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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2014.071.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 71/01 |
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DE |
Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/1 |
(2014/C 71/01)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 5. November 2013 — Nóra Baczó und János István Vizsnyiczai/Raiffeisen Bank Zrt.
(Rechtssache C-567/13)
(2014/C 71/02)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nóra Baczó, János István Vizsnyiczai
Beklagte: Raiffeisen Bank Zrt.
Vorlagefragen
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1. |
Ist das Verfahren für den Verbraucher nachteilig, wenn der Kläger bei einer vor dem örtlichen Gericht erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags (allgemeiner Vertragsbedingungen) in seiner Klageschrift beantragt, eine Klausel des streitigen Vertrags für missbräuchlich zu erklären, und damit die Zuständigkeit eines anderen Gerichts, des Fővárosi Törvényszék, begründet, während sich der Verbraucher bei einer von der anderen Vertragspartei erhobenen Klage vor dem örtlichen Gericht auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel (1) berufen kann, und durch die Verweisung an den Fővárosi Törvényszék eine höhere Gebührenbelastung entsteht? |
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2. |
Würde eine ausgewogene Situation geschaffen, wenn sich der Verbraucher bei einer von ihm vor dem örtlichen Gericht erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags auch auf die Missbräuchlichkeit einzelner Vertragsklauseln berufen könnte und dasselbe örtliche Gericht für die Entscheidung hierüber zuständig wäre? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 12. November 2013 — Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband eV
(Rechtssache C-573/13)
(2014/C 71/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG
Beklagter: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband eV
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG (1) dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen ist? |
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2. |
Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist? |
(1) Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. L 293, S. 3.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 20. November 2013 — Martin Meat Kft./Simonfay Géza und Ulrich Salburg
(Rechtssache C-586/13)
(2014/C 71/04)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pesti Központi Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Martin Meat Kft.
Beklagte: Simonfay Géza, Ulrich Salburg
Vorlagefragen
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1. |
Liegt nach dem Unionsrecht, insbesondere nach der im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 (1) vorgenommenen Definition der Arbeitskräfteüberlassung eine Überlassung von Arbeitskräften vor, wenn sich der Auftragnehmer verpflichtet, mit eigenen Arbeitnehmern in Räumlichkeiten, die er im Schlachthof des Auftraggebers von diesem gemietet hat, Rinderhälften zu verarbeiten und als verkaufsfertige Fleischpakete zu verpacken, dem Auftragnehmer eine Vergütung nach Kilogramm verarbeiteten Fleischs zusteht und er, falls das Fleisch mangelhaft verarbeitet wird, dulden muss, dass die für die Fleischverarbeitung vereinbarte Vergütung gemindert wird, sofern außerdem berücksichtigt wird, dass der Auftragnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich für denselben Auftraggeber Dienstleistungen erbringt und der Auftraggeber die Qualitätskontrolle der Fleischverarbeitung übernimmt? |
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2. |
Findet der fundamentale Grundsatz des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09, wonach die Überlassung von Arbeitskräften für die Geltungsdauer der die Arbeitnehmerfreizügigkeit betreffenden Übergangsbestimmungen, die in den Beitrittsverträgen der am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten vorgesehen sind, eingeschränkt werden kann, auch auf die Entsendung von Arbeitnehmern Anwendung, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung von einem Unternehmen mit Sitz in einem am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaat nach Österreich entsandt werden, wenn diese Entsendung in einer nach den Beitrittsverträgen nicht geschützten Branche stattfindet? |
(1) Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2011.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 19. November 2013 — F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt
(Rechtssache C-589/13)
(2014/C 71/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt
Belangte Behörde: Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Wien
Vorlagefrage
Ist Art. 56 EG (nunmehr Art. 63 AEUV) dahin auszulegen, dass er einem System der Besteuerung von einer österreichischen Privatstiftung erzielter Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen entgegensteht, das eine steuerliche Belastung der Privatstiftung in Form einer „Zwischensteuer“ zur Sicherung einer inländischen Einfachbesteuerung nur für den Fall vorsieht, dass auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens beim Empfänger von Zuwendungen aus der Privatstiftung eine Entlastung von der an sich auf Zuwendungen lastenden Kapitalertragsteuer erfolgt?
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 21. November 2013 — „go fair“ Zeitarbeit OHG gegen Finanzamt Hamburg-Altona
(Rechtssache C-594/13)
(2014/C 71/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„go fair“ Zeitarbeit OHG
Beklagter: Finanzamt Hamburg-Altona
Vorlagefragen
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1. |
Zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (1):
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2. |
Zur Auslegung von Art. 134 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG: Ist die Gestellung von staatlich geprüften Pflegekräften für die Erbringung von Pflegeleistungen der Zieleinrichtung (Entleiher) als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz unerlässlich, wenn die Zieleinrichtung ohne Personal nicht tätig werden kann? |
(1) ABl. L 347, S. 1.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/4 |
Rechtsmittel der Duravit AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-364/10, Duravit AG u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. November 2013
(Rechtssache C-609/13 P)
(2014/C 71/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Duravit AG, Duravit SA, Duravit BeLux SPRL/BVBA (Prozessbevollmächtigte: Dr. U. Soltész, LL.M. und C. von Köckritz, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge der Rechtsmittelführerinnen
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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1. |
das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-364/10 aufzuheben, soweit mit ihm die Klage der Rechtsmittel- führerinnen abgewiesen wurde; |
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2. |
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 3 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010, K(2010) 4185 endg. in der Sache COMP/39.092 — Badezim- merausstattungen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV vollständig für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft; |
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3. |
hilfsweise (zum Antrag Nr. 2) die gegen die Rechtsmittelführerinnen in dem vorgenannten Beschluss verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen; |
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4. |
weiter hilfsweise (zu den Anträgen Nr. 2 und 3), die Sache zur erneuten Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen; |
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5. |
in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen insgesamt sechs Rechtsmittelgründe geltend.
Erstens habe das Gericht Art. 31 VO 1/2003, die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 und Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 3 der Grundrechte-Charta („GRC“) und Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK) verletzt, weil es die ausdrücklich beantragte unbeschränkte Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses verweigert habe, von einer Richtigkeitsvermutung zugunsten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Kommission ausgegangen sei und sein eigenes Ermessen bei der Bußgeldfestsetzung nicht hinreichend ausgeübt habe.
Zweitens habe das Gericht gegen Art. 263 AEUV, das Recht der Klägerinnen auf einen effektiven Rechtsbehelf (Art. 47 Abs. 1 GRC) und den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, indem es seine Rechtmäßigkeitskontrolle unzureichend ausgeübt und deren Grenzen zu Lasten der Rechtsmittelführerinnen überschritten habe.
Drittens habe das Gericht den Akteninhalt in mehrfacher Hinsicht offensichtlich und in entscheidungserheblicher Weise verfälscht und als Folge Rechtsfehler begangen und gegen die anerkannten Grundsätze des Beweisverfahrens verstoßen.
Viertens habe das Gericht Verfahrensfehler begangen und Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen sowie das Recht der Klägerinnen auf ein faires Verfahren und den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, indem es unverwertbare und verspätet vorgelegte Beweismittel sowie verspätetes Vorbringen der Kommission zu Lasten der Rechtsmittelführerinnen verwendet und rechtsfehlerhaft sämtliche Beweisanträge der Rechtsmittelführerinnen mit unzureichender Begründung zurückgewiesen habe.
Fünftens habe das Gericht Art. 101 AEUV falsch angewendet und seine Begründungspflicht verletzt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission den Rechtsmittelführerinnen zu Recht die Beteiligung an einer einheitlichen produktübergreifenden Zuwiderhandlung für Armaturen, Duschabtrennungen und Sanitärkeramik zur Last gelegt hat.
Sechstens habe das Gericht Art. 101 AEUV falsch angewendet, indem es einen falschen Maßstab für die Beurteilung eines Informationsaustauschs nach Art. 101 Abs. 1 AEUV angewendet, eine Distanzierungspflicht der Rechtsmittelführerinnen von Diskussionen von Nicht-Wettbewerbern angenommen und angebliche „versuchte Einigungen“ zu besonderen Anlässen in produktübergreifenden Verbänden als vollendeten Verstoß gegen Art. 101 AEUV gewertet habe.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2013 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-111/11, ClientEarth/Kommission
(Rechtssache C-612/13 P)
(2014/C 71/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigter: P. Kirch, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-111/11 aufzuheben; |
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— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt das Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe:
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1. |
Das Gericht habe die Begriffe „Untersuchungstätigkeit“ und „[den] Schutz des Zwecks von [Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen]“ gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) rechtsfehlerhaft falsch ausgelegt. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft kategorisch festgestellt, dass „die streitigen Studien Teil einer Untersuchungstätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sind“. Erster Teil dieses Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe den Begriff „Untersuchungstätigkeit“ falsch ausgelegt. Zweiter Teil: Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Untersuchung stattgefunden habe, habe das Gericht den Begriff „beeinträchtigen“ rechtsfehlerhaft falsch ausgelegt. Das Gericht habe den Begriff der Verbreitung mit dem Begriff der Beeinträchtigung verknüpft, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Verbreitung den „Zweck“ von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt hätte. |
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2. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft gegen Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossenen und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (2) genehmigt wurde, verstoßen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus fünf Argumenten. Erstens sei das Gericht der Verpflichtung zur Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Buchst. c des Übereinkommens von Aarhus zu Unrecht in restriktiver Weise nachgekommen. Zweitens habe das Gericht die in Rede stehende Maßnahme fehlerhaft im Licht des Übereinkommens von Aarhus angewandt. Drittens habe das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Auslegung des Übereinkommens von Aarhus im Einklang mit dem Völkergewohnheitsrecht einen Fehler begangen. Viertens habe das Gericht die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 4 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. c des Übereinkommens von Aarhus zu Unrecht abgelehnt. Schließlich habe das Gericht dadurch, dass es auf der Grundlage der „Besonderheiten“ der Europäischen Union eine Ausnahme von der Anwendung des Übereinkommens von Aarhus angenommen habe, das Recht falsch angewandt. |
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3. |
Das Gericht habe gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (3) und gegen Art. 4 Abs. 2 in fine und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen. Das Gericht habe seine Weigerung, das Bestehen überwiegender öffentlicher Interessen an der Verbreitung anzuerkennen, rechtsfehlerhaft nur auf die Prüfung des Vorbringens der Klägerin gestützt. Dies verstoße gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie gegen die einschlägige Rechtsprechung. Das diesbezügliche Vorbringen eines Klägers könne nämlich nicht per se der Grund dafür sein, dass das Bestehen überwiegender öffentlicher Interessen verneint werde, weil die Beweislast für überwiegende Interessen nach dem Gesetz nicht beim Kläger liege. Die Abwägung der durch eine Verbreitung betroffenen Interessen sei vom betreffenden Organ vorzunehmen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) 2005/370/EG: Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von ClientEarth und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-214/11, ClientEarth und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)/Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
(Rechtssache C-615/13 P)
(2014/C 71/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: ClientEarth und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)
Partei des Verfahrens: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-214/11 aufzuheben; |
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der EFSA sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen drei Rechtsmittelgründe geltend:
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1. |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine Verkennung des Rechtsbegriffs „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 45/2001 (1) gerügt. Das Gericht sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass eine Verbindung von Namen und Stellungnahmen personenbezogene Daten darstelle. Unter den Begriff „personenbezogene Daten“ fielen nicht Stellungnahmen, die anlässlich der Teilnahme an einem öffentlichen Ausschuss abgegeben worden seien, wenn Sachverständige, von denen die Namen und andere Angaben zur Person öffentlich zugänglich seien, wegen ihres anerkannten Fachwissens zur Teilnahme eingeladen worden seien. |
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verkennung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (2) und Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 hinsichtlich des Anwendungsbereichs, des Verfahrens und des Inhalts dieser Bestimmungen gerügt, insbesondere weil nicht alle Interessen, die von diesen Rechtsakten geschützt würden, geprüft und abgewogen worden seien. Das Gericht habe nicht alle Gesichtspunkte der Vorschriften vollständig geprüft, deren Anwendbarkeit festgestellt worden sei: Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001. Es habe nicht die verschiedenen Interessen, die durch die beiden Rechtsakte geschützt würden, geprüft und berücksichtigt. |
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3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung von Art. 5 EUV gerügt, weil den Rechtsmittelführern eine unverhältnismäßige Beweislast auferlegt worden sei, als von ihnen verlangt worden sei, die Notwendigkeit der Informationsübermittlung und den Umfang der geschützten berechtigten Interessen darzutun. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gliwicach (Polen), eingereicht am 2. Dezember 2013 — Adarco Invest Sp. z o.o. mit Sitz in Petrosani (Rumänien), Zweigniederlassung in Polen in Tarnowskie Góry
(Rechtssache C-629/13)
(2014/C 71/10)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Gliwicach
Partei des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Adarco Invest Sp. z o.o. mit Sitz in Petrosani (Rumänien) Zweigniederlassung in Polen in Tarnowskie Góry
Vorlagefrage
Stehen Art. 49 und Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 1 der Elften Richtlinie des Rates über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (1), einer Regelung entgegen, nach der in einem Mitgliedstaat die Löschung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, aus dem Handelsregister abgelehnt wird, wenn diese Zweigniederlassung nicht gemäß dem Verfahren aufgelöst worden ist, das für die Auflösung einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehen ist, während für die Löschung der Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft aus dem Register die Durchführung dieses Verfahrens entbehrlich ist? Dabei werden im Fall inländischer Gesellschaften die Zweigniederlassungen nur in das Register der inländischen Gesellschaft eingetragen und ist diese Gesellschaft verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss einzureichen, der die Muttergesellschaft samt ihren Zweigniederlassungen umfasst, wohingegen die Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in das Handelsregister eingetragen werden und nur den Jahresabschluss für die Zweigniederlassung zum Register einreichen.
(1) ABl. L 395, S. 36.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. Dezember 2013 — Polska Izba Informatyki i Telekomunikacji/Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
(Rechtssache C-633/13)
(2014/C 71/11)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Polska Izba Informatyki i Telekomunikacji
Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
Vorlagefrage
Ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (1) dahin auszulegen, dass im Rahmen der Verpflichtung zur Preiskontrolle die nationalen Regulierungsbehörden den Netzbetreibern mit beträchtlicher Marktmacht die Verpflichtung auferlegen können, keine überhöhten Tarife für den Anrufzustelldienst im Telefonnetz dieser Betreiber zu verwenden?
(1) ABl. L 108, S. 7.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona (Spanien), eingereicht am 5. Dezember 2013 — Cajas Rurales Unidas, Sociedad Cooperativa de Crédito/Evaristo Méndez Sena u. a.
(Rechtssache C-645/13)
(2014/C 71/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cajas Rurales Unidas, Sociedad Cooperativa de Crédito
Beklagte: Evaristo Méndez Sena, Edelmira Pérez Vicente, Daniel Méndez Sena, Victoriana Pérez Bicéntez
Vorlagefragen
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1. |
Ist davon auszugehen, dass keine angemessenen und wirksamen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird, und dass das Recht der Verbraucher, die zuständigen Gerichte anzurufen, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen, nicht beachtet wird, wenn das Recht eines Mitgliedstaats keinen Rechtsbehelf zu einem höheren Gericht für den Fall vorsieht, dass ein im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens gestellter Antrag, eine Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit unangewendet zu lassen, zurückgewiesen wird? |
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2. |
Sollte die erste Frage bejaht werden: Kann das nationale Gericht, um einen angemessenen und wirksamen Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln zu erreichen, dem Verbraucher von Amts wegen das Recht zuerkennen, dass eine höhere Instanz die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts überprüft, mit der die Unanwendbarkeit einer Vertragsklausel wegen der gegen sie geltend gemachten Missbräuchlichkeit verneint wurde? |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 12. Dezember 2013 — Verder LabTec GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Hilden
(Rechtssache C-657/13)
(2014/C 71/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Verder LabTec GmbH & Co. KG
Beklagter: Finanzamt Hilden
Vorlagefrage
Ist es mit der Niederlassungsfreiheit des Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar, wenn für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens eine nationale Regelung bestimmt, dass eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke vorliegt mit der Folge, dass es durch Aufdeckung stiller Reserven zu einem Entnahmegewinn kommt, und eine weitere nationale Regelung die Möglichkeit eröffnet, den Entnahmegewinn gleichmäßig auf fünf oder zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen?
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des First Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 13. Dezember 2013 — C & J Clark International Ltd/The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
(Rechtssache C-659/13)
(2014/C 71/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First Tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: C & J Clark International Ltd
Beklagte: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (1) des Rates wegen Verstoßes gegen die Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und 9 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung [EG] Nr. 384/96 (2) des Rates) ungültig, weil die Kommission die von ausführenden Herstellern in China und Vietnam, die im Einklang mit Art. 17 der Antidumping-Grundverordnung nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung nicht geprüft hat? |
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2. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung [EG] Nr. 384/96 des Rates) ungültig, weil die Kommission über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der gemäß Art. 17 der Antidumping-Grundverordnung nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China und Vietnam nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung entschieden hat? |
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3. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung [EG] Nr. 384/96 des Rates) ungültig, weil die Kommission über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der gemäß Art. 17 der Antidumping-Grundverordnung in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China und Vietnam nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung entschieden hat? |
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4. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen die Art. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 und 17 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung [EG] Nr. 384/96 des Rates) ungültig, weil die Zahl der mitarbeitenden Hersteller aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht ausreichte, um der Kommission eine fundierte Beurteilung der Schädigung und infolgedessen eine fundierte Beurteilung ihrer Ursache zu ermöglichen? |
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5. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung [EG] Nr. 384/96 des Rates) und Art. 253 EG ungültig, weil Beweise in der Ermittlungsakte zeigen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Heranziehung von Daten mit erheblichen Mängeln beurteilt wurde, und weil in der Verordnung nicht erläutert wird, warum diese Beweise unbeachtet blieben? |
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6. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 7 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung [EG] Nr. 384/96 des Rates) ungültig, weil andere Faktoren, deren schädigende Wirkung bekannt ist, nicht ordnungsgemäß von den Wirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren abgegrenzt und unterschieden wurden? |
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7. |
In welchem Umfang dürfen sich die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Erwägung, dass Zölle nicht im Sinne von Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaft (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 (3) des Rates) gesetzlich geschuldet waren, in Bezug auf Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen Brosmann (C-249/10 P) und Zhejiang Aokang (C-247/10 P) nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aber Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung stellten, die nicht geprüft wurden, auf die vom Gerichtshof im Rahmen der genannten Rechtssachen vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates stützen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
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8.3.2014 |
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C 71/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 13. Dezember 2013 — VAS „Ceļu satiksmes drošības direkcija“, Latvijas Republikas Satiksmes ministrija/Kaspars Nīmanis
(Rechtssache C-664/13)
(2014/C 71/15)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā apgabaltiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: VAS „Ceļu satiksmes drošības direkcija“, Latvijas Republikas Satiksmes ministrija
Berufungsbeklagter: Kaspars Nīmanis
Vorlagefrage
Ist Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein in Verbindung mit dem ersten Satz ihres zweiten Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass das einzige Mittel zum Nachweis, dass eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz in diesem Staat (Lettland) hat, der registrierte Wohnsitz dieser Person ist? Unter „registrierter Wohnsitz“ ist die im nationalen Recht vorgesehene Pflicht des Einzelnen zu verstehen, sich in ein staatliches Register eintragen zu lassen, um seine Erreichbarkeit unter der registrierten Anschrift für die Zwecke seiner Rechtsbeziehungen mit dem Staat und der örtlichen Verwaltung mitzuteilen.
(1) ABl. L 403, S. 18.
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 17. Dezember 2013 — VĮ „Indėlių ir investicijų draudimas“, Virgilijus Vidutis Nemaniūnas
(Rechtssache C-671/13)
(2014/C 71/16)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: VĮ „Indėlių ir investicijų draudimas“, Virgilijus Vidutis Nemaniūnas
Andere Beteiligte: Vitoldas Guliavičius, AB Bankas „Snoras“, in Insolvenz
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 94/19 (1) dahin zu verstehen und auszulegen, dass die für die Einleger eines Kreditinstituts, die von diesem ausgegebene Schuldverschreibungen (Einlagenzertifikate) besitzen, von einem Mitgliedstaat vorgesehene Ausnahme von der Inanspruchnahme der Sicherung nur dann angewandt werden kann, wenn diese Einlagenzertifikate alle Merkmale eines Finanzinstruments im Sinne der Richtlinie 2004/39 (2) (unter Berücksichtigung auch anderer Unionsrechtsakte, beispielsweise der Verordnung Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank) aufweisen (besitzen), zu denen die Handelbarkeit auf dem Sekundärmarkt gehört? |
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2. |
Wenn sich der betreffende Mitgliedstaat dafür entscheidet, die Richtlinien 94/19 und 97/9 (3) in der Weise in nationales Recht umzusetzen, dass die Systeme zum Schutz der Einleger und der Anleger mit demselben Rechtsetzungsakt (demselben Gesetz) geschaffen werden, sind dann Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 94/19 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9 in Anbetracht von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9 dahin zu verstehen und auszulegen, dass es nicht zulässig ist, dass die Inhaber von Einlagenzertifikaten und Obligationen von keinem der Schutzsysteme (Sicherungssysteme) im Sinne der genannten Richtlinien erfasst werden? |
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3. |
In Anbetracht dessen, dass nach der nationalen Regelung keines der in den Richtlinien 94/19 und 97/9 vorgesehenen möglichen Schutzsysteme auf die Inhaber der von einem Kreditinstitut ausgegebenen Einlagenzertifikate und Obligationen anwendbar ist:
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4. |
Sind die Art. 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/9 (in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie) dahin zu verstehen und auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der das System für die Entschädigung der Anleger nicht auf Anleger anwendbar ist, die von einem Kreditinstitut ausgegebene Schuldverschreibungen besitzen, und zwar wegen der Art der Finanzinstrumente (Schuldverschreibungen) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherte (das Kreditinstitut) die Geldmittel oder Wertpapiere der Anleger nicht ohne deren Zustimmung übertragen oder verwendet hat? Ist der Umstand, dass das Kreditinstitut, das die Schuldverschreibungen ausgegeben hat — der Emittent — zugleich der Verwahrer dieser Finanzinstrumente (Vermittler) ist und dass die angelegten Mittel nicht von den anderen Mitteln unterschieden werden, über die das Kreditinstitut verfügt, für die Auslegung der genannten Bestimmungen der Richtlinie 97/9 in Bezug auf den Anlegerschutz erheblich? |
(1) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135, S. 5).
(2) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).
(3) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84, S. 22).
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8.3.2014 |
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C 71/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Oktober 2013 in der Rechtssache T-545/11, Stichting Greenpeace Nederland und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-673/13 P)
(2014/C 71/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, P. Oliver, P. Ondrůšek)
Andere Parteien des Verfahrens: Stichting Greenpeace Nederland und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
das Urteil des Gerichts aufzuheben; |
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— |
nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs entweder selbst endgültig über den ersten und den dritten Klagegrund zu entscheiden oder die Sache zur Entscheidung über diese Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
den Rechtsmittelgegnern die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich folgenden: Das Gericht habe den Begriff der Informationen, die „Emissionen in die Umwelt betreffen“, im ersten Satz von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (1) („Århus-Verordnung“) verkannt, als es den Standpunkt der Kommission, dass dieser Begriff in kohärenter und übereinstimmender Weise im Licht der anderen einschlägigen Vorschriften auszulegen sei, nicht gelten gelassen habe. Dieser Rechtsmittelgrund ist dreigeteilt:
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i) |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft missachtet, dass die „innere“ Kohärenz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Århus-Verordnung, im Licht von Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Århus“) betrachtet, sichergestellt werden müsse, |
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ii) |
das Gericht habe die Vertraulichkeitsbestimmungen in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel, nämlich in der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (4), nicht gebührend berücksichtigt und |
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iii) |
das Gericht habe rechtsfehlerhaft missachtet, dass Art. 6 Abs. 1 der Århus-Verordnung so weit wie möglich im Einklang mit der Charta der Grundrechte und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS“) auszulegen sei. |
(1) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
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8.3.2014 |
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C 71/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 23. Dezember 2013 — Diageo Brands BV/Simiramida-04 EOOD
(Rechtssache C-681/13)
(2014/C 71/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Diageo Brands BV
Kassationsbeschwerdegegnerin: Simiramida-04 EOOD
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) dahin auszulegen, dass dieser Ablehnungsgrund auch den Fall erfasst, dass die Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats dem Unionsrecht offensichtlich widerspricht und dies von diesem Gericht erkannt wurde? |
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2. |
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3. |
Ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG (2) dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auch die Kosten der Parteien erfasst, die ihnen in einem Rechtsstreit in einem Mitgliedstaat wegen einer Schadensersatzforderung entstehen, wenn die Forderung und die Verteidigung dagegen die geltend gemachte Haftung der beklagten Partei wegen der Beschlagnahme und der Ankündigungen betreffen, die diese zur Durchsetzung ihres Markenrechts in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen hat, und sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Anerkennung einer Entscheidung des Gerichts des letztgenannten Mitgliedstaats im erstgenannten Mitgliedstaat stellt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
(2) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigenturms (ABl. L 157, S. 45).
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8.3.2014 |
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C 71/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 27. Dezember 2013 — X AB/Skatteverket
(Rechtssache C-686/13)
(2014/C 71/19)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X AB
Beklagter: Skatteverket
Vorlagefrage
Stehen die Art. 49 AEUV und 63 AEUV nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen der Sitzstaat den Abzug für einen Wechselkursverlust, der in den Kapitalverlust aus einem Geschäftszwecken dienenden Anteil an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft eingegangen ist, versagt, wenn der Sitzstaat ein System anwendet, bei dem Kapitalerträge und Kapitalverluste aus solchen Anteilen bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nicht berücksichtigt werden?
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Januar 2014 — Strafverfahren gegen Thi Bich Ngoc Nguyen und Nadine Schönherr
(Rechtssache C-2/14)
(2014/C 71/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Thi Bich Ngoc Nguyen
Nadine Schönherr
Weiterer Verfahrensbeteiligter: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Vorlagefrage
Sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 (2) und (EG) Nr. 111/2005 (3)„erfasste Stoffe“ enthalten, gemäß Art. 2 Buchstabe a) dieser Verordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausgenommen, oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass sie im Sinne der genannten Verordnungen nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können?
(1) ABl. L 311, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe; ABl. L 47, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern; ABl. 2005, L 22, S. 1.
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 6. Januar 2014 — Christophe Bohez/Ingrid Wiertz
(Rechtssache C-4/14)
(2014/C 71/21)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Christophe Bohez
Rechtsmittelgegnerin: Ingrid Wiertz
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 1 Abs. 2 der Brüssel I-Verordnung (1) dahin auszulegen, dass Rechtssachen, in denen es um die Vollstreckung eines Zwangsgelds (astreinte) geht, das in einem die elterliche Sorge und das Umgangsrecht betreffenden Rechtsstreit zur Sicherung der Hauptverpflichtung festgesetzt worden ist, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen? |
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2. |
Ist, wenn die vorstehend genannten Rechtssachen in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallen, Art. 49 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein für jeweils einen Tag festgesetztes Zwangsgeld, das im Ursprungsmitgliedstaat an sich in der festgesetzten Höhe vollstreckbar ist, dessen endgültige Höhe sich aber aufgrund eines Antrags oder des Vorbringens des Zwangsgeldschuldners ändern kann, in einem Mitgliedstaat erst dann vollstreckbar ist, wenn seine Höhe im Ursprungsmitgliedstaat gesondert endgültig festgesetzt wird? |
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3. |
Ist, wenn die vorstehend beschriebenen Rechtssachen nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallen, Art. 47 Abs. 1 der Brüssel IIa-Verordnung (2) dahin auszulegen, dass Durchsetzungs- und Sicherungsmaßnahmen, die die elterliche Sorge und das Umgangsrecht betreffen, zum Vollstreckungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift gehören, für das das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend ist, oder können sie einen Teil der Entscheidung über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht darstellen, der nach der Brüssel IIa-Verordnung in dem anderen Mitgliedstaat zu vollstrecken ist? |
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4. |
Ist, wenn die Vollstreckung eines Zwangsgelds in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird, zu verlangen, dass die Höhe des zu vollstreckenden Zwangsgeld in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, gesondert endgültig festgesetzt wurde, auch wenn bei der Vollstreckung die Brüssel I-Verordnung keine Anwendung findet? |
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5. |
Wenn ein zur Durchsetzung des elterlichen Umgangsrechts festgesetztes Zwangsgeld (astreinte) in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ohne dass die Höhe des zu vollstreckenden Zwangsgelds im Ursprungsmitgliedstaat gesondert endgültig festgesetzt wurde:
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(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).
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8.3.2014 |
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C 71/13 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2014 — Königreich Spanien/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-44/14)
(2014/C 71/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (1) zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) für nichtig zu erklären; |
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— |
den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Verletzung von Art. 4 des Schengen-Protokolls in Verbindung mit dessen Art. 5 . Art. 19 der EUROSUR-Verordnung sehe für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands an EUROSUR ein Ad-hoc-Verfahren mittels Übereinkünften über Zusammenarbeit vor. Dadurch sei für die Teilnahme dieser Mitgliedstaaten ungeachtet von Art. 4 des Schengen-Protokolls ein Verfahren vorgesehen worden, das das Vereinigte Königreich und Irland materiell mit einem Drittland gleichstelle.
(1) ABl. L 295, S. 11.
Gericht
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/14 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 — SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission
(Rechtssache T-384/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Verteidigungsrechte - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Geldbußen - Gleichbehandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Verhältnismäßigkeit - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)
(2014/C 71/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (Unterneukirchen, Deutschland) und SKW Stahl-Metallurgie GmbH (Unterneukirchen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Birnstiel, S. Janka und S. Dierckens, dann Rechtsanwälte A. Birnstiel und S. Janka)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. von Lingen und A. Antoniadis im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Gigaset AG (vormals Arques Industries AG) (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grave, A. Scheidtmann und B. Meyring)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), soweit sie die Klägerinnen betrifft, sowie, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der den Klägerinnen durch diese Entscheidung auferlegte Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und die SKW Stahl-Metallurgie GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
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3. |
Die Gigaset AG trägt ihre eigenen Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/14 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 — Evonik Degussa und AlzChem/Kommission
(Rechtssache T-391/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Erschwerende Umstände - Wiederholungsfall - Mildernde Umstände - Verhältnismäßigkeit - Dauer der Zuwiderhandlung - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Leitlinien 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)
(2014/C 71/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Evonik Degussa GmbH (Essen, Deutschland) und AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH, vormals AlzChem Hart GmbH (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle und O. Andresen sowie Rechtsanwältin I. Bodenstein)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. von Lingen und A. Antoniadis im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), soweit sie die Klägerinnen betrifft, hilfsweise Abänderung dieser Entscheidung dahin, dass die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße aufgehoben oder herabgesetzt wird und die SKW Stahl-Technik GmbH & Co. KG zusammen mit den Klägerinnen für den vollen Betrag dieser Geldbuße gesamtschuldnerisch haftet
Tenor
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1. |
Art. 2 Buchst. g und h der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) wird für nichtig erklärt, soweit er die Evonik Degussa GmbH und die AlzChem AG betrifft. Die befreiende Wirkung gegenüber der SKW Stahl-Technik GmbH & Co. KG von Zahlungen einer dieser beiden Gesellschaften auf die Geldbuße, die wegen der in Art. 1 Buchst. f der genannten Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung gegen sie gesamtschuldnerisch verhängt wird, und auf die in Art. 2 Buchst. g dieser Entscheidung gegen die SKW Stahl-Technik GmbH & Co. KG verhängte Geldbuße wird dadurch nicht berührt. |
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2. |
Für die in Art. 1 Buchst. f der Entscheidung K(2009) 5791 endg. im Hinblick auf Evonik Degussa und AlzChem festgestellte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Evonik Degussa und AlzChem tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Evonik Degussa und AlzChem. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/15 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 — Gigaset/Kommission
(Rechtssache T-395/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründung - Geldbußen - Dauer der Zuwiderhandlung - Gleichbehandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)
(2014/C 71/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Gigaset AG, ehemals Arques Industries AG (München, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grave, B. Meyring und A. Scheidtmann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. von Lingen und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endgültig der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie) wegen einer Absprache im Calziumcarbidpulver und -granulatsektor sowie in einem erheblichen Teil des EWR im Magnesiumgranulatsektor in Bezug auf Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch von Informationen sowie, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die in Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) gegen die Gigaset AG verhängte Geldbuße wird auf 12,3 Mio. Euro festgesetzt. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Die Gigaset AG trägt 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Europäischen Kommission, mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Gigaset AG, mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/15 |
Urteil des Gerichts vom 29. Januar de 2014 — Hubei Xinyegang Steel/Rat
(Rechtssache T-528/09) (1)
(Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Feststellung einer drohenden Schädigung - Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))
(2014/C 71/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (Huang Shi, China) (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, Rechtsanwalt Q. Azau, A. MacGregor, Solicitor, und Rechtsanwältin N. Niejahr)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. P. Hix und B. Driessen im Beistand von B. O’Connor, Solicitor)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. van Vliet und M. França, dann M. França und J.-F. Brakeland im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen), ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. (Ostrava-Kunčice, Tschechische Republik), ArcelorMittal Tubular Products Roman SA (Roman, Rumänien), Benteler Stahl/Rohr GmbH (Paderborn, Deutschland), Ovako Tube & Ring AB (Hofors, Schweden), Rohrwerk Maxhütte GmbH (Sulzbach-Rosenberg, Deutschland), Dalmine SpA (Dalmine, Italien), Silcotub SA (Zalău, Rumänien), TMK-Artrom SA (Slatina, Rumänien), Tubos Reunidos SA (Amurrio, Spanien), Vallourec Mannesmann Oil & Gas France (Aulnoye-Aymeries, Frankreich), V & M France (Boulogne-Billancourt, Frankreich), V & M Deutschland GmbH (Düsseldorf, Deutschland), Voestalpine Tubulars GmbH (Linz, Österreich), und Železiarne Podbrezová a.s. (Podbrezová, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch, G. Wolf und N. Chesaites, barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 19)
Tenor
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1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit damit Ausfuhren von Waren, die von der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd hergestellt wurden, mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden. |
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2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd entstandenen Kosten. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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4. |
Die ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., die ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, die Benteler Stahl/Rohr GmbH, die Ovako Tube & Ring AB, die Rohrwerk Maxhütte GmbH, die Dalmine SpA, die Silcotub SA, die TMK-Artrom SA, die Tubos Reunidos SA, Vallourec Mannesmann Oil & Gas France, V & M France, die V & M Deutschland GmbH, die Voestalpine Tubulars GmbH und die Železiarne Podbrezová a.s. tragen ihre eigenen Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/16 |
Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2014 — Progust/HABM — Sopralex & Vosmarques (IMPERIA)
(Rechtssache T-216/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke IMPERIA - Ältere Gemeinschaftsbildmarke IMPERIAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2014/C 71/27)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Progust, SL (Girona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. E. López Camba, J. L. Rivas Zurdo, E. Seijo Veiguela und I. Munilla Muñoz, dann Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo, E. Seijo Veiguela und I. Munilla Muñoz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Sopralex & Vosmarques SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert und V. Fossoul)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Januar 2011 (Sache R 1036/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sopralex & Vosmarques SA und der Progust, SL
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Progust, SL trägt die Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/17 |
Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2014 — Streng/HABM — Gismondi (PARAMETRICA)
(Rechtssache T-495/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PARAMETRICA - Ältere nationale Wortmarke parameta - Relatives Eintragungshindernis - Nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Beweismittel - Regel 19 Abs. 2 und 3 und Regel 98 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)
(2014/C 71/28)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Michael Streng (Erding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Pappert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Fulvio Gismondi (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Masetti Zannini de Concina, G. Petrocchi, M. Bucarelli und F. Bellan)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2011 (Sache R 1348/2010-4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Michael Streng und Herrn Fulvio Gismondi
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Michael Streng trägt die Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/17 |
Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2014 — Schuhhaus Dielmann/HABM — Carrera (Carrera panamericana)
(Rechtssache T-600/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung des Zeichens Carrera panamericana mit Schutzwirkung für die Europäische Gemeinschaft - Ältere Gemeinschaftsbildmarke CARRERA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)
(2014/C 71/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Schuhhaus Dielmann GmbH & Co. KG (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Carrera SpA (Caldiero, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2011 (Sache R 1989/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Carrera SpA und der Schuhhaus Dielmann GmbH & Co. KG
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Schuhhaus Dielmann GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/18 |
Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2014 — European Dynamics Belgium u. a./EMA
(Rechtssache T-158/12) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung externer Dienstleistungen für Softwareanwendungen - Entscheidung, das Angebot eines Bieters für die Zwecke eines Ausfall-Vertrags auf den zweiten Platz zu setzen - Vergabekriterien Hinzufügung eines in den Vertragsunterlagen nicht vorgesehenen Vergabekriteriums - Bewertung eines Auswahlkriteriums im Stadium der Vergabe - Transparenz)
(2014/C 71/30)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien), European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) und European Dynamics UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński und C. Maignen im Beistand zunächst der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und E. Arsenidou, dann der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und A. Dritsa)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der im Rahmen der Ausschreibung EMA/2011/17/ICT betreffend die Erbringung externer Dienstleistungen für Softwareanwendungen ergangenen Entscheidung EMA/67882/2012 der EMA vom 31. Januar 2012, das Angebot der Klägerinnen für einen Rahmenvertrag auf den zweiten Platz zu setzen, sowie auf Schadensersatz
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die European Dynamics Belgium SA, die European Dynamics Luxembourg SA, die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und die European Dynamics UK Ltd tragen die Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/18 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 — Sunrider/HABM — Nannerl (SUN FRESH)
(Rechtssache T-221/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SUN FRESH - Ältere Gemeinschaftsmarke, ältere Benelux-Marke und ältere nationale Wort- und Bildmarken SUNNY FRESH, SUNRIDER SUNNY FRESH und SUNNYFRESH - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2014/C 71/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: The Sunrider Corporation (Torrance, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Dontas und K. Markakis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Nannerl GmbH & Co. KG (Anthering bei Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. März 2012 (Sache R 2401/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Sunrider Corporation und der Nannerl GmbH & Co. KG
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
The Sunrider Corporation trägt die Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/19 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 — NCL/HABM (NORWEGIAN GETAWAY)
(Rechtssache T-513/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NORWEGIAN GETAWAY - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2014/C 71/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: NCL Corporation Ltd (Miami, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Grüger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2012 (Sache R 1014/2012-4) über die Anmeldung des Wortzeichens NORWEGIAN GETAWAY als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die NCL Corporation Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/19 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 — NCL/HABM (NORWEGIAN BREAKAWAY)
(Rechtssache T-514/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NORWEGIAN BREAKAWAY - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2014/C 71/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: NCL Corporation Ltd (Miami, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Grüger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2012 (Sache R 1017/2012-4) über die Anmeldung des Wortzeichens NORWEGIAN BREAKAWAY als Gemeinschaftsmarke
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die NCL Corporation Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/19 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 — Coppenrath-Verlag/HABM — Sembella (Rebella)
(Rechtssache T-551/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Rebella - Ältere Gemeinschaftswortmarke SEMBELLA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009)
(2014/C 71/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Coppenrath-Verlag GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pohl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sembella GmbH (Timelkam, Österreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Oktober 2012 (Sache R 1681/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sembella GmbH und der Coppenrath-Verlag GmbH & Co. KG
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Coppenrath-Verlag GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/20 |
Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2014 — Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM — Vieweg (goldstück)/HABM
(Rechtssache T-47/13) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke goldstück - Ältere Gemeinschaftswortmarke GOLDSTEIG - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2014/C 71/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH (Cham, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Christin Vieweg (Sonneberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pröll)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2012 (Sache R 2589/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH und Frau Christin Vieweg
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH trägt die Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/20 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 — Novartis/HABM (CARE TO CARE)
(Rechtssache T-68/13) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARE TO CARE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2014/C 71/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. November 2012 (Sache R 953/2012-1) über die Anmeldung des Wortzeichens CARE TO CARE als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Novartis AG trägt die Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/20 |
Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 — Kommission/BO
(Rechtssache T-174/13 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Soziale Sicherheit - Erstattung von Reisekosten - Reisekosten aus sprachlichen Gründen - Art. 19 Abs. 2 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften - Titel II Kapitel 12 Punkt 2.5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten)
(2014/C 71/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Andere Verfahrensbeteiligte: BO (Amman, Jordanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, M. Vandenbussche und C. Bernard-Glanz)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 15. Januar 2013, BO/Kommission (F-27/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf die Aufhebung dieses Urteils
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre Kosten sowie die Kosten, die BO im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/21 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2014 — Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission
(Rechtssache T-134/12) (1)
(Nichtigkeits- und Haftungsklage - Verträge über die finanzielle Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Forschung und Entwicklung durch die Union - Einrede der Unzulässigkeit - Keine Umdeutung der Klageanträge - Unzulässigkeit)
(2014/C 71/38)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT, SA (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jiménez Perona)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und B. Conte im Beistand der Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und X. García García)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben der Kommission vom 13. Januar 2012 enthaltenen Beschlusses, die in den Belastungsanzeigen im Zusammenhang mit der bei der Klägerin vorgenommenen Finanzprüfung genannten Beträge einzuziehen, und auf Verurteilung der Kommission, im Rahmen der außervertraglichen Haftung Schadensersatz in Höhe von 732 768 Euro zu zahlen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, auch insoweit sie dieser im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/21 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2014 — Lebedef/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-116/13 P und T-117/13 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2008 und 2009 - Halbzeitige Freistellung für Zwecke der Gewerkschaftsvertretung - Beurteilungen über die in der Verwendungsdienststelle erfüllten Aufgaben - Ernennung durch eine Gewerkschaft - Abweisung der erstinstanzlichen Klagen als offensichtlich unbegründet - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
(2014/C 71/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Zwei Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012, Lebedef/Kommission (F-70/11 und F-109/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieser Beschlüsse
Tenor
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1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Giorgio Lebedef trägt seine eigenen und die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/22 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2014 — Miettinen/Rat
(Rechtssache T-303/13) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates - Verweigerung des Zugangs - Offenlegung nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands des Rechtsstreits - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Erledigung)
(2014/C 71/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Samuli Miettinen (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und E. Raedts sowie A. Villette, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Pellinghelli und É. Sitbon)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 25. März 2013, mit der dieser es abgelehnt hat, dem Kläger umfassenden Zugang zu dem Gutachten (Dokument Nr. 15309/12) des Juristischen Dienstes des Rates zu gewähren
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
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3. |
Über die Anträge des Königreichs Schweden und der Republik Finnland auf Zulassung als Streithelfer ist nicht mehr zu entscheiden. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/22 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2013 — Lomnici/Parlament
(Rechtssache T-650/13)
(2014/C 71/41)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Zoltán Lomnici (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Z. Lomnici Jr.)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2013 über die Petition Nr. 1298/2012 für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger eine Verletzung der Begründungspflicht und einen Verstoß gegen den Anspruch jedes Unionsbürgers auf ein Verfahren mit allen Garantien geltend. Er trägt in dieser Hinsicht u. a. vor, dass seine Petition ohne Begründung abgelegt worden sei, dass er nicht zu der Sitzung geladen und die Entscheidung ihm nicht übermittelt worden sei.
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/22 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2013 — Axa Versicherung/Kommission
(Rechtssache T-677/13)
(2014/C 71/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Axa Versicherung AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr, S. Dethof und A. Malec)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angegriffene Ablehnung für nichtig zu erklären; |
|
— |
hilfsweise, die angegriffene Ablehnung teilweise für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2013, welche die Zweitanträge der Klägerin auf Zugang zur Kommissionsakte in der Sache COMP/39.125 — Autoglas — betreffen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Pflicht zur konkreten und individuellen Prüfung der begehrten Dokumente nach Art. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1)
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der Verweigerung des Zugangs zu spezifischen Dokumenten der Akte
|
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der vollständigen Verweigerung des Zugangs zu spezifischen Dokumenten
|
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der Verweigerung des Zugangs zur vollständigen Fassung des Inhaltsverzeichnisses der Kommissionsakte
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/23 |
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 — Chair Entertainment Group/HABM — Libelle (SHADOW COMPLEX)
(Rechtssache T-717/13)
(2014/C 71/43)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Chair Entertainment Group LLC (Utah, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Libelle AG (Stuttgart, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2013 in der Sache R 776/2011-2 aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SHADOW COMPLEX“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 235 434.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „DBShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1 457 944, Wortmarke „BusinessShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 749 439, deutsche Wortmarke „BusinessShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 und deutsche Wortmarke „FSShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMVO.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/24 |
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 — The Directv Group/HABM — Bolloré (DIRECTV)
(Rechtssache T-718/13)
(2014/C 71/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: The Directv Group, Inc. (El Segundo, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Valentin)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bolloré SA (Ergué- Gabéric, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Oktober 2013 in der Sache R 1812/2012-2 aufzuheben und dementsprechend die Gültigkeit der streitigen Marke anzuerkennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „DIRECTV“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1 163 138.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde teilweise für verfallen erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und die Gemeinschaftsmarke vollständig für verfallen erklärt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 GMVO.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/24 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Gat Microencapsulation/HABM — BASF (KARIS)
(Rechtssache T-720/13)
(2014/C 71/45)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gat Microencapsulation AG (Ebenfurth, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Soler Lerma und M. C. March Cabrelles)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die von der Beschwerdeführerin/Klägerin erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
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— |
dem HABM und den Streithelfern die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Gat Microencapsulation AG.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KARIS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5 und 35.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: BASF SE.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke „CARYX“ für Waren der Klassen 1 und 5, internationale Marke „CARYX“ für Waren der Klassen 1 und 5, ungarische, italienische und Benelux-Marke „AKRIS“ für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/25 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 — Mogyi/HABM (Just crunch it…)
(Rechtssache T-8/14)
(2014/C 71/46)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Mogyi Kft. (Csávoly, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zs. Klauber)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Veröffentlichung der Anmeldung der Marke anzuordnen, außer im Hinblick auf „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren“ (Klasse 30) und „landwirtschaftliche Erzeugnisse, Saatgut“ (Klasse 31). |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Just crunch it…“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 713 485.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde durch die in der Sache R 1921/2012-1 erlassene Entscheidung teilweise aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/25 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 — Mogyi/HABM (Just crunch it…)
(Rechtssache T-9/14)
(2014/C 71/47)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Mogyi Kft. (Csávoly, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Zs. Klauber)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Veröffentlichung der Markenanmeldung außer für „Brot, feine Backwaren, Zucker“ (Klasse 30) und „landwirtschaftliche Erzeugnisse, Getreide“ (Klasse 31) anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Just crunch it…“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 716 711.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch Entscheidung in der Sache R 1922/2012-1.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/25 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-13/14)
(2014/C 71/48)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und K. Szíjjártó)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Durchführungsbeschluss C(2013) 7136 final der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die den Erzeugerorganisationen für die im Jahr 2011 in Ungarn durchgeführten operationellen Programme gewährt wurde, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, die Kommission habe dadurch ihre Befugnisse überschritten und gegen die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen, dass sie den Betrag der an Ungarn zu leistenden teilweisen Erstattung der den im Sektor Obst und Gemüse tätigen Erzeugerorganisationen im Jahr 2010 gewährten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe festgelegt habe.
Das Unionsrecht sehe nicht die Möglichkeit vor, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die teilweise Erstattung der den im Sektor Obst und Gemüse tätigen Erzeugerorganisationen von der Gemeinschaft gemäß Art. 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1) gewährten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nur der Erstattung derjenigen Beträge zustimme, die Ungarn in seinem Genehmigungsantrag für die Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe als „geschätzte“ oder „voraussehbare“ Beträge angegeben habe.
Gemäß Art. 103e der Verordnung Nr. 1234/2007 beziehe sich die Genehmigung der einzelstaatlichen Beihilfe durch die Kommission auf die Beihilfegewährung und nicht auf die Festsetzung einer Obergrenze für die Beihilfe, die gewährt werden könne, durch die Kommission. Diese Obergrenze sei in der Verordnung Nr. 1234/2007 eindeutig vorgesehen, der zufolge die einzelstaatliche Beihilfe 80 % der Finanzbeiträge für die Betriebsfonds der Mitglieder oder Erzeugerorganisationen nicht überschreiten dürfe. Nach den Vorschriften über die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen Beihilfe durch die Gemeinschaft könne die Kommission auch bei der Genehmigung dieser teilweisen Erstattung nicht den Betrag als Obergrenze festsetzen, den der Mitgliedstaat der Kommission in seinem Genehmigungsantrag entweder als Gesamtbetrag der Beihilfe oder als Betrag der für bestimmte Erzeugerorganisationen vorgesehenen Beihilfe mitgeteilt habe, zumal wenn die ungarische Regierung in der genannten Mitteilung die Beträge, um die es gehe, als nur geplant oder geschätzt aufgeführt habe.
Die Kommission sei auch berechtigt, zu überprüfen, ob die tatsächlich gezahlte Beihilfe die vorgenannte Obergrenze von 80 % nicht überschritten habe und die beantragte Erstattung nicht über 60 % der gewährten Beihilfe hinausgehe, nicht jedoch, die im Genehmigungsantrag oder in der Mitteilung zu diesem Antrag angegebenen Beträge als Obergrenze für die Erstattung festzusetzen, insbesondere wenn in diesem Antrag oder dieser Mitteilung betont werde, die Angaben seien vorläufig oder geschätzt. Wenn sich der Betrag der einer Erzeugerorganisation gewährten einzelstaatlichen Beihilfe aus bestimmten Gründen im Laufe des Jahres ändere, werde die teilweise Erstattung durch die Gemeinschaft nach dem tatsächlich gezahlten Betrag gewährt, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen insoweit erfüllt seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299, S. 1).
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/26 |
Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 — Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat
(Rechtssache T-14/14)
(2014/C 71/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Islamic Republic of Iran Shipping Lines (Teheran, Iran), Hafize Darya Shipping Lines (HDSL) (Teheran), Khazar Shipping Lines (Anzali Free Zone, Iran), IRISL Europe GmbH (Hamburg, Deutschland), IRISL Marine Services and Engineering Co. (Insel Qeshm, Iran), Irano — Misr Shipping Co. (Teheran), Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) (Teheran), Shipping Computer Services Co. (Teheran), Soroush Sarzamin Asatir Ship Management (Teheran), South Way Shipping Agency Co. Ltd (Teheran) und Valfajr 8th Shipping Line Co. (Teheran) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC, M. Lester, Barrister, und M. Taher, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den Beschluss 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 46) und die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 1) für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Für die angefochtenen Maßnahmen, bei denen — kurz nach dem Erfolg der Nichtigkeitsklage der ersten Klägerin (IRISL) — für die Aufnahme in die Listen u. a. auf Verbindungen zu dieser Gesellschaft abgestellt worden sei, gebe es keine Rechtsgrundlage. |
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2. |
Der Rat habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz ne bis in idem sowie gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und die formelle und materielle Rechtskraft nicht beachtet. |
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3. |
Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem er IRISL und den übrigen Klägerinnen nicht mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, die angefochtenen Maßnahmen zu erlassen, und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. |
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4. |
Durch die angefochtenen Maßnahmen würden die Grundrechte der Klägerinnen verletzt, u. a. ihr Recht auf Achtung ihres guten Rufs und ihres Eigentums. |
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5. |
Der Rat habe durch den Erlass der angefochtenen Maßnahmen seine Befugnisse missbraucht; indem er unter Umgehung eines Urteils des Gerichtshofs Maßnahmen gegen IRISL und Unternehmen mit Verbindungen zu dieser Gesellschaft erlassen habe, habe er nicht ordnungsgemäß von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/27 |
Klage, eingereicht am 20. Januar 2014 — HTTS und Bateni/Rat
(Rechtssache T-45/14)
(2014/C 71/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland); und Naser Bateni (Hamburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schlingmann und F. Lautenschlager)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin zu 1 beantragt,
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— |
den Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als er die Klägerin zu 1 betrifft; |
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin zu 1 betrifft; |
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— |
den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen der Klägerin zu 1, zu tragen. |
Der Kläger zu 2 beantragt,
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— |
den Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als er den Kläger zu 2 betrifft; |
|
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Kläger zu 2 betrifft; |
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— |
den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen des Klägers zu 2, zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit der geänderten Fassung des Beschlusses 2010/413/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (1) gem. Art. 277 AEUV In diesem Zusammenhang machen die Kläger unter anderem geltend, dass der Rat die Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Kläger in die Sanktionslisten geändert habe, um sie mit Sanktionen belegen zu können. Der Rat habe daher bei Änderung der Rechtsgrundlage sein Ermessen offensichtlich missbraucht. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und des Begründungserfordernisses Die Kläger machen an dieser Stelle im Wesentlichen geltend, dass der Rat ihre Aufnahme in die Sanktionslisten nur unzureichend begründet habe. Es fehle an jeglicher Begründung für wesentliche Tatbestandsmerkmale, auf die sich der Rat bei seiner Entscheidung stützt. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Fehlen einer Grundlage für die Aufnahme der Kläger in die Sanktionslisten Die Kläger tragen im Rahmen dieses Klagegrundes vor, dass die Begründung des Rates die erneute Aufnahme der Kläger in die Sanktionslisten inhaltlich nicht trage. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung des Eigentums, des Rechts auf unternehmerische Freiheit, des Rechts auf Achtung des Familienlebens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes An letzter Stelle machen die Kläger geltend, dass ihre erneute Aufnahme in die Sanktionslisten deren Recht auf Eigentum und unternehmerische Freiheit sowie das Recht auf Achtung des Familienlebens des Klägers zu 2 verletzte. Sie sind der Auffassung, dass ihre Aufnahme in die Sanktionslisten einen unverhältnismäßigen Eingriff darstelle, offensichtlich ungeeignet zur Erfüllung der mit den angegriffenen Rechtsakten verfolgten Zwecke sei und jedenfalls über das für die Erreichung dieser Zwecke Erforderliche hinausgehe. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/28 |
Klage, eingereicht am 23. Januar 2014 — Goldfish u. a./Kommission
(Rechtssache T-54/14)
(2014/C 71/51)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Goldfish BV (Zoutkamp, Niederlande), Heiploeg BV (Zoutkamp), Heiploeg Beheer BV (Zoutkamp) und Heiploeg Holding BV (Zoutkamp) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Glazener und B. Winters)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die mit an sie gerichtete Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; |
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— |
die ihnen auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zu ermäßigen; |
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— |
Anordnungen zu treffen, die das Gericht für angemessen hält; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission vom 27. November 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (AT.39633 — Garnelen) an.
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) durch Verwendung heimlich aufgezeichneter Tonaufnahmen seitens der Kommission als Beweis für einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch Verwendung von Notizen heimlich aufgezeichneter Tonaufnahmen seitens der Kommission als Beweis für einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Rechtswidrige Verweigerung der Anwendung von, Nr. 35 der Geldbußenleitlinien (2) durch Weigerung der Kommission, zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zur Zahlung der Geldbuße nicht in der Lage seien. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/28 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2014 — Hanwha SolarOne u. a./Parlament u. a.
(Rechtssache T-136/13) (1)
(2014/C 71/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/28 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2014 — MHCS/HABM — Compaña Vinícola del Norte de España (ICE IMPERIAL)
(Rechtssache T-555/13) (1)
(2014/C 71/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/29 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Birkhoff/Kommission
(Rechtssache F-60 RENV)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Kind, das dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten - Antrag auf verlängerte Zahlung der Zulage)
(2014/C 71/54)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Inzillo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Zurückverweisung nach Aufhebung — Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf verlängerte Zahlung der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind nach Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts abzulehnen
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Birkhoff in der Rechtssache F-60/09 und in der Rechtssache T-10/11 P entstandenen Kosten zu tragen. |
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3. |
Jede Partei trägt in der Rechtssache F-60/09 RENV ihre eigenen Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/29 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2013 — Andres u. a./EZB
(Rechtssache F-15/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Reform des Vorsorgesystems - Einfrieren des Pensionsplans - Umsetzung des Versorgungssystems - Anhörung des Überwachungsausschusses - Anhörung der Personalvertretung - Anhörung des Erweiterten Rates - Anhörung des EZB-Rates - Dreijährliche Bewertung des Pensionsplans - Verstoß gegen die Beschäftigungsbedingungen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Erworbene Ansprüche - Grundsatz der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit - Informationspflicht)
(2014/C 71/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Carlos Andres u. a. (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: C. Kroppenstedt und F. Malfrère im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Juni 2009 und sämtlicher späterer und künftiger Gehaltsabrechnungen, soweit durch diese Abrechnungen die am 4. Mai 2009 beschlossene Reform des Versorgungssystems umgesetzt wird, sowie auf Ersatz des den Klägern entstandenen Schadens
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Herr Andres und die 168 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die der Europäischen Zentralbank entstandenen Kosten zu tragen. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/30 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 — Faita/EWSA
(Rechtssache F-92/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Mobbing - Antrag auf Beistand - Gründe einer Entscheidung)
(2014/C 71/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Carla Faita (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: M. Arsène und L. Camarena Januzec im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der ihr gegenüber durch fehlende Beistandsleistung und Verstoß gegen die Fürsorgepflicht begangenen Fehler und auf Erlass von Maßnahmen, die zur Öffentlichmachung ihrer Verdienste und Kompetenzen geeignet sind, abzulehnen, und auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Faita trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, drei Viertel der Kosten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu tragen. |
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3. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird verurteilt, ein Viertel seiner Kosten zu tragen. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/30 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2013 — Possanzini/Frontex
(Rechtssache F-124/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Frontex-Personal - Bediensteter auf Zeit - Beurteilung der beruflichen Entwicklung, die negative Bewertungen des gegenzeichnenden Beamten enthält, die dem Betroffenen nicht mitgeteilt wurden - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Entscheidung, die auf der Stellungnahme des gegenzeichnenden Beamten beruht - Verteidigungsrechte - Verletzung - Streitsache vermögensrechtlicher Art - Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung)
(2014/C 71/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Daniele Possanzini (Pisa, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola und H. Caniard im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Entscheidung über die Verlängerung des Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit zurückzunehmen
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 28. März 2011, den Vertrag von Herrn Possanzini als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben. |
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2. |
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird verurteilt, an Herrn Possanzini 5 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen. |
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3. |
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Possanzini entstandenen Kosten zu tragen. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/31 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 — Wurster/EIGE
(Verbundene Rechtssachen F-20/12 und F-43/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal des EIGE - Bedienstete auf Zeit - Verfahren zur Beurteilung der Führungskompetenzen der Bediensteten des EIGE, die auf einer Stelle der mittleren Führungsebene neu verwendet wurden - Umsetzung auf eine Stelle ohne Führungsaufgaben - Anspruch auf rechtliches Gehör - Geltungsbereich des Gesetzes - Prüfung von Amts wegen - Auswechslung der Begründung durch das Gericht von Amts wegen)
(2014/C 71/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Barbara Wurster (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog, dann Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Greco)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Gegenstand der Rechtssache
Klagen auf Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, die Klägerin von einer Stelle als Einsatzleiterin auf eine Stelle als Gruppenleiterin umzusetzen, die keine Managementkompetenz erfordert, sowie der Entscheidung der Direktorin des EIGE, dem Antrag der Klägerin auf Zahlung der Managementzulage für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2011 abzulehnen
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen vom 8. September 2011, Frau Wurster auf eine Stelle als Gruppenleiterin des Ressourcen- und Dokumentationszentrums umzusetzen, wird aufgehoben. |
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2. |
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
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3. |
Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten von Frau Wurster verurteilt. |
(1) ABl. C 138 vom 12.5.2012, S. 35; ABl. C 200 vom 7.7.2012, S. 21.
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/31 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 — Glantenay u. a/Kommission
(Verbundene Rechtssachen F-23/12 und F-30/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10 - Ausleseverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen - Ausschluss von Bewerbern ohne konkrete Prüfung ihrer Diplome und ihrer Berufserfahrung)
(2014/C 71/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jérôme Glantenay u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Kläger: Marco Cecchetto (Rovigo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10, die Kläger nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10, die Bewerbungen der Kläger Bonagurio, Cecchetto, Gecse, Glantenay, Gorgol, Kalamees, Skrobich, Venckunaite und Załęska vom Auswahlverfahren auszuschließen, ohne sie im Rahmen der zweiten Stufe des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Ausleseverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen zu prüfen, werden aufgehoben. |
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2. |
Im Übrigen werden die Klagen in den Rechtssachen F-23/12 und F-30/12 abgewiesen. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt neun Zehntel ihrer Kosten und wird verurteilt, die den Klägern Bonagurio, Cecchetto, Gecse, Glantenay, Gorgol, Kalamees, Skrobich, Venckunaite und Załęska entstandenen Kosten zu tragen. |
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4. |
Frau Cruceru trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Zehntel der Kosten zu tragen, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/32 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. September 2013 — BP/FRA
(Rechtssache F-38/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte - Vertragsbediensteter - Keine Verlängerung eines befristeten Vertrags auf unbestimmte Dauer - Umsetzung in einen anderen Dienst bis zum Ablauf des Vertrags - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)
(2014/C 71/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BP (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagter: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) (Prozessbevollmächtigte: M. Kjærum im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, den Vertrag der Klägerin als Vertragsbedienstete nicht zu verlängern, und der Entscheidung, sie in eine andere Abteilung der Agentur zu versetzen, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
BP trägt ihre gesamten eigenen Kosten und wird verurteilt, die gesamten Kosten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu tragen. |
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8.3.2014 |
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C 71/32 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 — Höpcke/Kommission
(Rechtssache F-46/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Anweisung, einen Text von einer Mindestlänge zu verfassen - Nichtbeachtung)
(2014/C 71/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Dagmar Höpcke (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10, den Namen der Klägerin nicht in das Verzeichnis der erfolgreichen Teilnehmer dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Höpcke trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
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8.3.2014 |
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C 71/32 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 7. November 2013 — Cortivo/Parlament
(Rechtssache F-52/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Berichtigungskoeffizient - Wohnsitzmitgliedstaat - Begriff - Hauptwohnsitz - Wohnsitz in zwei Mitgliedstaaten - Belege - Berechtigtes Vertrauen)
(2014/C 71/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Maria Luisa Cortivo (Sagone, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Salerno)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und S. Alves)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Festlegung des Hauptwohnsitzes der Klägerin in Luxemburg und der Entscheidung, die den Bescheid über die Änderung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin enthält, wonach der Berichtigungskoeffizient für Frankreich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 entfällt
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Cortivo trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten des Europäischen Parlaments verurteilt. |
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8.3.2014 |
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C 71/33 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. November 2013 — Roulet/Kommission
(Verbundene Rechtssachen F-72/12 und F-10/13) (1)
(Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Art. 66 des Statuts - Ehemalige Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD12 - Einstellung als Beamtin der Besoldungsgruppe AD6 - Zahlung der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe AD12 - Offensichtlicher Fehler - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gemäß Art. 85 des Statuts)
(2014/C 71/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Josiane Roulet (Ottignies, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Klagen auf Aufhebung der Entscheidung, einen von der Klägerin nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts wegen Fehlern bei der Festlegung ihrer Ansprüche anlässlich ihres Dienstantritts und der Verzögerung bei der Berichtigung dieser Fehler gestellten Schadenersatzantrag abzulehnen sowie auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der ein Betrag der Dienstbezüge der Klägerin, ehemals Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A4 (AD12), sodann Beamtin der Besoldungsgruppe AD6, gemäß Art. 85 des Statuts zurückgefordert wird
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen F-72/12 und F-10/13 werden abgewiesen. |
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2. |
Frau Roulet trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 258 vom 25.8.2012, S. 29; ABl. C 108 vom 13.4.2013, S. 39.
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8.3.2014 |
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C 71/33 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 — CN/Rat
(Rechtssache F-84/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Art. 78 des Statuts - Invaliditätsausschuss - Ärztlicher Bericht - Medizinische Daten psychiatrischer oder psychologischer Art - Ärztliche Schweigepflicht - Zugang - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)
(2014/C 71/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CN (Brumath, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Herrmann und M. Bauer)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger den unmittelbaren Zugang zum Abschlussbericht mit den Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses und den Zugang zur Diagnose des dritten Arztes dieses Ausschusses zu verweigern
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
CN trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Rates der Europäischen Union zu tragen. |
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8.3.2014 |
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C 71/34 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2013 — Balionyte-Merle/Kommission
(Rechtssache F-113/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10 - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Bewertung der allgemeinen Kompetenzen der Bewerber - Bewertung auf der Grundlage der Leistungen der Bewerber bei den Prüfungen im Assessment-Center - Kohärenz zwischen der in Punkten ausgedrückten Note und den Anmerkungen im Kompetenzpass)
(2014/C 71/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vilija Balionyte-Merle (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10 aufzunehmen, und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Balionyte-Merle trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/34 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. November 2013 — Arguelles Arias/Rat
(Rechtssache F-122/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Unbefristeter Vertrag - Kündigung - Erfordernis einer Sicherheitsermächtigung fürdie bekleidete Stelle - Von der nationalen Sicherheitsbehörde verweigerte Ermächtigung - Von der Widerspruchsstelle abgeänderte Entscheidung - Schlussfolgerungen der nationalen Sicherheitsbehörde und der Widerspruchsstelle, die die Einstellungsbehörde nicht binden)
(2014/C 71/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Arguelles Arias (Awans, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Lecuyer)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rates, den Kläger zu entlassen, und auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Arguelles Arias trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Rates der Europäischen Union zu tragen. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/34 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 — Birkhoff/Kommission
(Rechtssache F-60/09 DEP)
(Öffentlicher Dienst - Verfahren - Kostenfestsetzung - Erledigung)
(2014/C 71/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Gerhard Birkhoff (Isny, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Inzillo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Tenor des Beschlusses
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1. |
Der Antrag auf Kostenfestsetzung in der Rechtssache F-60/09 DEP, Birkhoff/Kommission, hat sich erledigt. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens entstandenen Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/35 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 2. Dezember 2013 — Pachtitis/Kommission
(Rechtssache F-49/12)
(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/77/06 - Zugang zu Dokumenten - Antrag auf Zugang zu den Fragen der Zulassungstests - Aufhebung der Testergebnisse - Fehlen des Rechtsschutzinteresses - Erledigung)
(2014/C 71/68)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Dimitrios Pachtitis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Giatagantzidis und Rechtsanwältin K. Kyriazi, dann Rechtsanwalt P. Giatagantzidis und Rechtsanwältin A. Féréti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und I. Chatzigiannis, dann J. Currall und D. Triantafyllou)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna und K. Boskovits)
Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und S. Johannesson)
Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigter: H. Hijmans)
Tenor des Beschlusses
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Herr Pachtitis und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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3. |
Die Hellenische Republik, das Königreich Schweden und der Europäische Datenschutzbeauftragte tragen als Streithelfer ihre eigenen Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/35 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-127/12)
(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Klageschrift, die mittels Fernkopie innerhalb der um die Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Klagefrist eingereicht worden ist - Klageschrift, die innerhalb der zehn darauffolgenden Tage per Post eingegangen ist - Fehlende Identität der beiden Fassungen - Verspätete Klage)
(2014/C 71/69)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der verspäteten Absendung eines Dokuments mit der Bezeichnung „bill of lading“ betreffend den Transport seiner persönlichen Gegenstände aus Luanda (Angola), wo er beschäftigt war, nach Italien entstanden sein soll
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/35 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-133/12)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Außervertragliche Haftung der Union - Ersatz des Schadens, der durch die Übersendung eines dem Kläger auferlegte Kosten betreffenden Schreibens des Organs an den Rechtsanwalt des Klägers entstanden sein soll - Teils unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage - Art. 94 der Verfahrensordnung)
(2014/C 71/70)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der durch die Übersendung eines ihn betreffenden Schreibens auf Schadensersatz seitens der Beklagten an seinen Rechtsanwalt entstanden sei soll, sowie auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als teils unzulässig und teils offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
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2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
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3. |
Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht 2 000 Euro zu zahlen. |
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/36 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-145/12)
(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Klageschrift, die mittels Fernkopie innerhalb der um die Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Klagefrist eingereicht worden ist - Klageschrift, die innerhalb der zehn darauffolgenden Tage per Post eingegangen ist - Fehlende Identität der beiden Fassungen - Verspätete Klage)
(2014/C 71/71)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Anpassung seines Invalidengeldes abzulehnen
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten. |
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8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/36 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2013 — JJ (*1)/Rat
(Rechtssache F-47/13) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2012 - Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern - Interinstitutionelle Übernahme im Laufe des Beförderungsverfahrens, das dem vorausging, während dessen eine eventuelle Beförderungsentscheidung wirksam geworden wäre - Organ, das für die Entscheidung über die Beförderung des übernommenen Beamten zuständig ist)
(2014/C 71/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: JJ (*1) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Liste der Beamten der Funktionsgruppe AD aufzunehmen, die für eine Beförderung im Jahr 2012 vorgeschlagen werden
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
JJ (*1) trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/36 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. Januar 2014 — Loescher/Rat
(Rechtssache F-134/12) (1)
(2014/C 71/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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8.3.2014 |
DE |
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C 71/37 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. Januar 2014 — Carpenito/Rat
(Rechtssache F-136/12) (1)
(2014/C 71/74)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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8.3.2014 |
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C 71/37 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013 — Moragrega Arroyo/Rat
(Rechtssache F-49/13) (1)
(2014/C 71/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.