ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.078.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 78

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
15. März 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 078/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 71, 8.3.2014

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 078/02

Rechtssache C-372/13: Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 2. Juli 2013 — Warner-Lambert Company LLC und Pfizer Ellas AE/Sieger Pharma Anonymis Farmakeftikis Etaireias

2

2014/C 078/03

Rechtssache C-462/13: Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 6. August 2013 — Warner-Lambert Company LLC und Pfizer Ellas AE/Minerva Farmakeftiki AE

2

2014/C 078/04

Rechtssache C-640/13: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

2

2014/C 078/05

Rechtssache C-655/13: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 12. Dezember 2013 — H. J. Mertens/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

3

2014/C 078/06

Rechtssache C-662/13: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 13. Dezember 2013 — Surgicare — Unidades de Saúde, S. A./Fazenda Pública

3

2014/C 078/07

Rechtssache C-687/13: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 30. Dezember 2013 — Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Regensburg

3

2014/C 078/08

Rechtssache C-688/13: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil no 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Dezember 2013 — Gimnasio Deportivo San Andrés, S.L./Gemma Atarés París und Agencia Estatal de la Administración Tributaria

4

2014/C 078/09

Rechtssache C-690/13: Vorabentscheidungsersuchen des Μοnomeles Efeteio Thrakis (Griechenland), eingereicht am 27. Dezember 2013 — Trapeza Eurobank Ergasias A.E./Agrotiki Trapeza tis Ellados (ATE) und Pavlos Sidiropoulos

5

2014/C 078/10

Rechtssache C-23/14: Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsret (Dänemark), eingereicht am 16. Januar 2014, Post Danmark A/S/Konkurrencerådet

5

 

Gericht

2014/C 078/11

Verbundene Rechtssachen T-23/10 und T-24/10: Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 — Arkema France/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Europäische Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren — Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden — Geldbußen — Dauer der Zuwiderhandlung — Verjährung — Berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Zuwiderhandlung — Antrag auf Abänderung — Höhe der Geldbußen — Dauer der Zuwiderhandlungen — Befugnisse zu unbeschränkter Nachprüfung)

6

2014/C 078/12

Rechtssache T-27/10: Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 — AC-Treuhand/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren — Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt werden — Beratungsunternehmen, das nicht auf den betroffenen Märkten tätig ist — Geldbußen — Antrag auf Nichtigerklärung — Begriff des Unternehmens — Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen — Dauer der Zuwiderhandlung — Verjährung — Dauer des Verwaltungsverfahrens — Angemessene Dauer — Verteidigungsrechte — Verspätete Unterrichtung über das Ermittlungsverfahren — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Ahndung von zwei Zuwiderhandlungen in einer Entscheidung — Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung — Antrag auf Abänderung — Höhe der Geldbußen — Dauer der Zuwiderhandlungen — Dauer des Verwaltungsverfahrens — Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Umsatz — Symbolische Geldbuße — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

6

2014/C 078/13

Rechtssache T-40/10: Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 — Elf Aquitaine/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Europäische Märkte für Zinnwärmestabilisatoren und Wärmestabilisatoren ESBO/Ester — Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden — Geldbußen — Nichtigkeitsklage — Verteidigungsrechte — Verspätete Unterrichtung über die Untersuchung der Kommission — Dauer des Verwaltungsverfahrens — Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln — Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses — Dauer der Zuwiderhandlungen — Verjährung — Legitimes Interesse an der Feststellung einer begangenen Zuwiderhandlung — Gegenüber der Muttergesellschaft verhängte Geldbußen, die in ihrem Betrag von den gegenüber den Tochtergesellschaften verhängten Geldbußen abweichen — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

7

2014/C 078/14

Rechtssache T-342/11: Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 — CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Spanischer Tankstellenmarkt — Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Nichterfüllung der durch einen Beschluss der Kommission obligatorisch gewordenen Verpflichtungen — Wiedereröffnung des Verfahrens — Geldbußen — Zwangsgelder)

7

2014/C 078/15

Rechtssachen T-604/11 und T-292/12: Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 — Mega Brands/HABM — Diset (MAGNEXT) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MAGNEXT und der Gemeinschaftswortmarke MAGNEXT — Ältere nationale Wortmarke MAGNET 4 — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

8

2014/C 078/16

Rechtssache T-127/12: Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 — Free/HABM — Noble Gaming (FREEVOLUTION TM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FREEVOLUTION TM — Ältere nationale Bildmarke free LA LIBERTÉ N’A PAS DE PRIX und ältere nationale Wortmarken FREE und FREE MOBILE — Relative Eintragungshindernisse — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Zeichenähnlichkeit — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

8

2014/C 078/17

Verbundene Rechtssachen T-174/12 und T-80/13: Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 — Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern — Anpassung der Anträge — Frist — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründungspflicht — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Verteidigungsrechte)

9

2014/C 078/18

Rechtssache T-339/12: Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 — Gandia Blasco/HABM — Sachi Premium-Outdoor Furniture (kubischer Sessel) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen kubischen Sessel darstellt — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Eigenart — Unterschiedlicher Gesamteindruck — Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

9

2014/C 078/19

Rechtssache T-357/12: Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 — Sachi Premium-Outdoor Furniture/HABM — Gandia Blasco (Sessel) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Sessel darstellt — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Eigenart — Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

10

2014/C 078/20

Rechtssache T-156/10: Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2014 — Confederación de Cooperativas Agrarias de España und CEPES/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Spanische Rechtsvorschriften, die infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten Maßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Genossenschaften vorsehen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Berufsverbände — Keine individuelle Betroffenheit — Keine Rückforderung — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Unzulässigkeit)

10

2014/C 078/21

Rechtssache T-596/11: Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2014 — Bricmate/Rat (Nichtigkeitsklage — Dumping — Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China — Endgültiger Antidumpingzoll — Fehlende individuelle Betroffenheit — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unzulässigkeit)

11

2014/C 078/22

Rechtssache T-141/12: Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2014 — Pro-Duo/HABM — El Corte Inglés (GO!) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

11

2014/C 078/23

Rechtssache T-468/12: Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2014 — Faktor, B. i W. Gęsina/Kommission (Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Verspätung — Kein Fall höherer Gewalt oder Zufall — Offensichtliche Unzulässigkeit)

11

2014/C 078/24

Rechtssache T-168/13: Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2014 — EPAW/Kommission (Nichtigkeitsklage — Juristische Person des Privatrechts — Kein Nachweis der Rechtspersönlichkeit — Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts — Offensichtliche Unzulässigkeit)

12

2014/C 078/25

Rechtssache T-670/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013 in der Rechtssache F-93/12, D’Agostino/Kommission

12

2014/C 078/26

Rechtssache T-681/13: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2013 — Colomer Italy/HABM — Farmaca International (INTERCOSMO ESTRO)

13

2014/C 078/27

Rechtssache T-715/13: Klage, eingereicht am 24. Dezember 2013 — Lidl Stiftung/HABM — Horno del Espinar (Castello)

13

2014/C 078/28

Rechtssache T-28/14: Klage, eingereicht am 14. Januar 2014 — José Manuel Baena Grupo/HABM — Neuman und Galdeano del Sel (Darstellung einer sitzenden Figur)

14

2014/C 078/29

Rechtssache T-46/14: Klage, eingereicht am 20. Januar 2014 — Sales & Solutions/HABM — Wattline (WATTLINE)

14

2014/C 078/30

Rechtssache T-48/14: Klage, eingereicht am 21. Januar 2014 — Pfizer/Kommission und EMA

15

2014/C 078/31

Rechtssache T-50/14: Klage, eingereicht am 20. Januar 2014 — Demp/HABM (TURBO DRILL)

15

2014/C 078/32

Rechtssache T-55/14: Klage, eingereicht am 21. Januar 2014 — Genossenschaftskellerei Rosswag-Mühlhausen/HABM (Lembergerland)

16

2014/C 078/33

Rechtssache T-63/14: Klage, eingereicht am 29. Januar 2014 — Iran Insurance/Rat

16

2014/C 078/34

Rechtssache T-437/10: Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2014 — Gap granen & producten/Kommission

17

2014/C 078/35

Rechtssache T-658/11: Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2014 — Kommission/HABM — Ten ewiv (TEN)

18

2014/C 078/36

Rechtssache T-659/11: Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2014 — Kommission/HABM — European Alliance for Solutions and Innovations (EASI European Alliance Solutions Innovations)

18

2014/C 078/37

Rechtssache T-389/12: Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2014 — EDF/Kommission

18

2014/C 078/38

Rechtssache T-415/12: Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2014 — Xeda International u. a./Kommission

18

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 078/39

Rechtssache F-102/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014 — Van Asbroeck/Parlament (Öffentlicher Dienst — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Bewerber, die vor dem Inkrafttreten der Reform des Status von 2004 in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe aufgenommen wurden — Ausgleichszulage — Entscheidung, Beamte, die diese Ausgleichszulage erhalten, neu einzustufen)

19

2014/C 078/40

Rechtssache F-114/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014 — Jelenkowska-Luca/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Auslandszulage — In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts aufgeführte Voraussetzungen — Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die dienstliche Verwendung liegt — Ständiger Wohnsitz)

19

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/1


2014/C 78/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 71, 8.3.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 61, 1.3.2014

ABl. C 52, 22.2.2014

ABl. C 45, 15.2.2014

ABl. C 39, 8.2.2014

ABl. C 31, 1.2.2014

ABl. C 24, 25.1.2014

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/2


Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 2. Juli 2013 — Warner-Lambert Company LLC und Pfizer Ellas AE/Sieger Pharma Anonymis Farmakeftikis Etaireias

(Rechtssache C-372/13)

2014/C 78/02

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Polymeles Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Warner-Lambert Company LLC und Pfizer Ellas AE

Beklagte: SiegerPharma Anonymi Farmakeftiki Etaireia

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat durch mit Gründen versehenen Beschluss vom 30. Januar 2014 entschieden.


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/2


Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 6. August 2013 — Warner-Lambert Company LLC und Pfizer Ellas AE/Minerva Farmakeftiki AE

(Rechtssache C-462/13)

2014/C 78/03

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Polymeles Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Warner-Lambert Company LLC und Pfizer Ellas AE

Beklagte: Minerva Farmakeftiki AE

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat durch mit Gründen versehenen Beschluss vom 30. Januar 2014 entschieden.


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/2


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-640/13)

2014/C 78/04

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Roels)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat, dass es rückwirkend das Recht der Steuerzahler eingeschränkt hat, Steuern zurückzufordern, die unionsrechtswidrig erhoben worden waren;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

In Rede stehende nationale Rechtsvorschrift

Section 107 des Finance Act 2007 nimmt Steuerzahlern rückwirkend das Recht, unrechtmäßig erhobene Steuern zurückzufordern

Klagegründe und wesentliche Argumente

In Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich sei es Sache des nationalen Rechts jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für Klagen zur Geltendmachung der den Bürgern nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte festzulegen. Diese Verfahrensautonomie unterliege jedoch der Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz und anderen allgemein anwendbaren Rechtsgrundsätzen wie z. B. der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Section 107 des Finance Act 2007 beachte diese Grundsätze nicht und verstoße daher gegen Art. 4 Abs. 3 EUV.


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/3


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 12. Dezember 2013 — H. J. Mertens/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

(Rechtssache C-655/13)

2014/C 78/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: H. J. Mertens

Rechtsmittelgegner: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

Vorlagefrage

Ist Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass es mit dieser Vorschrift unvereinbar ist, wenn ein Grenzgänger, der in unmittelbarem Anschluss an ein Vollzeitarbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat mit einer geringeren Stundenzahl bei einem anderen Arbeitgeber in demselben Mitgliedstaat beschäftigt wird, als kurzarbeitender Grenzgänger angesehen wird?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/3


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 13. Dezember 2013 — Surgicare — Unidades de Saúde, S. A./Fazenda Pública

(Rechtssache C-662/13)

2014/C 78/06

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Surgicare — Unidades de Saude, S. A.

Beklagte: Fazenda Pública

Vorlagefrage

Ist in dem Fall, dass die Finanzverwaltung den Verdacht hegt, dass eine missbräuchliche Praxis vorliegt, die der Erlangung einer Mehrwertsteuererstattung dient, angesichts der Tatsache, dass das portugiesische Recht zwingend die vorherige Durchführung eines auf missbräuchliche Praktiken im Steuerbereich anwendbaren Verfahrens vorsieht, davon auszugehen, dass dieses Verfahren in Mehrwertsteuerangelegenheiten aufgrund der gemeinschaftlichen Grundlage dieser Steuer unanwendbar ist?


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/3


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 30. Dezember 2013 — Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Regensburg

(Rechtssache C-687/13)

2014/C 78/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Regensburg

Vorlagefrage

Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) gültig?


(1)  ABl. L 238, S. 1.


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/4


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil no 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 27. Dezember 2013 — Gimnasio Deportivo San Andrés, S.L./Gemma Atarés París und Agencia Estatal de la Administración Tributaria

(Rechtssache C-688/13)

2014/C 78/08

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Mercantil no 3 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Konkursschuldnerin: Gimnasio Deportivo San Andrés, S.L.

Andere Beteiligte: Gemma Atarés París und Agencia Estatal de la Administración Tributaria

Vorlagefragen

1.

Besteht die Garantie, dass der Erwerber eines Unternehmens, das sich in Konkurs befindet, oder einer Produktionseinheit desselben nicht die bereits vor der Übertragung der Produktionseinheit bestehenden Schulden aus Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung oder aus Arbeitsverhältnissen übernimmt, wenn in dem Insolvenzverfahren ein Schutz gewährt wird, der dem durch die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, einzig und allein in Bezug auf die unmittelbar mit den Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbundenen Verpflichtungen, oder muss diese Garantie im Zusammenhang mit einem umfassenden Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und der Erhaltung der Arbeitsplätze auf die schon vor der Übertragung an einen Dritten bestehenden Schulden aus Arbeitsverhältnissen oder gegenüber der Sozialversicherung ausgedehnt werden?

2.

Kann in diesem Zusammenhang einer Garantie für die Rechte der Arbeitnehmer der Erwerber der Produktionseinheit von dem Richter, der mit dem Konkurs befasst ist und die Übertragung genehmigt, eine Garantie nicht nur in Bezug auf die Rechte aus den Arbeitsverträgen, sondern auch in Bezug auf vor der Übertragung bestehende Schulden, die das insolvente Unternehmen möglicherweise gegenüber Arbeitnehmern hatte, deren Arbeitsverhältnisse bereits beendet sind, oder in Bezug auf ältere Schulden gegenüber der Sozialversicherung erhalten?

3.

Wenn jemand ein Unternehmen, das sich in Konkurs befindet, oder eine Produktionseinheit unter der Bedingung erwirbt, dass alle oder ein Teil der Arbeitsverträge fortgeführt werden, und in die Rechte und Pflichten aus diesen eintritt, erhält er dann die Garantie, dass keine weiteren Verbindlichkeiten des Veräußerers gegen ihn geltend gemacht werden können oder auf ihn übertragen werden, die die Arbeitsverträge oder -verhältnisse betreffen, in die er eingetreten ist, insbesondere keine älteren Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in Form von Schulden gegenüber der Sozialversicherung[?]

4.

Kann die Richtlinie 2001/23 (1) letztlich in Bezug auf die Übertragung von Produktionseinheiten oder Unternehmen, die gerichtlich oder auf dem Verwaltungsweg für insolvent und in Liquidation befindlich erklärt worden sind, dahin ausgelegt werden, dass sie nicht nur den Schutz der Arbeitsverträge zulässt, sondern auch die Gewissheit, dass der Erwerber nicht für bereits vor dem Erwerb dieser Produktionseinheit bestehende Schulden haften muss[?]

5.

Ist die Fassung von Art. 149 Abs. 2 des Konkursgesetzes in Bezug auf den Unternehmensübergang die gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der genannten Richtlinie 2001/23 für die Geltung der Ausnahme erforderliche Regelung des nationalen Rechts[?]

6.

Falls ja, ist der vom Richter im Konkursverfahren mit diesen Garantien und Schutzmechanismen erlassene Übertragungsbeschluss in jedem Fall auch für die übrigen Gerichtsbarkeiten oder Verwaltungsverfahren bindend, die gegen den neuen Erwerber wegen vor dem Erwerb bestehender Schulden eingeleitet werden könnten, so dass Art. 44 des Estatuto de los Trabajadores nicht dazu führen kann, dass die Regelungen in Art. 149 Abs. 2 und 3 des Konkursgesetzes keine Wirkung entfalten[?]

7.

Falls hingegen Art. 149 Abs. 2 und 3 des Konkursgesetzes nicht als Ausnahme im Sinne von Art. 5 [der] Richtlinie anzusehen sind, wird der Gerichtshof um eine Klarstellung ersucht, ob die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie enthaltene Regelung nur die sich aus fortbestehenden Arbeitsverträgen ergebenden arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten im engeren Sinne erfasst, so dass Rechte und Pflichten wie die zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen oder andere Verbindlichkeiten aus Arbeitsverträgen, die schon vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens beendet waren, in keinem Fall auf den Erwerber übergehen.


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/5


Vorabentscheidungsersuchen des Μοnomeles Efeteio Thrakis (Griechenland), eingereicht am 27. Dezember 2013 — Trapeza Eurobank Ergasias A.E./Agrotiki Trapeza tis Ellados (ATE) und Pavlos Sidiropoulos

(Rechtssache C-690/13)

2014/C 78/09

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Μοnomeles Efeteio Thrakis

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Trapeza Eurobank Ergasias A.E.

Beklagte: Agrotiki Trapeza tis Ellados (ATE) und Pavlos Sidiropoulos

Vorlagefragen

1.

a)

Fallen die materiellen und prozessualen Privilegien, die der Agrotiki Trapeza tis Ellados A.E. durch die Art. 12 und 13 Abs. 1 des Gesetzes 4332/1929 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes 1914/1990 gewährt werden, in den Regelungsbereich des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

b)

Gilt die gleiche Einschränkung auch dann, wenn anzunehmen ist, dass ATE ihrer Satzung nach weiterhin eine „gemeinnützige“ Tätigkeit ausübt?

2.

Falls die Fragen 1a und 1b zu bejahen sind: Hätte Griechenland das in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Verfahren einhalten müssen, damit diese Privilegien ihre Gültigkeit behalten konnten?

Ist das vorlegende Gericht verpflichtet, im vorliegenden Fall die Art. 12 und 13 Abs. 1 des Gesetzes 4332/1929 unangewendet zu lassen, weil sie möglicherweise gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV verstoßen?


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/5


Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsret (Dänemark), eingereicht am 16. Januar 2014, Post Danmark A/S/Konkurrencerådet

(Rechtssache C-23/14)

2014/C 78/10

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Sø- og Handelsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Post Danmark A/S

Beklagter: Konkurrencerådet

Streithelferin: Bring Citymail Denmark A/S

Vorlagefragen

1.

Nach welchen Leitlinien ist zu entscheiden, ob es einen gegen Art. 82 EG-Vertrag verstoßenden Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung ein Rabattsystem mit einer standardisierten Mengenschwelle mit den in der Vorlageentscheidung beschriebenen Merkmalen anwendet?

Im Rahmen der Antwort auf diese Frage wird um Klarstellung ersucht, welche Bedeutung es für die Beurteilung hat, ob die Mengeschwelle des Rabattsystems in der Weise festgelegt ist, dass das Rabattsystem auf die Mehrheit der Kunden auf dem Markt Anwendung findet.

Im Rahmen dieser Antwort wird ferner um Klarstellung ersucht, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung die Preise und Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung für die Beurteilung eines solchen Rabattsystems nach Art. 82 EG-Vertrag haben (die Bedeutung eines „as efficient competitor“-Tests).

Gleichzeitig wird um Klarstellung gebeten, welche Bedeutung die Marktmerkmale in diesem Zusammenhang haben, u. a., ob die Marktmerkmale es rechtfertigen, dass eine den Markt abschottende Wirkung durch andere Untersuchungen und Analysen als den „as efficient competitor“-Test nachgewiesen werden kann (vgl. insoweit Nr. 24 der Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Art. 82 [EG]).

2.

Wie wahrscheinlich und gravierend muss die wettbewerbsschädigende Wirkung eines Rabattsystems mit den in der Vorlageentscheidung beschriebenen Merkmalen sein, damit Art. 82 EG-Vertrag Anwendung findet?

3.

Unter Berücksichtigung der Antworten auf die Fragen 1 und 2: Welche besonderen Umstände muss das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage in Rechnung ziehen, ob ein Rabattsystem unter Umständen wie den in der Vorlageentscheidung beschriebenen (Merkmale des Markts und des Rabattsystems) konkret eine marktabschottende Wirkung in einem Umfang entfaltet oder entfalten kann, dass dies einen von Art. 82 EG-Vertrag erfassten Missbrauch darstellt?

Ist es in diesem Zusammenhang erforderlich, dass die marktabschottende Wirkung bedeutend ist?


Gericht

15.3.2014   

DE

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C 78/6


Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 — Arkema France/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-23/10 und T-24/10) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden - Geldbußen - Dauer der Zuwiderhandlung - Verjährung - Berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Zuwiderhandlung - Antrag auf Abänderung - Höhe der Geldbußen - Dauer der Zuwiderhandlungen - Befugnisse zu unbeschränkter Nachprüfung)

2014/C 78/11

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Arkema France (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Joshua, Barrister, und Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez, dann Rechtsanwälte J.- P. Gunther und C. Breuvart) (Rechtssache T-23/10) und CECA SA (La Garenne-Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Joshua, Barrister, und Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez, dann Rechtsanwälte J.-P. Gunther und C. Breuvart) (Rechtssache T-24/10)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mojzesowicz, F. Ronkes Agerbeek und J. Bourke im Beistand von J. Holmes, Barrister)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Arkema France und die CECA SA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


15.3.2014   

DE

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C 78/6


Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 — AC-Treuhand/Kommission

(Rechtssache T-27/10) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt werden - Beratungsunternehmen, das nicht auf den betroffenen Märkten tätig ist - Geldbußen - Antrag auf Nichtigerklärung - Begriff des Unternehmens - Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen - Dauer der Zuwiderhandlung - Verjährung - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Angemessene Dauer - Verteidigungsrechte - Verspätete Unterrichtung über das Ermittlungsverfahren - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Ahndung von zwei Zuwiderhandlungen in einer Entscheidung - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Antrag auf Abänderung - Höhe der Geldbußen - Dauer der Zuwiderhandlungen - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Umsatz - Symbolische Geldbuße - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

2014/C 78/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: AC-Treuhand AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Steinle und Rechtsanwältin I. Bodenstein)

Beklagte: Europäische Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) oder, hilfsweise, Herabsetzung der verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die AC Treuhand AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


15.3.2014   

DE

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C 78/7


Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 — Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache T-40/10) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Europäische Märkte für Zinnwärmestabilisatoren und Wärmestabilisatoren ESBO/Ester - Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden - Geldbußen - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Verspätete Unterrichtung über die Untersuchung der Kommission - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses - Dauer der Zuwiderhandlungen - Verjährung - Legitimes Interesse an der Feststellung einer begangenen Zuwiderhandlung - Gegenüber der Muttergesellschaft verhängte Geldbußen, die in ihrem Betrag von den gegenüber den Tochtergesellschaften verhängten Geldbußen abweichen - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

2014/C 78/13

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elf Aquitaine SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery, S. Thibault-Liger, A. Noël-Baron)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel, J. Bourke und A. Biolan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) oder hilfsweise, Klage auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Elf Aquitaine SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


15.3.2014   

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C 78/7


Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 — CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission

(Rechtssache T-342/11) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Tankstellenmarkt - Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Nichterfüllung der durch einen Beschluss der Kommission obligatorisch gewordenen Verpflichtungen - Wiedereröffnung des Verfahrens - Geldbußen - Zwangsgelder)

2014/C 78/14

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (CEEES) (Madrid, Spanien) und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Hernández Pardo und Rechtsanwältin B. Marín Corral)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Ronkes Agerbeek)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Muñoz Pérez, dann S. Centeno Huerta und schließlich A. Rubio González, abogados del Estado) und Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Jiménez-Laiglesia Oñate und S. Rivero Mena)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 2994 endg. der Kommission vom 28. April 2011, mit dem die Beschwerde der Klägerinnen über Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die Repsol begangen haben soll (Sache COMP/39.461), zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (CEEES) und die Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio tragen ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Die Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


15.3.2014   

DE

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C 78/8


Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 — Mega Brands/HABM — Diset (MAGNEXT)

(Rechtssachen T-604/11 und T-292/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MAGNEXT und der Gemeinschaftswortmarke MAGNEXT - Ältere nationale Wortmarke MAGNET 4 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 78/15

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Mega Brands International, Luxemburg, Zweigniederlassung Zug (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Nordemann [Rechtssache T-604/11] und Rechtsanwalt T. Boddien [Rechtssache T-292/12])

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Diset, SA (Barcelona, Spanien)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. September 2011 (Sache R 1695/2010-4) und vom 24. April 2012 (Sache R 1722/2011-4) zu zwei Widerspruchsverfahren zwischen der Diset, SA und Mega Brands International, Luxemburg, Zweigniederlassung Zug

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-604/11 und T-292/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

In der Rechtssache T-604/11 wird die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 27. September 2011 (Sache R 1695/2010-4) aufgehoben.

3.

In der Rechtssache T-604/11 wird die Klage im Übrigen abgewiesen.

4.

In der Rechtssache T-292/11 wird die Klage abgewiesen.

5.

In der Rechtssache T-604/11 trägt das HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Mega Brands International, Luxemburg, Zweigniederlassung Zug.

6.

In der Rechtssache T-292/12 trägt die Mega Brands International, Luxemburg, Zweigniederlassung Zug ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


15.3.2014   

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C 78/8


Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 — Free/HABM — Noble Gaming (FREEVOLUTION TM)

(Rechtssache T-127/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FREEVOLUTION TM - Ältere nationale Bildmarke free LA LIBERTÉ N’A PAS DE PRIX und ältere nationale Wortmarken FREE und FREE MOBILE - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 78/16

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Free SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Coursin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Noble Gaming Ltd (Prag, Tschechische Republik)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2011 (Sache R 2326/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Free SAS und der Noble Gaming Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Free SAS trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 165 vom 9.6.2012.


15.3.2014   

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C 78/9


Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 — Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-174/12 und T-80/13) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Anpassung der Anträge - Frist - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Verteidigungsrechte)

2014/C 78/17

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Syrian Lebanese Commercial Bank SAL (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vanderveeren, L. Defalque und T. Bontinck)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und S. Cook)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung, erstens, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung von Art. [32] Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 19, S. 6), zweitens, des Durchführungsbeschlusses 2012/37/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 19, S. 33), drittens, des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21), viertens, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 330, S. 9), fünftens, der mit Schreiben des Rates vom 24. Januar 2012 und vom 30. November 2012 erlassenen Entscheidungen, mit denen der Klägerin die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen mitgeteilt wurden, sechstens, des Beschlusses 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 58, S. 8), siebtens, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) und, achtens, des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), soweit diese Handlungen die Situation der Klägerin berühren

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Syrian Lebanese Commercial Bank SAL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012.


15.3.2014   

DE

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C 78/9


Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 — Gandia Blasco/HABM — Sachi Premium-Outdoor Furniture (kubischer Sessel)

(Rechtssache T-339/12) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen kubischen Sessel darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

2014/C 78/18

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gandia Blasco, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Sempere Massa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Sachi Premium-Outdoor Furniture, Lda (Estarreja, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Oehen Mendes und Rechtsanwältin M. Paes)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Mai 2012 (Sache R 970/2011-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gianda Blasco, SA und der Sachi Premium-Outdoor Furniture, Lda

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gandia Blasco, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 295 vom 29.9.2012.


15.3.2014   

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C 78/10


Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 — Sachi Premium-Outdoor Furniture/HABM — Gandia Blasco (Sessel)

(Rechtssache T-357/12) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Sessel darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

2014/C 78/19

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sachi Premium-Outdoor Furniture, Lda (Estarreja, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Oehen Mendes)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Gandia Blasco, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Massa)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. April 2012 (Sache R 969/2011-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gandia Blasco, SA und der Sachi Premium-Outdoor Furniture, Lda

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sachi Premium-Outdoor Furniture, Lda trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.

Die Gandia Blasco, SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 311 vom 13.10.2012.


15.3.2014   

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C 78/10


Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2014 — Confederación de Cooperativas Agrarias de España und CEPES/Kommission

(Rechtssache T-156/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Spanische Rechtsvorschriften, die infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten Maßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Genossenschaften vorsehen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Berufsverbände - Keine individuelle Betroffenheit - Keine Rückforderung - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Unzulässigkeit)

2014/C 78/20

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Confederación de Cooperativas Agrarias de España (Madrid, Spanien) und Confederación Empresarial Española de la Economía Social (CEPES) (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Araujo Boyd und Rechtsanwältin M. Muñoz de Juan)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und C. Urraca Caviedes)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid (Aeescam) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Ortega Bueno und Rechtsanwältin M. Delgado Echevarría)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/473/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (ABl. 2010, L 235, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Confederación de Cooperativas Agrarias de España und die Confederación Empresarial Española de la Economía Social (CEPES) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid (Aeescam) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


15.3.2014   

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C 78/11


Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2014 — Bricmate/Rat

(Rechtssache T-596/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China - Endgültiger Antidumpingzoll - Fehlende individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit)

2014/C 78/21

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bricmate AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Dackö, A. Willems und S. De Knop)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn, dann von Rechtsanwalt A. Polcyn)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und A. Stobiecka-Kuik), Cerame-Unie AISBL (Brüssel, Belgien), Asociación Española de Fabricantes de Azulejos y Pavimentos Cerámicos (ASCER) (Castellón de la Plana, Spanien), Confindustria Ceramica (Sassuolo, Italien), Casalgrande Padana SpA (Casalgrande, Italien) und Etruria Design Srl (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 238, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Bricmate AB trägt ihre eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

4.

Die Cerame-Unie AISBL, die Asociación Española de Fabricantes de Azulejos y Pavimentos Cerámicos (ASCER), die Confindustria Ceramica, Casalgrande Padana und die Etruria Design Srl tragen ihre eigenen Kosten


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


15.3.2014   

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C 78/11


Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2014 — Pro-Duo/HABM — El Corte Inglés (GO!)

(Rechtssache T-141/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)

2014/C 78/22

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pro-Duo NV (Gent, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. G. Alkin, dann T. G. Alkin und C. Hall, Barristers)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo, E. Seijo Veiguela und I. Munilla Muñoz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2012 (Sache R 1373/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der El Corte Inglés, SA und der Pro-Duo NV

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt

2.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 165 vom 9.6.2012.


15.3.2014   

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C 78/11


Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2014 — Faktor, B. i W. Gęsina/Kommission

(Rechtssache T-468/12) (1)

(Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein Fall höherer Gewalt oder Zufall - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2014/C 78/23

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Wojciech Gęsina Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Mackiewicz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Keppenne und M. Owsiany-Hornung)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 554/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 166, S. 20)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Wojciech Gęsina Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 9.3.2013.


15.3.2014   

DE

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C 78/12


Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2014 — EPAW/Kommission

(Rechtssache T-168/13) (1)

(Nichtigkeitsklage - Juristische Person des Privatrechts - Kein Nachweis der Rechtspersönlichkeit - Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2014/C 78/24

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Platform Against Windfarms (EPAW) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Kiss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Herrmann und P. Oliver, dann L. Pignataro Nolin, K. Herrmann und J. Tomkin)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ sowie der Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2013, mit der der Antrag der Klägerin auf interne Überprüfung dieser Mitteilung als unzulässig zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die European Platform Against Windfarms (EPAW) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


15.3.2014   

DE

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C 78/12


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013 in der Rechtssache F-93/12, D’Agostino/Kommission

(Rechtssache T-670/13 P)

2014/C 78/25

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Andere Partei des Verfahrens: Luigi D’Agostino (Luxemburg, Luxemburg)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013, D’Agostino/Kommission (F-93/12), aufzuheben;

die von Herrn D’Agostino in der Sache F-93/12 erhobene Klage als unbegründet zurückzuweisen;

zu entscheiden, dass jede Partei, im vorliegenden Rechtszug ihre eigenen Kosten trägt;

Herrn D’Agostino zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu tragen;

das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils Kommission/Macchia (T-368/12 P) auszusetzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt verfälscht, indem es sein Urteil vom 13. Juni 2012, Macchia/Kommission (F-63/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), auf den Sachverhalt eines Vertragsbediensteten angewendet habe, dessen Vertrag nicht verlängert worden sei.

2.

Zweiter, in drei Teile untergliederter und auf Rechtsfehlern beruhender Rechtsmittelgrund:

fehlerhafte Auslegung von Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB) (betreffend die Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils);

Rechtsfehler bei der Definition der Beziehung zwischen dem dienstlichen Interesse und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (betreffend Rn. 63 des angefochtenen Urteils);

Verstoß gegen die Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung durch das GöD und die Tatsache, dass das GöD ultra vires entschieden habe (betreffend die Rn. 59, 60 und 63).

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht (betreffend die Rn. 57 und 59 des angefochtenen Urteils).


15.3.2014   

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C 78/13


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2013 — Colomer Italy/HABM — Farmaca International (INTERCOSMO ESTRO)

(Rechtssache T-681/13)

2014/C 78/26

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Colomer Italy SpA (Sala Bolognese, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ricolfi, F. Tarocco und C. Mezzetti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Farmaca International SpA (Turin, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage stattzugeben und folglich die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache R 1186/2012-1, die am 17. Oktober 2013 zugestellt wurde, aufzuheben;

den Widerspruch der Farmaca International SpA. gegen die Eintragung der Marke „INTERCOSMO ESTRO“ zurückzuweisen, so dass diese Eintragung zugelassen wird;

anzuordnen, ihr alle Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „INTERCOSMO ESTRO“ für Waren der Klasse 3.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Farmaca International SpA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nicht eingetragene Bildmarke „ESTRO“ für „Haarpflegemittel“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen und fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.


15.3.2014   

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C 78/13


Klage, eingereicht am 24. Dezember 2013 — Lidl Stiftung/HABM — Horno del Espinar (Castello)

(Rechtssache T-715/13)

2014/C 78/27

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lidl Stiftung Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter, M. Kefferpütz und A. Marx)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Horno del Espinar, SL (El Espinar, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2013 in der Sache R 2338/2012-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Castello“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 819 941.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 4 199 907 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 39 sowie spanische Marken für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 75, 79 und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


15.3.2014   

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C 78/14


Klage, eingereicht am 14. Januar 2014 — José Manuel Baena Grupo/HABM — Neuman und Galdeano del Sel (Darstellung einer sitzenden Figur)

(Rechtssache T-28/14)

2014/C 78/28

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: José Manuel Baena Grupo, SA (Santa Perpètua de Mogoda, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Herbert Neuman und Adoni Galdeano del Sel (Tarifa, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des HABM aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 426 895-0002 für „Verzierung für T-Shirts, Verzierung für Schirmmützen, Verzierung für Aufkleber, Verzierung für Drucksachen einschließlich Reklamematerial“.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Marken-, Zeichen oder Geschmacksmusterrecht der Antragsteller: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1 312 651 für Waren der Klassen 25, 28 und 32 der Klassifikation von Nizza.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde stattgeben und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde teilweise zurückgewiesen.

Klagegründe: Fehlerhafte Auslegung der Verordnung Nr. 6/2002.


15.3.2014   

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C 78/14


Klage, eingereicht am 20. Januar 2014 — Sales & Solutions/HABM — Wattline (WATTLINE)

(Rechtssache T-46/14)

2014/C 78/29

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Sales & Solutions GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Gründig-Schnelle)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wattline GmbH (Ruderting, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18.11.2013 in dem Beschwerdeverfahren R 1668/2012-4 dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten wird und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen wird;

der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Wattline GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „WATTLINE“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 et 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 908 345

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wort- und Bildmarke und Gemeinschafts- wort- und -bildmarke „Watt“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verstoß gegen die Regel 20 Absatz 7 Buchstabe c und die Regel 50 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission.


15.3.2014   

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C 78/15


Klage, eingereicht am 21. Januar 2014 — Pfizer/Kommission und EMA

(Rechtssache T-48/14)

2014/C 78/30

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pfizer Ltd (Sandwich, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Bacon und M. Schaefer, Barristers, I. Dodds-Smith, C. Stothers und J. Mulryne, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in den Schreiben vom 11. November 2013 und 15. November 2013 enthaltene Entscheidung der Kommission und der EMA, die Übereinstimmungserklärung nicht zu erteilen, für nichtig zu erklären und

der Kommission und der EMA die Tragung der Kosten der Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgenden Klagegrund geltend: Indem die EMA vertrete, dass die Übereinstimmungserklärung für die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Vfend nicht erteilt werden könne, bis die im pädiatrischen Prüfkonzept erstellten Studien für die Zwecke von neuen Prophylaxe- Indikationen geprüft worden seien, habe sie Art. 28 Abs. 3 der Kinderarzneimittel-Verordnung (1) fehlerhaft ausgelegt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378, S. 1).


15.3.2014   

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C 78/15


Klage, eingereicht am 20. Januar 2014 — Demp/HABM (TURBO DRILL)

(Rechtssache T-50/14)

2014/C 78/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Demp BV (Vianen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Gehweiler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer R 1254/2013-4 vom 22.11.2013 im Hinblick auf die Waren der Klasse 6 (Baumaterial aus Metall, Schlosserwaren, Kleineisenwaren, Befestigungsmaterial, Montagematerial, Schrauben, Teile und Zubehör für alle vorstehenden Waren, sämtliche vorstehenden Waren aus Metall); Klasse 19 (Baumaterial, Befestigungsmaterial, Montagematerial, Schrauben; Teile und Zubehör für alle vorstehenden Waren; sämtliche vorstehenden Waren nicht aus Metal) und Waren der Klasse 20 (Befestigungsmaterial, Montagematerial, Schrauben) aufzuheben;

der Beklagten sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TURBO DRILL“ für Waren der Klassen 6, 7, 8, 19 und 20 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 695 145

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.


15.3.2014   

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C 78/16


Klage, eingereicht am 21. Januar 2014 — Genossenschaftskellerei Rosswag-Mühlhausen/HABM (Lembergerland)

(Rechtssache T-55/14)

2014/C 78/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Genossenschaftskellerei Rosswag-Mühlhausen eG (Vaihingen an der Enz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Steffan)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 14.11.2013, R 566/2013-1, betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 134 947 aufzuheben;

die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 14.11.2013, R 566/2013-1 betreffend, die Beklagte zu verpflichten, die angemeldete Marke einzutragen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Lembergerland“ für Waren der Klasse 33 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 134 947

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.


15.3.2014   

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C 78/16


Klage, eingereicht am 29. Januar 2014 — Iran Insurance/Rat

(Rechtssache T-63/14)

2014/C 78/33

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Iran Insurance Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 2 des Anhangs des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) für nichtig zu erklären;

Nr. 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3) für nichtig zu erklären;

Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP (1) des Rates in der durch Art. 1 Abs. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP (2) des Rates vom 23. Januar 2012 sowie durch die Art. 23 Abs. 2 Buchst. d und 46 Abs. 2 der Verordnung 267/2012 (3) vom 23. März 2012 geänderten Fassung für auf sie nicht anwendbar zu erklären;

dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die angeblichen spezifischen Gründe für die Aufnahme der Iran Insurance Company lägen in Wirklichkeit nicht vor. Die Klägerin habe klar bestritten, dass sie finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstelle. Außerdem habe sie Iran im nuklearen Bereich nicht unterstützt. Folglich seien die Erfordernisse gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (in der später durch Art. 1 Abs. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012, Art. 1 Abs. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 und Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 geänderten Fassung) und gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (in der später durch Art. 1 Abs. 11 der Verordnung 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 geänderten Fassung) nicht erfüllt.

2.

Zweiter Klagegrund: Durch die Belegung der Iran Insurance Company mit Sanktionen ausschließlich deshalb, weil es sich um ein Unternehmen im Besitz der Regierung handle, habe der Rat die Klägerin im Vergleich zu anderen Unternehmen im Besitz der öffentlichen Hand in Iran, die nicht mit Sanktionen belegt worden seien, diskriminiert. Dabei habe der Rat gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe seine Entscheidung, die Klägerin auf der Liste der sanktionierten Einrichtungen zu belassen, nicht hinreichend begründet. Er habe zwar auf die „Auswirkungen der Maßnahmen im Zusammenhang mit den politischen Zielen der Union“ verwiesen, aber nicht konkretisiert, auf welche Art von Auswirkungen er sich beziehe und wie die Maßnahmen solchen Auswirkungen begegnen würden.

4.

Vierter Klagegrund: Durch die Belassung der Klägerin auf der Liste der sanktionierten Unternehmen habe der Rat seine Befugnisse missbraucht. Er habe sich in der Praxis geweigert, dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-12/11 nachzukommen. Er habe den institutionellen Aufbau der Europäischen Union und das Recht der Klägerin, Gerechtigkeit zu erlangen und angewandt zu sehen, untergraben. Er habe sich auch seinen eigenen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen aus dem Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013, die durch das Gericht in dem genannten Urteil klar beschrieben worden seien, entzogen.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem er dem Urteil des Gerichts, in dem der Rat und die Klägerin gegnerische Parteien gewesen seien und der Rat unterlegen sei, nicht nachgekommen sei: So sei er nicht einmal der Argumentation und der Begründung des Urteils gefolgt. Er habe außerdem die Geschäfte der Klägerin und ihre angebliche Rolle in Bezug auf die Regierung Irans in tatsächlicher Hinsicht irrig dargestellt. Weiter habe er es unterlassen, auch nur die geringste Untersuchung der tatsächlichen Rolle und Geschäfte der Klägerin in Iran durchzuführen, obwohl ihm dies vom Gericht als wesentlicher Aspekt der Sanktionsregelung der EU gegen Iran angegeben worden sei. Schließlich seien die Sanktionen über den 20. Januar 2014 hinaus beibehalten worden, obgleich die EU an diesem Datum wirtschaftlichen Tätigkeiten des Iran zur Erzielung von Einnahmen zugestimmt habe, da davon ausgegangen werde, dass Iran keine proliferationsrelevanten nuklearen Aktivitäten mehr ausübe.

6.

Sechster Klagegrund: Der Rat habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.


(1)  Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

(2)  Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).


15.3.2014   

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C 78/17


Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2014 — Gap granen & producten/Kommission

(Rechtssache T-437/10) (1)

2014/C 78/34

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


15.3.2014   

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C 78/18


Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2014 — Kommission/HABM — Ten ewiv (TEN)

(Rechtssache T-658/11) (1)

2014/C 78/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 98 vom 31.3.2012.


15.3.2014   

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C 78/18


Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2014 — Kommission/HABM — European Alliance for Solutions and Innovations (EASI European Alliance Solutions Innovations)

(Rechtssache T-659/11) (1)

2014/C 78/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 58 vom 25.2.2012.


15.3.2014   

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C 78/18


Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2014 — EDF/Kommission

(Rechtssache T-389/12) (1)

2014/C 78/37

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 331 vom 27.10.2012.


15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/18


Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2014 — Xeda International u. a./Kommission

(Rechtssache T-415/12) (1)

2014/C 78/38

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


Gericht für den öffentlichen Dienst

15.3.2014   

DE

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C 78/19


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014 — Van Asbroeck/Parlament

(Rechtssache F-102/12) (1)

(Öffentlicher Dienst - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Bewerber, die vor dem Inkrafttreten der Reform des Status von 2004 in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe aufgenommen wurden - Ausgleichszulage - Entscheidung, Beamte, die diese Ausgleichszulage erhalten, neu einzustufen)

2014/C 78/39

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marc Van Asbroeck (Dilbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bernard-Glanz und S. Rodrigues)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Montebello-Demogeot und S. Seyr, dann V. Montebello-Demogeot und M. Ecker)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger rückwirkend in die Besoldungsgruppe AST 5, Dienstaltersstufe 3, neu einzustufen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Van Asbroeck entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 366 vom 24.11.2012, S. 41.


15.3.2014   

DE

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C 78/19


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014 — Jelenkowska-Luca/Kommission

(Rechtssache F-114/12) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts aufgeführte Voraussetzungen - Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die dienstliche Verwendung liegt - Ständiger Wohnsitz)

2014/C 78/40

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Evelina Jelenkowska-Luca (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. K. Rosiak)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und V. Joris)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, der Klägerin keine Auslandszulage zu gewähren

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Jelenkowska-Luca trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.13, S. 71.