL
Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll die regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierung der EU-Kontrollliste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck mittels delegierter Rechtsakte der Kommission im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Ausfuhrkontrollregelungen übernommen wurden, gewährleistet werden.
Damit die EU rasch auf veränderte Umstände bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren im Rahmen allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der EU reagieren kann, ist darüber hinaus vorgesehen, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich solcher Ausfuhrgenehmigungen herauszunehmen, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, um sicherzustellen, dass die Genehmigungen ausschließlich für risikoarme Transaktionen gelten.
III. ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG
Was das Verfahren der Aktualisierung der EU-Kontollliste (Anhang I der Verordnung) mittels delegierter Rechtsakte anbelangt, so stimmte der Rat dem grundsätzlichen Ansatz des Vorschlags zu. Zu folgenden wichtigen Punkten wurden Änderungen vorgeschlagen:
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Der Anwendungsbereich der delegierten Rechtsakte zur Streichung bestimmter Bestimmungsziele bei der Erteilung allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der EU wurde präziser festgelegt, nämlich wenn für diese Bestimmungsziele ein Waffenembargo verhängt wird. |
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Der Zeitraum für die Befugnisübertragung an die Kommission wurde auf fünf Jahre festgelegt und kann stillschweigend verlängert werden. |
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Betrifft die Aktualisierung der EU-Kontrolllisten (Anhang I) Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in bestimmten anderen Anhängen der Verordnung genannt werden, so sind diese Anhänge entsprechend zu ändern. |
Außerdem haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung anerkannt, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit und Kohärenz der strategischen Ausfuhrkontrolle der EU ständig zu verbessern, um ein hohes Maß an Sicherheit und eine angemessene Transparenz zu gewährleisten, ohne dabei die Wettbewerbsfähigkeit und den rechtmäßigen Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu behindern. Diese Frage wird auch im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Politik der EU zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck behandelt.
IV. FAZIT
Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht dem in den Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament erzielten Kompromiss, der auch mit Hilfe der Kommission zustande gekommen ist. Dieser Kompromiss wurde durch eine — über den AStV am 29. Januar 2014 vorbereitete — politische Einigung des Rates am 11. Februar 2014 bestätigt.
Der Vorsitzende des Ausschusses für internationalen Handel des Europäischen Parlaments hat dem Vorsitz in einem Schreiben vom 21. Januar 2014 mitgeteilt, dass er dem Plenum empfehlen werde, den Standpunkt des Rates — vorbehaltlich einer Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen — in zweiter Lesung des Parlaments ohne Abänderungen zu billigen, wenn der Rat dem Parlament seinen Standpunkt in der bestehenden, dem Schreiben als Anlage beigefügten Fassung förmlich übermittle.
(1) Dok. 16726/11.
(2) Dok. 15611/12.
(3) Dok. 13284/13.
(4) Dok. 11454/13 und 12203/13.
(5) Dok. 5480/14.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Überarbeitung des Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich bewusst, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit und Kohärenz der strategischen Ausfuhrkontrolle der EU ständig zu verbessern, um ein hohes Maß an Sicherheit und eine angemessene Transparenz zu gewährleisten, ohne dabei die Wettbewerbsfähigkeit und den rechtmäßigen Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu behindern.
Die drei Organe sind der Auffassung, dass eine Modernisierung und weitere Konvergenz des Systems erforderlich sind, um mit den neuen Bedrohungen und raschen technologischen Veränderungen Schritt halten zu können, Verzerrungen zu verringern, einen wirklich gemeinsamen Markt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einheitliche Bedingungen für alle Exporteure) zu schaffen und weiterhin als Ausfuhrkontrollmodell für Drittländer zu dienen.
Daher sind die Straffung des Verfahrens zur Aktualisierungen der EU-Kontrolllisten (Anhänge der Verordnung), die Verstärkung der Risikobewertung und des Informationsaustausches, die Entwicklung verbesserter Industrienormen und die Verringerung von Unterschieden bei der Umsetzung unerlässlich.
Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sind die Probleme in Bezug auf die Ausfuhr bestimmter Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bewusst, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte und zur Beeinträchtigung der Sicherheit der EU verwendet werden können, insbesondere im Falle von Technologien, die zur Massenüberwachung, Kontrolle, Ortung, Verfolgung und Zensierung sowie für das Aufspüren von Software-Schwachstellen genutzt werden.
Diesbezüglich sind technische Konsultationen eingeleitet worden, einschließlich im Rahmen der gegenseitige Begutachtung („peer visit“) im Bereich Güter mit doppeltem Verwendungszweck, der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ sowie der Ausfuhrkontrollregelungen, und es werden weiterhin Maßnahmen getroffen, um auf Notfälle im Wege von Sanktionen (nach Artikel 215 AEUV) oder nationalen Maßnahmen zu reagieren. Ferner werden die Bemühungen verstärkt, multilaterale Übereinkommen im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollregelungen zu fördern, und Möglichkeiten geprüft, um diese Angelegenheit im Zusammenhang mit der laufenden Überarbeitung der Politik der EU zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Vorbereitung einer Kommissionsmitteilung zu behandeln. In diesem Zusammenhang haben die drei Organe die Vereinbarung der Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements vom 4. Dezember 2012, Kontrollen für komplexe Überwachungsinstrumente anzunehmen, die einen unbefugten Zugriff auf Computersysteme und IP-Netzwerk-Überwachungssysteme ermöglichen, zur Kenntnis genommen.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission setzen sich ferner für eine Weiterentwicklung des bestehenden Catch-All-Mechanismus für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ein, die nicht unter Anhang I der Verordnung fallen, um das Ausfuhrkontrollsystem und seine Anwendung im europäischen Binnenmarkt weiter zu verbessern.
Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.
Erklärung der Kommission zur Aktualisierung der Verordnung
Um ein integrierteres, effizienteres und kohärenteres europäisches Konzept für den Verkehr (Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr) von strategischen Gütern zu gewährleisten, wird die Kommission so rasch wie möglich einen neuen Vorschlag zur Aktualisierung der Verordnung vorlegen.