ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2014.061.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 061/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/1 |
2014/C 61/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 20. November 2013 — Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a./Rina Services SpA u. a.
(Rechtssache C-593/13)
2014/C 61/02
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a.
Rechtsmittelgegnerinnen: Rina Services SpA u. a.
Vorlagefragen
1. |
Stehen die Grundsätze des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) sowie diejenigen der Richtlinie 2006/123/EG (1) dem Erlass und der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die bestimmt, dass die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründeten SOAs „ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet der Republik haben müssen“? |
2. |
Ist die Ausnahmeregelung in Art. 51 AEUV dahin auszulegen, dass sie eine Tätigkeit wie die der Zertifizierung umfasst, die von Einrichtungen des Privatrechts durchgeführt wird, die zum einen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften gegründet werden müssen und auf einem Markt tätig sind, auf dem Wettbewerb herrscht, und zum anderen an der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt sind und daher der Genehmigung und strengen Kontrollen seitens der Aufsichtsbehörde unterworfen sind? |
(1) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in der Rechtssache T-465/11, Globula/Kommission
(Rechtssache C-596/13 P)
2014/C 61/03
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und L. Armati)
Andere Partei des Verfahrens: Globula a. s., Tschechische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in der Rechtssache T-465/11, Globula/Kommission, das der Kommission am 11. September 2013 zugestellt wurde, aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass der erste im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Klagegrund nicht stichhaltig ist, und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses in erster Instanz über den zweiten und den dritten Klagegrund entscheidet; |
— |
die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:
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Erstens verstoße die Entscheidung, dass die Regelungen der zweiten Gasrichtlinie (1) auf den vorliegenden Fall anwendbar seien, gegen Art. 288 AEUV und Art. 297 Abs. 1 AEUV. Im ersten Teil des Vorbringens der Kommission werde die Frage behandelt, ob das Gericht zu Recht (implizit) die Ansicht vertreten habe, dass die Kommission die dritte Gasrichtlinie (2) rückwirkend angewandt habe. |
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Zweitens habe das Gericht die Tatsachen rechtlich falsch eingestuft und das rechtliche Kriterium, das es selbst aufgestellt habe, nicht korrekt angewandt. Die Kommission gehe auf der Grundlage der Unterstellung, dass das Gericht zu Recht die Ansicht vertreten habe, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen der dritten Gasrichtlinie rückwirkend angewandt worden seien (was nicht der Fall gewesen sei), auf die Frage ein, ob die in Art. 36 der dritten Gasrichtlinie enthaltenen Regelungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungen aus betrachtet ein unteilbares Ganzes darstellten, damit festgestellt werden könne, ob das Gericht auch zutreffend die Auffassung vertreten habe, dass die rückwirkende Anwendung der in dieser Richtlinie enthaltenen Verfahrensvorschriften ebenfalls unzulässig sei. |
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Die Kommission ist der Ansicht, dass die Beurteilung der in Rede stehenden mitgeteilten Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme auf der Grundlage der verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen der dritten Gasrichtlinie keine rückwirkende Anwendung dieses Rechtsakts mit sich gebracht habe, sondern dem Grundsatz der sofortigen Anwendung entspreche, wonach unionsrechtliche Bestimmungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden seien, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sei. |
(1) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).
(2) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211, S. 94).
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/3 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 25. November 2013 — Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a./Francesco Cimmino u. a.
(Rechtssache C-607/13)
2014/C 61/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.
Kassationsbeschwerdegegner: Francesco Cimmino u. a.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 11 der Verordnung Nr. 2362/98 (1), der den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, sich zu vergewissern, dass die Marktbeteiligten eine Einfuhrtätigkeit ausüben und hinsichtlich der Geschäftsführung, der Mitarbeiter und des Geschäftsbetriebs als autonome wirtschaftliche Einheit und auf eigene Rechnung tätig sind, dahin auszulegen, dass alle Einfuhrtätigkeiten, die für Rechnung eines traditionellen Marktbeteiligten von Unternehmen ausgeübt werden, die nur formal die in dieser Verordnung für „neue Marktbeteiligte“ aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, von den gewährten Zollvergünstigungen ausgenommen sind? |
2. |
Erlaubt die Verordnung Nr. 2362/98 einem traditionellen Marktbeteiligten, Bananen mit Ursprung außerhalb der Union an einen neuen Marktbeteiligten zu veräußern und dabei mit diesem zu vereinbaren, dass er die Bananen zu einem ermäßigten Zollsatz in die Union verbringen lässt und sie zu einem vor der gesamten Transaktion vereinbarten Preis an denselben traditionellen Marktbeteiligten weiterveräußert, ohne ein tatsächliches unternehmerisches Risiko zu tragen und ohne für diese Transaktion eine organisatorische Leistung zu erbringen? |
3. |
Stellt die in Frage 2 angeführte Vereinbarung eine Verletzung des Verbots der Übertragung von Rechten neuer Marktbeteiligter auf traditionelle Marktbeteiligte nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 dar, so dass eine erfolgte Übertragung wirkungslos und die Zölle nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 (2) in voller und nicht in ermäßigter Höhe geschuldet bleiben? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32).
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von der British Telecommunications plc gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-226/09, British Telecommunications plc/Europäische Kommission
(Rechtssache C-620/13 P)
2014/C 61/05
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: British Telecommunications plc (Prozessbevollmächtigte: J. Holmes, Barrister, und H. Legge, QC)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, BT Pension Scheme Trustees Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den ersten und den zweiten Klagegrund der von der Rechtsmittelführerin beim Gericht eingereichten Klageschrift betrifft; |
— |
diese Klagegründe für begründet zu erklären; |
— |
die Entscheidung 2009/703/EG der Kommission vom 11. Februar 2009 (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Rechtsmittelführerin ihre Kosten des vorliegenden Rechtsmittels und der Klage vor dem Gericht zu erstatten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
Erstens habe das Gericht in dem angefochtenen Urteil eine eigenständige, nicht in der Entscheidung der Kommission enthaltene Begründung dafür geliefert, bestimmte besondere Verpflichtungen bei ihrer Bewertung der Selektivität außer Acht zu lassen. Das Gericht habe dadurch in unzulässiger Weise versucht, die Argumentation der Kommission zu der Frage, ob eine selektive Begünstigung der Rechtsmittelführerin vorliege, durch seine eigene zu ersetzen.
Zweitens sei die eigenständige Begründung des Gerichts rechtsfehlerhaft, da es die besonderen Verpflichtungen außer Acht gelassen habe: Der rechtliche Maßstab, den das Gericht angelegt habe, sei unzutreffend gewesen, und die Gründe, die es herangezogen habe, seien alle entweder aus rechtlicher Sicht irrelevant gewesen oder hätten die klare Bedeutung der Beweise verfälscht.
Drittens habe das Gericht bei der Nachprüfung der Gründe, aus denen die Kommission die besonderen Verpflichtungen außer Acht gelassen habe, einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Gründe als rechtlich relevant und für ausreichend erachtet habe, um die Entscheidung der Kommission zu tragen. Die Nachprüfung durch das Gericht sei unzureichend. In einigen Fällen sei unklar, ob das Gericht der Begründung der Kommission folge und, falls ja, aus welchem Grund. In anderen Fällen berücksichtige das Gericht rechtlich unerhebliche Faktoren und ersetze die Begründung der Kommission durch seine eigene.
(1) Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) — staatliche Garantie für BT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 685) (ABl. L 242, S. 21).
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats (Österreich) eingereicht am 2. Dezember 2013 — Arne Forsgren
(Rechtssache C-631/13)
2014/C 61/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Patent- und Markensenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Arne Forsgren
Belangte Behörde: Österreichisches Patentamt
Vorlagefragen
1. |
Kann nach Art. 1 lit b und Art. 3 lit a und b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (1) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Schutzzertifikat für einen durch ein Grundpatent geschützten Wirkstoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn dieser Wirkstoff im Arzneimittel (hier: Synflorix) in kovalenter (molekularer) Verbindung mit anderen Wirkstoffen enthalten ist, dabei jedoch seine eigene Wirkung behält? |
2. |
Wenn Frage 1 bejaht wird:
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(1) ABl. L 152, S. 1.
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/5 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 6. Dezember 2013 — Office national de l'emploi/Marie-Rose Melchior
(Rechtssache C-647/13)
2014/C 61/07
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Office national de l'emploi
Beklagte: Marie-Rose Melchior
Vorlagefrage
Stehen zum einen der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und Art. 4 Abs. 3 EUV und zum anderen Art. 34 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dem entgegen, dass sich ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit weigert,
— |
Arbeitszeiten zu berücksichtigen, die als Vertragsbediensteter im Dienst eines Organs der Europäischen Union mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, insbesondere dann, wenn sowohl vor als auch nach der Beschäftigungszeit als Vertragsbediensteter Leistungen als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbracht worden sind; |
— |
die Tage der Arbeitslosigkeit, für die im Rahmen der „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“ eine Zahlung geleistet wurde, Arbeitstagen gleichzustellen, während die Tage der Arbeitslosigkeit, für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Zahlung geleistet wurde, gleichgestellt werden. |
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/5 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-678/13)
2014/C 61/08
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und D. Milanowska)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
gemäß Art. 258 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 98 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) verstoßen hat, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz u. a. auf folgende in Anhang Nr. 3 des polnischen Gesetzes über die Mehrwertsteuer aufgeführten Lieferungen in Bezug auf medizinische Geräte, medizinische Gegenstände und Arzneimittel angewandt hat:
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— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage führt die Kommission aus, dass die Republik Polen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Gegenstände anwende, die zu keiner der im Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Kategorien von Gegenständen gehörten. Diese Gegenstände seien jedoch mit dem Normalsatz zu besteuern, da sie nicht unter die in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme fielen.
Die streitigen Gegenstände könnten weder als Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet würden, noch als Geräte eingestuft werden, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet würden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt seien. Überdies seien viele Kategorien von Gegenständen, die gemäß den polnischen Bestimmungen unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz fielen, unklar oder unpräzise formuliert, was es unmöglich mache, festzustellen, um welche Erzeugnisse es sich tatsächlich handele.
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 27. Dezember 2013 — Belgacom SA/Commune de Fléron
(Rechtssache C-685/13)
2014/C 61/09
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Belgacom SA
Beklagte: Commune de Fléron
Vorlagefrage
Stehen die Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie (1), insbesondere ihr Art. 13, der die Modalitäten der Auferlegung von Entgelten für Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen und für Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz betrifft, dem entgegen, dass die Gemeindeverwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats den Mobilfunkbetreibern durch eine Gemeindeverordnung eine einmalige und pauschale Abgabe von 2 500 Euro pro Turm oder Mast auferlegen, deren Entstehungstatbestand in der Belegenheit auf dem Gemeindegebiet am 1. Januar des Erhebungszeitraums besteht und die Abgabe keinen Entgeltcharakter hat und mit Haushalts- und Umweltzielen begründet wird?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Januar 2014 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-499/10, MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt./Europäische Kommission
(Rechtssache C-15/14 P)
2014/C 61/10
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und K. Talabér-Ritz)
Andere Partei: MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-499/10, MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt./Europäische Kommission, aufzuheben; |
— |
die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission K (2010) 3553 vom 9. Juni 2010 in der Sache C 1/09 (ex NN 69/08) über die staatliche Beihilfe Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (1) abzuweisen; |
— |
der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, |
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die Rechtssache zu erneuter Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei, weil der Begriff der Selektivität darin in mehrfacher Hinsicht falsch ausgelegt oder falsch angewandt worden sei.
Erstens werde die Rechtsprechung zur Selektivität im Zusammenhang mit Maßnahmen, bei denen den nationalen Behörden ein Ermessen bei der Behandlung von Unternehmen zustehe, falsch angewandt.
Zweitens führe das Gericht das Recht in unzutreffender Weise an, indem es davon ausgehe, dass das Vorliegen objektiver Kriterien die Selektivität ausschließe.
Drittens stelle das Urteil fälschlicherweise einen Zusammenhang zwischen dem Vorliegen von Selektivität und der Absicht des Mitgliedstaats, einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer vor einer neuen Gebührenregelung zu schützen, her, und übersehe dabei das Erfordernis, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf den Wirkungen der untersuchten Maßnahme beruhen müsse.
Viertens könnten die Erwägungen im Urteil bezüglich der „nachträglichen Änderung der Bedingungen, die (eine Vereinbarung, mit der eine bestimmte Höhe der Gebühren beibehalten wird), nicht betrifft“, im vorliegenden Fall nicht erheblich sein, da die nachträgliche Änderung der Bedingungen, die eine Vereinbarung, mit der eine bestimmte Höhe der Gebühren beibehalten werde, nicht betreffe, eine Änderung von Rechtsvorschriften sei.
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Januar 2014 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 5. November 2013 in der Rechtssache T-512/09, Rusal Armenal ZAO/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-21/14 P)
2014/C 61/11
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Brakeland, M. França und T. Maxian Rusche)
Andere Parteien des Verfahrens: Rusal Armenal ZAO, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das ihr am 6. November 2013 zugestellte Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 5. November 2013, Rusal Armenal ZAO/Rat (T-512/09), aufzuheben; |
— |
den ersten Klagegrund der erstinstanzlichen Klageschrift als rechtlich unbegründet zurückzuweisen; |
— |
die Sache zur erneuten Prüfung der übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
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Erstens habe das Gericht ultra petita entschieden. |
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Zweitens habe das Gericht Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) in der beim Erlass der angefochtenen Verordnung geltenden Fassung und die beim Erlass dieser Vorschrift verfolgte Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers im Sinne der Nakajima-Rechtsprechung (2) fehlerhaft ausgelegt. |
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Drittens habe das Gericht gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen. |
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, Slg. 1991, I-2069, Rn. 28 bis 32), bestätigt im Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Rn. 49), vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat (C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Rn. 53 bis 56).
Gericht
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/8 |
Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014 — Klein/Kommission
(Rechtssache T-309/10) (1)
(Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG - Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)
2014/C 61/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Christoph Klein (Großgmain, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Schneider-Addae-Mensah)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und G. von Rintelen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Winkler)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und N. Graf Vitzthum, dann T. Henze und J. Möller)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, gestützt auf Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die ihr nach Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) obliegenden Pflichten verletzt habe
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Christoph Klein trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011.
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/8 |
Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014 — Bial-Portela/HABM — Probiotical (PROBIAL)
(Rechtssache T-113/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROBIAL - Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftswort- und Bildmarken, Firmenzeichen, Handelsname und Logo Bial - Relative Eintragungshindernisse - Art 8 Abs. 1 Buchst. b sowie 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2014/C 61/13
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bial-Portela & Ca, SA (São Mamede do Coronado, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Braga da Cruz und J. Pimenta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Probiotical SpA (Novara, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Kuschel)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Dezember 2011 (Sache R 1925/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Portela & Ca, SA und der Probiotical SpA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bial-Portela & Ca, SA trägt die Kosten. |
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/9 |
Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014 — Wilmar Trading/HABM — Agroekola (ULTRA CHOCO)
(Rechtssache T-232/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ULTRA CHOCO - Ältere nationale Wortmarke ultra choco - Im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union und in Bulgarien benutzte nicht eingetragene ältere Marke ULTRA CHOCO - Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr - Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären)
2014/C 61/14
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Wilmar Trading Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Miller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: C. Negro und D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Agroekola EOOD (Sofia, Bulgarien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. März 2012 (Sache R 87/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Wilmar Trading Pte Ltd und der Agroekola EOOD
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Wilmar Trading Pte Ltd trägt die Kosten. |
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/9 |
Klage, eingereicht am 29. November 2013 — Nezi/HABM — Etam (E)
(Rechtssache T-645/13)
2014/C 61/15
Sprache der Klageschrift: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Eucharis Nezi (Mykonos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Salkitzoglou)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Etam SAS (Clichy, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Oktober 2013 in der Sache R 329/2013-4 aufzuheben; |
— |
diese Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Marke der Klägerin für alle beantragten Waren und Dienstleistungen eingetragen wird; |
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der anderen Beteiligten alle Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „E“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 18, 25, 26, 35 und 40 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8701138.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „E“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe:
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Verstoß gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
— |
Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009·und |
— |
Verstoß gegen die Art. 15 und 42 der Verordnung Nr. 207/2009. |
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/10 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2013 — IOIP Holdings/HABM (GLISTEN)
(Rechtssache T-648/13)
2014/C 61/16
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: IOIP Holdings LLC (Fort Wayne, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Dhondt und S. Kinart)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. September 2013 (Sache R 1028/2013-2) aufzuheben; |
— |
dem HABM aufzugeben, die angemeldete Gemeinschaftsmarke einzutragen; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GLISTEN“ für Waren der Klasse 3 — Anmeldung Nr. 11 305 273.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
1.3.2014 |
DE |
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C 61/10 |
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2013 — Time/HABM (InStyle)
(Rechtssache T-651/13)
2014/C 61/17
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Time Inc. (New York, USA) (Prozessbevollmächtigte: D. Cañadas Arcas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. September 2013 in der Sache R 827/2013-2 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten einschließlich derjenigen des bei ihm durchgeführten Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 — Anmeldung Nr. 11 264 223.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
1.3.2014 |
DE |
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C 61/10 |
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2013 — The Smiley Company/HABM (Form eines Kekses)
(Rechtssache T-656/13)
2014/C 61/18
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: The Smiley Company SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Freitag)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2013 in der Sache R 997/2013-4 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form eines Kekses mit einem lächelnden Gesicht für Waren der Klassen 29 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 133 683.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
1.3.2014 |
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C 61/11 |
Klage, eingereicht am 11. Dezember 2013 — BH Stores/HABM — Alex Toys (ALEX)
(Rechtssache T-657/13)
2014/C 61/19
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: BH Stores (Curaçao) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde und M. Hawkins)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alex Toys LLC (Greenwich, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. September 2013 in der Sache R 1950/2012-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ALEX“ für Waren der Klassen 16, 20, und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 540 173.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland unter den Nrn. 1 049 274 und 648 968 eingetragene Wortmarke „ALEX“ und in Deutschland unter der Nr. 39 925 705 eingetragene Bildmarke mit dem Wortbestandteil „ALEX“ für Waren der Klasse 28.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 75 und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
1.3.2014 |
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C 61/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2013 von BP gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2013 in der Rechtssache F-38/12, BP/FRA
(Rechtssache T-658/13 P)
2014/C 61/20
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: BP (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)
Andere Verfahrensbeteiligte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2013 in der Rechtssache F-38/12 aufzuheben; |
— |
folglich die Entscheidung vom 27. Februar 2012, ihren Vertrag nicht zu verlängern und sie in eine andere Abteilung zu versetzen, aufzuheben; der anderen Verfahrensbeteiligten aufzugeben, ihr den materiellen Schaden in geschätzter Höhe von 1 320 Euro pro Monat ab September 2012 nebst Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses der Europäischen Zentralbank zuzüglich zwei Prozentpunkte zu ersetzen; der anderen Verfahrensbeteiligten aufzugeben, ihr den nach Billigkeit auf 50 000 Euro veranschlagten immateriellen Schaden zu ersetzen und |
— |
der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin folgende Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Zur Entscheidung, den Vertrag der Rechtsmittelführerin nicht zu verlängern Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Zugang zu den relevanten Informationen gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt und Beweise verfälscht. Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und der Rechtsmittelführerin ein faires Verfahren verweigert, indem es einen zweiten Schriftsatzwechsel und die Vorlage einschlägiger Beweismittel als Reaktion auf die Erklärungen der anderen Verfahrensbeteiligten und in der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen habe; Drittens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den ersten Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in der Entscheidung der anderen Verfahrensbeteiligten sowie eine Verfälschung der Tatsachen und Beweise gerügt worden sei, offensichtlich fehlerhaft beurteilt; Viertens seien die Klagegründe, mit denen Repressalien und ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht worden seien, offensichtlich fehlerhaft beurteilt sowie Tatsachen und Beweise verfälscht worden. |
2. |
Zur Entscheidung über die Versetzung Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den zweiten Klagegrund, mit dem eine irreguläre und einseitige Abänderung eines wesentlichen Bestandteils des Dienstvertrags und eine Diskrepanz zwischen Stelle und Besoldungsgruppe gerügt worden sei, rechtswidrig beurteilt und Tatsachen und Beweise verfälscht; Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur unterlassenen Anhörung durch die andere Verfahrensbeteiligte vor der Versetzungsentscheidung rechtsfehlerhaft beurteilt und die Verteidigungsrechte verletzt. |
3. |
Die Rechtsmittelführerin rügt eine Verletzung der Art. 87 Abs. 2 und 88 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der Kosten und eine Verletzung der Begründungspflicht. |
1.3.2014 |
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C 61/12 |
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2013 — dm-drogerie markt/HABM — Diseños Mireia (D und M)
(Rechtssache T-662/13)
2014/C 61/21
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Bludovsky und C. Mellein)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diseños Mireia, SL (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013 in der Sache R 911/2012-1 aufzuheben und die angefochtene Marke zurückzuweisen; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013 in der Sache R 911/2012-1 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013 in der Sache R 911/2012-1 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Aus den Buchstaben „D“ und „M“ für Waren der Klasse 14 bestehende Bildmarke — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 737 917.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „dm“ (Nr. 3 984 044) für Waren der Klasse 14.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
1.3.2014 |
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C 61/13 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2013 — Zitro IP/HABM — Gamepoint (SPIN BINGO)
(Rechtssache T-665/13)
2014/C 61/22
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Zitro IP Sàrl. (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gamepoint BV (Den Haag, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Oktober 2013 in der Sache R 1388/2012-4 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten und der anderen Beteiligten, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke mit dem Wortbestandteil „SPIN BINGO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 545 658.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „ZITRO SPIN BINGO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 9 058 868.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
1.3.2014 |
DE |
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C 61/13 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2013 — Gugler France/HABM — Gugler (GUGLER)
(Rechtssache T-674/13)
2014/C 61/23
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gugler France SA (Besançon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alexander Gugler (Maxdorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Oktober 2013 in der Sache R 356/2012-4 aufzuheben; |
— |
die streitige Marke zu löschen; |
— |
dem Beklagten und dem anderen Beteiligten, falls er diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „GUGLER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 17, 19, 22, 37, 39 und 42 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 324 902.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Es handelte sich um die Gründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
1.3.2014 |
DE |
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C 61/14 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2013 — Brammer/HABM — Office Ernest T. Freylinger (EUROMARKER)
(Rechtssache T-683/13)
2014/C 61/24
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Brammer GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kornfeld)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Office Ernest T. Freylinger SA (Strassen, Luxemburg)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
soweit die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 4. Juli 2012 auch insoweit bestätigt hat, als dem Widerspruch auch für Dienstleistungen der Klasse 38 sowie Klasse 42 stattgegeben wurde,
— |
festzustellen, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) fehlerhaft gehandelt hat; |
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 1653/2012-1 aufzuheben; |
— |
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EUROMARKER“ für Dienstleistungen der Klassen 38, 42 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 852 849
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Office Ernest T. Freylinger SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „EURIMARK“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 45 — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 850 111
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1.3.2014 |
DE |
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C 61/14 |
Klage, eingereicht am 24. Dezember 2013 — TUI Deutschland/HABM Infinity Real Estate & Project Development (Sensimar)
(Rechtssache T-706/13)
2014/C 61/25
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: TUI Deutschland GmbH (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. von Schultz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Infinity Real Estate & Project Development GmbH (Rantum/Sylt, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 1476/2012-1 aufzuheben; |
— |
den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 212 889 der Klägerin zurückzuweisen; |
— |
dem beklagten Amt die Kosten des Löschungs-, des Beschwerde- und des vorliegenden Klageverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Sensimar“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 212 889
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Infinity Real Estate & Project Development GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarken „SANSIBAR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35 und 44
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1.3.2014 |
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C 61/15 |
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 — Steinbeck/HABM — Alfred Sternjakob (BE HAPPY)
(Rechtssache T-707/13)
2014/C 61/26
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Steinbeck GmbH (Fulda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Heinrich und M. Fischer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG (Frankenthal, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 31/2013-1 aufzuheben; |
— |
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „BE HAPPY“ für Waren der Klassen 9, 11 und 18 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 666 083
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigkeit wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/15 |
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 — Steinbeck/HABM — Alfred Sternjakob (BE HAPPY)
(Rechtssache T-709/13)
2014/C 61/27
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Steinbeck GmbH (Fulda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Heinrich und M. Fischer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG (Frankenthal, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 32/2013-1 aufzuheben; |
— |
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „BE HAPPY“ für Waren der Klassen 16, 21, 28 und 30 — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 310 057
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigkeit wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1.3.2014 |
DE |
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C 61/16 |
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2013 — Bundesverband Deutsche Tafel/HABM — Tiertafel Deutschland (Tafel)
(Rechtssache T-710/13)
2014/C 61/28
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Bundesverband Deutsche Tafel eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Koerl, E. Celenk und S. Vollmer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tiertafel Deutschland eV (Rathenow, Deutschland)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 1074/2012-4 aufzuheben; |
— |
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Tafel“ für Dienstleistungen der Klassen 39 und 45 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 985 541
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Tiertafel Deutschland e.V.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 und Bösgläubigkeit des Klägers gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Marke für nichtig erklärt
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/16 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2013 — Monster Energy/HABM (REHABILITATE)
(Rechtssache T-712/13)
2014/C 61/29
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Monster Energy Company (Corona, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brownlow)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2013 in der Sache R 609/2013-1 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „REHABILITATE“ für Waren der Klassen 5, 30 und 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 834 802.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 4 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/17 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — 9Flats/HABM — Tibesoca (9flats.com)
(Rechtssache T-713/13)
2014/C 61/30
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: 9Flats GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Stoffregen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tibesoca, SL (Valencia, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Bescherdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 1671/2012-2 aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amts vom 13. Juli 2012 im Widerspruchsverfahren No B 1 898 686 aufzuheben; |
— |
den Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke „9flats.com“ -Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 832 635 zurückzuweisen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „9flats.com“ für Dienstleistungen der Klassen 36, 38, 39 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 832 635
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Tibesoca, SL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke, die die Ziffern und Wortelemente „40 flats apartments“ enthält, für Dienstleistungen der Klasse 43, spanische Bildmarke, die die Ziffern und Wortelemente „11 flats apartments“ enthält, für Dienstleistungen der Klasse 43 und spanische Bildmarke, die die Ziffern und das Wortelement „50 flats“ enthält, für Dienstleistungen der Klasse 43
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/17 |
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2013 — Gold Crest/HABM (MIGHTY BRIGHT)
(Rechtssache T-714/13)
2014/C 61/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Gold Crest LLC (Santa Barbara, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath und W. Festl-Wietek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2013 in der Sache R 2038/2012-2 aufzuheben; |
— |
die angemeldete Gemeinschaftsmarke für eintragungsfähig zu erklären; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MIGHTY BRIGHT“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 11 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 853 141.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 65 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
1.3.2014 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/18 |
Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 — Banco Mare Nostrum/Kommission
(Rechtssache T-16/14)
2014/C 61/32
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco Mare Nostrum SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo und A. Biondi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin das als das spanische Leasing-Modell bezeichnete Maßnahmenpaket als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare neue staatliche Beihilfe eingestuft wird; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als die einzigen Adressaten der Einziehungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen anordnet; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der zwischen den Investoren und anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge enthält, und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
1.3.2014 |
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C 61/18 |
Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 — Aguas de Valencia/Kommission
(Rechtssache T-18/14)
2014/C 61/33
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Aguas de Valencia (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin das als das spanische Leasing-Modell bezeichnete Maßnahmenpaket als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare neue staatliche Beihilfe eingestuft wird; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als die einzigen Adressaten der Einziehungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen anordnet; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der zwischen den Investoren und anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge enthält, und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
1.3.2014 |
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C 61/19 |
Klage, eingereicht am 8. Januar 2014 — NetMed/HABM — Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik (SANDTER 1953)
(Rechtssache T-21/14)
2014/C 61/34
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: NetMed Sàrl (Wasserbillig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schafhaus)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik GmbH (Baden-Baden, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 1846/2012-1 aufzuheben; |
— |
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerde- und Widerspruchsverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SANDTER 1953“ für die Waren der Klassen 3, 5 und 10 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 448 887
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „Sander“ für Waren der Klassen 5, 10 und 25; internationale Bildmarke mit Schutz in Benelux, Österreich und Frankreich, die das Wortelement „SANDER“ enthält, für Waren der Klassen 5, 10 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 207/2009
1.3.2014 |
DE |
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C 61/19 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 — NCG Banco/Kommission
(Rechtssache T-24/14)
2014/C 61/35
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: NCG Banco (La Coruña, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin das als das spanische Leasing-Modell bezeichnete Maßnahmenpaket als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare neue staatliche Beihilfe eingestuft wird; |
— |
hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als die einzigen Adressaten der Einziehungsanordnung bezeichnet werden; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen anordnet; |
— |
Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der zwischen den Investoren und anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge enthält, und |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.
1.3.2014 |
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C 61/20 |
Klage, eingereicht am 9. Januar 2014 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-25/14)
2014/C 61/36
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. García-Valdecasas Dorrego, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 2013 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Festsetzung einer Gebühr für Spanien von 71,69 Euro (Spanien, Festland) und von 58,36 Euro (Spanien, Kanarische Inseln) bezieht, und |
— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 2013 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013, soweit er sich auf die Festsetzung einer Gebühr für Spanien von 71,69 Euro (Spanien, Festland) und von 58,36 Euro (Spanien, Kanarische Inseln) bezieht.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 in Verbindung mit Art. 11a der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, da den Dienstleistungserbringern nach diesen Bestimmungen im ersten Bezugszeitraum 2012-2014 Abweichungen von nicht mehr als +/-2 % des erwarteten Verkehrsaufkommens in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen bereits vor dem 8. Juli 2010 bestehende nationale Vorschriften eine Verringerung des Gebührensatzes festlegten, die über die für die gesamte Union geltenden Ziele hinausgehe, nicht anzulasten seien. |
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Normenhierarchie, da durch einen Beschluss eine Unionsverordnung nicht abgeändert werden könne und auch nicht festgelegt werden könne, dass eine Risikoteilung „bereits (bei einer Differenz ab 0 % anstelle einer Differenz ab 2 % gilt)“, wenn dies in der Verordnung, die der Beschluss durchführe, nicht ausdrücklich vorgesehen sei. |
3. |
Abweichung vom festgelegten Verfahren, da durch die Einführung eines neuen Kriteriums der Risikoteilung in der Gebührenregelung das Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums, auf den in Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum verwiesen werde, nicht eingehalten worden sei. Nach diesen Bestimmungen erlasse die Kommission, vom Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt, Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Gebührenregelung. Darüber hinaus gelte das Verfahren gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Hilfsweise macht der Kläger zudem einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten sowie gegen Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 geltend, da die Kommission den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum nicht vorab dazu angehört habe, ob die Position Spaniens mit den Gebührengrundsätzen und -regeln in Einklang stehe. |
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/20 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 — Taetel/Kommission
(Rechtssache T-29/14)
2014/C 61/37
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Taetel, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Navarro Varona und P. Vidal Martínez sowie Rechtsanwälte J. López-Quiroga Teijero und G. Canalejo Lasarte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren angeordnet wird; |
— |
hilfsweise, die Art. 1, 2 und 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Investoren als Begünstigte genannt werden, die die angebliche Beihilfe zurückzahlen müssen; |
— |
hilfsweise, die in Art. 4 Abs. 1 a. E. des Beschlusses angeordnete Rückforderung der Beihilfe von den Investoren wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens für nichtig zu erklären, da die Rückforderung nicht für einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses angeordnet werden durfte; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des Beschusses für nichtig und das Verfahren zur Bestimmung des von den Investoren zurückzuzahlenden angeblichen Vorteils für rechtswidrig zu erklären; |
— |
Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für inexistent oder, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er das Verbot betrifft, „die Last der Rückforderung auf andere Personen zu übertragen“, da es sich um eine Feststellung zu dem Verbot oder der angeblichen Nichtigkeit der Vertragsbestimmungen handelt, wonach Dritte für die Beträge, die die Investoren dem spanischen Staat zurückzahlen müssen, in Regress genommen werden können, und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-700/13, Bankia/Kommission, T-719/13, Lico Leasing und Pequeños y Medianos Astilleros de Reconversión/Kommission, sowie T-3/14, Anudal Industrial/Kommission.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln den in diesen Rechtssachen geltend gemachten.
Insbesondere wird ein Verstoß gegen Art. 107 AEUV gerügt, da in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen werde, dass das fragliche, auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbare Steuersystem für den Erwerb von neuen Schiffen insgesamt eine staatliche Beihilfe darstelle.
Außerdem verstoße der Beschluss auch gegen Art. 107 AEUV, weil er davon ausgehe, dass es sich bei den Maßnahmen, aus denen dieses Steuersystem bestehe, um eine „neue“ staatliche Beihilfe handele.
Hilfsweise macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens sowie gegen die Art. 107, 108 und 206 AEUV geltend, weil die Begünstigten und die zurückzufordernden Beträge fehlerhaft bestimmt worden seien. Außerdem seien Art. 108 Abs. 3 AEUV, Art. 19 der Verordnung Nr. 659/1999, Art. 3 Abs. 6 des Vertrags über die Europäische Union und die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, weil in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses diejenigen Vertragsbestimmungen verboten oder für nichtig erklärt worden seien, wonach die Investoren für die Beträge, die sie den spanischen Behörden zurückzahlen müssten, Dritte in Regress nehmen konnten.
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/21 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 — Banco Popular Español/Kommission
(Rechtssache T-31/14)
2014/C 61/38
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco Popular Español, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Navarro Varona und P. Vidal Martínez sowie Rechtsanwälte J. López-Quiroga Teijero und G. Canalejo Lasarte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren angeordnet wird; |
— |
hilfsweise, die Art. 1, 2 und 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Investoren als Begünstigte genannt werden, die die angebliche Beihilfe zurückzahlen müssen; |
— |
hilfsweise, die in Art. 4 Abs. 1 a. E. des Beschlusses angeordnete Rückforderung der Beihilfe von den Investoren wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens für nichtig zu erklären, da die Rückforderung nicht für einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses angeordnet werden durfte; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des Beschusses für nichtig und das Verfahren zur Bestimmung des von den Investoren zurückzuzahlenden angeblichen Vorteils für rechtswidrig zu erklären; |
— |
Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für inexistent oder, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er das Verbot „die Last der Rückforderung auf andere Personen zu übertragen“ betrifft, da es sich um eine Feststellung zu dem Verbot oder der angeblichen Nichtigkeit der Vertragsbestimmungen handelt, wonach Dritte für die Beträge, die die Investoren dem spanischen Staat zurückzahlen müssen, in Regress genommen werden können, und |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-29/14, Taetel/Kommission.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in jener Rechtssache.
Gericht für den öffentlichen Dienst
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/22 |
Klage, eingereicht am 9. Januar 2014 — ZZ und ZZ/Rechnungshof
(Rechtssache F-2/14)
2014/C 61/39
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis)
Beklagter: Europäischer Rechnungshof
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs, nicht zu prüfen, welche Maßnahmen auf die von den Klägern eingelegte Beschwerde gegen zwei ihrer Kollegen wegen deren gemeinsamer verleumderischer Erklärung hin zu veranlassen sind, und anzunehmen, dass keine Maßnahmen zu ergreifen waren, die ihm in Erfüllung seiner Beistandspflicht oblagen
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung des Rechnungshofs vom 13. Dezember 2012 aufzuheben, dem Antrag der Kläger auf Beistand gemäß Art. 24 gegen zwei ihrer Kollegen nicht stattzugeben; |
— |
den Rechnungshof zu verurteilen, an die Kläger als Ersatz des auf hunderttausend Euro geschätzten immateriellen Schadens vorläufig einen Euro zu zahlen, |
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dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen. |
1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/22 |
Klage, eingereicht am 13. Januar 2014 — ZZ/Parlament
(Rechtssache F-4/14)
2014/C 61/40
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Salerno und B. Cortese)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheid, den Kläger nach Ablauf der Probezeit zu entlassen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 26. Februar 2013, mit der seine Entlassung verfügt wurde, aufzuheben; |
— |
den Betrag, den das Europäische Parlament ihm zu zahlen hat, falls seiner Wiederverwendung ein nicht überwindbares rechtliches Hindernis entgegenstehen sollte, auf 35 000 Euro nebst Verzugszinsen festzusetzen; |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |